Darmstadt, den 1. Januar 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Darmstadt, den 1. Januar 2010"

Transkript

1 Nr. 1 Darmstadt, den 1. Januar 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2010 vom 24. November GESETZE UND VERORDNUNGEN Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 2010 vom 27. November Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 24. November Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 24. November Kirchengesetz über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Zuordnungsgesetz ZuOG) vom 27. November Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes vom 27. November Kirchengesetz zur Reform des Wartestandes vom 28. November Kirchengesetz zur Änderung besoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes vom 28. November Kirchengesetz über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Einstellungsgesetz EinstG) vom 28. November BEKANNTMACHUNGEN Auflösung der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Darmstadt, Odenwald und Nordstarkenburg 25 Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Starkenburg-Ost vom 14. November Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg vom 21. Juni 2009, geändert am 3. November Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Lumdatal vom 4. Oktober Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Groß- Umstadt/Otzberg vom 5. Oktober Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dillenburg vom 4. November Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Nidda und der Evangelischen Kirchengemeinde Borsdorf 34 Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Rückeroth und der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, beide Evangelisches Dekanat Selters 35 Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, Evangelisches Dekanat Selters 35 Potentialanalyse besonderer Zugang zum gemeindepädagogischen Dienst 35 DIENSTNACHRICHTEN 36 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 40

2 2 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Synode Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2010 Vom 24. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 2 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 (ABl S. 193) und aufgrund von 2 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirchen in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland Pfalz vom 29. November 1971 (ABl S. 471) den folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). (BStBl I S. 76) sowie des Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Bundeslandes Rheinland Pfalz vom 29. Oktober 2008 sieben Prozent der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. 40a Abs. 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt. 6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2010 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r 2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 17. Mai 2003, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 17. Mai 2003, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 erhoben. 3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand. 4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 1 i. V. m. Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 28. Dezember 2006

3 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 3 Gesetze und Verordnungen Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 2010 Vom 27. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1. Haushaltsfeststellung. (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 (1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) wird in Einnahmen und Ausgaben auf Euro festgestellt. (2) Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 verbindlich. (3) Die Wirtschaftspläne werden für das Haushaltsjahr 2010 in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt: Jugendzentrum Höchst EUR Jugendburg Hohensolms EUR Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain EUR Studentenwohnheime EUR Tagungsbetrieb Zentrum Ökumene EUR Tagungsbetrieb Haus Friedberg EUR Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn EUR Tagungsbetrieb Religionspäd. Studienzentrum EUR Zentrum Verkündigung EUR (4) Die Haushaltspläne über das Zweckvermögen werden für das Haushaltsjahr 2010 in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt: Diakonissenversorgung Paulinenstift Wiesbaden EUR (5) Die Haushaltspläne der Darlehensfonds und des Überbrückungsfonds werden für das Haushaltsjahr 2010 in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt: Allgemeiner Darlehensfonds EUR Umweltdarlehensfonds EUR Überbrückungsfonds EUR Härtefonds EUR 2 Verpflichtungsermächtigung Rechts- Haushaltsstelle Zweckbestimmung Verpflichtungs- Fällig (EUR) träger ermächtigung (EUR) Religionspädagogisches Amt : Wiesbaden Die Verpflichtungsermächtigung der Haushaltsstelle ist gesperrt Ev. Fachhochschule Darmstadt : : : Laubach-Kolleg, : Baumaßnahme Arnoldshain, : Martin-Niemöller-Haus Die Verpflichtungsermächtigung der Haushaltsstelle ist gesperrt IT-Sicherheits- und Modernisie : rungskonzept Zuweisungen an Gemeinden für : Orgelbau/-instandhaltung Allgemeine Zuweisungen für : Baubedarf in Kirchengemeinden Kreditaufnahme. Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Kassenkredite bis zur Höhe von Euro aufzunehmen. 4. Verfügungsvorbehalt. In Ausführung von 48 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss zu erlassen. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. 5. Sperrvermerk. Die nachstehenden Haushaltsstellen sind gesperrt: Haushaltsstelle Zweckbestimmung Ansatz (EUR) Budgetbereich Baumaßnahme Ar noldshain, Martin- Niemöller-Haus

4 4 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Budgetbereich Baumaßnahme Wies baden, Propstei Humperdinckstraße 7 a Budgetbereich Baumaßnahme Darmstadt, Schumannstraße 18 Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und des Finanzausschusses der Kirchensynode. 6. Budgetstruktur. Der Haushaltsplan bzw. das Gesamtbudget gliedert sich in Budgetbereiche. Die Budgetbereiche sind in Unterbudgets gegliedert. Soweit ein Budgetbereich nicht in mehrere Unterbudgets untergliedert ist, gilt dieser im Sinne der nachfolgenden Regelungen sowohl als Budgetbereich als auch als Unterbudget. Maßgeblich für die Zusammensetzung der Budgetbereiche und Unterbudgets ist der Haushaltsplan. 7. Budgetierung, Deckungsfähigkeit. (1) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Gruppierungen 43, 44, 46 und 49 gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Haushaltsansätze für Sachausgaben (Hauptgruppen 5 bis 9) dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen (Gruppierungen 425 und 450) im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. (3) Haushaltsansätze für Dienstbezüge (Gruppierung 42) dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu drei Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachausgaben verwendet werden. (4) Bei Mehreinnahmen können Mehrausgaben geleistet werden, wenn die Mehreinnahme unmittelbar mit der Mehrausgabe verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergibt oder die Mehreinnahmen dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. 47 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung findet keine Anwendung. Mindereinnahmen führen entsprechend zu einer Verringerung der Ausgabeermächtigungen. (5) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachausgaben (Hauptgruppen 5 bis 9) grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs. (6) Innerhalb des Gesamtbudgets sind mit Ausnahme der in 8 genannten Budgetbereiche gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Gruppierungen 42 bis 46 und 49 innerhalb der jeweiligen Gruppierung und untereinander, 2. Ausgaben der Gruppierung 61. (7) Haushaltsansätze der Hauptgruppen 5 bis 9 können in Einzelfällen in Höhe von bis zu Euro zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich. Bei Haushaltsumschichtungen im vorstehenden Sinne von über Euro entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen. (8) Für die Verwendung von Verstärkungsmitteln für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt Absatz 7 entsprechend. (9) Die Veranschlagungen im Investitionshaushalt für gesamtkirchliche Baumaßnahmen (Sachbuch 02) sind in Höhe von jeweils bis zu Euro gegenseitig deckungsfähig. 8. Modellversuch. (1) Gemäß 32 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Budgetbereiche 3.2 (Zentrum Seelsorge und Beratung), 5.2 (Zentrum gesellschaftliche Verantwortung) und 15 (Rechnungsprüfungsamt) in Abweichung von 7 gemäß nachstehenden Absätzen bestimmt. (2) Die Haushaltsansätze der Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und der Sachausgaben (Hauptgruppen 5 bis 9) sind gegenseitig deckungsfähig. Die beabsichtigte Deckung von Sachausgaben durch Personalausgabenansätze sowie die Deckung von Personalausgaben durch Sachausgabenansätze ist der Kirchenverwaltung vorab anzuzeigen. Die Deckungsfähigkeit erstreckt sich nicht auf Personalminderausgaben, die nur infolge der dem Haushaltsansatz zu Grunde liegenden Durchschnittsberechnungen entstehen. (3) Zusätzliche Personalausgabenverpflichtungen können auf dem Wege der Deckungsfähigkeit nur für stellenplanneutrale Beschäftigungsverhältnisse, d. h. befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen werden, welche die Dauer eines Haushaltsjahres nicht überschreiten. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Übertragbarkeit, Budgetrücklagen. (1) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel der Gruppierungen 5 bis 9 sowie der Differenzbetrag aus Mehreinnahmen und Mindereinnahmen gemäß 7 Absatz 2 werden dem jeweiligen Unterbudget in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent per Bildung eines Haushaltsausgaberestes in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Haushaltsmittel der Gruppierung 4 (Personalausgaben) sind nur in begründeten Ausnahmefällen übertragbar. (2) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel folgender Unterbudgets sind uneingeschränkt übertragbar:

5 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Kirchengemeinden Kindertagesstätten Gebäudeinvestitionen und -unterhaltung (Kirchengemeinden und Dekanate) Dekanate Ehrenamtsakademie (3) Anstelle der Bildung eines Haushaltsausgaberestes gemäß Absatz 1 ist auch die Zuführung in eine zweckgebundene Budget- oder Unterbudgetrücklage zulässig. Die Rücklagenzuführung gilt nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgabe im Sinne von 47 der Kirchlichen Haushaltsordnung. Auf über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Ausgaben findet 47 der Kirchlichen Haushaltsordnung ebenfalls keine Anwendung. (4) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel des Investitionshaushaltes für gesamtkirchliche Baumaßnahmen (Sachbuch 02) sind grundsätzlich der gesamtkirchlichen Baurücklage zuzuführen. 10. Sondervermögen. Mehreinnahmen bei den Haushaltsfunktionen 0210, und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für Mehrausgaben verwendet werden. Überschüsse sind der zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. 47 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung findet keine Anwendung. 11. Außerordentliche Zuweisung für Diakoniestationen. Die Kirchenleitung kann einer Diakoniestation eine außerordentliche Zuweisung aus Mitteln der gesamtkirchlichen Ausgleichsrücklage für Diakoniestationen gewähren, wenn dies zur Umsetzung eines notwendigen Stellenabbaus oder der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist. 12. Bemessungssätze für die Zuweisungen. (1) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt: 1. Grundzuweisung: a) je Gemeindeglied 20,61 Euro. b) je zusätzliche Predigtstelle mit wöchentlichem Gottesdienst 3.500,00 Euro; mit vierzehntäglichem Gottesdienst 2.000,00 Euro; mit monatlichem Gottesdienst 1.000,00 Euro. 2. Gebäudezuweisung: a) Kirchen: Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwertes; Kleine Bauunterhaltung: 0,30 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts. c) Pfarrhäuser: 3.030,00 Euro als Sockelbetrag zuzüglich 1,00 Prozent des Tagesneubauwerts. d) Sonstige Gebäude: Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts; Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts. (2) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt: 1. Grundzuweisung: a) 0,21 Euro je Gemeindeglied; b) 12,05 Euro je Quadratkilometer Fläche; c) ,00 Euro je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben; d) 3.526,50 Euro je voller Personalstelle als Sachkostenpauschale. 2. Gebäudezuweisung: a) Bewirtschaftung: 2,52 Euro je Quadratmeter und Monat; b) Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts; c) Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tagesneubauwerts. 3. Finanzausgleich: 1,01 Euro je Gemeindeglied. (3) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze der Grundzuweisung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in einem Umfang von insgesamt bis zu Euro gegen Deckung aus der Ausgleichsrücklage zu erhöhen, um unvorhergesehenen Personalkostenbedarf zu decken. Das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode ist herzustellen. 13. Inkrafttreten. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Kleine Bauunterhaltung: 606,00 Euro als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts. b) Gemeindehäuser: Bewirtschaftung: 1,52 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwertes;

6 6 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Budgetbereich GGesamthaushalt 2010 nach Budgetbereichen Ergebnis 2008 EUR Ansatz 2009 EUR Ansatz 2010 EUR 1 Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Verkündigung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Verkündigung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Seelsorge Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Seelsorge und Beratung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Bildung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Bildung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Gesellschaftliche Verantwortung Einnahmen und Diakonie Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Mission und Ökumene Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Ökumene Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Theologische Ausbildung und Supervision Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Leitung Kirchenverwaltung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenverwaltung Stabsbereiche Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenverwaltung Bibliothek / Archiv Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenverwaltung - Dezernate / sonstige Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss sonstige Verwaltung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Öffentlichkeitsarbeit Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrales Gebäudemanagement Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Synode Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenleitung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Leitendes Geistliches Amt Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Allgemeines Finanzwesen Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Rechnungsprüfungsamt Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Summe Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss 0 0 0

7 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 7 Haushaltsquerschnitt Zusammenstellung der Einnahmen- und Ausgabearten nach Einzelplänen der Haushaltssachbuchteile Einnahmen: Hauptgruppe 0 Hauptgruppe 1 Hauptgruppe 2 Zwischensumme Hauptgruppe 3 Insgesamt EPL 0 Allgemeine Kirchl. Dienste ,62% 2,26% 0,02% 5,90% 0,18% 6,07% 1 Besondere Kirchl. Dienste ,00% 0,23% 0,02% 0,26% 0,13% 0,39% 2 Kirchliche Sozialarbeit ,02% 0,18% 0,00% 0,21% 0,15% 0,36% 3 Gesamtkirchl. Aufgaben, Ökumene, Weltmission ,05% 0,08% 0,01% 0,14% 0,02% 0,16% 4 Öffentlichkeitsarbeit ,00% 0,01% 0,00% 0,01% 0,01% 0,02% 5 Bildung und Wissenschaft ,94% 0,11% 0,01% 1,06% 0,00% 1,06% 7 Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz ,24% 0,26% 0,00% 0,50% 0,27% 0,77% 8 Verwaltung d.allgemeinen Finanzverm., Sonderverm ,00% 0,53% 0,00% 0,53% 0,28% 0,81% 9 Allgem. Finanzwirtschaft ,42% 3,07% 1,15% 79,64% 10,71% 90,35% Summe Einzelpläne ,29% 6,72% 1,23% 88,24% 11,76% 100,00% Ausgaben: Hauptgruppe 4 Hauptgruppe 5 Hauptgruppe 6 Hauptgruppe 7 Hauptgruppe 8 Zwischensumme Hauptgruppe 9 Insgesamt EPL 0 Allgemeine Kirchl. Dienste ,01% 0,17% 0,43% 0,13% 0,00% 15,73% 0,03% 15,76% 1 Besondere Kirchl. Dienste ,12% 0,08% 0,18% 0,38% 0,00% 2,76% 0,13% 2,88% 2 Kirchliche Sozialarbeit ,49% 0,09% 0,05% 4,65% 0,05% 5,33% 0,74% 6,06% 3 Gesamtkirchl. Aufgaben, Ökumene, Weltmission ,30% 0,05% 0,13% 1,94% 0,00% 2,41% 0,00% 2,42% 4 Öffentlichkeitsarbeit ,07% 0,00% 0,48% 0,49% 0,00% 1,04% 0,00% 1,04% 5 Bildung und Wissenschaft ,53% 0,15% 0,19% 0,62% 0,00% 2,49% 0,29% 2,78% 7 Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz ,38% 0,22% 1,04% 0,04% 0,00% 4,68% 0,24% 4,92% 8 Verwaltung d.allgemeinen Finanzverm., Sonderverm ,00% 0,21% 0,04% 0,07% 0,34% 0,66% 0,20% 0,86% 9 Allgem. Finanzwirtschaft ,07% 0,00% 1,34% 47,96% 1,92% 61,28% 2,00% 63,28% Summe Einzelpläne ,97% 0,98% 3,86% 56,27% 2,31% 96,39% 3,61% 100,00%

8 8 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Übersicht nach Budgetbereichen Budgetbereich 1: Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Kirchengemeinden 540,000 90,453, ,453,890-89,913, % -111,568,318 Kindertagesstätten 3,000,000 35,803, ,803,244-32,803, % -40,185,236 Gebäudeinvestitionen 10,600,000 41,050, ,050,000-30,450, % -33,525,988 Dekanate 0 32,880, ,880,000-32,880, % -33,175,480 Regionalverwaltungen 0 6,982, ,982,000-6,982, % -7,000,000 Zuführung an kirchengemeindliche Rückstellungen/Rücklagen 22,000,000 2,700, ,700,000 19,300, % -2,700,000 Gemeindepfarrdienst einschl. Dekanspfarrstellen 18,298,000 57,308,474 56,724, ,700-39,010, % -42,788,340 sonst. Vertretung 0 36, ,900-36, % -36,900 Insgesamt 54,438, ,214,508 56,724, ,489, ,776, % -270,980, % 78.8% Budgetbereich 2.1: Handlungsfeld Verkündigung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Gottesdienst 0 23, ,500-23, % -23,500 Bibelgesellschaften 0 1,180, ,180,000-1,180, % -310,000 sonstige Kirchenmusik 85,500 85, , % -310 Ev. Kirchentag 6,300 30, ,300-24, % -24,000 Ev. Studentengemeinden 571,300 1,839, , ,715-1,267, % -2,153,285 Sonstige Verkündigung einschl. Stadtkirchenarbeit 4, , , , , % -938,972 Insgesamt 668,000 4,096,111 1,738,955 2,357,156-3,428, % -3,450, % 57.5% Budgetbereich 2.2: Zentrum Verkündigung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitung und Verwaltung 82, , , , , % -847,131 Gottesdienst, Kunst und Kultur 68, , , , , % -297,148 Kirchenmusik 156,930 1,026, , , , % -766,377 Missionarisches Handeln und geistliches Leben 161, , , , , % -276,480 Insgesamt 469,085 2,726,512 1,756, ,356-2,257, % -2,187, % 35.6%

9 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 9 Budgetbereich 3.1: Handlungsfeld Seelsorge Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Klinikseelsorge 123,950 2,976,026 2,962,816 13,210-2,852, % -2,754,809 Altenheimseelsorge 0 570, ,675 3, , % -523,380 Hospizarbeit 71,100 75, ,265-4, % -4,215 AKH-Seelsorge 0 864, , , % -814,100 Gehörgeschädigtenseelsorge 2, , ,537 9, , % -268,810 Behindertenseelsorge 0 360, ,900 2, , % -380,955 Notfallseelsorge 0 556, ,657 20, , % -584,900 Telefonseelsorge 0 271, , , % -262,275 Polizei- und Zollgrenzdienstseelsorge 47, , ,240 69, , % -188,720 Flughafenseelsorge 0 148, ,450 45, , % -147,050 Gefangenenseelsorge 692, , ,625 49, , % -125,371 Kapellenausstattung 0 40, ,000-40, % -20,000 Insgesamt 937,750 7,149,505 6,819, ,272-6,211, % -6,074, % 4.6% Budgetbereich 3.2: Zentrum Seelsorge und Beratung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitung und Verwaltung/Fachbereich Seelsorge und Beratung 144, , , , , % -495,400 Seelsorge an Schwerhörigen und Gehörlosen 0 79,560 68,800 10,760-79, % -80,432 Seelsorge an Blinden 33, ,906 96,593 48, , % -112,278 Insgesamt 178, , , , , % -688, % 29.9% Budgetbereich 4.1: Handlungsfeld Bildung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Stadtjugendpfarramt 0 298, , , % -290,750 Religionspädagogisches Zentrum 74, , , , , % -751,593 Religionspädagogische Ämter 21,452 1,186, , ,594-1,165, % -1,137,995 Religionsunterricht 9,953,350 9,496,034 9,382, , , % -447,501 Konfirmandenunterricht 0 15, ,460-15, % -3,960 Geski Gemeindepäd.Schule 0 199, , , % 0 Kirchliche Grundschulen 520, , , , % -442,809 Laubach Kolleg 2,185,596 2,974,752 2,110, , , % -745,867 Ev. Gymnasium Bad Marienberg 1,549,434 1,549,434 1,549, % 0 Ev. Akademie Arnoldshain 0 1,288, ,814 1,102,672-1,288, % -689,276 Freizeitheim (Ebernburg) 0 46, ,100-46, % -20,000 sonstige Bildung* 0 1,512, ,950 1,333,489-1,512, % -1,563,601 Insgesamt 14,304,197 20,287,230 15,490,454 4,796,776-5,983, % -6,093,352 * Einschl. Zuschuss Verband Ev. Frauen in Hessen und Nassau e.v. 76.4% 23.6%

10 10 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Budgetbereich 4.2: Zentrum Bildung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitung und Verwaltung 14, , , , , % -1,326,215 Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit 202,500 1,807, , ,577-1,604, % -1,206,788 Fachbereich Erwachsenenbildung 81, , ,920 92, , % -653,600 Fachbereich Kindertagesstätten 480,000 1,377,722 1,121, , , % 0 Jugendkirchentag 230, , , , , ,600 Jugendkulturkirche 0 354, , , % -354,794 Insgesamt 1,008,400 5,530,912 3,241,539 2,289,373-4,522, % -3,667, % 41.4% Budgetbereich 4.3: Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser 0 523, , , % -609,550 Insgesamt 0 523, , , % -609, % 100.0% Budgetbereich 5.1: Handlungsfeld Gesellschaftliche Verantwortung und Diakonie Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Diakonisches Werk in Hessen und Nassau 164,000 17,598, ,150 16,793,018-17,434, % -18,479,966 Sonstige gesellschaftliche Verantwortung und Diakonie 0 910, , , % -235,000 Besondere Pfarrstellen Diakonie 5, , , , % -221,635 Insgesamt 169,000 18,727,393 1,024,375 17,703,018-18,558, % -18,936, % 94.5% Budgetbereich 5.2: Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitung und Verwaltung / Hauswirtschaft / Öffentlichkeitsarbeit / Projekte 29,726 1,340,637 1,196, ,890-1,310, % -1,355,736 Bildung 21,444 25, ,783-4, % -4,340 Ökumenische Sozialethik 4,393 4, , % 148 Ökonomie, Familien- und Sozialpolitik 3,914 4, , % -695 Arbeitslosigkeit 7,992 11, ,418-3, % -3,426 Handwerk 3,617 5, ,428-1, % -1,811 Jugend und Gesellschaft 53,793 27, ,505 26, % 26,397 Ländlicher Raum 1,476 22, ,678-21, % -21,202 Umwelt 2,100 5, ,657-3, % 43 Arbeit in den Wirtschaftsräumen Rhein- Main, Südhessen, Rheinhessen und oberhessische Qualifizierungsprojekte 14,447 24, ,313-9, % -20,507 Insgesamt 142,902 1,472,273 1,196, ,526-1,329, % -1,381, % 18.7%

11 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 11 Budgetbereich 6.1: Handlungsfeld Mission und Ökumene Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Missionswerke und Partnerkirchen 0 3,054, ,054,130-3,054, % -3,125,876 Friedensdienst 10,000 33, ,500-23, % -23,928 Bekämpfung der Not in der Welt 100, , , , % -252,478 Ev. Entwicklungsdienst 0 4,437, ,437,841-4,437, % -4,182,273 Ökumenische Bildungsarbeit, interkonfessioneller und interreligiöser Dialog 0 154, , , % -161,519 sonstige Ökumene 2, , ,088 2, , % -161,973 Insgesamt 112,454 8,090, ,088 7,924,825-7,978, % -7,908, % 97.9% Budgetbereich 6.2: Zentrum Ökumene Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Einnahme- Zuschuss- Zuschussbedarf Personalausgabeausgaben Sachdeckungsgrad 2009 bedarf Leitung und Verwaltung 534,180 2,075,861 1,420, ,700-1,541, % -1,478,136 Ausländische Gemeinden 61,000 63, ,650-2, % -7,750 Ökumenische Diakonie 50,000 97, ,830-47, % -47,830 Insgesamt 645,180 2,237,341 1,420, ,180-1,592, % -1,533, % 36.5% Budgetbereich 7: Theologische Ausbildung und Supervision Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Zentrum für Organisationsentwicklung und Supervision 355, , , , , % -550,321 Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare 100 1,320,000 1,188, ,300-1,319, % -1,282,000 Sozialstipendien/-darlehen aus zweckgebundenen Kollektenmitteln 8,000 8, , % 0 Theologisches Seminar 11, , , , , % -703,496 Kirchliche Studienbegleitung 2, , ,950 35, , % -185,825 Universitäten, Theologiestudium 0 71, ,600-71, % -69,600 Ev. Fachhochschule Darmstadt 500,000 7,114, ,114,233-6,614, % -3,610,233 Berufspraktikum Gemeindepädagogen / Sozialpäd. Fachschulen und sonst. Ausund Fortbildung 0 613, , , , % -520,641 Kirchliche Personalberatung 15, , ,115 23, , % -167,880 Insgesamt 891,140 11,225,577 2,687,164 8,538,413-10,334, % -7,089, % 76.1% Budgetbereich 8.1: Leitung Kirchenverwaltung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitung/interne Verwaltung 6, , ,222 43, , % -328,193 MAV-Kirchenverwaltung 0 26,875 26, , % -60,246 Insgesamt 6, , ,097 43, , % -388, % 12.0%

12 12 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Budgetbereich 8.2: Kirchenverwaltung Stabsbereich Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Organisationsentwicklung und Steuerungsunterstützung, QM, Koordination Rven 718,600 1,287, , , , % -480,433 Öffentlichkeitsarbeit 0 508, ,167 28, , % -475,100 Zentrale Gleichstellungsbeauftragte 0 137, ,149 21, , % -127,514 Stabsbereich Recht 0 322, , , , % -225,518 Insgesamt 718,600 2,256,038 1,276, ,866-1,537, % -1,308, % 43.4% Budgetbereich 8.3: Kirchenverwaltung Bibliothek / Archiv Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitung, allgemeine Verwaltung 0 339, , , , % -240,594 Zentralbibliothek 4, , ,813 48, , % -148,460 Archiv 18, , ,980 49, , % -245,486 Karl-Herbert-Stipendium 0 16, ,100-16, % -16,200 Projekt EKHN-EKKPS u. Staatsorgane der DDR 4,732 4,732 2,732 2, % 0 Insgesamt 27, , , , , % -650, % 36.8% Budgetbereich 8.4: Kirchenverwaltung - Dezernate / sonstige Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Dezernat 1 - Kirchliche Dienste 44,500 1,832,005 1,361, ,220-1,787, % -2,897,636 Dezernat 2 - Personal und Organisation 890,450 7,777,277 5,595,760 2,181,517-6,886, % -6,153,175 Ausbildungswesen 4, , , , , % -309,100 Kantine Kirchenverwaltung 99, , , , , % -125,573 Dezernat 3 - Finanzen, Bau und Liegenschaften 1,252,818 3,444,182 3,069, ,350-2,191, % -2,413,672 Insgesamt 2,290,968 13,588,377 10,324,020 3,264,357-11,297, % -11,899, % 24.0% Budgetbereich 8.5: sonstige Verwaltung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 sonstige Verwaltung 42, , , , , % -723,492 Ehrenamtsakademie 20,700 85,785 21,115 64,670-65, % -85,715 Pfarrerausschuss 0 94,805 74,155 20,650-94, % -49,825 Arbeitsrechtliche Kommission, Schlichtungsausschuss 0 159, ,525 50, , % -120,283 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 0 27,253 21,903 5,350-27, % -26,840 Insgesamt 62,700 1,241, , ,582-1,179, % -1,006, % 45.3%

13 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 13 Budgetbereich 9: Öffentlichkeitsarbeit Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Medienhaus 0 2,419, ,300 2,223,500-2,419, % -2,304,430 sonstige Medienarbeit 0 2,016, ,016,185-2,016, % -1,958,820 Interne und externe Kommunikation 5, ,850 59, , , % -405,250 Projekte 81, ,200 5, ,200-76, % -285,500 Koordinationsstelle Öffentlichkeitsarbeit 0 59,650 59, , % -58,150 Insgesamt 86,500 4,976, ,600 4,656,085-4,890, % -5,012, % 93.6% Budgetbereich 10: Zentrales Gebäudemanagement Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Zentrales Gebäudemanagement 2,622,364 5,217, ,217,397-2,595, % -1,973,374 Insgesamt 2,622,364 5,217, ,217,397-2,595, % -1,973, % 100.0% Budgetbereich 11: Synode Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Synode 15, , , , , % -637,470 Insgesamt 15, , , , , % -637, % 58.9% Budgetbereich 12: Kirchenleitung Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Kirchenleitung 24, , , , , % -688,545 Insgesamt 24, , , , , % -688, % 29.7% Budgetbereich 13: Leitendes Geistliches Amt Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Leitendes Geistliches Amt 16,252 1,071, , ,980-1,055, % -984,566 Insgesamt 16,252 1,071, , ,980-1,055, % -984, % 20.1%

14 14 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Budgetbereich 14: Allgemeines Finanzwesen Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Umlagen 0 30,861, ,861,655-30,861, % -20,355,144 Verstärkungsmittel 0 750, , , % -500,000 Versorgungsleist.Pfarrer und Beamte 1,131,000 37,080,502 30,665,700 6,414,802-35,949, % -33,880,984 Versorgungsstiftung ,000,000 sonst. Altersversorgung 20,000 24,671 4,671 20,000-4, % -4,625 Beihilfen, Unterstützungen etc ,401,000 16,401, ,400, % -15,518,100 Überbrückungsfonds / Übergangsstellenplan 381, , , , , % -409,338 Kirchensteuerverwaltung / Clearing 360,000, ,999, ,999,500 Sammelversicherung 44,000 3,113, ,000 2,513,118-3,069, % -362,412 Zuführung an gesamtkirchliche Rückstellungen/Rücklagen 33,574,391 4,050, ,050,000 29,524,391 9,158,584 sonst. Vermögensverwaltung 2,235,060 1,954,606 13,995 1,940, , % 328,368 Insgesamt 397,386,576 94,784,052 48,066,991 46,717, ,602, % 356,455, % 49.3% Budgetbereich 15: Rechnungsprüfungsamt Unterbudget Einnahmen Ausgaben darunter: Personalausgaben Sachausgaben Zuschussbedarf Einnahmedeckungsgrad Zuschussbedarf 2009 Rechnungsprüfungsamt 108,500 1,485,440 1,353, ,550-1,376, % -1,306,141 Insgesamt 108,500 1,485,440 1,353, ,550-1,376, % -1,306, % 8.9%

15 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 15 Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes Vom 24. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 71 Absatz 2 der Kirchenordnung ist eingehalten: Artikel 1 Das Arbeitsrechts-Regelungsgesetz vom 29. November 1979 (ABl S. 228) wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Es gilt ferner für alle rechtlich selbständigen, nichtdiakonischen Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugeordnet sind; die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann nur sein, wer 1. zu kirchlichen Ämtern der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder zu Ämtern einer der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften wählbar ist und 2. haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann jede entsendende Stelle ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsenden, das nicht haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9 Amtszeit b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Amtszeit entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt. Eine vorzeitige Abberufung und eine erneute Entsendung sind möglich. 4. In 9 Absatz 2 Satz 2, 12 Absatz 2 Satz 1, 13 Absatz 1 Satz 1 und 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort entsendungsberechtigten durch das Wort entsendenden ersetzt. 5. In 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter wegen Stimmengleichheit gestrichen. Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes Vom 24. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 In 63c Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes vom 26. November 2003 (ABl S. 69), zuletzt geändert am 24. November 2007 (ABl S. 16), wird die Jahreszahl 2009 durch die Jahreszahl 2010 ersetzt. Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Kirchengesetz über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Zuordnungsgesetz ZuOG) Vom 27. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1. Geltungsbereich. (1) Dieses Kirchengesetz regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. (2) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für die zu evangelischen Freikirchen gehörenden rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V. sind. 2. Zuordnungsentscheidung. (1) Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung. (2) Im Regelfall trifft das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e. V. als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. (3) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Kirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e. V. ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. (4) Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach diesem Kirchengesetz nicht gegeben, kann das Diakonische Werk oder die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Zuordnung förmlich aufheben. 3. Kennzeichen. (1) Grundlegende Kennzeichen diakonischer Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind

16 16 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche und 2. die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. (2) Ob eine Einrichtung die Kennzeichen nach Absatz 1 erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in 4 und Erfüllung eines kirchlichen Auftrags. (1) Diakonische Einrichtungen erfüllen kirchlich-diakonische Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden. (2) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch 1. die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung, 2. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlichdiakonischen Auftrag mittragen, 3. die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit, 4. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung, 5. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden. (3) Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen. 5. Verbindung zur Kirche. (1) Zwischen diakonischer Einrichtung und Kirche besteht eine kontinuierliche Verbindung. Sie wird gewährleistet durch 1. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken, 2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bei Satzungsänderungen und 3. die erklärte Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden. (2) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann zusätzlich erkennbar werden durch 1. Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung, 2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der E- vangelischen Kirche in Hessen und Nassau bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, 3. die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden, 4. die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist, 5. gemeinsame Projekte. 6. Mischträgerschaft. Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der evangelischen Kirche zuordnungsfähig, wenn die in 4 und 5 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann. 7. Übergangsbestimmung. Diakonische Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau sind, gelten als der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugeordnet, soweit sie vom Geltungsbereich nach 1 erfasst sind. 8. Inkrafttreten. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes Vom 27. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 18 Absatz 1 Satz 1 des Regionalverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2001 (ABl S. 96), geändert am 23. November 2007 (ABl S. 16), wird wie folgt gefasst: Dem Verbandsvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden; die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r

17 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 17 Kirchengesetz zur Reform des Wartestandes Vom 28. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes Das Pfarrbesoldungsgesetz vom 26. November 2003 (ABl S. 2), zuletzt geändert am 25. April 2008 (ABl S. 228), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter eines Erziehungsurlaubs ersetzt durch die Wörter einer Elternzeit und in Satz 2 werden die Wörter mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstes gestrichen. 2. Nach 20 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt: Abschnitt 1a. Wartegeld 20a (1) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für den Monat der Mitteilung der Versetzung in den Wartestand und darüber hinaus für weitere drei Monate ihre bisherigen Bezüge und die Dienstwohnung für bis zu sechs Monate weiter. Dienstaufwandsentschädigungen und widerrufliche Stellenzulagen erhalten sie nur bis zum Beginn des Wartestandes. (2) Danach erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer ein Wartegeld in Höhe von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei das nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt nicht unterschritten werden darf. (3) Wird der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Wartestand ein Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt, erhält sie bzw. er für die Dauer der Wahrnehmung des Dienstauftrages zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die sie bzw. er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn sie oder er sich nicht im Wartestand befände. (4) Vom Beginn des Wartestandes an rücken Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienstaltersstufen nur während der Wahrnehmung eines Dienstauftrages auf. Artikel 2 Änderung des Pfarrdienstgesetzes Das Pfarrdienstgesetz vom 26. November 2003 (ABl S. 2), zuletzt geändert am 24. November 2009 (ABl S. 15), wird wie folgt geändert: wird aufgehoben Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich nach 39 Absatz 1 Nr. 3 Alt. 2, Nr. 4 oder Nr. 5 Alt. 2 im Wartestand befinden, können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sich ihre Wiederanstellung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat. In den übrigen Fällen des 39 sind sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, in den Ruhestand zu versetzen. Der Lauf der Frist wird durch die Wahrnehmung eines Dienstauftrages nach 42 Absatz 2 gehemmt. Artikel 3 Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes Das Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978 (ABl S. 163), zuletzt geändert 25. April 2008 (ABl S. 228), wird wie folgt geändert: 1. Der Unterabschnitt 2. Haushaltsrechtliche Vorschriften wird zu Unterabschnitt 3. und nach 6 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: 2. Wartegeld 7 (1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten für den Monat der Mitteilung der Versetzung in den Wartestand und darüber hinaus für weitere drei Monate ihre bisherigen Bezüge weiter. Dienstaufwandsentschädigungen und widerrufliche Stellenzulagen erhalten sie nur bis zum Beginn des Wartestandes. (2) Danach erhalten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ein Wartegeld in Höhe von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei das nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt nicht unterschritten werden darf. (3) Wird der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten im Wartestand ein Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt, erhält sie bzw. er für die Dauer der Wahrnehmung des Dienstauftrages zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die sie bzw. er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn sie oder er sich nicht im Wartestand befände. (4) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte entgegen ihrer Verpflichtung nach 62 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Wartestandsbezüge. (5) Vom Beginn des Wartestandes an rücken Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte in den Dienstaltersstufen nur während der Wahrnehmung eines Dienstauftrages auf wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 15 Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der sich ein Kirchenbeamter aufgrund kirchlicher Vorschriften im Wartestand befunden hat. Dies gilt nicht für die Zeit eines Wartestandes aufgrund Disziplinarurteils.

18 18 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr und 17 werden aufgehoben Absatz 1 und 2 werden aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 1 und der Verweis auf Absatz 4 durch einen Verweis auf Absatz 2 ersetzt. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2 und in Ziffer 1 werden die Worte oder im Wartestand gestrichen. Artikel 4 Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung In 12 der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 29. April 2004 (ABl S. 314), zuletzt geändert am 30. April 2009 (ABl S. 225), wird in Absatz 3 Satz 2 das Wort drei durch die Wörter spätestens sechs ersetzt. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 4 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Übergangsbestimmung Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits im Wartestand befinden, findet dieses Kirchengesetz nur auf eigenen Antrag Anwendung. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Kirchengesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes Vom 28. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes Das Pfarrbesoldungsgesetz vom 26. November 2003 (ABl S. 2), zuletzt geändert am 28. November 2009 (ABl S. 17), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes finden ab dem 1. Januar 2011 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beträge mit dem Faktor 0,98413 multipliziert werden. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus wird wie folgt gefasst: 4 (1) Das Grundgehalt wird, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächst höhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). (2) Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes. Nach einer hauptberuflichen dreizehnjährigen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis, richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die dreizehnjährige Dienstzeit vollendet wird. (3) Auf die dreizehnjährige Dienstzeit im Sinne des Absatz 2 sind Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse und eines Erziehungsurlaubs anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung aufgrund des Disziplinargesetzes und eines Wartestandes ohne einen Dienstauftrag mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstes. (4) Mit der Berufung in den Probedienst wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten entsprechend 6 Absatz 1 anerkannt werden. Der Pfarrerin und dem Pfarrer sind die Berechnung und Festsetzung schriftlich mitzuteilen. (5) Das Grundgehalt steigt gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in 6 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. 3. In 5 wird das Wort Dienstaltersstufen durch das Wort Stufen ersetzt.

19 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau In der Überschrift zu Unterabschnitt 3 wird das Wort Besoldungsdienstalter durch die Wörter Berücksichtigungsfähige Zeiten ersetzt wird wie folgt gefasst: 6 (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne von 4 Absatz 5 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder im außerkirchlichen öffentlichen Dienst, 2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind und 3. Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für den Dienst förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht durch Unterbrechungen nach Absatz 2 vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen als Erfahrungszeiten im Sinne von 4 Absatz 5 anerkannt werden. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von 4 Absatz 5 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes, wenn die Beurlaubung im dienstlichen Interesse ist oder kirchlichen Belangen dient oder im Wartestand ein Auftrag erteilt ist, 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und 5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. (3) Zeiten, die nach 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Wird eine Dienstwohnung gewährt, wird ein Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) vom Grundgehalt einbehalten. Der Grundbetrag beträgt 540 Euro bei einem Grundgehalt von A 12 (BBO), 610 Euro bei einem Grundgehalt von A 13 (BBO) und A 14 (BBO) sowie bei der Gewährung einer Zulage bis A 16 (BBO) und 690 Euro bei Gewährung eine Zulage nach der Besoldungsgruppe B. Der Betrag verringert sich entsprechend einer Einschränkung des Dienstauftrages. Der Grundbetrag unterliegt den Erhöhungen nach den bundesbesoldungsrechtlichen Regelungen. Sind nach 12 Kinder zu berücksichtigen, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der jeweils maßgebenden höheren Stufe des Familienzuschlages gezahlt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Wird keine Dienstwohnung gewährt, wird der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 ausgezahlt. Ist die Weigerung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers unberechtigt, eine vorhandene Dienstwohnung zu beziehen ( 12 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz), gilt Absatz 2. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Wird eine Dienstwohnung gewährt und hat auch der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin einen Anspruch auf Besoldung nach diesem Kirchengesetz, wird beiden Ehegatten oder Lebenspartnern nur eine gemeinsame Dienstwohnung gewährt. Absatz 2 gilt für beide Ehegatten oder Lebenspartner mit der Maßgabe, dass der Grundbetrag sowie der Familienzuschlag der Stufe 1 nur einmal einbehalten wird. d) In Absatz 5 werden die Wörter oder zur Zahlung des Ortszuschlages gestrichen. e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Die Dienstwohnung ist den Pfarrerinnen und Pfarrern in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Die Zumutbarkeit muss gewährleistet sein. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind für die fachgerechte Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften verantwortlich und haben die entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus haben die Pfarrerinnen und Pfarrer die laufenden Betriebskosten zu tragen. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes Das Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978 (ABl.1978 S. 163), zuletzt geändert am 28. November 2009 (ABl S. 17), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

20 20 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr b) Folgender Absatz wird angefügt: (2) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe am 31. Dezember 2007 durch das Wort jeweils ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes finden ab dem 1. Januar 2011 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beträge mit dem Faktor 0,98413 multipliziert werden. c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) 27 Absatz 5 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung. (4) 28 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Als Erfahrungszeiten im Sinne von 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes werden den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach 28 Absatz 1 Nummer 1 Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst anerkannt; 2. Abweichend von 27 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten gemäß 28 Absatz 2 Nummer 3 nicht verzögert durch Zeiten einer Freistellung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes mit oder ohne Wartegeld, wenn die zuständige Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Freistellung dienstlichen Interessen oder kirchlichen Belangen dient oder im Wartestand ein Auftrag erteilt ist; Absatz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung wird wie folgt gefasst: 12 (1) Auf die Versorgung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau findet das Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. (2) Das Beamtenversorgungsgesetz findet ab dem 1. Januar 2011 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beträge der Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Faktor 0,98413 multipliziert werden. (3) 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, um das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, indem er oder sie die für ihn oder sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an einen Wartestand in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht übersteigen. Artikel 3 Änderung des Pfarrdienstgesetzes Das Pfarrdienstgesetz vom 26. November 2003 (ABl S. 69), zuletzt geändert am 28. November 2009 (ABl S. 17), wird wie folgt geändert: 1. In 29 wird folgender Absatz angefügt: (4) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus wird wie folgt gefasst: 46 (1) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrerinnen und Pfarrer im Schul- und Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. (2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

21 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 21 Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze um Monate Jahr Monat (3) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder 2. schwerbehindert im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben. (4) Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat 1952 Januar Februar März April Mai Juni-Dezember Anhebung Altersgrenze um Monate Jahr Monat (5) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann mit Zustimmung der Betroffenen der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden. Artikel 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 24. November 2007 (ABl S.19) wird wie folgt geändert: 1. 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In 6 Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter höchstens jedoch bis auf ein Jahr seit der Anstellung oder letzten Beförderung gestrichen. 3. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Amtsbezeichnungen (Zu 15 Absatz 1 KBG.EKD) Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden durch Rechtsverordnung geregelt. 4. In 9 wird folgender Absatz angefügt: (5) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

22 22 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Artikel 5 Änderung des Kirchengesetzes über die Dienstbezeichnungen Das Kirchengesetz über die Dienstbezeichnungen vom 6. Dezember 1949 (ABl S. 165) wird wie folgt geändert: 1. Die 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: 1 Die Dienstbezeichnungen Dekanin oder Dekan, Pröpstin oder Propst und Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident werden für die Dauer der Dienstausübung geführt. 2 (1) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten führt für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat. (2) Die Dienstbezeichnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten oder einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten berufen werden, werden durch Rechtsverordnung geregelt. 3 Die Dienstbezeichnungen werden nur neben der Amtsbezeichnung Pfarrerin oder Pfarrer geführt. 2. In 4 werden in der Klammer die Abkürzung z.d. und das folgende Komma gestrichen. Artikel 6 Änderung der Kandidatenordnung In 8 der Kandidatenordnung vom 10. Juni 2003 (ABl S. 380), zuletzt geändert am 2. April 2009 (ABl S. 162), wird folgender Absatz angefügt: (4) Für Ansprüche nach der Hessischen Beihilfenverordnung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus. Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Unterhaltszuschuss der Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten Die Verordnung über den Unterhaltszuschuss der Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten vom 16. Mai 2000 (ABl S. 172), zuletzt geändert 2. April 2009 (ABl S. 163), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: (2) Für Ansprüche aus dieser Verordnung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus. 2. In 2 Absatz 2 werden die Wörter vierten Dienstaltersstufe durch die Wörter ersten Erfahrungsstufe ersetzt. Artikel 8 Kirchengesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz SZG) Den Pfarrerinnen und Pfarrern, den Pfarrerinnen und Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst sowie den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einschließlich der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen kann jährlich eine an der Jahresrechnung der Gesamtkirche orientierte Sonderzahlung gewährt werden. Die Höhe der Sonderzahlung kann für das Jahr 2010 bis zu 4,07 Prozent und ab dem Jahr 2011 bis zu 3,23 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge betragen. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstands und des Finanzausschusses bedarf. Artikel 9 Kirchliches Besoldungsüberleitungsgesetz 1. Geltungsbereich. Dieses Kirchengesetz gilt für die 1. Pfarrerinnen und Pfarrer, 2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, soweit sie am 1. April 2010 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A angehören. 2. Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes. (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A werden auf der Grundlage des am 1. April 2010 maßgeblichen Amtes mit den für März 2010 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage zugeordnet. Satz 1

23 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 23 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. März 2010 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen des 25 des Pfarrdienstgesetzes und 7 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD. (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. (3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. (4) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 31. März 2010 wirksam gewesen wäre. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. (6) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im März 2010 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden. (7) In den Fällen des 27 Absatz 10 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des 27 Absatz 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte. 3. Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes. (1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach 27 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach 27 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach 28 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

24 24 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Artikel 10 Änderung des Kirchengesetzes zur Aussetzung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes In Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Aussetzung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes vom 25. April 2008 (ABl S. 228) wird das Wort und durch einen Punkt und die Wörter Artikel 5 tritt ersetzt. Artikel 11 Übergangsregelung (1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 finden die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung Anwendung. (2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte einschließlich der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen haben Anspruch auf eine Bonuszahlung im Juni 2010 gemäß der Rechtsverordnung über die Höhe der Sonderzahlung 2007 bis 2009 vom 27. September 2007, geändert am 29. November 2007 (ABl S. 40). Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 10 und 11 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sonderzahlungsgesetz vom 24. April 2005 (ABl S. 164), geändert am 25. April 2008 (ABl S. 228), außer Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. April 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Kirchengesetz über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Einstellungsgesetz EinstG) Vom 28. November 2009 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1. Geltungsbereich. (1) Dieses Kirchengesetz gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Davon ausgenommen sind diejenigen Arbeitsverhältnisse, für die besondere Regelungen durch Gesetz oder Verordnung bestehen. (2) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes gelten im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, wenn dessen Hauptversammlung der Übernahme zugestimmt hat. 2. Grundsatz. Voraussetzung für die Einstellung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer Kirche, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört. 3. Personen ohne Kirchenzugehörigkeit. (1) Von der in 2 genannten Kirchenzugehörigkeit kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn 1. geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Zugehörigkeit nach 2 aufweisen, trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können, 2. die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können,

25 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Bewerberin oder der Bewerber auch die persönliche Eignung für den Dienst aufweist und 4. die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich erklärt, in ihrem oder seinem Dienst das Christentum und seine Grundüberzeugung zu achten, wie sie in der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau festgehalten sind. (2) Von der in 2 genannten Kirchenzugehörigkeit kann ferner abgesehen werden, wenn die zu besetzende Stelle aufgrund ihrer spezifischen Konzeption auch der Arbeit mit Menschen anderer Religionen dient und es für diese Arbeit erforderlich ist, die Stelle mit einer Person anderer Religionszugehörigkeit zu besetzen. Die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die aus der evangelischen oder einer anderen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört, ausgetreten sind, ohne in eine andere dieser Kirchen übergetreten zu sein, können nicht eingestellt werden. 4. Anforderungen bei fehlender Kirchenzugehörigkeit. Beabsichtigt ein Anstellungsträger, eine Bewerberin oder einen Bewerber einzustellen, die oder der die Voraussetzung nach 2 nicht erfüllt, ist im Einstellungsgespräch besonders auf die in 3 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen einzugehen. Der besondere Charakter des kirchlichen Dienstes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der durch den Auftrag bestimmt ist, das Evangelium zu bezeugen, ist der Bewerberin oder dem Bewerber deutlich zu machen. Die daraus folgenden besonderen Pflichten sind im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Kirchenverwaltung hält einen Vordruck für die verbindliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers bereit. 5. Mitarbeitende in einer Leitungsfunktion. (1) Mitarbeitende in einer Leitungsfunktion müssen grundsätzlich Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche sein, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa angehört. (2) Zu den Leitungsfunktionen zählt insbesondere die Leitung einer Dienststelle, eines Dezernats, einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Referats und eines Prüfungsgebiets. (3) Von der Vorgabe des Absatzes 1 kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn geeignete evangelische Bewerberinnen oder Bewerber trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können und die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können. (4) In Fällen des Absatzes 3 müssen die Bewerberinnen und Bewerber Mitglied in einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört. 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom 26. März 1995 (ABl S. 104) außer Kraft. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Bekanntmachungen Auflösung der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Darmstadt, Odenwald und Nordstarkenburg Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stellt Folgendes fest: 1. Die Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Darmstadt, Odenwald und Nordstarkenburg werden gemäß 13 Absatz 2 Satz 2 des Regionalverwaltungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgelöst. 2. Der Evangelische Regionalverwaltungsverband Starkenburg-Ost mit Sitz in Darmstadt ist Rechtsnachfolger der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Darmstadt, Odenwald und Nordstarkenburg. Darmstadt, den 10. Dezember 2009 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Starkenburg-Ost Vom 14. November Zusammensetzung, Name, Sitz und Rechtsnachfolge. (1) Die Evangelischen Dekanate Darmstadt-Land, Darmstadt-Stadt, Dreieich, Odenwald, Offenbach, Rodgau und Vorderer Odenwald bilden einen Regionalverwaltungsverband. (2) Der Kirchliche Verband führt den Namen Evangelischer Regionalverwaltungsverband Starkenburg-Ost. (3) Der Regionalverwaltungsverband hat seinen Sitz in Darmstadt. (4) Der Regionalverwaltungsverband ist Rechtsnachfolger des Evangelischen Regionalverwaltungsverbands Darmstadt, des Evangelischen Regionalverwaltungsverbands Nordstarkenburg und des Evangelischen Regionalverwaltungsverbands Odenwald. Auf den Regionalverwaltungsverband gehen alle Rechte und Pflichten, die

26 26 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Betriebsmittel und das Vermögen einschließlich der Schulden des Evangelischen Regionalverwaltungsverbands Darmstadt, des Evangelischen Regionalverwaltungsverbands Nordstarkenburg und des Evangelischen Regionalverwaltungsverbands Odenwald über. 2. Körperschaft des öffentlichen Rechts. (1) Der Regionalverwaltungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 70 der Kirchenordnung und Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung. (2) Der Regionalverwaltungsverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung Evangelischer Regionalverwaltungsverband Starkenburg-Ost. 3. Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände (Regionalverwaltungsgesetz RVG) sowie das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation Kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz). 4. Gemeinnützigkeit. (1) Der Regionalverwaltungsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Regionalverwaltungsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Der Regionalverwaltungsverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5. Aufgaben. (1) Der Regionalverwaltungsverband nimmt Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die Gesamtkirche wahr. (2) Die Pflichtaufgaben ergeben sich aus der Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände (RVVO). Der Regionalverwaltungsverband ist bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben an die Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung gebunden. (3) Der Regionalverwaltungsverband kann weitere Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände durch Vereinbarung übernehmen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln. (4) Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (5) Der Regionalverwaltungsverband arbeitet an der Entwicklung eines Qualitätsmanagements mit. Dazu gehört ein einheitliches Berichtswesen. 6. Zuständigkeit. (1) Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für die Dekanate Darmstadt-Land, Darmstadt-Stadt, Dreieich, Odenwald, Offenbach, Rodgau und Vorderer Odenwald (Verbandsmitglieder) sowie die zugehörigen Kirchengemeinden. (2) Der Regionalverwaltungsverband ist ferner zuständig für alle Kirchlichen Verbände gemäß Artikel 70 der Kirchenordnung, die ihren Sitz im Gebiet eines der Verbandsmitglieder haben. 7. Organe, Ehrenamtlichkeit. (1) Die Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. (2) Die Mitglieder der Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 8. Verbandsvertretung. (1) Der Verbandsvertretung gehören die Mitglieder an, die von den Dekanatssynoden der Verbandsmitglieder gewählt werden. (2) Das Dekanat Darmstadt-Land entsendet 5 Mitglieder, das Dekanat Darmstadt-Stadt entsendet 4 Mitglieder, das Dekanat Dreieich entsendet 4 Mitglieder, das Dekanat Odenwald entsendet 4 Mitglieder, das Dekanat Offenbach entsendet 3 Mitglieder, das Dekanat Rodgau entsendet 4 Mitglieder, und das Dekanat Vorderer Odenwald entsendet 5 Mitglieder in die Verbandsvertretung. (3) Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden neu gewählt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß 5 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung erfüllen. (4) Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode der Dekanatssynoden. Wird die Verbandsvertretung erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleiben deren Mitglieder auch für die folgende Wahlperiode im Amt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt. (5) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. 9. Sitzungen der Verbandsvertretung. (1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. (2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach ihrer Neuwahl zusammen. Sie wird von dem lebensältesten Mitglied der Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Verbandsvorstandes geleitet. (3) Der Verbandsvorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.

27 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 27 (4) Außerordentliche Sitzungen beruft der Verbandsvorstand erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein. (5) Der Verbandsvorstand leitet die Sitzungen der Verbandsvertretung. (6) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. (7) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsvertretung ist geheim abzustimmen. (8) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (9) An den Sitzungen der Verbandsvertretung kann die Kirchenleitung beratend teilnehmen. Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt. (10) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen. (11) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. 10. Aufgaben der Verbandsvertretung. (1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Regionalverwaltungsverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. (2) Die Verbandsvertretung hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt, b) die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes, c) die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Regionalverwaltungsverbandes, d) die Genehmigung außer- und überplanmäßiger Ausgaben, e) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, f) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften, g) die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen. (3) Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht. 11. Verbandsvorstand. (1) Dem Verbandsvorstand gehören bis zu sieben Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Alle Verbandsmitglieder sollen im Verbandsvorstand vertreten sein. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. (2) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes und seine Stellvertretung werden von der Verbandsvertretung gewählt. (3) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. Wird die Verbandsvertretung erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleibt der Verbandsvorstand auch für die folgende Wahlperiode im Amt. Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort. (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, wählt die Verbandsvertretung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. (5) Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes fortgesetzt verhindert, seine Pflichten wahrzunehmen, soll ihm die Verbandsvertretung nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Verstößt ein Mitglied des Verbandsvorstandes grob gegen seine Pflichten, kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. 12. Sitzungen des Verbandsvorstandes. (1) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. (3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden. Die Kirchenleitung kann beratend teilnehmen. Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt. (5) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist. (6) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.

28 28 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Aufgaben des Verbandsvorstandes. (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung, b) die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung, c) den Erlass der Geschäftsanweisung für die Verwaltungsdienststelle, d) die Erteilung der zur Durchführung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes notwendigen Anordnungen und die Aufsicht über die Geschäftsführung des Regionalverwaltungsverbandes, e) die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Leiterin oder des Leiters sowie der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Verwaltungsdienststelle im Benehmen mit der Kirchenleitung, f) die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverwaltungsverbandes, g) die Erstellung von Dienstanweisungen, h) die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle, i) die Verwaltung des Vermögens des Regionalverwaltungsverbandes, k) die Überwachung der Haushaltsführung, l) die Vornahme von unvermuteten Kassenprüfungen, m) die Beschlussfassung über außer- und überplanmäßige Ausgaben, n) die Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Tätigkeit des Regionalverwaltungsverbandes. (2) Der Verbandsvorstand vertritt den Regionalverwaltungsverband im Rechtsverkehr. (3) Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seine Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied abgegeben. (4) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Regionalverwaltungsverband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seine Stellvertretung sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Regionalverwaltungsverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. (5) Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. 14. Beanstandungen. (1) Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn der Verbandsvorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird. (2) Fasst der Verbandsvorstand Beschlüsse im Sinne von Absatz 1, so trifft das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes die gleiche Verpflichtung. 15. Einspruchsrecht. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes werden zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist durch die Betroffenen Einspruch erhoben wurde. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 16. Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände. (1) Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion können Anträge an die Verbandsvertretung stellen. (2) Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände mindestens zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 Prozent der Kirchengemeinden oder Kirchlichen Verbände dies verlangen. Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden. 17. Verwaltungsdienststelle. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes wird eine Verwaltungsdienststelle unterhalten. (2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen Evangelische Regionalverwaltung Starkenburg-Ost. (3) Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle unterstehen der Dienstaufsicht des Verbandsvorstandes, die vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen wird. (4) Die Leiterin ist Vorgesetzte, der Leiter Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle. (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbandsvorstand eingestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt. (6) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil. (7) Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Verwaltungsdienststelle die Aufgaben unter ihrer Leitung selbständig und in eigener Verantwortung. (8) Die Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbandes ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle sie

29 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 29 betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 18. Finanzierung und Vermögen. (1) Die Finanzierung der Pflichtaufgaben erfolgt durch eine Zuweisung der Gesamtkirche. Die freiwilligen Verwaltungsaufgaben werden durch Entgelte, Gebühren, Umlagen oder gesondert vereinbarte Zuweisungen finanziert. (2) Die Bildung von Vermögenswerten ist nur insoweit zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes notwendig oder zweckmäßig ist. (3) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben werden in einem eigenen Haushaltsplan veranschlagt. (4) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung gilt die Kirchliche Haushaltsordnung. (5) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung zu erteilen, liegt unter Verzicht auf die zweite Unterschrift beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes, bei seiner Verhinderung oder bei Zahlung an es selbst bei seiner Stellvertretung. Diese Befugnis wird an die Leitung der Verwaltungsdienststelle, bei ihrer Verhinderung oder bei Zahlung an sie selbst an die stellvertretende Leitung der Verwaltungsdienststelle übertragen. Der Verbandsvorstand kann diese Befugnis einschränken oder widerrufen. (6) Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat der Regionalverwaltungsverband über seine eigenen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Nach Vorprüfung durch zwei von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu bestimmende Mitglieder bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes der Abnahme durch die Verbandsvertretung. Sodann ist sie von dieser an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Prüfung einzureichen. Für die Erledigung von Prüfungsbemerkungen und Auflagen im Prüfungsbescheid des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung der Entlastung gelten die für die Kirchengemeinden bestehenden Vorschriften entsprechend. 19. Satzungsänderungen. (1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Verfassung und Verwaltung des Regionalverwaltungsverbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. (2) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Kirchenordnung. 20. Auflösung. (1) Über die Auflösung des Regionalverwaltungsverbandes entscheidet die Verbandsvertretung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes anteilig an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 21. Bekanntmachungen. Die Bekanntmachungen des Regionalverwaltungsverbandes erfolgen in der örtlichen Presse oder durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder und ihre Kirchengemeinden sowie an die Kirchlichen Verbände. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht. 22. Überprüfung des Sitzes. Die Verbandsvorstände der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Darmstadt, Nordstarkenburg und Odenwald haben sich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2009 den Standort der Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbands festzulegen. Wenn dieser Standort vom Ort des Sitzes des Regionalverwaltungsverbands abweicht, ist 1 Absatz 3 bis zum 30. Juni 2010 dahingehend anzupassen, dass der Standort der Verwaltungsdienststelle als Sitz des Regionalverwaltungsverbands bestimmt wird. 23. Inkrafttreten. Die Verbandssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode. *** Vorstehende Verbandssatzung wurde am 5. November 2009 von der Kirchenleitung genehmigt und am 7. Dezember 2009 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 7. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg Vom 21. Juni 2009, geändert am 3. November 2009 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg hat folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg vom 14. Dezember 1994 (ABl S. 73), geändert am 24. November 2008 (ABl S. 165), wird wie folgt geändert:

30 30 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgender Buchstabe k wird angefügt: k) Vernetzung der lokalen und regionalen Hilfsangebote für alte, kranke oder behinderte Menschen. b) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 9a wahrgenommen werden. b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände sinngemäß. c) In Absatz 6 werden vor den Wörtern Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte die Wörter für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden eingefügt und der Klammerzusatz ( 29 und 29a KGO) gestrichen. 3. Nach 9 wird folgender 9a neu eingefügt: 9a Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes übertragen. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Sie ist Dienstvorgesetzte oder er ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation. Falls es nicht zu einer Übertragung nach 9a dieser Satzung kommt, ist sie Dienstvorgesetzte oder er Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation; Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben c und g werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben c bis e. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Die Pflegedienstleiterin oder der Pflegedienstleiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. d) In dem neuen Satz 4 wird die Aufzählung zu d), e), f) und g) durch die Aufzählung zu c bis e ersetzt wird wie folgt gefasst: 16 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO). (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Herborn-Biedenkopf. (4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. (5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge der Fördervereine, durch Spenden und Eigenmittel der Ver-bandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in 18 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus entsprechend. Die Beteiligung der Kommunen Dietzhölztal und Eschenburg wird durch Vertrag geregelt Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres

31 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 31 aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. *** Vorstehende Satzungsänderung wurde am 19. November 2009 von der Kirchenleitung genehmigt. Der Kirchensynodalvorstand hatte das Satzungsänderungsvorhaben bereits am 5. Oktober 2009 im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 23. November 2009 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Lumdatal Vom 4. Oktober 2009 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Lumdatal hat folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Lumdatal vom 15. Januar 2002 (ABl S. 412) wird wie folgt geändert: 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Dem Verbandsvorstand gehören drei Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Zugehörigkeit zu einer der Verbandsgemeinden. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Wird ein Mitglied der Verbandsvertretung in den Vorstand gewählt, scheidet es aus der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. *** Vorstehende Satzungsänderung wurde am 5. November 2009 von der Kirchenleitung genehmigt und am 7. Dezember 2009 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 8. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Groß-Umstadt/Otzberg Vom 5. Oktober 2009 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Groß-Umstadt/Otzberg hat folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Groß-Umstadt/Otzberg vom 6. November 1978 (ABl S. 78), geändert am 15. November 2007 (ABl S. 233), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Zusammensetzung und Sitz des Zweckverbandes Innerhalb des Gebietes der Städte Groß-Umstadt und Babenhausen sowie der Gemeinden Otzberg und Schaafheim bilden die Evangelischen Kirchengemeinden Groß-Umstadt, Habitzheim, Hering- Hassenroth, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Lengfeld, Nieder-Klingen, Ober-Klingen, Raibach, Richen, Semd und Wiebelsbach den Evangelischen Kirchlichen Zweckverband Diakoniestation Groß- Umstadt/Otzberg mit Sitz in Groß-Umstadt Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Aufgaben des Zweckverbandes sind die Gewährung und Koordinierung der ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) innerhalb der Städte Groß-Umstadt und Babenhausen sowie der Gemeinden Otzberg und Schaafheim. 3. In 7 Absatz 1 Buchstabe g werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben wird wie folgt gefasst: 8 Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums (1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus: a) der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung, b) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, c) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Diakoniestation, d) der Pflegedienstleiterin oder dem Pflegedienstleiter der Diakoniestation, e) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Evangelischen Dekanates Vorderer Odenwald, f) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stadt Groß-Umstadt und der Gemeinde Otzberg, g) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,

32 32 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr h) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft, i) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Katholischen Pfarrgemeinden, j) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ökumenischen Hospizvereins Groß-Umstadt. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums zu a bis e können bei Verhinderung ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter entsenden. (3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation wird wie folgt gefasst: 13 Aufgaben des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere: a) bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor, b) führt er im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus, c) erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, d) nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr, e) stellt er nach Anhörung des Kuratoriums den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes auf, f) erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht, g) legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung vor, h) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und i) erstellt er im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen. (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 13a wahrgenommen werden. (3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. (4) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. (5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 7. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 13 Absatz 1 Buchstaben c bis i dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen wird wie folgt gefasst: 14 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).

33 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 33 (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Starkenburg-Ost. (4) Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. (5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge des Fördervereins, durch Spenden und durch Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in 19 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus. Die Beteiligung der Kommunen ist durch Vertrag geregelt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in 19 Absatz 1 Satz 3 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. Nach 18 werden folgende 19 und 20 eingefügt: 19 Auflösung (1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes. (2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 20 Änderungen der Verbandssatzung (1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. (2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. (3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. 11. Die bisherigen 19 und 20 werden die 21 und 22. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. *** Vorstehende Satzungsänderung wurde am 5. November 2009 von der Kirchenleitung genehmigt und am 7. Dezember 2009 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 8. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dillenburg Vom 4. November 2009 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dillenburg hat folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Dillenburg vom 28. Januar 1994 (ABl S. 42) wird wie folgt geändert: 1. 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsvertretung je ein Gemeindeglied und eine Pfarrerin oder einen Pfarrer. Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht

34 34 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 12a wahrgenommen werden. b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Vier der fünf Mitglieder des Verbandsvorstands müssen aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden; sie scheiden mit ihrer Wahl als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation. 5. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Herborn-Biedenkopf. b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. *** Vorstehende Satzungsänderung wurde am 19. November 2009 von der Kirchenleitung genehmigt und am 7. Dezember 2009 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 8. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Nidda und der Evangelischen Kirchengemeinde Borsdorf Urkunde Gemäß 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Nidda Folgendes beschlossen: 1 Der Ort Harb der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Nidda wird aus dieser Kirchengemeinde ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Borsdorf, beide Evangelisches Dekanat Nidda, umgegliedert. 2 Die im Bereich des in 1 der Urkunde bezeichneten Gebietes wohnenden evangelischen Gemeindemitglieder werden von der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Nidda in die Evangelische Kirchengemeinde Borsdorf umgemeindet. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet wegen Geringfügigkeit nicht statt. 4 Diese Neuordnung der Gemeindegrenzen tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Darmstadt, den 24. November 2009 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r

35 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 35 Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Rückeroth und der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, beide Evangelisches Dekanat Selters Urkunde Gemäß 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Selters folgendes beschlossen: 1 Die Orte Hartenfels und Steinen der Evangelisch Kirchengemeinde Rückeroth werden aus dieser Kirchengemeinde ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden, beide Evangelisches Dekanat Selters, umgegliedert. 2 Die im Bereich des in 1 der Urkunde bezeichneten Gebietes wohnenden evangelischen Gemeindemitglieder werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Rückeroth in die Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden umgemeindet. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet wegen Geringfügigkeit nicht statt. 4 Diese Neuordnung der Gemeindegrenzen tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 5 Die Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden führt ab 1. Januar 2010 den Namen Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen. Darmstadt, den 3. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Potentialanalyse besonderer Zugang zum gemeindepädagogischen Dienst Auf der Grundlage des 1 Absatz 3 des Gemeindepädagogengesetzes sieht die Anstellungsverordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in 5 die Anstellungsfähigkeit wegen besonderer Berufserfahrung vor. Eine Anstellung im gemeindepädagogischen Dienst kann danach abweichend von 3 Absatz 1 bis 5 (Studium in Religionspädagogik bzw. in Sozialer Arbeit mit gemeindepädagogisch-diakonischer Qualifikation) auch erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über einen anerkannten Fachhochschulabschluss und mindestens eine vierjährige, der Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung verfügt, gründliche Fachkenntnisse nachweisen kann, eine Potentialanalyse und ein Kolloquium erfolgreich durchlaufen hat. Für Bewerber/innen, die sich nach einem Informationsgespräch durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen für eine Potentialanalyse anmelden, sind zunächst für 2010 folgende optionale Termine vorgesehen: 16. Februar März Mai 2010 Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung bitte jeweils einen Monat vorab also zum Beispiel für den 16. Februar 2010 bis zum 16. Januar 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalförderung und Hochschulwesen, Darmstadt. Beizufügen sind folgende Anlagen: 1. Lebenslauf unter Angabe der Konfession und Lichtbild 2. Nachweise der mindestens vier Jahre förderlichen Berufserfahrung 3. Nachweise der Fachkenntnisse 4. Zeugnis über den Fachhochschulabschluss Darmstadt, den 2. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung L i e s k e Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, Evangelisches Dekanat Selters Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, Evangelisches Dekanat Selters, hat am 20. Oktober.2009 beschlossen, dass die Kirchengemeinde ab 1. Januar 2010 den Namen Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. Darmstadt, den 3. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r

36 36 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Dienstnachrichten

37 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 37

38 38 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

39 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 39

40 40 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Eckartshausen 0,5 Pfarrstelle Dekanat Büdingen, Patronat des Fürsten zu Ysenburg und Büdingen, zum zweiten Mal. In Verbindung mit der 0,5 Profil-Stelle Bildung des Ev. Dekanates Büdingen Lage und Struktur unserer Gemeinde: Im landschaftlich reizvollen, waldreichen Ronneburger Hügelland am Rande der Wetterau am Fuße des Vogelsberges, etwa 20 km nördlich von Hanau, liegen die drei Dörfer unserer Kirchengemeinde: Eckartshausen (ca. 680 Gemeindeglieder.); Altwiedermus (ca. 386 Gemeindeglieder), und Himbach (ca. 537 Gemeindeglieder). Der Nachbarkollege (Gemeinde Langen-Bergheim) ist mit einem Viertel seines Dienstauftrages in unserer Gemeinde tätig. Eckartshausen ist Stadtteil von Büdingen, Himbach Ortsteil von Limeshain und Altwiedermus Ortsteil von Ronneburg. Die Grundversorgung für den täglichen Bedarf ist im Umkreis von 5 km gewährleistet. Hier gibt es Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Apotheken, Kindergärten (3 kommunale und ein Waldkindergarten), sowie Grundschulen. Weiterführende Schulen befinden sich in Altenstadt (8 km) und Büdingen (9 km). Unsere Gemeinde liegt infolge der Anbindung an die Autobahnen A 45 und A 66 verkehrsmäßig günstig. Die nächste Autobahnauffahrt ist in 2 km Entfernung. Darum sind für Pendler (vor allem Arbeiter und Angestellte) Arbeitsplätze im Rhein-Main-Gebiet leicht zu erreichen. Einige bäuerliche Familienbetriebe haben den Strukturwandel in der Landwirtschaft überlebt. Noch vorhandenen Mehrgenerationen-Familien und verbreitete Nachbarschaftshilfe prägen die Sozialstruktur unserer Gemeinde. Dazu gehört auch ein reges Vereinsleben. Unsere Kirchengemeinde: Unsere große Kirche bestimmt das Ortsbild von Eckartshausen und steht im Mittelpunkt der Gesamtgemeinde. Sie wurde im historisierenden spätromanisch-neugotischen Stil erbaut. Der helle, freundliche Innenraum bietet 400 Besuchern/innen Platz. Die geräumige Kirche wurde vor einigen Jahren von Grund auf saniert und befindet sich in gutem baulichen Zustand. Sie wird gern für Konzerte genutzt. Das 1900 erbaute Pfarrhaus, gegenüber der Kirche gelegen, hat 9 Zimmer. Im Erdgeschoss befindet sich der Gemeindebereich mit Küche, Gemeinderaum, Toilette, Amtszimmer und Gemeindebüro. Die baulich getrennte Pfarrwohnung umfasst 6 Wohnräume, Küche, Bad und Gästetoilette sowie Abstellraum. Im Keller befinden sich 2 zur Pfarrwohnung gehörende Kellerräume. Das Pfarrhaus ist frisch renoviert. Auf dem Hof steht ein Doppel-Carport. Daran schließt sich ein in vielfacher Weise nutzbarer Garten mit Gartenhaus an. Die Pfarrwohnung (135 m2) und der Gemeindebereich sind technisch auf dem neuesten Stand. Für die Gemeindearbeit steht ein Gemeinderaum in der Kirche zur Verfügung. Der Gottesdienst, auch zu besonderen Anlässen, bildet das Zentrum des Gemeindelebens. Er findet jeden Sonntag in der Kirche und monatlich einmal in den Dorfgemeinschaftshäusern der Filialorte statt. Darüber hinaus erinnern folgende Gruppen, bzw. Aktivitäten an den Glauben als Lebenshilfe und tragen zum Gemeinschaftsleben unserer Gemeinde bei: Zwei Frauen- und Seniorenkreise, Besuchsdienst, Kinderkirche, Konfirmanden-Team, Gitarren-Singkreis. Die Kirchengemeinde ist kirchenmusikalischen Aktivitäten gegenüber aufgeschlossen. Vierteljährlich erscheint ein Gemeindebrief (Redaktionskreis). Das Gemeindeleben fördern Mitarbeiter/innen. Außer Ehrenamtlichen sind nebenberuflich tätig: Organisten, Chorleiter, Küster/in, Sekretärin und ein Pfleger der Außenanlagen. Unsere Kirchengemeinde ist dem Zweckverband der Diakoniestation Büdingen/Altenstadt angeschlossen. Mit den Nachbargemeinden besteht guter Kontakt. Auf eine gute Zusammenarbeit bedacht sind auch die bürgerlichen Gemeinden. Sie überlassen die Dorfgemeinschaftshäuser größtenteils kostenlos für Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen in allen drei Dörfern. Teampfarramt Da unserer Gemeinde durch die neue Pfarrstellenbemessung nur noch eine halbe Pfarrstelle zusteht, ist der Inhaber der Nachbarpfarrstelle Langen-Bergheim mit einem Viertel seines Dienstes in unserer Gemeinde tätig. Dies beinhaltet bisher neben Gottesdiensten besonders die Versorgung des Seelsorgebezirkes des Filialortes Himbach und die Mitarbeit in den Frauenkreisen; näheres ist in einer Pfarrdienstordnung geregelt, die von Zeit zu Zeit überprüft wird. Verbindung mit der 0,5 Profilstelle Bildung des Dekanates Büdingen Der Kirchenvorstand hat in Absprache mit dem Dekanat Büdingen beschlossen, die Stelle in Verbindung mit der

41 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 41 halben befristeten Bildungs-Profilstelle des Dekanates auszuschreiben und zu verbinden. Ein/eine Pfarrer/in soll nach unseren Wünschen: - Gottesdienste liebevoll sowie lebendig gestalten und dabei die Botschaft der Bibel mit Themen des alltäglichen Lebens verbinden - Teamfähigkeit und Leitungskompetenz einbringen - Freude haben, in ländlicher Umgebung zu wirken und zu leben - ansprechbar sein, offen sowie herzlich auf Menschen zugehen und sie seelsorgerlich begleiten - besonders der Kinder- und Jugendarbeit neue Impulse verleihen - weitere Mitarbeitende gewinnen. Der Kirchenvorstand freut sich auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und wird seinerseits den/die Pfarrer/in nach Kräften unterstützen. Unsere Pfarrstelle wird ab dem frei. Auskunft erteilen: Herbert Gerlach, Vorsitzender des Kirchenvorstandes, Tel.: ; Pfr. Markus Christ, Tel.: ; Dekanin Sabine Bertram-Schäfer, Tel.: ; Propstei Oberhessen, Tel.: Emmerichenhain, Dekanat Bad Marienberg, Modus A, zum zweiten Mal. Pfarrstelle (100 %) zum 1. Oktober 2009 Haben Sie Freude an einer vielfältigen Tätigkeit in einer reizvollen Gemeinde im Hohen Westerwald? Dann wäre die Kirchengemeinde Emmerichenhain vielleicht etwas für Sie. Emmerichenhain? liegt am Fuße der Fuchskaute, der höchsten Erhebung des Westerwaldes (657 M.ü.NN). Die Mitglieder zählende Kirchengemeinde setzt sich zusammen aus den Orten Emmerichenhain, Niederroßbach, Oberroßbach, Zehnhausen, Nister- Möhrendorf und Waigandshain, welche alle in unmittelbarer Umgebung liegen und zur Verbandsgemeinde Rennerod gehören. Die Kirchengemeinde ist Träger eines 2-gruppigen Kindergartens mit 7 Ganztagsplätzen, der unweit der Kirche liegt. Schulische Anbindung an alle gängigen Schulformen sind vorhanden. Die Grundschule und Realschule Plus befinden sich im ca. 3 km entfernten Rennerod, ein kommunales Gymnasium in Westerburg ca. 10 km. Das Dekanat verfügt über ein eigenes evangelisches Gymnasium in Bad Marienberg ca. 9 km. Kirche, Pfarrhaus mit Garage und Gemeindehaus (Martin-Luther-Haus) bilden ein Ensemble im Zentrum von Emmerichenhain. Im 1995 renovierten Pfarrhaus befinden sich im Erdgeschoss die beiden Amtsräume (separater Eingang ist in Planung), Küche, Ess- und Wohnzimmer, WC + Dusche, im Obergeschoss fünf weitere Räume inkl. WC/Dusche + Bad. Das Gemeindehaus bietet im großen Saal mit Küche viel Platz für Veranstaltungen. Im Dachgeschoss lädt ein gemütlicher Raum zu Gruppen- oder Jugendarbeit ein. Unsere sonntäglichen Gottesdienste feiern wir in der im Anfang des 18. Jahrhunderts erbauten Kirche, umgeben von alten Bäumen. Die Anfänge der Anlage reichen bis ins 12. Jahrhundert zurück. Musikalisch begleitet werden die Gottesdienste durch Posaunenchor, Singkreis und mehrere Organisten. Filialgottesdienste finden in Oberroßbach und Nister-Möhrendorf monatlich im Wechsel statt. Was wünschen wir uns? Ein/e Pfarrer/in, die/der einen Schwerpunkt in der Verkündigung und Seelsorge sieht. Sie/Er sollte bereit sein, den ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewandt und in offener Weise zu begegnen. Besonders der Aufbau einer Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere die Begleitung der konfirmierten Jugendlichen, liegt uns am Herzen. Neue Ideen, Kirche attraktiver zu machen, sind herzlich willkommen. Der Kirchenvorstand freut sich, mit der/dem neuen Pfarrstelleninhaber/in neue und bewährte Wege des Gemeindeaufbaus und der Gemeindearbeit zu gehen. Wir wollen für Jung und Alt eine einladende Gemeinde sein. Weitere Auskünfte erteilen: Propst Michael Karg, Propstei Nord-Nassau, Tel.: ; Dekan Martin Fries, Ev. Dekanat Bad Marienberg, Tel.: sowie die Kirchenvorstandsvorsitzende Vera Speck, Tel.: Ausschreibung der 0,5 Profilstelle für Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen des Dekanates Büdingen für die Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten, zum zweiten Mal. Im evangelischen Dekanat Büdingen ist die halbe Profilstelle im Handlungsfeld Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen zu besetzen. Diese Profilstelle soll mit der 0,5 Pfarrstelle der Kirchengemeinde Eckartshausen (siehe Ausschreibung) kombiniert werden. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin entwickelt und fördert die Bildungsarbeit mit Erwachsenen sowohl in den Gemeinden, als auch im Bereicht der Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten (im Folgenden AG genannt). 1. Aufgaben - Entwickeln und koordinieren von Angeboten und Projekten für Eintrittswillige und an der Kirche Interessierten - Fördern der religiösen Sprachfähigkeit und des volkskirchlichen Selbstverständnisses ("Evangelisch aus guten Grund") - Eingehen auf existentielle Fragen aus dem Bereich Theologie und Glauben - Durchführen und koordinieren von Veranstaltungen zu Fragen von Menschen in verschiedenen Lebensphasen - Kooperieren mit schon im Bereich der Bildung Engagierten, Fortbilden und Gewinnen ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Zusammenarbeit mit dem GPD-Fachausschuss der AG

42 42 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Kooperieren mit der Ehrenamtsakademie der EKHN und Leitung der regionalen Ehrenamtsakademie in der AG Büdingen, Nidda und Schotten - Bilden eines Referentenpools für die Evangelische Bildungsarbeit - Leitung einer Bildungskonferen zu auf AG-Ebene - Leiten der Arbeitsgruppe der Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Dekanates Büdingen und Kontakt pflegen zu der Arbeitsgruppe der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Nidda und Schotten. 2. Erforderliche Qualifikationen - Bewerbungsfähigkeit als Pfarrer/Pfarrerin - Kontakt- und Kommunikationsfreudigkeit - Erfahrung in den Handlungsfeldern Bildung, Erziehung und in der Arbeit mit Zielgruppe - Pädagogische Kompetenz - Kenntnisse im Umgang mit neuen Medien - Kfz-Führerschein. 3. Wir erwarten - Eigenständige Arbeit in Kontakt mit dem Dienstgeber - Zusammenarbeit mit dem Arbeitszentrum Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen - Zusammenarbeit mit dem Gemeindepädagogischen Dienst unserer AG - Zusammenarbeit mit den Stelleninhabern für "Ökumene", "Gesellschaftliche Verantwortung" und "Öffentlichkeit" in der AG. Zusammenarbeit mit den Gemeinden vor Ort - Bereitschaft zur Fortbildung. 4. Wir bieten - ein interessantes Arbeitsfeld mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten - großes Interesse in unseren Gemeinden an kompetenter Begleitung im Aufgabengebiet - ein kompetentes Team in Bildungsfragen aus dem Gemeindepädagogischen Dienst mit großem Interesse an Zusammenarbeit - einen gut ausgestatteten Arbeitsplatz im Haus der Kirche in Büdingen - einen aufgeschlossenen Dienstgeber, der das Setzen eigener Schwerpunkte in Absprache ermöglicht - Besoldung nach Pfarrergehalt. Die Stelle wird für 5 Jahre besetzt. Die Besetzung soll schnellstmöglich erfolgen. Weitere Informationen erhalten Sie über Dekanin Sabine Bertram-Schäfer, Tel.: oder Mobil: sowie über den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes Herrn Hartmut Kinzer, Tel.: Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen erbitten wir auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung der EKHN, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Ev. Kirchengemeinde Lauterbach, Dekanat Vogelsberg, Patronat der Sämmtl. Riedesel Freiherren zu Eisenbach Pfarrstelle II, Paulusbezirk, zum zweiten Mal Pfarrstelle I, Johannesbezirk In der Kirchengemeinde Lauterbach (drei Pfarrbezirke mit drei ganzen Stellen, pfarramtlich verbunden mit der Kirchengemeinde Heblos) ist seit dem die Pfarrstelle des Paulusbezirkes und ab dem die Stelle des Johannesbezirkes zu besetzen. Die Pfarrstelle Johannesbezirk wurde frei, weil der bisherige Inhaber zum Dekan gewählt wurde. Die Stadt: Lauterbach ist die Kreisstadt des Vogelsbergkreises und hat in der Kernstadt ca Einwohner, von denen etwa evangelisch sind. Die Stadt liegt in landschaftlich reizvoller Mitelgebirgslage und bietet neben einem sehr gesunden Klima vielfältige Freizeitmöglichkeiten und ein umfangreiches Angebot kultureller Veranstaltungen, zu denen auch die Evangelische Kirchengemeinde ihren Beitrag leistet. Aufgrund ihrer zentralen Lage sind die Städte Marburg, Gießen, Frankfurt, Kassel und Eisenach von Lauterbach aus gut erreichbar. In Fulda (20 km) gibt es einen ICE- Anschluss. In Lauterbach sind alle Schulformen vorhanden: Grundschule, Förderstufe, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen mit Fachoberschule, Berufliches Gymnasium und Schule für Lernhilfe. Es gibt zwei städtische Kindertagesstätten und die Evangelische Integrative Kindertagesstätte mit einer Krippengruppe. Die Kirchen: In der umfassend renovierten Stadtkirche aus dem Rokoko mit Sitzplätzen findet sonntäglich Gottesdienst statt. Ebenso werden wöchentlich Gottesdienste in der Fachwerkkirche in Heblos (320 Gemeindeglieder, 130 Sitzplätze) und zweiwöchentlich Gottesdienste im Seniorenheim der Arbeiterwohlfahrt gefeiert. In Lauterbach und Heblos findet regelmäßig Kindergottesdienst statt, der durch Mitarbeiterkreise vorbereitet wird. Mitarbeitende: Neben Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte sind eine A-Kirchenmusikerin (1,0 Stelle), ein Küster (1,0 Stelle) und eine Sekretärin (0,5 Stelle) hauptamtlich tätig. Die Gemeinde hat viele engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Kirchenvorstand ist eine Nichttheologin Vorsitzende. Profil und Schwerpunkte der Kirchengemeinde: Die Kirchengemeinde Lauterbach ist eine offene Gemeinde, in der vieles in Bewegung ist: Im Sommer 2009 kam eine neue A-Kirchenmusikerin und nach den KV- Wahlen steht ein engagierter Kirchenvorstand, der aus erfahrenen und neu gewählten Mitgliedern besteht, den anstehenden Aufgaben motiviert gegenüber. Wir fangen also gemeinsam neu an. Die Arbeitsatmosphäre in der Gemeinde ist durch Kollegialität und Miteinander geprägt und, wo immer möglich, wird im Team gearbeitet. So verstehen sich Pfarrerinnen

43 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 43 und Pfarrer als ein Team, das gemeinsam mit den Hauptund Nebenamtlichen, dem Kirchenvorstand und zahlreichen Ehrenamtlichen das Gemeindeleben verantwortet und gestaltet. Ein gutes Beispiel dafür ist der Konfirmandenunterricht, der von den Pfarrerinnen und Pfarrern gemeinsam organisiert und in Kooperation mit dem Kirchenvorstand durchgeführt wird. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Dekanates gerade auch in der Jugendarbeit. Viele Veranstaltungen in der Erwachsenenbildung, die Zusammenarbeit in der Ökumene, mit den Schulen und kommunalen Einrichtungen und im gesellschaftlich-politischen Raum wirken in die Öffentlichkeit hinein, sind gefragt und werden gut aufgenommen. Die Gemeinde feiert gerne schöne und festliche Gottesdienste und sie hat darüber hinaus ein Interesse an theologischen und spirituellen Fragestellungen. Die Kirchenmusik spielt eine sehr wichtige Rolle in der Kirchengemeinde. Es gibt Chöre für alle Altersgruppen und eine rege Konzerttätigkeit. Die Lauterbacher Pfingstmusiktage sind weit über die Dekanatsgrenzen hinaus bekannt. Die Kirchengemeinde ist Trägerin einer integrativen Kindertagesstätte mit einer Krippengruppe, die, wie auch der Kindergottesdienst, ein wichtiger Bestandteil der Gemeindearbeit ist. Konfirmanden-, Senioren-, Frauen- und Besuchsdienstarbeit prägen die Gemeinde. Der sehr ansprechend gestaltete Gemeindebrief ist ein Spiegelbild des Gemeindelebens. Paulusbezirk: Der Paulusbezirk liegt im Kernstadtbereich. Das gut gelegene, grundsanierte und sehr geräumige Pfarrhaus mit vielen Zimmern und einem großen Garten wurde 1960 erbaut. Es sind zwei separate Amtszimmer vorhanden. Gemeindeveranstaltungen finden im Gemeindehaus und im Konfirmandensaal bei der Kirche statt. Johannesbezirk: Der Johannesbezirk liegt ebenfalls in der Kernstadt. Das Fachwerkpfarrhaus von 1650, zentral in der Innenstadt gelegen, bildet mit der Kirche, dem Gemeindehaus und dem Dekanatsbüro ein Ensemble. Das Pfarrhaus wird zur Zeit aufwändig saniert. Es hat im Erdgeschoss zwei Arbeitszimmer und einen Abstellbereich. Es gibt von dort aus einen direkten Durchgang zum Konfirmandensaal. Im 1. und 2. Stockwerk befindet sich die geräumige Pfarrwohnung. Ein Balkon und ein kleiner Garten sind vorhanden. Einladung: Die Kirchengemeinde lädt herzlich Pfarrerinnen und Pfarrer, gerne auch Pfarrerehepaare, zur Bewerbung ein, die gerne im Team das Gemeindeleben gestalten, den Kontakt zu den Menschen suchen und eigene Impulse setzen. Die konkrete Verteilung der Aufgaben wird durch eine Pfarrdienstordnung bei Stellenantritt neu geregelt. Über Rückfragen freuen sich: Die Vorsitzende des Kirchenvorstands Jutta Heß, Tel , Pfarrerin Karin Klaffehn, Tel , Dekan Stefan Klaffehn, Tel , der Propst für Nord-Nassau Michael Karg, z.z. zuständig für das Dekanat Vogelsberg, Tel Neuhäusel, Dekanat Selters, Modus C, zum zweiten Mal. Aufgrund des Wechsels unseres bisherigen Pfarrers sucht die Erlöser-Kirchengemeinde in Neuhäusel zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepfarrerin oder einen Gemeindepfarrer. Neben der hier ausgeschrieben Pfarrstelle ist im Rahmen des gemeindepädagogischen Dienstes des Dekanats eine halbe Gemeindepädagogenstelle in der Kirchengemeinde Neuhäusel angesiedelt. Wir bemühen uns intensiv um deren Besetzung. Das ist unsere Gemeinde Wir sind eine junge, seit 1970 bestehende Gemeinde mit ca Gemeindegliedern. Zu unserer Kirchengemeinde gehören die Ortsgemeinden Neuhäusel, Eitelborn, Kadenbach, Arzbach, Simmern, und Hillscheid. Die Orte liegen am Rande eines waldreichen Naturparkes mit hohem Erholungswert. Neuhäusel bietet einen kommunalen Kindergarten, Grund- und Hauptschule, Ärzte und Zahnärzte, Apotheken, physiotherapeutische Praxen, Supermärkte, Banken und diverse kleine Geschäfte und ein Industriegebiet mit verschiedenen handwerklichen Betrieben. Die Anbindung an die Stadt Koblenz, (10 km), an die Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur (10 km) und die Kurstadt Bad Ems (5 km) ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. In allen Städten gibt es ein vielfältiges Angebot an weiterführenden Schulen. Der ICE-Haltepunkt Montabaur kann mit dem Linienbus in ca. 25 Minuten erreicht werden, mit dem ICE erreicht man Frankfurt oder Köln jeweils in ca. 30 Minuten. Die Ortsgemeinden verfügen über gewachsene Strukturen und in den letzten Jahren geschaffene Neubaugebiete. Die sozialen Strukturen in den Orten werden durch die umliegenden Städte geprägt, Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende und Beamte sind etwa gleichmäßig vertreten. Die Pfarrdienstwohnung (133 qm) befindet sich im Pfarrhaus in Neuhäusel, Baujahr 1976, (6 Zimmer, Küche, Bad, Gäste WC, Garage, großer Garten, Gaszentralheizung). Dienstzimmer und Pfarrbüro befinden sich in einem separaten Teil des Pfarrhauses. Im Pfarrhaus werden zur Zeit bauliche Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs (neue Brennwertheizung, Wärmedämmung) ausgeführt. Unsere im neugotischen Stil erbaute Kirche in Neuhäusel hat rund 200 Sitzplätze, und verfügt über eine zweimanualige Pfeifenorgel mit 12 Registern. Das ist unser Gemeindeleben In Neuhäusel findet jeden Sonntag der Gottesdienst statt, in Arzbach einmal und in Hillscheid zweimal in Monat. Einmal im Monat bieten wir ein Kirchenkaffee an. In Neuhäusel wird während des Gottesdienstes der Kindergottesdienst von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen geleitet. Gerne feiern wir besondere Gottesdienste, wie z. B. Familiengottesdienste, Weltgebetstag, Osternacht u. a. Zusätzlich werden monatlich in den Seniorenheimen Arzbach und Simmern Gottesdienste angeboten.

44 44 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Für die Gemeinde steht das Gemeindehaus und das Jugendhaus unmittelbar an der Kirche zur Verfügung. Folgende Gruppen treffen sich regelmäßig unter der Leitung ehrenamtlicher Mitarbeiter im Gemeindehaus: Jugendgruppe, Frauenkreis, Seniorenkreis, Posaunenchor, Projektchor. Ein Gemeindebrief erscheint 4-mal im Jahr. Es besteht ein Partnerschaftsvertrag mit der Magomeni Gemeinde in Dar Es Salam (Tansania). Die Partnerschaft wäre mit neuem Leben zu erfüllen. Unser Gemeindeleben wird auch durch die Ökumene vor Ort mit unseren katholischen Nachbargemeinden bereichert. Damit können Sie rechnen Mit motivierten ehrenamtlichen Mitarbeitern, mit einem Redaktionsteam für den Gemeindebrief, mit nebenamtlicher Sekretariatsarbeit (2 Mitarbeiterinnen insgesamt ca. 12 Wochenstunden), mit einer nebenamtlichen Küsterin, mit nebenamtlichen Kirchenmusikern und mit dem Kirchenvorstand mit 10 Mitgliedern. Das wünschen wir uns Die Seelsorge in der Gemeinde soll für sie ein wichtiger Bestandteil Ihres Wirkens sein. Eine verständliche, zeitgemäße Verkündigung des Wortes Gottes soll Ihnen wichtig sein. Wir wünschen uns eine gefestigte Persönlichkeit mit Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, damit die bestehenden Gruppen Unterstützung und Motivation finden und unterschiedliche Interessen ausgeglichen werden. Die jungen Traditionen der Gemeinde sollen aufgenommen und weiter entwickelt werden. Wichtig ist uns, dass sie sich als Teil unserer Gemeinde fühlen können und dass sie mit uns gemeinsam leben wollen. Wir freuen uns auf ihr Interesse und ihre Bewerbung. Auskunft erteilen gern: Frau Pia Morbach, stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Tel.: ; Dekanin Ursula Jakob, Tel.: 02626/ und Propst Michael Karg, Tel.: Oberdieten, Dekanat Biedenkopf, 1,0 Pfarrstelle, Modus C, zum zweiten Mal. Die ev. Kirchengemeinde Oberdieten sucht zum baldmöglichsten Zeitpunkt eine neue Pfarrerin, einen neuen Pfarrer oder ein Pfarrehepaar, da der bisherige Stelleninhaber nach 21 Jahren eine neue übergemeindliche Aufgabe wahrnimmt. Lage und Struktur Zur Kirchengemeinde Oberdieten gehören Gemeindeglieder, die in Oberdieten (440), Niederdieten (326) und Achenbach (245) in einer reizvollen Landschaft mit hohem Freizeitwert wohnen. Die Dörfer gehören politisch zur Großgemeinde Breidenbach. Die Städte Marburg (36 km), Gießen (50 km), Siegen (42 km), Biedenkopf (16 km) und Dillenburg (17 km) sind gut erreichbar. Die schulischen Möglichkeiten sind vielfältig: Grundschule Oberdieten, Hauptschule und Förderstufe in Breidenbach (5 km), Realschule und Gymnasium in Biedenkopf (16 km), Realschule und Gymnasium in Bad Laasphe (16 km). In allen drei Dörfern feiern wir in den Kirchen sonntäglich Gottesdienste, die von zahlreichen Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten und pensionierten Pfarrerinnen und Pfarrern regelmäßig verantwortlich mitgestaltet werden. Die drei Kirchen befinden sich insgesamt in einem guten baulichen Zustand. Die Bevölkerungsstruktur ist gemischt, Landwirtschaft spielt hier kaum noch eine Rolle. In allen drei Dörfern gibt es Freie ev. Gemeinden. Das geräumige Pfarrhaus (ca.170 m 2 Wohnfläche, derzeit 6 Zimmer, zwei Bäder, Küche, dazu Kellerräume und ausgebauter Dachboden) liegt in sehr ruhiger Lage an einem Südhang und soll nach bereits erfolgter Wärmedämmung umfassend renoviert und der Amtbereich vom Wohnbereich getrennt werden. Garage und Garten sind vorhanden. Für die Gemeindearbeit stehen in Oberdieten das Lutherhaus (Vereinshaus des CVJM) und in Niederdieten und Achenbach jeweils ein Gemeindehaus zur Verfügung. Die örtlichen kommunalen Dorfgemeinschaftshäuser können für kirchliche Zwecke derzeit kostenlos mitbenutzt werden. Das Leitbild unserer Gemeinde Als Kirchengemeinde streben wir an, Menschen jeden Alters einzuladen und willkommen zu heißen. Sie können in unserer Gemeinde eine Stätte der Begegnung unter der biblischen Botschaft finden, die ihrem Leben Sinn und Wegweisung gibt und zugleich den Mitmenschen in den Blick nimmt. Das finden sie in unserer Gemeinde vor: - zahlreiche Gruppen und Kreise, die von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verantwortlich geleitet werden - fünf Chöre, deren Leitung ehrenamtlich erfolgt - die Jugendarbeit wird von einem Ehepaar unterstützt, das sich derzeit die eigenfinanzierte Gemeindepädagogenstelle teilt - eine dreigruppige ev. Kindertagesstätte mit angegliedertem kleinen Hortbereich und einer bereits genehmigten Erweiterung um eine Krippengruppe - Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten, regelmäßig unterstützt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - überdurchschnittlich gut besuchte Gottesdienste - den Blick über die Gemeindegrenzen hinaus (zum Beispiel humanitäre Hilfe in Albanien, Rumänien, Kosovo) - eine eingearbeitete und sehr zuverlässige Pfarr-amtssekretärin, die an drei Vormittagen das Büro verantwortet - einen aufgeschlossenen und kooperativen Kirchenvorstand, dem Bewährtes wichtig ist, der aber gleichzeitig Neues gestalten und fördern will - gute Kooperation mit der Kommune. Das wünschen wir uns von der neuen Pfarrerin bzw. dem neuen Pfarrer: - eine Verkündigung, die zum Glauben einlädt - Menschen, insbesondere in Lebenskrisen und Grenzsituationen, seelsorgerlich begleiten

45 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 45 - eine aufgeschlossene und konstruktive Zusammenarbeit mit allen Haupt- und Ehrenamtlichen - eine Persönlichkeit, die alle Gemeindeglieder in den Blick nimmt - Begleitung und Weiterentwicklung der bewusst evangelischen Kindertagesstätte - Freude an den gewohnten Gottesdiensten und auch an modernen, offenen Formen der Gottesdienstgestaltung - neue Ideen für die Gemeindearbeit bei Fortführen dessen, was sich als lebendig erwiesen hat - Fortsetzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Landeskirchlichen Gemeinschaft, dem CVJM, den Freien ev. Gemeinden und der Kommune - Bereitschaft zu Kooperation und verstärkter Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden. Wir freuen uns auf ihre Bewerbung! Auskunft können geben: Vorsitzender des Kirchenvorstandes, Heinz Dilling, Tel.: ; Dekan Gerhard Failing, Tel.: ; Propst Michael Karg, Tel.: Pfungstadt, Pfarrstelle IV (1,0) Dekanat Darmstadt- Land, Modus A. Die Evangelische Kirchengemeinde Pfungstadt sucht ab sofort eine Pfarrerin/einen Pfarrer für die Pfarrstelle IV, der/die das Pfarrteam kreativ erweitern soll. Pfungstadt ( Einwohner) liegt in direkter Nachbarschaft zu Darmstadt und der Bergstraße im Landkreis Darmstadt-Dieburg. In der Kommune selbst gibt es ein reges Vereinsleben und alle Schulformen bis zum Abitur, darüber hinaus bieten Darmstadt und das Schuldorf Bergstraße weitere Schulformen an. Im Rhein- Main-Neckar-Gebiet gibt es zahlreiche Bildungs-, Kulturund Arbeitsmöglichkeiten. Pfungstadt hat eine verkehrsgünstige Anbindung zur A 5, zur A 67 und durch öffentliche Verkehrsmittel. Mit rund Gemeindegliedern aus allen sozialen Schichten gehört die Kirchengemeinde Pfungstadt zu den größten der EKHN. Von den insgesamt 3,5 Pfarrstellen ist die Pfarrstelle IV (1,0) ab sofort zu besetzen. Die Kirchengemeinde Pfungstadt: - ist eine große Gemeinde mit volkskirchlichen Strukturen - hat einen engagierte Kirchenvorstand (16 Personen) - hat zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - hat ein breites Spektrum an gemeindlichen Aktivitäten für alle Altersstufen - hat pro Konfirmandenjahr zwischen 70 und 90 Jugendliche - bietet viele Möglichkeiten zur kreativen Entfaltung. Wir haben: - 2 fünfgruppige Kindertagesstätten - einen hauptamtlichen Kirchenmusiker (80 %) - eine Gemeindepädagogin (75 %) für Kinder- und Jugendarbeit (derzeit vakant) - 2 teilzeitbeschäftigte Verwaltungsmitarbeiterinnen im zentralen Gemeindebüro 97 % - eine Küsterin (100 %) - 2 Zivildienststellen in den Kindertagesstätten - mehrere nebenamtliche Reinigungskräfte - eine Kirche im Ortskern - 2 Gemeindehäuser (Dietrich-Bonhoeffer-Haus und Martin-Luther-Haus) Die sehr helle, zur Pfarrstelle IV gehörende Pfarrwohnung befindet sich im 1. Stock mit 4 Zimmern, Küche, Bad, 2 Balkonen (129 m 2 ) und hat ein teilweise ausgebautes Dachgeschoss (57 m 2 ), einen Garten und Garage. Im Erdgeschoss des Pfarrhauses mit Gemeinderäumen befindet sich das zentrale Gemeindebüro, das Büro des/der geschäftsführenden Pfarrers/in und das Amtszimmer, im Untergeschoss Gemeinderäume. Wir wünschen uns einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die - kontaktfreudig und kommunikativ mit Menschen umgeht - Menschen in ihren Lebenssituationen aufsucht und sie auf ihren Wegen begleitet - am Leben der Gemeindeglieder teilnimmt - Theologie offen und dialogfähig praktiziert - es versteht, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen das Evangelium in zeitgemäßer Form nahe zu bringen - Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten in unterschiedlichen Formen hat - gerne im Team arbeitet - organisatorische Fähigkeiten, Leitungs- und Personalführungskompetenz besitzt - die Gemeindesituation reflektiert, Veränderungsprozesse mitdenkt, gemeinsame Ziele für die kommenden Jahre entwickelt und zusammen mit den Beteiligten gestaltet - bereit ist, sich auf einen begleiteten Prozess der Pfarrteamentwicklung einzulassen. Wir freuen uns auf eine/n Kollegen/in und Pfarrer/in, der/die Lust an Kommunikation und Teamarbeit hat. Ein engagierter Kirchenvorstand und viele haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen erwarten Sie! Haben Sie Interesse, dann fragen Sie nach: Pfarrehepaar Dietrich/Olschewski, Tel ; Pfarrvikar Kristian Körver, Tel ; Dekan Arno Allmann, Tel ; Pröpstin Karin Held, Tel Weitere Informationen unter Rumpenheim, Schlossgemeinde, Dekanat Offenbach/Main, Modus B, zum zweiten Mal. Grund für die Neubesetzung: Die Pfarrstelle (1,0) der Ev. Schlossgemeinde Rumpenheim ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen, da der seitherige Inhaber der Pfarrstelle eine übergemeindliche Aufgabe übernommen hat.

46 46 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Ort: Rumpenheim zählt zu einer der besten Wohngegenden Offenbachs. Der Stadtteil war bis 1941 selbstständige politische Gemeinde und liegt direkt am Main in einem Umfeld mit hohem Freizeit- und Erholungswert. Der Ort blickt auf eine über 1.200jährige, die Gemeinde auf eine über 450jährige Geschichte zurück. Die dörfliche Struktur hat sich im Ortskern bewahrt, die Randgebiete sind in den letzten Jahren überwiegend durch Ein- und Zweifamilienhäuser gewachsen. Verkehrstechnisch bestehen beste Verbindungen zur Innenstadt und nach Frankfurt. Rumpenheim hat über Einwohner, von denen zur Ev. Gemeinde gehören. Der Stadtteil verfügt über eine gute Infrastruktur (Ärzte, Fachärzte, Apotheke, Supermarkt, weiterführende Schule, Sportstätte, Reiterhof und Badesee). Das attraktive Pfarrhaus von 1897 ist im Jahre 2002 komplett renoviert worden. Im Erdgeschoss befinden sich die Büro- und Amtsräume, darüber liegt die Pfarrwohnung mit 150 m 2 Wohnfläche und separatem Eingang. Im 1. OG befinden sich vier Zimmer, große Wohnküche und Bad, im 2. OG zwei Zimmer, Duschbad und Speicherraum. Keller, Garage, Terrasse und großer Garten sind vorhanden. Kirche/Gemeinde: Die im Schlosspark, dem Pfarrhaus gegenüberliegende Kirche von 1761 (renoviert 1994) verfügt über 250 Plätze, dient außer den gottesdienstlichen auch den musikalischen Veranstaltungen und ist als Trau- und Taufkirche in der weiteren Region sehr beliebt. Die Gottesdienste sind gut besucht, Kinder sind willkommen. An den Pfarrgarten schließen sich das 1978 erbaute, moderne und großzügige Gemeindehaus sowie die Kindertagesstätte mit ihrem weiträumigen Spiel- und Freigelände an. Die Kindertagesstätte arbeitet nach dem teiloffenen Konzept mit 3 Stammgruppen (60 Plätze, 7 Erzieherinnen und 1 Hauswirtschaftskraft). Pfarrsekretärin und Küsterin bekleiden je eine halbe Stelle. Chorleiterin, Organist, Hausmeister/Gärtner sind nebenberuflich angestellt. Auf dem Gemeindegebiet betreibt der Ev. Kirchengemeindeverband Offenbach ein Alten- und Pflegeheim, das in Kooperation mit den beiden Nachbargemeinden pfarramtlich versorgt wird. Die Verwaltungsarbeit ist überschaubar, da die Gemeinde dem Kirchengemeindeverband angeschlossen ist. Die Arbeit wird mitgetragen von einem engagierten Kirchenvorstand und vielen ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen (über 100 Personen), die viele Gruppen selbstständig leiten (z.b. Aktive Senioren, Kinder- und Jugendgruppen, Musikkreise und Besuchsdienstkreis). Für die Stadtteilarbeit (Hausaufgabenhilfe und Nachmittagsbetreuung an der Grundschule) stehen eine Halbtagskraft sowie Honorarkräfte zur Verfügung. Wir suchen: eine/n aufgeschlossene/n Pfarrer/in, - die/der es versteht, die Botschaft der Bibel mit den Themen des heutigen Lebens zu verbinden und dies in Gottesdiensten, Seelsorge, Unterricht und Gemeindearbeit glaubwürdig umsetzt. - die/der die Mitarbeiter/innen der Gemeinde leitet, begleitet und für ihre Aufgaben motiviert. Wir wünschen uns, dass unsere/r künftige/r Pfarrer/in - auf junge und alte Gemeindemitglieder gleichermaßen zugeht. - für die Kinder- und Jugendarbeit Engagement mitbringt. - Bewährtes fortführt und Neues entwickelt. - die gute Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und die Kontakte zur Kath. Kirche weiterhin pflegt. - auch auf Menschen zugeht, die neu zugezogen sind oder der Kirche fern stehen. - im Umgang mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen Sensibilität und Teamfähigkeit mitbringt und für eine gute Koordination sorgt. - Humor und - Lebensfreude im Gepäck hat. Auskünfte erteilen: Dr. Martin Gegenwart, Vorsitzender des Kirchenvorstandes, Tel.: (Büro); Eva Reiß, Dekanin, Tel.: ; Gabriele Scherle, Pröpstin, Tel.: Worms-Horchheim, Pfarrvikarstelle, Dekanat Worms- Wonnegau, Erteilung eines Verwaltungsdienstauftrages (4 Jahre) durch die Kirchenleitung Die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Horchheim, im Süden von Worms gelegen, umfasst die Vororte Horchheim, Weinsheim und Wiesoppenheim. Die Pfarrstelle der Gemeinde ist seit 12 Jahren besetzt. Die Besetzung der Pfarrvikarstelle ist ab sofort möglich, Stellenteilung ist möglich. Bei der Wohnungssuche ist der Kirchenvorstand gerne behilflich. Die Gemeinde hat eine Jugendstilkirche in Horchheim (erbaut 1908). Die drei Vororte sind beliebtes Zuzugsund Baugebiet. Vier Kindergärten und Grundschule, Hauptschule und Integrierte Gesamtschule befinden sich am Ort. Sonstige weiterführenden Schulen, Fachschulen und Fachhochschule in Worms-Stadt (ca. 4 km). Eine sehr gute Busanbindung ist vorhanden. Die Anbindungen an die Rhein-Neckar-Metropolregion sind sehr gut. Die Gemeinde hat rund Gemeindeglieder. Sie ist gegliedert in zwei Seelsorgebezirke. Der Bereich Horchheim (ca Gemeindeglieder) wird von der Pfarrstelle versorgt. Der Bereich Weinsheim-Wiesoppenheim (ca Gemeindeglieder) wird von der Pfarrvikarstelle versorgt. Zu diesem Aufgabenbereich gehört auch die Seelsorge in der Seniorenresidenz in Weinsheim sowie dazugehörige monatliche Gottesdienste. Gottesdienst ist sonntäglich in der Kirche sowie ein zweiter Gottesdienst im Gottesdienstraum des Gemeindezentrums bzw. im Gottesdienstraum in Wiesoppenheim. Im Altenheim ist monatlich ein Gottesdienst zu halten. Für die Gemeindearbeit steht das 1963 erbaute Gemeindezentrum (mit verschiedenen Gruppenräumen) und Gustav-Adolf-Saal (Versammlungsraum bei der Kirche) zur Verfügung. Zur Gemeinde gehört ein dreigruppiger Kindergarten, der derzeit zu einer Krippen- und Ganztagseinrichtung umstrukturiert wird.

47 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 47 in der Gemeinde gibt es Gruppen und Kreise in verschiedenen Arbeitsfeldern: Kindergarten, Kindergottesdienst (wöchentlich, parallel zum Gottesdienst), Kindergottesdienstvorbereitungskreis, Kindergruppen, Mutterund Kind-Kreise, zwei Konfirmandengruppen, Gruppe junger Erwachsener, drei Frauengruppen (altersspezifisch), Besuchsdienstkreis (Hilfe in pflegenden Familien, Geburtstagsbesuche, Mitarbeit im Altenheim), ein junger Chor, Weltladen, Pfadfindergruppen, ökumenischer Bibelgesprächskreis, ökumenischer Seniorennachmittag mit Team. Hinzu kommen regelmäßig Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich sowie der Erwachsenenbildung im Jahreskreis. Die Kontakte zur römisch-katholischen Gemeinde sind gut. In den Gemeinderäumen ist die syrisch-orthodoxe Gemeinde mit Gottesdiensten zu Gast. Arbeitsschwerpunkte und Zuständigkeit werden im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand zwischen beiden Pfarrern geregelt. In der Gemeinde arbeiten neben den Pfarrer/innen eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin, eine Pfarramtssekretärin halbtags, eine Hausmeisterin halbtags, eine Küsterin, eine Organistin und eine Chorleiterin sowie eine große Anzahl Ehrenamtlicher. Die Gemeinde ist ein Teil der Gesamtgemeinde Worms. Diese verwaltet auch den Kindergartenbereich. Die sonstige Verwaltungsarbeit läuft über die Regionalverwaltung Alzey. Weitere Auskünfte erteilt gerne: Frau Margot Neu (stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Tel sowie Pfarrer Ralf Volk, Tel , der Dekan des Dekanates Worms-Wonnegau, Pfarrer Harald Storch, Tel und der Propst für Rheinhessen, Pfarrer Dr. Klaus- Volker Schütz, Tel Hauptamtliche Dekanin / hauptamtlicher Dekan im Ev. Dekanat Diez (50% Dekanebudget und 50% gemeindliche Dienste), zum zweiten Mal. Wegen Ruhestandsversetzung des bisherigen Stelleninhabers ist im Evangelischen Dekanat Diez zum 1. Oktober 2010 die Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/ eines hauptamtlichen Dekans zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Die Kirchenleitung weist darauf hin, dass bei einer Neuordnung der Dekanatsbereiche Artikel 28 Absatz 5 der Kirchenordnung wirksam werden kann. Beschreibung des Dekanates Das Evangelische Dekanat Diez liegt an der unteren Lahn zwischen Taunus und Westerwald im östlichen Rhein- Lahn-Kreis (Bad Ems / Rheinland-Pfalz) und ist fast dekkungsgleich mit den drei Verbandsgemeinden Diez, Hahnstätten und Katzenelnbogen. In ihm sind ca Evangelische in 18 Kirchengemeinden mit 18,0 Gemeindepfarrstellen zusammengeschlossen. Sechs übergemeindliche regionale Pfarrstellen ergänzen diesen Dienst: 1. Notfallseelsorge, 2. Krankenhausseelsorge, 3. Anstaltsseelsorge in der JVA Diez, 4. Militärseelsorge, 5. Schulpfarrstelle. Dazu gehört 6. die Profil-/Fach-Stelle für Öffentlichkeitsarbeit für den Rhein-Lahn-Kreis. Die beiden anderen Profil-/Fach-Stellen für gesellschaftliche Verantwortung und für Bildung sind beim Dekanat St. Goarshausen errichtet und betreuen unseren Bereich mit. Gleiches gilt für die im Aufbau befindliche Profil- /Fach-Stelle für Ökumene, die dem Dekanat Nassau angeschlossen ist. Ca. 60% der Bevölkerung des Dekanatsgebietes gehören der evangelischen Kirche an. 19 von 27 Kindertagesstätten im Dekanatsbereich befinden sich in evangelischer Trägerschaft. Das Dekanat ist außerdem Träger der Kirchlichen Sozialstation Diez, die von einem eigenen Vorstand geleitet wird. In Kooperation mit der Ortsgemeinde betreibt das Dekanat als Träger das Jugendhaus in Hahnstätten für offene Jugendarbeit. In der Jugendarbeit und in der gemeindepädagogischen Arbeit sind vier Mitarbeiter/-innen auf 3,5 Stellen tätig. Der Dekanatskantor baut in der Singschule eine Chorarbeit auf, die jetzt schon wöchentlich ca. 180 Sänger/-innen erreicht (Kinder und Erwachsene). Die Dekanatsverwaltung befindet sich in Diez. Das Dekanat gehört zur Evang. Regionalverwaltung Rhein-Lahn- Westerwald in Nassau. Es ist mit den Nachbardekanaten Nassau und St. Goarshausen in der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn zusammengeschlossen. Zu den kommunalen Behörden bestehen sachlichfreundliche Kontakte, ebenso zu den Ortsvereinen. Auch die ökumenischen Kontakte (evang. kath.) sind freundlich und gut. Ziele der Dekanatsarbeit Das Dekanat soll die evangelische Stimme in der Region zum Wohle der hier lebenden Menschen zur Geltung bringen und ein Leben aus christlich-evangelischem Glauben unterstützen, sofern dies die Möglichkeiten der einzelnen Kirchengemeinde überschreitet. Auch die Arbeit der einzelnen Kirchengemeinden wird in den verschiedenen Arbeitsbereichen durch das Dekanat gefördert, unter anderem durch Beratung. Unter den Handlungsfeldern der Kirche (Verkündigung und Seelsorge, Ökumene, Bildung, gesellschaftliche Verantwortung, Öffentlichkeitsarbeit) ist hier ein deutlicher sozial-diakonischer Akzent gesetzt (Kindertagesstätten, Sozialstation). Zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ist die Zusammenarbeit mit den Nachbardekanaten in der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein- Lahn auf Kreisebene erforderlich. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Bedingungen stellen sich dem Dekanat mittelfristig folgende Aufgaben, jeweils im Zusammenwirken mit anderen Stellen: - In den Kindertagesstätten Weiterentwicklung der Konzeption und des Profils - In der Sozialstation Krankenpflege auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes sowie Kooperationen auf solider wirtschaftlicher Basis - Im Schulbereich Förderung der Kontakte zum Religionsunterricht und Förderung neuer Formen der Konfirmanden-Arbeit, die den Trend zur Ganztagsschule berücksichtigt - Intensivierung der Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden in den bereits etablierten vier Kooperationsräumen : Untere Aar, Diez, Esterau, Einrich

48 48 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Ein weites Bildungsangebot für verschiedene Altersund Zielgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien, Kirchenvorsteher/innen), das den christlichen Glauben für die Lebenspraxis und seine gesellschaftspolitischen Implikationen zur Sprache bringt - Unterstützung und Förderung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen durch regelmäßige Angebote. Die gemeindlichen Dienste Der Dekane-Auftrag umfasst 50 % des Dienstauftrags. Mit der anderen Hälfte arbeitet der Dekan in der Evangelischen Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez mit (ca Ev.). Es besteht dort eine weitere volle Pfarrstelle. Der Dekanatskantor hat in dieser Gemeinde seinen Arbeitsschwerpunkt. Bei der Zusammenarbeit und Arbeitsteilung werden die jeweiligen Interessen berücksichtigt. Kirchenvorstand und Dekanatssynodalvorstand sind bei der Suche einer geeigneten Wohnung behilflich. Erwartungen an die Dekanin / den Dekan In der Verfolgung der genannten Ziele sieht der Dekanatssynodalvorstand die vordringliche Aufgabe. An die Bewerberin / den Bewerber richten sich daher folgende Erwartungen: - eigener theologischer Standpunkt (theologisches Profil) - gleichzeitig Offenheit gegenüber anderen Positionen - Leitungskompetenz und Organisationsgabe - Fähigkeit zu konzeptionellen und strukturellen Überlegungen - Bereitschaft zu Teamarbeit und Arbeitsteilung - Geistliche Stärkung der Gemeinden - Förderung der Mitarbeiterschaft, vor allem in der spirituellen Grundlage des Handelns - Ausrichtung der Dienste auf die anvertrauten Menschen - Handeln auf der Grundlage des christlichen Glaubens in evangelischer Prägung. Dekanatssynodalvorstand und Dekanatskonferenz sowie der Kirchenvorstand sind für neue Akzentsetzungen offen und bieten ihre konstruktive Zusammenarbeit an. Sie freuen sich auf eine Bewerberin oder einen Bewerber, die/der diese spannende Zukunftsentwicklung mit Engagement und Freude begleitet und dadurch andere begeistert und mit in diesen Prozess hinein nimmt, damit Kirche auch künftig den Menschen dienen kann. Weitere Auskünfte erteilt der Präses der Dekanatssynode Diez, Dr. Dieter Bandell, Tel.: privat und Dekanatsbüro -/ ) und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstands der Jakobusgemeinde, Günter Stein, Tel.: sowie der Propst für Süd-Nassau, Dr. Sigurd Rink, Tel.: und die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: Stelle der hauptamtlichen Dekanin / des hauptamtlichen Dekans/ Wahl durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren ab dem Ev. Dekanat Vorderer Odenwald Das Ev. Dekanat Vorderer Odenwald setzt sich zusammen aus den beiden ehemaligen Dekanaten Reinheim und Groß-Umstadt. Es umfasst den ehemaligen Altkreis Dieburg sowie die im Gersprenztal liegenden Teile des Odenwaldkreises. Zu ihm gehören insgesamt 40 Kirchengemeinden mit ca Gemeindegliedern. Die Gemeinden sind ländlich oder kleinstädtisch geprägt. Viele Menschen pendeln zur Arbeit in den Raum Darmstadt oder ins Rhein-Main-Gebiet. Zur Kooperation und Vernetzung der Gemeindearbeit hat das Dekanat für seine Kirchengemeinden Nachbarschaftsregionen gebildet, in denen Vertretungsdienste abgesprochen und gemeinsame Projekte durchgeführt werden und die Gemeindepädagogenstellen angesiedelt sind. In Groß-Umstadt, der geographischen Mitte des Dekanates, liegt das Dekanatszentrum. Von hier aus wirken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dekanates ins Dekanat, in die Nachbarschaften und in die Gemeinden hinein. 2. Spezielle Aufgaben der Dekanin / des Dekans/ Neben den in der Kirchenordnung in 29 und 30 und im Dekanatsstrukturgesetz vorgesehenen Aufgaben des Dekans/der Dekanin ist uns besonders wichtig: - die Förderung des Zusammenwachsens der beiden ehemaligen Dekanatsteile Reinheim und Groß- Umstadt nach der Vereinigung am die Förderung der Kommunikation zwischen den Kirchengemeinden sowie den Mtarbeiterinnen und Mitarbeitern, Gruppierungen und Einrichtungen im Dekanat - die Entwicklung eines spezifischen Profils als Kirche in der Region in Zusammenarbeit mit dem DSV und den Kirchengemeinden. Hierbei ist uns der Dialog mit den kirchlichen und außerkirchlichen Partnern wichtig - die Stärkung der Kooperations- und gegenseitigen Unterstützungsstrukturen zwischen den Gemeinden, in den Nachbarschaften, zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Art. 20 der KO - regelmäßige Besuche als Gesprächspartner von außen in den Kirchenvorständen und Gemeinden, Mitgestaltung von Gottesdiensten in den Kirchen des Dekanates - die Förderung des geistlichen Lebens im Dekanat - Offenheit, Gefühl für die jeweiligen Besonderheiten der Menschen in der Region; Wertschätzung und Respekt, Vertrauen als Werte für ein konstruktives Arbeitsklima. 3. Die Stelle ist mit einem Predigtauftrag an der Ev. Stadtkirche in Groß-Umstadt verbunden. 4. Wir bieten mit dem Dekanatssynodalvorstand ein loyales Team, das Aufgaben und Lasten miteinander trägt und die Freude teilt; ein modern ausgestattetes Dekanatszentrum, engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, eine effiziente Verwaltung; Mithilfe bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung im Dekanat.

