Fortbildungsveranstaltung zur Durchführung der Bürgermeisterund Landratswahlen im Juni 2015 am 2. März 2015 in der SAB

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1 Fortbildungsveranstaltung zur Durchführung der Bürgermeisterund Landratswahlen im Juni 2015 am 2. März 2015 in der SAB Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

2 Tagesordnung 10:00 Uhr Begrüßung Herr Woitscheck, Geschäftsführer SSG Rechtsgrundlagen der Bürgermeister- und Landratswahlen Herr Koolman, Referent SMI Wahlgebiet, Verbundene Wahlen Herr Koolman, Referent SMI Wahlbehörden, Wahlorgane und Wählbarkeit Herr Koolman, Referent SMI Wahlvorschläge Herr Gruber, Grundsatzreferent SSG Wählerverzeichnis, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen Herr Dr. Hausding, Leiter Abteilung Statistik/Wahlen der SV Chemnitz 12:30 Uhr - Mittagspause 13:30 Uhr Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

3 Tagesordnung 13:30 Uhr Wahlhandlung, Ergebnisermittlung Herr Dr. Hausding, Leiter Abteilung Statistik/Wahlen der SV Chemnitz ca. 15:30 Uhr Ende Zweiter Wahlgang Herr Obst, Abteilungsleiter Kommunalaufsicht LRA Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wahlprüfung, typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Herr Obst, Abteilungsleiter Kommunalaufsicht LRA Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wahlwerbung Herr Gruber, Grundsatzreferent SSG Schlusswort Herr Groneberg, stellv. Geschäftsführer SLKT Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

4 Rechtsgrundlagen der Bürgermeister- und Landratswahlen Herr Koolman, SMI Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

5 Rechtsgrundlagen Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 2015 gelten folgende Vorschriften: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 145, 180) Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

6 Rechtsgrundlagen Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 145, 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2013 (SächsGVBl. S. 842) Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

7 Rechtsgrundlagen Zu beachten sind folgende wesentliche Gesetzesänderungen seit den letzten großen Bürgermeister-/Landratswahlen 2008: Wählbarkeit Das Mindestwahlalter für Bürgermeister wurde auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt, für Landräte bleibt die Altersuntergrenze von 27 Jahren hingegen bestehen. Die Altersgrenze des vollendeten 68. Lebensjahres für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte wurde aufgehoben, um Bewerbern, die kurz vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres gewählt werden, die Möglichkeit zu geben, ihre siebenjährige Amtszeit zu Ende zu bringen. Ausländische Unionsbürger werden bei der Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat kommunalverfassungsrechtlich gleichgestellt. Keine Abgabe der sog. Stasi -Erklärung mehr erforderlich Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

8 Rechtsgrundlagen Hinderungsgründe Erweiterung der Inkompatibilitätsregelung, nach welcher eine gleichzeitige Tätigkeit in der Rechtsaufsichtsbehörde und als hauptamtlicher Bürgermeister unabhängig von der Funktion bei der RAB unzulässig ist gilt für ehrenamtliche Bürgermeister nur eingeschränkt nur, sofern sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind Hinderungsgrund auch für alle Bürgermeister, sofern sie gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind Vermeidung von Interessenkollisionen, Transparenz, Entflechtung von Zuständigkeiten Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

9 Rechtsgrundlagen Wahlvorbereitung Bereits aus den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 bekannte Änderungen Vorziehen der Frist für die Bekanntmachung der Durchführung der Wahl auf den 90. Tag Dezentralisierung der Abgabe von Unterstützungsunterschriften bei den Kreiswahlen auf die Gemeindeverwaltungen Einführung einer zusätzlichen Einwohnerklasse bis Einwohner bei der Erbringung von Unterstützungsunterschriften Klarstellung, dass die Rücknahme von Wahlvorschlägen immer die Unterschrift von zwei Vertrauenspersonen tragen muss Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen um den Vorsitzenden des Wahlausschusses Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

10 Rechtsgrundlagen Unterstützungsunterschriften für die Landratswahl werden in den Gemeinden geleistet weitere Vereinfachung der Briefwahl; u.a. durch Anpassung an Landes-, Bundes- und Europawahlrecht Bei der Landratswahl ist für die örtlichen Wahlgeschäfte nicht mehr der Gemeindewahlausschuss, sondern der Bürgermeister zuständig, d. h. in den Gemeinden, in denen ausschließlich Landratswahlen stattfinden, braucht kein Gemeinde-wahlausschuss berufen werden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

11 Rechtsgrundlagen Zweiter Wahlgang Abschaffung der uneingeschränkten Möglichkeit, bei Ergebnislosigkeit des ersten Wahlgangs Wahlbewerber auszutauschen oder neu aufzustellen weiterhin keine Stichwahl zweiter Wahlgang mit denselben Bewerbern, soweit der Wahlvorschlag nicht bis zum 5. Tag nach dem ersten Wahlgang zurückgenommen wurde gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los Ausnahmsweise weiterhin Nachnominierungsmöglichkeit, wenn der Bewerber nach Ende der Zulassungsfrist verstirbt oder die Wählbarkeit verliert Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

12 Wahlgebiet, verbundene Wahlen Herr Koolman, SMI Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

13 Wahlgebiet Das Wahlgebiet für die Bürgermeisterwahlen ist die Gemeinde. Das Wahlgebiet für die Landratswahl ist das Gebiet des Landkreises. Für die Durchführung der Wahlen und die Ermittlung des Wahlergebnisses wird das Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt. Bei der Bildung von Wahlbezirken sollen die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, so dass allen (auch behinderten) Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die im KomWG angegebene maximale Größe eines Wahlbezirks (2.500 Einwohner) sollte bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen keinesfalls erreicht werden. Eine Größe von bis Einwohner hat sich indes bewährt. Die Zahl der Wahlberechtigten pro Wahlbezirk darf nicht so gering sein, dass das Wahlgeheimnis gefährdet wird Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

14 Verbundene Wahlen - Landrats- und Bürgermeisterwahl Soweit in den Gemeinden am gleichen Tag mit der Landratswahl auch Bürgermeisterwahlen durchgeführt werden, sind diese Wahlen gemäß 57 Abs. 1 KomWG miteinander verbunden. Das bedeutet wahlorganisatorisch: einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden; einheitliche Wahlbezirke mit einheitlichen Wahlräumen; gemeinsame Wahlbenachrichtigung; gemeinsame Wahlscheine; die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden; bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

15 Verbundene Wahlen Kommunalwahlen und Bürgerentscheid Soweit neben der Landrats- und/oder Bürgermeisterwahl auch ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, können die Wahl und die Abstimmung über den Bürgerentscheid gemäß 57 Abs. 2 Satz 3 KomWG organisatorisch miteinander verbunden werden. Es bedarf eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses über die Verbindung des Bürgerentscheids mit der Wahl Der Bürgerentscheid ist gem. 2 VOBürgerentscheid bis zum 27. Tag vor der Abstimmung (11. Mai 2015) öffentlich bekannt zu machen; In dieser Bekanntmachung ist auch mitzuteilen, ob die Abstimmung mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden wird ( 1 Abs. 4 Satz 2 KomWO). obwohl die verfahrensmäßige Verbindung fakultativ ist, finden die Vorschriften des 57 Abs. 1 S. 2 KomWG Anwendung ( 64 KomWO) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

16 Wahlbehörden und Wahlorgane Herr Koolman, SMI Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

17 Wahlbehörden und -organe Die Wahlbehörden sorgen für die Vorbereitung und reibungslose Durchführung der Wahl: Landratsämter Gemeindeverwaltungen In Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden ist die Organisation und Durchführung der Kommunalwahlen ein Geschäft der laufenden Verwaltung mit der Folge der Zuständigkeit der erfüllenden Gemeinde bzw. des Verwaltungsverbandes. Wahlorgane für die Bürgermeisterwahl ( 8ff., 38 KomWG) der Gemeindewahlausschuss, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände. Wahlorgane für die Landratswahl ( 51, 56 Satz 1 KomWG) der Kreiswahlausschuss, der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

18 Wahlbehörden Aufgaben der Gemeinde im Überblick 1. Verpflichtung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses durch den Bürgermeister zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit 2. Vordruckbeschaffung 3. Ausgabe der Unterlagen für das Wahlvorschlagsverfahren zu den Gemeindewahlen an Parteien/ Wählervereinigungen 4. Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen 5. Führen der Unterstützungsverzeichnisse für Bürgermeister- und Landratswahlen 6. Bildung der allgemeinen Wahlbezirke 7. Regelung der Wahl in Einrichtungen 8. Bearbeitung von Anträgen auf Wahlwerbung und Benutzung öffentlicher Einrichtungen 9. Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume 10. Bestellung der Mitglieder der Wahlvorstände Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

19 Wahlbehörden Aufgaben der Gemeinde im Überblick 11. Verpflichtung der Vorsitzenden der Wahlvorstände und deren Stellvertreter durch die Gemeinde zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit 12. Schulung der Mitglieder der Wahlvorstände, ggfls. getrennte Schulung der Schriftführer 13. Öffentliche Wahlbekanntmachungen 14. Anlegen, Führen, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses 15. Benachrichtigung der Wahlberechtigten 16. Ausstellung der Wahlscheine/Briefwahlunterlagen 17. Führung der Wahlscheinverzeichnisse 18. Bearbeiten von Anträgen, Beschwerden u. Einsprüchen 19. Übergabe der Wahlunterlagen an die Vorsitzenden der Wahlvorstände 20. Durchgängige Besetzung der Wahlbehörde am Wahltag 21. Entgegennahme der Schnellmeldungen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

20 Wahlbehörden Aufgaben der Gemeinde im Überblick 22. Entgegennahme der Wahlniederschriften 23. Zusammenstellung und Meldung des Gemeindeergebnisses für die Landratswahl an den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses 24. Übersendung der Wahlniederschriften für die Landratswahl an den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses 25. Aufbewahrung und Sicherung der Wahlunterlagen 26. Vernichtung der Wahlunterlagen Diese Aufgaben erledigt die Gemeinde auch für die Landratswahlen, soweit sie nicht dem Landrat als überörtlichen Geschäfte der Landratswahl obliegen ( 54 Satz 1, 56 Satz 2 KomWG) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

21 Wahlbehörden Aufgaben des Landkreises im Überblick 1. Verpflichtung des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses durch den Landrat zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit 2. Vordruckbeschaffung 3. Öffentliche Wahlbekanntmachungen 4. Bearbeiten von Anträgen, Beschwerden u. Einsprüchen 5. Durchgängige Besetzung der Wahlbehörde am Wahltag 6. Entgegennahme der Schnellmeldungen aus den Gemeinden 7. Entgegennahme der Wahlniederschriften aus den Gemeinden 8. Aufbewahrung und Sicherung der Wahlunterlagen 9. Vernichtung der Wahlunterlagen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

