ANERKENNUNG. Stiftung Seelsorge

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1 ANERKENNUNG Die von Frau Karola Leiser-Frohn, Wuppertal, mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 14. Oktober 2007 als selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtete Stiftung Seelsorge mit Sitz in Wuppertal wird gemäß 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt. Düsseldorf, den 19. Februar 2008 Bezirksregierung Düsseldorf Im Auftrag elleken)' Az St. 1346

2 STIFTUNGSGESCHÄFT V'die Unterzeichnerin Karola Leiser-Frohn, geb , errichte im Auftrag meines am verstorbenen Mannes Adolf Leiser als Vermächtnis hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.Nr. 5 S.52/ SGV.NRW.40) als selbstständige Stiftung im Sinne des 2 StiftG NRW die mit Sitz in Wuppertal. Stiftung Seelsorge" Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur und mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Anfangsvermögen sichere ich der Stiftung ,00 Euro (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zu, zu überweisen auf folgendes Konto: Stiftung Seelsorge: Treuhandkonto Pax Bank Köln, BLZ Kto.-Nr , Inhaber: Kirchengemeinde Herz Jesu Wuppertal. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung soll durch einen aus drei Personen bestehenden Vorstand sowie durch ein aus mindestens zwei und höchstens neun Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören: 1. Theo Beer, Alter Triebel 1, Wuppertal 2. Dr. Volker Tacke, Dickmannstr. 70, Wuppertal 3. Pfarrer Michael Grütering, Westfalenweg 24 a, Wuppertal Näheres regelt die anliegende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. Wuppertal, den

3 Finanzamt Wuppertal-Elberfeld Veranlagungsbezirk OO2 Steuernummer 132/5903/4036 (Bitte bei Rückfragen angeben) 421O3 Wuppertal Kasinostr. 12 Telefon O2O2/ O3 Telefax 08OO 1OO Finanzamt Wuppertal-Elberfeld Postfach , Wuppertal DV 10 0,55 Deutsche Post '290* *23* Pfarramt Herz-Jesu Elberfeld Ludwigstr. 56 b Wuppertal Okt Bescheinigung als Empfangsbevollmächtigter für Stiftung Seelsorge Ludwigstr. 56 b, Wuppertal frei für Eintragungen des Kreditinstituts Ordnungsnummer 5132/5903/ Diese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die zufließen in der Zeit vom bis Stiftung See l sorge Ludwigstr. 56 b Wuppertal wird hiermit bescheinigt, dass sie eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse - im Sinne des 44 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sowie - im Sinne des 44 a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ist. Der Widerruf dieser Bescheinigung bleibt vorbehalten. Diese Bescheinigung ist dem Finanzamt zurück zu geben, 1. wenn das Finanzamt sie zurück fordert, 2. wenn Sie erkennen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind (vgl, 44 a Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, 11 Investmentsteuergesetz - InvStG -). Diese Bescheinigung wurde mit Hilfe einer Datenverarbeitungs-Anlage erstellt. Sie ist ohne Unterschrift gültig ( 119 Absatz 3 Abgabenordnung). NV 2 B >» WinGF <«*20.241* ***** Fortsetzung siehe Seite 2 *****

4 Steuernummer 132/59O3/4O36 Seite 2 weitere Informationen Öffnungszeiten: Sprechzeiten allgemeln Mo-Fr Uhr Do auch Uhr und nach Vereinbarung Bürgerbüro Mo.MI-Fr Uhr D Uhr Do auch Uhr Nahverkehrsanblndung: Schwebebahn bis Haltestelle "Ohligsmühle" Buslinien 601, 611, 619, 649 bis Haltestelle "Volkshochschule" Ab dem erreichen Sie die KFZ-Steuerstelle in der Kasinostr. 12 (Haupthaus)!! >» WinGF <«*