49 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 49 Wir erwarten eine Persönlichkeit mit vielen Kompetenzen wie Belastbarkeit, Integrationsfähigkeit, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur theologischen Durchdringung und Vermittlung kirchlicher Aufgaben (ekklesiologische Kompetenz), Führungsfähigkeit, Selbstorganisation, Teamfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit. Aber keiner muss alles alleine können. Führerschein und Auto sind erforderlich. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an die Kirchenleitung. Nähere Auskünfte erteilen: Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: , die Pröpstin von Starkenburg Karin Held, Tel , die Präsides Volker Ehmann, Tel und Christoph Kleinert, Tel Roßbach / Freirachdorf, Dekanat Selters, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal Ab 1. Dezember 2009 ist in unseren zwei kleinen, schön gelegenen Gemeinden im Westerwald eine ganze Stelle zu besetzen, für die wir eine/n neue/n Pfarrer/in oder ein Pfarrerehepaar suchen. Zur Stelle gehören die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden Roßbach (926 Einwohner) und Freirachdorf (661 Einwohner) mit insgesamt 996 Kirchenmitgliedern. Die beiden Orte liegen in landschaftlich schöner Lage mit hohem Freizeitwert zwischen Dierdorf und Hachenburg. Sie sind ca. 7 km von der Autobahn A3 entfernt. Über sie sind Köln, Bonn oder Frankfurt schnell zu erreichen. Der ICE-Bahnhof Montabaur ist nur ca. 25 km entfernt. Die gute Verkehrsanbindung prägt auch die Struktur unserer Gemeinden: Viele Einwohner pendeln zur Arbeit im näheren Umkreis. Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe im Nebenerwerb befinden sich vor Ort. Alle Schultypen sind im Umkreis von 12 km zu erreichen (Busverbindung). In Freirachdorf gibt es einen evangelischen, in Roßbach einen kommunalen Kindergarten und eine Grundschule. Beide Orte bieten eine intakte Dorfgemeinschaft mit regem Vereinsleben, zu denen gute Kontakte bestehen. Das Leben in den volkskirchlich geprägten Kirchengemeinden ist vielfältig und wird von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen engagiert mitgestaltet. Zur Stelle gehört ein zweigruppiger evangelischer Kindergarten in Freirachdorf, der eine kleine Altersmischung, U3 und eine Regelgruppe umfasst. Im vergangenen Jahr wurde die Konzeption der Einrichtung veröffentlicht, an der das Team stetig weiter arbeitet. Auch der Umbau für die Kinder unter Drei ist abgeschlossen. Ab September diesen Jahres stehen 10 Ganztagsplätze zur Verfügung. Weiterhin arbeitet das Team mit Unterstützung des Kirchenvorstandes in der Qualitätsentwicklung der EKHN (im zweiten Jahr). Wir bieten: - Ehrenamtlich getragene Kreise wie das Frauenfrühstück in Freirachdorf und die Frauenhilfe in Roßbach - eigenständig arbeitende Kindergottesdienstteams in beiden Gemeinden - einen gemeinsamen einjährigen Konfimandenunterricht - einen Kirchenchor und Besuchsdienste in Roßbach - ein Pfarrhaus, das 2008 komplett renoviert wurde und sich in einem sehr guten Zustand befindet. Es hat im Erdgeschoss neben zwei Dienstzimmern zwei weitere Zimmer, Küche und WC. Im ersten Stock vier Zimmer, ein Bad und einen Archivraum. Im zweiten Stock zwei kleine Mansardenzimmer. Das Haus besitzt eine neue Ölheizung, eine Garage und ist von einem parkähnlichen Garten umgeben. - zwei Kirchen: In Roßbach aus dem Jahr 1957 (mit ca. 200 Plätzen) und die gerade erst renovierte Kirche in Freirachdorf aus dem Jahr 1852 (mit ca. 130 Plätzen). In beiden Kirchen findet sonntäglich Gottesdienst statt. - je ein Gemeindehaus in den Kirchengemeinden; in Roßbach wird das Gemeindehaus in erprobter Zusammenarbeit mit der Kommune geführt. - eine Kirchenruine in Roßbach (romanische Pfeilerbasilika von ca. 1250), die 2007 komplett restauriert wurde und für besondere Gottesdienste und kulturelle Veranstaltungen genutzt wird. Sie liegt in einer gepflegten Anlage. Es unterstützen Sie: - zwei neu gewählte, engagierte Kirchenvorstände mit gutem Arbeitsklima, die neuen Ideen gegenüber aufgeschlossen sind und durch gemeinsame regelmäßige Sitzungen noch intensiver kooperieren wollen. - Eine Sekretärin für beide Kirchengemeinden (0,25) Stelle, die die Verwaltung selbstständig erledigt - Eine Organistin für beide Kirchengemeinden - Ein Küster und eine Küsterin für die jeweiligen Kirchengemeinden - Eine Pflegekraft der Außenanlage für die jeweiligen Kirchengemeinden sowie je eine Reinigungskraft für das Gemeindehaus und den Kindergarten in Freirachdorf, einen Hausmeister in Roßbach - Eine Chorleiterin für den Kirchenchor Roßbach. Wir wünschen uns eine/n Pfarrer/in, Pfarrerehepaar der/die: - mit den Menschen unserer Gemeinde lebt, für sie ansprechbar ist, auf sie zugeht und sie seelsorgerlich begleitet. - lebensnah und offen für die Welt Gottes Wort verkündigt. - eine weiterhin gute Kooperation zwischen den beiden Kirchengemeinden unterstützt. - an Bewährtem festhält, aber auch neue Ideen mitbringt. Weiter Auskünfte erteilen: Marianne Käß, Vorsitzende des Kirchenvorstandes Roßbach, Tel.: und Hannelore Vetter, Vorsitzende des Kirchenvorstandes Freirachdorf, Tel.: ; Dekanin des Dekanates Selters, Pfarrerin Ursula Jakob, Tel.: ; Propst Michael Karg, Tel.:

50 50 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e.v. und das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.v. suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Projektleiter/in für den Fusionsprozess der beiden hessischen Diakonischen Werke. Zu den Aufgaben zählen die Operationalisierung der von der Projektsteuerung vorgegebenen Ziele und Strategien, die laufende Abstimmung mit der Projektsteuerungsgruppe, die Leitung und das Coaching der Projektgruppenarbeiten, die Präsentation von Projektergebnissen und die Vorbereitung von Entscheidungen sowie die Umsetzung von Ergebnissen. Vorausgesetzt werden praktische Erfahrungen im Veränderungs- und Projektmanagement, Fähigkeit zum Überblick und zur Durchdringung komplexer Strukturen, Integrationsfähigkeit, hohe schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Prioritätensetzung. Die Kenntnis von kirchlichen Struktur- und Entscheidungsprozessen ist von Vorteil. Vorausgesetzt wird die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche. Auskünfte erteilen Herr Dr. Wolfgang Gern, Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau e.v., Tel.: sowie Herr Dr. Eberhard Schwarz, Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck e.v., Tel.: Aussagekräftige Bewerbungen werden erbeten an das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.v., Kölnische Straße 136, Kassel, Nachfolgende Pfarrstellen wurden im Amtsblatt zur Besetzung ausgeschrieben und sind noch vakant. - Altenstadt Waldsiedlung, Dekanat Büdingen (0,5) - Beuern, Dekanat Kirchberg (1,0) - Biebesheim II, Dekanat Ried (1,0) - Bingen, Johannesgem. II, Dekanat Ingelheim (0,5) - Bornheim, Dekanat Alzey (1,0) - Braubach I, Dekanat Nassau (1,0) - Dodenau I, Dekanat Biedenkopf (1,0) - Driedorf I, Dekanat Herborn (1,0) - Heppenheim Christuskirche II, Dekanat Bergstraße, (0,5) - Heusenstamm I, Dekanat Rodgau (1,0) - Andreasgem. Frankfurt II, Dekanat Frankfurt-Nord, (0,5) - Groß-Bieberau, Dekanat Reinheim (1,0) - Kelsterbach, St. Martinsgem., Dekanat Rüsselsheim (1,0) - Laubach II, Dekanat Grünberg (1,0) - Limberg II, Dekanat Runkel (1,0) - Nieder-Mörlen, Dekanat Wetterau (1,0) - Oberrod, Dekanat Idstein (1,0) - Osthofen I, Dekanat Worms-Wonnegau (1,0) - Pfaffen-Schwabenheim, Dekanat Wöllstein (1,0) - Rüdesheim, Dekanat Bad Schwalbach (1,0) - Schlierbach, Dekanat Bergstraße (1,0) - Sechshelden I, Dekanat Dillenburg (1,0) - Würzberg/Weiten-Gesäß, Dekanat Odenwald (1,0) Auslandsdienst in Athen (Griechenland) Für den Auslandspfarrdienst mit Dienstsitz in Athen sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Athen eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar für die vielfältigen Aufgaben in der Gemeinde, die Athen und ihre Diaspora Griechenland südlich von Volos umfasst. Sie finden die Gemeinde unter Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: - ökumenische Offenheit, Erfahrung mit Orthodoxie bzw. ein weiterführendes Interesse an der Orthodoxie - Freude an der Gestaltung einladender und anspruchsvoller Gottesdienste - Kommunikative Kompetenz und Organisationsgeschick - Ideen für die Weiterentwicklung des Gemeindelebens, etwa der Kinderarbeit - Bereitschaft zur Erteilung von 4 Wochenstunden Religionsunterricht an der Deutschen Schule Athen - englische und neugriechische Sprachkenntnisse (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs in Neugriechisch wird vor Dienstbeginn angeboten) - Leitungskompetenz in Kooperation mit dem Gemeindekirchenrat - Gewinnung und Begleitung von Laien, um die selbständige Arbeit vor Ort zu stärken Die Kirchengemeinde bietet Ihnen: eine interessante pastorale Tätigkeit eine zentral, aber ruhig gelegene Altbauwohnung im Gemeindehaus neben der Kirche einen engagierten und kompetenten Gemeindekirchenrat. Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einer Familie möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner bzw. Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Stünkel-Rabe ( ) oder Herr Oberkirchenrat Riedel-Schneider ( ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 31. Januar 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten weitere Informationen und Ausschreibungsunterlagen auf Ihre schriftliche Nachfrage, möglichst per

51 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 51 Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD, Hauptabteilung IV Postfach , D Hannover suedeuropa@ekd.de Auslandsdienst auf Gran Canaria (Spanien) Für das Evangelische Tourismuspfarramt mit Dienstsitz in Maspalomas sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar für die vielfältigen Aufgaben auf einer Ferieninsel, die jedes Jahr viele Urlauber anzieht und die für Viele, die dort auch längere Zeit leben, zur Heimat wird. Sie finden das Tourismuspfarramt unter Zu Ihrem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Koordination der Arbeit auf Fuerteventura und Lanzarote, für die Ruheständler von der EKD beauftragt werden. Wir erwarten: - Kreativität und Engagement für die Arbeit in einem großen Touristenzentrum - ein Höchstmaß an Flexibilität und Organisationstalent - ausgeprägte kommunikative Kompetenzen - eine auf ökumenische Offenheit ausgerichtete Zusammenarbeit - situationsgerechte Gottesdienste und Veranstaltungen - sportliche Ambitionen und Freude am Wandern - betriebswirtschaftliches Denken verbunden mit der Fähigkeit zum Führen eines Funktionspfarramtes ohne Kirchenvorstand - Einfühlungsvermögen und soziales Engagement bei der Seelsorge - Bereitschaft zum Erlernen der spanischen Sprache (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs wird vor Dienstbeginn angeboten). Wir bietet Ihnen: eine interessante Tätigkeit ein geräumiges, gerade renoviertes Gemeindehaus eine ruhige Pfarrwohnung mit einem modern ausgestattetem Büro einen Dienstwagen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist die Stelle für Familien mit Kleinkindern bzw. schulpflichtigen Kindern nicht geeignet. Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einer Familie möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner bzw. Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Stünkel-Rabe ( ) oder Herr Oberkirchenrat Riedel-Schneider ( ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 31. Januar 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten weitere Informationen und Unterlagen auf Ihre schriftliche Nachfrage, möglichst per Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach , D Hannover suedeuropa@ekd.de Auslandsdienst in Guatemala Die deutschsprachige Evangelisch-Lutherische Epiphanias-Gemeinde in Guatemala Stadt sucht zum für die Dauer von sechs Jahren eine Pfarrerin / einen Pfarrer / ein Pfarrehepaar. Guatemala ist ein vielschichtiges, schönes Land, das jedoch auch von sozialen Problemen geprägt ist. Die Hauptstadt bietet alle notwendigen, den europäischen Ansprüchen genügenden Angebote (Ärzte, Krankenhäuser, Einkaufszentren, Deutsche Schule mit Abitur etc.). Hier leben etwa Menschen deutscher Sprache. Die Epiphanias-Gemeinde zählt rund 200 Mitglieder. Sie versteht sich als geistliche und kulturelle Heimat für Deutschsprachige und als Brücke zu den Menschen und Kirchen des Landes. Das Gemeindezentrum befindet sich in zentraler Lage in der Hauptstadt. Die Gemeinde besteht zu etwa einem Drittel aus älteren Mitgliedern (über 60) und zu einem erheblichen Teil aus Mitgliedern auf Zeit (Lehrer, Botschaftsangehörige, Zeitkräfte für Entwicklungsdienste, deutsche Firmen und andere Institutionen). Zum Aufgabengebiet der Pfarrerin/des Pfarrers gehören auch die Betreuung der kleinen Schwestergemeinde in El Salvador (zweimonatliche Besuchsreisen mit Gottesdienst plus Amtshandlungen), das Engagement in den Sozialprojekten der Gemeinde und die Erteilung des Religionsunterrichtes an einigen Klassen der Deutschen Schule. Die Gemeinde erwartet insbesondere von einer Pfarrerin/einem Pfarrer: - eine theologisch versierte, aufgeschlossene Persönlichkeit - Herzlichkeit und Freude an der Seelsorge - Bereitschaft mit dem gewählten Gemeinderat die Gemeinde zu leiten - Erfahrung in schulischem Religionsunterricht, kirchlicher Katechese und Erwachsenenbildung - Offenheit für die Ökumene - Interesse an der Sozialarbeit - Sensibilität für Traditionen der Gemeinde - die Umsetzung neuer Ideen und Initiativen. Die Epiphanias-Gemeinde bietet: - ein vielseitiges und interessantes Arbeitsfeld - ein engagiertes Team ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine Teilzeit-Sekretärin - ein familienfreundliches Pfarrhaus, fünf Autominuten vom Gemeindezentrum entfernt - einen Dienstwagen.

52 52 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Gemeindeerfahrung. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner bzw. der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Spanische Sprachkenntnisse sind zur Ausübung des Dienstes erforderlich. Bei Bedarf wird zu Beginn der Dienstzeit ein Intensivsprachkurs angeboten. Bewerbungsfrist: 31. Januar 2010 (Poststempel). Ausschreibungsunterlagen und weitere Auskünfte erhalten Sie beim Kirchenamt der EKD Postfach Hannover Telefon: 0511/ (Herr Kahl/Herr Nikolitsch) lateinamerika@ekd.de Das Ev. Dekanat Dillenburg sucht ab sofort eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (100%-Stelle) Die Arbeit wird zu je 40% in den Ev. Kirchengemeinden Allendorf und Donsbach ausgeübt, mit den übrigen 20% sollen Aufgaben auf Dekanatsebene wahrgenommen werden. Anstellungsträger ist das Dekanat. Die Kirchengemeinde Allendorf, die auch den Ortsteil Haigerseelbach umfasst, hat ca Mitglieder und gehört kommunal zur Stadt Haiger. Inhaltlich hat die Kirchengemeinde einen Schwerpunkt im missionarischen Gemeindeaufbau. Es existieren motivierte Mitarbeiterkreise, bestehend aus ehrenamtlichen Mitarbeitenden (vor allem in der Kinder- und Jugendarbeit), Kirchenvorstandsmitgliedern und Pfarrer. Schwerpunkte der Arbeit in Allendorf liegen im Bereich der Mitarbeiterbegleitung: Gewinnen, Schulen und Begleiten von ehrenamtlichen Mitarbeitenden als Trainer/in und Mentor/in. Weitere Aufgabenbereiche entsprechend Ihrer Gaben und Möglichkeiten könnten sein: - Aufgaben im Bereich der Erwachsenen- und Seniorenarbeit, z.b. Frauenstunden, Bibelstunden, Besuche, - öffentlichkeitswirksame Aktionen, - administrative Aufgaben: Planung, Organisation und Durchführung von z.b. Projekten, Festen, Freizeiten und Treffpunktangeboten für Familien, - Gestaltung von Gruppenstunden in den Kinder- und Jugendgruppen oder ggf. Mitarbeit in Gruppen bei Engpässen in der ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft, - ggf. Mitwirkung bei besonderen Gottesdiensten, - gerne können Sie auch eigene Projekte nach Neigung und Gaben (z.b. Kindermusical oder anderes) initiieren. Unter finden Sie weitere Informationen über die Gemeinde sowie deren Leitbild. Die Kirchengemeinde Donsbach gehört kommunal zur Stadt Dillenburg. Kirchlich ist sie mit der Kirchengemeinde Niederscheld pfarramtlich verbunden. Zur Kirchengemeinde Donsbach gehören ca Gemeindeglieder. Die Aufgaben liegen entsprechend der Gemeindepädagogischen Konzeption des Dekanates vor allem in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Folgende Aufgaben warten in der Kirchengemeinde Donsbach auf Sie: - Aufbauarbeit im Bereich der Jugendarbeit - Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen - Mitarbeit in der Kindergottesdienstarbeit - Planung und Durchführung von Freizeiten Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist eine gute Kooperation mit dem örtlichen CVJM erforderlich. Wir wünschen uns eine/n Mitarbeiter/in, die/der - gerne mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, - das Anliegen hat, junge Menschen im christlichen Glauben zu begleiten und zu stärken, - eine positive, initiative und gewinnende Ausstrahlung hat, - teamfähig und kommunikativ ist. Die nötigen Arbeitsmittel stellen die Kirchengemeinden bzw. das Dekanat zur Verfügung. Die Mitbenutzung der Gemeindebüros ist selbstverständlich möglich. Auch bei der Wohnungssuche sind die Gemeinden bei Bedarf gerne behilflich. Zum Dienstauftrag gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben auf Dekanatsebene (20% der Tätigkeit). Dabei wird eine gute Zusammenarbeit mit dem Dekanatsjugendreferenten und den übrigen Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst sowie der Dekanatsjugendvertretung erwartet. Gemäß der gemeindepädagogischen Konzeption des Ev. Dekanats Dillenburg ist nach etwa 3-5 Jahren ein Wechsel in der Gemeindezuordnung vorgesehen. Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Ev. Kirche. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO Nach Beschluss der Kirchenleitung der EKHN und im Sinne der Sicherungsordnung sind Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorrangig bewerbungsfähig, die zum Zeitpunkt der Bewerbung Beschäftigte der EKHN sind oder Absolventinnen und Absolventen (Abschluss 2007 bis 2009) der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit mit von der EKHN anerkannter gemeindepädagogischer Qualifikation. Nähere Informationen zur Arbeit und zur Anstellung beantwortet Dekan Roland Jaeckle, Tel Auskünfte zur Kirchengemeinde Allendorf erhalten sie bei Pfr. Michael Böckner, Tel , zur Kirchengemeinde Donsbach bei Pfr. Peter Dersch, Tel

53 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 53 Bewerbungen richten Sie bitte an den Dekanatssynodalvorstand, Friedrichstr. 2, Dillenburg. Die Ev. Johannesgemeinde Darmstadt und das Dekanat Darmstadt-Stadt suchen für die Kinder- und Jugendarbeit eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (100%-Stelle) Die Stelle umfasst die Fortführung der bestehenden Kinder- und Jugendarbeit in der ev. Johannesgemeinde (50%). Weiterhin soll in den drei beteiligten Gemeinden des Dekanats Darmstadt-Stadt (Johannesgemeinde, Paul-Gerhard-Gemeinde, Südostgemeinde) ein gemeinsames Konzept für die Nachkonfirmandenarbeit erarbeitet und umgesetzt werden (40%). Darüber hinaus wird die Mitarbeit an übergemeindlichen Projekten des Ev. Dekanats Darmstadt-Stadt erwartet (10%). Anstellungsträger ist das Dekanat Darmstadt-Stadt. Wir wünschen uns eine engagierte Kraft - die einen aufmerksamen Blick für die Belange von Kindern und Jugendlichen hat, - die in einer charismatisch-missionarisch orientierten Arbeit (Johannesgemeinde) zu hause ist und die so akzentuierte Arbeit weiter führt, - die in der Lage ist auch andere Formen der Arbeit zu entwickeln, - die Freizeiten, Seminare u.ä. plant und durchführt, - die im Bedarfsfall in der Konfirmandenarbeit mitwirkt, - die Elternarbeit im Rahmen des Aufgabengebiets wahrnimmt, - die ehrenamtliche Mitarbeiter gewinnt, motiviert und begleitet, - die ihre Arbeit gemeindebezogen versteht. Wir bieten: - Für die Belange der Kinder und Jugendlichen offene Kirchenvorstände, - Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, - gut ausgestattete Gemeindezentren, - Vergütung nach KDAVO, - eine Wohnung in der Johannesgemeinde. Die Mitgliedschaft in der Ev. Kirche wird vorausgesetzt. Wir sind drei Innenstadtgemeinden mit lebendigen Gemeinde- und Dekanatsaktivitäten und vielen engagierten Gemeindegliedern. Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Weiterführung über diesen Zeitraum hinaus ist beabsichtigt. Nach Beschluss der Kirchenleitung der EKHN und im Sinne der Sicherungsordnung sind Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorrangig bewerbungsfähig, die zum Zeitpunkt der Bewerbung Beschäftigte der EKHN sind oder Absolventinnen und Absolventen (Abschluss 2007 bis 2009) der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit mit von der EKHN anerkannter gemeindepädagogischer Qualifikation. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt beschäftigt. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen erbitten wir an: Dekan Norbert Mander, Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt, Rheinstraße 31, Darmstadt, Tel Auskunft erteilen weiterhin: Pfarrer Dr. Gerhard Schnitzspahn, Ev. Johannesgemeinde, Kahlertstr. 26, Darmstadt, Tel.: oder 21753; Pfarrerin Renate Kluck, Ev. Süd-Ost-Gemeinde, Herdweg 122, Darmstadt, Tel.: ; Pfarrerin Dagmar Unkelbach, Ev. Paul-Gerhardt-Gemeinde, Rabenaustr. 43, Darmstadt, Tel Das Evangelische Dekanat Bergstraße sucht zum nächst möglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (100%-Stelle) ab sofort befristet bis für die Projektstelle im Gemeindepädagogischen Dienst Familienfreundliche Gemeinde gestalten - generationsübergreifend miteinander leben in der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Wald-Michelbach/ Odenwald und in der Evangelischen Kirchengemeinde Zotzenbach/Odenwald. 20% der Stelle ist für die Arbeit im Dekanat Bergstraße bestimmt. Der Dienstsitz ist in Wald-Michelbach/ Odenwald. Informationen zum Dekanat halten Sie im Internet unter Unser Ziel ist es, eine familienfreundliche und generationsübergreifende Arbeit in den Kirchengemeinden aufzubauen, um damit der veränderten Lebenssituation von Familien und dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen. Hierzu werden unterschiedliche Konzeptionen gesichtet und mit interessierten Menschen in Kirchengemeinden und im Dekanat weiter entwickelt. Ein Netzwerk zu den Gruppen in der Kirchengemeinde, der bürgerlichen Gemeinde und zu Institutionen im weiteren Gemeinwesen wird aufgebaut. Formen der Spiritualität in den Kirchengemeinden helfen Menschen einen Ort für ihre Anliegen, Glaubens- und Lebensfragen zu finden und gemeinsam mit anderen, Formen des Miteinanders zu entwickeln. Es ist ein zentrales Anliegen, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an allen sie betreffenden Entwicklungen und Belangen zu beteiligen. Um die Kompetenzen und Ressourcen von Menschen in den Gemeinden zu nutzen, ist es unser Ziel, gemeindeübergreifende Projekte zu initiieren und Erfahrungen für das Dekanat nutzbar zu machen. Das bedeutet, innovative Konzepte für generationsübergreifendes Arbeiten zu entwickeln, vorhandene Theorien aufzunehmen und auf die jeweilige Situation in

54 54 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr den Gemeinden zu übertragen, anzupassen und weiterzuentwickeln. Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde in Wald-Michelbach erwartet: - Ermittlung des Bedarfes der Lebenssituationen der Familien, - Unterstützungssysteme mit den betroffenen Menschen entwickeln, - eine Vernetzung der bereits bestehenden Gruppen - von der Mutter-Kind-Gruppe bis zu Seniorengruppen, - Weiterentwicklung der bestehenden Kontakte zu Gruppen der kommunalen Gemeinde, - Entwicklung eines neuen Konzeptes, damit die Menschen für ihre Fragen und Anliegen Unterstützung erhalten, - Beratung und Unterstützung von Ehrenamtlichen. Die Evangelische Kirchengemeinde Zotzenbach erwartet: - Weiterentwicklung der vorhandenen Angebote für die Menschen am Ort, - soziale Integration und Aufnahme der Interessen der Neubürger, - Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde, - neue Angebote mit den Ehrenamtlichen entwickeln und fördern, - den generationsübergreifenden Ansatz in der Kirchengemeinde aufgreifen und ein soziales und kulturelles Netz aufbauen, - Ein Konzept entwickeln, welches die veränderten familialen Strukturen aufnimmt und entsprechende Angebote in der Kirchengemeinde anbieten. Wir wünschen uns: - einen/eine Mitarbeiter/in mit einem klaren christlichen Profil, - einen/eine engagierte/n Mitarbeiter/in, der/die sich auf die Zusammenarbeit mit den Kolleg/innen, den ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, den Pfarrer/innen in der Kirchengemeinde und im Dekanat freut und interessiert ist, eigene Kenntnisse, Fähigkeiten und Ideen einzubringen, - einen/eine Mitarbeiter/in, der/die über Erfahrung über Netzwerkkonzepte und unterschiedliche Gemeindekonzepte verfügt, - einen/eine Mitarbeiter/in, der/die auf der Basis des vorliegenden Projektantrages die Arbeit in den Kirchengemeinden weiterentwickelt und miteinander vernetzt. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Bezahlung erfolgt nach KDAVO. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum an das Evangelische Dekanat Bergstraße, Ludwigstr. 13, Heppenheim. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Irmgard Wagner, Dekanatssynodalvorstand, Tel: , Wagner.Irmgard@t-online.de oder an Frau Heidrun Staab, Sekretariat des Dekanates, Tel.: , Fax: , staab@haus-der-kirche.de. Der Verband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.v. ist eine evangelische Frauenorganisation, die generationenübergreifend Bildung anbietet. Wir suchen für den Arbeitsbereich Frauen, Bildung, Spiritualität baldmöglichst eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen als Referent/in in der Propstei Nord-Nassau (50%-Stelle) (für die Dekanate Herborn, Dillenburg, Gladenbach, Biedenkopf). Wer wir sind: Die Abteilung Frauen, Bildung, Spiritualität begleitet Frauen in ihrer Auseinandersetzung mit Glaubens- und Lebensfragen. Sie unterstützt ehrenamtliches Engagement von Frauen und ermutigt sie zu ökumenischem und politischem Handeln. Grundlage für die Arbeit in der Abteilung Frauen, Bildung, Spiritualität ist eine gemeindepädagogische Konzeption, die in der intensiven Zusammenarbeit mit den übrigen Referentinnen und der leitenden Pfarrerin reflektiert und fortgeschrieben wird. Wir erwarten: - Offenheit für unterschiedliche theologische Richtungen, - Vermittlung und Weiterentwicklung feministischer Theologie, - Auseinandersetzung mit Glaubens- und Lebensfragen aus Frauensicht und frauenpolitische Fragestellungen, - Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen und den Mitarbeiterinnen im Team der Abteilung, - Förderung des interreligiösen Dialogs und der Ökumene in der Arbeit von und mit Frauen im Kirchengebiet und im Verband. Ihre Aufgaben sind: - Begleitung ehrenamtlich tätiger Frauen, die die Arbeit mit und für Frauen auf Ebene des Dekanates und der Gemeinde verantworten. - Fortbildungsangebote sowohl regionale als auch überregionale und Unterstützung bei der inhaltlichen Planung von Veranstaltungen vor Ort. - Qualifizierung, Begleitung und Beratung von ehrenamtlichen Funktionsträgerinnen und Multiplikatorinnen in der Frauenarbeit. - Vorbereitung und Durchführung von Weltgebetstagsveranstaltungen für Multiplikatorinnen, - Kooperation mit Einrichtungen, besonders im Bereich der mittleren Ebene und mit anderen Verbindungen/Netzwerken in der Region, - Fundraising. - Öffentlichkeitsarbeit. - Mitarbeit in verschiedenen internen und externen Gremien.

55 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 55 Wir bieten: - einen interessanten, selbständigen und abwechslungsreichen Arbeitsbereich in unserem Frauenverband, - die Vergütung erfolgt nach dem Arbeitsvertragsrecht KDAVO/DWHN E 10, - Zusatzversorgung bei der KZVK Darmstadt. Voraussetzungen: - Ausbildung als Gemeindepädagog/in mit Erfahrung in Erwachsenenbildung oder vergleichbarer Abschluss, - für die Arbeit in der Region ist ein eigener Pkw und ein privates Arbeitszimmer erforderlich, - die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt, - der Dienstsitz des/der Referent/in sollte in der Propstei Nord-Nassau sein. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis zum an den Verband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.v., Erbacher Str. 17, Darmstadt. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Pfarrerin Karin Böhmer, Tel zur Verfügung. Der Evangelische Regionalverband, Fachbereich I: Beratung, Bildung, Jugend sucht für eine 100%-Stelle, eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit in Frankfurt am Main für Innenstadt, Ostend und Bornheim Die Stelle ist zunächst befristet bis Die Stelle ist aufgeteilt für die Arbeit zu 50% im Planungsbezirk der Evangelisch-lutherischen St. Nicolai-Gemeinde und der Evangelisch-lutherischen St. Paulsgemeinde und zu 50% im Planungsbezirk der Evangelischen Luthergemeinde, der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Bornheim und der Evangelisch-lutherischen Wartburggemeinde. Zu den Aufgaben gehören - eigenverantwortlicher Aufbau und Weiterführung der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit, - Unterstützung der vorhandenen Arbeit in der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit, - Koordinierung der ehrenamtlichen Arbeit in der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit, - Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von Ehrenamtlichen in der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit, - Entwicklung und Durchführung von Projekten, z.b. generationsübergreifend in der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit im Planungsbezirk, - Setzung eigener Akzente im religionspädagogischen Arbeitsfeld in der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit, - Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Wohlfahrtsträgern, - Kirchliche und außerkirchliche Gremienvertretung im Rahmen der Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit, - Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit, - Kenntnisse im Organisations- und Verwaltungsbereich und der Zuschussverwaltung. Von der Bewerberin/dem Bewerber werden erwartet - Gemeindepädagoge/in oder eine vergleichbare pädagogische und kirchliche Qualifikation, - Identifikation mit den Kirchengemeinden im Planungsbezirk, - Vermittlung von christlichen Glaubensinhalten, - Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der besonderen Lebenslagen der Zielgruppe der Erwachsenen und Senioren, - Ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, - Selbständiges Arbeiten und flexible Arbeitszeitgestaltung; - Bereitschaft zu gemeinsamen Fachaustausch unter Leitung des Anstellungsträgers, - Bereitschaft zur Teilnahme an fachspezifischer Supervision des Evangelischen Regionalverbandes, - Bereitschaft zu Vernetzungsarbeit. Wir bieten: - gute räumliche Ausstattung und finanzielle Unterstützung der Arbeit, - kompetente Begleitung durch Fachaufsicht und Fachaustausch durch die gemeindepädagogische Arbeitsstelle Erwachsenenbildung/Seniorenarbeit des Evangelischen Regionalverbandes, - regelmäßige Fachtage, Supervision sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Nach Beschluss der Kirchenleitung der EKHN und im Sinne der Sicherungsordnung sind Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorrangig bewerbungsfähig, die zum Zeitpunkt der Bewerbung Beschäftigte der EKHN sind oder Absolventinnen und Absolventen (Abschluss 2007 bis 2009) der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit mit von der EKHN anerkannter gemeindepädagogischer Qualifikation. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt nach kirchlichem Tarif (KDAVO). Für Informationen wenden Sie Sich bitte für den Planungsbezirk Nicolai/Pauls an Pfarrer Wolfgang Löbermann, Evangelisch-lutherische St. Nicolai-Gemeinde, Telefon: , für den Planungsbezirk Bornheim/Luther/Wartburg an Herrn Pfarrer Hans Reiner Haberstock, Evangelische Luthergemeinde, Telefon:

56 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Bewerbungen richten Sie bis zum an den Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main, Fachbereich I: Beratung, Bildung, Jugend, Fachbereichsleitung Herrn OKR Jürgen Mattis, Rechneigrabenstraße 10, Frankfurt am Main Der Evangelische Regionalverband, Fachbereich I: Beratung, Bildung, Jugend sucht ab sofort mit halber Stelle eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen für die Kinder- und Jugendarbeit im Planungsbezirk im Frankfurter Nordwesten (Ev. Gemeinde Niederursel, Ev. Dietrich-Bonhoeffer- Gemeinde, Ev. Gemeinde Cantate Domino, Ev. St. Thomasgemeinde und Ev. Kirchengemeinde Frankfurt am Main Riedberg) Zu den Aufgaben gehören: - Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen im Planungsbezirk, - Gewinnung, Förderung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, - Weiterentwicklung und Vernetzung der bestehenden Nach-Konfirmandenarbeit im Planungsbezirk, - Mitwirkung und Planung von Konfirmanden Highlights, - Zusammenarbeit und Koordination mit der Inhaberin der anderen halben gemeindepädagogischen Stelle, - Vernetzung und Koordination der projektorientierten Angebote der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Ferienspiele, Freizeiten, Kinderbibelwochen ), - gelegentliche Mitwirkung bei der Gestaltung von Familiengottesdiensten, - Vertretung des Arbeitsfeldes in Gremien der Kirche, der Stadtteile und Kooperationen mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in den Stadtteilen und auf Stadtebene, - eine nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit und Akquise von Geldmitteln, - Verwaltungsaufgaben und Haushaltsüberwachung in Zusammenarbeit. Von Bewerber/innen werden erwartet: - Gemeindepädagog/in (FH) oder ein Diplom in Sozialpädagogik/Sozialarbeit mit anerkannter gemeindepädagogischer Qualifikation, - ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, - selbständiges Arbeiten und flexible Arbeitszeitgestaltung, - Bereitschaft zur eigenen Fortbildung und Supervision, - Fähigkeiten zur Akquise von Geldmitteln und Öffentlichkeitsarbeit, - Bereitschaft eine gemeindepädagogische Gesamtkonzeption für den Planungsbezirk zu fördern, - Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Wir bieten: - Gute räumliche Ausstattung und finanzielle Unterstützung der Arbeit, - kompetente Begleitung durch Fachaufsicht, Fachberatung und Kinder- und Jugendausschuss, - regelmäßige Fachtage, Supervision sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Die Stelle ist zunächst bis zum befristet. Die Vergütung erfolgt nach kirchlichem Tarif (KDAVO). Für Informationen wenden Sie Sich bitte an Herrn Pfarrer Dr. Michael Stichling, Tel , Pfarrerstichling@googl .com. Bewerbungen richten Sie bis zum an den Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main, Fachbereich I: Beratung, Bildung, Jugend, Herrn Pfarrer Jürgen Mattis, Rechneigrabenstraße 10, Frankfurt am Main. Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

57 Nr. 2 Darmstadt, den 1. Februar 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Beschlüsse der 15. Tagung der Zehnten Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 24. bis 28. November Tagung der Zehnten Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 61 GESETZE UND VERORDNUNGEN Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 23. Dezember ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION Ausführungsbestimmung zum Spruch des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 zur ertragsabhängigen Bonuszahlung im Bereich des DWHN vom 23. November BEKANNTMACHUNGEN Satzung für die Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. Juni Curriculum für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger in der EKHN vom 3. Dezember Nachtrag zum Gesamtvertrag zwischen der VG Musikedition und der EKD vom 9./ zur Nutzung von Beamern und Overhead-Projektoren 68 Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Weisel und der Evangelischen Kirchengemeinde Dörscheid, beide Evangelisches Dekanat St. Goarshausen 69 Potentialanalyse 69 Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung 69 Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 70 DIENSTNACHRICHTEN 71 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 76 Synode Beschlüsse der 15. Tagung der Zehnten Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 24. bis 28. November Die Beschlussfähigkeit der Synode wird festgestellt. 2. Folgende Berichte werden entgegengenommen: - des Präses - der Kirchenleitung: - über die Ausführung von Synodenbeschlüssen - über die Behandlung synodaler Anträge, die der Kirchenleitung überwiesen wurden - über die Auswertung des 4. Jugendkirchentages der EKHN 2008 sowie den Planungsstand des 5. Jugendkirchentages - zum Sachstand und zur Kostenübersicht Perspektive der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung - über die Arbeit der Ehrenamtsakademie - zum Thema Runder Tisch Klimaproblematik - zur Untersuchung Die EKHN im Fokus der Staatssicherheitsbehörden der DDR 1949 bis über das Kirchenmitgliedschaftsrecht der EKD

58 58 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr über die 1. und 2. Tagung der 11. Kirchensynode der EKD - über die Tätigkeit des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den Evangelischen Religionsunterricht im Schuljahr 2008/ der Ausschüsse 3. Die Jahresrechnung der EKHN für das Haushaltsjahr 2008 (Drucksache Nr. 67/09) wird entgegen genommen; der Kirchenleitung wird Entlastung erteilt. 4. Der Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2010 (Drucksache Nr. 68/09) wird verabschiedet. 5. Das Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans (einschl. Stellenplan, Wirtschaftspläne, Haushaltspläne-Zweckvermögen und Darlehensfonds) der EKHN für das Haushaltsjahr 2010 (Drucksache Nr. 69/09) wird verabschiedet. 6. Folgende Kirchengesetze werden beschlossen: - Kirchengesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes (Drucksache Nr. 71/09) - Kirchengesetz über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Drucksache Nr. 72/09) - Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes (Drucksache Nr. 73/09) - Kirchengesetz zur Reform des Wartestandes (Drucksache Nr. 74/09) - Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes (Drucksache Nr. 15/09) - Kirchengesetz über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Drucksache Nr. 76/09) - Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechts- Regelungsgesetzes (Drucksache Nr. 77/09) 7. Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Die Kirchenleitung wird gebeten, der 11. Kirchensynode einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die befristete Übertragung von Gemeindepfarrstellen aufgehoben wird. 8. Der Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes vom wird zugestimmt (Drucksache Nr. 100/09). 9. Oberkirchenrat Heinz Thomas Striegler wird ab 1. August 2010 für die Dauer von acht Jahren zum Leiter der Kirchenverwaltung gewählt (Drucksache Nr. 79/09). 10. Pfarrer Matthias Schmidt wird zum Propst für Oberhessen gewählt (Drucksache Nr. 80/09). 11. Pröpstin Karin Held wird zur Pröpstin für Starkenburg wiedergewählt (Drucksache Nr. 81/09). 12. Zu Mitgliedern des Vorstandes der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung werden gewählt (Drucksache Nr. 82/09): Mitglied Pfarrer Christoph Mohr Schillerstr. 15a Mühltal Rechtsanwalt Karlheinz Hilgert Hochwaldstraße Bad Nauheim Dipl.-Bibliothekarin Susanne Paechnatz Breslauer Str Wörrstadt Museumsdirektor Gerhard Raiss Wilhelm-Busch-Str Eschborn Dekan Manfred Pollex Frankfurter Str Limburg Dekan Tankred Bühler An der Pforte Groß-Gerau Jurist Dieter Epping Dehnhardtstr Frankfurt a. Main Stellvertreter/in Pfarrer Arno Kreh Wallstr Groß-Umstadt Rechtsamtsleiterin Dr. Christiane Pfeffer Blücherstr Bad Nauheim N.N. Dipl.-Volkswirt Heinz Reinsch Biebricher Allee Wiesbaden Dekan Roland Jaeckle Vogelstange Dillenburg Pfarrer Thomas Siegenthaler Adam-Foßhag-Str Rüsselsheim N.N. 13. Zu Mitgliedern der Disziplinarkammer der EKHN werden gewählt (Drucksache Nr. 102/09): Mitglied Vorsitzende Angelika Lange Richterin am OLGt Lilienweg Lich Nichtgeistliche Beisitzer Hans Goswin Stomps Vizepräsident des Landgerichts Nelly-Sachs-Weg Gießen 1. Stellvertreterin/ 1. Stellvertreter Diethelm Harder Vorsitzender Richter am OLG i.r. Huserstr Bad Homburg N.N. 2. Stv. N.N. N.N.

59 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 59 Geistliche Beisitzer Jutta Jürges-Helm Pfarrerin Sandbergstr Darmstadt Beamtenbeisitzer des Höheren Dienstes Dirk Ramon Moser Oberkirchenrat Kurt-Schumacher-Str Frankfurt a. Main Beamtenbeisitzer des Gehobenen Dienstes Klaus Hoepfel Kirchenoberamtsrat Kurt-Schumacher-Str Frankfurt a. Main 14. Kooperation zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) Akademiearbeit: EKHN und EKKW gründen eine gemeinsame Evangelische Akademie, in die die Evangelische Akademie Hofgeismar, die Evangelische Akademie in Hessen und Nassau e.v. sowie die Stadtakademie des Evangelischen Regionalverbands Frankfurt einbezogen werden Mission und Ökumene: Christoph Geist Pfarrer Fronhofstr Linden N.N. N.N. N.N. N.N. N.N EKHN und EKKW führen ihre Einrichtungen und Beauftragungen im Bereich von Mission und Ökumene zu einem gemeinsamen Zentrum Mission Ökumene Weltverantwortung zusammen. Bei Stellungnahmeverfahren über die EKD bzw. die UEK, hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit mit Missionswerken und bezüglich Anfragen betreffend Delegierten zu Vollversammlungen des ÖRK, der KEK oder der GEKE arbeiten beide Kirchen sehr eng zusammen Die Synode beauftragt die Kirchenleitung, einen Auftrag zur Konzeptentwicklung für den Bereich Freiwilligendienste, Seelsorge und Beratung von Kriegsdienstverweigerern, Zivildienstseelsorge und Zivildienstlehrgänge an Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitsbereichs Mission und Ökumene sowie der Diakonischen Werke zu erteilen. Das zu entwickelnde Konzept soll die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben in einem Zentrum vorsehen Religionspädagogik: EKHN und EKKW gründen ein gemeinsames Religionspädagogisches Institut (RPI) mit integrierter Regionalstruktur, in das die bisher bestehenden Einrichtungen Religionspädagogisches Zentrum und Pädagogisch- Theologisches Institut sowie die jeweiligen Stellen der religionspädagogischen Studienleiter einbezogen werden Theologische Ausbildung: EKHN und EKKW machen die Ausbildungsund Einstellungssequenz vom Vikariat bis zur Einstellung als Pfarrvikar/in bzw. Hilfspfarrer /in wechselseitig durchlässig. Gleichzeitig werden die Kirchenleitung/der Rat der Landeskirche beauftragt, Experten aus beiden Kirchen zu berufen, die auf eine Angleichung der Zugangsverfahren zum Pfarrdienst und auf eine gemeinsame Prüfungsordnung hinarbeiten In jedem Arbeitsbereich des Kooperationsprozesses mit gemeinsamer Trägerschaft soll mittelfristig (innerhalb von acht Jahren) eine Einsparquote von 20 Prozent erreicht werden Die Kirchenleitung wird gebeten, eine Kooperationsvereinbarung mit der EKKW vorzubereiten und der 11. Synode vorzulegen Die vorgesehenen Maßnahmen zu den einzelnen Arbeitsbereichen (Drucksache Nr. 83/09, S. 2 bis 9) werden zur Kenntnis genommen Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Die Kirchenleitung wird gebeten, bei Kooperationsverhandlungen darauf zu achten, dass die EKHN ihre Mitgliedschaft in der VEM ungeschmälert beibehält und auf keinen Fall die Zusammenarbeit mit der VEM aufs Spiel setzt Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Bei allen Gesetzesvorhaben, Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen sowie vergleichbar wichtigen Kirchenleitungsbeschlüssen und Beschlüssen der Kirchensynode erfolgt vorab eine explizite Prüfung, ob diese im Bundesland Rheinland-Pfalz gleiche oder andere Auswirkungen haben als im Bundesland Hessen. Die Aussage hierzu wird in den Beschlusstext aufgenommen Bei der Verteilung von gesamtkirchlichen Einrichtungen wird darauf geachtet, das Kirchengebiet in Rheinland-Pfalz angemessen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse im jeweiligen Bundesland zugeschnitten sind (bspw. Religionspädagogisches Amt).

60 60 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Bei allen Aktivitäten der Landeskirche, beim Schriftverkehr aus der Kirchenverwaltung und bei Publikationen wird zukünftig darauf geachtet, ob der rheinland-pfälzische Teil der EKHN gleichermaßen beteiligt oder Adressat ist Die Kirchenleitung wird daher gebeten, eine Person zu benennen, die bei Gesetzen und Verordnungen auf die Relevanz der rheinlandpfälzischen Gebiete der EKHN achtet. 15. Die zum Tagesordnungspunkt Tagungsstätten der EKHN gestellten Anträge werden als Material an die Kirchenleitung überwiesen. 16. Evangelische Fachhochschule Darmstadt Die Kirchensynode begrüßt die Erhöhung des Finanzierungsanteils durch das Land Hessen und sieht darin eine Stärkung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt im Bestand. Da die Refinanzierungsquote deutschlandweit immer noch die niedrigste ist, wird die Kirchenleitung beauftragt, weitere Verhandlungen mit der Landesregierung zu führen, damit eine Refinanzierung erreicht wird, die im deutschen Durchschnitt liegt Der Finanzierungsanteil der EKHN wird verringert, indem die hälftige Erhöhung des Zuschusses des Landes Hessen schrittweise zur Refinanzierung von baulichen Investitionen genutzt wird Mit der schrittweisen Sanierung des Gebäudebestandes der Häuser im Zweifalltorweg 8, 10 und 12 soll ab dem Jahr 2010 begonnen werden (Drucksache Nr. 85/09). 17. Die Kirchensynode empfiehlt den Dekanatssynodalvorständen und Kirchenvorständen, sich während dieser Kirchenvorstandsperiode zeitnah intensiv mit dem Arbeitsfeld Konfirmandenarbeit auseinanderzusetzen. Die vorhandene Arbeit der Gemeinden und Dekanate in diesem Bereich sollte wahrgenommen, wertgeschätzt und in ihrer Bedeutung gewürdigt werden. Zugleich sollen Entwicklungs- und Optimierungsmöglichkeiten vor Ort gesucht und verwirklicht werden. Dazu sollen insbesondere die Ergebnisse der EKD-Studie zur Konfirmandenarbeit diskutiert und auf deren Hintergrund die eigene Konfirmandenarbeit reflektiert werden. Die Kirchenleitung wird gebeten, sicherzustellen, dass dieser Prozess durch die Organisation von Fortund Weiterbildung in den Gemeinden und Dekanaten unterstützt werden kann. 18. Die 11. Kirchensynode wird gebeten, bei der Herbsttagung 2010 eine Feierstunde zum Abschluss der Dekade zur Überwindung von Gewalt vorzusehen. 19. Die Synode bittet die Kirchenleitung mit Blick auf die Konferenz der Innenminister im Dezember 2009 und eine mögliche Bundesratsinitiative, sich bei den Innenministern der Landesregierungen von Hessen und Rheinland-Pfalz für eine grundsätzliche Überarbeitung der Bleiberechtsregelung und für das Zustandekommen einer Lösung vor dem einzusetzen (Drucksache Nr. 89/09). Hierbei sind aus Sicht der Synode folgende Punkte von besonderer Wichtigkeit: 1. Die Frist der Bleiberechtsregelung sollte über den hinaus um mindestens zwei Jahre verlängert und den Betroffenen Gelegenheit zur beruflichen Qualifizierung gegeben werden. 2. Die Kriterien für ein Bleiberecht müssen verändert werden. Ökonomische Nützlichkeit darf nicht das einzige Kriterium für ein Bleiberecht sein. Für eine Aufenthaltsgenehmigung sollte darum der Nachweis genügen, dass man sich ernsthaft um die Sicherung des Lebensunterhalts bemüht hat. Letztlich ausschlaggebend für ein Bleiberecht sollten die faktische Integration in diese Gesellschaft sowie humanitäre Gesichtspunkte sein. Kranken, traumatisierten, alten oder pflegebedürftigen Personen muss unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung ein Bleiberecht gewährt werden. 3. Bei der Beurteilung der Ausschlussgründe und der Mitwirkungspflichten muss der Einzelfall gewürdigt werden. Geringfügige Vergehen in der Vergangenheit und mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung dürfen nicht automatisch zum Ausschluss führen. 4. An die Stelle eines Stichtags muss eine Mindestaufenthaltsdauer treten, wenn weitere Kettenduldungen verhindert werden sollen. Menschen, die seit fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland leben und integriert sind, sollten eine Aufenthaltsund Arbeitserlaubnis erhalten. 20. Der Kollektenplan 2011 und der Kollektenplan 2012 werden beschlossen (Drucksache Nr. 87/09). 21. Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Die Kirchenleitung wird gebeten, die Rücklagenentnahme im Haushalt 2011 auf 10 Mio. Euro zu begrenzen. 22. Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Die Kirchenleitung wird gebeten, bis 2011 ein Gesamtkonzept vorzulegen, aus dem die angestrebte Entwicklung aller Arbeitsgebiete hervorgeht einschl. aller bereits getroffenen Festlegungen. 23. Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Bei der weiteren Modernisierung des IT-Bereichs soll darauf geachtet werden, dass den Ortsgemeinden nicht weitere Arbeiten in diesem Bereich ohne Kompensation zugewiesen werden.

61 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Der Antrag der Dekanatssynode Bergstraße zur Unterstützung der Tafelarbeit der regionalen Diakonischen Werke wird als Material an die Kirchenleitung verwiesen (Drucksache Nr. 97/09). 25. Der Antrag der Dekanatssynode Darmstadt-Stadt zur Eingruppierung der Erzieherinnen wird als Material an die Kirchenleitung verwiesen (Drucksache Nr. 90/09). 26. Der Antrag der Dekanatssynode Bergstraße zu den Richtlinien für die Ausführung des Gleichstellungsgesetzes und zur Einführung der neuen Kirchenvorstände wird als Material an die Kirchenleitung verwiesen (Drucksache Nr. 91/09). 27. Der Antrag der Dekanatssynode Herborn zur Aufwandsentschädigung für Lektorinnen/Lektoren und Prädikantinnen/Prädikanten wird als Material an die Kirchenleitung verwiesen (Drucksache Nr. 96/09). 28. Der Antrag der Dekanatssynode Bergstraße zur Organisation des Konfirmandenunterrichts wird als Material an die Kirchenleitung verwiesen (Drucksache Nr. 97/09). 29. Der Antrag der Dekanatssynode Darmstadt-Land zur Ämtertrennung von Vorsitz der Dekanatssynode und Vorsitz des Dekanatssynodalvorstandes wird als Material an die Kirchenleitung verwiesen (Drucksache Nr. 98/09). 30. Der Kirchensynodalvorstand wird gebeten, die Kirchengemeinden und Dekanate der EKHN anzuschreiben und zur Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag 2010 in München zu ermutigen. 31. Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 93/09). 16. Tagung der Zehnten Kirchensynodeder Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 16. Tagung der Zehnten Kirchensynode am 20. Februar 2010 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Str. 23 (Dominikanerkloster), Frankfurt am Main, statt. Wir bitten, am Sonntag, den 14. Februar 2010 (Estomihi), in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken. Darmstadt, den 9. Dezember Bericht des Präses Für die Kirchenleitung D r. J u n g Tagesordnung 2. Kirchengesetz zur Neufassung der Kirchenordnung und zur Änderung der Kirchengemeindeordnung sowie zur Änderung anderer Gesetze (2. und 3. Lesung) 3. Tagungsstätten der EKHN 4. Fragestunde Darmstadt, den 11. Dezember 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r _ gez.: Dr. Schäfer gez.: Dr. Oelschläger Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 14. Januar 2010 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 15. Tagung der Zehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Kirchenordnung zu erheben. _ Gesetze und Verordnungen Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes Vom 23. Dezember 2009 Das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 24. November 2009 (ABl S. 15) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 ist die Jahreszahl 2010 durch die Jahreszahl 2015 zu ersetzen. Darmstadt, den 23. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

62 62 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Arbeitsrechtliche Kommission Ausführungsbestimmung zum Spruch des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 zur ertragsabhängigen Bonuszahlung im Bereich des DWHN Vom 23. November 2009 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 8.8/2009 folgende Ausführungsbestimmung beschlossen: 1 Der Spruch des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 hinsichtlich der ertragsabhängigen Bonuszahlung (ABl S. 410) wird folgendermaßen konkretisiert: Die ertragsabhängige Bonuszahlung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 wird nur dann fällig, wenn die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, insbesondere keine Absenkung nach den Nummern 2 und 3 oder Nummer 5 der Anlage 4 zur KDAVO erfolgt. Solange diese Verfahren nicht abgeschlossen sind, wird die Auszahlung der ertragsabhängigen Bonuszahlung gehemmt, längstens jedoch bis zum 31. März Anträge auf Zulassung einer Ausnahme gemäß Nummer 5 müssen bis zum 31. Dezember 2009 gestellt werden. 2 Diese Ausführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft. *** Vorstehender Beschluss wird gemäß 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl S. 228) hiermit veröffentlicht. Darmstadt, den 11. Januar 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Bekanntmachungen Satzung für die Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 18. Juni 2009 Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Kirchenordnung folgende Satzung für die Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen: 1. Geltungsbereich, Rechtsform. (1) Die Satzung gilt für folgende Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: a) das Evangelische Studierendenzentrum Mainz, b) das Susanna von Klettenberg-Haus in Frankfurt am Main, c) das Martin-Luther-King-Haus in Frankfurt am Main - Schwanheim, nachfolgend Wohnheime genannt. (2) Die Wohnheime sind Wohnstätten für Studierende der Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen und zugleich Orte für die Arbeit der Evangelischen Stu-dierendengemeinden. (3) Die unter Absatz 1 genannten Wohnheime bilden zusammen einen Gesamtbetrieb. Der Gesamtbetrieb wird als wirtschaftliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. 2. Name. Der Gesamtbetrieb führt im Geschäftsverkehr den Namen Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 3. Zweck. (1) Der Gesamtbetrieb verfolgt kirchliche und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Gesamtbetrieb verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch: a) Aufnahme von Studentinnen und Studenten aller Fakultäten ohne Rücksicht auf Herkunft, Rasse, Geschlecht und Glauben unter Wahrung des evangelischen und christlichen Charakters der Wohnheime, b) Förderung der Gemeinschaft, des sozialen Zusammenlebens und der interkulturellen Begegnung unter den Studierenden, c) Leistungen zur Unterstützung der mit dem Studentenwohnheim verbundenen Evangelischen Studierendengemeinden, d) Dienst- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Wohnheimplätze, e) sonstige, den Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte. 4. Rechtsgrundlagen. Für den Gesamtbetrieb Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gelten die kirchlichen Rechtsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

63 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Geschäftsführung. (1) Die Leitung des Gesamtbetriebes besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Kirchenverwaltung bestellt. Die Übertragung der Geschäftsführung kann von der Kirchenverwaltung jederzeit widerrufen werden. (2) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer wird durch die Kirchenverwaltung geregelt. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebes und ist für die ordnungsgemäße Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere der Abschluss und die Kündigung der Mietverträge, die Steuerung und Überwachung der Betriebsabläufe in den einzelnen Wohnheimen, die Wirtschaftsführung und der Haushaltsvollzug, die Mitwirkung bei der Auswahl des Personals, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden sowie alle sonstigen Maßnahmen (Qualitätskontrolle, Mitarbeiterschulung, Neuanschaffungen, Wahrnehmung des Hausrechtes etc.), die einen effektiven Betriebsablauf gewährleisten. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat in regelmäßigen Abständen in den Wohnheimen die Vollversammlung und den Wohnheimbeirat einzuberufen, mindestens jedoch einmal im Semester. (5) Das Nähere wird durch Dienstanweisung geregelt. 6. Vertretungsberechtigung. (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in Angelegenheiten des Gesamtbetriebes im Rechtsverkehr. (2) Sie oder er zeichnet im Namen des Gesamtbetriebes Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (1) Die Mitarbeitenden, die für den Gesamtbetrieb tätig werden, werden in einer Mitarbeitendenliste namentlich geführt und in den Erläuterungen zum Finanzplan benannt. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der für den Gesamtbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die für den Gesamtbetrieb tätig werden, hat im Einvernehmen mit der Geschäftsführung zu erfolgen. 8. Verwaltungsrat. (1) Zur Unterstützung und Aufsicht über den Gesamtbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dezernate 1 und 3 der Kirchenverwaltung sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren berufen werden. (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Verwaltungsrates regelmäßig teil, weitere Mitarbeitende des Gesamtbetriebes oder Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Studierendengemeinde können durch den Verwaltungsrat hinzugezogen werden. (3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufsicht über Gesamtbetrieb, b) Beratung des Wirtschaftsplans und Jahresberichts, c) Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung, d) Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Wohnheime mit grundsätzlicher Bedeutung. 9. Zusammenarbeit mit den Evangelischen Studierendengemeinden. (1) Das evangelische Profil der Wohnheime wird entscheidend durch die Evangelischen Studierendengemeinden geprägt. Diese bieten einzelnen Gruppen Beratungen und Möglichkeiten zur Mitarbeit an. Sie schaffen im Sinne des Evangeliums einen Freiraum für die interreligiöse und internationale Begegnung, in dem sie zum Dialog mit dem christlichen Glauben einladen. (2) Die Geschäftsführung der Wohnheime arbeitet mit den Evangelischen Studierendengemeinden vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam darauf zu achten, dass das kirchliche Profil und die Wirtschaftlichkeit der Wohnheime gefördert wird. (3) Die Geschäftsführung und die Evangelischen Studierendengemeinden sollen regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Semester, zur Besprechung anstehender Fragen des Wohnheimbetriebs und der Durchführung von Veranstaltungen durch die Evangelischen Studierendengemeinden sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist hierzu mindest einmal jährlich einzuladen. 10. Zusammenarbeit mit gesamtkirchlichen Dienststellen. (1) Die Zuständigkeiten der sonstigen gesamtkirchlichen Dienststellen bleiben von dieser Satzung unberührt. (2) In Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit gesamtkirchlicher Dienststellen berührt wird, hat der Gesamtbetrieb diese zu berücksichtigen. Über wichtige Planungen und Vorhaben des Gesamtbetriebs sind die jeweils zuständigen Dienststellen frühzeitig zu unterrichten. Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle kann der Gesamtbetrieb, wenn dies wirtschaftlicher ist, die Aufgabe auch selbst erledigen oder Dritte mit diesen Aufgaben beschäftigen. 11. Aufnahme von Studierenden. (1) Für die Aufnahme von Studierenden in die Wohnheime ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zuständig.

64 64 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Die Studierenden aller Fakultäten sind ohne Rücksicht auf Herkunft, Rasse, Geschlecht und Glauben aufzunehmen. Zur Wahrung des evangelischen und christlichen Charakters des Wohnheims sollen nach Möglichkeit mehr als die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner der evangelischen Kirche und zwei Drittel der Bewohnerinnen und Bewohnern einer christlichen Kirche angehören. Die Geschlechterverteilung soll ausgewogen sein. Darüber hinaus sind soziale Kriterien bei der Aufnahmeauswahl bevorzugt zu berücksichtigen. (3) Alle Bewerbungen, denen nicht unmittelbar stattgegeben werden kann, werden für drei Monate in einer Warteliste geführt. (4) Von den Bewohnerinnen und Bewohnern wird erwartet, dass sie sich in das Leben der Hausgemeinschaft einordnen. Sie sind verpflichtet, an der Vollversammlung teilzunehmen. (5) Die Wohnzeit ist auf acht Semester befristet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wohnzeit durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer verlängert werden. 12. Mitvertretungsorgane in den Wohnheimen. (1) In den Wohnheimen werden folgende Mitvertretungsorgane gebildet: a) Als Vertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner die Vollversammlung, die mindestens einmal im Semester zusammentritt, b) als Vertreter der Bewohnerinnen und Bewohner, die im Susanna von Klettenberg-Haus in einem Haus und bei den übrigen Wohnheimen auf einem Flur zusammen wohnen, die Haus- bzw. Flurversammlung, die mindestens einmal im Semester zusammentritt, c) der Wohnheimbeirat, der aus den Haus- bzw. Flursprechern, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, dem Hausmeister und je einer Vertretung der Evangelischen Studierendengemeinden besteht. (2) Die Einzelheiten werden in der Hausordnung der Wohnheime festgelegt, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf. 13. Vermögen des Gesamtbetriebes. (1) Der Gesamtbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten. Dabei sind die Gesamtinteressen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berücksichtigen. (2) Das Stammkapital des Gesamtbetriebs einschließlich der Sacheinlagen ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar (3) Die Geschäftsführung hat auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten. 14. Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr des Gesamtbetriebes ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 15. Wirtschaftsplan, Buchführung. (1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan trifft die Kirchensynode. (2) Der Gesamtbetrieb hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung. 16. Jahresabschluss, Lagebericht. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenverzeichnis sowie einem Lagebericht, ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Kirchenleitung vorzulegen. Diese entscheidet über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts und die Entlastung der Geschäftsführung. 17. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Die Satzung tritt am Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt mit Ausnahme des 15 Absatz 2 in Kraft. Die Ordnung der Evangelischen Wohnheime für Studierende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 28. September 1999 (ABl S. 87) tritt gleichzeitig außer Kraft. 15 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. *** Darmstadt, den 17. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung M. K e l l e r _ Curriculum für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger in der EKHN Vom 3. Dezember 2009 Der Notfallseelsorge-Beirat hat gemäß 9 NfSVO in seiner Sitzung am 3. Dezember 2009 folgendes verbindliches Curriculum für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger erarbeitet: 1. Einleitung 1.1 Seelsorge in Notfällen geschieht unter besonderen Einsatz-Bedingungen (u.a. bezüglich des Zeitpunkts, des Orts, der psychisch-seelischen Verfassung der KlientInnen), die sich von den Rahmenbedingungen sonstiger Seelsorge (Gemeinde, Seniorenheim, Klinik, Telefon) oft deutlich unterscheiden. NotfallseelsorgerInnen arbeiten dabei mit SpezialistInnen aus anderen Systemen zusammen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und andere Hilfsdienste). Die angestrebte Kooperation und die Rahmenbedingungen der Arbeit erfordern eine eigene Qualifikation zum Dienst in der NFS. Diese ist Voraussetzung für die Beauftragung als NotfallseelsorgerIn.

65 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Häufig arbeiten in einem Notfallseelsorge-Team Geistliche und Personen aus anderen Berufen zusammen. Künftig ist mit einer verstärkten Beteiligung ehrenamtlicher Aktiver in der NFS zu rechnen, die keine Geistlichen sind. Eine NFS-Qualifikation muss deshalb die vorhandenen Unterschiede in Kompetenzen und Vorwissen der NotfallseelsorgerInnen wahrnehmen und im Ausbildungsangebot differenziert aufnehmen. 1.3 Bei vielen kirchlich hauptamtlich tätigen MitarbeiterInnen oder PfarrerInnen kann nach Studium, Vikariat und Berufsausübung grundsätzlich von seelsorglichen Kompetenzen und Qualifikationen (vor allem hinsichtlich häuslicher Einsätze) ausgegangen werden. Bei Personen aus anderen Berufsgruppen fehlen dagegen in der Regel diese seelsorglichen Grundkenntnisse. Demgegenüber verfügen Personen dieser Gruppe u. U. über andere, für die NFS-Arbeit ebenfalls wichtige Kompetenzen und Fähigkeiten. Beide Gruppen benötigen gleichermaßen eine Einweisung in die speziellen Arbeitsbedingungen und Arbeitsansätze der Notfallseelsorge. 1.4 Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung einer Grundorientierung im Handlungsfeld Notfallseelsorge. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Qualitäten der TeilnehmerInnen werden dabei wertgeschätzt und geachtet. Die je unterschiedlichen Handlungsorte und -möglichkeiten, die sich daraus für die einzelnen Personen ergeben, sollen thematisiert werden. 2. Kursangebot Aus den vorgenannten Gründen gliedert sich die Ausbildung in mehrere Abschnitte: 2.1 Für alle nicht hauptamtlich kirchlich tätigen oder theologisch-seelsorglich vorgebildeten Personen ist ein Kurs "Seelsorgliche Grundlagen der NFS" obligatorisch. Wo eine seelsorgliche Ausbildung vorliegt, kann diese als Äquivalent anerkannt werden. Der Umfang beträgt mindestens 16 UE à 45 min (z. B. in Form eines Wochenend-Kurses). 2.2 Ein Kurs Grundqualifikation Notfallseelsorge" ist sowohl für Geistliche wie für Personen aus anderen Berufsgruppen obligatorisch. Dieser dient der Vermittlung von Spezialkenntnissen aus dem Bereich der NFS. Zugleich wird Teamarbeit reflektiert und eingeübt, unterschiedliche Fähigkeiten, Kompetenzen und Begrenzungen wahrgenommen und in das eigene Arbeitskonzept integriert. Der Umfang beträgt mindestens 35 UE à 45 min. Eine flexible Aufteilung des Zeit-Budgets ist möglich (im Idealfall: Wochenkurs, andernfalls Aufteilung auf bis zu sechs Tagesblöcke innerhalb eines halben Jahres). Kurse werden über das Zentrum Seelsorge und Beratung ZSB angeboten oder können auch regional organisiert werden. 2.3 Die vorgenannte Grundausbildung wird durch Aufbaukurse Notfallseelsorge ergänzt. Sie sind für in der NFS mitarbeitende Personen gedacht, vertiefen Schwerpunkt-Themen und bereiten für die Übernahme besonderer Aufgaben im Handlungsfeld NFS vor. Der Umfang beträgt in der Regel mindestens 16 UE à 45 min (z.b. in Form eines Wochenend-Kurses). 2.4 Ausbildungs-Angebote anderer Anbieter können bei Vergleichbarkeit in Bezug auf Ausrichtung, Inhalten, Methoden und Zeitumfang anerkannt bzw. angerechnet werden. 3. TeilnehmerInnen und Kostenregelung 3.1 TeilnehmerInnen sind hauptamtliche MitarbeiterInnen der ACK-Kirchen und Personen aus anderen Berufen, die einer ACK-Kirche angehören. 3.2 An der Teilnahme interessierte Personen sollen vorab ein Kontakt-Gespräch mit der Leitung des jeweiligen Heimat-NFS-Systems führen. Gegenstand des Gesprächs sind die Motivation des/der InteressentIn sowie die Erwartungen der NFS-System-Leitung an künftige MitarbeiterInnen. Das Gesprächsergebnis ist in Form einer Stellungnahme der jeweiligen NFS- System-Leitung zur gewünschten Kurs-Teilnahme festzuhalten und bei der Anmeldung zum Kurs vorzulegen. 3.3 Für hauptamtliche MitarbeiterInnen der EKHN, die eine Empfehlung zur Teilnahme nach 3.2 vorlegen, gelten die Kursangebote als Schulung, die nicht auf den Fortbildungsurlaubs-Anspruch angerechnet werden. Die Teilnahmegebühren (exkl. der Fahrtkosten) werden von der EKHN übernommen (ein Eigenanteil der TeilnehmerInnen ist möglich). 3.4 Für Mitglieder der EKHN aus anderen Berufen, die eine Empfehlung zur Teilnahme nach 3.2 vorlegen, werden die Teilnahmegebühren der NFS-Ausbildung (exkl. der Fahrtkosten) von der EKHN übernommen (ein Eigenanteil der TeilnehmerInnen ist möglich). 3.5 Sonstige TeilnehmerInnen (z. B. aus anderen ACK- Kirchen) erhalten eine Rechnung über die Kursgebühr. 4. Ausbildungsinhalte Die Ausbildung ist wie die NFS ein prozessorientiertes Handeln. Um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, sollen 20 UE der Ausbildungszeit den als obligatorisch geltenden Inhalten (siehe Tabelle im Anhang) gewidmet sein. Die verbleibenden 15 UE können mit Themen gefüllt werden, die als fakultativ eingestuft sind, gemäß der besonderen Relevanz für die jeweilige Kursgruppe oder für die Kursleitung. 5. Methoden Die in der NFS-Qualifikation eingesetzten Methoden umfassen u.a. die Bearbeitung von Rollenspielen, die Auseinandersetzung mit eigener Motivation und persönlichen Erfahrungen und Ängsten, Theorieein-heiten und Fallskizzen, sinnvollen Handlungs-Abläufen, ggfls. Verbatims und Einsatzberichte, Ressourcen- Übungen, Exkursionen, spirituelle Impulse /Andachten an Anfang und/oder Ende von Arbeitseinheiten sowie Gottesdienste.

66 66 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Abschluss / Dokumentation Am Schluss des Kurses sollte eine Selbsteinschätzung der TeilnehmerInnen über Stärken und Schwächen sowie individuelle Konsequenzen für die weitere Mitarbeit in der NFS stehen. Die Kursleitung spricht gegenüber dem/der TeilnehmerIn eine Empfehlung für das weitere Vorgehen aus, teilt diese Empfehlung der Leitung des jeweiligen Heimat-NFS-Systems mit und attestiert die Teilnahme am Kurs. 7. Praktika / Hospitationen / Erste-Hilfe-Kurs Zur Grundqualifikation zählen auch ein Praktikum in einem Notfallseelsorge-System sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs. 7.1 Praktika in der NFS erfolgen In der Regel im Anschluss an die absolvierte Grundqualifikation. Unter Praktikum wird die Teilnahme an und aktive Mitwirkung bei Notfallseelsorge-Einsätzen und die nachfolgende einsatzbezogene Reflexion mit TeamkollegInnen und NFS-Projektleitung verstanden. 7.2 Die Praktika erfolgen generell vor Ort in den einzelnen Notfallseelsorge-Teams, und sollen die Teilnahme an mindestens zwei Notfallseelsorge-Einsätzen umfassen. Das Praktikum endet mit einem Gespräch des Praktikanten/der Praktikantin mit den Verantwortlichen des Teams über Eignung und Bereitschaft auf der Basis einer Selbsteinschätzung des Praktikanten /der Praktikantin. Zur Orientierung in diesem Gespräch können folgende Punkte dienen: Wahrnehmung und Wahrung eigener und fremder Grenzen, situationsangemessenes Verhalten und Agieren im Einsatz, Teamfähigkeit, weltanschauliche Offenheit, Bereitschaft zu Fortbildung und Supervision sowie Akzeptanz für örtliche Regelungen. 7.3 In begründeten Einzelfällen kann die NFS-System- Leitung ein derartiges Praktikum in der NFS erlassen. 7.4 Praktika in der NFS können und sollten durch Hospitationen in anderen Hilfsorganisationen ergänzt werden. Unter Hospitation wird die Mitfahrt bei bzw. die beobachtende Begleitung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst etc. verstanden. 7.5 Eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist mittels Teilnahmebescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) zu dokumentieren. 8. Ergänzende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Für NFS-Aktive gehört Fortbildung zur selbstverständlichen Notwendigkeit (z. B. Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachliteratur, Aufbaukurse NFS, regionale wie überregionale Fortbildungsveranstaltungen). Die Teilnahme soll dokumentiert werden. 9. Dauer der Ausbildung Beauftragung 9.1 Die Grundqualifikation (inkl. Praktika) ist innerhalb von 18 Monaten zu absolvieren. 9.2 Die Beauftragung zur Mitarbeit als Notfallseelsorger/in ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundqualifikation und auf Empfehlung der örtlichen NFS-System-Leitung möglich und erfolgt gemäß NFS-Ordnung der EKHN. 9.3 Vor der Beauftragung zur Mitarbeit in der NFS soll von den zu Beauftragenden ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Werden Fahrzeuge betrieben, soll die entsprechende Fahrerlaubnis in mindestens jährlichem Turnus vorgelegt werden. 9.4 Vor der aktiven Mitarbeit in NFS-Teams ist jede/jeder MitarbeiterIn über die Verpflichtungen zu Datenschutz und Schweigepflicht zu informieren und auf die Einhaltung zu verpflichten. 10. Qualitätssichernde Maßnahmen Voraussetzungen für verantwortliche NFS-AusbilderInnen: aktive Mitarbeit in einem NFS-System Praxiserfahrung in NFS bzw. Krisenintervention Kompetenz zur Vermittlung von Theologie und Seelsorge Kompetenz zur Gestaltung der geistlichen Dimension der Ausbildung Bereitschaft zur Einhaltung der in der EKHN geltenden Standards und Ordnungen für Ausbildung und Dienst (insbesondere die NFS-Ordnung der EKHN) Beauftragung zur Organisation und Durchführung von NFS-Ausbildungskursen durch die Kirchenleitung. Zu speziellen Fachthemen können nicht-theologische ExpertInnen für die Ausbildung hinzugezogen werden Eine Schulung für Ausbilder/innen dient der Erstellung und Sicherung gemeinsam verantworteter Ausbildungsinhalte und Standards und soll bei Bedarf und im benötigten Umfang stattfinden. Der Beirat für Notfallseelsorge legt jährlich nach einer Bedarfsanalyse fest, wie viele Kurse zu welchen Themen durchgeführt werden sollen. Der Beirat schlägt geeignet erscheinende Personen für die Kursleitung vor. Alle geplanten NFS-Kursangebote sollen auf Einhaltung der vorgenannten Standards überprüft werden, bevor Finanzierungs-Zusagen der EKHN gemacht werden. Dies setzt eine rechtzeitige Anmeldung der geplanten Maßnahme vor Beginn voraus. 11. Inkrafttreten Diese Ausbildungsordnung Notfallseelsorge tritt am 1. November 2009 in Kraft.

67 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Anhang - Übungen 12.1 Methoden und Inhalte für Seelsorgliche Grundlagen der NFS - Rollenspiele - Informationseinheiten - Selbst- und Fremdwahrnehmung - Grundhaltungen - aktives Zuhören - eigene Spiritualität - Theodizee/Sinnfragen - Schweigepflicht 1 UE VU Überbringen einer Todesnachricht Suizidale Krisen/Suizid Verkehrsunfall/außerhäusliche Notfälle Verhalten an Einsatzstellen (Kenntnisse unterschiedlicher Arbeitsweisen der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) Grundkenntnisse: Schock-Reaktionen und Trauerformen Gesprächsführung in Notfällen und akuten Krisen Psychotraumatologie 3 UE obligatorisch 12.2 Themenkatalog Grundqualifikation Rahmenbedingungen 1 UE Schweigepflicht / Zeugnisverweigerungsrecht Hygiene-Hinweise obligatorisch Thema Zeitbedarf Inhalte / Methoden Verbindlichkeit Rechtliches Presse Input und Dynamik der Gruppe 3 UE Kennenlern-Runde Erfahrungen, Befürchtungen und Erwartungen der Teilnehmer/innen Klärung der persönlichen Motivation zur Mitarbeit in der NFS Feed-back der Kursleitung obligatorisch Weitere theologische Themen 20 von 35 Unterrichts- Einheiten aktive und passive Schulderfahrung Grenzen des Lebens Verhältnisbestimmung von Gemeinde- und Notfallseelsorge obligatorisch fakultativ Theologie 3 UE Theologie der NFS Gestaltung von (Abschieds-) Ritualen Begegnung mit nichtchristlichen geprägten Menschen obligatorisch Weitere Einsatzindikationen Akuter Suizid-Versuch Raub bzw. Banküberfälle Gewaltopfer große Schadenslagen fakultativ 3 UE obligatorisch Einsatzindikationen 4 UE Tod 2 UE Suizid biografische Erfahrung/ Begegnung mit Tod Stressmanagement plötzlicher Kindstod Psychischer und physischer Eigenschutz plötzlicher häuslicher Tod (unklare Todesursache) obligatorisch Weiterer psychischer Eigenschutz psychische Notlagen und Erkrankungen Umgang mit Kindern Fallbesprechung schon vorhandener Erfahrungen Entspannungs- und Ressourcenübungen Möglichkeiten der Weitervermittlung (wo NFS endet) fakultativ

68 68 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Weiteres Rechtliches Weitere Rahmenbedingungen Infobörse juristische Begleiterscheinungen und spezielle rechtliche Hintergründe Versicherungsfragen Alarmierungsstrukturen in der NFS Kontaktarbeit zu Partnerorganisationen und Öffentlichkeit Rolle von Schutz- und Kriminalpolizei Büchertisch und -Tipps Materialien fakultativ fakultativ Begleitprogramm 12.3 Themenkatalog für Aufbau-Kurse - Umgang mit Suizidalität - Notfälle mit Beteiligung von Kindern / Trauer bei Kindern - Psychotraumatologie - Verhalten bei Großschadenslagen - Betreuung dementer Klienten - Fachberater Seelsorge bei Hilfsorganisationen - Stressbearbeitung nach belastenden Ereignissen/ Einsatznachsorge - Öffentlichkeitsarbeit - Leitende/r NotfallseelsorgerIn - Auslandseinsätze 12.4 Leitfaden für Gespräche mit NFS-InteressentInnen Dieser Leitfaden nennt mögliche Themen und Fragestellungen, die in einem Gespräch mit an der NFS- Ausbildung interessierten Personen durch die NFS- System-Leitung angesprochen bzw. berücksichtigt werden können: - Psychische und körperliche Stabilität: die eigene Lebensgeschichte integrieren und ausbalancieren können - Bereitschaft und Fähigkeit, im Team zu arbeiten - Persönliche Problemlagen und Belastungen (Strafverfahren?) - Einsatzbereitschaft im Stundenumfang, den das jeweilige System definiert - Bereitschaft, eigene Einsatzerfahrungen zu reflektieren: regelmäßige Supervision und TN an Einsatzbesprechungen - Bereitschaft zur Ausbildungsreflexion mit System- Leitung - Regelmäßiger Abruf von System-Infos - Infos der Angehörigen und Arbeitgeber, deren Akzeptanz für NFS-Aktivitäten - Auftreten und Kleidung - Umgang mit Alkohol und anderen Drogen - Vorerfahrung, Praxiserfahrung - Bereitschaft, religiöse Bedürfnisse wahrzunehmen und die Versorgung zu gewährleisten - Schriftliche Vereinbarung mit folgenden Aspekten - Erwartungen des NFS-System an - Einsatzbereitschaft mit xxx Stunden - Bereitschaft zur Teilnahme Dienstbesprechungen, Supervision und Einsatzbesprechung - Verschwiegenheit - Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungen - Regelmäßige Orientierungsgespräch mit Leitung - Auszeitregelung für NFS-Aktive *** Vorstehendes Curriculum wird hiermit bekannt gemacht. Darmstadt, den 17. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r _ 3. Nachtrag zum Gesamtvertrag zwischen der VG Musikedition und der EKD vom 9./ zur Nutzung von Beamern und Overhead-Projektoren Der zwischen der VG Musikedition und der EKD bestehende Gesamtvertrag vom Dezember 1998 wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 um folgende Rechte erweitert: 1. Der Gesamtvertrag wird insoweit ergänzt, dass die VG Musikedition im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte der EKD und ihren Untergliederungen das Recht einräumt, Kopien von einzelnen Liedern (mit oder ohne Noten) für den Gemeindegesang in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleinige Veranstalterin und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Art ist. Bislang galt diese Rechteeinräumung nur für gottesdienstliche Veranstaltungen. 2. Der Gesamtvertrag wird darüber hinaus dahingehend geändert, dass der EKD und ihren Untergliederungen das Recht eingeräumt wird, Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedes mit Hilfe eines Overhead-Projektors oder ähnlicher Apparaturen (Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. Ebenfalls eingeräumt wird das Recht,

69 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 69 Lieder zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Powerpoint) einzubringen. Die für die oben genannte Erweiterung der Nutzungsrechte anfallenden Vergütungen werden durch die EKD getragen. Darmstadt, den 10. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung L a n g m a a c k _ Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Weisel und der Evangelischen Kirchengemeinde Dörscheid, beide Evangelisches Dekanat St. Goarshausen U r k u n d e Gemäß 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats St. Goarshausen folgendes beschlossen: 1 Die Evangelische Kirchengemeinde Weisel und die Evangelische Kirchengemeinde Dörscheid, beide Evangelisches Dekanat St. Goarshausen, werden am 01. Januar 2010 zur Evangelischen Kirchengemeinde Weisel- Dörscheid zusammengelegt. 2 Die Evangelische Kirchengemeinde Weisel-Dörscheid ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Weisel und der Evangelischen Kirchengemeinde Dörscheid. 3 Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Weisel und der Evangelischen Kirchengemeinde Dörscheid ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung Evangelische Kirchengemeinde Weisel-Dörscheid zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen. Darmstadt, den 17. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r _ Potentialanalyse Bis zum 28. Februar 2010 können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich vor dem 15. April 2003 zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben und nicht über eine gutachterliche Stellungnahme des Theologischen Seminars über die persönliche Eignung verfügen, diese durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Potentialanalyse ersetzen ( 63c Abs. 1 PfDG in der Fassung vom 24. November 2007). Das Ergebnis der Potentialanalyse wird in einem Gutachten mit abschließendem Votum festgehalten. Das Gutachten wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgehändigt. Die Potentialanalyse kann bei nicht erfolgreicher Teilnahme einmalig wiederholt werden. Wer bereits einmal oder mehrmals an einem Auswahlverfahren gemäß 58a des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 1997 teilgenommen hat, kann nur einmal an der Potentialanalyse teilnehmen. Durch die erfolgreiche Teilnahme an der Potentialanalyse wird die Anstellungsfähigkeit für drei Jahre zugesprochen. Vom 26. bis 30. April 2010 findet eine Potentialanalyse für den o.a. Personenkreis in Arnoldshain statt. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personal-Service Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten. Beizufügen sind folgende Anlagen: 1. Bewerbungsschreiben, 2. Lebenslauf und Lichtbild, 3. Zeugnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Februar 2010 und endet mit Ablauf des 28. Februar 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Darmstadt, den 22. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung F l e m m i g _ Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung Die Studentinnen und Studenten, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 15. April 2010 bei der Kirchenverwaltung in Darmstadt, Paulusplatz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular, das die Bewerberinnen und Bewerber bitte frühzeitig anfordern wollen, ist beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen erhältlich. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ihren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theologie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen. Darmstadt, den 8. Januar 2010 Für die Kirchenverwaltung B ö h m _

70 70 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: St. Peter zu Diez Dekanat: Diez Dekanat Vorderer Odenwald Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHES DEKANAT VORDERER ODENWALD Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. PETER ZU DIEZ Kirchengemeinde: Langenscheid und Geilnau Dekanat: Diez Regionalverwaltungsverband Starkenburg-Ost Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHER REGIONALVERWALTUNGSVERBAND STARKENBURG-OST Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LANGENSCHEID UND GEILNAU Kirchengemeinde: Miehlen Dekanat: St. Goarshausen Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MIEHLEN Kirchengemeinde: Philippus-Gemeinde Mainz- Bretzenheim Dekanat: Mainz Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE PHILIPPUS-GEMEINDE MAINZ-BRETZENHEIM Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 28. Dezember 2009 Für die Kirchenverwaltung H ü b n e r

71 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 71 Dienstnachrichten

72 72 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

73 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 73

74 74 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

75 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 75

76 76 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Dauernheim, Dekanat Nidda, Modus B Wir suchen eine engagierte Pfarrrerin oder einen Pfarrer, die/der gerne - auf Menschen zugeht und motivieren kann, - auf dem Land lebt, - den Wert der normalen Gottesdienstformen als auch besondere Gottesdienste schätzt, - mit den Kollegen der Region Süd des Dekanates Nidda kooperiert, - gewachsene Traditionen achtet und fortführt, aber auch neue Impulse setzen möchte. Zur Pfarrstelle gehören die Gemeinden Dauernheim (ca Gemeindeglieder) und Blofeld (ca. 300 Gemeindeglieder). Dauernheim gehört zur Großgemeinde Ranstadt und Blofeld ist ein Stadtteil von Reichelsheim. Beide Gemeinden liegen in reizvoller Lage am Rande von Vogelsberg und Wetterau. Diese idyllische Landschaft zeichnet sich durch einen hohen Freizeitwert aus. Ein Anschluss an die Bundesautobahn A 5 ist 5 km entfernt (Autobahnabfahrt Florstadt). Die Buslinien FB03 und FB37 schaffen direkte Verbindungen nach Nidda, Ortenberg und Friedberg. Es handelt sich um Wohngemeinden mit Handwerkern, Kleinbetrieben und nur noch wenig Landwirtschaft. Ein reges Vereinsleben prägt den Zusammenhalt der Dorbewohner und es besteht eine gelebte Geselligkeit. An schulischen Möglichkeiten stehen bereit: - ein Kindergarten in Dauernheim (mit Ganztagsbetreuung für Kinder ab 2 Jahren), - die Grundschule in Ranstadt, - die Gesamtschule mit Förderstufe und gymnasialer Oberstufe in Konradsdorf - die Haupt- und Realschule in Nidda sowie - die Fachoberschule und das Gymnasium in Nidda. In Dauernheim (Kirche zur Heiligen Dreifaltigkeit, ca. 300 Sitzplätze, gute Akustik) finden sonntägliche Gottesdienste statt. Die Heinemann-Orgel in Dauernheim ist ein klangliches Kleinod, sie wurde 1798 von Johann Christian Rinck examiniert. In der Blofelder Kirche (ca. 120 Sitzplätze, Akustik gleichfalls gut) finden alle 14 Tage Gottesdienste statt. Beide Kirchen sind innen und außen renoviert und in gutem Zustand. Für die Gemeindearbeit steht ein Gemeindehaus, die Pfarrscheune mit Küche und der Pfarrhof für Sommerveranstaltungen zur Verfügung. Das geräumige Fachwerkpfarrhaus in der Kirchbergstraße 20 ist eingeschlossen in einem einzigartigen Bauensemble. Es wurde einer gründlichen Innenrenovierung unterzogen. In dem Haus befindet sich im Erdgeschoss das Pfarrbüro, im Obergeschoss die Wohnung für die Pfarrfamilie. Das angrenzende Freigelände bietet Spielraum für Kinder und Freilauf für Haustiere und Platz für einen Garten. Für 6,5 Stunden in der Woche arbeitet eine Sekretärin im Pfarrbüro mit. Die Gemeinden sind dem Regionalen Verwaltungsamt Wetterau angeschlossen. Ein Hausmeister, eine Küsterin und eine Reinigungskraft kümmern sich in Dauernheim um Kirche, Diensträume, Außengelände und Nebengebäude. In Blofeld gibt es eine Küsterin und einen Mitarbeiter, der sich um die Außenanlage der Kirche kümmert. Viele ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen bei Festen und Projekten hilfreich zur Seite. Als Kirchenvorstand sind wir offen für neue Ideen und bereit, diese mit der neuen Pfarrerin/dem neuen Pfarrer umzusetzen. Auch brauchen wir Ihre Unterstützung und Motivation, um gemeinsam unsere Gemeinden zu leiten. Auskünfte erteilen: Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes Dauernheim, Gerd Harth, Tel.: ; die Vorsitzende des Kirchenvorstandes Blofeld, Sabine Wirth, Tel.: ; Dekan Manfred Patzelt, Tel.: ; Propst Michael Karg, z.zt. zuständiger Propst, Tel.: Weitere Informationen über die Region unter: und

77 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 77 Die Evangelische französisch-reformierte Gemeinde Frankfurt/Main (EFRG) sucht ihre neue Pfarrerin bzw. ihren neuen Pfarrer (halbe Pfarrstelle). Der bisherige Stelleninhaber scheidet zum aus. Der Arbeitsbeginn mit der/m zukünftigen Pfarrer/in sollte so früh wie möglich erfolgen. Was wir wollen: Unsere Gemeinde gründeten vor über 450 Jahren reformierte Flüchtlinge aus der Wallonie. Sie ist eine Personalgemeinde mit rund 350 Mitgliedern ein relativ hoher Anteil davon im berufsfähigen Alter und gehört zur EKHN. Die Gemeinde engagiert sich entsprechend ihrer historischen Konstitution seit langer Zeit durch ihr sozial-diakonisches Engagement und mit einem signifikant eigenen Profil als Kirche in der Stadt Frankfurt. Nach der Gründung und dem Betrieb von pädagogischen Einrichtungen der integrativen Erziehung (erster integrativer Kindergarten in Hessen, Integrative Schule Frankfurt, Stiftung Integration) ist seit gut fünf Jahren eine Akzentverschiebung in Richtung Integration von afrikanischen Migranten eingetreten: die Gemeinde wurde/wird zu einer Heimat für viele afrikanische Christinnen und Christen. Unterstützt wird sie dabei durch einen aus der DR Kongo stammenden frankophonen Pfarrer, der als sozialdiakonischer Mitarbeiter bei uns tätig ist. Was wir wollen: Die Integration der verschiedenen Gemeindeteile ist uns ein wesentliches Anliegen und eine unserer großen Aufgaben. Dabei bemühen wir uns um eine lebendige Weiterentwicklung reformierter Theologie, eng verbunden mit der Suche nach unserem Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung, zu Frieden und Gerechtigkeit sowie zur Durchsetzung der Menschenrechte. Der Gottesdienst wird als der zentrale Ort des Gemeindelebens erlebt, an neuen Formen der Gottesdienstgestaltung und an der Vielfalt der Prediger/innen haben wir Freude. Unsere sehr attraktive Kindergottesdienstarbeit soll fortgesetzt, neue Strukturen in der Jugendarbeit sollen aufgebaut werden. Wir pflegen historisch gewachsen durch unsere Gründer- und Trägerschaft für das Theologische Konvikt gute Kontakte mit dem Fachbereich Evangelische Theologie an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität. Was Sie erwartet: Ein Stamm engagierter und flexibler ehrenamtlicher MitarbeiterInnen, ein an theologischer und sozialpolitischer Profilierung interessiertes Konsistorium, eine vielfältige schwungvolle musikalische Arbeit durch unseren frei angestellten Kirchenmusiker, ein schönes Pfarrhaus mit großem Garten im Gemeindezentrum, die Nähe zur Stadt und zu Kindergärten und Schulen verschiedenster Prägung warten auf Sie. Was Sie mitbringen sollten: Sie sollten Interesse am gemeindlichen Dialog mit Christinnen und Christen verschiedener Herkunft, in der Gemeinde und auch in der Stadt haben. Integrationsfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Fähigkeit zur Koordinierung und Mobilisierung verschiedener Kräfte, Organisationstalent sind wesentlich. Aktive Kenntnisse der französischen Sprache und afrikanische Erfahrung sind sehr wünschenswert. Kontakte und Auskünfte über: Gisa Luu, Präses, Diakonin, Tel.: oder Detlef Baßin, Präses-Ältester, Tel.: Heubach, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Vorderer Odenwald, Modus A Lust auf Gemeinde????... dann weiterlesen! Zum 1. August 2010 suchen wir für unsere 1,0 Pfarrstelle, zu der die beiden selbstständigen Kirchengemeinden Heubach und Wiebelsbach gehören, eine/n engagierte/n, kommunikationsfreudige/n, kooperationsfähige/n und -bereite/n und an Kirche im Dorf interessierte/n Pfarrer/in oder ein Pfarr-Ehepaar, da der jetzige Stelleninhaber in den Ruhestand geht. Wo Sie uns finden Beide Kirchengemeinden sind Stadtteile von Groß- Umstadt, der Odenwälder Weininsel, und liegen in landschaftlich sehr reizvollen Seitentälern rechts und links der den Odenwald durchziehenden B 45. Über die in wenigen Minuten erreichbaren Autobahnen gibt es eine gute und schnelle Verkehrsanbindung an das Rhein-Main-Gebiet und nach Darmstadt und Aschaffenburg. Auch der öffentliche Nahverkehr ist hervorragend ausgebaut. Von Wiebelsbach erreicht man Frankfurt in 45 Minuten. In Heubach, wo sich das Pfarrhaus befindet, gibt es eine Kindertagesstätte, deren Träger die Kirchengemeinde ist und eine Grundschule. Im benachbarten Groß-Umstadt sind alle weiterführenden Schulen vorhanden. Hochschulen und Universitäten gibt es im nahen Darmstadt, in Frankfurt und in Aschaffenburg. Geschäfte, die die Grundversorgung des täglichen Lebens sicherstellen, gibt es vor Ort, ebenso einen Arzt. Wer wir sind Zur Pfarrstelle gehören die selbstständigen Kirchengemeinden Heubach (855 Gemeindeglieder) und Wiebelsbach (584 Gemeindeglieder). In beiden Kirchengemeinden lag die Wahlbeteiligung bei den letzten Kirchenwahlen über 30%. In Heubach gibt es einen dreigruppigen und in Wiebelsbach einen eingruppigen Halbtagskindergarten. Ein Kirchenchor und ein junger Posaunenchor bereichern die kirchenmusikalische Arbeit. In beiden Gemeinden gibt es Kinderkirche und mehrere Frauenkreise. Daneben existiert ein Besuchsdienstkreis und ein Redaktionsteam für den zweimonatlich erscheinenden Gemeindeboten. Zwei Förderkreise unterstützen die Arbeit finanziell. Für die Gemeindearbeit steht außerdem ein Bus zur Verfügung. Was wir bieten - zwei kooperative Kirchenvorstände - engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende

78 78 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr eines der schönsten Pfarrhäuser der EKHN in ruhiger Lage, 1850 als Hofreite erbaut. Das Pfarrhaus wird nach der Ruhestandsversetzung entsprechend den neuesten Verordnungen der EKHN renoviert. Natürlich werden Ihre Vorstellungen weitestgehend Berücksichtigung finden. - eine Organistin, einen Posaunenchorleiter, eine Bürokraft mit sechs Wochenstunden, 2 Küsterinnen und 2 Hausmeisterinnen als nebenberuflich Beschäftigte Mitarbeiterinnen in den beiden Kindergärten. - zwei neu renovierte funktionale Gemeindehäuser - drei schöne Kirchen, davon eine reformierte und eine lutherische in Heubach und eine in Wiebelsbach - eine gut funktionierende Regionalverwaltung zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit Was wir uns wünschen Der Kirchenvorstand ist offen, mit der Pfarrerin/dem Pfarrer oder dem Pfarr-Ehepaar neue Wege im weiteren Gemeindeaufbau und der Gemeindearbeit zu gehen, ihm liegt daran durch immer neue Impulse den christlichen Glauben zu vermitteln und auch der Kirche fern stehende Menschen für die Gemeinde zu interessieren. Die gewachsenen Traditionen und Verbindungen insbesondere zu den Vereinen in unseren Orten, aber auch darüber hinaus in der Region und im Dekanat sind dabei eine gute Grundlage, die gepflegt und weiter ausgebaut werden soll. Wir möchten für alle Alters- und Bevölkerungsgruppen einladende Gemeinde sein. Daher wünschen wir uns, dass die neue Pfarrerin/der neue Pfarrer, das neue Pfarr-Ehepaar - den Beruf als Berufung ansieht und das Evangelium lebensnah weitergibt, - auf Menschen zugeht, um sie für die Botschaft von Jesus Christus zu gewinnen, - unseren Weg als lebendige Gemeinde begleitet und falls nötig vorangeht, - bestehende Gruppen und einzelne Gemeindeglieder durch Gespräche und Ermutigung stärkt, miteinander vernetzt und punktuell begleitet, - den Kirchenvorstand und die Mitarbeitenden bei der Suche nach neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt, - offen ist für Gottesdienste in vielfältigen Formen - Einzelne und Gruppen seelsorgerlich gerne und kompetent begleitet. Auskünfte erteilen gerne: Karin Lennert, stv. KV- Vorsitzende Heubach, Tel.: ; Thomas Weber, stv. KV-Vorsitzender Wiebelsbach Tel.: ; Dekan H.-W. Laubscheer, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: Idstein, Dekanat Idstein, Pfarrstelle I, Modus A, zum zweiten Mal Die Stadt Idstein mit ihren ca Einwohnern liegt verkehrsgünstig an der A3 Frankfurt-Köln. Als Mittelzentrum im Taunus bietet sie ein breites Angebot an Einkaufsmöglichkeiten und behördlichen Einrichtungen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind die Städte Wiesbaden und Frankfurt schnell erreichbar. Idstein verfügt über mehrere Kindergärten, alle Schul- und Sonderschulformen sowie die Hochschule Fresenius. Kulturelle und sportliche Angebote bieten viele Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Die medizinische Versorgung wird durch verschiedene Fachärzte und ein Krankenhaus gewährleistet. Für ältere Mitbürger stehen ein Altenheim und diverse diakonische Einrichtungen zur Verfügung. Nähere Informationen unter Wer wir sind Unsere Gemeinde in der Idsteiner Kernstadt hat ca Mitglieder und 2 Pfarrstellen, deren Pfarrbezirke nahezu gleich groß sind. Die sonntäglichen Gottesdienste werden von beiden Pfarrern im Wechsel gehalten, alle übrigen Gottesdienste zusammen mit verschiedenen Teams. Ein engagierter Kirchenvorstand (14 gewählte Mitglieder, intensive Ausschuss-Arbeit, Vorsitz z.zt. Pfarrer im Wechsel) gestaltet aktiv mit den Haupt- und Nebenamtlichen sowie ca. 200 Ehrenamtlichen das sehr lebendige Gemeindeleben. Hauptamtliche Mitarbeiter: - A-Kantor (100%, 2/3 Gemeinde, 1/3 Dekanat): Carsten Koch - Gemeindepädagogin (100%): Petra Dobrzinski - Küster/Hausmeister (75%) : Gerwald Rüd - Gemeindesekretärin (50%): Christa Dewald - Reinigungskraft (25%): Christa Rüd Die historische Unionskirche (ehem. nassauische Residenzkirche aus dem 17. Jh. mit 650 Sitzplätzen) in der Idsteiner Altstadt ist täglich geöffnet und immer wieder Anziehungspunkt auch für historisch Interessierte. Häufig werden große Konzerte über die gemeindliche Kirchenmusik hinaus hier veranstaltet. Der Kirche gegenüber befindet sich das einladende Gemeindehaus (Bj. 1987), in dem sich das Pfarrbüro, das Pfarrerzimmer und das Büro der Gemeindepädagogin befinden. Verschiedene Versammlungsräume unterschiedlicher Größe verteilen sich auf 4 Ebenen. Für den Pfarrbezirk I wird ein sehr schönes geräumiges Pfarrhaus mit Gästezimmer und separatem Amtstrakt neu gebaut. Fertigstellung voraussichtlich gegen Ende Schwerpunkte in unserer gewachsenen, lebhaften Gemeindearbeit:

79 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 79 Gottesdienst Der Leitsatz unserer Gemeinde lautet: Wir sehen den Gottesdienst als den Mittelpunkt unserer Gemeindearbeit. Wir konzentrieren unsere Kräfte darauf, lebendige, fröhliche Gottesdienste zu feiern, die inspirierend, berührend und bewegend sind. Mit vielen unterschiedlichen Gottesdiensten für Jung und Alt wollen wir dieses Ziel verwirklichen und laden ein zum Mitfeiern und Mitgestalten. Wir feiern Gottesdienste für Familien, Jugendliche, Kinder, Frauen (ökumenisch) sowie den Second Service (Neuer Gottesdienst). Darüber hinaus finden ökumenische Gottesdienste mit der katholischen Pfarrgemeinde statt. Für die Gottesdienste im Altenheim und im Krankenhaus ist eine Krankenhaus-Seelsorgerin aus dem Dekanat zuständig. Kinder und Jugendliche sind unsere Zukunft und die unserer Gemeinde. Deshalb investieren wir besonders in diesen Arbeitsbereich und finanzieren z.b. die Hälfte unserer Gemeindepädagogenstelle über einen Förderverein. Die Gemeindepädagogin leitet die Kinder- und Jugendarbeit zusammen mit einer großen Zahl von ehrenamtlichen Mitarbeitern. Neben den regelmäßigen altersspezifischen Angeboten finden Projekte wie z.b. Kinder-Bibeltage und Freizeiten statt. Geistlich-spirituelle Angebote unserer Gemeinde sollen Menschen im Glauben stärken und ihnen Hilfe im Leben sein. Es gibt u.a. einen Bibelgesprächskreis, Haus- und Gebetskreise, Meditationsabende sowie gemeindeöffnende und glaubensfördernde Veranstaltungen/Angebote. Das breite musikalische Angebot erreicht über die Gemeinde hinaus Menschen jeden Alters und bietet viele Möglichkeiten zum Zuhören und Mitmachen. Die Idsteiner Kantorei, der Gospelchor, ein Kinder- und ein Jugendchor sowie der Flötenkreis, die Jugendband und ein Bläserkreis werden von unserem Kantor oder begabten neben- und ehrenamtlichen Musikern geleitet. Familien wollen wir in unserer Gemeinde eine Heimat geben. Daran wollen wir verstärkt arbeiten. Neben diesen Schwerpunkten gibt es noch viele Gruppen und Kreise für einzelne Zielgruppen: z.b. Ruheständler, Frauenkreis, Besuchsdienstgruppen, diakonische Dienste, eine Partnerschaft mit Tansania, sowie Hobby- und Bastelkreise. Mehr auf unserer Homepage unter Was wir erwarten Eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der - theologisch fundiert, mit einer authentischen Spiritualität und einer zeitgemäßen Verkündigung das vielfältige gottesdienstliche Leben unserer Gemeinde mit seinen unterschiedlichen Frömmigkeitsformen mit Freude lebendig und lebensnah nach unserem Leitsatz (s. oben) bereichert, - teamfähig ist und zugleich Leitungsqualitäten und Führungskompetenzen besitzt, - eine gute Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand, den haupt- und nebenamtlichen Kolleginnen und Kollegen und den vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als grundlegend wichtig ansieht, - Mut und Kreativität mitbringt für neue, zukunftsweisende, einladende Gemeindekonzepte mit Respekt vor Bewährtem und gewachsenen Traditionen, - geistliche Kleingruppen/Hauskreise sowie glaubensweckende und -fördernde Angebote als ein wichtiges Fundament der Gemeinde ansieht, - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geistlich und gabenorientiert fördern und begleiten kann, - die vielfältige kirchenmusikalische Arbeit wertschätzt und fördert, - auf der Grundlage der vorhandenen lebendigen Kinderarbeit eine intensive Konfirmandenarbeit ebenso mit vorantreibt wie die weitere Begleitung der Jugendlichen in der Gemeinde und in ein christlich orientiertes Leben, - Begeisterung mitbringt für die Arbeit mit jungen Familien, - sich darauf freut, mit einem Kollegen die vielen pastoralen Aufgaben einer großen und vielfältigen Gemeinde anzupacken und sich nach Gaben und Neigungen zu ergänzen, Die Pfarrstelle ist möglichst bald zu besetzen, da der bisherige Stelleninhaber zum 30. November 2009 nach 16 Jahren in den Ruhestand gegangen ist. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, Pfarrer Martin Kuhlmann, Tel.: Auch Dekanin Heinke Geiter, Tel.: und Propst Dr. Sigurd Rink stehen für Rückfragen zur Verfügung. Modau, Dekanat Darmstadt-Land, Modus C Die Pfarrstelle ist seit dem 1. Januar 2010 vakant. Wo wir sind Modau ist ein Stadtteil von Ober-Ramstadt mit dörflichem Charakter und liegt am Rande des Odenwaldes. Unsere Gemeinde hat Einwohner, davon sind ca evangelische Gemeindeglieder. Wir haben eine sehr gute Verkehrsanbindung an das 13 Kilometer entfernte Darmstadt, zu den Autobahnen und Frankfurt. Modau bietet eine gute Infrastruktur, d. h. wir haben eine

80 80 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Evang. Kindertagesstätte, die Grundschule im 2 km entfernten Nachbarort Ernsthofen (Bus) sowie eine integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in Ober- Ramstadt, Ärzte, Apotheke, gute Einkaufsmöglichkeiten, zahlreiche Vereine sowie ein Altendienstleistungszentrum. Was wir bieten - einen engagierten und sehr aktiven Kirchenvorstand - Spielgruppe für Kleinkinder bis 3 Jahre - Kindertagesstätte mit 4 Gruppen und einer guten integrativen Arbeit einschließlich U3-Plätze - Jugendtreff - Frauenhilfe - Besuchsdienst - Kirchen- und Posaunenchor in Kooperation mit einer Nachbargemeinde - ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Kirchengemeinde - Gemeindebrief - wir beschäftigen 14 Erzieherinnen in Voll- und Teilzeit, eine Gemeindesekretärin in Teilzeit, eine Küsterin, Organisten in Nebentätigkeit. Was wir erwarten und wünschen Wir freuen uns auf eine Pfarrerin, einen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar. Die Gemeinde hat eine Predigtstelle. Zusätzlich findet einmal im Monat ein Gottesdienst im Altendienstleistungszentrum (DRK) statt. Sie sollten: - das Evangelium nah am Glauben und auch lebensnah verkünden - teamfähig sein - Freude an der Gestaltung unterschiedlicher Gottesdienstformen haben - für die Menschen in unserer Gemeinde ansprechbar sein, auf sie zugehen und sie seelsorgerisch begleiten - Ideen und Freude am Weiterausbau der Kinder- und Jugendarbeit, besonders an der Wiederbelebung des Kindergottesdienstes haben - die Kindertagesstätte sowie das Altendienstleistungszentrums in das Gemeindeleben einbeziehen - den Konfirmandenunterricht neu gestalten. Was Sie vorfinden Ein Ensemble bestehend aus: - einer renovierten, schönen alten Dorfkirche mit einer klangvollen alten Orgel - ein großes, geräumiges Pfarrhaus, in welchem sich auch die Amtsräume befinden. Dem Pfarrhaus ist ein reizvoller Garten angeschlossen - ein Gemeindehaus mit Außenanlage. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Ansprechpartner sind: KV-Vorsitzender Dieter Hauptmann, Tel.: ; Dekan Arno Allmann, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: Evangelische Johanniter-Gemeinde in der Komturei Nieder-Weisel im Ev. Dekanat Wetterau, 1,0 Pfarrstelle. Besetzung durch die Kirchenleitung. Die Kirchenleitung der EKHN hat der Gründung einer Anstaltsgemeinde, Evangelische Johanniter-Gemeinde, zugestimmt. Damit wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine von der EKHN und der Stiftung Johanniter Komturei Nieder-Weisel je hälftig finanzierte 1,0 Pfarrstelle, zunächst befristet auf fünf Jahre, besetzt. Verlängerung ist möglich. Die alte Kommende des Johanniter-Ordens in Nieder- Weisel, einem Stadtteil von Butzbach in der Wetterau, ist die einzige seit dem Mittelalter im Besitz des Ordens verbliebene Niederlassung. Sie ist bundesweit, und darüber hinaus, das geistliche und geistige Zentrum für den evangelischen Johanniter-Orden und seiner Werke geworden. So werden in der alten Komturei zentrale Veranstaltungen durchgeführt. Einkehr-Wochenenden, Ritterversammlungen, Vertreterversammlungen der Johanniter-Unfallhilfe (JUH), der Schwesterntag der Johanniter-Schwesternschaft usw. werden gottesdienstlich be-gleitet. Darüber hinaus ist in Nieder-Weisel ein Tagungszentrum entstanden. Die Johanniter führen jährlich hier für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre CI- Seminare durch, die bundesweit ausgeschrieben werden und verbindlich für alle neuen Angestellten sind. In diesen Seminaren werden die Grundlagen des Christentums und der Diakonie vermittelt. Die Johanniter- Unfallhilfe ist als eingetragener Verein Mitglied im Diakonischen Werk der EKD und bildet dort einen eigenen Fachverband. Mit der Gründung einer Gemeinde besteht für Mitglieder, Angestellte und ehrenamtliche Mitarbeitende und deren Familienangehörige des Ordens und seiner Werke überregional die Möglichkeit, Mitglied zu werden. Die zukünftige Inhaberin/der zukünftige Inhaber der Pfarrstelle soll den Aufbau dieser Gemeinde geistlich begleiten und fördern. Dazu gehören Gottesdienste, Andachten und Kasualien für die Gemeindemitglieder. Die Gestaltung von Gottesdiensten in der eigenen Johanniterkirche sollen themenbezogen und in Kooperation mit Gemeindegliedern und den vor Ort stattfindenden Veranstaltungen erfolgen. Die geistliche Leitung oder Begleitung von Veranstaltungen des Johanniter-Ordens und seiner Werke in Nieder- Weisel gehören zum Dienstauftrag der Pfarrerin/des Pfarrers. Die hauptamtliche Stelleninhaberin/der Stellen-

81 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 81 inhaber soll die reichhaltige ehrenamtliche Arbeit in der Johanniter Komturei Nieder-Weisel nicht ersetzen, sondern fördern, die ehrenamtlich Tätigen theologisch weiterbilden und in ihrem Dienst stärken. In den regelmäßigen Studienseminaren, die für die neuen Mitarbeitenden in den großen Ordenswerken, wie der Johanniter- Unfallhilfe oder der Johanniter GmbH stattfinden, kommt es darauf an, in Zusammenarbeit mit den ehrenamtlich tätigen Johanniter-Pfarrerinnen/Pfarrern die Grundlagen einer christlichen Hilfsorganisation und einer der evangelischen Kirche zugehörigen Organisation zu vermitteln. Die Mitarbeit in der Stiftung Johanniter-Komturei Nieder-Weisel wird ausdrücklich erwünscht. Ein Pfarrbüro wird auf dem Gelände der Komturei Nieder-Weisel zur Verfügung gestellt. Bei der Wohnungssuche ist man gerne vor Ort behilflich. Nieder-Weisel hat ca Einwohner. Bahnhöfe und Autobahnanschluss liegen in der Nähe, Frankfurt am Main ist ca. 45 km entfernt, Gießen ca. 25 km. In Nieder- Weisel gibt es eine rege evangelische Ortskirchengemeinde, zu der gute Kontakte gepflegt werden. Diese Kirchengemeinde ist Träger einer evangelischen Kindertagesstätte. Im Ort ist eine Grundschule. In der Stadt Butzbach sind weiterführende Schulen vorhanden, auch ein Gymnasium. Gesucht wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer, die/der Interesse hat, einen Gemeindeaufbau von Anfang an zu begleiten und mit zu gestalten. Es ist eine reizvolle Aufgabe, in einer, von der Mitgliedschaft her, zunächst überschaubaren Kerngemeinde das künftige Profil der Johanniter- Gemeinde zu entwickeln. Weitere Auskünfte erteilen der Kommendator der Hessischen Genossenschaft des Johanniter-Ordens, Prof. Dr. Christoph v. Campenhausen, Bebelstraße 50, Mainz, Tel.: , campenha@mail.uni-mainz.de; Pfarrer Dr. Michael Frase, Schloßstraße 4, Karben, Tel.: , E- Mail: michael.frase@juh-hrs.de; Dekan Jörg-Michael Schlösser, Dekanat Wetterau, Am Goldstein 4b, Bad Nauheim, Tel.: oder , E- Mail: ev.dekanat.wetterau@ekhn-net.de. Ober-Ofleiden, Dekanat Alsfeld, Patronat des Fürsten Philipp zu Solms-Hohensolms-Lich Das Kirchspiel Ober-Ofleiden, am Rand des Vogelsbergs im landschaftlich reizvollen Ohmtal gelegen, besteht aus den drei selbstständigen Kirchengemeinden Ober-Ofleiden/Gontershausen (571 Gemeindeglieder), Nieder-Ofleiden (586 Gemeindeglieder) und Haarhausen (129 Gemeindeglieder). Die Orte verfügen über eine gute Infrastruktur: In Ober-Ofleiden gibt es eine Krabbelgruppe und in Nieder-Ofleiden befindet sich ein Kindergarten in kommunaler Trägerschaft. An schulischen Möglichkeiten steht in Homberg (ca. 2 km) eine Grundschule und eine Gesamtschule mit Förderstufe, Haupt-, Real- und Gymnasialzweig bis zur 10. Klasse zur Verfügung. Eine weiterführende Gesamtschule bis zum Abitur befindet sich in Kirchhain (ca. 13 km), ein Gymnasium in Alsfeld (25 km). Das humanistische Gymnasium Stiftsschule St. Johann in Amöneburg ist ca. 10 km entfernt. Alle Schulen sind mit Schulbussen zu erreichen. Gut erreichbare Universitätsstädte sind Marburg (ca. 25 km) und Gießen (ca. 36 km). In Homberg gibt es alle Einkaufsmöglichkeiten, Geldinstitute, Apotheken, Ärzte und Fachärzte. Durch die Nähe zur A 5 (8 km) besteht eine gute Verkehrsanbindung. Die Kirchen von Ober-Ofleiden und Haarhausen wurden 2007 und 2008 komplett renoviert. Die Renovierung der Kirche in Nieder-Ofleiden ist auf den Weg gebracht. In Ober-Ofleiden gibt es ein geräumiges Gemeindehaus. In den anderen Dörfern können die Dorfgemeinschaftshäuser genutzt werden. Das Pfarrhaus wurde 1968 erbaut, 2003 renoviert und bietet zeitgemäßen Wohnkomfort. Eine energetische Sanierung ist angedacht. Im Erdgeschoss befindet sich das Pfarrbüro, in der räumlich abgetrennten Pfarrwohnung Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Abstellraum und Toilette. Im ersten Stock gibt es 4 Schlafzimmer, einen kleinen Abstellraum, Bad und Toilette. Im Kellergeschoss ist eine Garage, eine zweite befindet sich im Pfarrhof. Am Haus liegt der Pfarrgarten mit Nutzgarten, Rasenflächen und Obstbäumen. Wir sind eine lebendige, aufgeschlossene Gemeinde und pflegen eine gute Kooperation mit den örtlichen Vereinen. Gottesdienste finden in der Regel abwechselnd im 14-tägigen Rhythmus in den Gemeinden statt. Alternative Gottesdienstformen auch für besondere Zielgruppen (z.b. Jugendliche) - sind willkommen. Folgende Gruppen bestehen in unseren Gemeinden: - 2 Frauenchöre - 1 Posaunenchor - 1 Flötenkreis - 1 Frauenkreis im Winterhalbjahr - 3 Kindergottesdienste, die in Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen gestaltet werden. Die Konfirmandenarbeit findet derzeit projektweise einmal monatlich statt, begleitet von einem Konfi-Mitarbeiterteam. Die drei Kirchenvorstände tagen in der Regel gemeinsam. Über eine Neuorganisation der Kirchenvorstandsarbeit (Belebung der Ausschüsse) wird zurzeit nachgedacht. Wir freuen uns auf eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der authentisch aus dem Glauben heraus predigt und dabei theologische Weite zeigt, sich auf das örtliche Leben einlässt und einen Bezug zu den Menschen in den Dörfern herstellt. Seelsorgerliche Besuche sind uns ein Anliegen. Sie/Er sollte Menschen motivieren können und Organisationsfähigkeit besitzen.

82 82 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Bei allen Aufgaben werden die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher die neue Pfarrerin/den neuen Pfarrer gerne unterstützen. Außerdem steht ein motiviertes Mitarbeiterteam (2 Pfarramtssekretärinnen mit insgesamt 11 Wochenstunden, 2 Organistinnen im Nebenamt, ein Posaunenchorleiter und eine Chorleiterin, ein nebenamtliches Küsterehepaar und ein Küster sowie verschiedene Reinigungskräfte) zur Seite. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, dann melden Sie sich und rufen Sie uns an: KV Sylvia Bräuning, Tel.: , KV Ulrike Götte-Fleischhauer, Tel.: , KV Rainer Zinnkann, Tel.: , Pfarrer Rainer Wilhelm, Tel.: , Dekan Dr. Jürgen Sauer Tel.: , Propst Michael Karg, Tel.: Offenbach, Markus-Gemeinde, 0,5 Pfarrstelle II, Modus C, Dekanat Offenbach Da die ehemalige Stelleninhaberin in den Schuldienst gegangen ist, suchen wir bald möglichst eine Pfarrerin/einen Pfarrer. Wer sind wir? Im Rhein-Main-Gebiet nahe bei Frankfurt liegt die Stadt Offenbach mit ca Einwohnern und 14 evangelischen Kirchengemeinden, die zu einem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossen sind und sich in einem Umstrukturierungsprozess befinden. Am südlichen Rand Offenbachs befindet sich die Markus-Gemeinde, naturnah gelegen durch angrenzende Grünflächen und Wald. Die Markus-Gemeinde (1,5 Pfarrstellen) hat ca Mitglieder, davon sind ca. 40% über 60 Jahre alt. Einen weiteren großen Anteil stellen die 30-50jährigen. Insbesondere junge Familien zeigen sich interessiert an Zugängen zur Gemeinde. Die Markus-Gemeinde verfügt über eine große Kirche (1961 gebaut) mit renovierter Link-Bornefeld Orgel, einen großen Gemeindesaal, zwei Gruppenräume, Kita (3 Gruppen), Sekretärin (0,5 Stelle), Küsterin (0,5-Stelle), B-Kirchenmusiker (40%-Stelle), Pfarrhaus Pfarrstelle I mit Gemeindebüro. Das sind unsere Schwerpunkte - Gute Zusammenarbeit mit der Kita und Integration von jungen Familien ins Gemeindeleben, differenzierte Kindergottesdienstangebote. - Intensive Konfirmandenarbeit unter Beteiligung Ehrenamtlicher. - Neben traditionellen Gottesdienstformen existieren meditative Formen und Gottesdienste mit Alternativen zur Predigt als Verkündigung sowie mit kirchenmusikalischen Schwerpunkten. - Kirchenmusikalische Arbeit mit Aufbau eines Kinderchores. Die Seelsorge an Seniorinnen und Senioren hat durch die Altersstruktur besondere Bedeutung. Seelsorge ist bei uns geschätzt. Wir legen Wert auf Hausbesuche. Wir stehen in einer gottesdienstlichen Zusammenarbeit mit der Nachbargemeinde in Offenbach-Bieber. Was bieten wir? - einen Kirchenvorstand, der selbstständig in Ausschüssen arbeitet und durch einen Hauptausschuss geleitet wird, von Ehrenamtlichen geführte Gemeindegruppen. - Entlastung von Verwaltungsarbeit durch den Kirchengemeindeverband. Bei der Wohnungssuche sind wir mit dem Kirchengemeindeverband gerne behilflich. Im Gemeindegebiet befindet sich eine Grundschule Was wünschen wir uns? Die/Der Bewerber/in sollte aufgeschlossen, kontaktfreudig und präsent sein, Lust auf Projektarbeit haben und gerne im Team arbeiten. Kontaktpersonen: Ursula Trippel, Vorsitzende des KV und Inhaberin der Pfarrstelle I, Tel.: ; Dekanin Eva Reiß, Tel.: , Pröpstin Gabriele Scherle, Tel.: Raunheim, Martin-Luther-Gemeinde, Dekanat Rüsselsheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal. Die Pfarrstelle der Ev. Martin-Luther-Gemeinde Raunheim, Dekanat Rüsselsheim, ist ab sofort mit einer Pfarrerin, einem Pfarrer oder einem Pfarrerehepaar neu zu besetzen. Raunheim ( Einwohner) liegt im Ballungsgebiet Rhein-Main in der Nähe des Frankfurter Flughafens. Die Stadt verfügt über beste Verkehrsanbindungen nach Frankfurt, Wiesbaden und Mainz. Vor Ort finden sich mehrere Kindergärten, eine Grundschule und eine Gesamtschule. Im benachbarten Rüsselsheim sind weiterführende Schulen und eine Fachhochschule angesiedelt. Die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Raunheim ist eine von zwei evangelischen Kirchengemeinden in Raunheim. Sie liegt im älteren Teil der Stadt und hat zurzeit ca Gemeindeglieder. Zur Kirchengemeinde gehören eine Kirche (Baujahr 1751, 280 Sitzplätze), ein großes Gemeindehaus mit anliegendem Angestelltenwohnhaus und eine dreigruppige Kindertagesstätte. Das separat stehende renovierte Pfarrhaus (Baujahr 1967) verfügt über sechs Zimmer und bietet eine Wohnfläche von etwa 140 m 2. Eine Garage und ein Garten sind ebenfalls vorhanden. Das Gemeindebüro und ein Besprechungsraum befinden sich in einem abgeschlossenen Bereich im gleichen Gebäude.

83 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 83 An Gruppen und Kreisen existieren die Frauenhilfe, der Seniorenkreis, der Bastelkreis, der ökumenische Arbeitskreis, die Flötengruppen, der Kindergottesdiensthelferkreis, ein Posaunenchor und verschiedene CVJM- Gruppen. Bei Ihrer Arbeit unterstützen Sie eine Gemeindesekretärin (50 %), eine Küsterin, ein Hausmeister, ein Organist, ein Posaunenchorleiter, eine Flötengruppenleiterin, ein aktiver Kirchenvorstand sowie viele weitere Ehrenamtliche. Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der der Gestaltung des Gottesdienstes besondere Bedeutung beimisst, eine aufsuchende Seelsorge vornimmt, die vielfältigen Gemeindegruppen begleitet und unterstützt, Präsenz im gesellschaftlichen Leben der Stadt Raunheim zeigt und das kirchengemeindliche Leben inspiriert. Außerdem ist uns an einer Fortführung und Intensivierung der Kooperation mit der evangelischen Schwestergemeinde in Raunheim gelegen. Wir freuen uns über das Interesse von Bewerberinnen und Bewerbern und laden Sie herzlich ein, unsere Gemeinde näher kennen zu lernen ( Weitere Auskünfte erteilen: Pfarrer Martin Stenzel (Vakanzvertreter), Tel.: ; Volker Seip, Vorsitzender des Kirchenvorstandes, Tel.: (privat) oder (dienstl.); die Pröpstin für Rhein-Main, Frau Pfarrerin Gabriele Scherle, Tel.: sowie Herr Dekan Kurt Hohmann, Tel.: Evangelisches Dekanat Kirchberg: Stelle der hauptamtlichen Dekanin / des hauptamtlichen Dekans (50 % Dekaneamt und 50 % gemeindliche Dienste), zum zweiten Mal. Im Evangelischen Dekanat Kirchberg ist die Stelle der hauptamtlichen Dekanin / des hauptamtlichen Dekans zum zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Die Kirchenleitung weist darauf hin, dass bei einer Neuordnung der Dekanatsbereiche Art. 28 Abs. 5 der Kirchenordnung wirksam werden kann. Das Evangelische Dekanat Kirchberg umfasst 17 Kirchengemeinden im Landkreis Gießen mit rund Evangelischen. Zusammen mit den Nachbardekanaten Grünberg und Hungen bildet das Dekanat Kirchberg eine kirchliche Arbeitsgemeinschaft. Das Leben der Menschen in dieser Region zwischen der Universitätsstadt Gießen und dem Vogelsberg ist zum großen Teil noch ländlich geprägt, auch wenn viele Berufstätige nach Gießen und ins Rhein-Main-Gebiet pendeln. Zum Dekanat gehören 13 Gemeindepfarrstellen sowie die Profilstelle für Öffentlichkeitsarbeit, die von der Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg verantwortet wird. Außerdem ist in der Leppermühle, einer diakonischen Einrichtung, eine Schulpfarrstelle angesiedelt. Neben einer Dekanatsjugendreferentin arbeiten derzeit vier weitere Gemeindepädagoginnen im Jugendbereich. Für die Integrierte Gesamtschule Busecker Tal ist das Besetzungsverfahren für eine halbe Projektstelle Schulnahe Kinder- und Jugendarbeit eingeleitet. Die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat teilen sich zwei Kantoren. Das Dekanatsbüro mit einer Verwaltungsfachkraft und einer Sekretärin befindet sich zurzeit in Fernwald- Annerod. Es besteht eine langjährige Partnerschaft zur südindischen Diözese Krishna-Godavari, die von Nachbardekanaten mitgetragen wird. Von der zukünftigen Dekanin/dem zukünftigen Dekan wird erwartet, dass sie/er neben den in Art. 29 und 30 der Kirchenordnung beschriebenen Aufgaben die gute Zusammenarbeit mit dem DSV fortsetzt. Sie/Er soll sich als teamfähig erweisen. Gemeinsam mit dem DSV ist die Kooperation mit den Dekanaten Grünberg und Hungen fortzusetzen und zu verstärken. Gemeinsame Projekte, wie etwa im Jugendund kirchenmusikalischen Bereich, sollen begleitet, unterstützt oder initiiert werden. Es ist nötig, dass die Dekanin/der Dekan Einfühlungsvermögen und Verständnis für die Belange der ländlich geprägten Kirchengemeinden mitbringt. Besuche der Kirchenvorstände sowie die Förderung und Entwicklung des Miteinanders der Gemeinden in den vier Regionen unseres Dekanates bleiben ebenso wichtig wie die Einbindung weiterer ehren- und hauptamtlicher Mitarbeitenden (Prädikanten, Vikare) in das Leben des Dekanates. Die Entwicklung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Dekanat und die Zusammenarbeit in Nachbarschaftsbereichen soll verstärkt weitergeführt werden. Die Dekanspfarrstelle ist mit der Kirchengemeinde Großen-Buseck verbunden; das Dekanestellen-Budget umfasst 50%. Da die Pfarrstellen in Großen-Buseck zurzeit besetzt sind, wird das Aufgabenfeld in Absprache mit der neuen Dekanin/dem neuen Dekan und dem DSV geregelt. Eine Dienstwohnung steht noch nicht zur Verfügung, der DSV ist aber bei der Suche nach einer Wohnung behilflich. Ihre Bewerbung schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Nähere Auskünfte erteilen: Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: ; die DSV- Vorsitzende des Dekanates Kirchberg, Annette Vogel, Tel.: ; Dekan Rolf Klingmann, Tel.: ; stv. Dekan Dieter Sandori, Tel.:

84 84 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Stadtkirchenarbeit im Dekanat Wiesbaden Dekanat Wiesbaden, Pfarrstelle für Stadtkirchenarbeit (0,75) an der Marktkirche, Besetzung durch die Kirchenleitung. Der Dienstauftrag wird für fünf Jahre erteilt. Die Stelle einer Stadtkirchenpfarrerin/eines Stadtkirchenpfarrers ist an der evangelischen Citykirche der Stadt zu besetzen. Die Marktkirche ist durch ihr eindrucksvolles Äußeres ein Wahrzeichen Wiesbadens. Stadtkirchenarbeit ist hier in den vergangenen Jahren gewachsen und soll weiterentwickelt werden. Aufgaben der zukünftigen Stelleninhaberin/des Stelleninhabers: - Die Marktkirche in ihrer Bedeutung als Citykirche gemeinsam mit Anderen als lebendiges Gasthaus Gottes mitten in der Stadt sichtbar und erfahrbar machen. - Gewährleistung und Erweiterung der Öffnungszeiten der Marktkirche mit einem Team von Ehrenamtlichen. Zu diesem Angebot gehören auch seelsorgliche Gespräche, Kirchenführungen und geistliche Impulse. - Entwicklung neuer Gottesdienstformen zu ungewöhnlichen Zeiten und mit besonderen Formaten. - Initiierung und Durchführung großer Ereignisse wie der bereits etablierten Nacht der Kirchen, die Menschen wieder neugierig auf die Kirche machen. - Darstellung des Glaubens in Kunst, Musik, Theater, Film und Literatur unter Berücksichtigung des christlichen und lokalen Kalenders. - Präsenz in der Stadt und Hineinwirken mit stadtöffentlichen Aktionen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand und dem Team der Marktkirche (Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ohne Stimmrecht) ist vorgesehen, ebenso wie mit der zweiten Pfarrstelle für Stadtkirchenarbeit am KirchenFenster Schwalbe 6. Eine gute Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen wird erwartet. Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer mit Leidenschaft für das urbane Leben. Wir erwarten die Bereitschaft, auch mit ungewöhnlichen Mitteln auf die Menschen in der City zuzugehen. Dazu bedarf es der Dialogfähigkeit - damit verbunden: es braucht das Gespür für Traditionen, die Lust zu Experimenten, den Mut zum Risiko und die Bereitschaft angestammtes kirchliches Terrain zu verlassen. Wesentlich ist uns Teamfähigkeit, die auf Vernetzung mit Kirchengemeinden und anderen Diensten in der Stadt und im Dekanat zielt. Dabei sind wir offen für die besonderen Gaben und Fähigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers. Kenntnisse von Stadtkirchearbeit werden vorausgesetzt. Die Stelle ist sofort zu besetzen. Nähere Auskünfte erteilen: Dekan Hans-Martin Heinemann, Tel.: und Propst Dr. Sigurd Rink, Tel.: ,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge im Bereich der Zentralen Leitstelle Wetterau, Besetzung auf 6 Jahre durch die Kirchenleitung. Die ökumenische Notfallseelsorge in der Wetterau besteht seit 12 Jahren und arbeitet zurzeit als ausschließlich pastorales System. Derzeit engagieren sich in der Notfallseelsorge Wetterau 18 hauptamtliche Seelsorger/innen. Durchschnittlich 125 Alarmierungen durch die Zentrale Leitstelle pro Jahr sind zu verzeichnen. Die Notfallseelsorge Wetterau ist eine Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Dekanate Büdingen, Nidda, Schotten und Wetterau sowie der katholischen Dekanate Wetterau-Ost und -West. Federführendes Dekanat auf evangelischer Seite ist das Dekanat Wetterau. Der Wohnort ist im Wetteraukreis zu wählen. Eine Dienstwohnung kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Der Dienst der Stelleninhaberin / des Stelleninhabers umfasst folgende Aufgaben: - Fachliche Leitung des Notfallseelsorgeteams (ökumenische Sprechergruppe) und regelmäßige Fortbildungsangebote für die Mitarbeitenden. - Umstrukturierung des pastoralen Systems in ein gemischtes System mit Haupt- und Ehrenamtlichen. - Organisation und Verwaltung der Notfallseelsorge in den Bereichen Logistik und Ausrüstung. - Koordination der Rufbereitschaft. - Übernahme von Diensten in der Rufbereitschaft (max. 4 Tage im Monat). - Seelsorgliche Begleitung von Einsatzkräften in Einzel- und Gruppenbegegnungen. - Kontaktpflege zu den Rettungsorganisationen. - Planung, Organisation und Durchführung von Schulungsangeboten für Rettungsorganisationen. - Fortführung der Kooperation mit dem SbE-Team Gießen/Lahn-Dill und Limburg/Weilburg. - Gestaltung des spirituellen Angebots für Rettungskräfte (Jahresgottesdienst/ Blaulichtgottesdienst). - Vertretung der Notfallseelsorge in der Öffentlichkeit, sowie Öffentlichkeitsarbeit und Werben neuer Mitarbeiter/innen. - Mitarbeit im Konvent für Notfallseelsorge in der EKHN. - Theologische Reflexion der Arbeit, Konzeptentwicklung und Planung. Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN. Wir erwarten: - Erfahrungen in der Gemeinde- und Seelsorgearbeit - Grundkurs Notfallseelsorge und Einsatzerfahrung im Bereich der Notfallseelsorge.

