Ausgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Alleinstehende mit Kindern (Tarif H) Kanton Zürich
|
|
- Marta Martin
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausgabe 2014 Kanton Zürich Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für Alleinstehende mit Kindern (Tarif H) Gültig ab 1. Januar 2014
2 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars 2014 für den Zeitraum vom: bis In den beiden Eingabefeldern sind der Beginn und das Ende der massgebenden Abrechnungsperiode mit dem entsprechenden Datum einzutragen und zwar wie folgt: Tag/Monat/Jahr (tt.mm.jjjj). Sozialversicherungsnummer Ist die neue Versicherungsnummer (AHVN13) nicht bekannt, kann weiterhin die alte AHV-Nummer (AHVN11) eingesetzt werden. Name und Vorname (der quellensteuerpflichtigen Person) Name und Vorname sind vollständig und korrekt in diese Spalte einzutragen. Geburtsdatum Das Geburtsdatum ist wie folgt anzugeben: Tag/Monat/Jahr (tt.mm.jjjj). Steueranspruchsberechtigte Wohnsitzgemeinde In dieser Spalte muss die anspruchsberechtigte Gemeinde vermerkt werden und zwar nach folgenden Kriterien: - Bei Wohnsitz in der Schweiz: Die Wohnsitzgemeinde; - Bei Wochenaufenthalt in der Schweiz: Die Wochenaufenthaltsgemeinde; - Bei Personen, die im Meldeverfahren erwerbstätig sind: Die Gemeinde am Sitz des Arbeitgebenden; - Bei Grenzgängern: Die Gemeinde am Arbeitsort bzw. bei stetig wechselndem Arbeitsort die Gemeinde am Sitz des Arbeitgebenden. Kanton In dieser Spalte ist der Kanton der anspruchsberechtigten Gemeinde (voranstehende Spalte) zu bezeichnen und zwar mit dem entsprechenden Kürzel (z.b. Kanton Zürich mit ZH oder Kanton Bern mit BE). Tage CH In dieser Spalte sind die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage auszuweisen. Diese Spalte ist nur für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit Ansässigkeit im Ausland auszufüllen. Werden in einem Monat sämtliche Arbeitstage in der Schweiz verrichtet, ist die Zahl 20 in dieser Spalte einzutragen. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer führt 50% (10 Tage) seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus und die restlichen Arbeitstage leistet er an seinem Wohnsitz in Frankreich. Der Bruttogehalt inkl. aller Zulagen des Arbeitnehmers beträgt Der steuerbare beträgt ( : 20 x 10). Für den Steuersatz ist der von massgebend. E/A E ist die Abkürzung für Eintritt und A diejenige für Austritt. Mutationsdatum In dieser Spalte ist das massgebende Datum für den Eintritt ( E ) bzw. für den Austritt ( A ) wie folgt anzugeben: Tag/Monat/Jahr (tt.mm.jjjj). im Zeitraum (inkl. Kinder- und weitere Zulagen) Sämtliche, in der massgebenden Abrechnungsperiode ausbezahlten, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen (inkl. Naturalleistungen) des Arbeitgebenden bilden Bestandteil des steuerbaren Bruttomonatslohnes (z.b. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, Dienstaltersgeschenke, Familienzulagen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Bonuszahlungen, Trinkgelder, Pauschalspesen). satzbestimmend (wenn abweichend) Der satzbestimmende Bruttomonatslohn ist nur dann auszuweisen, wenn dieser vom steuerbaren Bruttomonatslohn abweicht. Dies kann bei Ein- und Austritt unter dem Monat (z.b. Eintritt auf den 13.1.) oder bei der begrenzten Besteuerung gemäss schweizerischen Arbeitstagen der Fall sein (z.b. ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer verrichtet auch gewisse Arbeitstage ausserhalb der Schweiz). Beispiel 2: Der Arbeitsbeginn ist am 13. Januar 2014 und die Lohnauszahlung für den Monat Januar 2014 beträgt 3' (18 Tage im Januar 2014). Satzbestimmender Bruttomonatslohn = ( 3' : 18 x 30). Der steuerbare Bruttomonatslohn ist mit dem Steuersatz der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, welcher sich unter Anwendung des massgebenden Tarifs bei einem satzbestimmenden Bruttomonatseinkommen von ergibt. Tarif In dieser Spalte ist der angewandte Quellensteuertarif auszuweisen (Tarife A, B, C, D, E, H, L, M, N, O oder P) und zwar i.d.r. gemäss Tarifeinstufung des zuständigen Gemeindesteueramtes (bzw. der ausserkantonal zuständigen Steuerbehörde). Liegt im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine Tarifeinstufung der zuständigen Steuerbehörde vor und weist sich der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende nicht zuverlässig aus, sind folgende Tarife anzuwenden: - Tarif A0Y für Ledige sowie für Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand; - Tarif C0Y für verheiratete Arbeitnehmende. Kinder Bei den Tarifen B und H sind die Kinderabzüge gemäss den ausgerichteten Kinder- bzw. Familienzulagen zu gewähren. Beim Tarif C sind die Kinderabzüge für minderjährige Kinder gemäss Geburtsurkunden zu berücksichtigen. Für alle Tarife bleibt die Gewährung von Kinderabzügen gemäss ausdrücklicher Anordnung der Steuerbehörden vorbehalten (i.d.r. zur Berücksichtigung von wirtschaftlichen Härtefällen wegen Unterhaltsleistungen). Ki-St. Unabhängig von der Ansässigkeit ist ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmender kirchensteuerpflichtig, wenn er im Besitze einer der nachfolgenden Konfessionen ist: - röm.-kath. Konfession; - christ.-kath. Konfession; - evang.-ref. Konfession. In der Spalte sind dementsprechend folgende Eintragungen vorzunehmen: - Y = mit Kirchensteuerpflicht; - N = ohne Kirchensteuerpflicht. Quellensteuer In dieser Spalte ist die ermittelte Quellensteuer pro Arbeitnehmenden festzuhalten. Pro Abrechnungsblatt ist ein Zwischentotal auszuweisen und dieses auf die nächste Seite zu übertragen. Auf der letzten Seite ist das Total der gesamten Quellensteuer auszuweisen. Allgemeine Hinweise Die Quellensteuerabrechnung ist jeweils innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen kann ein Ausgleichszins erhoben. Weitere Informationen sind der Homepage des kantonalen Steueramtes, Bereich Quellensteuer, zu entnehmen. Es wird insbesondere auf folgende Dokumente verwiesen: - Infoblatt für quellensteuerpflichtige Personen; - Antragsformular für die Neuveranlagung von Quellensteuern; - Weisungen zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmende; - Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende.
3 Mit Kirchensteuer bis
4 Ohne Kirchensteuer bis
5 Mit Kirchensteuer
6 Ohne Kirchensteuer
7 Mit Kirchensteuer
8 Ohne Kirchensteuer
9 Mit Kirchensteuer
10 Ohne Kirchensteuer
11 Mit Kirchensteuer
12 Ohne Kirchensteuer
13 Mit Kirchensteuer
14 Ohne Kirchensteuer
15 Mit Kirchensteuer über
16 Ohne Kirchensteuer über
Ausgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Verheiratete (Tarif B) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
Mehr2. Welche Personen sind quellensteuerpflichtig? 3. Welche Leistungen unterliegen der Quellensteuer?
