Satzung. der. Versorgungskasse des. Norddeutschen Lloyd, Bremen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung. der. Versorgungskasse des. Norddeutschen Lloyd, Bremen"

Transkript

1 Satzung der Versorgungskasse des Norddeutschen Lloyd, Bremen

2 Inhaltsübersicht I. Name, Sitz, Art und Zweck der Kasse Name, Sitz, Art 1 Zweck der Kasse 2 II. Mitgliedschaft Allgemeines 3 Fristen-Beitragszahlungen 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 III. Beiträge 6 IV. Leistungen der Kasse Alters- und Invalidenrente 7 Höhe der Rente 8 Witwen- und Witwerrente 9 Waisenrente 10 Sonstiges 11 Sterbegeld 12 V. Beginn und Dauer der Kassenleistungen Beginn der Kassenleistungen 13 Beendigung der Kassenleistungen 14 Auszahlung 15 Teilabfindung 16 Verpfändung und Verjährung 17 Verfahren bei Anträgen auf Kassenleistungen 18

3 VI. Verwaltung Organe 19 Mitgliederversammlung 20 Aufgaben 21 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 22 Einberufung der Mitgliederversammlung 23 Anträge 24 Leitung 25 Beschlussfassung 26 Aufsichtsrat 27 Amtsdauer des Aufsichtsrats 28 Aufgaben des Aufsichtsrats 29 Sitzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 30 Vorstand 31 Befugnis und Vertretungsberechtigung 32 Zusammensetzung und rechtliche Stellung des Vorstands 33 VII. Weitere Ämter, Vermögensanlage und Rechnungsabschluss Verantwortlicher Aktuar 34 Treuhänder 35 Abschlussprüfer 36 Vermögensanlage 37 Rechnungsabschluss 38 VIII. Versicherungsmathematische Prüfung 39 IX. Satzungsänderungen und Auflösung der Kasse 40,41 X. Schlussbestimmungen 42 Anlage Ruhegeldstaffeln zu 8 Abs. 3

4 Satzung der Versorgungskasse des Norddeutschen Lloyd, Bremen (in der ab gültigen Fassung) I. Name, Sitz, Art und Zweck der Kasse 1 Name, Sitz, Art 1. Die Kasse trägt den Namen Versorgungskasse des Norddeutschen Lloyd und hat ihren Sitz in Bremen. 2. Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des 53 Versicherungsaufsichtsgesetz. 2 Zweck der Kasse 1. Die Kasse hat den Zweck, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung ihren Mitgliedern oder deren Witwen bzw. Witwern und Waisen a) Alters- oder Invalidenrente b) Witwen- bzw. Witwer- und/oder Waisenrente c) Sterbegeld zu gewähren. 2. Für alle Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vermögen der Kasse.

5 II. Mitgliedschaft 3 Allgemeines 1. Mitglied der Kasse sind ausschließlich diejenigen Personen, die entweder a) am der Kasse als Mitglied angehört haben oder b) am zu den Empfängern von Alters- oder Invalidenrente der Kasse gehört haben, sofern nicht zwischenzeitlich die Mitgliedschaft gemäß 5 geendet hat. 2. Neue Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen. 3. Die Mitgliedschaft kann nach den Voraussetzungen in 4 als beitragsfreie oder als beitragspflichtige Mitgliedschaft geführt werden. 4. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung der Satzung erfüllen sämtliche Mitglieder die Voraussetzungen für einen unverfallbaren Anspruch gemäß 1 b i.v.m. 30f Betriebsrentengesetz. 4 Fristen - Beitragszahlungen 1. Die am der Kasse angehörenden beitragspflichtigen Mitglieder konnten bis zum entscheiden, ob sie ihre Mitgliedschaft beitragsfrei oder beitragspflichtig weiterführen. Die Entscheidung war der Kasse schriftlich mitzuteilen, sie galt rückwirkend zum Alle beitragspflichtigen Mitglieder können jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Monats die Umwandlung ihrer Mitgliedschaft in eine beitragsfreie Mitgliedschaft schriftlich bei der Kasse beantragen.

6 3. Ist ein beitragspflichtiges Mitglied mit seinem Beitrag für einen Monat im Rückstand und kommt es einer schriftlichen Aufforderung der Kasse, den Beitrag nachzuzahlen, nicht innerhalb eines Monats nach, so kann die Kasse die Mitgliedschaft in eine beitragsfreie umwandeln. In der schriftlichen Aufforderung der Kasse ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Beiträge nicht fristgerecht nachgezahlt werden. Die Umwandlung in eine beitragsfreie Mitgliedschaft entfällt, wenn das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Umwandlung die Zahlung der rückständigen Beiträge nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 4. Die Umwandlung einer beitragsfreien Mitgliedschaft in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft ist, außer in den Fällen des Absatz 3, ausgeschlossen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit Ausschluss aus der Kasse, b) mit dem Tode des Mitgliedes, c) durch Auflösung der Kasse.

7 Ausschluss 2. Der Ausschluss kann erfolgen a) wenn das Mitglied die Kasse arglistig getäuscht oder zu täuschen versucht hat oder seine Berufsunfähigkeit absichtlich herbeigeführt hat, b) wenn das Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes zu einem Unternehmen der Hapag- Lloyd-Gruppe wegen einer von ihm zu vertretenden groben Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflichten aus einem wichtigen Grund ( 626 BGB) ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wird; das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis selbst beendet. 3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird wirksam mit der Zustellung des schriftlichen Ausschlussbescheides an das Mitglied. Das Mitglied hat das Recht, dem Ausschluss zu widersprechen. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Zusammenkunft endgültig vorbehaltlich des Rechtsweges. III. Beiträge 6 Mitgliedsbeiträge 1. Der Beitrag für eine beitragspflichtige Mitgliedschaft beträgt 23,01 EURO monatlich (Normalbeitrag). 2. Das Mitglied kann zusätzlich zum Normalbeitrag gemäß Absatz 1 einen Zusatzbeitrag in gleicher Höhe entrichten, sofern es nicht die Teilabfindung nach 16 Absatz 1 verlangt hat. Dieser Zusatzbeitrag kann vom Mitglied jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Monats schriftlich bei der Kasse gekündigt

8 werden. Nach einer solchen Kündigung ist die erneute Zahlung des Zusatzbeitrags ausgeschlossen. 3. Die Beitragszahlung endet für Männer und Frauen einheitlich spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres. IV. Leistungen der Kasse 7 Alters- und Invalidenrente 1. Altersrente erhält, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag wird einem Mitglied eine vorzeitige Altersrente gewährt, wenn es das 60. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder nur noch in den Grenzen weiterarbeitet, die zum Bezug einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente berechtigen. 2. Altersrente als Teilrente der Kasse erhalten auf Antrag Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente beziehen ( 42 Sozialgesetzbuch VI).

