Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Ostseebad Thiessow

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1 Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Ostseebad Thiessow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V ) vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V, S. 777) und der 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V)i. d. F. d. Bek. vom (GVOBL: M-V Nr. 7 S. 146), zul. geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBL: M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Ostseebad Thiessow am die nachfolgende Satzung erlassen: 1 Abgabepflicht (1) Die Gemeinde Ostseebad Thiessow ist ein staatlich anerkanntes Ostseebad. Die Kurabgabe ist eine öffentlich - rechtliche Abgabe und wird im Auftrage der Gemeinde Ostseebad Thiessow von der Kurverwaltung eingezogen. Sie ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Thiessow. (2) Die Kurabgabe wird für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, wie Haus des Gastes mit Gästeinformation und Tourismusservice, Kursaal, Bibliothek, Heimatstube, bewachter und unbewachter Badestrand, Strandpromenade, Kurpark, Freilichtbühne, Kinderspielplätze, öffentliche WC Anlagen (behindertengerecht), Parkplätze, Rad- und Wanderwege, Lotsenturm, historische Lotsenwache, Aussichtspunkt Kleiner Königsstuhl, Hafenanlagen und Biotope, sowie für die, zu diesen Zwecken durchgeführten, Veranstaltungen erhoben. 2 Abgabeschuldner (1) Die Kurabgabe wird im Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober von allen Personen erhoben, die sich im gesamten Erhebungsgebiet aufhalten, ohne im Gemeindegebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ortsfremd), zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. (2) Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft in Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Booten und dergleichen nehmen. (3) Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige ebenfalls als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten die Nutzung überlässt.

2 (4) als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde Ostseebad Thiessow in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. 3 Befreiung von der Kurabgabe Die Kurabgabe wird nicht erhoben von (1) Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres; (2) jeder 5. und weitere Person einer Familie. Zur Familie gehören Ehegatten und dem Haushalt angehörende Kinder bis zu 20 Jahren, soweit sie sich in einem Ausbildungsverhältnis oder im Grundwehrdienst / Zivildienst befinden und über kein eigenes Einkommen verfügen. (3) Personen, die mit im Ostseebad Thiessow Wohnhaften in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwäger/innen ) und in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen sind. (4) Teilnehmer an den von der Kurverwaltung Thiessow nach vorheriger Antragstellung anerkannten Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und Kursen im Erhebungsgebiet, soweit für sie die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht besteht. (5) Reisende, Handelsvertreter und andere tätige Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn sie ihre Tätigkeit der Kurverwaltung Ostseebad Thiessow nachweisen und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen können. Diese Befreiung gilt nur bis zu einer Dauer von 4 Tagen und hat keine Gültigkeit an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen. 4 Zeitraum und Höhe der Kurabgabe / Ermäßigung (1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthaltes erhoben. Die Bemessungsgrundlage für An- und Abreisetag ist der Tagessatz für den Ankunftstag. (2) Die Hauptsaison mit einer Kurabgabe von 2,20 Euro/ Person und Tag umfasst den Zeitraum 15. Juni 30. September Die Vor- bzw. Nachsaison mit einer Kurabgabe von 1,20 Euro/ Person und Tag umfasst die Zeiträume 15. März Juni 30. September Oktober Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3 (3) Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Studenten und Auszubildenden beträgt die Kurabgabe in der Vor- bzw. Nachsaison 0,60 / Person und Tag; in der Hauptsaison 1,20 / Person und Tag. (4) Für Schwerbehinderte ab 80%, sowie deren Begleitperson (wenn im Behindertenausweis ein B vermerkt ist), beträgt die Kurabgabe in der Vor- bzw. Nachsaison 0,60 / Person und Tag; in der Hauptsaison 1,20 / Person und Tag. (5) Abgabepflichtige nach 2 Abs.3 sind verpflichtet anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Saisongästekarte zu erwerben. Der Abgabepflichtige gemäß 2 Abs. 2 kann anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Saisonkurabgabe nach Abs. 6 zahlen. Bereits gezahlte und nach Tagen abgerechnete Kurabgaben werden auf die Saisonkurkarte angerechnet. Die Saisongästekarte beträgt 60,00 ; für die im 4 Absatz genannten Personen 30,00. (6) Für Einrichtungen, die Kindergruppen aufnehmen, werden in der kurabgabepflichtigen Zeit je Kind und Übernachtung 0,60 ohne weitere Saisonstaffelung erhoben. Für deren Begleitperson beträgt die Kurabgabe in der Vor- bzw. Nachsaison 0,60 / Person und Tag; in der Hauptsaison 1,00 / Person und Tag. (7) Für die in den Urlaub mitgebrachten Hunde ist, ohne Saisonstaffelung, als Gegenleistung für die von der Kurverwaltung als öffentliche Einrichtung betriebene Hundestrandreinigung, eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1,00 Euro/Tag und Hund zu entrichten. (8) Für die in den Urlaub mitgebrachten Hunde besteht die Möglichkeit der Entrichtung einer Saisonpauschale in Höhe von 25,50 und kann unabhängig von der Aufenthaltsdauer anstelle der nach Tagen berechneten Abgabe erworben werden. (9) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetzt (UstG) enthalten. 5 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Kurabgabe ist eine Bringschuld. Die Kurabgabepflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft des Abgabeschuldners in der Gemeinde Ostseebad Thiessow. Die Kurabgabe ist am zweiten Tag der Ankunft fällig und beim Wohnungsgeber gegen Erhalt der elektronischen Gästekarte zu entrichten. (2) Die Saisonkurabgabepflicht entsteht am 15. März für die Saison vom 15. März bis 31.Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Eigentümer oder Besitzer von in Thiessow belegenden Wohnungseinheiten gemäß 2 Abs. 3 dieser Satzung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, sind verpflichtet unabhängig von ihrer jeweils konkreten Aufenthaltsdauer, für sich und ihre Familienangehörigen die Saisonkurkarte bei der Kurverwaltung zu erwerben. Die Saisonkurkarte ist am 15. April des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Nach Ablauf des Zeitpunktes ergeht für bis dahin noch nicht entrichtete Saisonkurabgaben jeweils ein gesonderter