85 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 85 - Pastoralpsychologische Langzeitfortbildung (6 Wochen-Kurs) in Seelsorge, die anerkannt ist nach den Standards der DGfP. - Ausbildung im Bereich SbE (kann nachgeholt werden). - Leitungskompetenz. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Auskünfte erteilen: Dekan Schlösser, Tel.: und Pfarrer Dr. Kremer, Zentrum Seelsorge und Beratung, Tel.: Auslandsdienst in Thessaloniki (Griechenland) Für den Auslandspfarrdienst mit Dienstsitz in Thessaloniki sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Thessaloniki eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar für die pastorale Betreuung evangelischer Christinnen und Christen deutscher Sprache. Der Schwerpunkt des Dienstes liegt im Großraum Thessaloniki und in Teilen der Region Nordgriechenland. Sie finden die Gemeinde unter Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: - Flexibilität und Bereitschaft zum Lernen in einem neuen kulturellen Umfeld, - Bereitschaft, sich in den vielfältigen ökumenischen Aufgabenbereichen evangelischer Auslandsarbeit der EKD im griechischen Kontext zu engagieren, - interkulturelle Offenheit und die Fähigkeit, die Vernetzung im griechischen Umfeld aktiv zu betreiben, - liturgische Experimentierfreudigkeit, - ein besonderes Gespür für das griechische Umfeld, geprägt von einer orthodoxen Kirchlichkeit, sowie die Fähigkeit den Dialog untereinander zu führen und zu verstärken, - englische und neugriechische Sprachkenntnisse (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs in Neugriechisch wird vor Dienstbeginn angeboten). Die Kirchengemeinde bietet Ihnen: - ein sehr engagiertes Mitarbeiterteam, bestehend aus Sekretärin, Prädikantin, Sozialarbeiterin, Praktikant und Zivildienstleistenden, - eine Gemeinde mit zahlreichen Aktivitäten im Rahmen der Sozialarbeit, der Eltern-Kind-Arbeit, der Hospizarbeit und der Erwachsenenarbeit, - vielfältige Veranstaltungen, ein offener Gemeindekirchenrat. Gesucht wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mit mehrjähriger Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einer Familie möchten wir Ihre Ehepartnerin/ Ihren Ehepartner ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner mitgetragen werden muss. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Stünkel-Rabe ( ) oder Herr Oberkirchenrat Riedel-Schneider ( ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 28. Februar 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten weitere Informationen und Ausschreibungsunterlagen auf Ihre schriftliche Nachfrage, möglichst per Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach Hannover suedeuropa@ekd.de Das Evangelische Jugendwerk Hessen e.v. (EJW), verantwortet in seinen Mitgliedswerken innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau evangelische Jugendarbeit in Kirchengemeinden sowie überregionale Veranstaltungen und Freizeiten. Dazu gehört die Begleitung von 25 haupt- und über 300 ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Pfadfinderführer/innen sowie deren Aus- und Weiterbildung. Wir sind Mitglied im CVJM- Westbund. Evangelische Jugendarbeit steht heute vor der großen Herausforderung, in einer sich rasch verändernden Gesellschaft das Evangelium von Jesus Christus zeitgemäß und glaubwürdig zu verkündigen. Um die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben zu koordinieren so-wie weiter zu entwickeln, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Leitende(n) Referentin/Referenten 100%-Stelle verbunden mit der Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftführers des EJW Frankfurt e.v. Sie sind verantwortlich für: - die Leitung, Koordination und strategische Entwicklung der Arbeitsbereiche Personalführung und Personalentwicklung, - Öffentlichkeitsarbeit, - Wirtschaftsführung und Verwaltung, - die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichengremien sowie

86 86 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr die Vertretung in und Kooperation mit kirchlichen und jugendpolitischen Stellen Sie sind: - theologisch kompetent und sprachfähig, - leitungsfähig und entscheidungsfreudig, - belastbar und verhandlungssicher, - konfliktfähig und integrativ sowie - bereit zu Weiterbildung und Supervision Wir erwarten: - mehrjährige Berufserfahrung in leitender Funktion im Bereich der Jugendarbeit, - die Mitgliedschaft in einer evangelischen Landeskirche, - einen pädagogischen Hochschulabschluss sowie - nach Möglichkeit die Anerkennung als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge in der EKHN, - umfassende Kenntnisse in den Bereichen Personalführung und Sozialmanagement sowie - fundiertes Wissen im Rechts- und Finanzwesen Wir bieten: - ein Aufgabenfeld mit hohem Gestaltungspotential, - engagierte Mitarbeitende und Vorstände, - einen Arbeitsplatz in Frankfurt/Main mit günstiger Verkehrsanbindung sowie - eine nach KDAVO attraktiv dotierte, unbefristete Leitungsstelle Für weitere Informationen können Sie sich gerne mit Ute Simon, Tel , in Verbindung setzen. Ihre Bewerbung richten Sie bitte per im PDF- Format bis zum an bewerbung@ejw.de. Evangelisches Jugendwerk e.v., Haeberlinstraße 40, Frankfurt, Tel , Das Evangelische Dekanat Wiesbaden sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation 50%-Stelle, befristet mit Einsatzschwerpunkt in den Kirchengemeinden Delkenheim und Wallau. Die Stelle ist ab sofort zu besetzen und befristet für die Dauer der Elternzeit der Stelleninhaberin, zunächst bis Die Stelle ist wie folgt aufgeteilt: 20% in der Evangelischen Kirchengemeinde Delkenheim 20% in der Evangelischen Kirchengemeinde Wallau 10% für die Arbeit auf Dekanatsebene. In den zwei Gemeinden sind in den letzten Jahren Aufbrüche entstanden. In Delkenheim gibt es ein Konfi- Team, in Wallau eine florierende Jungschar- und Teensarbeit sowie eine Jugendgruppe für konfirmierte Jugendliche. Die Mitarbeit in der Konfirmandenarbeit ist in beiden Gemeinden vorgesehen. Darüber hinaus besteht Raum für eigene Ideen und Impulse, bei deren Realisierung die neue Mitarbeiterin/der neue Mitarbeiter von den Kirchenvorständen gerne unterstützt wird. Mit dem Dekanatsanteil wird die Teilnahme an den monatlichen Dienstbesprechungen des gemeindepädagogischen Dienstes und die Mitarbeit bei einem übergemeindlichen Projekt des Dekanates (z.b. KonfiCamp) abgedeckt. Wir suchen eine Persönlichkeit, die die verschiedenen Impulse im Bereich der Kirchengemeinden sensibel aufgreift und weiter zusammenführt. Vorhandene Ehrenamtliche wollen begleitet und neue gewonnen werden. Unser Ziel ist es, Jugendlichen Zugänge zu Kirche und christlichem Glauben sowie zielgruppenspezifische spirituelle Erfahrungen zu ermöglichen. In Wallau steht ein Büro zur Verfügung. Zur Ausstattung gehören auch Diensthandy und Laptop. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Ein PKW-Führerschein ist unverzichtbar. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an das Evangelische Dekanat Wiesbaden, Schwalbacher Str. 6, Wiesbaden. Nähere Auskünfte erteilen: Dekan Hans-Martin Heinemann, Tel.: und Stadtjugendpfarrerin Astrid Stephan, Tel.: An der Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg (Trägerschaft: Ev.-Luth. Diakonenhaus Moritzburg e.v.) ist zum Wintersemester 2010/2011 eine Dozentur für evangelische Bildungsarbeit mit Jugendlichen im Umfang von 100% zu besetzen. Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Dozentur ist durch einschlägige wissenschaftliche Arbeiten und durch besondere Leistungen in Lehre und Praxis nachzuweisen. Eine mehrjährige Berufspraxis im Bereich der evangelischen Arbeit mit Jugendlichen ist erwünscht, ferner Kompetenzen in mindestens einem der Bereiche Medien-, Theater- und Erlebnispädagogik. Die Aufgabe der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers besteht darin, grundlegende Fragen des Jugendalters im Kontext der einschlägigen Fachwissenschaften (v.a. Psychologie, Pädagogik und Soziologie) sowie der unterschiedlichen Formen evangelischer Arbeit mit Jugendlichen zu identifizieren, gemeindepädagogisch zu systematisieren und in eine praxisbezogene Ausbildung zu überführen. Ein besonderer Akzent liegt auf der internen und externen Begleitung und Prüfung fachpraktischer Studienphasen.

87 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 87 Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation mit dem Kollegium der Fachhochschule und den relevanten landeskirchlichen Gremien wird vorausgesetzt, ebenso die aktive Teilnahme an der Selbstverwaltung der Fachhochschule und an der Lehre in weiteren Bereichen des modularisierten Studiums (insbesondere Praktische Theologie und Ästhetische Bildung). Die Fachhochschule will den Anteil von Frauen in Lehre und Forschung erhöhen und ist deshalb an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert. Die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, wird vorausgesetzt. Die Stelle wird zunächst auf 2 Jahre befristet ausgeschrieben und nach KDVO vergütet. Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf, beruflicher Werdegang, beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Urkunden, Veröffentlichungsverzeichnis und eine Darlegung der berufspraktischen und der Lehr- Erfahrungen sowie der Vorstellungen zur Lehre) sind bis zum 18. Januar 2010 zu richten an: Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie am Ev.-Luth. Diakonenhaus Moritzburg e.v., Bahnhofstr. 9, Moritzburg, Tel.: , sekretariat@fhs-moritzburg.de, Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beabsichtigt am Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (Arbeitsstelle Kloster Drübeck), mit Dienstbeginn zum oder später, eine Dozentur für Gemeindepädagogik für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen. Eine einmalige Verlängerung ist möglich. Aufgaben - Mitwirkung in der gemeindepädagogischen Ausbildung der Vikare/Vikarinnen - Mitwirkung in der gemeindepädagogischen Fachschulausbildung (Arbeit mit Jugendlichen, Pädagogik und Praktikumsbetreuung) - Fortbildung und Konzeptionsentwicklung im Bereich dimensionaler Gemeindepädagogik für beide Institutsstandorte (Übergänge von der Arbeit mit Kindern zur Arbeit mit Jugendlichen und Arbeit mit Konfirmanden/Konfirmandinnen) - Fortbildung und Konzeptionsentwicklung in der Kooperation von Kirche und Schule (Ganztagsschule) - Mitarbeit bei der Entwicklung innovativer Projekte für die Konfirmandenarbeit (u.a. Teamerschulungen, Elternmitwirkung) - Konzeptionsentwicklung für gemeindliches Freiwilligenmanagement im gemeindepädagogischen Arbeitsfeld. Eine genaue Stellenprofilierung wird in Zusammenarbeit mit der/dem zukünftigen Stelleninhaberin/Stelleninhaber vorgenommen. Von dem Stelleninhaber/der Stelleninhaberin wird die Übernahme weiterer Aufgaben in Kooperation mit dem Kollegium des PTI erwartet. Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche und Bereitschaft zu Reisetätigkeit sowie die Fahrerlaubnis für PKW werden vorausgesetzt. Wir suchen: - Gemeindepädagog/innen (FH) bzw. ordinierte Gemeindepädagog/innen mit Erfahrungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder - Theolog/innen mit 2. Examen und religionspädagogischer Zusatzqualifikation mit Erfahrungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wir bieten: - ein kooperierendes und kommunikatives Kollegium - hervorragende Arbeitsbedingungen in den Evangelischen Zentren Kloster Drübeck und Neudietendorf - Vergütung der Stelle nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) bzw. entsprechend der Pfarrbesoldung/Kirchenbeamtenbesoldung. Weitere Auskunft erteilt: Direktor Dr. Matthias Hahn, Klostergarten 6, Drübeck, Tel , Matthias.Hahn@ekmd.de. Ihre schriftliche Bewerbung (Lebenslauf mit Passbild, beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Tätigkeitsnachweisen, pfarramtliches Zeugnis) richten Sie bitte bis zum an: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, Dezernat Bildung, Herrn OKR Christhard Wagner, Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße 2a, Eisenach.

88 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

89 Nr. 3 Darmstadt, den 1. März 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Kollektenplan GESETZE UND VERORDNUNGEN Rechtsverordnung zur Änderung der Regionalverwaltungsverordnung vom 1. Oktober Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen der Kirchenverwaltung der EKHN auf das Zentrum Bildung (KiTaÜVO) vom 14. Januar ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION BEKANNTMACHUNGEN Genehmigung und Anerkennung des Landeskirchensteuerbeschlusses für das Jahr Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfenhausen 93 Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 93 DIENSTNACHRICHTEN 94 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 97 Arbeitsrechtsregelung vom 13. Januar Synode Kollektenplan 2011 Tag ) 2. Sonntag nach dem Christfest Zweck Für die Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen (DWHN) Okuli Judika Für besondere gesamtkirchliche Aufgaben (EKD) Für die Gefängnisseelsorge Sonntag nach Epiphanias ) 4. Sonntag nach Epiphanias (Bibelsonntag) ) Letzter Sonntag nach Epiphanias Sexagesimä Für die Ökumene und Auslandsarbeit (EKD) Für die Frankfurter Bibelgesellschaft (Bibelwerk der EKHN) Für kirchliche Arbeitslosenprojekte (DWHN) Für das Haus der Stille - Waldhof Elgershausen (Initiative zur Förderung geistlichen Lebens in der EKHN e. V.) ) Karfreitag ) Ostersonntag Quasimodogeniti Miserikordias Domini Für die christlich-jüdische Verständigung Für die Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinden, Dekanaten und Jugendwerken a) Für die Hessische Lutherstiftung oder b) Für Hoffnung für Osteuropa (50% DWEKD / 50% EKHN) Für die Kinder- und Familienerholung (DWHN) ) Invokavit Für die Stiftung Für das Leben /2) Kantate Für die kirchenmusikalische Arbeit

90 90 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Himmelfahrt Pfingstsonntag Für die Ev. Weltmission (Missionswerke EMS & VEM) Für die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen in Genf (ÖRK) Sonntag im Advent ) Heiligabend Für die Ev. Frauen in Hessen und Nassau e. V. Für "Brot für die Welt (DW der EKD) ) 1. Sonntag nach Trinitatis /2) 3. Sonntag nach Trinitatis Sonntag nach Trinitatis Sonntag nach Trinitatis ) 9. Sonntag nach Trinitatis Sonntag nach Trinitatis Sonntag nach Trinitatis Für den Deutschen Evangelischen Kirchentag (DEKT) Für die Suchtkrankenhilfe (DWHN) Für den Arbeitslosenfonds der EKHN Für das Diakonische Werk der EKD Für Jugendmigration, Aussiedler, Flüchtlinge und Asylsuchende (DWHN) a) Für das Versöhnungswerk "Zeichen der Hoffnung" oder b) Für die Ev. Weltmission (Missionswerke VEM & EMS) Für die Verbreitung der Bibel in der Welt (Bibelwerk Stuttgart) Anmerkung zu den Ziffern 1) und 2) : Gemeinden, die alle 14 Tage Gottesdienst haben, erbitten im Zeitraum von einem Monat die mit einer 1) versehene Kollekte. Gemeinden, die monatlich nur einen Gottesdienst haben, erbitten im Zeitraum von zwei Monaten die Kollekte, die mit einer 2) versehen ist. Grundsätzlich soll die Erhebung der Pflichtkollekte so gehandhabt werden, dass in jeder Gemeinde ungefähr in der Hälfte aller Gottesdienste eine Pflichtkollekte eingesammelt wird. Vorstehenden Kollektenplan hat die Zehnte Kirchensynode am 28. November 2009 beschlossen. Frankfurt am Main, den 28. November 2009 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r /2) 13. Sonntag nach Trinitatis (Diakoniesonntag) Für die Arbeit des Diakonischen Werkes (DWHN) Sonntag nach Trinitatis (Erntedankfest) Sonntag nach Trinitatis ) 19. Sonntag nach Trinitatis Vorletzter Sonntag im Kirchenjahr /2) Letzter Sonntag im Kirchenjahr (Ewigkeitssonntag) Für "Brot für die Welt (DW der EKD) Für besondere Aufgaben: Einzelfallhilfen, Familien in Not u. a. (DWHN) Für die Notfallseelsorge Für die Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden (AGDF & ASF) Für den Stiftungsfonds DiaDem Hilfe für demenzkranke Menschen (DWHN)

91 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 91 Gesetze und Verordnungen Rechtsverordnung zur Änderung der Regionalverwaltungsverordnung Vom 1. Oktober 2009 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 26 Absatz 1 des Regionalverwaltungsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen: Artikel 1 Der Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung vom 11. November 2003 (ABl S. 13), zuletzt geändert am 2. Juli 2009 (ABl S. 407), wird wie folgt geändert: Nach wird folgende Pflichtaufgabe neu aufgenommen: Verwaltung des Familienbudgets, sofern die Verwendung gemäß 4 Absatz 5 der Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung des Familienbudgets erfolgt. Artikel 2 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. Darmstadt, den 8. Februar 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen der Kirchenverwaltung der EKHN auf das Zentrum Bildung (KiTaÜVO) Vom 14. Januar 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 29 Absatz 5 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung, 14 Absatz 6 Satz 2 des Verbandsgesetzes und 5 Absatz 2 der Arbeitszentrenverordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen: 1. Gegenstand der Übertragung. Gegenstand der Übertragung sind Genehmigungsbefugnisse, die evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in kirchlich verfasster Trägerschaft betreffen. Dies sind Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft von evangelischen Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden, soweit sie im hessischen Gebietsteil der EKHN gelegen sind mit Ausnahme des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main. 2. Übertragung von Genehmigungsbefugnissen. (1) Die Kirchenleitung überträgt auf das Zentrum Bildung die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsbefugnisse, die Beschlüsse und entsprechende Willenserklärungen des jeweiligen Kirchen- bzw. Verbandsvorstands über nachfolgende Gegenstände betreffen: 1. Feststellung des Stellenplans für a) pädagogisches Fachpersonal b) hauswirtschaftliches Personal im Küchendienst c) auf Tageseinrichtungen für Kinder zu verrechnende Sekretariatsstunden in Pfarramtsekretariaten 2. Genehmigung folgender zeitlich befristeter Personalfälle außerhalb des Stellenplans: a) Personal für Integrationsplätze für Kinder mit Behinderung oder von Kindern, die von Behinderung bedroht sind b) Personal für Kinder mit Migrationshintergrund c) Vorpraktikantenverhältnisse d) Sozialassistentenverhältnisse e) Personal im freiwilligen sozialen Jahr f) Zivildienstleistende g) Personal für Sprachfördermaßnahmen (2) Die Kirchenleitung kann die Übertragung der Genehmigungsbefugnisse jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. 3. Einspruch gegen Entscheidungen des Zentrums Bildung. (1) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach 2 Absatz 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Über Einsprüche oder Beschwerden gegen Beschlüsse oder Entscheidungen des Zentrums Bildung entscheidet die Kirchenleitung, sofern nicht das Zentrum dem Einspruch oder der Beschwerde abgeholfen hat. 4. Inkrafttreten. Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Darmstadt, den 8. Februar 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g

92 92 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung Vom 13. Januar 2010 Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in seiner Sitzung am 13. Januar 2010 die folgenden arbeitsrechtlichen Regelungen beschlossen: Artikel 1 Ausführungsbestimmungen zum Spruch des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 (ertragsabhängige Bonuszahlung) Der Spruch des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 hinsichtlich der ertragsabhängigen Bonuszahlung wird folgendermaßen konkretisiert: 1. Anstelle des Testats eines vereidigten Wirtschaftsprüfers kann die Einrichtung auch von einem Steuerberater oder vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft werden. 2. Verhandlungspartner der Einrichtung ist die nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten auf gleicher Ebene angesiedelte Mitarbeitervertretung. Dies kann je nach Einzelfall die MAV oder auch die GMAV sein. 3. Aufwendungen, die sich aus der Umsetzung dieser Regelung ergeben, werden im laufenden Rechnungsjahr berücksichtigt. 4. Falls durch die Umsetzung des Schlichtungsspruches für das Folgejahr außerordentliche Aufwendungen entstehen, werden diese bei der Ermittlung des Betriebsüberschusses nicht berücksichtigt. 5. Zuwendungen aus Spenden, Erbschaften, Sammlungen, Kollekten und Bußgeldern sind bei der Berechnung den außerordentlichen Erträgen gleichzustellen. 6. Die Ausschlussfrist des 61 KDAVO findet auf Ansprüche des Arbeitgebers keine Anwendung. Artikel 2 Inkrafttreten Die Ausführungsbestimmungen zum Spruch des Schlichtungsausschusses vom 6. Oktober 2009 (ertragsabhängige Bonuszahlung) treten am 1. Februar 2010 in Kraft. Artikel 3 Zeitlicher Geltungsbereich Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Bonuszahlungen der Jahre 2008 und Darmstadt, den 3. Februar 2010 D r. O p p e r m a n n (Vorsitzende) Bekanntmachungen Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2010 Wir geben Ihnen hiermit die Genehmigung und Anerkennung des Landeskirchensteuerbeschlusses für das Jahr 2010 durch das Hessische Kultusministerium und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz bekannt. Der Landeskirchensteuerbeschluss 2010 wurde im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (ABl S. 2) bekannt gemacht. Darmstadt, den 15. Januar 2010 Für die Kirchenverwaltung K a r n Genehmigung Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen gemäß 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), nachstehenden, von der Zehnten Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer 15. Tagung vom 24. bis 28. November 2009 in Frankfurt am Main für das Haushaltsjahr 2010 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss. Wiesbaden, den 17. Dezember 2010 Az.: Z In Vertretung H e i n z - W i l h e l m B r o c k m a n n

93 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 93 Anerkennung Der vorstehende Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2010 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (rheinland-pfälzischer Teil) vom 28. November 2009 wird hiermit gem. 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59) anerkannt. Dies gilt nicht für die Bestimmung unter Nummer 3. Kirchengemeinde: Oberdieten Dekanat: Biedenkopf Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCH-LUTH. KIRCHENGEMEINDE OBERDIETEN Mainz, den 10. Dezember 2009 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Rheinland-Pfalz Im Auftrag Andreas Schmallenbach Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Im Auftrag Werner Widmann Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfenhausen Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfenhausen, Evangelisches Dekanat Runkel, hat am 11. Januar 2010 beschlossen, dass die Kirchengemeinde zukünftig den Namen Evangelische Kirchengemeinde Wolfenhausen-Haintchen führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. Kirchengemeinde: Johannitergemeinde in der Komturei Nieder-Weisel Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE JOHANNITER-GEMEINDE IN DER KOMTUREI NIEDER-WEISEL Darmstadt, den 21. Januar 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Ökumenische Diakoniestation Friedberg Umschrift des Dienstsiegels: EV.-KIRCHL. ZWECKVERBAND OEKUM. DIAKONIESTATION FRIEDBERG Kirchengemeinde: Nieder-Roden Dekanat: Rodgau Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEDER-RODEN Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 5. Februar 2010 Für die Kirchenverwaltung H ü b n e r

94 94 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Dienstnachrichten

95 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 95

96 96 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

97 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 97 Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Das Amt des Propstes / der Pröpstin für den Propsteibereich Nord-Nassau ist zum zu besetzen. Die Wahl durch die Kirchensynode erfolgt für sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kirchenleitung erbittet namentliche Vorschläge von geeigneten Persönlichkeiten, welche um ihre Kandidatur gebeten werden können. Die Namensvorschläge sind vertraulich bis zum an den Kirchenpräsidenten der EKHN zu richten. Zum Propsteibereich und zu den Aufgaben des Propstes / der Pröpstin: Der Propsteibereich Nord-Nassau erstreckt sich über mehrere Landkreise in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Er umfasst in acht Dekanaten (Bad Marienberg, Biedenkopf, Dillenburg, Gladenbach, Herborn, Runkel, Selters und Weilburg), 169 Kirchengemeinden mit insgesamt rund Kirchenmitgliedern. Ca. 200 Pfarrerinnen und Pfarrer arbeiten in den gemeindlichen und regionalen Pfarrstellen. Die religiöse Struktur ist breit gefächert. Regionen mit überwiegend evangelischer Bevölkerung stehen Diasporagebiete mit zum Teil weniger als 15 % evangelischen Gemeindegliedern gegenüber. Volkskirchliche Frömmigkeit und im Zuge der Erweckungsbewegung entwickelte Frömmigkeitsstrukturen sind in der Region präsent. Die Propstei und die Dekanate pflegen über die zuständigen Missionswerke (VEM bzw. EMS) enge ökumenische Partnerschaften zu Kirchen und Distrikten in Tansania, Ghana und Indonesien. Darüber hinaus bestehen seit langer Zeit Kontakte zum ELM. Innerhalb des Propsteigebietes liegen die Kirchenkreise Wetzlar und Braunfels der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Stadt Limburg mit einem katholischen Bischofsitz. In Herborn, dem Sitz der Propstei Nord-Nassau, ist zudem das Theologische Seminar der EKHN beheimatet. Eine Dienstwohnung ist vorhanden. Der Propst / die Pröpstin nimmt die in Artikel 56 Abs. 2 KO festgelegten Aufgaben wahr; insbesondere pflegt er / sie das regelmäßige theologische Gespräch über die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags im Propsteibereich, führt Visitationen, Ordinationen und Einführungen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Bilanzierungen

98 98 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr mit Kirchenvorständen aus, fördert die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, leitet Pastoralkollegs und versieht die Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern. Er / sie äußert sich in Predigten, Andachten, Grußworten und Ansprachen zu aktuellen Themen. Er / sie koordiniert die Arbeit der Dekanate und die Treffen von Dekaninnen und Dekanen sowie der Präsides und der DSV-Mitglieder und führt den Vorsitz im Kuratorium des Ev. Gymnasiums Bad Marienberg. Voraussetzung für Bewerberinnen / Bewerber: - mehrjährige Berufs- und insbesondere Gemeindeerfahrung im Pfarrdienst der EKHN, - theologisch-pastorale Kompetenz, ökumenische Kompetenz, Kenntnisse der unterschiedlichen Ausprägungen reformatorischer Traditionen, - Kompetenz im Umgang mit freikirchlichen Gruppierungen und deren konzeptioneller Einbindung, - mediale Kompetenz und Fähigkeit der Moderation, - Sensorium für gesellschaftliche Bedingungen und Veränderungen und sozialethische Argumentationsfähigkeit, - Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit unterschiedlichen leitenden Personen, mit Gruppen, Institutionen und Verbänden. Die Besoldung erfolgt nach Pfarrergehalt und Zulage nach A 16. Evangelisches Dekanat Frankfurt a. M. Höchst, zum zweiten Mal: Stelle des Dekans / der Dekanin im Ev. Dekanat Frankfurt a.m. Höchst (50 % Dekaneamt und 50 % Ev. Kirchengemeinde Frankfurt a.m. Sindlingen, Im Ev. Dekanat Frankfurt a.m. Höchst ist die Stelle des hauptamtlichen Dekans / der hauptamtlichen Dekanin zum nächstmöglichen Termin zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Gemäß Kirchenordnung kann bei einer Neuordnung der Dekanatsebene in Frankfurt a.m. Art. 28 Abs. 5 der KO wirksam werden. Das Ev. Dekanat Frankfurt a.m. Höchst umfasst 11 Kirchengemeinden im Frankfurter Westen, mit etwa Gemeindegliedern und derzeit 16 vollen und halben Pfarrstellen. Im Bereich der Kirchenmusik sind 3 hauptamtliche Stellen (eine A-Stelle, 2 B-Stellen) errichtet. Der DSV ist weiterhin zuständig für die Krankenhausseelsorge im Klinikum Frankfurt a.m. Höchst sowie die Altenheimseelsorge im Dekanat. In Frankfurt a.m. bilden 4 Dekanate gemeinsam mit dem Evangelischen Regionalverband (ERV) die mittlere Ebene. Ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes (DSV) ist gleichzeitig im Vorstand des ERV tätig. Der ERV deckt in Frankfurt eine Vielzahl übergemeindlicher Aufgaben ab. Darüber hinaus haben die Gemeinden und Dekanate Aufgaben in Verwaltung, Bau und Finanzen an den ERV delegiert, sie werden von dort zentral und fachlich kompetent abgewickelt. Wegen des Wechsels des bisherigen kommissarisch eingesetzten Dekans zum in den Schulpfarrdienst ist die Stelle des Dekans / der Dekanin nach offizieller Errichtung durch die Kirchenleitung umgehend neu zu besetzen. Die Dekanestelle setzt sich aus 50 % Dekanatsarbeit und 50 % gemeindlicher Tätigkeit zusammen. Der gemeindliche Anteil dieser Stelle liegt in der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt a.m. Sindlingen. Es besteht dort eine weitere volle Pfarrstelle. Der Zuschnitt der Gemeindearbeit ist nach Besetzung der Dekanestelle mit dem Verwalter der vollen Pfarrstelle zu vereinbaren. Der Sitz des Dekanates befindet sich in einem gemeindeeigenen Gebäude im Stadtteil Frankfurt a.m. Nied der dortigen Evangelischen Kirchengemeinde. In der Dekanatsverwaltung arbeitet eine Verwaltungsfachkraft (50 %), - die Stelle einer Sekretärin (50 %) ist derzeit nicht besetzt. Außer den in 29 und 30 der Kirchenordnung und im Dekanatsstrukturgesetz beschriebenen Aufgaben richten sich an den neuen Dekan bzw. die neue Dekanin folgende Erwartungen: - Gemeinsam mit dem DSV und den übrigen 3 Dekanaten aktiv an einer für Frankfurt zukunftsgerichteten Struktur in Richtung auf ein Stadtdekanat mitarbeiten, - kompetente Begleitung der Arbeit aller Einrichtungen im Dekanat, - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Dekanat und den Kirchengemeinden sowie zwischen den Kirchengemeinden, - Personalgespräche mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren, - Mitarbeitergespräche mit den Angestellten des Dekanates im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Dekanates, - Beratung bei Konflikten, - überzeugende Vertretung der Kirche in der Region in der Öffentlichkeit und bei gesellschaftlich relevanten Partnern, - Vertretung der Kirchenleitung vor Ort. Wir wünschen uns eine Persönlichkeit mit erkennbarem Profil, die neben Leitungs- und Verwaltungskompetenz über Teamfähigkeit, Flexibilität und Kontaktfähigkeit verfügt. Ihre Bewerbung senden Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt.

99 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 99 Weitere Auskünfte erteilen: Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: ; die Pröpstin für Rhein-Main, Pfarrerin Gabriele Scherle, Tel.: ; der DSV- Vorsitzende Herr Hans-Joachim Buley, Tel.: oder 069/ Bingenheim mit Gettenau und Leidhecken, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Nidda, Modus C, zum zweiten Mal Lust auf Vielfalt? Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir eine neue Pfarrerin/einen neuen Pfarrer. Wo wir leben: Unsere Gemeinden liegen in der landschaftlich schön gelegenen Wetterau. Bingenheim und Gettenau sind Ortsteile der Großgemeinde Echzell, Leidhecken ist Stadtteil von Florstadt. Da die Verkehrsanbindung besonders günstig ist, pendeln sehr viele Berufstätige täglich ins Rhein-Main- Gebiet. Ein großer Arbeitgeber in Bingenheim ist die anthroposophische Lebensgemeinschaft, die hier eine Einrichtung für behinderte Menschen neben Naturkostladen, Buchhandel und Demeter-Landwirtschaft unterhält. Gute Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Apotheke, Bücherei und Post-/Bankfiliale bietet die nahe Großgemeinde Echzell, in der es auch eine Grundschule und ein privates Gymnasium gibt. Ein kommunaler Kindergarten ist vor Ort. Mehrere weiterführende Schulen sind im Umkreis mit Bus und Bahn gut erreichbar. Alle drei Orte bieten eine intakte Dorfgemeinschaft, die Bevölkerung ist in vielen Vereinen von unterschiedlicher Prägung engagiert. Das Pfarrhaus in Bingenheim, umgeben von Rasen und hohen Büschen, wurde 1969 gebaut. Es besteht im Erdgeschoss aus Amtsräumen und WC. Davon abgetrennt liegt der private Teil des Hauses mit großem Wohn- und Esszimmer, nebst Küche, im ersten Stock Schlafzimmer, 3 Kinder-/Gästezimmer, Bad und separates WC. Im Keller befinden sich Wirtschaftsräume und das Archiv. Das Haus wird zusammen mit dem Gemeindehaus auf dem gleichen Grundstück zentral geheizt, unterstützt durch eine Solaranlage. Wer wir sind: Bingenheim hat 754, Gettenau 583 und Leidhecken 406 Gemeindeglieder. Zusammen mit den Nachbargemeinden Echzell und Bisses bilden wir die Region West des Dekanates Nidda. Eine Pfarrdienstordnung regelt den Gottesdienstplan und die Zusammenarbeit mit dem Nachbarpfarrer in Echzell. Vierteljährlich erscheint der gemeinsame Gemeindebrief Die Brücke. Er stellt ein wichtiges Bindeglied zwischen den Kirchengemeinden der Region West dar. Jede Gemeinde verfügt über eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die ca. 550 Jahre alten, schönen Kirchen sind wie die anderen Gebäude in einem sehr guten Zustand. Ein wichtiger Bestandteil der Gemeindearbeit sind die Gottesdienste in vielfältiger Form. Die Pfarrerin/der Pfarrer hält in der Regel sonntags zwei Gottesdienste. In unseren Gemeindehäusern treffen sich unterschiedliche Gruppen, z.b. - in Bingenheim: Frauenkreis und Musiktreff - in Gettenau: Kinder und Senioren - in Leidhecken: Kirchenchor und Frauenkreis. Was wir uns wünschen: Wir freuen uns auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die/der im Glauben verwurzelt, für die Menschen aller Generationen ein offener Ansprechpartner und engagierter Seelsorger ist. Sie/Er sollte die drei Gemeinden als Ganzes im Blick haben, integrierend wirken und Aufgaben mit dem Nachbarpfarrer in Kooperation wahrnehmen. Wir wünschen uns Offenheit auch für neue Gottesdienstformen, z.b. unter Einbeziehung der musikalischen Gruppen, und Freude an der Gestaltung des Gemeindelebens, wobei wir gerne die Jugend stärker einbeziehen möchten. Die Begleitung oder Leitung von Gemeindegruppen durch die Pfarrerin/den Pfarrer und die Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen ist uns wichtig. Wir unterstützen Sie mit: - zwei Gemeindesekretärinnen - zwei Organisten - einer Chorleiterin/einem Chorleiter - einer Küsterin/einem Küster je Ort, - drei Kindergottesdienst-Teams - drei für neue Impulse offene Kirchenvorstände - und viele Menschen, die sich auf Sie freuen. Lust auf mehr? Weitere Informationen auf unseren Internetseiten:

100 100 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Oder rufen Sie uns an: Kirchenvorstand Bingenheim: Volker Backes, Tel.: ; Kirchenvorstand Gettenau: Helga Walther, Tel.: ; Kirchenvorstand Leidhecken: Claudia Leitsch, Tel.: ; Dekanatsbüro Nidda: Tel.: ; Propst Matthias Schmidt, Tel.: Taunusstein-Bleidenstadt, 1,0 Pfarrstelle I, Dekanat Bad Schwalbach, Modus B Herzlich willkommen in Bleidenstadt! In der Evangelischen Kirchengemeinde Bleidenstadt ist eine 1,0 Pfarrstelle so bald wie möglich zu besetzen, da die bisherige Pfarrerin nach 7 Jahren aus familiären Gründen die Stelle gewechselt hat. Taunusstein-Bleidenstadt (9.000 Einwohner) ist ein begehrtes Wohngebiet im landschaftlich schönen Taunus gelegen in direkter Nähe von Wiesbaden (13 km). In der Stadt Taunusstein ( Einwohner) gibt es eine hervorragende Infrastruktur und viele kulturelle und sportliche Angebote sowie alle Schulformen bis zum Abitur. Mit über Gemeindemitgliedern aus verschiedenen sozialen Schichten stehen der Gemeinde 1,5 Pfarrstellen zur Verfügung. Die Pfarrstelle II (0,5 Bleidenstadt und pfarramtlich verbunden 0,5 Born-Watzhahn) hat Pfarrerin Ilka Friedrich inne. Zu unserem Kirchspiel gehören 2 Predigtstätten: - Die Kirche St. Peter auf dem Berg mit ihrem Turm aus dem 13. Jahrhundert wurde zu ihrem 150. Jubiläum vor 5 Jahren innen renoviert (beliebter Raum für Konzerte und Ausstellungen) mit wöchentlichen Gottesdiensten, - St. Andreas, ein moderner kleiner Kirchenraum aus den 90er Jahren in Seitzenhahn (2 km von Bleidenstadt entfernt) mit zweimal monatlichem Gottesdienst. Auf gleichem Gelände befindet sich der zur Gemeinde gehörende evangelische Kindergarten Löwenzahn. Was wir uns von Ihnen als neuem Pfarrer/ neuen Pfarrerin wünschen: dass Sie - allen Generationen in verständlichen Worten die Freude am christlichen Glauben nahe bringen zeitgemäß und den Menschen zugewandt, - Neues wagen und die bestehenden Gruppen und Kreise punktuell begleiten (Impulse setzen), - auch auf die der Kirche fern stehenden Menschen zugehen (Kontaktfreudigkeit), - Teamgeist haben und vertrauensvolle Zusammenarbeit pflegen, - Freude an Arbeit mit Kindern und KonfirmandInnen haben. Wir bieten: Eine lebendige Gemeinde Viele verschiedene Menschen und Gruppierungen leben ihren Glauben mit Offenheit und Toleranz aus. Dadurch bietet die Gemeinde ein sehr einladendes volkskirchliches Flair. Ehrenamtlich geführte Gruppen wie die Senioren- oder Kindergottesdienstgruppe, das Team der offenen Kirche und das Redaktionsteam des Gemeindebriefes (vier Ausgaben im Jahr), der Besuchskreis und die lang bestehende gute Zusammenarbeit mit der katholischen Gemeinde stehen für unser aktives Gemeindeleben. Zum Dankefest können wir 200 Mitarbeitende einladen. Eine musikalische Gemeinde Das Gemeindeleben wird durch den Kirchenchor, Posaunenchor und die Jugendband bereichert. Zusätzlich bietet unser Organist Konzerte an, und die Reihe Musik und Wort auf dem Weg ins 21. Jahrhundert mit namhaften KünstlerInnen findet großen Zuspruch über Bleidenstadt hinaus. Eine junge Gemeinde Es gibt Kinderkirche mit verschiedenen Highlights. Die Konfirmanden und Konfirmandinnen werden über eineinhalb Jahre in Projekten und später wöchentlichem Unterricht begleitet (im Schnitt 35 Jugendliche). Die Jugendarbeit findet in Zusammenarbeit mit dem Jugendausschuss im Anschluss an die Konfirmation statt. Ebenso existiert ein selbstständiger Pfadfinderstamm (VCP) mit Lagerplatz. Eine mitgliederorientierte Gemeinde Die Gemeinde war Pilotgemeinde der Mitgliederorientierung. Neue Impulse wurden gesetzt (erhöhte Erreichbarkeit, verbesserte Öffentlichkeitsarbeit, neue Zielgruppenprojekte). Die gewonnenen Erfahrungen prägen Leit- und Erscheinungsbild der Gemeinde und Haltung der Mitarbeitenden. Eine diakonische Gemeinde Für die diakonische Arbeit steht zusätzlich zum gerade renovierten Gemeindehaus ein ehemaliger Bahnhof im alten Ortszentrum zur Verfügung, an denen Gemeinde gelebt und erlebt wird. Der Alte Bahnhof ist ein Treffpunkt für Jung und Alt und entstand in der Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk (Mittagstisch, Kleiderstube). Gottesdienste unterschiedlicher Form (fetzig bis traditionell) Das Gemeindeleben ist geprägt durch die sonntäglichen Gottesdienste mit traditioneller Liturgie im Wechsel mit anderen Gottesdienstformen: z.b. Jugend-, Konfi-, Familien-, Stationen- und kirchenmusikalische Gottesdienste, Ökumenisches Pfingsten, Osternacht und Waldweihnacht. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende Der Gemeinde stehen zusätzlich zu den Pfarrpersonen eine Gemeindepädagogin (10 Std. / Woche), ein professioneller Organist (4,75 Std. / Woche), ein Küster und

101 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 101 Hausmeister (21,25 Std. / Woche) und 2 Gemeindesekretärinnen (zus. 24,5 Std. / Woche) zur Verfügung. Ebenfalls unterstützen uns ein Pfarrer im Ehrenamt, ein Prädikant und der Dekanatsjugendpfarrer. Einen aktiven Kirchenvorstand Im Kirchenvorstand tragen 15 gewählte Personen die Verantwortung (Durchschnittsalter 57,5 Jahre, 7 Neugewählte) gemeinsam mit den PfarrerInnen. Er tritt zu monatlichen Sitzungen zusammen. Ihm arbeiten verschiedene Ausschüsse zu. Interesse geweckt? Weitere Informationen: Als Wohnung steht ein Pfarrhaus mit Garten am Stadtrand zur Verfügung (Küche, großzügiges Wohn- und Esszimmer, 4 Zimmer (2 im Erdgeschoss) und Bad sowie ein für Gemeindearbeit geeigneter Raum im Erdgeschoss mit separatem Eingang). Als Alternative könnte eine Pfarrwohnung nach eigenen Bedürfnissen angemietet werden. Für detaillierte Informationen stehen Ihnen Manfred Petri (Vorsitzender des KV), Tel oder Pfarrerin Ilka Friedrich, Tel zur Verfügung. Weitere Ansprechpartner für Ihre Bewerbung sind Dekan Klaus Schmid, Tel und Propst Dr. Sigurd Rink, Tel Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Darmstadt-Eberstadt-Süd, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Darmstadt-Stadt, Modus B, zum zweiten Mal Die Pfarrstelle (1,0) der Evang. Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, pfarramtlich verbunden mit der Evang. Kirchengemeinde Malchen, ist ab sofort zu besetzen, da die Stelleninhaberin aus familiären Gründen wechselt. Zusätzlich gibt es eine halbe Pfarrvikarstelle, zurzeit besetzt. Am Anfang der schönen Bergstraße, am Fuß des Odenwalds, mit bester Verkehrsanbindung (ÖPNV / B 426 / A5) liegen die beiden benachbarten Gemeinden. In Darmstadt-Eberstadt-Süd ist die Mitglieder zählende Gemeinde Teil der bunten Einwohnerschaft zwischen Einfamilienhäusern und Hochhäusern, Eigentumswohnungen und sozialem Wohnungsbau. Migrantinnen und Migranten aus den unterschiedlichsten Nationen und Kulturen, darunter viele Deutsche aus der ehemaligen Sowjetunion, prägen den Charakter des Stadtviertels, das seit zehn Jahren am Bund-Länder- Programm Soziale Stadt teilnimmt. Unsere Gemeinde versteht sich als Kirche im sozialen Raum und sieht sich dem Auftrag verpflichtet, sich für die Belange der Menschen einzusetzen. Wir verstehen kirchlich-diakonische Arbeit nicht losgelöst, sondern engagieren uns im Netzwerk vor Ort mit Menschen und Organisationen. In den letzten Jahren sind, orientiert an den Bedürfnissen der Menschen, in der Gemeinde neue Arbeitsbereiche entstanden, so der Internationale Chor, ein Babytreff oder der monatliche Gottesdienst für Menschen von Die Kinder- und Jugendarbeit wird wesentlich vom Gemeindepädagogen gestaltet, der zu 50 % in der Gemeinde arbeitet (Schwerpunkt: Konfirmandenarbeit) und zu 50 % im Team unseres Kinderhauses Paradies (Trägerverbund: Kirchengemeinde, Nachbarschaftsverein, Internationaler Bund und Stadt Darmstadt). Unsere viergruppige Kindertagesstätte arbeitet mit den Schwerpunkten Sprachförderung und Integration. Die Mitarbeiterinnen (15 Fachkräfte, 5 Integrationskräfte, Leitung, Küchenkraft und Reinigungskraft) freuen sich über organisatorische und religionspädagogische Begleitung. In Eberstadt arbeiten wir mit den anderen Kirchengemeinden zusammen: Beim Konfirmandenkurs (gemeinsame Freizeiten und Kurssystem) oder bei der jährlichen ökumenischen Kinderbibelwoche, den ökumenischen Gottesdiensten und beim Weltgebetstag, um nur einige Beispiele zu nennen. Die Senioren und Seniorinnen werden vom Besuchsdienst begleitet. Einige Seniorinnen finden sich im Bibelkreis und im Singkreis zusammen. Die sich verändernde Seniorenarbeit neu zu gestalten, ist uns ein Anliegen. Im nahe gelegenen Seniorenheim (nicht in kirchlicher Trägerschaft), findet zweimal im Monat am Freitagmorgen ein Gottesdienst statt. In unser helles und freundliches Gemeindezentrum (erbaut Anf. 1970er Jahre, Sitzplätze) in der Stresemannstraße 1 ist der zeltförmige, einladende Kirchraum integriert, gestaltet von Prof. Duttenhöfer mit Altar, Kreuz, Taufstele und Kirchenfenster. Das gut geschnittene zweigeschossige Pfarrhaus (ca. 144 qm: großer Wohn- und Essbereich, 4 Schlafzimmer, Garage) mit separatem Eingang, separatem Amtszimmer und schönem Garten ist baulich angegliedert. Malchen, etwa drei Kilometer vom Gemeindezentrum entfernt, liegt am Fuß des Odenwalds mit wunderbarem Blick in die Rheinebene. Der etwa Einwohner zählende (350 evangelisch), zu Seeheim-Jugenheim gehörende Ort, hat eine wunderschöne kleine historische Dorfkirche (max. 40 Sitzplätze). Ein aktiver, selbstständiger Kirchenvorstand gestaltet die Arbeit mit Herz und Offenheit für Neues. Die Kinder- und Jugendarbeit mit musikalischem Schwerpunkt wird mit großem Engagement von einer Mitarbeiterin umsichtig ins Gemeindeleben eingebettet. Für die großen Veranstaltungen am Erntedankfest und an Heiligabend, steht das Bürgerhaus zur Verfügung. Der Gottesdienst findet zweimal monatlich statt, einmal mit anschließendem Kindergottesdienst, einmal als Gottesdienst für Menschen von Es gibt einen Besuchsdienst für Senioren. Viermal jährlich erscheint der Gemeindebrief. Der Konfirmandenkurs findet gemeinsam in Eberstadt statt. Wir wünschen uns einen Pfarrer, eine Pfarrerin, für die, für den Beziehungsarbeit und gesellschaftspolitisches Engagement Herzensanliegen sind. Sie gehen offen und mutig auf

102 102 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Menschen verschiedenster Kultur, Nationalität und Religion zu. Sie arbeiten mit im Netzwerk der vor Ort engagierten Menschen und Organisationen. Sie arbeiten gut und gerne im Team, gestalten gerne Gottesdienste, auch gemeinsam mit anderen (Haupt- und Ehrenamtlichen, Konfirmanden, Kindern...). Sie setzen den eingeschlagenen Weg der Familienorientierung fort und weiten ihn aus. Sie haben eigene Gestaltungsideen und Visionen. Sie wohnen und leben mitten im Stadtviertel mit den Menschen, teilen Freud und Leid und geben der Kirche ein Gesicht, gemeinsam mit den Kirchenvorständen und den haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; das sind derzeit in Eberstadt - 7 KV-Mitglieder - 1 Gemeindepädagoge (100 %) - 1 Gemeindesekretärin (50 %) - 1 Küster (8 h / Woche) - 1 Raumpflegerin 6 h / Woche) - sowie die Mitarbeiterinnen in der KiTa (s.o.) in Malchen - 6 KV-Mitglieder - 1 Mitarbeiterin für die Kinder- und Jugendarbeit (11 h / Woche) - 1 Küster (8 h / Monat). Gerne kommen wir mit Ihnen ins Gespräch: Pröpstin Karin Held, Tel.: ; Dekan Norbert Mander, Tel.: ; Pfarrerin Vera Guttandin, Tel.: ; stellv. Vorsitzender des KV Eberstadt- Süd, Karl-Peter Föhrenbach, Tel.: ; Vorsitzende des KV Malchen, Ingrid Schäfer, Tel.: Dickschied, Niedermeilingen und Zorn, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Bad Schwalbach, Modus A Wir sind drei pfarramtlich verbundene eigenständige Kirchengemeinden Dickschied (532 Ev.) Niedermeilingen (276 Ev.) und Zorn (331 Ev.) und suchen eine Pfarrerin / einen Pfarrer, gerne auch ein Pfarrer-Ehepaar. Diese drei Kirchengemeinden liegen zwischen Bad Schwalbach und Nastätten an der Bäderstraße (B 260). Das Wispertal und der Rheingau sind für Erholungssuchende sehr bekannt und laden mit ihren schönen Tälern, herrlichen Wäldern zum wandern und verweilen gerne ein. Lage und Struktur Unsere Kirchengemeinden mit ihren 8 Dörfern gehören zu der politischen Großgemeinde Heidenrod, der 19 Ortsteile angehören. Einkaufsmöglichkeiten gibt es in der näheren Umgebung in Bad Schwalbach, Nastätten (15 km) und Taunusstein (25 km) wie auch in Wiesbaden und Mainz (35-40 km) und sind über die Bäderstraße gut erreichbar. In Dickschied mit ihren ca. 600 Einwohnern gibt es einen mehrgruppigen Kindergarten. Schulische Möglichkeiten: Grundschule in Kemel, Gesamtschule und Gymnasium in Bad Schwalbach und Taunusstein, dazu kommen die schulischen Angebote in Wiesbaden, die jeweils mit Schulbussen erreichbar sind. Ihr neues Domizil In Dickschied steht das Pfarrhaus mit einem neu angebauten Bürotrakt. Das Pfarrhaus in Dickschied mit einem großem Garten und einem herrlichen Weitblick wurde Ende des 19. Jh. erbaut und immer wieder renoviert, im größeren Umfang 1987, 1995 und Es bietet bei 133,8 qm Wohnfläche in den beiden Obergeschossen einer Familie gut Platz, hat dort eine große Küche, ein geräumiges Wohn- / Esszimmer, Schlaf-, Arbeits- und drei weitere Zimmer, zwei Toiletten und ein Bad. Geheizt wird zentral mit Heizöl, Warmwasser auch mit Solar. Im EG befinden sich ein Gemeinderaum, ein Archiv und die Gemeindebücherei sowie eine Gästetoilette. Sowohl von der Bücherei als auch über einen separaten Eingang gelangt man in das neu angebaute Pfarramt, in dem sich das geräumige Gemeindesekretariat und ein Amtszimmer mit herrlichem Ausblick, außerdem eine weitere Gästetoilette befinden. Unter dem Bürotrakt befindet sich eine Doppelgarage, dahinter sind weitere Abstellräume und Keller mit Heizungs- und Tankraum. Das kirchengemeindliche Leben: Nicht nur sonntags laden unsere drei evangelischen Kirchen und eine Backhaus-Kapelle zum Verweilen ein: Die alte Wehrkirche in Dickschied aus dem 13. Jahrhundert, zwei Dorfkirchen von 1741 bzw in Zorn und Niedermeilingen (mit Schöler-Orgeln) und in Algenroth das ehemalige Backhaus. In Nauroth steht ein evangelisches Gemeindehaus, in Niedermeilingen befinden sich Gemeinderäume im alten Pfarrhaus, in Zorn hat die Kirchengemeinde eine Wohnung angemietet und nutzt sie für Gruppen und Kreise. Gruppen und Kreise In unseren Gemeinden treffen sich folgende Gruppen: - eine funktionierende Frauengruppe in Niedermeilingen mit einer Bastel- und Handarbeitsgruppe - ein Blasorchester mit integriertem Ev. Posaunenchor in Obermeilingen - ein Hauskreis in Zorn - ein Gospelchor in Zorn - ökum. Seniorentreff in Niedergladbach 58plus - Jugendtreff in Zorn - Jungschar in Zorn

103 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Kindergottesdienste (jeweils 1mal monatlich in allen drei Kirchengemeinden) - Spiel- und Krabbelgruppe in Niedermeilingen - und viele Vereine in und um unsere Dörfer (z.b. gemischter Chor in Niedermeilingen und Nauroth und Männergesangvereine in Zorn und Nauroth), die uns wohl gesonnen zur Seite stehen. Die gemeindliche Arbeit wird mitgetragen von: - drei Kirchenvorständen - einer Gemeindesekretärin mit 12 Wochenstunden - vier nebenamtlichen Küsterinnen - einem nebenamtlichen Organisten - zwei nebenamtlichen Reinigungskräften in Dickschied und Nauroth - einem nebenamtlichen Posaunenchorleiter - ehrenamtlichen Kindergottesdienstmitarbeiter / innen und Jungscharhelfer / innen - vielen weiteren ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen - zwei Prädikantinnen aus unseren Gemeinden Wir wünschen uns für unsere Kirchengemeinden eine Pfarrerin / einen Pfarrer der / die - das Bestehende und Bewährte im Gemeindeleben gerne aufnimmt, (mit) weiterführt und mit neuen Impulsen belebt, - bereit ist für eine gute Zusammenarbeit sowohl im ökumenischen Bereich, mit den Ortsvereinen als auch in der überregionalen Zusammenarbeit evangelischer Kirchengemeinden der Großkommune Heidenrod, - offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und den Kirchenvorständen anstrebt, um gemeinsam das Gemeindeleben zu planen und zu gestalten. Einzelheiten unserer und Ihrer Vorstellungen möchten wir gerne persönlich mit Ihnen besprechen. Darum: Bewerben Sie sich besuchen Sie uns sprechen Sie mit uns! Wir freuen uns auf Sie! Und so finden Sie Kontakt mit uns: Die Vorsitzenden: Katja Lausmann (KV-Vorsitzende Dickschied), Tel.: ; Renate Zorn (KV-Vorsitzende Zorn), Tel.: ; Werner Michel (KV-Vorsitzender Niedermeilingen), Tel.: ; Dekan Klaus Schmid, Dekanat Bad Schwalbach, Tel.: ; Propst Dr. Sigurd Rink, Propstei Süd-Nassau, Tel.: Klingelbach II Schönborn, 1,0 Pfarrstelle - mit Dienstsitz in Schönborn, Dekanat Diez, Modus A, zum zweiten Mal Wo wir leben und was wir haben Schönborn umringt seine kleine, aber feine Kirche aus dem Jahre 1898 im Rhein-Lahn-Kreis nahe Diez/Limburg liegend und ist mit seinen 756 Einwohnern eine von 21 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen. Ein schönes, geräumiges und modern renoviertes Pfarrhaus aus dem Jahre 1908 mit großem Garten umfasst neben sechs Wohnräumen, Küche und Bad auch das Amtszimmer und einen Gemeinderaum. Am Ort ist ein kommunaler Kindergarten vorhanden; im nahen Katzenelnbogen liegt der Garten der Kinder, die Kindertagesstätte der Kirchengemeinde. Dort befindet sich auch die Grundschule und die Realschule Plus. Sämtliche andere Schultypen sind im Umkreis von 12 km vorhanden, ebenso gute soziale, kulturelle und verkehrsmäßige Infrastruktur u.a. durch den nahen ICE Bahnhof. Der Freizeitwert wird durch das Waldgebiet mit ausgewiesenen Wanderwegen und nahe gelegenen Freibädern geprägt. Zukunftsweisend ist die kleine Kirchengemeinde Schönborn mit seinen ca. 550 Gemeindegliedern der Kirchengemeinde Klingelbach pfarramtlich verbunden. Zur Pfarrstelle I gehören die Stadt Katzenelnbogen und die Ortsgemeinde Klingelbach, in der auch die Kirche und das Pfarrbüro stehen, mit ca Gemeindegliedern. Zur neu zu besetzenden Pfarrstelle Klingelbach II gehören neben der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde Schönborn die fünf Ortsgemeinden Allendorf, Ebertshausen, Ergeshausen, Herold und Mittelfischbach mit insgesamt ca Gemeindegliedern. Wie wir leben und wer hier wirkt Die Gottesdienste werden von den beiden Pfarrstelleninhabern nach einem von ihnen erstellten Predigtplan in beiden Kirchen im Wechsel gehalten. Die Verteilung der anderen Gemeindedienste wird in einer gemeinsam verantworteten Pfarrdienstordnung festgelegt. Neben dem Gottesdienst regt sich unser Gemeindeleben im regelmäßigen Kindergottesdienst, einer sehr vielfältigen Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit, Bibelkreis, Frauenhilfe, Gesprächskreisen. In Klingelbach bereichern der junge Chor Cantemus und der Posaunenchor in musisch vielfältiger Weise das Gemeindeleben. Das Zusammenleben mit den kommunalen Verbänden und kulturellen Vereinen ist uns wichtig. Neben den Kirchenvorständen Klingelbach und Schönborn, in denen der Pfarrstelleninhaber II geborenes Mitglied ist, arbeiten ein hauptamtlicher Jugendreferent/Gemeindepädagoge, Organisten, Küsterinnen, Sekretärinnen in kommunikationstechnisch gut ausgestatteten Büros und engagierte Ehrenamtliche im Bereich Kindergottesdienst, Besuchsdienst, Redaktionsteam oder als Lektor bzw. Prädikant aufgeschlossen mit.

104 104 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wen wir suchen und was wir uns wünschen Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer (oder ein Pfarrerehepaar) mit Einfühlungsvermögen, Aufgeschlossenheit und Engagement. Der Pfarrstelleninhaber I freut sich auf kollegiale und bereichernde Zusammenarbeit, auf dass der Brückenschlag der pfarramtlich verbundenen Gemeinden gefestigt werde. Die Bewerberin/der Bewerber soll Freude mitbringen an der Vermittlung des Evangeliums für die Menschen unserer Zeit in unserer Region. Offene und verlässliche Kommunikation mit den Menschen und Gruppen unserer Gemeinde liegt uns am Herzen. Lebendige Gottesdienste wollen wir als Mittelpunkt unseres Gemeindelebens feiern; in aufsuchender Seelsorge und im Gemeindeaufbau erwarten wir aufgeschlossenes Interesse und Beweglichkeit mit überzeugendem Gestaltungswillen! Interessiert an einem neuen Wirkungskreis mit gefestigter Zukunftsstruktur, in welchem Ihre Impulse mit weiterführenden Ideen offen angenommen werden? Informieren Sie sich unter und Fragen Sie nach bei: Dirk Roßtäuscher, stellv. Vorsitzender KV Schönborn, Tel.: (p), Tel.: (d); Jürgen Wieczorek, Pfr. Klingelbach I, Tel.: ; Hans- Otto Rether, Dekan des Dekanates Diez, Tel.: ; Dr. Sigurd Rink, Propst für Süd-Nassau, Tel.: Neustadt, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Odenwald, Modus B, zum zweiten Mal Die Evangelische Kirchengemeinde Neustadt sucht zum 1. Mai 2010 eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder ein Pfarrer- Ehepaar, da der derzeitige Stelleninhaber zum 30. April 2010 nach 38jähriger Tätigkeit in den Ruhestand geht. Die Kirchengemeinde ist eine Kirchspielgemeinde mit ca Gemeindegliedern und besteht aus den Stadtteilen Neustadt, Hainstadt und Rai-Breitenbach der 1971 geschaffenen Stadt Breuberg. Die Stadt Breuberg liegt im nördlichen Odenwald am Fuße der mittelalterlichen Burg Breuberg. Infrastruktur - Kostenfreie Kindergärten in allen Stadtteilen - Grundschule und kooperative Gesamtschule bis Klasse 10 in Rai-Breitenbach - Gymnasialer Zweig bis zum Abitur in Höchst (4 km) und Michelstadt (18 km) - 3 Arztpraxen, 2 Zahnarztpraxen und 1 Apotheke - Fachärzte in der nahen Umgebung - Einkaufsmöglichkeiten vor Ort und in den Nachbarorten - Vielfältige Vereinslandschaft im sportlichen und kulturellen Bereich - Gut ausgebautes Radwegenetz - Freibad im benachbarten Sandbach - Jugendherberge auf der Burg Breuberg. Was Sie vorfinden In jedem der drei Gemeindeteile gibt es eine Kirche, alle in sehr gutem Zustand. Der Küster- und Organistendienst ist bestens geregelt. Die Gottesdienste finden sonntäglich in Neustadt und 14täglich in Hainstadt und Rai-Breitenbach statt. Prädikanten stehen zur Verfügung. Das Pfarr- und Gemeindehaus liegt in Neustadt neben der Kirche. Im 1. Stock befinden sich die Gemeinderäume, Büro und Amtszimmer; im 2. Stock befindet sich die 5-Zimmer-Pfarrwohnung mit Balkon und Zugang zu einem kleinen Garten. Neben dem Pfarr- und Gemeindehaus liegt das Gebäude der zertifizierten Diakoniestation Breuberg, die gemeinsam mit der Nachbargemeinde Sandbach unterhalten wird und mit ihrer Arbeit den gesamten Bereich der Stadt Breuberg abdeckt. Die Diakoniestation arbeitet kostendeckend. Die Krankenschwestern, die Pflegedienstleitung, die Qualitätsbeauftragte, der betriebswirtschaftliche Leiter und die Sekretärin arbeiten sehr engagiert. Die Sekretärin arbeitet auch für das Pfarramt. Für die Pfarrerin/den Pfarrer steht ein Dienstwagen zur Verfügung. Die Zusammenarbeit mit der Nachbargemeinde Sandbach, der katholischen Kirchengemeinde und der Stadt Breuberg ist ausgesprochen gut. Monatlich erscheint im gesamten Stadtbereich in Zusammenarbeit mit der Ev. Kirchengemeinde Sandbach/Wald-Amorbach das Gemeindeblatt Der Breuberg. Die kirchlichen Termine werden außerdem im Stadtanzeiger der Stadt Breuberg abgedruckt. An Gemeindegruppen existieren ein Posaunenchor, zwei Kindergottesdienstgruppen, die von Mitarbeiterinnen geleitet werden, die Frauenhilfe und zwei Besuchsdienstgruppen. Was wir uns wünschen Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der - Freude hat, in unserer ländlichen Umgebung zu leben und zu wirken - offen und herzlich auf die Menschen zugeht und sie seelsorgerlich begleitet - offen ist für unterschiedliche Gottesdienstzeiten und -formen - das Traditionelle bewahren hilft und gleichzeitig neue Ideen einbringt - die neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen unterstützt und begleitet - die Kinder- und Jugendarbeit voranbringt und ein gutes Verhältnis zu Schule und Schulpfarrer pflegt

105 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die kirchenmusikalische Arbeit fördert - die Mitarbeiterinnen der Diakoniestation unterstützt und begleitet und - dem unsere Diakoniestation am Herzen liegt. Was wir bieten Die Mitglieder des Kirchenvorstandes und die nebenund ehrenamtlich Tätigen in unserer Kirchengemeinde freuen sich auf eine konstruktive Zusammenarbeit und unterstützen die Pfarrerin/den Pfarrer nach Kräften. Wir sind sicher, dass Sie sich in unserer Gemeinde wohlfühlen und freuen uns auf Ihre Bewerbung. Weitere Auskünfte erteilen: Thomas Geibel, Pfarrer, Tel.: ; Beate Reitz, 2. Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Tel.: ; Stephan Arras, Dekan des Dekanates Odenwald, Tel.: oder ; Karin Held, Pröpstin für Starkenburg, Tel.: Andreasgemeinde Niederhöchstadt, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Kronberg, Modus B Wer möchte mit uns am zentralen Auftrag, der für uns aus dem trinitarischen Glaubensverständnis erwächst, weiter arbeiten? Wir wollen liberale, evangelikale und charismatische Ausdrucksformen des Glaubens verbinden und voneinander lernen. Die Pfarrerin / der Pfarrer ist in ein Team pastoraler Mitarbeiter eingebunden. Gott und Menschen näher kommen, um Gott den Menschen nahe zu bringen lautet unser Auftrag. Spiritualität und geistliches Wachstum stehen ausdrücklich im Zentrum. Den Menschen näher kommen heißt, dass die Ausdrucksformen unseres Glaubens zeitgemäß, innovativ, kreativ, an den Bedürfnissen, Interessenslagen und Nöten der Menschen orientiert sind. Um Gott den Menschen nahe zu bringen unterstreicht, dass die missionarische Ausrichtung in der Andreasgemeinde erste Priorität hat. Wir sind eine Gemeinde mit Wachstum und wollen es bleiben. Unsere GoSpecials sind Leitsterne zeitgemäßer Glaubensvermittlung. Unsere Vision 2012 sieht Großes vor: Wachstum von Teilnehmern, Aktiven, und Spenden. Und neue Projekte. Wir sind bereits auf dem Weg. Interessiert? Mehr unter Weitere Informationen sind bei unserer geschäftsführenden pastoralen Mitarbeiterin Anke Wiedekind zu erhalten (Wiedekind@andreasgemeinde.de, Tel.: ). Weitere Ansprechpartner: Dekan Eberhard Kühn (Tel.: ) und Propst Dr. Sigurd Rink (Tel.: ). Ober-Roden, 1,0 Pfarrstelle I, Dekanat Rodgau, Modus B Lebensträume werden wahr - mit Ihnen? Denn wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Pfarrerin, einen neuen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar. Wo finden Sie uns? Rödermark ist eine Kommune im Grünen vor den Toren der Großstädte Frankfurt, Aschaffenburg und Darmstadt. Es bestehen gute Verkehrsanbindungen mit der S-Bahn oder der Dreieich-Bahn nach Frankfurt / Wiesbaden, mit Bussen nach Darmstadt sowie mit dem PKW an die A3, A5 und den Flughafen. Rödermark wurde 1977 aus den Ortsteilen Ober-Roden, Urberach, Waldacker, Messenhausen und Bulau gebildet und hat insgesamt knapp Einwohner. Es bietet mit seiner guten Infrastruktur, Kinderkrippen, Kindertagesstätten (keine gemeindeeigenen), Grundschulen und der zum Abitur führenden Oswald-von-Nell- Breuning-Schule (Europaschule und integrierte Gesamtschule) sowie der Berufsakademie Rhein-Main, der VHS und der Musikschule ein vielseitiges Bildungsangebot vor Ort. Gute Anbindungen zu Gymnasien in der Umgebung sind vorhanden. Die Stadt verfügt darüber hinaus über sehr gute Einkaufsmöglichkeiten, eine sehr gute ärztliche Versorgung und ein sehr lebendiges und vielseitiges Vereinsleben, eine Bücherei sowie über ein Hallenbad und ein Kino. In der Kulturhalle, Kelterscheune, Bücherturm, Zimmertheater und im Jazz-Klub wird von Literatur und Kleinkunst über Comedy, Jazz- und Kammerkonzerte bis hin zu Opern- und Theateraufführungen ein vielfältiges kulturelles Leben geboten. Was erwartet Sie? Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Roden ist eine Diaspora-Gemeinde mit derzeit rund Mitgliedern aus den gemeindezugehörigen Ortsteilen Ober-Roden, Waldacker und Messenhausen. Die Gottesdienste werden in vielfältig wechselnder Form gefeiert und durch ein reichhaltiges kirchenmusikalisches Angebot unterstützt (Kirchenband, Posaunenchor, klassischer Kirchenchor, Jugendprojektband). Außerdem finden monatliche Gottesdienste im Alten-Pflegeheim Haus Morija statt, das von der Kommunität der Christus-Träger-Schwestern geleitet wird. Unsere 80jährige Gustav-Adolf-Kirche bietet Platz für ca. 150 Menschen. An sie angeschlossen ist ein Gebäudekomplex bestehend aus dem im Jahr 2005 renovierten und modern umgebauten Gemeindehaus und dem Büro.

106 106 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Direkt daneben steht das Pfarrhaus. Es wird aktuell wärmedämmend renoviert und saniert, verfügt über 130m 2 Wohnfläche (sechs Zimmer), einen geräumigen Keller und einen Garten. Das Amtszimmer befindet sich mit einem eigenen Zugang ebenfalls im Pfarrhaus. Als Hauptamtliche gibt es neben Ihnen eine 0,5 Pfarrvikarstelle, die durch einen erfahrenen Kollegen besetzt ist, einen Gemeindepädagogen mit 0,75 Stelle, zwei Gemeindesekretärinnen in Teilzeit, stundenweise zwei Reinigungskräfte, einen FSJler bzw. einen ZDler sowie einen Chor- und einen Posaunenchorleiter. Das Hauptamtlichenteam wird von einem sehr motivierten Kirchenvorstand unterstützt, der u.a. auch den Küsterdienst versieht. Außerdem haben wir einen nagelneuen Gemeindebus. Unser Gemeindeleben Unter dem Leitbild Wir sind eine aufgeschlossene, lebendige, auf den Menschen bezogene Gemeinde bieten wir mit unserer Gottesdienst- und Kirchenmusikvielfalt, einem ausgeprägten Konfirmandenkonzept, mit vielen festen Gruppen und Einzelveranstaltungen ein reiches Angebot für Menschen allen Alters in Rödermark. Ein großer Kreis von ca. 200 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern prägt dabei das gemeinsame Engagement und Miteinander. In diesem Zusammenhang bereichert auch unsere 2008 gegründete Stiftung Lebensträume das Gemeindeleben: Zum Beispiel durch unser aktuelles Projekt Generationenpartnerschaft und zum anderen durch unser langfristiges Ziel den gemeindepädagogischen Dienst in unserer Gemeinde weiter auszubauen ( Es gibt eine selbständig arbeitende Fundraising-Gruppe. Seit 2004 sind wir darüber hinaus durch eine gemeinsame Pfarrdienstordnung, einen Kooperationsvertrag und eine gemeindeübergreifende Pfarrstelle inhaltlich mit der Evangelischen Petrusgemeinde Urberach eng verbunden. Desweiteren besteht mit den katholischen Gemeinden und der FeG in Rödermark ein gutes ökumenisches Verhältnis. Besonders hervorzuheben ist dabei die 2007 an der Rodau gepflanzte gemeinsame Weidenkirche, die im Sommerhalbjahr beliebter Treffpunkt für Festgottesdienste und wöchentliche Andachten ist, die gerne auch von Gruppen und Kreisen gestaltet werden. Außerdem gibt es seit 2005 das ökumenische und diakonische Projekt Rödermärker Brotkorb (Lebensmittelausgabe an Bedürftige), an dem unsere Gemeinde durch viele Ehrenamtliche beteiligt ist. Auf unserer Homepage finden Sie außerdem unseren mehrfach ausgezeichneten Gemeindebrief Gockel sowie alle weiteren Informationen über unsere Gemeinde. Sind Sie neugierig geworden? Begeistern und motivieren Sie gerne Andere, setzen Sie gerne Impulse in Glaubensfragen, sind offen für die Ökumene, arbeiten gerne im Team und sind den Menschen zugewandt? Wir freuen uns sehr auf Ihre Bewerbung! Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung: Martin Annighöfer, Vorsitzender des Kirchenvorstands, Tel.: ; Pfarrer Oliver Mattes Tel.: ; Dekan des Dekanats Rodgau, Pfarrer Carsten Tag, Tel.: und Pröpstin für Rhein Main, Pfarrerin Gabriele Scherle, Tel.: Reichelsheim, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Wetterau, Modus B, zum zweiten Mal Haben Sie Lust, eine Gemeinde-Pfarrstelle mit Leben zu füllen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Die Kirchengemeinden Reichelsheim und Heuchelheim im Herzen der Wetterau suchen eine neue Pfarrerin, einen neuen Pfarrer oder ein Pfarrer-Ehepaar in Stellenteilung. Das wird Ihr neues Zuhause sein: Landschaftlich schön liegt Reichelsheim in der fruchtbaren Wetterau. Die Stadt Reichelsheim/Wetterau (www. stadt-reichelsheim.de) hat rund Einwohner und besteht aus 6 Stadtteilen. Sie werden etwa Gemeindeglieder in den beiden selbständigen Kirchengemeinden Reichelsheim und Heuchelheim sowie der Filialgemeinde Dorn-Assenheim betreuen. Ländliches Leben und die großstädtische Infrastruktur des Rhein- Main-Gebietes gehen bei uns eine glückliche Verbindung ein. Bei uns geht es persönlicher zu als in der Großstadt, familiäre Bindungen und soziale Kontakte sowie ein reges Vereinsleben zeichnen unsere Gemeinden aus. Zwei gut geführte kommunale Kindergärten in der Kernstadt, eine Grundschule, weiterführende Schulen in den umliegenden Gemeinden, gute Nahverkehrsverbindungen, Einkaufsmöglichkeiten, eine gute ärztliche Versorgung und umfangreiche Sportmöglichkeiten machen unsere Stadt lebenswert. Herzstücke der Gemeinden sind die beiden Kirchen aus dem Mittelalter. In Reichelsheim und Heuchelheim bilden sie die Ortsmittelpunkte. Im katholisch geprägten Dorn-Assenheim werden evangelische Gottesdienste in der dortigen katholischen Kirche St. Maria-Magdalena gehalten. Unsere Kirchengemeinden zeichnen sich bisher aus durch: - Vielfältige Gottesdienstformen (Familiengottesdienste, Gottesdienste an besonderen Orten, musikalisch geprägte Gottesdienste, Abendgottesdienste), - Zusammensein nach Gottesdiensten, - lebendige Kindergottesdienste in beiden Gemeinden, - intensive ökumenische Arbeit, - besondere Aktionen zu kirchlichen Feiertagen. Wir möchten gemeinsam mit Ihnen diese Impulse setzen: - Ansprechend und lebensnah verkündigen, - Kirche mitten im Ort erlebbar machen,

107 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau seelsorgerische Arbeit intensivieren, - die Gemeinde im Dekanat Wetterau profilieren, - die kirchlichen Gruppen vernetzen - Jugend- und Altenarbeit intensivieren, - lebendige Ökumene weiter gestalten, - diakonische Arbeit ausweiten. Das finden Sie bei uns: - Einen jungen, neu gewählten Kirchenvorstand, der aufgeschlossen ist für neue Ideen, - weitere engagierte Ehrenamtliche, - kompetente kirchenmusikalische Unterstützung durch erfahrene Organisten und Organistinnen, - engagierte Kindergottesdienstteams in Reichelsheim und Heuchelheim, - ein schönes geräumiges Pfarrhaus mit kleinem Garten, - Büros und Sitzungsraum befinden sich im Pfarrhaus, der Gemeinderaum ist angegliedert. Unser neuer Pfarrer/unsere neue Pfarrerin sollte freundlich, aufgeschlossen und musikalisch interessiert sein und mitten in unserer Gemeinde leben. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Ansprechpartner: Propst für Oberhessen, Matthias Schmidt, Tel.: ; Dekan Jörg-Michael Schlösser, Telefon: ; Manfred Winter (für Reichelsheim), Telefon: , manfred.winter52@gmx.de oder Ines Dauernheim (für Heuchelheim), Telefon: , ines@dauernheim-heuchel-heim.de. Evangelische Luthergemeinde Rüsselsheim, Dekanat Rüsselsheim, 0,5 Pfarrstelle, Modus B. Die Pfarrstelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Unsere Kirchengemeinde hat Gemeindeglieder und wurde 2007 fünfzig Jahre alt. Sie ist die größte der acht Gemeinden des Ev. Kirchengemeindeverbandes Rüsselsheim. Der Verband der Rüsselsheimer Gemeinden befindet sich in einem grundlegenden Erneuerungsprozess. Wer bei uns hauptamtlich mitarbeitet Ein Hausmeister in Altersteilzeit und eine Reinigungskraft sorgen miteinander für Ordnung in einem funktionsfähigen Gemeindezentrum, bestehend aus dem Gemeindehaus mit großem Saal und mehreren Gruppenräumen sowie der Kirche mit ca. 500 Sitzplätzen; ergänzt durch die angeschlossene Kindertagesstätte mit großzügigem Freigelände und dem Pfarrhaus des Pfarrerkollegen. Einer der drei Dekanats-Kirchenmusiker ist mit halber Stelle in unserer Gemeinde tätig. Ein hoch motiviertes 15-köpfiges Team aus Erzieher / innen und hauswirtschaftlich tätigen Mitarbeitern betreut die 100 Kinder der Kindertagesstätte in fünf Gruppen. Um das Gemeindebüro kümmert sich eine Verwaltungskraft mit 11,5 Wochenstunden. Im Regelfall steht der Gemeinde ein Zivildienstleistender zur Verfügung. Unser Gemeindeleben Das Gemeindeleben wird von vielfältigen Gruppen getragen. Einige Beispiele: Die Konfirmandenarbeit mit 30 bis 50 Jugendlichen wird zusammen mit einem Team gestaltet. Neben einer Seniorengruppe und Seniorengymnastikangeboten gibt es eine Seniorentanzgruppe. In unserer Gemeinde ist auch eine Squaredancegruppe beheimatet. Die Theatergruppe bringt jährlich ein Stück zur Aufführung auf die Bühne des Gemeindehauses. Das Ensemble für Liturgie und Gottesdienst bereichert das gottesdienstliche Leben auch durch Gospel- und Taizé-Elemente. Unser Kirchenmusiker leitet zudem den Dekanatsblechbläserchor. Der Flötenkreis trifft sich unter Anleitung einer ehemaligen Kirchenmusikerin. Ein Bibelkreis trifft sich jeden Monat mit wechselnden Themen und Methoden. Der Besuchsdienstkreis unterstützt den Kontakt zu den Gemeindegliedern. Ein monatlicher Krabbelgottesdienst lädt die Ein- bis Sechsjährigen um den Altar ein. Der Gottesdienst wird neben den Eltern ebenso gern von Großeltern besucht. Einen Kindergottesdienst für Sechs- bis Zwölfjährige, der von einem Team verantwortet wird, bieten wir monatlich an. Ehemalige Konfirmanden treffen sich regelmäßig im Jugendkeller, betreut von einem Team und ausgebildeten Jugendlichen. Ein aktives Redaktionsteam gestaltet den vierteljährlichen 20-seitigen Gemeindebrief mit Leidenschaft. Unsere Homepage informiert umfassend und aktuell über das Gemeindeleben, inkl. des jeweils gültigen Gemeindebriefs. In unserer Kirche feiert auch die griechisch-orthodoxe Gemeinde regelmäßig ihre Gottesdienste.

108 108 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Ein Teil unseres Gemeindehauses steht der Rüsselsheimer Hospizhilfe e.v. zur Verfügung. Der Kirchenvorstand hat sich nach der Wahl verjüngt und arbeitet sich engagiert in allen Bereichen ein. Ein Kirchenvorsteher ist Prädikant und übernimmt Gottesdienstvertretungen. Bei der Erarbeitung der Pfarrdienstordnung betonen wir, dass es sich bei der Besetzung um eine halbe Stelle handelt. Wen wir uns wünschen Wir suchen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die/der Freude daran hat, zusammen mit dem Kollegen seelsorgerliche und theologische Aufgaben in unserer Gemeinde zu übernehmen und - neue Gottesdienstformen zu feiern, z. B. mit Kindern und Jugendlichen, Gottesdienste im Freien - die Besuchsdienstarbeit zu begleiten - im Team die Zukunft unserer Gemeinde mitzugestalten und Elemente aus unserem kürzlich erstellten Leitbild umzusetzen - mit den anderen Gemeinden an einer neuen Struktur für Rüsselsheim zusammen zu arbeiten. Noch ein Wort zu Rüsselsheim Mitten im Rhein-Main-Gebiet liegend bietet Rüsselsheim seinen Einwohnern ein vielfältiges kulturelles und sportliches Angebot. Schnuppern Sie mal unter Informationen über das Dekanat erhalten Sie unter Falls eine Wohnung angemietet werden soll, wird der Kirchenvorstand bei der Suche behilflich sein. Über Ihre Nachfrage freut sich: Pfarrer Franz Reike, Tel oder Weitere Auskünfte erteilen: Dekan Kurt Hohmann, Tel und die Pröpstin der Propstei Rhein-Main Gabriele Scherle, Tel.: Evangelische Paulusgemeinde Wiesbaden- Erbenheim, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Wiesbaden, Modus B Die Paulusgemeinde Wiesbaden-Erbenheim, der eine 1,0-Pfarrerstelle zusteht, ist seit dem 1. Januar 2010 vakant; der bisherige Pfarrer hat die Stelle gewechselt. Die Paulusgemeinde wird in ihrer Grundstruktur von dem alten Ortskern Erbenheims, einem ehemals ländlichen, heute an den Rändern wachsenden Vorort Wiesbadens, geprägt. Sie hat knapp 2000 Mitglieder, in ihrer sozialen Struktur ist sie gut gemischt und weist keine sozialen Brennpunkte auf. Die Gemeinde hat eine Predigtstelle. Sie beschäftigt vier Erzieherinnen und nebenamtlich jeweils als Teilzeitkräfte zwei Sekretärinnen, die sich den Bürodienst teilen, eine Organistin, eine Chorleiterin, einen Hausmeister für das Gemeindehaus, sowie eine Putz- und eine Küchenhilfe für die Kindertagesstätte. Viele Ehrenämtler runden den Personalbestand ab. Den Gebäudebestand bilden die das Ortsbild prägende barocke Dorfkirche mit der ältesten bespielbaren Orgel Wiesbadens, das große geräumige, ruhig gelegene und in gutem baulichen Zustand befindliche Pfarrhaus mit großem Anwesen und schönem Pfarrgarten direkt gegenüber der Kirche, ein vielfältig genutztes Gemeindehaus, eine zweigruppige Kindertagesstätte, die derzeit saniert und erweitert wird, so dass sie in Zukunft auch eine Krippengruppe umfasst, schließlich noch ein an das Gemeindehaus angrenzendes villenartiges Gebäude, das einer neuen Nutzung noch entgegensieht. Im Zentrum des Gemeindelebens steht der sonntägliche Gottesdienst zuweilen auch ökumenisch, in dem zu bestimmten Anlässen unser gemischter Chor mitwirkt. Ein neues Kindergottesdienstteam hat sich gebildet, das den Kindergottesdienst wieder neu ins Leben gerufen hat. Die Jugendarbeit liegt in der Verantwortung des Evangelischen Jugendwerks, das zwei Gruppen betreut. Zu weiteren Gruppen finden sich die Frauenhilfe, sowie zwei Frauenkreise zusammen. Insbesondere zeichnet sich das Gemeindeleben durch die Arbeit des Pluspunktes aus, der vielfältige Bildungsangebote und mannigfache Betätigungsfelder nicht nur für Senioren zur Verfügung stellt und als solcher landeskirchenweit Anerkennung und Vorbildfunktion erlangt hat. Dargestellt wird das Gemeindeleben in dem viermal jährlich erscheinenden Gemeindebrief. Insgesamt sind und wollen wir eine Gemeinde sein, die jeden annimmt, wie er ist,die offen einlädt und in der jeder seinen Platz finden kann, die in ihrer altehrwürdigen Kirche Wärme und Geborgenheit spüren lässt, die unseren Glauben im Gottesdienst fröhlich feiert und das Wort Gottes für den Alltag mitnimmt, die für die jeweiligen Lebensstufen Hilfe, Beistand und Gestaltungsmöglichkeiten gibt, der an der Zusammenarbeit mit der katholischen Kirche Maria Aufnahme viel gelegen ist, weil wir das Gemeinsame leben und gestalten und weitere Wege der Annäherung suchen. Vor diesem Hintergrund wünschen wir uns eine kommunikative Pfarrerin / einen kommunikativen Pfarrer, die / der in das zuvor gezeichnete Bild passt, gleichzeitig aber auch neue Akzente zu setzen versteht, das Evangelium sach- und zeitgemäß verkündet, der / dem die Seelsorge ein echtes und besonderes Anliegen ist, die / der aufgeschlossen, engagiert, teamfähig und motivierend ist und sich als Teil der Dekanatsgemeinschaft versteht. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, dann würden wir uns über Ihre Bewerbung freuen. Weitere Informationen erteilen: Für den KV Dr. Günter Christmann, Tel ; Dekan Hans-Martin Heinemann, Tel und Propst Dr. Sigurd Rink, Tel

109 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 109 0,5 Pfarrstelle für Arbeit mit Angehörigen von weiblichen Inhaftierten. Besetzung zum auf 6 Jahre durch die Kirchenleitung. Die Inhaftierung eines Menschen hat gravierende Folgen für die von ihr betroffenen Angehörigen, sie greift grundlegend in das System der Familie ein. Die Trennung von einer zentralen Bezugsperson verändert die Struktur einer Familie und ihre Verhaltensmuster. Nicht selten geraten Angehörige in psychische, soziale und materielle Krisen, erleben Beschämung und soziale Isolation. Alten und pflegebedürftigen Eltern fehlt in manchen Fällen plötzlich die Bezugs- und Pflegeperson. Kinder sind den Auswirkungen der Inhaftierung eines Elternteils noch ungeschützter ausgesetzt als Erwachsene. Sie sind verunsichert und zeigen oft erhebliche Verhaltensauffälligkeiten. Kinder inhaftierter Mütter müssen häufig in Pflegefamilien oder Heimen untergebracht werden. Angehörige inhaftierter Menschen benötigen Hilfe und seelsorgliche Begleitung bei der Um- und Neuorientierung ihres Lebens sowie bei der Aufarbeitung des Erlebten. Die Neunte Kirchensynode der EKHN hat diese Problematik in den Blick genommen und eine Stelle für Angehörigenseelsorge geschaffen, die je zur Hälfte an der JVA Butzbach (Männerstrafvollzug) und der JVA für Frauen Frankfurt am Main III angebunden ist. Die 0,5 Pfarrstelle für Seelsorge an Angehörigen inhaftierter Frauen existiert seit 6 Jahren und ist inzwischen gut in der Anstalt verankert. Folgende Arbeitsformen und Angebote haben sich inzwischen bewährt: - Seelsorgliche Gespräche mit Angehörigen in ihrer vertrauten Umgebung (aufsuchende Seelsorge). - Angehörigenarbeit in der Institution JVA (Initiierung von familienfreundlicheren Strukturen, Begegnungsund Kontaktmöglichkeiten der Familien, Zusammenarbeit mit der Seelsorgerin vor Ort und den Fachdiensten der Anstalt). - Begleitung der Mutter-Kind-Kontakte (Wiederanbahnung des Kontaktes nach längerer Trennung, seelsorgliche Begleitung der Trennung von Müttern und Kindern, Zusammenarbeit mit Pflegefamilien, Heimen und Jugendämtern). - Einzelberatung von Paaren und von Eltern Inhaftierter. - Durchführung besonderer Begegnungsmöglichkeiten der Familien (seelsorgliche Sonderbesuche u.ä.). Ein außerhalb, aber in der Nähe der JVA befindliches Büro, bzw. Raum für Familien- oder Paargespräche steht zur Verfügung. Innerhalb der Anstalt werden die Räume für die Ev. Seelsorge mit der Seelsorgerin vor Ort geteilt. Von der / dem StelleninhaberIn wird erwartet: - Freude und Engagement für den Schwerpunkt Seelsorge mit Menschen, die eher am Rande der Gesellschaft stehen. Bereitschaft, sich mit anderen Kulturen (z.b. Sinti- und Romafamilien) sowie Subkulturen in unserer Gesellschaft auseinander zu setzen und seelsorglich darauf einzulassen. - Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowohl mit der Seelsorgerin für Angehörige männlicher Inhaftierter als auch mit der Seelsorgerin an der JVA Ffm. III. - Die Weiterentwicklung der Konzeption für die Angehörigenseelsorge sowohl vor Ort als auch in Zusammenarbeit mit den AngehörigenseelsorgerInnen innerhalb der Ev. Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland. - Mitarbeit in der Ev. Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge in Hessen und Einbringen der besonderen Erfahrungen der Angehörigenseelsorge. - Regelmäßige Teilnahme an der gemeinsamen Supervision für GefängnisseelsorgerInnen in Hessen. - Vernetzung mit Straffälligenhilfen und Familienberatungsstellen. - Öffentlichkeitsarbeit. Voraussetzungen: Wünschenswert ist Berufserfahrung im Bereich Seelsorge / Beratung, Familienarbeit. Eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Seelsorge / Beratung ist erforderlich, sie kann ggfs. berufsbegleitend nachgeholt werden. Da die Pfarrstelle an eine Justizvollzugsanstalt angebunden sein wird, setzt sie Kenntnisse des Gefängnissystems voraus. Diese können auch durch ein mehrmonatiges Praktikum bei der Gefängnisseelsorge erworben werden. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Koordination Kirchengemeinden und Dekanat, Paulusplatz 1, Darmstadt. Auskünfte erteilen: Die derzeitige Pfarrerin für Angehörigenseelsorge bei der JVA Ffm. III, Pfarrerin Christiane Bastian, Tel.: ; die Pfarrerin für Angehörigenseelsorge bei der JVA Butzbach, Barbara Zöller, Tel.: ; die Pröpstin für Rhein-Main, Pfarrerin Scherle, Tel oder der Leiter des Referates Koordination Kirchengemeinden und Dekanate, Oberkirchenrat Schuster, Tel.: Stelle einer Schulleiterin/eines Schuleiters für die Evangelische Grundschule Mogendorf und Nordhofen, Staatlich anerkannte Grundschule (Ersatzschule) in Trägerschaft der Elterninitiative Evangelische Grundschule Mogendorf und Nordhofen e.v. zum Die 2006 gegründete Schule wird als einzige Grundschule geführt. Sie ist eine Bekenntnisschule im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 des Grundgesetzes und der entsprechenden Gesetze und Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz. Das christliche Menschenbild bildet die Grundlage des Erziehungs- und Bildungsprozesses.

110 110 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Christliche Wertevermittlung ist verbunden mit einer zeitgemäßen und kreativen Vorbereitung auf das Leben. Die Kinder werden intensiv begleitet, Stärken können erkannt und gefördert, Schwächen identifiziert und ausgeglichen werden. Eine persönliche Atmosphäre ermöglicht ruhiges, kontinuierliches und motiviertes Lernen und ein harmonisches und konstruktives Zusammenleben. Wir erwarten von Ihnen als zukünftige Schuleiterin/ zukünftiger Schulleiter - das 1. und 2. Staatsexamen mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen Zugehörigkeit und positive Einstellung zur Evangelischen Kirche Leitungserfahrung ausgeprägte Fähigkeiten und Kenntnisse in der konzeptionellen, organisatorischen, pädagogischen und wirtschaftlichen Führung einer Grundschule Erfahrungen in der Qualitäts- und Personalentwicklung Kreativität, Team- und Kooperationsfähigkeit Freude und Einsatzbereitschaft an der Gestaltung und Weiterentwicklung des Profils und Konzeptes der Schule Aufgeschlossenheit für die Belange und Fragen von Schülerinnen, Schülern, Eltern, Kolleginnen und Kollegen, Vorstandsmitgliedern, Kooperationspartnern. Wir bieten Ihnen - ein engagiertes und motiviertes Kollegium eine gut ausgestattete Schule interne und externe Fortbildungsmöglichkeiten Unterstützung durch den engagierten Schulträger. Anstellung und Vergütung erfolgen nach der KDAVO. Bitte senden Sie uns Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen ( Lebenslauf, Zeugniskopien, Kirchenzugehörigkeitsbescheinigung, Tätigkeitsnachweise) bis zum an folgende Anschrift: Evangelische Grundschule Mogendorf/Nordhofen Elterninitiative Ev. Grundschule Mogendorf und Nordhofen e.v. Vorsitzender Patrick Schneider Töpferstraße Mogendorf 0,5 Fach- / Profilstelle Öffentlichkeitsarbeit im Dekanat Selters. Das Evangelische Dekanat Selters sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine / n Referenten / in für Öffentlichkeitsarbeit (0,5). Das Dekanat Selters befindet sich in nordwestlichen Teil der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau in der Propstei Nord-Nassau im landschaftlich reizvollen Gebiet des Westerwaldes. Es umfasst 17 Kirchengemeinden mit ca Gemeindegliedern in einem überwiegend katholischen Umfeld. Ein Haus der Kirche als Dienstsitz des Dekanates befindet sich in Selters. Dort ist der Dienstsitz der Referentin /des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit. Mit der Errichtung der Fach- und Profilstelle im Querschnittsbereich Öffentlichkeitsarbeit soll ein Zentrum lokaler Berichterstattung der Evangelischen Kirche in unserer Region weiter aufgebaut werden. Die Rolle der Evangelischen Kirche als Gesprächspartner für Fragen der Zeit soll deutlich gemacht werden und das kirchliche Profil im ländlichen Bereich medial gestärkt werden. Hierfür ist der Ausbau einer wirkungsvollen Kommunikationsstruktur zwischen Kirche und Medien erforderlich. Es bedarf der Kooperation und Koordination mit dem Dekanatssynodalvorstand, der Pfarrerschaft und den Fach- und Profilstellen. Folgende Aufgabenfelder sollen wahrgenommen werden: - Darstellung der Kirchengemeinden in der Öffentlichkeit als lebendige Orte von Glaube und Gemeinschaft mit ihren vielfältigen Angeboten - Aufbau, Pflege und Vermittlung von Kontakten, sowie Zusammenarbeit mit den Medien in der Region und mit kirchlichen Medien, Kontaktherstellung zu den umliegenden Redaktionen - Vermittlung aktueller Fragen von Kirche und Gesellschaft - Journalistische Begleitung von Gemeinde- und Dekanatsveranstaltungen und deren anschließende Veröffentlichungen - Recherche und Unterstützung der Gemeinden und des Dekanates bei: - Fragen der Öffentlichkeitsarbeit - öffentlichen Stellungnahmen des Dekanates und seiner Einrichtungen - regionalen, kirchlichen Internetauftritten und einzelnen Projekte der Fach- und Profilstellen - Kooperation mit Stelleninhabern für Öffentlichkeitsarbeit der Nachbardekanate und auf Propsteiebene, dem Referat Öffentlichkeitsarbeit der EKHN und gemeindlichen und übergemeindlichen Beauftragten und Ausschüssen für Öffentlichkeitsarbeit - Förderung und Schulung ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit Von den Bewerbern / innen werden folgenden Qualifikationen erwartet: - Abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung im Bereich des Publizistik oder des Journalismus oder vergleichbare berufliche Qualifikation

111 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Theologische Grundkenntnisse, kirchliche Bindung und Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland - Glaubwürdige und überzeugende Darstellung der christlichen Standpunkte - Bereitschaft zur Kommunikation, Kooperation und kritischen Auseinandersetzung - Hohe Sprachkompetenz und sicherer Umgang mit den sprachrelevanten Medien - Fertigkeiten in der Herstellung und Nutzung von photographischen Aufnahmen - Gute Fremdsprachenkenntnisse in Englisch - Bereitschaft zur Weiterbildung Wir wünschen uns ein hohes, persönliches Engagement und neben der Freude an den Tätigkeiten auch ein hohes Interesse am Menschen und an der kirchlichen Arbeit vor Ort.Daneben erfordert Ihre Arbeit ein ressortübergreifendes Denken, Flexibilität und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Gremien und Interessengruppen, Sensibilität und Durchhaltevermögen. Wir bieten Ihnen ein ausgeprägtes Maß an Eigengestaltung zur Umsetzung Ihrer kreativen Ideen und Vorstellungen. Wir möchten Sie bei Ihrer Tätigkeit mittels regelmäßiger Dienstgespräche, Evaluation und umfangreicher Fortbildungsangebote ermutigen und fördern. Eine gute bürotechnische Ausstattung ist selbstverständlich. Die Vergütung erfolgt nach der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO). Die Beauftragung ist auf fünf Jahre befristet. Sie beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Eine Verlängerung der Beauftragung ist möglich. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen bis zum an das Ev. Dekanat Selters, Saynstraße 4, Selters. Pfarrerinnen und Pfarrer richten die Bewerbungunterlagen über den Dienstweg an das Referat Personalservice der Kirchenverwaltung, Paulusplatz 1, Darmstadt. Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung: Die Präses / der Präses der Dekanatssynode Selters, Tel.: Auslandsdienst in Brasilien Für den Auslandspfarrdienst in der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien (IECLB) mit Dienstsitz in Rio de Janeiro sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine Pfarrerin/einen Pfarrer. Die Martin-Luther-Gemeinde im Zentrum von Rio de Janeiro, die vor mehr als 180 Jahren von deutschen Auswanderern gegründet wurde, möchte einerseits weiterhin für deutschsprachige Christen offen sein, andererseits den sozialen und kulturellen Herausforderungen mitten in einer lateinamerikanischen Großstadt entsprechen. Im Leben der Gemeinde bildet neben den Gottesdiensten, der Diakonie und den verschiedenen altersspezifischen Gruppen die Kirchenmusik (Orgelkonzerte, Kirchenchor) einen Schwerpunkt. Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin/einen Pfarrer mit pastoraler und ökumenischer Kompetenz, die/der bereit und fähig ist, in Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den vielfältigen Anforderungen in Rio de Janeiro gerecht zu werden. Eine gemeindenahe und zeitgemäße Verkündigung in deutscher und portugiesischer Sprache sowie ein ökumenisch offenes, aber erkennbar lutherisches Profil werden erwartet. Zum Profil der/des gewünschten Pfarrerin/Pfarrers gehört außerdem, dass sie/er - sehr gute portugiesische Sprachkenntnisse hat, - über Erfahrung in parochialer Großstadtarbeit verfügt und bereit ist, die arme Bevölkerung einzubeziehen, - für moderne Musik offen ist und musische Fähigkeiten hat, - die Traditionen der Gemeinde achtet, - Geschick für die Organisation und Motivation der Gruppen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mitbringt und Leitungserfahrungen hat - und zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Institutionen der IECLB sowie mit dem ökumenischen Umfeld bereit ist. Die Pfarrstelle wird durch Gemeindewahl, Berufung durch die IECLB und EKD-Entsendung besetzt. Gesucht wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mit mehrjähriger Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der IECLB und der Entsendungsbeihilfeverordnung der EKD. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Bei Bedarf wird zu Beginn der Dienstzeit ein Intensivkurs zum Erlernen der portugiesischen Sprache angeboten. Bewerbungsfrist: 15. März Weitere Informationen und Ausschreibungsunterlagen erhalten Sie bei: Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach D Hannover Tel: lateinamerika@ekd.de _

112 112 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Das Evangelische Dekanat Herborn sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (50% Stelle) Die Anstellung erfolgt befristet für 4 Jahre auf Dekanatsebene. Sie wird in den Ev. Kirchengemeinden Ballersbach (ca Gemeindeglieder), Bicken (ca. 1250) und Offenbach (ca. 950) ausgeübt. In der Region Mittenaar leben ca Einwohner. Vorhanden sind drei Kindergärten in Evangelischer Trägerschaft (in Offenbach mit Krippe) sowie eine Grund-, Haupt- und Realschule. Weiterführende Schulen befinden sich in Herborn (8 km). Eine Reihe kleiner und mittelständischer Betriebe haben sich hier angesiedelt. Ansässig sind mehrere Allgemeinmediziner, ein Zahnarzt und eine Apotheke. Metzgereien, Bäckereien, zwei Lebensmittelmärkte sowie je ein Supermarkt und Drogeriemarkt bieten ein reichhaltiges Versorgungsangebot. Verschiedene Geldinstitute sowie eine ausgezeichnete Gastronomie runden das Bild ab. Die östlichen Ausläufer des Westerwaldes sowie der nahe Aartalsee bieten direkt vor der Haustür eine Reihe von Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten. Die Region verfügt über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Über die nahe Autobahn und den Bahnanschluss in Herborn sind das Rhein-Main- Gebiet, das Siegerland sowie das Rheinland schnell zu erreichen. Ebenso verkehrsgünstig liegen die Universitätsstädte Gießen und Marburg. Die drei Kirchengemeinden umfassen ca Gemeindeglieder. Seit Anfang 2007 werden die drei eigenständigen Gemeinden nicht mehr von zweieinhalb, sondern von zwei Pfarrstellen aus versorgt. Die engagierten Kirchenvorstände versuchen, nach dem Motto Gemeinsames stärken, Eigenes bewahren, Neues wagen, geschwisterliche Wege zueinander zu finden. Geprägt von der Erweckungsbewegung des 19. Jahrhunderts, überrascht die Region den Ortsfremden mit gut besuchten Gottesdiensten und einer reichhaltigen Palette von christlichen Gruppen und Kreisen. Allerdings ist der Abbruch zur Generation der unter 40-jährigen nicht zu übersehen. Die Kinder- und Jugendarbeit liegt in Bicken und Offenbach seit vielen Jahrzehnten in den Händen des CVJM. Während die Jungschararbeit in beiden Gemeinden guten Zuspruch findet, fehlen in Bicken geeignete Mitarbeiter/innen, um Jugendliche nach der Konfirmation anzusprechen. In Offenbach ist es mit Hilfe des CVJM-Kreisverbandes gelungen, die Jugendarbeit wiederzubeleben. Ähnliches versucht er zu Zeit in Bicken. In Ballersbach bestehen seitens der Kirchengemeinde eine Jungschar sowie eine Jugendarbeit, die von Ehrenamtlichen getragen wird. Wir wünschen uns eine/einen Gemeindepädagogin/ Gemeindepädagogen, die/der - die frohe Botschaft von Jesus Christus offensiv, engagiert und glaubwürdig lebt und vertritt; - sich in Ballersbach verantwortlich in die Bereiche Kindergottesdienst und Arbeit mit jungen Familien einbringt; - in Bicken daran mitwirkt, Angebote für Jugendliche nach der Konfirmation zu entwickeln; - in Offenbach die Konfirmandenarbeit mit plant und durchführt; - in den drei Gemeinden in begrenztem Umfang in Projekten mitarbeitet; - vier Wochenstunden für die gemeindeübergreifende Arbeit des Dekanats einbringt, nach Absprache mit dem DSV und dem/der Dekanatsjugendreferent/in; - bereit ist, mit dem CVJM zusammen zu arbeiten; - wenn möglich Singen und Musizieren kann. Ziele der kirchlichen Jugendarbeit sollten sein: - Vermittlung, bzw. Vertiefung christlicher Glaubensinhalte und Hilfe bei der Umsetzung in ein eigenverantwortlich geführtes Leben; - Vermittlung von positiven Lebenswerten und Einüben von persönlicher Verantwortung in Familie, Schule, Beruf und Umfeld; - Stärkung des Persönlichkeitsprofils von Jugendlichen in der wichtigen Phase der Pubertät; - Vermittlung in Konflikten sowie Einüben in Konfliktlösungsstrategien. Sonstiges: Sofern erforderlich sind die Kirchengemeinden bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung behilflich. Die nötigen Arbeitsmittel sowie ein Büro werden zur Verfügung gestellt. Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Weitere Informationen zur Arbeit und zu den Gemeinden geben gerne Dekanin Annegret Puttkammer oder der Dekanatssynodalvorstand unter Tel , ev.dekanat.herborn@ekhn-net.de. Bewerbungen richten Sie bitte bis an den Dekanatssynodalvorstand des Ev. Dekanats Herborn, Präses Karl-Heinz Ruhs, Tilsiter Str. 3a, Herborn.

113 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 113 Das Evangelische Dekanat Dreieich möchte zum 1. August 2010 die Stelle des Dekanatsjugendreferenten / der Dekanatsjugendreferentin (100%-Stelle, unbefristet) besetzen. Voraussetzungen für die Bewerbung sind ein abgeschlossenes Studium im Fach Religionspädagogik, Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialwesen, die gemeindepädagogische Qualifikation und die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche. Zum Dekanat Dreieich gehören 15 Kirchengemeinden. Auf Dekanatsebene sind sechs Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst angestellt, die ihre Einsatzbereiche in den Kirchengemeinden haben. Dienstsitz der Stelle ist Langen. Zu den Aufgaben der Stelleninhaberin / des Stelleninhabers gehören u.a.: - Weiterarbeit am Konzept für die gemeindepädagogische Arbeit im Dekanat - Konzeptionelle und strategische Beratung, Begleitung und Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden und im Dekanat - Gewinnung, Ausbildung und weitere Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden und Multiplikatoren / Multiplikatorinnen - Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, Seminaren und Projekten mit religionspädagogischen Angeboten - Geschäftsführung des Jugendverbands auf Dekanatsebene - Zentrale Organisation, Planung und Verwaltung der Evangelischen Jugendarbeit auf Dekanatsebene. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum der 31. März 2010 an das Evangelische Dekanat Dreieich, Bahnstraße 44, Langen. Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne bei Dekan Reinhard Zincke, Tel Zum Dekanat Dreieich finden Sie Informationen unter: und zur Jugendarbeit unter Die Evangelische Kirchengemeinde Langenhain in Hofheim/Taunus sucht für das neu entstehende Evangelisches Kinder - und Familienhaus Langenhain eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeinde-pädagogischer Zusatzqualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) für die Aufgabe der Koordination und Gesamtleitung (100%-Stelle). Langenhain ist ein dörflicher Ortsteil der Kreisstadt Hofheim am Taunus in schöner landschaftlicher Umgebung. Durch die unmittelbare Nähe zu den Großstädten Frankfurt, Wiesbaden und Mainz besitzt es einen sehr hohen Wohnwert. Die aktive, lebendige Kirchengemeinde evangelische Gemeindeglieder bei 3000 Einwohnern - ist seit 1984 selbständig und hat sich als Schwerpunkt der Gemeindearbeit für die kommenden Jahre zusammen mit weiteren Partnern die Realisierung des Kinder- und Familienhauses gesetzt, in dem neben der Betreuung von Kindern von 1-10 Jahren ein breites Angebot für Familien (Bildung, Beratung, Elterncafe und Freizeiten) entwickelt wird. Die Aufgaben der Gesamtleitung im Rahmen dieses innovativen Ansatzes sind: - Geschäftsführung, Haushaltsführung und Budgetverantwortung für das Kinder- und Familienhaus, Erstellung von Beschlussvorlagen, Bedarfsermittlung, Berichtswesen - Fachaufsicht für die Leitungen in der Kindertagesstätte und der Schulbetreuung, - Personalplanung: nur zentrale Aufgaben (Verwaltung, Küche, HWK, Hausmeister) und Leitungen - Vertretung der Gesamteinrichtung gegenüber dem Träger, der Stadt und den externen Partnern. Erarbeitung der Kooperationsmodelle und Erstellung der Verträge und Vereinbarungen, Raumnutzungsmanagement durch interne und externe Gruppen und Personen. - Konzeptionsfortschreibung / Planung / Evaluierung / Bedarfsanalysen - Organisation von fachfeldübergreifenden Fortbildungen für die Gesamteinrichtung - Koordination / Moderation / Vernetzung - Angebotsabstimmung, Jahresplanung und Dokumentation - Geschäftsführung der Leitungskonferenz - Geschäftsführung Netzwerktreffen - Öffentlichkeitsarbeit - Netzwerkpartnerkontakte (soz. Einrichtungen, Praxen, Vereine und Ämter)

114 114 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wir erwarten eine initiative, kommunikative Persönlichkeit, die möglichst Erfahrungen aus verschiedenen Feldern der sozialen Arbeit einbringen kann und die verschiedenen Impulse im Bereich der Kirchengemeinde und des Stadtteils sensibel aufgreift. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit sind neben der gemeindepädagogischen Erfahrung Kompetenzen im Bereich des Sozialmanagements von Vorteil. Wir bieten: - einen abwechslungsreichen, auch selbst zu gestaltenden Arbeitsplatz in Langenhain - eine aufgeschlossene, lebendige Gemeinde - fachliche Unterstützung durch das Zentrum Bildung der EKHN und die Fachstelle Bildung im Ev. Dekanat Kronberg - Fortbildungsmöglichkeiten, Supervision - Mithilfe bei der Wohnungssuche Die Stelle ist zunächst auf 5 Jahre befristet. Die Mitgliedschaft in der Ev. Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt entsprechend des Anforderungsprofils nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau(KDAVO). Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis an die Ev. Kirchengemeinde Langenhain, Alt Langenhain 41, Hofheim. Nähere Auskünfte erteilen: Frau Susan Genthe, Pfarrerin Langenhain, Tel.: , Herr Manfred Oschkinat, Referent für Bildung im Ev. Dekanat Kronberg, Tel

115 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 115

116 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

117 Nr. 4 Darmstadt, den 1. April 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Beschlüsse der 16. Tagung der Zehnten Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main am 20. Februar GESETZE UND VERORDNUNGEN Kirchengesetz zur Neufassung der Kirchenordnung vom 20. Februar Verordnung zur Anpassung geltender Vorschriften an die Neufassung der Kirchenordnung vom 4. März Rechtsverordnung zum finanziellen Ausgleich von Personalkostenmehraufwand aufgrund der Bonuszahlung 2009 vom 19. November BEKANNTMACHUNGEN Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Oberursel vom 7. Juli Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Südlicher Odenwald vom 20. Januar Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Loreley-Nastätten vom 18. Januar Satzung zur Änderung der Satzung des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau vom 5. Oktober Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden, Dekanat Alsfeld 151 Potentialanalyse 151 Potentialanalyse besonderer Zugang zum gemeindepädagogischen Dienst 151 Meldung zur Philosophieprüfung 151 Pfarrerausschusswahl Errichtung einer Dekanspfarrstelle im Evangelischen Dekanat Vorderer Odenwald 153 Pfarramtliche Verbindung der Evangelischen Lukasgemeinde Offenbach am Main mit der Evangelischen Matthäusgemeinde Offenbach am Main, jeweils Evangelisches Dekanat Offenbach am Main 153 Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht 153 Erteilung von Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, Anträge auf Umverteilung und Befreiung für das Schuljahr 2010/ Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 154 DIENSTNACHRICHTEN 155 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 159

118 118 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Synode Beschlüsse der 16. Tagung der Zehnten Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main am 20. Februar Die Beschlussfähigkeit der Synode wird festgestellt. 2. Der Bericht des Präses wird entgegengenommen (Drucksache Nr. 03/10). 3. Das Kirchengesetz zur Neufassung der Kirchenordnung und zur Änderung anderer Gesetze wird beschlossen (Drucksache 04/10-2). 4. Zum Zukunftskonzept der Tagungshäuser der EKHN (Drucksache 05/10) werden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Die Tagungskapazitäten im Zentrum Ökumene, Frankfurt und im Haus Friedberg werden spätestens zum geschlossen. 2. Der Standort Schönberg wird spätestens zum aufgegeben. Spätestens bis zur endgültigen Schließung des Standortes Schönberg sind folgende Maßnahmen durchzuführen: - Die religionspädagogischen Fortbildungsveranstaltungen werden von mindestens 5 Orten der EKHN aus regional angeboten und zentral koordiniert (mindestens 5 Stellen). - Die Kirchenleitung richtet einen erkennbaren Standort im Bereich der EKHN ein, an dem diese Koordination sowie die konzeptionelle Arbeit des bisherigen Religionspädagogischen Zentrums erfolgen kann (mindestens 2,5 Stellen). - Die Ausstattung des Religionspädagogischen Zentrums (Mediothek, Bibliothek) sollte dort installiert werden, wo mehrtägige Fortbildungen stattfinden. 3. Das Martin-Niemöller-Haus wird saniert und modernisiert mit einem Volumen von maximal 6,5 Millionen Euro, höchstens 5 Millionen Euro aus gesamtkirchlichen Rücklagen. 5. Nachstehender Antrag wird als Material an die Kirchenleitung überwiesen: Schönberg wird geschlossen, das Religionspädagogische Zentrum nach Arnoldshain verlegt. 6. Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 06/10). gez.: Dr. Schäfer gez.: Dr. Oelschläger Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2010 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 16. Tagung der Zehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Kirchenordnung zu erheben. Gesetze und Verordnungen Kirchengesetz zur Neufassung der Kirchenordnung Vom 20. Februar 2010 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 40 Absatz 2 der Kirchenordnung ist eingehalten: Artikel 1 Neufassung der Kirchenordnung Die Kirchenordnung vom 17. März 1949, in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl S. 499), zuletzt geändert am 25. November 2006 (ABl S. 11), wird wie folgt gefasst: Alles, was ihr tut mit Worten oder mit Werken, das tut alles in dem Namen des Herrn Jesus und danket Gott, dem Vater, durch ihn. Kol. 3,17 Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenordnung KO) Vom 17. März 1949 In der Fassung vom 20. Februar 2010 Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Grundartikel Abschnitt 1. Allgemeiner Teil Kirche Jesu Christi Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Zugehörigkeit Berufung

119 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 119 Artikel 5 Leitung Artikel 6 Dienste und Ämter Artikel 7 Pfarramt Artikel 8 Teilhabe am Verkündigungsdienst Abschnitt 2. Die Kirchengemeinde Artikel 9 Kirchengemeinde Artikel 10 Auftrag der Kirchengemeinde Artikel 11 Rechtsstellung der Kirchengemeinde Artikel 12 Bekenntnis der Kirchengemeinde Artikel 13 Kirchenvorstand Artikel 14 Gemeindeversammlung Artikel 15 Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer Abschnitt 3. Das Dekanat Artikel 16 Dekanat Artikel 17 Auftrag des Dekanats Artikel 18 Organe des Dekanats Unterabschnitt 1. Die Dekanatssynode Artikel 19 Zusammensetzung der Dekanatssynode Artikel 20 Verpflichtung Artikel 21 Auftrag der Dekanatssynode Artikel 22 Aufgaben der Dekanatssynode Unterabschnitt 2. Der Dekanatssynodalvorstand Artikel 23 Zusammensetzung des Dekanatssynodalvorstandes Artikel 24 Auftrag des Dekanatssynodalvorstandes Artikel 25 Aufgaben des Dekanatssynodalvorstandes Unterabschnitt 3. Die Dekaninnen und Dekane Artikel 26 Dekaninnen und Dekane Artikel 27 Auftrag der Dekaninnen und Dekane Artikel 28 Aufgaben der Dekaninnen und Dekane Artikel 29 Stellvertretung der Dekaninnen und Dekane Abschnitt 4. Die Gesamtkirche Artikel 30 Gesamtkirche Unterabschnitt 1. Die Kirchensynode Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Auftrag der Kirchensynode Aufgaben der Kirchensynode Zusammensetzung der Kirchensynode Berufene Mitglieder der Kirchensynode Verpflichtung Amtszeit der Kirchensynode Geschäftsführung der Kirchensynode Kirchengesetze Änderung der Kirchenordnung Abweichung von der Kirchenordnung zur Erprobung neuer Organisationsformen Qualifizierte Mehrheit Aussetzung der Synodalverhandlung in Bekenntnisfragen Einspruchsrecht Kirchensynodalvorstand Ausschüsse Unterabschnitt 2. Die Kirchenleitung Artikel 46 Auftrag der Kirchenleitung Artikel 47 Aufgaben der Kirchenleitung Artikel 48 Zusammensetzung der Kirchenleitung Artikel 49 Vertretung im Rechtsverkehr Artikel 50 Gesamtkirchliche Einrichtungen Unterabschnitt 3 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident Artikel 51 Auftrag der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten Artikel 52 Aufgaben der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten Artikel 53 Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten Unterabschnitt 4. Die Pröpstinnen und Pröpste Artikel 54 Auftrag der Pröpstinnen und Pröpste Artikel 55 Aufgaben der Pröpstinnen und Pröpste Artikel 56 Wahl der Pröpstinnen und Pröpste Unterabschnitt 5. Die Kirchenverwaltung Artikel 57 Kirchenverwaltung Unterabschnitt 6. Der Pfarrerausschuss Artikel 58 Pfarrerausschuss Unterabschnitt 7. Ausbildung und Lehre Artikel 59 Theologische Fakultäten Artikel 60 Theologisches Seminar Artikel 61 Kollegium für theologische Lehrgespräche Artikel 62 Gesamtkirchlicher Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Unterabschnitt 8. Die Kirchliche Gerichtsbarkeit Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht Abschnitt 5. Das Finanzwesen Vermögen Finanzbedarf Gesamtkirchlicher Haushaltsplan Rechnungsprüfungsamt Abschnitt 6. Gemeinsame Bestimmungen Kirchliche Verbände Kirchliche Werke Kirchliche Arbeitsverhältnisse Abschnitt 7. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Verweisungen auf frühere Fassungen *** Im Vertrauen auf Gottes Beistand hat sich die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die folgende Ordnung gegeben: Grundartikel Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Einheit der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi, die überall dort ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Sie bezeugt ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Bekenntnisse und gemeinsam mit ihren Vätern durch die Augsburgische Konfession, unbeschadet der in den einzelnen Gemeinden geltenden lutherischen, reformierten und unierten Bekenntnisschriften. Damit ist sie einig in der Bindung an die den Vätern der Reformation geschenkte und sie miteinander verbindende Erkenntnis, dass allein Jesus Christus unser

120 120 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Heil ist, uns offenbart allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes, geschenkt allein aus Gnaden, empfangen allein im Glauben. Als Kirche Jesu Christi hat sie ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen. In diesem Sinne bekennt sie sich zu der Theologischen Erklärung von Barmen. Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis ein. Abschnitt 1. Allgemeiner Teil Artikel 1. Kirche Jesu Christi. Kirche ist die in Christus berufene Versammlung, in der Gottes Wort lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Kirche Jesu Christi wird überall dort sichtbar, wo Menschen in seinem Namen zusammenkommen, Gottes Wort hören und daraus leben, Gott loben und im Gebet anrufen, wo Sünden vergeben werden, wo getauft und das Abendmahl gefeiert wird. Wo dies geschieht, steht die Verheißung in Kraft, dass Jesus Christus selbst gegenwärtig ist, durch den Heiligen Geist den Glauben wirkt und Menschen in seinen Dienst stellt. Artikel 2. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. (1) In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird in vielfältiger Form Gemeinde lebendig, die Jesus Christus zu allen Zeiten und an allen Orten sammelt, die er auferbaut und sendet. (2) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ist eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie fördert die Gemeinschaft der evangelischen Christenheit in Deutschland und wirkt an der Einheit der Christenheit in aller Welt mit. (3) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Kirchengemeinschaft der Leuenberger Konkordie und ist Mitglied in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE). (4) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Kirchengemeinden und Dekanate sowie die kirchlichen Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Artikel 3. Zugehörigkeit. (1) Die Gliedschaft am Leibe Christi wird durch die Taufe begründet. (2) Die Kirchenmitgliedschaft bestimmt sich nach dem Mitgliedschaftsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Artikel 4. Berufung. Alle Glieder am Leib Christi sind berufen, das Evangelium in Wort und Tat in allen Lebenszusammenhängen zu bezeugen. Nach dem Maße ihrer Kräfte übernehmen sie Dienste und Ämter und tragen durch Opfer und Abgaben zur Erfüllung der gemeindlichen und kirchlichen Aufgaben bei. Artikel 5. Leitung. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarem Zusammenwirken geleitet. Grundlage des Leitungshandelns sind Schrift und Bekenntnis sowie die auf ihnen beruhende kirchliche Ordnung. Artikel 6. Dienste und Ämter. (1) Dienste können in ehrenamtlicher, neben- oder hauptberuflicher Tätigkeit vollzogen werden. (2) Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Diensten werden durch die kirchliche Ordnung festgelegt. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden. Die Kirche fördert alle Dienste und tritt für die ein, die sie wahrnehmen. (3) Alle kirchlichen Mitarbeitenden sowie die Mitglieder kirchlicher Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und über sonstige Gegenstände, die nach ihrer Natur vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Schweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstes oder der Mitgliedschaft. (4) Die Dienste der Verkündigung, der Leitung und weitere Dienste werden durch Kirchengesetz in Form von Ämtern geordnet. Wer ein Amt innehat, ist an Gottes Wort und die in der Kirche geltende Ordnung gebunden. Die Einführung in ein Amt geschieht in einem Gottesdienst. Artikel 7. Pfarramt. (1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt. Sie sind für diesen Dienst berufen und haben die Verantwortung hierfür in Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht wahrzunehmen. Sie werden in diesen Dienst ordiniert. (2) Das Ordinationsversprechen wird im Gottesdienst einer Kirchengemeinde gegeben. Der Ordinationsvorhalt lautet: Aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung Gott seiner Kirche gegeben hat. Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflichtet. Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Ämter der Kirche. Die Kirche ist dafür verantwortlich, dass Menschen, die dazu willig und vorbereitet sind, das Evangelium öffentlich verkündigen. Dabei steht unsere Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in der Gemeinschaft der weltweiten Christenheit. Du wirst nun berufen, zu predigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten. In Gottesdienst, Seelsorge und Lehre sollst du am Aufbau der Gemeinde mitwirken, sie zur Einheit unter Jesus Christus rufen und zum Dienst in der Welt ermutigen. Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrags. Das Bekenntnis der Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern werden dich im gemeinsamen Glauben stärken und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen. Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeitenden und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. Unsere Kirche verpflichtet sich, dir beizustehen. Achte die Ordnung unserer Kirche, wahre das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht und verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird.

121 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 121 In all deinem Dienst, auch wenn dich Zweifel anfechten und Enttäuschungen belasten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn Jesus Christus. Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht. Die Verpflichtungsformel lautet: Bist du bereit, dich in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, versprichst du, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift überliefert und im Grundartikel unserer Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bezeugt ist, und willst du deinen Dienst nach der geltenden Ordnung treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde und der dir anvertrauten Menschen, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe. (3) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich in rechtem Gehorsam gegen ihr Ordinationsversprechen und in rechter Bindung an Bekenntnis und Ordnung in ihrer Gemeinde und Kirche allein durch Gottes Wort leiten zu lassen. Sie dürfen sich darum zu nichts verleiten oder zwingen lassen, was ihrem Ordinationsversprechen widerspricht. Im Bitten um tägliches Neuwerden, im steten Umgang mit der Heiligen Schrift und im Hören auf das Wort der Schwestern und Brüder müssen sie sich zu ihrem Dienst ausrüsten und weiterführen lassen. Deshalb sollen sie auch den Dienst der von der Gesamtkirche gesetzten geistlichen Leitung und ihrer Organe annehmen. (4) Das Beichtgeheimnis der Pfarrerin und des Pfarrers ist unverbrüchlich. Beichtgeheimnis und seelsorgerliche Schweigepflicht werden von der Kirche geschützt. (5) Die Wahrnehmung des Amtes als Pfarrerin und Pfarrer erfordert eine wissenschaftliche und praktische Vorbildung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 8. Teilhabe am Verkündigungsdienst. (1) Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone nehmen hauptamtlich mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und in deren Vertretung den Verkündigungsdienst wahr. Sie werden dazu beauftragt. (2) Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren haben ehrenamtlich am Verkündigungsdienst teil. Sie werden dazu bevollmächtigt. (3) Die weitere Teilhabe am Verkündigungsdienst wird durch Kirchengesetz geregelt. Abschnitt 2. Die Kirchengemeinde Artikel 9. Kirchengemeinde. (1) Die Kirchenmitglieder eines örtlich oder anderweitig bestimmten Bereichs bilden eine Kirchengemeinde. Über die Neubildung, Veränderung, Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung von Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den Kirchengemeinden und Dekanaten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. (2) Soweit sich Kirchenmitglieder nicht einer anderen Kirchengemeinde anschließen, gehören sie der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes an. Artikel 10. Auftrag der Kirchengemeinde. (1) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen, regelmäßig Gottesdienst in Wort und Sakrament zu feiern und das kirchliche Leben im Glauben an den dreieinigen Gott zu gestalten. Sie eröffnet Raum zum gemeinsamen Glauben und fördert den Glauben der Einzelnen. Die Kirchengemeinde stärkt die Verantwortung ihrer Gemeindemitglieder für eine dem Evangelium entsprechende Gestaltung des Lebens. (2) Alle Kirchengemeinden sind zum missionarischen Wirken in der Welt und zur Förderung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit berufen und verpflichtet. (3) Alle Kirchengemeinden sind zur Bezeugung des Evangeliums in allen Bereichen der Gesellschaft und zur Entwicklung dazu geeigneter Formen aufgerufen. (4) Im Bewusstsein, der einen Kirche anzugehören, arbeiten die Kirchengemeinden zusammen. Artikel 11. Rechtsstellung der Kirchengemeinde. (1) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht in eigener Verantwortung. (2) Die Kirchengemeinde ist an der Besetzung ihrer Pfarrstellen beteiligt. (3) Die Kirchengemeinde hat das Recht, im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen. Dabei hat sie die Pflicht, ihren Anteil zur Erfüllung der gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Behebung der Nöte anderer Gemeinden beizutragen. Artikel 12. Bekenntnis der Kirchengemeinde. (1) In der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ordnung ihrer Dienste ist die Kirchengemeinde an den Auftrag des Evangeliums gebunden. Zum Verständnis der christlichen Botschaft ist sie an die in ihr geltenden Bekenntnisse gewiesen. (2) In einer neu errichteten Kirchengemeinde wird das Bekenntnis in Bindung an den Grundartikel festgelegt. (3) Jede Kirchengemeinde ist berechtigt, sich ungeachtet ihres Bekenntnisstandes als Evangelische Kirchengemeinde zu bezeichnen. (4) Die Kirchengemeinde hat das Recht, die Einführung einer Ordnung abzulehnen, wenn diese unter Berufung auf die Heilige Schrift als im Widerspruch zu ihrem Bekenntnis stehend festgestellt wird. (5) Die überkommenen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (z. B. deutsch-reformierte, französischreformierte, Waldensergemeinden sowie Anstaltsgemeinden) können nicht ohne deren Zustimmung abgeändert werden. Artikel 13. Kirchenvorstand. (1) Der Kirchenvorstand leitet die Kirchengemeinde nach Schrift und Bekenntnis sowie der auf ihnen beruhenden kirchlichen Ordnung und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Er hat darauf zu achten, dass in der Kirchengemeinde das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Er soll die Sendung der Gemeinde in die Welt ernst nehmen und auch die Gemeindemitglieder dazu anhalten. Geeignete Gemeindemitglieder soll er zur Mitarbeit ermuntern und vorhandene Gaben in der Kirchengemeinde wirksam werden lassen. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde nach außen.