9 3. Invalidenrente erhält, wer invalide im Sinne dieser Satzung ist. a) Invalide ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Invalide ist auch ein Bezieher von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und bei dem das dauerhafte Fehlen der Seediensttauglichkeit ärztlich festgestellt worden ist. Invalidität im Sinne dieser Satzung liegt außerdem vor, wenn die Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VI über i. volle Erwerbsminderung oder ii. teilweise Erwerbsminderung erfüllt sind. Voraussetzung für eine Invalidenrente ist weiterhin, dass nicht mehr als geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit im Sinne des 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI erzielt werden. b) Über das Vorliegen der Invalidität entscheidet der Vorstand aufgrund ärztlicher Zeugnisse. Das Mitglied ist verpflichtet, sich etwa angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Die Kosten dieser Untersuchungen trägt die Kasse. c) Bei sozialversicherten Mitgliedern genügt zum Nachweis der Invalidität die Vorlage des Rentenbescheides über eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder stattdessen des Überbrückungsgeldbescheides zusammen mit dem ärztlichen Nachweis, dass das Fehlen der Seediensttauglichkeit von Dauer ist. d) Die Invalidenrentner haben sich den ärztlichen Nachuntersuchungen und Anordnungen zu unterziehen, die die Kasse, um das Weiterbestehen der

10 Invalidität festzustellen, für erforderlich hält. Das Verlangen auf ärztliche Nachuntersuchung kann höchstens einmal im Jahr gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt die Kasse. Bei sozialversicherten Invalidenrentnern genügt der Nachweis, dass weiterhin Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. e) Der Anspruch auf Invalidenrente entfällt wieder, wenn Invalidität im Sinne dieser Satzung nicht mehr vorliegt. In diesem Fall lebt die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen wieder auf. 8 Höhe der Rente 1. Die Alters- oder Invalidenrente setzt sich zusammen a) aus einer beitragsfreien Rente aus der am vorhandenen Deckungsrückstellung und b) aus jährlichen Steigerungen aufgrund der Beitragszahlungen ab Die beitragsfreie Rente gemäß Absatz 1 a) ergibt sich für alle am vorhandenen Mitglieder nach den Grundsätzen des technischen Geschäftsplans; sie erreicht mindestens die Höhe der aus den Beiträgen bis zum nach den bis dahin geltenden Satzungsbestimmungen gewährten Rente. Diese beitragsfreie Rente wurde allen Mitgliedern gesondert mitgeteilt. Bei vorzeitiger Alterspensionierung gemäß 7 Absatz 1 Satz 2 oder 7 Absatz 2 wird die beitragsfreie Rente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den die Rente vor dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat beginnt. Beginnt die Rente später als mit dem Monat, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, so erhöht sich die beitragsfreie Rente um mindestens 0,6 % für jeden Monat späterer Pensionierung; das Nähere regelt der technische Geschäftsplan.

11 3. Die jährlichen Steigerungen gemäß Absatz 1 b) hängen ab von der Höhe der entrichteten Beiträge und dem Lebensalter, in dem der Beitrag entrichtet wurde; sie ergeben sich aus den dieser Satzung anhängenden Ruhegeldstaffeln. Die Höhe der jährlichen Steigerungen ist wegen der unterschiedlichen Risiken für Männer und Frauen unterschiedlich. Bei einem Altersrentenbeginn nach dem Monat, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (Männer) bzw. 60. Lebensjahres (Frauen) folgt, erhöht sich die bis dahin aus den Beiträgen ab erreichte Rente um mindestens 0,6 % für jeden Monat späterer Pensionierung; das Nähere regelt der technische Geschäftsplan. Beantragt ein männliches Mitglied die vorzeitige Altersrente gemäß 7 Absatz 1 Satz 2 oder 7 Absatz 2 vor Vollendung des 63. Lebensjahres, so wird die aus Beiträgen ab erreichte Rente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den die Rente vor dem der Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Monat beginnt. 4. Sofern eine Altersrente gemäß 7 Absatz 2 als Teilrente zu zahlen ist, ergibt sich deren Höhe in folgender Weise: Es wird zunächst die Rente gemäß Absätzen 1 bis 3 ermittelt (Vollrente). Die Teilrente der Kasse beträgt sodann den Teil (ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel) der erreichten Vollrente, welcher auch der Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt. Der übrige Teil der erreichten Vollrente der Kasse wird zunächst als Anwartschaft weitergeführt und führt erst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ( 7) zu einer Rentenzahlung. 5. Die Umwandlung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung in eine Altersrente hat keine Auswirkung auf die von der Kasse zu zahlende Rente. 6. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten versicherungsmathematischen Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente vor der Vollendung des 65. bzw. 63. Lebensjahres beziehen sich nur auf die Altersrente; bei Zahlung der Invalidenrente erfolgt kein versicherungsmathematischer Abschlag.

12 9 Witwen- und Witwerrente Stirbt ein Mitglied, so erhält die Witwe bzw. der Witwer eine Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe von 60 % der Rente, die der verstorbene Ehepartner zuletzt als Alters- oder Invalidenrente bezogen hatte oder die er erhalten hätte, wenn im Zeitpunkt des Todes der Versicherungsfall nach 7 Absatz 3 eingetreten wäre. 10 Waisenrente 1. Stirbt ein Mitglied, so erhalten seine Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Zu den Kindern, die eine Waisenrente erhalten, zählen die folgenden: a) eheliche Kinder des Verstorbenen b) für ehelich erklärte Kinder c) an Kindes Statt angenommene Kinder d) rechtmäßig adoptierte Kinder e) Stiefkinder und nichteheliche Kinder, sofern das Mitglied für sie unterhaltsverpflichtet war. Auf Antrag wird für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung Waisenrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In anderen, besonderen Fällen kann Waisenrente gewährt werden, ebenfalls jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. 2. Die Waisenrente beträgt für jedes Kind ein Drittel der Witwen- bzw. Witwerrente