22 Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen auf Grundlage der jeweiligen kommunalen Bekanntmachungssatzung. Bei Bedarf ist von der Möglichkeit der Notbekanntmachung Gebrauch zu machen; in diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des VG Chemnitz ein Aushang nicht ausreichend! Der Gemeinde obliegen die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Bürgermeisterwahl (spätestens bis 9. März 2015) über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen Bürgermeister- und Landratswahl (spätestens am 14. Mai 2015; ACHTUNG: FEIERTAG CHRISTI HIMMELFAHRT!) der zugelassenen Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl (spätestens bis 23. Mai 2015) über den Beginn und das Ende der Wahl, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe Bürgermeisterund Landratswahl (Wahlbekanntmachung) (spätestens am 1.Juni 2015) des Wahlergebnisses bzw. dass ein zweiter Wahlgang stattfindet Bürgermeisterwahl (unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

23 Bekanntmachungen ggfls. die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang Bürgermeisterwahl (spätestens am 8. Tag vor dem zweiten Wahlgang) des Wahlergebnisses des zweiten Wahlgangs Bürgermeisterwahl (unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss) ACHTUNG! Für Fristen und Termine der Wahlvorbereitung gilt, dass sie sich nicht verlängern, wenn das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt ( 60 Abs. 1 KomWG). Die verspätete Bekanntmachung kann zur Wahlaufhebung führen! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

24 Bekanntmachungen Dem Landkreis obliegen die öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Landratswahl (spätestens bis 9. März 2015) der zugelassenen Wahlvorschläge zur Landratswahl (spätestens bis 23. Mai 2015) des Wahlergebnisses bzw. dass ein zweiter Wahlgang stattfindet Landratswahl (unverzüglich nach Feststellung durch den Kreiswahlausschuss) Ggfls. die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang Landratswahl (spätestens am 8. Tag vor dem zweiten Wahlgang) des Wahlergebnisses des zweiten Wahlgangs Landratswahl (unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

25 Wahlorgane Rechtstellung Die Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich i. S. v. 17 ff. SächsGemO, 15ff. SächsLKrO aus. Bewerber und Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglied eines Wahlorgans sein. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Mitglieder von Wahlorganen sind zur unparteilichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei den Mitgliedern der Wahlvorstände ist anders als bei den Mitgliedern der Wahlausschüsse davon auszugehen, dass bei ihnen verwandtschaftliche Beziehungen zu einem Bewerber keinen Ausschluss von der ehrenamtlichen Tätigkeit wegen Befangenheit begründen, da das Auszählen der Stimmen noch keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil i. S. d. 20 Abs. 1 SächsGemO begründet Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

26 Wahlorgane Wahlausschuss Zusammensetzung (1.) Der Wahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Wahlausschusses einschließlich ihrer Vertreter in gleicher Zahl werden vom Gemeinderat bzw. Kreistag aus den Wahlberechtigten und kommunalen Bediensteten gewählt. Es empfiehlt sich, als Vorsitzenden des Wahlausschusses einen in Wahlrechts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten erfahrenen leitenden kommunalen Bediensteten zu wählen; in kleineren Gemeinden wird dies häufig auch der Bürgermeister selbst sein, soweit er nicht erneut für das Amt kandidiert. Bei der Wahl der Beisitzer und deren Stellvertreter sollen nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden. Es sollte dabei entsprechend 42 Abs. 2 SächsGemO verfahren werden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

27 Wahlorgane Wahlausschuss Zusammensetzung (2.) In Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden kann ein einheitlicher Gemeindewahlausschuss gebildet werden. Dazu müssen die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden entsprechende übereinstimmende Beschlüsse fassen. In diesem Fall wählt der Gemeinschaftsausschuss bzw. die Verbandsversammlung den Gemeindewahlausschuss aus den Wahlberechtigten und den Bediensteten der Mitgliedsgemeinden bzw. des Verwaltungsverbandes. Soweit nur in einem Teil der Mitgliedsgemeinden Bürgermeisterwahlen stattfinden, kann kein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet werden. Auch wenn jede Gemeinde einen eigenen Gemeindewahlausschuss bildet, sind Gemeindebedienstete i. S. d. 9 Abs. 1 Satz 2 KomWG auch die Bediensteten der erfüllenden Gemeinde bzw. des Verwaltungsverbandes Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

28 Wahlorgane Wahlausschuss - Aufgaben Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, insbesondere die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge, die Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses bzw. dass ein zweiter Wahlgang stattfindet. Dem Gemeindewahlausschuss obliegen dabei ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Bürgermeisterwahl. Die Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach Wahlbezirken für die Landratswahl sowie die Übersendung an den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses ist seit 2014 ausschließlich Aufgabe der Gemeinde und nicht des Gemeindewahlausschusses ( 54 Satz 2 KomWG, 53 Abs. 1 Satz 2 KomWO) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

29 Wahlorgane Wahlausschuss Verfahren (1.) Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Wahlausschusses gelten die Vorschriften für den Gemeinderat bzw. Kreistag entsprechend, soweit KomWG und KomWO keine abweichenden Regelungen enthalten: Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung, d.h. jedermann hat Zutritt zum Sitzungsraum. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass jedermann Zutritt zur Sitzung hat. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer (oder ihre Stellvertreter) anwesend sind. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

30 Wahlorgane Wahlausschuss Verfahren (2.) Der Stellvertreter des Vorsitzenden nimmt nur dann als Mitglied des Wahlausschusses an der Sitzung teil, wenn der Vorsitzende infolge Befangenheit oder aus persönlichen Gründen etwa Krankheit verhindert ist. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Beisitzer. Hinweis: Die Stellvertreter sollten jedoch trotzdem vorsorglich immer mit zu den Sitzungen eingeladen werden, um bei kurzfristigen Ausfällen die Handlungsfähigkeit des Wahlausschusses sicherzustellen. Sie sind jedoch bis zum Eintritt des Vertretungsfalls ausschließlich Zuschauer und damit Teil der Öffentlichkeit. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen. ACHTUNG! Die Beschlussfassung in falscher Zusammensetzung kann zur Wahlaufhebung führen! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

31 Wahlorgane Wahlvorstände Zusammensetzung (1.) Die Gemeinde bildet für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden aus den Reihen der Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten berufen; die Gemeinde kann eine Wahlhelfer-Datei führen. Für den Fall, dass der Gemeinde gleichwohl nicht genügend Wahlhelfer zur Verfügung stehen, sind die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, verpflichtet, auf entsprechendes Ersuchen der Gemeinde aus dem Kreis ihrer Bediensteten geeignete Wahlhelfer zu benennen. Diese Auskunftspflicht trifft nicht nur staatliche Behörden, sondern auch die Landkreise und andere Gemeinden. Die ersuchte öffentliche Stelle darf eine Datenübermittlung nicht verweigern. Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes rechtzeitig so umfassend zu schulen, dass eine fehlerfreie Erledigung der Aufgaben sichergestellt ist Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

32 Wahlorgane Wahlvorstände Zusammensetzung (2.) Soweit die Gemeinde die Schriftführer besonders schulen möchte, kann sie diese bereits vor dem Wahltag aus den Reihen der Beisitzer bestellen. Soweit die Schriftführer nicht vorab durch die Gemeinde bestellt worden sind, bestellen die Wahlvorsteher sie vor Beginn der Wahlhandlung aus den Reihen der Beisitzer. Die Wahlvorsteher verpflichten die Mitglieder ihres Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

33 Wahlorgane Briefwahlvorstände (1.) Die Bildung der Briefwahlvorstände richtet sich nach der zu erwartenden Zahl der Wahlbriefe. Dabei sind folgende Sonderregelungen zu beachten: In kleinen Gemeinden, die lediglich aus einem Wahlbezirk bestehen, kann der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen und auch das Briefwahlergebnis feststellen. Die Ergebnisermittlung erfolgt in diesem Fall nach den Sondervorschriften des 49 Abs. 5 KomWO. Alternativ kann das Briefwahlergebnis durch einen oder mehrere Wahlvorstände zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt werden. In Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden können ein oder mehrere gemeinsame Briefwahlvorstände vorgesehen werden. Die Entscheidung obliegt der erfüllenden Gemeinde bzw. dem Verband Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

34 Wahlorgane Briefwahlvorstände (2.) Liegen für einen Briefwahlbezirk weniger als 50 Wahlbriefe vor, muss die Zulassung der Wahlbriefe und die Ergebnisfeststellung zum Schutz des Wahlgeheimnisses durch unterschiedliche Wahlorgane erfolgen. Die Gemeinden haben einen Spielraum, wie sie die Aufgaben entsprechend den örtlichen Bedürfnissen zwischen Wahlvorständen, Briefwahlvorständen und Wahlausschuss verteilen. Abhängig von der vor Ort gewählten Aufgabenverteilung zwischen den Wahlorganen ist die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk entsprechend zu ergänzen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

35 Wahlorgane Wahlvorstände - Aufgaben Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung im Wahlraum, der Wahlvorsteher übt dabei das Hausrecht aus. Der Wahlvorstand ermittelt nach Abschluss der Stimmabgabe das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt dieses fest. Der Wahlvorsteher erstattet die Schnellmeldung des vorläufigen Wahlergebnisses und übergibt die Wahlniederschrift mit Anlagen unverzüglich an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses. Für die Landratswahl ist abweichend die Gemeinde Empfänger der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

36 Wählbarkeit Herr Koolman, SMI Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

37 Wählbarkeit zum Bürgermeister (1.) Zum Bürgermeister wählbar ist gemäß 49 SächsGemO, 4 SächsBG, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Angehöriger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet, für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister das 65. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 BeamtStG, 4 Abs. 1 und 2 SächsBG) erfüllt. Zum Bürgermeister ist also auch wählbar, wer nicht in der Gemeinde wohnt! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

38 Wählbarkeit zum Bürgermeister (2.) Die folgenden allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gelten auch für die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister: Der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt ( 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Bewerber darf nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verstoßen haben oder offiziell oder inoffiziell oder in sonstiger Weise für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit oder für die Abteilung Aufklärung des Ministeriums für Nationale Verteidigung der DDR gearbeitet oder deren Tätigkeit in irgendeiner Form unterstützt haben ( 4 Abs. 1 SächsBG). Eine entsprechende, allerdings widerlegbare Vermutung gilt auch für Personen, die in herausgehobenen Funktionen der DDR tätig gewesen sind ( 4 Abs. 2 SächsBG) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

