DACH UND WAND. Lagerprogramm SANDWICHPANEELE / TRAPEZBLECHE ZUBEHÖR AUS LAGERVORRAT KOMPLETT VERLEGEFERTIG KURZFRISTIG LIEFERBAR

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1 DACH UND WAND ZUBEHÖR AUS LAGERVORRAT KOMPLETT VERLEGEFERTIG KURZFRISTIG LIEFERBAR Lagerprogra

2 IHRE ANSPRECHPARTNER IM FACHBEREICH HOLZBAU / DACHBAU TOBIAS DEISINGER BERATUNG & VERKAUF BENJAMIN RHINOW BERATUNG & VERKAUF MARIO WEISS BERATUNG & VERKAUF Tel / Fax / tobias.deisinger@kicherer.de Tel / Fax / benjamin.rhinow@kicherer.de Tel / Fax / mario.weiss@kicherer.de SANDWICH DACHELEMENTE SANDWICHWANDELEMENTE HART-PVC-LICHTPLATTEN POLYCARBONAT LICHT-STEGDREIFACHPLATTEN STAHLTRAPEZPROFIL FÜR DACH UND WAND ALU-WELLE STAHL-WELLE SCHRAUBEN KANTTEILE COILS TAFELN GÄNGIGE LIEFERBARE PROFILE STANDARD-FARBMUSTER FÜR TRAPEZBLECHE SANDWICHELEMENTE MIT STEINWOLLDÄMMKERN DEKTITE ROHRMANSCHETTE KALOTTEN PROFILFÜLLERLEISTEN DICHTUNGSBÄNDER HINWEISE FÜR LIEFERUNG, TRANSPORT, LAGERUNG AGB 1

3 SANDWICHELEMENTE UND TRAPEZBLECHE FÜR DACH & WAND AUCH KLEINMENGEN IN 4-6 ARBEITSTAGEN VERFÜGBAR Sandwichpaneele für Dach und Wand sind ein wirtschaftliches Bauelement und ersetzen zunehmend andere Dachund Wandverkleidungen. Unser Lagerprogra versetzt Sie in die Lage, dieses Produkt auch in Losen <100 qm innerhalb von 4-6 Arbeitstagen baustellengerecht zur Verfügung zu haben. Und das einschließlich Kantteilen, Schrauben und sonstigem Zubehör. Das im folgenden dargestellte Lagerprogra wird permanent ergänzt und erweitert. Unser gesamtes Lieferprogra geht weit darüber hinaus, ist sehr umfassend und erfüllt vielfältige Anforderungen. Bitte fragen Sie daher Ihren Bedarf bei unseren Ansprechpartnern direkt an. Ihre Friedrich Kicherer GmbH & Co. KG 2

4 SANDWICH-DACH PENTA IN LÄNGEN BIS 18 METER Oberschale: /0,50 verzinkt, 25 my farbbeschichtet Unterschale: 0,50 verzinkt, 25 my ähnlich RAL 9002 (grauweiß) Baubreite 1000, B1-Dichtung mit bauaufsichtlicher Zulassung Z (Deutsches Institut für Bautechnik Berlin) RAL 9006 (weißaluminium) in der Kerndästärke 60 RAL 3009 (oxidrot/rotbraun) in den Kerndästärken 40, 60 und 100 NEU RAL 7016 (anthrazitgrau) in der Kerndästärke: 40 TECHNISCHE DATEN Paneel-Typ Penta PUR 40 Penta PUR 60 ISOCOP 5 PUR 100 Paneeldicke Kernstärke Deckschicht- innen 0,5 0,5 0,5 dicken außen 0,5 0,5 0,5 Paneelgewicht (kg/qm) ca. Wärmedurchgangskoeffizient (W/m² K) BELASTUNGSTABELLE System Schneelast da N/qm 1-Feldträger Feldträger Feldträger ,05 kg 10,85 kg 13,10 kg 0,498 0,342 0,209 Penta PUR 40 m 3,59 2,60 2,08 1,76 3,35 2,56 2,08 1,76 3,59 2,60 2,08 1,76 Penta PUR 60 m 4,68 3,33 2,57 2,10 3,63 2,73 2,26 1,97 4,09 3,06 2,53 2,10 ISOCOP 5 PUR 100 m 5,81 4,60 3,87 3,12 4,12 3,04 2,48 2,14 4,60 3,38 2,74 2,36 3

