Satzung über die Regelung des Gemeingebrauches im Meeresstrandgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn
|
|
- Beate Elsa Brandt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Regelung des Gemeingebrauches im Meeresstrandgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), der 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) vom 22. Oktober 2002 (GVOBl S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) hat die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich und -dauer (1) Die Vorschriften und Festlegungen dieser Satzung finden Anwendung für das Badestrandgebiet (im Folgenden Badestrand genannt) der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Der Badestrand wird begrenzt: - im Westen und im Osten durch die Gemarkungsgrenzen, - seeseitig durch die Küstenlinie der Ostsee als Grenze zwischen trockenem und nassem Sand (Wellenschlag), - landseitig durch den wasserseitigen Dünenfuß oder den Steiluferhangfuß oder die Sturmflutund die Sandfangmauer. (2) Das Gebiet des Bootshafens ist ausgenommen. (3) Die Satzung gilt ganzjährig für den Badestrand sowie für die Dünen, Buhnen, Küstenschutzanlagen und das Steilufer, soweit sie sich im vorgenannten Badestrandgebiet der Stadt befinden. 2 Grundbestimmungen (1) Das Strandgebiet nach 1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Die allgemeine Zugänglichkeit auch der bewirtschafteten Strandbereiche ist zu gewährleisten. (2) Der Badestrand ist in bewirtschaftete (u. a. private Strandkorbvermietung, Sport- und Freizeitflächen) und freie Strandbereiche eingeteilt. Der Pächter einer bewirtschafteten Fläche hat ein gut sichtbares Schild mit der Art der Gewerbeausübung anzubringen. Die gewerbliche Betätigung am Badestrand ist genehmigungspflichtig. Auf Antrag können durch die Stadt Genehmigungen zur Nutzung besonders definierter Strandflächen erteilt werden
2 3 Veranstaltungen am Strand (1) Bei Veranstaltungen am Badestrand (Sonderkonzerte, Sportveranstaltungen, Kinderspiele etc.) können die für die Veranstaltung benötigten Teile des Strandgebietes für die Dauer der Veranstaltung gesperrt und das Betreten der entsprechenden Teile von der Entrichtung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht werden. Der ungehinderte Durchgang für Wanderer ist dabei zu gewährleisten. (2) Veranstaltungen im Strandgebiet sind bei der Stadt zu beantragen und dürfen nur mit Genehmigung der Stadt, die dafür ein Sondernutzungsentgelt verlangen kann, durchgeführt werden. (3) Die durch die Aufstellung und die Ablagerung von Gegenständen sowie sonstigen Handlungen der Genehmigungsinhaber und ihrer Besucher entstandenen möglichen Schäden an der Düne, den Übergängen, der Mauer und dem Strand sind durch die Genehmigungsinhaber unverzüglich ordnungsgemäß zu beheben. 4 Bekleidung am Badestrand (1) Außer im FKK-Bereich (Freikörperkultur) ist an allen anderen Strandbereichen für Personen über 8 Jahren das Tragen von Bekleidung vorgeschrieben. (2) Die Aufteilung des Badestrandes in Textilstrand und FKK-Badestrand und die Kennzeichnung des FKK-Strandes übernimmt die Stadt. Die Aufteilung des Badestrandes ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 5 Hundestrand (1) In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind mit Schildern gekennzeichnete Badestrandgebiete für die Mitnahme von Hunden ausgewiesen (im Folgenden Hundestrände genannt). Die gut sichtbare Kennzeichnung übernimmt die Stadt. Die Hundestrände sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten. (2) Der Aufenthalt von Hunden ist nur in diesen gekennzeichneten Strandabschnitten gestattet. Ausgenommen davon sind Blinden- und Therapiehunde, Begleithunde von Behinderten, Diensthunde der Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. (3) In der Zeit vom 1. November bis zum 30. April ist das Mitführen von Hunden im gesamten Badestrandgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gestattet.
