Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften A. Problem und Ziel DieRealisierungeinernachhaltigenEnergieversorgungisteinbesondersbedeutsamesPolitikzielderBundesregierung.Esgiltdabei,dieEnergieversorgungkünftigerGenerationenunterBerücksichtigungderBelangedesNaturschutzes,ökologischerZiele,gleichzeitigemwirtschaftlichemWachstumund SozialverträglichkeitsowieunterBerücksichtigungderElementeWirtschaftlichkeitundVersorgungssicherheitsicherzustellen.EinKernelementdieser Strategieist,denAnteilErneuerbarerEnergienanderEnergieversorgungim InteressedesUmwelt-unddesKlimaschutzessowiederSicherungendlicher Ressourcendeutlichzusteigern.StromausErneuerbarenEnergiensollwettbewerbsfähig werden und sich am Markt durchsetzen. ZieldesmitdemGesetzentwurfneugefasstenErneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)istes,denAnteilErneuerbarerEnergienanderStromversorgungbis zumjahr2020auf25bis30prozentzuerhöhenunddanachkontinuierlichweiter zu erhöhen. B. Lösung DasEEGhatsichalseffektivimHinblickaufdieAusbauzieleerwiesen.Es wirdinternationalalsbeispielhaftangesehen.analysendereuropäischenkommissionhabengezeigt,dasseinspeisetarife,wiesiedaseegvorsieht,derzeit inderregelkostengünstigerundwirksamersindalssogenanntequotensysteme, vor allem im Bereich der Windenergie. DieGrundstrukturhatsichbewährtundwirddaherbeibehalten.AlsReaktion aufveränderungenderökonomischenundtechnischenrahmenbedingungen werdengleichzeitigänderungenimdetailvorgenommen,dieesmöglichmachen,diequantitativenzielefürdasjahr2020unddarüberhinauszuerreichen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand UnmittelbareKostenfürdieöffentlichenHaushalteentstehennurinsoweit,als ihrestrombezugskostendurcheinesteigendeeeg-umlagegeringfügighöher

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ausfallen.siewerdenbeimbundvondenzuständigenressortsimrahmender für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt. 2.Vollzugsaufwand DasGesetzkannMehrausgabendurchdieAusweitungderbehördlichenTätigkeitbeimBundverursachen.Sieergebensichu.a.auszusätzlichenAufgaben derbundesnetzagenturgemäß 61.ÜberetwaigeMehrausgabenwirdimRahmenderVerhandlungenüberdenHaushalt2009entschieden.Dabeiwerdendie ErgebnisseausderzurzeitlaufendenPersonalbedarfsermittlungfürdengesamten Energiebereich der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen sein. DieAufgabenfürdieBundesnetzagenturwerdennurgeringfügigerweitert. DiesdientderbesserenEvaluierungdesGesetzes.ImGegenzugwirddieErmächtigungzurSchaffungeinesAnlagenregistersgestrichen.Esistdavonauszugehen,dassdieBundesnetzagenturdieAufgaben,dieursprünglichdasAnlagenregistererfüllensollte,mitwesentlichwenigerAufwanderfüllenkann,da ihreingroßteilderrelevantendatenschonheuteimrahmenihrerzuständigkeit für die Kontrolle des bundesweiten Ausgleichs zugeleitet werden. E. Sonstige Kosten DiesonstigenKostendesErneuerbare-Energien-Gesetzeswerdenwesentlich vonderentwicklungdervergütungszahlungenunddesinabzugzubringendenanlegbarenwertsderentsprechendenstrommengenbestimmt.einerolle spieltauch,dassinderzukunftinzunehmendemmaßeeeg-relevantestrommengenaufgrundattraktiverervermarktungsmöglichkeitennichtmehrüber daseegvergütetwerden.aktuelleuntersuchungenerwartenvordiesemhintergrundeinenanstiegdereeg-differenzkostenvon3,3mrd.euro (2006)auf einmaximumvonetwa6,2mrd.euroimjahr2015 (Preisbasis2007)sowie anschließendeinendeutlichenundkontinuierlichenrückgangauf0,6mrd. EuroimJahr2030 (2020:4,9Mrd.Euro).DiesistallerdingsnochkeinevollständigeökonomischeBilanzdesEEG.NebeneinigenweiterenKostenwirkungensindauchverschiedeneökonomischrelevanteNutzenaspekteunberücksichtigt, z. B. die Vermeidung externer Schadenskosten. F. Bürokratiekosten DieBürokratiekostenverringernsichdurchdieNeufassungdesGesetzeserheblich.NeueInformationspflichtenwerdennurvereinzeltundmitgeringen Bürokratiekostennormiert.ImGegenzugwerdenInformationspflichtenmit erheblichen Bürokratiekosten abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8148

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8148 Anlage1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1Zweck des Gesetzes 2Anwendungsbereich 3Begriffsbestimmungen 4Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 5Anschluss 6Anschlussvoraussetzungen 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses 8Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement 9Erweiterung der Netzkapazität 10Schadensersatz 11Einspeisemanagement 12Härtefallregelung Abschnitt 3 Kosten 13Netzanschluss 14Kapazitätserweiterung 15Vertragliche Vereinbarung Teil 3 Vergütung Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften 16Vergütungsanspruch 17Eigenvermarktung 18Vergütungsberechnung 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen 20Degression 21Vergütungsbeginn und -dauer 22Aufrechnung Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften 23Wasserkraft 24Deponiegas 25Klärgas 26Grubengas 27Biomasse 28Geothermie 29Windenergie 30Windenergie Repowering 31Windenergie Offshore 32Solare Strahlungsenergie 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden Teil 4 Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich 34Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber 35Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber 36AusgleichzwischendenÜbertragungsnetzbetreibern 37Weitergabe an die Lieferanten 38Nachträgliche Korrekturen 39Abschlagszahlungen Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen 40Grundsatz 41Unternehmen des produzierenden Gewerbes 42Schienenbahnen 43Antragsfrist und Entscheidungswirkung 44Auskunftspflicht 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2001/77/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom27.September2001zurFörderung derstromerzeugungauserneuerbarenenergiequellenimelektrizitätsbinnenmarkt (ABl.EGNr.L283S.33),zuletztgeändertdurchdieRichtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414).