13 ( 9). Für drei und mehr Kinder entspricht die Waisenrente insgesamt dem Betrage der Witwen- bzw. Witwerrente. Der Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten-Anspruch zusammen darf den Betrag der Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen, die der Verstorbene von der Kasse bezogen hat oder bezogen hätte, wenn im Zeitpunkt des Todes der Versicherungsfall nach 7 Absatz 3 eingetreten wäre. Kommt danach eine Kürzung in Frage, so werden die einzelnen Renten anteilig gekürzt. 11 Sonstiges 1. Stirbt ein Mitglied, welches zum Zeitpunkt des Todes weder Alters- noch Invalidenrentner war, ohne rentenberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, so kann der Vorstand auf Antrag in besonderen Fällen an Hinterbliebene, die mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft oder in dauerndem Fürsorgeverhältnis zu ihm gestanden haben, und/oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind, die Hälfte der Erstattungen auszahlen, die sich nach 16 Absatz 3 ergeben hätten, wenn im Zeitpunkt des Todesfalles die Mitgliedschaft aus anderen Gründen beendet worden wäre. Auf diese Rückerstattung sind die ggf. an das Mitglied bereits vorübergehend gezahlten Renten mit 4 % Zinsen anzurechnen. 2. Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrente besteht nicht, wenn das Mitglied die Ehe nach Beginn einer Alters- oder Invalidenrente geschlossen hat. 3. Wird der Tod des Mitgliedes von einem Anspruchsberechtigten vorsätzlich herbeigeführt, so entfällt jeglicher Anspruch des Täters auf Kassenleistung.

14 12 Sterbegeld 1. Stirbt ein Mitglied, so wird ein Sterbegeld von 102,26 EURO gezahlt. 2. Beim Tode der Ehefrau eines männlichen Mitgliedes bzw. des Ehemannes eines weiblichen Mitgliedes, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Bezug einer Alters- oder Invalidenrente eingetreten war, wird ein Sterbegeld von 51,13 EURO gewährt. Gleiches gilt beim Tod einer Witwe oder eines Witwers, die Witwen- bzw. Witwerrente nach 9 bezogen haben. 3. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen, wer zur Empfangnahme des Sterbegeldes berechtigt ist. V. Beginn und Dauer der Kassenleistungen 13 Beginn der Kassenleistungen 1. Der Altersrentenanspruch entsteht mit dem Anfang des Monats, der auf den Monat folgt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Die Gewährung der Invalidenrente ist bei der Kasse schriftlich zu beantragen. Anspruch auf Invalidenrente entsteht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

15 Ist der Antrag verspätet gestellt, so wird die Invalidenrente nur dann rückwirkend gewährt, wenn die Verspätung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Beruhte die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit, so wird die Invalidenrente auch dann rückwirkend gewährt, soweit die Verspätung Einfluss weder auf die Feststellung der Invalidität noch auf die Feststellung und den Umfang der der Kasse obliegenden Leistungen gehabt hat. 3. Für Witwen bzw. Witwer und Waisen entsteht der Rentenanspruch mit dem Todestag des Mitglieds. Falls dieses mit einem Schiff untergegangen ist, entsteht der Rentenanspruch mit dem Tage des Untergangs; ist das Schiff verschollen, entsteht er mit dem Anfang des Monats, vor dessen Beginn die letzte Nachricht über das Schiff mehr als einen halben Monat zurückliegt. 14 Beendigung der Kassenleistungen 1. Die Zahlung der Alters- oder Invalidenrente hört auf mit dem Ablauf des Monats, a) in dem der Tod eintritt; b) in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht mehr vorliegen. 2. Die Zahlung der Witwenrente bzw. Witwerrente hört auf mit dem Ablauf des Monats, a) in dem der Tod eintritt; b) in dem eine Wiederverheiratung stattfindet.

16 3. Die Zahlung der Waisenrente hört auf mit dem Ablauf des Monats, a) in dem der Tod der Waisen eintritt; b) in dem das 18. bzw. 27. Lebensjahr vollendet wird oder in dem nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung endet. 4. Die Empfangsberechtigten sind verpflichtet, jegliche für den Rentenanspruch bedeutsame Veränderung im Familienstand bzw. im Falle der Gewährung einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus das Fortfallen der Voraussetzung für die Waisenrente unverzüglich der Kasse zu melden. 15 Auszahlung 1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Kasse ist deren Geschäftssitz. 2. Die Renten werden den Berechtigten jeweils am Monatsende ausgezahlt oder überwiesen. Entsprechendes gilt für alle übrigen Kassenleistungen. Überweisungen ins Ausland erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Berechtigten. 3. Bei Abholung der Renten oder sonstiger Kassenleistungen ist die Kasse berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung zu prüfen. 16 Teilabfindung 1. Die am der Kasse angehörenden Mitglieder, sofern sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Alters- oder Invalidenrente beziehen, können befristet bis zum eine Teilabfindung beantragen. Die Teilabfindung ergibt sich nach

17 den Grundsätzen des technischen Geschäftsplanes als Barwert zum für die Hälfte der beitragsfreien Rentenanwartschaft nach 8 Absatz 1 a), mindestens für den Teil der beitragsfreien Rentenanwartschaft, der sich nach den Grundsätzen des technischen Geschäftsplanes aus den vom Mitglied selbst gezahlten Beiträgen errechnet. Die Teilabfindung wird ab bis zum Tage der Auszahlung mit 4 % p.a. verzinst. 2. Mitglieder, die eine Teilabfindung nach Absatz 1 nicht beantragt haben, erhalten diese bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß 5 Absatz 1 a). 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des 5 Absatz 1 a) wird dem Mitglied neben einer eventuellen Teilabfindung nach Absatz 2 die geschäftsplanmäßige Bruttodeckungsrückstellung vergütet, soweit sie auf Rentenanwartschaften beruht, die aus Beitragszahlungen des Mitglieds nach dem resultieren. 17 Verpfändung und Verjährung 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden, es sei denn, dass sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. Vorauszahlungen oder die Gewährung von Darlehen auf die Kassenleistungen sind ausgeschlossen. 2. Der Anspruch auf Kassenleistungen aller Art verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Leistung erstmalig verlang werden konnte.