5 SANDWICH-WAND MEC IN LÄNGEN BIS 16 METER 40 PUR Kerndäung beidseitig 0,50 verzinkt, außen und innen verwendbar Seite A: 25 my, ähnlich RAL 9010 (reinweiß), liniert Seite B: 25 my, ähnlich RAL 9002 (grauweiß), liniert Baubreite 1000 mit bauaufsichtlicher Zulassung Z (Deutsches Institut für Bautechnik Berlin) mit sichtbarer Befestigung SANDWICH-WAND ISOBOX IN LÄNGEN BIS 16 METER 80 PUR Kerndäung beidseitig 0,50 verzinkt, außen und innen verwendbar Seite A: 25 my, ähnlich RAL 9002 (grauweiß), liniert Seite B: 25 my, ähnlich RAL 9002 (grauweiß), liniert Baubreite 1000 mit bauaufsichtlicher Zulassung Z (Deutsches Institut für Bautechnik Berlin) mit sichtbarer Befestigung SANDWICH-WAND SUPER-TOP IN LÄNGEN BIS 16 METER 65 PUR Kerndäung beidseitig 0,50 verzinkt Seite A: 25 my, ähnlich RAL 9006 (weißaluminium), microliniert Seite B: 25 my, ähnlich RAL 9002 (grauweiß), liniert Baubreite 1000 mit bauaufsichtlicher Zulassung Z (Deutsches Institut für Bautechnik Berlin) mit verdeckter Befestigung 4

6 HART-PVC LICHTPLATTEN für Profil glashell, schlagzäh, oberflächenvergütet Länge Breite Stärke , , , ,2 POLYCARBONAT LICHT-STEGDREIFACHPLATTEN 16 für Profil (Penta/Isocop 5) Wärmedurchgangskoeffizient 2,02 W/m²K Länge Breite Stärke

7 ANFRAGE / BESTELLVORLAGE FÜR SANDWICHELEMENTE Anfrage Bestellung Firma: An: FRIEDRICH KICHERER GmbH & Co. KG LUDWIG-LUTZ-STR ELLWANGEN FAX: / Straße: PLZ/Ort: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: Abweichende Lieferadresse: Straße: PLZ/Ort: Länge Anzahl qm Penta Dach 40 / RAL 3009 Penta Dach 60 / RAL 3009 ISOCOP 5 Dach 100 / RAL 3009 Penta Dach 60 / RAL 9006 Penta Dach 40 / RAL 7016 MEC Wand 40 / RAL 9010, 9002 SUPERTOP Wand 65 / RAL 9006, 9002 ISOBOX Wand 80 / RAL 9002, 9002 Zubehör Lichtplatte Polycarbonat SDP 16 Profilfüllerleisten 1000 Zahnblech Sandwich 6

8 STAHLTRAPEZPROFIL FÜR DACH Profil /0,75 bandverzinkt, einseitig 25 my Polyester Dachseite: ähnlich RAL 3009/8012 (oxidrot/rotbraun) (F2) Unterseite: RSL = Rückseitenschutzlack (F1) Baubreite 1035 Länge Breite Stärke , , , , , , , , , , , , ,75 STAHLTRAPEZPROFIL FÜR DACH UND WAND Profil /0,75 bandverzinkt, beidseitig 25 my Polyester ähnlich RAL 9002 (grauweiß) Baubreite 1035 Länge Breite Stärke , , , ,75 7

