ENERGIE-CONTROL KOMMISSION

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1 ENERGIE-CONTROL KOMMISSION GZ K STR 52/10 PA 4492/10 Antragsteller: Land..., vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch: das Amt der... Landesregierung Antragsgegner:... Netz GmbH B E S C H E I D Die Energie-Control Kommission hat durch Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Donaubauer und Mag. Wenty als weitere Mitglieder in der Sitzung am 22. November 2010 gemäß 16 Abs 1 E-RBG ivm 21 Abs 2 ElWOG idgf einstimmig beschlossen: I. Spruch Der Antrag, festzustellen, dass die Bestimmungen im Vertrag vom / betreffend die Summenzähleinrichtung der Trafostation...Tunnel Kaverne durch die Regelungen des geltenden Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes ElWOG unberührt bleiben, wird abgewiesen. II. Begründung Vorbringen der Antragstellerin: Mit Schreiben vom , eingelangt am 9. August 2010 ersuchte die Landesregierung um formelle Entscheidung gemäß 21 Abs 2 ElWOG ivm 16 Abs 1 Z 5 Energie- Regulierungsbehördengesetz in der im Spruch genannten Angelegenheit. Dazu führte die Energie-Control Kommission HG Wien p.a. Energie-Control GmbH Tel: office@e-control.at FN g Rudolfsplatz 13a, A-1010 Wien Fax : DVR

2 Landesregierung in ihrer Funktion als Straßenverwaltung des Landes als Tunnelbetreiberin aus: Die... Netz GmbH habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die zentrale Summenmessung in der Trafostation...Tunnel Kaverne aufzulösen wäre, da eine defekte Komponente irreparabel sei. Eine teilweise Erneuerung und der weitere Betrieb der Messanlage gemäß des Vertrages aus 1995 sei aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen und der derzeit geltenden Marktregeln unzulässig. Die Landesregierung führte dazu aus, dass für den 5 km langen...tunnel eine dezentral konzipierte Anschlussanlage mit sieben Anschlüssen einschließlich einer Summenzähleinrichtung im Jahre 1995 angeboten und von der Errichtungsgesellschaft (Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG) beauftragt worden sei. Für diese Entscheidung maßgeblich sei die Zusicherung des Elektrizitätsunternehmens gewesen, diese Anlagen unmittelbar nach der Fertigstellung wieder in das Eigentum und die Instandhaltung des Elektrizitätsunternehmens zu übernehmen. Der Auftraggeber habe sohin darauf vertraut, dass ihm bzw seinen Rechtsnachfolgern aus der Betriebsführung und Instandhaltung keinerlei Kosten erwachsen würden, und er aufgrund der in der Anschlussanlage enthaltenen Summenzähleinrichtung auch bei der Vergütung der bereitgestellten Leistung keine kostenmäßigen Nachteile gegenüber einem zentralen Anschluss auf Dauer des Bestandes der Anschlussanlage erfahre. Im Angebot des Elektrizitätsunternehmens aus 1995 sei als Schnittstelle für eine kostennfreie Übergabe der Messimpulse der Summenzähleinrichtung die Trafostation...Tunnel Kaverne festgelegt worden. In 70 Abs 1 ElWOG sei explizit die Bestimmung enthalten, wonach privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt bleiben. Die Summenzähleinrichtung stelle einen integrierenden Bestandteil der Anschlussanlage dar. Der gegenständliche Vertrag sei als Gesamtheit zu betrachten, und die einseitige Aufkündigung einzelner Verpflichtungen aus der Anschlussvereinbarung sei nicht rechtens, und wäre auch durch die Regelungen des liberalisierten Marktes nicht zu begründen. Vorbringen der Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin brachte mit Schriftsatz vom 20. September 2010, eingelangt am 11. Oktober 2010, vor, dass entgegen der Darstellung der Antragstellerin Messanlage (Zähler) und Übertragungstechnik separat zu betrachten seien, und eine Erneuerung der Übertragungstechnik seitens der Netzbetreiberin vorgeschlagen worden sei. Bei jeder Trafostation sei ein Zähler eingebaut, die Zähler lieferten die Messimpulse, die über die Übertragungstechnik zur Trafostation...Tunnel Kaverne übermittelt und dort mittels eines zentralen Zählers in Summe erfasst worden seien. Die Erneuerung der Messanlage (diese bestehe aus sieben Zählern) sei nicht erforderlich, diese sieben Zähler sollten entsprechend der Rechtslage künftig für die Verbrauchsermittlung je Zählpunkt herangezogen werden. Seite 2 / 5

