M E R K B L A T T. zur Durchführung von SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr
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- David Schmid
- vor 6 Jahren
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1 M E R K B L A T T zur Durchführung von SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr 1.) Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel: SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr sind nur dann einzurichten, wenn kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Eine Eignung ist grundsätzlich gegeben, wenn den SchülerInnen Wartezeiten auf ein öffentliches Verkehrsmittel bis zu einer Unterrichtsstunde entstehen; bei darüber hinausgehenden Wartezeiten ist die Zumutbarkeit u.a. vom Alter der SchülerInnen (VolksschülerInnen), von der Häufigkeit des Auftretens, von Räumlichkeiten zum Verbringen der Wartezeit sowie von einer möglichen Aufsicht und dergleichen abhängig zu machen und im Einzelfall zu beurteilen. Es kann aber auch zu einer Überschreitung dieser Wartezeit kommen, wenn im Einzelfall z.b. nur eine geringe Zahl von SchülerInnen betroffen ist oder die Überschreitung nur an wenigen Schultagen in der Woche zum Tragen kommt. Jedenfalls ist bei Unterschreiten der Wartezeit von einer Unterrichtsstunde vor Aufnahme der Beförderung im Gelegenheitsverkehr mit dem für Schülerbeförderungen zuständigen Finanzamt unter Angabe ausreichender Gründe das Einvernehmen herzustellen. 2.) Schulweg Notwendigkeit einer Beförderung: Als Schulweg ist der kürzeste begehbare Weg zwischen der Wohnung (zwischen dem Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe davon) im Inland und der Schule in einer Richtung anzusehen. Wege zu oder von einem Hort, einer Tagesmutter oder einem sonstigen Aufenthaltsort, an dem ein Schüler/eine Schülerin sich einen Teil des Tages zur Beaufsichtigung oder Erziehung aufhält, zählen nicht als Schulweg im Sinne des 30a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und sind daher nicht Gegenstand der SchülerInnenfreifahrten. Den SchülerInnen (ausgenommen behinderten SchülerInnen, siehe Punkt 4.) ist grundsätzlich ein zu Fuß zurückzulegender Schulweg bis 2 km zumutbar; dies gilt auch für den Zuweg zu einem Linien- bzw. Gelegenheitsverkehrsmittel. Im Regelfall sind sie somit erst dann berechtigt, an der SchülerInnenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr teilzunehmen, wenn sie einen Schulweg über 2 km zurückzulegen haben und dafür keine andere Beförderung in Anspruch nehmen können. Die besondere Notwendigkeit einer Beförderung wird auch für Strecken unter 2 km dann vorausgesetzt, wenn die regelmäßige Zurücklegung dieses Weges als Fußweg nicht zumutbar ist (abhängig vom Alter oder von örtlichen Besonderheiten) oder - zumindest für bestimmte Zeiten - zu gefährlich ist. Vor der Aufnahme derartiger Beförderungen ist grundsätzlich die Zustimmung des für Schülerfreifahrten zuständigen Finanzamtes einzuholen. 3.) SchülerInnenzahl - Wagenauslastung: Auf Grund der geltenden gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Gurtenpflicht und die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen wird für SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr jeder mit einer typisierten Rückhalteeinrichtung ausgestattete Sitz im Fahrzeug (außer dem Fahrersitz) nur mit einer zu befördernden Person belegt (1:1- Regelung).