3 (4) Die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO Mecklenburg- Vorpommern) sowie die Verordnung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung) gelten voll inhaltlich. (5) Eine Gefährdung und Belästigung anderer Personen durch die Tiere ist auszuschließen. 6 Strandkorbaufstellung (1) Das Aufstellen von Strandkörben stellt eine genehmigungs- und entgeltpflichtige Nutzung dar und ist nur mit schriftlicher Vereinbarung mit der Stadt zu den von ihr festgesetzten Bedingungen zulässig. Bei Aufstellung von selbst genutzten Strandkörben ist nur ein Strandkorb je Haushalt mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Ostseebad Kühlungsborn zulässig. Haftungsansprüche bestehen nicht. (2) Eine Stellfläche von mehr als 10 m² pro Strandkorb darf nicht überschritten werden. (3) Eine territoriale Abgrenzung oder eine eigenmächtige Veränderung des vertraglich vereinbarten Stellplatzes durch den Strandkorbaufsteller ist nicht gestattet. (4) Die Strandkorbstellflächen sind für alle Personen frei zugänglich. Der Aufenthalt in diesen Flächen und im direkten Strandkorbumfeld bleibt den legitimierten Nutzern vorbehalten. (5) Die Strandkörbe sind durch die Aufsteller oder den von ihnen beauftragten Personen in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand zu halten. Andernfalls sind Strandkörbe nach Aufforderung durch die Stadt innerhalb von 10 Tagen auf Kosten der Aufsteller zu entfernen. Kommt ein Aufsteller der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt den oder die Strandkörbe abtransportieren lassen. Der Aufsteller hat die Kosten des Abtransportes an die Stadt zu bezahlen. (6) Die Strandkorbaufsteller oder die von ihnen beauftragten Personen sind verpflichtet, die Strandkörbe bei vorhergesagten Sturmfluten oder Hochwasser aus der Wassernähe umgehend in einen sicheren Strandbereich zu transportieren, um Einschwemmungen oder Wegspülen und damit das Entstehen potentieller Unfallquellen zu verhindern. (7) Die Strandkorbaufsteller haben ihre Strandkörbe so aufzustellen, dass ein ca. 10 m breiter Durchgang zwischen den Strandkörben und dem Wellenschlag frei bleibt. (8) Das Aufstellen von Strandmuscheln ist innerhalb der verpachteten Flächen nur mit Genehmigung des Pächters erlaubt. 7 Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und andere Sportgeräte (1) Die Betreibung, Lagerung, Nutzung, Wartung und Betankung sowie das Anlanden motorgetriebener Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und ihrer Transportgefährte sowie anderer motor-
4 getriebener Sportgeräte ist am Badestrand untersagt. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von Tagesveranstaltungen ist möglich. (2) Fahrzeuge der Sicherheitskräfte und des Wasserrettungsdienstes sind von dem Verbot ausgenommen. (3) Die gewerbliche Vermietung nicht motorisierter Wasserfahrzeuge und -sportgeräte bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Stadt kann dafür ein Entgelt verlangen. (4) Die Lagerung der Geräte und Wasserfahrzeuge von Surf- und Tauchschulen und ausleihen, Bootsvermietungen, Angelbootslagerplätze etc. sind nur in dem zugewiesenen Strandbereich am Anglersteig und der Abfahrt Seenotrettungsschuppen erlaubt. (5) Betreiber von Surf- oder Tauchschulen haben am Badestrand deutlich sichtbare Markierungen und Hinweisschilder anzubringen. (6) Das Kite-Surfen ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September vom Strand vor dem Anglersteig gestattet. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April ist das Kite-Surfen im gesamten Bereich des Badestrandgebietes mit Ausnahme eines Gebietes von der Seebrücke zum Bootshafen und 150 m östlich des Bootshafens gestattet, wenn Strandbesucher dadurch nicht gefährdet werden. (7) Die Nutzung von Jet-Ski ist vom 01. September bis 30. Juni in der Zeit von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr vom Strand vor dem Anglersteig gestattet. (8) Das Reiten am Strand ist in der Zeit vom 1. April bis zum 31.Oktober untersagt. Ausnahmen müssen vom Bürgermeister genehmigt werden. 8 Drachensteigen am Badestrand In der Zeit vom 1. November bis zum 30. April ist das Drachensteigen im gesamten Badestrandgebiet gestattet, wenn Strandbesucher dabei nicht gefährdet und belästigt werden. 9 Gewerbliche Betätigung, Reklame und ambulanter Handel (1) Das Benutzen des Badestrandes und der dort vorhandenen Einrichtungen zum Zwecke der gewerblichen Betätigung sowie zur Werbung und das Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen und -fahren von Plakaten oder ähnlichen Werbemitteln ist nur mit Genehmigung der Stadt gestattet. (2) Der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln ist am Badestrand nicht erlaubt. Ausgenommen davon ist der durch die Stadt genehmigte Verkauf mit Bauchladen und Behältern unter Berücksichtigung der für das jeweilige Sortiment gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Vorlage der dafür notwendigen amtlichen Bescheinigungen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes.
