B. Subjektive Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand

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1 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand vom 17. November 2000 gültig ab Steuerperiode 2001 gilt für Kanton A. Rechtsgrundlagen 1 Das Gesetz über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) regelt in 14 die Besteuerung nach dem Aufwand. Diese Bestimmung lehnt sich an Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR ) und Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR ) an. 2 Zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand hat der Regierungsrat in der Verordnung zum Steuergesetz vom 14. November 2000 (StV) weitere Vorschriften erlassen. In 7 Abs. 1 StV wird festgehalten, dass die Verordnung des Bundesrates über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 (SR ) sinngemäss Anwendung findet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Kreisschreiben Nr. 9 für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 1995/96 die Verordnung des Bundesrates erläutert. Dieses Kreisschreiben findet ebenfalls sinngemäss Anwendung. 3 Im Unterschied zu den Bestimmungen für die direkte Bundessteuer ist bei den kantonalen Steuern nicht nur ein dem Aufwand entsprechendes Einkommen, sondern auch ein dem Aufwand entsprechendes Vermögen festzusetzen. B. Subjektive Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand I. Persönliche Voraussetzungen 4 14 Abs. 1 StG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl der Besteuerung nach dem Aufwand anstelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer. Die Besteuerung nach dem Aufwand stellt eine Berechtigung der betreffenden natürlichen Person dar. Es steht ihr frei, darauf zu verzichten und die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer zu entrichten. Zuzug aus dem Ausland 5 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz bzw. im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, die Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Die Besteuerung nach dem Aufwand kann beansprucht werden, wenn die steuerpflichtige Person in den letzten zehn Jahren landesabwesend war und während dieser Zeit in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Das gleiche Recht steht auch Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz zu, die aus einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt zuziehen, wenn sie im anderen Kanton bereits nach dem Aufwand besteuert worden und die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt sind a /7

2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die bis anhin lediglich Teilhaber oder Nutzniesser an Geschäftsbetrieben und nicht erwerbstätig waren oder an Grundstücken Eigentum oder Nutzniessung hatten oder andere dingliche Rechte besitzen, können die Besteuerung nach dem Aufwand beanspruchen, wenn sie hier steuerrechtlichen Wohnsitz nehmen. Ausschluss der Erwerbstätigkeit 6 Eine die Besteuerung nach dem Aufwand ausschliessende Erwerbstätigkeit in der Schweiz übt aus, wer in der Schweiz ganz oder teilweise einem Haupt- oder Nebenberuf nachgeht und daraus im In- oder Ausland Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Dies trifft insbesondere auch zu auf Künstler, Wissenschaftler, Erfinder und Sportler, die in der Schweiz persönlich zu Erwerbszwecken tätig sind. Auch eine Person, die als Angestellte oder Beauftragte einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz beruflich tätig ist, gilt als in der Schweiz erwerbstätig, selbst wenn diese Aktivität vorwiegend oder ausschliesslich aus dem Ausland wahrgenommen wird. In der Schweiz tätig gewesene Diplomaten und Konsularbeamten sowie Beamte internationaler Organisationen, die nach ihrer Pensionierung in der Schweiz verbleiben, haben keinen Anspruch auf eine Besteuerung nach dem Aufwand, sofern sie während den zehn ihrem Ruhestand vorausgegangen Jahren in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, selbst wenn das daraus resultierende Erwerbseinkommen aufgrund völkerrechtlicher Verträge steuerbefreit war. Ehegatten 7 Ist die steuerpflichtige Person verheiratet, müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen, Beide Ehegatten müssen aus dem Ausland zugezogen sein und keiner darf in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. II. Dauer der Berechtigung 8 Die Besteuerung nach dem Aufwand kann sowohl von Personen mit Schweizer Bürgerrecht als auch von ausländischen Staatsangehörigen beansprucht werden, wenn auch von unterschiedlicher Dauer. Beginn 9 Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand entsteht bei Beginn der Steuerpflicht und dauert bei Personen mit Schweizer Bürgerrecht nur bis zum Ende der laufenden Steuerperiode. Das Gleiche gilt für schweizerische Staatsangehörige, die zusätzlich das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen. Steuerpflichtigen Personen ohne Schweizer Bürgerrecht steht nach 14 Abs. 2 StG das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand zeitlich unbeschränkt zu. Sie können für jede Steuerperiode jeweils zwischen der Besteuerung nach dem Aufwand oder der ordentlichen Besteuerung wählen, solange die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Aufwand erfüllt sind. Ende 10 Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand erlischt, wenn das Schweizer Bürgerrecht erworben wird oder wenn eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen wird. Beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes sind die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen in der auf die Einbürgerung folgenden Steuerperiode zu entrichten. Nimmt die steuerpflichtige Person eine Erwerbstätigkeit auf, erlischt das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand ab Beginn der Steuerperiode, in welcher sie erwerbstätig geworden ist. Ehegatten 11 Ein Anspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand für unbeschränkte Zeit besteht auch dann, wenn einer der beiden Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder wenn die Kinder der steuerpflichtigen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzen a /7