122 122 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher sollen für die Pfarrerinnen und Pfarrer und alle mit besonderen Diensten in der Kirchengemeinde beauftragten Frauen und Männer beten und sie mit Gottes Wort trösten und stärken, mahnen und warnen. Ebenso sollen sie für die Kirchengemeinde im Ganzen wie für ihre einzelnen Glieder beten und ihr zum Leben unter Gottes Wort durch ein gutes Vorbild, durch geschwisterliche Tröstung, Mahnung und Warnung helfen. (3) Der Kirchenvorstand berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Vertretung der Kirchengemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen; 2. die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Kirchengemeinde; 3. die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht; 4. die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen; 5. die Ordnung der besonderen Dienste in der Kirchengemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche; 6. die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Fall des Wahlrechts der Kirchengemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen; 7. die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde; 8. die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde. (4) Dem Kirchenvorstand gehören gewählte Mitglieder sowie diejenigen an, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder verwalten. Der Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt regelmäßig sechs Jahre. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. (5) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben ihre Entscheidung als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis und Ordnungen der Kirchengemeinde und Kirche zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden. Sie versehen ihre einzelnen Dienste nach den Beschlüssen des Kirchenvorstandes. (6) Bei ihrer Einführung werden die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes wie folgt verpflichtet: Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, den mir anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen unserer Kirche und unserer Gemeinde. (7) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Artikel 14. Gemeindeversammlung. (1) Der Kirchenvorstand kann jederzeit Gemeindeversammlungen einberufen, in denen er über die Arbeit in der Kirchengemeinde berichtet und Anträge oder Anregungen entgegennimmt. (2) Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 wahlberechtigte Mitglieder einer Kirchengemeinde dies durch Unterschriftenliste unter Angabe von Gründen verlangen. (3) Aus der Gemeindeversammlung können an den Kirchenvorstand Anträge gestellt werden und Anregungen gegeben werden, die von diesem zu behandeln sind. Über die Entscheidung muss der Kirchenvorstand zeitnah berichten. Artikel 15. Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. (1) Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Auftrag und das vorrangige Recht, in der Kirchengemeinde die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen. (2) Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer leiten als Mitglieder des Kirchenvorstandes gemeinsam mit den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern die Kirchengemeinde. Sie sind verantwortlich für die pfarramtliche und, soweit diese nicht durch Ehrenamtliche wahrgenommen wird, für die kirchengemeindliche Verwaltung. (3) Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu Beginn ihres ständigen Dienstes in einer Kirchengemeinde in einem Gottesdienst unter Berufung auf ihr Ordinationsversprechen eingeführt. (4) Die Einführung der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer geschieht unter Mitwirkung des Kirchenvorstandes. Die Kirchengemeinde erneuert dabei ihre Bereitschaft und Verpflichtung zur Mitarbeit im Dienst an Welt und Kirche. Abschnitt 3. Das Dekanat Artikel 16. Dekanat. Die Kirchengemeinden eines zusammengehörigen Gebietes bilden das Dekanat. Als Kirche in der Region verwaltet es seine Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung unter Einbeziehung der kirchlichen Einrichtungen und Dienste in eigener Verantwortung. Die Gemeinschaft des Dekanats lässt keine Kirchengemeinde und keinen Dienst in der Vereinzelung leben und nimmt an ihrem Teil eine Verantwortung für die rechte Ausrichtung des Verkündigungsauftrags in allen Kirchengemeinden ihres Bereiches wahr. Artikel 17. Auftrag des Dekanats. Das Dekanat hat den Auftrag, das kirchliche Leben in der Region zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Es dient der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, der Förderung der Zusammenarbeit und dem missionarischen Wirken in der Welt. Das Dekanat trägt Verantwortung für die Entwicklung der kirchlichen Handlungsfelder in seinem Gebiet und fördert neue kirchliche Arbeit in seinem Gebiet.

123 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 123 Artikel 18. Organe des Dekanats. Organe des Dekanats sind die Dekanatssynode, der Dekanatssynodalvorstand und die Dekanin oder der Dekan. Unterabschnitt 1. Die Dekanatssynode Artikel 19. Zusammensetzung der Dekanatssynode. (1) Die Dekanatssynode besteht aus Vertreterinnen und Vertretern aller Kirchengemeinden des Dekanats. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Darüber hinaus gehören der Dekanatssynode gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der im Dekanat tätigen übergemeindlichen Pfarrerinnen und Pfarrer an. Der Dekanatssynodalvorstand beruft weitere Mitglieder. Darunter sollen Vertreterinnen und Vertreter der zum Dekanat gehörenden kirchlichen Einrichtungen und Dienste sein. Die Dekanin oder der Dekan und die stellvertretenden Dekaninnen oder Dekane gehören kraft Amtes der Dekanatssynode mit Stimmrecht an. (2) Die Kirchenvorstände wählen für jede Kirchengemeinde eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder eine Pfarrvikarin oder einen Pfarrvikar oder eine Pfarrdiakonin oder einen Pfarrdiakon und zwei Gemeindemitglieder in die Dekanatssynode, soweit die Dekanatssynodalwahlordnung nichts anderes bestimmt. (3) Die weiteren Einzelheiten der Wahl und der Berufung regelt die Dekanatssynodalwahlordnung. (4) Die Dekanatssynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Artikel 20. Verpflichtung. (1) Die Mitglieder der Dekanatssynode haben ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis und Ordnung ihrer Gemeinden und der Kirche zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden. (2) Die Synodalen werden wie folgt verpflichtet: Gelobt ihr vor Gott und dieser Versammlung, den euch anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach der Ordnung unserer Kirche, dass die Kirche wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus? Die Synodalen antworten: Ja, mit Gottes Hilfe. Artikel 21. Auftrag der Dekanatssynode. (1) Die Dekanatssynode leitet das Dekanat nach Schrift und Bekenntnis und gemäß der auf ihnen beruhenden kirchlichen Ordnung. (2) Die Dekanatssynode trägt Verantwortung für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Diensten. (3) Die Dekanatssynode sorgt dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Region erfüllt wird. Sie informiert sich über die kirchliche Lage sowie über die gesellschaftlichen und sozialen Entwicklungen im Dekanat. Die Kirchengemeinden sowie die Einrichtungen und Dienste des Dekanats setzen die Beschlüsse der Dekanatssynode um, nehmen Anregungen der Dekanatssynode in ihre Arbeit auf und geben umgekehrt Impulse für die gemeinsame Arbeit im Dekanat. Artikel 22. Aufgaben der Dekanatssynode. (1) Die Dekanatssynode entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Dekanats und hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. den Dekanatssynodalvorstand, die Dekanin oder den Dekan und deren oder dessen Stellvertretung sowie die von ihr zu entsendenden Mitglieder der Kirchensynode und deren Stellvertretung zu wählen; 2. den Haushaltsplan des Dekanats im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung festzustellen sowie die Jahresrechnung des Dekanats abzunehmen und Entlastung zu erteilen; 3. für die Gestaltung der kirchlichen Handlungsfelder zu sorgen; 4. bei der ausreichenden kirchlichen Versorgung der Kirchengemeinden mitzuwirken; 5. auf das gottesdienstliche und gemeindliche Leben im Dekanat zu achten und darüber zu wachen, dass die kirchliche Ordnung in den Kirchengemeinden eingehalten wird; 6. den jährlichen Bericht des Dekanatssynodalvorstandes und der Dekanin oder des Dekans entgegenzunehmen, zu beraten und gegebenenfalls Maßnahmen zu beschließen. (2) Die Dekanatssynode schärft das Bewusstsein dafür, dass das Dekanat Teil der Gesamtkirche ist und für sie Mitverantwortung trägt. Sie erörtert Fragen, welche die Christenheit in ihrer Gesamtheit angehen, und hat das Recht, Wünsche, Beschwerden und Anträge an die Kirchenleitung oder die Kirchensynode zu richten. Unterabschnitt 2. Der Dekanatssynodalvorstand Artikel 23. Zusammensetzung des Dekanatssynodalvorstandes. Der Dekanatssynodalvorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter der Dekanin oder dem Dekan und den stellvertretenden Dekaninnen oder Dekanen. Die Mehrheit der Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes müssen nichtordinierte Gemeindemitglieder sein. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 24. Auftrag des Dekanatssynodalvorstandes. (1) Der Dekanatssynodalvorstand leitet das Dekanat im Auftrag der Dekanatssynode und wahrt bei nicht versammelter Dekanatssynode deren Rechte. Er repräsentiert die Dekanatssynode sowie das Dekanat und vertritt sie nach außen. (2) Der Dekanatssynodalvorstand koordiniert die kirchliche Arbeit im Dekanat. Er arbeitet mit den Kirchenvorständen, den kirchlichen Diensten, Einrichtungen und Werken, den benachbarten Dekanatssynodalvorständen sowie mit Kräften des gesellschaftlichen Lebens zusammen. Artikel 25. Aufgaben des Dekanatssynodalvorstandes. (1) Der Dekanatssynodalvorstand hat die Tagungen der Dekanatssynode vorzubereiten, einzuberufen, zu leiten und ihre Beschlüsse auszuführen. Zwischen ihren Tagungen nimmt er ihre Aufgaben wahr.

124 124 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Der Dekanatssynodalvorstand hat insbesondere folgende weitere Aufgaben: 1. die Durchführung gemeinsamer Aufgaben im Dekanat und die Bewilligung der hierzu notwendigen Mittel auf Grund des Haushaltsplanes; 2. die Vorlage eines jährlichen Rechenschaftsberichts an die Dekanatssynode; 3. Mitwirkung bei der Visitation; 4. die Aufsicht über den Dienst der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände im Dekanat sowie über die Einhaltung der Ordnung des kirchlichen Lebens; 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Kirchenvorstände und über Einsprüche bei Wahlen zum Kirchenvorstand; 6. die Aufsicht über die Dienste des Dekanats einschließlich der Entscheidungen in allen Personalangelegenheiten. Unterabschnitt 3. Die Dekaninnen und Dekane Artikel 26. Dekaninnen und Dekane. (1) Die Dekaninnen und Dekane müssen Pfarrerinnen oder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit sein und das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben. Sie werden von der Dekanatssynode gewählt. Dazu legt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand einen Wahlvorschlag vor. (2) Die Dekaninnen und Dekane führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei Auflösung des Dekanats. (3) Das Nähere zur Wahl der Dekaninnen und Dekane wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 27. Auftrag der Dekaninnen und Dekane. (1) Die Dekaninnen und Dekane tragen Sorge für die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Dekanat. (2) Die Dekaninnen und Dekane leiten gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstandes das Dekanat. (3) Die Dekaninnen und Dekane informieren und beraten die Kirchenleitung in wichtigen Angelegenheiten des Dekanats und unterstützen sie bei der Durchführung gesamtkirchlicher Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanatssynode. Artikel 28. Aufgaben der Dekaninnen und Dekane. (1) Zu den Aufgaben der Dekaninnen und Dekane gehören insbesondere: 1. die Sorge für die Einhaltung der gesamtkirchlichen Ordnung, auch im Blick auf die in den Kirchengemeinden bestehenden bekenntnismäßigen oder gottesdienstlichen Ordnungen; 2. der regelmäßige Besuch der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Einrichtungen und Dienste im Dekanat; 3. die Beratung und Hilfe für die Kirchengemeinden in ihren Anliegen und Aufgaben sowie bei Konflikten; 4. die Förderung und Beratung der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, des Nachwuchses für den kirchlichen Dienst sowie der Einrichtungen und Dienste im Dekanat; 5. die Einberufung der Pfarrerinnen und Pfarrer des Dekanats zu regelmäßigen und außerordentlichen Dekanatskonferenzen und die Leitung dieser Konferenzen; 6. die jährliche Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts an die Dekanatssynode. (2) Die Dekaninnen und Dekane erfüllen insbesondere folgende gesamtkirchliche Aufgaben: 1. die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrstellenbesetzung; 2. die Unterstützung der Pröpstinnen und Pröpste bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung der Visitationen der Kirchengemeinden, der kirchlichen Werke, Dienste, Verbände und Einrichtungen im Bereich des Dekanats; 3. die Verantwortung für den pfarramtlichen Bereich der Verwaltungsprüfung; 4. die Dienstaufsicht als unmittelbare Dienstvorgesetzte der Pfarrerinnen und Pfarrer im Dekanat; 5. die Personalführung, insbesondere das Führen von regelmäßigen Personalgesprächen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern; 6. die Regelung des Pfarrdienstes bei Vakanzen und in Krankheitsfällen. (3) Die Dekaninnen und Dekane haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde ihres Dekanats zu predigen. Sie nehmen in einer Kirchengemeinde ihres Dekanats einen regelmäßigen Predigtauftrag wahr. Artikel 29. Stellvertretung der Dekaninnen und Dekane. Die Dekaninnen und Dekane werden in ihrem Dienst von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unterstützt. Diesen können bestimmte Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Näheres regelt der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Abschnitt 4. Die Gesamtkirche Artikel 30. Gesamtkirche. (1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ist die Gesamtheit der Kirchengemeinden, Dekanate sowie der weiteren kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in ihrem Gebiet. Sie ist berufen, an ihrem Teil die Einheit des Leibes Christi zu bezeugen und zu verwirklichen. (2) Leitungsorgane der Gesamtkirche sind die Kirchensynode, die Kirchenleitung und die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident. Gemeinsam leiten sie die Kirche und repräsentieren sie in ihrer jeweiligen Funktion

125 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 125 im gesamten öffentlichen Leben. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden sie unterstützt von den Pröpstinnen und Pröpsten und von der Kirchenverwaltung. Unterabschnitt 1. Die Kirchensynode Artikel 31. Auftrag der Kirchensynode. (1) Die Kirchensynode ist das maßgebende Organ der geistlichen und rechtlichen Leitung der Gesamtkirche. (2) Die Vollmachten der Kirchensynode werden dem Grundartikel entsprechend durch Schrift und Bekenntnis bestimmt. Ihre Weisungen und Ordnungen sind daher bindend, solange nicht von Schrift und Bekenntnis her Widerspruch erhoben werden muss. (3) Die Kirchensynode hat den Auftrag für: 1. die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß dem Grundartikel sowie die Sorge für die kirchliche Ordnung; 2. die Beobachtung und Förderung des gesamten kirchlichen Lebens, die Hilfe zur Erfüllung des missionarischen und diakonischen Auftrags in Gemeinde und Kirche sowie die Verantwortung für die geistliche Einheit der in ihr verbundenen Gemeinde; 3. die Stärkung des Zusammenhalts der evangelischen Christenheit in Deutschland und die Pflege der ökumenischen Verantwortung; 4. die Vertretung des ihr aufgetragenen Zeugnisses gegenüber anderen Kirchen, dem Staat und der Gesellschaft; 5. die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben und die Fürsorge für kirchliche Werke und Verbände. Artikel 32. Aufgaben der Kirchensynode. Die Kirchensynode entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesamtkirche und hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung und der Pröpstinnen und Pröpste; 2. die Wahl der weiteren Mitglieder der Kirchenleitung, sofern die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt; 3. den Erlass von Kirchengesetzen; 4. die Feststellung des Haushaltsplans, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Kirchenleitung. Artikel 33. Zusammensetzung der Kirchensynode. (1) Die Kirchensynode besteht aus: 1. von den Dekanatssynoden gewählten Gemeindemitgliedern und Pfarrerinnen und Pfarrern, 2. von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand berufenen Mitgliedern. (2) Mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Kirchensynode sollen nichtordinierte Gemeindemitglieder sein. (3) Dekanate, die eine kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, wählen auf einer gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden. (4) Die Mitglieder der Kirchenleitung dürfen nicht zugleich der Kirchensynode angehören. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Das Kirchengesetz kann die Wählbarkeit von Gemeindemitgliedern, die hauptberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, einschränken oder ausschließen. (6) Die nicht der Kirchensynode angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen der Kirchensynode teil. (7) Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Kirchenverwaltung sowie die Leitungen der gesamtkirchlichen Einrichtungen nehmen gleichfalls an den Tagungen der Kirchensynode teil. Ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das Wort erteilt werden. Artikel 34. Berufene Mitglieder der Kirchensynode. (1) Ein Mitglied der Kirchensynode wird auf Vorschlag der Evangelisch-reformierten Stadtsynode Frankfurt am Main, ein weiteres auf Vorschlag des Reformierten Konvents in der EKHN berufen. (2) Unter den berufenen Mitgliedern muss je ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultäten und Fachbereiche im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein, die mit kirchlicher Zustimmung in ihr Amt berufen worden sind. (3) Die Gesamtzahl der berufenen Mitglieder darf zehn Prozent der zu wählenden Mitglieder der Kirchensynode nicht übersteigen; Berufungen nach Absatz 1 werden nicht angerechnet. Artikel 35. Verpflichtung. (1) Die Mitglieder der Kirchensynode haben ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und gemäß dem Grundartikel zu treffen und sind in ihrer Verantwortung für die Kirche an keinerlei sonstige Weisungen gebunden. (2) Die Synodalen werden wie folgt verpflichtet: Gelobt ihr vor Gott und dieser Versammlung, den euch anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach der Ordnung unserer Kirche, dass die Kirche wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus? Die Synodalen antworten: Ja, mit Gottes Hilfe. Artikel 36. Amtszeit der Kirchensynode. (1) Die Kirchensynode wird für sechs Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Mai. Die Kirchensynode tritt jährlich zu wenigstens einer ordentlichen Tagung zusammen, erstmals innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Wahlperiode. (2) Bis zum ersten Zusammentreten der neuen Kirchensynode bleibt der bisherige Kirchensynodalvorstand im Amt. Die Leitung der Kirchensynode übernimmt bis zur Präseswahl die lebensälteste Pfarrerin oder der lebensälteste Pfarrer unter den gewählten ordentlichen Mitgliedern.

126 126 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (3) Der Kirchensynodalvorstand kann die Kirchensynode zu außerordentlichen Tagungen einberufen; er muss es tun, wenn mindestens 30 Mitglieder es verlangen. Artikel 37. Geschäftsführung der Kirchensynode. (1) Die Kirchensynode prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und stellt diese fest. (2) Die Kirchensynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenordnung etwas anderes bestimmt. (3) Die Kirchensynode gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öffentlich, soweit sie nicht anders beschließt. Artikel 38. Kirchengesetze. (1) Gesetzesvorlagen werden durch die Kirchenleitung oder aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht. (2) Kirchengesetze bedürfen der Ausfertigung durch die oder den Präses der Kirchensynode und der Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem 14. Tage nach dem Ausgabedatum des Amtsblattes in Kraft. Artikel 39. Änderung der Kirchenordnung. (1) Die Kirchenordnung kann nur durch ein Kirchengesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Ein die Kirchenordnung änderndes Gesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden, wobei mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder zustimmen muss. Artikel 40. Abweichung von der Kirchenordnung zur Erprobung neuer Organisationsformen. Zur Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen auf Kirchengemeinde- und Dekanatsebene kann längstens für die Dauer von sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13 und 14 sowie 18 und 19 und 21 bis 29 abgewichen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 41. Qualifizierte Mehrheit. Kirchengesetze über gottesdienstliche Ordnungen, Agenden, Katechismen und Gesangbücher bedürfen der in Artikel 39 Absatz 2 bestimmten Mehrheit. Artikel 42. Aussetzung der Synodalverhandlung in Bekenntnisfragen. Werden während der Synodalverhandlung gegen eine Vorlage auf das Bekenntnis gegründete Bedenken oder Zweifel, die nicht unverzüglich behoben werden können, vorgebracht, so wird die Behandlung dieser Vorlage ausgesetzt, bis ein geschwisterliches Gespräch stattgefunden hat, um die vorgebrachten Bedenken zu klären. Über das Ergebnis ist der Kirchensynode zu berichten. Sie hat spätestens bei ihrer nächsten Tagung über die Vorlage zu entscheiden, sofern diese nicht zurückgezogen wird. Artikel 43. Einspruchsrecht. (1) Erhebt die Kirchenleitung gegen einen Beschluss der Kirchensynode Einspruch, so ist die Angelegenheit bei der nächsten Tagung erneut zu behandeln und endgültig zu entscheiden. (2) Der Einspruch ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung möglich und ist den Synodalen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Artikel 44. Kirchensynodalvorstand. (1) Die Kirchensynode wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode den Kirchensynodalvorstand, der aus fünf Mitgliedern, darunter zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, besteht. Dabei werden zuerst die oder der Vorsitzende (Präses) und danach die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in je einem besonderen Wahlgang gewählt. In der Regel soll die Präses keine Pfarrerin und der Präses kein Pfarrer sein, die Stellvertreterin soll Pfarrerin und der Stellvertreter Pfarrer sein. (2) Der Kirchensynodalvorstand hat die Tagungen der Kirchensynode vorzubereiten, einzuberufen, zu leiten und ihre Beschlüsse auszufertigen. (3) Zwischen den Tagungen der Synode hat der Kirchensynodalvorstand die Rechte der Kirchensynode zu wahren. (4) Die oder der Präses repräsentiert die Kirchensynode und vertritt sie nach außen. (5) Der Kirchensynodalvorstand soll das synodale Verantwortungsbewusstsein auch bei nicht versammelter Synode fördern und stärken. (6) Der Kirchensynodalvorstand entsendet zwei seiner Mitglieder in die Kirchenleitung. Artikel 45. Ausschüsse. (1) Die Kirchensynode bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes, auch bei nicht versammelter Synode, den Theologischen Ausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss und den Benennungsausschuss. Darüber hinaus kann sie für bestimmte Sachgebiete oder aus besonderem Anlass weitere Ausschüsse bilden. (2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Ordnung ihrer Arbeit regelt die Geschäftsordnung der Kirchensynode. Unterabschnitt 2. Die Kirchenleitung Artikel 46. Auftrag der Kirchenleitung. Die Kirchenleitung hat den Auftrag, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der Entscheidungen der Kirchensynode geistlich und rechtlich zu leiten. Artikel 47. Aufgaben der Kirchenleitung. (1) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß dem Grundartikel sowie die Sorge für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung; 2. die Sorge für die ausreichende geistliche Versorgung der Kirchengemeinden und für die rechte Ausrichtung des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Leben; 3. die Sorge für die Arbeit in den Dekanaten, Werken und Verbänden;

127 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Entwicklung von Perspektiven und Programmen für die kirchliche Arbeit; 5. die Verantwortung für das diakonische und das ökumenische Handeln der Kirche; 6. die Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und die Durchführung der theologischen Prüfungen; 7. die Verantwortung für die theologische Weiterbildung; 8. die Verantwortung für die Gewinnung, Ausbildung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst; 9. die Ernennung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Besetzung der Pfarrstellen; 10. die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten; 11. die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als oberste Dienstbehörde; 12. die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; 13. die Berufung der Professorinnen und Professoren des Theologischen Seminars der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; 14. die Mitwirkung bei der Besetzung theologischer Lehrstühle sowie die Berufung von Universitätspredigerinnen und Universitätspredigern; 15. die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Tagungen der Kirchensynode; 16. die Erstattung von Berichten an die Kirchensynode über die Tätigkeit der Kirchenleitung, über den Stand kirchlicher Arbeit und Entwicklungen im Kirchengebiet und über die Gesamtlage in Kirche und Gesellschaft; 17. die Aufstellung des Haushaltsplans nach Stellungnahme durch den Finanzausschuss und die Einbringung in die Kirchensynode; 18. die Ausführung der Beschlüsse der Kirchensynode; 19. der Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund kirchengesetzlicher Ermächtigung; 20. der Erlass von Verwaltungsverordnungen. (2) Die Kirchenleitung ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der Kirchensynode Einspruch zu erheben. (3) Die Kirchenleitung ist berechtigt, in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Diese gelten bis zur nächsten Tagung der Kirchensynode. Artikel 48. Zusammensetzung der Kirchenleitung. (1) Die Kirchenleitung besteht aus: 1. der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem, 2. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, 3. der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung, 4. den Dezernentinnen und Dezernenten der Kirchenverwaltung mit beratender Stimme, 5. zwei Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, die von diesem entsandt werden, 6. zwei, drei oder vier nichtordinierten Gemeindemitgliedern, die von der Kirchensynode auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden, 7. den Pröpstinnen und Pröpsten. (2) Die Mitgliedschaft in der Kirchenleitung endet, wenn eine Voraussetzung für die Wählbarkeit entfallen ist. (3) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. (4) Die Kirchenleitung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr wird auch die beratende Teilnahme von weiteren Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes und der Kirchenverwaltung geregelt. (5) Ein Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenleitung teilnehmen. Artikel 49. Vertretung im Rechtsverkehr. (1) Die Kirchenleitung vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr. Artikel 57 bleibt unberührt. (2) Urkunden, in denen die Kirchenleitung rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung. Sie sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei öffentlichen Beurkundungen. Artikel 50. Gesamtkirchliche Einrichtungen. Die Kirchenleitung kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gesamtkirchliche Einrichtungen schaffen. Unterabschnitt 3 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident Artikel 51. Auftrag der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident vertritt als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben. Sie oder er hat das Recht, in eigener Verantwortung zu wesentlichen Fragen, die Kirche, Theologie und Gesellschaft betreffen, Stellung zu nehmen. Innerhalb der Kirchenleitung sowie gegenüber der Kirche im Gesamten ist sie oder er zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie den Pröpstinnen und Pröpsten vor allem berufen, geistlich orientierend zu

128 128 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr wirken. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident nimmt in gemeinsamer Verantwortung mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie den Pröpstinnen und Pröpsten die geistliche Leitung wahr, insbesondere in Ordination und Visitation. Sie beraten sich regelmäßig in geistlichen, theologischen und perspektivischen Fragen. Artikel 52. Aufgaben der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. (1) Die Aufgaben der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten sind insbesondere: 1. auf die schriftgemäße und bekenntnisgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und auf die rechte Verwaltung der Sakramente zu achten; 2. die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Gemeinden zu beraten, zu trösten, zu mahnen und zu begleiten; 3. die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen. (2) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu predigen. Sie nehmen in einer Kirchengemeinde einen regelmäßigen Predigtauftrag wahr. (3) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist an die Beschlüsse der Kirchensynode und der Kirchenleitung gebunden und ist für ihre oder seine Amtsführung der Kirchensynode verantwortlich. (4) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident leitet die Theologischen Prüfungen und führt die Aufsicht über das Theologische Seminar. Artikel 53. Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. (1) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident wird von der Kirchensynode gewählt. Sie oder er muss ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein. Sie oder er führt das Amt für die Dauer von acht Jahren, längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand. Wiederwahl ist möglich. (2) Der Kirchensynodalvorstand legt der Kirchensynode nach Anhörung des Pfarrerausschusses und im Einvernehmen mit dem Benennungsausschuss der Kirchensynode einen Wahlvorschlag vor. Weitere Wahlvorschläge aus der Mitte der Synode sind zulässig. Sie müssen von mindestens einem Fünftel der gewählten und berufenen Mitglieder der Synode unterstützt werden. Werden solche Vorschläge gemacht, so ist auch zu ihnen der Pfarrerausschuss und der Benennungsausschuss zu hören. Die Wahl ist auf die nächste Tagung der Kirchensynode zu verschieben. Auf dieser Tagung können keine weiteren Vorschläge gemacht werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. (3) Schlägt der Kirchensynodalvorstand in dem im Absatz 2 angegebenen Zusammenwirken mit den dort genannten Gremien die Wiederwahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten vor, so wird zunächst über diesen Vorschlag abgestimmt. Kommt die Wiederwahl nicht zustande, so ist nach Absatz 2 zu verfahren. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten kann auch eine Pröpstin oder ein Propst oder eine Dezernentin oder ein Dezernent der Kirchenverwaltung für die Dauer ihres oder seines bestehenden Amtes gewählt werden. Unterabschnitt 4. Die Pröpstinnen und Pröpste Artikel 54. Auftrag der Pröpstinnen und Pröpste. (1) Die Pröpstinnen und Pröpste haben teil am Leitungsauftrag der Kirchenleitung. Im Rahmen dieses Auftrages sind sie zusammen mit der Kirchenpräsidentin oder mit dem Kirchenpräsidenten und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter insbesondere berufen, innerhalb der Kirchenleitung und gegenüber der Kirche im Gesamten geistlich orientierend zu wirken. (2) Die Pröpstinnen und Pröpste haben den Auftrag der geistlichen Leitung in ihrem Propsteibereich durch die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Verwaltung der Sakramente sowie durch den Dienst der Ordination und der Visitation. (3) Den Pröpstinnen und den Pröpsten obliegt die Dienstaufsicht über die Dekaninnen und Dekane. Artikel 55. Aufgaben der Pröpstinnen und Pröpste. (1) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Beratung der Kirchengemeinden bei Pfarrstellenbesetzungen und die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie nicht der Dekanin oder dem Dekan übertragen wird; 2. die Mitverantwortung für die Ordination und Visitation; 3. die Begleitung und Förderung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten; 4. die Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern; 5. die Leitung der Dienstbesprechungen mit den Dekaninnen und Dekanen. (2) Die Pröpstinnen und Pröpste haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde ihres Propsteibereiches zu predigen. Sie nehmen in einer Kirchengemeinde ihres Propsteibereichs einen regelmäßigen Predigtauftrag wahr. (3) Die Pröpstinnen und Pröpste beraten sich in allen wichtigen Fragen mit den Dekaninnen, Dekanen und Dekanatssynodalvorständen. (4) Im Auftrag der Kirchenleitung nehmen die Pröpstinnen und Pröpste weitere gesamtkirchliche Aufgaben wahr. Artikel 56. Wahl der Pröpstinnen und Pröpste. (1) Die Pröpstinnen und Pröpste müssen ordinierte Theologinnen und Theologen sein. Sie werden für jeden Propsteibereich von der Kirchensynode gewählt. Sie führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren, längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand. Wiederwahl ist möglich.

129 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 129 (2) Die Stellen der Pröpstinnen und Pröpste werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschrieben, sofern keine Wiederwahl der bisherigen Pröpstin oder des bisherigen Propstes vorgeschlagen wird. Der Kirchensynodalvorstand schlägt der Kirchensynode nach mündlicher Anhörung des Pfarrerausschusses, der Dekaninnen und Dekane und der Vorsitzenden der Dekanatssynoden des betreffenden Propsteibereiches für jede zu wählende Pröpstin und jeden zu wählenden Propst in der Regel zwei, höchstens jedoch drei Namen vor. Weitere Vorschläge aus der Mitte der Synode sind zulässig. Sie müssen von mindestens einem Fünftel der gewählten und berufenen Mitglieder der Synode unterstützt werden. Werden solche Vorschläge gemacht, sind auch zu ihnen der Pfarrerausschuss, die Dekaninnen und Dekane und die Vorsitzenden der Dekanatssynoden des betreffenden Propsteibereiches zu hören; die Wahl ist auf die nächste Tagung der Kirchensynode zu verschieben. Auf dieser Tagung können keine weiteren Wahlvorschläge gemacht werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. (3) Schlägt der Kirchensynodalvorstand nach Anhörung der in Absatz 2 genannten Gremien die Wiederwahl einer Pröpstin oder eines Propstes vor, so wird zunächst über diesen Vorschlag abgestimmt. (4) Kommt keine Wahl oder Wiederwahl zustande, ist das Amt der Pröpstin oder des Propstes neu auszuschreiben. (5) Die Propsteibereiche werden durch Kirchengesetz geregelt. Unterabschnitt 5. Die Kirchenverwaltung Artikel 57. Kirchenverwaltung. (1) Die Kirchenverwaltung unterstützt als das gesamtkirchliche Verwaltungszentrum die Kirchenleitung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse. Sie erfüllt die ihr durch Kirchengesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau insoweit auch im Rechtsverkehr. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung leitet diese in eigener Verantwortung im Auftrag und nach Weisung der Kirchenleitung. Sie oder er wird dabei von den Dezernentinnen und Dezernenten unterstützt. (3) Die Amtszeit der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung beträgt acht Jahre. Die Amtszeit der Dezernentinnen und Dezernenten beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Unterabschnitt 6. Der Pfarrerausschuss Artikel 58. Pfarrerausschuss. Der Pfarrerausschuss vertritt die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare und Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Zusammensetzung und Aufgabenbereich wird durch Kirchengesetz geregelt. Unterabschnitt 7. Ausbildung und Lehre Artikel 59. Theologische Fakultäten. Die Evangelischtheologischen Fakultäten und Fachbereiche an staatlichen Universitäten im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nehmen in der Verantwortung für die christliche Lehre durch jene Mitglieder, die mit kirchlicher Zustimmung in ihr Amt berufen worden sind, an der Leitung der Kirche teil. Dies geschieht insbesondere 1. im Zusammenwirken bei der Ausbildung der angehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Religionslehrerinnen und Religionslehrer und bei den Theologischen Prüfungen; 2. durch die Beratung der kirchlichen Organe, insbesondere durch theologische Gutachten; 3. durch berufene Mitglieder der Kirchensynode aus den Fakultäten und Fachbereichen. Artikel 60. Theologisches Seminar. Aufgabe des Theologischen Seminars der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist insbesondere die praktisch-theologische Ausbildung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten. Die Lehrfreiheit der Dozentinnen und Dozenten am Theologischen Seminar im Rahmen des Grundartikels ist gewährleistet. Artikel 61. Kollegium für theologische Lehrgespräche. (1) Das Kollegium für theologische Lehrgespräche hat auf Veranlassung der Kirchenleitung zu prüfen, ob Verkündigung und Lehre einer Pfarrerin oder eines Pfarrers von der Mitte des biblischen Zeugnisses nach reformatorischem Verständnis derart abweichen, dass eine öffentliche kirchliche Wirksamkeit nicht mehr möglich ist. (2) Das Gleiche gilt für 1. ehemalige Pfarrerinnen oder ehemalige Pfarrer, denen die durch die Ordination erworbenen Rechte belassen worden sind; 2. in einem dauernden Dienstverhältnis stehende kirchliche Mitarbeitende, die zur Verkündigung oder Lehre besonders beauftragt sind. (3) Das Kollegium schließt sein Verfahren mit einem Entscheidungsvorschlag ab und legt diesen der Kirchenleitung zur abschließenden Entscheidung vor. (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 62. Gesamtkirchlicher Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht. Die Kirchenleitung bildet einen gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht, der sie in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes berät und unterstützt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Unterabschnitt 8. Die Kirchliche Gerichtsbarkeit Artikel 63. Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht. (1) Zur maßgebenden Auslegung des geltenden kirchlichen Rechts wird das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingerichtet.

130 130 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Zuständigkeit, Bildung, Zusammensetzung und Verfahren regelt ein Kirchengesetz, das in Verwaltungsrechtssachen auch einen zweiten Rechtszug zu einem Gericht auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland vorsehen kann. Abschnitt 5. Das Finanzwesen Artikel 64. Vermögen. Das gesamte Vermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und ihrer Gliederungen dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Artikel 65. Finanzbedarf. (1) Der Finanzbedarf wird gedeckt durch Kirchensteuern, Kollekten, Spenden und sonstige Einnahmen. (2) Die Landeskirchensteuer wird von der Gesamtkirche vereinnahmt. Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Gesamtkirche gemeinsam zu. (3) Die Verteilung des Landeskirchensteueraufkommens wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 66. Gesamtkirchlicher Haushaltsplan. (1) Der Haushaltsplan der Gesamtkirche wird durch Kirchengesetz festgestellt. (2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben der Gesamtkirche und auf den Zeitraum, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird, sowie auf Verpflichtungsermächtigungen beziehen. (3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 67. Rechnungsprüfungsamt. (1) Zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände, der Gesamtkirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbständigen Einrichtungen sowie der sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wird ein Kirchliches Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. (2) In seiner Prüfungstätigkeit ist dieses Amt unabhängig und nur an die kirchlichen Gesetze und allgemein verbindlichen Vorschriften gebunden. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird von der Kirchensynode gewählt. Die Dienstaufsicht übt die oder der Präses aus. (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Abschnitt 6. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 68. Kirchliche Verbände. (1) Kirchengemeinden und Dekanate können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben kirchliche Verbände bilden. Durch Kirchengesetz kann vorgesehen werden, dass bestimmte Aufgaben der Kirchengemeinden und Dekanate zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung auf einen kirchlichen Verband übertragen werden. (2) Kirchliche Verbände bedürfen einer von der Kirchenleitung genehmigten Satzung. (3) Kirchliche Verbände können durch Kirchengesetz aufgelöst werden. (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 69. Kirchliche Werke. (1) Die Kirche wird in ihrem Auftrag und Dienst durch von ihr anerkannte kirchliche Werke unterstützt. (2) Die Arbeit der kirchlichen Werke geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift und unter Beachtung der kirchlichen Ordnung. Die freie Gestaltung der Arbeit dieser Werke wird gewährleistet. Sie tragen die Verantwortung in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen. (3) Diakonische Tätigkeit ist darauf gerichtet, das Evangelium in besonderer Weise mit Wort und Tat zu bezeugen. Zur Erfüllung dieses Auftrages übernimmt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung ihrer kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich. (4) Im Diakonischen Werk schließen sich rechtlich selbständige Träger diakonischer Einrichtungen zur gegenseitigen Förderung, Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 70. Kirchliche Arbeitsverhältnisse. (1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden können unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden. (2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Abschnitt 7. Schlussbestimmungen Artikel 71. Übergangsbestimmung. Die Bestimmungen des Artikels 62 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl S. 499) gelten bis zum 30. April 2013 fort. Artikel 72. Verweisungen auf frühere Fassungen. Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchenordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. Der Herr, unser Gott, sei uns freundlich und fördere das Werk unserer Hände bei uns. Ja, das Werk unserer Hände wollest du fördern. Artikel 2 Änderung der Dekanatssynodalordnung Ps. 90,17 Die Dekanatssynodalordnung vom 26. November 2003 (ABl S. 87), zuletzt geändert am 24. April 2009 (ABl S. 221), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 2 werden die Wörter nach Artikel 20 der Kirchenordnung gestrichen.

131 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau In 4 Absatz 1 wird die Angabe Artikel 21 Abs. 2 durch die Angabe Artikel 19 ersetzt. 3. In 5 Absatz 1 wird die Angabe Artikel 23 Abs. 2 durch die Angabe Artikel 20 Absatz 2 ersetzt. 4. Die 15 und 16 werden wie folgt gefasst: 15 (1) Die Dekanatssynode hat die in Artikel 22 der Kirchenordnung genannten Aufgaben. (2) Die Dekanatssynode hat darüber hinaus: 1. zur Entwicklung von Konzepten und zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse zu bestellen; in sie können auch Mitglieder der Kirchengemeinden berufen werden, die nicht der Dekanatssynode angehören, aber die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen; 2. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat zu fördern; 3. Dekanatssatzungen zu beschließen; 4. über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu beschließen; 5. über die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Kunst- oder Denkmalswert haben, zu beschließen; 6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Diakoniestationen) zu beschließen; 7. die Namensgebung für Dekanate zu beschließen; 8. die Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken zu beschließen; 9. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen zu beschließen; 10. den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von Euro pro Jahr zu beschließen; 11. die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleich kommen, zu beschließen. (3) Beschlüsse, die die Dekanatssynode im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesamtkirchlichen Ordnungen fasst, sind für die Kirchengemeinden des Dekanats vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 der Kirchenordnung verbindlich. (4) Einrichtungen und sonstige Angelegenheiten eines Dekanats, die einer rechtlichen Ordnung bedürfen, sind durch Dekanatssatzungen zu regeln. Satzungen sind eine Woche lang in den Kirchengemeinden des Dekanats zur Einsichtnahme offen zu legen. Dies ist den Gemeinden im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. 16 (1) Soweit die Dekanatssynode Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten fasst, bedürfen diese der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung und werden erst mit deren Erteilung wirksam: 1. Feststellung des Dekanatshaushaltsplanes; 2. Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende; 3. Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die das Dekanat auf Dauer verpflichten; 4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 5. Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Kunstoder Denkmalswert haben; 6. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen der Dekanate sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Diakoniestationen); 7. Namensgebung für Dekanate; 8. Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken; 9. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und der beiden nachfolgenden Haushaltsjahre getilgt werden können; 10. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von Euro pro Jahr; 11. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen; 12. Dekanatssatzungen. (2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 1 ganz oder teilweise übertragen. Die Regelungen des Verbandsgesetzes bleiben unberührt. 5. In 20 werden die Wörter nach Artikel 26 der Kirchenordnung gestrichen.

132 132 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Die 26 und 27 werden wie folgt gefasst: 26 (1) Der Dekanatssynodalvorstand hat die in Artikel 25 der Kirchenordnung genannten Aufgaben. Er lädt die Vorsitzenden der Kirchenvorstände mindestens zu zwei Arbeitstagungen im Jahr ein. Die Pröpstin oder der Propst soll eingeladen werden. (2) Der Dekanatssynodalvorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben: 1. vor jeder Neuwahl der Dekanatssynode die Anzahl der in den einzelnen Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode festzustellen, sie den Vorsitzenden der Kirchenvorstände mitzuteilen und alsdann die Wahlen zur Dekanatssynode vorzuprüfen; 2. bei der Wahl der Dekanin oder des Dekans mitzuwirken; 3. den Haushaltsplan des Dekanats im Entwurf aufzustellen und die Jahresrechnung des Dekanats vorzuprüfen; 4. bei der Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der Kirchengemeinden nach den gesamtkirchlichen Vorschriften mitzuwirken; 5. die Kollektenkassen der Kirchengemeinden zu beaufsichtigen; 6. über Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zu beschließen; 7. über Einsprüche bei Wahlen zum Kirchenvorstand sowie Vorschläge an die Kirchenleitung über die Ernennung der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher zu entscheiden, wenn in einer Kirchengemeinde eine Wahl nicht zustande gekommen ist; 8. über Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran zu beschließen; 9. über die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Kunst- oder Denkmalswert haben, zu beschließen; 10. über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen zu beschließen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind; 11. bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen bei Kirchengemeinden und beim Dekanat mitzuwirken; 12. Pfarrdienstordnungen gemäß den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zu genehmigen oder zu beschließen. (3) Soweit der Dekanatssynodalvorstand Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten fasst, bedürfen diese der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung und werden erst mit deren Erteilung wirksam: 1. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge), mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten; 2. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; 3. Verpachtung (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung) von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran; 4. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind. (4) Im Falle des Absatzes 3 Nummer 1 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird. (5) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 3 ganz oder teilweise übertragen. 27 (1) Der Dekanatssynodalvorstand hat ferner 1. den Kirchenvorständen für ihren Dienst notwendige Kenntnisse der kirchlichen Ordnung zu vermitteln, zu deren sachgemäße und übereinstimmende Handhabung anzuleiten und sie über wesentliche Vorgänge und Fragen des kirchlichen Lebens zu unterrichten; 2. die Beschlüsse der Dekanatssynode auszuführen beziehungsweise deren Ausführung durch die Kirchengemeinden zu überwachen; 3. Konflikte zwischen Kirchengemeinden, Kirchenvorstandsmitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen; 4. die Mitglieder der Kirchenvorstände an die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern mit dem Recht, Ermahnungen und Warnungen auszusprechen und erforderlichenfalls dem Mitglied eines Kirchenvorstandes nach 50 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sein Amt abzuerkennen;

133 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bei Auflösung eines Kirchenvorstandes dessen Befugnisse wahrzunehmen. (2) Der Dekanatssynodalvorstand und einzelne von ihm beauftragte Mitglieder haben das Recht, an den Sitzungen eines Kirchenvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Artikel 3 Änderung des Pfarrstellengesetzes Das Pfarrstellengesetz vom 26. November 2003 (ABl S. 81), zuletzt geändert am 25. November 2005 (ABl S. 15), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 2 wird die Angabe Artikel 3 Abs. 7 durch die Angabe Artikel 12 Absatz 5 ersetzt a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Besetzung des Dekansamtes erfolgt im Zusammenwirken von Dekanatssynode und Kirchenleitung. Ist das Amt mit einem pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde verbunden, ist auch der Kirchenvorstand anzuhören. 3. In 32b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Die Stelle wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschrieben, sobald durch den Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung über die Stellenstruktur entschieden ist. 4. Nach 32c werden folgende 32d bis 32g eingefügt: 32d (1) Die Kirchenleitung legt dem Dekanatssynodalvorstand alle Bewerbungsunterlagen vor und nennt ihm die Bewerberinnen und Bewerber, die aus ihrer Sicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet sind. (2) Der Dekanatssynodalvorstand kann weitere Bewerberinnen und Bewerber benennen. Alle benannten Bewerberinnen und Bewerber stellen sich dem Dekanatssynodalvorstand persönlich vor. In Abwesenheit der Bewerberinnen und Bewerber findet mit der Pröpstin oder dem Propst eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen. (3) Ist das Amt der Dekanin oder des Dekans mit einem pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde verbunden, stellen sich die benannten Bewerberinnen und Bewerber auch dem Kirchenvorstand vor. Dieser ist sodann von der Kirchenleitung und dem Dekanatssynodalvorstand anzuhören. (4) Die Kirchenleitung und der Dekanatssynodalvorstand erstellen nach Anhörung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone im Einvernehmen einen Wahlvorschlag aus dem Kreis der benannten Bewerberinnen und Bewerber. Der Wahlvorschlag kann einen, zwei oder drei Namen enthalten. (5) Die Bewerbungen und der Wahlvorschlag sind bis zur Bekanntgabe an die Mitglieder der Dekanatssynode vertraulich zu behandeln. Mitteilungen darüber dürfen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, nur gemacht werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind. (6) Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand kann die Kirchenleitung der Dekanatssynode die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vorschlagen. In einem solchen Fall wird nur über diesen Vorschlag abgestimmt. Ist das Amt der Dekanin oder des Dekans mit einem pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde ver-bunden, ist auch der Kirchenvorstand anzuhören. 32e (1) Die Wahl der Dekanin oder des Dekans erfolgt in öffentlicher Sitzung der Dekanatssynode. Gewählt werden kann nur, wer von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand vorgeschlagen wurde. Die Pröpstin oder der Propst begründet den Wahlvorschlag. Danach stellen sich die Vorgeschlagenen vor. Die Synodalen können Fragen an diese richten. Eine Personaldebatte ist zulässig. (2) Für das Wahlverfahren gilt 13 der Dekanatssynodalordnung. (3) Kommt keine Wahl oder Wiederwahl zustande, ist das Amt der Dekanin oder des Dekans neu auszuschreiben. 32f (1) Die Dekaninnen und Dekane führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren. (2) Das Amt der Dekanin oder des Dekans endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei Auflösung des Dekanats. 32g Die Dekanatssynode wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats, die Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit sind und das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben. In Dekanaten ab Kirchenmitgliedern kann die Dekanatssynode für die Dauer ihrer Wahlperiode zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats wählen, die Pfarrerinnen oder Pfarrer auf Lebenszeit sind und das Recht haben, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben. 5. Die bisherigen 32d bis 32f werden die 32h bis 32j. 6. In 33 wird die Angabe (Artikel 3 Abs. 7 der Kirchenordnung) durch die Angabe (Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung) ersetzt.

134 134 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Artikel 4 Änderung des Kirchengesetzes über den Gesamtkirchlichen Ausschuss Das Kirchengesetz betreffend die Ordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht in der Fassung vom 23. April 1994 (ABl S. 125) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht berät und unterstützt die Kirchenleitung in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes. Die Kirchenleitung kann dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung zuweisen. 2. Der bisherige 1 wird 1a. 3. Der neue 1a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort Sonderschule durch das Wort Förderschule ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter des Leitenden Geistlichen Amtes und das Komma gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder und deren erste und zweite Stellvertreter/innen nach 1a Absatz 3 Buchstabe a und b auf Vorschlag des Religionspädagogischen Amtes für die Dauer von sechs Jahren. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. d) Im neuen Absatz 2 wird das Wort Stellungnahme durch das Wort Vorschlagsliste ersetzt. e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort Berufungsliste durch das Wort Vorschlagsliste ersetzt. 5. In 3 Absatz 2 wird das Wort Kirchensynode durch das Wort Kirchenleitung ersetzt wird wie folgt gefasst: 4 (1) Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt folgende Aufgaben im Auftrag der Kirchenleitung wahr: a) Er ordnet alle Aufgaben, die sich aus der Mitwirkung der Kirche bei der Beauftragung der Lehrkräfte mit der Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts und aus der kirchlichen Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht ergeben, in personeller und sachlicher Beziehung. Dazu rechnet auch die Erstattung von Gutachten, wenn gegen den Inhalt des Religionsunterrichts einer Lehrkraft der Einspruch erhoben wird, dass sie ihn nicht nach Lehre und Ordnung der Kirche erteile. b) Er nimmt die kirchliche Beteiligung an Studienund Ausbildungsplänen für die Religionskräfte und für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung zu Lehrplänen, Lern- und Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht aller Schulen wahr. c) Er wirkt mit bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten des Konfirmandenunterrichts, soweit sie den Religionsunterricht berühren, und berät die Kirchenleitung bei bildungspolitischen Entscheidungen. (2) Der Gesamtkirchliche Ausschuss berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über seine Arbeit Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt im Auftrag der Kirchenleitung die kirchliche Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht wahr. 8. Nach 7 wird folgender 8 angefügt: 8 Bis zum Ablauf der Amtszeit des im Jahr 2007 gebildeten Gesamtkirchlichen Ausschusses finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in der Fassung vom 23. April 1994 (ABl S. 125) Anwendung. Artikel 5 Änderung weiterer Kirchengesetze (1) Die Kirchengemeindeordnung vom 23. April 2005 (ABl S. 153), zuletzt geändert am 29. September 2007 (ABl S. 302), wird wie folgt geändert: 1. In 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, bleiben aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen. 2. In 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter dem Leitenden Geistlichen Amt durch die Wörter der Pröpstin oder dem Propst ersetzt. 3. In 25 Absatz 1 wird die Angabe Artikel 6 durch die Angabe Artikel 13 Absatz 1 ersetzt. 4. In 25 Absatz 2 wird die Angabe Artikel 7 durch die Angabe Artikel 13 Absatz 3 ersetzt. 5. In 32 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe (Artikel 17 Abs. 2 KO) gestrichen Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. (2) Die Kirchengemeindewahlordnung vom 29. September 2007 (ABl S. 302) wird wie folgt geändert:

135 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau In 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie in 23 Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe Artikel 9 durch die Angabe Artikel 13 Absatz 6 ersetzt. 2. In 19 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 10 Abs. 3 durch die Angabe 9 Absatz 3 ersetzt. (3) 1 Absatz 1 der Dekanatssynodalwahlordnung vom 17. Mai 2003 (ABl S. 327), geändert am 20. September 2003 (ABl S. 448), wird wie folgt gefasst: (1) Diese Ordnung regelt die Mitgliedschaft in den Dekanatssynoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. (4) Das Verbandsgesetz vom 5. März 1977 (ABl S. 85), zuletzt geändert am 24. April 2009 (ABl S. 221), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 5 werden die Angaben des Artikels 26 Kirchenordnung und der 48 Kirchengemeindeordnung, 19 Dekanatssynodalordnung durch die Angaben des 48 der Kirchengemeindeordnung und des 19 der Dekanatssynodalordnung ersetzt. 2. In 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter und der Anerkennung durch die Kirchensynode gemäß Artikel 68 Absatz 1 Kirchenordnung gestrichen. 3. In 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter und Anerkennung gestrichen. 4. In 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter sowie für Rentamtsverbände gestrichen. 5. In 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter und der Anerkennung durch die Kirchensynode gemäß Artikel 68 Absatz 1 Kirchenordnung gestrichen. 6. In 22 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter und der Anerkennung durch die Kirchensynode gemäß Artikel 68 Absatz 1 Kirchenordnung gestrichen. 7. In 30 Absatz 1 werden nach dem Wort Dekanate das Komma und die Wörter insbesondere solche nach Artikel 22 Kirchenordnung und 15, 16 Dekanatssynodalordnung gestrichen. 8. In 40 werden die Angaben gemäß 44 Kirchengemeindeordnung, 17, 19 Dekanatssynodalordnung gestrichen. (5) Das Regionalverwaltungsgesetz vom 5. Dezember 2001 (ABl S. 96), zuletzt geändert am 27. November 2009 (ABl S. 16), wird wie folgt geändert: 1. In 7 Satz 1 wird die Angabe Artikel 68 Absatz 1 durch die Angabe Artikel 68 Absatz 2 ersetzt. 2. In 12 Absatz 2 werden die Wörter gemäß Artikel 70 der Kirchenordnung gestrichen. (6) Die Kirchensynodalwahlordnung vom 7. Dezember 1967 (ABl S. 238), zuletzt geändert am 25. April 2008 (ABl S. 230), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 1 wird die Angabe (Artikel 35 Absatz 2 der Kirchenordnung) gestrichen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Kirchenleitung beruft im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand weitere Mitglieder gemäß Artikel 34 der Kirchenordnung. (7) In 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes vom 16. Mai 2003 (ABl S. 322), zuletzt geändert am 28. April 2007 (ABl S. 157), wird der bisherige Buchstabe b gestrichen und der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b. (8) Das Kirchengesetz über die Errichtung von Propsteibereichen vom 7. Dezember 1949 (ABl S. 24), in der Fassung vom 23. April 1999 (ABl S. 121), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 3 werden die Wörter im Einvernehmen mit dem Leitenden Geistlichen Amt gestrichen. 2. In 3 werden die Wörter Das Leitende Geistliche Amt gestrichen. (9) Das Kirchengesetz über das Kollegium für theologische Lehrgespräche vom 27. November 1979 (ABl S. 233) wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Das Leitende Geistliche Amt durch die Wörter Die Kirchenleitung ersetzt. 2. In 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort es durch das Wort sie ersetzt. 3. In 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter des Leitenden Geistlichen Amtes durch die Wörter der Kirchenleitung ersetzt. 4. In 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter sowie der Kirchenleitung gestrichen. 5. In 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter Das Leitende Geistliche Amt durch die Wörter Die Kirchenleitung ersetzt. Außerdem wird das Wort es durch das Wort sie ersetzt. 6. In 4a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter das Leitende Geistliche Amt durch die Wörter die Kirchenleitung ersetzt. Außerdem werden nach dem Wort kann die Wörter die Kirchenleitung durch das Wort sie ersetzt. 7. In 4a Absatz 2 werden die Wörter das Leitende Geistliche Amt durch die Wörter die Kirchenleitung ersetzt. Außerdem werden nach dem Wort kann die Wörter die Kirchenleitung durch das Wort sie ersetzt Buchstabe b wird aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c. 9. In 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Der Betroffene und das Leitende Geistliche Amt können durch die Wörter Der Betroffene kann ersetzt. 10. In 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Kirchenleitung das Komma und die Wörter das Leitende Geistliche Amt gestrichen.

136 136 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 12. In 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Einvernehmen mit dem Leitenden Geistlichen Amt gestrichen Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Der Betroffene und die Kirchenleitung sind vorher zu hören. 14. In 27 Absatz 2 werden die Wörter im Einvernehmen mit dem Leitenden Geistlichen Amt gestrichen. (10) In Abschnitt IV Nummer 3 der Lebensordnung werden im vorletzten Absatz die Wörter und Leitendes Geistliches Amt sowie die Klammeranmerkung gestrichen. (11) Das Visitationsgesetz vom 29. November 2003 (ABl S. 96) wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 5 wird aufgehoben Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Die Pröpstinnen und Pröpste evaluieren die Prozesse der Visitation. Die Kirchenleitung schlägt der Kirchensynode Konsequenzen für Kirchengemeinden, Dekanate, Werke und Dienste und die Gesamtkirche vor. 3. In 3 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter im Auftrag des Leitenden Geistlichen Amtes gestrichen. 4. In 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter im Auftrag des Leitenden Geistlichen Amtes gestrichen Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Leitung obliegt der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, die oder der die Zuständigkeiten intern regelt. 6. In 19 Absatz 1 werden die Wörter Das Leitende Geistliche Amt durch die Wörter Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ersetzt. (12) 2 Absatz 3 Satz 2 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. Dezember 1967 (ABl S. 42), zuletzt geändert am 24. November 2007 (ABl S. 16), wird die folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Kirchenpräsident als Vorsitzender und sein Stellvertreter, 2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. die Pröpstinnen und Pröpste, (13) Das Pfarrdienstgesetz vom 26. November 2003 (ABl S. 69, 158, 200), zuletzt geändert am 28. November 2009 (ABl S. 18), wird wie folgt geändert: 1. In 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe (Artikel 56 Absatz 5 Kirchenordnung) gestrichen. 2. In 36a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter vom Leitenden Geistlichen Amt durch die Wörter von der Kirchenleitung ersetzt. (14) In 15 Absatz 2 Satz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl S. 2), zuletzt geändert am 28. November 2009 (ABl S. 18), werden die Wörter des Leitenden Geistlichen Amtes durch die Wörter der Pröpstin oder des Propstes ersetzt. (15) 1 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe d und e des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss vom 24. Juni 1994 (ABl S. 158), zuletzt geändert am 25. April 2008 (ABl S. 227), wird wie folgt gefasst: d) Dezernentin oder Dezernent der Kirchenverwaltung, e) Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung, (16) Das Prädikantengesetz vom 28. April 2007 (ABl S. 158) wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter das Leitende Geistliche Amt durch die Wörter die Kirchenleitung ersetzt. 2. In 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ein Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes durch die Wörter eine Pröpstin oder ein Propst ersetzt. 3. In 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter auf Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes gestrichen. Artikel 6 Übergangsbestimmungen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes endet die Amtszeit der bisherigen Kirchenleitung. Die beiden Gemeindeglieder, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Kirchenordnung in der Fassung vom 14. September 2002 gewählt wurden, gehören der neuen Kirchenleitung bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit an. (2) Die Amtszeit des Leitenden Geistlichen Amtes endet am 30. April Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Darmstadt, den 25. Februar 2010 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r

137 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 137 Verordnung zur Anpassung geltender Vorschriften an die Neufassung der Kirchenordnung Vom 4. März 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe m und n der Kirchenordnung die folgende Verordnung beschlossen: Artikel 1 Die Ordnung der Dienstkonferenz für die Dekaninnen und Dekane der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 25. Juni 2002 (ABl S. 358) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 wird die Verweisung (Artikel 30 KO) gestrichen. 2. In 1 Absatz 2 wird die Verweisung (Art. 29 KO) gestrichen. 3. In 2 Absatz 1 werden die Wörter und das Leitende Geistliche Amt gestrichen. 4. In 2 Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter Artikel 29 und Artikel 30 KO gestrichen Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Gesamtkirchliche Mitglieder sind: die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der stellvertretende Kirchenpräsident und die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung. Die Pröpstinnen und Pröpste sollen an den Sitzungen der Konferenz teilnehmen. Die Unterstützung der Kirchenleitung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse durch die Kirchenverwaltung bleibt unberührt. Artikel 2 3 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung vom 19. April 2007 (ABl S. 117), geändert am 15. Januar 2009 (ABl S. 78), wird aufgehoben. Artikel 3 5 der Richtlinien für die Verleihung der Martin Niemöller-Medaille vom 29. September 1998 (ABl S. 64) wird wie folgt gefasst: 5 Vorschlagsberechtigt für die zu verleihenden Martin Niemöller-Medaillen sind die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes und der Kirchenleitung. Artikel 4 In 1 Absatz 2 der Verwaltungsverordnung über liturgische Kleidung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 10. Juni 1997 (ABl S. 210), zuletzt geändert am 19. April 2007 (ABl S. 160), wird die Verweisung (Artikel 7, 2b KO) gestrichen. Artikel 5 In 2 Absatz 1 der Ordnung für Pfarrer und Mitarbeiter in der Altenheimseelsorge der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 15. Juni 1981 (ABI S. 94), geändert am 26. November 1997 (ABl S. 20), wird die Verweisung (Art. 26 KO) gestrichen. Artikel 6 30 Absatz 1 Nummer 11 der Ordnung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN (Kinder- und Jugendordnung - KJO) vom 15. Februar 2007 (ABl S. 114) wird wie folgt gefasst: 11. ein Mitglied der Kirchenleitung. Artikel 7 In 5 Absatz 1 der Ordnung für Erwachsenenbildung in der EKHN vom 14. Dezember 2006 (ABl S. 32) wird die Verweisung Artikel 50 Abs. 3 durch die Verweisung Artikel 50 ersetzt. Artikel 8 Die Rechtsverordnung zur Stellenstruktur und zur stellenmäßigen Ausstattung von Dekanspfarrstellen und deren Besetzung vom 19. März 2002 (ABl S. 181), zuletzt geändert am 27. September 2007 (ABl S. 151), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 wird die Verweisung Artikel 29 KO durch die Verweisung Artikel 28 Absatz 1 der Kirchenordnung ersetzt. 2. In 1 Absatz 2 wird die Verweisung Artikel 30 KO durch die Verweisung Artikel 28 Absatz 2 der Kirchenordnung ersetzt. 3. In 1 Absatz 3 wird die Abkürzung KO durch die Wörter der Kirchenordnung in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl S. 499) ersetzt. 4. In 6 Absatz 2 werden die Wörter die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und ihre oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter durch die Wörter die Pröpstinnen und Pröpste ersetzt. 5. In 6 Absatz 3 wird das Wort Kirchenordnung durch die Wörter der Kirchenordnung in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl S. 499) ersetzt. Artikel 9 3 Absatz 2 Satz 1 der Rechtsverordnung über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar vom 22. September 2005 (ABl S. 360), geändert am 24. November 2007 (ABl S. 16), wird wie folgt gefasst: Der Einstellungskommission gehören an: 1. drei Mitglieder der Kirchenleitung, 2. eine theologische Referentin oder ein theologischer Referent der Kirchenverwaltung, 3. eine Moderatorin oder ein Moderator ohne Stimmrecht. Artikel 10 In 1 Absatz 3 und 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst vom 14. März 1977 (ABl S. 48, 71) werden jeweils die Wörter im Einvernehmen mit dem Leitenden Geistlichen Amt gestrichen.

138 138 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Artikel 11 2 Absatz 1 Satz 3 der Ordnung der Kammer für Ausbildung vom 17. September 1991 (ABl S. 190) wird wie folgt gefasst: Der Kammer gehören ohne Stimmrecht an: ein ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung, das von dieser entsandt wird, die Leiterin oder der Leiter des Referats Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kammer. Artikel 12 In 3 Nummer 2 der Verordnung über die Prüfung von Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der EKHN in der Fassung vom 3. Oktober 1969 (ABl S. 174) werden die Wörter ein Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes durch die Wörter ein ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung ersetzt. Artikel 13 In 7 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 25. Juni 2002 (ABl S. 313) werden die Wörter ein Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes durch die Wörter ein ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung ersetzt. Artikel 14 In 7 Absatz 6 der Anstellungsverordnung vom 8. Juni 2006 (ABl S. 202) werden die Wörter im Auftrag des Leitenden Geistlichen Amtes gestrichen. Artikel 15 Die Dienstwegverordnung vom 23. März 2005 (ABl S. 137), geändert am 25. Oktober 2007 (ABl S. 41), wird wie folgt geändert: 1. In 2 wird die Verweisung (Artikel 56 KO) gestrichen. 2. In 5 werden die Wörter der Kirchenleitung, der Kirchenverwaltung und des Leitenden Geistlichen Amtes durch die Wörter der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung ersetzt. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Darmstadt, den 4. März 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Rechtsverordnung zum finanziellen Ausgleich von Personalkostenmehraufwand aufgrund der Bonuszahlung 2009 Vom 19. November 2009 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund des 6 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz und des 6 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen folgende Rechtsverordnung beschlossen: 1. Ausgleichszahlung. (1) Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchliche Verbände erhalten für das Haushaltsjahr 2009 einen Ausgleich für den finanziellen Mehraufwand, der sich aus der Bonuszahlung gemäß 37 Absatz 3 Satz 3 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung oder 4 der Rechtsverordnung über die Höhe der Sonderzahlung 2007 bis 2009 ergibt. Für Diakoniestationen, die den Bereich der verfassten Kirche im Jahr 2009 verlassen haben, gilt Entsprechendes. (2) Rechtlich unselbständige gesamtkirchliche Wirtschaftsbetriebe sowie sonstige rechtlich selbständige Einrichtungen erhalten auf Antrag Ausgleichszahlungen, sofern Bonuszahlungen gemäß 37 Absatz 3 Satz 3 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung oder 4 der Rechtsverordnung über die Höhe der Sonderzahlung 2007 bis 2009 geleistet werden. 2. Auszahlungsverfahren. (1) Die Ausgleichszahlungen gemäß 1 Absatz 1 sind durch die Regionalverwaltungen mit der Abrechnung der allgemeinen Zuweisungen für die entsprechenden Einrichtungen mit Ausnahme der Diakoniestationen nach Ende des Haushaltsjahres gegenüber der Kirchenverwaltung geltend zu machen. Den Regionalverwaltungen werden hierzu nach Personalfällen und Haushaltsstellen aufgeschlüsselte Daten durch die Kirchenverwaltung bereitgestellt. (2) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zahlt dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau treuhänderisch die Ausgleichszahlung gemäß 1 Absatz 1 für Diakoniestationen. Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau wird ermächtigt, den Verteilungsmodus festzulegen, nach dem die Ausgleichszahlung auf die einzelnen Einrichtungen ausgezahlt wird. (3) In den Fällen gemäß 1 Absatz 2 sind Anträge der jeweiligen Einrichtungen erforderlich. Die Anträge sind bis spätestens 30. April 2010 an die Kirchenverwaltung zu richten und müssen Angaben des Personalkostenmehraufwands enthalten. 3. Finanzierung. Zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen wird eine zweckgebundene Rücklage der Gesamtkirche verwendet. 4. Inkrafttreten. Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. Darmstadt, den 22. Februar 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g

139 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 139 Bekanntmachungen Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Oberursel Vom 7. Juli 2009 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Oberursel hat die folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Oberursel vom 1. November 2002 (ABl S. 265), geändert am 1. Juni 2006 (ABl S. 17), wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Evangelischen Dekanate Hochtaunus und Kronberg bilden einen Regionalverwaltungsverband Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Regionalverwaltungsverband kann weitere Verwaltungsaufgaben durch Vereinbarung übernehmen. Der Verband kann Aufgaben von rechtlich selbständigen, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für die Dekanate Hochtaunus und Kronberg (Verbandsmitglieder) sowie die zugehörigen Kirchengemeinden Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Dekanate Hochtaunus und Kronberg entsenden je fünf Mitglieder in die Verbandsvertretung wird wie folgt gefasst: 16 Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände (1) Die durch die Dekanate im Regionalverwaltungsverband vertretenen Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können Anträge an die Verbandsvertretung stellen. (2) Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände mindestens dreimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können jeweils bis zu drei Personen auf den Verbandstag entsenden. (3) Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 Prozent der Kirchengemeinden oder Kirchlichen Verbände dies verlangen Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle. Artikel 2 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EKHN in Kraft. *** Vorstehende Satzungsänderung wurde am 10. Dezember 2009 von der Kirchenleitung genehmigt und am 3. März 2010 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 3. März 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Südlicher Odenwald Vom 20. Januar 2010 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Südlicher Odenwald hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen: Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz). Präambel Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden. 1 Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Fürth, Rimbach, Lindenfels, Schlierbach, Winterkasten, Zotzenbach, Reichenbach, Gadernheim und Beedenkirchen bilden innerhalb des Gebietes der Kommunen Fürth, Rimbach und Lautertal sowie der Stadt Lindenfels einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Diakoniestation mit Sitz in Fürth.

140 140 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Der Zweckverband führt den Namen Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Südlicher Odenwald. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen. (4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 70 der Kirchenordnung. (5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.v. und damit mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. angeschlossen. (6) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei. 2 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung (1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: a) Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters, b) Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten, c) Pflege von alten Menschen, d) Pflege von Menschen mit einer Behinderung, e) Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen, f) Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen, g) Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, h) Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, i) Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit), j) Vermittlung von Hilfsmitteln sowie k) Vernetzung der regionalen und lokalen Hilfsangebote für alte und kranke Menschen und solche mit einer Behinderung. Weitere Aufgaben können übernommen werden. (2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt. (3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste" in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk. (4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der oder des Pflegebedürftigen die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben. 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind - die Verbandsvertretung, - der Verbandsvorstand sowie - das Kuratorium. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 5 Aufgaben der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes. (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere: a) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, b) die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt,

141 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 141 c) die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, d) die vorzeitige Abberufung der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung aus dem Amt, e) die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen, f) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage, g) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften, i) die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, j) die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, k) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung, l) die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie m) die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 6 Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung (1) Jedes Verbandsmitglied entsendet zwei Personen in die Verbandsvertretung. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, sofern nicht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer entsandt wird, die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. (2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen. (4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 7 Sitzung der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. (2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird von der lebensältesten Pfarrerin oder dem lebensältesten Pfarrer einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet. (3) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. (4) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein, wenn der Verbandsvorstand, das Kuratorium oder das Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds das beantragt. (5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist

142 142 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zusendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist. (10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. 8 Vorsitz in der Verbandsvertretung (1) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt. (2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung, b) die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand, c) die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium. (3) Ist die oder der Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. (4) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende oder Vorsitzender fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 9 Aufgaben des Verbandsvorstands (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere: a) bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor, b) führt er im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus, c) erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, d) nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr, e) stellt er den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums auf, f) erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht, g) legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums vor, h) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und i) erstellt er im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen. (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 13 wahrgenommen werden. (3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. (4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen einen Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden. (5) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. (6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 10 Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes (1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Darunter muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen oder

143 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 143 Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder, die die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen müssen, nicht übersteigen. Sind die Gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung, scheiden sie mit ihrer Wahl aus der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Ist die oder der Vorsitzende eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (5) Ist die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. (6) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 11 Sitzungen des Verbandsvorstands (1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist. 12 Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Vorsitzenden sind insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes, b) die Vertretung des Verbandsvorstandes im Kuratorium, c) die Anordnungsbefugnis von Kassenanordnungen nach 55 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt und einen Betrag von Euro nicht übersteigt, d) sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation. 13 Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen. 14 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Es ist insbesondere zu hören bei: a) der Aufstellung des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes, b) der Festsetzung einer etwaigen Verbandsumlage, c) der Aufstellung der Jahresrechnung,

144 144 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr d) der Änderung der Verbandssatzung, e) der Änderung von Satzungen von Einrichtungen des Zweckverbandes, f) dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, g) der Auflösung des Zweckverbandes. (2) Das Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Es hat das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand Auskünfte einzuholen. (3) Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung. (4) Das Kuratorium ist über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen. (5) Das Kuratorium kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind. 15 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus: a) der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung, b) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, c) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Diakoniestation, d) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landkreises Bergstraße, e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommunen Fürth, Rimbach, Lautertal und der Stadt Lindenfels, f) der Dekanatsstellenleiterin oder dem Dekanatsstellenleiter des regionalen Diakonischen Werkes oder einer oder einem hiervon beauftragten Mitarbeitenden, g) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Diözesan- Caritas-Verbandes, h) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinden Fürth, Rimbach, Lautertal und Lindenfels, i) je einem Mitglied der Fördervereine, j) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft. Die Vertreterinnen und Vertreter zu d und e sowie i bis j werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand berufen. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden. (3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung. 16 Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung ein. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums es verlangt, ist ebenfalls eine Sitzung einzuberufen. (3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. 17 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO). (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Starkenburg-West. (4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. (5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge der Fördervereine, durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in 19 Absatz 1 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus. Die Beteiligung der Kommunen Fürth, Rimbach und Lautertal sowie der Stadt Lindenfels ist durch Vertrag geregelt. 18 Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern (1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst. (2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.

145 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 145 (3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in 19 Absatz 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt. (4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus. 19 Auflösung (1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes. (2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 20 Änderungen der Verbandssatzung (1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. (2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. (3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. 21 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die Odenwälder Zeitung, den Bergsträßer Anzeiger und das Starkenburger Echo. (2) Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 22 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. *** Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 25. Februar 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Der Kirchensynodalvorstand hatte das Satzungsneufassungsvorhaben bereits am 7. Dezember 2009 im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 2. März 2010 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Loreley-Nastätten Vom 18. Januar 2010 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Loreley-Nastätten hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen: Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz). Präambel Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden. 1 Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Bornich, Diethardt, Dörscheid, Eschbach, Gemmerich, Himmighofen, Holzhausen, Kaub-Lorch, Lierschied, Lipporn- Strüth, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Nochern, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Patersberg, Reichenberg, Reitzenhain, Ruppertshofen, St. Goarshausen, Weisel, Welterod und Weyer bilden innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden Loreley und Nastätten einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Diakoniestation mit Sitz in Nastätten. (2) Der Zweckverband führt den Namen Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Loreley- Nastätten. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen. (4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 70 der Kirchenordnung. (5) Der Zweckverband wird, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

146 146 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (6) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei. 2 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung (1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: a) Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters, b) Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten, c) Pflege von alten Menschen, d) Pflege von Menschen mit einer Behinderung, e) Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen, f) Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen, g) Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, h) Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, i) Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit), j) Vermittlung von Hilfsmitteln sowie k) Vernetzung der regionalen und lokalen Hilfsangebote für alte und kranke Menschen und solche mit einer Behinderung. Weitere Aufgaben können übernommen werden. (2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt. (3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste" in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk. (4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der oder des Pflegebedürftigen die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben. 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind - die Verbandsvertretung, - der Verbandsvorstand. 5 Aufgaben der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes. (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere: a) die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und die vorzeitige Abberufung der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung aus dem Amt, b) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, c) die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt, d) die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen, e) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage, f) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, g) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den

147 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 147 Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften, h) die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, i) die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, j) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung, k) die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 6 Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung (1) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsvertretung ein Gemeindeglied oder eine Pfarrerin oder einen Pfarrer. Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. (2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen. (4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 7 Sitzung der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. (2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird von der oder dem Vorsitzenden der Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats St. Goarshausen einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet. (3) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. (4) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein. (5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Ist die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes nicht Mitglied der Verbandsvertretung, nimmt sie oder er an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zusendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist. (10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im übrigen die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. 8 Vorsitz in der Verbandsvertretung (1) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt.

148 148 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsit-zende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt. (2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung, b) die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand. (3) Ist die oder der Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. (4) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende oder Vorsitzender fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 9 Aufgaben des Verbandsvorstands (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere: a) bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor, b) führt er im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus, c) erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, d) nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr, e) stellt er den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes auf, f) erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht, g) legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung vor, h) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und i) erstellt er im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen. (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 10 wahrgenommen werden. (3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. (4) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. (5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstands geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 10 Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen. 11 Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes (1) Dem Verbandsvorstand gehören vier Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats St. Goarshausen gehört dem Vorstand als geborenes fünftes Mitglied an.

149 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 149 (2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Ist die oder der Vorsitzende eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein. Dasselbe gilt umgekehrt. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort. (4) Ist die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. (5) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 12 Sitzungen des Verbandsvorstands (1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist. 13 Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes (1) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes. (2) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation. 14 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO). (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Rhein-Lahn-Westerwald. (4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. (5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge des Fördervereins und durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in 16 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus. 15 Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern (1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst. (2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. (3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in 16 Absatz 1 Satz 3 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt. (4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus. 16 Auflösung (1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.

150 150 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 17 Änderungen der Verbandssatzung (1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. (2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. (3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. 18 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden Loreley und Nastätten. (2) Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 19 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode. *** Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 25. Februar 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Der Kirchensynodalvorstand hatte das Satzungsneufassungsvorhaben bereits am 5. Oktober 2009 im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt. Darmstadt, den 2. März 2010 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Satzung zur Änderung der Satzung des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau Vom 5. Oktober 2009 Der Verbandsrat des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau hat folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau vom 1. Oktober 2006 wird wie folgt geändert: 1. 5 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Die Fachausschüsse werden in Fachkreisversammlungen oder durch allgemeine Briefwahl für vier Jahre gewählt. Den Fachausschüssen gehören stimmberechtigt an: eine Sprecherin oder ein Sprecher und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, eine Schriftführerin oder ein Schriftführer sowie zwei weitere Mitglieder. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Der amtierende Verbandsrat entscheidet rechtzeitig vor Ende seiner Amtsperiode, ob die Wahl in den Fachkreisversammlungen oder durch Briefwahl erfolgen soll, und ruft in geeigneter Form zu Kandidaturen für die Fachausschüsse auf. Die Kandidaten/innen werden bei der Geschäftsstelle des Chorverbandes schriftlich vorgeschlagen, eine Erklärung ihrer Bereitschaft zur Kandidatur sowie eine kurze Darstellung der Person und ihres Interesses an der Arbeit des Chorverbandes sind beizufügen. Die Kandidaturen werden veröffentlicht. Auf den Fachkreisversammlungen können weitere Kandidaten/innen genannt werden Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der Hauptversammlung gehören an: a) die Chorleiterinnen und Chorleiter der Mitgliedschöre, b) weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedschöre und zwar - eine Person, wenn der Chor bis zu 39 gemeldete Sängerinnen und Sänger zählt, - zwei Personen, wenn der Chor zwischen 40 und 69 Sängerinnen und Sänger zählt, - drei Personen, wenn der Chor 70 und mehr Sängerinnen und Sänger zählt, c) die Mitglieder des Verbandsrates. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kann ein Chor keine Vertreterinnen oder Vertreter entsenden, nimmt die Chorleiterin oder der Chorleiter die Stimmen wahr. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. *** Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Darmstadt, den 5. März 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r

151 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 151 Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden, Dekanat Alsfeld Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden, Evangelisches Dekanat Alsfeld, hat am 7. September 2009 beschlossen, dass die Kirchengemeinde zukünftig den Namen Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ofleiden-Gontershausen führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. Darmstadt, den 18. Februar 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Potentialanalyse Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt gemäß 6 Absatz 1 Satz 2 des Vorbildungsgesetzes für Kandidatinnen und Kandidaten die erfolgreiche Teilnahme an einer Potentialanalyse voraus. Vom 21. bis 24. Juni 2010 findet eine Potentialanalyse in Arnoldshain statt. Die an der zweiten Ausbildungsphase interessierten Theologiestudierenden können sich frühestens nach Abschluss von sechs sprachfreien theologischen Fachsemestern zur Teilnahme an der Potentialanalyse bewerben. Es ist der letztmögliche Termin für Personen, die am 1. Februar 2011 das Vikariat beginnen möchten. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten. Beizufügen sind folgende Anlagen: 1. Lebenslauf und Lichtbild 2. ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. April 2010 und endet mit Ablauf des 30. April 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Darmstadt, den 1. März 2010 Für die Kirchenverwaltung F l e m m i g Potentialanalyse besonderer Zugang zum gemeindepädagogischen Dienst Auf der Grundlage des 1 Absatz 3 Gemeindepädagogengesetzes sieht die Anstellungsverordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in 5 die Anstellungsfähigkeit wegen besonderer Berufserfahrung vor. Eine Anstellung im gemeindepädagogischen Dienst kann danach abweichend von 3 Absatz 1 bis 5 (Studium in Religionspädagogik bzw. in Sozialer Arbeit mit gemeindepädagogisch-diakonischer Qualifikation) auch erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über einen anerkannten Fachhochschulabschluss und mindestens eine vierjährige, der Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung verfügt, gründliche Fachkenntnisse nachweisen kann, eine Potentialanalyse und ein Kolloquium erfolgreich durchlaufen hat. Für Bewerber/innen, die sich nach einem Informationsgespräch durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen für eine Potentialanalyse anmelden, sind für 2010 weitere optionale Termine vorgesehen: 15. Juni August September Oktober November Dezember 2010 Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung bitte jeweils einen Monat vorab also zum Beispiel für den 15. Juni 2010 bis zum 15. Mai 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalförderung und Hochschulwesen, Darmstadt. Beizufügen sind folgende Anlagen: 1. Lebenslauf unter Angabe der Konfession und Lichtbild 2. Nachweise der mindestens vier Jahre förderlichen Berufserfahrung 3. Nachweise der Fachkenntnisse 4. Zeugnis über den Fachhochschulabschluss Darmstadt, den 5. März 2010 Für die Kirchenverwaltung L i e s k e Meldung zur Philosophieprüfung Die nächsten vorgezogenen Prüfungen in Philosophie finden am 2. September 2010 in Darmstadt, Paulusplatz 1, statt. Studentinnen und Studenten der Theologie, die diese Prüfung gemäß 12 der Prüfungsordnung vom 14. April 1986 (ABl S. 89) bzw. 12 der Prüfungsordnung I vom 25. Juni 2002 (ABl S. 307) vorwegnehmen möchten, melden sich bitte bis spätestens 30. Juni 2010 bei der Kirchenverwaltung, Darmstadt, Paulusplatz 1. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen noch nicht vorliegen:

152 152 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr a) Geburtsurkunde (beglaubigte Fotokopie), b) Reifezeugnis oder gleichwertiges Zeugnis (beglaubigte Fotokopie), c) Bescheinigung über das Kolloquium bzw. Zwischenprüfungszeugnis (beglaubigte Fotokopie), d) eigenhändig geschriebener Lebenslauf, e) Angabe der Spezialgebiete, f) Studienbericht. Die zur Meldung erforderlichen Formulare sind beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen erhältlich. Darmstadt, den 5. März 2010 Für die Kirchenverwaltung B ö h m Pfarrerausschusswahl 2010 In diesem Jahr werden die Mitglieder und Vertreter für den Pfarrerausschuss, die Personalvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN gewählt. Die Wahl findet in den Propsteien statt, und aus jeder Propstei werden zwei Mitglieder und für jedes Mitglied je zwei Stellvertreter gewählt. Die Wahl findet statt am Mittwoch, 26. Mai 2010 im Rahmen der Propsteiversammlungen. Orte und Zeit sind, soweit sie schon feststehen, unten aufgeführt und werden mit dem Einladungsschreiben im April mitgeteilt. Der Pfarrerausschuss hat ein Mitwirkungsrecht bei allen gesetzlichen Regelungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer betreffen und kann selbst initiativ werden und die Kirchenleitung um Änderungen der bestehenden Regelungen bitten. Weiter ist der Ausschuss bei der Besetzung der theologischen Leitungsämter in der Kirche anzuhören. Dann hat der Ausschuss ein Mitwirkungsrecht bei Personalangelegenheiten und kann bei allen Fällen, in denen die dienstliche Stellung oder soziale Belange von Pfarrerinnen und Pfarrern betroffen sind, von den betroffenen Pfarrpersonen zur Unterstützung und Begleitung hinzugezogen werden. Die Aufgaben der Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind vielfältig; es gibt eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, den Pfarrdienst für die Zukunft mitzuentwickeln, einmal durch die mit der Aufgabenbeschreibung gegebene Kooperation mit der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung, zum anderen durch die Begleitung von Kolleginnen und Kollegen in Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn. 6 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss (PfAG) sieht vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten für den Pfarrerausschuss von Versammlungen der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dekanaten benannt werden, über diese Vorschläge dann abgestimmt wird und die so zur Wahl vorgeschlagenen Personen dem Pfarrerausschuss, der die Wahl durchführt, mitgeteilt werden. Dabei können auf diesen Versammlungen in den Dekanaten Pfarrerinnen und Pfarrer aus der ganzen Propstei vorgeschlagen werden unter Berücksichtigung von 1 Absatz 3 PfAG (das passive Wahlrecht haben alle diejenigen Pfarrpersonen nicht, die ein Leitungsamt innehaben). Diese Versammlungen der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dekanaten gemäß 6 PfAG können am einfachsten im Anschluss des Pfarrkonvents stattfinden. Die Wahlvorschläge der Versammlungen aus den Dekanaten werden mit der Einladung zur Wahl, die vier Wochen vor dem Wahltermin erfolgt, veröffentlicht. Daher bitten wir um die Wahlvorschläge bis zum 16. April 2010 an die Vorsitzende des Pfarrerausschusses, Christine Streck-Spahlinger. Die Wahlvorschläge können bei der Pfarrversammlung der Propstei am 26. Mai 2010 gemäß 7 Absatz 3 PfAG noch ergänzt werden. Die Propsteiversammlungen finden am 26. Mai 2010 statt: Nord-Nassau Kirburg, 15:00 bis 17:30 Uhr Evangelisches Gemeindehaus Köln-Leipziger-Straße Kirburg Süd-Nassau Taunusstein, 10:00 bis 12:00 Uhr Evangelisches Gemeindehaus Gartenstraße Taunusstein Oberhessen Lich, 14:30 bis 17:00 Uhr Evangelisches Gemeindehaus Am Wall Lich Rhein-Main Zentrum Verkündigung, 14:30 bis 17:00 Uhr Markgrafenstraße Frankfurt Rheinhessen Guntersheim, 15:00 bis 17:30 Uhr Evangelisches Gemeindehaus Enzheimerstraße Guntersheim Starkenburg Seeheim, 14:30 bis 17:00 Uhr Pfr.-Reith-Haus Weedring Seeheim

153 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 153 Die Mitglieder und Stellvertreter des Pfarrerausschusses stehen gerne zur Verfügung bei Fragen zur Wahl oder besuchen die Pfarrkonvente und berichten dort über die Arbeit. Überlegen Sie doch zu kandidieren und kommen Sie bitte zu den Propsteiversammlungen und nehmen Ihr Wahlrecht wahr! Frankfurt am Main, den 1. März 2010 Für den Pfarrerausschuss S t r e c k - S p a h l i n g e r D a u m Errichtung einer Dekanspfarrstelle im Evangelischen Dekanat Vorderer Odenwald Urkunde Im Benehmen mit den Beteiligten und dem Dekanatssynodalvorstand der Evangelischen Dekanate Groß- Umstadt und Reinheim wird folgendes beschlossen: 1 Nachdem die Kirchensynode die Dekanatsvereinigung der bisher selbständigen Dekanate Groß-Umstadt und Reinheim beschlossen hat, wird im neu benannten Evangelischen Dekanat Vorderer Odenwald eine Dekanspfarrstelle mit Sitz in Groß-Umstadt errichtet. 2 Die Dekanspfarrstelle umfasst 100 %. 3 Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom in Kraft. Darmstadt, 8. Februar 2010 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenleitung D r. J u n g Pfarramtliche Verbindung der Evangelischen Lukasgemeinde Offenbach am Main mit der Evangelischen Matthäusgemeinde Offenbach am Main, jeweils Evangelisches Dekanat Offenbach am Main Urkunde Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Offenbach am Main und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Lukasgemeinde Offenbach am Main und der Evangelischen Matthäusgemeinde Offenbach am Main wird folgendes beschlossen: 1 Die Evangelische Lukasgemeinde Offenbach am Main wird mit der Evangelischen Matthäusgemeinde Offenbach am Main, jeweils Evangelisches Dekanat Offenbach am Main, pfarramtlich verbunden. 2 Die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen Lukasgemeinde Offenbach am Main und die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen Matthäusgemeinde Offenbach am Main werden in eine volle Pfarrstelle umgewandelt. 3 Dienstsitz der vollen Pfarrstelle ist die Evangelische Lukasgemeinde Offenbach am Main. In der Evangelischen Matthäusgemeinde Offenbach am Main wird eine Außenstelle eingerichtet. 4 Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Darmstadt, 14. Januar 2010 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenleitung D r. J u n g Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht Zu Beginn oder im Verlauf eines Schuljahres werden hauptberufliche Gestellungsverträge für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in wechselnder Anzahl abgeschlossen. Pfarrerinnen und Pfarrer können sich für diesen Dienst als Schulpfarrer/innen hauptamtlich in Schulen (Gesamtschulen/ Gymnasien / Berufliche Schulen) bewerben. Die Bewerbung zur Übernahme einer Schulpfarrstelle setzt voraus: - praktische Unterrichtserfahrung im Rahmen eines nebenberuflichen Lehrauftrags für evangelische Religion - die Aufnahme in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für einen hauptberuflichen Gestellungsvertrag. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung. Während des ersten Jahres im hauptberuflichen Schuldienst ist eine Professionalisierungsmaßnahme gemäß GestVO 4 Absatz 4 vorgesehen. Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 30. April 2010 auf dem Dienstweg über das Dekanat, die Propstei und das zuständige Religionspädagogische Amt an die Kirchenverwaltung Referat Schule und Religionsunterricht, Postfach, Darmstadt, erbeten. Weitere Auskunft erteilt Kirchenrat S. Krützfeld (Tel.: ). Darmstadt, den 24. Februar 2010 Für die Kirchenverwaltung K r ü t z f e l d

154 154 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Erteilung von Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer Anträge auf Umverteilung und Befreiung für das Schuljahr 2010/2011 Die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht gehört zu den Dienstpflichten der Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Gemeindedienst. Der Umfang der Unterrichtsverpflichtung, die Möglichkeit von Stundenreduktion und Umverteilung, Fragen der Vergütung usw. sind im Einzelnen geregelt durch die Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer (RU-VO) vom 26. März 1999 (ABl S. 77), zuletzt geändert am 17. Oktober 2000 (ABl S. 306). Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen: Wer mehr als acht Wochenstunden Religion unterrichtet ( 2 Abs. 4 RU-VO) oder von der Möglichkeit der Umverteilung von Pflichtstunden Gebrauch macht ( 3 RU-VO), muss dazu einen Antrag auf dem Dienstweg stellen. Nur in ganz besonderen Fällen kann eine Befreiung von der Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgen. Etwaige Anträge auf Befreiung müssen bis zum 30. April 2010 mit der Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Pröpstin oder des Propstes an das zuständige Religionspädagogische Amt gerichtet werden, damit eine verantwortliche Entscheidung getroffen werden kann. Es genügt nicht, den Antrag erst auf dem Erhebungsbogen für das Schuljahr 2010/2011 zu stellen. Werden gesundheitliche Gründe für eine Befreiung geltend gemacht, so sind diese durch ein spezifisches fachärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt ist. Darmstadt, den 24. Februar 2010 Für die Kirchenverwaltung K r ü t z f e l d Kirchengemeinde: Geisenheim Dekanat: Bad Schwalbach Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GEISENHEIM Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 8. März 2010 Für die Kirchenverwaltung H ü b n e r Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: Wiesbaden-Rambach Dekanat: Wiesbaden Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WIESBADEN-RAMBACH

155 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 155 Dienstnachrichten

156 156 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

157 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 157

158 158 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

159 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 159 Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Hauptamtliche Dekanin / hauptamtlicher Dekan im Ev. Dekanat Diez (50% Dekanebudget und 50% gemeindliche Dienste). Zum wiederholten Mal. Wegen Ruhestandsversetzung des bisherigen Stelleninhabers ist im Evangelischen Dekanat Diez zum 1. Oktober 2010 die Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/ eines hauptamtlichen Dekans zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Die Kirchenleitung weist darauf hin, dass bei einer Neuordnung der Dekanatsbereiche Artikel 28 Absatz 5 der Kirchenordnung wirksam werden kann. Beschreibung des Dekanates Das Evangelische Dekanat Diez liegt an der unteren Lahn zwischen Taunus und Westerwald im östlichen Rhein- Lahn-Kreis (Bad Ems / Rheinland-Pfalz) und ist fast dekkungsgleich mit den drei Verbandsgemeinden Diez, Hahnstätten und Katzenelnbogen. In ihm sind ca Evangelische in 18 Kirchengemeinden mit 18,0 Gemeindepfarrstellen zusammengeschlossen. Sechs übergemeindliche regionale Pfarrstellen ergänzen diesen Dienst: 1. Notfallseelsorge, 2. Krankenhausseelsorge, 3. Anstaltsseelsorge in der JVA Diez, 4. Militärseelsorge, 5. Schulpfarrstelle. Dazu gehört 6. die Profil-/Fach-Stelle für Öffentlichkeitsarbeit für den Rhein-Lahn-Kreis. Die beiden anderen Profil-/Fach-Stellen für gesellschaftliche Verantwortung und für Bildung sind beim Dekanat St. Goarshausen errichtet und betreuen unseren Bereich mit. Gleiches gilt für die im Aufbau befindliche Profil- /Fach-Stelle für Ökumene, die dem Dekanat Nassau angeschlossen ist. Ca. 60% der Bevölkerung des Dekanatsgebietes gehören der evangelischen Kirche an. 19 von 27 Kindertagesstätten im Dekanatsbereich befinden sich in evangelischer Trägerschaft. Das Dekanat ist außerdem Träger der Kirchlichen Sozialstation Diez, die von einem eigenen Vorstand geleitet wird. In Kooperation mit der Ortsgemeinde betreibt das Dekanat als Träger das Jugendhaus in Hahnstätten für offene Jugendarbeit. In der Jugendarbeit und in der gemeindepädagogischen Arbeit sind vier Mitarbeiter/-innen auf 3,5 Stellen tätig. Der Dekanatskantor baut in der Singschule eine Chorarbeit auf, die jetzt schon wöchentlich ca. 180 Sänger/- innen erreicht (Kinder und Erwachsene). Die Dekanatsverwaltung befindet sich in Diez. Das Dekanat gehört zur Evang. Regionalverwaltung Rhein-Lahn-Westerwald in Nassau. Es ist mit den Nachbardekanaten Nassau und St. Goarshausen in der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft

160 160 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Rhein-Lahn zusammengeschlossen. Zu den kommunalen Behörden bestehen sachlich-freundliche Kontakte, ebenso zu den Ortsvereinen. Auch die ökumenischen Kontakte (evang. kath.) sind freundlich und gut. Ziele der Dekanatsarbeit Das Dekanat soll die evangelische Stimme in der Region zum Wohle der hier lebenden Menschen zur Geltung bringen und ein Leben aus christlich-evangelischem Glauben unterstützen, sofern dies die Möglichkeiten der einzelnen Kirchengemeinde überschreitet. Auch die Arbeit der einzelnen Kirchengemeinden wird in den verschiedenen Arbeitsbereichen durch das Dekanat gefördert, unter anderem durch Beratung. Unter den Handlungsfeldern der Kirche (Verkündigung und Seelsorge, Ökumene, Bildung, gesellschaftliche Verantwortung, Öffentlichkeitsarbeit) ist hier ein deutlicher sozial-diakonischer Akzent gesetzt (Kindertagesstätten, Sozialstation). Zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ist die Zusammenarbeit mit den Nachbardekanaten in der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn auf Kreisebene erforderlich. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Bedingungen stellen sich dem Dekanat mittelfristig folgende Aufgaben, jeweils im Zusammenwirken mit anderen Stellen: - In den Kindertagesstätten Weiterentwicklung der Konzeption und des Profils - In der Sozialstation Krankenpflege auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes sowie Kooperationen auf solider wirtschaftlicher Basis - Im Schulbereich Förderung der Kontakte zum Religionsunterricht und Förderung neuer Formen der Konfirmanden-Arbeit, die den Trend zur Ganztagsschule berücksichtigt - Intensivierung der Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden in den bereits etablierten vier Kooperationsräumen : Untere Aar, Diez, Esterau, Einrich - Ein weites Bildungsangebot für verschiedene Altersund Zielgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien, Kirchenvorsteher/innen), das den christlichen Glauben für die Lebenspraxis und seine gesellschaftspolitischen Implikationen zur Sprache bringt - Unterstützung und Förderung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen durch regelmäßige Angebote. Die gemeindlichen Dienste Der Dekane-Auftrag umfasst 50 % des Dienstauftrags. Mit der anderen Hälfte arbeitet der Dekan in der Evangelischen Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez mit (ca Ev.). Es besteht dort eine weitere volle Pfarrstelle. Der Dekanatskantor hat in dieser Gemeinde seinen Arbeitsschwerpunkt. Bei der Zusammenarbeit und Arbeitsteilung werden die jeweiligen Interessen berücksichtigt. Kirchenvorstand und Dekanatssynodalvorstand sind bei der Suche einer geeigneten Wohnung behilflich. Erwartungen an die Dekanin / den Dekan In der Verfolgung der genannten Ziele sieht der Dekanatssynodalvorstand die vordringliche Aufgabe. An die Bewerberin / den Bewerber richten sich daher folgende Erwartungen: - eigener theologischer Standpunkt (theologisches Profil) - gleichzeitig Offenheit gegenüber anderen Positionen - Leitungskompetenz und Organisationsgabe - Fähigkeit zu konzeptionellen und strukturellen Überlegungen - Bereitschaft zu Teamarbeit und Arbeitsteilung - Geistliche Stärkung der Gemeinden - Förderung der Mitarbeiterschaft, vor allem in der spirituellen Grundlage des Handelns - Ausrichtung der Dienste auf die anvertrauten Menschen - Handeln auf der Grundlage des christlichen Glaubens in evangelischer Prägung. Dekanatssynodalvorstand und Dekanatskonferenz sowie der Kirchenvorstand sind für neue Akzentsetzungen offen und bieten ihre konstruktive Zusammenarbeit an. Sie freuen sich auf eine Bewerberin oder einen Bewerber, die/der diese spannende Zukunftsentwicklung mit Engagement und Freude begleitet und dadurch andere begeistert und mit in diesen Prozess hinein nimmt, damit Kirche auch künftig den Menschen dienen kann. Ihre Bewerbung senden Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Weitere Auskünfte erteilt der Präses der Dekanatssynode Diez, Dr. Dieter Bandell, Tel.: privat und Dekanatsbüro -/ ) und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstands der Jakobusgemeinde, Günter Stein, Tel.: sowie der Propst für Süd- Nassau, Dr. Sigurd Rink, Tel.: und die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: Dekanat Mainz: Stelle des hauptamtlichen Dekans / der hauptamtlichen Dekanin (100%), zum zweiten Mal. Im Evangelischen Dekanat Mainz ist die Stelle des hauptamtlichen Dekans / der hauptamtlichen Dekanin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Der Dienstsitz ist im Haus der evangelischen Kirche in der Kaiserstraße 37, eine Dienstwohnung kann gestellt werden. Das Dekanat Mainz umfasst 22 Kirchengemeinden (19 in der Stadt Mainz, 3 im Landkreis Mainz-Bingen) mit über Gemeindegliedern und 25,5 gemeindlichen

161 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 161 Pfarrstellen, hinzu kommt ein überdurchschnittlich hoher Anteil von übergemeindlichen Stellen und Pfarrstellen im Schuldienst. Das Dekanat Mainz hat sowohl die klassischen Dekanatsaufgaben als auch die Trägerschaft für eine Reihe von übergemeindlichen Einrichtungen: Stadtjugendpfarramt, Stadtkirchenarbeit, Klinikseelsorge an den Universitätskliniken und dem Katholischen Klinikum, Psychologische Beratungsstelle und Telefonseelsorge und vieles mehr. Dies alles spiegelt sich im Haushaltsvolumen und im Personalbestand des Dekanates. Mainz ist Landeshauptstadt, Medienzentrum, Universitätsstadt und katholischer Bischofssitz. Inmitten einer katholischen Tradition konnte sich das evangelische Dekanat mit seinen Gemeinden und Einrichtungen profilieren und einen festen Platz in der öffentlichen Wahrnehmung und im Zusammenwirken konfessioneller und städtischer Kooperationen finden. Dies kommt zum Ausdruck im "Haus der evangelischen Kirche" als Dienstsitz und in den zahlreichen Kontakten zur Stadt und zu den Parteien, zum Katholischen Dekanat Mainz-Stadt, zur Jüdischen Gemeinde Mainz, zu den Gemeinden der ACK und in der aktiven Partnerschaft zum Kirchenkreis Erfurt. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit der Evangelischen Fakultät am Fachbereich Theologie der Universität, mit dem Diakonischen Werk Mainz-Bingen und mit dem Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung der EKHN mit Sitz in Mainz. Im DSV hat sich die Aufteilung in Ressorts und die Zuständigkeit der einzelnen Ressortmitglieder für ihren Bereich sehr bewährt, sie werden dabei von der Dekanatsgeschäftsstelle unterstützt. Gemeinsam mit den Profilund Fachstellen und den Kirchengemeinden wird so evangelisches kirchliches Leben in der Stadt gestaltet. Außer den in Art. 29 und Art. 30 der Kirchenordnung und im Dekanatsstrukturgesetz genannten Aufgaben richten sich an die neue Dekanin / den neuen Dekan folgende Erwartungen: - Wir wünschen uns eine Persönlichkeit mit theologischer Kompetenz, die evangelische Positionen glaubwürdig und mit Feingefühl sowohl in die Gemeinden und Einrichtungen des Dekanates als auch in die städtische Öffentlichkeit und Ökumene hinein vertritt. - Die bestehende Zusammenarbeit der regionalen Dienste und Einrichtungen im Dekanat möchten wir vertiefen, Kirche in der Stadt weiter profilieren sowie die Kirchengemeinden unterstützen und in ihrer Kooperation fördern. - Wir wünschen uns eine Dekanin / einen Dekan, die/der Freude an der Gestaltung von klassischen und neuen Gottesdienstformen hat, gerne predigt (ökumenische Vespern zum Advent, an Pfingsten und zu Michaelis, ökumenische Gottesdienste zum Tag des Friedhofs und zum Gedenken an verstorbene Wohnsitzlose, zentrale evangelische Gottesdienste zum Reformationstag sowie zum Buß- und Bettag) und regelmäßig Gottesdienste in den Gemeinden hält. Diese vielfältigen Aufgaben erfordern eine Persönlichkeit mit Leitungs- und Verwaltungserfahrung, Integrationsund Teamfähigkeit sowie Kompetenz in Personalführung und Personalentwicklung. Sie/Er sollte entscheidungsfreudig und kommunikationsfähig sein und Freude am Gestalten, Repräsentieren und Weiterentwickeln von evangelischer Kirche in der Stadt haben. In Mainz erwartet Sie die offene und unkomplizierte Mainzer Lebensart: eine große kulturelle und intellektuelle Vielfalt gepaart mit Bodenhaftung und Lebensfreude. Im Dekanat und in den Kirchengemeinden finden Sie engagierte Mitstreiter und im DSV ein motiviertes, kompetentes und engagiertes Team. Einen Einblick in die Aktivitäten im Dekanat Mainz gibt die Homepage unter Ihre Bewerbung schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Nähere Auskünfte erteilen: Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: ; der Propst für Rheinhessen, Dr. Klaus-Volker Schütz, Tel.: und die Präses der Dekanatssynode, Dr. Birgit Pfeiffer, Tel.: Hauptamtliche Dekanin/Hauptamtlicher Dekan im Ev. Dekanat Selters (50 % Dekaneamt und 50 % Ev. Kirchengemeinde Selters) Im Dekanat Selters ist die Stelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans zum zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Das Dekanat Selters befindet sich im nordwestlichen Teil der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau, in der Propstei Nord-Nassau, im landschaftlich reizvollen Gebiet des unteren Westerwaldes. Verkehrsmäßig ist unser Gebiet gut durch die A3 und die ICE-Trasse Köln Frankfurt angebunden. Das Dekanat umfasst 17 Kirchengemeinden mit ca Gemeindegliedern bei 19,5 Gemeindepfarrstellen zuzüglich 0,5 Dekanstelle. Der südliche Teil unseres Dekanats ist überwiegend katholisch geprägt. Schwerpunkte des Dekanats sind die vielseitige Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die lebendige Kirchenmusik und eine abwechslungsreiche Erwachsenenbildung. Hervorzuheben sind eine Pfarrstelle für Notfallseelsorge, eine Gemeindepflanzung in der Kirchengemeinde Rückeroth, eine evangelische Grundschule in Mogendorf in der Mitgliedschaft des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und eine bis zum Sommer 2013 befristete Jugendpfarrstelle. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang stellt der Jugendraum im Haus der Kirche dar, der vom Jugendpfarrer betreut und mit Leben gefüllt wird. Der Gemeindepädagogische Dienst unterstützt Kirchengemeinden vor Ort nachhaltig. Im Westerwald gibt es außerdem eine Ehrenamtsakademie der EKHN.

162 162 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Hauptanliegen des Dekanatssynodalvorstandes ist neben der Gewinnung neuer Gemeindeglieder besonders die Stärkung der Kirchengemeinden sowie die Unterstützung und Vertiefung der Kooperation von Kirchengemeinden in einem sich verändernden Umfeld. Die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk im Westerwald sowie mit dem Konfession übergreifenden Kirchlich-Sozialen Arbeitsausschuss in Abstimmung mit dem Nachbardekanat Bad Marienberg ist gut. Des Weiteren bilden der Trägerkreis evangelischer Kindertagesstätten und die Tafelarbeit im Dekanat besondere diakonische Akzente. Ein Haus der Kirche als Dienstsitz des Dekanates mit den Büros des Dekanatssynodalvorstandes, der Dekanin/des Dekans sowie der Fachstellen befindet sich in Selters. Zu dem gut funktionierenden engagierten Team von Mitarbeitern des Dekanats gehören eine Dekanatssekretärin (0,5-Stelle), die Verwaltungsfachkraft (0,5- Stelle), eine Jugendreferentin, eine Referentin für ev. Erwachsenenbildung (0,5-Stelle), ein Dekanatskirchenmusiker und ein Kirchenmusiker im Dekanat, sowie drei 0,5-Gemeindepädagogenstellen, von denen derzeit zwei besetzt sind. Eine 0,5-Stelle Öffentlichkeitsarbeit ist derzeit ausgeschrieben. Die Dekanspfarrstelle umfasst 50 %. Der verbleibende 50%ige Stellenanteil ist an die Kirchengemeinde Selters gebunden. Dort soll monatlich ein Gottesdienst gehalten sowie die Urlaubsvertretung des Kollegen übernommen werden. Darüber hinaus erwartet der KV Selters ein Engagement in den verschiedenen Bereichen der Kirchengemeinde. Alles Weitere regelt eine Pfarrdienstordnung. Des Weiteren sind regelmäßige Predigtdienste in den Gemeinden wünschenswert. Zum Aufgabengebiet gehören: - Weiterentwicklung und Umsetzung einer Zukunftsperspektive für das Dekanat. - Unterstützung der gemeindlichen Entwicklungen zur weiteren Identitätsbildung und Gemeinde übergreifenden Kooperation die Zusammenarbeit insgesamt. - Weiterentwicklung der vorhandenen Aktivitäten. - Pflege der Kontakte zu den übergemeindlich eingesetzten Mitarbeitern und Einrichtungen im Dekanat (z.b. evang. Grundschule und Jugendkirche). - Pflege der Kontakte zu den Kirchengemeinden durch Besuche, Beratung und Gottesdienste. - Überzeugende Vertretung der Kirche gegenüber gesellschaftlich relevanten Partnern in der Öffentlichkeit. - Verwaltungsarbeit und Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Gremien und Interessengruppen. Wir wünschen uns eine theologisch fundierte Persönlichkeit mit hohem, persönlichem Engagement, der die Weitergabe unseres christlichen Glaubens, ein hohes Interesse am Menschen und das Zugehen auf Kirchendistanzierte besondere Anliegen sind. Neben Flexibilität, Sensibilität, Kooperationsfähigkeit und Leitungskompetenz sollten Kommunikationsvermögen und die Fähigkeit, Entscheidungsprozesse transparent zu machen, besonders ausgeprägt sein. Des Weiteren wünschen wir uns Präsenz, Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit der Dekanin/des Dekans für die Kirchengemeinden und Pfarrer/innen. Ihre Bewerbung senden Sie bitte auf dem Dienstweg bis Ende des Monats an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt. Weitere Auskünfte erteilen auch: Die/der Vorsitzende der Dekanatssynode Selters, Tel.: ; Dekanin Ursula Jakob, Tel.: ; Propst von Nord-Nassau, Michael Karg, Tel.: Dreieich, Ev. Versöhnungsgemeinde Buchschlag- Sprendlingen, 0,5 Pfarrstelle, Dekanat Dreieich, Modus A Etwas Neues entwickelt sich. Haben Sie Lust als Pfarrerin/Pfarrer dabei mitzuwirken und mitzugestalten? Seit dem 1. Januar 2007 ist aus der Ev. Kirchengemeinde Buchschlag und der Ev. Versöhnungsgemeinde Sprendlingen nach einer Phase des Kennenlernens und Kooperierens eine Gemeinde geworden: die Ev. Versöhnungsgemeinde Buchschlag-Sprendlingen. Auf den ersten Blick betrachtet könnten die beiden Gemeindeteile unterschiedlicher nicht sein: In Buchschlag eine Villenkolonie, im Sprendlinger Norden neben Einfamilien- und Reihenhäusern viele Wohnblocks und Hochhäuser, die vor allem von Familien mit Migrationshintergrund bewohnt werden. In der Spannung zwischen Gegensätze ziehen sich an und Gleich und Gleich gesellt sich gern unternehmen wir als Kirchengemeinde den Versuch, jenseits von Situiertheit Gemeinschaft zu organisieren, zu trösten, zu orientieren - und uns gemeinsam am Leben und Glauben zu freuen. Dazu ist Flexibilität, Geduld und ein weites Herz nötig. Wenn Sie von Zeit zu Zeit über das eine oder andere verfügen, nun einige Fakten für Sie: Dreieich liegt mitten im Rhein-Main-Gebiet, nach Frankfurt, Darmstadt oder Offenbach sind es jeweils nur wenige Kilometer. Die Einwohnerzahl liegt bei In den beiden Gemeindeteilen sind zusammen rund 2600 Gemeindeglieder, es gibt eine Kirche mit Gemeindehaus (Buchschlag), ein Gemeindezentrum mit Gottesdienstraum (Sprendlingen), zwei Kindergärten und etliche Gemeindegruppen.

163 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 163 Im Zentrum des Gemeindelebens stehen die überdurchschnittlich gut und von Bewohnerinnen und Bewohnern beider Gemeindeteile übergreifend besuchten Gottesdienste, die im Wechsel in beiden Gottesdienststätten in traditionellen wie neuen Formen gefeiert werden. Zum schnellstmöglichen Zeitpunkt suchen wir eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der mit dem Pfarrer, der die andere, 1,0 Pfarrstelle innehat, dem Kirchenvorstand und den vielen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gerne im Team zusammenarbeiten möchte. Dazu gehören unserer Ansicht nach gleichermaßen Kompromissbereitschaft und die Fähigkeit, eigene Ideen durchzusetzen. Schwung, Offenheit und Freude an der Arbeit wünschen wir uns von unserer neuen Pfarrerin/unserem neuen Pfarrer. Eine Dienstwohnung steht bei Bedarf im Gemeindezentrum zur Verfügung. Zu ihr gehören sechs Zimmer, Küche, Bad, zwei Toiletten, Terrasse, Loggia, ein kleiner Garten sowie Kellerräume und eine beheizte Garage. Zwei Amtsräume befinden sich nebenan. Über eine Bewerbung von Ihnen würden wir uns freuen. Für detailliertere Informationen stehen Ihnen telefonisch oder im persönlichen Gespräch zur Verfügung: Jochen-M. Spengler, Pfarrer, Tel.: , Christiane Thomas und Bettina Schmitt, stellvertretende KV- Vorsitzende, bzw Weitere AnsprechpartnerInnen sind Dekan Reinhard Zincke, Tel.: und Pröpstin Gabriele Scherle, Tel.: Frankfurt am Main Bonames/Kalbach Miriamgemeinde, Pfarrstelle II (50%), Dekanat Frankfurt Nord, Modus C Wo sind wir? Bonames und Kalbach sind nördliche Stadtteile Frankfurts mit U-Bahn-Anbindung zur Stadtmitte (20 Minuten), nach Bad Homburg und Autobahnanschluss (A661 und A5). Zur Infrastruktur gehören mehrere Kitas und Grundschulen vor Ort, weiterführende Schulen am U-Bahn- Strang Richtung Frankfurt sowie der Uni-Campus Riedberg in Fahrradnähe. Es gibt gute Einkaufsmöglichkeiten, eine Kinderbücherei und reges Vereinsleben. Durch ihre Lage am Rand des Frankfurter Grüngürtels bietet die Gemeinde einen hohen Freizeitwert. Wer sind wir? 2008 haben sich die Kirchengemeinden Bonames und Kalbach zur Miriamgemeinde mit insgesamt ca Mitgliedern zusammengeschlossen. Die hier ausgeschriebene 0,5 Pfarrstelle ist zum zu besetzen und schwerpunktmäßig im Bezirk Kalbach angesiedelt (ca Mitglieder), die 1,0 Pfarrstelle mit Schwerpunkt in Bonames hat ein Pfarrer inne. Kirchenvorstand und Pfarrer streben eine funktionale Pfarrdienstordnung an. Die Gemeindemitglieder in Bonames sind im Durchschnitt eher älter, in Kalbach verhältnismäßig jung. Die Miriamgemeinde ist Trägerin zweier Kindertagesstätten, in Kalbach mit Hort und geplantem U3-Bereich; in Bonames ist der U3-Bereich im Bau. Die Gemeinde verfügt über ein Gemeindezentrum mit Kirchsaal (in Kalbach) sowie über eine denkmalgeschützte Kirche und ein Gemeindehaus (in Bonames). Das Gemeindeleben ist geprägt von Miniclub, Kinderkirche und Kindergottesdienst, Jungscharen und Jugendarbeit durch das Evangelische Jugendwerk, dem Singkreis und der Miriamkantorei, zwei Bibelgesprächskreisen, Seniorencafés, Besuchsdienst sowie einem großen Kreis von ehrenamtlichen Mitarbeitenden und einem motivierten und aktiven Kirchenvorstand. Es bestehen Teilstellen für Sekretariat, Kirchenmusik, Gemeindepädagogik und Hausmeistertätigkeiten. Mit der Nachbargemeinde Am Bügel gibt es eine Kooperation, mit Nieder-Eschbach Zusammenarbeit bei Vertretungsdiensten und im Rahmen des Planungsbezirks. In beiden Gemeindeteilen werden regelmäßige Gottesdienste gefeiert, einmal im Monat gemeinsam. Hinzu kommen monatliche Orgelkonzerte und verschiedene gemeinsame Feste. Die Miriamgemeinde ist eine aufgeschlossene, volkskirchlich geprägte Gemeinde und offen für neue Gottesdienstformen. Über die Arbeit in den Stadtteilen hinaus werden mehrere Projekte im In- und Ausland unterstützt. Wen suchen wir? Wir freuen uns auf eine Pfarrperson, die mit ihren eigenen Fähigkeiten und Ideen gerne im Team arbeitet, sich begeistern lässt und andere mit dieser Begeisterung ansteckt, mit Freude an Kinder- und Familiengottesdiensten, Gottesdiensten in besonderer Form sowie der Bereitschaft, auf Menschen zuzugehen, auch durch Besuche. Weitere konkrete Ziele unserer gemeinsamen Arbeit sind: Menschen, insbesondere junge Familien, zur Teilnahme am und Mitgestaltung des Gemeindelebens vor allem in Kalbach zu gewinnen und die Begleitung der Kalbacher Kindertagesstätte. Ein Pfarrhaus steht leider nicht zur Verfügung. Eine Dienstwohnung wird durch den Evangelischen Regionalverband beschafft und zu gleichen Konditionen wie eine Pfarrdienstwohnung zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite miriamgemeinde.de, im persönlichen oder telefonischen Gespräch mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands, Pfr. Thomas Volz, Tel.: , pfarrer.volz@googl .com, mit dem stellvertretenden Dekan Pfr. Reiner Dietrich-Zender, Tel.: , dekanat-nord@erv-frankfurt.de oder mit der Pröpstin für Rhein-Main, Pfrin. Gabriele Scherle, Tel.: , gabriele.scherle.propstei.rhein-main@ekhn-net.de Hinweis: Für Personen mit ganzem Stellenanspruch: zur gleichen Zeit wird in der Nachbargemeinde Am Bügel eine 0,5 Pfarrstelle ausgeschrieben.

164 164 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Frankfurt am Main, Ev. Kirchengemeinde Am Bügel, 0,5 Pfarrstelle, Modus B, Dekanat Frankfurt Nord Da der jetzige Stelleninhaber in den Ruhestand geht, suchen wir zum eine/einen Pfarrerin/Pfarrer. Wo wir sind Unsere Gemeinde liegt im Frankfurter Norden am Rand des Frankfurter Grüngürtels. Sie ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut mit der Frankfurter Innenstadt verbunden. Zur guten Infrastruktur gehören mehrere Kindertagesstätten vor Ort, zu Fuß und mit dem Bus leicht zu erreichende Grundschulen sowie weitererführende Schulen am U-Bahn-Strang. Der Uni-Campus Riedberg liegt in Fahrradnähe. Zur Gemeinde (ca. 950 Mitglieder) gehört eine Einfamilienhaussiedlung, eine Hochhaussiedlung, zwei Seniorenwohnanlagen und ein Gewerbegebiet. Wer sind wir? Die Gemeinde Am Bügel wurde am errichtet. Seit ihren Anfängen ist die Gemeinde den Bewohnern Heimat und Ansprechpartner geworden. Unser Gemeindezentrum wurde 1983 als ein stadtteiloffenes Haus errichtet. Hier finden an jedem Sonntag recht gut besuchte Gottesdienste statt. Die Gemeinde ist Trägerin einer zertifizierten Kita mit drei Kindergarten- und zwei Hortgruppen. In der Woche treffen sich unter anderem: - Seniorentreff - Gesprächskreis für Suchtkranke und ihre Angehörige - Konfirmanden - Kreativtreff - Flötenunterricht - Bücherei mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendbücher - Kleiderkammer. Zusammenarbeit besteht: zu der Ev. Gemeinde Nieder-Eschbach und der Miriam- Gemeinde in Form von Kasualvertretungen, Kanzeltausch und Zusammenarbeit in der Konfirmandenarbeit. Unsere Gemeinde und die Gemeinde Nieder-Eschbach beschäftigen die gleiche Organistin. Wichtig ist uns auch die gute Zusammenarbeit mit der kath. St. Lioba-Gemeinde. Mit ihr veranstalten wir gemeinsame thematische Seniorennachmittage, Ausflüge und Gottesdienste. Weitere Zusammenarbeit besteht zu Einrichtungen des Ev. Regionalverbandes, bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit und der Stadtteilarbeit. In der Gemeinde selbst bestehen Teilstellen für Sekretariat (20 Std.), Kirchenmusik, Gemeindepädagogik und Putz- und Hausmeistertätigkeiten. Vieles wird freilich auch ehrenamtlich geleistet. Wen suchen wir? Wir freuen uns auf eine Pfarrerin/ einen Pfarrer, die/der mit dem Kirchenvorstand kollegial zusammenarbeiten und sowohl vertraute als auch neue Wege gehen will. Sie/er sollte freundlich auf Menschen zugehen und sie in ihren Kreisen und Wohnungen besuchen, andere begeistern und sich selbst begeistern lassen. Erwünscht sind die Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Gemeindekonzeptes mit seinem deutlich diakonischen Ansatz sowie die Begleitung der religionspädagogischen Arbeit der Kita. Sie/er sollte gerne mit Menschen anderer Kulturen und Religionen zusammenarbeiten. Eine Dienstwohnung wird durch den Evangelischen Regionalverband beschafft und zu den gleichen Konditionen wie eine Pfarrdienstwohnung zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen erhalten Sie: Vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes Diakon P. Barth, Tel.: , barth.p@arcor.de oder der Pröpstin für Rhein-Main Pfarrerin G. Scherle, Tel.: , gabriele.scherle.propstei.rhein-main@ekhn-net. de oder dem stellvertretenden Dekan Pfarrer Reiner Dietrich-Zender, Tel.: , Hinweis: Für Personen mit ganzem Stellenanspruch: Zur gleichen Zeit wird in der benachbarten Miriamgemeinde (Bonames/ Kalbach) die Pfarrstelle II (50 %), Modus C, ausgeschrieben. Mainz-Hechtsheim, Dekanat Mainz, 1,0 Pfarrstelle I, Modus C zum Der Ort Hechtsheim ist ein Mainzer Stadtteil mit unterschiedlichen Wohngebieten, die in den letzten 40 Jahren entstanden sind und einem z.t. noch dörflichen Ortskern, zehn Minuten von der Mainzer Innenstadt entfernt. Von den ca Einwohnern sind evangelisch. Unser Stadtteil bietet eine gute soziale Infrastruktur mit Schulen, Geschäften, kulturellem Leben, Vereinen. Die Evangelische Kirchengemeinde besitzt zwei Gebäudekomplexe, der Pfarrstelle I ist jener des Gemeindezentrums zugeordnet. Hier befinden sich auf einem großen grünen Grundstück das Gemeindezentrum mit neu gestaltetem Kirchraum und Mebold- Orgel, Kindertagesstätte, Gemeindebüro, Küsterwohnung und das, nach der Pensionierung des jetzigen Stelleninhabers zum Dienstantritt des neuen Stelleninhabenden sanierte Pfarrhaus (ca.130 m 2 ) mit 6 Zimmern, Amtszimmer, Garage und Gartenanteil. Die Gemeinde hat zwei Pfarrstellen, jeder Pfarrstelle ist eine eigene Predigtstätte zugeordnet, an der jeweils sonntäglich Gottesdienst gefeiert wird. In der Gemeinde arbeiten die Inhaberin der Pfarrstelle II, eine Küsterin/Hausmeisterin in Vollzeit, eine Sekretärin mit 16 Wochenstunden, verschiedene Organisten, ein

165 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 165 Gospelchorleiter, eine Jugendmitarbeiterin auf Stundenbasis, die Leiterin der Kindertagesstätte und sechs Erzieherinnen sowie einige Reinigungskräfte. In Hechtsheim gibt es ein großes Altersheim. Die Arbeit dort ist der Pfarrstelle II zugeordnet, während die Kindertagesstätte der Pfarrstelle I zugeordnet ist. Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich und sehr selbständig in unserer Gemeinde. Der Kirchenvorstand übt seine Leitungsfunktion aktiv, verantwortungsbereit und sachlich kompetent aus, hierbei ist die Ausschussarbeit ein wichtiges Element. Uns ist wichtig Menschen mit unterschiedlichen Lebensstilen und Glaubenstraditionen leben und arbeiten einander respektierend in der Gemeinde. Als Kirchengemeinde ist uns eine aktive Teilhabe am Ortsleben und die Übernahme von Verantwortung im Stadtteil wichtig. Die ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Ortsgemeinde spielt eine große Rolle in den verschiedenen Arbeitsfeldern. In unserer Gemeinde gibt es zahlreiche Gruppenangebote von Krabbel- bis zu Seniorenkreisen. Die Jugendarbeit ist sowohl gemeindlich als auch vom CVJM getragen. Regelmäßig starke Konfirmandenjahrgänge werden im Bereich der Pfarrstelle I zzt. zusammen mit einem Konfi-Team von Jugendlichen begleitet. Bildungsangebote, regelmäßige kulturelle und künstlerische Aktivitäten wie Ausstellungen haben einen hohen Stellenwert. Den Nahtstellen der Kommunikation nach innen und nach außen (Gemeindebrief der anruf und Homepage) widmet ein engagierter Öffentlichkeitsausschuss intensive Arbeit und Aufmerksamkeit. Wir wünschen uns einen Pfarrer/eine Pfarrerin mit Freude am theologischen Arbeiten, mit Humor, Esprit und Toleranz, mit Sinn für kulturelle Arbeit, Offenheit für Menschen aller Altersgruppen und für die Arbeit mit den Familien, auch in der Kindertagesstätte, die ein wichtiger Teil des Gemeindelebens ist, mit einem guten Blick für den Einzelnen und für Gruppen. Wir freuen uns auf einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die Freude an der Arbeit im Team hat und auch Neues und Ungewohntes mitbringt. Die Kirchengemeinde gehört zum Evangelischen Dekanat Mainz, sie ist der Regionalverwaltung Alzey angeschlossen. Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage ekghechtsheim.de oder nehmen Sie Kontakt auf mit dem KV-Vors. Dr. Hartmut Zeller, Tel.: ; Pfarrerin Sabine Feucht-Münch, Tel.: ; dem komm. Dekan Stephan Müller-Kracht, Tel.: oder Propst Dr. Klaus-Volker Schütz. Nieder-Mörlen, Christuskirchengemeinde, Dekanat Wetterau, Modus A Die Pfarrstelle der Christuskirchengemeinde ist so bald wie möglich neu zu besetzen, da der Vorgänger in eine übergemeindliche Stelle berufen wurde. Wer sind wir? Unsere Gemeinde hat Gemeindeglieder. Kirche und Pfarrhaus liegen auf einem großzügig angelegten Gelände am nördlichen Stadtrand der Kurstadt Bad Nauheim. Nieder-Mörlen ist durch den Kurpark mit der Kernstadt verbunden. Da die Verkehrsanbindung besonders günstig ist, pendeln sehr viele Berufstätige täglich ins Rhein-Main-Gebiet. Wir leben zusammen mit ebenfalls etwa katholischen Bewohnern sowie Menschen ohne Kirchenbindung und Angehörigen anderer Religionen. Unser Stadtteil wird besonders geprägt durch Familien mit Kindern, die bewusst nach Nieder-Mörlen ziehen. Ebenfalls fühlen sich Menschen in allen Altersgruppen in unserer ruhigen Stadtrandlage wohl. Wir sind eine Gemeinde mit einem gemeinsam erarbeiteten Leitbild bezüglich unserer Ziele und Aufgaben, u.a. mit: - intensiver Arbeit mit Kindern - mehreren Pfadfindergruppen - einem sich selbst organisierenden Seniorenzentrum - einem engagierten Kirchenvorstand und Mitarbeitenden, die viele Dinge in eigener Verantwortung übernehmen - einer Kindertagesstätte, die sich an Gottesdiensten und Gemeindefesten beteiligt - guten ökumenischen Beziehungen am Ort - guten Beziehungen zur Gemeinschaft im Stadtteil (Dorffest, Vereine) Welche Ziele haben wir? - Kirchengemeinde bedeutet für uns eine lebendige Gemeinde, deren Mitglieder sich aktiv und/oder passiv am Gemeindeleben beteiligen, sich im protestantischen Glauben zu Hause fühlen sowie religiös und sozial die gleichen Wege suchen und gehen. - Als einladende Gemeinde mit Offenheit und Toleranz wollen wir auch weiter Angebote für verschiedene Personen und Gruppen unterbreiten und ihnen Möglichkeiten der Begegnung bieten. Welche Wünsche haben wir an eine neue Pfarrerin/einen neuen Pfarrer? - Bei uns hat der Gottesdienst einen hohen Stellenwert. Er ist in unterschiedlichen Formen, oft verbunden mit festlichem Zusammensein, der zentrale Treffpunkt der Gemeinde. Wir hoffen, dass diese Entwicklung weiter gefördert wird.