2 - 2 In Omnibussen typisierte Stehplätze dürfen im Rahmen von SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Im Gelegenheitsverkehr wird für die Beförderung berechtigter SchülerInnen grundsätzlich nur die jeweils notwendige Größe eines Busses gezahlt, kein größerer Bus. Sind nur kleinere Busse vorhanden als die nach der Schülerzahl erforderliche Kapazität (weil ein Unternehmen z.b. nur Kleinbusse hat), wird für die notwendige SchülerInnenbeförderung auch die erforderliche Anzahl an Fahrten mit Kleinbussen finanziert. Ein Herunterbrechen (fiktive Umrechnung eines Großbusses auf kleinere Busse o.ä.) kann nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich Leerfahrten und dergleichen erfolgen. 4.) Beförderung behinderter SchülerInnen: Die Behinderung eines Kindes ist durch eine amtsärztliche oder schulärztliche Bestätigung oder durch Bestätigung einer Fachabteilung einer allgem. öffentlichen Krankenanstalt nachzuweisen. Entsprechende Vordrucke hiefür liegen beim für Schülerfreifahrten zuständigen Finanzamt auf. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung sind behinderte SchülerInnen zur Inanspruchnahme der SchülerInnenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr auch dann berechtigt, wenn Schulweglänge und Anzahl der zu befördernden SchülerInnen nicht den sonstigen Erfordernissen entsprechen; bei schulsprengelüberschreitenden Beförderungen hat der zuständige Landesschulrat die Notwendigkeit der Beförderung zu bestätigen. 5.) Fahrgemeinschaften: Werden berechtigte SchülerInnen mehrerer Familien durch eine Privatperson zu und/oder von der Schule befördert und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe vor, kann dem Beförderer ein Kostenersatz in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes - jedoch ohne Vergütung der Leerkilometer - gewährt werden. Der Abschluss eines solchen Kostenersatzvertrages hat zwischen der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Schulerhalter) und dem privaten Beförderer zu erfolgen. Der Kostenersatz wird im Rahmen der SchülerInnenfreifahrt aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Ende des jeweiligen Schuljahres bzw. nach Beendigung der Beförderungen an die Gemeinde (an den Schulerhalter) geleistet. 6.) Mitbeförderung von Kindergartenkindern und anderen Personen: Die Beförderung bzw. der gemeinsame Transport von SchülerInnen und Kindergartenkindern, von Kindern die in einer Einrichtung für Behinderte untergebracht sind sowie von Personen in diversen Aus- und Fortbildungsformen ist nur bei ausreichendem Platzangebot und vorheriger Verpflichtung der zuständigen Gemeinde zur Übernahme der anteiligen Kosten möglich. Personen, die nicht unter den genannten Personenkreis fallen, dürfen grundsätzlich nicht im SchülerInnenbus mitbefördert werden. In dringenden Ausnahmefällen (notwendige Begleitpersonen etc.) ist vor einer Mitbeförderung unbedingt die Genehmigung durch das für Schülerfreifahrten zuständige Finanzamt einzuholen. Für Fahrten, bei denen ohne Kostenübernahmeerklärung Kindergartenkinder oder andere Personen mitbefördert werden, wird keine Vergütung geleistet.
3 - 3 7.) Beförderungsstrecke, Besetzt- und Leerfahrten a) Die Beförderung der berechtigten SchülerInnen hat auf dem kürzesten verkehrsüblichen Weg vom Wohnort bzw. der Einstiegstelle zur Schule und retour zu erfolgen. Hausabholungen sind nur bei behinderten SchülerInnen (Punkt 4) zulässig bzw. vergütungsfähig. b) Bei der Rückbeförderung von der Schule ist anzustreben, dass die bei den Morgentransporten angefahrenen Sammelstellen tunlichst auch bei den Rückbeförderungen angefahren werden. Erfolgt die Beförderung in einer Richtung im Linienverkehr, in der anderen Richtung - allenfalls auch nur an einzelnen Wochentagen - hingegen im Gelegenheitsverkehr, hat diese Beförderung maximal bis zur Haltestelle des Linienverkehrs zu erfolgen. c) Bei Gabelung der Beförderungsstrecke ist die längere Wegstrecke als Hauptstrecke zu sehen, der andere Streckenteil allenfalls als Stichfahrt. d) Die Vergütung der Leerkilometer ist wie bisher abhängig von deren Unterscheidung in notwendige Leerfahrten und echte Leerfahrten. Die Anfahrt bis zur 1. Sammelstelle mit mindestens 3 SchülerInnen wird nach der geltenden Leerkilometer-Regelung vergütet. e) Notwendige Leerfahrten werden mit 100 % des vorgesehenen Kilometertarifes vergütet, echte Leerfahrten werden mit 60 % des vorgesehenen Kilometertarifes vergütet. Absolute Vergütungsbetragsobergrenzen für echte Leerfahrten sind die Vergütungssumme für die dazugehörigen Besetztfahrten und notwendigen Leerfahrten. 