5 10 Feuerstellen und Grillen am Strand (1) Das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern sowie das Grillen am Strand sind nicht gestattet. Als Ausnahme sind mit Genehmigung der Stadt lediglich Lagerfeuer bei Veranstaltungen am Strandabgang Nr. 26, am Strandabgang Nr. 10 und am Strandabgang westlich des Hafens zulässig. (2) Mit Genehmigung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn können in allen Strandbereichen zu bestimmten saisonalen Höhepunkten unter Aufsicht eines Pyrotechnikers und nach den gesetzlichen Bestimmungen Feuerwerke veranstaltet werden. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig am Badestrand gegen 1. 3 Abs. 2 und Abs Abs. 1, 3 und Abs. 1, 3 und Abs. 1 und Abs Abs. 8 verstößt. (2) Zuwiderhandlungen nach 12 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 können nach 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bis zu geahndet werden. Andere Bußgeldvorschriften bleiben davon unberührt 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strandsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom außer Kraft. ausgefertigt Ostseebad Kühlungsborn, den Rainer Karl Bürgermeister Siegel
6 Anlage 1 zur Strandsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Zu 4 (2) FKK- und Textil-Strandabschnitte am Badestrand Kühlungsborn Textilstrandabschnitte: Von 100 m östlich des westlichen Strandabganges am Campingpark bis zur ersten Treppe östlich des Bootshafens. FKK-Strandabschnitte: Von der westlichen Gemarkungsgrenze bis zum Strandabgang Ostseeklinik. Vom ersten Treppenabgang östlich des Bootshafens bis zum zweiten Treppenabgang östlich des Bootshafens. Zu 5 (1) Hundestrandabschnitte : Vom westlichen Strandabgang am Campingpark bis 100 m nach Osten. Zwischen den Buhnen am Strandabgang Meter vor dem zweiten Treppenabgang östlich des Bootshafens bis zur östlichen Gemarkungsgrenze.
Satzung über den Strand- und Badebetrieb der Gemeinde Ostseebad Nienhagen vom
Satzung über den Strand- und Badebetrieb der Gemeinde Ostseebad Nienhagen vom 25.03.2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der
MehrS a t z u n g über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Geltungsbereich
OSTSEEBAD B i n z S a t z u n g über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Binz geändert am 01.11.2007 durch Beschluss 95-31-2007 geändert am 19.03.2009 durch Beschluss 17-42-2009 geändert
MehrSatzung über die Ordnung im Strandgebiet der Gemeinde Zempin vom 15. Mai 2007 (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 06 vom
Satzung über die Ordnung im Strandgebiet der Gemeinde Zempin vom 15. Mai 2007 (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 06 vom 29.05.2007) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das Strandgebiet (im
MehrSatzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 26. Mai 2006
Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 26. Mai 2006 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock
MehrStrandsatzung SATZUNG über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock 1 Geltungsbereich 2 Strandzugänge 3 Verhalten am Badestrand
Strandsatzung SATZUNG über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 7 vom 30. März 2005) Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung
MehrL e s e f a s s u n g
Strand- und Badeordnung L e s e f a s s u n g Satzung über die Strand und Badeordnung der Gemeinde Ostseeheilbad Zingst Stand: Strand- und Badeordnung vom 03.05.2007, in Kraft seit 12.05.2007 1.Änderung
MehrSatzung über die Strand und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop
Satzung über die Strand und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop Auf der Grundlage des 44 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im Lande Mecklenburg Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz
Mehram 13. Juli 2016) 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für das Strandgebiet der Gemeinde Seebad Loddin, nachfolgend Badestrand.
Satzung über die Ordnung und Sondernutzung im Strandgebiet der Gemeinde Seebad Loddin vom 28. April 2016 (veröffentlicht auf der Homepage http://www.amtusedom-sued.de/ortsrecht/loddin.php am 29. April
MehrSatzung über die Strand und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Prerow
Satzung über die Strand und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Prerow Auf der Grundlage des 44 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im Lande Mecklenburg Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrSatzung über die Strand- und Badeordnung am Ostseestrand der Gemeinde Ostseebad Trassenheide (Strand- und Badeordnung)
Satzung über die Strand- und Badeordnung am Ostseestrand der Gemeinde Ostseebad Trassenheide (Strand- und Badeordnung) Auf der Grundlage des 55 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern
MehrSatzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein
Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein Aufgrund der 4 und 134 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 34 Abs.
Mehrüber die Einschränkungen des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Ostseestrand im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf.