39 Wählbarkeit zum Bürgermeister (3.) Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist ( 45 Abs. 5 StGB), wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt ( 45 Abs. 1 und 2 StGB) oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat, wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

40 Wählbarkeit zum Landrat Für die Wahl zum Landrat gelten dieselben Wählbarkeitsvoraussetzungen für den hauptamtlichen Bürgermeister. Ausnahme: Der Bewerber für die Landratswahl muss weiterhin ein Mindestalter von 27 Jahren erreicht haben! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

41 Wählbarkeit Prüfung Die Prüfung der Wählbarkeit einschließlich der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist Teil der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags. Der Wahlausschuss hat solche Wahlvorschläge zurückzuweisen, die den Vorschriften der Gemeindeordnung bzw. der Landkreisordnung nicht entsprechen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

42 Wählbarkeit Hinderungsgründe Bürgermeister kann nicht sein, wer gleichzeitig Bediensteter der Gemeinde oder Bediensteter der Rechtsaufsichtsbehörden ist. Für ehrenamtliche Bürgermeister gilt letzteres nur, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind. Bürgermeister kann ebenfalls nicht sein, wer bereits Bürgermeister einer anderen Gemeinde ist. Soweit ein Bürgermeister aufgrund der Übergangsvorschrift des 130 Abs. 2 SächsGemO noch Bürgermeister in einer zweiten Gemeinde ist, darf er sich bei der Wahl am 7. Juni 2015 zwar um eine Wiederwahl bewerben, falls er tatsächlich gewählt wird, muss er jedoch auf eines seiner beiden Ämter verzichten. Landrat kann nicht sein, wer gleichzeitig Bediensteter des Landkreises oder der Rechtsaufsichtsbehörden ist. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes hat nicht den Ausschluss der Wählbarkeit zur Folge. Ein entsprechender Wahlvorschlag ist daher zuzulassen. Vielmehr muss sich der Gewählte vor Antritt des Amts entscheiden, ob er den Hinderungsgrund beseitigt, indem er das Beschäftigungsverhältnis aufgibt oder auf das Amt verzichtet Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

43 Wahlvorschläge Herr Gruber, SSG Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

44 Wahlvorschläge 1. Aufstellung Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden ( 41 Abs. 1 KomWG) die Bewerber der Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen werden durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt ( 38 i. V. m. 6c Abs. 1 KomWG) die Bewerber der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen werden in einer Versammlung aufgestellt ( 38 i. V. m. 6c Abs. 2 KomWG) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

45 Wahlvorschläge 1. Aufstellung Nominierung setzt die Teilnahme von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern bzw. bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen Personen voraus die Bewerber müssen zwingend geheim gewählt werden ( 38 i. V. m. 6c Abs. 4 KomWG) die Höherzonung von der Gemeindeebene auf die Landkreisebene ist möglich, wenn die Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet nicht ausreicht ( 38 i. V. m. 6c Abs. 1 KomWG) gemeinsame Mitgliederversammlungen sind möglich, dabei ist jedoch eine Abgrenzung der jeweils Wahlberechtigten erforderlich das Nähere zur Bewerberaufstellung regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch Satzung ( 38 i. V. m. 6c Abs. 6 KomWG) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

46 Wahlvorschläge 1. Aufstellung über die Aufstellung des Bewerbers ist eine Niederschrift (Anlage 17 KomWO) anzufertigen, in der Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und das Ergebnis der Wahl anzugeben sind ( 38 i. V. m. 6c Abs. 5 KomWG) die Niederschrift (Muster Anlage 17 zur KomWO) ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen zusätzlich müssen der Leiter der Versammlung und stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass der Bewerber in geheimer Wahl gewählt wurde und den Bewerberkandidaten Gelegenheit zur Vorstellung gegeben wurde (Muster Anlage 18 zur KomWO) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

47 Wahlvorschläge 2. Einreichung Einreichung der Wahlvorschläge frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl und spätestens bis zum 27. Tag vor der Wahl (11. Mai 2015), 18 Uhr Einreichung beim Vorsitzenden des Wahlausschusses (laut Bekanntmachung der Durchführung der Wahl, 1 Abs. 3 Nr. 4 KomWO) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

48 Wahlvorschläge 2. Einreichung Wahlvorschlag einer Partei Wahlvorschlag Zustimmungserklärung des Bewerbers Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung Ggf. Bestätigung zur Höherzonung Ausländische Unionsbürger: Versicherung an Eides statt zum Wahlrecht Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

49 Wahlvorschläge 2. Einreichung Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung Wahlvorschlag Zustimmungserklärung des Bewerbers Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung Gültige Satzung Ggf. Bestätigung zur Höherzonung Ausländische Unionsbürger: Versicherung an Eides statt zum Wahlrecht Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

50 Wahlvorschläge 2. Einreichung Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung Wahlvorschlag Zustimmungserklärung des Bewerbers Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung Bescheinigung des Wahlrechts für jeden Unterzeichner Ausländische Unionsbürger: Versicherung an Eides statt zum Wahlrecht Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

51 Wahlvorschläge 2. Einreichung Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers Wahlvorschlag Zustimmungserklärung des Bewerbers Ausländische Unionsbürger: Versicherung an Eides statt zum Wahlrecht Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

52 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung Unverzügliche Vorprüfung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses ( 18 Abs. 2 KomWO) Ist der Wahlvorschlag an den Vorsitzenden des Wahlausschusses adressiert? Geht aus dem Wahlvorschlag hervor, für welche Wahl er eingereicht wird? Sind der Name der Partei oder der Wählervereinigung und ggf. deren Kurzbezeichnung korrekt angegeben? Enthält der Wahlvorschlag nur einen Bewerber? Ist für den Bewerber Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung und bei ausländischen Unionsbürgern auch deren Staatsagehörigkeit korrekt eingetragen? Wurde der Wahlvorschlag fristgerecht eingereicht? Enthält der Wahlvorschlag alle zu erbringenden Unterschriften? Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

53 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung Unverzügliche Vorprüfung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses ( 18 Abs. 2 KomWO) Liegt die Zustimmungserklärung des Bewerbers dem Wahlvorschlag bei? Liegt bei einem Wahlvorschlagsbewerber, der ausländischer Unionsbürger ist, dessen Versicherung an Eides statt vor, dass er im Herkunftsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat? Ist die Niederschrift über die Nominierungsversammlung beigefügt und vollständig (außer bei Einzelbewerbern)? Sind der Niederschrift die Versicherungen an Eides statt des Leiters der Nominierungsversammlung und zweier stimmberechtigter Mitglieder der Versammlung darüber, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgte und den Bewerbern Gelegenheit zur Vorstellung gegeben wurde, beigefügt? Wurde dem Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung deren gültige Satzung beigefügt und wurde dies im Wahlvorschlag vermerkt? Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

54 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung Unverzügliche Vorprüfung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses ( 18 Abs. 2 KomWO) Liegt kein Wählbarkeitsausschluss gem. 49 Abs. 2, 31 Abs. 2 SächsGemO, 45 Abs. 2, 27 Abs. 2 SächsLKrO vor? Erfüllt der Bewerber die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis? Bürgermeister und Landräte müssen die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen ( 49 Abs. 1 SächsGemO, 45 Abs. 1 SächsLKrO). Die fingierende Wirkung der früheren Erklärung nach 41 Abs. 4 KomWG a. F. (sog. Stasierklärung ) ist entfallen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

55 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung beamtenrechtliche Voraussetzungen Beamtenrechtliche Voraussetzungen 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG: 4 Abs. 1 und 2 SächsBG In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, - wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, - wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, - für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint. Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR wird die Nichteignung vermutet Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

56 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung beamtenrechtliche Voraussetzungen Zweifel an der Verfassungsstreue ( 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) können im Einzelfall bestehen z. B., wenn es sich bei dem Bewerber um einen herausgehobenen Funktionär (hier stellv. Landesvorsitzender) der NPD handelt (OVG Weimar, Beschl. v ZKO 503/13 -), wenn sich der Bewerber aus dem Kreis einfacher NPD-Mitglieder dadurch abhebt, dass er im Internet regelmäßig aktuelle politische Themen aufgreift und versucht, diese für die Ziele der NPD zu nutzen, im Internet über Veranstaltungen der NPD und anderer rechtsextremistischer Organisationen berichtet, zuweilen in führender Funktion an Info-Ständen und rechtsextremistischen Demonstrationen teilnimmt und schließlich als NPD-Mitglied einem Kreistag und einem Gemeinderat angehört (VG Neustadt/Weinstraße,Beschl.v L1061/11.NW, Rn. 35, juris), Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

57 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung beamtenrechtliche Voraussetzungen Zweifel an der Verfassungsstreue ( 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) können im Einzelfall bestehen z. B., wenn der Bewerber Funktionär der NPD ist und nicht den Bestrebungen dieser Partei entgegentritt, muss er sich als herausgehobenes Mitglied deren allgemeine Ausrichtung zurechnen lassen und ist nicht für die Berufung in ein Beamtenverhältnis geeignet (VG Greifswald, Urt. vom A 1267/08, Rn. 106, juris) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

58 Wahlvorschläge 3. Vorprüfung beamtenrechtliche Voraussetzungen Grundlage der Prüfung der Wahlvorschläge können nur die offenkundigen bzw. amtsbekannten Tatsachen sein, es besteht kein Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Nr. 4.2 der Wahlhinweise des SMI v , SächsABl. 2015, S. 83, 89) bei begründeten Zweifeln, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen, wird eine weitere Aufklärung ggf. unter Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörden geboten sein (Nr. 4.2 der Wahlhinweise des SMI a. a. O.) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

59 Wahlvorschläge 4. Unterstützungsunterschriften Wer braucht keine Unterstützungsunterschriften? o Der Wahlvorschlag des Amtsinhabers, o in neu gebildeten Gemeinden der Wahlvorschlag von nach dem Gemeindezusammenschluss ausgeschiedenen Amtsinhabern, o der Wahlvorschlag eines Amtsverwesers nach 54 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, o der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im sächsischen Landtag vertreten ist, o der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Gemeinderat (oder Kreistag bei Landratswahlen) vertreten ist oder im Gemeinderat einer nach einem Gemeindezusammenschluss beteiligten früheren Gemeinde vertreten war, o der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat (oder Kreistag) zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt eines Gemeindezusammenschlusses angehört haben, unterschrieben ist Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

60 Wahlvorschläge 4. Unterstützungsunterschriften Die notwendige Zahl der Unterstützungsunterschriften ergibt sich aus 38i.V.m. 6bAbs.1KomWG. Gemeinsame Wahlvorschläge benötigen dann Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Unterstützungsverzeichnisse werden an einem Standort der Gemeindeverwaltung ausgelegt, der Standort wird vom Bürgermeister bestimmt. Unterstützungsverzeichnisse für Landratswahlen sind ebenfalls in den Gemeindeverwaltungen auszulegen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