166 166 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Die Mitarbeitenden freuen sich auf begleitende Unterstützung. - Für die Arbeit mit Jugendlichen werden neue Impulse gewünscht. - In der evangelischen Kindertagesstätte, in unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeindegebäude, warten die Mitarbeiterinnen auf Besuche und Zusammenarbeit. - Über den bestehenden Gospelchor hinaus würden wir uns über eine Belebung der Kirchenmusik in unserer Gemeinde freuen. - Wir sind offen für neue Schwerpunkte und Ihre Ideen. Was bieten wir? - Einen Kirchenvorstand, der sich aktiv und mitverantwortend einsetzt. - Einen großen Mitarbeiterkreis (etwa 40 Personen), der viele gemeindliche Aktivitäten selbstständig betreibt und viele Einzelne, die von Fall zu Fall zur Mitarbeit bereit sind. - Eine vielfältig nutzbare Kirche (gleichzeitig Gemeindehaus). - Ein Pfarrhaus im Grünen mit eigenem Garten. - Durch Vertretungsmöglichkeiten einmal im Monat ein freies Wochenende. - Wohnort am Rande der Kurstadt Bad Nauheim mit Einkaufsmöglichkeiten, weiterführenden Schulen (Grundschule in der Gemeinde), Ärzten usw. Über Ihr Interesse würden wir uns freuen und sind zu weiteren Auskünften gern bereit. Für erste Kontakte stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung: Dekan Jörg-Michael Schlösser, Tel.: ; Hans- Jürgen Clausen, Kirchenvorstandsvorsitzender, Tel.: Nieder-Olm, 0,5 Pfarrvikarstelle, Dekanat Ingelheim. Erteilung eines Verwaltungsdienstauftrages durch die Kirchenleitung. In der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Olm ist eine 0,5 Pfarrvikarstelle ab sofort zu besetzen. Nieder- Olm liegt in Rheinhessen, etwa 15 km südlich von Mainz, und ist seit 2008 eine Kleinstadt mit Sitz einer Verbandsgemeindeverwaltung. Alle Schularten sind am Ort. Die Kirchengemeinde umfasst die Orte: Stadt Nieder- Olm, Ortsgemeinde Sörgenloch (mit 268 evangelischen Gemeindegliedern) sowie kleine Teile der Ortsgemeinde Ober-Olm und hat ca Gemeindeglieder. Zur Kirchengemeinde gehört auch ein 3-gruppiger Kindergarten. Es gibt eine (besetzte) Pfarrstelle und seit 2005 eine bisher unbesetzte 0,5 Pfarrvikarstelle. Der Pfarrdienst ist in einer Pfarrdienstordnung neu zu regeln. Dabei soll auch die Einteilung von Seelsorgebezirken und die Aufteilung der Aufgaben in der Gemeinde- und Konfirmandenarbeit zum Tragen kommen. Wir wünschen uns von dem Bewerber / der Bewerberin Teamfähigkeit und persönliches Engagement. Weitere Auskünfte geben: Dekanin Annette Stegmann, Ev. Dekanat Ingelheim, Tel.: sowie Pfarrer Dietrich Stroh, Nieder-Olm, Tel.: Ober-Ofleiden, Dekanat Alsfeld, Patronat des Fürsten Philipp zu Solms-Hohensolms-Lich. Zum zweiten Mal. Das Kirchspiel Ober-Ofleiden, am Rand des Vogelsbergs im landschaftlich reizvollen Ohmtal gelegen, besteht aus den drei selbstständigen Kirchengemeinden Ober-Ofleiden/Gontershausen (571 Gemeindeglieder), Nieder-Ofleiden (586 Gemeindeglieder) und Haarhausen (129 Gemeindeglieder). Die Orte verfügen über eine gute Infrastruktur: In Ober-Ofleiden gibt es eine Krabbelgruppe und in Nieder-Ofleiden befindet sich ein Kindergarten in kommunaler Trägerschaft. An schulischen Möglichkeiten steht in Homberg (ca. 2 km) eine Grundschule und eine Gesamtschule mit Förderstufe, Haupt-, Real- und Gymnasialzweig bis zur 10. Klasse zur Verfügung. Eine weiterführende Gesamtschule bis zum Abitur befindet sich in Kirchhain (ca. 13 km), ein Gymnasium in Alsfeld (25 km). Das humanistische Gymnasium Stiftsschule St. Johann in Amöneburg ist ca. 10 km entfernt. Alle Schulen sind mit Schulbussen zu erreichen. Gut erreichbare Universitätsstädte sind Marburg (ca. 25 km) und Gießen (ca. 36 km). In Homberg gibt es alle Einkaufsmöglichkeiten, Geldinstitute, Apotheken, Ärzte und Fachärzte. Durch die Nähe zur A 5 (8 km) besteht eine gute Verkehrsanbindung. Die Kirchen von Ober-Ofleiden und Haarhausen wurden 2007 und 2008 komplett renoviert. Die Renovierung der Kirche in Nieder-Ofleiden ist auf den Weg gebracht. In Ober-Ofleiden gibt es ein geräumiges Gemeindehaus. In den anderen Dörfern können die Dorfgemeinschaftshäuser genutzt werden. Das Pfarrhaus wurde 1968 erbaut, 2003 renoviert und bietet zeitgemäßen Wohnkomfort. Eine energetische Sanierung ist angedacht. Im Erdgeschoss befindet sich das Pfarrbüro, in der räumlich abgetrennten Pfarrwohnung Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Abstellraum und Toilette. Im ersten Stock gibt es 4 Schlafzimmer, einen kleinen Abstellraum, Bad und Toilette. Im Kellergeschoss ist eine Garage, eine zweite befindet sich im Pfarrhof. Am Haus liegt der Pfarrgarten mit Nutzgarten, Rasenflächen und Obstbäumen. Wir sind eine lebendige, aufgeschlossene Gemeinde und pflegen eine gute Kooperation mit den örtlichen Vereinen. Gottesdienste finden in der Regel abwechselnd im 14-tägigen Rhythmus in den Gemeinden statt.

167 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 167 Alternative Gottesdienstformen auch für besondere Zielgruppen (z.b. Jugendliche) - sind willkommen. Folgende Gruppen bestehen in unseren Gemeinden: - 2 Frauenchöre - 1 Posaunenchor - 1 Flötenkreis - 1 Frauenkreis im Winterhalbjahr - 3 Kindergottesdienste, die in Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen gestaltet werden. Die Konfirmandenarbeit findet derzeit projektweise einmal monatlich statt, begleitet von einem Konfi-Mitarbeiterteam. Die drei Kirchenvorstände tagen in der Regel gemeinsam. Über eine Neuorganisation der Kirchenvorstandsarbeit (Belebung der Ausschüsse) wird zurzeit nachgedacht. Wir freuen uns auf eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der authentisch aus dem Glauben heraus predigt und dabei theologische Weite zeigt, sich auf das örtliche Leben einlässt und einen Bezug zu den Menschen in den Dörfern herstellt. Seelsorgerliche Besuche sind uns ein Anliegen. Sie/Er sollte Menschen motivieren können und Organisationsfähigkeit besitzen. Bei allen Aufgaben werden die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher die neue Pfarrerin/den neuen Pfarrer gerne unterstützen. Außerdem steht ein motiviertes Mitarbeiterteam (2 Pfarramtssekretärinnen mit insgesamt 11 Wochenstunden, 2 Organistinnen im Nebenamt, ein Posaunenchorleiter und eine Chorleiterin, ein nebenamtliches Küsterehepaar und ein Küster sowie verschiedene Reinigungskräfte) zur Seite. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, dann melden Sie sich und rufen Sie uns an: KV Sylvia Bräuning, Tel.: , KV Ulrike Götte-Fleischhauer, Tel.: , KV Rainer Zinnkann, Tel.: , Pfarrer Rainer Wilhelm, Tel.: , Dekan Dr. Jürgen Sauer Tel.: , Propst Michael Karg, Tel.: Ev.-luth. Erlösergemeinde Oberrad, 0,5 Pfarrstelle II, Dekanat Frankfurt/Main-Süd, Modus B, zum zweiten Mal Die evangelische Erlösergemeinde Frankfurt am Main- Oberrad sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Pfarrstelle II (50%) eine/n Pfarrer/in. Wo sind wir? Oberrad liegt verkehrsgünstig im Süden Frankfurts und hat ca Einwohner, von denen etwa Gemeindeglieder sind. Die Grundschule liegt in unmittelbarer Nähe zu unserem Kindergarten, Gemeindehaus und Gemeindebüro. Weiterführende Schulen in den benachbarten Stadtteilen sind ebenso wie die Innenstadt gut zu erreichen. Der nahe gelegene Stadtwald und der Main laden zum Spazieren und Erholen ein. Oberrad war früher das Gärtnerdorf Frankfurts und bis heute prägen Gärten und Felder den Stadtteil mit. Wer sind wir? Durch Ausweisung von Neubaugebieten ist Oberrad in den letzten Jahren durch jüngere Familien mit Kindern neu belebt worden. Durch sie wurde auch unsere viergruppige Kindertagesstätte bereichert. Daher ist uns die Einbindung von Familien in unsere Gemeinde ein besonderes Anliegen. Der wöchentlich stattfindende Kindergottesdienst für die Kindergartenkinder in Gemeindehaus oder Kirche ist ein Ausdruck für die enge Verbundenheit der Gemeinde mit unserem Kindergarten. Unsere Gemeindearbeit wird im Wesentlichen von Ehrenamtlichen getragen: Verschiedene wöchentlich stattfindende Gruppen und Angebote für Senior/innen, kreative, sportliche und musische Angebote für Frauen, Männer und Kinder, zwei Miniclubs für Eltern und Kleinkinder. Außerdem gibt es einen Posaunenchor und ein Vocalensemble (unter jeweils nebenamtlicher Leitung) und einen Besuchsdienst. In der Regel gibt es zwei Bibelabendreihen pro Jahr, die ebenso wie die Konfirmandenarbeit unter der Leitung der Pfarrerin und der Vikarin stattfinden. Unser Ziel ist es, die bestehenden Angebote auszubauen und neue anzubieten. Wir sind eine aufgeschlossene Gemeinde. Das zeigt sich auch an den guten Kontakten zu ortsansässigen Vereinen und zwei ghanaischen Gemeinden, die sich in unseren Räumen wohlfühlen. Was wünschen wir uns? Einen kommunikativen, teamfähigen Menschen, - der seelsorgerliche und soziale Kompetenzen mitbringt - der Freude hat an lebendiger Verkündigung und - der mit uns neue Ideen für die Kinder- und Jugendarbeit entwickelt. Was bieten wir? - Einen engagierten Kirchenvorstand, der vielfältig im Gemeindeleben mitwirkt - Eine ebensolche Kollegin (seit 1994 auf der Pfarrstelle I) - Eine überaus fähige und tüchtige Gemeindesekretärin (27,6 Wochenstunden) - Eine ebensolche Küsterin und Hausmeisterin (30 Wochenstunden) - Eine Organistin für die Gottesdienste, Posaunenchorleiter, Leiter des Vocalensembles (nebenamtlich) - Eine Atmosphäre, in der es sich gut arbeiten lässt.

168 168 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Bei der etwaigen Suche nach einer Wohnung sind wir und der Ev. Regionalverband gerne behilflich. Wenn Sie interessiert sind und mehr wissen möchten, wenden Sie sich bitte an: Mathias Barth (Vors. KV) über das Gemeindebüro, Tel.: ; Erdmuthe Jähnig-Diel (Pfarrerin), Tel.: ; Horst Peter Pohl (Dekan) über das Dekanatsbüro, Tel.: , Gabriele Scherle (Pröpstin), Tel.: Rod an der Weil, Dekanat Hochtaunus, 1,0 Pfarrstelle, Modus B Unsere Kirchengemeinden suchen ab sofort eine neue Pfarrerin/einen neuen Pfarrer. Wer sind wir: Die Pfarrstelle besteht aus den drei selbstständigen Kirchengemeinden Rod an der Weil mit den Ortsteilen Rod an der Weil, Cratzenbach und Hasselbach mit 780 Gemeindemitgliedern, Emmershausen mit 320 Gemeindemitgliedern und Gemünden mit 300 Gemeindemitgliedern. Alle drei Kirchenvorstände werden von selbstständig ehrenamtlichen Vorsitzenden geleitet. Unser Gemeindeleben: Sonntäglich werden in den verschiedenen Orten insgesamt 1-2 Gottesdienste gefeiert. In unseren Gemeinden gibt es Kinder- und Jugendgruppen, Frauen- und Seniorenkreise, die ehrenamtlich geleitet werden. Kirchenmusikalische Akzente setzen Kirchenchor und Posaunenchor. Die Kirchengemeinde teilt sich einen Jugendpfleger mit den politischen Gemeinden Weilrod und Grävenwiesbach. Außerdem sind in unseren Gemeinden Organisten, Küster, Hausmeister und eine Bürokraft beschäftigt. Was Sie in unserer Gemeinde vorfinden: Die Kirchen der drei Gemeinden sind im Umkreis von ca. 4 km oder weniger zu finden. Die selbstständigen Kirchengemeinden Rod an der Weil, Emmershausen und Gemünden verfügen jeweils über eine Kirche. Der Gottesdienst im Ortsteil Cratzenbach findet einmal im Monat im Dorfgemeinschaftshaus statt. Auf dem Gelände neben der Kirche in Rod an der Weil steht auch das romantische, spätgotische Pfarrhaus, das als das älteste ständig bewohnte Pfarrhaus Deutschlands gilt. In unserem Pfarrhaus befinden sich im Erdgeschoss das Pfarrbüro und ein Gruppenraum mit ca. 30 qm, eine Gästetoilette. Im Keller finden sich neben dem zur Pfarrwohnung gehörenden Kellerraum eine Einbau- Küche, die von den einzelnen Gruppen genutzt werden, ein Materiallager für Gemeindegruppen und das Pfarrarchiv. Die Pfarrwohnung befindet sich im 1. und 2. Stock und ist wie folgt aufgeteilt: Im 1. Stock: Koch- Küche, Zimmer zur Straßenseite, Zimmer zur Kirchenseite, Toilette; im 2 Stock: Badezimmer, 3 Zimmer. Weiterhin findet man auf dem Areal gegenüber dem Pfarrhaus auch die restaurierte und erweiterte Pfarrscheune, die als Tagungs- und Veranstaltungsstätte von der Kirchengemeinde genutzt und ebenso für private Feiern vermietet wird. Gegenüber dem Kirchengelände liegt der große Pfarrgarten, der vor allem mit Familien mit Kindern attraktiv ist. Die Straße, an der das Pfarrhaus steht, ist eine Anliegerstraße mit wenig Autoverkehr. Die geografische Lage: Weilrod mit dem Hauptort Rod an der Weil liegt am nordwestlichen Rand des Hochtaunuskreises im oberen Weiltal ca. 25 km nördlich von Bad Homburg. Wir sind eine ländliche Gemeinde, eingebettet in der wunderschönen Mittelgebirgslandschaft des Taunus, zugleich befinden wir uns aber noch im Einzugsgebiet des Rhein-Main- Gebietes. Die politische Gemeinde gehört zum Umlandverband Frankfurt, der öffentliche Nahverkehr wird vom RMV versorgt. So besteht auch ein großer Teil der arbeitenden Bevölkerung aus Pendlern. Rod an der Weil verfügt über diverse Einkaufmöglichkeiten wie Supermarkt, Bäckerei, Blumenladen, Banken, Ärztehaus, Apotheke und diverse Vereine. Weitere Einkaufsmöglichkeiten in der näheren Umgebung befinden sich in den Städten Usingen, Neu-Anspach sowie Bad Camberg im Umkreis von ca. 15 km Entfernung. In Bad Camberg ist auch die nächste Autobahn, die A 3 Ffm.- Köln. In Rod an der Weil gibt es eine Grundschule und einen Kindergarten, welcher von der politischen Gemeinde betrieben wird. Weiterführende Schulen sind in den Städten Usingen (ein humanistisches Gymnasium, eine Haupt- und Realschule, ein berufliches Gymnasium mit Fachoberschule, eine Berufs-/Berufsfachschule) und Neu-Anspach (eine integrierte Gesamtschule) sowie im Weilroder Ortsteil Riedelbach (eine Haupt- und Realschule) mit Busverbindungen gut zu erreichen. Was wir uns wünschen: Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der - Gottes Wort verständlich und zeitgemäß im Gottesdienst und im Gemeindeleben verkündet - mit dem Kirchenvorstand kritisch, offen und vertrauensvoll zusammenarbeitet - offen ist, Bewährtes mit uns neu zu überdenken - mit Kreativität und Ideen versucht, das Gemeindeleben zeitgemäß zu gestalten und zusammen mit dem Kirchenvorstand und dem Jugendpfleger attraktiv zu machen - Religionsunterricht möglichst an der Grundschule in Rod an der Weil erteilt - mit uns gemeinsam lebt und mit uns zusammen Wege findet, neben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und den älteren Gemeindemitgliedern auch die Gemeindemitglieder der mittleren Generation zu erreichen

169 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Freude an ihrer/seiner Arbeit hat. Auskünfte erteilt der Propst für Süd-Nassau, Dr. Sigurd Rink, Tel.: , der Dekan des Dekanates Hochtaunus, Michael Tönges-Braungart, Tel.: und die Kirchenvorstandsvorsitzenden der Gemeinde: Rod an der Weil: Astrid Klamann, Tel.: ; Emmershausen: Holger Kötz, Tel.: ; Gemünden: Ute Bruchmann, Tel.: Worms-Horchheim, Pfarrvikarstelle, Dekanat Worms- Wonnegau, Erteilung eines Verwaltungsdienstauftrages (4 Jahre) durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal. Die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Horchheim, im Süden von Worms gelegen, umfasst die Vororte Horchheim, Weinsheim und Wiesoppenheim. Die Pfarrstelle der Gemeinde ist seit 12 Jahren besetzt. Die Besetzung der Pfarrvikarstelle ist ab sofort möglich, Stellenteilung ist möglich. Bei der Wohnungssuche ist der Kirchenvorstand gerne behilflich. Die Gemeinde hat eine Jugendstilkirche in Horchheim (erbaut 1908). Die drei Vororte sind beliebtes Zuzugsund Baugebiet. Vier Kindergärten und Grundschule, Hauptschule und Integrierte Gesamtschule befinden sich am Ort. Sonstige weiterführenden Schulen, Fachschulen und Fachhochschule in Worms-Stadt (ca. 4 km). Eine sehr gute Busanbindung ist vorhanden. Die Anbindungen an die Rhein-Neckar-Metropolregion sind sehr gut. Die Gemeinde hat rund Gemeindeglieder. Sie ist gegliedert in zwei Seelsorgebezirke. Der Bereich Horchheim (ca Gemeindeglieder) wird von der Pfarrstelle versorgt. Der Bereich Weinsheim-Wiesoppenheim (ca Gemeindeglieder) wird von der Pfarrvikarstelle versorgt. Zu diesem Aufgabenbereich gehört auch die Seelsorge in der Seniorenresidenz in Weinsheim sowie dazugehörige monatliche Gottesdienste. Gottesdienst ist sonntäglich in der Kirche sowie ein zweiter Gottesdienst im Gottesdienstraum des Gemeindezentrums bzw. im Gottesdienstraum in Wiesoppenheim. Im Altenheim ist monatlich ein Gottesdienst zu halten. Für die Gemeindearbeit steht das 1963 erbaute Gemeindezentrum (mit verschiedenen Gruppenräumen) und Gustav-Adolf-Saal (Versammlungsraum bei der Kirche) zur Verfügung. Zur Gemeinde gehört ein dreigruppiger Kindergarten, der derzeit zu einer Krippen- und Ganztagseinrichtung umstrukturiert wird. in der Gemeinde gibt es Gruppen und Kreise in verschiedenen Arbeitsfeldern: Kindergarten, Kindergottesdienst (wöchentlich, parallel zum Gottesdienst), Kindergottesdienstvorbereitungskreis, Kindergruppen, Mutterund Kind-Kreise, zwei Konfirmandengruppen, Gruppe junger Erwachsener, drei Frauengruppen (altersspezifisch), Besuchsdienstkreis (Hilfe in pflegenden Familien, Geburtstagsbesuche, Mitarbeit im Altenheim), ein junger Chor, Weltladen, Pfadfindergruppen, ökumenischer Bibelgesprächskreis, ökumenischer Seniorennachmittag mit Team. Hinzu kommen regelmäßig Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich sowie der Erwachsenenbildung im Jahreskreis. Die Kontakte zur römisch-katholischen Gemeinde sind gut. In den Gemeinderäumen ist die syrisch-orthodoxe Gemeinde mit Gottesdiensten zu Gast. Arbeitsschwerpunkte und Zuständigkeit werden im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand zwischen beiden Pfarrern geregelt. In der Gemeinde arbeiten neben den Pfarrer/innen eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin, eine Pfarramtssekretärin halbtags, eine Hausmeisterin halbtags, eine Küsterin, eine Organistin und eine Chorleiterin sowie eine große Anzahl Ehrenamtlicher. Die Gemeinde ist ein Teil der Gesamtgemeinde Worms. Diese verwaltet auch den Kindergartenbereich. Die sonstige Verwaltungsarbeit läuft über die Regionalverwaltung Alzey. Weitere Auskünfte erteilt gerne: Frau Margot Neu (stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Tel sowie Pfarrer Ralf Volk, Tel , der Dekan des Dekanates Worms-Wonnegau, Pfarrer Harald Storch, Tel und der Propst für Rheinhessen, Pfarrer Dr. Klaus- Volker Schütz, Tel ,5 Pfarrstelle für Flughafenseelsorge am Flughafen in Frankfurt/M. (Flüchtlingsseelsorge und Krisenintervention) im Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main (ERV). Besetzung durch die Kirchenleitung. Die 0,5 Pfarrstelle für die Seelsorge am Frankfurter Flughafen soll zum 1. August 2010 neu besetzt werden. Schwerpunkte der ausgeschriebenen Stelle sind: - die Flüchtlingsseelsorge und - die Krisenintervention am Flughafen. Auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens befindet sich in der Cargo-City-Süd eine Erstunterkunft für Flüchtlinge. Das Land Hessen betreibt die Unterkunft. Im Laufe eines Jahres halten sich ca. 700 Menschen vorübergehend dort auf. In der Unterkunft leben Männer, Frauen und Kinder, die mit dem Flugzeug in Frankfurt landen, keine oder ungültige Papiere bei sich haben und Asyl beantragen. Die Flüchtlinge warten in der Unterkunft den Ausgang des Flughafenverfahrens ab, das über die Berechtigung, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, entscheidet. Zwei Sozialarbeiter der evangelischen und der katholischen Kirche bieten in dieser Zeit u.a. Verfahrensberatung und -begleitung an. Evangelischerseits wird die Einrichtungsleitung von der Stelleninhaberin / dem Stelleninhaber wahrgenommen. In der Unterkunft befindet sich ein christlicher Andachtsraum und ein muslimischer Gebetsraum. Neben regelmäßigen

170 170 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Gottesdiensten ist die pastorale Begleitung der Menschen, die sich in einer Ausnahmesituation befinden, Aufgabe dieser Stelle. Die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber ist Mitglied im Konvent der Flüchtlingsseelsorgerinnen/-seelsorger. Für Reisende und Mitarbeitende der Betriebe am Flughafen bietet die evangelische Kirche Krisenintervention und Begleitung in akuten Notsituationen an. Dieses Arbeitsfeld wird gemeinsam von der evangelischen und katholischen Seelsorge am Flughafen versehen. In diese Aufgabe wird die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber nach Absprache mit eingebunden. Wir wünschen uns, dass der Bewerber / die Bewerberin - Pfarrer / Pfarrerin in der EKHN ist - Erfahrungen in der Seelsorge mitbringt - Vorkenntnisse in der Arbeit mit Flüchtlingen hat oder bereit ist, sich in die Thematik einzuarbeiten - einen abgeschlossenen Sechswochenkurs in KSA gemacht hat (kann nachgeholt werden) - Kenntnisse in der Krisenintervention mitbringt - bereit ist, sich kollegial in ein Team einzubinden - Sprachkenntnisse mindestens in Englisch hat - sich an den Rufbereitschaften beteiligt. Diese Stelle kann gegebenenfalls mit der, ebenfalls in diesem Amtsblatt ausgeschriebenen 0,5 Pfarrstelle in der Telefonseelsorge Frankfurt/M., kombiniert werden. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne: Pfarrer Dr. Michael Frase, Leiter des Fachbereichs II: Diakonisches Werk für Frankfurt am Main, Tel.: oder Frau Dr. Thea Mohr, Arbeitsbereichsleitung Kirche am Flughafen, Tel.: Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. 0,5 Pfarrstelle für Telefonseelsorge im Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main (ERV). Besetzung durch die Kirchenleitung. Die 0,5 Pfarrstelle für Telefonseelsorge im ERV soll zum 1. August 2010 neu besetzt werden. Die evangelische Telefonseelsorge Frankfurt/M. ist ein Angebot für Menschen, die in seelischen Notlagen anonym per Telefon ein hilfreiches Gespräch suchen. 24 Stunden, in 4 Dienstschichten, sind überwiegend ehrenamtliche Frauen und Männer gesprächsbereit. In der Evangelischen Telefonseelsorge Frankfurt am Main arbeiten ca. 60 Ehrenamtliche mit. Hauptamtlich sind, neben einer weiteren 0,5 Pfarrstelle, eine Diplomsozialarbeiterin / Supervisorin (100%), eine Diplompsychologin (50%) und eine Verwaltungskraft (25%) beschäftigt. Die Stelle umfasst folgende Aufgaben: - Gewinnung und Ausbildung neuer ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Begleitung und Qualifizierung der ehrenamtlich Mitarbeitenden - Organisation der Supervision für die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - Erstellen des Dienstplanes - Übernahme von Diensten am Telefon - Teilnahme an Fachbereichskonferenzen - Teilnahme an der Evangelischen Konferenz für Telefonseelsorge - Organisation von Mentorentreffen - Abwesenheitsvertretung der Pfarrerin / des Pfarrers der anderen halben Stelle - Rufbereitschaften. An die Stelleninhaberin / an den Stelleninhaber werden folgende Erwartungen gestellt: - Pfarrer / Pfarrerin in der EKHN - Erfahrungen im Beratungsbereich und im Umgang mit Menschen in akuten Krisensituationen - Fähigkeit zur Leitung von Gruppen - Absolvierung eines KSA Kurses oder Äquivalents - Bereitschaft, sich mit Ehrenamtlichen in einen Lernprozess zu begeben hinsichtlich der Arbeit am Telefon - Bereitschaft, im Team zu arbeiten - Wertschätzung ehrenamtlicher Kompetenzen, Kooperations- und Konfliktfähigkeit - Bereitschaft zur Reflexion der eigenen Arbeit, Supervision, so wie zu eigener Weiterbildung. Diese Stelle kann gegebenenfalls mit der, ebenfalls in diesem Amtsblatt ausgeschriebenen 0,5 Pfarrstelle für Flughafenseelsorge kombiniert werden. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne: Pfarrer Dr. Michael Frase, Leiter des Fachbereichs II: Diakonisches Werk für Frankfurt am Main, Tel.: oder Pfarrerin Heide Lemhöfer, Tel.: Büro der Telefonseelsorge oder Pfarrerin Irene Derwein, Tel.: Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt.

171 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 171 0,5 Fach- / Profilstelle Öffentlichkeitsarbeit im Dekanat Bad Marienberg Das Evangelische Dekanat Bad Marienberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Referentin / einen Referenten für Öffentlichkeitsarbeit (0,5 Stelle) mit Dienstsitz in Westerburg. Das Dekanat befindet sich im nordwestlichen Teil der EKHN in der Propstei Nord-Nassau, im landschaftlich reizvollen Gebiet des Westerwaldes. Im Dekanat gibt es 16 Kirchengemeinden mit ca Gemeindegliedern. Der Dienstsitz ist im Haus der Kirche in Westerburg, in dem auch die weiteren Stellen des Dekanats angesiedelt sind. Die Fach- und Profilstelle im Querschnittsbereich Öffentlichkeitsarbeit soll ein Zentrum lokaler Berichterstattung der Evangelischen Kirche in unserer Region sein. Die Rolle der Evangelischen Kirche als Gesprächspartner für Fragen der Zeit soll deutlich gemacht und das kirchliche Profil im ländlichen Bereich medial gestärkt werden. Funktionierende Kommunikationsstrukturen zwischen Kirche und Medien sind dafür verantwortlich und es bedarf der Kooperation mit dem Dekanatssynodalvorstand und den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dekanats. Wir erwarten besonders: - den Aufbau und die Pflege von Kontakten zu den Medien in der Region und die Zusammenarbeit mit kirchlichen Medien - die Vermittlung kirchlicher Positionen zu aktuellen Fragen der Evangelischen Kirche und zu gesellschaftsrelevanten Fragen - Kommunikative Begleitung von Dekanatsveranstaltungen und Pressearbeit - Begleitung und Beratung der Arbeitsbereiche des Dekanates und der Kirchengemeinden - Recherche und Unterstützung bei Stellungnahmen des Dekanats und seiner Einrichtungen - Pflege und Ausbau des Anteils des Dekanats Bad Marienberg an der Internetpräsenz die gemeinsam mit dem Dekanat Selters betrieben wird - Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeitsarbeit der verschiedenen Ebenen der EKHN Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden folgende Qualifikationen erwartet: - abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder des Journalismus oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation - theologische Grundkenntnisse, kirchliche Bindung und Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche - Bereitschaft zur Weiterbildung - von Pfarrerinnen und Pfarrern werden nachweisbare journalistische Qualifikationen erwartet Sie haben die Möglichkeit, in dieser Stelle ein hohes Maß an Eigenverantwortung und persönlichem Engagement einzubringen. Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft werden vorausgesetzt. Daneben erfordert Ihre Arbeit ein ressortübergreifendes Denken, Flexibilität und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Gremien und Interessengruppen, Sensibilität und Durchhaltevermögen. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe E 12 der KDAVO. Die Beauftragung ist auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Es wird erwartet, dass der / die Stelleninhaber / in seinen / ihren Wohnsitz im Bereich des Dekanats nimmt. Bei Rückfragen steht zur Verfügung: Herr Dietmar Köhler, Vorsitzender des Dekanatssynodalvorstands Bad Marienberg, Tel.: / 8492 privat oder / dienstlich. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte an das Evangelische Dekanat Bad Marienberg, Neustraße 42, Westerburg. Pfarrerinnen und Pfarrer richten die Bewerbungsunterlagen über den Dienstweg an das Referat Personal- Service Kirchengemeinden und Dekanate der Kirchenverwaltung, Paulusplatz 1, Darmstadt. Im Evangelischen Dekanat Darmstadt-Stadt ist zum nächstmöglichen Termin eine 0,75 Profilstelle im Handlungsfeld Ökumene zu besetzen. Die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber stärkt und fördert das Profil der evangelischen Kirche in Darmstadt für das Zusammenleben in der örtlichen und der weltweiten Ökumene sowie in der Vielfalt der Religionen. Sie / Er arbeitet dabei mit Gemeinden, kirchlichen und gesellschaftlichen Gruppen, mit Einrichtungen im Dekanat und mit dem Dekanatssynodalvorstand zusammen. Sie / Er regt entsprechende kirchliche Aktivitäten an, unterstützt sie und sorgt für Vernetzung. Zu den Schwerpunkten der Tätigkeiten im Bereich dieses Handlungsfeldes gehören: - konkrete Fragestellungen im Handlungsfeld erkennen und aufgreifen - für Gemeinden und Dekanat Kontakte zu ökumenischen Initiativen und Institutionen und zum Zentrum Ökumene pflegen - den bereits entwickelten interreligiösen Dialog fortführen und stärken - ökumenische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit unterstützen - Gemeinden, Gruppen und Einrichtungen beraten und mit ihnen zusammenarbeiten, ökumenische Kontaktstelle sein

172 172 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Impulse für Themen und Projekte geben, Projekte entwickeln und durchführen - Kontakte zu Gemeinden anderer Sprache und Herkunft pflegen - die Dekanatspartnerschaftsarbeit mit der Moravian Church in Südafrika begleiten. Erforderliche Qualifikationen: - ökumenische und interreligiöse Erfahrungen, wenn möglich im Bereich der anvisierten Schwerpunkte - Fähigkeit zur selbständigen Arbeit im Rahmen der Aufgabenstellung sowie Teamfähigkeit, Sensibilität, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit - Bereitschaft zur Fortbildung - Englischkenntnisse notwendig. Die Ernennung erfolgt durch die Kirchenleitung der EKHN für eine restliche Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers (21 Monate), der als Referent ins Zentrum Ökumene wechselt; Verlängerung zumindest im Umfang einer halben Stelle ist gewährleistet, eine 0,75 Stelle wird angestrebt. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen erbitten wir auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung der EKHN, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Weitere Informationen erhalten Sie über Herrn Dekan Norbert Mander, Tel.: Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn, 0,5-Profilstelle im Handlungsfeld Ökumene Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn (ein Zusammenschluss der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen, im folgenden AG genannt) erstmalig für das Handlungsfeld Ökumene eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die/der diese 0,5-Stelle engagiert und kommunikationsfreudig ausfüllt. Der Stelleninhaber/Die Stelleninhaberin soll für den Bereich der AG den Dialog mit den unterschiedlichen Kirchen, kirchlichen Verbänden und religiösen Gemeinschaften pflegen. Gewünscht sind ferner die Kontaktpflege, das Gespräch und die inhaltliche Auseinandersetzung mit anderen Kirchen und Religionen, schwerpunktmäßig mit der katholischen Kirche, dem Islam und dem Judentum. Dabei sollen die Gemeinden durch Sie Begleitung im ökumenischen und interreligiösen Gespräch sowie Beratung in Weltanschauungs- und Sektenfragen erfahren. Ziel soll die Stärkung des Evangelischen Profils sein, um die Gemeinden bei der Einbringung ihrer volkskirchlich protestantischen Stimme zu stärken. 1. Aufgaben im externen Bereich - Initiierung und Weiterführung der Kontakte zur katholischen Kirche (eventuell Gründung lokaler ACK-Gruppen) - Kontakte zum Islam - Kontakte zur jüdischen Gemeinde im internen Bereich - Beratung von DSV s, Pfarrkonventen, Synoden und Kirchenvorständen - Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen zum Thema Ökumene - Beratung der Gemeinden in Sekten- und Weltanschauungsfragen 2. Erforderliche Qualifikation - Bewerbungsfähigkeit als Pfarrer/Pfarrerin - Kontakt- und Kommunikationsfreudigkeit - Entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Handlungsfeld Ökumene - Kenntnisse im Umgang mit Medien - Kfz-Führerschein Wir erwarten - Organisations- und Motivationsfähigkeit - Koordinieren der Arbeit mit den Inhabern der anderen Profil-/Fachstellen im Bereich der AG - Zusammenarbeit mit dem Zentrum Ökumene - Bereitschaft zur Fortbildung Wir bieten - ein interessantes Arbeitsfeld mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten - großen Bedarf und Interesse in unseren Gemeinden an kompetenter Begleitung im Aufgabengebiet - einen aufgeschlossenen Dienstgeber, der das Setzen eigener Schwerpunkte in Absprache ermöglicht - Besoldung nach Pfarrergehalt Die Stelle ist an das Dekanat Nassau (mit Dienstsitz in Lahnstein) angebunden und auf fünf Jahre befristet, kann danach aber wiederbesetzt werden. Die drei Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen liegen landschaftlich sehr reizvoll im Rhein-Lahn-Kreis im nordöstlichen Rheinland-Pfalz an den Flüssen Rhein und Lahn. Im Norden und Nordwesten ist das Gebiet vom Westerwaldkreis und der Stadt Koblenz begrenzt, im Osten und Südosten von dem Kreis Limburg-Weilburg und dem Rheingau-Taunus-Kreis. Eine gute Infrastruktur

173 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 173 mit Autobahn- und Bahnanschluss, vielen Einkaufsmöglichkeiten, kultureller Vielfalt, einem reichhaltigen Kindergarten- und Schulangebot und die beschriebene Nähe zu Westerwald, Taunus und Hunsrück mit ihren vielen Freizeitmöglichkeiten machen den Rhein-Lahn-Kreis vor allem für junge Familien attraktiv. Bei der Wohnungssuche sind wir gern behilflich. Wir sind aufgeschlossen für neue Ideen und Impulse, die Sie einbringen und freuen uns auf Ihre Bewerbung! Weitere Informationen sind zu erhalten über Herrn Dekan Friedrich Kappesser, Dekanat Nassau, Tel.: ; Herrn Propst Dr. Sigurd Rink, Propstei Süd- Nassau, Tel.: und über Herrn Pfarrer Detlev Knoche, Zentrum Ökumene, Tel.: Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen erbitten wir auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung der EKHN, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land sucht ab sofort eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (75%-Stelle, unbefristet) für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde Pfungstadt. Die evangelische Kirchengemeinde Pfungstadt gehört mit rund 7600 Gemeindegliedern aus allen sozialen Schichten zu den größten Gemeinden der EKHN. Pfungstadt (rund Einwohner), liegt in direkter Nachbarschaft zu Darmstadt und der Bergstraße und hat über die A5 und die A67 eine verkehrsgünstige Anbindung ins Rhein-Main sowie ins Rhein-Neckar-Gebiet. In der Kirchengemeinde Pfungstadt gibt es 3,5 Pfarr-stellen, einen hauptamtlichen Kirchenmusiker, zwei teil-zeitbeschäftigte Verwaltungsmitarbeiterinnen, eine Küsterin, zwei fünfgruppige Kindergärten, eine Kirche, zwei Gemeindehäuser und ein kleines Jugendhaus, das Teamer-Café. Das Büro des/der Gemeindepädagog/in liegt in einem der Gemeindehäuser. Das Aufgabengebiet besteht in der Koordination und Durchführung der gesamten Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde. Dazu gehört das Erarbeiten eines Gesamtkonzeptes für die Kinder- und Jugendarbeit: Aufbau und Begleitung von Kindergruppen, Begleitung, Weiterbildung und Gewinnung von Teamern, Aufbau einer Zusammenarbeit mit Schulen, Projektarbeit gemäß den Jahreszeiten (wie zum Beispiel Kinderbibelwochen oder Adventsprojekte). Zur Umsetzung des gemeindepädagogischen Gesamtkonzeptes des Dekanates Darmstadt-Land wird die Kooperation mit dem/der Dekanatsjugendreferent/in und den anderen Gemeindepädagog/innen im Dekanat erwartet. Im Zuge einer geplanten Neuordnung des Sollstellenplans des Dekanates kann künftig der Einsatz in einer anderen Gemeinde erfolgen. Wir wünschen uns eine/n engagierte/n Mitarbeiter/in, der/die bestehende Kinder- und Jugendarbeit fortsetzt, sie mit eigenen Ideen und Projekten weiter entwickelt, ein/e präsente/r Ansprechpartner/in für die Kinder und Jugendlichen mit ihren Fragen und Problemen ist. Wir stellen uns eine Persönlichkeit mit Lust auf Teamarbeit mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Wichtig ist, dass der/die Stelleninhaber/in christlichen Glauben in volkskirchlicher Offenheit verständlich und jugendgemäß vermitteln kann. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Interesse? Dann fragen Sie beim Pfarrehepaar Dietrich/Olschewski, Tel: , Pfarrvikar Kristian Körver oder bei Dekan Arno Allmann nach. Bei der Wohnungssuche ist die Gemeinde gerne behilflich. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15. April 2010 an das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land, Grabengasse 20, Ober-Ramstadt. Das Evangelische Dekanat Vogelsberg sucht zum eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen/ Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) (100%-Stelle) Der Einsatz erfolgt zu 95% in der Kirchengemeinde Schlitz. 50% der Stelle sind zunächst auf 5 Jahre befristet, eine Verlängerung ist zu erwarten. Das Ev. Dekanat Vogelsberg gehört zur Propstei Oberhessen. Schlitz ist eine kleine Stadt mit mittelalterlichem Stadtkern in einer reizvollen, ländlich geprägten Gegend zwi-schen Vogelsberg und Rhön. Hier leben etwa Menschen, von denen rund zur Evangelischen Kirchengemeinde gehören. Am Ort sind mehrere Kindergärten, eine Grundschule und eine integrierte Gesamtschule. In Lauterbach (14 km) und Fulda (20 km) sind Gymnasien gut erreichbar. Von Fulda aus bestehen gute Zugverbindungen (ICE). Die Kirchengemeinde möchte Kindern und Jugendlichen Räume eröffnen und gestalten, in denen prägende Erfahrungen im Glauben an Jesus Christus gemacht, Freundschaften geschlossen werden können und christliches Leben eingeübt werden kann. Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gibt es bereits folgende Gruppen, in denen ehrenamtlich Mitarbeitende verantwortlich tätig sind: Krabbelkreis, Kindergottesdienst, Kinderstunde, Kinderchor, Jungschar, Teentreff und Jugendmeeting. Außerdem findet in Schlitz eine intensive Konfirmandenarbeit (Konfi-3/8) statt.

174 174 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wir bieten Ihnen: - ein kooperatives, offenes Dekanatsteam mit vier Mitarbeiter/innen im gemeindepädagogischen Dienst - die Mitarbeit in einer lebendigen Gemeinde - die Chance, eigene Impulse und Begabungen einzubringen - eine gute Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden und Pfarrern der Kirchengemeinde in geistlicher Weggemeinschaft - ein überschaubares und klar strukturiertes Arbeitsfeld - selbstverständlich unsere Mithilfe bei der Wohnungssuche und dem Einleben in Schlitz - eine Bezahlung nach KDAVO. Wir wünschen uns eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter: - mit einer Begeisterung für Jesus Christus und missionarischer Motivation - mit der Fähigkeit, das Evangelium altersgemäß und ganzheitlich zu verkündigen - mit Freude an konzeptioneller Arbeit im Team - mit der Bereitschaft zur Kooperation mit den Dekanatsjugendmitarbeiter/innen - mit der Fähigkeit, Kinder- und Jugendarbeit von Kirchengemeinde und Dekanat zu koordinieren - mit Offenheit zur Teilnahme am Gemeindeleben - der/die auch Berufsanfänger/in sein kann - der/die Mitglied der evangelischen Kirche ist. Schwerpunkte und Ziele unserer Arbeit: - Konfirmandenarbeit: Diese Arbeit wird in Anlehnung an das Hoyaer-Modell (Vorkonfirmandenjahr im 3. Schuljahr, Hauptkonfirmandenjahr im 8. Schuljahr) gestaltet. - Projekte für Neukonfirmierte - Jugendmeeting: Die bestehende Jugendarbeit soll fortgesetzt und durch neue Akzente und musischkulturelle Angebote bereichert und weiterentwickelt werden. - Freizeiten: Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Konfirmandenfreizeiten - Begleitung der Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit: Die Mitarbeitenden sollen gefördert und neue Kräfte gewonnen werden. - Wir wünschen uns die Kooperation mit der kommunalen Jugendarbeit und den örtlichen Schulen. - Konzeptentwicklung und -anpassung für die Dekanatsjugendarbeit. Nähere Informationen erteilen gerne: Dekan Stefan Klaffehn, Tel , Pfarrer Siegfried Schmidt, Tel , siegfried.schmidt@kircheschlitz.de. Die Kirchengemeinde Schlitz im Web: Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum an das Evangelische Dekanat Vogelsberg, Hintergasse 2, Lauterbach. Das Evangelische Dekanat Selters sucht zum ab sofort eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) (50%-Stelle) für den Einsatz in der Evangelischen Kirchengemeinde Höchstenbach mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit. Die Bezahlung erfolgt nach KDAVO. Die _ Stelle ist wie folgt zugeordnet: 80% Gemeinde, 20% Dekanat. Die evangelische Kirchengemeinde Höchstenbach ( ist eine Gemeinde mit ca Mitgliedern im Westerwald (nördliches Rheinland-Pfalz). Sie umfasst die Ortsgemeinden Höchstenbach, Mündersbach, Welkenbach und Winkelbach. Ihre/seine Aufgaben: - Kirchliche und soziale Betreuung junger Menschen in unserer Gemeinde; - Anleitung der Jugendlichen zur Mitarbeit in der Gemeinde; - Zusammenarbeit mit dem Gemeindepfarrer in der Jugendarbeit; - Kontaktaufnahme zu jungen Menschen in und außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft; - Pflege der Kontakte zu Vereinen und anderen Gruppen; - Ziele ihrer/seiner Tätigkeit sind die Heranführung junger Menschen an den Glauben und die Gemeinde sowie Aufbau und Betreuung der Jugendgruppen; - Verknüpfung der Arbeit mit Mitarbeitenden auf Dekanatsebene. Wie erwarten von der Bewerberin/dem Bewerber, dass er/sie - den Kontakt zu den Jugendlichen findet; - den Kontakt zu Vereinen und Gruppierungen aufnimmt, um gemeinsame Aktivitäten zur Jugendförderungen zu erarbeiten;

175 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau den Jugendlichen in Form von verschiedenen Maßnahmen, wie Gruppenarbeit, gemeinsame Gottesdienste, Freizeiten und Exkursionen, die Kirche als Institution und kulturellen Bestandsteil einer entwickelten Gesellschaft näher bringt; - den Jugendlichen hilft, Glaube, Liebe, Hoffnung als Lebensquelle zu entdecken und ihnen dabei zu helfen, sich für Dinge in der Gemeinde und Gemeinschaft begeistern zu können. Die Gemeinde bietet ein Büro mit Telefon und Computer im Gemeindehaus und Hilfe bei der Wohnungssuche. Bewerber müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anerkennen. Aussagefähige Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an das Evangelische Dekanat Selters, Haus der Kirche, Saynstraße 4, Selters. Auskünfte erteilt gerne Pfarrer Christian Hählke Tel.: oder das Ev. Dekanat Selters, DSV- Vorsitzender N.N., Tel.:

176 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

177 Nr. 5 Darmstadt, den 1. Mai 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Erste (Konstituierende) Tagung der Elften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 177 Wahlen zur Elften Kirchensynode 178 GESETZE UND VERORDNUNGEN Verwaltungsverordnung zur Unterstützung der Arbeit in den kirchlichen Handlungsfeldern (Handlungsfelderverordnung HfVO) vom 15. April ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION Arbeitsrechtsregelung zur Verlängerung der Antragsfrist für Leistungen aus dem Familienbudget vom 1. Februar BEKANNTMACHUNGEN Projektstellen im gemeindepädagogischen Dienst 189 Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht 190 Erteilung von Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, Anträge auf Umverteilung und Befreiung für das Schuljahr 2010/ Satzung zur Änderung der Satzung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein- Lahn vom 13. November Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wiesbaden- Rheingau-Taunus vom 2. März Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 197 DIENSTNACHRICHTEN 197 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 202 Festlegung der Zahl der Einstellungsplätze für Pfarrvikarinnen und Pfarvikare sowie Einstellungstermin und Bewerbungsfristen für das zweite Halbjahr Synode Erste (Konstituierende) Tagung der Elften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 1. Tagung der Elften Kirchensynode vom 27. bis 29. Mai 2010 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Str. 23 (Dominikanerkloster), Frankfurt a. M., statt. Wir bitten, am Sonntag, den 23. Mai 2010 (Pfingstsonntag), in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken. Darmstadt, den 12. April 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Tagesordnung 1. Eröffnung der konstituierenden Sitzung und Feststellung der/des Alterspräses (Art. 36 Abs. 2 KO) 2. Bericht der Kirchenleitung über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Elften Kirchensynode 3. Gegebenenfalls Bestellung eines Wahlprüfungsausschusses ( 5 Abs. 2 Satz 3 KSWO) 4. Gegebenenfalls Bericht des Wahlprüfungsausschusses und Entscheidung der Kirchensynode über die Gültigkeit der Wahlen 5. Prüfung und Feststellung der Legitimation der Synodalen (Art. 37 Abs. 1 KO) 6. Feststellung der Beschlussfähigkeit (Art. 37 Abs. 2 KO)

178 178 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Verpflichtung der Synodalen (Art. 35 KO) 8. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (Art. 37 Abs. 3 KO) 9. Wahl der Mitglieder des Benennungsausschusses 10. Wahl des Kirchensynodalvorstandes Wahl der/des Präses 10.2 Wahl der/des stellvertretenden Präses 10.3 Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes 11. Beschlussfassung über die zu bildenden Synodalausschüsse 12. Wahl der Mitglieder der nach der Kirchenordnung vorgeschriebenen Ausschüsse 12.1 Theologischer Ausschuss 12.2 Rechtsausschuss 12.3 Finanzausschuss 13. Wahl der Mitglieder der nach Kirchengesetzen vorgeschriebenen Ausschüsse 13.1 Bauausschuss 13.2 Rechnungsprüfungsausschuss 14. Wahl der Mitglieder weiterer Ausschüsse 15. Wahl von vier Mitgliedern der Kirchensynode in die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau 16. Bericht des Präses der Zehnten Kirchensynode 17. Berichte der Kirchenleitung 17.1 Bericht der Kirchenleitung gemäß Art. 47 Abs. 1 Ziffer 16 KO 17.2 Bericht der Kirchenleitung über die Auswertung der 10-Jahres-Bilanzierung im Gemeindepfarramt 18. Kirchengesetze 18.1 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Errichtungsgesetzes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse 19. Anträge von Dekanatssynoden 19.1 Dekanat Schotten zur Finanzierung schulbezogener Jugendarbeit in evangelischer Trägerschaft 19.2 Dekanat Offenbach zur Konzeptionsentwicklung in der Altenheimseelsorge 19.3 Dekanat Herborn zur Konkurrenzfähigkeit der kirchlichen Kindertagesstätten 20. Fragestunde Darmstadt, den 12. April 2010 Für den Kirchensynodalvorstand D r. S c h ä f e r Wahlen zur Elften Kirchensynode Gemäß 5 Absatz 2 der Kirchensynodalwahlordnung geben wir nachstehend das vorläufige Ergebnis der Wahlen zur Elften Kirchensynode bekannt. Binnen zwei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes kann die Wahl bei der Kirchenleitung schriftlich angefochten werden. Über Anfechtungen entscheidet die Kirchensynode bei der Wahlprüfung. Darmstadt, den 15. April 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Propsteibereich Starkenburg Dekanat Bergstraße Mitglieder Dr. Lupold von Lehsten Stellvertreter/innen Hildburg Baehr Erich Nauth Ursula Schnellbächer Anna Maurer Ingo Stechmann Alexander Gemeinhardt Carmen Zimmermann Pfarrerin Edith Unrath-Dörsam Pfarrerin Silke Bienhaus Pfarrer Christian Ferber Carmen Oestreich

179 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 179 Dekanat Darmstadt-Land Mitglieder Ulrike Bochmann-Lilge Stellvertreter/innen Manfred Berger Jürgen Heitmann Maren von Wittich Tobias Loy Gottfried Kleiner Pfarrer Andreas Klein Pfarrer Christoph Mohr Dekanat Darmstadt-Stadt Mitglieder Peter Grünig Stellvertreter/innen Fokke Kappelhoff Ingrid Schmidt-Viertel Dr. Simone Twiehaus Ingrid Schäfer Barbara Demus Pfarrer Gernot Bach-Leucht Dr. Alfred König Dekanat Odenwald Mitglieder Jan Heidrich Stellvertreter/innen Verena Reeh Alexander Englert Holger Weber Dekan und Pfarrer Stephan Arras Pfarrer Karl Jacobi Dekanat Ried Mitglieder Christel Lottermann Stellvertreter/innen Dr. Erhard Schwall Werner Hahl Richard Hefermehl Pfarrer Claus Munstein Pfarrerin Helga Gonat Dekanat Vorderer Odenwald Mitglieder Dr. Michael Vollmer Stellvertreter/innen Udo Raabe Harald Genrich Brigitte Werthmann

180 180 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Volker Ehrmann Irmgard Sykora Pfarrer Arno Kreh Pfarrerin Bettina von Bremen Pfarrer Carsten Stein Pfarrer Werner Stoklossa Mitglieder Gabriele Melk Propsteibereich Rhein-Main Dekanat Dreieich Stellvertreter/innen Holger Dechert Jutta Trintz Pfarrer Martin Diehl Pfarrer Martin Spengler Mitglieder Dr. Silke Wedekind Dekanat Frankfurt-Höchst Stellvertreter/innen Brigitte Babbe Pfarrerin Renate Dienst Pfarrer Ulrich Matthei Mitglieder Claus Ludwig Dieter Dekanat Frankfurt-Mitte-Ost Stellvertreter/innen Rita Meinecke Dr. Renate Sandforth Yvonne Weichert Pfarrerin Sabine Drescher-Dietrich Pfarrerin Lieve van den Ameele Dekanat Frankfurt-Nord Mitglieder Barbara Mielert Stellvertreter/innen Michael Blüchardt Albrecht Küstermann Andreas Baron von Koskull Pfarrerin Christine Streck-Spahlinger Pfarrerin Margarete Reinel Dekanat Frankfurt-Süd Mitglieder Dr. Alexandra von Schnurbein Stellvertreter/innen Tjalda Wedel-Gödens von Ilberg

181 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 181 Dore Struckmeier-Schubert Hauke Gerlof Pfarrer Dr. Gunter Volz Pfarrerin Ulrike Hofmann Dekanat Groß-Gerau Mitglieder Irmgard Duhmer Stellvertreter/innen Marion Meffert-Kreß Gisela Kögler Christina Ebenhöh Pfarrer Wolfgang Prawitz Pfarrer Markus Buß Dekanat Offenbach Mitglieder Angela Sluyter Pfarrer Markus Fehlhaber, Stellvertreter/innen Nicole Ott Pfarrerin Anja Harzke Mitglieder Erhard Seeger Dekanat Rodgau Stellvertreter/innen Reiner Dieser Herbert Schäfer Bärbel Dörr Ulrike Wegner Elke Tomala-Brümmer Pfarrerin Regina Westphal Pfarrerin Heike Zick-Kuchinke Mitglieder Berenike Astheimer-Heger Dekanat Rüsselsheim Stellvertreter/innen Reiner Kaub Peter Wagner Hans-Peter Hamann Pfarrer Volkhard Guth Pfarrer Joachim Bundschuh Mitglieder Dr. Manfred Sauer Propsteibereich Rheinhessen Dekanat Alzey Stellvertreter/innen Werner Ringeisen

182 182 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Pfarrer Tobias Kraft Pfarrer Joachim Schuh Mitglieder Helmut Lohkamp Dekanat Ingelheim Stellvertreter/innen Uli Röhm Katrin Monz Dr. Barbara von Lucke Pfarrer Olliver Zobel Pfarrer Hartmut Lotz Mitglieder Dr. Thomas Busch Dekanat Mainz Stellvertreter/innen Annegret Rehorn Dr. Birgit Pfeiffer Jürgen Wenig Hansjörg Thomas Hans-Herbert Knigge Pfarrerin Dr. Angela Rinn Pfarrer Hans Peter Saaler Mitglieder Gundi Bäßler Dekanat Oppenheim Stellvertreter/innen Horst Schuhmacher Pfarrer Heinz-Günter Beutler-Lotz Pfarrer Norbert Ansorg Dekanat Wöllstein Mitglieder Marianne Scheuermann-Bangerter Stellvertreter/innen Holger Hillesheim Pfarrer Ulrich Weisgerber Pfarrer Martin Polivka Dekanat Worms-Wonnegau Mitglieder Bernd Weirauch Stellvertreter/innen Jörg Bürgis Elisabeth Groebe Ute Bayer-Petry Dr. Ulrich Oelschläger Armin Heinze Pfarrer Dr. Ralf Stroh Pfarrerin Dr. Erika Mohri

183 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 183 Propsteibereich Oberhessen Dekanat Alsfeld Mitglieder Thomas Ruppert Stellvertreter/innen Angelika Haber Carsten Simmer Karin Zinßer Pfarrer Thomas Schill Dekan und Pfarrer Dr. Jürgen Sauer Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten Mitglieder Hartmut Kinzer Stellvertreter/innen Hans Otto Zimmermann Frieda Siemon Sonja Gurb Gerhard Wolf Helga Walther Pfarrer Christian Dolke Dekanin und Pfarrerin Sabine Bertram-Schäfer Pfarrer Manfred Hofmann Pfarrer Reiner Isheim Dekanat Gießen Mitglieder Hans Noormann Stellvertreter/innen Gernot Jaczkowski Denis Reimann Dr. Siemer Oppermann Gerhard Schulze-Velmede Siegfried Schulz Pfarrer Dr. Holger Böckel Pfarrerin Barbara Görich-Reinel Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Grünberg, Kirchberg und Hungen Mitglieder Jörg Krüger Stellvertreter/innen Susanne Koch Ernst-Axel Schmidt Annette Vogel Anna-Lena Fleeth Reiner Schneider Pfarrer Andreas Lenz Pfarrer Lutz Neumeier Pfarrerin Martina Belzer Pfarrer Bernd Apel

184 184 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Mitglieder Ilse Märker Dekanat Vogelsberg Stellvertreter/innen Michael Möller Pfarrerin Karin Klaffehn Pfarrer Theo Günther Mitglieder Wolfram Jäger Dekanat Wetterau Stellvertreter/innen Ulrich Schröder Katharina Peter Jörg Schmidt Dr. Christiane Pfeffer Dr. Volker Gräfe Tobias Utter Jürgen Jägers Dekan und Pfarrer Jörg-Michael Schlösser Pfarrerin Susanne Domnick Pfarrer Dr. Klaus Neumeier Pfarrer i.r. Dr. Reinhard Veller Propsteibereich Nord-Nassau Dekanat Bad Marienberg Mitglieder Dietmar Köhler Stellvertreter/innen Ute Flügel Ernst-Robert Daub Annette Kessler Pfarrer Dr. Axel Wengenroth Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach Mitglieder Karl Heinz Schneider Stellvertreter/innen Wilhelm Düringer Detlef Ruffert Claudia Becker Dr. Odo Rothenbächer Rainer Biebighäuser Pfarrer Dr. Frank Werner Rudolph Pfarrer Dr. Holger Ludwig Pfarrer Claus Becker Pfarrer Dr. Uwe Buß

185 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 185 Dekanat Dillenburg Mitglieder Jörg Waldschmidt Stellvertreter/innen Luthra Heissig Karl-Werner Karp Cornelia Kasteleiner Pfarrer Roland Jaeckle Pfarrer Ulrich Schmidt Dekanat Herborn Mitglieder Hans-Hartmut Diehl Stellvertreter/innen Dr. Armin Schwalfenberg Pfarrer Eberhard Hoppe Pfarrer Andreas Friedrich Dekanat Runkel Mitglieder Dr. Wernfried Schreiber Stellvertreter/innen Christian Harms Jan Löwer Dr. Rainer Jüngst Pfarrer Carsten Adams Pfarrerin Gabriele Göbel Dekanat Selters Mitglieder Wolfram Lambrecht Stellvertreter/innen Michael Holger Müller Pfarrer Michael Dietrich Pfarrer Wolfgang Weik Dekanat Weilburg Mitglieder Jan Kramer Stellvertreter/innen Ulrike Viel Dekan und Pfarrer Ulrich Reichard Pfarrer Achim Schaad Propsteibereich Süd-Nassau Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Bad Schwalbach und Idstein Mitglieder Sabine Schmidt Stellvertreter/innen Karin Löll Sabine Fleischer Gabriele Wilhelm

186 186 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Dr. Dietrich Pradt Sebastian Jeckel Pfarrerin Birgit Hamrich Pfarrer Manfred Wilfert Mitglieder Helmut Fischer Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen Stellvertreter/innen Dieter Ewert Frank Puchtler Uwe Norwig Dieter Zorbach Sigrid Dressler Pfarrerin Yvonne Fischer Pfarrerin Annette Seifert Pfarrvikar Daniel Cremers Pfarrer Harald Peter Fischer Mitglieder Dr. Till Schümmer Dekanat Hochtaunus Stellvertreter/innen Siegfried Rohde Diethelm Harder Dr. Michael Mitzlaff Petra Eschmann Arnulf Borsche Pfarrer Dr. Hans-Jörg Wahl Pfarrer Klaus-Friedrich Rüb Pfarrerin Astrid Bender Pfarrer Dr. Wilhelm Meng Dekanat Kronberg Mitglieder Christa Ruf Stellvertreter/innen Botho Schulte-Vieting Gabriele Wegert Prof. Dr. Hans-Herbert Wagschal Lieselotte Wendl Alexander Trog Pfarrer Andreas Heidrich Pfarrerin Barbara Helling Pfarrer Lothar Breidenstein Pfarrer Thomas Wohlert Dekanat Wiesbaden Mitglieder Gabriele Schmidt Stellvertreter/innen Ute Kerschbaumer

187 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 187 Wolfgang Leue Dr. Margot Klee Peter Klein Heike Gundlich Rainer Lorenz Christian Hepp Pfarrer Markus Nett Pfarrerin Claudia Nill Pfarrer Dr. Frank Löwe Pfarrer Imre Istvan Gesetze und Verordnungen Verwaltungsverordnung zur Unterstützung der Arbeit in den kirchlichen Handlungsfeldern (Handlungsfelderverordnung HfVO) Vom 15. April 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen: Abschnitt 1. Kirchliche Handlungsfelder 1. Kirchliche Handlungsfelder. (1) Kirchliche Arbeit geschieht in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in folgenden Handlungsfeldern: 1. Verkündigung, Geistliches Leben, Kirchenmusik, 2. Seelsorge und Beratung, 3. Bildung und Erziehung, 4. Gesellschaftliche Verantwortung und diakonisches Handeln, 5. Ökumene. (2) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Dekanate, Kirchlichen Verbände und der Gesamtkirche sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Handlungsfeldern durch gesamtkirchliche Zentren und die Kirchenverwaltung. 2. Gesamtkirchliche Einrichtungen. Die Arbeit in den Handlungsfeldern wird durch folgende gesamtkirchliche Einrichtungen unterstützt: 1. das Zentrum Verkündigung, 2. im Handlungsfeld Seelsorge und Beratung: a) das Zentrum Seelsorge und Beratung, b) das Referat Seelsorge und Beratung der Kirchenverwaltung, 3. im Handlungsfeld Bildung und Erziehung: a) das Zentrum Bildung, b) das Referat Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung, 4. das Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung, 5. das Zentrum Ökumene. 3. Aufgaben der gesamtkirchlichen Einrichtungen. (1) Die in 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Entwicklung von Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes durch Beteiligung an der theologischen, gesellschaftlichen und fachlichen Diskussion, 2. die Qualitätssicherung der kirchlichen Arbeit in den Handlungsfeldern, 3. Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Einrichtungen, 4. die Unterrichtung der Kirchenleitung bei wesentlichen Vorgängen und Entwicklungen in den Handlungsfeldern, 5. die Beratung der Kirchenleitung bei Entscheidungen, die die Handlungsfelder betreffen, 6. die Vernetzung der im jeweiligen Handlungsfeld tätigen Einrichtungen und Dienste, 7. die Mitwirkung an der Personalförderung und Organisationsentwicklung, 8. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen nach den Rahmenvorgaben der Kirchenleitung. (3) Die in 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Koordinierung erfolgt in einer Fachkonferenz unter der Federführung der Leiterin oder des Leiters des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung. 4. Zusammenarbeit mit den Dekanaten. (1) Die in 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen arbeiten im engen Kontakt mit den Dekanaten der EKHN. Die Bedarfe der Dekanate sind bei der Entwicklung von Arbeitszielen und -schwerpunkten angemessen zu berücksichtigen. (2) Die gesamtkirchlichen Einrichtungen sind bei der Konzeptionserstellung der Dekanate für das jeweilige

188 188 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Handlungsfeld, der regelmäßigen Evaluation und der Bestellung von Dekanatsbeauftragten beteiligt. Ihnen obliegt die verbindlich vorgeschriebene Fachberatung. (3) Die im jeweiligen Handlungsfeld tätigen Haupt- und Ehrenamtlichen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die gesamtkirchlichen Einrichtungen können zu Arbeitskonferenzen einladen und Mitarbeitende zur Teilnahme verpflichten. 5. Zusammenarbeit mit kirchlichen Werken. Die in 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen arbeiten in den Handlungsfeldern mit dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und weiteren anerkannten kirchlichen Werken zusammen. Abschnitt 2. Organisation der Zentren 6. Zentren. Folgende gesamtkirchliche Zentren unterstützen die Arbeit in den Handlungsfeldern: 1. das Zentrum Verkündigung, 2. das Zentrum Seelsorge und Beratung, 3. das Zentrum Bildung, 4. das Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung, 5. das Zentrum Ökumene. 7. Leitung der Zentren. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren sind dafür verantwortlich, dass die Zentren ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren sind an die Beschlüsse der Kirchenleitung und die Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung gebunden. (3) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren sind Dienstvorgesetzte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (4) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren führen für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat. (5) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren vertreten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr. 8. Besetzung der Stellen. (1) Die Kirchenleitung beruft die Leiterinnen und Leiter der Zentren, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und Referate. (2) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentren werden durch die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen Zentrums berufen. Das Recht über die Besetzung von Pfarrstellen bleibt unberührt. 9. Struktur der Zentren. (1) Die Struktur der Zentren, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Arbeitsbeziehungen innerhalb der Zentren werden in je einem Organisationsplan geregelt. (2) Die Organisationspläne werden von den Zentren entwickelt und von der Kirchenleitung beschlossen. Abschnitt 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10. Umwandlung des Zentrums Seelsorge und Beratung. Das Zentrum Seelsorge und Beratung wird dem Referat Seelsorge und Beratung der Kirchenverwaltung zugeordnet und im Rahmen des Entwicklungsauftrags der Kirchenleitung neu strukturiert. 11. Überprüfung. Diese Verwaltungsverordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft. 12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszentrenverordnung vom 27. Mai 2004 (ABl S. 312, 352), geändert am 19. April 2007 (ABl S. 160), außer Kraft. Darmstadt, den 15. April 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Verlängerung der Antragsfrist für Leistungen aus dem Familienbudget Vom 1. Februar 2010 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 8.3/2010 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen: Artikel 1 Abweichend von 4 Absatz 5 der Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung des Familienbudgets vom 30. Januar 2008 (ABI S. 155), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (ABl S. 330), können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leistungsrelevante Tatbestände mittels Formular bis zum 31. März 2010 mitteilen. Die sich für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ergebende Summe wird dann mit der Gehaltsabrechnung im Mai 2010 zur Auszahlung gebracht. Artikel 2 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. *** Vorstehender Beschluss wird gemäß 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl S. 228) hiermit veröffentlicht. Darmstadt, den 23. März 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

189 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 189 Bekanntmachungen Projektstellen im Gemeindepädagogischen Dienst Für Projekte stellt die Kirchenleitung gemäß 1 Absatz 3 der Gemeindepädagogenstellenverordnung vom 29. Juni 2006 (ABl S. 254, 299) zunächst fünf befristete Projektstellen für den Gemeindepädagogischen Dienst zur Verfügung. Die Dekanate werden um Bewerbungen gebeten. Voraussetzungen für die Bewerbungsfähigkeit des Projektes: - Bewerbungsberechtigt sind nur Dekanate, die keinen Stellenüberhang haben. - Die jeweilige Fachberatung der Zentren ist zu beteiligen. - Das Projekt ist auf drei bis max. fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist nicht möglich. - Das Projekt wird ein Jahr vor Ende der Projektlaufzeit evaluiert. - Das Projekt wird mindestens zu zehn Prozent durch Dritt- bzw. Fremdmittel oder Fundraising refinanziert. Vergabekriterien: - Mit dem Projekt wird ein Arbeitsfeld für das Dekanat und/oder die EKHN neu erschlossen. - Das Projekt ist in sich abgeschlossen. - Mit dem Projekt werden Konzepte zur Erreichung neuer Zielgruppen erarbeitet oder neue Zugänge zu Zielgruppen hergestellt. - Das Projekt hat Modellcharakter, d. h. die Ergebnisse können nach Abschluss anderen Dekanaten zur Verfügung gestellt werden (Übertragbarkeit). - Mit dem Projekt wird an aktuelle fachpolitische Entwicklungen angeknüpft. - Das Projektdesign ist fachlich fundiert, Ziele und Arbeitsvorhaben sind konkret formuliert und verifizierbar. - Das Projekt kann Aufbau von Strukturen der Zusammenarbeit und Vernetzung gemeindlicher- und übergemeindlicher Arbeit herstellen. - Das Projekt hat eine gesellschaftliche bzw. kommunale Außenwirkung (Kirche in der Region). Unterlagen für die Bewerbung: - Antrag samt DSV-Beschluss - Stellungnahme der jeweiligen Fachberatung der Zentren - Musterprojektplan - Beschreibung, Zielsetzung und Befristung des Projektes mit Darlegung, wie die Aufgaben nach Beendigung des Projektes abzuschließen bzw. bei einer Umwandlung in eine Dauerstelle des Sollstellenplans weiterzuführen sind - Vorlage eines vorläufigen Kosten- und Finanzierungsplans - Finanzierungszusage über Dritt- bzw. Fremdmittel (bzw. in Aussicht gestellte Finanzierungszusagen) Rückfragen sind an die jeweiligen Fachberatungen der Zentren zu richten. Der Musterprojektplan ist im Intranet eingestellt (Link: Kirche vor Ort, Dekanate, Gemeindepädagogischer Dienst, Musterprojektplan). Bewerbungen sind bis zum 31. Oktober 2010 möglich. Bewerbungen sind zu richten an die: Kirchenverwaltung, Referat Koordination Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Darmstadt, den 15. März 2010 Für die Kirchenleitung S c h u s t e r Festlegung der Zahl der Einstellungsplätze für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sowie Einstellungstermin und Bewerbungsfristen für das zweite Halbjahr 2010 Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 11. Februar 2010 gemäß 58a Abs. 4 und 63 PfDG 2004 in Verbindung mit 2 der Rechtsverordnung über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar und in Verbindung mit dem Kirchenleitungsbeschluss vom 2. April 2009 die Zahl der Einstellungsplätze für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare für das zweite Halbjahr 2010 auf bis zu 16 festgelegt. Einstellungstermin ist der 1. Dezember A. Anstellungsfähige Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die über kein Gutachten aus der Potentialanalyse und kein Gutachten des Theologischen Seminars zur persönlichen Eignung verfügen, können sich gemäß der in 63c PfDG um die Einstellung in den Pfarrdienst bewerben. Es ist zuvor gemäß 63c Abs. 1 bis 4 des Pfarrdienstgesetzes eine Potentialanalyse zu absolvieren. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten.

190 190 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Mai 2010 und endet mit Ablauf des 31. Mai 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Beizufügen sind folgende Bewerbungsunterlagen: 1. ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild, 2. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen, 3. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise, 4. ein Bewerbungsschreiben, aus der die Motivation zum Theologiestudium, der Entwicklungsprozess der beruflichen Qualifikation sowie die thematischen Schwerpunkte und Stationen bis zum Ende der Ausbildung erkennbar sind, 5. das Gutachten der Potentialanalyse. B. Anstellungsfähige Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die über eine Potentialanalyse und ein Gutachten des Theologischen Seminars verfügen, in dem die persönliche Eignung festgestellt wurde, können sich gemäß 3 der Rechtsverordnung über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar in der Fassung vom 22. September 2005 bewerben. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten. Beizufügen sind folgende Bewerbungsunterlagen: 1. Ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild, 2. Gutachten der Potentialanalyse, 3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen, 4. Ausbildungsbericht mit Beschreibung des Ausbildungsweges, beginnend mit dem Theologiestudium bis zur Zweiten Theologischen Prüfung, aus der die Motivation zum Theologiestudium, der Entwicklungsprozess der beruflichen Qualifikation sowie die thematischen Schwerpunkte und Stationen bis zum Ende der Ausbildung erkennbar sind (maximal drei DIN A 4 Seiten), 5. Gutachten des Theologischen Seminars über die persönliche Eignung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, 6. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Mai 2010 und endet mit Ablauf des 31. Mai 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). C. Anstellungsfähige Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die über ein Gutachten der Potentialanalyse und über einen Ausbildungsbericht der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers, der jeweiligen Kirchenvorstände und des Theologischen Seminars verfügen, können sich um die Einstellung in den Pfarrdienst bewerben. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten. Beizufügen sind folgende Bewerbungsunterlagen: 1. Ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild, 2. Gutachten der Potentialanalyse, 3. Gutachterliche Stellungnahme des Theologischen Seminars über die persönliche Eignung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, 4. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen, 5. Ausbildungsbericht mit Beschreibung des Ausbildungsweges, beginnend mit dem Theologiestudium bis zur Zweiten Theologischen Prüfung, aus der die Motivation zum Theologiestudium, der Entwicklungsprozess der beruflichen Qualifikation sowie die thematischen Schwerpunkte und Stationen bis zum Ende der Ausbildung erkennbar sind (maximal drei DIN A 4 Seiten). Die Ausbildungsberichte der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers, der jeweiligen Kirchenvorstände und des Theologischen Seminars werden seitens der Kirchenverwaltung beigefügt. 6. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Mai 2010 und endet mit Ablauf des 31. Mai 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Darmstadt, den 10. März 2010 Für die Kirchenverwaltung F l e m m i g Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht Zu Beginn oder im Verlauf eines Schuljahres werden hauptberufliche Gestellungsverträge für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in wechselnder Anzahl abgeschlossen. Pfarrerinnen und Pfarrer können sich für diesen Dienst als Schulpfarrer/innen und pfarrer hauptamtlich in Schulen (Gesamtschulen/Gymnasien/Berufliche Schulen) bewerben. Die Bewerbung zur Übernahme einer Schulpfarrstelle setzt voraus: - praktische Unterrichtserfahrung im Rahmen eines nebenberuflichen Lehrauftrags für evangelische Religion - die Aufnahme in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für einen hauptberuflichen Gestellungsvertrag. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung. Während des ersten Jahres im hauptberuflichen Schuldienst ist eine Professionalisierungsmaßnahme gemäß 4 Absatz 4 der Gestellungsvertragsverordnung vorgesehen. Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2010 auf dem Dienstweg über das Dekanat, die Propstei und das zuständige Religionspädagogische Amt an die

191 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 191 Kirchenverwaltung Referat Schule und Religionsunterricht, Postfach, Darmstadt, erbeten. Weitere Auskunft erteilt Kirchenrat S. Krützfeld ( ). Darmstadt, den 23. März 2010 Für die Kirchenverwaltung K r ü t z f e l d Erteilung von Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer Anträge auf Umverteilung und Befreiung für das Schuljahr 2010/2011 Die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht gehört zu den Dienstpflichten der Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Gemeindedienst. Der Umfang der Unterrichtsverpflichtung, die Möglichkeit von Stundenreduktion und Umverteilung, Fragen der Vergütung usw. sind im Einzelnen geregelt durch die Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer (RU-VO) vom 26. März 1999 (ABl S. 77), zuletzt geändert am 17. Oktober 2000 (ABl S. 306). Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen: Wer mehr als acht Wochenstunden Religion unterrichtet ( 2 Abs. 4 RU-VO) oder von der Möglichkeit der Umverteilung von Pflichtstunden Gebrauch macht ( 3 RU-VO), muss dazu einen Antrag auf dem Dienstweg stellen. Nur in ganz besonderen Fällen kann eine Befreiung von der Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgen. Etwaige Anträge auf Befreiung müssen bis zum 30. Juni 2010 mit der Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Pröpstin oder des Propstes an das zuständige Religionspädagogische Amt gerichtet werden, damit eine verantwortliche Entscheidung getroffen werden kann. Es genügt nicht, den Antrag erst auf dem Erhebungsbogen für das Schuljahr 2010/2011 zu stellen. Werden gesundheitliche Gründe für eine Befreiung geltend gemacht, so sind diese durch ein spezifisches fachärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt ist. Darmstadt, den 23. März 2010 Für die Kirchenverwaltung K r ü t z f e l d Satzung zur Änderung der Satzung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn Vom 13. November 2009 Die Satzung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein- Lahn vom 17. Januar 2001 (ABl S. 26) wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst: Satzung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn Vom 13. November 2009 Präambel Um die gemeinsamen Aufgaben in der Region, für die die Verbandsform nicht notwendig ist, erfüllen zu können, verbinden sich die Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen mit den Kirchengemeinden, übergemeindlichen Diensten und anderen kirchlichen Vereinigungen zu einer Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft nach 20 Abs. 1 Verbandsgesetz. 1 Name und Mitgliedschaft (1) Die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn. (2) Ihr gehören die Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen an. 2 Aufgaben (1) Die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft soll in ihrem regionalen Verantwortungsbereich die Dekanate durch dekanatsübergreifende Kooperation stärken und entlasten. Dazu wird die bisherige Zusammenarbeit in folgenden Arbeitsfeldern fortgeführt und vertieft: - Arbeitsgemeinschaft für Religionsunterricht, - Diakonie, - Jugendarbeit, - Sozialstationen, - Kirchenmusik, - Notfallseelsorge - Prädikantenausbildung, - Kontakte mit anderen Kirchen, Glaubens- und Religionsgemeinschaften, - Bildung, Gesellschaftliche Verantwortung, Ökumene, Öffentlichkeitsarbeit, - Kindertagesstätten. Weitere Arbeitsfelder können hinzukommen. (2) Die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft - berät und entscheidet über Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse, - vertritt die kirchlichen Interessen in der Region, - fördert die öffentliche Wahrnehmung der kirchlichen Arbeit, - unterstützt die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden untereinander und mit den kirchlichen Verbänden und Einrichtungen,

192 192 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr arbeitet mit öffentlichen, privaten und religiösen Einrichtungen zusammen. Weitere Aufgaben können wahrgenommen werden, wenn dies im Interesse der beteiligten Dekanate notwendig ist. 3 Organe (1) Organe der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft sind die Gemeinsame Tagung und der Geschäftsführende Ausschuss. (2) Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe entspricht der Wahlperiode der Dekanatssynoden. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl und Konstitution des betreffenden Organs im Amt. (3) Zur Unterstützung des Geschäftsführenden Ausschusses wird eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Sie hilft nach seinen Angaben bei der Vorbereitung der Sitzungen und Tagungen, bei der Ausführung der Beschlüsse sowie bei der laufenden Arbeit. 4 Gemeinsame Tagung (1) Die drei Dekanatssynoden treten zur Gemeinsamen Tagung zusammen. Mitglieder der Gemeinsamen Tagung sind die stimmberechtigten Mitglieder der drei Dekanatssynoden. Die oder der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses leitet die Verhandlungen der Gemeinsamen Tagung. (2) Die Gemeinsame Tagung hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Gemeinsame Tagung - beaufsichtigt den Geschäftsführenden Ausschuss, - kann von dem Geschäftsführenden Ausschuss Auskunft und Rechenschaft verlangen, - entscheidet über Vereinbarungen, die die beteiligten Dekanate binden, - entscheidet über Satzungsänderungen, - beschließt eine Stellenübersicht über die gemeinsam zu verantwortenden Stellen der Arbeitsgemeinschaft, - berät und verabschiedet den entsprechenden Mittelbewirtschaftungsplan. (3) Für die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Verhandlungen der Gemeinsamen Tagung gelten die 6 bis 14 der Dekanatssynodalordnung (DSO) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Gemeinsame Tagung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. (5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen, die Vereinbarungen oder Satzungsänderungen betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (6) Die Gemeinsame Tagung soll jährlich zusammen kommen, es sei denn, dass alle beteiligten Dekanatssynoden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. 5 Geschäftsführender Ausschuss (1) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind die Vorsitzenden der drei Dekanatssynoden und die Dekaninnen oder Dekane der drei Dekanate. (2) Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft wahr, soweit sie nicht der Gemeinsamen Tagung obliegen. (3) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte für jeweils zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein sollen, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Die zu Wählenden sollen jeweils verschiedenen Dekanaten angehören. (4) Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen. Erklärungen des Geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses abgegeben. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführende Ausschuss im Rahmen seines Auftrages ausstellt, müssen den betreffenden Beschluss anführen und von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses unterschrieben und mit dem Siegel des Dekanats, dem die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter angehört, versehen sein. (5) Der Geschäftführende Ausschuss legt die Richtlinien für die Verwaltungsarbeit der Geschäftsstelle fest und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung der Gemeinsamen Tagung. (6) Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn von jedem Dekanat ein Mitglied anwesend ist. (7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. (8) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern er nicht anders beschließt. Zu den Sitzungen können weitere Personen beratend hinzu gezogen werden. Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Regionalverwaltung kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (9) Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet der Gemeinsamen Tagung regelmäßig jährlich über seine Tätigkeit. Findet kein Zusammentreten der Gemeinsamen Tagung statt, ist der Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses in schriftlicher Form den Mitgliedern der Gemeinsamen Tagung auf geeignete Weise zugänglich zu machen.

193 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Weitere Bestimmungen (1) Anwendung des Verbandsgesetzes. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gilt das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der EKHN (Verbandsgesetz), insbesondere die 20 bis 24, in der jeweils gültigen Fassung. (2) Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus einem Beschluss der Gemeinsamen Tagung oder dieser Satzung ist die Kirchenleitung zur Schlichtung anzurufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet. (3) Beendigung der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft. Die beteiligten Dekanate können den Austritt aus der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft erklären. Dies muss 12 Monate vor dem Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss erfolgen. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Dekanatssynode sowie der Zustimmung der Kirchenleitung. 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Satzung vom 17. Januar 2001 (ABl S. 26) außer Kraft. Die vorliegende Satzung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung und der Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand. *** Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Darmstadt, den 15. März 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wiesbaden-Rheingau-Taunus Vom 2. März 2010 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wiesbaden-Rheingau-Taunus hat die folgende Verbandssatzung beschlossen: 1. Zusammensetzung, Name und Sitz. (1) Die Evangelischen Dekanate Bad Schwalbach, Idstein und Wiesbaden bilden einen Regionalverwaltungsverband. (2) Der Kirchliche Verband führt den Namen Evangelischer Regionalverwaltungsverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus. (3) Der Regionalverwaltungsverband hat seinen Sitz in Wiesbaden. 2. Körperschaft des öffentlichen Rechts. (1) Der Regionalverwaltungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung vom 20. Februar 2010 und Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung. (2) Der Regionalverwaltungsverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung: Evangelischer Regionalverwaltungsverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus. 3. Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände (Regionalverwaltungsgesetz RVG) sowie das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation Kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz). 4. Gemeinnützigkeit. (1) Der Regionalverwaltungsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Regionalverwaltungsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Der Regionalverwaltungsverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5. Aufgaben. (1) Der Regionalverwaltungsverband nimmt Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die Gesamtkirche wahr. (2) Die Pflichtaufgaben ergeben sich aus der Regionalverwaltungsverordnung (RVVO). Der Regionalverwaltungsverband ist bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben an die Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung gebunden. (3) Der Regionalverwaltungsverband kann weitere Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände durch Vereinbarung übernehmen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln. (4) Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (5) Der Regionalverwaltungsverband arbeitet an der Entwicklung eines Qualitätsmanagements mit. Dazu gehört ein einheitliches Berichtswesen. 6. Zuständigkeit. (1) Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für die Dekanate Bad Schwalbach, Idstein und Wiesbaden (Verbandsmitglieder) sowie die zugehörigen Kirchengemeinden. Er ist auch zuständig für die Kirchengemeinden in Mainz-Amöneburg, Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim.

194 194 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Der Regionalverwaltungsverband ist ferner zuständig für alle Kirchlichen Verbände gemäß Artikel 68 der Kirchenordnung, die ihren Sitz im Gebiet eines der Verbandsmitglieder haben. 7. Organe, Ehrenamtlichkeit. (1) Einziges Organ des Regionalverwaltungsverbandes ist der Verbandsvorstand. (2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 8. Verbandsvorstand. (1) Dem Verbandsvorstand gehören die Mitglieder an, die von den Dekanatssynoden der Verbandsmitglieder gewählt werden. Bilden mehrere Dekanate eine kirchliche Arbeitsgemeinschaft, gehören dem Verbandsvorstand die Mitglieder an, die jeweils auf der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden gewählt werden. (2) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Bad Schwalbach und Idstein entsendet drei Mitglieder und das Dekanat Wiesbaden entsendet vier Mitglieder in den Verbandsvorstand. (3) Die Mitglieder werden jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynode Wiesbaden sowie der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden Bad Schwalbach und Idstein gewählt; bei der Wahl in der Arbeitsgemeinschaft sollen beide Dekanate berücksichtigt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß 5 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung erfüllen. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. (4) Die Kirchengemeinden in Mainz-Amöneburg, Mainz- Kastel und Mainz-Kostheim haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand zu entsenden. Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend. (5) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynoden gewählt. Wird der Verbandsvorstand erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleibt er auch für die folgende Wahlperiode im Amt. Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl fort. (6) Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes fortgesetzt verhindert, seine Pflichten wahrzunehmen, soll ihm der Verbandsvorstand nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Verstößt ein Mitglied des Verbandsvorstandes grob gegen seine Pflichten, kann der zuständige Dekanatssynodalvorstand analog der Kirchengemeindeordnung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. (7) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. (8) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht dem gleichen Dekanat angehören. 9. Sitzungen des Verbandsvorstandes. (1) Der Verbandsvorstand tritt regelmäßig zu ordentlichen Sitzungen zusammen. (2) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. (3) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft das vorsitzende Mitglied erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein. (4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. (5) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Wahlen sind im Verbandsvorstand geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Verbandsvorstandes erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden. Die Kirchenleitung kann beratend teilnehmen. Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt. (8) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist. (9) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Für die Geschäftsordnung gelten im Übrigen die Regelungen der Kirchengemeindeordnung entsprechend.

195 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Aufgaben des Verbandsvorstandes. (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch die Verbandssatzung, das Verbandsgesetz und das Regionalverwaltungsgesetz zugewiesen sind, insbesondere: a) den Erlass der Geschäftsanweisung für die Verwaltungsdienststelle, b) die Erteilung der zur Durchführung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes notwendigen Anordnungen und die Aufsicht über die Geschäftsführung des Regionalverwaltungsverbandes, c) die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Leiterin oder des Leiters sowie der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Verwaltungsdienststelle im Benehmen mit der Kirchenleitung, d) die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverwaltungsverbandes, e) die Erstellung von Dienstanweisungen, f) die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle, g) die Verwaltung des Vermögens des Regionalverwaltungsverbandes, h) die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Regionalverwaltungsverbandes, i) die Überwachung der Haushaltsführung, k) die Vornahme von unvermuteten Kassenprüfungen, l) die Beschlussfassung über außer- und überplanmäßige Ausgaben, m) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, n) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften, o) die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, p) die Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Tätigkeit des Regionalverwaltungsverbandes. (2) Der Verbandsvorstand vertritt den Regionalverwaltungsverband im Rechtsverkehr. (3) Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seine Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied abgegeben. (4) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Regionalverwaltungsverband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seiner Stellvertretung sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Regionalverwaltungsverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. (5) Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. 11. Beanstandungen. Fasst der Verbandsvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist das vorsitzende Mitglied verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn das vorsitzende Mitglied befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird. 12. Einspruchsrecht. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist durch die Betroffenen Einspruch erhoben wurde. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 13. Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände. (1) Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion können Anträge an den Verbandsvorstand stellen. (2) Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. (3) Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 vom Hundert der Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbände dies verlangen. (4) Die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden. 14. Verwaltungsdienststelle. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes wird eine Verwaltungsdienststelle unterhalten. (2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen Evangelische Regionalverwaltung Wiesbaden-Rheingau- Taunus. (3) Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle unterstehen der Dienstaufsicht des Verbandsvorstandes, die vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen wird. (4) Die Leiterin ist Vorgesetzte, der Leiter Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.

196 196 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbandsvorstand eingestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt. (6) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes beratend teil. (7) Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Geschäftsstelle die Aufgaben unter ihrer Leitung selbständig und in eigener Verantwortung. (8) Die Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbandes ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 15. Finanzierung und Vermögen. (1) Die Finanzierung der Pflichtaufgaben erfolgt durch eine Zuweisung der Gesamtkirche. Die freiwilligen Verwaltungsaufgaben werden durch Entgelte, Gebühren, Umlagen oder gesondert vereinbarte Zuweisungen finanziert. (2) Die Bildung von Vermögenswerten ist nur insoweit zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes notwendig oder zweckmäßig ist. (3) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben werden in einem eigenen Haushaltsplan veranschlagt. (4) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung gilt die Kirchliche Haushaltsordnung. (5) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung zu erteilen, liegt beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes, bei seiner Verhinderung oder bei Zahlung an es selbst bei seiner Stellvertretung. Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung zu erteilen, wird an die Leitung der Verwaltungsdienststelle, bei ihrer Verhinderung oder bei Zahlungen an sie selbst, an die stellvertretende Leitung der Verwaltungsdienststelle delegiert. Der Verbandsvorstand kann diese Befugnis einschränken oder widerrufen. (6) Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat der Regionalverwaltungsverband über seine eigenen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Nach Vorprüfung durch zwei vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte zu bestimmenden Mitglieder bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes der Abnahme durch den Verbandsvorstand. Sodann ist sie von dieser an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzureichen. Für die Erledigung von Prüfungsbemerkungen und Auflagen im Prüfungsbescheid des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung der Entlastung gelten die für die Kirchengemeinden geltenden Vorschriften entsprechend. 16. Satzungsänderungen. (1) Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Verfassung und Verwaltung des Regionalverwaltungsverbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder. (2) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 17. Auflösung. (1) Über die Auflösung des Regionalverwaltungsverbandes entscheidet der Verbandsvorstand nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes anteilig an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 18. Bekanntmachungen. Die Bekanntmachungen des Regionalverwaltungsverbandes erfolgen in der örtlichen Presse oder durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder und ihre Kirchengemeinden sowie an die Kirchlichen Verbände. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht. 19. Übergangsbestimmungen. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung endet die Amtszeit der bisherigen Verbandsvertretung. (2) Die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, sein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und nehmen die Aufgaben gemäß dieser Satzung wahr. (3) Die Dekanatssynoden wählen nach dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes, sodass dieser gemäß 8 Absatz 2 zusammengesetzt ist. 20. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Die Verbandssatzung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 9. November 2002 (ABl S. 274), zuletzt geändert am 23. Juni 2008 (ABl S. 373), außer Kraft. (2) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. *** Vorstehende Verbandssatzung wurde am 15. April 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Darmstadt, den 15. April 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

197 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 197 Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: Niederwallmenach Dekanat: St. Goarshausen Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEDERWALLMENACH Evang. Kirchlicher Zweckverband: Krankenpflegestation/ Diakoniestation Aarbergen-Hohenstein Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHL. ZWECKVERBAND KRANKENPFLEGESTATION / DIAKONIESTATION AARBERGEN-HOHENSTEIN Kirchengemeinde: Schönberg-Wilmshausen Dekanat: Bergstraße Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHENGEMEINDE SCHÖNBERG- WILMSHAUSEN Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 7. April 2010 Für die Kirchenverwaltung H ü b n e r Dienstnachrichten

198 198 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

199 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 199

200 200 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

201 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 201

202 202 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Arnoldshain/Taunus, Dekanat Hochtaunus, 1,0 Pfarrstelle, Modus A Da unser Pfarrer nach 15 Jahren in unserer Gemeinde in den Schuldienst wechselt, ist die Pfarrstelle in der Kirchengemeinde Arnoldshain zum neu zu besetzen. Wir bieten eine attraktive Pfarrstelle, die im Hochtaunus am Fuß des Feldberges liegt und fünf Ortsteile innerhalb der Kommunalgemeinde Schmitten umfasst. Arnoldshain ist mit der 800 Jahre alten Laurentius-Kirche, dem ältesten noch genutzten Bauwerk im Hochtaunus (200 Sitzplätze), dem ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden 100 Jahre alten Pfarrhaus, das von einem schönen Garten umgeben ist und dem 30 Jahre alten Gemeindehaus auf einem geschlossenen Grundstück oberhalb des Dorfes das kirchliche Zentrum. Sowohl das Gemeindezentrum als auch das Pfarrhaus werden im Laufe dieses Jahres unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten renoviert. Die Kirchengemeinde zählt per Ende Mitglieder. Davon gehören zu Arnoldshain 679, zu Schmitten 453, zu Niederreifenberg 242, zu Oberreifenberg 475 und zu Seelenberg 126 Gemeindeglieder. Die Entfernung zwischen Arnoldshain als dem Zentrum und Seelenberg als dem weitest entfernten Ort des Kirchspieles beträgt 5 km. In Arnoldshain mit insgesamt Einwohnern, landesweit bekannt durch die hier ansässige evangelische Akademie und das Martin-Niemöller-Haus, befinden sich ein Kindergarten und eine Grundschule, alle weiterführenden Schultypen liegen im Umkreis von max. 10 Kilometern und können mit Schulbussen erreicht werden. Wir suchen eine(n) Pfarrer(in) oder ein Pfarrerehepaar - der/dem es am Herzen liegt, auch junge Menschen in das Gemeindeleben einzubinden, - die/der in den Gottesdiensten den christlichen Glauben lebensnah und für alle Generationen zeitgemäß und interessant verkündet, - die/der theologisch kompetent und kommunikationsfreudig auf die Menschen zugehen und sie für die Gemeinde gewinnen kann, - der/dem es ein Anliegen ist, das Gemeindeleben mit ihren/seinen Ideen zu bereichern, - die/der gute Zusammenarbeit mit den anderen Konfessionen weiterführt, - die/der sich mit den Mitarbeitern, dem Kirchenvorstand und den weiteren ehrenamtlichen Mitarbeitern als Team versteht(en). Die gemeindliche Arbeit wird gestützt durch - einen aktiven, unverbrauchten Kirchenvorstand, in dem mehrere Generationen von 22 bis 75 Jahre vertreten sind und in dem alle relevanten Ausschüsse arbeitsfähig besetzt sind, - eine Prädikantin, - eine Sekretärin mit 10 Wochenstunden, - eine nebenamtliche Küsterin, - einen nebenamtlichen Organisten, - eine nebenamtliche Hausmeisterin - eine nebenamtliche Posaunenchorleiterin, - ein ehrenamtliches Redaktionsteam für den Gemeindeboten sowie - ein ehrenamtliches Familien- und Kindergottesdienstteam - weitere ehrenamtliche Mitarbeiter/innen innerhalb der einzelnen Ausschüsse, Kurse und Runden. Die Gemeinde verfügt über ein Gemeindezentrum mit einer Bücherei und einer voll funktionsfähigen Kücheneinrichtung, das außerhalb der Gottesdienste Mittelpunkt der Gemeindearbeit ist und mit einem großen teilbaren Tagungsraum und einem weiteren Raum in idealer Weise auf die Bedürfnisse der Gemeinde zugeschnitten ist. Es bietet allen Arbeitsgruppen wie Frauenhilfe, Seniorenkreis, Posaunenchor, Bibelkreis und weiteren Gruppen Raum und steht daneben der Gemeinde auch für private Anlässe zur Verfügung.

203 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 203 Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Jürgen Schulz, Vorsitzender des Kirchenvorstandes, , Herr Dekan Michael Tönges-Braungart, und Herr Propst Dr. Sigurd Rink, zur Verfügung. Kleestadt und Richen, Dekanat Vorderer Odenwald, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Kleestadt und Richen suchen zum eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder auch ein Pfarrerehepaar wegen Stellenwechsels des bisherigen Amtsinhabers nach siebenjähriger Tätigkeit. Sie könnten mit klarer volkskirchlicher Ausrichtung künftig die beiden Kirchengemeinden begleiten und Ideen zur Weiterentwicklung einbringen. Die beiden Kirchengemeinden sind Stadtteile von Groß- Umstadt, einem Mittelzentrum im östlichen Landkreis Darmstadt-Dieburg mit kleinstädtischer Struktur und günstigen Verkehrsanbindungen. Die Odenwälder Weininsel und inoffizielle Kulturhauptstadt des Landkreises liegt naturnah am nördlichen Rand des Odenwaldes und bietet neben allen Schulformen auch Versorgungseinrichtungen wie Kreiskrankenhaus, Stadtbücherei und Sportstätten. In unmittelbarer Nähe (ca. 20 km) befinden sich Darmstadt und Aschaffenburg. Die evangelischen Kirchengemeinden Kleestadt und Richen mit insgesamt ca Gemeindemitgliedern sind seit dem pfarramtlich verbunden und unterhalten in Kleestadt ein gemeinsames Gemeindebüro, wo auch die Pfarrstelle angesiedelt ist. Sowohl in Kleestadt als auch in Richen bestehen eigenständige, engagierte Kirchenvorstände. In beiden Kirchengemeinden gibt es ein reges Gemeindeleben, das in den zahlreichen Gruppen und Kreisen (Kinderkreise, Jugendclub, Seniorengymnastik, Frauenhilfe, Seniorenkreis, Kindergottesdienst, Kirchenchor) in den jeweiligen Gemeindehäusern stattfindet. All dies wird von einer Vielzahl ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getragen. Sie gilt es, in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus unterhält die evangelische Kirchengemeinde Richen eine kürzlich sanierte Kindertagesstätte mit 66 Plätzen und einem Ganztagesbetreuungsangebot. Hier gilt es, das kirchliche Profil zu wahren und zu schärfen. Insbesondere an dieser Stelle pflegen wir enge Beziehungen zu den Gremien der Stadt Groß-Umstadt. In der ökumenischen Zusammenarbeit mit der katholischen Gemeinde gestalten wir einen Kreuzweg der Jugend, das Erntedankfest, die Einschulungsgottesdienste und den Weltgebetstag. Im Zentrum Ihrer Arbeit steht die seelsorgerliche Begleitung der Menschen in unseren Gemeinden mit Schwerpunkt auf den Besuchen in der Gemeinde, sowie ein breites gottesdienstliches Angebot, das sich vor allem an der traditionellen Gestaltung des Kirchenjahres orientiert und grundsätzlich in den beiden gut erhaltenen Kirchen wöchentlich stattfindet. Etwas Besonderes in der Kirchengemeinde Richen ist der Kindergottesdienst und in der Kirchengemeinde Kleestadt die Kinder- und Jugendarbeit. Ein engagiertes Team hat in den letzten Jahren kontinuierlich diese Arbeit aufgebaut und das Gemeindeleben durch fest verankerte Familiengottesdienste und besondere Aktionen (z.b. Kinderkreuzweg, Sommerfest) geprägt. An dieser Stelle wäre ein Schwerpunkt Ihrer Arbeit. Die Ausweitung der Anzahl der Familiengottesdienste in Richen ist wünschenswert. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen in beiden Kirchengemeinden, die bei Festen und Kerbgottesdiensten (z.b. im Zelt und im Feuerwehrhaus) Hand in Hand mit den Kirchengemeinden arbeiten. Besonders von den Kirchengemeinden geschätzt werden der jährliche Gemeindeausflug und die Konfirmandenfreizeiten. Unterstützung bei den vielfältigen Aufgaben erhalten Sie durch unsere engagierte Gemeindesekretärin, die in Absprache mit der Pfarrerin/dem Pfarrer das Gemeindebüro selbständig führt und alle damit zusammenhängenden Aufgaben erledigt, unter anderem: - Führung der Kirchenbücher und Erstellung von Haushaltsanordnungen, - Führen und Überwachung des Terminkalenders für beide Kirchengemeinden, - Mithilfe bei der Erstellung des Gemeindebriefes für beide Kirchengemeinden, - Organisation der Gemeindeausflüge. Die Verwaltungsarbeit wird durch den Anschluss an die Regionalverwaltung Starkenburg-Ost wesentlich erleichtert. Das Pfarrhaus in Kleestadt ist 2009 aufwändig renoviert worden. Im Erdgeschoss befinden sich separat zugänglich das Amtszimmer sowie das Gemeindebüro mit Gäste-WC. Davon abgetrennt befinden sich im Erdgeschoss des Pfarrhauses die Küche mit Abstellkammer und ein großes Speisezimmer, von wo aus man auf die ebenerdige Terrasse und in den großen Garten gelangt. Im ersten Stock befinden sich drei große Schlafzimmer sowie ein großes und ein kleineres Bad. Der zweite Stock ist vollkommen neu aufgebaut und das Dach ist nach ENEV 2004 gedämmt worden. Hier gibt es ein großes Wohnzimmer im Studioausbau sowie zwei weitere Zimmer. Im ganzen Haus liegt Parkett und die Fenster wurden alle erneuert. Neben der Zentralheizung gibt es für die zukünftige Stelleninhaberin/den zukünftigen Stelleninhaber die Möglichkeit, im Speisezimmer und im Wohnzimmer einen Ofen anzuschließen. Des Weiteren sind eine Garage, ein Car-Port, ein Abstellplatz und ein Gerätehaus vorhanden. Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen. Nähere Auskünfte erteilen: Kirchenvorsteher Waldfried Ruzicka Tel.: , Kirchenvorsteher Heiko Handschuh Tel ; Dekanat Vorderer Odenwald (Dekan Heinz-Walter Laubscheer) Tel: ; Pröpstin Karin Held, Tel.:

204 204 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Kriftel, Auferstehungsgemeinde, Dekanat Kronberg, 1,0 Pfarrstelle, Modus B und 0,5 Pfarrvikarstelle, Erteilung eines Verwaltungsdienstauftrages (4 Jahre) durch die Kirchenleitung Nach 20 Jahren guter Zusammenarbeit verlässt unser Pfarrerehepaar die Gemeinde, um andere kirchliche Aufgaben wahrzunehmen. Ab sofort sind deshalb 1 Pfarrstelle und 0,5 Pfarrvikarstelle in der Ev. Auferstehungsgemeinde in Kriftel (Main- Taunus-Kreis) zu besetzen. Wir wünschen uns von unseren neuen Pfarrerinnen oder Pfarrern, dass - sie allen Generationen das Evangelium verständlich, zeitgemäß und lebensnah vermitteln, - sie den Gottesdienst als zentrales Element des Gemeindelebens praktizieren und in verschiedenen Formen mit uns feiern, - die religiöse Erziehung der Kinder in unserem Kindergarten und in der Grundschule gefördert wird, - sie sich für die Arbeit mit jungen Familien und neu zugezogenen Mitbürgern engagieren, - ältere und alte Gemeindemitglieder sich durch Veranstaltungen/Besuchsdienst wertgeschätzt fühlen, - die vielfältigen ökumenischen Aktivitäten weiterhin gefördert werden, - die gute Zusammenarbeit mit der bürgerlichen Gemeinde und mit anderen außerkirchlichen Organisationen (Vereine) weiterhin ein Schwerpunkt bleibt. Unsere Gemeinde soll einen spürbaren Einfluss auf das Zusammenleben in Kriftel haben. Wir bieten: - eine Tradition, die als verlässliche Basis für Veränderungen/Neugestaltung genutzt werden will, - acht Mitglieder im Kirchenvorstand, die aufgeschlossen sind für neue Ideen und sich tatkräftig für die Gemeinde einsetzen, - zahlreiche Ausschüsse, die die Arbeit des Kirchenvorstands unterstützen, - eine versierte Gemeindesekretärin mit 0,5 Stelle, - 20 sehr motivierte und kreative Mitarbeiter/innen im Kindergarten, - viele Mitglieder der Gemeinde, die sich bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen/Aktivitäten engagieren, - ehrenamtliche Mitglieder, die erfahren sind in der Leitung von Gruppen innerhalb der Gemeinde (Gesprächskreis, Frauengruppe, Kreativkreis, Bibelkreis, Kinder und Jugendgruppen), - einen musikalischen Schwerpunkt mit Singkreis, ökumenischem Kinderchor, Flötenspielkreis und gern besuchten musikalischen Veranstaltungen, - eine sehr gute Zusammenarbeit in der Ökumene (Katholische und Freie Evangelische Gemeinde), - eine einladende, helle Kirche mit flexibler Bestuhlung, - ein geräumiges, attraktives Gemeindehaus (Baujahr 2000), das als Ort der Begegnung für viele Veranstaltungen genutzt wird. Kriftel liegt im Herzen des Rhein-Main-Gebietes und bietet eine entsprechende Infrastruktur. Von den Einwohnern sind evangelisch. Unser geräumiges Pfarrhaus (Baujahr 1965) wurde 2008 mit Vollwärmeschutz versehen. Es hat fünf Zimmer und einen Garten. Falls erforderlich, sind wir der Pfarrvikarin oder dem Pfarrvikar gerne bei der Wohnungssuche behilflich. Informationen über die Evangelische Auferstehungsgemeinde Kriftel finden Sie auch im Internet unter Für nähere Auskünfte stehen zur Verfügung: Kirchenvorsteher Berthold Haas, Tel.: , mobil: , Dekan Eberhard Kühn, Tel.: , Propst Sigurd Rink, Tel.: Wir sind gespannt auf Ihre Bewerbung. Rod am Berg, Dekanat Hochtaunus, 1,0 Pfarrstelle Modus B Unser Pfarrer geht in Pension. Ab ist seine Stelle frei: in der Evangelischen Kirchengemeinde Rod am Berg. I. Der Ort und die Lage Schöne Natur, gute Infrastruktur, reiches Kulturangebot. Unsere Gemeinde liegt in ländlicher Gegend inmitten der schönen Natur des Hochtaunus. Sie gehört mit dem Ortsteil Rod a.b. und dem Neubaugebiet Hochwiese V zur Stadt Neu Anspach, mit den Weiltal-Dörfern Hunoldstal, Brombach und Dorfweil zur Gemeinde Schmitten. - Neu Anspach, vor kurzem mit Stadtrechten ausgestattet, ist kinderreich und hat vor Ort und im Umkreis nicht nur für Jugendliche vielfältige Angebote. Dazu gehören z.b. Kino, Musikschulen, Malkurse, Schwimmbäder, Sportvereine oder der Hessenpark. - Alle Arten von Schule, insbesondere auch weiterführende Schulen, stehen ebenso für eine gute Infrastruktur wie u. a. die Kindergärten, nahe Autobahnanbindungen und zwei Bahnhöfe. - Ein reiches Kulturangebot garantiert die Umgebung mit Usingen, Bad Homburg und Frankfurt.

205 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Zu den Vorzügen der Gegend gehört auch eine homogene Sozialstruktur. II. Unsere Gemeinde Die beiden Pfarrer der letzten vierzig Jahre haben sich hier wohl gefühlt. Unsere Gemeinde hat rund Mitglieder, zwei schöne Kirchen in gutem Zustand und eine finanziell solide Grundlage. - Die Kirche in Rod a.b. (14. Jh.) wurde 1980/82 durch ihre Umgestaltung zu einem Haus der Gemeinde ein richtungweisendes Pilotprojekt in der EKHN sie ist zugleich Gotteshaus und Gemeindehaus. Hier finden alle gemeindlichen Aktivitäten unter einem Dach statt. Ohne dass die ursprüngliche Bedeutung des Kirchenraums verloren geht, lässt er sich im Nu für unterschiedliche Nutzung umfunktionieren: zum Gottesdienst, zu Feiern, Konzerten, Versammlungen, für Unterricht oder zum gemeinsamen Abendmahl an Tischen. - Die hübsche Kirche in Dorfweil stammt aus dem Jahr Hier findet der Gottesdienst 14-tätig statt in Rod a.b. wöchentlich. - Das Pfarrhaus in Rod a.b. wurde ebenfalls 1906 erbaut. Es wird gerade frisch renoviert unter Berücksichtigung moderner Gesichtspunkte der Energieeinsparung. Außer dem Dienstraum hat es für den Privatbereich 160 m_ Wohnfläche, 6 Zimmer, Küche, Bad und ein großes Grundstück. - Unser Gemeindeleben ist lebendig und durch Vielfalt unterschiedlicher Gottesdienste gekennzeichnet; es spiegelt sich im vierteljährlichen Gemeindebrief wider. - Eine Pfarrdienstordnung regelt die enge Zusammenarbeit mit der Pfarrstelle für die beiden Nachbargemeinden Hausen-Arnsbach/Westerfeld. So ist u. a. die Abstimmung der Gottesdienste festgelegt, die jedem Pfarrer einen freien Sonntag im Monat garantiert. Während unserer Gemeinde eine 3 4-Pfarrstelle zusteht, wird 1 4 für Hausen-Arnsbach/Westerfeld in Form von Religionsunterricht abgeleistet (insgesamt sind also 7 Stunden RU zu halten). Mit der nachbarlichen Pfarrstelle teilen wir uns ein gut funktionierendes Sekretariat. - Gute ökumenische Zusammenarbeit besteht mit den christlichen Gemeinden im oberen Weiltal evangelisch, evangelisch-methodistisch, katholisch. - Unserem Pfarrer zur Seite stehen nebenamtlich ein Organist, zwei Küsterinnen, eine Sekretärin (Teilzeit), vor allem aber: ein unkomplizierter, kooperativer und bei drei älteren Mitgliedern ziemlich junger Kirchenvorstand mit insgesamt elf Mitgliedern. III. Wir freuen uns auf Sie und wünschen uns eine Pfarrerin, einen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar mit junger und sympathischer Ausstrahlung. Wir möchten, dass Sie - Freude haben, in unserer ländlichen Umgebung zu leben und mit uns Gemeindeleben zu gestalten, - in unterschiedlichen Gottesdienstformen Gottes Wort lebendig, authentisch und zeitnah verkündigen, - offen und herzlich auf die Menschen zugehen und sie seelsorgerlich begleiten, - sich mit uns die Frage stellen: Wie können wir jüngere Leute unserer Gemeinde ansprechen? IV. Willkommen in Rod am Berg! Ihre Ansprechpartner: Für den Kirchenvorstand: Bettina Vogelsberger, Tel /949569, bettina.vogelsberger@t-online.de; Rüdiger Wittke, Tel , info@wittkewerbetexte.de; für das Dekanat: Dekan M. Tönges-Braungart, Tel , michael.toenges-braungart@evangelisch-hochtaunus.de. für die Propstei: Propst Dr. Sigurd Rink, Tel , ev.propstei.sued-nassau@ekhn-net.de. Seulberg, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde, Dekanat Hochtaunus, 1,0 Pfarrstelle, Modus B Da der derzeitige Stelleninhaber nach 35 Jahren in unserer Gemeinde zum 1. Juli 2010 in den Ruhestand tritt, ist die Stelle neu zu besetzen. Kommune: Seulberg ist einer von 4 Ortsteilen der Stadt Friedrichsdorf. Der Stadtteil hat ca Einwohner. Seulberg besteht aus einem alten, gewachsenen Ortskern und einigen jüngeren Neubaugebieten. Da Seulberg an die S-Bahn nach Frankfurt angeschlossen ist, ist die Gemeinde als Wohnort sehr begehrt. Sie verfügt über Supermärkte und Geschäfte des täglichen Bedarfs, Kindertagesstätten, Hortbetreuung, eine Grundschule und eine große Anzahl verschiedener Vereine (Sport, Schützen, Feuerwehr, Obst u. Gartenbau etc.). Weiterführende Schulen sind im angrenzenden Friedrichsdorf und dem nahen Bad Homburg. Der Ausländeranteil in Friedrichsdorf liegt bei ca. 14 %. Soziale Brennpunkte gibt es nicht. Friedrichsdorf verfügt über ein vielfältiges kulturelles Angebot. Das Umfeld ist überschaubar und doch ist das großstädtische Angebot nicht fern. Kirchliches Leben: Die ev.-luth. Kirchengemeinde Seulberg hat knapp Mitglieder. Neben der Hauptpredigtstelle ist 14-tägig ein Gottesdienst im Alten- und Pflegeheim zu halten.

206 206 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Der von einem Helferteam gestaltete Kindergottesdienst findet wöchentlich statt. Es gibt eine Vielzahl gemeindlicher Gruppen, wobei die Kirchenmusik mit einem großen Chor, mehreren Flötenkreisen und Konzertveranstaltungen eine große Rolle spielt. Dazu verfügen wir in der Kirche über eine hervorragende Ratzmann-Orgel. Hinsichtlich der Kinder- und Jugendarbeit sind wir an das Ev. Jugendwerk Bad Homburg angeschlossen. Es gibt eine umfangreiche Pfadfinderinnen- und Pfadfinderarbeit (Heliand-Pfadfinder). Jährlich ist mit ca. 15 Konfirmanden zu rechnen. Die aktive Frauenhilfe, der Besuchsdienstkreis sowie der Blättermissionskreis arbeiten weitestgehend selbständig. Seniorenarbeit findet gemeinsam mit der kath. Kirchengemeinde statt mit monatlichen Seniorennachmittagen, die abwechselnd gestaltet werden, sowie einer jährlichen ökumenischen Seniorenfreizeit. Unsere Gebäude: Mitten im Ort steht unsere, 1864 erbaute, frisch renovierte Kirche im neugotischen Stil, die bis zu 500 Personen Platz bietet. Daneben befindet sich unser 1996 erbautes Gemeindehaus mit Saal, Jugendräumen und verschiedenen weiteren Räumen. Das Pfarrhaus aus den fünfziger Jahren wird abgerissen und einschließlich Büroräumen für Pfarrer/in und Sekretärin neu gebaut. Unser Selbstverständnis: Wir verstehen uns als eine offene, tolerante, einladende Gemeinde, die sich gerne in das öffentliche Leben integriert und mit den örtlichen Vereinen zusammenarbeitet. Wir wollen die Kirche im Dorf lassen, uns aber nicht den Blick über den Tellerrand verstellen lassen. In der Vergangenheit dokumentierte sich dies u.a. auch durch verschiedene Angebote von Gemeindereisen, die an zahlreichen Abenden mit theologischen Schwerpunkten vorbereitet wurden und weiten Anklang über Gemeinde- und Konfessionsgrenzen hinaus fanden. Starkes theologisches Interesse gilt dem christlich-jüdischen Dialog und der Ökumene. Bei aller erwünschten Kontinuität hat selbstverständlich ein/e neue/r Amtsinhaber/in bei uns die Freiheit, neue andere Schwerpunkte zu setzen. Wir bieten: - eine attraktive Stelle mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten - eine intakte Gemeinde - einen rührigen, 12-köpfigen Kirchenvorstand, der viele Entscheidungen selbständig in Ausschüssen vorbereitet und von einem ehrenamtlichen Vorsitzenden geführt wird - viele engagierte Mitarbeitende, die selbständig Gemeindegruppen leiten - ein neu erbautes Pfarrhaus an einem begehrten Wohnort Außerdem gibt es eine Gemeindesekretärin mit 11 Wochenstunden, einen Organisten, eine Chorleiterin, einen Küster und eine Reinigungshilfe. Wir wünschen uns von unserer künftigen Pfarrerin oder unserem künftigen Pfarrer: - die Übernahme der geistlichen Leitung der Gemeinde und eine lebensnahe Vermittlung christlichen Glaubens - Kontaktfähigkeit und Kooperationsbereitschaft - Offenheit, Toleranz, Engagement - das Setzen theologischer Impulse - die Fortführung der Zusammenarbeit mit den anderen christlichen Gemeinden Friedrichsdorfs - die aufmerksame und liebevolle Gestaltung der Kasualien - die Gestaltung der Konfirmanden- und Seniorenarbeit - Ideen und Engagement bei der Ansprache kirchenferner Gruppen und Neubürger - ein offenes Ohr für die örtlichen Vereine und Institutionen Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung: Herr Erhard Schuster, Vorsitzender des Kirchenvorstandes, Tel ; Dekan Pfr. Michael Tönges-Braungart, Tel ; Propst Dr. Sigurd Rink, Tel Weitere Informationen finden Sie unter: Wersau, Dekanat Vorderer Odenwald, 0,5 Pfarrstelle, Modus B Die Evangelische Kirchengemeinde Wersau sucht ab sofort eine Pfarrerin/einen Pfarrer für die nach einem Stellenwechsel freigewordene Pfarrstelle (50%). Lage und Umgebung Wersaus: Unsere Gemeinde liegt im Gersprenztal im landschaftlich reizvollen Odenwald und ist Ortsteil der Großgemeinde Brensbach. Die nächst größeren Städte Darmstadt, Michelstadt und Erbach liegen ca. 25 km entfernt und sind in ca. 30 Minuten mit dem Auto zu erreichen. Unsere Kirchengemeinde: Die evangelische Kirche, urkundlich erstmals erwähnt im Jahr 1439 mit einem separat stehenden Kirchturm aus dem Jahr 1631 liegt auf einer Anhöhe im Mittelpunkt unseres Ortes und ist verbunden mit dem Friedhof mit eigener Aussegnungshalle. Unsere Kirche (ca.180 Sitzplätze)

207 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 207 steht unter Denkmalschutz und ist das Wahrzeichen von Wersau. Der dort stattfindende Gottesdienst bildet das Zentrum des Gemeindelebens. Direkt neben dem Friedhof liegt das Anwesen unserer Kirchengemeinde mit dem im Jahr 1972 erbauten zweistöckigen Pfarrhaus und dem Gemeindehaus. Letzteres wurde 2005 erweitert. Darin ist das Gemeindebüro untergebracht und es stehen mehrere Räume zur Verfügung. Direkt vom Gemeindehaus gelangt man in den großen Garten mit sehr viel Grünbewuchs, der in vielfältiger Weise nutzbar ist. Das Pfarrhaus ist sanierungsbedürftig und steht im Moment nicht zur Verfügung. Der Kirchenvorstand ist gegebenenfalls bei der Suche nach einer Dienstwohnung behilflich. Unsere Gemeindegliederzahl beläuft sich auf ca Nebenamtlich sind eine Küsterin, eine Sekretärin und eine Chorleiterin beschäftigt. Zurzeit bestehen folgende Gruppen, die weitgehend selbstständig arbeiten: Der Kirchenchor, der von einer Chorleiterin geleitet wird, der Seniorenkreis, der sich einmal im Monat trifft, die Jungschar für Kinder im Grundschulalter, eine Theater- Projektgruppe für Kinder und Jugendliche, ein Workshop für Jungen und Mädchen ab Grundschulalter sowie eine Demenzgruppe, die vom Diakonischen Werk angeboten wird. Zwischen der Kirchengemeinde Wersau und der Gemeinde Lansdowne, die zur Moravian Church Südafrika gehört und in einem Vorort Kapstadts liegt, besteht eine Partnerschaft, die durch persönliche Kontakte begleitet wird und weiter gefördert werden soll. Struktur von Wersau: Wersau hat ca Einwohner. Am Ort gibt es einen kommunalen Kindergarten, eine Grundschule, Sparkasse, einige Handwerksbetriebe sowie einen Bäcker mit Poststelle. Die Grundversorgung für den täglichen Bedarf (Einkaufsmarkt, Ärzte, Zahnarzt, Apotheke, etc.) ist im benachbarten Brensbach (ca. 1 km) gewährleistet. Weiterführende Schulen gibt es in Reichelsheim (12 km) und Groß-Bieberau (5 km), jeweils mit gymnasialen Oberstufen und der Abschlussmöglichkeit des Abiturs. Zu unserer Gemeinde gehört auch ein reges Vereinsleben. Die Universität Darmstadt liegt in 25 km, die Universitäten Frankfurt, Mainz und Heidelberg in ca. 60 km Entfernung. Eine Pfarrerin/ein Pfarrer soll nach unseren Wünschen: - Gottesdienste liebevoll und lebendig gestalten und dabei die Botschaft der Bibel mit Themen des alltäglichen Lebens verbinden - Teamfähigkeit und Leitungskompetenz einbringen - auch neue Akzente in der Gemeinde setzen - Kindergottesdienste einführen - ansprechbar sein, offen und herzlich auf Menschen zugehen und sie seelsorgerlich begleiten - Freude haben, in ländlicher Umgebung zu wirken und zu leben Der Kirchenvorstand freut sich auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und wird die/den Pfarrer/in nach Kräften unterstützen. Auf den Punkt gebracht: Wir suchen eine Persönlichkeit mit einer sympathischen Ausstrahlung, die den Menschen zugewandt ist. Kontakt: Auskünfte geben gerne: Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes, der Dekan sowie die Pröpstin. Pfr. Thomas Worch (Vakanzvertreter und Vorsitzender des Kirchenvorstandes) Tel.: ; Kurt Kreuzer (Stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstandes) Tel: ; Dekan Joachim Meyer, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: ,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Dekanat Ried, Besetzung durch die Kirchenleitung Die Pfarrstelle für Klinikseelsorge des Ev. Dekanats Ried ist zum 1. November 2010 zu besetzen. Die Klinikseelsorge geschieht in den Einrichtungen der Vitos Riedstadt ggmbh. Vitos Riedstadt steht in direkter Nachfolge des 1535 von Landgraf Philipp gegründeten Hohen Landeshospital und ist eine der weltweit ältesten Psychiatrischen Einrichtungen. Vitos Riedstadt gliedert sich in die folgenden Betriebseinheiten, in denen etwa 850 Mitarbeitende beschäftigt sind: 1. Vitos Philippshospital, 189 Betten mit Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiatrie, Abhängigkeitserkrankungen, Ambulanz mit 2 Außenstellen und 2 Tageskliniken (24 Plätze). Ihr Einzugsbereich ist der Kreis Groß-Gerau und die westlichen Teile des Kreises Darmstadt-Dieburg. 2. Vitos Klinik Hofheim, 67 Betten, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie mit 2 Tageskliniken (21 Plätze) und 3 Ambulanzen. Integriert ist die Peter-Härtling-Schule, Schulträger ist der Kreis Groß- Gerau. 3. Vitos begleitende psychiatrische Dienste, mit 54 Heimplätzen (Wohn- und Pflegeheim für Menschen mit schwer und chronisch verlaufenden psychiatrischen Erkrankungen) und 15 Plätzen im Betreuten Wohnen sowie einer Übergangseinrichtung für Drogenabhängige mit 11 Plätzen. 4. Vitos Heilpädagogische Einrichtung, 102 Betten für Menschen mit geistiger Behinderung, zwei Außenwohngruppen und eine Tagesförderstätte.