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten 45Grundsatz 46Anlagenbetreiberinnen und -betreiber 47Netzbetreiber 48Übertragungsnetzbetreiber 49Elektrizitätsversorgungsunternehmen 50Testierung 51Information der Bundesnetzagentur 52Information der Öffentlichkeit 53Anzeige 54Abrechnung Abschnitt 2 Differenzkosten Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot 55Herkunftsnachweis 56Doppelvermarktungsverbot Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren 57Clearingstelle 58Verbraucherschutz 59Einstweiliger Rechtsschutz 60Nutzung von Seewasserstraßen 61Aufgaben der Bundesnetzagentur 62Bußgeldvorschriften 63Fachaufsicht Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen 64Verordnungsermächtigung 65Erfahrungsbericht 66Übergangsbestimmungen Anlagen Anlage 1:Technologie-Bonus Anlage2:BonusfürStromausnachwachsendenRohstoffen Anlage 3:KWK-Bonus Anlage 4:Wärmenutzungs-Bonus Anlage 5:Referenzertrag Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes (1)ZweckdiesesGesetzesistes,insbesondereimInteressedesKlima-undUmweltschutzeseinenachhaltigeEntwicklungderEnergieversorgungzuermöglichen,dievolkswirtschaftlichenKostenderEnergieversorgungauchdurch dieeinbeziehunglangfristigerexternereffektezuverringern,fossileenergieressourcenzuschonenunddieweiterentwicklungvontechnologienzurerzeugungvonstrom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. (2)UmdenZweckdesAbsatzes1zuerreichen,verfolgt diesesgesetzdasziel,denanteilerneuerbarerenergienan derstromversorgungbiszumjahr2020auf25bis30prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt 1.denvorrangigenAnschlussvonAnlagenzurErzeugung vonstromauserneuerbarenenergienundausgrubengasimbundesgebieteinschließlichderdeutschenausschließlichenwirtschaftszone (GeltungsbereichdesGesetzes)andieNetzefürdieallgemeineVersorgungmit Elektrizität, 2.dievorrangigeAbnahme,Übertragung,Verteilungund Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und 3.denbundesweitenAusgleichdesabgenommenenund vergüteten Stroms. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Anlage jedeeinrichtungzurerzeugungvonstromaus ErneuerbarenEnergienoderausGrubengas.AlsAnlagen zurerzeugungvonstromauserneuerbarenenergienoder ausgrubengasgeltenauchsolcheeinrichtungen,diezwischengespeicherteenergie,dieausschließlichauserneuerbarenenergienoderausgrubengasstammt,aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, 2. AnlagenbetreiberinoderAnlagenbetreiber,werunabhängigvomEigentumdieAnlagefürdieErzeugungvon StromausErneuerbarenEnergienoderausGrubengas nutzt, 3. ErneuerbareEnergien Wasserkrafteinschließlichder Wellen-,Gezeiten-,Salzgradienten-undStrömungsenergie,Windenergie,solareStrahlungsenergie,Geothermie, EnergieausBiomasseeinschließlichBiogas,DeponiegasundKlärgassowieausdembiologischabbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie, 4. Generator jedetechnischeeinrichtung,diemechanische,chemische,thermischeoderelektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt, 5. Inbetriebnahme dieerstmaligeinbetriebsetzungder AnlagenachHerstellungihrertechnischenBetriebsbereitschaft,unabhängigdavon,obderGeneratorderAnlagemitErneuerbarenEnergien,Grubengasodersonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ LeistungeinerAnlage dieelektrischewirkleistung, diedieanlagebeibestimmungsgemäßembetriebohne zeitlicheeinschränkungenunbeschadetkurzfristigergeringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, 7. Netz diegesamtheitdermiteinanderverbundenen technischeneinrichtungenzurabnahme,übertragung undverteilungvonelektrizitätfürdieallgemeineversorgung, 8. Netzbetreiber diebetreibervonnetzenallerspannungsebenenfürdieallgemeineversorgungmitelektrizität, 9. Offshore-Anlage einewindenergieanlage,dieineiner EntfernungvonmindestensdreiSeemeilengemessen vonderküstenlinieausseewärtserrichtetwordenist. AlsKüstenliniegiltdieinderKarteNummer2920DeutscheNordseeküsteundangrenzendeGewässer,Ausgabe 1994,XII.,sowieinderKarteNummer2921Deutsche OstseeküsteundangrenzendeGewässer,Ausgabe1994, XII.,desBundesamtesfürSeeschifffahrtundHydrographie im Maßstab 1 : * dargestellte Küstenlinie, 10. StromausKraft-Wärme-Kopplung StromimSinne von 3Abs.4desKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom19.märz2002 (BGBl.IS.1092),zuletztgeändert durchartikel170derverordnungvom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407),derinAnlagenimSinnedes 5des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird, 11. Übertragungsnetzbetreiber derregelverantwortliche NetzbetreibervonHoch-undHöchstspannungsnetzen, diederüberregionalenübertragungvonelektrizitätzu nachgeordneten Netzen dienen, 12. UmweltgutachterinoderUmweltgutachter einepersonoderorganisation,dienachdemumweltauditgesetz inderfassungvom4.september2002 (BGBl.I S.3490),zuletztgeändertdurchArtikel8Abs.1desGesetzesvom4.Dezember2004 (BGBl.IS.3166)inder jeweilsgeltendenfassungfürdenbereichelektrizitätserzeugungalsumweltgutachterin,umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf. 4 Gesetzliches Schuldverhältnis (1)NetzbetreiberdürfendieErfüllungihrerVerpflichtungenausdiesemGesetznichtvomAbschlusseinesVertrages abhängig machen. (2)VondenBestimmungendiesesGesetzesdarfunbeschadetdes 8Abs.3nichtzuLastenderAnlagenbetreiberinoderdesAnlagenbetreibersunddesNetzbetreibers abgewichen werden. Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 5 Anschluss (1)Netzbetreibersindverpflichtet,AnlagenzurErzeugungvonStromausErneuerbarenEnergienundausGru- *AmtlicherHinweis:ZubeziehenbeimBundesamtfürSeeschifffahrt und Hydrographie, Hamburg. bengasunverzüglichvorrangiganderstelleanihrnetzan- zuschließen (Verknüpfungspunkt),dieimHinblickaufdie SpannungsebenegeeignetistunddieinderLuftliniekürzesteEntfernungzumStandortderAnlageaufweist,wenn nichteinanderesnetzeinentechnischundwirtschaftlich günstigerenverknüpfungspunktaufweist.beieineroder mehrerenanlagenmiteinerleistungvoninsgesamtbiszu 30Kilowatt,diesichaufeinemGrundstückmitbereitsbestehendemNetzanschlussbefinden,giltderVerknüpfungspunktdesGrundstücksmitdemNetzalsgünstigsterVerknüpfungspunkt. (2)Anlagenbetreiberinnenund-betreibersindberechtigt, einenanderenverknüpfungspunktdiesesodereinesanderen imhinblickaufdiespannungsebenegeeignetennetzeszu wählen. (3)DerNetzbetreiberistabweichendvondenAbsätzen1 und2berechtigt,deranlageeinenanderenverknüpfungspunktzuzuweisen.diesgiltnicht,wenndieabnahmedes StromsausderbetroffenenAnlagenach 8Abs.1nicht sichergestellt wäre. (4)DiePflichtzumNetzanschlussbestehtauchdann, wenndieabnahmedesstromserstdurchdieoptimierung, dieverstärkungoderdenausbaudesnetzesnach 9möglich wird. (5)SoweitesfürdieErmittlungdesVerknüpfungspunktessowiediePlanungdesNetzbetreibersnach 9erforderlichist,müssenEinspeisewilligesowieNetzbetreibereinanderdiedafürnotwendigenUnterlagen,insbesonderediefür einenachprüfbarenetzverträglichkeitsprüfungerforderlichennetzdaten,aufverlangeninnerhalbvonachtwochen vorlegen. 