4 Bescheid. In diesen Fällen ist die Saisonkurabgabe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Abgabeschuldner fällig. 6 Erhebungsformen der Kurabgabe (1) Die Kurabgabe entsteht mit dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. (2) Die Kurabgabeschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag. Jeder Beherbergende nach 8 dieser Satzung, wie auch dessen Bevollmächtigter, ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung Ostseebad Thiessow für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum einzuziehen. (3) Zur Kassierung der Kurabgabe ist nur die elektronische Gästekarte der Firma AVS zugelassen. (4) Die Gästekarte wird vom Wohnungsgeber oder bei erteilter Ausnahmegenehmigung durch die Gemeindevertretung von der Kurverwaltung auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. (5) Auf der elektronischen Gästekarte sind die für die Kurabgabepflicht erforderlichen Angaben zu machen. (6) Zum Nachweis der Entrichtung der Kurabgabe erhält der Beitragspflichtige eine elektronische Gästekarte, deren Muster Anlage 1 dieser Satzung ist und das Formular Meldeschein ablöst. (7) Die Gästekarte ist mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (8) Kurabgabepflichtige, die keine Unterkunft im Erhebungsgebiet nehmen (Tagesgäste), haben bei Ankunft im Erhebungsgebiet ihre Abgabe durch Lösen einer Kurkarte bei der Kurverwaltung Thiessow zu entrichten. Die Nutzung des Strandes (unter Berücksichtigung des 27 Abs. 4 Satz 3 NatSchAG M-V und 22 LWaG) sowie die Inanspruchnahme von Kur- und Erholungseinrichtungen und deren Fremdenverkehrseinrichtungen ist nur mit gültiger Kurkarte gestattet. 7 Rückzahlung der Kurabgabe (1) Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes wird die nach Tagen berechnete und zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag bei der Kurverwaltung erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. 8 Pflichten des Wohnungsgebers (1) Jeder Wohnungsgeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter ist verpflichtet, jährlich, bis spätestens 15. März die jeweils gültigen Blankovordrucke des Elektronischen Meldescheins der Fa. AVS in der Kurverwaltung zu übernehmen und die ausgefüllten Gästekarten an die von ihm aufgenommenen