9 ALU-WELLE Profil 18-76/0,70 RAL 9006 weißaluminium Baubreite Dach 991 Baubreite Wand 1064 / Tafelbreite und Berechnungsbreite ,2 18 Länge Breite Baubreite 1064 Stärke , , , , ,70 STAHL-WELLE Profil /0,75, beidseitig verzinkt Baubreite ,1 27 Baubreite 1000 Länge Breite Stärke , , , , ,75 8

10 ANFRAGE/BESTELLVORLAGE FÜR TRAPEZ- UND WELLBLECHE Anfrage Bestellung Firma: An: FRIEDRICH KICHERER GmbH & Co. KG LUDWIG-LUTZ-STR ELLWANGEN FAX: / Straße: PLZ/Ort: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: Abweichende Lieferadresse: Straße: PLZ/Ort: Stahltrapezprofil /0,75 Dach RAL 3009 / 8012 Stahltrapezprofil /0,75 Dach und Wand RAL 9002 Alu-Wellprofil 18-76/0,70 RAL 9006 Stahl-Wellprofil /0,75 verzinkt Zubehör Hart-PVC Lichtplatten Profil Profilfüllerleisten Profil Länge Anzahl qm Profilfüllerleisten Profil Profilfüllerleisten Profil

11 EJOT DICHTSCHRAUBE JA 3 Unterkonstruktion Holz Edelstahl "Rostfrei" Abmessungen: 6,5 x 19/25/32/38/45/50/64/75/90/100/115/125/150/175/200/230 E16 Unverlierbar vormontierte Dichtscheibe Zur Verschraubung von: Stahlprofilblechen, Aluminiumprofilblechen, Sandwichelementen, Faserzementtafeln, Holztafeln, Kunststofftafeln Zur Verschraubung auf: Stahlunterkonstruktionen < 2,00 Aluminiumunterkonstruktionen < 3,00 Holzunterkonstruktionen Längsstoßverschraubun Mindesteinschraubtiefe: 52 EJOT SUPER-SAPHIR KANTTEILSCHRAUBE JT 3 Edelstahl "Rostfrei" Abmessung: 5,5 x 25 E16 Unverlierbar vormontierte Dichtscheibe Zur Längsstoßverschraubung von: Stahlprofilblechen, Aluminiumprofilblechen EJOT SUPER-SAPHIR BOHRSCHRAUBE JT 3 Unterkonstruktion Stahl Edelstahl "Rostfrei" Abmessungen: 5,5 x 40/58/78/98/118/138/158/178/198 E16 Unverlierbar vormontierte Dichtscheibe Zur Verschraubung von: Stahlprofilblechen, Aluminiumprofilblechen, Sandwichelementen Zur Verschraubung auf: Stahlunterkonstruktionen 3,00-10,00 EJOT SUPER-SAPHIR BOHRSCHRAUBE JT 3 Unterkonstruktion Holz Edelstahl "Rostfrei" Abmessungen: 6,5 x 50/65/80/100/120/140/160/180/200/220/240 E16 Unverlierbar vormontierte Dichtscheibe Zur Verschraubung von: Stahlprofilblechen, Aluminiumprofilblechen, Sandwichelementen Zur Verschraubung auf: Holzunterkonstruktionen Stahlunterkonstruktionen < 1,25 Mindesteinschraubtiefe: 52 10

12 LAGERKANTTEILE IN LAGERVORRATSLÄNGEN 3 METER RAL 3009 Abb. 1a + 1b Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5a + 5b Abb. 6 Abb. 7 Abb. 8 Abb. 9 Abb. 10 Abb