18 18 Verfahren bei Anträgen auf Kassenleistungen 1. Anträge auf Leistungen sind an die Kasse zu richten. Dem Antrage sind die erforderlichen Unterlagen und Urkunden, ggf. ein ärztliches Zeugnis über bestehende Invalidität und deren Beginn, beizufügen. 2. Die Kasse erteilt dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über seinen Antrag, der im Falle der Ablehnung mit Gründen zu versehen ist. 3. Lehnt die Kasse einen Antrag auf Kassenleistungen ab und macht der Antragsteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend, so wird die Kasse von der Verpflichtung zur Leistung endgültig frei. Die Frist beginnt an dem Tage, an welchem dem Antragsteller die schriftliche Ablehnung seines Antrages unter Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen zugeht.

19 VI. Verwaltung 19 Organe Die Organe der Kasse sind a) Mitgliederversammlung b) Aufsichtsrat c) Vorstand 20 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß 3. Stimmrecht haben alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied, welches noch keine Rente bezieht, kann sich durch ein anderes Mitglied, welches ebenfalls noch keine Rente beziehen darf, vertreten lassen. Das vertretende Mitglied hat sich durch schriftliche Bevollmächtigung auszuweisen; die Gesamtzahl der durch Bevollmächtigungen ausgeübten Stimmrechte eines Mitgliedes darf einschließlich der Stimme des Bevollmächtigten folgende Grenzen nicht erreichen: 1. 5 % der Mitglieder der Kasse, ausgehend vom Mitgliederbestand am Ende des Geschäftsjahres, das der Mitgliederversammlung vorausgegangen ist; 2. die Zahl der anwesenden Mitglieder; Stimmen.

20 Die Hapag-Lloyd AG und der Konzernbetriebsrat haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen durch Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Auch der Verantwortliche Aktuar ( 34) hat das Recht, beratend, aber ohne Stimmrecht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 21 Aufgaben Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat; b) die Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern und deren Stellvertretern; c) die Beschlussfassung über Verwendung von Überschüssen oder über die Deckung von Fehlbeträgen gemäß 39 der Satzung; d) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung der Kasse (vgl. 26 Absatz 3, 40 und 41); e) die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder von Mitgliedern gemäß 24 vor die Mitgliederversammlung gebracht werden; f) die Beschlussfassung über sonstige laut Gesetz oder laut Satzung der Mitgliederversammlung vorbehaltene Angelegenheiten.

21 22 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Bis zum 20. September eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz der Kasse statt, es sei denn, dass gemäß Beschluss des Vorstandes besondere Umstände eine Verschiebung auf spätere Zeit angezeigt erscheinen lassen. Von einem solchen Vorstandsbeschluss ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen a) auf Beschluss des Vorstandes, b) auf schriftlichen Antrag der Hapag-Lloyd AG, c) wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen, d) wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt. 3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich.

22 23 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung im Regelfall 4 Wochen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens jedoch 14 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung erfolgen. 2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. 24 Anträge 1. Anträge von Mitgliedern zu den angegebenen Tagesordnungspunkten, die in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung, vom Antragsteller unterzeichnet, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. 2. Anträge von Mitgliedern zu Änderungen der Satzung müssen, wenn sie in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres aufgenommen werden sollen, spätestens bis zum 30. April des betreffenden Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

23 25 Leitung 1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Mitgliederversammlung. Ist der Vorsitzende verhindert, bestimmen die übrigen Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsleiter. 2. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung, dem Protokollanten und drei anwesenden Kassenmitgliedern zu unterzeichnen ist. 3. Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren. 26 Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse über die Auflösung der Kasse ist es jedoch erforderlich, dass mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist die demnächst einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. 2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung der Kasse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

24 4. Alle gemäß Absatz 3 gefassten Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Hapag- Lloyd AG und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 27 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. 2. Er setzt sich wie folgt zusammen: a) drei Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt; sie sollen Mitglied der Kasse sein. b) drei Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hapag-Lloyd AG ernannt; bei diesen ist eine Kassenmitgliedschaft nicht erforderlich. 3. Unter den gemäß Abs. 2 a) gewählten Aufsichtsratsmitgliedern sollte möglichst jeweils ein Leistungsanwärter und ein Rentenempfänger vertreten sein. 4. Zusätzlich zu den Aufsichtsratsmitgliedern gemäß Abs. 2 a) wählt die Mitgliederversammlung drei Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat; auch hierfür gilt Abs. 3.

25 28 Amtsdauer des Aufsichtsrats 1. Die Amtsdauer des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre und beginnt jeweils im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung, in der die Wahl bzw. die Bekanntgabe der Ernennung seiner Mitglieder erfolgte. 2. Nach Ablauf der Amtszeit können Aufsichtsratsmitglieder erneut gewählt bzw. ernannt werden. 3. Scheidet ein von der Hapag-Lloyd AG ernanntes Aufsichtsratsmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, so ist möglichst umgehend für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu ernennen. 4. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, so rückt unter Beachtung von 27 Abs. 3 dasjenige gemäß 27 Abs. 4 gewählte Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat nach, welches bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hatte; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist kein Ersatzmitglied mehr verfügbar, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ergänzung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung vorzunehmen. 29 Aufgaben des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. 2. Der Aufsichtsrat hat in seiner Gesamtheit den Vorstand zu überwachen und zu beraten. 3. Der Aufsichtsrat bestimmt den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.

26 4. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, dringliche Änderungen der Satzung, soweit sie das Versicherungsverhältnis betreffen, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen; sie sind außer Kraft zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt. 5. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen, welche die Aufsichtsbehörde nur in geänderter Form zu genehmigen bereit ist, können vom Aufsichtsrat in der genehmigungsfähigen Fassung vorläufig vorgenommen werden, bevor sie der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden. Diese Ermächtigung gilt nicht, soweit es sich um wesentliche Eingriffe in die Rechte der Mitglieder handelt. 6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur ihre Fassung betreffen. 30 Sitzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag der Gruppe der drei durch die Mitgliederversammlung bestimmten Aufsichtsratsmitglieder einen Vorsitzenden. Die vorgeschlagene Person gilt als gewählt, wenn sie die Stimmen von mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder auf sich vereinigen kann. 2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Aufsichtsratssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung bestimmen die übrigen Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter. 3. Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen, darüber hinaus, sooft es die Lage der Kasse erfordert. Eine Sitzung muss innerhalb von einer

27 Woche einberufen und innerhalb einer weiteren Woche abgehalten werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder dies beantragen. 4. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Dabei ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend sind. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, telegrafische, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen erfolgen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. 5. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Bei schriftlichen, telegrafischen, fernschriftlichen oder fernmündlichen Beschlussfassungen muss die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder zustimmen. 6. Über die Aufsichtsratssitzungen ist durch eine vom Sitzungsleiter zu bestimmende Person ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats versehen ihr Amt unentgeltlich. Entstehende Kosten werden erstattet.