6 Anschlussvoraussetzungen DieVerpflichtungzumvorrangigenAnschlussbesteht nicht, wenn 1.dieLeistungderAnlage100Kilowattübersteigtundsie nichtmiteinertechnischenoderbetrieblicheneinrichtung a)zurferngesteuertenreduzierungdereinspeiseleistung bei Netzüberlastung und b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattetist,aufdiedernetzbetreiberzugreifendarf, oder 2.eineWindenergieanlageamVerknüpfungspunktmitdem NetzeinzelnodergemeinsammitanderenAnlagennicht dieanforderungenderverordnungnach 64Abs.1Nr.1 erfüllt. 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses (1)Anlagenbetreiberinnenund-betreibersindberechtigt, denanschlussderanlagensowiedieeinrichtungundden BetriebderMesseinrichtungeneinschließlichderMessung vondemnetzbetreiberodereinerfachkundigendrittenperson vornehmen zu lassen. (2)DieAusführungdesAnschlussesunddieübrigenfür diesicherheitdesnetzesnotwendigeneinrichtungenmüssendenimeinzelfallnotwendigentechnischenanforderungendesnetzbetreibersund 49desEnergiewirtschafts-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gesetzesvom7.juli2005 (BGBl.IS.1970,ber.S.3621), zuletztgeändertdurchartikel7abs.14desgesetzesvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) entsprechen. (3)BeiderEinspeisungvonStromausErneuerbarenEnergienoderGrubengasgiltzugunstenderAnlagenbetreiberinoderdesAnlagenbetreibers 18Abs.2derNiederspannungsanschlussverordnungvom1.November2006 (BGBl.I S.2477) entsprechend. 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung (1)Netzbetreibersindvorbehaltlichdes 11verpflichtet, dengesamtenangebotenenstromauserneuerbarenenergienundausgrubengasunverzüglichvorrangigabzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. (2)DieVerpflichtungennachAbsatz1bestehenauch, wenndieanlageandasnetzderanlagenbetreiberin,des AnlagenbetreibersodereinerdrittenPerson,dienichtNetzbetreiberimSinnevon 3Nr.8ist,angeschlossenistund derstrommittelskaufmännisch-bilanziellerweitergabe durchdiesesnetzineinnetznach 3Nr.7angeboten wird. (3)DieVerpflichtungennachAbsatz1bestehennicht, soweitanlagenbetreiberinnenoder-betreiberundnetzbetreiberunbeschadetdes 12zurbesserenIntegrationder AnlageindasNetzausnahmsweisevertraglichvereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen. (4)DieVerpflichtungenzurvorrangigenAbnahme, ÜbertragungundVerteilungtreffenimVerhältniszumaufnehmendenNetzbetreiber,dernichtÜbertragungsnetzbetreiber ist, 1.den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, 2.dennächstgelegeneninländischenÜbertragungsnetzbetreiber,wennimNetzbereichdesabgabeberechtigten NetzbetreiberskeininländischesÜbertragungsnetzbetrieben wird, oder 3.insbesondereimFallderWeitergabenachAbsatz2 jeden sonstigen Netzbetreiber. Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement 9 Erweiterung der Netzkapazität (1)NetzbetreibersindaufVerlangenderEinspeisewilligenverpflichtet,unverzüglichihreNetzezuoptimieren,zu verstärkenundauszubauen,umdieabnahme,übertragung undverteilungdesstromsauserneuerbarenenergienoder Grubengas sicherzustellen. (2)DiePflichterstrecktsichaufsämtlichefürdenBetriebdesNetzesnotwendigentechnischenEinrichtungensowiedieimEigentumdesNetzbetreibersstehendenoderin sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. (3)DerNetzbetreiberistnichtzurOptimierung,zurVerstärkungundzumAusbauseinesNetzesverpflichtet,soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. (4)DieVerpflichtungennach 4Abs.6desKraft- Wärme-Kopplungsgesetzessowienach 12Abs.3des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. 10 Schadenersatz (1)VerletztderNetzbetreiberseineVerpflichtungenaus 9Abs.1,könnenAnlagenbetreiberinnenund-betreiber ErsatzdeshierdurchentstandenenSchadensverlangen.Die Ersatzpflichttrittnichtein,wennderNetzbetreiberdie Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2)LiegenTatsachenvor,diedieAnnahmebegründen, dassdernetzbetreiberseinepflichtaus 9Abs.1nichterfüllthat,könnenAnlagenbetreiberinnenund-betreiberAuskunftvondemNetzbetreiberdarüberverlangen,obund inwieweitdernetzbetreiberderverpflichtungzuroptimierung,zurverstärkungundzumausbaudesnetzesnachgekommenist.dieauskunftkannverweigertwerden,wenn siezurfeststellung,obeinanspruchnachabsatz1vorliegt, nicht erforderlich ist. 11 Einspeisemanagement (1)NetzbetreibersindunbeschadetihrerPflichtnach 9 ausnahmsweiseberechtigt,anihrnetzangeschlosseneanlagenmiteinerleistungüber100kilowattzurerzeugung vonstromauserneuerbarenenergien,kraft-wärme-kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit 1.andernfallsdieNetzkapazitätimjeweiligenNetzbereich durch diesen Strom vollständig ausgelastet wäre, 2.siesichergestellthaben,dassinsgesamtdiegrößtmöglicheStrommengeausErneuerbarenEnergienundaus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und 3.siedieDatenüberdieIst-Einspeisunginderjeweiligen Netzregion abgerufen haben. DieRegelungderAnlagennachSatz1giltnichtfürWasserkraftanlagenunddarfnurwährendeinerÜbergangszeitbis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des 9 erfolgen. (2)DieRechteaus 13Abs.1und 14Abs.1desEnergiewirtschaftsgesetzesvom7.Juli2005bestehengegenüber BetreibernvonAnlagenzurErzeugungvonStromausErneuerbarenEnergien,Kraft-Wärme-KopplungoderGrubengas fort,soweitdiemaßnahmennachabsatz1nichtausreichen, umdiesicherheitundzuverlässigkeitdeselektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. (3)Netzbetreibersindverpflichtet,aufAnfragedenjenigenAnlagenbetreiberinnenund-betreibern,derenAnlagen vonmaßnahmennachabsatz1betroffenwaren,innerhalb vonvierwochennachweiseüberdieerforderlichkeitder Maßnahmevorzulegen.DieNachweisemüsseneinesachkundigedrittePersonindieLageversetzen,ohneweitere InformationendieErforderlichkeitderMaßnahmenvollständignachvollziehenzukönnen;zudiesemZwecksind insbesonderedienachabsatz1satz1nr.3erhobenendaten vorzulegen.