Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderung. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

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1 Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung zur Beförderung von Menschen mit Behinderung - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX (in der Fassung vom ) 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vergütung Seite 3 2. Abrechnung Seite 3 3. Salvatorische Klausel Seite 4 4. Kündigung Seite 4 5. Inkrafttreten Seite 5 Anlage 2

3 1. Vergütung Die Vergütung der Beförderung von Menschen mit Behinderung erfolgt abhängig von der eingesetzten Fahrzeugkategorie. Mit der Vergütung ist der gesamte Personal-, Kfz- und Sachkosteneinsatz abgegolten. Es werden folgende Fahrzeugkategorien unterschieden: Kategorie 1 PKW und Kleintransporter normaler Bauart ohne besondere behindertengerechte Ausstattung Kategorie 2 Spezialfahrzeug für einen Rollstuhl Kategorie 3 Spezialfahrzeug - für größeren Elektro-Rollstuhl oder für mehrere Rollstühle 1.1 Kategorie 1 Bei der Kategorie 1 wird zwischen Taxis und Mietwagen unterschieden. a) Für Taxis werden die Sätze der jeweils geltenden Taxitarifordnung vergütet. Anfahrtsbedingte Preiselemente dürfen nur dann berechnet werden, wenn der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz im Pflichtfahrgebiet nach der jeweiligen Taxitarifordnung hat und Anbieter mit wesentlich kürzerer Anfahrtstrecke nicht zur Verfügung stehen. b) Für Mietwagen werden die Sätze der jeweils geltenden Taxitarifordnung analog vergütet mit Ausnahme der Bestandteile für Wartezeiten. Dafür wird ein Zuschlag von 3 % für den Nutzkilometerpreis gewährt. Anfahrtsbedingte Preiselemente dürfen nur dann berechnet werden, wenn der Mietwagenunternehmer seinen Betriebssitz im Pflichtfahrgebiet nach der jeweiligen Taxitarifordnung hat und Anbieter mit wesentlich kürzerer Anfahrtstrecke nicht zur Verfügung stehen. 1.2 Kategorie 2 und 3 Die Vergütung erfolgt nach folgender Systematik: a) Pauschale je Fahrt mit bis zu 10 Besetzt-km b) Ab dem 11. Besetzt-km ein km-satz je weiterer Besetzt-km c) Pauschale bei einer Anfahrt über 15 km Die Vergütung setzt sich aus folgenden Kostenanteilen zusammen: Personalkosten 65 % Kfz-Kosten 29 % Sachkosten 6 %. Der prozentuale Personalkostenanteil wird ab alle 2 Jahre analog den durchschnittlichen tariflichen Änderungen des TVöD angepasst. Der prozentuale Kfz-Kostenanteil wird ab alle 2 Jahre entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Kfz-Kosten-Index angepasst. In der Anlage sind die errechneten Pauschalen und Sätze zusammengestellt. Für Fahrzeuge der Kategorie 2 und 3 mit Taxikonzession, die keine Genehmigung ihrer Zulassungsbehörde für von der Taxitarifordnung abweichende Beförderungsentgelte haben, sind Fahrten innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrgebiets nach der Taxitarifordnung abzurechnen. 2. Abrechnung Die Kosten werden personenbezogen abgerechnet. Eine aufgrund der Behinderung des/der Teilnahmeberechtigten notwendige Begleitperson wird kostenlos mitbefördert. 3

4 Bei der Abrechnung sind folgende Daten vorzulegen: a. Name, Vorname und Aktennummer des/der Teilnahmeberechtigten b. Anzahl der entwerteten Fahrtenfelder bei Alternative Einzelfahrten /gefahrene Nutzkilometer bei Alternative Kilometer-Pauschale c. Eingesetzte Fahrzeugkategorie (Taxi, Mietwagen oder Fahrzeugkategorie 2 und 3) d. Preis der Fahrt sowie bei Fahrzeugkategorie 2 und 3 Anzahl der nach Nr. 1.2 a) bis c) abgerechneten Pauschalen und Kilometersätze pro Teilnahmeberechtigten; bei Fahrgemeinschaften (Sammelfahrten) sind die anteilig auf jeden Teilnahmeberechtigten (mit jeweils Name, Vorname und Aktennummer) entfallenden Kosten anzugeben. e. Gesonderte Rechnung mit Kennzeichnung als Fahrt im Zusammenhang mit für Menschen mit Behinderung besonders geeigneten Kursangeboten zu Bildung und Begegnung unter Angabe der o.g. Daten (Buchst. a, c und d) sowie Angabe der Kursnummer bzw. Kursbezeichnung. f. Gesonderte Rechnung mit Kennzeichnung als längere Fahrt als 100 Kilometer unter Angabe der o.g. Daten (Buchst. a bis d), Datum der Fahrt sowie Angabe des Zielorts bzw. bei der Rückfahrt Fahrtantritt Fahrtbelege sind beim Anbieter mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen ist dem Bezirk Mittelfranken Einsichtnahme zu gewähren. Abrechenbar sind Einzelfahrten in eine Richtung. Bei einer längeren Wartezeit als 30 Minuten kann eine weitere Einzelfahrt abgerechnet werden. Bei Fahrgemeinschaften (Sammelfahrten) müssen bei allen Teilnahmeberechtigten die entsprechenden Fahrtenfelder entwertet werden (Alternative Einzelfahrten) bzw. die entsprechenden Nutzkilometer angerechnet werden (Alternative km-pauschale). Die Leistungen werden in der Regel monatsweise abgerechnet. Im Einzelfall können andere Abrechnungszeiträume vereinbart werden. Die Kosten für Fahrten, die entgegen der Bezirksrahmenleistungsvereinbarung durchgeführt und abgerechnet werden, werden zurückgefordert. 3. Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung sich als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags als Ganzes grundsätzlich nicht. Die betreffende Regelung wird von den Vertragspartnern entsprechend dem inhaltlich Gewollten und rechtlich Zulässigen angepasst. 4. Kündigung Diese Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist allen Vertragspartnern zuzustellen. Die Kündigung gilt nur für den kündigenden Vertragspartner. Nach Kündigung gelten die Bestimmungen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. 4

5 5. Inkrafttreten Die Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung in der Fassung vom tritt zum in Kraft. Ansbach, den Bezirk Mittelfranken Bayerisches Rotes Kreuz, Bezirksverband Ober- und Mittelfranken Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ober-, Mittelfranken e. V. Diakonisches Werk Landesverband Bayern e. V. Lebenshilfe Landesverband Bayern e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Israelitische Kultusgemeinde Nürnberg Diözesen-Caritas-Verband Bamberg/Eichstätt Anlage 5

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