61 Wahlvorschläge 5. Mängelbeseitigung, Änderung und Zurücknahme Im Rahmen der unverzüglichen Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge sind die Vertrauenspersonen bei Mängeln sofort zu benachrichtigen und aufzufordern, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen ( 18 Abs. 2 Satz 1 KomWO). Für die Mängelbeseitigung genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson (Einzelbewerber benötigen keine Vertrauenspersonen). Vor Ablauf der Einreichungsfrist (27. Tag vor der Wahl, ) kann der Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen zurückgenommen oder inhaltlich verändert werden. Nach Ende der Einreichungsfrist bis zur Zulassung kann der Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen inhaltlich geändert werden, wenn der Bewerber verstirbt oder seine Wählbarkeit verliert Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

62 Wahlvorschläge 6. Zulassung Der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Ausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet über die Vorprüfung. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und beschließt über deren Zulassung oder Zurückweisung, bis spätestens zum 16. Tag vor der Wahl (22. Mai 2015). Zur Sitzung des Wahlausschusses sind alle Vertrauenspersonen und alle Einzelbewerber einzuladen, ihnen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Achtung: Auf den Wahlausschuss findet die Befangenheitsvorschrift ( 20 SächsGemO, 18 SächsLKrO) Anwendung. An der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Wahlvorschlag dürfen daher keine Ausschussmitglieder mitwirken, die mit dem Bewerber in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

63 Wahlvorschläge 6. Zulassung Zurückzuweisen sind alle Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden oder die den Vorschriften des KomWG, der KomWO, der SächsGemO oder der SächsLKrO nicht entsprechen. Insbesondere sind Wahlvorschläge nicht zuzulassen, o wenn nicht erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften geleistet wurde, o wenn der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, o wenn der Wahlvorschlag unvollständig eingereicht wurde, o wenn auf dem Wahlvorschlag oder seinen Anlagen die notwendigen Unterschriften fehlen, o wenn der Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung nicht in geheimer Wahl einer Versammlung aufgestellt worden ist Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

64 Wahlvorschläge 7. öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge hat spätestens bis zum 15. Tag vor der Wahl (23. Mai 2015) zu erfolgen ( 41 Abs. 5 KomWG) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlages ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann. Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der nach 20 Abs. 5 und 6 KomWO festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntmachung muss den Vorgaben der KomBekVO und der örtlichen Bekanntmachungssatzung entsprechen, der Wunsch nach einem frühzeitigen Beginn der Briefwahl rechtfertigt keine Notbekanntmachung Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

65 Wahlvorschläge 8. Rechtsmittel Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags können der Bewerber oder jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Wahlausschusses binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung (durch den Vorsitzenden unmittelbar nach der Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (bzw. bei Kreiswahlen beim Landkreis) einzulegen; die Gemeinde legt diese unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich, spätestens jedoch am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde zu entscheiden. Ein Widerspruchsverfahren entfällt, eine Klage hat für die Durchführung der Wahl keine aufschiebende Wirkung Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

66 Wählerverzeichnis, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen Herr Dr. Hausding, SV Chemnitz Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

67 Erstellen des Wählerverzeichnisses Gemeinde legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an gemeinsames Wählerverzeichnis für alle am Wahltag gleichzeitig stattfindenden Wahlen (Bürgermeisterwahl/Landratswahl/ggf. Ergänzungswahl/Bürgerentscheide) Das Wählerverzeichnis, das für den ersten Wahlgang der Bürgermeisterwahl/Landratswahl angelegt wurde, ist auch maßgeblich für den 2. Wahlgang. Wählerverzeichnis ist ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten, die für mindestens eine der stattfindenden Wahlen das Wahlrecht besitzen. WV muss für jede Wahl eine Spalte für die Stimmabgabevermerke enthalten (bei Bürgermeister- und Landratswahl für den ersten und den zweiten Wahlgang); außerdem eine Spalte für Bemerkungen. Personen, die nicht für alle Wahlen (bzw. jeden Wahlgang) das Wahlrecht besitzen, erhalten in der entsprechenden Spalte einen (Sperr)Vermerk Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

68 Erstellen des Wählerverzeichnisses Eingetragen werden alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag (35. Tag vor der Wahl = ) bei der Meldebehörde für eine Wohnung/Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet sind. Wahlberechtigte, die sich nach dem Stichtag innerhalb der gleichen Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 35. Tag gemeldet waren. für Landratswahlen: Wahlberechtigte, die sich für eine Wohnung einer anderen Gemeinde des gleichen Landkreises anmelden, werden auf Antrag (nicht von Amts wegen!) in ein Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen. Die Zuzugsgemeinde hat die Fortzugsgemeinde über die Aufnahme zu informieren. Für Wahlen, für die ein Wahlberechtigter nach Umzug nicht mehr wahlberechtigt ist, ist er im Wählerverzeichnis zu streichen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

69 Benachrichtigung der Wahlberechtigten Spätestens am (= 21.Tag vor der Wahl) hat jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, eine Wahlbenachrichtigung zu erhalten (zuständig: Gemeinde) Es ist eine gemeinsame Benachrichtigung für alle am stattfindenden Wahlen; aus der Benachrichtigung hat hervorzugehen, für welche Wahlen sie gilt. Inhalt: Familienname, Vorname, Wohnung, Wahlraum Wahltag und Wahlzeit Nummer des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis Aufforderung die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen Bereithalten von Personalausweis, Reisepass oder Identitätsnachweis (bei EU-Bürgern) Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung keinen Wahlschein ersetzt und nicht zur Wahl in einem anderen Wahlraum berechtigt Hinweis auf den zweiten Wahlgang und die Information, dass keine weitere Benachrichtigung erfolgt Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

70 Benachrichtigung der Wahlberechtigten Information zum Wahlschein: Belehrung über die Beantragung von Wahlscheinen Antragsformular ist der Wahlbenachrichtigung beizufügen Hinweis, dass Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte o in einem anderen als dem eigenen Wahlraum oder o durch Briefwahl wählen will Hinweis, dass ein Wahlschein von einem anderen nur beantragt werden darf, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (entweder im WS-Antrag selbst oder als gesonderte unterschriebene Vollmacht). Wahlberechtigte, die bei der Bürgermeister- und Landratswahl erst zum zweiten Wahlgang wahlberechtigt sind, sind darauf hinzuweisen. ggf. Hinweise zur Barrierefreiheit von Wahlräumen anbringen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

71 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis - Bekanntmachung - Spätestens am (= 24. Tag vor der Wahl) hat die Gemeinde öffentlich bekannt zu machen von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist ( ) schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können, dass die Wahlberechtigten bis spätestens eine Wahlbenachrichtigung erhalten, wo, zu welchen Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird. - Achtung: Fristende ist ein Feiertag! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

72 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Recht zur Einsichtnahme besteht im Zeitraum ( Tag v. d. Wahl = Einsichtsfrist) Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit der zur eigenen Person eingetragenen Daten bei glaubhaft gemachten Tatsachen auch Einsicht zu anderen Personen möglich (Ausnahme: Auskunftssperre) innerhalb der Einsichtsfrist: Möglichkeit der Beantragung von Wählerverzeichniskorrekturen Zustellung der Entscheidung der Gemeinde über einen Antrag bis spätestens (= 10. Tag v. d. Wahl) Beschwerdemöglichkeit für Antragsteller gegen die Entscheidung der Gemeinde binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen Gemeinde legt die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

73 Abschluss des Wählerverzeichnisses Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am ; jedoch nicht vor dem Abschlussbeurkundung enthält die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks, der Zahl der Wahlberechtigten mit Wahlscheinvermerk und der Zahl der Wahlberechtigten ohne Wahlscheinvermerk. Für jede Wahl (Bürgermeisterwahl, Landratswahl, ggf. Ergänzungswahl, Bürgerentscheide) ist eine eigene Abschlussbeurkundung anfertigen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

74 Erteilung von Wahlscheinen Wahlscheine werden nur auf Antrag des Wahlberechtigten erteilt. Auf Antrag kann jeder Wahlberechtige einen Wahlschein erhalten, wenn er im Wählerverzeichnis eingetragen ist (ohne Angabe von Gründen!). nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und der Grund für die Nichteintragung nicht durch ihn zu verantworten ist. Gründe für nicht zu verantwortende Nichteintragungen: Nachweis, dass ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden oder das Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

75 Erteilung von Wahlscheinen Die Zuständigkeit für die Erteilung von Wahlscheinen liegt bei der Gemeinde. für alle Wahlen/Bürgerentscheide am nur ein gemeinsamer Wahlschein Aus dem Wahlschein muss hervorgehen, für welche Wahl(en) der Besitzer das Wahlrecht besitzt. Der Wahlschein berechtigt den rechtmäßigen Besitzer zur Teilnahme an der Wahl mittels Briefwahl oder durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes Beispiel: Wahlschein verbrieft Wahlrecht für die Bürgermeisterwahl in einer Gemeinde X und für die Landratswahl im Landkreis Y Persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein nur in den Wahlräumen der Gemeinde X möglich (Auch für Landratswahl!) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

76 Verfahren zur Beantragung von Wahlscheinen Möglichkeiten der Beantragung: schriftlich mit dem Wahlscheinantrag oder formlos elektronisch (in dokumentierbarer Form, d. h. z. B. nicht als SMS oder WhatsApp-Mitteilung) z. B. per oder über Online-Beantragungsformulare im Internet per Fax mündlich durch persönliches Erscheinen Die telefonische Beantragung ist unzulässig! Der Antrag muss enthalten: Name, Vorname des Wahlberechtigten Wohnanschrift des Wahlberechtigten Zustellanschrift für die Wahlunterlagen Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

77 Verfahren zur Beantragung von Wahlscheinen Dem Wahlschein sind beizufügen 1. amtliche Stimmzettel für alle Wahlen, für die der Wahlberechtigte das Wahlrecht besitzt, 2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind, und 4. ein Merkblatt zur Briefwahl. bei persönlicher Beantragung: Möglichkeit des sofortigen Wählens vor Ort einräumen Sofortwahl Sofortwahl ist eine besondere Form der Briefwahl, d.h. der Wahlberechtigte führt vor Ort die Briefwahl durch und gibt den Wahlbrief bei der Behörde ab (ggf. Wahlurne aufstellen) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