208 208 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Vitos Klinik für Forensische Psychiatrie, diese Klinik ist im Bau und wird im Januar 2011 ihren Betrieb mit zunächst 92 Plätzen/5 Stationen aufnehmen, der Ausbau auf 160 Plätze ist vorgesehen. 6. Vitos Gesundheits- und Krankenpflegeschule. Die evangelische Klinikseelsorge besteht derzeit aus der auszuschreibenden Pfarrstelle und einer Stelle des Gemeindepädagogischen Dienstes. Beide Stelleninhaber arbeiten eng mit dem kath. Kollegen, einem Pastoralreferenten, zusammen. Der Schwerpunkt der Pfarrstelle liegt zur Zeit in den Kliniken: Vitos Philippshospital, Vitos begleitende psychiatrische Dienste und die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie. Die Vitos Heilpädagogische Einrichtung und der Religionsunterricht in Vitos Klinik Hofheim sind dem Gemeindepädagogen zugeteilt. Angebote der Klinikseelsorge: - Sonntägliche Gottesdienste (mindestens einmal im Monat Abendmahlsfeier) in der Hospitalkirche im Wechsel mit dem katholischen Klinikseelsorger, monatlich einmal in der Gemeinde in Crumstadt. - Die Möglichkeit zur Beichte wird rege wahrgenommen und hat für die PatientInnen eine herausgehobene Bedeutung. Diese Möglichkeit soll nicht verloren gehen. - Jeweils wöchentliche Teerunden und Meditative Andachten ebenso im Wechsel und in der Hospitalkirche. - Fortführung der niedrigschwelligen Angebote und der aus ihnen sich ergebenden Gruppengespräche und Einzelgespräche auf den Stationen von Vitos Philippshospital. - Ferner die regelmäßige Teilnahme am Leben der Menschen im Wohn- und Pflegeheim durch Besuche, Gottesdienste, Vorleserunde und Einzelbegleitung. Hier auch die Gestaltung von Trauerfeiern und Beerdigungen. Thema mit den Mitarbeitenden: Sterbebegleitung. - Die Klinikseelsorge hält Kontakt zu den Institutionen im Einzugsbereich des Vitos Riedstadt ggmbh, mit dem Bündnis gegen Depression Groß-Gerau und mit dem Sozialpsychiatrischen Verein Groß-Gerau. Räumlichkeiten: Vitos Riedstadt stellt ein geräumiges Sprechzimmer mit den nötigen technischen Geräten zur Verfügung. Auf dem Gelände befindet sich die Hospitalkirche. Neben den Gottesdiensten kann hier auch die Tee-Ecke und die Meditationsrunde stattfinden. Die Hospital- Kirche ist Eigentum des Hospitalfonds Philippshospital, hat seit der Reformation evangelischen Bekenntnisstand (der KV Crumstadt entscheidet über inhaltliche Gestaltung des Raumes) und ist als zweite Predigtstelle der Ev. Kirchengemeinde Crumstadt anerkannt. Für die Forensische Klinik werden in Absprache mit den Klinikseelsorgern ein Sprechzimmer und ein Andachtsraum eingerichtet. Die Zusammenarbeit mit der Ev. Kirchengemeinde Crumstadt ist in einem Kooperationsvertrag geregelt, der gegenseitige Vertretungen, gemeinsame Gottesdienste, Gesprächsreihen zu psychiatrischen Themen und Projekte z. B. mit Konfirmanden vorsieht und die Mitarbeit im KV regelt. Das Pfarramt erledigt den größten Teil der Verwaltungsarbeit. Qualifikation: Eine Zusatzqualifikation in Seelsorge wird erwartet (mindestens ein 6-Wochen-Kurs in Klinischer Seelsorgeausbildung oder ein Äquivalent nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie). Diese kann in den ersten zwei Jahren nachgeholt werden. Vitos Philippshospital plant derzeit eine Öffnung der akutpsychiatrischen Stationen und die Einführung von Soteria-Elementen. Der derzeitige Stelleninhaber hat in einer entsprechenden Arbeitsgruppe teilweise mitgearbeitet, weil er über Erfahrungen aus der Soteria Bern verfügt. Das verdeutlicht den Wunsch der Ärztlichen Leitung nach Mitarbeit der/des Seelsorgers/in und der Bereitschaft zu entsprechender Weiterbildung. Auskunft erteilen: Pröpstin K. Held, Darmstadt, ; Dekan K.H. Geil, Gernsheim, ; Pfr. L. Krüger, ZSB, Friedberg, Das Evangelische Dekanat Worms-Wonnegau sucht ab eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen (75%-Stelle) mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) für die Arbeit mit Jugendlichen im Jugendtreff Kanal 70. Der Kanal 70 ist ein Jugendkulturzentrum (Räume mit idealer Gewölbeakustik in zentraler Lage mit großem Gewölbekeller, Bar, Küche und Nebenräumen, Schankerlaubnis und moderner Veranstaltungstechnik), das bereits seit 1974 in kirchlicher Trägerschaft betrieben wird. Hauptzielgruppe sind Jugendliche ab 15 Jahren. Das Evangelische Dekanat will die erfolgreiche Arbeit mit einer 75%-Stelle weiterführen. Mit ca. 25 ehrenamtlich Mitarbeitenden und einem Zivildienstleistenden koordiniert und organisiert der/die Gemeindepädagog/in das Programm: Rockkonzerte (bis zu 400 Besucher), School`s out Partys, Jazzkonzerte, offene Abende, Weltcafé, etc. Er/sie kooperiert dabei mit Kulturinitiativen (z.b. BlueNite, Haus der Jugend) und kirchlichen Gruppen. Die Arbeit ist eng mit der gemeindlichen und dekanatlichen Jugendarbeit vernetzt. Zentraler Kontaktpunkt zur Mitarbeiterfindung ist das Schülercafé, das 4 x wöchentlich während der Schulzeit geöffnet ist und von Schülern der nahegelegen Gymnasien

209 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 209 und Realschulen besucht wird. Wöchentlich finden Mitarbeitertreffen, einmal jährlich ein Mitarbeitendenseminar statt. Das erfolgreiche Konzept: Jugendkulturarbeit von Jugendlichen für Jugendliche soll fortgeführt werden. Seelsorge, Beratung, Zuschusseinwerbung, Verwaltung der Finanzmittel, Öffentlichkeitsarbeit, Anleitung von Praktikant/innen und Einsatz von Honorarkräften sind weitere Aufgaben der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters. Externe Räume (Büro- und Veranstaltungsräume) sind zusätzlich vorhanden. Fachliche Unterstützung findet der/die Kanalchef/in im Kollegenkreis in der Gemeindepädagogenkonferenz. Von der Bewerberin/ Bewerber erwarten wir: - praktische Erfahrung in der Jugendarbeit, speziell in der offenen Jugendarbeit/Jugendkulturarbeit, - Organisationstalent, Teamfähigkeit, innovative Ideen, - Bereitschaft zur Arbeit auch an (langen) Abenden und Wochenenden, - PKW Führerschein, - EDV Kenntnisse, - Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Die Stelle ist zunächst bis befristet. Eine Verlängerung wird angestrebt. Die Vergütung erfolgt nach der KDAVO. Ihre Fragen zur Stelle richten sie bitte an Dekanatsjugendreferent Herrn Rödder, roedder@worms-wonnegau.de. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum an das Evangelische Dekanat Worms- Wonnegau, Seminariumsgasse 1, Worms. Der Verband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.v. ist eine evangelische Frauenorganisation, die generationenübergreifend Bildung anbietet. Wir suchen für den Arbeitsbereich Frauen, Bildung, Spiritualität baldmöglichst eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen als Referent/in in der Propstei Nord-Nassau (50%-Stelle) (für die Dekanate Herborn, Dillenburg, Gladenbach, Biedenkopf). Die Stelle ist auf 2 Jahre befristet. Wer wir sind: Die Abteilung Frauen, Bildung, Spiritualität begleitet Frauen in ihrer Auseinandersetzung mit Glaubens- und Lebensfragen. Sie unterstützt ehrenamtliches Engagement von Frauen und ermutigt sie zu ökumenischem und politischem Handeln. Grundlage für die Arbeit in der Abteilung Frauen, Bildung, Spiritualität ist eine gemeindepädagogische Konzeption, die in der intensiven Zusammenarbeit mit den übrigen Referentinnen und der leitenden Pfarrerin reflektiert und fortgeschrieben wird. Wir erwarten: - Offenheit für unterschiedliche theologische Richtungen, - Vermittlung und Weiterentwicklung feministischer Theologie, - Auseinandersetzung mit Glaubens- und Lebensfragen aus Frauensicht und frauenpolitische Fragestellungen, - Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen und den Mitarbeiterinnen im Team der Abteilung, - Förderung des interreligiösen Dialogs und der Ökumene in der Arbeit von und mit Frauen im Kirchengebiet und im Verband. Ihre Aufgaben sind: - Begleitung ehrenamtlich tätiger Frauen, die die Arbeit mit und für Frauen auf Ebene des Dekanates und der Gemeinde verantworten, - Fortbildungsangebote sowohl regionale als auch überregionale und Unterstützung bei der inhaltlichen Planung von Veranstaltungen vor Ort, - Qualifizierung, Begleitung und Beratung von ehrenamtlichen Funktionsträgerinnen und Multiplikatorinnen in der Frauenarbeit, - Vorbereitung und Durchführung von Weltgebetstagsveranstaltungen für Multiplikatorinnen, Kooperation mit Einrichtungen, besonders im Bereich der mittleren Ebene und mit anderen Verbindungen/ Netzwerken in der Region, - Fundraising, - Öffentlichkeitsarbeit, - Mitarbeit in verschiedenen internen und externen Gremien. Wir bieten: - einen interessanten, selbständigen und abwechslungsreichen Arbeitsbereich in unserem Frauenverband. - Die Vergütung erfolgt nach dem Arbeitsvertragsrecht KDAVO/DWHN E 10 Zusatzversorgung bei der KZVK Darmstadt. Voraussetzungen: - Ausbildung als Gemeindepädagog/in mit Erfahrung in Erwachsenenbildung oder vergleichbarer Abschluss. - Für die Arbeit in der Region ist ein eigener Pkw und ein privates Arbeitszimmer erforderlich.

210 210 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. - Der Dienstsitz der Referentin/des Referenten sollte in der Propstei Nord-Nassau sein. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie an den Verband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.v., Erbacher Str. 17, Darmstadt. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Pfarrerin Karin Böhmer, Tel zur Verfügung. Das Evangelische Dekanat Ingelheim sucht zum nächst möglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen bzw. Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (50%-Stelle) zum Einsatz in den Kirchengemeinden Appenheim/Ober- Hilbersheim/Nieder-Hilbersheim (insgesamt 1450 Gemeindeglieder) und Engelstadt/Bubenheim (insgesamt 860 Gemeindeglieder). Die o.g. benachbarten Kirchengemeinden sind kleine rheinhessische Dorfgemeinden, ländlich strukturiert und durch den Weinbau geprägt. Zum Aufbau einer Jugendarbeit und dem Ausbau der Kooperation untereinander suchen wir eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen mit einem Stellenumfang von 50%. Für Aufgaben der Vernetzung wird diese/dieser mit einem Anteil der Arbeitszeit von 10% auch im Bereich des Dekanates Ingelheim tätig sein. Arbeitsschwerpunkte Aufgaben im Dekanat: - Mitarbeit bei Projekten auf Dekanatsebene (z.b. Konfi-Camp), - Konfirmandenarbeit im Dekanat nach Absprache, - Mitwirkung an gemeindeübergreifenden Projekten im Jugendbereich und Vernetzung mit den Mitarbeitenden im Gemeindepädagogischen Dienst, - Kooperation und Teamarbeit mit den Mitarbeitenden im Gemeindepädagogischen Dienst. Aufgaben in der Kirchengemeinde Appenheim/Ober- Hilbersheim/Nieder-Hilbersheim: - Aufbau einer kirchlichen Jugendarbeit, - Gewinnung, Beratung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeitenden im Jugendbereich, - Planung, Organisation und Durchführung von gemeinsamen Konfirmandenfreizeiten, - Angebote in der Nachkonfirmandenzeit. Aufgaben in der Kirchengemeinde Engelstadt/Bubenheim: - Entwicklung und Durchführung von Angeboten für Jährige, - Vernetzungsangebote in der Jugendarbeit, - Jugendarbeit mit den Konfirmierten. Die Kirchengemeinden wünschen eine Kooperation und unterstützen Projekte über die eigenen Gemeindegrenzen hinweg. Unverzichtbar sind gängige Administrationsformen, Büroorganisation und PC-Kenntnisse, sowie ein eigener Pkw und eine entsprechende Fahrerlaubnis. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Kirchengemeinden und das Dekanat bieten: - einen Arbeitsplatz in Engelstadt, - aufgeschlossene und engagierte Gemeinden, - eine Pfarrerin (Appenheim/Ober-Hilbersheim/Nieder- Hilbersheim) und einen Pfarrer (Engelstadt/Bubenheim), die sich auf eine/einen Gemeindepädagogin/ Gemeindepädagogen freuen und unterstützen, - weitere Räume in den jeweiligen Gemeindehäusern, - eine umfassend ausgestattete Servicestelle der Ev. Jugend des Ev. Dekanates Ingelheim. Die Stelle ist unbefristet, eine Überprüfung/Standortklärung findet nach fünf Jahren statt. Die Vergütung erfolgt nach der KDAVO. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum an das Evangelisches Dekanat Ingelheim, Bahnhofstraße 91, Ingelheim. Nähere Auskünfte erteilt gerne Dekanin Annette Stegmann, Tel.: Das Evangelische Dekanat Ingelheim sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen bzw. Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (50%-Stelle) zum Einsatz in der Christuskirchengemeinde Büdesheim (2.600 Gemeindeglieder) und in der Johanneskirchengemeinde Bingen (2.000 Gemeindeglieder). Die genannten Kirchengemeinden gehören zum Stadtgebiet Bingen, eine rheinhessische Kleinstadt mit etwa Einwohnern. Zur Begleitung, Förderung und Stärkung der Jugendarbeit und dem Ausbau der Kooperation untereinander suchen wir eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen mit einem Stellenumfang von 50%.

211 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 211 Für Aufgaben der Vernetzung wird diese/dieser mit einem Anteil der Arbeitszeit von 10% auch im Bereich des Dekanates Ingelheim tätig sein. Arbeitsschwerpunkte: Aufgaben in der Christuskirchengemeinde Büdesheim: - Jugendarbeit mit den Konfirmierten, - Beteiligung an der Konfirmandenfreizeit, - Ggf. Mitwirkung an der bestehenden Pfadfinderarbeit, - Vernetzungsangebote in der Jugendarbeit - Gemeinsame Projekte mit der Johanneskirchengemeinde, - Aufbau einer Kinder- und Jugendarbeit im Vorkonfirmandenalter, - Unterstützung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Aufgaben in der Johanneskirchengemeinde Bingen: - Jugendarbeit mit den Konfirmierten, - Beteiligung an der Konfirmandenfreizeit, - Unterstützung bei den Kinderbibeltagen, - Mitwirkung bei den Familienfreizeiten, - Vernetzungsangebote in der Jugendarbeit - Gemeinsame Projekte mit der Christuskirchengemeinde - Aufbau einer Kinder- und Jugendarbeit im Vorkonfirmandenalter - Unterstützung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Aufgaben im Dekanat: - Begleitung der regionalen Jugendarbeit, vornehmlich in den Gemeinden Horrweiler/Aspisheim und Gensingen/Grolsheim (z.b. bei Konfi-Freizeiten), - Mitarbeit in der Konfirmandenarbeit im Dekanat nach Absprache, - Dekanatsjugendarbeit, z.b. Konfi-Camp, - Austausch mit der/dem Kollegin/Kollegen im Gemeindepädagogischen Dienst. Die Kirchengemeinden wünschen eine Kooperation und unterstützen Projekte über die eigenen Gemeindegrenzen hinweg. Unverzichtbar sind gängige Administrationsformen, Büroorganisation und PC-Kenntnisse, sowie ein eigener PKW und eine entsprechende Fahrerlaubnis. Die Kirchengemeinden und das Dekanat bieten: - Räume für die Jugendarbeit, - aufgeschlossene und engagierte Gemeinden, - Pfarrerinnen (Büdesheim) und Pfarrer (Bingen), die sich auf eine/einen Gemeindepädagogin/ Gemeindepädagogen freuen und unterstützen, - weitere Räume in den großen Gemeindehäusern vor Ort, - eine umfassend ausgestattete Servicestelle der Ev. Jugend des Ev. Dekanates Ingelheim, - ein freundliches und engagiertes Team im Gemeindepädagogischen Dienst. Die Stelle ist unbefristet, eine Überprüfung und Standortklärung findet nach fünf Jahren statt. Die Mitgliedschaft in der Ev. Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt nach der KDAVO. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum an das Evangelisches Dekanat Ingelheim, Bahnhofstraße 91, Ingelheim. Nähere Auskünfte erteilen gerne: Dekanin Annette Stegmann, Tel.: oder Präses Elfriede Veerhoff, Tel.: Im Evangelischen Dekanat Ingelheim ist ab sofort die Stelle einer/eines Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (kann berufsbegleitend erworben werden) (100%-Stelle) im gemeindepädagogischen Dienst Selztal in den Gemeinden Stadecken-Elsheim, Jugenheim und Partenheim zu besetzen. Die genannten drei Kirchengemeinden (50%) verantworten die genannte Stelle gemeinsam mit den Ortsgemeinden Stadecken-Elsheim und Jugenheim (50%) als evangelisch-kommunale Jugendarbeit (EKJ). Die ländlich strukturierten und vom Einzugsgebiet der Landeshauptstadt Mainz geprägten Dörfer liegen inmitten von Weinbergen idyllisch im oberen Selztal, das sich traditionell nach Mainz und Ingelheim öffnet. Eine intakte Sozialstruktur mit Kindergärten, Grundschulen und sozialen Einrichtungen in den Dörfern oder in unmittelbarer Nähe, sowie allen weiterführenden Schulen in Nieder-Olm, Mainz und Ingelheim und der Universität Mainz machen die Dörfer zu einem begehrten Zuzugsgebiet. Gewünscht ist die Fortführung der offenen Jugendarbeit mit 14- bis 18-jährigen Jugendlichen in den drei Gemeinden; dazu gehören: - Kontinuierliche Jugendtreffs: Die Gemeinden wünschen sich eine regelmäßige Öffnung des Jugendraums vor Ort, die den Jugendlichen Gelegenheit zur Begegnung und zu Gesprächen bietet.

212 212 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Konfi-Arbeit und Konfi-Freizeiten: In den Gemeinden ist die Anknüpfung an die Konfi-Arbeit als Basis zum Aufbau und zur Weiterarbeit der Jugendarbeit gewünscht. - In der Gemeinde Jugenheim erfolgt eine enge Vernetzung mit der Ortsgemeinde und einer entsprechenden öffentlichkeitswirksamen Wahrnehmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters bei den Verantwortlichen der Ortsgemeinde. - Die Gewinnung und Qualifikation von ehrenamtlichen Jugendlichen in den drei Gemeinden ist ein Bestandteil der Stelle. - Eine Kooperation mit den anderen Hauptamtlichen in der Jugendarbeit des Dekanates gehört zur Aufgabe, sowie die Qualifikation der ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Jugendbereich. - Die Mitarbeit bei Freizeitangeboten, die das Dekanat organisiert (z.b. Konfi-Camp) wird vorausgesetzt. - Mit Ihren eigenen Ideen und persönlichen Begabungen gestalten Sie die evangelisch-kommunale Jugendarbeit in dieser Region. Wir bieten Ihnen: - ein Büro und einen Jugendraum im Martin-Luther- Haus in Stadecken-Elsheim; - einen Jugendraum der kommunalen Gemeinde in Jugenheim; - ein Internet-Café im evangelischen Gemeindehaus in Partenheim; - ein Fahrzeug, das für dienstliche Zwecke genutzt werden kann, steht Ihnen zur Verfügung; - ein ausreichendes Equipment für Ihre Arbeit; - engagierte und interessierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Dekanat Ingelheim; - bei der Wohnungssuche sind wir gerne behilflich. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Anstellungsträger ist das Evangelische Dekanat Ingelheim. Die Vergütung erfolgt nach der KDAVO. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum an das Evangelische Dekanat Ingelheim, Bahnhofstraße 91, Ingelheim. Sollten Sie Interesse an der Stelle haben, ist Ansprechpartnerin Dekanin Annette Stegmann, Tel.: Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Das Evangelische Dekanat Dreieich sucht ab 1. Juni 2010 oder später eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (90%-Stelle) Die Stelle ist bis zum befristet. Als Wiederbesetzung im Rahmen von Altersteilzeit suchen wir besonders Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten haben, Bezieher von Arbeitslosengeld II sind oder ihre Ausbildung gerade abgeschlossen haben. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Wir bieten eine Stelle mit 36 Wochenstunden im Schwerpunkt schulbezogene Jugendarbeit. Zu den Aufgaben gehören: - Konzeption, Begleitung und Betrieb eines Schülercafés in Kooperation mit der Petrusgemeinde und Dreieichschule in Langen als Angebot schulbezogener kirchlicher Jugendarbeit, - Beratung und Begleitung der Projektgruppe (Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Wahlpflichtunterrichts), - Ansprechpartner von Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen, - Vernetzung mit der psychosozialen Beratungsstelle des Diakonischen Werks, - Kooperation und Vernetzung mit der Konfirmandenund Jugendarbeit der evangelischen Gemeinden in Langen und Offenthal. Was wir bieten: - das etablierte Schülercafe - einen engagierten Dekanatssynodal- und Kirchenvorstand - eine gute Zusammenarbeit von Dekanatsjugendreferent, Gemeindepfarrern, Lehrer und Lehrerinnen und Ehrenamtlichen. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15. Mai 2010 an das Evangelische Dekanat Dreieich, Bahnstraße 44, Langen. Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne bei Dekan Reinhard Zincke, Tel Zum Dekanat Dreieich finden Sie Informationen unter: und zum Jugendcafe unter

213 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 213 Das Evangelische Dekanat Wiesbaden sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (50%-Stelle, befristet) mit Einsatzschwerpunkt in den Kirchengemeinden Delkenheim und Wallau. Die Stelle ist ab sofort zu besetzen und befristet für die Dauer der Elternzeit der Stelleninhaberin, zunächst bis Eine Verlängerung ist wahrscheinlich. Die Stelle ist wie folgt aufgeteilt: 20% in der Evangelischen Kirchengemeinde Delkenheim 20% in der Evangelischen Kirchengemeinde Wallau 10% für die Arbeit auf Dekanatsebene Eine Aufstockung der Stelle ist eventuell aus Mitteln der Kirchengemeinden möglich. In den zwei Gemeinden sind in den letzten Jahren Aufbrüche entstanden. In Delkenheim gibt es ein Konfi- Team, in Wallau eine florierende Jungschar- und Teensarbeit sowie eine Jugendgruppe für konfirmierte Jugendliche. Die Mitarbeit in der Konfirmandenarbeit ist in beiden Gemeinden vorgesehen. Darüber hinaus besteht Raum für eigene Ideen und Impulse, bei deren Realisierung die neue Mitarbeiterin/der neue Mitarbeiter von den Kirchenvorständen gerne unterstützt wird. Mit dem Dekanatsanteil wird die Teilnahme an den monatlichen Dienstbesprechungen des gemeindepädagogischen Dienstes und die Mitarbeit bei einem übergemeindlichen Projekt des Dekanates (z.b. KonfiCamp) abgedeckt. Wir suchen eine Persönlichkeit, die die verschiedenen Impulse im Bereich der Kirchengemeinden sensibel aufgreift und weiter zusammenführt. Vorhandene Ehrenamtliche wollen begleitet und neue gewonnen werden. Unser Ziel ist es, Jugendlichen Zugänge zu Kirche und christlichem Glauben sowie zielgruppenspezifische spirituelle Erfahrungen zu ermöglichen. In Wallau steht ein Büro zur Verfügung. Zur Ausstattung gehören auch Diensthandy und Laptop. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Ein PKW-Führerschein ist unverzichtbar. Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Ihre Bewerbungen richten Sie bitte bis zum an das Evangelische Dekanat Wiesbaden, Schwalbacher Str. 6, Wiesbaden. Nähere Auskünfte erteilen: Dekan Hans-Martin Heinemann, Tel.: und Stadtjugendpfarrerin Astrid Stephan, Tel.: Das Evangelische Stadtjugendpfarramt Frankfurt am Main sucht mit voller Stelle zur Leitung des Referats kids+events einen/eine Gemeindepädagog/in (FH) zum nächstmöglichen Termin als Stadtjugendreferent/in Das Evangelische Stadtjugendpfarramt ist die Zentralstelle der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Frankfurt am Main. Zu den Aufgaben des Amtes gehören die Fachberatung der evangelischen Kirchengemeinden und Einrichtungen in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit, die Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen, die Geschäftsführung der Evangelischen Jugend Frankfurt am Main, die Durchführung und Koordination stadtweiter Angebote für Kinder und Jugendliche sowie die politische Interessensvertretung des Arbeitsfeldes. Zu den Aufgabenbereichen des Referats kids+events gehören: - die Fachberatung sowie die Konzept- und Qualitätsentwicklung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in den evangelischen Kirchengemeinden Frankfurts; - Begleitung des gemeindepädagogischen Dienstes in Planungsbezirken Frankfurts; - die Ausbildung und Zertifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; - die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter/ innen durch Seminarangebote und Veröffentlichungen; - die Planung, Organisation und Durchführung von zentralen Veranstaltungen und Festivals für Kinder; - die Leitung und Budgetverantwortung des Referats, die Dienst- und Fachaufsicht über nebenamtliche Mitarbeiter/innen des Referates sowie die Zusammenarbeit im Fachteam des Stadtjugendpfarramtes; - die Übernahme von Querschnittsaufgaben des Stadtjugendpfarramtes; - eigene Fort- und Weiterbildung. Vorausgesetzt werden: - abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik oder der Sozialen Arbeit mit gemeindepädagogischer Qualifikation; - Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; - Kenntnis kirchlicher Arbeit, kirchlicher Strukturen und städtischer Lebensweisen; - Fähigkeit zum konzeptionellen Arbeiten, umfangreiches pädagogisches Fachwissen; - Leitungskompetenz und Koordinationsfähigkeit, Organisationsvermögen und Networking;

214 214 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr selbständiges Arbeiten, Verantwortungsbereitschaft, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten; - Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Die Vergütung erfolgt nach kirchlichem Tarif (KDAVO) E10 mit kirchlicher Zusatzversorgung. Für Informationen wenden Sie Sich bitte an das Evangelische Stadtjugendpfarramt Frankfurt am Main, Stadtjugendpfarrer Rüdiger Kohl, Tel , r.kohl@ejuf.de. Ihre schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte bis zum an den Fachbereich I Beratung, Bildung, Jugend, Herrn OKR Jürgen Mattis, Rechneigrabenstr. 10, Frankfurt am Main. Das Evangelische Dekanat Herborn sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (50%-Stelle) Die Anstellung erfolgt befristet für 4 Jahre auf Dekanatsebene. Sie wird in den Ev. Kirchengemeinden Ballersbach (ca Gemeindeglieder), Bicken (ca ) und Offenbach (ca. 950) ausgeübt. In der Region Mittenaar leben ca Einwohner. Vorhanden sind drei Kindergärten in Evangelischer Trägerschaft (in Offenbach mit Krippe) sowie eine Grund-, Haupt- und Realschule. Weiterführende Schulen befinden sich in Herborn (8 km). Eine Reihe kleiner und mittelständischer Betriebe haben sich hier angesiedelt. Ansässig sind mehrere Allgemeinmediziner, ein Zahnarzt und eine Apotheke. Metzgereien, Bäckereien, zwei Lebensmittelmärkte sowie je ein Supermarkt und Drogeriemarkt bieten ein reichhaltiges Versorgungsangebot. Verschiedene Geldinstitute sowie eine ausgezeichnete Gastronomie runden das Bild ab. Die östlichen Ausläufer des Westerwaldes sowie der nahe Aartalsee bieten direkt vor der Haustür eine Reihe von Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten. Die Region verfügt über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Über die nahe Autobahn und den Bahnanschluss in Herborn sind das Rhein-Main- Gebiet, das Siegerland sowie das Rheinland schnell zu erreichen. Ebenso verkehrsgünstig liegen die Universitätsstädte Gießen und Marburg. Die drei Kirchengemeinden umfassen ca Gemeindeglieder. Seit Anfang 2007 werden die drei eigenständigen Gemeinden nicht mehr von zweieinhalb, sondern von zwei Pfarrstellen aus versorgt. Die engagierten Kirchenvorstände versuchen, nach dem Motto Gemeinsames stärken, Eigenes bewahren, Neues wagen, geschwisterliche Wege zueinander zu finden. Geprägt von der Erweckungsbewegung des 19. Jahrhunderts, überrascht die Region den Ortsfremden mit gut besuchten Gottesdiensten und einer reichhaltigen Palette von christlichen Gruppen und Kreisen. Allerdings ist der Abbruch zur Generation der unter 40-jährigen nicht zu übersehen. - Die Kinder- und Jugendarbeit liegt in Bicken und Offenbach seit vielen Jahrzehnten in den Händen des CVJM. Während die Jungschararbeit in beiden Gemeinden guten Zuspruch findet, fehlen in Bicken geeignete Mitarbeiter/innen, um Jugendliche nach der Konfirmation anzusprechen. In Offenbach ist es mit Hilfe des CVJM-Kreisverbandes gelungen, die Jugendarbeit wiederzubeleben. Ähnliches versucht er zu Zeit in Bicken. In Ballersbach bestehen seitens der Kirchengemeinde eine Jungschar sowie eine Jugendarbeit, die von Ehrenamtlichen getragen wird. - Wir wünschen uns eine/einen Gemeindepädagogin/ Gemeindepädagogen, die/der - die frohe Botschaft von Jesus Christus offensiv, engagiert und glaubwürdig lebt und vertritt; - sich in Ballersbach verantwortlich in die Bereiche Kindergottesdienst und Arbeit mit jungen Familien einbringt; - in Bicken daran mitwirkt, Angebote für Jugendliche nach der Konfirmation zu entwickeln; - in Offenbach die Konfirmandenarbeit mit plant und durchführt; - in den drei Gemeinden in begrenztem Umfang in Projekten mitarbeitet; - vier Wochenstunden für die gemeindeübergreifende Arbeit des Dekanats einbringt, nach Absprache mit dem DSV und dem/der Dekanatsjugendreferent/in; - bereit ist, mit dem CVJM zusammen zu arbeiten; - wenn möglich Singen und Musizieren kann. Ziele der kirchlichen Jugendarbeit sollten sein: - Vermittlung, bzw. Vertiefung christlicher Glaubensinhalte und Hilfe bei der Umsetzung in ein eigenverantwortlich geführtes Leben; - Vermittlung von positiven Lebenswerten und Einüben von persönlicher Verantwortung in Familie, Schule, Beruf und Umfeld; - Stärkung des Persönlichkeitsprofils von Jugendlichen in der wichtigen Phase der Pubertät; - Vermittlung in Konflikten sowie Einüben in Konfliktlösungsstrategien. Sonstiges: Sofern erforderlich sind die Kirchengemeinden bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung behilflich. Die nötigen Arbeitsmittel sowie ein Büro werden zur Verfügung gestellt.

215 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 215 Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Weitere Informationen zur Arbeit und zu den Gemeinden geben gerne Dekanin Annegret Puttkammer oder der Dekanatssynodalvorstand unter Tel , ev.dekanat.herborn@ekhn-net.de. Bewerbungen richten Sie bitte bis an den Dekanatssynodalvorstand des Ev. Dekanats Herborn, Präses Karl-Heinz Ruhs, Tilsiter Str. 3a, Herborn.

216 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

217 Nr. 6 Darmstadt, den 1. Juni 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Berufungen in die Elfte Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 217 Nachwahl eines stellvertretenden Kirchensynodalen durch das Dekanat Bad Marienberg 218 GESETZE UND VERORDNUNGEN Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes vom 16. April Rechtsverordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung vom 25. Februar Rechtsverordnung zur Änderung der Prädikantenverordnung vom 25. Februar Rechtsverordnung über einen Aufwendungsersatz für den Lektorendienst vom 25. Februar ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION Ausführungsbestimmungen zu 10 Absatz 1 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 1. Februar BEKANNTMACHUNGEN Potentialanalyse 220 Grenzänderung zwischen der Evangelischen Andreasgemeinde Darmstadt und der Evangelischen Paulusgemeinde Darmstadt, beide Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt 220 Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Büdesheim 221 Das Recht der EKHN 19. Ergänzungslieferung 221 Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 221 DIENSTNACHRICHTEN 222 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 225 Synode Berufungen in die Elfte Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 15. April 2010 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand der Zehnten Kirchensynode gemäß Artikel 33 Abs. 1 Nr. 2 und Artikel 34 der Kirchenordnung in Verbindung mit 7 Abs. 1 der Kirchensynodalwahlordnung folgende Mitglieder in die Elfte Kirchensynode berufen: Bruch, Karl Peter, Staatsminister beim Ministerium des Innern und für Sport, Schillerplatz 3-5, Mainz, Emmelius, Dr. Simone, Fontanestraße 95, Mainz, Gebhardt, Esther, Vorsitzende des Vorstands des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Straße 23, Frankfurt, Kartmann, Norbert, Präsident des Hessischen Landtags, Butzbach, Madrikan, Frank, Königstein, Schäfer-Gümbel, Thorsten, MdL, Schlossplatz 1-3, Wiesbaden, Unruh, Peter von, Direktor beim Landtag, Kanzlei des Hessischen Landtags, Schlossplatz 1-3, Wiesbaden, Wagner, Mathias, MdL, Schlossplatz 1-3, Wiesbaden. Folgende Mitglieder der evangelisch-theologischen Fakultäten und Fachgebiete im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die mit kirchlicher Zustimmung in ihr Amt berufen worden sind, wurden berufen: Heimbrock, Professor Dr. Hans-Günter, Johann- Wolfgang-Goethe-Universität, Grüneburgplatz 1, Frankfurt am Main,

218 218 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Tietz, Professorin Dr. Christiane, Johannes-Gutenberg- Universität Mainz, Mainz. Auf Vorschlag der Evangelisch-reformierten Stadtsynode Frankfurt wurde berufen: Frank- Bassin, Detlef, furt. Auf Vorschlag des Reformierten Konvents in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wurde berufen: Bei der Wieden, Dr. Susanne, Pfarrerin, Frankfurt. Darmstadt, den 22. April 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Nachwahl eines stellvertretenden Kirchensynodalen durch das Dekanat Bad Marienberg Gemäß 5 Abs. 2 der Kirchensynodalwahlordnung geben wir nachstehend die Nachwahl des Dekanats Bad Marienberg zur Elften Kirchensynode bekannt. Binnen zwei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes kann die Nachwahl bei der Kirchenleitung schriftlich angefochten werden. Über Anfechtungen entscheidet die Kirchensynode bei der Wahlprüfung. Die Dekanatssynode hat am 16. April 2010 Herrn Pfarrer Thorsten Heinrich als Stellvertretung für Herrn Pfarrer Dr. Wengenroth gewählt. Darmstadt, den 3. Mai 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Gesetze und Verordnungen Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes Vom 16. April 2010 Artikel 1 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes vom 28. November 2009 (ABl S. 18) ist gemäß Artikel 1 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Reform des Wartestandes vom selben Tag (ABl S. 17) wie folgt zu berichtigen: Die Neufassung von 4 Absatz 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes erhält folgenden Wortlaut: (3) Auf die dreizehnjährige Dienstzeit im Sinne des Absatz 2 sind Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse und einer Elternzeit anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung aufgrund des Disziplinargesetzes und eines Wartestandes ohne einen Dienstauftrag. Darmstadt, den 16. April 2010 Für die Kirchenverwaltung H a r d e g e n Rechtsverordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung Vom 25. Februar 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl S. 471), zuletzt geändert am 22. November 2008 (ABl S. 15), und 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970 (ABl S. 193), zuletzt geändert am 22. November 2008 (ABl S. 15), folgende Rechtsverordnung beschlossen: Artikel 1 6 der Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl S. 224) wird wie folgt gefasst: 6 Grundzuweisung Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten wird den Dekanaten eine Grundzuweisung gewährt, die nach folgenden Kriterien errechnet wird: 1. Zahl der Gemeindeglieder und Fläche des Dekanats im Verhältnis 7 : 3 bezogen auf die nach diesen Kriterien insgesamt zu leistenden Zahlungen, 2. Zahl der Personalstellen des Dekanats einschließlich Pfarrdienst, 3. für den Prädikantendienst und Lektorendienst pro Gemeindepfarrstelle monatlich 30 Euro. Die Grundzuweisung deckt auch die Kosten für die Supervision und Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der sonstigen Beschäftigten des Dekanats ab. Artikel 2 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. Darmstadt, den 5. Mai 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g

219 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 219 Rechtsverordnung zur Änderung der Prädikantenverordnung Vom 25. Februar 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 11 des Prädikantengesetzes vom 28. April 2007 (ABl S. 158) folgende Rechtsverordnung beschlossen: Artikel 1 8 der Prädikantenverordnung vom 23. Oktober 2008 (ABl S. 16), geändert am 30. April 2009 (ABl S. 225), wird wie folgt gefasst: 8 Aufwendungsersatz (1) Der Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten ist ehrenamtlich. Sie erhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalen Aufwendungsersatz. Hierzu zählt nicht das Feiern von Andachten und Bibelstunden. Der Aufwendungsersatz beträgt für den ersten Gottesdienst 30 Euro und für den zweiten Gottesdienst 20 Euro. (2) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können Fahrtkosten ab einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Gottesdienstort von mindestens zehn Kilometern gesondert geltend gemacht werden. Für ihre Berechnung findet die Reisekostenverordnung Anwendung. (3) Die Erstattung der Aufwendungen und der Fahrtkosten ist jeweils bis zum Ende eines Vierteljahres bei dem zuständigen Dekanat zu beantragen. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Dekanat getroffen werden, sind ausgezahlte Fahrtkosten dem Dekanat jeweils von der Kirchengemeinde zu erstatten, in der die Prädikantin oder der Prädikant den Gottesdienst gehalten hat, für den sie oder er Fahrtkosten gesondert geltend gemacht hat. Artikel 2 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Darmstadt, den 5. Mai 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Rechtsverordnung über einen Aufwendungsersatz für den Lektorendienst Vom 25. Februar 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 10 Absatz 5 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen: 1 Aufwendungsersatz (1) Der Dienst der Lektorinnen und Lektoren ist ehrenamtlich. Sie erhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalen Aufwendungsersatz von 20 Euro. Das Feiern von Andachten und Bibelstunden zählt nicht als Gottesdienst. (2) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können Fahrtkosten ab einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Gottesdienstort von mindestens zehn Kilometern gesondert geltend gemacht werden. Für ihre Berechnung findet die Reisekostenverordnung Anwendung. (3) Die Erstattung der Aufwendungen und der Fahrtkosten ist jeweils bis zum Ende eines Vierteljahres bei dem zuständigen Dekanat zu beantragen. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Dekanat getroffen werden, sind ausgezahlte Fahrtkosten dem Dekanat jeweils von der Kirchengemeinde zu erstatten, in der die Lektorin oder der Lektor den Gottesdienst gehalten hat, für den sie oder er Fahrtkosten gesondert geltend gemacht hat. 2 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Darmstadt, den 5. Mai 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Arbeitsrechtliche Kommission Ausführungsbestimmungen zu 10 Absatz 1 des Arbeitsrechts- Regelungsgesetzes Vom 1. Februar 2010 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung Nr. 8.3/2010 Folgendes beschlossen: Für die Zeit, die die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission aufwenden müssen, erhalten die Dienstgeber der jeweiligen Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder die Kosten für eine Vertretung bzw. für die Bezahlung von Mehrarbeit erstattet. Dies unter folgenden Rahmenbedingungen: Die Arbeitsrechtliche Kommission legt zum Jahresanfang durch einen festen Terminplan den Zeitaufwand, per Beschluss, fest, der für das jeweilige Kalenderjahr als Aufwand für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder berücksichtigt werden soll. Diese Festlegung kann im Ausnahmefall unterjährig korrigiert werden, falls die

220 220 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Situation es erfordert. Für dieses Zeitkontingent können die Dienstgeber dann Ersatz für den Zeitausfall schaffen und diesen der Arbeitsrechtlichen Kommission, am Jahresende, in Rechnung stellen. Die Erstattung der Kosten erfolgt nur in dem Maße, in dem die Mitglieder an den Sitzungen und Arbeitsgruppen der Arbeitsrechtlichen Kommission teilgenommen haben. Für das Jahr 2010 wird folgender Zeitaufwand für erforderlich angesehen und beschlossen: Für Mitglieder werden maximal 20 Prozent einer Vollzeitstelle, für stellvertretende Mitglieder maximal 12,5 Prozent einer Vollzeitstelle angesetzt. Für die Folgejahre ist dieser Wert neu zu bestimmen. *** Vorstehender Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Darmstadt, den 22. April 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Bekanntmachungen Potentialanalyse Bis zum 30. Juni 2010 können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich vor dem 15. April 2003 zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben und nicht über eine gutachterliche Stellungnahme des Theologischen Seminars über die persönliche Eignung verfügen, diese durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Potentialanalyse ersetzen ( 63c Abs. 1 PfDG in der Fassung vom 24. November 2007). Das Ergebnis der Potentialanalyse wird in einem Gutachten mit abschließendem Votum festgehalten. Das Gutachten wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgehändigt. Die Potentialanalyse kann bei nicht erfolgreicher Teilnahme einmalig wiederholt werden. Wer bereits einmal oder mehrmals an einem Auswahlverfahren gemäß 58a des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 1997 teilgenommen hat, kann nur einmal an der Potentialanalyse teilnehmen. Durch die erfolgreiche Teilnahme an der Potentialanalyse wird die Anstellungsfähigkeit für drei Jahre zugesprochen. Vom 27. bis 30. September 2010 findet eine Potentialanalyse für den o.a. Personenkreis in Arnoldshain statt. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personal-Service Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten. Beizufügen sind folgende Anlagen: 1. Bewerbungsschreiben, 2. Lebenslauf und Lichtbild, 3. Zeugnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Juni 2010 und endet mit Ablauf des 30. Juni 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Darmstadt, den 30. April 2010 Für die Kirchenverwaltung F l e m m i g Grenzänderung zwischen der Evangelischen Andreasgemeinde Darmstadt und der Evangelischen Paulusgemeinde Darmstadt, beide Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt Gemäß 14 Abs. 1 KGO in Verbindung mit 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Stadt folgendes beschlossen: 1 Die Gemeindegrenzen der Evangelischen Andreasgemeinde und der Evangelischen Paulusgemeinde, beide Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt, werden im Waldgebiet südlich der Klappacher Straße neu festgelegt. Die Grenze ab der Kreuzung der Klappacher Straße mit dem Martinspfad wird gebildet durch den Herrgottsbrunnenweg, die Alte Bogenschneise, die Kirchschneise bis zur Gemarkungsgrenze Darmstadt (Lochschneise), dieser folgend bis zur Gemarkungsgrenze Darmstadt- Eberstadt. Die übrigen Gemeindegrenzen bleiben unverändert. 2 Eine Vermögensauseinandersetzung findet wegen Geringfügigkeit nicht statt. 3 Evangelische Gemeindeglieder, die im Bereich des in 1 bezeichneten Gebietes wohnen, werden von der Evangelischen Paulusgemeinde in die Evangelische Andreasgemeinde umgemeindet. 4 Diese Neuordnung der Gemeindegrenzen tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Darmstadt, den 20. April 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r

221 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 221 Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Büdesheim Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Büdesheim, Evangelisches Dekanat Wetterau, hat am 22. März 2010 beschlossen, dass die Kirchengemeinde zukünftig den Namen Evangelische Andreasgemeinde Büdesheim führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: Reitzenhain Dekanat: St. Goarshausen Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE REITZENHAIN Darmstadt, den 21. April 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Das Recht der EKHN 19. Ergänzungslieferung Ende Mai 2010 erscheint die 19. Ergänzungslieferung der Textsammlung Das Recht der EKHN. Der Versand erfolgt durch den Otto Bauer Verlag Stuttgart. Es wird gebeten, die Ergänzungslieferung möglichst umgehend einzuordnen. Die Rechtssammlung gehört zur Ausstattung der Kirchengemeinde bzw. der Dienststelle und muss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugänglich aufbewahrt werden. Sie ist beim Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers (z. B. Pfarrstellenwechsel, Wechsel im Amt der oder des Vorsitzenden der Dekanatssynode oder einer Mitarbeitervertretung) in ordnungsgemäßem Zustand an die Nachfolgerin oder den Nachfolger zu übergeben. Die Rechtssammlung kann grundsätzlich nur dem bisherigen Bezieherkreis kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Abhanden gekommene oder nicht mehr gebrauchsfähige Exemplare werden nur in begründeten Ausnahmefällen von der Kirchenverwaltung ersetzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Grundwerk einschließlich der aktuellen Ergänzungslieferung über den Buchhandel käuflich zu erwerben (ISBN ). Darmstadt, den 3. Mai 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Kirchengemeinde: Wolfenhausen-Haintchen Dekanat: Runkel Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHENGEMEINDE WOLFENHAUSEN- HAINTCHEN Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 7. Mai 2010 Für die Kirchenverwaltung H ü b n e r

222 222 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Dienstnachrichten

223 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 223

224 224 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

225 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 225 Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Hauptamtliche Dekanin/Hauptamtlicher Dekan im evangelischen Dekanat Selters (50% Dekaneamt und 50 % Ev. Kirchengemeinde Selters), zum zweiten Mal Im Dekanat Selters ist die Stelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans zum zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Das Dekanat Selters befindet sich im nordwestlichen Teil der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau, in der Propstei Nord-Nassau, im landschaftlich reizvollen Gebiet des unteren Westerwaldes. Verkehrsmäßig ist unser Gebiet gut durch die A3 und die ICE-Trasse Köln Frankfurt angebunden. Das Dekanat umfasst 17 Kirchengemeinden mit ca Gemeindegliedern bei 19,5 Gemeindepfarrstellen zuzüglich 0,5 Dekanstelle. Der südliche Teil unseres Dekanats ist überwiegend katholisch geprägt. Schwerpunkte des Dekanats sind die vielseitige Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die lebendige Kirchenmusik und eine abwechslungsreiche Erwachsenenbildung. Hervorzuheben sind eine Pfarrstelle für Notfallseelsorge, eine Gemeindepflanzung in der Kirchengemeinde Rückeroth, eine evangelische Grundschule in Mogendorf in der Mitgliedschaft des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und eine bis zum Sommer 2013 befristete Jugendpfarrstelle. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang stellt der Jugendraum im Haus der Kirche dar, der vom Jugendpfarrer betreut und mit Leben gefüllt wird. Der Gemeindepädagogische Dienst unterstützt Kirchengemeinden vor Ort nachhaltig. Im Westerwald gibt es außerdem eine Ehrenamtsakademie der EKHN. Hauptanliegen des Dekanatssynodalvorstandes ist neben der Gewinnung neuer Gemeindeglieder besonders die Stärkung der Kirchengemeinden sowie die Unterstützung und Vertiefung der Kooperation von Kirchengemeinden in einem sich verändernden Umfeld. Die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk im Westerwald sowie mit dem Konfession übergreifenden Kirchlich-Sozialen Arbeitsausschuss in Abstimmung mit dem Nachbardekanat Bad Marienberg ist gut. Des Weiteren bilden der Trägerkreis evangelischer Kindertagesstätten und die Tafelarbeit im Dekanat besondere diakonische Akzente.

226 226 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Ein Haus der Kirche als Dienstsitz des Dekanates mit den Büros des Dekanatssynodalvorstandes, der Dekanin/des Dekans sowie der Fachstellen befindet sich in Selters. Zu dem gut funktionierenden engagierten Team von Mitarbeitern des Dekanats gehören eine Dekanatssekretärin (0,5-Stelle), die Verwaltungsfachkraft (0,5-Stelle), eine Jugendreferentin, eine Referentin für ev. Erwachsenenbildung (0,5-Stelle), ein Dekanatskirchenmusiker und ein Kirchenmusiker im Dekanat, sowie drei 0,5-Gemeindepädagogenstellen, von denen derzeit zwei besetzt sind. Eine 0,5-Stelle Öffentlichkeitsarbeit ist derzeit ausgeschrieben. Die Dekanspfarrstelle umfasst 50 %. Der verbleibende 50%ige Stellenanteil ist an die Kirchengemeinde Selters gebunden. Dort soll monatlich ein Gottesdienst gehalten sowie die Urlaubsvertretung des Kollegen übernommen werden. Darüber hinaus erwartet der KV Selters ein Engagement in den verschiedenen Bereichen der Kirchengemeinde. Alles Weitere regelt eine Pfarrdienstordnung. Des Weiteren sind regelmäßige Predigtdienste in den Gemeinden wünschenswert. Zum Aufgabengebiet gehören: - Weiterentwicklung und Umsetzung einer Zukunftsperspektive für das Dekanat. - Unterstützung der gemeindlichen Entwicklungen zur weiteren Identitätsbildung und Gemeinde übergreifenden Kooperation die Zusammenarbeit insgesamt betreffend. - Weiterentwicklung der vorhandenen Aktivitäten. - Pflege der Kontakte zu den übergemeindlich eingesetzten Mitarbeitern und Einrichtungen im Dekanat (z.b. evang. Grundschule und Jugendkirche). - Pflege der Kontakte zu den Kirchengemeinden durch Besuche, Beratung und Gottesdienste. - Überzeugende Vertretung der Kirche gegenüber gesellschaftlich relevanten Partnern in der Öffentlichkeit. - Verwaltungsarbeit und Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Gremien und Interessengruppen Wir wünschen uns eine theologisch fundierte Persönlichkeit mit hohem, persönlichem Engagement, der die Weitergabe unseres christlichen Glaubens, ein hohes Interesse am Menschen und das Zugehen auf Kirchendistanzierte besondere Anliegen sind. Neben Flexibilität, Sensibilität, Kooperationsfähigkeit und Leitungskompetenz sollten Kommunikationsvermögen und die Fähigkeit, Entscheidungsprozesse transparent zu machen, besonders ausgeprägt sein. Des Weiteren wünschen wir uns Präsenz, Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit der Dekanin/des Dekans für die Kirchengemeinden und Pfarrer/innen. Ihre Bewerbung senden Sie bitte auf dem Dienstweg bis Ende des Monats an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt. Weitere Auskünfte erteilen auch: Die/der Vorsitzende der Dekanatssynode Selters, Tel.: ; Dekanin Ursula Jakob, Tel.: ; Propst von Nord-Nassau, Michael Karg, Tel.: _ Anspach I, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Hochtaunus, Modus C In Anspach ist eine Pfarrstelle frei ein guter Zeitpunkt, sich mit Visionen zu beschäftigen. Wenn wir miteinander Gemeinde entwickeln, blicken wir auf vielfältige Ziele und Wünsche: - die Kirche als Mittelpunkt einer starken Gemeinschaft von Christen jeden Alters, - eine Kirche, die auch in schweren Zeiten als Ort der Ruhe, der Besinnung, der Sicherheit und der Hoffnung wahrgenommen wird, - eine Kirche, die eine große und authentische Strahlkraft nach außen entwickelt, - eine Kirche, die neue Impulse für das geistliche und weltliche Leben in der Stadt gibt, - einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, der oder die nah bei den Menschen ist (Anteilnahme bzw. aufsuchende Seelsorge), - Gottesdienste, in denen die befreiende und tragende Kraft des Evangeliums wahrgenommen wird, - viele Gruppen, die auch durch die Pfarrerin oder den Pfarrer gut vernetzt sind und wieder eine gemeinsame Mitte finden. Wenn Sie sich in diesem Traum von Kirche wiederfinden können, dann sind Sie bei uns richtig. Anspach Ihr Wohnort im Grünen Anspach liegt im Hochtaunuskreis unmittelbar am westlichen Abhang des Taunuskamms umgeben von Wiesen und Wäldern. Unsere Ortsstruktur ist einerseits geprägt von bäuerlich handwerklichen Wurzeln, hat andererseits aber durch den Zuzug vieler Menschen unterschiedlicher Herkunft inzwischen durchaus auch städtischen Charakter. Anspach ist einer der vier Ortsteile der jungen Stadt Neu-Anspach mit ca Einwohnern und vier evangelischen Kirchengemeinden. Neu-Anspach verfügt über eine gute Infrastruktur mit Bahnanschluss, vielen Einkaufsmöglichkeiten, einem evangelischen Kindergarten und vielfältigem Schulangebot am Ort oder in erreichbarer Nähe. Die Lage im Naturpark Hochtaunus mit seinen vielen Freizeitmöglichkeiten machen Anspach für naturverbundene Menschen attraktiv, die nicht auf die Nähe zur Großstadt verzichten wollen.

227 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 227 Unsere Kirchengemeinde Von allen Neu-Anspacher Kirchengemeinden ist die Anspacher Gemeinde mit ca Gemeindegliedern die größte. Etwa die Hälfte davon wohnt in Ihrem Pfarrbezirk. Sie erwartet das alte liebevoll gepflegte Fachwerkpfarrhaus mit großem Garten und einem Nebengebäude. Die komplett renovierte Kirche (erbaut um 1604) mit angegliedertem Gemeindehaus liegt etwa 150 Meter vom Pfarrhaus entfernt im alten Ortskern. Ebenso in Ihrem Pfarrbezirk liegen der zweizügige Kindergarten und das Gemeindebüro. In Ihrer Arbeit werden Sie durch zahlreiche hauptamtliche oder nebenamtlich Mitarbeitende unterstützt, u.a.: - die Pfarrerin von Pfarrbezirk II - die Gemeindepädagogin (50%-Stelle) - 4 Erzieherinnen im Kindergarten - 5 Kirchenmusiker / innen (nebenamtlich) - 2 Gemeindesekretärinnen in Teilzeit. Daneben gibt es in unserer Gemeinde eine große Gruppe von ca. 150 ehrenamtlich engagierten Mitarbeiter/innen, darunter auch 4 Prädikantinnen und Prädikanten. In unserer Gemeinde feiern wir gerne vielfältige Gottesdienste, die sich oft auch an besondere Zielgruppen richten. Das Abendmahl und die persönliche Einzelsegnung sind für uns wichtige Bestandteile vieler Gottesdienste. Neben den Gottesdiensten findet das Gemeindeleben in vielfältigen Gruppen statt. Diese reichen von Bastelprojekten und Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche über eine rege musikalische Arbeit für Jung und Alt bis hin zu Gruppen und Kreisen für Erwachsene und Senioren. Viele dieser Gruppen werden ehrenamtlich geleitet. Die Arbeit des Kirchenvorstands wird durch zahlreiche Ausschüsse effizient gestaltet. Was auf Sie zukommt Derzeit liegen die folgenden Aufgaben im Zuständigkeitsbereich Ihrer Pfarrstelle, wobei die Aufgaben auch in Zusammenarbeit mit der Inhaberin der Pfarrstelle II neu verteilt werden können: - Gottesdienst, 14-tägig im Wechsel mit der Pfarrstelle II - Seelsorge, Besuche und Kasualien im Pfarrbezirk - Zusammenarbeit mit der Gemeindepädagogin - Übernahme von diakonischen Aufgaben wie zum Beispiel die Betreuung des Seniorenwohnheims (in Zusammenarbeit mit dem ökumenischen Besuchsdienst) - eventuell ein Engagement im zweizügigen evangelischen Kindergarten - Konfirmandenunterricht mit zwei von insgesamt vier Gruppen. Daneben bietet Ihre Stelle viel Raum, neue Ideen zu entwickeln und eigene Fähigkeiten und Schwerpunkte einzubringen. Was Sie mitbringen sollten Sie sind Pfarrerin oder Pfarrer aus Leidenschaft, und es ist Ihnen ein Bedürfnis, nahe bei den Menschen zu sein. Sie sind offen und dankbar für den Reichtum der Begabungen unserer Gemeindemitglieder und helfen ihnen, ihre Gaben zu entdecken. Lebendige Gottesdienste und Verkündigung sind Ihnen ein wichtiges Anliegen. Verlässliche Arbeit im Team ist für Sie eine Selbstverständlichkeit. Sie haben nicht die Lösung für alle offenen Fragen, wollen aber mit Freude und Mut und Vertrauen auf Gott die Herausforderungen der Gemeindeentwicklung zusammen mit uns angehen. Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen! Weitere Informationen erhalten Sie bei Michael K. Deutschmann, dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, Tel.: und über unsere Homepage Gerne schicken oder mailen wir Ihnen auch den Gemeindebericht zur Visitation 2007 oder unseren Gemeindebrief zu. Für Auskünfte stehen auch Propst Dr. Sigurd Rink, Tel.: und Dekan Michael Tönges-Braungart, Tel.: zur Verfügung. Alpenrod, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Bad Marienberg, Modus B Die Ev. Kirchengemeinde Alpenrod sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin/einen Pfarrer. Sie sind ebenfalls auf der Suche? Wir würden uns freuen, Sie näher kennen zu lernen! Es wäre schön, wenn sich aus einem ersten Kontakt eine dauerhafte Zusammenarbeit ergibt. Die Evangelische Kirchengemeinde Alpenrod liegt in landschaftlich sehr schöner Gegend, nahe der Westerwälder Seenplatte und am Westerwaldsteig. Zur Kirchengemeinde Alpenrod zählen ca Gemeindeglieder in 10 Ortschaften. Das Gemeindegebiet befindet sich zwischen den Westerwaldstädten Hachenburg, Bad Marienberg und Westerburg. Alpenrod gehört zur Verbandsgemeinde Hachenburg und bietet im Gewerbegebiet auf einer Fläche von ca. 25 ha rund 400 Arbeitsplätze an. Ein kommunaler Kindergarten und eine Grundschule am Ort bieten Ganztagsbetreuung. Weiterführende Schulen befinden sich in Hachenburg, Gymnasien in Westerburg, Marienstatt und ein Ev. Gymnasium in Bad Marienberg. Die ärztliche Versorgung ist durch eine Praxis für Allgemeinmedizin am Ort und das Krankenhaus im nahe gelegenen Hachenburg gegeben. Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung sind mehrfach vorhanden.

228 228 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Die kirchlichen Gebäude umfassen: 1. Die Kirche, renoviert 1993, ca. 500 Sitzplätze, in der wir sonntäglich den Gottesdienst feiern. In der Kirche befindet sich eine zweimanualige Walkerorgel aus dem Jahr Das alte großzügige Pfarrhaus ist mit Iso-Fenstern und Ölzentralheizung ausgestattet. Außer einem Amts- und einem Geschäftszimmer, Küche mit Speisekammer, Bad, Toiletten und Gästebad stehen im Pfarrhaus 6 Zimmer (z.t. mit Nebengelassen), ein großer Speicher und verschiedene Kellerräume zur Verfügung. Garage und Garten sind vorhanden. 3. Das Gemeindehaus gleich neben dem Pfarrhaus verfügt über einen großen Saal, Küche und Jugendraum. Der Gottesdienst ist die Mitte der Gemeindearbeit. Er findet sonntäglich in Alpenrod statt. Kindergottesdienste finden vierzehntägig jeweils am 1. und 3. Sonntag statt und werden von einem selbständig arbeitenden Team geleitet. Abendmahlsgottesdienste feiern wir einmal im Monat und an Feiertagen, außerdem mehrmals im Jahr besondere Gottesdienste unter Mitwirkung der verschiedenen Gruppen und Kreise. Vierteljährlich bieten wir Außengottesdienste in den Nachbargemeinden unseres Kirchspiels an. Alle zwei Jahre findet ein Gemeindefest im Bürgerhaus Alpenrod mit Unterstützung aller Gruppen und Kreise statt. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis zu den katholischen Nachbargemeinden, mit denen wir ökumenische Gottesdienste und Schulgottesdienste feiern. Erwähnenswert ist die Konfirmandenarbeit mit den Nachbargemeinden; gemeindeübergreifend werden Konfirmandenfreizeiten und Konfitage veranstaltet. Eine Gemeindepädagogin wirkt als Mitarbeiterin des Dekanates im Konfirmandenunterricht der Gemeinde und in der Jugendarbeit der Region mit. Frauenchor und Posaunenchor der Kirchengemeinde bereichern regelmäßig unsere Gottesdienste und geben auch verschiedentlich Konzerte. Die Kirchenmusik hat in der Gemeinde einen hohen Stellenwert. In der Gemeinde gibt es z.zt. drei Frauenkreise, einen Bibelgesprächskreis, einen offenen Frauentreff, den Eine-Welt-Stand, ein Redaktionsteam für den Gemeindebrief, eine Krabbelgruppe für Kleinkinder und eine sehr engagierte Jungschar, die jedes Jahr u.a. eine zehntägige Freizeit für Kinder anbietet. Zahlreiche ehrenamtlich Mitarbeitende leiten Gruppen und Kreise. Zwei Chorleiter, zwei Organistinnen (jeweils 1 2 Stelle), eine Schreibkraft, eine Küsterin und eine Hausmeisterin sind nebenamtlich in der Gemeinde tätig. Wir, der Kirchenvorstand, wünschen uns eine/n Pfarrer/in, die/der freundlich und aufgeschlossen den Menschen begegnet und der/dem die Seelsorge wichtig ist. Freude an der Arbeit mit Menschen, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Mitarbeitenden, Interesse an der bestehenden Arbeit sowie neue Impulse für unser Gemeindeleben wünschen wir uns von der Bewerberin / dem Bewerber. Sie finden einen teamfähigen und engagierten Kirchenvorstand vor, der Sie in Ihrem Dienst gerne unterstützt Nähere Auskünfte erteilen gerne: Kirchenvorstand: Ernst Böhmer, Tel.: ; Dekan Martin Fries; Tel.: , Propst Michael Karg Tel.: 02772/3304 Bad Ems, Pfarrstelle I, Dekanat Nassau, Modus A, zum zweiten Mal Haben Sie Freude an einer interessanten und vielfältigen Tätigkeit in einer reizvoll gelegenen Kirchengemeinde? Sie wollen sich verändern? Dann wäre die Kirchengemeinde Bad Ems vielleicht etwas für Sie! Bad Ems (ca Einwohner), Kreisstadt des Rhein- Lahn-Kreises, liegt zwischen Westerwald und Taunus, eingebettet in eine Flusslandschaft, umgeben von Bergen und einer waldreichen Gegend, geprägt von einer einzigartigen Architektur aus dem 19. Jahrhundert. Alle Schularten sind vor Ort vorhanden. Ärzte vieler Fachrichtungen und überregional anerkannte Krankenhäuser sowie eine gute kommunale Infra- und Einkaufsstruktur zeichnen Bad Ems aus. Es bestehen gute Verkehrsanbindungen nach Koblenz (ca. 18 km) mit seinem reichhaltigen kulturellen Angebot. Das Rhein-Main-Gebiet ist mit dem Auto in rund einer Stunde (noch schneller mit dem ICE vom Bahnhof Montabaur-Koblenz) zu erreichen. Die Evangelische Kirchengemeinde hat in Bad Ems ca Gemeindeglieder. Hinzu kommen in den Nachbarorten Fachbach ca. 450 und Kemmenau ca. 250 Mitglieder. Die Ev. Kirchengemeinde ist in zwei Seelsorgebezirke eingeteilt. Die Gottesdienste in den drei Kirchen (Evangelische St. Martins Kirche, Kaiser-Wilhelm- Kirche, Kirche zu Kemmenau) werden im Wechsel mit dem Kollegen gehalten. Die Pfarrer verstehen sich als Pfarrer der Gesamtgemeinde mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung bei gleichzeitiger Betonung der seelsorgerlichen Beziehung zu den Gemeindegliedern des jeweiligen Bezirks. Gesamtgemeindliche Aufgaben werden nach Absprache verteilt. Wir sind eine offene und vielseitige Gemeinde mit einem höheren Anteil von Aussiedler/innen. Kantorei und Posaunenchor wünschen sich eine/n Pfarrer/in, dem/der diese Arbeit der Verkündigung in kirchenmusikalischer Form wichtig ist. Die durch den CVJM getragene Jugendarbeit ist im Gemeindeleben fest verankert. Spezielle, überwiegend selbstständige durchgeführte Jugendgottesdienste, die generationsübergreifend besucht werden, gehören zum regelmäßigen Angebot der Gemeinde. Besuchsdienstkreis, Frauen- und Seniorenkreis sowie ein ökumenischer Gesprächskreis (zusammen mit der katholischen Kirchengemeinde) sind Bestandteil unseres Gemeindelebens.

229 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 229 Wir wünschen uns eine/n Pfarrer/in der/die mit uns, neben traditionellen, auch neue Wege der Gemeindeentwicklung sucht. Ein engagierter Kirchenvorstand leistet eine aktive Ausschussarbeit und entlastet den/die Pfarrer/in bei der Verwaltungsarbeit. Besonders wichtig ist uns, dass es Ihnen gelingt, den christlichen Glauben so zu leben und verkündigen, dass Menschen in unserer Stadt dadurch angesprochen werden und sich unsere Gemeinde weiterentwickelt. Für uns haben Gottesdienste einen hohen Stellenwert. Wir erhoffen uns von Ihnen Lust zur Predigt, seelsorgerliche Begleitung unserer Gemeindeglieder und einen junge Menschen ansprechenden Unterricht. Wenn Sie die Möglichkeiten der Kooperation schätzen und bereit sind, sich mit voller Kraft in die Kirchengemeinde einzubringen, dann freuen wir uns über Ihre Bewerbung. In unserer Gemeinde arbeiten haupt- und nebenberufliche: 1 Kirchenmusiker (2/3 Kirchengemeinde, 1/3 Dekanat): 2 Küsterinnen auf 1,5 Stellen; 11 Erzieherinnen und 1 Küchenkraft in unserer Kindertagesstätte (4 Gruppen) sowie 2 Sekretärinnen (Halbtagskräfte) im gut ausgestatteten zentralen Gemeindebüro innerhalb unseres neuen Gemeindezentrums. Außerdem arbeitet im Bereich der Kirchengemeinde eine in der Kurseelsorge tätige Gemeindepädagogin. Die Kirchliche Sozialstation Bad Ems-Nassau (1 Leiterin, 10 Mitarbeiter/innen in der Pflege, 2 Halbtagskräfte in der Verwaltung sowie 2 Halbtagskräfte in der hauswirtschaftlichen Betreuung) wird zusammen mit zwei weiteren Einrichtungen durch einen Geschäftsführer verantwortlich geführt. Die Pfarrstelle ist seit dem 16. Oktober 2009 vakant und ist baldmöglichst nach Modus A zu besetzen. Das kürzlich energieeffizient renovierte Pfarrhaus für den/die Pfarrer/in liegt direkt neben der Kaiser-Wilhelm- Kirche. Das am Hang liegende gut geschnittene Pfarrhaus im Bungalowstil (150 qm) hat u.a. fünf Zimmer, eine Terrasse und einen kleinen Garten. Hinzu kommt der von der Wohnung räumlich abgetrennte Amtsbereich (ca. 30 qm) Eine Garage und Kellerraum sind ebenfalls vorhanden. Im unteren Teil des Hauses, der über einen separaten Eingang zu erreichen ist, befinden sich ein großer und ein kleiner Gemeinderaum, Küche und Toiletten. Die Kirchengemeinde Bad Ems ist der Regionalverwaltung Rhein-Lahn-Westerwald in Nassau angeschlossen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Weitere Auskünfte erteilen wir gerne: Pfarrer Achim Weber, Vorsitzender des Kirchenvorstandes, Tel.: ; Siegfried Preuß, Stv. Vorsitzender des Kirchenvorstands, Tel.: ; Dekan Friedrich Kappesser, Tel.: und Propst Dr. Sigurd Rink, Tel.: Darmstadt, Ev. Johannesgemeinde, 0,5 Pfarrstelle I (Nord), Dekanat Darmstadt-Stadt, Modus A Zum 1. November 2010 ist die Pfarrstelle I (Nord) neu zu besetzen, da der Dienstauftrag der bisherigen Verwalterin der Stelle endet. Die derzeitige Verwalterin der Pfarrstelle befindet sich in Mutterschutz und anschließender Elternzeit. Darüber hinaus hat sie erklärt, dass sie ihren Dienst nicht mehr antreten wird. Deshalb kann die Stelle im Rahmen einer Vakanzvertretung ab sofort besetzt werden. Es handelt sich bei dieser Stelle um eine 0,5 Pfarrstelle. Die Johannesgemeinde ist eine Darmstädter Innenstadtgemeinde mit Gemeindegliedern. Das sehr lebendige Gemeindeleben ist geprägt von einer volkskirchlichen Frömmigkeit und einer über Jahrzehnte gewachsenen geistlichen Erneuerung. Die Gemeinde sieht ihre Verantwortung, glaubensweckend und stärkend in ihrem Umfeld zu wirken. Äußere Gegebenheiten unserer Gemeinde: Die Stadt mit Einwohnern bietet alle schulischen Möglichkeiten bis hin zur Universität. Kirche, Gemeindezentrum und Pfarrwohnung mit Garten, separatem Amtszimmer und vier Wohnräumen befinden sich in einem in der Gründerzeit entstandenen Stadtviertel, das seinen Namen von der Johanneskirche herleitet. Es besteht eine typisch innerstädtische, heterogene Bevölkerungsstruktur mit relativ hoher Fluktuation. Neben der ausgeschriebenen Pfarrstelle gibt es eine weitere volle Pfarrstelle, die seit 2006 besetzt ist. Zur Gemeinde gehören zwei dreigruppige Kindertagesstätten. Über die Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätten hinaus sind als hauptamtliche Mitarbeiter/innen angestellt: - Gemeindepädagoge für Kinder- und Jugendarbeit (50 %), - Gemeindepädagogin für Altenarbeit und Soziales (75 %), - Küster (100 %), - Sekretärin (100 %), - Honorarkraft in der Geschäftsführung (Bauen), - Kirchenmusikerin (8,36%) Ihre Finanzierung erfolgt teils durch Kirchensteuerzuweisung, teils durch Eigenmittel der Gemeinde und mit Anstellung durch einen Verein (e. V.), der die Gemeindearbeit in ihren Zielen unterstützt. Viele Aufgabenbereiche werden von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen getragen. In der Johanneskirche finden sonntags der morgendliche Gottesdienst, der Kindergottesdienst und zusätzlich einmal monatlich ein ebenfalls familienfreundlicher Abendgottesdienst (JOHANNES:18) statt.

230 230 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Innere Gegebenheiten unserer Gemeinde: Wir sind auf dem Weg, in einer von Traditionsabbruch gekennzeichneten Gesellschaft gute gemeindliche Traditionen zu erhalten und Erneuerung zu wagen. Neben traditionellen Angeboten gibt es einen charismatisch-missionarisch orientierten Gemeindeaufbau. Die Aktivitäten des Gemeindelebens werden auf allen Ebenen durch unsere Hauskreise und andere Gruppen engagiert mitgetragen. Es besteht ein enger Bezug zur Geistlichen-Gemeinde-Erneuerung in der Ev. Kirche (GGE). In der Konfirmanden- und in der Jugendarbeit führen wir zahlreiche Freizeiten in Kooperation mit ähnlich orientierten Gemeinden in der EKHN durch. Der Kontakt und die Zusammenarbeit mit den benachbarten Gemeinden und die Kooperation im Dekanat ist uns ein wichtiges Anliegen. Auch das Engagement in der evangelischen Allianz in Darmstadt hat einen hohen Stellenwert. Unsere Erwartungen an eine Pfarrerin/einen Pfarrer: - ein gelebter Glauben und Offenheit für Gottes Wirken, - Bereitschaft, die Gemeinde in ihrer Gesamtheit mitzutragen - Offenheit, Reformprozesse der Gemeinde mitzugestalten. - Teamfähigkeit, Leitungskompetenz und Kooperationsbereitschaft. Die Verteilung der Arbeitsfelder erfolgt in Absprache mit dem Inhaber der ganzen Pfarrstelle und dem Kirchenvorstand. Weitere Informationen über unsere Gemeinde finden Sie im Internet unter Auskünfte erteilen: Pfr. Dr. Gerhard Schnitzspahn, Vorsitzender des KV, Tel.: oder ; Dekan Norbert Mander, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: Das wunderschön renovierte Pfarrhaus mit Garten liegt neben der Kirche in Heidelbach. Das Erdgeschoss besteht aus einem separaten Amtszimmerbereich sowie Küche, Esszimmer und WC. In den zwei oberen Stockwerken befinden sich 6 unterschiedlich große Zimmer mit entsprechenden Sanitärräumen. Das Kirchspiel besteht aus 3 selbständigen Kirchengemeinden, die seit der Zusammenlegung im Jahr 2002 gut miteinander kooperieren. Die Kirchengemeindegliederzahl beträgt insgesamt 1.135, davon wohnen in Heidelbach 260, in Leusel 577, in Schwabenrod/Münch-Leusel 298. Hier finden Sie drei Kirchen, die in den letzten 8 Jahren renoviert wurden. Die Gottesdienste finden z.zt. im Wechsel sonntäglich in zwei der Kirchen statt. Die maximale Entfernung zwischen den Ortschaften beträgt 8 km. Sie liegen in landschaftlich reizvoller Lage zwischen Vogelsberg und Schwalm. Die gemeindliche Arbeit wird mitgetragen von 3 Kirchenvorständen, 4 Organisten/innen, 3 Küsterinnen, einer kompetenten Pfarramtssekretärin (6 Std. wöchentlich) sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen. Für gemeindliche Arbeiten stehen die Dorfgemeinschaftshäuser in Heidelbach, Schwabenrod und Leusel zur Verfügung. Leusel hat außerdem ein kircheneigenes Gemeindehaus. Die vorhandenen Teams und Gruppen (z.b. Kindergottesdienst, Seniorenkreise, Instrumentalgruppen, Café Sonntag) arbeiten relativ selbständig. Die Konfirmanden/innen der 4 Dörfer werden gemeinsam unterrichtet. Ökumenische Beziehungen zu den katholischen Nachbargemeinden werden gepflegt. In allen 4 Gemeinden ist eine gute Zusammenarbeit mit den bürgerlichen Einrichtungen und Vereinen selbstverständlich. Kindergärten, verschiedenste Schulformen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten befinden sich im 7 km entfernten Alsfeld. Wir wünschen uns: 1,0 Pfarrstelle der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden Heidelbach, Leusel, Schwabenrod und Münch-Leusel, Dekanat Alsfeld, Modus B 4 Dörfer - 3 Kirchen - 1 Gedanke Wir freuen uns auf ein/e/n Pfarrer/in oder Pfarrerehepaar, die/der/das sich in ländlicher Umgebung wohlfühlt, gerne auf Menschen zugeht, Freude an der seelsorgerlichen Begleitung und einer lebensnahen Predigt hat. Herzlich willkommen ist auch eine Pfarrfamilie. Besonders für Kinder bietet der ländliche Raum große Entfaltungsmöglichkeiten und Freiräume. Ein/e/n Pfarrer/in oder Pfarrerehepaar, die/der/das - gemeinsam mit den Kirchenvorständen / ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen die vielfältigen, gemeindlichen Aktivitäten begleitet, bzw. eigene, dem Stellenumfang angemessene Schwerpunkte setzt, - gerne lebendige Gottesdienste gestaltet und hält, - eigene Akzente setzt und neue Angebote mit bereits gewachsenen Aktivitäten verbindet, - die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in geistlichen und pädagogischen Fragen unterstützt.

231 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 231 Sind Sie interessiert? Haben Sie Fragen? Rufen Sie an! Auskünfte erteilen gerne: Pfarrer Rieko Becker, Tel.: , KV-Vorsitzende Britta Weitzel (Heidelbach), Tel.: ; Rainer Hedrich (Leusel), Tel.: ; Erhard Krausmüller (Schwabenrod und Münch-Leusel), Tel.: ; Dekan Dr. Jürgen Sauer, Tel.: ; Propst Matthias Schmidt, Tel.: Heubach, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Vorderer Odenwald, Modus A, zum zweiten Mal Lust auf Gemeinde???... Dann weiterlesen! Zum 1. August 2010 suchen wir für unsere 1,0 Pfarrstelle, zu der die beiden selbstständigen Kirchengemeinden Heubach und Wiebelsbach gehören, eine/n engagierte/n, kommunikationsfreudige/n, kooperationsfähige/n und - bereite/n und an Kirche im Dorf interessierte/n Pfarrer/in oder ein Pfarr-Ehepaar, da der jetzige Stelleninhaber in den Ruhestand geht. Wo Sie uns finden Beide Kirchengemeinden sind Stadtteile von Groß- Umstadt, der Odenwälder Weininsel, und liegen in landschaftlich sehr reizvollen Seitentälern rechts und links der den Odenwald durchziehenden B 45. Über die in wenigen Minuten erreichbaren Autobahnen gibt es eine gute und schnelle Verkehrsanbindung an das Rhein-Main-Gebiet und nach Darmstadt und Aschaffenburg. Auch der öffentliche Nahverkehr ist hervorragend ausgebaut. Von Wiebelsbach erreicht man Frankfurt in 45 Minuten. In Heubach, wo sich das Pfarrhaus befindet, gibt es eine Kindertagesstätte, deren Träger die Kirchengemeinde ist und eine Grundschule. Im benachbarten Groß-Umstadt sind alle weiterführenden Schulen vorhanden. Hochschulen und Universitäten gibt es im nahen Darmstadt, in Frankfurt und in Aschaffenburg. Geschäfte, die die Grundversorgung des täglichen Lebens sicherstellen, gibt es vor Ort, ebenso einen Arzt. Wer wir sind Zur Pfarrstelle gehören die selbstständigen Kirchengemeinden Heubach (855 Gemeindeglieder) und Wiebelsbach (584 Gemeindeglieder). In beiden Kirchengemeinden lag die Wahlbeteiligung bei den letzten Kirchenwahlen über 30%. In Heubach gibt es einen dreigruppigen und in Wiebelsbach einen eingruppigen Halbtagskindergarten. Ein Kirchenchor und ein junger Posaunenchor bereichern die kirchenmusikalische Arbeit. In beiden Gemeinden gibt es Kinderkirche und mehrere Frauenkreise. Daneben existiert ein Besuchsdienstkreis und ein Redaktionsteam für den zweimonatlich erscheinenden Gemeindeboten. Zwei Förderkreise unterstützen die Arbeit finanziell. Für die Gemeindearbeit steht außerdem ein Bus zur Verfügung. Was wir bieten - zwei kooperative Kirchenvorstände - engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende - eines der schönsten Pfarrhäuser der EKHN in ruhiger Lage, 1850 als Hofreite erbaut. Das Pfarrhaus wird nach der Ruhestandsversetzung entsprechend den neuesten Verordnungen der EKHN renoviert. Natürlich werden Ihre Vorstellungen weitestgehend Berücksichtigung finden. - eine Organistin, einen Posaunenchorleiter, eine Bürokraft mit sechs Wochenstunden, 2 Küsterinnen und 2 Hausmeisterinnen als nebenberuflich Beschäftigte Mitarbeiterinnen in den beiden Kindergärten. - zwei neu renovierte funktionale Gemeindehäuser - drei schöne Kirchen, davon eine reformierte und eine lutherische in Heubach und eine in Wiebelsbach - eine gut funktionierende Regionalverwaltung zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit Was wir uns wünschen Der Kirchenvorstand ist offen, mit der Pfarrerin/dem Pfarrer oder dem Pfarr-Ehepaar neue Wege im weiteren Gemeindeaufbau und der Gemeindearbeit zu gehen, ihm liegt daran durch immer neue Impulse den christlichen Glauben zu vermitteln und auch der Kirche fern stehende Menschen für die Gemeinde zu interessieren. Die gewachsenen Traditionen und Verbindungen insbesondere zu den Vereinen in unseren Orten, aber auch darüber hinaus in der Region und im Dekanat sind dabei eine gute Grundlage, die gepflegt und weiter ausgebaut werden soll. Wir möchten für alle Alters- und Bevölkerungsgruppen einladende Gemeinde sein. Daher wünschen wir uns, dass die neue Pfarrerin/der neue Pfarrer, das neue Pfarr-Ehepaar - den Beruf als Berufung ansieht und das Evangelium lebensnah weitergibt, - auf Menschen zugeht, um sie für die Botschaft von Jesus Christus zu gewinnen, - unseren Weg als lebendige Gemeinde begleitet und falls nötig vorangeht, - bestehende Gruppen und einzelne Gemeindeglieder durch Gespräche und Ermutigung stärkt, miteinander vernetzt und punktuell begleitet, - den Kirchenvorstand und die Mitarbeitenden bei der Suche nach neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt, - offen ist für Gottesdienste in vielfältigen Formen - Einzelne und Gruppen seelsorgerlich gerne und kompetent begleitet. Auskünfte erteilen gerne: Karin Lennert, stv. KV- Vorsitzende Heubach, Tel.: ; Thomas Weber, stv. KV-Vorsitzender Wiebelsbach Tel.: ; Dekan Joachim Meyer, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.:

232 232 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Höchst, 0,5 Pfarrstelle, Dekanat Büdingen, mit der Option eines halben Zusatzdienstes bis zum , Modus A Da der derzeitige Stelleninhaber nach 25 Jahren zum 1. Oktober 2010 aus dem aktiven Dienst ausscheidet, ist die Pfarrstelle neu zu besetzen. Bis zum kann die Pfarrstelle durch einen 0,5 Zusatzauftrag als 1,0 Pfarrstelle besetzt werden. Ab ist es eine 0,5 Pfarrstelle. Das sind unsere Gemeinden: Die Pfarrstelle besteht aus 2 selbstständigen Dorfgemeinden: Höchst (657 Gemeindeglieder) und Oberau (589 Gemeindeglieder), die ca. 1,5 km voneinander entfernt liegen und Teil der Großgemeinde Altenstadt sind. In Höchst und in Oberau befindet sich jeweils eine Kirche. In der Regel finden in beiden Kirchen sonntags Gottesdienste statt. Beide Gemeinden besitzen Kindergärten in kommunaler Trägerschaft. Der Amtssitz der Pfarrerin oder des Pfarrers befindet sich in Höchst, wo eine Grundschule, ein Tante Emma Laden, ein Gasthaus in der Dorfmitte und ein Bahnhof zu finden sind. Es gibt gute Zug- und Busverbindungen nach Frankfurt und anderen Orten in der Umgebung. In der Kerngemeinde Altenstadt befinden sich weiterführende Schulen mit gymnasialer Oberstufe, weitreichende ärztliche Versorgung, Apotheken und Geldinstitute, zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten und eine direkte Autobahnanschlussstelle (A 45). Wo werden Sie leben und wirken? Die beiden Gemeinden liegen in landschaftlich reizvoller Umgebung zwischen Vogelsberg und Taunus am Rande der Wetterau und erfreuen sich an gut ausgebauten Radund Wanderwegen wie beispielsweise die Bonifatiusroute, den Limes und den Vulkanradweg. Das Pfarrhaus in Höchst wurde 1969 erbaut und wird während der Vakanzzeit vollständig renoviert. Es verfügt über 6 Zimmer, Küche, Bad, WC, Dusche, drei Kellerräume, großen Garten und Garage. Das Dachgeschoss des Pfarrhauses ist vollständig ausgebaut und wird zurzeit zur Gästeunterbringung genutzt. Dienstzimmer und Pfarrbüro befinden sich in einem separaten Teil des Pfarrhauses. Für die Gemeindearbeit steht in beiden Gemeinden jeweils ein vielseitig nutzbares zweigeschossiges Gemeindehaus zur Verfügung. Unser Gemeindeleben: Wir sind lebendige, aufgeschlossene Gemeinden mit einer guten Zusammenarbeit zwischen örtlichen Vereinen, Kindergärten und Schulen. Neben der üblichen Gemeindearbeit haben sich besondere Veranstaltungen und Gottesdienste etabliert. Dazu gehören z.b. Osterfrühgottesdienst mit gemeinsamem Frühstück, Strohpuppenfest zum Erntedank, Wanderung zur nahe gelegenen Waldkirche und Hirtenweihnacht im Advent. Wichtig ist uns auch die ökumenische Zusammenarbeit mit der in Höchst ansässigen SELK und den katholischen Gemeinden vor Ort. Beide Kirchenvorstände pflegen einen guten Austausch untereinander und begleiten die gemeindliche Arbeit unterstützend. Wir wünschen uns: Eine Pfarrerin, einen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar. Er/sie sollten: - teamfähig sein, auf die Menschen zugehen und ein offenes Ohr für deren Anliegen haben - Bewährtes in der Gemeindearbeit pflegen und aus der Fülle Ihrer persönlichen Gaben eigene Akzente setzen und damit neue Angebote mit bereits gewachsenen Aktivitäten verbinden - auch in Oberau Kindergottesdienstarbeit ins Leben rufen. Damit können Sie rechnen: Mit motivierten ehrenamtlichen Mitarbeitern: 2 Kirchenvorstände, ein Kreis von Kindergottesdienstmitarbeitern, ein Frauen- und ein Besucherkreis; nebenamtliche Mitarbeiter: Organistin, 2 Küsterinnen und eine Pfarrsekretärin mit 5 W/Std.. Nähere Auskünfte erteilt: Pfarrer Dr. Franc Prosenjak, Tel.: , Dekanin Sabine Bertram-Schäfer, Tel.: und Propst Matthias Schmidt, Tel.: Mainz, Ev. Thomaskirchengemeinde, 0,5 Pfarrstelle, Dekanat Mainz, Modus A Wegen des Stellenwechsels der bisherigen Gemeindepfarrerin zum sucht die Thomaskirchengemeinde Mainz baldmöglichst eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die etwa Mitglieder umfassende Kirchengemeinde ist vor 44 Jahren in einem Neubaugebiet der südlichen Mainzer Oberstadt gegründet worden. Die Berliner Siedlung liegt in Autobahnnähe und ist durch Straßenbahnen gut an die Innenstadt angebunden. Auf der anderen Seite grenzt sie an ein grünes Tal, das als "Frischluftschneise" für die Innenstadt gut erhalten und gepflegt wird. In der Nähe des Kirchengrundstückes befinden sich ein städtischer Kindergarten, zwei Grundschulen, eine Sonderschule und eine Integrierte Gesamtschule sowie Wohnhäuser für Studenten. In direkter Nachbarschaft ist außerdem eine Einkaufszeile zu finden. Unsere Gottesdienste werden sonntags in der schönen Holzkirche (114 ständige Sitzplätze) gefeiert. Besondere Gottesdienste sind nicht nur die Gottesdienste an den kirchlichen Feiertagen (z.b. an Ostern: Osterfeuer an Karsamstag, Nachtwache der Mainzer Dekanatsjugend und Frühgottesdienst mit anschließendem Frühstück) und zum Gemeindefest, sondern auch ein jährlicher deutsch-koreanischer Gottesdienst. Die ev.-koreanische

233 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 233 Chung-Ang Gemeinde nutzt in enger Partnerschaft die Gemeinderäume und bereichert u.a. mit Konzerten das Gemeindeleben. Alle zwei Monate finden die Standortgottesdienste der ev. Militärseelsorge in der Thomaskirche statt. Mit der benachbarten Luthergemeinde besteht seit 2002 eine anerkannte Arbeitsgemeinschaft. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die Thomaskirchengemeinde bei den sonntäglichen Gottesdiensten (14-tägig) und beim Konfirmandenunterricht pfarramtlich unterstützt. Auch finden gemeinsame Gottesdienste, Ausflüge, Kreppelkaffee etc. statt. Die Kooperation soll in Zukunft weiter verstärkt werden. Von der zukünftigen Stelleninhaberin/dem zukünftigen Stelleninhaber wird daher konstruktive Mitarbeit an der Gestaltung dieser Kooperation als Mainzer Pilotprojekt erwartet, wobei auch Formen der Zusammenarbeit zwischen allen Mainzer Oberstadtgemeinden (Luther-, Melanchthon- und Thomasgemeinde) in diesem Prozess denkbar sind. Die ev. Gemeinden der Mainzer Oberstadt sind durch gemeinsame Gottesdienste und Gespräche mit den katholischen Nachbargemeinden verbunden, es besteht eine enge ökumenische Zusammenarbeit. Besondere Herausforderungen für die Kirchengemeinde sind in naher Zukunft: - die Ausgestaltung und Intensivierung der Arbeitsgemeinschaft mit der Luthergemeinde, mit Prüfung weiterer Kooperationsmöglichkeiten. - Unterstützung und Festigung der gemeindlichen Gruppen. Die Gemeinde wünscht sich als Pfarrerin oder Pfarrer einen Menschen, die/der - aufgeschlossen für neue Ideen, an der Gemeinschaft orientiert, kontaktfreudig und persönlich zugewandt ist - in den Gottesdiensten eine verständliche und zeitgemäße Verkündigung anbietet - sensibel ist für Zusammenarbeit im kommunalen und sozialen Bereich - die Ehrenamtlichen sowie Gemeindeglieder aller Altersgruppen motiviert sowie seelsorgerlich begleitet und das Hauptamtlichenteam in leitender Funktion unterstützt. Wir bieten ein vielfältiges Gemeindeleben und eine lebendige Mitarbeiterschaft mit Thomaschor, jungem Chor Heaven `97, Diakoniekreis (u. a. Besuchsdienst), Kindergottesdienst, Kreativkreis, Seniorennachmittag, Posaunenchor und Flötenkreis, der im Rahmen der Gemeindekooperation wirkt. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes versehen viele Aufgaben, z.b. den Küsterdienst, selbständig und haben im Blick, dass die ausgeschriebene Pfarrstelle seit 2003 nur noch 0,5 Stellenanteil umfasst. Das Gemeindezentrum hat variable Räumlichkeiten und wird vielseitig genutzt. Das Hausmeisterhaus befindet sich neben der Kirche, Amtsräume sind vorhanden. Die Gemeinde beschäftigt einen Hausmeister (15 Wochenstunden) und eine Pfarramtssekretärin (8 Wochenstunden). Nebenamtliche Mitarbeitende sind eine Chorleiterin (15 Monatsstunden) und eine Organistin (6,25 Monatsstunden). Auskünfte erteilt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Jürgen Gebhardt, Tel.: ; Pfarrerin Kiworr- Ruppenthal, Tel: ; komm. Dekan Stephan Müller-Kracht Tel.: und Propst Dr. Klaus- Volker Schütz, Tel.: Niederhöchstadt, Andreasgemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Kronberg, Modus B, zum zweiten Mal Wir sind die evangelische Andreasgemeinde Niederhöchstadt. Wollen Sie unsere/unser neue/r Pfarrer/in werden? Die Andreasgemeinde in Eschborn-Niederhöchstadt ist eine junge Gemeinde, die in einem gut situierten Umfeld des Vordertaunus eingebettet ist. Die Gemeinde hat sich in den letzten zwanzig Jahren mit großer Schubkraft zu einer innovativen und aktionsorientierten Gemeinde entwickelt, die sich besonders den Kirchendistanzierten verpflichtet fühlt. Gott und Menschen näher kommen, um Gott den Menschen nahe zu bringen lautet unser Auftrag. Spiritualität und geistliches Wachstum stehen ausdrücklich im Zentrum. Den Menschen näher kommen heißt, dass die Ausdrucksformen unseres Glaubens zeitgemäß, innovativ, experimentell, kreativ, an den Bedürfnissen, Interessen und Nöten der Menschen orientiert sind. Um Gott den Menschen nahe zu bringen unterstreicht, dass die missionarische Ausrichtung in der Andreasgemeinde erste Priorität hat. Ein Charakteristikum der Andreasgemeinde ist: Wir wollen liberale, evangelikale und charismatische Ausdrucksformen des Glaubens verbinden und voneinander lernen. Wir sind eine Gemeinde mit Wachstum und wollen es bleiben. - Die Basis unseres gemeindlichen Lebens sind unsere 37 Hauskreise. - Unser GoSpecial ist eine Form zeitgemäßer Glaubensvermittlung. - Wir arbeiten mit vielfältigen kreativen Elementen (Theater, Musicals, Kleinkunst). - Unsere Kinderarbeit hat sich in den letzten 24 Monaten verdoppelt, unsere Theaterarbeit verdreifacht.

234 234 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wir finanzieren uns neben den klassischen Steuermitteln auf unterschiedlichen Wegen (öffentliche Zuschüsse, Förderverein, Stiftung, gemeinnützige GmbH). Unsere Vision 2012: Wachstum von neuen Projekten, Spenden, Teilnehmern und Aktiven. Wir sind bereits auf dem Weg. Die Pfarrerin/der Pfarrer ist in ein Team von 6 pastoralen Mitarbeitern eingebunden, je zuständig für die Bereiche Kinder, Theater/Kreativität, Jugend, Seniorenarbeit und Diakonie, Glaubenswachstum und Geschäftsführung sowie Angebote für Kirchendistanzierte Menschen. Hinzu kommen weitere haupt- und nebenamtliche Kräfte. Die Pfarrerin/der Pfarrer soll unsere gemeinsame Vision mittragen, eigene Impulse setzen und Schwerpunkte der Arbeit finden. Folgende Schwerpunkte sind denkbar und wünschenswert: - Familienarbeit - Gottesdienstgestaltung und Entwicklung neuer Gottesdienstformen - Seelsorge und aufsuchende Angebote - Parochialarbeit - Freizeitarbeit, Angebote zur Gemeinschaftsförderung Wir erwarten: - Hohe Teamfähigkeit und eine Führungspersönlichkeit - Eine/n begeisternden Multiplikator/in und authentische/n Prediger/in - Erfahrungen im Gemeindeaufbau und Offenheit für verschiedene Frömmigkeitsstile - Zielbewusstsein und Hirtenqualitäten - Durchhaltevermögen und Freude an Veränderungen - Innovationsbereitschaft (gerade auch beim Fundraising) Wir bieten: - eine vitale, lebendige Gemeinde - über 250 motivierte, ehrenamtliche Mitarbeiter/innen - ein intaktes, visionsstarkes Team hauptamtlicher Kolleginnen und Kollegen - engagierte und unterstützende Leitungsgremien - ein Raumproblem Interessiert? Mehr unter Weitere Informationen sind bei unserer geschäftsführenden pastoralen Mitarbeiterin Anke Wiedekind zu erhalten (Wiedekind@andreasgemeinde.de, Tel.: ). Weitere Ansprechpartner: Kirchenvorstandsvorsitzender Michael Gelbert (gelbert@andreasgemeinde.de, Tel.: ); Dekan Eberhard Kühn (Tel.: ) und Propst Dr. Sigurd Rink (Tel.: ). Ober-Roden, 1,0 Pfarrstelle I, Dekanat Rodgau, Modus B, zum zweiten Mal. Lebens-t-räume werden wahr - mit Ihnen? Denn wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Pfarrerin, einen neuen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar. Wo finden Sie uns? Rödermark ist eine Kommune im Grünen vor den Toren der Großstädte Frankfurt, Aschaffenburg und Darmstadt. Es bestehen gute Verkehrsanbindungen mit der S-Bahn oder der Dreieich-Bahn nach Frankfurt/Wiesbaden, mit Bussen nach Darmstadt sowie mit dem PKW an die A3, A5 und den Flughafen. Rödermark wurde 1977 aus den Ortsteilen Ober-Roden, Urberach, Waldacker, Messenhausen und Bulau gebildet und hat insgesamt knapp Einwohner. Es bietet mit seiner guten Infrastruktur, Kinderkrippen, Kindertagesstätten (keine gemeindeeigenen), Grundschulen und der zum Abitur führenden Oswald-von-Nell- Breuning-Schule (Europaschule und integrierte Gesamtschule) sowie der Berufsakademie Rhein-Main, der VHS und der Musikschule ein vielseitiges Bildungsangebot vor Ort. Gute Anbindungen zu Gymnasien in der Umgebung sind vorhanden. Die Stadt verfügt darüber hinaus über sehr gute Einkaufsmöglichkeiten, eine sehr gute ärztliche Versorgung und ein sehr lebendiges und vielseitiges Vereinsleben, eine Bücherei sowie über ein Hallenbad und ein Kino. In der Kulturhalle, Kelterscheune, Bücherturm, Zimmertheater und im Jazz-Klub wird von Literatur und Kleinkunst über Comedy, Jazz- und Kammerkonzerte bis hin zu Opern- und Theateraufführungen ein vielfältiges kulturelles Leben geboten. Was erwartet Sie? Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Roden ist eine Diaspora-Gemeinde mit derzeit rund Mitgliedern aus den gemeindezugehörigen Ortsteilen Ober-Roden, Waldacker und Messenhausen. Die Gottesdienste werden in vielfältig wechselnder Form gefeiert und durch ein reichhaltiges kirchenmusikalisches Angebot unterstützt (Kirchenband, Posaunenchor, klassischer Kirchenchor, Jugendprojektband). Außerdem finden monatliche Gottesdienste im Alten-Pflegeheim Haus Morija statt, das von der Kommunität der Christus-Träger-Schwestern geleitet wird. Unsere 80jährige Gustav-Adolf-Kirche bietet Platz für ca.150 Menschen. An sie angeschlossen ist ein Gebäudekomplex bestehend aus dem im Jahr 2005 renovierten

235 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 235 und modern umgebauten Gemeindehaus und dem Büro. Direkt daneben steht das Pfarrhaus. Es wird aktuell wärmedämmend renoviert und saniert, verfügt über 130m 2 Wohnfläche (sechs Zimmer), einen geräumigen Keller und einen Garten. Das Amtszimmer befindet sich mit einem eigenen Zugang ebenfalls im Pfarrhaus. Als Hauptamtliche gibt es neben Ihnen eine 0,5 Pfarrvikarstelle, die durch einen erfahrenen Kollegen besetzt ist, einen Gemeindepädagogen mit 0,75 Stelle, zwei Gemeindesekretärinnen in Teilzeit, stundenweise zwei Reinigungskräfte, einen FSJler bzw. einen ZDLer sowie einen Chor- und einen Posaunenchorleiter. Das Hauptamtlichenteam wird von einem sehr motivierten Kirchenvorstand unterstützt, der u.a. auch den Küsterdienst versieht. Außerdem haben wir einen nagelneuen Gemeindebus. Unser Gemeindeleben Unter dem Leitbild Wir sind eine aufgeschlossene, lebendige, auf den Menschen bezogene Gemeinde bieten wir mit unserer Gottesdienst- und Kirchenmusikvielfalt, einem ausgeprägten Konfirmandenkonzept, mit vielen festen Gruppen und Einzelveranstaltungen ein reiches Angebot für Menschen allen Alters in Rödermark. Ein großer Kreis von ca. 200 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern prägt dabei das gemeinsame Engagement und Miteinander. In diesem Zusammenhang bereichert auch unsere 2008 gegründete Stiftung Lebens-t-räume das Gemeindeleben: Zum Beispiel durch unser aktuelles Projekt Generationenpartnerschaft und zum anderen durch unser langfristiges Ziel den gemeindepädagogischen Dienst in unserer Gemeinde weiter auszubauen ( Es gibt eine selbständig arbeitende Fundraising-Gruppe. Seit 2004 sind wir darüber hinaus durch eine gemeinsame Pfarrdienstordnung, einen Kooperationsvertrag und eine gemeindeübergreifende Pfarrstelle inhaltlich mit der Evangelischen Petrusgemeinde Urberach eng verbunden. Des Weiteren besteht mit den katholischen Gemeinden und der FeG in Rödermark ein gutes ökumenisches Verhältnis. Besonders hervorzuheben ist dabei die 2007 an der Rodau gepflanzte gemeinsame Weidenkirche, die im Sommerhalbjahr beliebter Treffpunkt für Festgottesdienste und wöchentliche Andachten ist, die gerne auch von Gruppen und Kreisen gestaltet werden. Außerdem gibt es seit 2005 das ökumenische und diakonische Projekt Rödermärker Brotkorb (Lebensmittelausgabe an Bedürftige), an dem unsere Gemeinde durch viele Ehrenamtliche beteiligt ist. Auf unserer Homepage finden Sie außerdem unseren mehrfach ausgezeichneten Gemeindebrief Gockel sowie alle weiteren Informationen über unsere Gemeinde. Sind Sie neugierig geworden? Begeistern und motivieren Sie gerne Andere, setzen Sie gerne Impulse in Glaubensfragen, sind offen für die Ökumene, arbeiten gerne im Team und sind den Menschen zugewandt? Wir freuen uns sehr auf Ihre Bewerbung! Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung: Martin Annighöfer, Vorsitzender des Kirchenvorstands, Tel.: ; Pfarrer Oliver Mattes Tel.: ; Dekan des Dekanats Rodgau, Pfarrer Carsten Tag, Tel.: und Pröpstin für Rhein Main, Pfarrerin Gabriele Scherle, Tel.: Rod an der Weil, Dekanat Hochtaunus, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal Unsere Kirchengemeinden suchen ab sofort eine neue Pfarrerin/einen neuen Pfarrer. Wer sind wir: Die Pfarrstelle besteht aus den drei selbstständigen Kirchengemeinden Rod an der Weil mit den Ortsteilen Rod an der Weil, Cratzenbach und Hasselbach mit 780 Gemeindemitgliedern, Emmershausen mit 320 Gemeindemitgliedern und Gemünden mit 300 Gemeindemitgliedern. Alle drei Kirchenvorstände werden von selbstständig ehrenamtlichen Vorsitzenden geleitet. Unser Gemeindeleben: Sonntäglich werden in den verschiedenen Orten insgesamt 1-2 Gottesdienste gefeiert. In unseren Gemeinden gibt es Kinder- und Jugendgruppen, Frauen- und Seniorenkreise, die ehrenamtlich geleitet werden. Kirchenmusikalische Akzente setzen Kirchenchor und Posaunenchor. Die Kirchengemeinde teilt sich einen Jugendpfleger mit den politischen Gemeinden Weilrod und Grävenwiesbach. Außerdem sind in unseren Gemeinden Organisten, Küster, Hausmeister und eine Bürokraft beschäftigt. Was Sie in unserer Gemeinde vorfinden: Die Kirchen der drei Gemeinden sind im Umkreis von ca. 4 km oder weniger zu finden. Die selbstständigen Kirchengemeinden Rod an der Weil, Emmershausen und Gemünden verfügen jeweils über eine Kirche. Der Gottesdienst im Ortsteil Cratzenbach findet einmal im Monat im Dorfgemeinschaftshaus statt. Auf dem Gelände neben der Kirche in Rod an der Weil steht auch das romantische, spätgotische Pfarrhaus, das als das älteste ständig bewohnte Pfarrhaus Deutschlands gilt. In unserem Pfarrhaus befinden sich im Erdgeschoss das Pfarrbüro und ein Gruppenraum mit ca.

236 236 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr qm, eine Gästetoilette. Im Keller finden sich neben dem zur Pfarrwohnung gehörenden Kellerraum eine Einbau-Küche, die von den einzelnen Gruppen genutzt werden, ein Materiallager für Gemeindegruppen und das Pfarrarchiv. Die Pfarrwohnung befindet sich im 1. und 2. Stock und ist wie folgt aufgeteilt: Im 1. Stock: Koch- Küche, Zimmer zur Straßenseite, Zimmer zur Kirchenseite, Toilette; im 2 Stock: Badezimmer, 3 Zimmer. Weiterhin findet man auf dem Areal gegenüber dem Pfarrhaus auch die restaurierte und erweiterte Pfarrscheune, die als Tagungs- und Veranstaltungsstätte von der Kirchengemeinde genutzt und ebenso für private Feiern vermietet wird. Gegenüber dem Kirchengelände liegt der große Pfarrgarten, der vor allem für Familien mit Kindern attraktiv ist. Die Straße, an der das Pfarrhaus steht, ist eine Anliegerstraße mit wenig Autoverkehr. Die geografische Lage: Weilrod mit dem Hauptort Rod an der Weil liegt am nordwestlichen Rand des Hochtaunuskreises im oberen Weiltal ca. 25 km nördlich von Bad Homburg. Wir sind eine ländliche Gemeinde, eingebettet in der wunderschönen Mittelgebirgslandschaft des Taunus, zugleich befinden wir uns aber noch im Einzugsgebiet des Rhein-Main- Gebietes. Die politische Gemeinde gehört zum Umlandverband Frankfurt, der öffentliche Nahverkehr wird vom RMV versorgt. So besteht auch ein großer Teil der arbeitenden Bevölkerung aus Pendlern. Rod an der Weil verfügt über diverse Einkaufmöglichkeiten wie Supermarkt, Bäckerei, Blumenladen, Banken, Ärztehaus, Apotheke und diverse Vereine. Weitere Einkaufsmöglichkeiten in der näheren Umgebung befinden sich in den Städten Usingen, Neu-Anspach sowie Bad Camberg im Umkreis von ca. 15 km Entfernung. In Bad Camberg ist auch die nächste Autobahn, die A 3 Ffm.- Köln. In Rod an der Weil gibt es eine Grundschule und einen Kindergarten, welcher von der politischen Gemeinde betrieben wird. Weiterführende Schulen sind in den Städten Usingen (ein humanistisches Gymnasium, eine Hauptund Realschule, ein berufliches Gymnasium mit Fachoberschule, eine Berufs-/Berufsfachschule) und Neu-Anspach (eine integrierte Gesamtschule) sowie im Weilroder Ortsteil Riedelbach (eine Haupt- und Realschule) mit Busverbindungen gut zu erreichen. Was wir uns wünschen: Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der - Gottes Wort verständlich und zeitgemäß im Gottesdienst und im Gemeindeleben verkündet - mit dem Kirchenvorstand kritisch, offen und vertrauensvoll zusammenarbeitet - offen ist, Bewährtes mit uns neu zu überdenken - mit Kreativität und Ideen versucht, das Gemeindeleben zeitgemäß zu gestalten und zusammen mit dem Kirchenvorstand und dem Jugendpfleger attraktiv zu machen - Religionsunterricht möglichst an der Grundschule in Rod an der Weil erteilt - mit uns gemeinsam lebt und mit uns zusammen Wege findet, neben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und den älteren Gemeindemitgliedern auch die Gemeindemitglieder der mittleren Generation zu erreichen - Freude an ihrer/seiner Arbeit hat. Auskünfte erteilt der Propst für Süd-Nassau, Dr. Sigurd Rink, Tel.: , der Dekan des Dekanates Hochtaunus, Michael Tönges-Braungart, Tel.: und die Kirchenvorstandsvorsitzenden der Gemeinde: Rod an der Weil: Astrid Klamann, Tel.: ; Emmershausen: Holger Kötz, Tel.: ; Gemünden: Ute Bruchmann, Tel.: Zentrum Verkündigung der EKHN, 1,0 Pfarrstelle, Fachbereich Gottesdienst und missionarisches Handeln Im Zentrum Verkündigung der EKHN mit Sitz in Frankfurt am Main ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Fachbereich Gottesdienst und missionarisches Handeln eine 1,0 Pfarrstelle zu besetzen. Aufgabe dieser Pfarrstelle ist die theologische und religiöse Bildung von Ehrenamtlichen und Mitarbeitenden im Kontext unterschiedlicher religiöser Profile der Gemeindearbeit. Sie unterstützt Menschen, eine ihren Lebenskontext berücksichtigende Sprache des Glaubens weiter zu entwickeln. Der Tätigkeitsbereich umfasst folgende Aufgaben: - Wahrnehmung, Analyse und Weiterentwicklung von Glaubens-, Tauf- und Bibelkursen. Unterstützung der Gemeinden und Dekanate im Blick auf die Auswahl und Durchführung der Kurse. Aufbau eines Netzwerkes von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. - Konzeptionsentwicklung und Koordination von Maßnahmen, die Mitarbeitende ermutigen, ihre Erfahrungen mit Glauben und Kirche weiterzugeben. - Theologische Begleitung der Hauskreisarbeit. - Unterstützung der Gemeinden und Dekanate in konzeptionellen Fragen zur Gemeindeentwicklung und dem Schaffen von Orten der Verkündigung in der Vielfalt der Lebensbezüge. Dabei ist die Kooperation mit dem Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision (IPOS) weiter zu entwikkeln. - Exemplarische Projekte und Veranstaltungen des Zentrums initiieren und mitgestalten. - An den Veröffentlichungen des Zentrums mitwirken. - Netzwerkarbeit im Bereich der EKHN und der EKD wahrnehmen (z.b. im Bereich der EKHN in den Fachtagungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste und der Berliner Bibelwochen, Kooperationen mit den anderen Zentren der EKHN, mit der

237 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 237 Ehrenamtsakademie, mit Einrichtungen der Diakonie, Mitarbeit im Kuratorium der Stiftung Gemeinde im Aufbruch ). Wir freuen uns über die Bewerbung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die - für unterschiedliche Traditionen von Frömmigkeit ansprechbar sind und integrierende Kraft mitbringen, - gerne vernetzt und im Team arbeiten, - den Ertrag ihrer theologischen Reflexionsfähigkeiten ehrenamtlich Engagierten vermitteln können, - strukturell und konzeptionell denken und arbeiten, - vertiefte didaktische und pädagogische Fähigkeiten und Erfahrungen haben, - möglichst über Erfahrungen mit der Durchführung von Glaubens- oder Theologiekursen verfügen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Verlängerung ist möglich. Die Besoldung richtet sich nach dem Pfarrerbesoldungsgesetz. Auskünfte erteilt die Leiterin des Zentrums Verkündigung, Pfarrerin Sabine Bäuerle, Tel Bei der ausgeschriebenen Stelle können im Rahmen von laufenden Organisationsentwicklungsprozessen Veränderungen in Aufgabenzuschnitt und Zuordnung erfolgen. Die EKHN fördert die Chancen von Frauen und Männern im Beruf. Bei dieser Ausschreibung sind Männer besonders zur Bewerbung aufgefordert. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Gesamtkirche, Paulusplatz 1, Darmstadt. 1,0 Pfarrstelle II für Klinikseelsorge im Dekanat Wiesbaden Nach der Ruhestandsversetzung des bisherigen Stelleninhabers zum 31. Juli 2010 ist die 1,0 Pfarrstelle II in der Dr.-Horst-Schmidt-Klinik (HSK) Wiesbaden wieder zu besetzen. Die HSK ist eine Klinik der Zentralversorgung mit ca Betten und Mitarbeitenden. Sie dient der Akutversorgung der im Raum Wiesbaden-Rheingau- Taunus lebenden Menschen und ist akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Mainz. Schwerpunkte liegen in der Kinderklinik, der Psychiatrie (120 Plätze), der Palliativstation und in der onkologischen Behandlung. Medizinethische Fragestellungen sind in der HSK von besonderer Bedeutung. Die Seelsorge wird von der Leitung und Mitarbeiterschaft der HSK akzeptiert und gefordert. Zu den Aufgaben der Seelsorge in der HSK gehören: - Grundlegende seelsorgerliche Angebote an Patientinnen und Patienten, Angehörige und Personal - Gottesdienste und Andachten (im Wechsel ev./kath., sonntags um 10 Uhr und dienstags um 12 Uhr) - Die Mitarbeit in der Krankenpflegeschule, der Fachweiterbildung und der innerbetrieblichen Fortbildung zu Themen der Medizin- und Pflegeethik - Die Teilnahme an den Teamsitzungen und die Übernahme allgemeiner Verwaltungsaufgaben Wir bieten in der HSK ein gut zusammenarbeitendes ökumenisches Seelsorgeteam (eine evangelische Kollegin im Gemeindepädagogischen Dienst mit 100% Dienstauftrag; zwei katholische Seelsorgerinnen, ein Seelsorger und zwei Priester mit je 50% Dienstauftrag), das die Klinikbereiche konfessionsübergreifend abdeckt und - in Absprache - Raum für die Setzung eigener Schwerpunkte bietet. Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit der Fähigkeit und Bereitschaft, - die wechselnden und vielfältigen Anforderungen an die Seelsorge zu erfüllen, - alle konzeptionellen Fragen in der Ev. AG Klinikseelsorge zu beraten, - sich selbst und eigene Interessen in kollegialer Zusammenarbeit in das ökumenische Team in der HSK und in die Ev. AG einzubringen, - im Evangelischen Dekanat Wiesbaden mitzuarbeiten und - an der 24-Stunden-Rufbereitschaft und der wechselseitigen Vertretung der Klinikseelsorgerinnen und seelsorger in allen Kliniken im Gebiet des Dekanates teilzunehmen. Eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einer pastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wochen - Kurs) nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) wird erwartet, kann aber begleitend in den ersten zwei Amtsjahren nachgeholt werden. Fortbildung und Supervision können auf Antrag gewährt werden. Wir freuen uns, wenn diese Ausschreibung Ihr Interesse findet. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice, Paulusplatz 1, Darmstadt. Auskünfte erteilen: Pfr. Dr. Sunny Panitz, stellvertretender Dekan, Tel , Pfr. Eckhard Heuer und Susanne Fichtl, Klinikseelsorge HSK, Tel , Pfr. Lutz Krüger, Zentrum für Seelsorge und Beratung Friedberg, Tel

238 238 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Das evangelische Dekanat Darmstadt-Land sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin / einen Pfarrer zur Erstbesetzung für die 0,5 Pfarrstelle Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge (AKH) mit dem Schwerpunkt Seelsorge in palliativen und hospizlichen Netzwerken. Die Stelle ist auf fünf Jahre befristet. Die Versorgung schwerkranker Patientinnen und Patienten geschieht zunehmend durch ambulante Palliative- Care Teams. Dies stellt die Seelsorge an schwerkranken und sterbenden Patientinnen und Patienten vor neue Aufgaben. Mit der Besetzung einer 0,5 AKH Stelle mit dem Schwerpunkt Seelsorge in palliativen und hospizlichen Netzwerken reagiert das Dekanat Darmstadt-Land (zusammen mit den umliegenden Dekanaten Darmstadt- Stadt, Bergstraße, Ried, Vorderer Odenwald) auf diese Entwicklung und geht einen neuen Weg in der seelsorgerlichen Begleitung von schwerkranken und sterbenden Patientinnen und Patienten. Da die palliative Versorgung in dieser Region von Darmstadt (Evangelisches Krankenhaus Elisabethenstift und Klinikum) aus erfolgt, hat die AKH-Stelle auch hier ihren Dienstsitz. Die Stelle hat zwei Schwerpunkte: 1. Die seelsorgerliche Begleitung von - Patienten und ihren Angehörigen in Zusammenarbeit mit den Ortsgemeinden, anderen Konfessionen oder religiösen Gemeinschaften in der Region. Dies geschieht vor allem durch Koordination und Vermittlung von seelsorgerlichen Angeboten für Patientinnen, Patienten und deren Angehörigen. - Mitarbeitenden der Palliativteams (z.b. Gesprächsangebote in Krisensituationen, Abschlussgottesdienste u.ä.). 2. Die enge Kooperation mit den Partnern des regionalen palliativen Netzwerks: - Regelmäßige Teilnahme an den Besprechungen der Teams aus der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). - Förderung der spirituellen/seelsorgerlichen Kompetenz der Mitarbeitenden (z.b. Organisation/ Durchführung von Fortbildungen zu existentiellen/ religiösen/spirituellen Themen; Mitwirkung bei der Qualifikation der Hospizhelferinnen und -helfer; Unterstützung der Ortsgemeinden). - Mitarbeit bei der Organisation und Gestaltung von regionaler Hospiz- und Palliativarbeit sowie in überregionalen Netzwerken (z.b. AG Hospiz der EKHN; LAG). Voraussetzung und Erwartungen: Der Aufbau und die Entwicklung seelsorgerlicher Arbeit in palliativen Netzwerken und die Vermittlung von hospizlichen/palliativen Inhalten und Sichtweisen in Kirchengemeinden und Dekanaten und der nichtkirchlichen Öffentlichkeit erfordern eine kontaktfreudige Persönlichkeit mit einem guten Gespür für die verschiedenen Kulturen in der multiprofessionellen Zusammenarbeit. Die Bewerberin/der Bewerber sollte teamfähig sein und Freude an der interdisziplinären und konzeptionellen Entwicklung dieses Arbeitsfeldes mitbringen. Unterstützt wird die konzeptionelle Weiterentwicklung des Aufgabenprofils durch eine wissenschaftliche Begleitung durch die Evangelische Fachhochschule Darmstadt (EFHD). Eine Zusatzqualifikation in Seelsorge in Form einer pastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wochen- Kurs) nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) ist erforderlich (kann auch in den ersten zwei Amtsjahren nachgeholt werden). Darüber hinaus erwarten wir die Bereitschaft zur Weiterbildung in Palliative Care. Auskünfte erteilen: Pröpstin Pfarrerin Karin Held, Tel.: 06151/41151, Dekan Pfarrer Arno Allmann, Tel.: 06154/694330, Pfarrer Lutz Krüger, Zentrum Seelsorge und Beratung, Tel.: 06031/ _ Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn, 0,5-Profilstelle im Handlungsfeld Ökumene, zum zweiten Mal Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn (ein Zusammenschluss der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen, im folgenden AG genannt) erstmalig für das Handlungsfeld Ökumene eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die/der diese 0,5-Stelle engagiert und kommunikationsfreudig ausfüllt. Der Stelleninhaber/Die Stelleninhaberin soll für den Bereich der AG den Dialog mit den unterschiedlichen Kirchen, kirchlichen Verbänden und religiösen Gemeinschaften pflegen. Gewünscht sind ferner die Kontaktpflege, das Gespräch und die inhaltliche Auseinandersetzung mit anderen Kirchen und Religionen, schwerpunktmäßig mit der katholischen Kirche, dem Islam und dem Judentum. Dabei sollen die Gemeinden durch Sie Begleitung im ökumenischen und interreligiösen Gespräch sowie Beratung in Weltanschauungs- und Sektenfragen erfahren. Ziel soll die Stärkung des Evangelischen Profils sein, um die Gemeinden bei der Einbringung ihrer volkskirchlich protestantischen Stimme zu stärken. 1. Aufgaben im externen Bereich - Initiierung und Weiterführung der Kontakte zur katholischen Kirche (eventuell Gründung lokaler ACK-Gruppen) - Kontakte zum Islam - Kontakte zur jüdischen Gemeinde im internen Bereich - Beratung von DSV s, Pfarrkonventen, Synoden und Kirchenvorständen

239 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen zum Thema Ökumene - Beratung der Gemeinden in Sekten- und Weltanschauungsfragen 2. Erforderliche Qualifikation - Bewerbungsfähigkeit als Pfarrer/Pfarrerin - Kontakt- und Kommunikationsfreudigkeit - Entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Handlungsfeld Ökumene - Kenntnisse im Umgang mit Medien - Kfz-Führerschein Wir erwarten - Organisations- und Motivationsfähigkeit - Koordinieren der Arbeit mit den Inhabern der anderen Profil-/Fachstellen im Bereich der AG - Zusammenarbeit mit dem Zentrum Ökumene - Bereitschaft zur Fortbildung Wir bieten - ein interessantes Arbeitsfeld mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten - großen Bedarf und Interesse in unseren Gemeinden an kompetenter Begleitung im Aufgabengebiet - einen aufgeschlossenen Dienstgeber, der das Setzen eigener Schwerpunkte in Absprache ermöglicht - Besoldung nach Pfarrergehalt Die Stelle ist an das Dekanat Nassau (mit Dienstsitz in Lahnstein) angebunden und auf fünf Jahre befristet, kann danach aber wiederbesetzt werden. Die drei Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen liegen landschaftlich sehr reizvoll im Rhein-Lahn-Kreis im nordöstlichen Rheinland-Pfalz an den Flüssen Rhein und Lahn. Im Norden und Nordwesten ist das Gebiet vom Westerwaldkreis und der Stadt Koblenz begrenzt, im Osten und Südosten von dem Kreis Limburg-Weilburg und dem Rheingau-Taunus-Kreis. Eine gute Infrastruktur mit Autobahn- und Bahnanschluss, vielen Einkaufsmöglichkeiten, kultureller Vielfalt, einem reichhaltigen Kindergarten- und Schulangebot und die beschriebene Nähe zu Westerwald, Taunus und Hunsrück mit ihren vielen Freizeitmöglichkeiten machen den Rhein-Lahn-Kreis vor allem für junge Familien attraktiv. Bei der Wohnungssuche sind wir gern behilflich. Wir sind aufgeschlossen für neue Ideen und Impulse, die Sie einbringen und freuen uns auf Ihre Bewerbung! Weitere Informationen sind zu erhalten über Herrn Dekan Friedrich Kappesser, Dekanat Nassau, Tel.: ; Herrn Propst Dr. Sigurd Rink, Propstei Süd- Nassau, Tel.: und über Herrn Pfarrer Detlev Knoche, Zentrum Ökumene, Tel.: Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen erbitten wir auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung der EKHN, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. EKD Auslandsdienst in Hongkong (China) Für die Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in Hongkong sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2011 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine Pfarrerin / einen Pfarrer Sie finden die Gemeinde unter oekumene/1034.html Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: - liturgische Kompetenz und Freude an der sonntäglichen Gottesdienstgestaltung (der Gottesdienst ist zentrales Ereignis des Gemeindelebens, die Gemeinde ist ein wichtiger Treffpunkt der deutschsprachigen Bevölkerung) - Kontaktfreudigkeit und große Kommunikationskompetenz - Erfahrungen im kirchlichen und schulischen Unterricht, pädagogisches Geschick - Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Erwachsenen sowie Gemeindearbeit im Allgemeinen - ökumenisches Engagement und Aufgeschlossenheit für die Pflege der vielfältigen Kirchenbeziehungen - regelmäßige Pastorationsreisen nach Taipei/Taiwan im Auftrag der EKD - Interesse an guter Öffentlichkeitsarbeit und Fragen der Gemeindefinanzierung (Fund Raising) - Vertretung der Gemeinde bei gesellschaftlichen Anlässen - Organisationstalent - gute Englischkenntnisse Die Kirchengemeinde bietet Ihnen: - eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit, die Ihnen viel eigenen Gestaltungsraum lässt, - einen engagierten Gemeinderat - eine möblierte Pfarrwohnung (Es gibt eine deutschsprachige Schule bis zum Abitur) Gesucht wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer mit öffentlichrechtlicher Anstellung in einer Gliedkirche der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Führung eines Gemeindepfarramts. Die Besoldung erfolgt nach den Richtlinien der EKD. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner bzw. der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Die Pfarrstelle wird durch Gemeindewahl besetzt. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Herr OKR Oppenheim (0511/ ) oder Frau Schimmel (0511/ ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Juni 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten die Ausschreibungsunterlagen und weitere Informationen auf Ihre schriftliche oder telefonische Nachfrage: Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach / Hannover Tel.: 0511/ / eastasia@ekd.de

240 240 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Auslandsdienst in Ottawa (Kanada) Für die deutschsprachige Martin-Luther-Gemeinde in der kanadischen Hauptstadt Ottawa, eine Gemeinde der Evangelical Lutheran Church in Canada (ELCIC), sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. Juli 2011 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine Pfarrerin / einen Pfarrer / ein Pfarrehepaar für die im Umbruch befindliche, 1965 von deutschsprachigen Auswandererfamilien gegründete Gemeinde, die sich mit familiengerechten Angeboten bewusst für jüngere Familien geöffnet hat. Sie finden die Gemeinde unter Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: - liturgische Kompetenz, Freude an der sonntäglichen Gottesdienstgestaltung in der Martin-Luther-Kirche und Experimentierfreude beim familienorientierten Gemeindeaufbau - sehr gute Fähigkeiten im selbständigen Arbeiten und Improvisieren sowie ein hohes Maß an Selbstmotivation - Engagement für die Entwicklung des vor vier Jahren gegründeten Kindergartens - Interesse an guter Öffentlichkeitsarbeit und Gestaltung des Gemeindebriefs - Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den deutschsprachigen Institutionen vor Ort (katholische Gemeinde, Goethe-Institut, deutsche Botschaft, deutsche Sprachschule usw.) und zur Mitarbeit innerhalb der ELCIC - Sicherheit im gesellschaftlichen und repräsentativen Auftreten - sehr gute Englischkenntnisse Die Kirchengemeinde bietet Ihnen: - eine bunte Altersstruktur der Gemeinde mit Schwerpunkten im Bereich der Senioren und bei jungen Familien - eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit, die Ihnen sehr viel eigenen Gestaltungsraum lässt, - einen engagierten und entschlussfreudigen Gemeinderat, der sich zusammen mit der ganzen Gemeinde auf Sie freut, - ein geräumiges Pfarrhaus mit Büro und Garten in einer ruhigen Wohngegend am Stadtrand mit guter Verkehrs- und Schulanbindung (englisch und französisch, keine deutsche Schule). Gesucht wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer Gliedkirche der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Führung eines Gemeindepfarramts. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der ELCIC. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner bzw. der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Die Pfarrstelle wird durch Gemeindewahl besetzt. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Herr OKR Oppenheim (0511/ ) oder Frau Buchholz (0511/ ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Juni 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten die Ausschreibungsunterlagen und weitere Informationen auf Ihre schriftliche oder telefonische Nachfrage: Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach / Hannover Tel.: 0511/ / amerika@ekd.de Auslandsdienst auf Gran Canaria (Spanien) Für das Evangelische Tourismuspfarramt mit Dienstsitz in Maspalomas sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) möglichst zum 1. Oktober 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine Pfarrerin/ einen Pfarrer/ ein Pfarrehepaar für die vielfältigen Aufgaben auf einer Ferieninsel, die jedes Jahr viele Urlauber anzieht und die für Viele, die dort auch längere Zeit leben, zur Heimat wird. Sie finden das Tourismuspfarramt unter Zu Ihrem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Koordination der Arbeit auf Fuerteventura und Lanzarote, für die Ruheständler von der EKD beauftragt werden. Wir erwarten: - Kreativität und Engagement für die Arbeit in einer vom Tourismus geprägten Region - hohes Maß an Flexibilität und Organisationstalent - ausgeprägte kommunikative Kompetenzen - eine auf ökumenische Offenheit ausgerichtete Zusammenarbeit - situationsgerechte Gottesdienste und Veranstaltungen - sportliche Ambitionen und Freude am Wandern - betriebswirtschaftliches Denken verbunden mit der Fähigkeit zum Führen eines Funktionspfarramtes ohne Kirchenvorstand - Einfühlungsvermögen und soziales Engagement bei der Seelsorge - Bereitschaft zum Erlernen der spanischen Sprache (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs wird vor Dienstbeginn angeboten) Wir bieten Ihnen: - eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit - ein geräumiges, gerade eingeweihtes Gemeindehaus - eine ruhige Pfarrwohnung mit einem modern ausgestattetem Büro - einen Dienstwagen Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist die Stelle für Familien mit Kleinkindern bzw. schulpflichtigen Kindern nicht geeignet. Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Führung eines Gemeindepfarramtes. Die

241 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 241 Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einer Familie möchten wir Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner bzw. von der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Stünkel-Rabe ( ) oder Herr Oberkirchenrat Riedel-Schneider ( ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 22. Juni 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten weitere Informationen und Unterlagen auf Ihre schriftliche Nachfrage, möglichst per Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach / D Hannover suedeuropa@ekd.de Auslandsdienst auf Teneriffa (Spanien) Für den Auslandspfarrdienst mit Dienstsitz in Chayofa Arona (Teneriffa) sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) möglichst zum 1. Oktober 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in der Provinz Santa Cruz de Tenerife (Pfarrstelle Teneriffa-Süd) eine Pfarrerin/ einen Pfarrer/ ein Pfarrehepaar für die vielfältigen Aufgaben in der Gemeinde und der Tourismusseelsorge. Die kanarischen Inseln ziehen jedes Jahr viele Urlauber und Urlauberinnen an, die sich dort z. T. auch längerfristig niederlassen oder resident werden. Sie finden die Gemeinde unter Im Sinne der Kirchengemeinde und ihrer Gastgeberrolle im Tourismus erwarten wir: - situationsgemäße Gottesdienste und Veranstaltungen in dieser vom Tourismus geprägten Region mit den Inseln Teneriffa, La Gomera und El Hierro - seelsorgliche Begleitung älterer Menschen, die ihren Lebensabend im Süden Europas verbringen, Amtshandlungen, Konfirmandenunterricht, Öffentlichkeitsarbeit - kreative (wenn möglich musikalische) und organisatorische Fähigkeiten, Eigenständigkeit in Verwaltung und Buchführung - Fähigkeit zur Kooperation mit KollegenInnen i.r., die eine 10-Monats-Beauftragung im Nordteil der Insel wahrnehmen und Geschwistern der internationalen Ökumene - englische Sprachkenntnisse. Spanische Sprachkenntnisse, die vor Dienstbeginn in einem von der EKD finanzierten Intensivsprachkurs erworben werden können Die Kirchengemeinde bietet Ihnen: - eine abwechslungsreiche Tätigkeit auf einer der schönsten Kanareninsel - ein multifunktionales Gemeindezentrum - Dienstwohnung mit Pfarrbüro, Dienstwagen - einen motivierten und offenen Kirchenvorstand Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Führung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihre/n Ehepartner/in ebenfalls kennenlernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von allen Familienmitgliedern mitgetragen werden muss. Aufgrund der problematischen Infrastruktur in Bezug auf Schule ist die Stelle für eine Familie mit Kindern nicht geeignet. Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Stünkel-Rabe ( ) oder Herr Riedel-Schneider ( ) zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 22. Juni 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhalten weitere Informationen und Unterlagen auf Ihre schriftliche Nachfrage, möglichst per Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach / D Hannover suedeuropa@ekd.de Das Ev. Dekanat Dillenburg sucht ab sofort eine / einen Gemeindepädagogin / Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin / Gemeindediakon (FH) oder Sozialpädagoge / Sozialpädagogin mit gemeindepädagogischer Qualifikation, (50% Stelle) Die Arbeit wird zu 80% (16 Wochenstunden) in der Ev. Kirchengemeinde Allendorf ausgeübt, mit den übrigen 20% sollen Aufgaben auf Dekanatsebene wahrgenommen werden. Anstellungsträger ist das Dekanat. Die Kirchengemeinde Allendorf, die auch den Ortsteil Haigerseelbach umfasst, hat ca Mitglieder und gehört kommunal zur Stadt Haiger. Inhaltlich hat die Kirchengemeinde ein Profil, das von einem missionarischen Gemeindeaufbau geprägt ist. Unter finden Sie weitere Informationen über die Gemeinde sowie deren Ziele und Leitbild. Was wir von Ihnen als Mitarbeiter/in in unserer Gemeinde erwarten: - Hauptschwerpunkt ist der Dienst im Bereich der Mitarbeiterbegleitung und der offenen Jugendarbeit

242 242 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Mitarbeiterbegleitung: Gewinnen, Schulen und Begleiten von ehrenamtlichen Mitarbeitern als Trainer und Mentor - Offene Jugendarbeit: Aufsuchen von Treffpunkten und Kontakte knüpfen zu gemeindefernen Kindern und Jugendlichen; neue Treffpunkte aufbauen und Kontakte in Gemeinde vermitteln Weitere mögliche Aufgabenbereiche entsprechend Ihrer Gaben und Möglichkeiten könnten sein: - Aufgaben im Bereich der Erwachsenen- und Seniorenarbeit z.b. Frauenstunden, Bibelstunden, Besuche - Öffentlichkeitswirksame Aktionen - Administrative Aufgaben: Planung, Organisation und Durchführung von z.b. Projekten, Festen, Freizeiten und Treffpunktangeboten für Familien - Punktuelle Gestaltung von Gruppenstunden in den Kinder- und Jugendgruppen oder ggf. Mitarbeit in Gruppen bei Engpässen in der ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft - Mitwirkung bei besonderen Gottesdiensten Gerne können Sie auch eigene Projekte nach Neigung und Gaben (z.b. Kindermusical oder anderes) initiieren. Zum Dienstauftrag gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben auf Dekanatsebene (20% der Tätigkeit). Dabei wird eine gute Zusammenarbeit mit dem Dekanatsjugendreferenten und den übrigen Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst sowie der Dekanatsjugendvertretung erwartet. Wir wünschen uns eine/n Mitarbeiter/in, die/der - gerne mit Kindern und Jugendlichen arbeitet - das Anliegen hat, junge Menschen im christlichen Glauben zu begleiten und zu stärken - eine positive, initiative und gewinnende Ausstrahlung hat - teamfähig und kommunikativ ist Die nötigen Arbeitsmittel stellt die Kirchengemeinde bzw. das Dekanat zur Verfügung. Die Mitbenutzung des Gemeindebüros ist selbstverständlich möglich. Auch bei der Wohnungssuche ist die Gemeinde bei Bedarf gerne behilflich. Gemäß der gemeindepädagogischen Konzeption des Ev. Dekanats Dillenburg ist nach etwa 3-5 Jahren ein Wechsel in der Gemeindezuordnung vorgesehen. Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Ev. Kirche. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO Nähere Informationen zur Arbeit und zur Anstellung beantwortet Dekan Roland Jaeckle, Tel Auskünfte zur Kirchengemeinde Allendorf erhalten Sie bei Pfarrer Michael Böckner, Tel Bewerbungen richten Sie bitte an den Dekanatssynodalvorstand, Friedrichstr. 2, Dillenburg. Die Evangelische Kirchengemeinde Langenhain in Hofheim / Taunus sucht für das neu entstehende Evangelische Kinder - und Familienhaus Langenhain eine/n Gemeindepädagogin/en oder Gemeindediakon/in (FH) oder Sozialpädagogen/in mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) für die Aufgabe der Koordination und Gesamtleitung (100 %-Stelle). Langenhain ist ein dörflicher Ortsteil der Kreisstadt Hofheim am Taunus in schöner landschaftlicher Umgebung. Durch die unmittelbare Nähe zu den Großstädten Frankfurt, Wiesbaden und Mainz besitzt es einen sehr hohen Wohnwert. Die aktive, lebendige Kirchengemeinde evangelische Gemeindeglieder bei Einwohnern ist seit 1984 selbständig und hat sich als Schwerpunkt der Gemeindearbeit für die kommenden Jahre zusammen mit weiteren Partnern die Realisierung des Kinder- und Familienhauses gesetzt, in dem neben der Betreuung von Kindern von 1 10 Jahren ein breites Angebot für Familien (Bildung, Beratung, Elterncafe und Freizeiten) entwickelt wird. Die Aufgaben der Gesamtleitung im Rahmen dieses innovativen Ansatzes sind: - Geschäftsführung, Haushaltsführung und Budgetverantwortung für das Kinder- und Familienhaus, Erstellung von Beschlussvorlagen, Bedarfsermittlung, Berichtswesen - Fachaufsicht für die Leitungen in der Kindertagesstätte und der Schulbetreuung - Personalplanung: nur zentrale Aufgaben (Verwaltung, Küche, HWK, Hausmeister) + Leitungen - Vertretung der Gesamteinrichtung gegenüber dem Träger, der Stadt und den externen Partnern. Erarbeitung der Kooperationsmodelle und Erstellung der Verträge und Vereinbarungen, Raumnutzungsmanagement durch interne und externe Gruppen und Personen. - Konzeptionsfortschreibung / Planung / Evaluierung / Bedarfsanalysen - Organisation von fachfeldübergreifenden Fortbildungen für die Gesamteinrichtung - Koordination / Moderation / Vernetzung - Angebotsabstimmung, Jahresplanung und Dokumentation - Geschäftsführung der Leitungskonferenz - Geschäftsführung Netzwerktreffen - Öffentlichkeitsarbeit

243 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Netzwerkpartnerkontakte (soz. Einrichtungen, Praxen, Vereine und Ämter) Wir erwarten uns eine initiative, kommunikative Persönlichkeit, die möglichst Erfahrungen aus verschiedenen Feldern der sozialen Arbeit einbringen kann und die verschiedenen Impulse im Bereich der Kirchengemeinde und des Stadtteils sensibel aufgreift. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit sind neben der gemeindepädagogischen Erfahrung Kompetenzen im Bereich des Sozialmanagements von Vorteil. Wir bieten: - einen abwechslungsreichen, auch selbst zu gestaltenden Arbeitsplatz in Langenhain - eine aufgeschlossene, lebendige Gemeinde - fachliche Unterstützung durch das Zentrum Bildung der EKHN und die Fachstelle Bildung im Ev. Dekanat Kronberg - Fortbildungsmöglichkeiten, Supervision - Mithilfe bei der Wohnungssuche Die Stelle ist zunächst auf 5 Jahre befristet. Die Mitgliedschaft in der Ev. Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt entsprechend des Anforderungsprofils nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau (KDAVO). Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis an die Ev. Kirchengemeinde Langenhain, Alt Langenhain 41, Hofheim. Nähere Auskünfte erteilen: Frau Susan Genthe, Pfarrerin Langenhain, Tel.: , Herr Manfred Oschkinat, Referent für Bildung im Ev. Dekanat Kronberg, Tel Die Evangelische Kirchengemeinde Naurod in Wiesbaden-Naurod sucht zum nächstmöglichen Termin eine / einen Gemeindepädagogin / Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (50%-Stelle) mit folgenden Arbeitsschwerpunkten: - offene kontinuierliche Treffs mit Jugendlichen ab ca. 12 Jahren - Fortführung der vorhandenen Jugendarbeit - Verstärkung der Angebote für Mädchen - Unterstützung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit Zur Kirchengemeinde Naurod gehören ca Gemeindeglieder. Für die Jugendarbeit stehen in dem evangelischen Gemeindehaus gut ausgestattete Gruppenräume zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Pfarrer Reinhard Strähler, Tel Ihre Bewerbung richten Sie bitte an den Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Naurod, Kirchhohl 3, Wiesbaden-Naurod. Bewerbungen werden bis zum berücksichtigt. Das Evangelische Dekanat Vogelsberg sucht zum eine / einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann berufsbegleitend erworben werden) (50%-Stelle) zunächst bis zum befristet. Eine Verlängerung der Stelle wird angestrebt. Der Einsatz erfolgt im Rahmen der Gesamtkonzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat Vogelsberg an der Oberwaldschule in Grebenhain (Grundschule und Gesamtschule mit insgesamt ca. 850 Schülerinnen und Schülern). Seit Beginn des Schuljahres 2007 / 2008 bietet das Dekanat in Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde Grebenhain/Crainfeld eine schulbezogene Jugendarbeit an. Bestehende Angebote im Rahmen der pädagogischen Mittagsbetreuung und in Projektwochen sollen fortgeführt und weiterentwickelt werden. Weitere Stelleninhalte sind Angebote geistlichen Lebens, Einzelberatung und die Mitarbeit in der Gewalt- und Drogenprävention. Dies erfolgt in Kooperation und Absprache mit der Gemeindepädagogin, die einen 0,5 Dienstauftrag zur Erteilung von Religionsunterricht an der Oberwaldschule inne hat. Die Verbindung zur Kirchengemeinde ist über die Begleitung einer Kinder- bzw. Jugendgruppe in der Kirchengemeinde gewährleistet. Ebenso gehört der Kontakt zum Dekanatsteam und ggf. die Mitarbeit bei einer Freizeitmaßnahme des Dekanates zum Stellenprofil. In der Schule steht ein Raum zur Verfügung. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Ihre Bewerbung senden Sie bitte bis zum 15. Juni 2010 an das Evangelische Dekanat Vogelsberg, Hintergasse 2, Lauterbach. Die Schulleitung, Vertreter des Kirchenvorstandes Crainfeld und der kommunalen Gemeinde, die zur Finanzierung der Stelle beiträgt, nehmen beratend am Auswahlverfahren teil.