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Härtefallregelung (1)Netzbetreibersindverpflichtet,Anlagenbetreiberinnenund-betreibern,dieaufGrundvonMaßnahmennach 11Abs.1Stromnichteinspeisenkonnten,ineinemvereinbartenUmfangzuentschädigen.IsteineVereinbarung nichtgetroffen,sinddieentgangenenvergütungenund WärmeerlöseabzüglichdererspartenAufwendungenzu leisten. (2)DerNetzbetreiberkanndieKostennachAbsatz1bei derermittlungdernetzentgelteinansatzbringen,soweit diemaßnahmeerforderlichwarundersienichtzuvertreten hat.dernetzbetreiberhatsieinsbesonderezuvertreten,soweiternichtallemöglichkeitenzuroptimierung,zurverstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat. (3)SchadenersatzansprüchevonAnlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt. Abschnitt 3 Kosten 13 Netzanschluss (1)DienotwendigenKostendesAnschlussesvonAnlagenzurErzeugungvonStromausErneuerbarenEnergien oderausgrubengasandenverknüpfungspunktnach 5 Abs.1oder2sowiedernotwendigenMesseinrichtungen zurerfassungdesgeliefertenunddesbezogenenstroms trägt der Anlagenbetreiber. (2)WeistderNetzbetreiberdenAnlagennach 5Abs.3 einenanderenverknüpfungspunktzu,musserdiedaraus resultierenden Mehrkosten tragen. 14 Kapazitätserweiterung DieKostenderOptimierung,derVerstärkungunddes Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. 15 Vertragliche Vereinbarung NetzbetreiberkönneninfolgederVereinbarungnach 8 Abs.3entstandeneKostenimnachgewiesenenUmfangbei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen. Teil 3 Vergütung Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften 16 Vergütungsanspruch (1)NetzbetreibermüssenAnlagenbetreiberinnenund-betreibernStromausAnlagen,dieausschließlichErneuerbare EnergienoderGrubengaseinsetzen,mindestensnachMaßgabe der 18 bis 33 vergüten. (2)DieVerpflichtungnachAbsatz1bestehtauchdann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist. (3)DieVerpflichtungnachdenAbsätzen1und2besteht nur,wenndieanlagenbetreiberinnenoder-betreiberihren Verpflichtungen nach 17 Abs. 1 und 3 nachkommen. 17 Eigenvermarktung (1)Anlagenbetreiberinnenund-betreiber,diedenVergütungsanspruchnach 16füreineAnlagegeltendmachen, sindverpflichtet,abdiesemzeitpunktdengesamtenindieseranlageerzeugtenstrom,fürdendemgrundenachein Vergütungsanspruchbestehtunddernichtvonihnenselbst odervondritteninunmittelbarerräumlichernähezuder Anlageverbrauchtwird,indasNetzeinzuspeisenunddem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. (2)NachdemAnlagenbetreiberinnenoder-betreiberden Vergütungsanspruchnach 16geltendgemachthaben,sind sieabweichendvonabsatz1berechtigt,deninderanlage erzeugtenstromkalenderhalbjährlichandrittezuveräußern,wennsiediesdemnetzbetreibervorbeginndes jeweilsvorangegangenenkalendervierteljahresangezeigt haben.indiesemfallentfälltdervergütungsanspruchnach 16imgesamtenKalenderhalbjahr.DieVergütungsdauer nach 21 Abs. 2 bleibt unberührt. (3)Anlagenbetreiberinnenund-betreiber,diedieWahlmöglichkeitdesAbsatzes2ausgeübthaben,könnenden Vergütungsanspruchnach 16imfolgendenKalenderhalbjahrwiedergeltendmachen,wennsiediesdemverpflichtetenNetzbetreibervorBeginndesjeweilsvorangegangenen Kalendervierteljahres anzeigen. 18 Vergütungsberechnung (1)DieHöhederVergütungfürStrom,derinAbhängigkeitvonderLeistungderAnlagevergütetwird,bestimmt sichjeweilsanteilignachderleistungderanlageimverhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. (2)AlsLeistungimSinnevonAbsatz1giltfürdieZuordnungzudenSchwellenwertender 23bis28abweichendvon 3Nr.6derQuotientausderSummederim jeweiligenkalenderjahrnach 8abgenommenenKilowattstundenundderSummedervollenZeitstundendesjeweiligenKalenderjahresabzüglichdervollenStundenvorder erstmaligenerzeugungvonstromauserneuerbarenenergiendurchdieanlageundnachendgültigerstilllegungder Anlage. 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen (3)IndenVergütungenistdieUmsatzsteuernichtenthalten. (1)MehrereAnlagengeltenunabhängigvondenEigentumsverhältnissenundausschließlichzumZweckderErmittlungderVergütungfürdenjeweilszuletztinBetriebgesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1.siesichaufdemselbenGrundstückodersonstinunmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2.sieStromausgleichartigenErneuerbarenEnergienerzeugen,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.derinihnenerzeugteStromnachdenRegelungendieses GesetzesinAbhängigkeitvonderLeistungderAnlage vergütet wird und 4.sieinnerhalbvonzwölfaufeinanderfolgendenKalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. (2)Anlagenbetreiberinnenund-betreiberkönnenStrom ausmehrerengeneratoren,diegleichartigeerneuerbare Energieneinsetzen,übereinegemeinsameMesseinrichtung abrechnen.indiesemfallistfürdieberechnungdervergütungenvorbehaltlichdesabsatzes1dieleistungjeder einzelnen Anlage maßgeblich. (3)WennStromausmehrerenWindenergieanlagen,für diesichunterschiedlichevergütungshöhenerrechnen,über einegemeinsamemesseinrichtungabgerechnetwird,erfolgtdiezuordnungderstrommengenzudenwindenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge. 20 Degression (1)DieVergütungenundBoninachden 23bis33geltenunbeschadetdes 66nurfürAnlagen,dieimJahr2009 inbetriebgenommenwurden.füranlagen,dieinden folgendenkalenderjahreninbetriebgenommenwurden, sinkensiejährlichdegressivnachmaßgabederabsätze2 und3.diesichimjeweiligenkalenderjahrnachsatz2 errechnendenvergütungenundbonigeltenfürdiegesamte Vergütungsdauer nach 21. (2)DerProzentsatz,umdendieVergütungenundBoni jährlich sinken, beträgt für Strom aus 1.WasserkraftausAnlagenmiteinerLeistungüber5Megawatt ( 23 Abs. 3): 1,0 Prozent, 2.Deponiegas ( 24): 1,5 Prozent, 3.Klärgas ( 25): 1,5 Prozent, 4.Grubengas ( 26): 1,5 Prozent, 5.Biomasse ( 27): 1,0 Prozent, 6.Geothermie ( 28): 1,0 Prozent, 7.Windenergie a)ausoffshore-anlagen ( 31)abdemJahr2015:5,0Prozent und b) aus sonstigen Anlagen ( 29): 1,0 Prozent sowie 8. solarer Strahlungsenergie ( 32 und 33) a) im Jahr 2010: 7,0 Prozent und b) ab dem Jahr 2011: 8,0 Prozent. (3)DiejährlichenVergütungenundBoniwerdennach derberechnunggemäßdenabsätzen1und2aufzweistellen hinter dem Komma gerundet. 21 Vergütungsbeginn und -dauer (1)DieVergütungensindabdemZeitpunktzuzahlen,ab demdergeneratorerstmalsstromausschließlichauserneuerbarenenergienodergrubengaserzeugtundindas Netznach 8Abs.1oderAbs.2eingespeisthatoderder Strom erstmals nach 33 Abs. 3 verbraucht worden ist. (2)DieVergütungensindjeweilsfürdieDauervon20KalenderjahrenzuzüglichdesInbetriebnahmejahreszuzahlen. BeginnderFristnachSatz1istderZeitpunktderInbetriebnahmedesGenerators,unabhängigdavon,obermitErneuerbarenEnergien,GrubengasodersonstigenEnergieträgern in Betrieb genommen wurde. (3)DerAustauschdesGeneratorsodersonstigertechnischeroderbaulicherTeileführtnichtzueinemNeubeginn odereinerverlängerungderfristnachabsatz2satz1,soweitsichausdennachfolgendenvorschriftennichtsanderes ergibt. 