78 Verfahren zur Beantragung von Wahlscheinen Antragstellung bzw. Abholung durch Dritte (Bevollmächtigte): nur nach Vorlage einer vom Wahlberechtigten unterzeichneten schriftlichen Vollmacht (entweder im Wahlscheinantrag selbst oder formlos) Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich bevollmächtigte Person bei der Beantragung oder Abholung auszuweisen. Zeitraum für die Ausgabe von Wahlscheinen frühestens nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge Achtung! Ausgabebeginn für den zweiten Wahlgang beachten! 1. Wahlgang: spätestens am (= 2. Tag v. d. W.), 16:00 Uhr 2. Wahlgang: spätestens am 2. Tag vor der Wahl,16:00 Uhr Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

79 Verfahren zur Beantragung von Wahlscheinen Ausnahmeregelungen für die Ausgabe von Wahlscheinen: o am Wahltag, bzw. 2. Wahlgang, bis 15:00 Uhr: für Wahlberechtigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind bei glaubhaft gemachter plötzlicher Erkrankung Nicht vergessen! Vor Wahlscheinerteilung in diesen Fällen zuständigen Wahlvorsteher informieren! o am Tag vor der Wahl, bzw. 2. Wahlgang, bis 12:00 Uhr für Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

80 Verfahren zur Beantragung von Wahlscheinen Der Wahlschein ist eine amtliche Urkunde, die das Wahlrecht des Wahlberechtigten verbrieft, deshalb: Unterschrift des zuständigen Bearbeiters und Dienstsiegel bei Erstellung im automatisierten Verfahren: Dienstsiegel und Name des Bearbeiters können eingedruckt sein Mit der Ausgabe eines Wahlscheines erhält der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabe einen Vermerk W oder Wahlschein. Zweiter Wahlgang: Wahlberechtigter, der für den ersten Wahlgang Wahlschein beantragt hat, erhält von Amts wegen einen Wahlschein auch für den zweiten Wahlgang, wenn er nicht darauf verzichtet hat. Wird Wahlberechtigter, der einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten hat, ganz oder für einzelne Wahlen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, wird der ausgestellte Wahlschein ungültig erklärt. Bei Fortzug oder im Sterbefall vor der Wahl: Bereits ausgegebene Wahlscheine behalten bei der Briefwahl ihre Gültigkeit Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

81 Briefwahlverfahren Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein zusammen in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeinde. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes darf er nicht mehr zurückgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass dem Wähler keine Portokosten entstehen (bei Standardversand) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

82 Briefwahlverfahren Achtung! Alle Stimmzettel, die am verwendet werden (Bürgermeisterwahl, Landratswahl, ggf. Ersatzwahl, Bürgerentscheide) gehören in einen gemeinsamen Stimmzettelumschlag und einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag! Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

83 Briefwahlverfahren mit Hilfspersonen Hat sich ein Wähler bei der Briefwahl einer Hilfsperson bedient, muss die Hilfsperson die eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl anstelle des Wählers unterzeichnen und erklären, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers ausgefüllt hat. Hilfspersonen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

84 Wahlhandlung, Ergebnisermittlung Herr Dr. Hausding, SV Chemnitz Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

85 Einrichtung des Wahlraumes im Wahlraum: eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen einrichten Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann. Schreibstift in der Wahlzelle (keine Bleistifte, Vorsicht bei Finelinern) Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. Gemeinde sorgt für die Wahlurnen; Wahlurnen müssen mit einem verschließbaren Deckel versehen sein; auf ausreichende Größe achten (Stimmzettel können sich entfalten!) bei mehrere Kommunalwahlen: Es kann eine einzige Urne verwendet werden. Für die materielle Ausstattung des Wahlraumes sorgt die Gemeinde Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

86 Wahlunterlagen für den Wahlvorstand Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das Wählerverzeichnis, 2. das besondere Wahlscheinverzeichnis, 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. Vordruck der Wahlniederschrift, 5. Vordruck der Schnellmeldung, 6. Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen, 7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne, 9. Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

87 Stimmzettel muss für jeden zugelassenen Bewerber enthalten: Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die bekannt gemachte Anschrift in der vom zuständigen Wahlausschuss festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, muss der Stimmzettel auch eine freie Zeile enthalten. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen, muss der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten. Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler dessen Stimmabgabe nicht erkennbar ist (ausreichendes Papiergewicht und Opazität/ Undurchscheinbarkeit verwenden). Werden mehrere Wahlen durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

88 Briefwahlmaterialien Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig in der Gemeinde von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe kleiner als die Wahlbriefumschläge und durch Klebung verschließbar sein Beschriftung nach Muster der Anlage 11 Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Sie sollen etwa 12 cm x 17,6 cm groß und nach dem Muster der Anlage 12 beschriftet sein Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

89 Vorbereitungen Allgemeine Wahlzeit: 08:00 Uhr 18:00 Uhr Der Wahlvorstand trifft sich rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum. Wahlraumbeschilderungen/Zugangsbeschilderungen kontrollieren oder anbringen Kontrolle der Einrichtung des Wahlraumes (insbesondere der Anordnung der Wahlkabinen Wahlgeheimnis!) Der Wahlvorsteher verpflichtet die Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und Verschwiegenheit über alle bekanntgewordenen Tatsachen (insb. Wahlgeheimnis, persönliche Daten von Wahlberechtigten). bei Bedarf: Berichtigung des Wählerverzeichnisses und der Abschlussbeurkundungen anhand des besonderen Wahlscheinverzeichnisses Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

90 Vorbereitungen Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die Wahlurne(n) leer sind, und verschließt sie (evtl. Reservewahlurnen nicht vergessen). Es kann für jede Wahl eine eigene Wahlurne verwendet werden oder alle Stimmzettel werden in einer gemeinsamen Wahlurne gesammelt. Der Wahlvorstand bringt ein Exemplar der Wahlbekanntmachung der Gemeinde und je einen Musterstimmzettel an der Tür zum Wahlobjekt/Wahlraum an. Der Wahlvorsteher regelt die Einsatz- und Pausenzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstandes. Achtung! Der Wahlvorstand muss stets beschlussfähig sein, d. h. während der Wahlhandlung (08:00 Uhr 18:00 Uhr) und während der Ergebnisermittlung (ab 18:00 Uhr) müssen mindestens immer drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sein Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

91 Allgemeines zur Wahlhandlung Die Wahlhandlung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. bei Bedarf: Ordner, die den Zugang zum Wahlraum regeln, einsetzen Während der Wahlzeit: in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten Personen, die die ordnungsgemäße Vornahme der Wahlhandlung stören, sind zu ermahnen und bei Bedarf auch des Wahlraumes zu verweisen. Steht der Betroffene im Wählerverzeichnis zuvor Wahlrecht einräumen. Das Wahlrecht darf vom Wahlberechtigten nur einmal und nur persönlich wahrgenommen werden. In den allgemeinen Wahlbezirken dürfen evtl. abgegebene Wahlbriefe nicht mit ausgezählt werden Verletzung des Wahlgeheimnisses! Diese Briefe müssen der Gemeinde zur weiteren Behandlung zugeleitet werden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

92 Wahlhandlung Beisitzer Wähler übergibt seine Wahlbenachrichtigung ggf. Personaldokument zeigen lassen Wähler wirft kennzeichnet Stimmzettel seine die Stimmzettel Wahlurne Wähler Schriftführer faltet begibt sucht die sich den Stimmzettel zum Namen Tisch des so, dass des Wahlberechtigten die Wahlvorstehers im Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Stimmabgabe Wählerverzeichnis und stellt die Wahlberechtigung fest nicht erscheint Wahlraum Wähler Wählerverzeichnis erkennbar ist Wähler beim 1. erhält Wahlgang: sucht Stimmzettel die Wahlbenachrichtigung Wahlzelle auf an den Wähler legt Wahlvorstand Achtung! Wahlbenachrichtigung achtet darauf, Auf Wahlberechtigung vor dass sich immer nur ein Wähler zurückgeben achten! Wahlvorstand in der Wahlzelle Stimmzettel entfaltet kann aufhält beim 2. Wahlgang: Wahlbenachrichtigung sich übergeben Personaldokument einbehalten ggf. ggf. (Personalausweis/Reisepass/Identitätsnachweis) regelmäßig Wahlzellen kontrollieren, dass nichts auf Stimmabgabe und Falten des Stimmzettels zeigen lassen zurückgelassen wurde hinweisen Wahlvorstand sollte prüfen, dass der Wahlberechtigte im richtigen Wahlraum ist Wählerverzeichnis x Schriftführer Wahlvorsteher Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

93 Allgemeines zur Wahlhandlung Ein Wähler ist zurückzuweisen, wenn er nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt, er keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, sich bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis befindet, es sei denn er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, er seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, er seinen Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder der Stimmzettel mit äußerlich sichtbaren Kennzeichen, die das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährden, versehen ist, oder er mehrere oder nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben will oder einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

94 Allgemeines zur Wahlhandlung Möchte ein Wähler sich bei der Ausübung seines Wahlrechts einer Hilfsperson bedienen, so muss er das dem Wahlvorstand zuvor bekanntgeben. Hilfspersonen können auch Mitglieder des Wahlvorstandes sein. Hilfspersonen dürfen die Wahlzelle gemeinsam mit dem Wähler betreten. Alle Hilfspersonen sind zur Geheimhaltung der Kenntnisse, die sie von der Wahl eines Anderen erlangt haben, verpflichtet. Hierauf hat sie der Wahlvorsteher hinzuweisen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

95 Wahlscheinwähler im Wahlraum Wahlscheinwähler, die im Wahlraum ihr Wahlrecht wahrnehmen möchten, haben hierzu ihren Wahlschein und ein Personaldokument (Personalausweis/Reisepass/Identitätsnachweis) vorzuweisen. Bei Zweifeln an der Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz eines Wahlscheines muss ein Beschluss im Wahlvorstand herbeigeführt werden. Kontrollieren, ob sich der Wahlschein ggf. im Verzeichnis ungültig erklärter Wahlscheine befindet. Auf die Gültigkeit des Wahlscheines für den Wahlraum achten: Für welche Wahl(en) besteht das Wahlrecht für den Inhaber? Darf der Inhaber mit diesem Wahlschein im betreffenden Wahlraum wählen? Wahlscheine werden grundsätzlich einbehalten! Bei Wählern mit Wahlschein, die im eigenen Wahlraum wählen, keinen Stimmabgabevermerk setzen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

96 Ende der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit (18:00 Uhr) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler ihr Wahlrecht wahrnehmen, die sich bereits im Wahlraum befanden. Bei Bedarf: Zutritt zum Wahlraum sperren bis alle noch anwesenden Wähler gewählt haben. Abschließend erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