244 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Dekan Stefan Klaffehn, Tel Das Evangelische Dekanat Wetterau sucht zum eine Gemeindepädagogin / Gemeindepädagogen Sozialpädagogin / Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann berufsbegleitend erworben werden) für den Einsatz in der Jugendarbeit in den evangelischen Kirchengemeinden Karbens (80%) und im Dekanat Wetterau (20%). Die Stadt Karben besteht aus sechs Stadteilgemeinden mit knapp Gemeindegliedern. Die sechs Kirchengemeinden sind in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) evangelischer Kirchen in Karben verbunden. Die ARGE betreibt einen gemeinsamen Jugendausschuss und entwickelt eine übergreifende ev. Jugendarbeit in Karben. Hierzu gehört auch die enge Zusammenarbeit mit der Kurt-Schumacher-Schule in Groß-Karben, einer der größten Gesamtschulen der Wetterau. Die ausgeschriebene Stelle ist neu eingerichtet. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben: - Der / die Gemeindepädagoge / in arbeitet auf der Grundlage des Evangeliums Jesu Christi. Er / Sie begegnet auf dieser Grundlage den Jugendlichen pädagogisch, theologisch und diakonisch - Sie / Er entwickelt für die ARGE Karben Konzepte für den Aufbau von Jugendarbeit. Alle Aufgaben werden vom Jugendausschuss der ARGE entschieden und verantwortet. Mögliche Aufgaben sind: - die Begleitung von Mitarbeiter / innen, die in der Jugendarbeit der ev. Kirchengemeinden in den Ortsteilen der Stadt Karben tätig sind. Dazu gehört die Organisation bzw. Durchführung von Fortbildungen sowie die Unterstützung in konkreten Projekten, insbesondere in Anfangsphasen. - die Mitarbeit in der Schulseelsorge der Kurt- Schumacher-Schule Karben: - als Ansprechpartner / in für Jugendliche vor Ort - in der Zusammenarbeit mit dem Schulseelsorge- Team - die Entwicklung und Organisation von Projekten (Freizeiten, Jugendgottesdienste, Jugendbibelwoche, Laienspiel usw.) mit den Gemeinden und / oder der Schulseelsorge. - die Beteiligung an der Integration von Jugendlichen aus Randgruppen oder schwierigen Familienverhältnissen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Gemeinden. Darüber hinaus arbeitet er / sie im Team des Gemeindepädagogischen Dienstes des Ev. Dekanates Wetterau. Wir suchen eine Person - die Jugendliche sensibel in ihren Lebenswelten wahrnimmt und ihnen Kirche als einen positiven Lebensort eröffnet. - die teamfähig ist und gern mit Jugendlichen wie Erwachsenen, Haupt- wie Ehrenamtlichen zusammen arbeitet. - die Lust hat, in Karben und im Ev. Dekanat Wetterau innovativ und begeistert neue Wege der Jugendarbeit zu entwickeln. Die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Wir bieten: - Bezahlung nach der KDAVO - Ein Büro mit Telefon und Computer in der Gemeinde Groß-Karben (Dienstsitz) - Interessierte und engagierte ehrenamtliche Mitarbeiter/innen - Gegebenenfalls Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung - Supervision Ansprechpartner / in in Karben ist der / die jeweilige Vorsitzende des Jugendausschusses der ARGE. Aussagefähige Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis an das Evangelische Dekanat Wetterau, Hanauer Straße 31, Friedberg. Selbstverständlich erteilen auch Auskunft: der Dekan Pfarrer J.-M. Schlösser, Tel.: , die Dekanatsjugendreferenten Th. Gerritz, Tel.: und G. Radgen, Tel.: Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

245 Nr. 7 Darmstadt, den 1. Juli 2010 D1205 B Inhalt GESETZE UND VERORDNUNGEN Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt vom 28. Mai Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter und des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RelPädVO) vom 20. Mai ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 12. Mai BEKANNTMACHUNGEN Vorläufige Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KLGeschO) vom 20. Mai Aufhebung der Ordnung für den Dienst der Dekanatsbeauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Kirche vom 20. Mai Erste Theologische Prüfung 251 Satzung zur Änderung der Satzung für die Arbeitsgemeinschaft des Evangelisch- Lutherischen Dekanates Biedenkopf und des Evangelischen Dekanates Gladenbach vom 13. März Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Herborn und Sinn vom 21. April Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation Diakonie Überwald vom 28. April Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 261 DIENSTNACHRICHTEN 262 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 264 Gesetze und Verordnungen Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt Vom 28. Mai 2010 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kirchengesetz zur Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt vom 21. November 2008 (ABl S. 14) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Kirchengesetz zur Errichtung einer Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVKG) 2. In 1 Absatz 1 und 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt durch die Wörter Evangelische Zusatzversorgungskasse ersetzt. 3. In 7 werden die Wörter Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt durch die Wörter Evangelischen Zusatzversorgungskasse ersetzt. Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Frankfurt am Main, den 29. Mai 2010 Für den Kirchensynodalvorstand D r. O e l s c h l ä g e r Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter und des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RelPädVO) Vom 20. Mai 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:

246 246 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Grundsatz. Für die Förderung, Begleitung, Leitung und Verwaltung der religionspädagogischen Arbeit in Schule und Kirche hat die EKHN Kirchliche Schulämter und das Religionspädagogische Institut mit regionalen Außenstellen eingerichtet. Der Auftrag dieser Einrichtungen ergibt sich aus der Verantwortung der Kirche für Erziehung und Bildung in Schule und Kirche, für den Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen, für die Mitwirkung und -gestaltung im Bereich regionaler Schulentwicklung und für die Konfirmandenarbeit. Die Arbeit der Einrichtungen geschieht in einem Bezugsfeld, das eine organisierte Arbeitsteilung anbietet und zugleich eine enge Zusammenarbeit gebietet. In dieses Bezugsfeld gehören die Evangelisch-theologischen Fachbereiche und Institute der Universitäten, die staatlichen Studienseminare und das Theologische Seminar. 2. Dienstbezeichnungen, Aufsichtsstruktur. (1) Die Kirchlichen Schulämter werden von den Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren im Kirchendienst geleitet. (2) Die Mitglieder des Religionspädagogischen Instituts und seiner regionalen Außenstellen sind die Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts und dessen Direktorin oder dessen Direktor. Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Studienleiterinnen und Studienleiter. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Referates Schule und Religionsunterricht in der Kirchenverwaltung ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Direktorin oder des Direktors des Instituts und der Schulamtsdirektorinnen und Schulamtsdirektoren im Kirchendienst. 3. Aufgaben der Kirchlichen Schulämter. Den Kirchlichen Schulämtern obliegen folgende Aufgaben: 1. Zusammenarbeit mit der staatlichen Schulaufsicht und Schulen a) Führen regelmäßiger Koordinationsgespräche mit den jeweils zuständigen hessischen Staatlichen Schulämtern, der rheinland-pfälzischen Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion (ADD) und den Beauftragten der römisch-katholischen Bistümer b) Unterstützung der Schulen und der Staatlichen Schulaufsicht bei der Suche nach geeignetem Lehrpersonal für den evangelischen Religionsunterricht und dessen Einsatz sowie bei Vertretungsregelungen c) Einsichtnahme in den schulischen Religionsunterricht und in den kirchlichen Unterricht durch Unterrichtsbesuche d) Abgabe des Votums der EKHN über beantragte Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im evangelischen und katholischen Religionsunterricht in Hessen e) Förderung der Kooperation von Schule und Kirche in der Region und die kirchliche Verantwortung für die Gestaltung regionaler Bildungspläne und regionaler Schulentwicklung 2. Religionslehrkräfte a) Durchführung von Tagungen zur kirchlichen Bevollmächtigung von Religionslehrkräften im Auftrag des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht sowie die Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung der zentralen Bevollmächtigungsgottesdienste b) Vorbereitung befristeter Zustimmungen zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht sowie die Zustimmung bei kurzzeitigen Vertretungen 3. Hauptamtliche und nebenamtliche Gestellungsverträge a) Mitwirkung beim Abschluss von hauptamtlichen Gestellungsverträgen und Schulseelsorgeaufträgen b) Wahrnehmung der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im hauptamtlichen Gestellungsvertrag und Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger und der in diesem Rahmen durchzuführenden regelmäßigen Dienstversammlungen und Dienstgespräche c) Verantwortung für die einjährige Professionalisierung neu eingestellter Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer d) Verfügung des Einsatzes der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im schulischen Religionsunterricht im Benehmen mit den jeweils zuständigen Dekaninnen und Dekanen e) Entscheidung über Anträge von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auf Entpflichtung vom schulischen Religionsunterricht und die Entscheidung über Anträge auf Umverteilung von Pflichtstunden schulischen Religionsunterrichts 4. Zusammenarbeit mit Propsteien und Dekanaten a) Austausch mit den jeweils zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten sowie den Dekaninnen und Dekanen b) Kooperation mit den Propsteien und Dekanaten des Zuständigkeitsbereiches bei Visitationen und in Personalfragen c) Information von Dekanaten und Kirchengemeinden über Schulrechts- und bildungspolitische Grundsatzfragen d) Beratende Mitgliedschaft in den Dekanatssynoden des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches e) die Kooperation mit den Dekanatsbeauftragten für Religionspädagogik. 5. Ausbildung und Personalentwicklung a) Teilnahme an theologischen Prüfungen im Rahmen der Staatsexamina für das Lehramt b) Mitwirkung bei der Zweiten Theologischen Prüfung durch Übernahme des Prüfungsvorsitzes

247 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 247 c) Abgabe eines Votums anlässlich der Ernennung von Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit und der Zuerkennung der Bewerbungsfähigkeit d) Abgabe eines Votums bei Bewerbungen um Aufnahme in die Liste der an der Übernahme einer Schulpfarrstelle Interessierten 4. Aufgaben des Religionspädagogischen Instituts. Dem Religionspädagogischen Institut obliegen folgende Aufgaben: 1. Aus-, Fort- und Weiterbildung a) Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogisch-theologischen Fortbildung, die sich an den Schulformen und Schulstufen und an Themen aus dem Lehrplan orientiert, der pädagogisch-theologischen Zusatzqualifizierungen, von religionspädagogischen Angeboten im Rahmen des Programms Fortbildung in den ersten Amtsjahren der EKHN b) Planung, Durchführung und Auswertung der Weiterbildungskurse in Kooperation mit dem Staat zur Ausbildung neuer Religionslehrkräfte (Kurse zum Erwerb der Fakultas) in den unterschiedlichen Schulstufen c) Fort- und Weiterbildung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Schulseelsorge und der Krisenseelsorge in Schulen d) Inhaltliche Durchführung des Kurses der Professionalisierungsmaßnahme neu eingestellter Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer e) Kooperation mit den Studienseminaren zur Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst f) Fortbildung und Qualifizierung im Bereich der Konfirmandenarbeit g) Spirituelle Angebote für Unterrichtende h) Organisation des Schulpraktikums und Begleitung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare im Schulpraktikum und den auf Religionspädagogik bezogenen Teilen des Gemeindepraktikums sowie die Mitwirkung bei der Zweiten Theologischen Prüfung i) Religionspädagogische Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der evangelischen Kindertagesstätten 2. Beratungsarbeit a) Einzelberatung von Religionslehrkräften b) Fachlich-religionspädagogische Beratung von Fachkonferenzen, Fachsprecherinnen und Fachsprechern c) Fachberatung in der Konfirmandenarbeit d) Beratung und Begleitung von Projekten der Schulseelsorge e) Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen f) Beratung der Kirchenleitung und anderer kirchlichen Gremien und Einrichtungen im religionspädagogischen und bildungspolitischen Fragen g) Mitwirkung bei der Entwicklung, Erprobung von konzeptionellen Rahmenbedingungen, Inhalten und Organisationsformen des Religionsunterrichtes und der Konfirmandenarbeit h) Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Grundlagen i) Mitwirkung an der Erstellung regionaler Bildungspläne j) Zusammenarbeit mit den religionspädagogischen Instituten innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Religionspädagogischen Institute und den entsprechenden Einrichtungen anderer Kirchen k) Zusammenarbeit mit den theologischen Fakultäten der Universitäten 3. Mitwirkung bei der Einbindung der religionspädagogischen Arbeit in Schulentwicklung 4. Organisationsstruktur a) Die Aufgaben des Religionspädagogischen Instituts werden von der Direktorin und dem Direktor sowie den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen; sie bilden zusammen das Kollegium. b) Die Planung und Erledigung der Arbeit der Studienleiterinnen und Studienleiter geschieht in inhaltlichen und regionalen Schwerpunktbereichen. Jede Studienleiterin und jeder Studienleiter arbeitet hauptverantwortlich in ihren oder seinem Bereich und kann zur Mitarbeit in anderen Bereichen herangezogen werden. c) Alle Studienleiterinnen und Studienleiter des Religionspädagogischen Instituts treten zu regelmäßigen Dienstbesprechungen zusammen. d) Die Dienstbezeichnung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Religionspädagogischen Instituts lautet: Studienleiterin/Studienleiter beim Religionspädagogischen Institut der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Leiterin oder der Leiter des Religionspädagogischen Instituts führt die Dienstbezeichnung Direktorin/Direktor. 5. Grundsatz der Zusammenarbeit. (1) Die Schulreferentinnen und -referenten der Kirchenverwaltung sowie die Schulamtsdirektorinnen und -direktoren im Kirchendienst treten in der Konferenz der Kirchlichen Schulämter zu regelmäßigen Beratungen zusammen. Sachverständige können hinzugezogen werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

248 248 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Die Studienleiterinnen und Studienleiter sowie die Direktorin oder der Direktor des Religionspädagogischen Instituts samt seiner regionalen Außenstellen treten zu regelmäßigen Dienstbesprechungen und Konferenzen zusammen. Die Schulreferentinnen und Schulreferenten der Kirchenverwaltung können teilnehmen. Sachverständige können hinzugezogen werden. (3) Die Schulamtsdirektorinnen und -direktoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter der regionalen Außenstelle pflegen den regelmäßigen Austausch. 6. Religionspädagogische Konsultation. Zur Koordinierung und Förderung aller Fragen religiöser Bildung und schulischer Entwicklung treten die Kirchlichen Schulämter und das Religionspädagogische Institut sowie seine regionalen Außenstellen unter Leitung des Referates Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung zu einer Religionspädagogischen Konsultation zusammen. Die Konsultation findet mindestens einmal jährlich statt. 7. Anzahl und Standorte der Kirchlichen Schulämter. Die Anzahl und die Standorte der Kirchlichen Schulämter werden durch Beschluss der Kirchenleitung festgelegt. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der religionspädagogischen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 28. Oktober 1974 (ABl S. 236) außer Kraft. Darmstadt, den 1. Juni 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Arbeitsrechtliche Kommission Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission Vom 12. Mai 2010 Anrufung des Schlichtungsausschusses gemäß 9 Absatz 3 ARRG Antrag vom 26. März 2010, AZ: 1/2010 Es bestehen Zweifel, ob die von der Gewerkschaft Ver.di entsandten Vertreterinnen und Vertreter noch Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind. Der Schlichtungsausschuss wird daher gebeten, die Berechtigung der Mitgliedschaft gemäß 9 Absatz 3 ARRG zu überprüfen. Beschluss Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 Folgendes beschlossen: Der Antrag vom 26. März 2010, AZ.: 1/2010, wird als unbegründet zurückgewiesen. Darmstadt, den 20. Mai 2010 D r. O p p e r m a n n (Vorsitzende) Bekanntmachungen Vorläufige Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KLGeschO) Vom 20. Mai 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gibt sich in Ausführung von Artikel 48 Absatz 4 Satz 1 der Kirchenordnung folgende vorläufige Geschäftsordnung: 1. Sitzungstermin, Sitzungsort. (1) Die Kirchenleitung tritt zu ihren ordentlichen Sitzungen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, zusammen. (2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. (3) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzung, sofern die Kirchenleitung nicht etwas anderes beschließt. 2. Schriftliche Einladung, Tagesordnung. (1) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen schriftlich ein. Die Einladung muss Ort und Beginn der Sitzung angeben und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Zwischen dem Zugang der Einladung und den Sitzungsterminen sollen mindestens vier Tage liegen. (2) Die vorläufige Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden aufgestellt. Dabei sind die vorhergehenden Beschlüsse der Kirchenleitung, die Anträge einzelner Mitglieder sowie die Vorlagen der Amtsstellen der EKHN zu berücksichtigen. (3) Die Einladungen ergehen an die Mitglieder der Kirchenleitung, den Vorstand des Diakonischen Werkes in

249 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 249 Hessen und Nassau sowie an die weiteren Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. Die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung sowie die Leiterinnen und Leiter der gesamtkirchlichen Zentren und des Rechnungsprüfungsamtes erhalten die Einladung zur Kenntnisnahme. (4) Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn einer Sitzung entschieden. Jedes Mitglied der Kirchenleitung hat dabei das Recht, dazu noch Anträge zu stellen. (5) Zu außerordentlichen Sitzungen kann in einer von Absatz 1 abweichenden Form und Frist eingeladen werden. Zu Beginn einer solchen Sitzung muss beschlussmäßig festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenleitung mit diesem Verfahren einverstanden sind. 3. Beschlussvorlagen. (1) Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende etwas anderes anordnet, eine schriftliche Vorlage zu erstellen. (2) Die schriftliche Vorlage soll in gestraffter Form das Problem darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und diesen begründen. Die Vorlage muss in der Regel enthalten: 1. die Namen der federführenden Referentin oder des federführenden Referenten sowie der weiteren Referentinnen und Referenten, 2. den Entwurf eines Kirchenleitungsbeschlusses, 3. die Rechtsgrundlage, 4. eine Begründung des Vorschlags, 5. einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags, 6. einen Vermerk, welche Organe oder Dienststellen bereits beteiligt waren oder noch zu beteiligen sind. (3) Näheres zur Gestaltung der Beschlussvorlagen bestimmt ein Formblatt, das die Kirchenverwaltung im Benehmen mit der Kirchenleitung ausarbeitet. (4) Die Beschlussvorlagen sollen den Mitgliedern der Kirchenleitung und dem Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau nach Möglichkeit mit der Einladung zugesandt werden. (5) Die Beschlussvorlagen mit Personalien erhalten auch: 1. die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes, die nicht der Kirchenleitung angehören, 2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung, 3. die Leiterinnen und Leiter folgender Referate der Kirchenverwaltung: Seelsorge und Beratung, Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Personalservice Gesamtkirche, Personalförderung und Hochschulwesen, Personalrecht, 4. das Zentralarchiv. (6) Die Beschlussvorlagen ohne Personalien erhalten: 1. der Stabsbereich Gleichstellung, 2. die Leiterinnen und Leiter der gesamtkirchlichen Zentren, 3. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher, 4. die Schriftgutverwaltung, 5. das Synodalbüro, 6. die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes. 4. Weitere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. (1) Ist die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung an der Teilnahme verhindert, nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der Sitzung der Kirchenleitung mit Stimmrecht teil. (2) Die nicht der Kirchenleitung angehörenden Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) An den Sitzungen nimmt die Pressesprecherin oder der Pressesprecher und, sofern dafür eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kirchenverwaltung bestimmt wird, die Protokollführerin oder der Protokollführer teil, sofern die Kirchenleitung nicht etwas anderes beschließt. (4) Die Kirchenleitung kann zu den Beratungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenverwaltung und der gesamtkirchlichen Zentren sowie andere Sachverständige und Gäste hinzuziehen. 5. Vorsitz. Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten verhindert, führt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung den Vorsitz. 6. Beschlussfähigkeit. Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn zu ihrer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 7. Sitzungsbeschlüsse. (1) Die Kirchenleitung erörtert in der Sitzung die ihr obliegenden Angelegenheiten mit dem Ziel, Einigkeit über die zu treffenden Beschlüsse zu erreichen. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Auf eine mündliche Erörterung kann in bestimmten Fällen verzichtet werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung; die Punkte sind besonders zu kennzeichnen. Erhebt ein Mitglied der Kirchenleitung bei der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung hiergegen Bedenken, wird gemäß Absatz 1 verfahren.

250 250 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der zeitlichen Reihenfolge der Meldungen. Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort zu behandeln. (4) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, sind weitere Wortmeldungen als die bereits vorliegenden nicht mehr zulässig. Wird ein Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, wird unter Wegfall der bereits vorliegenden Wortmeldungen sofort über die Sache abgestimmt. 8. Umlaufbeschlüsse. (1) In Fällen besonderer Dringlichkeit, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Abstimmung der Mitglieder der Kirchenleitung auf schriftlichem Wege durchgeführt werden. (2) Ein Umlaufbeschluss ist wirksam, wenn kein Mitglied der Kirchenleitung diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenleitung dem Beschlussvorschlag zustimmt. Widerspricht ein Mitglied dem Verfahren, ist die Angelegenheit auf der nachfolgenden Sitzung gemäß 7 Absatz 1 zu entscheiden. (3) Für Umlaufbeschlüsse gilt 12 entsprechend. 9. Telefonisches Beschlussverfahren. (1) In Fällen besonderer Dringlichkeit, die keinen Aufschub dulden, kann die Abstimmung im Wege einer telefonischen Befragung der Mitglieder der Kirchenleitung durchgeführt werden. (2) 8 Absatz 2 und 12 gelten entsprechend. 10. Befangenheit. (1) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt oder sonst befangen ist, nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. (2) Ob persönliche Beteiligung oder sonstige Befangenheit vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Kirchenleitung in Abwesenheit der oder des Betroffenen. 11. Vertraulichkeit. Die Sitzungen der Kirchenleitung sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Kirchenleitungsmitglieder, über Abstimmungsverhältnisse und Beschlussergebnisse ohne Ermächtigung der oder des Vorsitzenden unzulässig. 12. Protokoll. (1) Über jede Sitzung der Kirchenleitung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten. (2) Jedes Mitglied der Kirchenleitung hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen. (3) Das Protokoll wird von einem Mitglied der Kirchenleitung oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter angefertigt, die oder der durch Beschluss der Kirchenleitung zur ständigen Protokollführung bestimmt wurde. (4) Das Protokoll soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung an die Mitglieder der Kirchenleitung und den Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau verschickt werden. (5) Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung der Kirchenleitung. (6) Das genehmigte Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. (7) Das genehmigte Protokoll mit Personalien erhalten: 1. die Mitglieder der Kirchenleitung, 2. die weiteren Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes, 3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung, 4. der Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, 5. die Leiterinnen und Leiter folgender Referate der Kirchenverwaltung: Seelsorge und Beratung, Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Personalservice Gesamtkirche, Personalförderung und Hochschulwesen, Personalrecht, 6. das Zentralarchiv. (8) Das genehmigte Protokoll ohne Personalien erhalten: 1. die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung, soweit sie nicht bereits durch Absatz 7 Nummer 5 erfasst sind, 2. die Leiterinnen und Leiter der gesamtkirchlichen Zentren, 3. die Pressesprecherin oder der Pressesprecher, 4. die Schriftgutverwaltung, 5. das Synodalbüro, 6. die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes. 13. Geschäftsführende Mitglieder. (1) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung sind die geschäftsführenden Mitglieder der Kirchenleitung. (2) Aufgabe der geschäftsführenden Mitglieder ist es, die Beratungen der Kirchenleitung vorzubereiten und die Ausführung der Beschlüsse zu kontrollieren. Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung koordiniert die Aufgaben der Kirchenleitung mit denen der Kirchenverwaltung. (3) Über die Beschlüsse der Kirchenleitung und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe unterrichtet die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung jeweils unverzüglich die für die Ausführung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenverwaltung. (4) Die geschäftsführenden Mitglieder der Kirchenleitung treffen sich zu regelmäßigen Dienstbesprechungen. 14. Vertretung nach außen. (1) Die Kirchenpräsidentin ist Sprecherin bzw. der Kirchenpräsident ist Sprecher der Kirchenleitung.

251 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 251 (2) Die Kirchenleitung wird nach außen durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung vertreten. 15. Abweichung von der Geschäftsordnung. Will die Kirchenleitung im Einzelfall aus besonderen Gründen von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenleitung. 16. Inkrafttreten. Diese vorläufige Geschäftsordnung tritt am 20. Mai 2010 in Kraft. Darmstadt, den 20. Mai 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Aufhebung der Ordnung für den Dienst der Dekanatsbeauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Kirche Vom 20. Mai 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat Folgendes beschlossen: Die Ordnung für den Dienst der Dekanatsbeauftragten für Öffentlichkeitsarbeit der Kirche vom 29. Oktober 1973 (ABl S. 41) wird aufgehoben. Darmstadt, den 1. Juni 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Erste Theologische Prüfung Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2010 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden: Bahre, Erika Clara Sabary, Sven Reichel, Nina Nicole Darmstadt, den 25. Mai 2010 Für die Kirchenverwaltung B ö h m Satzung zur Änderung der Satzung für die Arbeitsgemeinschaft des Evangelisch-Lutherischen Dekanates Biedenkopf und des Evangelischen Dekanates Gladenbach Vom 13. März 2010 Die Synoden des Evangelisch-Lutherischen Dekanates Biedenkopf und des Evangelischen Dekanates Gladenbach haben innerhalb einer Gemeinsamen Tagung übereinstimmend folgende Änderung der Satzung der Arbeitsgemeinschaft beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Evangelisch- Lutherischen Dekanates Biedenkopf und des Evangelisch Dekanates Gladenbach vom 3. März 2007 (ABl S. 44) wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) der Geschäftsführende Ausschuss, der sich aus den beiden Dekanatssynodalvorständen zusammensetzt Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst. Der Bedarf wird durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses oder einer der beiden Dekanatssynoden festgestellt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören die Mitglieder der Dekanatssynodalvorstände der Dekanatssynoden an. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 13. März 2010 Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. *** Die Kirchenleitung hat die Satzung am 20. Mai 2010 genehmigt. Darmstadt, den 21. Mai 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Herborn und Sinn Vom 21. April 2010 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Zentralstation für ambulante Pflegedienste Herborn und Sinn hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen: Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz). Präambel Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden. 1 Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Ambachtal, Herborn, Herborn-Seelbach, Hörbach, Merkenbach und Schönbach innerhalb der Stadt Herborn sowie die Evangelischen Kirchengemeinden Sinn und Fleisbach innerhalb der Gemeinde Sinn bilden einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Diakoniestation mit Sitz in Herborn.

252 252 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (2) Der Zweckverband führt den Namen Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Herborn und Sinn. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen. (4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung. (5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.v. und damit mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. angeschlossen. (6) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei. 2 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung (1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: a) Pflege von Kranken, insbesondere chronisch Kranken jeden Alters, b) Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten, c) Pflege von alten Menschen, d) Pflege von Menschen mit einer Behinderung, e) Betreuung von Menschen mit einer Demenzerkrankung, f) Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen, g) Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, h) Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, i) Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit), j) Vermittlung von Hilfsmitteln sowie k) Vernetzung der regionalen und lokalen Hilfsangebote für alte und kranke Menschen und solche mit einer Behinderung. Weitere Aufgaben können übernommen werden. (2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt. (3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste" in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk. (4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der oder des Pflegebedürftigen die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben. 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind - die Verbandsvertretung, - der Verbandsvorstand sowie - der Beirat. 5 Aufgaben der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes. (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere: a) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, b) die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt, c) die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

253 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 253 d) die vorzeitige Abberufung der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung aus dem Amt, e) die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen, f) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage nach Anhörung des Beirates, g) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung nach Anhörung des Beirates und über die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften, i) die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, j) die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern nach Anhörung des Beirates, k) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung nach Anhörung des Beirates, l) die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie m) die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes nach Anhörung des Beirates. (3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstands geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 6 Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung (1) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsvertretung zwei Personen, von denen eine Person eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein soll. Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. Personen, die in einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zum Zweckverband stehen, dürfen nicht in die Verbandsvertretung entsandt werden. Personen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zum Zweckverband stehen, sollen nicht entsandt werden. (2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen. (4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 7 Sitzung der Verbandsvertretung (1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. (2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom lebensältesten Mitglied der Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet. (3) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. (4) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist schriftlich ein, wenn es der Verbandsvorstand oder das Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds beantragt. (5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

254 254 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zusendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist. (10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. 8 Vorsitz in der Verbandsvertretung (1) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt. (2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung, b) die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand, c) die Vertretung der Verbandsvertretung im Beirat. (3) Ist die oder der Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. (4) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende oder Vorsitzender fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 9 Aufgaben des Verbandsvorstands (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere: a) bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor, b) führt er im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus, c) erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, d) nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr, e) stellt er den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Beirats auf, f) erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht, g) legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Beirats vor, h) stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und i) erstellt er im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen. (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 13 wahrgenommen werden. (3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. (4) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. (5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung. 10 Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes (1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Ist die oder der Vorsitzende eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein. Dasselbe gilt umgekehrt.

255 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 255 (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (5) Ist die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. (6) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 11 Sitzungen des Verbandsvorstands (1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Dasselbe gilt jeweils für die Vertreterin oder den Vertreter der Stadt Herborn und der Gemeinde Sinn. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist. 12 Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Vorsitzenden sind insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes, b) die Vertretung des Verbandsvorstandes im Beirat, c) die Anordnung von Kassenanordnungen nach 55 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt und einen Betrag von Euro nicht übersteigt. d) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation. Falls es nicht zu einer Übertragung nach 13 dieser Satzung kommt, ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der Diakoniestation. 13 Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes übertragen. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen. 14 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Er ist insbesondere zu hören bei: a) der Änderung der Verbandssatzung, b) der Festsetzung einer etwaigen Verbandsumlage, c) der Aufstellung der Jahresrechnung, d) dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, e) der Auflösung des Zweckverbandes. (2) Der Beirat ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand Einkünfte einzuholen. (3) Beschlüsse des Beirats haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.

256 256 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (4) Der Beirat ist über Entscheidungen zu informieren, zu denen er vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Beirats abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen. (5) Der Beirat kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind. 15 Zusammensetzung des Beirats (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: a) der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung, b) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, c) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Diakoniestation, d) der Pflegedienstleiterin oder dem Pflegedienstleiter der Diakoniestation, e) der oder dem Vorsitzenden des Förderkreises, f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stadt Herborn, g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinde Sinn, h) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinden Herborn und Sinn, i) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft aus dem Bereich der Stadt Herborn und der Gemeinde Sinn. (2) Die Mitglieder des Beirats können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden. (3) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung. 16 Vorsitz und Einberufung des Beirats (1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für drei Jahre die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung ein. Wenn mindestens drei Mitglieder des Beirats es verlangen, ist ebenfalls eine Sitzung einzuberufen. (3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. 17 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO). (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Herborn-Biedenkopf. (4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. (5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge des Förderkreises, Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in 19 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus. Die Beteiligung der Stadt Herborn und der Gemeinde Sinn wird durch Vertrag geregelt. 18 Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern (1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst. (2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. (3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in 19 Absatz 1 Satz 3 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt. (4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus. 19 Auflösung (1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes. (2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.

257 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Änderungen der Verbandssatzung (1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. (2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. (3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 21 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die Dill-Zeitung und das Herborner Tageblatt. (2) Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 22 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. *** Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 20. Mai 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Darmstadt, den 27. Mai 2010 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation Diakonie Überwald Vom 28. April 2010 Die Verbandsvorstand des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation Diakonie Überwald hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen: Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz). Präambel Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden. 1 Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Wald-Michelbach, Affolterbach und Hammelbach bilden innerhalb des Gebietes der politischen Gemeinden Wald-Michelbach und Grasellenbach einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Sozialstation mit Sitz in Wald-Michelbach. (2) Der Zweckverband führt den Namen Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Sozialstation Diakonie Überwald. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen. (4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung. (5) Der Zweckverband wird, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. (6) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei. 2 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung (1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

258 258 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr a) Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters, b) Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten, c) Pflege von alten Menschen, d) Pflege von Menschen mit einer Behinderung, e) Hilfe für psychisch Kranke, f) Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen, g) Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen, h) Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, i) Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, j) Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit), k) Vermittlung von Hilfsmitteln sowie l) Vernetzung der regionalen und lokalen Hilfsangebote für alte und kranke Menschen und solche mit einer Behinderung. Weitere Aufgaben können übernommen werden. (2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt oder bei vorübergehendem Aufenthalt hilfsbedürftig ist. (3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk. 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind der Verbandsvorstand, der zugleich die Rechte einer Verbandsvertretung wahrnimmt, und der Beirat. 5 Aufgaben des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten und die Aufgaben zuständig, die ihm durch Kirchengesetz und diese Verbandssatzung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere: a) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, b) die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes, c) die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes und im Bedarfsfall die Erstellung von Dienstanweisungen für diese, d) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie eine etwaige Verbandsumlage, e) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der kassenführenden Stelle, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, f) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften, g) die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, h) die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, i) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung, j) die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes. (2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß 9 wahrgenommen werden. (3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. (4) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. (5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstands geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

259 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes (1) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Wald- Michelbach entsendet vier Personen, die Evangelischreformierten Kirchengemeinden Affolterbach und Hammelbach entsenden je drei Personen in den Verbandsvorstand. Voraussetzung für die Entsendung eines nichtordinierten Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. (2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen. (4) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Verbandsvorstandes bis zur Konstituierung des neu gebildeten Verbandsvorstandes im Amt. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. 7 Sitzung des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand tritt erstmals innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung zusammen und wird von der lebensältesten Pfarrerin oder dem lebensältesten Pfarrer einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet. (2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. (3) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein. (4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (5) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Wahlen sind im Verbandsvorstand geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung des Verbandsvorstandes erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (8) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist. 8 Vorsitz des Verbandsvorstandes (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt. (2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere: a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes, b) die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes, c) die Anordnung von Kassenanordnungen nach 55 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt, d) die Vertretung des Verbandsvorstandes im Beirat. (3) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Sozialstation. 9 Geschäftsführung (1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Sozialstation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß 43 des Verbandsgesetzes. (2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a bis c dieser Satzung. (3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

260 260 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen. (5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. (6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen. 10 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat berät den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Er hat das Recht, vom Verbandsvorstand Auskünfte einzuholen. (2) Beschlüsse des Beirats haben gegenüber dem Verbandsvorstand empfehlende Wirkung. (3) Der Beirat kann von sich aus dem Verbandsvorstand Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesem zu beraten sind. (4) Der Beirat ist über Entscheidungen zu informieren, zu denen er vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Beirats abweichende Entscheidungen des Verbandsvorstandes sind zu begründen. 11 Zusammensetzung und Amtszeit des Beirats (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: a) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, b) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kreis- Seniorenbeirats, c) einer Vertreterin oder einem Vertreter der politischen Gemeinde Wald-Michelbach, d) einer Vertreterin oder einem Vertreter der politischen Gemeinde Grasellenbach, e) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Sozialstation, f) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ärzteschaft aus dem Versorgungsbereich der Sozialstation, g) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau, h) einer Vertreterin oder einem Vertreter der katholischen Pfarrgemeinden, i) einer Vertreterin oder einem Vertreter der evangelischen Kirchengemeinden, j) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes, k) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, l) einer Vertreterin oder einem Vertreter des VdK. (2) Die Mitglieder des Beirats können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden. (3) Weitere Mitglieder können durch den Verbandsvorstand auf Vorschlag des Beirats berufen werden. (4) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Verbandsvorstandes. 12 Vorsitz und Einberufung des Beirats (1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die oder der Vorsitzende des Beirats beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr und auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Beirats ein. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 13 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO). (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Starkenburg-West. (4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. (5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Zuwendungen des Förderkreises und durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. 14 Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern (1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst. (2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.

261 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 261 (3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in 15 Absatz 1 Satz 3 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt. (4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder im Verbandsvorstand aus. 15 Auflösung (1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes. (2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 16 Änderungen der Verbandssatzung (1) Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. (2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. (3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 17 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die Odenwälder Zeitung. (2) Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 18 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. *** Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 20. Mai 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Darmstadt, den 27. Mai 2010 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: Dreifelden-Steinen Dekanat: Selters Umschrift des Dienstsiegels: Ev. Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 2. Juni 2010 Für die Kirchenverwaltung B o g s

262 262 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Dienstnachrichten

263 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 263

264 264 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Eckelshausen, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Biedenkopf, Modus A Wir laden Sie ein, sich von der Universitätsstadt Marburg in Richtung Lahnquelle der reizvollen Landschaft des hessischen Hinterlandes zu nähern. Vier Kilometer vor den Toren der ehemaligen Kreisstadt Biedenkopf, in der eine Grund-, eine Haupt- und Realschule mit Förderstufe und ein Gymnasium zu finden sind, öffnet sich Ihnen der Blick auf die in Hügel eingebetteten Lahnauen. Dort finden Sie unsere Kirchengemeinde bestehend aus den Dörfern Eckelshausen (537 Gemeindeglieder), Kombach (690 Gemeindemitglieder), Wolfgruben (382 Gemeindemitglieder) und dem Weiler Katzenbach (16 Gemeindemitglieder). Unsere aus dem 12. Jahrhundert stammende neu renovierte Wehrkirche ist weithin als Wahrzeichen zu erkennen und ist Mittelpunkt des Dorfes Eckelshausen und Zentrum unserer Kirchengemeinde. Sonntäglich feiern wir Gottesdienst in ihr. Direkt unterhalb der Kirche entdecken Sie auf einem weitläufigen Gelände das liebevoll renovierte Fachwerkgemeindehaus (ehemalige Pfarrscheune) mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten und das Pfarrhaus. Neben dem Hauptort Eckelshausen hat sich in den letzten Jahren Kombach zum größten Ort der Kirchengemeinde entwickelt. Im Gegensatz zur historischen Wehrkirche von Eckelshausen prägt hier eine moderne Kirche aus den 60er Jahren das Dorfbild. Der große, helle Gottesdienstraum lädt zweiwöchentlich zum Gottesdienst ein und wird durch Gemeinderäume in der Unterkirche ergänzt. Weiterhin befindet sich in Kombach die Kindertagesstätte, die sich in unserer Trägerschaft befindet und in Kürze um eine Krippe erweitert werden soll. Beim Blick über die Lahn zeigt sich nun der zur politischen Gemeinde Dautphetal gehörende Ortsteil Wolfgruben. Im Wechsel mit Kombach laden wir hier zweiwöchentlich zu Gottesdiensten im Gottesdienstraum des Gemeindehauses ein. Wer wir sind - eine alte Gemeinde mit Traditionen und gewachsenen Strukturen, die auf eine lange Geschichte zurückblickt - eine junge Gemeinde mit vielen motivierten und selbstbewussten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich im Sinne der neutestamentlichen Aussagen Viele Gaben ein Geist (1. Korinther 12, 4-6) versteht

265 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eine lebendige Gemeinde mit vielen verschiedenen Kreisen für alle Altersgruppen, die offen ist für neue Ideen - eine aktive Gemeinde, mit einem deutlichen Schwerpunkt in der Kinder- und Jugendarbeit, zu denen die Kindertagesstätte, ein großes Kindergottesdienstteam und verschiedene Kinder- und Jugendgruppen gehören Was wir uns wünschen - geistliche Stärkung und Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Intensivierung der Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden, Dekanat und den Vereinen in den Dörfern - Stärkung der Integration unserer Kindertagesstätte in die Gemeindearbeit - Beibehaltung des Schwerpunktes in der Kinder- und Jugendarbeit Was wir bieten - ein geräumiges Pfarrhaus mit 8 Zimmern, Küche, Bad (ca.12 qm) und 2 Gästetoiletten, das in der Vakanzzeit renoviert wird - einen engagierten jungen Kirchenvorstand - eine selbstfinanzierte Gemeindepädagogenstelle (0,5) für die Kinder- und Jugendarbeit - viele engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eine selbständig arbeitende Gemeindesekretärin (6 Wochenstunden) Wir suchen ab sofort eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrerehepaar, die/der/das mit uns Gottes Wort in das Zentrum des Gemeindelebens stellt, die Liebe zum Gottesdienst mit uns teilt und versucht, Menschen durch vorhandene und neue Gottesdienstformen für Gott zu gewinnen. Mit Ihnen zusammen möchten wir die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wertschätzen und begleiten, die Beziehungen untereinander und zur dörflichen Gemeinschaft stärken und die Arbeit der Kindertagesstätten mit Erzieherinnen, Kindern und ihren Familien in unsere Kirchengemeinde einbeziehen. Durch Ihre strukturierte Arbeitsweise unterstützen Sie uns in der Organisation der Gemeindearbeit. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage Über Ihre Kontaktaufnahme für weitere Informationen freuen sich unsere stv. Vorsitzende des Kirchenvorstandes Frau Claudia Platt-Schreiber, Tel.: , Herr Dekan Gerhard Failing, Tel.: und Herr Propst Michael Karg, Tel.: Ewersbach, 1,0 Pfarrstelle III mit Sitz in Rittershausen, Dekanat Dillenburg, Erteilung eines Verwaltungsdienstauftrages (4 Jahre) durch die Kirchenleitung Die Kirchengemeinde mit ca Gemeindegliedern ist in 3 Pfarrbezirke mit zur Zeit 3 Pfarrstellen aufgeteilt. Zum Pfarrbezirk III gehören der Ortsteil Rittershausen (655 Gemeindeglieder) und das Altenpflegeheim Kronberg mit 90 Heimplätzen in Ewersbach. Die bestehende Pfarrdienstordnung soll nach der Besetzung der Pfarrstelle III gemeinsam neu überarbeitet werden. Die Pfarrstelle III ist zum 1. Oktober 2010 neu zu besetzen. Die Gottesdienste finden sonntäglich in den 4 Kirchspielorten statt und werden in der Regel im Wechsel von jeweils 2 Pfarrern gehalten. Die Kirchen sind in den letzten Jahren renoviert worden und befinden sich in einem guten baulichen Zustand. Das Kirchspiel liegt landschaftlich reizvoll am Fuße des Rothaargebirges im nördlichen Lahn-Dill-Kreis. Durch seine waldreiche Umgebung bietet das Dietzhölztal einen hohen Freizeit- und Erholungswert. Die südwestfälische Stadt Siegen mit hervorragenden Einkaufsmöglichkeiten und einem reichhaltigen kulturellen Angebot ist in einer halben Stunde mit dem Auto erreichbar. Auch die reizende hessische Universitätsstadt Marburg ist in 45 Minuten erreichbar und bietet, ebenfalls im kulturellen Bereich, eine Vielzahl an abwechslungsreichen Möglichkeiten. Die Bevölkerung ist ländlich geprägt, die soziale Schichtung ist gemischt, wobei der Mittelstand überwiegt. Grundschulen befinden sich in Rittershausen, Mandeln und Ewersbach, eine Gesamtschule mit gymnasialem Zweig im benachbarten Eibelshausen (4 km). Berufsschulen und Gymnasien sind im 15 km entfernten Dillenburg. Die Busverbindung ist gut. Eine Pfarrdienstwohnung muss angemietet werden, dabei ist Ihnen der Kirchenvorstand gerne behilflich. Für die Gemeindearbeit in Rittershausen sowie in den anderen 3 Ortsteilen stehen gut ausgestattete Gemeindehäuser zur Verfügung. Das Gemeindeleben in den Orten ist rege, wobei die einzelnen Gemeindekreise (wie z.b. Jungscharen, Kindergottesdienste, Frauenkreise, Chöre) überwiegend von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen geleitet werden. Die Jungschar- und Jugendarbeit in Rittershausen wird vom CVJM geleitet. Hier findet eine gute Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde statt. In allen 4 Ortschaften sind die Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft und bilden somit einen Schwerpunkt der kirchengemeindlichen Arbeit. Im Gemeindebüro, welches sich außerhalb der Pfarrhäuser zentral in Ewersbach befindet, arbeiten 2 Mitarbeiterinnen in Teilzeit. Verwaltungstechnisch ist die Gemeinde der Regionalverwaltung Herborn/Biedenkopf in Steffenberg angeschlossen. Wenn Sie: - offen, teamfähig und kommunikativ sind - gerne mit den Menschen in einer dörflichen Gemeinde leben und diese seelsorgerisch betreuen möchten - die Kreativität der Mitarbeiter/innen fördern und sich als deren Ansprechpartner/in verstehen

266 266 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr ein Herz für Kinder- und Jugendarbeit, aber ebenso für alle Altersstufen unserer Gemeinde haben - mit uns die guten ökumenischen Kontakte zur katholischen und der Freien ev. Gemeinde weiter intensivieren möchten - Freude an der Zusammenarbeit mit unseren Kindertagesstätten haben - gerne auf Menschen zugehen, um sie für die Botschaft von Jesus Christus zu gewinnen - offen sind für Gottesdienste in vielfältigen Formen dann sind Sie bei uns genau richtig! Es unterstützt Sie: - ein kooperativer, lebendiger Kirchenvorstand, der offen für neue Ideen ist - ein ehrenamtlicher Vorsitzender des Kirchenvorstands - ein solider Stamm neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen - ein Dekanatskirchenmusiker mit 50% Anbindung an die Kirchengemeinde - eine Gemeindepädagogin mit 1 2 Stelle - die Kollegin, der Kollege - die Mitarbeiter/innenteams der Kindertagesstätten Haben wir Ihr Interesse geweckt? Gespannt warten wir auf Ihre Bewerbung und freuen uns, Sie schon bald in unserer Gemeinde herzlich willkommen zu heißen. Nähere Auskünfte geben gerne der Vorsitzende des Kirchenvorstandes Günter Steinmüller, Tel.: ; die Kirchenvorsteherin Nicole Eckhardt, Tel.: ; Pfarrerin Angelika Angerer, Tel.: ; Dekan Roland Jaeckle, Tel.: sowie Propst Michael Karg, Tel.: Kaichen, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Wetterau, Patronat Freiherr von Leonhardi zu Karben und Bönstadt Zur Pfarrstelle gehören die beiden ca. 4 km voneinander entfernt liegenden selbstständigen Kirchengemeinden Kaichen und Bönstadt. Beide Gemeinden sind Stadtteile der Stadt Niddatal. In Bönstadt freuen sich ca. 850 und in Kaichen ca. 650 Gemeindemitglieder auf eine neue Pfarrerin/einen neuen Pfarrer. Ein Viertel des Dienstauftrags ist im Dekanat angesiedelt und wird in Absprache mit dem Dekanatssynodalvorstand festgelegt. Was Sie in unseren Gemeinden vorfinden: Jede Gemeinde verfügt über eine eigene Kirche und ein Gemeindehaus. Die Barockkirche in Kaichen stammt aus dem Jahre 1738, mit neu renovierter Förster & Nicolaus Orgel von Sie bietet 250 Sitzplätze. Die Bönstädter Kirche wurde 1967 erbaut und verfügt über 170 Sitzplätze. Das Pfarrhaus mit Amtszimmer und Büro für die Gemeindesekretärin befindet sich in Kaichen und wird in der Vakanzzeit grundlegend renoviert. Die Pfarrwohnung hat 6 Zimmer, Küche, Bad und Kellerräume. In beiden Gemeinden - wird sonntäglich je ein Gottesdienst gefeiert - gibt es Kindergottesdienstgruppen und Krabbelgruppen, die ehrenamtlich geleitet werden - wird die Offene Jugendarbeit von Kirche und Kommune gemeinsam getragen - besteht der Kirchenvorstand aus 8 engagierten Mitgliedern - teilen sich 3 Kirchenmusiker den Organistendienst - werden Küsterdienste neben- oder ehrenamtlich geleistet - erscheint alle 2 Monate das gemeinsame Kirchenblatt In Bönstadt gibt es - einen Kirchenchor - einen Stickkreis - in Zusammenarbeit mit der Musikschule regelmäßig stattfindende Kirchenkonzerte von überörtlicher Bedeutung In Kaichen - wirken bei kirchlichen Veranstaltungen unter anderem die beiden örtlichen Gesangvereine mit Hier lässt es sich leben: Niddatal liegt in der südlichen Wetterau in landschaftlich reizvoller Umgebung, eingebettet zwischen Taunus und Vogelsberg. Neben den örtlichen Einkaufsmöglichkeiten sind Einkaufsmärkte, Ärzte und Apotheken von beiden Gemeinden aus im Umkreis von 3 km zu erreichen. Eine Kindertagesstätte ist am Ort. Alle Schulformen liegen im Radius von 13 km. Friedberg, Hanau und Frankfurt sind maximal 20 km entfernt und sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Die Kirchenvorstände freuen sich auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und werden ihrerseits die Pfarrerin /den Pfarrer nach Kräften unterstützen. Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der: - mit uns eine fröhliche Kirche praktiziert - Spaß und Freude an der Arbeit hat und andere begeistert - Gottesdienste liebevoll und lebendig feiert - offen sowie herzlich auf Menschen zugeht und sie seelsorgerlich begleitet - ein Ohr für alle Altersgruppen hat

267 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Kreativität und Ideen das Gemeindeleben zeitgemäß mit uns gestaltet - Freude hat, in ländlicher Umgebung zu wirken und zu leben Auskunft geben: Der Propst für Oberhessen, Pfr. Matthias Schmidt, Tel.: ; Dekan Pfr. Jörg- Michael Schlösser, Tel sowie die Vorsitzenden der Kirchenvorstände, Frau Traude Fils für Bönstadt, Tel und Herr Karlfried Faulstich für Kaichen, Tel Matthäusgemeinde Darmstadt, Pfarrstelle II - West, Dekanat Darmstadt Stadt, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, ab sofort Hätten Sie Freude an einer vielfältigen Tätigkeit in einer reizvollen Gemeinde in Darmstadt? Dann wäre die Matthäusgemeinde etwas für Sie. Darmstadt liegt im Süden des Rhein-Main Gebietes und ist das Tor zu Bergstraße und Odenwald entstand im bewaldeten Süd-Westen der Stadt ein Wohngebiet, das sich zu einem beliebten Stadtteil für Familien entwikkelt hat. Das Gebiet der Heimstättensiedlung und des westlichen Bessungen, in dem die Matthäusgemeinde liegt, ist für alle Generationen attraktiv. Nur fünfzehn Minuten von der Darmstädter Innenstadt entfernt hat das Gemeindegebiet eine gute Infrastruktur mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Grund- und weiterführenden Schulen, einem gut funktionierenden sozialen Netzwerk und vielen Vereinen. Was uns prägt Die Matthäusgemeinde bietet ca evangelischen Gläubigen ein geistliches Zuhause. Sie wurde 1935 gegründet und hat die Geschichte und das Gesicht des Stadtteils mitgeprägt. Unser Gemeindezentrum befindet sich auf einem großzügigen Gelände und besteht aus der 1950 eingeweihten Bartning schen Notkirche, dem Gemeindehaus mit Gemeindebüro und Kindertagesstätte (100 Kinder), sowie dem Kinder- und Jugendhaus. Im ebenfalls auf dem Gelände befindlichen Pfarrhaus wohnt z.zt. der derzeitige Inhaber der Pfarrstelle I Ost, der im Oktober 2011 in den Ruhestand geht. In unserer Gemeinde werden neben den traditionellen sonntäglichen Gottesdiensten eine Vielzahl besonders gestalteter Gottesdienste und Andachten gefeiert. Dabei ist der einmal monatlich um Uhr stattfindende Themengottesdienst hervorzuheben, der anstelle des morgendlichen Gottesdienstes gefeiert wird. Durch den Zuzug junger Familien, besonders auch im Neubaugebiet Ernst-Ludwig-Park, wächst die Nachfrage an Angeboten für Kinder und Jugendliche stetig. Daher ist und bleibt die Kinder- und Jugendarbeit ein wichtiger sozial-diakonischer Schwerpunkt in unserer Gemeinde. Die zurzeit drei hauptamtlich beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte betreuen Angebote wie Kindergruppen, offene Kinder- und Jugendarbeit und Ferienspiele in allen Schulferien. Unsere Kindertagesstätte, für die ebenfalls eine große Nachfrage besteht, ist ein weiterer Schwerpunkt der Gemeinde. Wir verstehen sie als Familien ergänzende Einrichtung, die gleichzeitig auch erste Bildungseinrichtung für Kinder ist. Hier bekommen auch andersgläubige oder kirchenfremde Kinder erste Kontakte mit dem christlichen Glauben und dem Leben der Gemeinde, in das sie auf vielfältige Weise eingebunden werden. Die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit werden durch die Familien-, Erwachsenen- und Altenarbeit ergänzt. Wer uns trägt Das Leben in der Matthäusgemeinde mit ihren zahlreichen Gruppen und Kreisen wird vom Einsatz und Engagement vieler Ehrenamtlicher getragen. Der Vorsitz des Kirchenvorstandes ist ebenfalls ehrenamtlich besetzt. Zwei Pfarrer teilen sich die beiden Bezirke und die verschiedenen Aufgaben nach Pfarrdienstordnung. Neben den bereits beschriebenen hauptamtlich Beschäftigten arbeiten zwölf Erzieherinnen und eine Hauswirtschaftskraft in der Kindertagesstätte, zwei Mitarbeiterinnen im Gemeindebüro, eine Küsterin/Hausmeisterin, mehrere Reinigungskräfte, sowie nebenamtlich ein Chorleiter und eine Organistin mit. Wen wir suchen Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer soll nach unseren Wünschen: - durch ihr/sein Leben und Wirken Kinder, Jugendliche und Erwachsene in und außerhalb der Gemeinde zu einem Leben mit Jesus Christus als Herrn ermutigen und anspornen - offen und herzlich auf die Menschen zugehen und sie seelsorglich begleiten - Freude an lebendiger Gottesdienstgestaltung haben - eine gute und intensive Zusammenarbeit mit allen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pflegen - die weitere Entwicklung unserer Matthäusgemeinde verantwortlich begleiten und mitgestalten - ein offenes Ohr für die Vereine und Institutionen in unserem Wohngebiet haben - organisatorische Fähigkeiten besitzen - offen für Verwaltungsaufgaben und die kirchliche Zusammenarbeit in der Region Bessungen sein Eine Wohnung oder ein Pfarrhaus, das den Pfarrhausrichtlinien entspricht, muss noch erworben oder angemietet werden. Hierfür steht der Gemeinde eine zweckgebundene Rücklage zur Verfügung. Wenn Sie sich in unsere Gemeinde berufen fühlen, freuen wir uns über Ihr Interesse und Ihre Bewerbung. Auskunft erteilen gerne der Vorsitzende des Kirchenvorstandes Herr Fokke Kappelhoff, Tel ; Dekan Norbert Mander, Tel und Pröpstin Karin Held, Tel

268 268 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Zwingenberg, Dekanat Bergstraße, 1,0 Pfarrstelle, Modus A Zwingenberg, die älteste Stadt an der Bergstraße, hat ca Einwohner, von denen (ohne den Ortsteil Rodau) zur evangelischen Kirchengemeinde gehören. Die Kirche auf dem Berg (1258 erbaut, 350 Sitzplätze) ist der Ort der Gottesdienste. Für die übrige Gemeindearbeit steht ein geräumiges Gemeindehaus mit Gemeindebüro zur Verfügung, das im kommenden Jahr renoviert werden wird. Zwingenberg ist an der A5 verkehrsgünstig gelegen. Die Zusammenarbeit mit der katholischen Gemeinde ist sehr gut und durch mehrere im Kirchenjahr fest terminierte gemeinsame Veranstaltungen stabil. Die Kirchengemeinde Zwingenberg hat: - eine Pfarrvikarstelle (0,5) - einen engagierten Kirchenvorstand (12 Mitglieder) mit ehrenamtlicher Vorsitzenden - zahlreiche engagierte Mitarbeiter/innen - eine viergruppige Kindertagesstätte - einen nebenamtlichen Organisten - eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungsmitarbeiterin (20 Stunden/Woche) - einen Küster- und Hausmeister (18,7 Stunden/Woche) - eine nebenamtliche Reinigungskraft (8 Stunden/Woche) - die Jugendarbeit dem CVJM übertragen - Kirchenchor - Konfi-Band - Frauenkreis (1 x wöchentlich) - Seniorenkreis (1 x monatlich) - Erwachsenengruppe (1 x monatlich) - große Konfirmandengruppen (52 Konfis im neuen Jahrgang) - Kindergottesdienst (1 x im Monat) - offene Kirche - Stiftung Die zur Pfarrstelle gehörende Wohnung ist im Pfarrhaus (erbaut 1966), neben dem Gemeindehaus gelegen. Darin befinden sich im OG neben 2 Amtsräumen und einer Toilette auch 2 Wohnräume und Küche. Im UG befinden sich Bad, Dusche, Schlafzimmer, 3 Kinderzimmer, Bügelzimmer und Kellerräume, Garage, Abstellraum und Garten sind ebenso vorhanden. Eine Grundschule befindet sich am Ort, alle weiteren Schularten sind in Bensheim (5 km) vorhanden. Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der: - kontaktfreudig, aktiv und kommunikativ mit Menschen umgeht - Menschen in ihren Lebenssituationen aufsucht und sie seelsorgerlich begleitet - offen ist zu allen Gruppen - Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen das Evangelium zeitgemäß nahe bringt und zum Glauben einlädt - Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten in unterschiedlichen Formen hat - organisatorische Fähigkeiten, Leitungs- und Personalführungskompetenz besitzt - teamfähig ist und als Hirte auch mit Visionen die Mitarbeitenden in der Gemeinde begleitet - die Ökumene weiterentwickelt - die Gemeindesituation reflektiert, gemeinsame Ziele für die kommenden Jahre mitentwickelt und zusammen mit den Beteiligten gestalten will Wir freuen uns sehr auf Ihre Bewerbung! Auskünfte geben gerne: Claudia Willbrand, Vorsitzende des Kirchenvorstands, Tel.: ; Gemeindebüro der Evang. Kirchengemeinde Zwingenberg, Tel.: ; Dekanin Ulrike Scherf, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel Erteilung eines halben Dienstauftrages zur Verwaltung einer Hälfte der Gefängnispfarrstelle an der Justizvollzugsanstalt für Frauen Frankfurt am Main III (Preungesheim). Besetzung frühestens zum auf 6 Jahre durch die Kirchenleitung. Die Frauenhaftanstalt FFM III ist die zentrale Frauenhaftanstalt Hessens und verfügt über gut 300 Haftplätze. In ihr wird Untersuchungs- und Strafhaft jeder Dauer, sowie Sicherungsverwahrung für erwachsene Frauen und weibliche Jugendliche vollzogen. Es gibt einen Offenen Vollzug und ein Mutter-Kind-Haus im offenen und geschlossenen Vollzug. Zudem werden weibliche Abschiebungshäftlinge in diesem Gefängnis untergebracht. Gesellschaftliche Probleme und Entwicklungen begegnen im Justizvollzug in besonderer Dichte. Weltweite Fluchtbewegungen, Arbeitslosigkeit und Bildungsdefizite, Armut, Krankheit, Frauenproblematik (Gewalt- und Missbrauchserfahrungen) spiegeln sich im Leben in der Haftanstalt wider. Der Ausländerinnenanteil ist sehr hoch, häufig beträgt er um 50%. Ebenfalls sehr hoch ist der Anteil drogenabhängiger Frauen. Die Arbeit der Gefängnisseelsorge umfasst folgende Bereiche:

269 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Seelsorgliche Einzelgespräche mit Inhaftierten, auch langfristige Begleitungen und Kriseninterventionen - Gruppenangebote und Projekte, Vorbereitungen für Feste und besondere Gottesdienste mit den Inhaftierten - Gottesdienste an den Sonn- und Feiertagen (im Wechsel mit der kath. Seelsorge), Organisation von besonderen Gottesdienstangeboten in verschiedenen Sprachen; auch der sonntägliche Gottesdienst berücksichtigt die Sprach- und Kulturvielfalt dieser Gemeinde und beachtet eine frauengerechte Sprache; interreligiöser Dialog - Diakonische Hilfen - Kontakte zu Familienangehörigen der Inhaftierten (dabei wird eng mit der Pfarrerin für die Angehörigenseelsorge zusammengearbeitet) - Zusammenarbeit mit den übrigen Diensten in der JVA (Anstaltsleitung, Sozialer, Psychologischer und Pädagogischer Dienst, allgemeiner Vollzugsdienst, Drogen- und Ausländerberatung, Übergangsmanagement); Zusammenarbeit mit Straffälligenhilfen u.a. - Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Besuche von Gemeindegruppen, Schulklassen u.a. zusammen mit inhaftierten Frauen - Teilnahme an Konferenzen und Tagungen der Gefängnisseelsorge (regional, bundesweit und bei Interesse auch international) - Teilnahme an der Gruppensupervision der hessischen GefängnisseelsorgerInnen Ein Büro/Gesprächszimmer für die evang. Seelsorge, ein schöner Kirchraum mit Sakristei für Gottesdienste und kulturelle Veranstaltungen steht zur Verfügung. Weitere Räume (z.b. Küche) können von den SeelsorgerInnen mitbenutzt werden. Von der/dem StelleninhaberIn wird erwartet: - Freude und Engagement für den Schwerpunkt Seelsorge mit Menschen, die eher am Rande der Gesellschaft stehen. Bereitschaft, sich mit anderen Kulturen und Subkulturen auseinanderzusetzen und seelsorglich darauf einzulassen. - Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der Seelsorgerin für Angehörige weiblicher Inhaftierter und der Seelsorgerin auf der anderen halben Pfarrstelle an der JVA FFM III. Mitarbeit im Team der Frankfurter GefängnisseelsorgerInnen. - Mitarbeit in der Evang. Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge in Hessen und regelmäßige Teilnahme an der gemeinsamen Supervision für GefängnisseelsorgerInnen in Hessen. Voraussetzungen: - Wünschenswert sind Erfahrungen (oder Zusatzqualifikationen) im Bereich Seelsorge/Beratung und/oder sozialer Brennpunktarbeit, multikultureller Arbeit, Ökumene. Ebenso sind gute Kenntnisse anderer Sprachen willkommen (mindestens englisch, wenn möglich weitere Sprachen). Diese können ggfs. auch berufsbegleitend erworben werden. Da die inhaftierten Frauen in der Regel aus sehr zerstörten Lebensverhältnissen kommen und sich in der Totalen Institution Gefängnis zurechtfinden müssen, ist eine Weiterbildung für die Seelsorge an Justizvollzugsanstalten erforderlich. Sie kann berufsbegleitend absolviert werden. Ein vierwöchiges Praktikum in einer anderen Haftanstalt steht am Beginn der Arbeit in der Gefängnisseelsorge, um das System Justiz und die Eckdaten der Gefängnisseelsorge kennen lernen zu können. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung der EKHN, Referat Seelsorge und Beratung, Herrn OKR Schuster, Paulusplatz 1, Darmstadt. Auskunft erteilt die derzeitige Pfarrerin für die Seelsorge bei der JVA FFM III Karin Greifenstein, Tel. d.: oder p.: , karin.greifenstein@gmx.de. Auslandsdienst in Brasilien Für den Auslandspfarrdienst in der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien (IECLB) mit Dienstsitz in Rio de Janeiro sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. November 2010 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine Pfarrerin/einen Pfarrer. Die Martin-Luther-Gemeinde im Zentrum von Rio de Janeiro, die vor mehr als 180 Jahren von deutschen Auswanderern gegründet wurde, möchte einerseits weiterhin für deutschsprachige Christen offen sein, andererseits den sozialen und kulturellen Herausforderungen mitten in einer lateinamerikanischen Großstadt entsprechen. Im Leben der Gemeinde bildet neben den Gottesdiensten, der Diakonie und den verschiedenen altersspezifischen Gruppen die Kirchenmusik (Orgelkonzerte, Kirchenchor) einen Schwerpunkt. Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin / einen Pfarrer mit pastoraler und ökumenischer Kompetenz, die / der bereit und fähig ist, in Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den vielfältigen Anforderungen in Rio de Janeiro gerecht zu werden. Eine gemeindenahe und zeitgemäße Verkündigung in deutscher und portugiesischer Sprache sowie ein ökumenisch offenes, aber erkennbar lutherisches Profil werden erwartet. Zum Profil der / des gewünschten Pfarrerin/Pfarrers gehört außerdem, dass sie / er - sehr gute portugiesische Sprachkenntnisse hat, - über Erfahrung in parochialer Großstadtarbeit verfügt und bereit ist, die arme Bevölkerung einzubeziehen,

270 270 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr für moderne Musik offen ist und musische Fähigkeiten hat, - die Traditionen der Gemeinde achtet, - Geschick für die Organisation und Motivation der Gruppen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mitbringt und Leitungserfahrungen hat - und zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Institutionen der IECLB sowie mit dem ökumenischen Umfeld bereit ist. Die Pfarrstelle wird durch Gemeindewahl, Berufung durch die IECLB und EKD-Entsendung besetzt. Gesucht wird eine Pfarrerin / ein Pfarrer mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mit mehrjähriger Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der IECLB und der Entsendungsbeihilfeverordnung der EKD. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner /Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Bei Bedarf wird zu Beginn der Dienstzeit ein Intensivkurs zum Vertiefen der portugiesischen Sprache angeboten. Bewerbungsfrist: 1. August Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Oberkirchenrätin Dr. Andrée ( ) oder Frau Buchholz ( ) zur Verfügung. Bitte fordern Sie die Ausschreibungsunterlagen an: Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD Postfach / D Hannover Tel: / lateinamerika@ekd.de _ Das Evangelische Dekanat Vogelsberg sucht zum eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) (100%-Stelle) Der Einsatz erfolgt zu 95% in der Kirchengemeinde Schlitz. 50% der Stelle sind zunächst auf 5 Jahre befristet, eine Verlängerung ist zu erwarten. Gemäß Anstellungsverordnung der EKHN ist ein FH-Abschluss erforderlich, der aber auch nachträglich berufsbegleitend erworben werden kann. Das Evangelische Dekanat Vogelsberg gehört zur Propstei Oberhessen. Schlitz ist eine kleine Stadt mit mittelalterlichem Stadtkern in einer reizvollen, ländlich geprägten Gegend zwischen Vogelsberg und Rhön. Hier leben etwa Menschen, von denen rund zur Evangelischen Kirchengemeinde gehören. Am Ort sind mehrere Kindergärten, eine Grundschule und eine integrierte Gesamtschule. In Lauterbach (14 km) und Fulda (20 km) sind Gymnasien gut erreichbar. Von Fulda aus bestehen gute Zugverbindungen (ICE). Die Kirchengemeinde möchte Kindern und Jugendlichen Räume eröffnen und gestalten, in denen prägende Erfahrungen im Glauben an Jesus Christus gemacht, Freundschaften geschlossen werden können und christliches Leben eingeübt werden kann. Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gibt es bereits folgende Gruppen, in denen ehrenamtlich Mitarbeitende verantwortlich tätig sind: Krabbelkreis, Kindergottesdienst, Kinderstunde, Kinderchor, Jungschar, Teentreff und Jugendmeeting. Außerdem findet in Schlitz eine intensive Konfirmandenarbeit (Konfi-3/8) statt. Für die Zukunft ist eine Gemeindewerkstatt für kreativ-gestalterische und handwerkliche Projekte geplant. Wir bieten Ihnen: - ein kooperatives, offenes Dekanatsteam mit vier Mitarbeiter/innen im gemeindepädagogischen Dienst - die Mitarbeit in einer lebendigen Gemeinde - die Chance, eigene Impulse und Begabungen einzubringen - eine gute Zusammenarbeit mit dem Mitarbeitenden und Pfarrern der Kirchengemeinde in geistlicher Weggemeinschaft - eine überschaubares und klar strukturiertes Arbeitsfeld - selbstverständlich unsere Mithilfe bei der Wohnungssuche und dem Einleben in Schlitz - eine Bezahlung nach KDAVO Wir wünschen uns eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter: - mit einer Begeisterung für Jesus Christus und missionarischer Motivation - mit der Fähigkeit, das Evangelium altersgemäß und ganzheitlich zu verkündigen - mit Freude an konzeptioneller Arbeit im Team - mit der Bereitschaft zur Kooperation mit den Dekanatsjugendmitarbeiter/innen - mit der Fähigkeit, Kinder- und Jugendarbeit von Kirchengemeinde und Dekanat zu koordinieren - mit Offenheit zur Teilnahme am Gemeindeleben - der/die auch Berufsanfänger/in sein kann. Schwerpunkte und Ziele unserer Arbeit: - Konfirmandenarbeit: Diese Arbeit wird in Anlehnung an das Hoyaer-Modell (Vorkonfirmandenjahr im 3. Schuljahr, Hauptkonfirmandenjahr im 8. Schuljahr) gestaltet. - Projekte für Neukonfirmierte. - Jugendmeeting: Die bestehende Jugendarbeit soll fortgesetzt und durch neue Akzente und musischkulturelle Angebote bereichert und weiterentwickelt werden. - Freizeiten: Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Konfirmandenfreizeiten.

271 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Begleitung der Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit: Die Mitarbeitenden sollen gefördert und neue Kräfte gewonnen werden. - Wir wünschen uns die Kooperation mit der kommunalen Jugendarbeit und den örtlichen Schulen. - Konzeptentwicklung und -anpassung für die Dekanatsjugendarbeit.. Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Nähere Informationen erteilen gerne: Dekan Stefan Klaffehn, Tel und Pfarrer Siegfried Schmidt, Tel , sieg-fried.schmidt@kirche-schlitz.de. Die Kirchengemeinde Schlitz finden Sie im Web unter Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum an das Evangelische Dekanat Vogelsberg, Hintergasse 2, Lauterbach. Das Evangelische Dekanat Hochtaunus sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (75%-Stelle) für die schulbezogene Jugendarbeit an der Integrierten Gesamtschule Stierstadt in Verbindung mit der der Ev. Versöhnungsgemeinde Oberursel. Jugendliche verbringen immer mehr Zeit in der Schule. Darauf wollen wir mit unserer Jugendarbeit reagieren und zusammen mit der Integrierten Gesamtschule Stierstadt neue Wege in der Jugendarbeit beschreiten. Aufbauend auf der guten Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule, die durch den Schulpfarrer, den Gemeindepfarrer und die Bildungsreferentin des Dekanates gestärkt wird, wollen wir ein für zunächst drei Jahre befristetes Modellprojekt auflegen. Dazu wünschen wir uns eine/einen Mitarbeiter/in, die/der - Freude und die Fähigkeit mitbringt, dieses Projekt zu gestalten und zu realisieren, - Interesse daran hat, im System Schule zu arbeiten, - die Befähigung zur Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts hat, - Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat und eine eigene christliche Grundhaltung mitbringt, - Kontaktfreude und Kommunikationsfähigkeit besitzt, - über die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Kooperation mit Schulkollegium und mit ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitenden verfügt. Zu den Aufgaben gehören: - Entwicklung von Angeboten für Schüler/innen vor und nach der Unterrichtszeit, - Angebot von Beratung für Schüler/innen, - Erteilung von 4-6 Stunden Religionsunterricht, - Mitarbeit in der Projektwoche der Schule und bei den Orientierungstagen in der Jahrgangsstufe 9, - Mitarbeit in einem Schülercafé, - Mitarbeit im Projekt der Quandt-Stiftung zum interkulturellen/interreligiösen Dialog, - Mitarbeit im Raum der Stille, - Mitgestaltung von Gottesdiensten, - Teilnahme an den Dienstbesprechungen aller sozialpädagogisch an der IGS Stierstadt Tätigen, - Punktuelle Mitarbeit in der Konfirmandenarbeit der Versöhnungsgemeinde, Begleitung der Konfirmanden-Freizeit, - Mitarbeit bei überregionalen Angeboten für Jugendliche im Bereich des Evangelischen Dekanats Hochtaunus. Die Stelle ist zunächst auf 3 Jahre befristet. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Auskünfte erteilen gerne Dekan Michael Tönges- Braungart, Tel.: oder Pfarrer Klaus Hartmann Tel.: Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis an den Dekanatssynodalvorstand des Dekanats Hochtaunus, Heuchelheimer Str. 20, Bad Homburg. Das Evangelische Dekanat Ried sucht zum eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) (50%-Stelle) Das Evangelische Dekanat Ried gehört zur Propstei Starkenburg. Es verfügt über eine recht geschlossene gemeindliche Struktur und besteht aus 19 Kirchengemeinden mit fast Mitgliedern. Das Ried ist ein ländlich geprägter Raum zwischen den Metropolregionen Rhein-Neckar und Rhein-Main. Das Dekanat verläuft entlang den Autobahnen und der ICE Strecke, die diese Regionen verbinden. Daraus ergeben sich gute verkehrsmäßige Anbindung, gute Erreichbarkeit aller Schulformen, zahlreiche Kulturangebote und Einkaufsmöglichkeiten. Die gemeindepädagogische Arbeit vor Ort ist eingebunden in eine Dekanatskonzeption. So stehen 4 Wochenstunden für die gemeindeübergreifende Arbeit (Freizeiten, Mitarbeiterschulung, Projekte, Kirchentagsfahrten) zur Verfügung. Diese wird durch den Dekanatsjugendreferenten in regelmäßigen Dienstgesprächen koordiniert.

272 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Der Einsatz erfolgt in den beiden pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden in Neuschloß und Hüttenfeld. Wer und wo wir sind: Hüttenfeld und Neuschloß sind jeweils Stadtteile der als Spargelstadt bekannten Kernstadt Lampertheim im südhessischen Ried. Von hier aus sind in der Metropolregion Rhein-Neckar alle Angebote (Schulen, Hochschulen, Kultur, Freizeit, Arbeit) auf kurzem Weg erreichbar. Die Kernstadt Lampertheim selbst ist mit guter Infrastruktur ausgestattet: von Kita bis Gymnasium über Volkshochschule und Musikschule bis hin zu Freizeiteinrichtungen aller Art. Der Stadtteil Hüttenfeld (ca Einwohner, davon sind 850 evangelisch) ist noch eher dörflich geprägt. Hier gibt es eine kleine Grundschule und seit 60 Jahren im Schloss Rennhof das Litauische Gymnasium, eine private Ersatzschule nach hessischem Schulgesetz mit Internat (ca. 200 Schüler). Die Evangelische Kirchengemeinde verfügt über eine 3-gruppige Kita und neben der Gustav-Adolf-Kirche, wo sonntäglich Gottesdienst gehalten wird, über ein großzügiges Raumangebot in ihrem Gemeindezentrum; ein ausgebauter Jugendraum ist vorhanden. Der Stadtteil Neuschloß (ca Einwohner, davon sind 520 evangelisch) ist überwiegend ein Wohnquartier mit nur geringer eigener Infrastruktur. Die Evangelische Johannesgemeinde besitzt hier einen mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestatteten Gemeinderaum, in dem alle Gemeindeveranstaltungen und auch der größte Teil der Gottesdienste (jeweils am 4. Sonntag des Monats) stattfinden, darüber hinaus einen für Jugendarbeit eingerichteten Kellerraum. Wir suchen: Wir wünschen uns eine/einen engagierte/n Gemeindepädagog/in, gerne auch Berufsanfänger/in, die/der in Zusammenarbeit mit den vorhandenen ehrenamtlichen Kräften die Kinder- und Jugendarbeit in beiden Gemeinden verstetigt und weiterentwickelt. Über zusätzliche Angebote auch für andere Altersgruppen (Familienfreizeiten, Seniorenarbeit) würden wir uns freuen. Die Konfirmandenarbeit wurde in den letzten Jahren für beide Gemeinden in einer gemeinsamen Kurs-Gruppe (durchschnittlich 15 Konfirmand/innen) organisiert und von der/dem Gemeindepädagog/in mit fachlicher Begleitung durch den Pfarrer verantwortet. Bei der Wohnungssuche sind beide Gemeinden gerne behilflich. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO, die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD wird vorausgesetzt. Kontakt: Evangelisches Dekanat Ried, Dekan Karl Hans Geil, Tel , Evangelische Kirchengemeinde Hüttenfeld und Evangelische Johannesgemeinde Neuschloß, Pfarrer Reinald Fuhr, Tel Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis an das Ev. Dekanat Ried, Zwingenberger Straße 11, Gernsheim. Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

273 Nr. 8 Darmstadt, den 1. August 2010 D1205 B Inhalt SYNODE Beschlüsse der 1. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 27. bis 29. Mai Geschäftsordnung der Elften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 27. Mai GESETZE UND VERORDNUNGEN Rechtsverordnung zur Ermäßigung der Erbbauzinsen vom 24. Juni Berichtigung der Härtefondsverordnung und der Überbrückungsfondsverordnung vom 1. Juli ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Eingruppierungsordnung vom 1. Februar Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung in den Jahren 2010 bis 2012 vom 17. März BEKANNTMACHUNGEN Jahresrechnung 2009 der EKHN 290 Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) in der EKHN gemäß 6 Abs. 2 der Rechtsverordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl S. 2) für das Rechnungsjahr Wahl des Pfarrerausschusses 297 Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wetterau vom 28. Oktober Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen vom 19. Mai Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation in Oppenheim vom 10. Mai Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 300 DIENSTNACHRICHTEN 301 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 304 Synode Beschlüsse der 1. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 27. bis 29. Mai Die Beschlussfähigkeit der Synode wird festgestellt. 2. Folgende Berichte werden entgegengenommen: - des Präses der Zehnten Kirchensynode - der Kirchenleitung über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Elften Kirchchensynode - der Kirchenleitung gemäß Art. 47 Abs. 1 Ziffer 16 KO - der Kirchenleitung zur finanziellen Lage - der Kirchenleitung über die Auswertung der 10- Jahres-Bilanzierung im Gemeindepfarramt 3. Wahlen 3.1 Wahlprüfungsausschuss Diethelm Harder, Hochtaunus Pfarrer Wolfgang Prawitz, Groß-Gerau Bernd Weirauch, Worms-Wonnegau 3.2 Benennungsausschuss Nord-Nassau Dekan Pfarrer Roland Jaeckle, Dillenburg Dietmar Köhler, Bad Marienberg Karl-Heinz Schneider, Gladenbach Oberhessen Hartmut Kinzer, AG Büdingen/Nidda/Schotten Ilse Märker, Vogelsberg Dekan Pfarrer Jörg-Michael Schlösser,

274 274 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wetterau Rheinhessen Pfarrer Heinz-Günter Beutler-Lotz, Oppenheim Thomas Busch, Mainz Dr. Simone Emmelius, Mainz Rhein-Main Gisela Kögler, Groß-Gerau Jutta Trintz, Dreieich Pfarrer Dr. Gunter Volz, Frankfurt-Süd Süd-Nassau Helmut Fischer, AG Rhein-Lahn Pfarrer Dr. Frank Löwe, Wiesbaden Christa Ruf, Kronberg Starkenburg Volker Ehrmann, Vorderer Odenwald Pfarrer Claus Munstein, Ried Dr. Michael Vollmer, Vorderer Odenwald 3.3 Kirchensynodalvorstand Dr. Ulrich Oelschläger, Worms-Wonnegau (Präses) Pfarrerin Dr. Susanne Bei der Wieden, Frankfurt (stellvertretende Präses) Pfarrer Wolfgang Prawitz, Groß-Gerau Dr. Birgit Pfeiffer, Mainz Dore Struckmeier-Schubert, Frankfurt 3.4 Theologischer Ausschuss Oberhessen Pfarrer Thomas Schill, Alsfeld Rheinhessen Pfarrerin Dr. Angela Rinn, Mainz Pfarrer Ulrich Weisgerber, Wöllstein Rhein-Main Pfarrerin Sabine Drescher-Dietrich, Frankfurt-Mitte-Ost Prof. Dr. Hans-Günter Heimbrock, Frankfurt Renate Sandforth, Frankfurt-Mitte-Ost Süd-Nassau Christa Ruf, Kronberg Sabine Schmidt, AG Bad Schwalbach/Idstein Prof. Dr. Christiane Tietz, Wiesbaden Starkenburg Dekan Pfarrer Stephan Arras, Odenwald Pfarrer Christian Ferber, Bergstraße Harald Genrich, Vorderer Odenwald 3.5 Rechtsausschuss Oberhessen Dr. Christiane Pfeffer, Wetterau Gerhard Schulze-Velmede, Gießen Nord-Nassau Dietmar Köhler, Bad Marienberg Pfarrer Dr. Axel Wengenroth, Bad Marienberg Rheinhessen Bernd Weirauch, Worms-Wonnegau Pfarrer Olliver Zobel, Ingelheim Rhein-Main Albrecht Küstermann, Frankfurt-Nord Pfarrerin Christine Streck-Spahlinger, Frankfurt-Nord Ulrike Wegner, Rodgau Süd-Nassau Diethelm Harder, Hochtaunus Starkenburg Anna Maurer, Bergstraße Pfarrer Claus Munstein, Gernsheim 3.6 Finanzausschuss Oberhessen Pfarrerin Martina Belzer, AG Grünberg/Hungen/Kirchberg Carsten Simmer, Alsfeld Nord-Nassau Dekan Pfarrer Ulrich Reichard, Weilburg Dekan Pfarrer Roland Jaeckle, Dillenburg Detlef Ruffert, Gladenbach Rhein-Main Erhard Seeger, Rodgau Süd-Nassau Wolfgang Leue, Wiesbaden Sabine Fleischer, AG Bad Schwalbach/Idstein Dr. Dietrich Pradt, AG Bad Schwalbach/Idstein Starkenburg Jürgen Heitmann, Darmstadt-Land Pfarrer Arno Kreh, Vorderer Odenwald Erich Nauth, Bergstraße 3.7 Bauausschuss Oberhessen Pfarrer Manfred Hofmann, AG Büdingen/Nidda/Schotten Nord-Nassau Jan Kramer, Weilburg Rheinhessen Pfarrer Tobias Kraft, Alzey Rhein-Main Berenike Astheimer-Heger, Rüsselsheim Starkenburg Tobias Loy, Darmstadt-Land Süd-Nassau Frank Puchtler, AG Rhein-Lahn 3.8 Rechnungsprüfungsausschuss Oberhessen Wolfram Jäger, Wetterau Rheinhessen Hansjörg Thomas, Mainz Rhein-Main Renate Dienst, Frankfurt-Höchst Jutta Trintz, Dreieich Herbert Schäfer, Rodgau Nord-Nassau Pfarrer Carsten Adams, Runkel Pfarrer Claus Becker, Biedenkopf Pfarrer Eberhard Hoppe, Herborn Jörg Waldschmidt, Dillenburg Süd-Nassau Peter Klein, Wiesbaden Helmut Fischer, AG Rhein-Lahn Starkenburg Alexander Englert, Odenwald 3.9 Verwaltungsausschuss Oberhessen Dekan Pfarrer Jörg-Michael Schlösser, Wetterau Thomas Ruppert, Alsfeld

275 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 275 Christian Dolke, AG Büdingen/Nidda/Schotten Nord-Nassau Karl-Werner Karp, Dillenburg Rheinhessen Thomas Busch, Mainz Helmut Lohkamp, Ingelheim Rhein-Main Detlef Baßin, Frankfurt Pfarrer Volkard Guth, Rüsselsheim Süd-Nassau Pfarrer Dr. Frank Löwe, Wiesbaden Gabriele Wegert, Kronberg Starkenburg Volker Ehrmann, Vorderer Odenwald Werner Hahl, Ried 3.10 Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Bildung und Erziehung Oberhessen Pfarrer Dr. Holger Böckel, Gießen Anna-Lena Fleeth, AG Grünberg/Hungen/ Kirchberg Hartmut Kinzer, AG Büdingen/Nidda/Schotten Pfarrerin Karin Klaffehn, Vogelsberg Hans Noormann, Gießen Rhein-Main Irmgard Duhmer, Groß-Gerau Rheinhessen Katrin Monz, Ingelheim Süd-Nassau Rainer Lorenz, Wiesbaden Gabriele Schmidt, Wiesbaden Pfarrer Dr. Hans-Jörg Wahl, Hochtaunus Dieter Zorbach, AG Rhein-Lahn Starkenburg Gernot Bach-Leucht, Darmstadt-Stadt 3.11 Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung Oberhessen Ilse Märker, Vogelsberg Frieda Siemon, AG Büdingen/Nidda/Schotten Gerhard Wolf, AG Büdingen/Nidda/Schotten Nord-Nassau Pfarrer Eberhard Hoppe, Herborn Rheinhessen Pfarrer Heinz-Günter Beutler-Lotz, Oppenheim Elisabeth Groebe, Worms-Wonnegau Rhein-Main Barbara Mielert, Frankfurt-Nord Pfarrer Dr. Gunter Volz, Frankfurt-Süd Süd-Nassau Pfarrer Andreas Heidrich, Kronberg Starkenburg Dr. Michael Vollmer, Vorderer Odenwald Ingrid Schmidt-Viertel, Darmstadt-Stadt 3.12 Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Mitgliederorientierung Oberhessen Pfarrer Dr. Klaus Neumeier, Wetterau Denis Reimann, Gießen Tobias Utter, Wetterau Nord-Nassau Wolfram Lambrecht, Selters Rhein-Main Angela Sluyter, Offenbach Süd-Nassau Pfarrerin Birgit Hamrich, AG Bad Schwalbach/Idstein Dr. Till Schümmer, Hochtaunus Starkenburg Dr. Lupold von Lehsten, Bergstraße Pfarrer Carsten Stein, Vorderer Odenwald 3.13 Ausschuss für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung Oberhessen Jörg Krüger, AG Grünberg/Hungen/Kirchberg Katharina Peter, Wetterau Nord-Nassau Dr. Wernfried Schreiber, Runkel Rheinhessen Dr. Manfred Sauer, Alzey Rhein-Main Pfarrer Markus Fehlhaber, Offenbach Frank Adwinarto Madrikan, Frankfurt Mitte-Ost Gisela Kögler, Groß-Gerau Süd-Nassau Pfarrerin Yvonne Fischer, AG Rhein-Lahn Pfarrer Markus Nett, Wiesbaden Lieselotte Wendl, Kronberg Starkenburg Pfarrerin Edith Unrath-Dörsam, Bergstraße Christel Lottermann, Ried 3.14 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit Nord-Nassau Jan Löwer, Runkel Pfarrer Dr. Frank Werner Rudolph, Gladenbach Rhein-Main Pfarrer Hans-Hartmut Diehl, Dreieich Gabriele Melk, Dreieich Dr. Silke Wedekind, Frankfurt-Höchst Pfarrerin Regina Westphal, Rodgau Süd-Nassau Pfarrer Lothar Breidenstein, Kronberg Petra Eschmann, Hochtaunus Starkenburg Alexander Gemeinhardt, Bergstraße 4. In die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau werden gewählt: Detlef Baßin, Frankfurt Volker Ehrmann, Vorderer Odenwald Elisabeth Groebe, Worms-Wonnegau Frank Puchtler, AG Rhein-Lahn 5. Der Bericht des Wahlprüfungsausschusses wird entgegengenommen. Die Wahl von Gerhard Wolf, Nidda, in die Elfte Kirchensynode wird für gültig erklärt. 6. Die Geschäftsordnung der Elften Kirchensynode (Drucksache Nr. 10/10) wird mit einigen Änderungen beschlossen. 7. Das Kirchengesetz zur Änderung des Errichtungsgesetzes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Drucksache 15/10) wird beschlossen.

276 276 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Der Antrag der Dekanatssynode Schotten zur Finanzierung schulbezogener Jugendarbeit (Drucksache 18/10) wird als Material an die Kirchenleitung, an den Ausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Bildung und Erziehung und an den Finanzausschuss überwiesen. 9. Der Antrag der Dekanatssynode Offenbach zur Konzeptionsentwicklung in der Altenheimseelsorge (Drucksache 19/10) wird als Material an die Kirchenleitung und an den Theologischen Ausschuss überwiesen (Drucksache Nr. 79/09). 10. Der Antrag der Dekanatssynode Herborn zur Konkurrenzfähigkeit kirchlicher Kindertagesstätten (Drucksache 20/10) wird als Material an die Kirchenleitung, an den Ausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Bildung und Erziehung, an den Finanzausschuss und an den Verwaltungsausschuss überwiesen 11. Der Antrag der Dekanatssynode Groß-Gerau zum Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen (Drucksache 22/10) wird als Material an die Kirchenleitung und an den Ausschuss für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung überwiesen. 12. Die Fragestunde wird durchgeführt. gez.: Dr. Oelschläger gez.: Dr. Bei der Wieden Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2010 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 1. Tagung der Elften Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Kirchenordnung zu erheben. Geschäftsordnung der Elften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 27. Mai 2010 Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat sich folgende Geschäftsordnung gegeben: I. Die Eröffnung der Synode 1. (1) Der Kirchensynodalvorstand bestimmt Ort und Zeit der Tagung und stellt die Tagesordnung fest. (2) Die oder der Präses lädt die Synodalen ein und teilt hierbei die Tagesordnung mit. Die Einladung ist spätestens 6 Wochen vor Beginn der Tagung zur Post zu geben. In unaufschiebbaren Eilfällen kann die Frist bis zu einer Woche abgekürzt werden. (3) Auf Antrag von mindestens 25 Synodalen muss ein Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Antrag spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung bei der oder dem Präses eingeht. Gleiches gilt für Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Synode eingebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Kirchensynodalvorstand die Tagesordnung ergänzen. (4) Kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung aus unvorhersehbaren Gründen nicht gestellt werden, so ist auf Antrag des Kirchensynodalvorstandes oder von mindestens 25 Synodalen dieser Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Synode zustimmt. Die Beratung und die Abstimmung über diesen Ergänzungsantrag sollen erst am folgenden Sitzungstag stattfinden. (5) Ergibt sich aus den Berichten der Kirchenleitung über die Ausführung von Synodalbeschlüssen und über die Behandlung synodaler Anträge, die der Kirchenleitung überwiesen wurden, weiterer Beratungsbedarf und sollen weitergehende Anträge gestellt werden, ist ein Beratungspunkt auf Antrag von mindestens zehn Synodalen auf die Tagesordnung der nächsten Synodaltagung zu setzen. (6) Das für die Tagung der Kirchensynode erforderliche Material ist den Synodalen spätestens drei Wochen vor der Tagung zuzusenden. Eine etwaige Ergänzung der Tagesordnung und das dazugehörige Material sollen spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung den Synodalen zugehen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist auf Antrag, der von mindestens 25 Synodalen zu unterstützen ist, der betreffende Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. (7) Die erste Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl bereitet der Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode vor. 2. (1) Während jeder Tagung wird ein Gottesdienst gefeiert; jeder Sitzungstag wird mit einer Andacht begonnen und beschlossen. (2) Das lebensälteste gewählte Mitglied aus dem Pfarrdienst leitet als Alterspräses bis zur Wahl der oder des Präses die Synode und nimmt auch die in Artikel 35 der Kirchenordnung vorgeschriebene Verpflichtung vor. Später eintretende Synodale werden durch die oder den Präses verpflichtet. II. Die Synodalen 3. (1) Die zu der ersten Tagung eingeladenen Synodalen, deren Anwesenheit festgestellt ist, gelten als vorläufig legitimiert. (2) Die Kirchenleitung berichtet der Kirchensynode über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Kirchensynode. Soweit keine Einsprüche gegen die Wahlen vorliegen, stellt die Kirchensynode die Legitimation der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest (3) Liegen unerledigte Einsprüche oder Anfechtungen vor, so bestellt die Kirchensynode einen Wahlprüfungsausschuss. In diesen Fällen beschließt die Kirchensynode nach dem Bericht dieses Ausschusses über die Gültigkeit der Wahlen. 4. (1) Die Synodalen sind verpflichtet, an den Tagungen der Kirchensynode teilzunehmen und an ihren Arbeiten mitzuwirken.

277 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 277 (2) Ist ein Mitglied der Synode verhindert, an einer Tagung teilzunehmen, so zeigt es dies unverzüglich dem Synodalbüro an. An die Stelle des verhinderten Mitgliedes tritt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Bei einer Verhinderung von bis zu zwei Tagen wird ein stellvertretendes Mitglied nicht eingeladen. (3) Während der Tagung bedürfen Synodale, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, der Beurlaubung durch die oder den Präses. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. 5. (1) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. Auf Verlangen ist das Mitglied vorher zu hören. (2) Wer für eine Wahl vorgeschlagen wird, darf bei der Beratung nicht anwesend sein; vor Eintritt in die Beratung ist den Vorgeschlagenen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. An der Wahlhandlung nehmen die Vorgeschlagenen teil. III. Der Kirchensynodalvorstand 6. (1) Unter Leitung der oder des Alterspräses ( 2 Absatz 2 Satz 1) hat die Kirchensynode zu Beginn ihrer ersten Tagung nach Bildung des Benennungsausschusses ( 28 Absatz 2) aus ihrer Mitte die oder den Präses schriftlich zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. (2) Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Alterspräses zieht. 7. Nach der Wahl der oder des Präses erfolgt in zwei getrennten Wahlhandlungen die Wahl der oder des stellvertretenden Präses und der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. Für diese Wahlen findet 6 entsprechende Anwendung. 8. (1) Die oder der Präses führt den Vorsitz im Kirchensynodalvorstand. Für den Kirchensynodalvorstand erledigt sie oder er den Schriftwechsel, fertigt die Beschlüsse der Kirchensynode, insbesondere der Kirchengesetze aus, und veranlasst ihre Verkündung. (2) Der Kirchensynodalvorstand unterstützt die/den Präses in der Führung der Geschäfte. Sind Präses und Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, treten an deren Stelle die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes dem Lebensalter nach. 9. (1) Ein Ältestenrat unterstützt den Kirchensynodalvorstand bei der Vorbereitung und Leitung der Tagungen der Kirchensynode. (2) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, den Vorsitzenden der Synodalausschüsse und den Sprecherinnen und Sprechern der synodalen Propsteigruppen. (3) Die oder der Präses beruft den Ältestenrat ein und leitet ihn. (4) Bei der Vorbereitung der ersten Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl steht dem Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode ein vorläufiger Ältestenrat zur Seite. Diesem gehören neben den Mitgliedern des bisherigen Kirchensynodalvorstandes die in die neue Kirchensynode wiedergewählten Mitglieder des früheren Ältestenrates sowie die neu gewählten Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen an. Hinzu tritt die oder der Alterspräses ( 2 Absatz 2 Satz 1) der neu gewählten Kirchensynode. IV. Die Synodalverhandlung 10. Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag der Kirchenleitung, des Kirchensynodalvorstandes oder von 25 Synodalen durch Beschluss der Kirchensynode ausgeschlossen werden. Verhandlungen über den Antrag sind nicht öffentlich. 11. (1) Die oder der Präses leitet die Verhandlungen der Kirchensynode. Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Leitung der Verhandlung auf ein anderes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes übertragen. (2) Zu Beginn einer jeden Tagung lässt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit der Kirchensynode nach Artikel 37 Absatz 2 der Kirchenordnung feststellen. Wird später die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist durch Auszählung festzustellen, ob die Kirchensynode beschlussfähig ist. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen die Abstimmung oder Wahl wiederholt. (3) Auf die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse ist die später festgestellte Beschlussunfähigkeit ohne Einfluss. 12. (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen ist Sache der oder des Präses. Sie oder er kann Synodale zur Ordnung rufen. Bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, so kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, bis zwischen dem Kirchensynodalvorstand und der oder dem Synodalen ein Gespräch stattgefunden hat. (2) Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet. 13. (1) Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der schriftlich eingegangenen Wortmeldungen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie oder er in der Reihenfolge Änderungen eintreten lassen. (2) Der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter soll, den übrigen Mitgliedern der Kirchenleitung kann auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden. Den in Artikel 33 Absatz 7 der Kirchenordnung genannten Mitgliedern der Kirchenverwaltung oder der gesamtkirchlichen Einrichtungen kann auch außerhalb der Reihenfolge zu Auskünften über ihre Arbeitsgebiete das Wort erteilt werden. (3) Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die oder der Präses auch außer der Reihe das Wort erteilen.

278 278 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (4) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll jederzeit das Wort erteilt werden. Hierdurch darf jedoch keine Rede unterbrochen werden. Ein Geschäftsordnungsantrag und seine Ablehnung können von je einem Mitglied der Synode in höchstens drei Minuten begründet werden. (5) Vor Schluss einer Aussprache ist der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auf Wunsch das Wort noch einmal zu erteilen, und zwar ohne Beschränkung der Redezeit. Dasselbe gilt für das Mitglied der Synode, das den Antrag gestellt hat, wenn dieser Antrag vorher nicht in einem Ausschuss behandelt wurde. (6) Die Redezeit bei einer Aussprache beträgt in der Regel höchstens fünf Minuten. Die Kirchensynode kann Abweichungen zulassen. (7) Die Synodalen haben sich an den Gegenstand der Verhandlung zu halten. Weicht jemand davon ab und wiederholt sich, so kann die oder der Präses zur Sache rufen. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so kann die oder der Präses das Wort entziehen. (8) Die Aussprache kann erst geschlossen werden, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Die Kirchensynode kann durch Beschluss die Redezeit beschränken oder keine weiteren Wortmeldungen mehr zulassen. Wer bereits zu dem Beratungspunkt gesprochen hat, kann nicht beantragen, dass die Redezeit beschränkt wird oder keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Punkt zugelassen werden. An eine Beschränkung der Redezeit sind alle Synodalen gebunden. Bei Auskunftserteilungen kann die beschlossene Redezeit ausnahmsweise überschritten werden, wenn die oder der Präses eine Verlängerung für erforderlich hält. Nach dem Beschluss, keine Wortmeldungen mehr zuzulassen, können Anträge zur Sache nicht mehr gestellt werden. Bereits beim Kirchensynodalvorstand vorliegende Anträge sind vor der Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag bekannt zu geben. Wird ein Antrag zurückgenommen, so hat die oder der Präses dies sofort bekannt zu geben. Jedes Mitglied der Synode hat die Möglichkeit, sich diesen Antrag zu eigen zu machen. (9) Wenn die oder der Präses sich an der Beratung beteiligt, muss sie oder er den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben. 14. (1) Anträge sind schriftlich bei der oder dem Präses einzureichen. Auf Verlangen von mindestens 25 Synodalen sind der Schluss der Aussprache und die Abstimmung über Entschließungsanträge frühestens am Tag nach ihrer Einbringung zulässig. (2) Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. (3) Anträge, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Deckungsvorschlag gemacht wird. Soll die Deckung aus Rücklagen erfolgen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens 25 Synodalen unterstützt wird. 15. Die oder der Präses spricht den Schluss der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes aus, nachdem die Aussprache hierzu beendet ist. 16. (1) Wenn mindestens 25 Synodale es beantragen, kann die Kirchensynode die Anhörung von Personen, denen nach Artikel 33 der Kirchenordnung das Wort nicht erteilt werden kann, zu bestimmten Tagesordnungspunkten beschließen. Dabei ist den verschiedenen Ansichten Rechnung zu tragen. (2) Diese Anhörung ist ein besonderer Teil der Synodalverhandlung. Eine Aussprache findet nicht statt. Fragen zu dem betreffenden Gegenstand können gestellt werden. Anträge zur Sache sind während der Anhörung nicht zugelassen. 17. Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht werden, müssen von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet sein. 18. (1) Die erste Lesung einer Gesetzesvorlage dient der allgemeinen Aussprache. Anträge können gestellt werden. Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt. (2) In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Bestimmungen beraten und durch Abstimmung beschlossen. Bei Gesetzen, durch die die Kirchenordnung geändert oder ergänzt wird, ist die in Artikel 39 Absatz 2 der Kirchenordnung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. (3) In der dritten Lesung wird über die Gesetzesvorlage in der Fassung, die sie in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. Für die dritte Lesung sind Anträge auf sachliche Änderung zulässig, wenn sie vor der Lesung der oder dem Präses schriftlich übergeben worden sind. Auf Antrag eines oder mehrerer Synodalen darf die dritte Lesung frühestens 15 Minuten nach Ende der zweiten Lesung beginnen. (4) Vor Eintritt in die zweite Lesung kann die Kirchensynode beschließen, die zweite und dritte Lesung zusammenzufassen, wenn keine Änderungsanträge gestellt sind. Erstrebt eine Gesetzesvorlage eine Änderung oder Ergänzung der Kirchenordnung, so ist in der zweiten und dritten Lesung über die Teile der Vorlage getrennt abzustimmen, bei denen ein Mitglied der Synode es beantragt. (5) Die Kirchensynode kann jederzeit Gesetzesvorlagen zur weiteren Vorbereitung den zuständigen Ausschüssen überweisen. Bei nicht versammelter Kirchensynode steht dem Kirchensynodalvorstand die gleiche Befugnis zu. 19. (1) Die erste Lesung des Kirchenhaushaltes dient der allgemeinen Aussprache. Anträge können gestellt werden. Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt. (2) Die zweite Lesung des Kirchenhaushaltes wird vom Finanzausschuss vorbereitet. Die Anträge sowie die Stellungnahme des Finanzausschusses sind den Synodalen vor Beginn der zweiten Lesung schriftlich vorzulegen. In der zweiten Lesung werden zuerst der Stellenplan, sodann die Budgetbereiche und die Anlagen zum Haushaltsplan beraten und durch Abstimmung beschlossen. Anträge können nur noch bis zu den jeweiligen Einzelabstimmungen gestellt werden. Betreffen sie mehrere Budgetbereiche oder Einzelbestimmungen, so sind sie vorweg zu behandeln. Würde ihre Annahme eine

279 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 279 Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören. Danach werden die einzelnen Bestimmungen des Haushaltsfeststellungsgesetzes beraten und beschlossen. (3) In der dritten Lesung wird über den Kirchenhaushalt in der Fassung, die er in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. In der dritten Lesung dürfen Anträge nur noch zu in der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen gestellt werden. Sie sind vor der dritten Lesung der oder dem Präses schriftlich zu übergeben. Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören. (4) In allen Fällen, in denen auch der Finanzausschuss eine Änderung des Kirchenhaushaltes vorschlägt, wird über seinen schriftlich vorzulegenden Beschlussvorschlag zuerst abgestimmt. Über aufrechterhaltene weitergehende Anträge wird anschließend abgestimmt. (5) Über sonstige Anträge, insbesondere wenn sie Auffassungen und Wünsche der Kirchensynode zum Kirchenhaushalt zum Ausdruck bringen (Entschließungsanträge) wird erst nach der Schlussabstimmung über den Kirchenhaushalt beraten und beschlossen. 20. (1) Jede Frage zu einem Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit ja oder nein abgestimmt werden kann. Sind mehrere Fragen zu stellen, so kündigt die oder der Präses die Reihenfolge vor der Abstimmung an. (2) Bei Abänderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so wird der Hauptantrag mit diesen Änderungen abgestimmt. 21. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenordnung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 22. (1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht mindestens 25 Synodale einen Antrag auf schriftliche Abstimmung unterstützen. (2) Wenn mindestens 25 Synodale es beantragen, ist ein Gegenstand, der noch nicht in einem Ausschuss beraten worden ist, an den zuständigen oder einen zu bildenden Ausschuss zu überweisen. (3) Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. Die oder der Präses kann die Wiederholung der Abstimmung schriftlich durchführen lassen. Daneben bleibt ein Antrag nach Absatz 1 unberührt. 23. (1) Bei Wahlen stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Synode vor und stehen für Fragen zur Verfügung. Die Synode kann auf Vorstellung und Personalbefragung verzichten, wenn nicht mindestens 25 Synodale widersprechen. (2) Auf Antrag findet eine Personaldebatte in nicht öffentlicher Sitzung statt. (3) Bei den Wahlen und Berufungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. (4) Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Präses zieht. 24. (1) Die Wahlen erfolgen schriftlich. Sie können durch Handaufheben erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhebt. (2) Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung kann nur schriftlich gewählt werden. (3) Personelle Entscheidungen gelten als Wahlen. 25. (1) Bei schriftlich vorzunehmenden Wahlen oder Abstimmungen wird zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes zu jedem Wahlgang ein Wahlausschuss aus mindestens drei und höchstens neun Synodalen durch die oder den Präses bestellt, dem ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes angehört. (2) Entsprechendes gilt, wenn das Ergebnis bei Abstimmungen durch die oder den Präses nicht sicher festgestellt werden kann oder angezweifelt wird. Bei Abstimmung durch Handaufheben ist in diesem Falle sicherzustellen, dass das Ergebnis für jeden Sitzblock durch zwei entgegengesetzt zählende Synodale getrennt ermittelt wird. 26. (1) Auf jeder Tagung der Kirchensynode wird eine Fragestunde vorgesehen. Fragen sind so kurz und bestimmt zu halten, dass eine knappe Beantwortung möglich ist. Sie dürfen keine Wertungen oder unsachliche Feststellungen enthalten. (2) Die Fragen sind bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Synode beim Kirchensynodalvorstand einzureichen. Bei Zustimmung durch die Kirchensynode können zusätzliche Fragen von großer Aktualität mit einer 24- Stunden-Frist aufgenommen werden. (3) Der Kirchensynodalvorstand kann Fragen zurückweisen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände beziehen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gegen die Zurückweisung kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet. Die zugelassenen Fragen sind den Synodalen schriftlich vorzulegen. (4) Die von der Kirchenleitung erarbeiteten schriftlichen Antworten auf die zugelassenen Fragen sind der oder dem Präses spätestens zu Beginn der Synodaltagung zu übergeben. Die Fragestellerin oder der Fragesteller erhält unverzüglich einen Abdruck der sie oder ihn betreffenden Antwort. (5) Nach Beantwortung der Frage findet eine Aussprache nicht statt. Wer die Frage gestellt hat, kann zum gleichen Gegenstand zwei Zusatzfragen stellen. Auch aus der Mitte der Synode können dazu je zwei Fragen gestellt werden.

280 280 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (1) Über die Synodalverhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist den Synodalen vor der nächsten Sitzung rechtzeitig zu übersenden ( 1 Absatz 6). (2) Daneben sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse in einer besonderen Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Kirchensynodalvorstandes zu unterzeichnen. (3) Das Nähere regelt der Kirchensynodalvorstand V. Die Synodalausschüsse 28. (1) Die Kirchensynode bestellt gemäß Artikel 45 der Kirchenordnung folgende ständige Ausschüsse: 1. Benennungsausschuss, 2. Theologischer Ausschuss, 3. Rechtsausschuss, 4. Finanzausschuss und als weitere Ausschüsse 5. Verwaltungsausschuss, 6. Bauausschuss, 7. Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Der Benennungsausschuss besteht aus einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und zwei anderen Gemeindemitgliedern eines jeden Propsteibereiches. Sie sind von den Synodalen des betreffenden Propsteibereiches vorzuschlagen. Die Kirchensynode ist an diese Vorschläge nicht gebunden, hat aber aus jedem Propsteibereich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei andere Gemeindemitglieder zu wählen. (3) Der Bauausschuss besteht aus sechs von der Kirchensynode unter Berücksichtigung eines jeden Propsteibereiches gewählten Synodalen und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Finanzausschusses. (4) Die übrigen in Absatz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus je zwölf Synodalen. Dem Theologischen Ausschuss sollen acht Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören, abweichend davon können stattdessen berufene Synodale der theologischen Fakultäten (Artikel 34 Absatz 2 KO) gewählt werden. Den anderen ständigen Ausschüssen sollen je vier Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören. (5) Die Kirchensynode bestimmt die Bestellung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse. 29. (1) Das lebensälteste Mitglied beruft den Ausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. (2) Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl, wer den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Schriftführung übernimmt. 30. (1) Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich, sofern nicht der Kirchensynodalvorstand etwas anderes beschließt. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. (2) Mitglieder der Kirchensynode können bei den Beratungen der Ausschüsse zuhören; dies gilt nicht für den Benennungsausschuss. Die Ausschüsse können auf besonderen Beschluss in geschlossener Sitzung beraten. (3) Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes können jederzeit an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen. (4) Wer Anträge gestellt hat, kann zu den Beratungen hinzugezogen werden. Ebenso können Sachverständige den Ausschuss beraten. An einzelnen Beratungsgegenständen interessierte Personen können angehört werden. 31. (1) Die Kirchenleitung ist zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Ihre Mitglieder können an den Beratungen teilnehmen. Die Ausschüsse können Auskünfte von der Kirchenleitung einholen. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung oder ein beauftragtes Mitglied der Kirchenverwaltung kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszentren. Die Ausschüsse können die Entsendung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung oder eines beauftragten sachkundigen Mitgliedes der Kirchenverwaltung und/oder der Arbeitszentren verlangen. Diese sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 32. Fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese sich zu gemeinsamer Beratung vereinigen, sofern die Kirchensynode den Verhandlungsgegenstand den beteiligten Ausschüssen überwiesen hat oder die oder der Präses zustimmt. Jeder Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses bitten, eine Beauftragte oder einen Beauftragten an den Beratungen teilnehmen zu lassen, falls der Gegenstand der Beratung dies erfordert. 33. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß. Evtl. abweichende Regelungen für die Ausschussarbeit im Einzelnen, bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes. 34. (1) An den Tagungen der Synode können bis zu fünf Jugenddelegierte teilnehmen. Sie werden auf Vorschlag der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. vom Kirchensynodalvorstand bestimmt. (2) Jugenddelegierte können wie Synodale 1. in den Sitzungen der Synode das Wort erhalten, ausgenommen in Fragen der inneren Organisation der Synode sowie bei Wahlen und Berufungen, 2. an den Ausschüssen der Synode, den Benennungsausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten.

281 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 281 VI. Das Synodalbüro 35. Die Planstellen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten des Synodalbüros werden im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand besetzt. Im Übrigen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschriften für die Angehörigen der Kirchenverwaltung. In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist das Synodalbüro der oder dem Präses unterstellt. 37. Die ständigen Synodalausschüsse der Kirchensynode bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode in der Mitgliederzahl tätig, die bei der Bestellung durch die Kirchensynode bestimmt worden ist. 38. Diese Geschäftsordnung tritt am 27. Mai 2010 in Kraft. VII. Schlussbestimmungen 36. Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Kirchensynode. Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wird und kein Mitglied der Synode widerspricht. Gesetze und Verordnungen Rechtsverordnung zur Ermäßigung der Erbbauzinsen Vom 24. Juni 2010 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von 94 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. April 2000 (ABl S. 145), zuletzt geändert am 25. April 2009 (ABl S. 223), folgende Rechtsverordnung beschlossen: Artikel 1 Ergänzung der Grundvermögensverordnung Dem 9 der Grundvermögensverordnung vom 30. August 2005 (ABl S. 355) werden folgende Absätze angefügt: (6) Bei Erbbaurechten, bei denen mindestens ein Erbbauberechtigter evangelisch ist und das auf dem Erbbaugrundstück aufstehende Gebäude selbst bewohnt, wird der Erbbauzins schuldrechtlich um zehn Prozent ermäßigt (Ermäßigung für Kirchenmitglieder). Eine Ermäßigung um weitere zehn Prozent des Erbbauzinses wird schuldrechtlich gewährt, wenn im Haushalt des evangelischen Erbbauberechtigten mindestens ein evangelisch getauftes Kind unter 18 Jahren lebt (Familienermäßigung). Artikel 3 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Darmstadt, den 6. Juli 2010 Für die Kirchenleitung K o p s c h Berichtigung der Härtefondsverordnung und der Überbrückungsfondsverordnung Vom 1. Juli 2010 Die Härtefondsverordnung und die Überbrückungsfondsverordnung, beide vom 5. März 2009 (ABl S. 115 und 117), sind wie folgt zu berichtigen: In den Eingangssätzen ist jeweils die Angabe 8 durch die Angabe 6 zu ersetzen. Darmstadt, den 1. Juli 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n (7) Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kann der Erbbauzins aus sozialen oder wirtschaftlichen Billigkeitsgründen ermäßigt werden. Artikel 2 Übergangsregelung Für die am 1. Januar 2011 bereits bestehenden Erbbaurechte findet Artikel 1 erst ab der nächsten Anpassung des Erbbauzinses Anwendung. Übersteigt hierbei die nach diesen Vorschriften zu gewährende Ermäßigung den Erhöhungsbetrag, wird die Ermäßigung nur bis zur Höhe des Erhöhungsbetrages gewährt.