28 31 Vorstand 1. Der Vorstand der Kasse besteht aus mindestens zwei Personen. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt. 2. Fragen der Vergütung und der Kostenerstattung für den Vorstand sind in Zusammenhang mit der Bestellung verbindlich durch den Aufsichtsrat zu regeln. 32 Befugnis und Vertretungsberechtigung Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich in allen ihren Angelegenheiten. Willenserklärungen, die die Kasse verpflichten, sind von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Jedoch kann der Vorstand Dritte bevollmächtigen, die Kasse gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied zu vertreten. Eine Bevollmächtigung ist stets nur befristet, längstens für die Dauer von vier Jahren, für einzelne, in der Vollmacht explizit genannte Geschäftsbereiche zulässig. Die Erteilung einer Generalvollmacht an eine einzelne Person ist nicht statthaft. Darüber hinaus dürfen die Vollmachten nur für solche Geschäftsvorgänge erteilt werden, für die der Vorstand selber vertretungsbefugt ist.

29 33 Zusammensetzung und rechtliche Stellung des Vorstands 1. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt, davon eines auf Vorschlag der Hapag-Lloyd AG. Die Bestellung erfolgt jeweils für die Dauer von bis zu vier Jahren; anschließende Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung kann vom Aufsichtsrat nach dessen Ermessen jederzeit vorläufig widerrufen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Abberufung endgültig entscheidet. 2. Der Aufsichtsrat bestimmt auf Vorschlag der Hapag-Lloyd AG ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands. 3. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des 7 a Versicherungsaufsichtsgesetz ist. Bei der Beurteilung werden Empfehlungen der Aufsichtsbehörde berücksichtigt. 4. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst Mitglied der Kasse sein. 5. Der Vorstand wird im Rahmen einer Geschäftsordnung tätig, die seine Handlungsfähigkeit zu jeder Zeit sicherstellt. Diese Geschäftsordnung einschließlich des Geschäftsverteilungsplans wird vom Aufsichtsrat erlassen. Der Aufsichtsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Vorschläge des Vorstands zu Änderungen der Versicherungsbedingungen und die Aufstellung, Änderung oder Abweichung von Grundsätzen der Vermögensanlage bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

30 VII. Weitere Ämter, Vermögensanlage und Rechnungsabschluss 34 Verantwortlicher Aktuar Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Verantwortlichen Aktuar gemäß 11 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars richten sich nach den Bestimmungen des VAG. 35 Treuhänder Der Aufsichtsrat bestellt zur Überwachung des Sicherungsvermögens nach den Bestimmungen der 70 und 71 VAG im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders und des Stellvertreters richten sich nach den 72 bis 76 VAG. 36 Abschlussprüfer Die Bücher der Kasse werden durch einen Abschlussprüfer jährlich geprüft. Der Abschlussprüfer wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Er hat dem Vorstand und dem Aufsichtsrat über den Befund der Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

31 37 Vermögensanlage Das Vermögen der Kasse ist, soweit es anlagefähig ist und nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wird, nach den für die Anlegung des Sicherungsvermögens geltenden Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen. 38 Rechnungsabschluss 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss und einen Lagebericht gemäß den Rechnungslegungsvorschriften und den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Bestimmungen aufzustellen. 3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer zu prüfen, nach Beseitigung etwaiger Mängel zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 4. Eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist jeweils der Hapag- Lloyd AG einzureichen. Eine vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

32 VIII. Versicherungsmathematische Prüfung und Überschussbeteiligung Der Vorstand ist verpflichtet, von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen alljährlich eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen und alle 3 Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch früher, ein Gutachten aufstellen zu lassen sowie in den gemäß 38 Absatz 2 zu erstellenden Jahresabschluss und Lagebericht die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. Das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung und das Gutachten sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2. Ergibt die versicherungstechnische Prüfung einen Überschuss, so sind mindestens 5 % des Überschusses einer Verlustrücklage zuzuführen, bis diese mindestens 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ist die Verlustrücklage infolge einer Verringerung des Mitgliederbestandes erheblich überdotiert, so kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Teilauflösung der Verlustrücklage vorgenommen werden. Ein etwa sich ergebender weiterer Überschuss ist zunächst zur Finanzierung und Erstattung der angefallenen Verwaltungskosten zu verwenden; ein darüber hinaus verbleibender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung sowie über die Auflösung der Verlustrücklage trifft aufgrund von mit dem Aufsichtsrat abgestimmten Vorschlägen des Vorstands auf der Grundlage der Empfehlungen und Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Hapag-Lloyd AG und der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.

33 3. Ergibt die versicherungstechnische Prüfung einen Fehlbetrag, so werden zu seiner Deckung die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht gebunden ist, und danach die Verlustrücklage herangezogen. Reichen diese zur Deckung des Fehlbetrages nicht aus, so sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Vorstands in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und auf der Grundlage der Berechnungen des Verantwortlichen Aktuars die Leistungen herabzusetzen oder andere Maßnahmen anzuwenden. Die hiernach gefassten Beschlüsse, die der Zustimmung der Hapag-Lloyd AG und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, haben auch Wirkung für die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 4. Die Mitgliederversammlung kann eine Herabsetzung der Leistungen auch beschließen, wenn der Umfang des Sicherungsvermögens, gemessen an seinem jeweiligen Zeitwert, nicht den Bilanzwert der Deckungsrückstellung zuzüglich einer eventuell vorhandenen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle erreicht und somit nach vorsichtiger Einschätzung damit gerechnet werden muss, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen nicht mehr gewährleistet ist. Die Beschlussfassung kann auf Grund von Vorschlägen des Vorstands in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat erfolgen und bedarf der Zustimmung der Hapag-Lloyd AG sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie hat auch Wirkung für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse. 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet nicht nur über die Verwendung der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung angesammelten Mittel, sondern auch über eine Beteiligung der Leistungsanwärter und Leistungsempfänger an den Bewertungsreserven der Kapitalanlagen. Grundlage einer solchen Entscheidung sind Informationen und Vorschläge des Vorstands und des Verantwortlichen Aktuars. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über eine Zuteilung von Bewertungsreserven erfolgt jährlich, und zwar jeweils in einer Versammlung, die stattfindet nach Vorliegen des Ergebnisses der gemäß Absatz 1 von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres vorzunehmenden versicherungstechnischen Prüfung der Vermögenslage. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Hapag-Lloyd AG und der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.