3 Stirbt der ausländische Ehegatte, so fällt der überlebende schweizerische Ehegatte in der Steuerperiode nach dem Todesjahr unter die ordentliche Besteuerung. C. Objektive Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand I. Allgemeines zur Steuer nach den Lebenshaltungskosten 12 Die Steuer nach dem Aufwand wird gemäss 14 Abs. 3 StG nach den jährlichen während der Steuerperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen und in der Schweiz lebenden Personen bemessen und gemäss den ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuertarifen berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch festgesetzt werden wie die sich aus der Kontrollrechnung ergebende Einkommens- und Vermögenssteuer oder Mindeststeuer genannt. Tatsächliche Lebenshaltungskosten 13 Die Lebenshaltungskosten umfassen alle im In- und Ausland getätigten Aufwendungen der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen und in der Schweiz lebenden Personen für Unterkunft, für Verpflegung und Bekleidung, für Bar- und Naturalleistungen des Dienstpersonales, für Bildung, Unterhaltung, Sport, Vergnügungen, Reisen, Ferien und Kuraufenthalte, für die Haltung von aufwendigen Haustieren, für Unterhalt und Betrieb von Automobilen, Schiffen und Flugzeugen sowie alle anderen Kosten der Lebenshaltung. Zu den Lebenshaltungskosten zählen auch die Kosten, welche der Ehegatte und die Kinder unter elterlicher Obhut aus eigenen Mitteln bestreiten, sofern sie in der Schweiz leben. Mindestaufwand 14 Die Summe der Lebenshaltungskosten muss für die einen eigenen Haushalt führenden steuerpflichtigen Personen mindestens das Fünffache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus und für die übrigen steuerpflichtigen Personen das Doppelte des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung betragen. Der Mindestaufwand dient zur Überprüfung der Kosten der Lebenshaltung. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: Als jährlicher Mietzins gilt die wirkliche, für ein volles Jahr bezahlte Miete ohne Kosten für Heizung, Warmwasser und Reinigung. Bei möblierten Wohnungen wird nur der auf die leere Wohnung entfallende Mietzins berücksichtigt. Steht die gemietete Wohnung oder das gemietete Haus im Eigentum einer der steuerpflichtigen Person nachstehenden natürlichen oder juristischen Person, so wird jener Betrag in Anrechnung gebracht, den ein unabhängiger Dritter bezahlen müsste. Als Mietwert des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung wird der Betrag eingesetzt, welchen die steuerpflichtige Person jährlich als Mietzins für ein gleichartiges Objekt in gleicher Wohnlage zu bezahlen hätte. Hat die steuerpflichtige Person in der Schweiz mehrere Liegenschaften zu ihrer Verfügung, so wird der Berechnung der höchste Mietzins bzw. Mietwert zugrunde gelegt. Als jährlicher Pensionspreis gelten die gesamten Auslagen für Unterkunft und Verpflegung in Hotels, Pensionen und dergleichen, einschliesslich der Kosten für Getränke, Heizung und Bedienung und so weiter. II. Bemessung und Berechnung der Steuer nach den Lebenshaltungskosten Einkommenssteuer 15 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Einkommen wird gemäss 7 Abs. 1 StV nach den Lebenshaltungskosten gemäss Ziffer 13 und 14 (tatsächliche Lebenshaltungskosten bzw. Mindestaufwand) bemessen. Sozialabzüge werden nicht gewährt a /7

