Nichtamtliche Lesefassung S A T Z U N G. über die Erhebung eines Kurbeitrages der Bergstadt Altenau (Kurbeitragssatzung)
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- Dominic Althaus
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1 Nichtamtliche Lesefassung S A T Z U N G über die Erhebung eines Kurbeitrages der Bergstadt Altenau (Kurbeitragssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Aufgrund der 6, 40, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S VORIS ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und des 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S VORIS ), hat der Rat der Bergstadt Altenau in seiner Sitzung am folgende Satzung, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom , beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Bergstadt Altenau ist als heilklimatischer Kurort staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes erhebt sie einen Kurbeitrag. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 2 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Bergstadt Altenau bedient, soweit sie dem Dritten von der Bergstadt Altenau geschuldet werden. Zum Aufwand zählen insbesondere die kurbeitragsfähigen Aufwendungen der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh aus der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet. (2) Es werden folgende Kurbezirke gebildet: 1. Der Kurbezirk I umfasst das Gemeindegebiet der Bergstadt Altenau ohne die Ortsteile des Kurbezirks II. 2. Der Kurbezirk II umfasst die Ortsteile Bastesiedlung, Torfhaus, Gemkental und Wohnplatz Eckertal. (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt von dem Aufwand im Sinne des Abs. 1 ein dem besonderen Vorteil der Bergstadt entsprechender Teil von 25,00 v. H. außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden. Der beitragsfähige Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 soll zu gedeckt werden. 43,60 v. H. durch Kurbeiträge 15,89 v. H. durch sonstige Entgelte 0,00 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge (4) Die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. 1
2 2 Beitragspflichtige Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als heilklimatischen Kurort anerkannten Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen benutzt werden. 3 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Er beträgt pro Person und Übernachtung einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer: Kurbezirk I Kurbezirk II Hauptsaison Nebensaison Hauptsaison Nebensaison 1. für Erwachsene 1,60 0,80 0,60 0,30 2. für Kinder u. Jugendliche im Alter 1,10 0,55 0,40 0,20 von 6 bis einschl. 17 Jahren Als Hauptsaison gilt die Zeit vom bis 28./ und vom bis Als Nebensaison gilt die Zeit vom bis und vom bis (2) Die Beitragspflichtigen können an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 40 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet. (3) Zweitwohnungsinhaberinnen und Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Saison- und Dauernutzerinnen und Saison- und Dauernutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen (Aufstellung für mindestens 40 Tage) und deren Familienangehörige. Dabei ist es unerheblich, wie oft, wie lange und aus welchem Grund sich die Beitragspflichtigen im Erhebungsgebiet aufhalten. Dies gilt nicht, wenn a) sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben oder b) sie die Wohnungseinheit ausschließlich über eine gewerbliche Vermieterorganisation an Fremdenverkehrsgäste vermieten. Die Vermieterorganisation muss ein lückenloses und kontrollierbares Buchungssystem haben, das auch eine Eigennutzung durch die Wohnungsinhaberin, den Wohnungsinhaber und deren Familienangehörige erfasst; die örtliche Überprüfung der Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Benutzung der Wohnungseinheiten muss jederzeit gewährleistet sein. Unter diesen Voraussetzungen wird der Kurbeitrag nach Tagen berechnet. Die Zweitwohnungsinhaberin, der Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige sind verpflichtet, sich bei der gewerblichen Vermieterorganisation für die Dauer des Aufenthaltes anzumelden, den Meldeschein auszufüllen und den Kurbeitrag zu entrichten. Es finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. (4) Als Familienangehörige gelten die Eheleute oder Alleinerziehende und deren Kinder bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren. 2
3 (5) Der Jahreskurbeitrag beträgt einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer: Kurbezirk I Kurbezirk II 1. für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen 2. für die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen 64,00 24,00 44,00 16,00 Hat eine Saisonnutzerin oder ein Saisonnutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen ein kalenderjahrübergreifendes zeitlich begrenztes Nutzungsrecht, gilt die Jahreskurkarte ab Beginn des Nutzungsrechts für ein Jahr. (6) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschließlich 17 Jahren, die in Jugendheimen oder Zeltlagern oder Einrichtungen nicht gewerblicher Art untergebracht sind und zu einer von einer Körperschaft oder einer sonstigen Einrichtung, wie z. B. Schule, Verein, betreuten Gruppe gehören, zahlen einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von 0,45 im Kurbezirk I 0,20 im Kurbezirk II. (1) Von der Kurbeitragspflicht sind befreit: 1. Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, 4 Befreiungen 2. jedes 3. und weitere Kind einer Familie ( 3 Abs. 4), 3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden. 4. Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung, zur Ableistung des Zivildienstes oder zur Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten. 5. Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt. 6. Begleitpersonen von Personen, die nach Ziff. 5 vom Kurbeitrag befreit sind. 7. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den von der Samtgemeinde Oberharz auf Antrag anerkannten Tagungen, Kongressen, Lehrgängen, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Teilnehmenden aufweisen und offiziellen Partnerschaftsveranstaltungen. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem Beginn der Veranstaltung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter bei der Samtgemeinde Oberharz zu stellen. 8. Bettlägerig Kranke oder andere Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu benutzen. 3