13 ANFRAGE/BESTELLVORLAGE FÜR LAGERKANTTEILE IN LAGERVORRATSLÄNGEN 3 METER Anfrage Bestellung Firma: An: FRIEDRICH KICHERER GmbH & Co. KG LUDWIG-LUTZ-STR ELLWANGEN FAX: / Straße: PLZ/Ort: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: Abweichende Lieferadresse: Straße: PLZ/Ort: Standard-Kantteile 0,75 verzinkt, 25 my RAL 3009/RSL Standardlänge: 3000 mit Folie Abb. lfm Stück 1a Außenfirst 160 Z: 500 / 5 K 1b Außenfirst 140 Z: 500 / 5 K 2 Innenfirst Z: 300 / 1 K 3 4 5a 5b Ortgangblech (Winkel) Ortgangblech (Winkel) Ortgangbl. 105 (einfassend) Ortgangbl. 120 (einfassend) Z: 300 / 6 K Z: 350 / 6 K Z: 312 / 5 K Z: 312 / 5 K 6 Traufblech Z: 250 / 4 K 7 Einlaufblech Z: 200 / 2 K 8 Schneefang Z: 410 / 7 K 9 10 Wandanschl. (seitlich) Wandanschl. (stirnseitig) Z: 350 / 3 K Z: 300 / 3 K 11 Zahnblech Z: 100 / 1 K 12

14 NEU STAHLBLECHE ALS KLEINCOILS Länge Breite Stärke ,75 Oberseite: Unterseite: verzinkt, 25 my ähnl. RAL mit Schutzfolie Rückseitenschutzlack In folgenden Farben RAL 1015 Hellelfenbein RAL 6011 Resedagrün RAL 8004 Kupferbraun RAL 9001 Cremeweiß RAL 9007 Graualuminium RAL 7016 Anthrazitgrau RAL 9002 Grauweiß RAL 6005 Moosgrün RAL 7035 Lichtgrau RAL 8012 Rotbraun RAL 9006 Weißaluminium RAL 3009 Oxidrot RAL 8011 Nussbraun RAL 9010 Reinweiß STAHL - FLACHBLECHTAFELN Länge Breite Stärke Farbe ,75 RAL ,75 RAL ,75 RAL 9002 RAL 9002 Grauweiß RAL 9006 Weißaluminium ,75 RAL ,75 RAL ,75 RAL 7016 ALU - FLACHBLECHTAFELN RAL 3009 Oxidrot RAL 7016 Anthrazitgrau Länge Breite Stärke Farbe ,00 RAL 9006 RAL 9006 Weißaluminium 13

15 Dach und Wand NOTIZEN 14

16 Unser Lieferprogra geht weit über unser Lagerprogra hinaus. Individuelle Anfragen werden von uns umgehend bearbeitet. Auch hier garantieren wir kurzfristige Liefertermine. 15

17 PROFILÜBERSICHT GÄNGIGER LIEFERBARER PROFILE 18/76 27/ /275 55/ /310 20/125 30/ , Baubreite / /250 35/ , /183 Baubreite /375 45/333 50/250 16

18 STANDARD-FARBMUSTER-STAHL FÜR TRAPEZBLECHE 0,75 MM RAL 1014 Elfenbein RAL 1015 Hellelfenbein RAL 1019 Graubeige RAL 3000 Feuerrot RAL 3016 Korrallenrot RAL 6005 Moosgrün RAL 6011 Resedagrün RAL 7016 Anthrazitgrau RAL 7035 Lichtgrau RAL 8004 Kupferbraun RAL 8011 Nussbraun RAL 8012 Rotbraun RAL 8024 Beigebraun RAL 9001 Cremeweiß RAL 9002 Grauweiß RAL 9006 Weißaluminium RAL 9007 Graualuminium RAL 9010 Reinweiß Verzinkt Aus drucktechnischen Gründen ist eine Abweichung der Originaltöne möglich. Verbindlich für die RAL-Farben ist das Farbregister RAL 840 HR. KANTTEILE NACH IHREN INDIVIDUELLEN WÜNSCHEN Bei uns erhalten Sie Kantteile in verschiedenen Farben und Ausführungen nach Ihren individuellen Wünschen. Auch eine Fertigung nach Skizze ist für uns kein Problem. 17