5 STIFTUNGSGESCHÄFT Ich, die Unterzeichnerin Karola Leiser-Frohn, geb , errichte im Auftrag meines am verstorbenen Mannes Adolf Leiser als Vermächtnis hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.Nr. 5 S.52/ SGV.NRW.40) als selbstständige Stiftung im Sinne des 2 StiftG NRW die mit Sitz in Wuppertal. Stiftung Seelsorge Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgen. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur und mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Anfangsvermögen sichere ich der Stiftung ,00 Euro (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zu, zu überweisen auf folgendes Konto: Stiftung Seelsorge: Treuhandkonto Pax Bank Köln, BLZ Kto.-Nr , Inhaber: Kirchengemeinde Herz Jesu Wuppertal. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung soll durch einen aus drei Personen bestehenden Vorstand sowie durch ein aus mindestens zwei und höchstens neun Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören: 1. Theo Beer, Alter Triebel 1, Wuppertal 2. Dr. Volker Tacke, Dickmannstr. 70, Wuppertal 3. Pfarrer Michael Grütering, Westfalenweg 24 a, Wuppertal Näheres regelt die anliegende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. Wuppertal, den 14. Oktober

6 Satzung der Stiftung Seelsorge 1 - Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Seelsorge. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wuppertal. 2 - Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst, Kultur und Musik und mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Der Zweck der Stiftung wird im Bereich der Gemeinden der Stadt Wuppertal verwirklicht. Sofern die Kirchengemeindeverbände der Stadt Wuppertal zusammengelegt oder mit anderen Kirchengemeindeverbänden verbunden werden, erstreckt sich der Stiftungszweck auf das Gebiet der neuen Kirchengemeindeverbände. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke dadurch, dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (6) Die Zwecke der Stiftung müssen nicht in gleichem Maß verwirklicht werden. 2

7 (7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 - Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen kann in Immobilien, Kapitalien und Rechten oder Renten sowie in Kunstwerken bestehen. Ebenso können mobile Vermögenswerte in das Stiftungsvermögen eingebracht werden. Auf die Stiftung übertragene Immobilien dürfen veräußert werden und der Erlös ist dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Absatz 5 Satz 1 ist zu beachten. (4) Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich werden sollte und seine Auffüllung in den folgenden drei Jahren sichergestellt werden kann. Die Erfüllung des Satzungszwecks darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) oder soweit dies ansonsten nach 58 Nr. 11 AO zulässig ist Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 3

8 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 6 - Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a) der Vorstand b) das Kuratorium (2) Die Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein. (3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. (4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt. 7 Zusammensetzung und Geschäftsstelle des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter /seiner Stellvertreterin und 1 Beisitzer/in. Die Zuweisung von Ämtern erfolgt in der ersten Sitzung des Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Die Zuwahl hat mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zu 4

9 erfolgen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. (3) Bei der Benennung der Vorstandsmitglieder soll möglichst darauf geachtet werden, dass dem Vorstand ein Priester sowie steuerrechtlich / zivilrechtliche sowie ökonomisch versierte Personen angehören. (4) Die Geschäftsstelle der Stiftung befindet sich beim Pfarramt Herz Jesu Elberfeld in Wuppertal oder der Nachfolgepfarrei. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere (a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist, (b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und (c) die Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium, der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie der Finanzverwaltung, (d) ggfls. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung. (e) die Beschlussfassung im Rahmen der 13 und 14. (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 5

10 (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise Dritter bedienen; die Kosten hierfür trägt die Stiftung. 9 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers Bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen kann ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien führen. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens neun Mitgliedern. Das erste Kuratorium wird vom Vorstand bestellt. (2) Das Kuratorium wählt den/die Vorsitzende(n) und seinen/ihren Stellvertreter aus seiner Mitte. (3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. (4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen stiftungsrelevanten Fragen, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszweckes. (2) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6

11 (3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 12 Beschlüsse (1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. (2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle diesem Verfahren zustimmen; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für die Beschlüsse nach den 13 und 14 dieser Satzung. 13 Satzungsänderung (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 14 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 7

12 15 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Katholischen Kirchengemeinden der Stadt Wuppertal zu gleichen Teilen bzw. an deren Rechtsnachfolger zugunsten des Treuhandkontos des Pfarrers, der es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne von 2 der Satzung zu verwenden hat. 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss vorzulegen. 17 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 18 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Wuppertal, den 14. Oktober

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