97 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse beginnt unmittelbar im Anschluss an die allgemeine Wahlzeit. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollten im Verlaufe des Wahltages in die Auszählungsorganisation eingewiesen worden sein. Der Schriftführer und der Wahlvorsteher (bzw. deren Stellvertreter) sollten mit den Wahldokumenten (Schnellmeldung, Niederschrift) vertraut sein. Die Ergebnisermittlung und -feststellung ist öffentlich! Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Störung möglich ist. Alle nicht verwendeten Stimmzettel sofort entfernen bzw. verpacken. Ausreichend große Zählflächen schaffen, die von allen Seiten zugänglich sind. Reihenfolge der Ergebnisermittlung: 1. Bürgermeisterwahl 2. Landratswahl (3. ggf. Ersatzwahlen, Bürgerentscheide) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

98 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand hat in seinem Wahlergebnis für den Wahlbezirk folgende Zahlen zu ermitteln und festzustellen: die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der Wähler die Zahl der ungültigen Stimmen die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen die Zahlen der für die einzelnen Bewerber oder andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

99 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Schritt 1: o Wahlurne öffnen und alle Stimmzettel entnehmen Schritt 2: o Wurde nur eine Wahlurne für alle Wahlen benutzt, trennen der Stimmzettel nach der Wahlart (Bürgermeisterwahl/Landratswahl) o Stimmzettel der Bürgermeisterwahl werden im nächsten Schritt weiterbehandelt. o Stimmzettel der Landratswahl werden zunächst einem Beisitzer zur sicheren Verwahrung übergeben. Schritt 3: o Zählen der Stimmzettel (B), der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis (V) und der am Wahltag einbehaltenen Wahlscheine (B1) o Es muss gelten: B = V + B Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

100 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Schritt 4: Vorsortierung Eindeutig gültige Stimmabgabe für Bewerber 1 Bewerber 2... Leer abgegebene Stimmzettel Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

101 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Schritt 5: o Auszählung: Die einzelnen Stapel sind nunmehr noch einmal zu kontrollieren und zu zählen. 1. Stapel der eindeutig für einen Bewerber oder eine andere Person abgegebenen Stimmzettel ggf. können Zählgruppen gebildet werden z. B. ein Beisitzer liest den Stimmzettel vom Stapel vor und ein zweiter kontrolliert dessen richtige Ablage Stapel einzeln zählen 2. Stapel der leer abgegebenen Stimmzettel Wahlvorsteher prüft nochmal alle auf diesem Stapel liegenden Stimmzettel hinsichtlich ihrer korrekten Ablage Stapel zählen 3. Stapel der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben Gesamter Wahlvorstand führt Einzelfallprüfung durch, d.h. über jeden Stimmzettel ist hinsichtlich seiner Gültigkeit oder Ungültigkeit zu beschließen und es ist per Beschluss festzulegen, wer die Stimme zu erhalten hat, oder ob es sich um eine ungültige Stimme handelt Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

102 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses noch Schritt 5: Die Beschlussergebnisse sind auf die einzelnen Stimmzettel auf der Rückseite aufzuschreiben. Es ist zu vermerken, ob der Stimmzettel als ungültig oder gültig beschlossen wurde und wer ggf. die gültige Stimme erhalten hat. Die Stimmzettel sind zu nummerieren und später der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. Allgemeines zur Auszählung: Sollte es bei der Auszählung zu rechnerischen Abweichungen kommen, so ist die Auszählung ganz oder teilweise zu wiederholen. Gleiches muss erfolgen, wenn es ein Mitglied des Wahlvorstandes vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift beantragt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift festzuhalten und die Gründe sind zu erläutern Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

103 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses - Ungültigkeit von Stimmen Ein Stimmzettel ist (vollständig) ungültig, wenn er ganz durchgestrichen oder durchtrennt ist, nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist, unverändert abgegeben wurde, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält. Bei der Briefwahl ist auch ein Stimmzettel ungültig, der in einem Stimmzettelumschlag abgegeben wurde, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

104 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Schnellmeldung: Nachdem die Ergebnisermittlung beendet ist, gibt der Wahlvorsteher das Ergebnis im Wahlraum mündlich bekannt. Das Wahlergebnis ist in die Schnellmeldung zu übernehmen und telefonisch oder per Fax an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übermitteln. Der Inhalt der Schnellmeldung ist in Anlage 26 der KomWO vorgegeben Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

105 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift: Über die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. Sie ist von allen am Ende der Sitzung anwesenden Wahlvorstandsmitgliedern eigenhändig zu unterzeichnen (mindestens drei Mitglieder, darunter Wahlvorsteher und Schriftführer bzw. deren Stellvertreter ) Ein Muster einer Wahlniederschrift findet sich in Anlage 27 zur KomWO Anlagen: 1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat 2. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und leer abgegebene Stimmzettel Die Wahlniederschrift ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses mit den Anlagen zu übergeben Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

106 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Abschlusshandlungen: Verpacken der gültigen Stimmzettel und der eingenommenen Wahlscheine (sofern diese nicht Anlage zur Wahlniederschrift sind), Versiegeln der Pakete und Anbringen von Inhaltsangaben an die entsprechenden Pakete und Übergeben der Pakete an die Gemeinde Die Gemeinde verwahrt die Unterlagen bis zu ihrer Vernichtung. Die übrigen Unterlagen im Wahlraum einschließlich des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind ebenfalls der Gemeinde zu übergeben Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

107 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Landratswahlen: Wurde im Wahlbezirk eine Bürgermeister- und eine Landratswahl durchgeführt, ist nach der Ergebnisermittlung und -feststellung, der Schnellmeldung, der Ausfertigung der Wahlniederschrift sowie dem Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine der Bürgermeisterwahl mit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Landratswahl fortzufahren. Besonderheiten: 1. Für jede Wahl ist eine gesonderte Wahlniederschrift zu erstellen. 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschieden hat, sind der Wahlniederschrift für die Bürgermeisterwahl anzuschließen. In der Niederschrift der Landratswahl wird auf den Verbleib verwiesen 3. Die Schnellmeldung für die Landratswahl erfolgt an die Gemeinde. Diese fasst aufgrund der Schnellmeldungen die vorläufigen Wahlergebnisse aus den Wahlbezirken zusammen und übermittelt sie auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses der Landratswahl. 4. Die Wahlniederschriften mit Anlagen sind der Gemeinde zu übergeben; diese leitet sie dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zu Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

108 Briefwahl Die Gemeinde sammelt die eingehenden Wahlbriefe und hält sie bis zur Auszählung unter Verschluss verteilt die Wahlbriefe rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsprüfung an die zuständigen Wahlorgane (i.d.r. gesonderte Briefwahlvorstände, wenn nicht der Fall weniger Briefwähler vorliegt) übergibt außerdem ein Verzeichnis über ungültig erklärte Wahlscheine oder eine Fehlmeldung Alle nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit (Wahltag 18:00 Uhr) eingehenden Wahlbriefe werden mit Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen (an den Tagen nach der Wahl nur noch mit dem Eingangstag) und bis zur Vernichtung in der Gemeinde verwahrt Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

109 Briefwahl Wurde in der Gemeinde eine Bürgermeisterwahl und eine Landratswahl durchgeführt, kommen folgende Wahlbriefe vor: Wahlbriefe von Wählern mit ausschließlichem Wahlrecht für die Landratswahl Wahlbriefe von Wählern mit Wahlrecht für Landrats- und Bürgermeisterwahl Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

110 Zulassungsprüfung Ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes öffnen die Wahlbriefe und entnehmen ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein im Verzeichnis ungültiger Wahlscheine enthalten oder werden sonstige Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines und/oder des Stimmzettelumschlages erhoben, wird der gesamte Wahlbrief zunächst ausgesondert. Bestehen keinerlei Bedenken wird folgendes Verfahren angewandt: gilt der Wahlschein für alle im Vorstand auszuzählenden Wahlen, so wird der entnommene Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen; gilt der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag außerhalb der Wahlurne gesondert unter Aufsicht verwahrt Zugehörige Wahlscheine werden gesammelt. z.b. Vorstand zählt Landrats- und Bürgermeisterwahl aus Stimmzettelumschläge zu Wahlscheinen für Landrats- und Bürgermeisterwahl in die Wahlurne legen; Stimmzettelumschläge mit Wahlscheinen nur für die Landratswahl außerhalb sammeln Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

111 Zulassungsprüfung Behandlung der zunächst ausgesonderten Wahlbriefe: Per Beschluss ist zu entscheiden, ob der Wahlbrief noch zuzulassen ist oder endgültig zurückgewiesen wird (7 mögliche Zurückweisungsgründe). Beziehen sich Zurückweisungsgründe nur auf eine Wahl, so erfolgt auch die Zurückweisung des Wahlbriefes nur für diese Wahl Das Ergebnis des Beschlusses kann lauten: Der Wahlbrief ist endgültig zurückzuweisen. Er wird mit dem Zurückweisungsgrund versehen, nummeriert und gesondert verwahrt. Der Wahlbrief wird noch zugelassen. Der Stimmzettelumschlag wird entsprechend zugeordnet (in Wahlurne oder gesonderte Verwahrung). Der zugehörige Wahlschein wird gesondert! verwahrt. Endgültig zurückgewiesene Wahlbriefe sind nicht als Wähler zu zählen; die Stimmen gelten als nicht abgegeben Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

112 Zurückweisungsgründe: Zulassungsprüfung 1. Dem Wahlbriefumschlag lag kein oder kein gültiger Wahlschein bei. 2. Dem Wahlbriefumschlag lag kein Stimmzettelumschlag bei. 3. Weder Wahlbrief noch Stimmzettelumschlag waren verschlossen. 4. Dem Wahlbriefumschlag lagen mehrere Stimmzettelumschläge bei, aber nicht die gleiche Zahl gültiger Wahlscheine, deren Versicherung an Eides statt ordnungsgemäß unterzeichnet war. 5. Der Wähler oder die Person seines Vertrauens hat die Versicherung an Eides statt nicht unterzeichnet. 6. Es wurde kein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Wahl verwendet. 7. Es wurde ein Stimmzettelumschlag verwendet, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder der einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

113 Zulassungsprüfung Gesammelte Wahlscheine Wahlurne Wahlschein mit Gesondert Bürgermeisterwahl Wahlschein Stimmzettelumschlägen Verwahrte x Landratswahl x Bürgermeisterwahl Stimmzettelumschläge x Landratswahl Gesondert gesammelte Wahlscheine Zurückgewiesene Wahlbriefe Wahlschein Wahlschein Wahlschein x Bürgermeisterwahl x Landratswahl? X 7 Zurückweisungsgründe Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