4 16 Die Einkommenssteuer wird zu dem Satz berechnet, der sich für das ermittelte steuerbare Einkommen allein ergibt, soweit die Kontrollrechnung keinen höheren Betrag ergibt. Die Steuer richtet sich nach den ordentlichen Einkommenssteuertarifen gemäss 36 StG (Tarif B für Ehegatten und Einelternfamilien und Tarif A für alle übrigen steuerpflichtigen Personen). Vermögenssteuer 17 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen wird gemäss 7 Abs. 2 StV auf der Basis der für die Einkommenssteuer zugrunde gelegten Lebenshaltungskosten gemäss Ziffer 13 und 14 (tatsächliche Lebenshaltungskosten bzw. Mindestaufwand) bemessen und angemessen kapitalisiert. Für die Kapitalisierung gilt ein Satz von 5 Prozent. 18 Die Vermögenssteuer wird zu dem Satz berechnet, der sich für das ermittelte steuerbare Vermögen allein ergibt, soweit die Kontrollrechnung keinen höheren Betrag ergibt. Sie richtet sich nach den ordentlichen Vermögenssteuertarifen gemäss 50 StG (Tarif B für Ehegatten und Einelternfamilien und Tarif A für alle übrigen steuerpflichtigen Personen). III. Mindeststeuer (Kontrollrechnung) 19 Grundsätzlich bilden die Lebenshaltungskosten und das entsprechende kapitalisierte Vermögen die massgeblichen n für die Besteuerung nach dem Aufwand. Wenn aber bestimmte Bruttoeinkünfte bzw. Bruttovermögenswerte höher sind, so bilden nach 14 Abs. 3 StG und 7 Abs. 2 StG diese Beträge die für die Besteuerung nach dem Aufwand. Damit soll eine Minimalbesteuerung gewährleistet werden. Einkommenssteuer 20 Die Einkommenssteuer muss mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die Steuer vom gesamten Bruttoertrag: - aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen, - aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis, - aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, - aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten, - aus Ruhegehältern, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen, - aus ausländischen Quellen, für die aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht wird. 21 Von diesen Bruttoeinkünften werden die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz gelegenen Vermögens sowie die Kosten für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften und Kapitalanlagen, soweit deren Erträge in der Kontrollrechnung berücksichtigt werden, abgezogen. Alle anderen Aufwendungen, insbesondere Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, können nicht in Abzug gebracht werden. 22 Die Einkommenssteuer wird zu dem Satz berechnet, der sich für das mit der Kontrollrechnung ermittelte steuerbare Einkommen allein ergibt. Sie richtet sich nach den ordentlichen Einkommenssteuertarifen gemäss 36 StG (Tarif B für Ehegatten und Einelternfamilien und Tarif A für alle übrigen steuerpflichtigen Personen) a /7

5 Rückerstattung ausländischer Quellensteuern 23 Die Vorteile der in den von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastungen von ausländischen Quellensteuern können grundsätzlich beansprucht werden, sofern diese Einkünfte in der Kontrollrechnung gemäss Ziffer 20 berücksichtigt sind. Im Verhältnis zum Staat Frankreich, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist zu berücksichtigen, dass eine nach dem Aufwand besteuerte Person nicht als in der Schweiz ansässig gilt, wenn sie auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, über welche sie in der Schweiz verfügt (Art. 4 Abs. 5 lit. b). Besondere Voraussetzungen gelten gemäss Ziffer 27 bis 30 unter den Abkommen mit den Staaten Belgien, Deutschland, Italien, Norwegen und Österreich sowie den Vereinigten Staaten von Amerika. Pauschale Steueranrechnung 24 Ein Anspruch auf die pauschale Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Sockelsteuer besteht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967 (SR ) nicht. Vermögenssteuer 25 Die Vermögenssteuer muss mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die Steuer vom gesamten Bruttobetrag: - des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens, - der in der Schweiz gelegenen Fahrnis, - des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, - der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte. 26 Die Steuer wird zu dem Satz berechnet, der sich für das in der Kontrollrechnung ermittelte steuerbare Vermögen allein ergibt. Sie richtet sich nach den ordentlichen Vermögenssteuertarifen gemäss 50 StG (Tarif B für Ehegatten und Einelternfamilien und Tarif A für alle übrigen steuerpflichtigen Personen). IV. Modifizierte Steuer nach dem Aufwand bei Einkünften aus Belgien, Deutschland, Italien, Norwegen, Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika 27 Besondere Voraussetzungen für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern gelten unter den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den Staaten Belgien (Art. 4 Abs. 4 lit. b), Deutschland (Art. 4 Abs. 6 lit. a), Italien (Art. 4 Abs. 5 lit. b), Norwegen (Art. 4 Abs. 4), Österreich (Art. 4 Abs. 4) sowie den Vereinigten Staaten von Amerika (Art. 4 Abs. 5), welche die Schweiz abgeschlossen hat. Eine in der Schweiz ansässige steuerpflichtige und nach dem Aufwand besteuerte Person kann nach 14 Abs. 4 StG in Bezug auf Einkünfte aus diesen Vertragsstaaten die Vorteile, insbesondere die darin vorgesehenen gänzlichen oder teilweisen Steuerentlastungen grundsätzlich durch Erklärung beanspruchen, wenn sie für alle nach schweizerischem Recht und gemäss Abkommen in der Schweiz steuerbaren Einkünfte, die aus diesen Staaten stammen, den schweizerischen Steuern unterliegt. Die Einkünfte aus ausländischen Quellen in diesen Vertragsstaaten werden so behandelt, wie wenn sie in der Schweiz der ordentlichen Besteuerung unterständen. 28 Die Steuer wird auf den schweizerischen Einkünften sowie auf allen anderen Einkünften aus diesen Vertragsstaaten, soweit sie nach schweizerischem Recht steuerbar und nicht aufgrund der betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen von den schweizerischen Steuern befreit sind, in die Kontrollrechnung gemäss Ziffer 20 einbezogen und bemessen a /7