Kanton Zürich Finanzdirektion Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende Gültig ab 1. Januar 2015 Kantonales Steueramt Dienstabteilung Quellensteuer 7. November 2014
Mehrzum Quellensteuerverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Praxis im Kanton Zürich, gültig ab 1. Januar 2016
Kanton Zürich Finanzdirektion Kantonales Steueramt Dienstabteilung Quellensteuer 1. Januar 2016 1/7 Informationsblatt zum Quellensteuerverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland Praxis
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 2015 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Gültig ab 1. Januar 2015 52523 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen 4 5 Tarif
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 016 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 016 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Tarif A. Monatstarif für Alleinstehende
Formular 120 Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A Monatstarif für Alleinstehende (Ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Personen) Ausgabe 2005 Allgemeine Hinweise Erwerbseinkommen
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A Monatstarif für Alleinstehende (Ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Personen) Ausgabe 2008 + 2009 Formular 120
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarife A B C für Alleinstehende für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) für Doppelverdiener (beide Ehegatten hauptberuflich
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B Monatstarif für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) Ausgabe 2006 + 2007 Formular 121 Allgemeine Hinweise Erwerbseinkommen
MehrMonatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2011
Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2011 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeinde-,
MehrMonatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012
Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeinde-,
MehrMonatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012
Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeindesteuern
MehrArbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen
MehrArbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif C starif für Doppelverdiener Stand 1. Januar 2017 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3041/12.16/500
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif B starif für Alleinverdiener Stand 1. Januar 2017 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3040/12.16/500
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif A starif für Alleinstehende Stand 1. Januar 2017 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3039/12.16/500
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif B starif für Alleinverdiener Stand 1. Januar 2016 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3033/12.15/1
MehrWeisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vom 27. Juni 2013) (ZStB 28/052) Gültig ab 1. Januar 2014 A. Subjektive Steuerpflicht Nach der Verordnung
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif H starif für Alleinstehende mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt Stand
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2008
Ausgabe 2008 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2008 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs
MehrReferat Zuger Treuhändervereinigung
Referat Zuger Treuhändervereinigung 20.10.2014 Veränderungen Quellensteuertarife 2013 / 2014 Onlinemeldung quellenbesteuerter mittels Zuger Meldeplattform Referent Franz Köpfli, Gruppenleiter Quellensteuer,
Mehrzum Quellensteuerverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
Informationsblatt zum Quellensteuerverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland Praxis im Kanton Zürich, gültig ab 1. Januar 2014 1. Allgemeines Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2012
Ausgabe 2012 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2012 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs bestimmungen
MehrQuellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar 2014. Wichtiges in Kürze 2
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch/quellensteuer Tel. 071 353 63 14 Fax 071 353 63 11 Quellensteuer-Tarif
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif A starif für Alleinstehende Stand 1. Januar 2016 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3032/12.15/1
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2014 KR-Nr. 367/2013 301. Anfrage (Probleme im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit) Kantonsrätin Barbara Steinemann,
Mehr4. Anwendung der Tarife
Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Quellensteuer, 101-123 Nr. 4 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg quellensteuer_anwendungtarife.html 4. Anwendung
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2011
Ausgabe 2011 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2011 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs bestimmungen
MehrInhaltsverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 7 1.1 Das Schweizer Steuersystem 9 1.2 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 10 1.2.1 Unselbstständige Erwerbstätigkeit 11 1.2.1.1 Definition 11 1.2.1.2 Ort
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarife A B C H für Alleinstehende für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) für Doppelverdiener (beide Ehegatten hauptberuflich
MehrWie bereits im Juni 2013 angekündigt erfährt, das Quellensteuerverfahren per 1 Januar 2014 wesentliche Neuerungen. Gerne informieren wir Sie darüber.
