Satzung. über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg. Allgemeines
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- Daniela Geiger
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1 Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg Aufgrund der 6, 40 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 191) und des 10 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Bergstadt St. Andreasberg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. ***) 1 Allgemeines (1) Die Bergstadt St. Andreasberg ist als heilklimatischer Kurort staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), erhebt die Bergstadt einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Es werden folgende Kurbezirke gebildet: 1. Der Kurbezirk I umfaßt das Gemeindegebiet der Bergstadt St. Andreasberg ohne die- Ortsteile des Kurbezirkes II. 2. Der Kurbezirk II umfaßt die Ortsteile Oderbrück, Oderteich, Oderhaus, Sonnenberg, Odertaler Sägemühle, Silberhütte, Sperrluttertal. 3. Der Kurbezirk III umfaßt die Wohnmobilstellplätze. (3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein den besonderen Vorteil der Bergstadt entsprechender Teil des Aufwandes (20%) außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Beitrages zu verwenden. (4) Die Glücksburg Consulting Group GmbH (GLC), Bülowstr. 9, Hamburg (beauftragte Stelle) ist ermächtigt, die Berechnungsgrundlagen für den Kurbeitrag zu ermitteln, die Kurbeiträge zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Kurbeiträge entgegenzunehmen und an die Bergstadt St. Andreasberg abzuführen. ***) 2 Beitragspflichtige Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in der Bergstadt St. Andreasberg (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne in ihr eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit
2 2 zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen benutzt werden. (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 3 Befreiungen 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. jede fünfte und weitere Personen einer Familie, 3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden. 4. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, 5. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v.h. beträgt, 6. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, 7. bettlägerige Kranke oder andere Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu benutzen, 8. Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende für die Dauer der Stationierung und Zivildienstleistende im Erhebungsgebiet. (2) Die vorstehenden Befreiungstatbestände entbinden den Wohnungsgeber nicht von der Anmeldeverpflichtung ( 8); ausgenommen hiervon ist die Personengruppe des Absatzes 1 Ziffer 3. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von dem Berechtigten nachzuweisen. 4
3 3 Beitragshöhe (1) *) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Er beträgt pro Tag im 1a) für die Einzelperson oder die erste und zweite Person einer Familie im Kurbezirk I KurbezirkII in der Hauptsaison 2,00 0,60 in der Nachsaison 1,00 0,30 1b) für die dritte und vierte Person derselben Familie (siehe 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2) Kurbezirk I Kurbezirk II in der Hauptsaison 0,50 0,35 in der Nachsaison 0,00 0,00 Der Kurbeitrag im Kurbezirk III beträgt für jedes Wohnmobil einer Familie 4,00. (2) *) Jugendliche in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern, Skiund Wanderhütten und deren Aufsichtspersonen zahlen je Übernachtung im Kurbezirk I 0,50 und im Kurbezirk II 0,35. (3) Bei einer Familie werden höchstens vier Personen der Berechnung des Kurbeitrages zugrunde gelegt. Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die ihrem Haushalt angehörenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenes Einkommen. (4) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als Hauptsaison die Zeit vom 20. Dezember bis 31. Oktober und als Nachsaison die Zeit vom 01. November bis 19. Dezember. (5) Der Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages nach Abs. 1 einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 30 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet. Zweitwohnungsinhaber und ihr Familienangehörigen sowie Dauercamper (Wohnwagen) mit ihren Familienangehörigen (Abs. 2 Satz 2) sind verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, daß sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufhalten. Der Jahreskurbeitrag beträgt: Kurbezirk I Kurbezirk II 1. Für die im Absatz 1 Nr. 1 a) genannten Personen = 60,00 EURO *) 18,00 EURO *) 2. Für die im Absatz 1 Nr. 1 b) genannten Personen = 15,00 EURO *) 10,50 EURO
4 4 5 Teilweise Befreiungen (1) Die von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege entsandten Personen werden auf Antrag nur zu 90 v.h. des möglichen Kurbeitrages nach 4 herangezogen, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 21 Tage beträgt. (2) Kinder im Alter von 6 bis zum vollendeten 18 Lebensjahr, die sich mit oder ohne Begleitung von Familienangehörigen im Sinne des 4 Abs. 3 im Erhebungsgebiet aufhalten, zahlen den Kurbeitrag nach 4 Abs. 1 Ziffer 1 b. (3) Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit weniger als 100 v.h., aber mindestens 70 v.h. sowie 60 v.h. mit dem Zusatz G, H oder Schwerkriegsbeschädigt beträgt, werden nur zu 50% des möglichen Kurbeitrages nach 4 herangezogen; 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Auf Antrag werden Teilnehmer von anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen von der Zahlung des Kurbeitrages befreit, wenn sie außerhalb des Veranstaltungsprogramms keine Möglichkeit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen in der Bergstadt St. Andreasberg in Anspruch zu nehmen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Bergstadt St. Andreasberg. ***) 6 Entstehung der Beitragspflicht Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn des Kalenderjahres. 7 Beitragserhebung (1) Der Kurbeitrag ist am ersten Werktag nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Bergstadt St. Andreasberg beauftragten Stelle zu zahlen, sofern die Einziehung nicht nach 8 erfolgt. Kurbeitragspflichtige haben der beauftragten Stelle die zur Feststellung eines für die Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag, Befreiungstatbestände, soweit diese vorliegen) zu erteilen. Die beauftragte Stelle stellt die hierfür notwendigen Vordrucke zur Verfügung. Diese sind vollständig auszufüllen. Diese Daten sollen über das neue elektronische Kurkarten- und Meldeverfahren erhoben werden.