5 Personen spätestens am zweiten Tag ihrer Ankunft gegen Entrichtung der Kurabgabe auszugeben. (2) Wenn alle meldepflichtigen Daten auf elektronischem Weg über das EDV System AVS erfasst und weitergeleitet werden, entfällt die Vorlage des unterschriebenen Meldescheines an die Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Thiessow. Die Vorschriften des 29 und 30 Bundesmeldegesetzt bleiben unberührt. (3) Beherbergungsbetriebe, die nicht über die technische Ausstattung zur elektronischen Weiterleitung der Meldungen über das EDV-System AVS verfügen, haben die Meldungen in der Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Thiessow oder mittels einer Autorisierungskarte über zugelassene Terminals anderer Nutzer abzugeben. (4) Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Kurabgabe zu erheben und haften der Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Thiessow gegenüber für den Eingang des Beitrages. (5) Die Kurabgabe ist von den zur Erhebung Verpflichteten spätestens am 10. Tag nach Erhalt der Rechnung an die Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Thiessow abzuführen. (6) Wohnungsgeber im Sinne des Abs.1 sind auch Inhaber, Leiter, Geschäftsführer und Konzessionäre von Betrieben des Beherbergungswesens. (7) Inhaber von Wohngelegenheiten gem. 2 Abs. 2, die ihre Wohngelegenheit weiteren Verwandten, Bekannten oder Dritten zur Verfügung stellen, sind Beherbergende nach 8. (8) Auf den von der Kurverwaltung Ostseebad Thiessow herausgegebenen besonderen Meldevordrucken sind gemäß ³ 30 Abs. 2 und 3 des Bundesmeldegesetzt Name, Vorname, Heimatanschrift, Beherbergungsstätte (Name und Anschrift), sowie An- und Abreisetage, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit der aufgenommenen Person anzugeben, was im evtl. Streitfall die Rechtssicherheit des Beherbergendes gegenüber dem Gast erheblich erhöht. Der Beherbergende nutzt ein von der Kurverwaltung Thiessow autorisiertes elektronisches Meldesystem. Der Beherbergende erhält von der Kurverwaltung Thiessow die notwendigen Zugangsdaten sowie die entsprechenden Formblätter (j-meldeschein) zur Nutzung des elektronischen Meldesystems. Der Meldeschein sowie die Kurkarten sind auszudrucken und aufzubewahren bzw. auszuhändigen. Die Mitteilungen an die Kurverwaltung Thiessow erfolgt elektronisch und die Abrechnung erfolgt durch einen Abgabebescheid. (9) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu entrichten, so hat der Beherbergender bzw. der mit der Einziehung verpflichtete dies unverzüglich der Kurverwaltung Thiessow anzuzeigen. Dabei sind Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen anzugeben. (10) Für die durch den Gast selber in der Kurverwaltung eingezahlte Kurabgabe, wird dem Wohnungsgeber am Saisonende ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 20% der einbezahlten Kurabgabe in Rechnung gestellt. (11) Inhaber, Leiter, Geschäftsführer von Betrieben des Beherbergungsgewerbes haben ein Gästeverzeichnis entsprechend der Daten des Anmeldeformulars zu führen. Als Gästenachweis gilt auch die Sammlung des dafür bestimmten Meldescheins für Vermieter/Vermittler.

6 (12) Der Beherbergender bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält auf Anfrage von der Kurverwaltung Thiessow Kurkartenvordrucke, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl der Formulare ist am Ende eines jeden Jahres abzurechnen. Das trifft zu auf erfasste Meldescheine im AVS-System, Fehldrucke und verbleibende Vordrucke. 9 Zwangsbeitreibung Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des 111 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetzt (VwVfG M-V). 10 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der nach 5 Abs. 1 und 2 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet; 8 nicht darauf hinwirkt, dass der Gast am Tag der Ankunft seine melderechtlichen Verpflichtungen nach 26 Abs. 2 LMG M-V erfüllt; 8 Abs. 4 die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum am Tag der Ankunft, spätestens am Folgetag, von Gästen nicht einzieht; 8 Abs. 1 den Gästen keine Kurkarte aushändigt; 8 Abs. 11 kein Gästeverzeichnis führt; 9 die Satzung der Gemeinde Ostseebad Thiessow über die die Erhebung der Kurabgabe nicht an geeigneter Stelle auslegt; ohne Zustimmung der Kurverwaltung Thiessow Befreiungen und Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung gewährt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 kann gemäß 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 geahndet werden. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß 17 Abs. 4 KAG i.v.m. 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. (4) Bei Hinterziehung von Abgaben nach dieser Satzung sowie der Versuch sind als Abgabenhinterziehung gemäß 16 KAG M-V mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafen bedroht. Die leichtfertige Abgabenkürzung oder Abgabengefährdung gemäß 17 Abs. 1 KAG M-V kann mit einem Bußgeld bis ,00 geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist der Amtsvorsteher des Amtes Mönchgut Granitz. (6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

7 - entgegen 8 Abs. 8 Anmeldeformulare und damit die Gästekarte unrichtig ausstellt; - entgegen 7 Abs. 1 auf der Gästekarte die Abreise des Gastes unrichtig bescheinigt; - entgegen 5 Abs. 2 Satz 2 eine Saisonkurkarte nicht oder nicht fristgerecht erwirbt; - entgegen 8 Abs. 1 eine Gästekarte nicht fristgerecht ausgibt; - entgegen 6 Abs. 9 Satz 1 die Kurabgabe bei der Kurverwaltung nicht entrichtet. Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Thiessow vom außer Kraft. Ostseebad Thiessow, den H. Roepke Bürgermeister

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