34 6. Bei seinen Vorschlägen, inwieweit Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen den Anwärtern oder Rentenempfängern zugeteilt werden können, hat der Verantwortliche Aktuar insbesondere die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die für ein Bestehen des Stresstests benötigten Bewertungsreserven einschließlich einer angemessenen Sicherheitsreserve, das Vorhandensein einer ausreichenden Kapitalausstattung der Kasse zur Finanzierung einer anstehenden oder absehbaren Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die diesbezüglichen Regelungen im Technischen Geschäftsplan zu berücksichtigen. 7. Bei einer Zuteilung von Bewertungsreserven gelten für die Auszahlung die gleichen Verwendungsformen, die unter Absatz 2 Satz 4 hinsichtlich einer Verwendung der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorhandenen Mittel genannt sind.

35 IX. Satzungsänderungen und Auflösung der Kasse 40 Die Bestimmungen in den 3 bis 18, 39 und 41 können auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden. 41 Auflösung der Kasse 1. Die Auflösung der Kasse kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei sind die Bestimmungen des 26 Abs. 1 zu berücksichtigen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Etwaige Widersprüche gegen die Auflösung sind in die Niederschrift aufzunehmen. Das bei der Auflösung vorhandene Kassenvermögen wird, auch soweit es aus Zuschüssen der Hapag-Lloyd AG herrührt, nach Begleichung etwaiger Schulden der Kasse an die vorhandenen Mitglieder und Empfänger von Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Teilungsplanes verteilt (Liquidation). 2. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass der gesamte Versicherungsbestand mit allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen wird. 3. Findet keine Bestandsübertragung statt, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem die Auflösung von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.

36 4. Beiträge sind letztmalig für den Monat zu entrichten, in dem der Auflösungsbeschluss genehmigt worden ist. 5. Nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde und die Hapag-Lloyd AG werden angefallene Renten letztmalig für den Monat gezahlt, in dem die Genehmigung erfolgt ist. X. Schlussbestimmung 42 Die Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zum in Kraft. Sie ersetzt die am in Kraft getretene bisherige Fassung der Satzung. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 4. August 1997, Gesch.Z.: II /97. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 9. Februar 2000, Gesch.Z.: II 0 25a /00. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 28. November 2001, Gesch.Z.: /01. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18. Dezember 2003, Gesch.Z.: VA 53 VU /03. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. Januar 2006, Gesch.Z.: VA 53 VU /3. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom , Geschäftszeichen: VA 13 VU /6.

37

38 Anlage Ruhegeldstaffeln zu 8 Absatz 3 der Kassensatzung a) Das jährliche Ruhegeld beträgt für die im Zeitraum bis entrichteten Beiträge für je 100 EURO Beitrag, wenn er entrichtet ist im Alter von... Jahren *) für Männer für Frauen EURO EURO 17 27,40 33, ,50 32, ,50 31, ,70 30, ,90 29, ,10 28, ,30 27, ,60 26, ,90 25, ,20 24, ,60 23, ,00 23, ,40 22, ,90 21, ,30 20, ,80 20, ,30 19, ,90 18, ,40 18, ,00 17, ,50 17, ,10 16, ,70 15, ,40 15, ,00 14, ,60 14, ,30 13, ,00 13, ,60 12, ,30 12, ,00 12, ,70 11, ,40 11, ,10 10, ,90 10, ,60 9, ,40 9, ,10 9, ,90 8, ,60 8, ,40 8, ,20 7, ,00 7, ,70 7, , , ,00 *) Als Lebensalter gilt hierbei das Alter, welches das Mitglied im Laufe des Kalenderjahres erreicht, in dem der Beitrag gezahlt wird.

39 b) Das jährliche Ruhegeld beträgt für die ab bis entrichteten Beiträge für je 100 EURO Beitrag, wenn er entrichtet ist im Alter von... Jahren *) für Männer für Frauen (1) (2) (3) EURO EURO 30 18,05 16, ,48 16, ,93 15, ,40 15, ,89 14, ,40 14, ,93 13, ,47 13, ,03 12, ,61 12, ,20 12, ,80 11, ,42 11, ,05 11, ,70 10, ,36 10, ,03 10, ,71 9, ,41 9, ,11 9, ,83 8, ,55 8, ,29 8, ,03 8, ,79 7, ,56 7, ,34 7, ,13 7, ,92 6, ,72 6, ,53 6, ,34 6, ,12 5, ,88 5,78 *) Als Lebensalter gilt hierbei das Alter, welches das Mitglied im Laufe des Kalenderjahres erreicht, in dem der Beitrag gezahlt wird.

40 c) Das jährliche Ruhegeld beträgt für die ab entrichteten Beiträge für je 100 EURO Beitrag, wenn er entrichtet ist im Alter von... Jahren*) für Männer für Frauen (1) (2) (3) EURO EURO 30 17,36 15, ,80 15, ,27 14, ,75 14, ,25 13, ,77 13, ,31 12, ,87 12, ,44 12, ,03 11, ,63 11, ,25 10, ,88 10, ,52 10, ,18 9, ,84 9, ,52 9, ,20 9, ,90 8, ,60 8, ,32 8, ,04 8, ,78 7, ,52 7, ,27 7, ,04 7, ,81 6, ,60 6, ,39 6, ,19 6, ,99 5, ,78 5, ,57 5, ,34 5,28 *) Als Lebensalter gilt hierbei das Alter, welches das Mitglied im Laufe des Kalenderjahres erreicht, in dem der Beitrag gezahlt wird.

SATZUNG. Name des Vereins Präambel Der Verein führt den Namen: Haus- und Wohnungseigentümerverein Nordkreis Aachen e.v.