19 SANDWICHELEMENTE MIT STEINWOLLDÄMMKERN FÜR DACH UND WAND Dieses Bauelement zeichnet sich durch einen Kern aus Steinwolle und damit durch eine vollkoene Feuerfestigkeit und eine hervorragende Wärmedäung aus. Es wird den steigenden Anforderungen in Sachen Brandverhalten gerecht, ohne dabei mechanische Eigenschaften einzubüßen. WANDELEMENT MEC lieferbar in den Kerndästärken 50, 60, 80, 100, 120 DACHELEMENT PENTA lieferbar in den Kerndästärken 50, 60, 80, 100,

20 ZUBEHÖR FÜR TRAPEZBLECH UND SANDWICHELEMENTE DEKTITE ROHRMANSCHETTE Zur Abdichtung von Rohren auf Metalldächern. KALOTTEN ZUR OBERGURTBEFESTIGUNG VON PROFILBLECHEN Mit zentrisch angeordnetem Loch, aus Aluminium, in sämtlichen RAL-Farbtönen erhältlich. PROFILFÜLLERLEISTEN AUS PE-SCHAUM Zur Schließung von Trapezblech- und Wellprofilsicken sowie zur Wärmeisolierung und Schalldäung. DICHTUNGSBÄNDER Vorkomprimierte Schaumstoffdichtungsbänder acrylatharzimprägniert, einseitig selbstklebend, in verschiedenen Abmessungen. 19

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22 21

23 NOTIZEN 22

24 LUFTAUFNAHME 23

25 Allgemeine Verkaufsbedingungen der Friedrich Kicherer GmbH & Co. KG, Ellwangen Stand I. Geltung /Vertragsschluss 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Friedrich Kicherer GmbH & Co. KG gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusaenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch gewahrt. 3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. II. Preise 1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird brutto für netto berechnet. 2. Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maße berechtigt, in dem unser Vorlieferant diesen Preis vor der Auslieferung der Ware erhöht. Das gilt nur, soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Der Käufer kann in solchen Fällen vom Vertrage zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss uns unverzüglich nach Zugang unserer Erhöhungserklärung zugehen. III. Zahlung und Verrechnung 1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistungen berechtigen würden. 3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. 5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich ier nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine 1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.b. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. 3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. V. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.b. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nuern 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusaen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusaen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. 5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. 6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. 8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.h., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Vl. Gewichte 1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenoene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 ½ % (Handelsgewicht) zu ermitteln. 2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. VII. Prüfbescheinigungen/Abnahmen 1. Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen ( Zeugnissen ) nach EN bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch gewahrt. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks). 2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir für Namen und für Rechnung seines Abnehmers die von ihm gewünschte Annahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts Anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt. 3. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Käufer; sie werden ihm von der Abnahmegesellschaft in Rechnung gestellt und sind an sie unmittelbar zu zahlen. 4. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung 1. Wir bestien Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. 2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. 3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. 5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenoen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. 6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer circa - Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %. IX. Abrufaufträge / fortlaufende Lieferungen 1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestiungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. 2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. X. Haftung für Sachmängel 1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestien sich nach den vereinbarten, mangels abweichender Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 2. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen in Textform anzuzeigen sind. 3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen, Verweigerung und/oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. 4. Aufwendungen im Zusaenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber soweit sie 150 % des Kaufpreises übersteigen. Weitere Aufwendungen wie z.b. im Zusaenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen. 5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. 6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von 2a-Ware ist unsere Haftung wegen des Sachmangels ausgeschlossen. 7. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach 478, 479 BGB bleiben unberührt. XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernoen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. 3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusaenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach 478, 479 BGB. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung in Ellwangen/Jagst oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestiungen des UN-Übereinkoens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. XIII. Maßgebende Fassung Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend. Rev FM_7_2_ EFR 24

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