4 (2) Die Voraussetzungen für die Kurbeitragsbefreiung sind von den Berechtigten der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh oder der Samtgemeinde Oberharz nachzuweisen. (3) Die in 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 genannten Personen erhalten keine Kurkarte. 5 Teilbefreiungen (1) Die von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege entsandten Personen werden auf Antrag nur zu 90 v. H. des nach 3 maßgeblichen Kurbeitrages herangezogen, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 7 Tage beträgt. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem Aufenthalt bei der Samtgemeinde Oberharz zu stellen. (2) Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v. H., jedoch mindestens 80 v. H. beträgt, werden nur zu 50 v. H. des nach 3 maßgeblichen Kurbeitrages herangezogen. (3) Begleitpersonen von Personen, die nach Abs. 2 teilweise vom Kurbeitrag befreit sind, werden nur zu 50 v. H. des nach 3 maßgeblichen Kurbeitrages herangezogen. (4) 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 6 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. (2) Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht am eines jeden Jahres Für Zweitwohnungsinhaberinnen und Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen, die das Nutzungsrecht erst nach dem des Jahres erwerben, entsteht die Beitragspflicht mit Besitzerwerb oder der Begründung des Dauernutzungsrechts. Das Gleiche gilt für Saison- und Dauernutzerinnen und Saisonund Dauernutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen und deren Familienangehörige. 7 Beitragserhebung und Kurkarte (1) Sofern der Kurbeitrag nicht durch die Wohnungsgeberin oder den Wohnungsgeber nach 8 einzuziehen ist, ist der Kurbeitrag nach 3 Abs. 1 und 6 für die gesamte Dauer des Aufenthaltes am ersten Werktag nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der Tourist-Information der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh zu zahlen. (2) Die Übernachtungsgäste haben die zur Feststellung des für die Kurbeitragserhebung maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen: Familienname, Vorname Geburtsdatum Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise Geburtsdatum bzw. Alter der Mitreisenden Anschrift der Hauptwohnung Befreiungs- und Ermäßigungsgründe Die Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh stellt die hierfür notwendigen Vordrucke zur Verfügung. Diese sind vollständig auszufüllen. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellte Kurkarte ausgegeben. 4
5 (3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von Zweitwohnungen haben für sich und ihre Familienangehörigen die für die Jahreskurbeitragserhebung erforderlichen Auskünfte auf dem Erklärungsbogen der Samtgemeinde Oberharz anzugeben: Familienname, Vorname Anschrift der Hauptwohnung Geburtsdatum Befreiungs- und Teilbefreiungsgründe Familienstand. Das Gleiche gilt für die Saison- und Dauernutzerinnen, Saison- und Dauernutzer von Camping- und Wohnmobilplätzen. (4) Der Jahreskurbeitrag nach 3 Abs. 2, 3 und 5 kann durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt werden. Der Jahreskurbeitrag ist zum eines jeden Jahres fällig. Im Falle der Festsetzung oder Änderung des Jahreskurbeitrages im Laufe eines Erhebungsjahres, ist der Jahreskurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Jahreskurbeitragsbescheides fällig. Der Jahreskurbeitrag ist an die Kasse der Samtgemeinde Oberharz zu zahlen. Die Jahreskurkarte enthält das Jahr ihrer Gültigkeit und den Namen des Beitragspflichtigen. (5) Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureinrichtungen, beim Besuch von Veranstaltungen bzw. für sonstige Kontrollzwecke den kontrollberechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Kurkarte/Jahreskurkarte wird nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis anerkannt. Die Kurkarte/Jahreskurkarte verbleibt im Eigentum der Bergstadt Altenau und wird bei missbräuchlicher Verwendung ersatzlos eingezogen. (6) Für die abhandengekommenen Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten ausgestellt werden. (7) Für den Kurbeitrag haften die Kurbeitragspflichtigen und deren Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber und vergleichbare Personen als Gesamtschuldner. Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (8) Für die Vollständigkeit der von der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh empfangenen fortlaufend nummerierten Meldescheine haftet die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber. Für einen nicht zur Abrechnung vorgelegten oder nicht zurückgegebenen Meldevordruck wird nach dem Durchschnitt der Belegung anhand der Meldescheine der letzten 2 Jahre der Kurbeitrag geschätzt. Ist eine Durchschnittsbelegung über 2 Jahre nicht zu ermitteln, werden vergleichbare Wohnungsgeber herangezogen. Die Tourist-Information stellt die fehlenden Meldescheine nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber in Rechnung. 