5 5 Der Jahreskurbeitrag wird durch einen besonderen Heranziehungsbescheid festgesetzt und ist jeweils am 01. Februar fällig. Sofern die Jahreskurbeitragspflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist der Jahreskurbeitrag einen Monat nach Zustellung des Restbescheides fällig, als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestelle Kurkarte/Jahreskurkarte ausgegeben. Auf den Wohnmobilstellplätzen ist die Kurkarte unmittelbar nach der Ankunft bei der beauftragten Stelle zu lösen. Als Zahlungsnachweis wird eine Parkkarte ausgestellt, die hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges für einen Kontrolleur gut sichtbar auszulegen ist. ***) (2) Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei mißbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte/Jahreskurkarte ersatzlos eingezogen. (3) Für verlorengegangene Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkarten ausgestellt werden. (4) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Bergstadt an den Kurbeitragspflichtigen oder an den Wohnungsgeber halten. (5) Mit der Einziehung des Kurbeitrages wird die Firma Glücksburg Consulting Group (GLC), Bülowstr. 9, Hamburg, beauftragt. Die Firma GLC handelt im Auftrag der Festsetzungsbehörde Bergstadt St. Andreasberg; das Beitragsaufkommen fließt der Bergstadt St. An-dreasberg zu. **) 8 Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen (1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergenden Nutzung überläßt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt, ist verpflichtet, die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen der beauftragten Stelle am 1. Werktag nach deren Ankunft zu melden. Er ist verpflichtet, den Kurbeitrag einzuziehen und nach Rechnungsstellung durch die beauftragte Stelle unverzüglich auf das angegebene Konto der Bergstadt St. Andreasberg einzuzahlen. Für die Meldung soll das elektronische Kurkarten- und Meldeverfahren verwendet werden. ***) (2) Die Beauftragten der Bergstadt sind berechtigt, Anmeldekontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen. Ihnen ist der Zutritt zu den nicht belegten Gästezimmern zu gewähren und es sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg in ihrer jeweils neuesten Fassung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. (4) Für die Vollständigkeit der von der Städtischen Kurverwaltung empfangenen Anmeldeund Kurkartenvordrucke haftet der Wohnungsgeber. (5) Die Pflichten nach Absätzen 1-4 obliegen den Inhabern von Sanatorien, Kuranstalten u.ä. Einrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung
6 6 benutzen, ohne in dem anerkannten Fremdenverkehrsgebiet ( 1 Abs. 1) eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 zu haben. (6) Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmern, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten haben. 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. 10 ***) Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus der Satzung ergebenden Abgabenpflichten sowie zur Feststellung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gem. 9 und 10 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zulässig. Hierzu zählen der Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen, dessen Anschrift sowie Grundstücks- und Grundbuchsbezeichnungen. (2) Die Bergstadt darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden Ämtern aus der Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohner- und Grundbuchverwaltung übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. 11 ***) Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 7 sowie 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. 12 ***)
7 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. ***) St. Andreasberg den 21. April 2010 *** ) Bergstadt St. Andreasberg (Schärf) Bürgermeister *) *) Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg wurde vom Rat der Bergstadt St. Andreasberg am beschlossen und trat am in Kraft. Die Änderungen wurden durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg am beschlossen und sind jeweils mit einem *) versehen. Sie treten mit Wirkung vom in Kraft. Mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Bergstadt St. Andreasberg vom 16. Dezember 2008 ist der Absatz 5 im 7 angefügt worden. Diese Änderung ist mit **) gekennzeichnet und am in Kraft getreten. Die 3. Änderung der Kurbeitragssatzung wurde am beschlossen und trat am Tage nach der Veröffentlichung am in Kraft. Die Änderungen sind mit ***) gekennzeichnet.
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