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgebende von ausländischen Arbeitnehmenden mit einer Grenzgänger-, Kurz-und Jahresaufenthaltsbewilligung Asylbewerberinnen
Mehr1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Verordnung über die Quellensteuer (QStV) Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 114 Abs. 1, 119 Abs. 2, 122 Abs. 4, 125 Abs. 3, 136 Abs. 1,
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Verheiratete (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2012
Ausgabe 2012 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2012 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs bestimmungen befindet
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2013
Ausgabe 2013 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2013 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs bestimmungen
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Verheiratete (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2013
Ausgabe 2013 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2013 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs bestimmungen befindet
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2013
Ausgabe 2013 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2013 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2011
Ausgabe 2011 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2011 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs
MehrVerordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) Ordnungsnummer
Kanton Zürich Staatsarchiv Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online http://www.staatsarchiv.zh.ch/query Signatur StAZH OS 52 (S. 760-768) Titel Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 24/020
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)
Mehrausländische Arbeitskräfte im Meldeverfahren mit einer 90 Tage-Bewilligung
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellensteuern auf Einkünften von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen und Aufenthaltsbewilligungen (90/120-Tage),
MehrWegleitung. Steueramt des Kantons Aargau. An die Arbeitgebenden für die Besteuerung von im Kanton quellensteuerpflichtigen Personen.
Kanton Aargau Steueramt des Kantons Aargau Sektion Spezialsteuern Quellensteuern Telli-Hochhaus 5004 Aarau Telefon 062 835 26 65/66 Fax 062 835 26 59 Hompage www.steuern.ag.ch Wegleitung An die Arbeitgebenden
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrEntwurf. Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer. (Quellensteuerverordnung, QStV)
[Signature] [QR Code] Entwurf Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
[Signature] [QR Code] Entwurf Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel
Mehrehemalige Grenzgänger, denen Ruhegehälter aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
Deutsche Grenzgänger Diese Richtlinien sind auch als Merkblatt (Formular 51.3.2) beim Kantonalen Steueramt und unter www.steuern.sg.ch Formulare/Gesuche Formulardownload erhältlich. Die Nummerierung folgt
Mehrüber die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton St.Gallen
Kanton St.Gallen Steueramt Merkblatt DE über die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton St.Gallen Stand. Januar 06 eformular auf: www.steuern.sg.ch
MehrMerkblatt zur Datenlieferung gemäss Lohnstandard-CH Quellensteuer
Merkblatt zur Datenlieferung gemäss Lohnstandard-CH Quellensteuer 1. Allgemeine Hinweise Mit der Einführung des Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QST) ab 1.1.2014 können Eintritte, Mutationen und Austritte
Mehrausländische Arbeitskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen (max. 90 Tage) ohne fremdenpolizeiliche Bewilligungen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über Quellensteuern auf Einkünften bei Arbeitnehmenden mit befristeten Arbeitsverträgen ohne Aufenthaltsbewilligungen (max. 90 Tage), gültig ab
MehrWegleitung für quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmende
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Wegleitung für quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmende Gültig ab 1. Januar 2018 Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug T 041 728 32 99, F 041 728 26 97 www.zg.ch/tax
MehrI. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Nr. 64 Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 994* (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 Absatz, 08 Absatz, 4 Absatz 4, Absatz, Absatz, und 7 Absatz des
MehrMITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder
MITTEILUNG 2015 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2015 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung 2015 enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte
MehrWebportal Quellensteuer: Export und Import von Mitarbeitenden