3 Die Erneuerung der Übertragungstechnik sei zulässig, jedoch dürften die Summenimpulse nicht mehr zur Verrechnung herangezogen werden, da diese Messkonfiguration dem virtuellen Messpunkt entspreche, und die Bildung virtueller Messpunkte nach den geltenden Marktregeln unzulässig sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1995 sei die Bildung von Summenmessungen zulässig gewesen und in beidseitigem Interesse der Vertragsparteien gelegen. Die Einzelzählwerte seien mittels einer zentralen Zähleinrichtung für Verrechnungszwecke erfasst worden (insofern stellte dies für den Netzbetreiber eine einfachere Verrechnung dar), die bereits vorhandenen Summenzählwerte konnten daher ohne weiteren Kostenaufwand zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung im Vertrag sei daher in diesem Sinne zu verstehen. Da nach der derzeitigen Rechtslage virtuelle Messpunkte nicht mehr zulässig seien, sei eine Umstellung der Messung von Zentral- auf Einzelmessung erforderlich. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Anlage...tunnel, die der elektrischen Versorgung der Tunnelanlage dient, wurde als dezentrale Versorgung konzipiert. Der Netzbetreiber versorgt den fünf Kilometer langen Tunnel über sieben Übergabestellen, welche jeweils mit einem Transformator und einer Messeinrichtung bestückt sind. In der ursprünglichen Konfiguration wurden die Zähler allerdings nicht separat ausgelesen, sondern es wurden die Zählwerte über Lichtwellenleiter (im folgenden Übertragungstechnik ) zur Übergabestation.../Tunnel Kaverne übertragen und dort zentral erfasst. Es handelte sich bei dieser Erfassung um eine klassische Summenmessung, dh sowohl die Leistungswerte als auch die Energiewerte wurden aufsummiert. Der Vertrag vom / ist diese Summenmessung ausdrücklich festgehalten und detailliert beschreiben. Auf Seite 7 dieses Vertrages ist nach der technischen Darstellung festgehalten: Diese (die Übertragungstechnik) dient weiters der Übertragung der einzelnen Arbeitsimpulse zur Summenmessung in der Trafostation... Tunnel Kaverne. Zur Verfügung stehen alle Energie- und Leistungswerte (inklusive Summe), Tarif zeitlich gegliedert in Echtzeit. Die Einzel- und Summenimpulse und Messperiode können dem Kunden ohne weiteren Kostenaufwand in der Trafostation... Tunnel Kaverne übergeben werden. Auf Seite 9 des Vertrages ist weiters festgehalten, dass alle vom Angebot umfassten und von der...[netzbetreiberin] errichteten der Versorgung des Tunnels dienenden Anlagen und die Einrichtungen der Summenzählung in das Eigentum und in die Instandhaltung der... [Netzbetreiberin] übernommen werden. Die Summenmessung ist seit einiger Zeit aufgrund eines Schadens nicht mehr funktionsfähig, könnte jedoch aus technischer Sicht jederzeit wieder aufgebaut werden. Seite 3 / 5