22 Aufrechnung (1)DieAufrechnungvonVergütungsansprüchenderAnlagenbetreiberinoderdesAnlagenbetreibersnach 16mit einerforderungdesnetzbetreibersistnurzulässig,soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2)DasAufrechnungsverbotdes 23Abs.3derNiederspannungsanschlussverordnunggiltnicht,soweitmitAnsprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird. Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften 23 Wasserkraft (1)FürStromausWasserkraft,derinAnlagenmiteiner Leistungbiseinschließlich5Megawatterzeugtwird,beträgt die Vergütung 1.biseinschließlicheinerLeistungvon500Kilowatt 12,67Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerLeistungvon2Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und 3.biseinschließlicheinerLeistungvon5Megawatt 7,65Cent pro Kilowattstunde. (2)FürStromausWasserkraft,derinAnlagenmiteiner Leistungbiseinschließlich5Megawatterzeugtwird,die vordem1.januar2009inbetriebgenommenundnachdem 31.Dezember2008modernisiertwordensind,beträgtdie Vergütung 1.biseinschließlicheinerLeistungvon500Kilowatt 10,67Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerLeistungvon5Megawatt 7,65Cent pro Kilowattstunde. DerAnspruchaufdieVergütungnachSatz1bestehtfürdie Dauervon20JahrenzuzüglichdesJahres,indemdieModernisierung abgeschlossen worden ist. (3)FürStromausWasserkraft,derinAnlagenmiteiner Leistungüber5Megawatterzeugtwird,beträgtdieVergütung 1.biseinschließlicheinerLeistungvon500Kilowatt 6,79Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerLeistungvon10Megawatt 5,87Cent pro Kilowattstunde, 3.biseinschließlicheinerLeistungvon20Megawatt 5,40Cent pro Kilowattstunde,

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ biseinschließlicheinerLeistungvon50Megawatt 3,99 Cent pro Kilowattstunde und 5.abeinerLeistungvon50Megawatt3,10CentproKilowattstunde. (4)FürStromausWasserkraft,derinAnlagenmiteiner Leistungüber5Megawatterzeugtwird,dievordem1.Januar2009inBetriebgenommenundnachdem31.Dezember2008modernisiertwordensindundnachderModernisierungeinehöhereLeistungaufweisen,geltenAbsatz2 Satz2undAbsatz3entsprechendfürdenStrom,derder Leistungserhöhungzuzurechnenist.WenndieAnlagevor dem1.januar2009eineleistungbiseinschließlich5megawattaufwies,bestehtfürdenstrom,derdiesemleistungsanteilentspricht,weiterhinanspruchaufvergütung nach der bislang geltenden Regelung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn 1.derStromunbeschadetdes 16Abs.2nichtdurchSpeicherkraftwerke gewonnen worden ist und 2.nachderErrichtungoderModernisierungderAnlage nachweislicheinguterökologischerzustanderreicht oderderökologischezustandgegenüberdemvorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 gilt 1.fürAnlagennachdenAbsätzen1und3dieVorlageder Zulassung der Wasserkraftnutzung und 2.fürAnlagennachdenAbsätzen2und4dieVorlageeiner BescheinigungderzuständigenWasserbehördeodereiner UmweltgutachterinodereinesUmweltgutachters;machte diemodernisierungeineneuezulassungderwasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als Nachweis. (6) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, wenn die Anlage 1.imräumlichenZusammenhangmiteinerganzoderteilweisebereitsbestehendenodervorrangigzuanderen ZweckenalsderErzeugungvonStromausWasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder 2.ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden ist. 24 Deponiegas (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 1.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon500Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und 2.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon5Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde. (2)AuseinemGasnetzentnommenesGasgiltalsDeponiegas,soweitdieMengedesentnommenenGasesimWärmeäquivalentderMengevonDeponiegasentspricht,dasan andererstelleimgeltungsbereichdesgesetzesindasgasnetz eingespeist worden ist. (3)DieVergütungennachAbsatz1erhöhensichfür Strom,derdurchinnovativeTechnologiennachMaßgabe deranlage1erzeugtwird,umjeweils2,0centprokilowattstunde (Technologie-Bonus). 25 Klärgas (1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung 1.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon500Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und 2.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon5Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde. (2)AuseinemGasnetzentnommenesGasgiltalsKlärgas,soweitdieMengedesentnommenenGasesimWärmeäquivalentderMengevonKlärgasentspricht,dasanandererStelleimGeltungsbereichdesGesetzesindasGasnetz eingespeist worden ist. (3)DieVergütungennachAbsatz1erhöhensichfür Strom,derdurchinnovativeTechnologiennachMaßgabe deranlage1erzeugtwirdumjeweils2,0centprokilowattstunde (Technologie-Bonus). 26 Grubengas (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung 1.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon1Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon5Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und 3.abeinerAnlagenleistungvonüber5Megawatt4,16Cent pro Kilowattstunde. (2)DiePflichtzurVergütungbestehtnur,wenndasGrubengasausBergwerkendesaktivenoderstillgelegtenBergbaus stammt. (3)DieVergütungennachAbsatz1erhöhensichfür Strom,derdurchinnovativeTechnologiennachMaßgabe deranlage1erzeugtwird,umjeweils2,0centprokilowattstunde (Technologie-Bonus). 27 Biomasse (1)FürStromausBiomasseimSinnedernach 64 Abs.1Nr.2erlassenenBiomasseverordnungbeträgtdie Vergütung 1.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon150Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon500Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde, 3.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon5Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und 4.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon20Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde. (2)AuseinemGasnetzentnommenesGasgiltalsBiomasse,soweitdieMengedesentnommenenGasesimWärmeäquivalentderMengevonGasausBiomasseentspricht, dasanandererstelleimgeltungsbereichdesgesetzesin das Gasnetz eingespeist worden ist.