1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe i n der Gemeinde Seebad Insel Hiddense e

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1 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe i n der Gemeinde Seebad Insel Hiddense e Auf der Grundlage der 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes KAG M- V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V Nr. 7 S. 146) und des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in de r Fassung der Bekanntmachung vom B. Juni 2004 (GVOBI. M-V Nr. 10 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBI. M-V Nr. 1 3 S. 539), wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung de r Gemeinde Seebad Insel Hiddensee am 24. Januar 2008 folgende 1. Änderungssatzung zur Kurabgabesatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddense e vom 14. Februar 2007 erlassen : 2 Absatz 2 wird wie gefolgt neu gefasst : Artikel 1 Änderung des 2 Abgabepflichtiger Personenkreis (2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er si e überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Artikel 2 Änderung des 3 Befreiunge n 3 Absatz 1, 2, 3 und 4 wird wie folgt neu gefasst : Von der Kurabgabe sind befreit : (1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) wer im Erhebungsgebiet in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht ode r einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, de r keine Wohnnutzung ermöglicht. Für diesen Personenkreis gelten di e Sonderregelungen ( 11 Absatz 1) dieser Satzung. (3) Schwerbehinderte gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises ab 80 % Schwerbehinderung sowie mit den Kennzeichnungen (G) oder (B) sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind ( 11Absatz 1). (4) Verwandte 1. Grades (gemäß BGB 1589) von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 11 Absatz 1).

2 6 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst : Artikel 3 Änderung des 6 Abgabehöh e (3) Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit, die nicht im Erhebungsgebie t ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe für da s laufende Kalenderjahr zu entrichten. 6 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Absatz 5 wird neu zu Absatz 4. Artikel 4 Änderung des 7 Fälligkeit, Abgabeerhebun g 7 Absatz 2, 3 und 5 werden wie folgt neu gefasst : (2) Die Kurabgabe wird durch Reiseunternehmen, Reedereien, Beherberge r und/oder Betreiber von privaten oder öffentlichen Wasserwanderrastplätzen bzw. Sportboothäfen eingezogen. (3) Als Reiseunternehmen im Sinne des 11 Absatz 3 Satz 3 KAG M-V gelten all e im Schiffslinien- oder Ausflugsverkehr oder Bedarfsübersetzungsverkehr zur Inse l Hiddensee verkehrenden Reedereien und Wassertaxiunternehmen un d Unternehmen und Personen, die Personen zur Insel Hiddensee übersetzen sowie Unternehmen oder Personen, die organisierte Tagesfahrten zur Insel Hiddensee anbieten, wenn die Kurabgabe im Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehme r an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. Diese Unternehmen ode r Personen sind verpflichtet, die Kurabgabe einzuziehen. (5) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecke n überlässt, ist entsprechend 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee/Hiddenseer Hafen- und Kurbetrie b quartalsweise bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats abzuführen. Die Kurabgabe ist im Namen und im Auftrag der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Voraus vom Kurabgabepflichtige n zu kassieren. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Stand- oder Liegeplätze zum Aufstellen oder Festmachen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten so z.b. von (Sport-/Segel-) Booten überlässt.

3 Artikel 5 Änderung des 8 Pflichten der Beherberger und beauftragte Persone n 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst : (2) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter bzw. beauftragte Persone n erhalten von der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee kombinierte Meldeschein/Kurkartenvordrucke, deren Empfang diese mit Unterschrift bestätigen. Diese registrierte Anzahl ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. Für jedes fehlende Exemplar kann der Beherberge r gegenüber dem Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb mit 25,00 haftbar gemach t werden. Artikel 6 Änderung des 9 Pflichten, Abrechnung und Haftung der Reiseunternehme n und beauftragte Persone n 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst : (1) Die Reiseunternehmen/Reedereien gemäß 7 Absatz 3 dieser Satzung sind verpflichtet, die Kurabgabe rechtzeitig und vollständig einzuziehen und an de n Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige un d vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die Reiseunternehmen erhalten vom Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb nummerierte Tageskurkarten, deren Empfang mit Unterschrift bestätigt wird. Diese registrierte Anzahl ist in jedem Falle entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. Die Abrechnung der Kurkarten erfolgt monatlich bis zum 15. des Folgemonats. Die Reiseunternehmen verpflichten sich, Tageskurkarten bereitzuhalten und den Gas t darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt sowie de m Reiseteilnehmer eine Kurkarte auszuhändigen. 11 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst : Artikel 7 Änderung des 1 1 Sonderregelungen und Vergünstigunge n (1) Der Personenkreis, der im Erhebungsgebiet in einem Arbeits- ode r Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne de s Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht ( 3 Absatz 2) oder Schwerbehindert ist ( 3 Absatz 3) oder in einem Verwandtschaftsverhältnis mit einer Person steht, die im Erhebungsgebiet ihre n gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 3 Absatz 4), erhält gegen Nachweis des Arbeits-, Ausbildungs- oder Verwandtschaftsverhältnisses, der Bewirtschaftung eine s Kleingartens im v. g. Sinne oder der Schwerbehinderung eine Befreiung von de r Kurabgabe durch die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee.

4 Die Befreiung gilt gemäß 3 Absatz 2 für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. der Dauer der Bewirtschaftung des Kleingartens und gemäß 3 Ahsat7 3 und 4 für das Kalenderjahr. Die Befreiung ist durch de n Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb zu bestätigen und nur gültig in Verbindung mi t einem Lichtbild. 12 wird wie folgt neu gefasst : Artikel 8 Änderung des 1 2 Rückzahlung von Kurabgabe Bei vorzeitiger Abreise des Gastes kann auf Antrag in begründeten Fällen die zuvie l gezahlte Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite de r Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Jahreskurkarte werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. 13 wird wie folgt neu gefasst : Artikel 9 Änderung des 1 3 Zwangsbeitreibun g Die Kurabgabe wird im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend 11 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in Verbindung mit de n 1 bis 3 und 5 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) beigetrieben. 14 wird wie folgt neu gefasst : Artikel 1 0 Änderung des 1 4 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleich t oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung de r Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt ode r Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, das s Kurabgaben verkürzt werden. (3) Ordnungswidrig gemäß 17 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetz handelt, wer entgegen a) 7 Absatz 3, 4 und 5 und 9 Absatz 1 die Kurabgabe von seinen Gästen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einzieht, A

5 b) 7 Absatz 3, 4 und 5 und 9 Absatz 1 die eingezogene Kurabgabebeträg e verspätet an den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb abführt, c) 8 Absatz 2 und 9 Absah 1 das Original des vnn der Kurverwaltun g ausgegebenen Meldescheines/ Kurkartenvordruckes nach Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen an den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb zurückgibt, d) 8 Absatz 4 die Meldescheine nicht vorlegt oder Auskünfte verweigert, e) 8 Absatz 5 die Kurabgabesatzung für die Kurgäste nicht sichtbar auslegt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 geahndet werden. (6) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß 17 Abs. 4 KAG i.v.m. 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bi s 35,00 oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. Artikel 1 1 In-Kraft-Trete n Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2008 in Kraft. y. Vitte, den i[ c(/c4' c

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