S A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Obermaiselstein vom (Aktualisierung am )
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- Edmund Martin
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1 S A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Obermaiselstein vom (Aktualisierung am ) Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Obermaiselstein folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) 1 Beitragspflicht Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen tatsächlich in Anspruch genommen werden. 2 Kurgebiet (1) Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II. (2) Der Kurbezirk I (rot gekennzeichnet) umfasst die Gemeindeteile Obermaiselstein, Oberdorf, Niederdorf, Haubenegg und Lochwiesen. (3) Der Kurbezirk II (grün gekennzeichnet) umfasst das gesamte restliche Gemeindegebiet. (4) Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (Maßstab 1 : ) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung und im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe eingesehen werden kann. 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtungen des Kurbeitrages (1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages. (2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
2 (3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten ( 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten. (4) Zum Nachweis der Entrichtung des Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtig eine elektronische Gästekarte. 4 Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet. (2) Im Kurbezirk I beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 1,80. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. (3) Im Kurbezirk II beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 1,40. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. (4) In der Zeit vom 1. Sonntag nach Allerheiligen bis eines Jahres wird der Kurbeitrag gem. Abs. 2 und 3 nur zur Hälfte (50 %) erhoben. (5) Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten. (6) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen (1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthaltes mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die Meldepflicht entfällt für Personen, die den Beitrag nach 6 Abs. 3 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach 6 Abs. 1 gemeldet werden oder die nach 7 eine kurbeitragspauschale zu entrichten haben. 6 Einhebung und Haftung für Betriebe (1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Camping- und Wohn-
3 mobilstellplätzen, sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen innerhalb von 3 Tagen ab deren Anreise mit dem EDV-System Allgäu-Walser- Card zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages. (2) Wenn alle meldepflichtigen Daten auf elektronischem Weg über die aktuelle Allgäu-Walser-Card Software der Oberallgäu Tourismus Service GmbH (OATS) erfasst und auf elektronischem Weg weitergeleitet werden, entfällt grundsätzlich die Vorlage des unterschriebenen Meldescheins an die Gemeinde. Die Vorschriften des 23 und 24 Meldegesetz bleiben unberührt. (3) Werden alle meldepflichtigen Daten über eine Hotelreservierungssoftware erfasst, ist ein Datenimport in die Allgäu-Walser-Card Software nur mit der aktuellen Schnittstellenversion der OATS zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass auf dem ausgedruckten amtlichen Meldeschein die zugeteilte Allgäu- Walser-Card Nummer ausgedruckt wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Meldung unmittelbar über die Allgäu-Walser-Card Software erfolgen und es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Abs. 2. (4) Ausnahmsweise können Beherbergungsbetriebe, die nicht über die technische Ausstattung zur elektronischen Weiterleitung der Meldungen über das EDV- System Allgäu-Walser-Card verfügen, die Meldungen im Gästeservice oder mittels einer Autorisierungskarte über zugelassene Terminals anderer Nutzer abgeben. (5) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten, sofern im Rahmen der EDV-Abrechnung kein Abbuchungsauftrag besteht, spätestens am dritten Tag nach der Zustellung des jeweiligen Bescheides auf ein Konto der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Fischen i. Allgäu einzuzahlen. (6) Die amtlichen Meldescheine werden von der Gemeinde als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und an die Kurbeitragspflichtigen ( 5) sowie an die Beherbergungsbetriebe herausgegeben. Beherbergungsbetriebe, welche nach 6 Abs. 2 die Meldungen weiterleiten, haben den im EDV-System Allgäu-Walser-Card intergierten amtlichen Meldeschein zu verwenden. (7) Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben. 7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer (1) Für Personen, die eine zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach 1 kurbeitragspflichtig sind, beträgt der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbetrag: Im Kurbezirk I für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahres 72,00. Im Kurbezirk II für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahres 56,00. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind Kurbeitragsfrei.
4 (2) Der pauschale Jahreskurbeitrag pro Person gilt für den Zweitwohnungsinhaber, dessen Ehegatten und Personen im gleichen Haushalt, soweit diese einkommenssteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnet werden, einschließlich von Kindern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht nach 5. Zum Nachweis der Entrichtung des pauschalen Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige eine elektronische Gästekarte (Jahreskarte). (3) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung ist bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu leisten. Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres wird jeder angefangene Kalendermonat mit einem Zwölftel berechnet. Weist der Beitragspflichtige nach, dass er sich nicht in der Gemeinde Bolsterlang aufgehalten hat, so entfällt der Beitrag. (4) In begründeten Fällen kann eine Ausnahme der Pauschalierung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beantragt werden. Dieser Personenkreis ist dann gemäß 1-5 meldepflichtig. (5) Die Gemeinde Obermaiselstein kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. (6) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Halters jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Obermaiselstein innerhalb eines Monats anzuzeigen. (7) Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahreskurbeitrag. 8 Hinweise, Ausnahmen und Anordnungen (1) Soweit zutreffend gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung und des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (2) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn die Vorschriften der Kurbeitragssatzung eine besondere Härte darstellen sollte. (3) Um Erfüllung der sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, kann die Gemeinde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen erlassen. 9 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt zum in Kraft.
5 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom außer Kraft. Obermaiselstein, den (Aktualisierung am ) GEMEINDE OBERMAISELSTEIN Peter Stehle Erster Bürgermeister
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