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom 1.ausAnlagenmiteinerLeistungüber5Megawattnur,soweitderStrominKraft-Wärme-KopplungnachMaßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird und 2.ausAnlagen,dienebenBiomasseimSinnedernach 64Abs.1Nr.2erlassenenBiomasseverordnungauch sonstigebiomasseeinsetzen,nur,wenndieanlagenbetreiberinoderderanlagenbetreiberdurcheineinsatzstofftagebuchmitangabenundbelegenüberart, MengeundEinheit,HerkunftsowiedenunterenHeizwertproEinheitdereingesetztenStoffedenNachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird. (4)DieVergütungenerhöhensichfürStromnachAbsatz 1, 1.derdurchinnovativeTechnologiennachMaßgabeder Anlage1erzeugtwird,umjeweils2,0CentproKilowattstunde (Technologie-Bonus), 2.derausnachwachsendenRohstoffenoderGüllenach MaßgabederAnlage2zudiesemGesetzerzeugtwird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und 3.derinKraft-Wärme-KopplungnachMaßgabederAnlage3zudiesemGesetzerzeugtwird,umjeweils3,0Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). 28 Geothermie (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 1.biseinschließlicheinerAnlagenleistungvon10Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und 2.abeinerAnlagenleistungvon10Megawatt10,5Cent pro Kilowattstunde. (2)DieVergütungenerhöhensichfürStromnachAbsatz1Nr.1,derinKombinationmiteinerWärmenutzung nachanlage4erzeugtwird,umjeweils2,0centprokilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus). (3)DieVergütungenerhöhensichfürStromnachAbsatz1Nr.1,derauchdurchNutzungpetrothermalerTechnikenerzeugtwird,umjeweils2,0CentproKilowattstunde. 29 Windenergie (1)FürStromausWindenergieanlagenbeträgtdieVergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2)AbweichendvonAbsatz1beträgtdieVergütungin denerstenfünfjahrenabderinbetriebnahmederanlage 7,95CentproKilowattstunde (Anfangsvergütung).Diese FristverlängertsichumzweiMonateje0,75Prozentdes Referenzertrages,umdenderErtragderAnlage150ProzentdesReferenzertragesunterschreitet.Referenzertragist dererrechneteertragderreferenzanlagenachmaßgabeder Anlage5zudiesemGesetz.DieAnfangsvergütungerhöht sichfürstromauswindenergieanlagen,dievordem1.januar2014inbetriebgenommenwordensind,um0,7cent prokilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus),wenn sieabdemzeitpunktderinbetriebnahmedieanforderungen der Verordnung nach 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen. (3)Abweichendvon 16Abs.1und2istderNetzbetreibernichtverpflichtet,StromausAnlagenmiteinerinstalliertenLeistungüber50Kilowattzuvergüten,fürdiedie AnlagenbetreiberinoderderAnlagenbetreibergegenüber demnetzbetreibernichtvorinbetriebnahmenachgewiesen hat,dasssieandemgeplantenstandortmindestens60prozentdesreferenzertrageserzielenkönnen.diesgiltnicht füranlagen,dieandemselbenstandortanlagenersetzen, fürdiebereitseinentsprechendernachweisgeführtworden ist. (4)DerNachweisnachAbsatz3Satz1istdurchVorlage einesgemäßdenbestimmungenderanlage5zudiesem GesetzerstelltenSachverständigengutachtenszuführen,das imeinvernehmenmitdemnetzbetreiberinauftraggegebenwordenist.erteiltdernetzbetreiberseineinvernehmen nichtinnerhalbvonvierwochennachaufforderungder AnlagenbetreiberinoderdesAnlagenbetreibers,bestimmt dieclearingstellenach 57dieSachverständigeoderden SachverständigennachAnhörungderFördergesellschaft Windenergiee.V. (FGW).DieKostendesGutachtenstragenAnlagenbetreiberinnenund-betreibersowieNetzbetreiber jeweils zur Hälfte. 30 Windenergie Repowering (1)FürStromausWindenergieanlagen,dieimselben oderineinemangrenzendenlandkreiseineodermehrere bestehendeanlagenendgültigersetzen (Repowering-Anlagen), 1.diemindestenszehnJahrenachdenersetztenAnlagenin Betrieb genommen worden sind und 2.derenLeistungmindestensdasZweifacheundmaximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt, erhöhtsichdieanfangsvergütungsolangeaufdenjeweiligenwertderanfangsvergütungenderersetztenanlagen, wiedieersetztenanlagendiesevergütungennocherhalten hätten.nachablaufdieseszeitraumsrichtensichhöheund DauerderVergütungnach 29Abs.2.Fürdiedanachzu zahlendegrundvergütunggeltendiesätze1und2entsprechend. 21 Abs. 2 bleibt unberührt. (2)WerdenmehrereAnlagenmitunterschiedlichenInbetriebnahmejahrenoderunterschiedlichenReferenzerträgen ersetzt,bestimmensichdauerundhöhederzuübertragendenanfangsvergütungnachdemarithmetischenmittelder Werte,diefürdiejeweilsersetztenAnlagenerrechnetwerden. 31 Windenergie Offshore (1)FürStromausOffshore-AnlagenbeträgtdieVergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2)IndenerstenzwölfJahrenabderInbetriebnahmeder AnlagebeträgtdieVergütung12CentproKilowattstunde (Anfangsvergütung).FürAnlagen,diebiszum31.Dezember2013inBetriebgenommenwordensind,erhöhtsichdie AnfangsvergütungnachSatz1um2,0CentproKilowattstunde.DerZeitraumderAnfangsvergütungnachdenSätzen1und2verlängertsichfürStromausAnlagen,diein einerentfernungvonmindestenszwölfseemeilenundin

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/8148 einerwassertiefevonmindestens20meternerrichtetwordensind,fürjedeüberzwölfseemeilenhinausgehende volleseemeileentfernungum0,5monateundfürjedenzusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. (3)DieAbsätze1und2geltennichtfürStromausOffshore-Anlagen,derenErrichtungnachdem31.Dezember 2004ineinemGebietderdeutschenausschließlichenWirtschaftszoneoderdesKüstenmeeresgenehmigtwordenist, dasnach 38inVerbindungmit 33Abs.2desBundesnaturschutzgesetzesodernachLandesrechtzueinemgeschütztenTeilvonNaturundLandschafterklärtwordenist. Satz1giltbiszurUnterschutzstellungauchfürsolcheGebiete,diedasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz undreaktorsicherheitderkommissiondereuropäischen GemeinschaftenalsGebietevongemeinschaftlicherBedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat. 32 Solare Strahlungsenergie (1)FürStromausAnlagenzurErzeugungvonStromaus solarerstrahlungsenergiebeträgtdievergütung32,0cent pro Kilowattstunde. (2)SoferndieAnlagenichtanoderaufeinerbaulichen Anlageangebrachtist,dievorrangigzuanderenZwecken alsdererzeugungvonstromaussolarerstrahlungsenergie errichtetwordenist,bestehtdievergütungspflichtdesnetzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1. Januar imGeltungsbereicheinesBebauungsplansimSinnedes 30 des Baugesetzbuches oder 2.aufeinerFläche,fürdieeinVerfahrennach 38Satz1 desbaugesetzbuchesdurchgeführtwordenist,errichtet worden ist. (3)FürStromauseinerAnlagenachAbsatz2,dieim GeltungsbereicheinesBebauungsplanserrichtetwurde,der zumindestauchzudiesemzwecknachdem1.september 2003aufgestelltodergeändertwordenist,bestehtdieVergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich 1.aufFlächenbefindet,diezumZeitpunktdesBeschlusses überdieaufstellungoderänderungdesbebauungsplans bereits versiegelt waren, 2.aufKonversionsflächenauswirtschaftlicherodermilitärischer Nutzung befindet oder 3.aufGrünflächenbefindet,diezurErrichtungdieserAnlageimBebauungsplanausgewiesensindundzumZeitpunktdesBeschlussesüberdieAufstellungoderÄnderungdesBebauungsplansindendreivorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden. 