6 29 Die Steuer wird zum Satz des gesamten weltweiten Einkommens oder zum Höchstsatz der massgebenden Einkommenssteuertarife berechnet. Sie richtet sich nach den ordentlichen Einkommenssteuertarifen in 36 StG (Tarif B für Ehegatten und Einelternfamilien und Tarif A für alle übrigen steuerpflichtigen Personen). Pauschale Steueranrechnung 30 Ein Anspruch auf die pauschale Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Sockelsteuer in Bezug auf Einkünfte aus diesen Vertragsstaaten besteht nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967 (SR ), sofern die übrigen Voraussetzungen für die pauschale Steueranrechnung erfüllt sind. V. Verrechnungssteuer bei der Besteuerung nach dem Aufwand 31 Ansprüche auf Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (SR ) und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 (SR ). D. Verfahren für die Besteuerung nach dem Aufwand 32 Die steuerpflichtige Person, welche die Besteuerung nach dem Aufwand im Kanton Basel-Stadt geltend macht, hat für jede Steuerperiode einen Antrag zu stellen und die dafür vorgesehenen Formulare auszufüllen und bei der Steuerverwaltung einzureichen. Schriftlicher Antrag 33 Die steuerpflichtige Person, welche die Besteuerung nach dem Aufwand geltend macht, hat den Antrag hierfür innert 60 Tagen nach Erhalt des ordentlichen Steuererklärungsformulares schriftlich bei der Steuerverwaltung zu stellen. Sie hat den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand erfüllt, und die besondere Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer anhand der Wegleitung zur Steuererklärung auszufüllen und mitsamt dem Ergänzungsblatt für die kantonalen Steuern und dem Wertschriftenverzeichnis innert 30 Tagen bei der Steuerverwaltung einzureichen. Besondere Steuererklärung, Ergänzungsblatt und Wertschriftenverzeichnis 34 In der besonderen Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer und im Ergänzungsblatt für die kantonalen Steuern sind die persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, die Lebenshaltungskosten sowie die Einkünfte und die Vermögenswerte für die Kontrollrechnung anzugeben. Für Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen ist das Wertschriftenverzeichnis auszufüllen und mit der besonderen Steuererklärung und dem Ergänzungsblatt einzureichen. Im Fall der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand ist das gesamte weltweite Einkommen in der Steuererklärung anzugeben. Vorentscheid 35 Die Steuerverwaltung prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand erfüllt und ob die verlangten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Angaben und Unterlagen unvollständig, lehnt sie die Besteuerung nach dem Aufwand ab und teilt den Entscheid schriftlich mit. Gegen diesen Entscheid kann die steuerpflichtige Person nach 160 StG innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben a /7

7 Veranlagungsverfügung 36 Sind die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand erfüllt, berechnet die Steuerverwaltung anhand der Angaben in der besonderen Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer, im Ergänzungsblatt zu den kantonalen Steuern und im Wertschriftenverzeichnis die Einkommens- und Vermögenssteuer. Sie teilt in ihrer Veranlagungsverfügung jeweils den höheren Steuerbetrag, der sich aus der Berechnung der Lebenshaltungskosten, der Kontrollrechnung oder der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand ergibt, der steuerpflichtigen Person mit. Gegen diese Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person nach 160 StG innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Widerhandlungen Verletzung von Verfahrenspflichten 37 Wer seinen Verfahrenspflichten nicht nachkommt und das ordentliche Steuererklärungsformular oder die besondere Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer, das Ergänzungsblatt für die kantonalen Steuern und das Wertschriftenverzeichnis nicht einreicht oder eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, kann gemäss 208 StG mit Busse bestraft werden. Steuerhinterziehung 38 Wird durch unwahre oder unvollständige Angaben bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine Veranlagung unvollständig ist, kann gemäss 177 StG ein Nachsteuerverfahren und gemäss 209 und 210 StG bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein Verfahren wegen vollendeter oder versuchter Hinterziehung eingeleitet werden. Steuerverwaltung Basel-Stadt Auskünfte Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Telefon , Telefax 061 / , steuerverwaltung@bs.ch Marcel Lachat, Telefon , marcel.lachat@bs.ch a /7

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