Satzung Lesefassung Ahlbeck Bansin über die Einschränkungen des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Ostseestrand im Gebiet der Gemeinde Ostseebad. Auf Grund des 27 Abs. 4 des Gesetzes
MehrVerordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)
Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
MehrOrtsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 8.6 Satzung über die Ordnung im Strand- und Kurgebiet in der Gemeinde Timmendorfer Strand
Satzung über die Ordnung im Strand- und Kurgebiet in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 26. Juni 2009 in Kraft getreten am 28. Juni 2009 1 8.6 Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand Satzung über
Mehr1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrAusfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
MehrRechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees
Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees Der Gemeinderat hat aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01. Januar 1999
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
MehrStand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen
Stand: 25.07.2000 B 8 Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Rechtsverordnung der Stadt Rastatt über die Benutzung des 1. Sämannsees, Gemarkung Rastatt-Wintersdorf 2. SauweideSees, Gemarkung
MehrStadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)
Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung) vom 16.April 2002 Aufgrund des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
MehrSatzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Göhren 1 Geltungsbereich 2 Aufenthalt im Strandgebiet 3 Sonderveranstaltungen
Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Ostseebad Göhren (mit Ergänzung vom 13. Mai 2013) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
MehrStadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom
Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund (Stralsunder Hundeverordnung) vom 10.11.2011 Inhaltsverzeichnis: 1 Führen von Hunden, Leinenzwang 2 Mitnahmeverbot 3 Beseitigung von
MehrSatzung über die Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen im Strand- und Dünenbereich der Gemeinde Ostseebad Binz
Satzung über die en für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen im Strand- und Dünenbereich der Gemeinde Ostseebad Binz geändert am 29.03.2012 durch Beschluss 12-23-2012 1 enpflicht Für die Inanspruchnahme
MehrVerordnung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Verhinderung von Lärm (Lärmschutzverordnung)
Stadt Ostseebad Kühlungsborn 1 von 4 Lärmschutzverordnung Verordnung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Verhinderung von Lärm (Lärmschutzverordnung) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung
MehrSATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrRechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung
Rechtsverordnung für die Benutzung "", Gemarkung Holzappel und Gemarkung Horhausen, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis Aufgrund der 36 Abs. 3, 93 Abs. 3 und 106 des Landeswassergesetzes (LWG) Rheinland-Pfalz
MehrBenutzungs- und Entgeltsordnung für das Parkhaus Kurhausstraße
Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Seite 1 von 8 der Stadt Bad Segeberg vom 17.06.1993 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2009 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1. und 2. Änderung der Parkhaus
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-
M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende
MehrStadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)
Stadtverordnung über das Halten (Teterower Hundeverordnung) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
MehrVerordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxiordnung)
Stadt 72.300 Chemnitz Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxiordnung) Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bereithaltung von Taxen 3 Einrichtung und Benutzung der Taxistände
Mehr3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)
3 Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung der Volksfeste der Stadt Landau in der Pfalz (Volksfestsatzung) Der Stadtrat hat am 23.05.1995 aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom
Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und
MehrSatzung über die Strand- und Badeordnung am Ostseestrand der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz (Strand- und Badeordnung)
Satzung über die Strand- und Badeordnung am Ostseestrand der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz (Strand- und Badeordnung) Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom
MehrBENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom
BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom 14.10.2010 - Inhaltsverzeichnis - 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmung
MehrSatzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark. (Allerpark-Ordnung)
Satzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark (Allerpark-Ordnung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28.10.2006 (Nds. GVBL S. 472) hat
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen
MehrGebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Sondernutzungsgebührensatzung 1 von 5 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land
MehrSatzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer
Satzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer Vom 15. Juni 2004 (mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 02. Mai 2006) Aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrStadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt eine Sammelstelle für die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
MehrDie Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher
MehrA 119. Gebührenpflicht
Leseausfertigung A 119 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998,18.10.2001 Aufgrund
MehrSatzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom
Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom 19.07.2005 Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2005 auf Grund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald. vom 9.
Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald 11.22 vom 9. Dezember 2014 Gemäß 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006
Mehr33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth
Verordnung der Stadt Fürth über Beschränkungen des Betretungsrechts von Reitern und anderen Erholungssuchenden im Stadtwald Fürth und die Kennzeichnung von Reitpferden im westlichen Teil des Stadtgebietes
MehrSatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. 02. 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57),
MehrBenutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom
Benutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom 24.01.2017 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
MehrS A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)
S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
MehrSatzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See
Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung
Mehr1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung
STADT TETTNANG Bodenseekreis Benutzungsordnung für das städt. Parkhaus "Grabenstraße" (Parkhausordnung) vom 05.02.1986 mit Änderung vom 10.11.93 und 05.02.2003 Für die Benutzung des städt. Parkhauses gelten
MehrVerordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2005 bis 30.06.2013 V aufgeh. durch 9 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrVom 29. Oktober Aufgrund des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 3 des Sicherheits- und
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur Bekämpfung des Lärms im Seebad Warnemünde (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 27 vom 9. Dezember 1998) Vom 29. Oktober 1998 Aufgrund des 17
MehrNichtamtliche Lesefassung
Nichtamtliche Lesefassung Nr. 55.1-4539.00-1/99 Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Fränkischen Saale und ihren Nebengewässern vom 11. August 2000 (RABl Nr. 14/00, Seite 115) in der
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung in der Fassung vom 18.12.1978 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich...2
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der
MehrAnordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977
Anordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977 Auf Grund des 32 des Landeswassergesetzes vom 22.5.1962 (GV. NW. S. 235/SGV NW 77) und des
MehrSatzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.
Satzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.2013 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
MehrSATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.
SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrRechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees
Rechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Bad en-württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: 1.
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrSatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung der vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,
Verordnung über die Festsetzung des Stubbendorfer Apfelbaumes und seiner Umgebung als geschützter Landschaftsbestandteil des Landkreises Bad Doberan und des Landkreises Nordvorpommern vom 19. Januar 2009
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN
VERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN Aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i.d.f. d. Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz
Mehr1 Erklärung zum Erholungswald
Satzung der Gemeinde Kirchzarten über die Erklärung von Waldflächen im Bereich Giersberg und Hexenwäldle auf der Gemarkung Kirchzarten zum Erholungswald (Erholungswaldsatzung Giersberg/Hexenwäldle) vom
MehrVerordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih
Sommerkirchweih - 1 - Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Vom 25.06.2009 i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 25.06.2009 25.06.2009 01.07.2009 Neufassung Die Stadt
Mehr12/1. Seeordnung. Gefahrenabwehrverordnung. über die Benutzung des Aartalsees und der daran angrenzenden Parkplätze und sonstiger Flächen beschlossen:
12/1 Seeordnung Nach den 74, 71 und 85 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Neufassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
MehrHessisches Sozialministerium. Information für Gaststätten. Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)
Hessisches Sozialministerium Information für Gaststätten Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) Die Regelungen des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes für Gaststätten gültig ab 1. Oktober 2007
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrS A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum
der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Stadtanzeiger 17/ 2011 Veröffentlichungsdatum: 22.10.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Nach Beschlussfassung durch die
MehrSATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung)
SATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung
MehrAktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV
MehrVerordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung)
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung) in der vom Magistrat am 05.06.1991 beschlossenen Fassung zuletzt
MehrLesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Warsow
Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Warsow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.
MehrSatzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)
Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Gemäß 7 Absatz 2, 19 und 20 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
MehrKRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG
KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG Die Zweckverbandsversammlung Kronenburger See hat in der Zweckverbandsversammlung vom 22. Dezember 2011 nachstehende Besucher- und Benutzerordnung für den
MehrDer Oberbürgermeister. Spiel- und Bolzplatzregeln. Spiel- und Bolzplatzregeln
Der Oberbürgermeister Spiel- und Bolzplatzregeln Spiel- und Bolzplatzregeln Präambel Spiel- und Bolzplätze bieten Kindern und Jugendlichen einen unverzichtbaren Raum, in dem sie ihre Interessen und Bedürfnisse
MehrEntwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck
Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel
MehrSatzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...
Mehrüber das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982
ORL 1 über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Lage... 2 3 Schutzzweck... 2 4 Verbote... 2 5 Duldung... 3 6 Ausnahmen... 3 7 Zuwiderhandlungen...
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrVerordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom
Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf
MehrSeeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis
Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) in der Fassung vom 13. Juli 2010 Ordnung Datum In Kraft getreten vom 28.06.1983 01.07.1983 I. Nachtrag vom 19.06.1984 20.06.1984
Mehrder Stadt Ribnitz-Damgarten für die Stadthäfen Ribnitz und Damgarten
Hafengebührensatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten für die Stadthäfen Ribnitz und Damgarten 1 Geltungsbereich (1) Für die Benutzung des Hafens Ribnitz und der Wasserwanderrastplätze Ribnitz und Damgarten
MehrSatzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)
Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt) Gemeinderatsbeschluss vom Bekanntmachung im Korber Mitteilungsblatt Nr. / Jahr 14.09.2010 38 / 23.09.2010 13.09.2011 41
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld
Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen
MehrStadt Waldshut-Tiengen Globalberechnung Wasserversorgung Satzung. über den Anschluss an die öffentliche
Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS) der Stadt Waldshut-Tiengen
Mehr