8 Pflichten der Wohnungsgeberinnen, der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt, ist verpflichtet, a) von den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden Personen den vorgeschriebenen Meldevordruck und bei berufsbedingten Aufenthalten den Fragebogen zur Kurbeitragsbefreiung nach 4 Abs. 1 Nr. 4 und 7, die von der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh ausgegeben werden, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft vollständig ausfüllen zu lassen, den Kurbeitrag vom Beitragspflichtigen einzuziehen und die im Durchschreibeverfahren erstellte Kurkarte dem Gast auszuhändigen. Die nach 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 vom Kurbeitrag befreiten Personen erhalten keine Kurkarte. Die nach 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vom Kurbeitrag befreiten Kinder sind auf der Kurkarte der Eltern aufzuführen. 5
6 b) am nächsten Werktag nach Ankunft seine Gäste in der Tourist-Information unter Abgabe des Meldescheins für die Tourist-Information unaufgefordert anzumelden. Die Kurkarte für die nach 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 befreiten Personen ist grundsätzlich zusammen mit dem Meldeschein für die Tourist-Information und dem Fragebogen zur Kurbeitragsbefreiung nach 4 Abs. 1 Nr. 4 und 7 abzugeben. c) den Kurbeitrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Tourist- Information ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen vor Rechnungsstellung zu verlangen. d) ein Gästeverzeichnis zu führen. Das Gästeverzeichnis besteht aus den fortlaufend nummerierten Meldescheinen für Beherbergungsstätten, für jeden, auch kurbeitragsbefreiten beherbergten Gast. Die Meldescheine sind vollständig mindestens 4 Jahre nach der letzten Eintragung für die Kurbeitragsprüfung aufzubewahren. e) auf Verlangen das Gästeverzeichnis und die Buchungsunterlagen vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung des Kurbeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen sowie für Kontrollzwecke den Zutritt zu den Fremdenzimmern, Wohnungseinheiten und Ferienwohnungen zu gewähren. f) diese Satzung den Gästen durch Aushang an einer für diese gut sichtbaren Stelle zur Kenntnis zu bringen. g) Zahlungsverweigerer unverzüglich der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh zu melden. (2) Die Pflichten nach Abs. 1 obliegen den Inhaberinnen und Inhabern von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem anerkannten Fremdenverkehrsgebiet ( 1 Abs. 1) eine Unterkunft im Sinne des Abs. 1 zu haben. (3) Die in Abs. 1 genannten Pflichten obliegen Reiseverkehrsunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Reise an die Unternehmen zu entrichten haben. (4) Die mit der Vermittlung und Vermietung von Zweitwohnungen Beauftragten sind verpflichtet, auf Anforderung der Samtgemeinde Oberharz die im Auftrag zu vermietenden Zweitwohnungen und Inhaberwechsel anzuzeigen. 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen (1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthalts wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an die Kurkarteninhaberin oder den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an die Wohnungsgeberin oder an den Wohnungsgeber, die die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen haben. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. (2) Auf Jahreskurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. 10 Zuständigkeiten Die Kurbeiträge stehen der Bergstadt Altenau zu. Nach 72 Abs. 5 Satz 1 NGO ist die Samtgemeinde O- berharz für die Erhebung der Kurbeiträge zuständig. Sie hat die Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh mit der Durchführung folgender Aufgaben beauftragt: 6
7 Annahme von Anmeldungen der Kurgäste, Entgegennahme und Erstattung der Kurbeiträge nach 3 Abs. 1 und 6, der Bearbeitung von Kurbeitragsbefreiungen nach 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 und Ziff. 8 und Kurbeitragsermäßigungen nach 5 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit 3 Abs. 4, 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 8, 8 Abs. 1 bis 3 und 9 Abs. 1 dieser Satzung. 11 Anzeigepflicht (1) Wer im Erhebungsgebiet Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung wird bzw. wer seine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Samtgemeinde Oberharz unter Angabe der neuen Inhaberin oder des neuen Inhabers innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber nach 8 sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Vermietertätigkeit der örtlichen Tourist-Information unverzüglich anzuzeigen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen 7 Abs. 1, 2 und 3, 8 und 11 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten i. S. d. 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße geahndet werden. 13 Datenerhebung (1) Die Samtgemeinde Oberharz und die Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (2) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener und grundstücksbezogener Daten gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 1 und 2 Nds. Datenschutzgesetz (NDSG) beim Finanzamt Goslar, beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld - Grundbuchamt -, beim Katasteramt Goslar, bei den Einwohnermeldeämtern, bei der Kurbetriebsgesellschaft Die Oberharzer mbh und bei der Samtgemeinde Oberharz - Bau-, Ordnungs- sowie Kämmereiamt - zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 14 In-Kraft-Treten Die Satzung vom , in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom , tritt am in Kraft. Altenau, Bergstadt Altenau Alexander Ehrenberg Bürgermeister 7
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