SATZUNG. Name des Vereins Präambel Der Verein führt den Namen: Haus- und Wohnungseigentümerverein Nordkreis Aachen e.v. SATZUNG 1 Name des Vereins Präambel Der Verein führt den Namen: Haus- und Wohnungseigentümerverein Nordkreis Aachen e.v. 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Würselen. Der Verein soll im Vereinsregister

Mehr

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Satzung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Stand: Juli 2012 Titel I Gründung, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Die unter der Firma: Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bestehende Aktiengesellschaft

Mehr

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 2 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

Satzung. - Konzeptberatung Gesundheit, Finanzen und Recht, ggf. durch Einschaltung

Satzung. - Konzeptberatung Gesundheit, Finanzen und Recht, ggf. durch Einschaltung Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen concept4sport, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.v. (eingetragener Verein). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig,

Mehr

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr

Mehr

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr

Mehr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

Mehr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder OWL-e.V. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein im sinn des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.

Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v. Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v. beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24. März 2016, 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Gröbenbachschule. Er soll

Mehr

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 3. Das Geschäftsjahr

Mehr

Satzung Vereins EL21

Satzung Vereins EL21 Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Alumni der Deutschen Bank e. V. Satzung Dezember (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Deutschen Bank e.v..

Alumni der Deutschen Bank e. V. Satzung Dezember (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Deutschen Bank e.v.. Alumni der Deutschen Bank e. V. Satzung Dezember 2014 1 Name, Sitz Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Deutschen Bank e.v.. (2) Der Sitz des Vereins ist Junghofstraße 22, 60311 Frankfurt.

Mehr

Satzung des Fördervereins Wirtschaft pro Metropolregion e.v.

Satzung des Fördervereins Wirtschaft pro Metropolregion e.v. - Stand: 03.11.2006-1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung des Fördervereins Wirtschaft pro Metropolregion e.v. (1) Der Verein führt die Bezeichnung "Wirtschaft pro Metropolregion", nach der Eintragung in

Mehr

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim

Mehr

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe

Mehr

Förderverein zur Unterstützung der musikalischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen

Förderverein zur Unterstützung der musikalischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen Satzung Förderverein - Seite 1 Förderverein zur Unterstützung der musikalischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Musik macht schlau e.v. Der Verein ist

Mehr

Satzung. Pro bav Pensionskasse AG

Satzung. Pro bav Pensionskasse AG Satzung Pro bav Pensionskasse AG Fassung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 05. März 2010 Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06. April

Mehr

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung ERGO Group AG Hauptverwaltung: Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Gesellschaft

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

Grillverein Werdorf - Original Freistil Griller. Satzung

Grillverein Werdorf - Original Freistil Griller. Satzung Grillverein Werdorf - Original Freistil Griller Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1..Der Verein führt den Namen Grillverein Werdorf - Original Freistil Griller. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012

RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012 RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...

Mehr

Satzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.

Satzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen. Satzung 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform Der Fanclub ist eine Vereinigung von Fanmitgliedern und wurde am 13.05.06 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in 66571

Mehr

V e r e i n s s a t z u n g

V e r e i n s s a t z u n g V e r e i n s s a t z u n g des Fördervereins der Stiftung Internationale Stiftung Neurobionik e. V. 1. Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Förderverein der Stiftung Internationale Stiftung

Mehr

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

Mehr

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V.

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. 1 Name und Sitz 1. Name: Leichtathletikverein Waren/Müritz 2. Kurzform: LAV Waren/M. 3. Sitz: Waren- Müritz 4. Gründungsdatum: 19.01.2001 5. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält

Mehr

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück Satzung der Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück". Er soll in das Vereinsregister

Mehr

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München - 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung

Mehr

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart Satzung für den Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Verein für militärhistorische Forschung. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Satzung Fluchtraum Bremen e.v.

Satzung Fluchtraum Bremen e.v. Satzung Fluchtraum Bremen e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Fluchtraum Bremen e.v. 2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck,

Mehr

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 23.10.96 in 10781 Berlin gegründete Verein führt den Namen " Verein zur Förderung des Juxirkus e.v.". Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, er ist in das

Mehr

Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.

Der Verein führt den Namen  Förderverein Schach ASP Hoyerswerda, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V. Satzung des Fördervereins Schach ASP Hoyerswerda 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz

Mehr

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, 46286 Dorsten-Rhade 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Städtische KiTa Rhade e.v.". 2. Er wurde

Mehr

Satzung. Name und Sitz

Satzung. Name und Sitz Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen

Mehr

SATZUNG. Fotoclub Kleinwallstadt e.v. Fassung vom 11. Januar des. Mit Änderungen vom 3. Februar 2003 ( 7)

SATZUNG. Fotoclub Kleinwallstadt e.v. Fassung vom 11. Januar des. Mit Änderungen vom 3. Februar 2003 ( 7) SATZUNG des Fotoclub Kleinwallstadt e.v. Fassung vom 11. Januar 1994 Mit Änderungen vom 3. Februar 2003 ( 7) und Änderungen vom 01.Dezember 2015 ( 1, 2, 3, 4 und 7) Seite 1/5 1 Name und Sitz (1) Der Verein

Mehr

Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V.

Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V. Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach

Mehr

BEGRÄBNISVEREIN P E G N I T Z e.v. S a t z u n g

BEGRÄBNISVEREIN P E G N I T Z e.v. S a t z u n g BEGRÄBNISVEREIN P E G N I T Z e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Begräbnisverein Pegnitz e.v. (2) Sitz des Vereins ist Pegnitz; er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v.

Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz

Mehr

Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS. 1 Name und Sitz. 2 Zweck. 3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr.

Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS. 1 Name und Sitz. 2 Zweck. 3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr. Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Geschäftsjahr 5 Mitgliedschaft 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 7 Rechte und Pflichten

Mehr

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)

Mehr

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v. in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und

Mehr

NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform

NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am 20.05.1986 SATZUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wird in das

Mehr

SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh

SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh des eimamtaunussatzungdesvereinsring Hofheim V R H HofheimamTaunusSatzungdesVerein sringhofheimamtaunussatzungdesv

Mehr

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz Satzung des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. mit Sitz in Breitbrunn. 2. Das Geschäftsjahr entspricht dem

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA).

(1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA). Satzung der German Labour History Association (GLHA) 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA). Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v. Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.. (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Demmin eingetragen.

Mehr

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v.

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bremen Arsten e. V. im folgenden Verein genannt - und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen

Mehr

Satzung. der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG

Satzung. der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die Kasse ist auf Grund des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse

Mehr

Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"

Satzung des Fördervereins Barchfelder Schlösser Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser" 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Barchfelder Schlösser". Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße

Mehr

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alter Krug Heiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz

Mehr

1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins)

1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen White Hawks Förderverein. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten

Mehr

Satzung des Vereins sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v.