Kanton Zürich Finanzdirektion Steueramt Dienstabteilung Quellensteuer Webportal Quellensteuer: Export und Import von Mitarbeitenden Das Webportal Quellensteuer ist eine Applikation des kantonalen Steueramtes
MehrA Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen
A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen Anmeldung zur Schwangerschaftsentschädigung MEK SKMV für Kaminfegerinnen 1. Personalien zur werdenden Mutter 1.1 Familienname: 1.2 Vorname: 1.3 Geburtsdatum:
MehrSteuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer
6.59.0 Steuerverordnung Nr. : Erhebung der Quellensteuer Vom 7. September 99 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 5 quinquies Absatz, 5 sexies Absatz, 8 Absatz, 5, 57,
MehrM E R K B L A T T. über die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton Solothurn
Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 9 c 4509 Solothurn Telefon 0 67 87 6 Telefax 0 67 87 60 quellensteuer.so@fd.so.ch www.steueramt.so.ch M E R K B L A T T über
Mehr1 von 6
Band / Register Bd. I Reg. 5.1 Ausgabedatum 30. Juni 2008 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 31. Januar 2016 Gültig ab 2016 MERKBLATT Inhalt 1. Gegenstand... 2 2. Gesetzliche
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Einreichungsort der Anmeldung siehe letzte Seite! Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen AHV-Nr. A. Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien
MehrErscheinungsdatum: Mi. 10. Februar 2016
Erscheinungsdatum: Mi. 10. Februar 2016 Steuererklärungsverfahren im Jahre 2016 Alle Steuerpflichtigen werden zur Abgabe einer Steuererklärung 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte
MehrFallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013)
Anhang IV zum Kreisschreiben Nr. 37 vom 22. Juli 2013 Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013) 1. Fallgruppe: Beispiele zu Artikel
MehrQuellensteuer Wegleitung. an die Arbeitgebenden für die Besteuerung von im Kanton quellensteuerpflichtigen Personen
Quellensteuer Wegleitung an die Arbeitgebenden für die Besteuerung von im Kanton quellensteuerpflichtigen Personen Gültig ab 1. Januar 2017 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrFINANZDIREKTION. Wegleitung 2016
FINANZDIREKTION Wegleitung 2016 über die Quellenbesteuerung von - Künstlerinnen und Künstlern, - Musikerinnen und Musikern, - Sportlerinnen und Sportlern, - Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder
MehrWegleitung über die Quellenbesteuerung von FINANZDIREKTION
FINANZDIREKTION Wegleitung 2017 über die Quellenbesteuerung von - öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz
MehrWegleitung für quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmende
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Wegleitung für quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmende Gültig ab 1. Januar 2017 Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug T 041 728 32 99, F 041 728 26 97 www.zg.ch/tax
MehrANMELDUNG FÜR NICHTERWERBSTÄTIGE NE
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 82 22 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / 66@consimo.ch /
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
MehrFINANZDIREKTION. Wegleitung über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung
FINANZDIREKTION Wegleitung 2016 über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung 1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz über die direkten Steuern
MehrAnmeldung Familienzulagen für Selbständigerwerbende
Anmeldung Familienzulagen für Selbständigerwerbende 1. Angaben zum / zur Antragsteller/in Betreff-Nr. / Kunden-Nr. Arbeitskanton Name, Vorname Versichertennummer der AHV Geburtsdatum Geschlecht Staatszugehörigkeit
MehrM E R K B L A T T. über die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton Solothurn
Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 9 c 4509 Solothurn Telefon 0 67 87 6 Telefax 0 67 87 60 quellensteuer.so@fd.so.ch www.steueramt.so.ch M E R K B L A T T über
MehrM E R K B L A T T. I. Steuerpflichtige Personen. Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer
Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 29 c 4509 Solothurn Telefon 032 627 87 62 Telefax 032 627 87 60 quellensteuer.so@fd.so.ch www.steueramt.so.ch M E R K B L A T
MehrAnmeldung Nichterwerbstätige
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Caisse de compensation des arts et métiers Suisses Cassa di compensazione dell'artigianato Svizzero Brunnmattstrasse 45,, 3001 Bern Tel. 031 379 42 42, 031
MehrWhat s new / Swiss-Salär 4.0
Swiss-Salär 4.0 Es freut uns sehr, dass unser Lohnprogramm alle Tests für das neue Swissdec-Zertifikat 4.0 bestanden hat. Somit können Sie die monatlichen Quellensteuermeldungen ab 01.01.2015 über das
MehrUnterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)
Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Unterjährige Steuerpflicht (Stand per 1. Januar 2013) Einleitung Das