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden (1)FürStromausAnlagenzurErzeugungvonStromaus solarerstrahlungsenergie,dieausschließlichanoderaufeinemgebäudeodereinerlärmschutzwandangebrachtsind, beträgt die Vergütung 1.biseinschließlicheinerLeistungvon30Kilowatt 42,48Cent pro Kilowattstunde, 2.biseinschließlicheinerLeistungvon100Kilowatt 40,36Cent pro Kilowattstunde, 3.biseinschließlicheinerLeistungvon1Megawatt 39,9 Cent pro Kilowattstunde und 4.abeinerLeistungvonüber1Megawatt34,48Centpro Kilowattstunde. (2)DieVergütungennachAbsatz1erhöhensichumjeweilsweitere5,0CentproKilowattstunde,wenndieAnlage nichtaufdemdachoderalsdachdesgebäudesangebracht istundwennsieeinenwesentlichenbestandteildesgebäudes bildet. (3)DieVergütungenverringernsichfürStromausAnlagenbiseinschließlicheinerinstalliertenLeistungvon30Kilowatt a)nachabsatz1nr.1auf24,48centprokilowattstunde und b) nach Absatz 2 auf 29,48 Cent pro Kilowattstunde, wenndieanlagenbetreiberin,deranlagentreiberoder DrittedenStrominunmittelbarerräumlicherNähezur Anlage selbst verbraucht und dies nachweist. (4)Gebäudesindselbständigbenutzbare,überdeckte baulicheanlagen,dievonmenschenbetretenwerdenkönnenundvorrangigdazubestimmtsind,demschutzvon Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Teil 4 Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber Netzbetreibersindverpflichtet,dennach 16vergüteten StromunverzüglichandenvorgelagertenÜbertragungsnetzbetreiberweiterzugeben,solangedieVerordnungnach 64 Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat. 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber (1)DervorgelagerteÜbertragungsnetzbetreiberistzur VergütungdervondemNetzbetreibernach 16vergüteten Strommengeentsprechendden 18bis33verpflichtet,solangedieVerordnungnach 64Nr.6ahierfürkeineandere Stelle benannt hat. (2)VondenVergütungensinddienach 18Abs.2und3 derstromnetzentgeltverordnungvom25.juli2005 (BGBl.IS.2225),zuletztgeändertdurchArtikel2derVerordnungvom29.Oktober2007 (BGBl.IS.2529)inderjeweilsgeltendenFassungermitteltenvermiedenenNetzentgelte abzuziehen. 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (1)DieÜbertragungsnetzbetreibersindverpflichtet,den unterschiedlichenumfangunddenzeitlichenverlaufder nach 16vergütetenStrommengensowiedieVergütungszahlungenzuerfassen,dieStrommengenunverzüglichuntereinandervorläufigauszugleichensowiedieStrommengenunddieVergütungszahlungennachMaßgabevonAbsatz 2 abzurechnen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)DieÜbertragungsnetzbetreiberermittelnbiszum 31.JulieinesjedenJahresdieStrommenge,diesieimvorangegangenenKalenderjahrnach 8oder 34abgenommenundnach 16oder 35vergütetsowienachAbsatz1 vorläufigausgeglichenhaben,unddenanteildiesermenge andergesamtenstrommenge,dieelektrizitätsversorgungsunternehmenimbereichdesjeweiligenübertragungsnetzbetreibersimvorangegangenenkalenderjahranletztverbraucher geliefert haben. (3)Übertragungsnetzbetreiber,diegrößereMengenabzunehmenhatten,alsesdiesemdurchschnittlichenAnteil entspricht,habengegendieanderenübertragungsnetzbetreibereinenanspruchaufabnahmeundvergütungnach den 16bis33,bisauchdieseNetzbetreibereineStrommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. (4)DieÜbertragungsnetzbetreibersindverpflichtet,den StromandieihnennachgelagertenElektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten. 37 Weitergabe an die Lieferanten (1)Elektrizitätsversorgungsunternehmen,dieStroman Letztverbraucherliefern,sindverpflichtet,denvondemfür sieregelverantwortlichenübertragungsnetzbetreibernach 35abgenommenenundvergütetenStromanteiliggemäß einemrechtzeitigbekanntgegebenen,dertatsächlichen Stromabnahmenach 8inVerbindungmit 16angenähertenProfilabzunehmenundzuvergüten.Diesgiltnichtfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen,die,bezogenaufdie gesamtevonihnengeliefertestrommenge,mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der 23 bis 33 liefern. (2)DernachAbsatz1abzunehmendeAnteilwirdbezogenaufdievondemjeweiligenElektrizitätsversorgungsunternehmengelieferteStrommengeundistsozubestimmen, dassjedeselektrizitätsversorgungsunternehmeneinenrelativgleichenanteilerhält.deranteilbemisstsichnachdem Verhältnisdesnach 16insgesamtvergütetenStromszu dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom. (3)DieVergütungimSinnevonAbsatz1errechnetsich ausdemvoraussichtlichendurchschnittdernach 16von dergesamtheitdernetzbetreiberprokilowattstundein demvorletztenquartalgezahltenvergütungenabzüglich der nach 35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte. (4)DieÜbertragungsnetzbetreibersindverpflichtet,AnsprüchegegenElektrizitätsversorgungsunternehmennach Absatz1,dieinfolgedesAusgleichsnach 36entstehen, biszum31.augustdesaufdieeinspeisungfolgenden Jahresgeltendzumachen.DertatsächlicheAusgleichder StrommengeundVergütungszahlungenerfolgtimFolgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. (5)DernachAbsatz1abgenommeneStromdarfnicht unterdernachabsatz3gezahltenvergütungverkauftwerden,soweiteralsstromauserneuerbarenenergienoderals diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird. (6)Letztverbraucher,dieStromnichtvoneinemElektrizitätsversorgungsunternehmenbeziehen,sondernvoneiner drittenperson,stehenelektrizitätsversorgungsunternehmen gleich. 38 Nachträgliche Korrekturen ErgebensichdurcheinerechtskräftigeGerichtsentscheidungimHauptsacheverfahrenodereinenanderenvollstreckbarenTitel,dererstnachderAbrechnungnach 36 Abs.1oder 37Abs.4ergangenist,ÄnderungenderabzurechnendenStrommengeoderVergütungszahlungen,sind dieseänderungenbeiderjeweilsnächstenabrechnungzu berücksichtigen. 