Satzung des Vereins sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v. in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21.11.2014 1 Name, Sitz 1) Der Verein führt den Namen Verein sächsischer Bürgermeister e.v. 2) Der Verein hat

Mehr

S A T Z U N G des Vereins. Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v.

S A T Z U N G des Vereins. Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v. S A T Z U N G des Vereins Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v. (in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10. April 2006, eingetragen in das Vereinsregister

Mehr

Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung

Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der eingetragene Verein - führt den Namen» Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. «- wird für seine Arbeit in Kunst und Kultur als» Kulturkreis

Mehr

Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V.

Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V. Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sportverein Steina 1885 e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Steina. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mehr

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Triathlon Friedrichroda ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.

Mehr

Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert

Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Kindergartens Burgmäuse Krunkel/Epgert. Er soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen

Mehr

SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V.

SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V. SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Name des Vereins ist Gesellschaft der Freunde

Mehr

( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart e.v. ( neu vom 10.5.

( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart e.v. ( neu vom 10.5. S A T Z U N G des Vereins VERSORGUNGSWERK FÜR INNUNGEN im Bezirk der Handwerkskammer Stuttgart e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk

Mehr

Satzung. Turn- und Sportvereins Friedrichsdorf 1900 e.v.

Satzung. Turn- und Sportvereins Friedrichsdorf 1900 e.v. Satzung Turn- und Sportvereins Friedrichsdorf 1900 e.v. I. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 (1) Der Verein heißt Turn- und Sportverein Friedrichsdorf 1900 e.v.. Er hat seinen Sitz in Gütersloh / Friedrichsdorf.

Mehr

Satzung des Vereins Alteisen.Training

Satzung des Vereins Alteisen.Training Satzung des Vereins Alteisen.Training 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Alteisen.Training Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen. Er hat seinen Sitz

Mehr

Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v.

Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v. Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 11. September 1996 in Velbert-Neviges gegründete Verein Bürgerverein Hardenberg e.v. trägt seit dem 28.07.2011 den Namen

Mehr

der Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.v.

der Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.v. Satzung der Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.v. (Abgestimmte Fassung Stand: 26.11.2009) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters

Mehr

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...

Mehr

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes

Mehr

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v..

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. 3. Geschäftsjahr

Mehr

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom * Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom

Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom 18.03.2014 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule

Mehr

VEREINS SATZUNG Gültig ab dem

VEREINS SATZUNG Gültig ab dem VEREINS SATZUNG Gültig ab dem 24.4.2013 Seite 1 1 Der Verein Der Verein Freunde und Förderer der Lambertischule Ochtrup e.v. mit Sitz in Ochtrup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Katholischen Bekenntnisgrundschule St. Antonius Hau An der Kirche Bedburg-Hau. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Vereins zur Förderung der Katholischen Bekenntnisgrundschule St. Antonius Hau An der Kirche Bedburg-Hau. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung des Vereins zur Förderung der Katholischen Bekenntnisgrundschule St. Antonius Hau An der Kirche 3 47551 Bedburg-Hau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein zur Förderung der Kath. Bekenntnisgrundschule

Mehr

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V.

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V. Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein CVJM Göttingen e. V. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen

Mehr

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF)

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF) Satzung der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum (Kurzbezeichnung: FWF) 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe führt den Namen "FÜR-WISMAR-Forum (im Folgenden bezeichnet mit Wählergruppe ); die Kurzbezeichnung

Mehr

Neue Schule Wolfsburg

Neue Schule Wolfsburg Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich

Mehr

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das

Mehr

S a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER

S a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER S a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER Er ist in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und

Mehr

Satzung. des Färdervereins. der Osnabrücker Krebsstiftung

Satzung. des Färdervereins. der Osnabrücker Krebsstiftung Satzung des Färdervereins der Osnabrücker Krebsstiftung e.v. 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 3 2 Zweck des Vereins 3-4 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 5

Mehr

Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, Kamenz

Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, Kamenz Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, 01917 Kamenz 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein BSZ Kamenz (im folgenden Verein genannt) und hat

Mehr

Satzung. der. 1. Kartenspiel-Vereinigung»Die Kelkheimer Trümpfe«

Satzung. der. 1. Kartenspiel-Vereinigung»Die Kelkheimer Trümpfe« Satzung der 1. Kartenspiel-Vereinigung»Die Kelkheimer Trümpfe«in der Fassung vom 01.01.07 Inhaltsverzeichnis Satzung der 1. Kartenspiel-Vereinigung Die Kelkheimer Trümpfe 1 Name und Sitz... 3 2 Zweck und

Mehr

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung 1 Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen Verein der Freunde und Förderer

Mehr

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1 Name, Rechtsform und Zweck Die Gesellschaft zur Erforschung des Markenwesens (G E M) ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck, die interdisziplinäre Erforschung des Markenwesens zu fördern. Sie soll

Mehr

LITERATURHAUS KÖLN E.V. S a t z u n g. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

LITERATURHAUS KÖLN E.V. S a t z u n g. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr LITERATURHAUS KÖLN E.V. S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen "Literaturhaus Köln". Er ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz

Mehr

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung im Gesundheitswesen e.v.

Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung im Gesundheitswesen e.v. Satzung DGAG Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung im Gesundheitswesen e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung im Gesundheitswesen e.v.

Mehr

Tennisclub Sinzheim e.v.

Tennisclub Sinzheim e.v. Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr

Mehr

LandFrauenVerein. Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung

LandFrauenVerein. Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung Friedrichstadt, 19. Februar 2014 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung

Mehr

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft Satzung Stand: 09. Mai 2014 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Bildungszentrum für erneuerbare Energien in Schleswig-Holstein e. V. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim

Mehr

FestLand - Verein zur Förderung des kulturellen Lebens e.v. Satzung und Mitgliedsantrag

FestLand - Verein zur Förderung des kulturellen Lebens e.v. Satzung und Mitgliedsantrag FestLand - Verein zur Förderung des kulturellen Lebens e.v. Satzung und Mitgliedsantrag FestLand e.v. c/o Christina Tast Klein Leppiner Straße 26 19339 Klein Leppin Bankverbindung Kto.Nr.: 1350 00 1330

Mehr

Satzung des Vereins. Seelenerbe. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern.

Satzung des Vereins. Seelenerbe. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern. Satzung des Vereins Seelenerbe 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und

Mehr