MehrWeisungen und Tarife über die Erhebung der Quellensteuer
Département des finances et des institutions Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Institutionen Kantonale Steuerverwaltung Directives et barèmes relatifs à la perception de l
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010 KR-Nr. 215/2010 1413. Anfrage (Quellensteuer und Personenfreizügigkeit) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach,
MehrWegleitung für quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmende
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Wegleitung für quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmende Gültig ab 1. Januar 2014 Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug T 041 728 32 99, F 041 728 26 97 www.zg.ch/tax
MehrIntensivstudium Steuerrecht - Quellensteuern Unternehmer Forum Schweiz November 2011
www.pwc.com Intensivstudium Steuerrecht - Quellensteuern Unternehmer Forum Schweiz Lösungen Lösung Praxisfall 1 Ein Mitarbeiter, welcher internationaler Wochenaufenthalter ist und in Hamburg lebt, arbeitet
MehrELM-QST. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ELM-QST... 3 ELM-QST aktivieren... 3 Einstellungen und Angaben des SSL... 4 QST-Basen... 5 QST-ELM VERWENDEN... 6 QST-Daten Mitarbeiter... 6 Nachzahlung nach Austritt... 9 QST-Abrechnungen
Mehrvom 8. November 1994* (Stand 1. Januar 2014) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Nr. 64 Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 994* (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 Absatz, 08 Absatz, 4 Absatz 4, Absatz, Absatz, und 7 Absatz des
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28.
Mehr1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000
Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)
Mehrvom 8. November 1994 (Stand 1. Januar 2015) 1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Nr. 64 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) vom 8. November 994 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 Absatz, 08 Absatz, 4 Absatz 4, Absatz, Absatz, und 7 Absatz
MehrMerkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer
KANTONALE STEUERN DIREKTE BUNDESSTEUER Gültig ab 1. Juli 005 Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.6.00 sind am Rand gekennzeichnet. Kanton ESTV 1.7.005 Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die
MehrArt. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
669.8. Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 8.0.009 (Stand
MehrMERKBLATT. über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer. Gültig ab 1. Januar 2016
Steuerverwaltung Natürliche Personen Kantonale Steuern Direkte Bundessteuer MERKBLATT über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer Gültig ab 1. Januar 2016 1. Ausländische
MehrI. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
6.9.0 Steuerverordnung Nr. Erhebung der Quellensteuer RRB vom 7. September 99 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz,, 7, 77-79 und 6 Absatz des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrGeburtsdatum. Nationalität. Telefon. Mobile. Fax.
HAHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige EFG Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r bei einer anderen Ausgleichskasse (AK) angeschlossen? Falls ja, AK: seit: (bitte Kopie der entsprechenden
Mehrausländische Arbeitskräfte mit 120-Tage-Bewilligung (ohne festen Wohnsitz in der Schweiz)
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellensteuern auf Einkünften von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Aufenthaltsbewilligungen (120-Tage-Bewilligung),
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif H starif für Alleinstehende mit unterstützungsbedürftigen im gleichen Haushalt Stand 1. Januar
MehrTagung Leiter/-innen Steuerämter Thurgau Praxisfälle Quellensteuer
Tagung Leiter/-innen Steuerämter Thurgau 2015 Praxisfälle Quellensteuer Themen 1. Diskriminierungsverbot 2. Wegzug Quellensteuerpflichtige mit NOV in einen anderen Kanton 3. Fallbeispiel Grenzgänger mit
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif C starif für Doppelverdiener Stand 1. Januar 2016 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3034/12.15/1
Mehr17 Ergänzende ordentliche Veranlagung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Straffolgen Internet / Download...
Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen... 4 2 Steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen... 4 3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL)... 4 4 Abrechnungsmodus... 4 5 Meldepflicht durch den SSL...
MehrFinanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Quellensteuer. QUELLENSTEUER Wegleitung
Finanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Quellensteuer QUELLENSTEUER Wegleitung Inhaltsverzeichnis 1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.2 Der Quellensteuerpflicht
Mehr