39 Abschlagszahlungen AufdiezuerwartendenAusgleichsvergütungensindmonatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen 40 Grundsatz (1)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle begrenztaufantragfüreineabnahmestelledenanteilder Strommengenach 37,dervonElektrizitätsversorgungsunternehmenanLetztverbraucher,diestromintensiveUnternehmendesproduzierendenGewerbesmithohemStromverbrauchoderSchienenbahnensind,weitergegebenwird. DieBegrenzungerfolgt,umdieStromkostendieserUnternehmenzusenkenundsoihreinternationaleundintermodaleWettbewerbsfähigkeitzuerhalten,soweithierdurchdie ZieledesGesetzesnichtgefährdetwerdenunddieBegrenzungmitdenInteressenderGesamtheitderStromverbraucher vereinbar ist. (2)ZurBegrenzungderanteiligweitergereichtenStrommengewirdmitWirkungfürdieAbnahmestelleeinbestimmterProzentsatzfestgesetzt.DerProzentsatzistfüralle Antragstellereinheitlichsozubestimmen,dassdasProdukt ausdemprozentsatzundderdifferenzzwischenderfürdas FolgejahrzuerwartendenVergütungnach 37Abs.3und denfürdasfolgejahrzuerwartendendurchschnittlichen Strombezugskosten0,05CentjeKilowattstundebeträgt. AlsdurchschnittlichzuerwartendeStromkostengelteninsbesonderediedurchschnittlichenStrombezugskostenauf dem Terminmarkt. 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes (1)BeieinemUnternehmendesproduzierendenGewerbeserfolgtdieBegrenzungnur,soweitesnachweist,dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1.dervoneinemElektrizitätsversorgungsunternehmen nach 37Abs.1bezogeneundselbstverbrauchteStrom aneinerabnahmestelle10gigawattstundenüberstiegen hat, 2.dasVerhältnisderStromkostenzurBruttowertschöpfung desunternehmensnachderdefinitiondesstatistischen

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/8148 Bundesamtes,Fachserie4,Reihe4.3vomJuni2003 * 15 Prozent überschritten hat und 3.dieStrommengenach 37anteiligandasUnternehmen weitergereichtundvondiesemselbstverbrauchtworden ist. (2)DieVoraussetzungennachAbsatz1Satz1Nr.1bis3 sinddurchdiestromlieferungsverträgeunddiestromrechnungenfürdasletzteabgeschlossenegeschäftsjahrsowieder BescheinigungeinerWirtschaftsprüferin,einesWirtschaftsprüfers,einervereidigtenBuchprüferinodereinesvereidigtenBuchprüfersaufGrundlagedesJahresabschlussesfürdas letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. (3)FürUnternehmen,derenStrombezugimSinnevon Absatz1Satz1Nr.1unter100Gigawattstundenoderderen VerhältnisderStromkostenzurBruttowertschöpfungunter 20Prozentlag,erfolgtdieBegrenzungnach 40nurhinsichtlichdesgesamtenüber10ProzentdesimletztenabgeschlossenenGeschäftsjahranderbetreffendenAbnahmestellebezogenenundselbstverbrauchtenStromshinaus;der NachweisistinentsprechenderAnwendungdesAbsatzes2 zuführen.wirddasunternehmenimbegünstigungszeitraumvonmehrerenelektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert,giltdiebegrenzungnach 40Abs.2fürjedes dieserelektrizitätsversorgungsunternehmenanteiliggemäß demumfang,indemsiediesenletztverbraucherandieser Abnahmestellebeliefern;dasUnternehmenhatdenElektrizitätsversorgungsunternehmendiefürdieAnteilsberechnungerforderlichenInformationenzurVerfügungzustellen. (4)AbnahmestellesindalleräumlichzusammenhängendenelektrischenEinrichtungendesUnternehmensauf einembetriebsgelände,dasübereinenodermehrereentnahmepunktemitdemnetzdesnetzbetreibersverbunden ist. (5)DieAbsätze1bis4geltenfürselbständigeTeiledes Unternehmens entsprechend. 42 Schienenbahnen FürSchienenbahnengilt 41Abs.1Satz1Nr.1und3 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1.EssindnurdiejenigenStrommengenzuberücksichtigen, dieunmittelbarfürdenfahrbetriebimschienenbahnverkehr verbraucht werden. 2.SchienenbahnengeltenalsUnternehmen,derenVerbrauch unter 100 Gigawattstunden lag. 3.AbnahmestelleistdieSummederVerbrauchsstellenfür denfahrbetriebimschienenbahnverkehrdesunternehmens. 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung (1)DerAntragnach 40Abs.1inVerbindungmit 41 oder 42einschließlichdervollständigenAntragsunterlagenistjeweilszum30.JunideslaufendenJahreszustellen (Ausschlussfrist).DieEntscheidungergehtmitWirkungge- *AmtlicherHinweis:ZubeziehenbeimStatistischenBundesamt, Wiesbaden. genüberderantragstellendenperson,demelektrizitäts- versorgungsunternehmenunddemregelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.Siewirdzum1.JanuardesFolgejahresmiteinerGeltungsdauervoneinemJahrwirksam. DiedurcheinevorangegangeneEntscheidunghervorgerufenenWirkungenbleibenbeiderBerechnungdesVerhältnissesderStromkostenzurBruttowertschöpfungnach 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht. (2)UnternehmendesproduzierendenGewerbesund Schienenbahnunternehmen,dieimlaufendenKalenderjahr odernachdem30.junidesvorjahresneugegründetwurden,könnendenantragabweichendvonabsatz1satz1 biszum30.septemberdeslaufendenjahresstellen.neugegründeteunternehmensindnursolche,dienichtdurchumwandlungentstandensind.alszeitpunktderneugründung giltderzeitpunkt,andemerstmaligstromzuproduktionsoder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird. (3)DerAnspruchdesanderbetreffendenAbnahmestelle regelverantwortlichenübertragungsnetzbetreibersaus 37 gegenüberdenbetreffendenelektrizitätsversorgungsunternehmenwirdentsprechendderentscheidungdesbundesamtesfürwirtschaftundausfuhrkontrollebegrenzt;die ÜbertragungsnetzbetreiberhabendieseBegrenzungenim Rahmen von 36 zu berücksichtigen. 44 Auskunftspflicht DieBegünstigtenderEntscheidungnach 40habendem BundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitundseinenBeauftragtenaufVerlangenAuskunft überalletatsachenzugeben,diefürdiebeurteilungerforderlichsind,obdiezieledes 40Abs.1Satz2erreicht werden.betriebs-undgeschäftsgeheimnissewerdengewahrt. Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten 45 Grundsatz Anlagenbetreiberinnen,Anlagenbetreiber,Netzbetreiber undelektrizitätsversorgungsunternehmensindverpflichtet, einanderdiefürdenbundesweitenausgleichnachden 34bis39jeweilserforderlichenDaten,insbesonderedie inden 46bis50genannten,unverzüglichzurVerfügung zu stellen. 38 gilt entsprechend. 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Anlagenbetreiberinnenund-betreibersindverpflichtet, dem Netzbetreiber 1.denStandortunddieLeistungderAnlagesowiedie Strommenge nach 33 Abs. 3 mitzuteilen, 2.beiBiomasseanlagennach 27Abs.1dieEinsatzstoffe nach 27Abs.3Nr.2undAbs.4Nr.2sowiedieAngabenzudeneingesetztenTechnologiennach 27Abs.4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und

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