114 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Auch wenn die Zulassungsprüfung bereits vor 18:00 Uhr beendet wurde, darf mit der Ergebnisermittlung frühestens 18:00 Uhr begonnen werden! Schritt 1: Zählen aller ungeöffneten Stimmzettelumschläge aus der Wahlurne und der ggf. gesondert verwahrten Stimmzettelumschläge Schritt 2: Öffnen der Stimmzettelumschläge, die für die auszuzählende Wahl gesondert zu verwahren waren Entnahme der Stimmzettel für die auszuzählende Wahl; Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne Öffnen von 50 Stimmzettelumschlägen, die aus der Wahlurne genommen worden waren, und Einwerfen der enthaltenen Stimmzettel in die Wahlurne Vermischen der Stimmzettel in der Wahlurne Hinzugeben der restlichen Stimmzettel der Wahl Schritt 3: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses analog bei allgemeinen Wahlbezirken Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

115 Besonderheiten: Ermittlung des Briefwahlergebnisses Enthält ein Stimmzettelumschlag für eine Wahl keinen Stimmzettel, so gilt dies als leer/ungekennzeichnet abgegebener Stimmzettel Enthält ein Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel oder gibt der Umschlag mit seinem Inhalt Anlass zu Bedenken, so ist er analog eines Stimmzettels mit Bedenken durch Beschluss des Wahlvorstandes zu behandeln Abschlusshandlungen: Nach der Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlvorstand gibt es der Briefwahlvorsteher zunächst mündlich bekannt. Es wird eine Schnellmeldung gefertigt und an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses bzw. an die Gemeinde (Landratswahl) übermittelt. Die Wahlniederschrift wird gefertigt und die Anlagen hinzugefügt. Verpacken der gültigen Stimmzettel, der Wahlscheine und sonstigen Unterlagen und Übergabe an die Gemeinde Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

116 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Besonderheiten der Niederschrift für den Briefwahlvorstand: Für Zulassungsprüfung sind vom Briefwahlvorstand folgende Zahlen zu dokumentieren: Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe Anzahl der zunächst beanstandeten und ausgesonderten Wahlbriefe Anzahl der endgültig zurückgewiesenen Wahlbriefe geordnet nach Zurückweisungsgründen Anzahl der per Beschluss zugelassenen Wahlbriefe Anzahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe Als Anlagen sind der Niederschrift beizufügen: Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand während der Ergebnisermittlung beschlossen hat Wahlbriefe, die der Wahlvorstand endgültig zurückgewiesen hat, Wahlscheine aus Wahlbriefen, die der Wahlvorstand nach besonderer Beschlussfassung noch zugelassen hat Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

117 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zulassung/Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählern: wenige Briefwähler = weniger als 50 Wahlbriefe Zulassung und Ermittlung/Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von verschiedenen Wahlorganen vorzunehmen ein Wahlorgan (Wahlausschuss/Wahlvorstand) führt die Zulassungsprüfung durch ein anderes Wahlorgan ermittelt das Wahlergebnis Nach erfolgter Zulassungsprüfung übergibt der Wahlvorstand die Wahlurne mit den Stimmzettelumschlägen, die ggf. gesondert gesammelten Stimmzettelumschläge sowie eine Mitteilung, wie viele Wahlbriefe zugelassen wurden, an das Wahlorgan, das die Ergebnisermittlung vornimmt. Der Übergabevorgang ist in beiden Wahlniederschriften (übergebendes Organ/übernehmendes Organ) festzuhalten Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

118 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zulassung/Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählern: Ermittelt der Wahlvorstand, der bei wenigen Briefwählern das Briefwahlergebnis feststellt, auch das Wahlergebnis eines allgemeinen Wahlbezirkes, so öffnet er die übergebene Wahlurne, entnimmt und zählt die Stimmzettelumschläge (ggf. ebenfalls die gesondert übergebenen Stimmzettelumschläge mitzählen), öffnet die Stimmzettelumschläge, wirft die gefalteten Stimmzettel mit in die Wahlurne des allgemeinen Wahlbezirkes und ermittelt gemeinsam das Ergebnis Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

119 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zulassung/Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählern: Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk: Es kann festgelegt werden, dass der Gemeindewahlausschuss auch die Aufgaben des Wahlvorstandes wahrnimmt und ebenfalls das Briefwahlergebnis feststellt. Der Gemeindeswahlausschuss hat in diesem Fall auch die Zulassungsprüfung der Wahlbriefe vorzunehmen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

120 Aufgaben des Gemeindewahlausschusses Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, klärt Bedenken gegen Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen so weit wie möglich auf, ändert fehlerhafte Entscheidungen der Wahlvorstände ab, stellt nach Vornahme aller erforderlichen Berichtigungen die von den Wahlvorständen vorgelegten Ergebnisse zum Ergebnis im Wahlgebiet zusammen (Aufgliederung nach allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlvorständen) Zurückgewiesene Wahlbriefe können vom Wahlausschuss nicht zugelassen werden. Ungeklärte Bedenken hält der Wahlausschuss in der Niederschrift fest Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

121 Aufgaben des Gemeindewahlausschusses Der Gemeindewahlausschuss stellt das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl mit folgenden Angaben fest: die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Wähler, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen und wer gewählt ist oder, dass ein zweiter Wahlgang erforderlich ist. Nach der Feststellung gibt der Vorsitzende des Wahlausschusses das Ergebnis mündlich bekannt. Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen (Inhalt bestimmt sich nach 50 Abs. 6 KomWO) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

122 Aufgaben des Gemeindewahlausschusses Das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Wahlergebnis ist unverzüglich von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen (Auch für den 1. Wahlgang!). Die Bewerber und andere Personen sind dabei mit den Angaben Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und bekannt gemachte Anschrift in der Reihenfolge der erreichten Stimmen aufzuführen. Die Bekanntmachung hat außerdem zu enthalten, bei welcher Behörde innerhalb welcher Frist durch wen Einspruch gegen die Wahl eingelegt werden kann. Es ist darauf zu verweisen, wann und wie viele Wahlberechtigte ggf. einem Einspruch beitreten müssen. Die Gemeinde benachrichtigt nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Ausschussvorsitzenden den Gewählten über seine Wahl und fordert ihn auf, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

123 Aufgaben des Kreiswahlausschusses Die Gemeinde übergibt dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses unverzüglich nach der Wahl die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen für die Landratswahl. bei mehreren Wahlbezirken in der Gemeinde: Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke beifügen Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, klärt Bedenken gegen Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen so weit wie möglich auf, ändert fehlerhafte Entscheidungen der Wahlvorstände ab, und stellt nach Vornahme aller erforderlichen Berichtigungen die von den Wahlvorständen vorgelegten Ergebnisse zum Ergebnis im Wahlgebiet zusammen (Aufgliederung nach Wahlbezirken und Briefwahlvorständen; Zwischensummen für die einzelnen Gemeinden) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

124 Zweiter Wahlgang Herr Obst, LRA Sächs.Schweiz-Osterzgebirge Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

125 Zweiter Wahlgang neu durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom als 44a ins Kommunalwahlgesetz (KomWG) aufgenommen bis dahin fand gemäß 48 Abs. 2 SächsGemO (alte Fassung) eine Neuwahl statt, wenn auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfielen; hierfür durften neue Wahlvorschläge eingereicht werden, der Gemeinderat konnte über das Ende der Einreichungsfrist beschließen ( 41 Abs. 2 Satz 2 KomWG a. F.) jetzt dürfen beim vorgenannten Wahlergebnis nur die bereits zum ersten Wahlgang zugelassenen Wahlvorschläge am zweiten Wahlgang teilnehmen, weil das KomWG kein Recht zur Einreichung neuer Wahlvorschläge einräumt; die Wahlvorschläge können allerdings innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach der ersten Wahl zurückgenommen oder nach Maßgabe des 6d Abs. 2 KomWG geändert werden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

126 Zweiter Wahlgang das Ende der Frist für die Rücknahme oder Änderung der Wahlvorschläge ist gesetzlich bestimmt ( bis zum fünften Tag nach der Wahl ); der Gemeinderat hat keine Entscheidungskompetenz zu etwaigen Fristbestimmungen die Vorschriften für die erste Wahl gelten für den zweiten Wahlgang mit den Maßgaben des 44a Abs. 2 KomWG entsprechend der zweite Wahlgang findet frühestens am 2. und spätestens am 4. Sonntag nach der ersten Wahl statt der Termin für den zweiten Wahlgang soll mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl nach 1 Abs. 4 KomWG und 1 Abs. 1 und 3 KomWO spätestens am 90. Tag vor der Wahl bekannt gemacht werden; wurde dies versäumt, kann die öffentliche Bekanntmachung dieses Wahltermins spätestens bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden ( 39 Abs. 2 KomWG); Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

127 Zweiter Wahlgang ob ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, entscheidet der Wahlausschuss im Rahmen seiner Sitzung zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ( 50 Abs. 4 Nr. 6 KomWO; für Landratswahlen gemäß 53 Abs. 3 KomWO entsprechend); wegen der Erklärungsfristen der Wahlvorschlagsträger hinsichtlich der etwaigen Rücknahme oder Änderung ihrer Wahlvorschläge sollte diese Sitzung spätestens am dritten Tag nach der Wahl stattfinden unverzügliche öffentl. Bkmg. des Ergebnisses der ersten Wahl ( 24 Abs. 2 KomWG) Rücknahme und inhaltliche Änderung von Wahlvorschlägen im Sinne des 6d Abs. 2 Satz 2 KomWG bedürfen der gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen (gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses); bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern genügt die eigene schriftliche Erklärung des Bewerbers, wenn dessen Wahlvorschlag keine Vertrauenspersonen benennt und der Einzelbewerber als Unterzeichner des Wahlvorschlages damit als Vertrauensperson gilt ( 6a Abs. 5 Satz 2 KomWG) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

128 Zweiter Wahlgang inhaltliche Änderungen der Wahlvorschläge sind nur dann zulässig, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert; die Wahlvorschlagsträger müssen in einem solchen Fall das Verfahren nach 6c KomWG (Aufstellung von Bewerbern) nicht einhalten; der Wahlvorschlag bedarf zudem keiner erneuten Unterstützungsunterschriften; allerdings ist der Erklärung der Vertrauenspersonen die Zustimmungserklärung des Bewerbers für die Zulassung des geänderten Wahlvorschlages beizufügen über die Zulassung eines geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich; das schließt auch die Entscheidung über inhaltlich nicht veränderte Wahlvorschläge im Sinne des 6d Abs. 2 Satz 1 KomWG ein (z. B. bei Anschriftenänderung eines Bewerbers) eine Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses ist nicht erforderlich, wenn die zur ersten Wahl zugelassenen Wahlvorschläge unverändert am zweiten Wahlgang teilnehmen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