4 Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Streitparteien. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich: Gemäß 70 Abs 1 ElWOG bleiben privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, durch die Regelung dieses Bundesgesetzes (ElWOG 1998) unberührt. Diese Bestimmung ist Teil der Schlussbestimmungen des ElWOG und ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Umfeld zu sehen. Das ElWOG 1998 ivm der Novelle BGBl I 121/2000 änderte das Marktsystem vom klassischen System weg hin zu einem zu 100 % liberalisierten Elektrizitätsmarkt. Dieser tiefgreifende Einschnitt in das Marktsystem, der noch dazu innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes umzusetzen war, sah eine Reihe von Änderungen sowohl hinsichtlich der Marktbedingungen als auch hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern vor. Die Verträge sollten jedoch nicht alle komplett neu abgeschlossen werden, sondern es war seitens des Gesetzgebers beabsichtigt, die bestehenden Vertragsbeziehungen grundsätzlich aufrecht zu lassen, da es durch das Inkrafttreten des liberalisierten Marktes keinen Grund gab, die Altverträge aufzulösen (s auch Oberndorfer in Hauer/Oberndorfer ElWOG Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz RZ 1 zu 70). Die Vertragsbeziehungen bleiben daher grundsätzlich in Kraft. Die Bestimmung ist jedoch teleologisch so zu reduzieren, dass die Verträge zwar grundsätzlich in Kraft bleiben, jedoch durch das neue Marktsystem (liberalisierter Markt) in die Vertragsverhältnisse eingegriffen wird. Ansonsten hätte man nämlich bei kompletter Aufrechterhaltung der Altverträge die Situation, dass Altverträge vom liberalisierten Markt ausgeschlossen wären (s auch Oberndorfer RZ 2 zu 70). Der Inhalt der Altverträge ist daher in den neuen liberalisierten Energiemarkt einzupassen, bzw sind die Altverträge in ihrer Anwendung dahingehend anzupassen, dass sie mit den Regeln des neuen liberalisierten Marktes kompatibel sind. Aus diesen Gründen ist es auch nicht möglich, sämtliche Altverträge auf unbestimmte Zeit hin aufrecht zu belassen, auch wenn diese dem Marktsystem widersprechen. Dies würde nämlich zu gravierenden Ungleichbehandlungen von Marktteilnehmern führen. Das gesamte System der Systemnutzungstarife ist zählpunktbezogen aufgebaut. Pro Zählpunkt sind Zählwerte zu ermitteln, welche als Basis für die Verrechnung der Systemnutzungstarife dienen. Eine Aufsummierung mehrerer Zählpunkte ist im System nicht vorgesehen. Die Sonstigen Marktregeln, auf die in den Einzelverträgen und in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz verwiesen wird, legen in Kapitel 6 Punkt 1.1 fest, dass die Bildung von virtuellen Zählpunkten nur unter besonderen Umständen zulässig ist. Die Summenmessung, die im konkreten Fall seit 1995 in Betrieb war, ist kein derartiger Sonderfall. Die Sonstigen Marktregeln halten in diesem Abschnitt ausdrücklich fest, dass die Vergabe von virtuellen Zählpunkten nur auf Erzeugungsanlagen sowie auf die besonderen Seite 4 / 5

5 Bilanzgruppen der Netzbetreiber beschränkt sind. Es ergibt sich daraus, dass bei einem Bezugszählpunkt die Schaffung von virtuellen Zählpunkten unzulässig ist. Der virtuelle Zählpunkt hätte für den Kunden insofern den Vorteil, als dadurch die Leistungsverlauf geglättet wird, und die leistungsbezogenen Entgelte dadurch geringer werden. Dies wäre ein Sondervorteil gegenüber denjenigen Kunden, die über keine Zählpunktsaldierung verfügen. Das gesamte System ist auch vor dem Hintergrund der Kundengleichbehandlung zu beurteilen. Durch die Liberalisierung der Energiemärkte ist es bereits zu massiven Eingriffen in viele Vertragspositionen gekommen. Würde man daher zulassen, dass einzelne Kunden ihre einmal eingeräumten Vorteile (in diesem Fall Zählpunktesummierung) auf Dauer weiterführen können, wäre die Folge davon eine massive Ungleichbehandlung von Marktteilnehmern. Der alte Vertrag gilt zwar grundsätzlich weiter, jedoch muss der Netzkunde innerhalb dieses Vertrages eine Fortentwicklung durch Änderungen der Gesetze und Änderungen der Marktregeln dulden, um die gesetzlich vorgesehene Gleichbehandlung aller Netzkunden zu gewährleisten. Der Netzbetreiber ist daher berechtigt (und auch verpflichtet), eine Fortführung der seit 1995 gehandhabten Summenzählung, und die daraus sich ergebenden Vorteile bei der Verrechnung zugunsten des Kunden nicht zu dulden. Energie-Control Kommission Wien, am 22. November 2010 Seite 5 / 5

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