8.) Vergütungen - allgemein: a) Beförderungen und Stichfahrten mit 1 bis 2 berechtigten SchülerInnen sind bei besonderer Notwendigkeit (abhängig vom Alter oder von örtlichen Besonderheiten) zum verminderten KM-Satz bis zu 0,85 möglich, wobei aber die bestehende Vergütungshöchstgrenze für derartige Transporte (pro Schuljahr max ,- pro SchülerIn und pro Fahrtrichtung) zu beachten ist. Vor der Aufnahme derartiger Beförderungen ist grundsätzlich die Zustimmung des für Schülerfreifahrten zuständigen Finanzamtes einzuholen. Das Höchstausmaß der für die Beförderung von behinderten SchülerInnen zu zahlenden Vergütung beträgt ab dem Schuljahr 2012/ ,- pro SchülerIn pro Schuljahr für die Hin- und Rückfahrt (bzw ,- für die Fahrt in nur eine Richtung). b) Die Beförderung von 3 bis 4 berechtigten SchülerInnen wird, wenn die Mindestauslastung mit 5 SchülerInnen auf der gesamten Beförderungsstrecke nicht erreicht wird, zu einem verminderten KM-Satz bis zu 0,85 vergütet. c) Ab einer Anzahl von 5 berechtigten SchülerInnen wird der Kilometerpreis für das notwendigerweise einzusetzende Kraftfahrzeug auf der notwendigen Beförderungsstrecke vergütet. d) Davon ausgehend werden Beförderungen in Fahrzeugen mit 5 bis 8 Sitzplätzen (ohne FahrerIn) ab einer Sammelstelle mit mindestens drei einsteigenden SchülerInnen bzw. bis zu einer Sammelstelle mit mindestens drei aussteigenden SchülerInnen voll vergütet, wenn sich zumindest auf einem Teil der Beförderungsstrecke mindestens 5 berechtigte SchülerInnen im Fahrzeug befinden; beim Einsatz von Fahrzeugen mit größerer Beförderungskapazität ist analog vorzugehen. e) Im Rahmen der nachbarschaftlichen Mitbeförderung kann weiterhin das amtliche Kilometergeld für jene Strecken gezahlt werden, auf denen SchülerInnen mitbefördert
4 - 4 werden (KM-Geld von derzeit 0,42 für das erste beförderte Kind und 0,05 für jedes weitere mitbeförderte Kind). 9.) Selbstbehalt: Von allen SchülerInnen ist bei Beginn der SchülerInnenbeförderung im Gelegenheitsverkehr ein einheitlich pauschalierter Selbstbehalt in Höhe von 19,60 an das Beförderungsunternehmen zu zahlen, egal für welchen Zeitraum und für welche Weglänge die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch genommen wird (somit auch von SchülerInnen, welche auf Strecken von weniger als 2 km auf freien Restplätzen im Fahrzeug mitbefördert werden). Wird der Schulweg teilweise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und teilweise im Gelegenheitsverkehr zurückgelegt, ist der Selbstbehalt pro Schuljahr nur einmal zu entrichten. 10.) Organisation und Unterlagen: Die Organisation der SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr obliegt den Gemeinden und Schulerhaltern in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den jeweiligen Verkehrsunternehmen. Jeweils vor Schulbeginn werden die erforderlichen Vertragsunterlagen und Formulare den für die SchülerInnenbeförderung in Frage kommenden Verkehrsunternehmen auf Verlangen zugesandt. Schulerhalter, Schulleitung und Verkehrsunternehmer haben die erforderlichen Daten und Unterlagen bereitzustellen und deren Vollständigkeit zu prüfen. Bei fehlenden Vertragsunterlagen wird davon ausgegangen, dass diese nachgereicht werden. Eine Bearbeitung der Verträge kann erst nach Einlangen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen, wodurch sich die Auszahlung der Vergütung erheblich verzögern kann. Empfohlen wird daher, die Vertragsunterlagen - nach Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter - persönlich einzubringen. 11.) Zweifelsfragen: Spätestens im Zuge der persönlichen Einbringung der Unterlagen sollten etwaige Zweifelsfragen erörtert und Lösungen gesucht werden. 12.) Schulfahrtbeihilfe: Die SchülerInnenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr stellt eine Ergänzung zum vorhandenen Linienverkehr dar. Auf die Einrichtung einer SchülerInnenfreifahrt (SchülerInnenbeförderung im Gelegenheitsverkehr) besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Vielfach musste bereits festgestellt werden, dass zur Beförderung weniger SchülerInnen auf kurzen Strecken kein Verkehrsunternehmen für die Durchführung gefunden werden konnte. In allen Fällen, in denen eine solche Beförderung durch ein konzessioniertes Verkehrsunternehmen nicht möglich ist, wird darauf hingewiesen, dass die Eltern für die Bewältigung des Schulweges ihrer Kinder - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe haben. Diese Beihilfe gebührt auch dann, wenn das Kind für einen Teil des Schulweges kostenlos ein Verkehrsmittel benutzen kann, für den Zuweg zu diesem Verkehrsmittel jedoch keine kostenlose Beförderungsmöglichkeit besteht und dieser Zuweg mindestens 2 Kilometer lang ist.
5 - 5 Antragsformulare (Beih 85) für die Schulfahrtbeihilfe liegen in den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich, teilweise aber auch bei den Gemeindeämtern auf. Die Anträge sind frühestens nach Beendigung des Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Schlussbemerkung: Die SchülerInnenfreifahrten stellen eine Unterstützung der Familien dar. Die Organisation des SchülerInnentransportes bedingt die Zusammenarbeit von Eltern, Schulen, Schulerhaltern, Gemeinden und der vollziehenden Verwaltungsbehörde. Das für Schülerfreifahrten örtlich zuständige Finanzamt ist jederzeit bereit, bei der Lösung von Problemen mitzuwirken.
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