129 Zweiter Wahlgang gleiches gilt bei etwaigen Rücknahmen von Wahlvorschlägen, da mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim Vorsitzenden des Wahlausschusses kein zur Entscheidung durch den Wahlausschuss vorzulegender Wahlvorschlag vorliegt; die am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge sind bis zum achten Tag vor der Wahl nach den in den Gemeinden oder Landkreisen geltenden Formen unter Beachtung des 59 Abs. 2 KomWO öffentlich bekannt zu machen im Übrigen gelten auch hier die Vorschriften für die erste Wahl entsprechend, z. B. zum Inhalt der Bekanntmachung bei nur einem oder keinem zugelassenen Wahlvorschlag ( 7 Abs. 3 Satz 2 KomWGi.V.m. 21Abs.3Satz1KomWO) der Stimmzettel enthält die nach 21 Abs. 2 KomWO bekannt gemachten Angaben zu den Wahlvorschlägen/Wahlbewerbern Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

130 Zweiter Wahlgang nicht für den zweiten Wahlgang bekanntzumachen sind die im Rahmen der ersten Wahl gewählten Einzelvorschläge, die von Wählern im Falle nur eines oder keines zugelassenen Wahlvorschlags in der freien Zeile des Stimmzettels ( 42 Satz 2 und 3 KomWG) eingetragen wurden, weil dies keine zugelassenen Wahlvorschläge im Sinne des 41 Abs. 5 und 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG sind Notbekanntmachung der am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge ist zulässig, wenn die wahlrechtliche Frist der öffentlichen Bekanntmachung in der regelmäßigen Bekanntmachungsform nicht gewahrt werden kann die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für den zweiten Wahlgang maßgebend; die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten sind gesondert aufzuführen ( 40 KomWG); bei automatisierter Führung der Wählerverzeichnisse können diese nach deren Abschluss vor dem zweiten Wahlgang erneut gedruckt und für die Stimmabgabe in den Wahlräumen verwendet werden Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

131 Zweiter Wahlgang Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein (und Briefwahlunterlagen) erhalten haben, sind von Amts wegen wiederum Wahlscheine für den zweiten Wahlgang auszustellen, sofern die Wahlberechtigten hierauf nicht verzichtet haben ( 14 Abs. 9 KomWO) im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los ( 44a Abs. 2 Nr. 4 KomWG); bei Absage des zweiten Wahlgangs findet eine Neuwahl statt Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

132 Wahlprüfung, typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Herr Obst, LRA Sächs.Schweiz-Osterzgebirge Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

133 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Im Wahlvorschlagsverfahren nicht wahlberechtigte Person hat bei Aufstellung des Bewerbers einer Partei oder Wählervereinigung abgestimmt (z. B. Angehöriger einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung auf Kreisebene hat bei Bewerberaufstellung für Bürgermeisterwahl abgestimmt, obwohl er kein Wahlberechtigter für diese BM-Wahl ist und kein Fall der Höherzonung nach 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG vorliegt); Feststellung i. d. R. nur durch Hinweise Dritter (da Versicherung an Eides Statt über Ordnungsmäßigkeit der Versammlung zur Bewerberaufstellung regelmäßig abgegeben wird), durch Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 19 KomWO) für Unterzeichner des Wahlvorschlages einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung aber auch durch sonstige behördliche Kenntnis über den Wohnsitz der die Anlagen 17 und 18 mitunterzeichnenden stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

134 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Im Wahlvorschlagsverfahren Unterstützung des Wahlvorschlages einer Wählervereinigung durch die Mehrheit der für die Wählervereinigung aufgrund eigenen Wahlvorschlages im Gemeinderat vertretenen Angehörigen dieser Wählervereinigung fehlt und Unterstützungsunterschriften nach 6b Abs. 1 KomWG wurden nicht bzw. nicht in der erforderlichen Anzahl geleistet Achtung! Spätestens im Ergebnis der Vorprüfung des eingereichten Wahlvorschlages soll der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages auf das Erfordernis der Unterstützung des Wahlvorschlages hinweisen und ggf. auf die Herstellung eines zulassungsfähigen Wahlvorschlages hinwirken (z. B. Unterstützungsverzeichnis anlegen und Vertrauenspersonen auf diesen Umstand hinweisen) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

135 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Im Wahlvorschlagsverfahren fälschlicherweise wurde Möglichkeit der sogen. Höherzonung der Bewerberaufstellung auch bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen angenommen (gemäß 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG jedoch nicht der Fall) Informationen der Wahlbehörde über Verlust der Wählbarkeit von Wahlbewerbern außer Acht gelassen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

136 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Im Wahlvorschlagsverfahren Vollständigkeit der eingereichten Wahlvorschläge genauestens prüfen, insbesondere das vorgenannte Erfordernis der Unterstützung des Wahlvorschlages, aber auch die Vollzähligkeit der Anlagen des Wahlvorschlages, die notwendigen Unterschriften in den Anlagen 15 (von zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des 6a Abs. 4 KomWG unterzeichnet?), 16 (ohne Wählbarkeitsbescheinigung), 17 und 18 (nicht bei Einzelbewerbern) KomWO, ggf. die Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzung der sogenannten Höherzonung nach 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG sowie die ggf. erforderliche Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 19 KomWO) für Unterzeichner des Wahlvorschlags einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung Hinweis für Meldebehörden: Anlage 19 KomWO bitte sorgfältig ausfüllen und je nach Wahlart nicht zutreffende Formulareinträge streichen Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

137 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Bei der sonstigen Wahlvorbereitung bei Bildung der Wahlorgane die Ausschlussgründe nach 11 Satz 3 KomWG für Mitglieder beachten (Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keinem Wahlorgan angehören, welches für dieselbe Wahl tätig ist; niemand darf zudem in mehr als einem Wahlorgan für dieselbe Wahl Mitglied sein (Ausnahme 10 Abs. 4 KomWG)); es empfiehlt sich, die Mitglieder bereits vor deren Wahl bzw. Bestellung hierauf hinzuweisen Bekanntmachungsfehler, u. a. nicht fristgemäße öffentliche Bekanntmachung, inhaltliche Fehler (z. B. falsche Anzahl von notwendigen Unterstützungsunterschriften, unzutreffende Reihenfolge der Wahlvorschläge) und im Extremfall Unterlassung einer wahlrechtlichen Bekanntmachung (z. B. der zugelassenen Wahlvorschläge) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

138 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Bei der sonstigen Wahlvorbereitung Stimmzettel mangelhaft, u. a. falsche Schreibweise von Bewerbern, Vergessen von Bewerbern, keine freie Zeile bei nur einem oder keinem zugelassenen Wahlvorschlag, Reihenfolge der Wahlvorschläge nicht gemäß 20 Abs. 6 KomWO nach dem Ergebnis der letzten regelmäßigen Gemeinderats-/Kreistagswahl bestimmt Mängel bei Wahlbenachrichtigungen (Angaben zu Wahlzeit oder Wahlräumen falsch, Versand nicht rechtzeitig oder an falsche Adresse bzw. Person erfolgt) bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses nicht zutreffenden Zeitpunkt für Wahlberechtigung verwendet (also nicht 3 Monate vor Wahltag bzw. Tag des zweiten Wahlganges) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

139 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Bei der sonstigen Wahlvorbereitung Fehler im Zusammenhang mit der Leistung von Unterstützungsunterschriften Entgegennahme und Bestätigung von zugesandten oder mitgebrachten unterzeichneten Unterschriftenblättern (keine Prüfung der eigenhändigen Unterzeichnung möglich, ggf. auch fehlende Angaben zum zu unterstützenden Wahlvorschlag; außerdem kein Hinweis im Sinne 17 Abs. 4 KomWO möglich) Hinweis zu Rechtsfolgen der mehrfachen Unterstützungsunterschrift für dieselbe Wahl nach 17 Abs. 4 KomWO unterlassen Unterstützungsunterschrift des Bewerbers des Wahlvorschlages als gültig bewertet, obwohl dieser hierzu nicht berechtigt ist ( 6b Satz 1 KomWG) Rücknahme einer geleisteten Unterstützungsunterschrift zugelassen, obwohl dies nicht zulässig ist ( 17 Abs. 4 Satz 4 KomWO) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

140 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Bei der Wahldurchführung bei erforderlichen Entscheidungen der Wahlvorstände lag keine beschlussfähige Besetzung (mind. 3) vor (z. B. zur Zurückweisung eines Wählers während der Stimmabgabe im Wahlraum) Wahlniederschriften nicht hinreichend sorgfältig geführt (besondere Vorkommnisse und Entscheidungen des Wahlvorstandes nicht dokumentiert) Mängel bei Stimmabgabe im Wahlraum (z. B. Ausgabe und/oder Einwurf von mehr als einem Stimmzettel pro Wähler; Vermerk der Stimmabgabe vergessen; Wähler mit Wahlschein für anderes Wahlgebiet zur Wahl zugelassen; Wähler hat Stimmzettel für eine Wahl erhalten, für die er nicht wahlberechtigt ist) Mängel bei der Briefwahl (z. B. Rückgabe eines bei der zuständigen Stelle eingegangenen Wahlbriefes an Wähler, Regeln für Hilfeleistung bei Stimmabgabe behinderter Wähler nicht beachtet) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

141 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Bei der Ergebnisermittlung und -feststellung Beschlüsse des Wahlvorstandes über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (z. B. nicht eindeutige Markierung der Stimmabgabe oder Stimmzettel mit verbalen Zusätzen versehen), werden oftmals nicht bzw. nicht zweifelsfrei auf den betreffenden Stimmzetteln vermerkt; damit bei knappen Wahlergebnissen fehlerfreie Ergebnisermittlung fraglich und bei knappen Wahlergebnissen ggf. Neufeststellung des Wahlergebnisses erforderlich Zähl- und Übertragungsfehler bei der Zusammenfassung der von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse zum Wahlergebnis der Gemeinde Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

142 Typische Fehler aus Sicht der Wahlprüfung Bei der Bekanntmachung der Wahlergebnisse namentliche Aufführung der Personen, auf die im Falle einer Wahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge ( 7 Abs. 3 KomWG) Stimmen entfallen sind, nicht gemäß 51 Abs. 2 und 3 KomWO vorgenommen Rechtsmittelbelehrung der Wahlbekanntmachung entspricht nicht den Erfordernissen des 24 Abs. 2 Satz 2 KomWG (Angabe der Frist oder Behörde, bei der Einspruch erhoben werden kann, fehlerhaft; Anzahl der mindestens beitretenden Wahlberechtigten im Falle des Einspruchs wegen Verletzung der Rechte Dritter nicht oder fehlerhaft benannt) Fortbildungsveranstaltung BM-/LR-Wahlen

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