282 282 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Eingruppierungsordnung Vom 1. Februar 2010 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 8.3/2010 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen: Artikel 1 Die Anlage 1 zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 (ABl S. 262), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (ABl S. 329), wird wie folgt geändert: Die Anmerkung 7 zur Eingruppierungsordnung wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. *** Vorstehender Beschluss wird gemäß 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl S. 228) hiermit veröffentlicht. Darmstadt, den 30. Juni 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung in den Jahren 2010 bis 2012 Vom 17. März 2010 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 8.6/2010 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen: Artikel 1 Änderung der KDAVO zur Anpassung der Vergütung am 1. April 2010 Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 (ABl S. 262), zuletzt geändert am 1. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote vom 17. März b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben. 2. In 27 Absatz 1 werden die Wörter mit Ausnahme der Zeit in der Eingangsstufe A ( 28 Abs. 3) gestrichen Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe Stufe 3 durch die Angabe Stufe 1 ersetzt.

283 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Anlage 2 zur KDAVO wird wie folgt gefasst: Anlage 2 zur KDAVO Entgelttabelle Gültig ab 1. April 2010 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ ERZ bis zu 2 Jahre ERZ mehr als 2 Jahre ERZ mehr als 5 Jahre ERZ mehr als 8 Jahre monatlich in Euro ERZ mehr als 11 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 KDAVO E E E E E E E E E E E E E E Artikel 2 Änderung der KDAVO zur Einführung einer Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 (ABl S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter gemäß der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) durch die Wörter gemäß den Eingruppierungsordnungen (Anlage 1 und Anlage 1A) ersetzt. b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine andere, insbesondere eine höherwertige Tätigkeit übertragen, behält sie oder er die erreichte Stufe. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Abweichend von Absatz 2 sind die Entgeltgruppen für Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben, in neun Stufen aufgeteilt. Sie werden bei einer entgeltrelevanten Zeit ( 27) von 1. bis zu einem Jahr in die Stufe 1, 2. mehr als ein Jahr in die Stufe 2, 3. mehr als 2 Jahre in die Stufe 3, 4. mehr als 3 Jahre in die Stufe 4, 5. mehr als 5 Jahre in die Stufe 5, 6. mehr als 6 Jahre in die Stufe 6, 7. mehr als 10 Jahre in die Stufe 7, 8. mehr als 11 Jahre in die Stufe 8, 9. mehr als 13 Jahre in die Stufe 9 eingestuft. Im Falle eine Höhergruppierung in eine andere Entgeltgruppe beginnt die Ärztin oder der Arzt, die oder der den ärztlichen Beruf ausübt, in der Eingangsstufe 1. Die bisher erreichte Stufe wird nicht in die höhere Entgeltgruppe übertragen. d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.

284 284 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr In 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben. 3. In 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter nach der Entgelttabelle (Anlage 2) durch die Wörter nach den Entgelttabellen (Anlage 2 und Anlage 2A) ersetzt. 4. In 30 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Abweichend von Absatz 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben, auf Basis ihrer Eingruppierung folgende Stundenentgelte: Entgeltgruppe A 1 A 2 A 3 A 4 Tätigkeiten Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1). Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 2). Oberärztinnen und Oberärzte (Anm. 3). Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte (Anm. 4). Eingruppierung A 1 A 2 A 3 A 4 Stundenentgelt 22,92 Euro 28,83 Euro 28,83 Euro 31,10 Euro 5. In 32 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe E 12 bis E 14 durch die Angabe E 12 bis E 14 und A 1 bis A 4 ersetzt. 6. In 37 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben. 7. Folgende Anlage 1A wird neu in die KDAVO aufgenommen: Anlage 1A zur KDAVO Eingruppierungsordnung für Ärztinnen und Ärzte Für Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben, gilt folgende Eingruppierungsordnung: Anmerkungen Anmerkung 1: Ärztinnen und Ärzte üben eine entsprechende Tätigkeit nach Erlangung der Approbation oder aufgrund einer anderen rechtlichen Regelung, die die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes verleiht, aus. Anmerkung 2: Fachärztinnen und Fachärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem Fachgebiet tätig sind. Anmerkung 3: Oberärztinnen und Oberärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, denen die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Anmerkung 4: Leitende Oberärztinnen und leitende Oberärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, denen die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte sind nur diejenige Ärztinnen und Ärzte, die die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertreten. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin oder einem Arzt erfüllt werden. *** 8. Folgende Anlage 2A wird neu in die KDAVO aufgenommen: Anlage 2A zur KDAVO Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte Gültig ab 1. April 2010 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 ERZ bis ein Jahr ERZ mehr als 1 Jahr ERZ mehr als 2 Jahre ERZ mehr als 3 Jahre ERZ mehr als 5 Jahre ERZ mehr als 6 Jahre ERZ mehr als 10 Jahre ERZ mehr als 11 Jahre ERZ mehr als 13 Jahre Entgeltgruppe Entgeltgruppe A 1 (Assistenzärzte) Entgeltgruppe A 2 (Fachärzte) Entgeltgruppe A 3 (Oberärzte) Entgeltgruppe A 4 (Ltd. Oberärzte) monatlich in Euro

285 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 285 Artikel 3 Änderung der Entgelttabellen zum 1. Januar Anlage 2 zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt gefasst: Anlage 2 zur KDAVO Entgelttabelle Gültig ab 1. Januar 2011 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ ERZ bis zu 2 Jahre ERZ mehr als 2 Jahre ERZ mehr als 5 Jahre ERZ mehr als 8 Jahre ERZ mehr als 11 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 KDAVO Entgeltgruppe monatlich in Euro E E E E E E E E E E E E E E Anlage 2A zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung, eingeführt durch Artikel 2 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt gefasst: Anlage 2A zur KDAVO Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte Gültig ab 1. Januar 2011 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 ERZ bis ein Jahr ERZ mehr als 1 Jahr ERZ mehr als 2 Jahre ERZ mehr als 3 Jahre ERZ mehr als 5 Jahre ERZ mehr als 6 Jahre ERZ mehr als 10 Jahre ERZ mehr als 11 Jahre ERZ mehr als 13 Jahre Entgeltgruppe Entgeltgruppe A 1 (Assistenzärzte) Entgeltgruppe A 2 (Fachärzte) Entgeltgruppe A 3 (Oberärzte) Entgeltgruppe A 4 (Ltd. Oberärzte) monatlich in Euro

286 286 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Artikel 4 Änderung der Entgelttabellen zum 1. Januar Anlage 2 zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt gefasst: Anlage 2 zur KDAVO Entgelttabelle Gültig ab 1. Januar 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ ERZ bis zu 2 Jahre ERZ mehr als 2 Jahre ERZ mehr als 5 Jahre ERZ mehr als 8 Jahre ERZ mehr als 11 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 KDAVO Entgeltgruppe monatlich in Euro E E E E E E E E E E E E E E Anlage 2A zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung, geändert durch Artikel 3 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt gefasst: Anlage 2A zur KDAVO Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte Gültig ab 1. Januar 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 ERZ bis ein Jahr ERZ mehr als 1 Jahr ERZ mehr als 2 Jahre ERZ mehr als 3 Jahre ERZ mehr als 5 Jahre ERZ mehr als 6 Jahre ERZ mehr als 10 Jahre ERZ mehr als 11 Jahre ERZ mehr als 13 Jahre Entgeltgruppe Entgeltgruppe A 1 (Assistenzärzte) Entgeltgruppe A 2 (Fachärzte) Entgeltgruppe A 3 (Oberärzte) Entgeltgruppe A 4 (Ltd. Oberärzte) monatlich in Euro

287 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Die ab dem 1. Januar 2012 gültigen Anlagen 2 und 2A zur KDAVO gelten bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 30. September Artikel 5 Arbeitsrechtsregelung zur Neuregelung der Bonuszahlung im Bereich des DWHN Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 (ABl S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Ab dem Jahr 2008 wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 4 gezahlt. Darüber hinaus wird eine ergebnisorientierte Bonuszahlung von bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt. Für den Bereich der EKHN gilt Anlage 3 als Berechnungsgrundlage. Für den Bereich des DWHN gilt Anlage 4 als Berechnungsgrundlage. 2. Es wird folgende Anlage 4 angefügt: Anlage 4 zur KDAVO Ermittlung der ergebnisorientierten Bonuszahlung gemäß 37 Absatz 3 Satz 4 KDAVO Für den Bereich des DWHN ermittelt sich die Höhe der Bonuszahlung nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Höhe der ergebnisorientierten Bonuszahlung bemisst sich, indem der ausschüttungsfähige Betrag zur Gesamtleistung des Geschäftsjahres ins Verhältnis gesetzt wird. Die Gesamtleistung ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die sich aus dem Umsatz einer Periode, dem Saldo von Bestandsveränderungen und den aktivierungsfähigen Eigenleistungen ergibt. Es gilt folgendes Schema: Ausschüttungsfähiger Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres im Verhältnis zur Gesamtleistung (= prozentualer Satz) Höhe der Bonuszahlung in Prozent der Bemessungsgrundlage nach 37 Absatz 4 KDAVO über 8,0 % 40 % zwischen 6,5 und 7,99 % 30 % zwischen 5,0 und 6,49 % 20 % zwischen 3,5 und 4,99 % 10 % unter 3,5 % 0 % 2. Ausgehend vom handelsrechtlich ermittelten Jahresergebnis des Rechtsträgers vor Rückstellungsbildung für die Sonderzahlung nach 37 Absatz 3 Satz 2 KDAVO und vor Rücklagenbewegungen ermittelt sich der ausschüttungsfähige Betrag wie folgt: a) Verlustvorträge aus vergangenen Jahren sind abzuziehen. b) Vier Prozent des Nettoanlagevermögens ohne Finanzanlagen sind abzuziehen. Das Nettoanlagevermögen ergibt sich aus dem Bruttoanlagevermögen abzüglich der kumulierten Abschreibungen. c) Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen bleiben außer Ansatz. Spenden, Sammlungen, Bußgelder und Kollekten gehören zu den außerordentlichen Erträgen. d) Das so ermittelte Ergebnis ist der ausschüttungsfähige Betrag nach Nummer Besteht ein Rechtsträger aus selbständig bilanzierenden Einrichtungen, so bildet der testierte Jahresabschluss der jeweiligen Einrichtung die Grundlage für die Berechnung nach Nummer Per Dienstvereinbarung können von den Nummern 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden. 5. Die Feststellung des ausschüttungsfähigen Betrages erfolgt durch den mit der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. der Prüfung/Erstellung der Einnahme-/Ausgaberechnung beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater bis zum 30. September des laufenden Jahres. Liegt der jeweiligen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung (MAV) ein entsprechendes Testat bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, erfolgt eine pauschale Bonuszahlung in Höhe von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage nach 37 Absatz 4 KDAVO. Sollte keine MAV vorhanden sein, so tritt an deren Stelle eine Mitarbeiterversammlung, der die Daten vorzulegen sind. 6. Die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung kann zur Überprüfung des nach Nummer 5 festgestellten ausschüttungsfähigen Betrages fachkundigen Rat einholen. Kosten, die hierdurch entstehen, werden vom Rechtsträger übernommen, wenn die Leitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat. Artikel 6 Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1. Geltungsbereich. (1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau sowie für Diakoniestationen von Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. (2) 12 gilt im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.

288 288 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (3) Einrichtungen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. Als Einrichtung gelten Einrichtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind. 2. Regelungszweck. Die Arbeitsrechtsregelung dient der Abwendung betriebsbedingter Kündigungen infolge einer wirtschaftlichen Notlage sowie der Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung. 3. Wirtschaftliche Notlage. Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung nicht oder in naher Zukunft nicht in der Lage ist, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und ein Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt der EKHN in einem Testat dies feststellt. 4. Vorübergehende Absenkung der Personalkosten. (1) Ist eine wirtschaftliche Notlage festgestellt worden, kann der Arbeitgeber für die in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Leitungen (aufgrund Dienstvertrag tätigen Organmitglieder) bei der Arbeitsrechtlichen Kommission beantragen, dass die Bruttobezüge für bis zu 24 Monate und maximal 15 Prozent abgesenkt werden. (2) Mögliche Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten sind: 1. die Absenkung oder der Wegfall der Sonderzahlung ( 37 KDAVO), 2. die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Kürzung des Entgelts, 3. die Reduzierung der Beiträge bzw. der Umlagen zur jeweiligen Zusatzversorgungskasse nach Maßgabe der Satzung, 4. die Kürzung sonstiger einmaliger oder laufender Entgeltbestandteile, 5. vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich. (3) Der Arbeitgeber hat vor der Antragstellung zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt. Etwaige Beanstandungen und Empfehlungen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau sind zu berücksichtigen. (4) Für die Dauer der Absenkung der Personalkosten sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur erforderlichen Umstrukturierung der Einrichtung unvermeidlich ist, ist im Antrag festzulegen, welche Arbeitsverhältnisse betroffen sein werden. Die laufenden Bezüge dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Absenkung ausgenommen. Die Sicherungsordnung ist anzuwenden. 5. Einbeziehung der Mitarbeitervertretung. (1) Ein Antrag gemäß 4 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung zuvor umfassend über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung und die geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage informiert hat. (2) Wenn in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Mitarbeiterversammlung gemäß Absatz 1 zu informieren. (3) Der Mitarbeitervertretung ist Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und ihre unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt zu ermöglichen. Der Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt soll die Fragen der Mitarbeitervertretung in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Notlage der Einrichtung beantworten. Die Entstehungsgeschichte der Notlage wird auf Verlangen der Mitarbeitervertretung aus den Bilanzen der letzten drei Jahre erläutert. 6. Mindestinhalt des Antrags. In den Antrag sind aufzunehmen: 1. das Testat des Wirtschaftsprüfers oder des Rechnungsprüfungsamtes, das die wirtschaftliche Notlage feststellt; 2. die Gründe, die die vorübergehende Absenkung der Personalkosten notwendig machen; 3. die Angabe, welche Arbeitsverhältnisse vom Kündigungsschutz gemäß 4 Absatz 4 ausgenommen sind; 4. die Angabe, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz oder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden; 5. die Laufzeit der Maßnahme; 6. die Bestätigung, dass die Mitarbeitervertretung vor der Antragstellung gemäß 5 einbezogen wurde. 7. Entscheidung über den Antrag. (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über den Antrag auf vorübergehende Absenkung der Personalkosten. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann von der Leitung alle erforderlichen Informationen verlangen. Sie kann die Mitarbeitervertretung anhören. (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung, wenn die formalen Voraussetzungen dieser Ordnung eingehalten sind, durch Beschluss. (4) Die Maßnahmen dürfen vorläufig vollzogen werden ab dem Monat, in dem der Antrag auf Absenkung der Personalkosten mit allen Mindestinhalten bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingegangen ist. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Monats rückgängig zu machen, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission dem Antrag nicht zustimmt. 8. Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage. (1) Der Arbeitgeber soll ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage entwickeln. (2) Die Mitarbeitervertretung ist über das Konzept und seine Umsetzung zu informieren.

289 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Überprüfung der Maßnahmen. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ablauf der Hälfte der Laufzeit das Fortbestehen der wirtschaftlichen Notlage und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kenntnis zu geben. (2) Die Mitarbeitervertretung kann selbst Überprüfungen gemäß Absatz 1 anregen. Sie ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren. 10. Beendigung der Maßnahmen. (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten jederzeit für die Zukunft aufheben, wenn der Arbeitgeber dies beantragt. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten darüber hinaus jederzeit für die Zukunft aus wichtigem Grund aufheben. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn 1. eine wirtschaftliche Notlage gemäß 3 nicht mehr besteht, 2. die Leitung gegen das Kündigungsverbot gemäß 4 Absatz 4 verstößt oder 3. ein Betriebsübergang gemäß 613a BGB stattfindet. 11. Verlängerung der Maßnahmen. Ein erneuter Antrag zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die maximale Laufzeit von 24 Monaten überschritten wird. 12. Gewährung einer Zulage. (1) Ein kirchlicher oder diakonischer Arbeitgeber kann bei der Arbeitsrechtlichen Kommission beantragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Einrichtung oder einer bestimmten Berufsgruppe eine monatliche, widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 15 Prozent des jeweiligen Arbeitsentgelts ( 30 Absatz 1 KDAVO) gewährt wird, wenn eine besondere regionale Wettbewerbssituation vorliegt und die Zulage zur Sicherung des Leistungsangebots erforderlich ist. (2) Die Zulage ist zu berücksichtigen bei der Berechnung der Leistungszulage ( 29 Absatz 2 KDAVO), bei der Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden ( 31 KDAVO), bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ( 37 Absatz 4 KDAVO) und bei der Entgeltberechnung gemäß 42 Absatz 2 KDAVO. (3) Vor der Antragstellung ist die Mitarbeitervertretung über die geplante Zulage zu informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Der Antrag auf Gewährung der Zulage ist gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission zu begründen. (5) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Gewährung der Zulage befristen. 13. Außerkrafttreten. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 30. September 2012 außer Kraft. Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 am 1. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage vom 20. Juli 2005 (ABl S. 262), zuletzt geändert am 19. März 2008 (ABl S. 192), außer Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. *** Vorstehender Beschluss wird gemäß 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl S. 228) hiermit veröffentlicht. Darmstadt, den 30. Juni 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

290 290 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Bekanntmachungen Jahresrechnung 2009 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 1. Haushaltsabschluss 2009 nach Hauptgruppen (in EUR) 1.1 Einnahmen: Ansatz 2009 Ergebnis 2009 in % Hauptgruppe 0 Steuern, Zuwendungen und Zuschüsse ,57 82,8 Hauptgruppe 1 Einnahmen aus Vermögen, Verwaltung und Betrieb ,73 11,8 Hauptgruppe 2 Kollekten - Einnahmen besonderer Art ,63 0,2 Hauptgruppe 3 Vermögenswirksame Einnahmen ,24 5, ,17 100,0 Einnahmen 2009 Kollekten - Einnahmen besonderer Art Vermögenswirksame Einnahmen Steuern, Zuwendungen und Zuschüsse Einnahmen aus Vermögen, Verwaltung und Betrieb 1.2 Ausgaben: Ansatz 2009 Ergebnis 2009 in % Hauptgruppe 4 Personalausgaben ,48 27,7 Hauptgruppe 5 Unterhalt. d. Grundstücke, Gebäude u. bewegl. Vermögen ,09 0,7 Hauptgruppe 6 Sächliche Verwaltungs-/Betriebsausgaben ,60 5,9 Hauptgruppe 7 Zuweisungen (an Kirchengemeinden, Dekanate und ,41 51,3 andere), Umlagen, Zuschüsse Hauptgruppe 8 Ausgaben besonderer Art ,17 2,4 Hauptgruppe 9 Vermögenswirksame Ausgaben ,42 11, ,17 100,0 Vermögenswirksame Ausgaben Ausgaben 2009 Personalausgaben Ausgaben besonderer Art Zuweisungen (an Kirchengemeinden, Dekanate und andere), Umlagen, Zuschüsse Sächliche Verwaltungs- / Betriebsausgaben Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und bewegliches Vermögen

291 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Haushaltsabschluss Einnahmen und Ausgaben nach Arten 2.1. Einnahmen nach Arten Abgrenzung Planansatz Ergebnis Veränd. Veränd. (Gruppierungs- Ansatz/ Ergebnis/ nummern / Ergebnis Ansatz Funktionen) % 1. Ordentliche Einnahmen Kirchensteuer GRP , , ,8 Kirchl. Zuweisungen GRP 03 und , ,03 9,1 Staatliche Zuschüsse GRP 05 und , ,33-2,9 Verwaltungseinnahmen / Ausgabenersatz HG 1 abzügl. GRP 196, 1970, , , , ,4 Versorgungsstiftung / ,00 0,00 0,0 Vermögenserträge , ,59-14,4 Kollekten, Spenden GRP 21, 22, , ,22 60,7 Kredite, Rückfluss GRP 32, 33, , ,00 180,0 Verkaufserlöse GRP , , ,0 (insbesondere Immobilien) Sonstige Einnahmen GRP 23, 24, 26, 3120, 3190, 36, , ,62-28,8 Zwischensumme , ,81 8,5 2. Innere Verrechnungen GRP 196, , ,70 0,8 Zwischensumme , ,51 8,2 3. Rücklagenentnahme GRP , ,66 310,8 davon: Ausgleichsrücklage , ,62 75,8 zweckgeb. Rücklagen , , ,2 Gesamteinnahmen , ,17 12,2 Erläuterungen: 1. Einschl. 16,6 Mio. EUR EKD-Kirchensteuer-Clearing. 2. Mehreinnahmen u.a. bedingt durch erhöhte Zinseinnahmen im Rahmen des Liquiditätsmanagements sowie durch höhere Personalkostenerstattungen. 3. Mehreinnahmen insbesondere durch Rücklagenentnahme für die aufgestockte Sonderzahlung an die kirchlich Beschäftigten (einschl. Versorgungsempfänger) sowie für den Härtefonds.

292 292 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Ausgaben nach Arten Ausgabearten Abgrenzung Ansatz Ergebnis Veränd. Veränd. (Gruppierungs Ansatz / Ansatz / nummern / Ergebnis 2009 Ergebnis Funktionen) 2009 % I. 1. Gesamtkirchlicher Haushaltsteil Personalausgaben HG , , ,5 darunter: - Bezüge, Vergütung, Versorgungskassen, Beihilfe etc , ,93 1,0 - Versorgungsbezüge GRP , ,55 19,9 Lfd. Sachausgaben f. Grundstücke, Gebäude und HG 5./. AG I - III , ,23-6,5 bewegl. Vermögen Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6./. AG I-III , ,88 2,0 Zuweisungen, Zuschüsse HG 7./. EKD , , ,2 Umlagen./. AG I - III Erwerb von Immobilien und bewegl. Vermögen GRP 941, 942./ , ,03 35,0 AG I - III Baumaßnahmen GRP 95 (2008: 8700) , , ,2 Schuldentilgung GRP 98./. AG I - III , ,71 0,2 Zinsausgaben GRP 88./. AG I - III , , ,2 Verstärkungsmittel 0,00 a) allgemein , ,00-100,0 b) zweckgebundene Verstärkungsmittel , ,00-100,0 Fondsmittel GRP 84./. AG I-III , , ,7 Veränderung von Finanzlagen GRP ,79 236,79 sonstiges GRP 92, 93, , ,00-82, Zwischensumme , ,39 5,2 2. Innere Verrechnungen GRP 696, 6970./. AG , ,20 5,0 I-III Zwischensumme , ,59 5,2 3. Rücklagenzuführung GRP 911, 912, abzgl , , , und AG I-III Ausgaben Gesamtkirche , ,96 21,5 II. EKD-Umlagen , 2120, 9210 UK 1-4 GRP , ,50 0,0 Summe gesamtkirchlicher Haushalt , ,46 19,2 einschl.ekd-umlagen III. 3. Gemeinden, Dekanate und Zweckverbände Kirchengemeinden*: Funktion , , ,7 darunter: Lfd. Sachausgaben f. Grundstücke, Gebäude und HG ,32-808,68-6,7 bewegl. Vermögen Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6./. 696, , ,46-3,7 Zuweisungen, Zuschüsse HG , ,64 0,4 Ausgaben besonderer Art HG , ,63 Vermögenswirksame Ausgaben HG 9./. 911, , ,53 Gebäudeinvestitionen (Pfarrhäuser nur mit Funktion , ,66-6,5 Übergangsregelung und Denkmalschutz)*: darunter: Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6./. 696, , ,62-71,6 Zuweisungen, Zuschüsse HG , ,04 0,0 Ausgaben besonderer Art HG , , ,5 Vermögenswirksame Ausgaben HG 9./. 911,

293 IV. Gesamtausgaben , ,17 12,2 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 293 Ausgabearten Abgrenzung Ansatz Ergebnis Veränd. Veränd. (Gruppierungs Ansatz / Ansatz / nummern / Ergebnis 2009 Ergebnis Funktionen) 2009 % Zuweisungen an Dekanate* Funktion , ,10 11,2 darunter: Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6./. 696, , ,90-110,6 Zuweisungen, Zuschüsse HG , , ,4 Regionalverwaltungen*: Funktion , ,31 0,0 darunter: Zuweisungen, Zuschüsse HG , ,31 0,0 Zwischensumme , ,41 1,1 2. Innere Verrechnungen GRP 696, , ,50-0,2 Zwischensumme , ,91 1,0 3. Rücklagenzuführung GRP 911, , ,80 91,1 Ausgaben Gemeinde, Dekanate und Zweckverbände , ,71 4,3 nachrichtlich (zusammengefasst nach Haupt- /Obergruppen): Ansatz Ergebnis Veränd. Veränd Ansatz / Ansatz / Ergebnis 2009 Ergebnis 2009 % Personalausgaben HG , ,48 2,5 Lfd. Sachausgaben f. Grundstücke, Gebäude und HG , ,91-6,5 bewegl. Vermögen insgesamt Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6./. 696, , ,90 insgesamt (ohne Innere Verrechnung) 0,2 Innere Verrechnung insgesamt 696, , ,70 0,6 Zuweisungen, Zuschüsse insgesamt HG , ,41 2,0 Ausgaben besonderer Art HG , ,17 30,9 Vermögenswirksame Ausgaben (ohne HG 9./. 911, , ,25 37,9 Rücklagenzuführung) Rücklagenzuführung insgesamt 911, , ,17 360,0 Gesamtausgaben , ,17 12,2 Erläuterungen: 1. Mehrausgaben infolge der aufgestockten Sonderzahlung. 2. Mehrausgaben hauptsächlich wegen eines erhöhten Zuschusses an den Ev. Entwicklungsdienst. 3. Außerplanmäßige Bereitstellung für die Studierendenwohnheime für Maßnahmen aus dem staatlichen Konjunkturpaket. 4. Erhöhte Zinsgutschrift an das kirchengemeindliche Treuhandvermögen infolge höheren Kassenanteils. 5. Insbesondere Zuführung an den Härtefonds. 6. Kirchensteuermehreinnahmen und Rücklage für aufgestockte Sonderzahlung Insbesondere aufgestockte Sonderzahlung. 8. Insbesondere geringerer Abruf von Darlehen für Pfarrhausunterhaltung. 9. Insbesondere aufgestockte Sonderzahlung und Personalkostensteigerungen.

294 294 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Haushaltsabschluss 2009 nach Budgetbereichen 3.1 in absoluten Werten (EUR) Budgetbereich Ansatz 2009 EUR Ergebnis 2009 EUR mehr / weniger Ansatz / Ergebnis Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Verkündigung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Verkündigung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Seelsorge Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Seelsorge und Beratung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Bildung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Bildung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Gesellschaftliche Verantwortung Einnahmen und Diakonie Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Handlungsfeld Mission und Ökumene Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrum Ökumene Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Theologische Ausbildung und Supervision Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Leitung Kirchenverwaltung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenverwaltung Stabsbereiche Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenverwaltung Bibliothek / Archiv Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenverwaltung - Dezernate / sonstige Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss sonstige Verwaltung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Öffentlichkeitsarbeit Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Zentrales Gebäudemanagement Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Synode Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Kirchenleitung Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Leitendes Geistliches Amt Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Allgemeines Finanzwesen Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Rechnungsprüfungsamt Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss Summe Einnahmen Ausgaben Überschuss/Zuschuss 0 0 0

295 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in relativen Anteilen (%) Budgetbereich Einnahmen Ausgaben Ergebnis Ergebnis 1 Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene 7,04 55, Handlungsfeld Verkündigung 0,04 0, Zentrum Verkündigung 0,07 0, Handlungsfeld Seelsorge 0,21 1, Zentrum Seelsorge und Beratung 0,03 0, Handlungsfeld Bildung 2,80 3, Zentrum Bildung 0,27 0, Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser 0,01 0, Handlungsfeld Gesellschaftliche Verantwortung und Diakonie 0,15 3, Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung 0,04 0, Handlungsfeld Mission und Ökumene 0,16 1, Zentrum Ökumene 0,11 0,36 7 Theologische Ausbildung und Supervision 0,23 1, Leitung Kirchenverwaltung 0,00 0, Kirchenverwaltung Stabsbereiche 0,03 0, Kirchenverwaltung Bibliothek / Archiv 0,05 0, Kirchenverwaltung - Dezernate / sonstige 0,42 2, sonstige Verwaltung 0,03 0,19 9 Öffentlichkeitsarbeit 0,02 0,93 10 Zentrales Gebäudemanagement 0,86 1,18 11 Synode 0,00 0,12 12 Kirchenleitung 0,01 0,13 13 Leitendes Geistliches Amt 0,00 0,18 14 Allgemeines Finanzwesen 87,41 24,58 15 Rechnungsprüfungsamt 0,02 0,24 Insgesamt: 100,00 100,00

296 296 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Rücklagen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (ohne Rückstellungen für Clearing und Versorgungsstiftung, Zweckvermögen und Nachlassverwaltung) Bezeichnung Anfangsbestand Endbestand EUR EUR 1. Gesetzliche Rücklagen Kirchensteuerrücklage Kirchengemeinden Ausgleichstock I+III Betriebsmittelrücklage Kirchensteuerrücklage Gesamtkirche Bürgschaftssicherungsrücklage Diakoniestations-Rücklage Zwischensumme Zweckgebundene Rücklagen Budgetrücklagen Baurücklage/ Gesamtkirche Grunderwerbsfonds Energiesparendes Bauen in den Kirchengemeinden und Dekanaten Bauunterhaltung der Pfarrhäuser Sonstige zweckgebundene Rücklagen Schulrücklage Perspektive Übergangsfinanzierung Pfarrdienst Kinderkrippenprogramm Zwischensumme Sonder-/Treuhandvermögen Kirchbaurücklage Baulastablösungsfonds/ Gesamtkirche Gesangbuchfonds Religionsbücherfonds Härtefonds Schwesterfonds Elisabethenstift, Darmstadt Zwischensumme Gesamtsumme EKHN-Rücklagen Vorstehende Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2009 wird gemäß 87 Abs. 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung hiermit bekannt gemacht. Darmstadt, den Für die Kirchenverwaltung Hinte

297 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 297 Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) in der EKHN gemäß 6 Abs. 2 der Rechtsverordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl S. 2) für das Rechnungsjahr 2009 Das von der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung treuhänderisch gehaltene Pfarreikapital erreichte am 31. Dezember 2009 den Stand von Euro. Gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2008 mit Euro ergibt sich damit ein Zuwachs von Euro. Dies entspricht einer Steigerung von 5,34 Prozent. An laufenden Erträgen erzielte die ZPV im Berichtsjahr Euro. Gegenüber dem Vorjahr mit Erträgen von Euro stellt dies Mehreinnahmen von Euro (+ 15,49 %) dar. Die Mehreinnahmen sind wesentlich auch darauf zurückzuführen, dass in 2008 günstige Zinskonditionen für Festgeldanlagen ausgenutzt wurden, deren Zinserträgen erst in 2009 fällig wurden. Ohne diese Übertragung von Erträgen nach 2009, die wirtschaftlich teilweise dem Jahr 2008 zuzurechnen sind, wären die Erträge im Jahr 2009 um Euro geringer ausgefallen. Von den Erträgen wurden plangemäß Euro an die Gesamtkirche zur Pfarrbesoldung und -versorgung abgeliefert. Der Restbetrag in einer Gesamthöhe von Euro wurden für Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie zur Vermögenssubstanzerhaltung in die Rücklagen eingestellt. Die Erträge setzen sich im Einzelnen aus folgenden Anlageergebnissen zusammen: 2009 (2008) Immobilienfonds (DIFA Nr. 3) Euro ( Euro) Vermietung/ Verpachtung Euro ( Euro) Geldanlagen/ Darlehen Euro ( Euro) Erneuerbare Energien (Photovoltaik) Euro ( Euro) Die Einnahmen aus Erbbaurechten (Erbbauzinsen), die von der ZPV für alle kirchlichen Körperschaften mit Ausnahme des Regionalverbandes Frankfurt verwaltet werden, konnten in 2009 von Euro 1 auf Euro gesteigert werden. Dies entspricht einem Zuwachs von 0,87 Prozent. In 2009 hat sich die Anzahl der der ZPV angeschlossenen Kirchengemeinden um zwei Kirchengemeinden erhöht. Bis zum 31. Dezember 2009 haben sich damit 353 Kirchengemeinden der ZPV angeschlossen. In den einzelnen Propsteibereichen ergibt sich folgender Stand: Nord-Nassau 73 Süd-Nassau 75 Oberhessen 121 Starkenburg 38 Rhein-Main 22 Rheinhessen 24 Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die Jahresrechnung der ZPV für 2008 geprüft und Entlastung empfohlen. Darmstadt, den 11. Mai 2010 Für die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung M. K e l l e r Wahl des Pfarrerausschusses Die Pfarrversammlungen haben folgende Mitglieder für den Pfarrerausschuss gewählt: Propsteigruppe Nord-Nassau Mitglieder: Bernd Hagen Detlef Puttkammer 1. Stellvertreter: Wolfgang Plodek Christine Siepmann 2. Stellvertreter: Frank Leissler Detlef Schmidt Propsteigruppe Oberhessen Mitglieder: Susanne Gessner Lutz Neumeier 1. Stellvertreter: Michael Benoit Kerstin Kiehl 2. Stellvertreter: Rolf Ehlert Propsteigruppe Rheinhessen Mitglieder: Martin Polivka Joachim Schuh 1. Stellvertreter: Veronika Veerhoff Klaus Wallrabenstein 2. Stellvertreter: Norbert Ansorg Tobias Kraft Propsteigruppe Rhein-Main Mitglieder: Olaf Lewerenz Thomas Volz 1. Stellvertreter: David Schnell Johannes Merkel 2. Stellvertreter: H. Seidel-Hoffmann Bodo Meier-Böhme Propsteigruppe Starkenburg Mitglieder: Tabea Graichen Gudrun Olschewski 1. Stellvertreter: Walter Schneider Vera Guttandin 2. Stellvertreter: Kristian Körver Denise Wenz 1 Im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2008 (ABI S. 292) wurden irrtümlich durch eine fehlerhafte Berücksichtigung von Pachteinnahmen in einem Regionalverwaltungsverband als Gesamteinnahmen Euro ausgewiesen.

298 298 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Propsteigruppe Süd-Nassau Mitglieder: Markus Nett Andreas Pohl 1. Stellvertreter: Christoph Gerdes Armin Himmighofen 2. Stellvertreter: Ralf Janisch Achim Reis *** Die Kirchenleitung hat das Wahlergebnis gemäß 8 Absatz 4 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss am 24. Juni 2010 festgestellt. Die Amtszeit beginnt am 1. September 2010 und endet am 31. August Darmstadt, den 24. Juni 2010 Für die Kirchenleitung D r. J u n g Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wetterau Vom 28. Oktober 2009 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wetterau hat die folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wetterau vom 15. November 2002 (ABl S. 295), geändert am 8. November 2006 (ABl S. 193), wird wie folgt geändert: 1. In 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: (3) Dekanate, die eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, gelten als ein Dekanat im Sinne des 16 Absatz 1 bis 3 des Regionalverwaltungsgesetzes. 2. In 8 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Bilden mehrere Dekanate eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft, gehören der Verbandsvertretung die Mitglieder an, die jeweils auf der ersten gemeinsamen Tagung gewählt werden Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Das Dekanat Wetterau entsendet fünf Mitglieder in die Verbandsvertretung. Die Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten entsenden als Kirchliche Arbeitsgemeinschaft fünf Mitglieder in die Verbandsvertretung Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Bilden mehrere Dekanate eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft, werden jeweils auf der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden die Mitglieder der Verbandsvertretung gewählt. b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: (2) Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. (3) Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 Prozent der Kirchengemeinden oder Kirchlichen Verbände dies verlangen. (4) Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden. Artikel 2 Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Kirchenleitung in Kraft. *** Vorstehende Satzung wurde am 24. Juni 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Darmstadt, den 24. Juni 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen Vom 19. Mai 2010 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen hat die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 11 Absatz 1 der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Rheinhessen vom 26. November 2002 (ABl S. 282), geändert am 6. Mai 2009 (ABl S. 451), wird wie folgt gefasst: (1) Dem Verbandsvorstand gehören sechs Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Alle Dekanate sollen im Verbandsvorstand vertreten sein. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. *** Vorstehende Satzung wurde am 24. Juni 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Darmstadt, den 24. Juni 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

299 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 299 Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation in Oppenheim Vom 10. Mai 2010 Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation in Oppenheim hat folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Sozialstation in Oppenheim vom 9. März 2005 (ABl S. 31), geändert am 24. Oktober 2007 (ABl S. 372), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter zur Unterhaltung einer Zentrale für ambulante Pflegedienste gestrichen. b) Absatz 6 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband hat zusammen mit dem Evangelischen Dekanat Mainz die Evangelische Sozialstation Mainz-Oppenheim gemeinnützige GmbH zur Erfüllung folgender Aufgaben in seinem Gebiet gegründet: a) Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken jeden Alters, b) Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten, c) Pflege von behinderten und alten Menschen, d) Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen, e) Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen, f) Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, g) Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, h) Vermittlung von Hilfsmitteln, i) Vernetzung der regionalen und lokalen Hilfsangebote für alte, kranke und behinderte Menschen. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kann sich der Zweckverband an weiteren rechtlich selbständigen Einrichtungen beteiligen oder solche gründen. (3) Der Zweckverband fördert weiterhin die gemeindliche Diakonie in seinem Gebiet (beispielsweise Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäftsführung die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe g werden die Wörter die Wahl der durch die Wörter wählt er die ersetzt. b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstands die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Dem Verbandsvorstand gehören drei Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde des Zweckverbandes und, sofern es sich nicht um eine Pfarrerin oder einen Pfarrer handelt, die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Buchstabe c wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter Wirtschafts- und Stellenplanes durch das Wort Wirtschaftsplanes ersetzt.

300 300 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr b) In Absatz 5 wird das Wort Sozialstation durch die Wörter Evangelischen Sozialstation Mainz- Oppenheim gemeinnützige GmbH ersetzt Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend. Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: Ginsheim Dekanat: Rüsselsheim Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GINSHEIM wird wie folgt gefasst: 16 Finanzwesen und Kassenführung (1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung. (2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Rheinhessen in Alzey. (4) Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft. 10. In 19 Absatz 2 werden die Wörter und der Anerkennung durch die Kirchensynode gestrichen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass ein Siegel auch dann Rechtskraft erhält, wenn bei der Publikation im Amtsblatt die Abbildung des Siegels aus drucktechnischen oder anderen Gründen eine von der Vorschrift abweichenden Größe aufweist. Darmstadt, den 7. Juli 2010 Für die Kirchenverwaltung B o g s *** Vorstehende Satzungsänderung wurde am 24. Juni 2010 von der Kirchenleitung genehmigt. Darmstadt, den 1. Juli 2010 Für die Kirchenverwaltung D r. S c h u l z e

301 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 301 Dienstnachrichten

302 302 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr

303 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 303

304 304 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Stellenausschreibungen Aufforderung zur Bewerbung Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg (Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt, einzureichen. Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Passbild, wird im Blick auf die beworbene Pfarrstelle um eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation gebeten. Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Bewerbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kirchenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Postfach). Eine Vorabübermittlung per Fax ( ) beziehungsweise per (ines.flemmig@ekhn-kv.de) wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen. Hauptamtliche Dekanin/hauptamtlicher Dekan im Evangelischen Dekanat Diez (50 % Dekanebudget und 50 % gemeindliche Dienste). Zum wiederholten Mal. Wegen Ruhestandsversetzung des bisherigen Stelleninhabers ist im Evangelischen Dekanat Diez zum nächstmöglichen Termin die Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/eines hauptamtlichen Dekans zu besetzen. Die Wahl erfolgt durch die Dekanatssynode im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung für die Dauer von 6 Jahren. Die Kirchenleitung weist darauf hin, dass bei einer Neuordnung der Dekanatsbereiche Artikel 26 Absatz 2 der Kirchenordnung wirksam werden kann. Beschreibung des Dekanates Das Evangelische Dekanat Diez liegt an der unteren Lahn zwischen Taunus und Westerwald im östlichen Rhein- Lahn-Kreis (Bad Ems/Rheinland-Pfalz) und ist fast dekkungsgleich mit den drei Verbandsgemeinden Diez, Hahnstätten und Katzenelnbogen. Ca. 60 % der Bevölkerung des Dekanatsgebietes gehören der evangelischen Kirche an. Das sind ca Evangelische in 18 Kirchengemeinden mit 18 Gemeindepfarrstellen. Übergemeindliche regionale Pfarrstellen ergänzen diesen Dienst: Notfall- und Klinikseelsorge, Anstaltsseelsorge in der JVA Diez, Militärseelsorge und Schulpfarrstelle. Weitere Profil-/Fachstellen für Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaftliche Verantwortung, Bildung und Ökumene (im Aufbau) werden gemeinsam mit den Nachbardekanaten Nassau und St. Goarshausen in der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn betrieben. 19 von 27 Kindertagesstätten im Dekanatsbereich befinden sich in evangelischer Trägerschaft. Das Dekanat ist außerdem Träger der Kirchlichen Sozialstation Diez, die von einem eigenen Vorstand geleitet wird. In Kooperation mit der Ortsgemeinde betreibt das Dekanat als Träger das Jugendhaus in Hahnstätten für offene Jugendarbeit. Zu dem gut funktionierenden Team von Mitarbeitern des Dekanates gehören eine Dekanatssekretärin und die Verwaltungsfachkraft (je 0,5-Stelle), ein Dekanatskirchenmusiker, der Dekanatsjugendreferent sowie drei weitere Mitarbeiter/innen in der Jugend- und gemeindepädagogischen Arbeit. Die Dekanatsverwaltung befindet sich in Diez. Das Dekanat gehört zur Evangelischen Regionalverwaltung Rhein-Lahn-Westerwald mit Sitz in Nassau. Zu den kommunalen Behörden und Ortsvereinen bestehen sehr gute Kontakte. Die ökumenischen Beziehungen (evang. kath.) sind ebenso freundlich und gut. Ziele der Dekanatsarbeit Das Dekanat soll die evangelische Stimme in der Region zum Wohle der hier lebenden Menschen zur Geltung bringen und ein Leben aus christlich-evangelischem Glauben unterstützen, sofern dies die Möglichkeiten der einzelnen Kirchengemeinde überschreitet. Die Arbeit der einzelnen Kirchengemeinden wird in den verschiedenen Bereichen unter anderem durch Beratung vom Dekanat gefördert. Unter den Handlungsfeldern der Kirche (Verkündigung und Seelsorge, Ökumene, Bildung, gesellschaftliche Verantwortung, Öffentlichkeitsarbeit) ist ein deutlicher sozial-diakonischer Akzent gesetzt (Kindertagesstätten, Sozialstation). Zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ist die Zusammenarbeit mit den Nachbardekanaten in der Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn auf Kreisebene erforderlich. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Bedingungen stellen sich dem Dekanat mittelfristig folgende Aufgaben, jeweils im Zusammenwirken mit anderen Stellen: - In den Kindertagesstätten Weiterentwicklung der Konzeption und des Profils - In der Sozialstation Krankenpflege auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes sowie Kooperationen auf solider wirtschaftlicher Basis - Im Schulbereich Förderung der Kontakte zum Religionsunterricht und Förderung neuer Formen der Konfirmanden-Arbeit, die den Trend zur Ganztagsschule berücksichtigt - Intensivierung der Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden in den bereits etablierten vier Kooperationsräumen : Untere Aar, Diez, Esterau, Einrich - Ein weites Bildungsangebot für verschiedene Altersund Zielgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien, Kirchenvorsteher/innen), das den christlichen Glauben für die Lebenspraxis und seine gesellschaftspolitischen Implikationen zur Sprache bringt

305 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Unterstützung und Förderung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen durch regelmäßige Angebote Erwartungen an die Dekanin/den Dekan Das Dekanebudget umfasst 50 % eines vollen Dienstes. Die Verortung des gemeindlichen Dienstes (50 %) wird in Absprache mit dem Dekanatssynodalvorstand geregelt. Dieser sieht die vordringliche Aufgabe in der Verfolgung der genannten Ziele. An die Bewerberin/den Bewerber richten sich daher folgende Erwartungen: - eigener theologischer Standpunkt (theologisches Profil) - gleichzeitig Offenheit gegenüber anderen Positionen - Leitungskompetenz und Organisationsgabe - Fähigkeit zu konzeptionellen und strukturellen Überlegungen - Bereitschaft zu Teamarbeit und Arbeitsteilung - Geistliche Stärkung der Gemeinden - Förderung der Mitarbeiterschaft, vor allem in der spirituellen Grundlage des Handelns - Ausrichtung der Dienste auf die anvertrauten Menschen - Handeln auf der Grundlage des christlichen Glaubens in evangelischer Prägung Der Dekanatssynodalvorstand und die Dekanatskonferenz sind für neue Akzentsetzungen offen und bieten ihre konstruktive Zusammenarbeit an. Sie freuen sich auf eine Bewerberin oder einen Bewerber, die/der diese spannende Zukunftsentwicklung mit Engagement und Freude begleitet und dadurch andere begeistert und mit in diesen Prozess hinein nimmt, damit Kirche auch künftig den Menschen dienen kann. Wir bitten um Ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Weitere Auskünfte erteilt die Präses der Dekanatssynode Diez, Astrid Ellermann, Tel.: (privat) bzw. Dekanatsbüro: sowie der Propst für Süd- Nassau, Dr. Sigurd Rink, Tel.: und die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: _ Stelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans im Evangelischen Dekanat Wiesbaden (100%) Im Evangelischen Dekanat Wiesbaden ist die Stelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Der Dienstsitz ist im Haus an der Marktkirche, Schlossplatz 4, Wiesbaden. Eine Dienstwohnung ist vorhanden. Das Dekanat Wiesbaden umfasst 43 Kirchengemeinden mit etwa Gemeindegliedern. Neben den 48,5 gemeindlichen Pfarrstellen gibt es einen überdurchschnittlich hohen Anteil von übergemeindlichen Stellen. Über die klassischen Dekanatsaufgaben hinaus ist das Dekanat Träger einer Reihe übergemeindlicher Einrichtungen und Dekanatsmitarbeitenden: Stadtjugendpfarramt mit gemeindepädagogischem Dienst, Kirchenmusik, Stadtkirchenarbeit, Klinikseelsorge an mehreren Kliniken, Telefonseelsorge mit pastoralpsychologischer Beratungsstelle und weitere Einrichtungen. Dies spiegelt sich im Personalbestand und Haushaltsvolumen wieder. Wiesbaden ist Landeshauptstadt, Hochschulstandort, Kur- und Kongressstadt. In der Stadt treffen soziale Bedingungen und Wirklichkeiten aufeinander, die in ihrer Unterschiedlichkeit eine besondere Herausforderung für die kirchliche Arbeit darstellen. Zum Dekanat gehören nicht nur das Stadtgebiet von Wiesbaden, sondern auch ländlich geprägte Vororte und Kommunen im Rheingau und im Wiesbadener Osten, die den benachbarten Landkreisen angehören. Somit vereint das Dekanat in sich großstädtische und ländliche Lebenswelten. Eine wesentliche Aufgabe der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans besteht darin, die evangelische Kirche im Bereich der Stadt Wiesbaden sowie in den zum Dekanat gehörenden Orten im Main-Taunusund Rheingau-Taunus-Kreis öffentlich zu repräsentieren und das evangelische Profil in der Region zu stärken. Er/sie ist Ansprechpartner/in in allen Fragen, die zwischen der Kommune und dem Dekanat zu verhandeln sind. Darüber hinaus ist er/sie Ansprechpartner/in für die vielfältigen Kontakte mit den diversen Trägern (DW, EVIM), Ökumene, Parteien, Kultur und Gesellschaft, die sich in den vergangenen Jahren herausgebildet haben. Das Ev. Dekanat pflegt vielfältige Partnerschaften, unter anderem mit der New York Conference der UCC und der Ev.-Lutherischen Diözese Breslau. Ein regelmäßiger Predigtauftrag an einer der großen Innenstadtgemeinden und die beratende Mitarbeit im Kirchenvorstand dieser Gemeinde ist Bestandteil des Dienstauftrages. Der DSV besteht aus elf Mitgliedern. Die Leitung hat eine ehrenamtliche Doppelspitze inne, die sich Synodalvorsitz und operatives Geschäft aufgeteilt hat. Einzelne DSV-Mitglieder verantworten jeweils ein Ressort, sie werden dabei von der Dekanatsgeschäftsstelle unterstützt. Unterstützt wird die Dekanin/der Dekan durch zwei stellvertretende Dekane, von denen einer zu 50 % von den pfarramtlichen Aufgaben freigestellt ist. Außer den in Art. 29 und Art. 30 der Kirchenordnung und im Dekanatsstrukturgesetz genannten Aufgaben richten sich an die neue Dekanin/den neuen Dekan folgende Erwartungen: - Wir wünschen uns eine Persönlichkeit mit theologischer Kompetenz, die evangelische Positionen glaubwürdig und mit Feingefühl sowohl in die Gemeinden und Einrichtungen des Dekanates als auch in die städtische und regionale Öffentlichkeit und Ökumene hinein vertritt.

306 306 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Die bestehende Zusammenarbeit der regionalen Dienste und Einrichtungen im Dekanat möchten wir vertiefen, Kirche in der Stadt weiter profilieren sowie die Kirchengemeinden unterstützen und in ihrer Kooperation fördern. - Wir wünschen uns eine Dekanin/einen Dekan, die/der Freude an der Gestaltung von klassischen und neuen Gottesdienstformen hat, gerne predigt und sich für Wiesbadener Projekte wie z. B. die Nacht der Kirchen begeistern kann. Diese vielfältigen Aufgaben erfordern eine Persönlichkeit mit Leitungs- und Verwaltungserfahrung, Integrationsund Teamfähigkeit sowie Kompetenz in Personalführung und Personalentwicklung. Sie/Er sollte entscheidungsfreudig und kommunikationsfähig sein und Freude am Gestalten, Repräsentieren und Weiterentwickeln von evangelischer Kirche im Dekanat haben. In Wiesbaden erwartet Sie eine lebendige und vielfältige Stadt mit vielen kulturellen und gesellschaftlichen Angeboten. Im Dekanat und in den Kirchengemeinden finden Sie engagierte Mitstreiter und im DSV ein motiviertes, kompetentes und engagiertes Team. Einen Einblick in die Aktivitäten im Dekanat Wiesbaden gibt die Homepage unter Ihre Bewerbung schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Nähere Auskünfte erteilen: Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, Tel.: ; der Propst für Süd-Nassau, Dr. Sigurd Rink, Tel.: und die Präses der Dekanatssynode, Gabriele Schmidt, Tel.: Frankfurt am Main, Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde, Dekanat Frankfurt am Main - Süd, 1,0 Pfarrstelle Modus C Die Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde ist eine kleine, aber stark wachsende Gemeinde. Zu ihrem Gemeindegebiet gehören die an die Messe angrenzenden Neubaugebiete City West, Rebstock und das entstehende Europaviertel sowie die in den 50er-Jahren erbaute Kuhwaldsiedlung, wo sich auch unsere Kirche befindet. Im Europaviertel soll ein neues Gemeindezentrum entstehen. Zur Zeit haben wir etwa Gemeindemitglieder, in fünf Jahren sollen es sein. Der größte Teil der Gemeindemitglieder wird in den Neubaugebieten wohnen. Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar. Sie sollten Lust haben, in einer sich stark verändernden Gemeinde neue Impulse zu setzen. Der bisherige Stelleninhaber, Pfarrer Horst Peter Pohl, ist Dekan geworden und freut sich auf eine kollegiale Zusammenarbeit. Die Stelle des Dekans ist mit einem Anteil von 25 % der Gemeinde zugeordnet. Was Sie erwartet Zu unserer Gemeinde gehört eine beeindruckende, 1964 erbaute Kirche, die zur Spiritualität einlädt. Uns liegt besonders der Gottesdienst als zentraler Punkt unserer Gemeinde am Herzen. So gibt es bei uns außer den klassischen Gottesdiensten auch Sondergottesdienste wie Lichternachtgottesdienst, Krabbelgottesdienst, Fastnachtsgottesdienst, Werktagsgottesdienste zu Gründonnerstag, Johannistag und Buß- und Bettag und Advent im Park. Ein junger Organist im Nebenamt trägt mit Orgel, Klavier und Klarinette zur musikalischen Gestaltung bei. Wir wollen eine gastfreundliche Gemeinde sein, deshalb gibt es bei uns immer wieder besondere Veranstaltungen für Leib und Seele. Die Gemeinde ist Trägerin einer großen Kindertagesstätte mit Hort und Kindergarten sowie eines weiteren Kindergartens, der sich räumlich an das Gemeindehaus anschließt. Mit einer Krabbelstube des Diakonischen Werkes im Gemeindegebiet kooperieren wir. Mit den Kindertagesstätten wird intensiv zusammengearbeitet. Wir haben erfahrene Leiterinnen und kompetente Teams, die zur Zusammenarbeit motiviert sind. Einen weiteren Schwerpunkt stellt bei uns die Arbeit mit den älteren Gemeindemitgliedern mit 14-tägigen Frühstückstreffs, einem Spielekreis, Ausflügen in den Sommermonaten usw. dar. Für die Gemeindearbeit steht derzeit das Gemeindehaus mit großem Saal, Jugendraum und Nebenräumen zur Verfügung, das später durch das Zentrum im Europaviertel ersetzt werden soll. Wir haben eine gute Öffentlichkeitsarbeit entwickelt. Neben dem Gemeindebrief sind der Internetauftritt, regelmäßige Newsletter und Web 2.0 Aktivitäten für uns Möglichkeiten, auch distanziertere Kirchenmitglieder anzusprechen. Unterstützt wird die Arbeit der Pfarrerin/des Pfarrers durch einen interessierten Kirchenvorstand, der nach Kräften Verantwortung trägt und offen ist für neue Ideen. Mit der Nachbargemeinde Frieden und Versöhnung bilden wir einen Planungsbezirk, in dem wir zunehmend Gottesdienste und Veranstaltungen gemeinsam planen. Der Planungsbezirk ist auch für die Verwaltung und Hausmeisterdienste verantwortlich. Eine Dienstwohnung kann gestellt werden. Die Gemeinde ist Mitglied im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und wird von diesem in ihrer Arbeit unterstützt. Wen wir brauchen Wir erwarten eine Persönlichkeit, die ihren Beruf selbstverständlich und mit Herz, Freude und Engagement ausübt. Theologisch sorgfältig und geistlich liebevoll vorbereitete Gottesdienste sind uns besonders wichtig. Angesichts der Herausforderungen in unserer Kirchengemeinde hoffen wir, dass Bewerber/innen in einigen der folgenden Bereiche Kompetenzen mitbringen: - Konzeptionelles Arbeiten im Hinblick auf die Kindertagesstätte - Interesse an Arbeit mit Kindern und jungen Familien

307 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein "warmes Herz" für die alten Menschen in unserer Gemeinde - Gestaltungskraft für den geplanten Bau eines Gemeindezentrums im Europaviertel - Organisationstalent Sind Sie eine offene, kooperative Persönlichkeit, die Lust darauf hat, Neues zu gestalten und die sich gerne der Herausforderung stellt, die Neubaugebiete für die Gemeinde zu erschließen? Können Sie Menschen begeistern und motivieren und neue Impulse in Glaubensfragen geben? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung! Auskunft geben gern: Jörg Reuter, Vorsitzender des Kirchenvorstands, Tel.: ; Pfarrer und Dekan Horst Peter Pohl, Tel.: , und die Pröpstin für Rhein-Main, Pfarrerin Gabriele Scherle, Tel.: _ Kleestadt und Richen, 1.0 Pfarrstelle, Dekanat Vorderer Odenwald, 1,0 Pfarrstelle, Modus C, 2. Ausschreibung Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Kleestadt und Richen suchen ab sofort eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder auch ein Pfarrerehepaar, wegen Stellenwechsels des bisherigen Amtsinhabers nach siebenjähriger Tätigkeit. Sie könnten mit klarer volkskirchlicher Ausrichtung künftig die beiden Kirchengemeinden begleiten und Ideen zur Weiterentwicklung einbringen. Die beiden Kirchengemeinden sind Stadtteile von Groß- Umstadt, einem Mittelzentrum im östlichen Landkreis Darmstadt-Dieburg mit kleinstädtischer Struktur und günstigen Verkehrsanbindungen. Die Odenwälder Weininsel und inoffizielle Kulturhauptstadt des Landkreises, liegt naturnah am nördlichen Rand des Odenwaldes und bietet neben allen Schulformen auch Versorgungseinrichtungen wie Kreiskrankenhaus, Stadtbücherei und Sportstätten. In unmittelbarer Nähe (ca. 20 km) befinden sich Darmstadt und Aschaffenburg. Die evangelischen Kirchengemeinden Kleestadt und Richen mit insgesamt ca Gemeindemitgliedern sind seit dem pfarramtlich verbunden und unterhalten in Kleestadt ein gemeinsames Gemeindebüro, wo auch die Pfarrstelle angesiedelt ist. Sowohl in Kleestadt als auch in Richen bestehen eigenständige, engagierte Kirchenvorstände. In beiden Kirchengemeinden gibt es ein reges Gemeindeleben, das in den zahlreichen Gruppen und Kreisen (Kinderkreise, Jugendclub, Seniorengymnastik, Frauenhilfe, Seniorenkreis, Kindergottesdienst, Kirchenchor) in den jeweiligen Gemeindehäusern stattfindet. All dies wird von einer Vielzahl ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getragen. Sie gilt es, in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus unterhält die evangelische Kirchengemeinde Richen eine kürzlich sanierte Kindertagesstätte mit 66 Plätzen und einem Ganztagesbetreuungsangebot. Hier gilt es, das kirchliche Profil zu wahren und zu schärfen. Insbesondere an dieser Stelle pflegen wir enge Beziehungen zu den Gremien der Stadt Groß-Umstadt. In der ökumenischen Zusammenarbeit mit der katholischen Gemeinde gestalten wir einen Kreuzweg der Jugend, das Erntedankfest, die Einschulungsgottesdienste und den Weltgebetstag. Im Zentrum Ihrer Arbeit steht die seelsorgerliche Begleitung der Menschen in unseren Gemeinden mit Schwerpunkt auf den Besuchen in der Gemeinde, sowie ein breites gottesdienstliches Angebot, das sich vor allem an der traditionellen Gestaltung des Kirchenjahres orientiert und grundsätzlich in den beiden gut erhaltenen Kirchen wöchentlich stattfindet. Etwas Besonderes in der Kirchengemeinde Richen ist der Kindergottesdienst und in der Kirchengemeinde Kleestadt die Kinder- und Jugendarbeit. Ein engagiertes Team hat in den letzten Jahren kontinuierlich diese Arbeit aufgebaut und das Gemeindeleben durch fest verankerte Familiengottesdienste und besondere Aktionen (z.b. Kinderkreuzweg, Sommerfest) geprägt. An dieser Stelle wäre ein Schwerpunkt Ihrer Arbeit. Die Ausweitung der Anzahl der Familiengottesdienste in Richen ist wünschenswert. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen in beiden Kirchengemeinden, die bei Festen und Kerbgottesdiensten (z.b. im Zelt und im Feuerwehrhaus) Hand in Hand mit den Kirchengemeinden arbeiten. Besonders von den Kirchengemeinden geschätzt werden der jährliche Gemeindeausflug und die Konfirmandenfreizeiten. Unterstützung bei den vielfältigen Aufgaben erhalten Sie durch unsere engagierte Gemeindesekretärin, die in Absprache mit der Pfarrerin/dem Pfarrer das Gemeindebüro selbständig führt und alle damit zusammenhängenden Aufgaben erledigt, unter anderem: - Führung der Kirchenbücher und Erstellung von Haushaltsanordnungen, - Führen und Überwachung des Terminkalenders für beide Kirchengemeinden, - Mithilfe bei der Erstellung des Gemeindebriefes für beide Kirchengemeinden, - Organisation der Gemeindeausflüge. Die Verwaltungsarbeit wird durch den Anschluss an die Regionalverwaltung Starkenburg-Ost wesentlich erleichtert. Das Pfarrhaus in Kleestadt ist 2009 aufwändig renoviert worden. Im Erdgeschoss befinden sich separat zugänglich das Amtszimmer sowie das Gemeindebüro mit Gäste-WC. Davon abgetrennt befinden sich im Erdgeschoss des Pfarrhauses die Küche mit Abstellkammer und ein großes Speisezimmer, von wo aus man auf die ebenerdige Terrasse und in den großen Garten gelangt. Im ersten Stock befinden sich drei große Schlafzimmer sowie ein großes und ein kleineres Bad. Der zweite Stock ist vollkommen neu aufgebaut und das Dach ist nach

308 308 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr ENEV 2004 gedämmt worden. Hier gibt es ein großes Wohnzimmer im Studioausbau sowie zwei weitere Zimmer. Im ganzen Haus liegt Parkett und die Fenster wurden alle erneuert. Neben der Zentralheizung gibt es für die zukünftige Stelleninhaberin/den zukünftigen Stelleninhaber die Möglichkeit, im Speisezimmer und im Wohnzimmer einen Ofen anzuschließen. Des Weiteren sind eine Garage, ein Car-Port, ein Abstellplatz und ein Gerätehaus vorhanden. Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen. Nähere Auskünfte erteilen: Kirchenvorsteher Waldfried Ruzicka, Tel.: : Kirchenvorsteher Heiko Handschuh Tel ; Dekanat Vorderer Odenwald, Dekan Joachim Meyer, Tel: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: Lauterbach, Dekanat Vogelsberg, Patronat der Sämmtl. Riedesel Freiherren zu Eisenbach, 1,0 Pfarrstelle II, Paulusbezirk, zum wiederholten Mal In der Kirchengemeinde Lauterbach (drei Pfarrbezirke mit drei ganzen Stellen, pfarramtlich verbunden mit der Kirchengemeinde Heblos) ist seit dem die Pfarrstelle des Paulusbezirkes zu besetzen. Die Stadt: Lauterbach ist die Kreisstadt des Vogelsbergkreises und hat in der Kernstadt ca Einwohner, von denen etwa evangelisch sind. Die Stadt liegt in landschaftlich reizvoller Mittelgebirgslage und bietet neben einem sehr gesunden Klima vielfältige Freizeitmöglichkeiten und ein umfangreiches Angebot kultureller Veranstaltungen, zu denen auch die Evangelische Kirchengemeinde ihren Beitrag leistet. Aufgrund ihrer zentralen Lage sind die Städte Marburg, Gießen, Frankfurt, Kassel und Eisenach von Lauterbach aus gut erreichbar. In Fulda (20 km) gibt es einen ICE- Anschluss. In Lauterbach sind alle Schulformen vorhanden: Grundschule, Förderstufe, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen mit Fachoberschule, Berufliches Gymnasium und Schule für Lernhilfe. Es gibt zwei städtische Kindertagesstätten und die Evangelische Integrative Kindertagesstätte mit einer Krippengruppe. Die Kirchen: In der umfassend renovierten Stadtkirche aus dem Rokoko mit 1000 Sitzplätzen findet sonntäglich Gottesdienst statt. Ebenso werden wöchentlich Gottesdienste in der Fachwerkkirche in Heblos (320 Gemeindeglieder, 130 Sitzplätze) und zweiwöchentlich Gottesdienste im Seniorenheim der Arbeiterwohlfahrt gefeiert. In Lauterbach und Heblos findet regelmäßig Kindergottesdienst statt, der durch Mitarbeiterkreise vorbereitet wird. Mitarbeitende: Neben Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte sind eine A-Kirchenmusikerin (1,0 Stelle), ein Küster (1,0 Stelle) und eine Sekretärin (0,5 Stelle) hauptamtlich tätig. Die Gemeinde hat viele engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Kirchenvorstand ist eine Nichttheologin Vorsitzende. Profil und Schwerpunkte der Kirchengemeinde: Die Kirchengemeinde Lauterbach ist eine offene Gemeinde, in der vieles in Bewegung ist: Im Sommer 2009 kam eine neue A-Kirchenmusikerin und nach den KV- Wahlen steht ein engagierter Kirchenvorstand, der aus erfahrenen und neu gewählten Mitgliedern besteht, den anstehenden Aufgaben motiviert gegenüber. Zum Juni 2010 wurde die Stelle im Johannesbezirk durch eine Pfarrvikarin besetzt. Wir fangen also gemeinsam neu an. Die Arbeitsatmosphäre in der Gemeinde ist durch Kollegialität und Miteinander geprägt und, wo immer möglich, wird im Team gearbeitet. So verstehen sich Pfarrerinnen und Pfarrer als ein Team, das gemeinsam mit den Hauptund Nebenamtlichen, dem Kirchenvorstand und zahlreichen Ehrenamtlichen das Gemeindeleben verantwortet und gestaltet. Ein gutes Beispiel dafür ist der Konfirmandenunterricht, der von den Pfarrerinnen und Pfarrern gemeinsam organisiert und in Kooperation mit dem Kirchenvorstand durchgeführt wird. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Dekanates gerade auch in der Jugendarbeit. Viele Veranstaltungen in der Erwachsenenbildung, die Zusammenarbeit in der Ökumene, mit den Schulen und kommunalen Einrichtungen und im gesellschaftlich-politischen Raum wirken in die Öffentlichkeit hinein, sind gefragt und werden gut aufgenommen. Die Gemeinde feiert gerne schöne und festliche Gottesdienste und sie hat darüber hinaus ein Interesse an theologischen und spirituellen Fragestellungen. Die Kirchenmusik spielt eine sehr wichtige Rolle in der Kirchengemeinde. Es gibt Chöre für alle Altersgruppen und eine rege Konzerttätigkeit. Die Lauterbacher Pfingstmusiktage sind weit über die Dekanatsgrenzen hinaus bekannt. Die Kirchengemeinde ist Trägerin einer integrativen Kindertagesstätte mit einer Krippengruppe, die, wie auch der Kindergottesdienst, ein wichtiger Bestandteil der Gemeindearbeit ist. Konfirmanden-, Senioren-, Frauen- und Besuchsdienstarbeit prägen die Gemeinde. Der sehr ansprechend gestaltete Gemeindebrief ist ein Spiegelbild des Gemeindelebens. Paulusbezirk: Der Paulusbezirk liegt im Kernstadtbereich. Das Fachwerkpfarrhaus von 1650, zentral in der Innenstadt gelegen, bildet mit der Kirche, dem Gemeindehaus und dem Dekanatsbüro ein Ensemble. Das Pfarrhaus wird zur Zeit aufwändig saniert. Es hat im Erdgeschoss zwei Arbeitszimmer und einen Abstellbereich. Im 1. und 2. Stockwerk befindet sich die geräumige Pfarrwohnung. Ein Balkon und ein kleiner Garten sind vorhanden. Gemeindeveranstaltungen finden im Gemeindehaus und im Konfirmandensaal bei der Kirche statt.

309 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 309 Einladung: Die Kirchengemeinde lädt herzlich Pfarrerinnen und Pfarrer, gerne auch Pfarrerehepaare, zur Bewerbung ein, die gerne im Team das Gemeindeleben gestalten, den Kontakt zu den Menschen suchen und eigene Impulse setzen. Die konkrete Verteilung der Aufgaben wird durch eine Pfarrdienstordnung bei Stellenantritt neu geregelt. Über Rückfragen freuen sich: Die Vorsitzende des Kirchenvorstands Jutta Heß, Tel.: ; Pfarrerin Karin Klaffehn, Tel.: ; Dekan Stefan Klaffehn, Tel.: ; der Propst für Oberhessen Pfr. Matthias Schmidt, Tel.: ,5-Pfarrstelle II, Lazarusgemeinde der Nieder- Ramstädter-Diakonie, Dekanat Darmstadt-Land, Besetzung durch die Kirchenleitung Die Nieder-Ramstädter-Diakonie ist eine diakonische Einrichtung im Nahverkehrsbereich von Darmstadt. Sie unterhält an unterschiedlichen Standorten in Hessen und Rheinland-Pfalz verschiedene Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Dazu zählen Wohneinrichtungen mit differenzierten Angeboten, Werkstätten, ambulante Dienste, eine Frühförder- und Beratungsstelle sowie eine Schule für praktisch Bildbare. Tagesstrukturierende Angebote im Förderbereich sowie im Freizeit- und Seniorenbereich sind weitere Bestandteile unseres Leistungsangebotes. Für unsere Lazarusgemeinde in Mühltal suchen wir zum nächstmöglichen Termin eine Pfarrerin/einen Pfarrer für die Pfarrstelle II. Unsere Gemeinde umfasst ca. 330 Gemeindeglieder und setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Heimbewohner/innen. Daneben gehören aber auch einige Mitarbeiter/innen und deren Familien zu unserer Gemeinde. Von der Inhaberin/von dem Inhaber der Pfarrstelle II erwarten wir: - Engagierten Einsatz für Menschen mit Behinderung und deren Belange - die Mitgestaltung des Gemeindelebens und Anregungen zum christlichen Leben in Wohngruppen in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern/innen der Einrichtung - die Seelsorge, schwerpunktmäßig für Bewohnerinnen und Bewohner - die Erteilung von Religionsunterricht an der Wichernschule (Schule für praktisch Bildbare) - Arbeit mit Angehörigen. Darüber hinaus gehören zu den Aufgaben: - Regelmäßige sonntägliche Gottesdienste in der Lazaruskirche - regelmäßige Besprechungen mit Leitungen der Bereiche und dem Vorstand - Mitwirkung in den Gremien in der Nieder-Ramstädter Diakonie - Mitwirkung bei hausinternen Fortbildungen - Zusammenarbeit mit den Ortskirchengemeinden und dem Dekanat - Teilnahme am Konvent der Behindertenseelsorger /innen. - Vorsitz im Kirchenvorstand. Die verschiedenen Gottesdienste und Andachten sind Mitte des geistlichen Lebens der Gemeinde. Darüber hinaus werden der Bewerberin/dem Bewerber zahlreiche weitere Möglichkeiten geboten, eigene Schwerpunkte und Akzente in der Arbeit, je nach Begabung und eigenem Interesse, zu setzen. Wir erwarten von der Pfarrerin/dem Pfarrer der Pfarrstelle II, dass sie/er die Arbeit des Vorstandes der Nieder- Ramstädter Diakonie sowie die Ziele der Einrichtung, die sich im Prozess der Regionalisierung befindet, aktiv mit unterstützt und mitgestaltet. Nieder-Ramstadt ist ein Ortsteil der Gemeinde Mühltal (insgesamt Einwohner) und liegt 5 km südöstlich von Darmstadt an den Ausläufern des Odenwaldes. Schulische Möglichkeiten: Grundschule ist am Ort, Gymnasien, Fachschulen, Fachhochschulen und technische Universität befinden sich in Darmstadt. Es bestehen gute Bus- und Zugverbindungen. Die NRD stellt geeigneten Wohnraum zur Verfügung. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personal-Einsatz, Paulusplatz 1, Darmstadt. Auskünfte erteilen: Vorstand der Nieder-Ramstädter- Diakonie, Walter Diehl, Tel.: ; Dekan Arno Allmann, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: Riedberg Frankfurt am Main, Dekanat Frankfurt am Main-Nord, 0,5 Pfarrstelle, Modus C Haben Sie Lust als Pfarrerin oder Pfarrer an etwas Neuem mitzuwirken und dieses mitzugestalten? Wir suchen einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für unsere Pfarrerin, die zum 1. Oktober 2010 eine Professur antritt. Wir sind eine junge Gemeinde mit gegenwärtig rund 800 Mitgliedern in einem schnell wachsenden neuen Stadtteil im Nordwesten von Frankfurt am Main. Wir erbauen gegenwärtig - einzigartig in Frankfurt ein neues Kirchen- und Gemeindehaus, in das wir noch in diesem Jahr ein-ziehen wollen. Unsere Gemeinde Unsere Gemeindemitglieder sind überwiegend junge Familien. Sie gehören meist dem gehobenen Mittelstand an und besitzen eine qualifizierte bzw. akademische Ausbildung. Häufig sind beide Partner berufstätig. Es ist eine gute Bereitschaft zu ehrenamtlicher Mitarbeit vorhanden, die der Unterstützung durch Hauptamtliche bedarf. Derzeit werden nur zwei Gottesdienste im Monat gefeiert: Kinderkirche und Familiengottesdienst mit Abendmahl. Die Gemeinde ist außerdem

310 310 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Trägerin einer neu eröffneten sechsgruppigen Kindertagesstätte (die Personalträgerschaft liegt beim Diakonischen Werk). In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bzw. in Angeboten für diese Altersgruppen liegt ein Schwerpunkt der gemeindlichen Tätigkeit. Musik und musikalische Gestaltung spielen bei uns eine erhebliche Rolle; wir beschäftigen einen Kirchenmusiker. Wir sind eine ökumenisch engagierte Gemeinde. Uns steht eine Gemeindesekretärin mit acht Wochenstunden zur Verfügung. Derzeit wird die Arbeit von einer weiteren Pfarrerin mit halbem Dienstauftrag unterstützt. Wir haben einen achtköpfigen engagierten und motivierten Kirchenvorstand. Bei der Suche einer angemessenen Wohnung sind wir mit Unterstützung des Evangelischen Regionalverbandes behilflich. Wo sind wir zu Hause? Die Gemeinde liegt im Neubaugebiet Riedberg, in dem derzeit etwa viertausend Menschen wohnen, nach vollständiger Besiedlung aber etwa Menschen leben werden. Zum Stadtteil gehören zahlreiche Kindergärten, eine Grundschule und ein Gymnasium sowie gute Einkaufsmöglichkeiten. In unmittelbarer Nachbarschaft wächst um den Universitätscampus eine große Science City heran. Vor dem Kirchenhaus befindet sich die Haltestelle einer neuen U-Bahnlinie, die direkt in die Frankfurter City führt. Das Riedbergviertel liegt zwischen Taunus und dem Grüngürtel der Stadt und wird selbst von Parks durchzogen. Wen suchen wir? Wir suchen zum baldigen Dienstantritt eine erfahrene Pfarrerin oder einen erfahrenen Pfarrer, die oder der gerne mit den anderen in der Gemeinde Tätigen im Team zusammenarbeitet. Wir suchen jemanden, der für längere Zeit seine Zelte am Riedberg aufschlägt und möglichst kirchennah wohnt und dadurch auch im Alltag den Kontakt zu den Riedbergern findet. Wir suchen jemanden mit liturgischer Kompetenz, Freude an der sonntäglichen Gottesdienstgestaltung und Experimentierfreude beim familienorientierten Gemeindeaufbau. Dafür sollte sie/er Organisationstalent mitbringen. Der Nachfolger oder die Nachfolgerin sollte gerne mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Der Konfirmandenunterricht ist uns sehr wichtig. Sie oder er soll auch Kirchenferne für die Gemeinde interessieren können. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die halbe Stelle mit einer halben Schulstelle zu kombinieren, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auskünfte Auskünfte geben gerne der Vorsitzende des Kirchenvorstands, Dr. Dietrich Jörn Weder, Tel.: , das Mitglied des Kirchenvorstands, Ulrike Naumann, Tel.: : Pfarrerin Dagmar Balser, Tel.: , der stellvertretende Dekan Reiner Dietrich- Zender, Tel.: , und die Pröpstin Gabriele Scherle, Tel.: Weiteres lässt sich auch über unsere Homepage erfahren: Schaafheim, Pfarrstelle II, Dekanat Vorderer Odenwald, 1,0 Pfarrstelle, Modus A Unser Leitbild: Wir wollen uns für die Menschen, die in unseren vier Orten wohnen, öffnen und ihnen helfen, bei Gott und in der Gemeinde zu Hause zu sein. Wir wollen zu einer Gemeinschaft von mündigen fröhlichen Jüngerinnen und Jüngern werden. Wen suchen wir? Wir freuen uns auf eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der - mit Stehvermögen und Fingerspitzengefühl einer gewachsenen Gemeinde im dörflich-kleinstädtischen Raum vorangeht und sie in ihrer Entwicklung unterstützt; - mit Liebe zum Gottesdienst klassische und neue Gottesdienstformen gestaltet und mit Ehrenamtlichen gemeinsam fortentwickelt; - mit Selbstbewusstsein und kommunikativer Kompetenz Leitung ausübt und dadurch Gemeindemitglieder anleitet und bevollmächtigt; - mit innerer Jugend auf Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene und Familien zugeht und ihnen in der Gemeinde Perspektiven bietet; - mit Erfahrung und Wissen den engagierten Kirchenvorstand beim Aufbau zweckmäßiger Leitungs- und Arbeitsstrukturen unterstützt. Was finden Sie bei uns? Wenn Sie so gestrickt sind, bietet unsere Kirchengemeinde Ihnen - ein wohnliches angemietetes Pfarrhaus mit Garten, das für verschiedene Nutzungsbedingungen groß bzw. klein genug bemessen werden kann; - von Krippen- über Kitaplätze qualitätvolle Angebote; - schulische Möglichkeiten von Klasse 1-10 vor Ort und Gymnasien in Nachbarorten; - altersgerechte Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten; - eine gute Infrastruktur für alle Lebensbereiche; - ein lebendiges Vereinsleben; - einen erfahrenen Kollegen, der seit 21 Jahren in dieser Gemeinde arbeitet und sich auf das neue Teamwork freut. Wer sind wir? Eine Kirchengemeinde - mit Mitgliedern in vier Orten, die von einem KV geleitet wird; - mit ca. 90 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich für die Gemeinde vom Krabbel- bis zum Seniorenalter lebendig und gabenorientiert einsetzen; - mit Projektangeboten für Erwachsene wie Glaubens- Grundkursen und Exerzitien im Alltag sowie Angeboten der Erwachsenenbildung; - mit einem zumeist dienstjungen KV unter ehrenamtlichem Vorsitz;

311 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit einer viergruppigen sowie einer dreigruppigen evangelischen Kita, die im November um 2 Krippengruppen erweitert wird; - mit einer Gemeindesekretärin (0,5), einer Küsterin (Kirche Schaafheim, ca. 550 Sitzplätze), einem Küster (Kirche Mosbach, ca. 80 Sitzplätze) und einer Reinigungskraft (Gemeindehaus Schaafheim); - mit einer 0,5 Gemeindepädagog(inn)enstelle (zur Zeit vakant); - mit der nebenberuflichen Leiterin des Kirchenchors, dem nebenberuflichen Leiter des Posaunenchors sowie dem Leiter des Instrumentalkreises; - mit einer eigenen Homepage ( Wenn Sie mehr wissen wollen, freuen wir uns über einen Kontakt: Christoph Winter, Vorsitzender des Kirchenvorstands, Tel.: ; Pfr. Stefan Hucke, Tel.: ; Dekan Joachim Meyer, Tel.: ; Pröpstin Karin Held, Tel.: Trais-Horloff, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Hungen, Patronat Graf zu Solms-Laubach Drei Orte - eine Gemeinde Unser Pfarrer geht in Pension. Ab dem 1. November 2010 ist seine Stelle frei. Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde sucht eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder ein Pfarr-Ehepaar für unser Kirchspiel, das am Rande von Wetterau und Vogelsberg liegt. Zu unserem Kirchspiel gehören die Hungener Stadtteile Trais-Horloff, Inheiden und Utphe mit insgesamt Kirchenmitgliedern. Hungen liegt im Landkreis Gießen und hat über die A 45 (nur 6 km) eine schnelle Verbindung ins Rhein-Main-Gebiet. Nach Hungen sind es 5, in die Universitätsstadt Gießen 25 und nach Frankfurt 65 Kilometer. Die Mittelpunkt-Grundschule und eine integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe gibt es in der Kernstadt Hungen, Realschule und Gymnasium befinden sich in Nidda (12 km, gute Bahnverbindung); Berufsschulen, Universität und Fachhochschule in Gießen (25 km, gute Bahnverbindung). Unser Naherholungsgebiet lockt an freien Tagen Menschen aus dem Umland und dem Rhein-Main-Gebiet an. Mit dem Inheidener/Trais-Horloffer See haben wir den größten Badesee Mittelhessens. Daneben gibt es weitere kleinere, durch den ehemaligen Braunkohleabbau entstandene Seen, die unter Naturschutz stehen. Dieses hohe Maß an Lebensqualität offeriert gerade auch Familien mit Kindern interessante Freiräume. Wohnen und Arbeiten Auf dem Gelände neben der im Jahr 2000 komplett renovierten Kirche in Trais-Horloff steht das im Jugendstil errichtete Pfarrhaus von Im Erdgeschoss befinden sich Pfarrbüro und Dienstzimmer, die über einen separaten Eingang zu erreichen sind, sowie Küche und Esszimmer der Pfarrwohnung. Vom Esszimmer aus gelangt man auf die Terrasse und in den Garten. Im ersten Stock sind vier Wohnräume, Toilette und ein Bad, im Dachgeschoss gibt es einen Archivraum und ein Mansardenzimmer. Der Konfirmandensaal ist direkt an das Pfarrhaus angebaut und eignet sich besonders für die Arbeit mit kleinen Gruppen. Die Außenfassade und das Dach des Pfarrhauses wurden 2009 erneuert. Zur Zeit werden die Innenräume renoviert. Zum Pfarrhaus gehört noch eine Doppelgarage. Das Gemeindehaus im Fachwerkstil (1985 umgebaute Pfarrscheune) liegt hinter der schönen historischen Kirche. Diese drei Gebäude befinden sich auf einem gepflegten Grundstück und bilden ein eindrucksvolles Ensemble. Ein weiteres Gemeindehaus (ebenfalls eine umgebaute Scheune) gibt es in Utphe. Die regulären Gottesdienste finden sonntags um Uhr in der Mutterkirche in Trais-Horloff, sowie um Uhr abwechselnd in Inheiden (Friedhofskapelle) und Utphe (Gemeindehaus) statt. Sie finden bei uns ein reges Gemeindeleben, das sich u.a. in zwei Frauenkreisen, zwei Hauskreisen, dem Gemeindebriefteam, dem Kindergottesdienstteam, der Jungschar, dem Teen-Treff und dem Singkreis abspielt. Zahlreiche ehrenamtliche MitarbeiterInnen unterstützen Pfarrer und Kirchenvorstand. Dies betrifft auch die jährlichen kirchlichen Veranstaltungen, z.b. das Gemeindeund Erntedankfest sowie die besonderen Abendgottesdienste am 5. Sonntag im Monat. Nebenamtliche Mitarbeiter sind eine Schreibkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden sowie drei Küsterinnen und zwei Organistinnen. Seit langem arbeiten wir gut mit der kommunalen Gemeinde zusammen. Am Herzen liegt uns auch die Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen, den zwei städtischen Kindergärten in Trais-Horloff und Inheiden sowie der Grundschule in Inheiden. Wir wünschen uns von der neuen Pfarrerin/dem neuen Pfarrer oder dem Pfarr-Ehepaar - einen gelebten Glauben und Offenheit für Gottes Wirken, - Gottesdienste, in denen die befreiende und tragende Kraft des Evangeliums wahrgenommen wird, - Lust auf kreative Ideen und Impulse in der Gemeindearbeit, - Menschen, insbesondere in Lebenskrisen und Grenzsituationen, seelsorgerlich zu begleiten, - Aufgeschlossenheit für Menschen im ländlichen Raum, - Engagement für Menschen mit Kindern und alte Menschen, - Bereitschaft zur Kooperation mit den ansässigen Vereinen, - Begleitung und Zurüstung der ehrenamtlich Mitarbeitenden, - vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand.

312 312 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Wir freuen uns über Ihr Interesse. Für weitere Auskünfte steht Ihnen der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Gerhard Hensel, Tel , zur Verfügung sowie Dekanin Barbara Alt, Tel , und Propst Matthias Schmidt Frankfurter Diakonissenhaus 0,5 Diakoniepfarrstelle Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist im Frankfurter Diakonissenhaus einmalig die 2. Pfarrstelle (0,5 Stelle) für die Dauer von vier Jahren zu besetzen. Mitten in Frankfurt liegt ein geistliches evangelisches Zentrum, das vielen Menschen in der Stadt Frankfurt weitgehend unbekannt ist. Durch die Neugestaltung des Diakonissenareals im Jahre 2009 ist eine einladende und offene Atmosphäre entstanden, die wir nutzen wollen, um Menschen in unser Diakonisches Begegnungszentrum einzuladen. Unsere Kirche bietet den geistlichen und räumlichen Mittelpunkt des Geländes. Regelmäßige Tagzeitenandachten und Gottesdienste machen sie zu einer der meist genutzten Kirchen der Stadt mit einer lebendigen lutherisch geprägten liturgischen Tradition, die von den 46 im Mutterhaus lebenden Diakonissen getragen wird. Das Frankfurter Diakonissenhaus ist durch seine Einrichtungen ein Generationenzentrum: Auf dem Gelände liegt das Altenpflegeheim Nellinistift und das große Kinderhaus mit Krabbelgruppen, Kindergarten und Kinderhort. Außerdem gibt es einen Ambulanten Pflegedienst, Gästezimmer, eine Hostienbäckerei. Die Frankfurter Aufbaugesellschaft baut derzeit auf dem Gelände des ehemaligen Mutterhauses unter anderem neue Räume für unser Kinderhaus, sowie ein Service-Wohnen. Im Mutterhaus können Frauen im Rahmen des Projektes "Beten und Arbeiten inmitten der Großstadt" in der Schwesternschaft der Diakonissen auf Zeit mitleben und arbeiten. Eine kleine Diakonische Gemeinschaft lebt in engem geistlichen Kontakt mit den Diakonissen. Mitglieder der Anstaltsgemeinde sind die Diakonissen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf dem Gelände leben. Die Gemeinde ist seit 1911 eine offizielle Anstaltsgemeinde. Derzeit wird die Gemeindeordnung überarbeitet. Das Frankfurter Diakonissenhaus feierte in diesem Jahr sein 140jähriges Bestehen. Das Frankfurter Diakonissenhaus arbeitet eng mit dem Evangelischen Verein für Innere Mission in Frankfurt zusammen. Eines der großen Ziele der nächsten Jahre wird es sein, das Diakonische Begegnungszentrum mit seinem aktiven spirituellen Leben in der Stadt neu bekannt zu machen. Gemeinsam mit dem Pfarrer der Pfarrstelle I, der auch Mitglied im Vorstand des Frankfurter Diakonissenhauses ist, sind die folgenden Aufgaben in der Anstaltsgemeinde wahrzunehmen: - Halten der Gottesdienste und Andachten in der Anstaltsgemeinde (- Andachten und Gottesdienste werden von den Diakonissen mitgestaltet und teilweise auch übernommen). Der/die Bewerber/in sollte einen Bezug zur lutherischen Liturgie (VELKD Agende) haben. - Seelsorge an den Bewohnerinnen und Bewohnern des Nellinistiftes. - Mitgestaltung des Vortragsprogramms bei den Donnerstagsvorträgen. - Begleitung der Arbeit des Kinderhauses in Fragen der religiösen Erziehung und diesbezügliche Angebote für die Eltern. - Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Inneren Mission können in Zukunft weitere Aufgaben in der Altenheimseelsorge hinzukommen. Die Aufgabenverteilung zwischen beiden Pfarrer wird in einer Pfarrdienstordnung festgelegt. Dabei können persönliche Schwerpunkte verabredet werden, dabei ist darauf zu achten, dass die Stelle nach vier Jahren ausläuft. Wir bieten - ein reiches gottesdienstliches Leben - eine engagierte und motivierte Glaubens-, Lebensund Dienstgemeinschaft - ein interessantes diakonisches Arbeitsfeld mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten - Vergütung nach Pfarrergehalt Wir wünschen uns - Einen Pfarrer/ eine Pfarrerin, der die bereit ist im Team zu arbeiten, - Der/die sich kreativ in die Überlegungen wie die gemeindliche Arbeit im Diakonissenhaus zukunftsfähig aufgestellt werden kann einbringt - Und der/die dabei ein Gefühl für die Bewahrung der uns wertvollen Traditionen im Frankfurter Diakonissenhaus mitbringt. - Der/die sich angesprochen fühlt an diesem besonderen spirituellen Ort inmitten der Großstadt zu arbeiten. Eine Verbindung mit der halben Krankenhauspfarrstelle des Maingau/Rot-Kreuzkrankenhauses, die in diesem Amtsblatt ausgeschrieben ist, ist möglich. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personal-Einsatz, Paulusplatz 1, Darmstadt Auskünfte erteilen: Pfarrer und Theologischer Vorstand Matthias Welsch (Matthias.Welsch@diakonisse.de). Telefon 069 / Oberin Heidi Steinmetz (Heidi.Steinmetz@diakonisse.de) Telefon 069 / Dekan Dr. Dietrich Neuhaus (dn@ev-dekanat-ffm.de) Telefon 069 / Einblicke bietet auch die Homepage

313 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 313 0,5 Pfarrstelle für Klinikseelsorge in der Klinik Maingau / Rot Kreuz in Frankfurt Die 0,5 Pfarrstelle für Klinikseelsorge mit dem Schwerpunkt im Zentrum für Palliativ Medizin und der Fachabteilung Kardiologie in der Klinik Maingau vom Roten Kreuz in Frankfurt am Main ist ab sofort für die Dauer von vier Jahren zu besetzen. Die Klinik Maingau vom Roten Kreuz ist eine der zwei Rotkreuzkliniken in Frankfurt. Beide Häuser haben eine gemeinsame Leitung durch einen Klinikdirektor und eine Oberin der Schwesternschaft vom Roten Kreuz. In der Klinik Maingau ist das Zentrum für Palliativ Medizin und das Prostata Zentrum angesiedelt, in der benachbarten Klinik Rotes Kreuz ein Zentrum für Adipositas und ein Orthopädie- und Wirbelsäulenzentrum. In beiden Häusern gibt es Fachabteilungen für Kardiologie, in der Klinik Maingau außerdem eine Fachabteilung für Urologie. - Die Seelsorgetätigkeit soll schwerpunktmäßig in den Bereichen des Palliativ Zentrums und den Fachabteilungen Kardiologie liegen - Die Seelsorgerin/der Seelsorger arbeitet im Ethikkomitee und bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Rotkreuzkliniken mit - Gottesdienstangebote sind nach längerer Vakanzzeit wieder aufzubauen und mit der katholischen Seelsorge abzustimmen Die Dienst- und Fachaufsicht übt der zuständige Dekan aus. Die Fachberatung liegt beim Zentrum für Seelsorge und Beratung der EKHN. Die Rufbereitschaft (24 Stunden/7 Tage pro Woche) wird durch den Zusammenschluss der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Krankenhäusern der Frankfurter Dekanate Süd und Mitte-Ost gewährleistet. Die Übernahme der Rufbereitschaft für mehrere Frankfurter Krankenhäuser ist obligatorisch. Die Stelleninhaberin /der Stelleninhaber ist Mitglied im Konvent für Klinikseelsorge der EKHN und im Konvent der evangelischen Krankenhausseelsorge Frankfurt. Bewerberinnen/Bewerber sollen einen Sechs-Wochenkurse (nach den Richtlinien der Deutschen G-sellschaft für Pastoralpsychologie, als KSA- oder systemischer Kurs) nachweisen können sowie die Bereitschaft mitbringen, sich für das besondere Arbeitsfeld gezielt weiter zu qualifizieren. Berufsbegleitende Supervision kann im Rahmen der kirchlichen Regelungen in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der konzeptionellen Weiterentwicklung der Spezialseelsorge in den Frankfurter Dekanaten kann sich sowohl der Arbeitsschwerpunkt als auch der Einsatzort ändern. Ebenfalls in diesem Amtsblatt erscheint die Ausschreibung einer 0,5 Pfarrstelle am Frankfurter Diakonissenhaus. Es ist möglich, sich auf die beiden 0,5 Pfarrstellen gleichzeitig zu bewerben. Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, Darmstadt. Auskünfte erteilen: Dekan Pfarrer Dr. Dietrich Neuhaus, Tel.: 069/ und 069/ ;. Pfarrer Lutz Krüger, Zentrum Seelsorge, Tel.: 06031/ Pfarrerin Elisabeth Knecht, Konvent der Krankenhausseelsorge Frankfurt, Tel.: 069/ Zum 1. Oktober 2010 ist die Studienleitungsstelle Ehrenamt und Gemeindeleitung im Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision (IPOS) zu besetzen. Die Kernpunkte der Arbeit sind durch drei Aufgabenstelungen markiert: Gemeinde leiten, Gemeinde entwickeln, Gemeinde beraten. Gemeinde leiten: Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber ist in enger Zusammenarbeit mit der Ehrenamtsakademie der EKHN für die inhaltliche Qualifizierung von ehrenamtlich Mitarbeitenden für die verantwortliche Übernahme leitender, insb. gemeindeleitender Aufgaben verantwortlich. Zu diesem Aufgabengebiet gehören - die Weiterentwicklung von Modellen zu Gewinnung, Begleitung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen, - die Förderung der theologischen und geistlichen Sprachfähigkeit sowie pädagogischen Kompetenz Ehrenamtlicher in Zusammenarbeit mit den Zentren der EKHN, - in enger Kooperation mit der Leitung der Ehrenamtsakademie das Entwickeln von Qualitätsstandards und von Zertifizierungen, um die Beauftragung und die Entpflichtung Ehrenamtlicher zu fördern und zu regeln, - die theologische und methodische Reflexion des Verhältnisses bzw. des Zusammenwirkens von Ehren- und Hauptamtlichen, - die Auswertung und der Transfer wissenschaftlicher Forschung für die Arbeit mit Ehrenamtlichen, - die Entwicklung, Vernetzung und Durchführung gezielter Fortbildungsangebote für Ehrenamtliche in kirchlichen Leitungsfunktionen, insbesondere in Kirchenvorständen, aber auch Dekanatssynodalvorständen, Synoden, Vorständen von diakonischen Einrichtungen, Stiftungen usw. Der dies ergänzende Schwerpunkt ist die Qualifizierung von beruflich Mitarbeitenden zur Kooperation mit Ehrenamtlichen und zur Förderung des Ehrenamts. In gemeinsamer Verantwortung mit der Leitung der Ehren-amtsakademie geht es hier um die Weiterentwicklung des Freiwilligenmanagements in der EKHN, das sich in erster Linie an beruflich in der EKHN tätige Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter richtet. Gemeinde entwickeln: Die EKHN stellt den Kirchengemeinden in verschiedenen Fachabteilungen ein hohes Wissen z.b. in den Bereichen Mitgliederorientierung, Sozialraumerkenntnisse, Fundraising zur Verfügung. In

314 314 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Zusammenarbeit mit diesen Fachstellen und mit Initiativen aus den Gemeinden selbst soll die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber den Transfer von Wissen in die Gemeinden sicherstellen und damit Entwicklungsprozesse vor Ort befördern. Zur Gemeindeentwicklung gehört auch, neue Formen der Zusammenarbeit von Gemeinden ebenso zu unterstützen wie Entwicklungen im Bereich der Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen. Dabei ist das Einspeisen von Informationen aus anderen Landeskirchen und der EKD wünschenswert. Gemeinde beraten: Die Stelle ist dem Fachbereich Organisationsentwicklung im IPOS zugeordnet. Zusammen mit den Studienleiterinnen und Studienleitern des Fachbereichs werden Beratungsangebote für Kirchenvorstände, Kirchengemeinden, kirchliche Einrichtungen und andere kirchliche Organisationsebenen entwickelt und angeboten. Wegen des interdisziplinären Ansatzes des IPOS arbeitet die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber auch mit anderen Fachbereichen des IPOS zusammen. Zu den weiteren Aufgaben gehören die Erstellung und der Vertrieb von Materialien zum Thema Ehrenamt und Gemeindeleitung. Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Evangelischen Theologie, Sozialwissenschaften oder Pädagogik. Erwartet werden solide theologische Kenntnisse, fundierte Kenntnisse des ganzen Bereichs des Ehrenamts / bürgerschaftlichen Engagements insb. der aktuellen Entwicklungen in diesem Feld, pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten und eine Qualifizierung in Organisationsentwicklung. Team- und Konfliktfähigkeit werden ebenso vorausgesetzt wie die Fähigkeit, sich auf die hoch differenzierte Zielgruppe der Ehrenamtlichen einstellen zu können. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Es ist vorgesehen, dass zum 1. September 2013 die Leitung der Ehrenamtsakademie dieser Stelle übertragen wird. Die Besoldung / Vergütung erfolgt bis nach Pfarrergehalt mit Zulage nach A 14 (BBesG) bzw. E 13 (KDAVO). Nach Übernahme der Leitung der Ehrenamtsakademie ab erfolgt die Besoldung / Vergütung nach A 15 (BBesG) bzw. E 14 (KDAVO). Die Stelle ist teilbar. Die EKHN fördert die Chancen von Frauen und Männern im Beruf. Bei dieser Ausschreibung sind Frauen und Männer gleichermaßen zur Bewerbung aufgefordert. Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Nähere Informationen geben der Leiter des IPOS, Gerd Bauz, Tel sowie der Leiter des Dezernats Personal und Organisation, Dr. Walter Bechinger, EKHN, Tel Bewerbungen erbitten wir bis zum 3. September 2010 an die Kirchenverwaltung, Dezernat Personal und Organisation, Paulusplatz 1, Darmstadt. Das Zentrum für Gesundheitsethik an der Ev. Akademie Loccum (mit Sitz in Hannover) ist ein Dienstleistungs- und Forschungsinstitut mit interdisziplinärem Ansatz. Als Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers beteiligt es sich am gesellschaftlichen Diskurs über eine ethisch verantwortbare Gestaltung des Gesundheitswesens mit Tagungen, Vorträgen, Projekten und Unterricht. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommen aus Medizin, Theologie und Biologie. Die Stelle einer Theologin/eines Theologen (ordinierte Pastorin/ordinierter Pastor) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen. Eine Teilung der Stelle in zwei 0,5 Stellen ist möglich. Aufgaben: - Theologische Reflexion medizinethischer Fragestellungen - Arbeitsschwerpunkte: ethische Fragen am Lebensende, insbesondere bei der Palliativversorgung und in Alten- und Pflegeeinrichtungen - Tagungsorganisation, Vortragstätigkeit und Moderation bei unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen - Stellvertretung der Direktorin Wir bieten eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit mit großen Gestaltungsmöglichkeiten in einem interdisziplinären Team. Voraussetzungen: Erwünscht sind nachgewiesene Kenntnisse und berufliche Erfahrungen in theologischer Ethik, organisatorische Kompetenz und didaktische Fähigkeiten. Wir erwarten, dass Sie sich in gesundheitsethische Themen intensiv einarbeiten und den eigenen Arbeitsbereich aktiv und verantwortlich gestalten. Hohe Kommunikationsbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit sowie gute Englisch- und EDV-Kenntnisse werden vorausgesetzt. Die Vergütung erfolgt nach landeskirchlichen Vorgaben. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Schriftenverzeichnis) bis zum an das Landeskirchenamt der Ev.- luth. Landeskirche Hannovers, z. H. Vizepräsident Arend de Vries, Rote Reihe 6, Hannover. Rückfragen bite an Frau Dr. Andrea Dörries (Direktorin des ZfG), Tel.: Das Evangelische Dekanat Büdingen sucht ab eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (75%-Stelle) Die Stelle ist befristet bis zum Sie bietet durch freiwerdende Stellenanteile ein breites Einsatz- und Altersspektrum und setzt die Bereitschaft

315 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 315 und Fähigkeit zur Kooperation mit den Kolleg/innen des gemeindepädagogischen Dienstes voraus. Arbeitsfelder: - Intergenerative Angebote für Familien, wie Familientage, Eltern-Kind-Wochenenden, Angebote für Großeltern mit Enkel, - Freizeitangebote/Ferienangebote, - Projekte für Nachkonfis, - Mitarbeitende in der Konfirmandenarbeit schulen und begleiten, - Schulungsangebote für ehrenamtliche Mitarbeiter /innen. Die Arbeit findet überwiegend auf Dekanatsebene (50%) statt, ein Teil (25%) ist an die Kirchengemeinde Büdingen gebunden. Wir wünschen uns eine initiative, kommunikative Persönlichkeit, die möglichst Erfahrung aus unterschiedlichen Feldern der gemeindepädagogischen Arbeit einbringen kann und die vielfältigen Impulse in den verschiedenen Bereichen sensibel aufgreift. Teamfähigkeit und selbständiges Handeln sollten selbstverständlich sein, ebenso die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche. Die Fähigkeit zur Weiterentwicklung an der Dekanatskonzeption wird vorausgesetzt. Eine enge Zusammenarbeit mit der Projektstelle Jugendbahnhof Bleichenbach, wie auch mit den übrigen Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst ist wünschenswert. Führerschein der Kl. 3 und ein eigener PKW werden vorausgesetzt. Dienstsitz ist im Haus der Kirche in Büdingen. Wir bieten: - ein kooperierendes und kommunikatives Kollegium, - einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit der Möglichkeit der Umsetzung eigener Ideen und eigenverantwortlich gestalteter Projekte, - Möglichkeit zu fachlicher Beratung und Supervision, - Vergütung nach KDAVO. Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Dekanin Sabine Bertram-Schäfer, Tel Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum an das Ev. Dekanat Büdingen, Brunostraße 7, Büdingen. Das Evangelische Dekanat Runkel sucht zum eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (100 %-Stelle) Die Stelle ist befristet für die Dauer der Mutterschutzfrist und der sich daran anschließenden Elternzeit, vorerst bis zum Das Dekanat Runkel gehört zur Propstei Nord-Nassau und liegt in einer landschaftlich reizvollen Gegend an der Lahn und den Ausläufern des Westerwaldes und des Taunus. Es besteht aus 22 Kirchengemeinden mit ca Gemeindegliedern. Durch die Nähe zur A 3 und der ICE Strecke Frankfurt-Köln besteht eine gute verkehrsmäßige Anbindung, gute Erreichbarkeit aller Schulformen, zahlreiche Kulturangebote und Einkaufsmöglichkeiten. Das Dekanat hat im Rahmen seiner gemeindepädagogischen Gesamtkonzeption räumliche Schwerpunkte gesetzt. Die zu besetzende Stelle umfasst die Region Süd des Dekanats mit vier zum Teil pfarramtlich verbunden Kirchengemeinden in den Kommunalgemeinden Hünfelden, Brechen und Limburg. In der Kirchengemeinde Dauborn (48%) liegt einer der Arbeitsschwerpunkte. Mit 2200 Gemeindegliedern ist Dauborn die drittgrößte Kirchengemeinde in unserem Dekanat. Sie umfasst die Hünfelder Ortsteile Dauborn und Gnadental, sowie die Ortsteile Ober- und Niederbrechen. Aufgaben- und Arbeitsbereiche: - Jugendarbeit Brechen, - Erwachsenenbildung Dauborn, 50+, Mittendrin, - Mitarbeiterbegleitung bei den Pfadfindern und in der Kindertagesstätte Dauborn, - begleitende Konzeptionsentwicklung der gemeindepädagogischen Arbeit in der Kirchengemeinde mit dem Kirchenvorstand und Interessierten. Der zweite Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der benachbarten Gemeinde Mensfelden-Linter (24%). Die Kirchengemeinde (2040 Mitglieder) umfasst den Hünfelder Ortsteil Mensfelden sowie den Limburger Vorort Linter. Die Kirchengemeinde verfügt über eine Kirche und ein Gemeindehaus in Mensfelden, sowie ein als Kirche und Gemeindehaus genutztes Mehrzweckgebäude in Linter. Sowohl in Mensfelden, als auch in Linter ist sie Träger einer Kindertagesstätte. Aufgaben- und Arbeitsbereiche: - Ökumenischer Frauentreff, - Besuchskreis Mensfelden, - Mitarbeit im Konfirmandenunterricht Mensfelden, - jährliche Konfirmandenfreizeiten in Linter und Mensfelden. Der dritte Arbeitsbereich (16%) umfasst die benachbarten pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden Hünfelden-Nauheim (mit dem Ortsteil Werschau) und Hünfelden-Neesbach mit insgesamt 1250 Gemeindegliedern. In Nauheim und Neesbach stehen jeweils eine Kirche und ein Gemeindehaus zur Verfügung. Aufgaben- und Arbeitsbereiche: - Begleitung der Mitarbeiterinnen der Jungschar (6-11 Jahre) in Nauheim, - Jungschar (6-11 Jahre) in Neesbach, - jährliche Konfirmandenfreizeit mit beiden Konfirmandengruppen der Kirchengemeinden Nauheim und Neesbach.

316 316 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Beim Dekanat Runkel verbleibt ein Anteil von 12%. Aufgaben- und Arbeitsbereiche: - Koordinierungsarbeit und Austausch mit den gemeindepädagogischen Mitarbeitern im Dekanat. Wir bieten Ihnen eine vielseitige Stelle mit lebendigen Ansätzen von Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit. Wir wünschen uns eine kommunikative, teamfähige und eigenständige Persönlichkeit, die Freude an der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen hat. Wir bieten für Ihre Arbeit in unseren Gemeinden: - kollegiales Verhältnis von allen Mitarbeiter/innen, - viel Freiräume, um Neues auszuprobieren, - ein abwechslungsreiches Aufgabengebiet, - ein Büro in Nauheim. Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Die Vergütung erfolgt nach KDA- VO. Wir freuen uns auf Sie und Ihr Engagement. Weitere Auskünfte erteilt Herr Dekan Manfred Pollex, Tel.: Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum an: das Evangelische Dekanat Runkel, Dekanatssynodalvorstand, Frankfurter Str. 32, Limburg. Das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land sucht eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (100%-Stelle) (Erziehungszeitvertretung befristet bis zum ) Das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land sucht für die Gemeinde Roßdorf (90%) und das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land (10%) zum nächstmöglichen Termin einen/eine kompetente Mitarbeiter/in als Erziehungszeitvertretung. Wir laden Sie ein, in dieser lebendigen und sich entwickelnden Gemeinde Ihre Talente: - Jugendarbeit als eine Herausforderung anzunehmen, - Teamfähigkeit, - Integrationsfähigkeit, - Spiritualität, - haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen zu begeistern, zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde wünscht sich außerdem, dass Sie - sich zu erkennen geben und den Menschen gegenüber aufgeschlossen sind, - Jugendgottesdienste als zentralen Ort auch der Gemeindejugend sehen, - Visionen zur weiteren Gemeindeentwicklung haben. Dafür bieten wir: - ein leistungsfähiges Team, - eine lebendige Kinder- und Jugendarbeit, - viele Entfaltungsmöglichkeiten in der Gemeinde und im Dekanat, - Vergütung nach KDAVO. Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Wir freuen uns, eine liebenswerte Gemeinde mit einer guten Infrastruktur (alle Schulen vor Ort bzw. im nahe gelegenen Darmstadt) bieten zu können. Bei der Wohnungssuche ist die Gemeinde gerne behilflich. Im Zuge einer geplanten Neuordnung des Sollstellenplans des Dekanates kann künftig der Einsatz in einer anderen Gemeinde erfolgen. Ihre Bewerbung senden Sie bis zum an: Dekan Arno Allmann, Grabengasse 20, Ober-Ramstadt. Informationen erhalten Sie bei Dekan Arno Allmann Tel.: und Pfarrer Axel Erdmann Tel.: Das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Kinder- und Jugendarbeit in der Region Innenstadt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (50%-Stelle) Die Stelle umfasst die Entwicklung und Umsetzung einer Konzeption für die Arbeit mit Nachkonfirmandinnen und Nachkonfirmanden in zwei der beteiligten Gemeinden; außerdem die Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit einer weiteren Gemeinde (40%). Darüber hinaus beinhaltet die Stelle die Mitarbeit an übergemeindlichen Projekten des Evangelischen Dekanats Darmstadt Stadt (10%). Anstellungsträger ist das Dekanat Darmstadt- Stadt. Wir wünschen uns eine engagierte Kraft - die einen aufmerksamen Blick für die Belange von Kindern und Jugendlichen hat, - die in der Lage ist, vielfältige Formen der Arbeit zu entwickeln, - die Freizeiten, Seminare u.ä. plant und durchführt, - die im Bedarfsfall in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mitwirkt, - die Elternarbeit im Rahmen des Aufgabengebiets wahrnimmt, - die ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnt, motiviert und begleitet, - die ihre Arbeit gemeindebezogen versteht. Wir bieten: - für die Belange der Kinder und Jugendlichen offene Kirchenvorstände,

317 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, - gut ausgestattete Gemeindezentren, - Vergütung nach KDAVO, - Unterstützung durch das Stadtjugendpfarramt Darmstadt. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Wir sind drei Innenstadtgemeinden mit lebendigen Gemeinde- und Dekanatsaktivitäten und vielen engagierten Gemeindegliedern. Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Weiterführung über diesen Zeitraum hinaus ist beabsichtigt. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt beschäftigt. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen erbitten wir bis zum an: Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt, z.hd. Heiner Beilke, Rheinstraße 31, Darmstadt, Tel Auskunft erteilen weiterhin: Pfarrer Dr. Gerhard Schnitzspahn, Ev. Johannesgemeinde, Kahlertstr. 26, Darmstadt, Tel.: oder 21753; Pfarrerin Renate Kluck, Ev. Südostgemeinde, Herdweg 122, Darmstadt, Tel.: ; Pfarrerin Dagmar Unkelbach, Ev. Paul-Gerhardt-Gemeinde, Rabenaustr. 43, Darmstadt, Tel , Ev. Stadtjugendpfarramt, Kiesstraße 16, Darmstadt, Tel Das Evangelische Dekanat Alzey und die Verbandsgemeinde Alzey-Land suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (100%-Stelle) Die Stelle ist für die Zeit der Mutterschutzfrist sowie der sich anschließenden Elternzeit der Stelleninhaberin bis zum befristet. Zu den Aufgabengebieten zählen u. a.: - die Erarbeitung von Freizeitangeboten für Jugendliche (monatliche Freizeitangebote, Jugendfreizeitkalender, Oster- und Herbstferienprogramme), - Initiierung von Projekten an den Schulstandorten, - Unterstützung und Beratung der Ortsgemeinden und sonstiger Initiatoren bei der Planung von Projekten. Wir erwarten neben einer abgeschlossenen Ausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Sozialarbeit mit gemeindepädagogischer Qualifikation oder Gemeindepädagogik: - Freude an der Arbeit mit Jugendlichen, - pädagogisches und organisatorisches Geschick, - selbstständiges Arbeiten und Teamfähigkeit, - Kreativität und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Arbeit. Neben den notwendigen arbeitstechnischen Voraussetzungen bieten wir: - die Möglichkeit, eigene Ideen einzubringen, - kollegiale Zusammenarbeit und Begleitung der Tätigkeit durch einen Beirat, - Vergütung nach KDAVO. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Nähere Auskünfte erteilt Frau Dekanin Schmuck- Schätzel, Tel: , Fax: , s.schmuck-schaetzel@ed-az.de. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens an das Evangelische Dekanat Alzey, Fischmarkt 3, Alzey. Das Bibelhaus Erlebnis Museum in Frankfurt am Main sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Entwicklung und den Ausbau der pädagogischen Arbeit eine/ einen Museumspädagogin/Museumspädagogen Das Bibelhaus Erlebnis Museum präsentiert am Museumsufer in Frankfurt die Bibel und ihre Botschaft erlebbar, verständlich und wissenschaftlich fundiert für Menschen aller Altersstufen und Bildungsschichten. Museumsgäste werden durch eine 5000-jährige Geschichte geführt. Sie begegnen einzelnen biblischen Personen und ihren Lebensbedingungen. Von Juli bis Dezember 2010 wird die Dauerausstellung neu konzipiert. Mehr als 200 Originalfunde aus Israel werden in das Erlebnismuseum eingebettet. Die Vermittlungs- und Bildungsarbeit ist eine wichtige Aufgabe in der kommenden Zeit. Aufgabenschwerpunkte: - Konzeption und Durchführung des museumspädagogischen Angebotes, - Konzeption und Betreuung von Projekten und Veranstaltungen, - Weiterentwicklung des museumspädagogischen Arbeitsbereiches zur Gewinnung neuer Zielgruppen, - Presseveröffentlichungen für das eigene Arbeitsfeld/ Koordinierung der Pressearbeit. Wir bieten: - eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit im kulturellen/kirchlichen Kontext, - selbständiges, zielorientiertes Arbeiten in Kooperation mit dem theologischen Referenten für Religionspädagogik im Bibelhaus, - ein engagiertes Team und ein gutes Arbeitsklima, - die Sozialleistungen des kirchlichen Dienstes. Wir erwarten: - eine abgeschlossene pädagogische/religionspädagogische Ausbildung,

318 318 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Erfahrung in der Museumspädagogik (eine Qualifikation ist vorteilhaft), - Befähigung zur Vermittlung auch komplexer Zusammenhänge, - Kenntnisse in Theologie oder/und Religionswissenschaft, Geschichte, Archäologie, - gute kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, Belastbarkeit. Die Stelle ist zunächst befristet auf zwei Jahre, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung. Die Arbeitszeit umfasst 40 Wochenstunden und schließt auch Tätigkeiten am Wochenende ein. Die Vergütung erfolgt nach KDAVO. Für nähere Auskünfte zum Aufgabenbereich stehen Ihnen Herr Jürgen Schefzyk, Direktor Bibelhaus Erlebnis Museum ( ) und Frau Silvia Meier, Geschäftsführerin Frankfurter Bibelgesellschaft e.v. ( ) gern zur Verfügung. Interessierte, die sich in einer vielseitigen Tätigkeit engagieren möchten, richten bitte Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum 30. September 2010 an die Frankfurter Bibelgesellschaft e.v., Bibelhaus Erlebnis Museum, Metzlerstraße 19, Frankfurt am Main, meier@bibelhaus-frankfurt.de. Das Evangelische Dekanat Wetterau sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann berufsbegleitend erworben werden) (100%-Stelle) für den Einsatz in der Jugendarbeit in den evangelischen Kirchengemeinden Karbens (80%) und im Dekanat Wetterau (20%). Die Stadt Karben besteht aus sechs Stadteilgemeinden mit knapp Gemeindegliedern. Die sechs Kirchengemeinden sind in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) evangelischer Kirchen in Karben verbunden. Die ARGE betreibt einen gemeinsamen Jugendausschuss und entwickelt eine übergreifende ev. Jugendarbeit in Karben. Hierzu gehört auch die enge Zusammenarbeit mit der Kurt-Schumacher-Schule in Groß- Karben, einer der größten Gesamtschulen der Wetterau. Die ausgeschriebene Stelle ist neu eingerichtet. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben: - Der/die Gemeindepädagoge/in arbeitet auf der Grundlage des Evangeliums Jesu Christi. Er/Sie begegnet auf dieser Grundlage den Jugendlichen pädagogisch, theologisch und diakonisch - Sie/Er entwickelt für die ARGE Karben Konzepte für den Aufbau von Jugendarbeit. Alle Aufgaben werden vom Jugendausschuss der ARGE entschieden und verantwortet. Mögliche Aufgaben sind: - die Begleitung von Mitarbeiter/innen, die in der Jugendarbeit der ev. Kirchengemeinden in den Ortsteilen der Stadt Karben tätig sind. Dazu gehört die Organisation bzw. Durchführung von Fortbildungen sowie die Unterstützung in konkreten Projekten, insbesondere in Anfangsphasen, - die Mitarbeit in der Schulseelsorge der Kurt-Schumacher-Schule Karben: - als Ansprechpartner/in für Jugendliche vor Ort - in der Zusammenarbeit mit dem Schulseelsorge- Team - die Entwicklung und Organisation von Projekten (Freizeiten, Jugendgottesdienste, Jugendbibelwoche, Laienspiel usw.) mit den Gemeinden und/oder der Schulseelsorge. - die Beteiligung an der Integration von Jugendlichen aus Randgruppen oder schwierigen Familienverhältnissen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Gemeinden. Darüber hinaus arbeitet er/sie im Team des Gemeindepädagogischen Dienstes des Ev. Dekanates Wetterau. Wir suchen eine Person - die Jugendliche sensibel in ihren Lebenswelten wahrnimmt und ihnen Kirche als einen positiven Lebensort eröffnet, - die teamfähig ist und gern mit Jugendlichen wie Erwachsenen, Haupt- wie Ehrenamtlichen zusammen arbeitet, - die Lust hat, in Karben und im Ev. Dekanat Wetterau innovativ und begeistert neue Wege der Jugendarbeit zu entwickeln. Die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Wir bieten: - Bezahlung nach der KDAVO - Ein Büro mit Telefon und Computer in der Gemeinde Groß-Karben (Dienstsitz) - Interessierte und engagierte ehrenamtliche Mitarbeiter/innen - Gegebenenfalls Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung - Supervision Ansprechpartner/in in Karben ist der/die jeweilige Vorsitzende des Jugendausschusses der ARGE. Aussagefähige Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis an das Evangelische Dekanat Wetterau, Hanauer Straße 31, Friedberg. Selbstverständlich erteilen auch Auskunft: der Dekan Pfarrer J.-M. Schlösser, Tel.: , die Dekanatsjugendreferenten Th. Gerritz, Tel.: und G. Radgen, Tel.:

319 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 319 Das Evangelische Jugendwerk Frankfurt am Main sucht eine/einen Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen (FH) mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann ggf. berufsbegleitend erworben werden) (100%-Stelle) zum Einsatz in Gemeinden in Frankfurt. Sie sind verantwortlich für: - Konzeption, Durchführung und Nachbereitung von regelmäßigen Gruppenstunden für Kinder und Jugendliche, - Planung und Durchführung von Wochenend- und Ferienmaßnahmen für Kinder- und Jugendgruppen, - Gewinnung, Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - Planung, Realisierung und Auswertung von Großveranstaltungen und Treffen für verschiedene Zielgruppen mit unterschiedlicher Thematik, - Durchführung von Angeboten zu Glaubensgestaltung und Theologie, - Organisation und Verwirklichung von Gottesdiensten für junge Menschen, - Zusammenarbeit mit Kirchenvorständen und Pfarrern. Wir bieten: - Unterstützung durch engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - Zusammenarbeit im Team der Kolleginnen und Kollegen, - einen engagierten Vorstand, - Mitarbeit an neuen Konzepten, - Unterstützung durch die Mitarbeiter der Verwaltung, - eine unbefristete 100% Stelle nach KDAVO. Wir wünschen uns eine engagierte, teamfähige Persönlichkeit mit gemeindepädagogischer Ausbildung. Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche ist Voraussetzung. Weitere Infos: Telefonisch unter , Piet Henningsen. Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum an: Evangelisches Jugendwerk Frankfurt, Piet Henningsen, Haeberlinstraße 40, Frankfurt am Main. Im Dekanat Mainz ist zum 1. Januar 2011 in der evangelischen Klinikseelsorge an der Universitätsmedizin Mainz die Stelle einer/eines Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (100-%-Stelle) zu besetzen. Die Vergütung erfolgt nach E 11 KDAVO. Das Arbeitsfeld Die Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg- Universität Mainz ist ein Klinikum der Maximalversorgung und einzige Klinik im Universitätsbereich in Rheinland-Pfalz. Patientinnen und Patienten aus ganz Deutschland und aus dem Ausland suchen hier medizinische Hilfe. Neben einer Vielfalt an Krankheitsbildern gibt es eine Vielfalt von Nationalitäten und Religionen. Die Mainzer Evangelische Klinikseelsorge arbeitet deshalb überkonfessionell und über- und interreligiös in guter Kooperation mit der Katholischen Klinikseelsorge. Die Mainzer Universitätsmedizin hat ca Betten und rund Patientinnen und Patienten im Jahr, sowie ca Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außerdem dient sie der Forschung und sowohl der Ausbildung von Medizinerinnen und Medizinern als auch von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Schulen (Krankenpflege, Logopädie, usw.). Die Stationen sind in der Regel in Kooperation zwischen evangelischer und katholischer Klinikseelsorge in Vorder und Hintergrunddienst eingeteilt, so dass lediglich eine Konfession vor Ort arbeitet, die andere auf Nachfrage geholt wird. Das Seelsorgeteam Im Evangelischen Team gibt es neben dieser zu besetzenden Stelle drei Pfarrerinnen (zwei in Teilzeit), einen Pfarrer, eine Mitarbeiterin (jeweils in ganzer Stelle). Seit 1997 besteht eine nachhaltige Ausbildung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Klinikseelsorge. Der/die Stellenbewerber/in soll bereit sein, Mentor/in für Ehrenamtliche in der Klinikseelsorge auf seinen/ihren Stationen zu sein. Langfristig ist eine Mitarbeit in diesem Arbeitsbereich Ehrenamtliche in der Klinikseelsorge erwünscht. Der Aufgabenbereich für eine ganze Stelle: 1. Hautklinik 2. Augenklinik 3. HNO-Klinik 4. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie 5. Klinik für Kommunikationsstörungen inkl. Kontakt zur Selbsthilfegruppe der Kehlkopflosen 6. Mitarbeit bei übergeordneten Aufgaben gemäß Teamabsprache (Notrufbereitschaft, Ehrenamtliche in der Seelsorge, rotierende Geschäftsführung, Ethikunterricht an den Schulen der Universitätsmedizin, Mitarbeit in Arbeitskreisen der Universitätsmedizin u.a., Gestaltung von Gottesdiensten im Rahmen der Klinikseelsorge). Über Schwerpunkte in der Arbeit entscheidet die oder der Stelleninhaber/in in Absprache mit Team und DSV. Die Konzeption der Klinikseelsorgenden in der Universitätsmedizin ist Grundlage der Zusammenarbeit und auf Wunsch erhältlich. Voraussetzung für die Bewerbung ist eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einer pastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wochen-Kurs) nach den

320 Postvertriebsstück D 1205 BX Gebühr bezahlt Kirchenverwaltung der EKHN Paulusplatz Darmstadt Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diese kann berufsbegleitend in den ersten beiden Dienstjahren nachgeholt werden. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche wird vorausgesetzt. Auskünfte erteilen: Kommisarischer Dekan Stephan Müller-Kracht, Tel.: , Präses Dr. Birgit Pfeiffer, Tel.: , Günther Emlein, geschäftsführender Pfarrer, Tel.: , Renate Bleier (für die Berufsgruppe) Tel.: , Lutz Krüger, Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN, Tel.: Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum an den Dekanatssynodalvorstand des Dekanats Mainz, z.hd. Frau Dr. Birgit Pfeiffer, Kaiserstr. 37, Mainz. Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, Darmstadt Erscheinungsweise monatlich Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 Frotscher Druck GmbH, Darmstadt

321 Nr. 9 Darmstadt, den 1. September 2010 D1205 B Inhalt ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION Ausbildungs- und Praktikantenordnung (APrO) vom 23. Juni Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Höhe der Bonuszahlung 2010 im Bereich der EKHN vom 23. Juni Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. Juni BEKANNTMACHUNGEN Zusammenlegung der Evangelischen Rut- Gemeinde Dietzenbach und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Dietzenbach, beide Evangelisches Dekanat Rodgau 324 Berichtigung der Bekanntmachung der Wahl des Pfarrerausschusses 325 Potentialanalyse 325 Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung 325 Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 325 DIENSTNACHRICHTEN 326 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 330 Arbeitsrechtliche Kommission Ausbildungs- und Praktikantenordnung (APrO) Vom 23. Juni 2010 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 8.15/2010 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen: Abschnitt 1. Allgemeines 1. Geltungsbereich. Diese Ordnung gilt für die Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2. Anwendung der KDAVO. Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abschnitt 2. Praktikantinnen und Praktikanten 3. Anerkennungspraktika. (1) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten. (2) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung 1. für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von Euro, 2. für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von Euro, 3. für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von Euro. 4. Vorpraktika. (1) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht. (2) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 Euro.

322 322 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr Praktika bei integrierten Studiengängen. Studierende von Fachhochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 Euro. Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden. 6. Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus (z. B. Sozialassistentinnen/ Sozialassistenten). Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus erhalten eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 350 Euro. 19 Absatz 1 findet Anwendung. 7. Sonstige Praktika. (1) Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fachoder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 200 Euro monatlich erhalten. (2) Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 200 bis 400 Euro monatlich erhalten. 8. Probezeit im Praktikum. Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Abschnitt 3. Auszubildende 9. Auszubildende in gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen. (1) Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich 450 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 500 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 590 Euro im dritten Ausbildungsjahr, 650 Euro im vierten Ausbildungsjahr. (2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich erhöht werden. 540 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 600 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 710 Euro im dritten Ausbildungsjahr, 780 Euro im vierten Ausbildungsjahr (3) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden. 10. Auszubildende in Verwaltungsberufen. Die Ausbildungsvergütung in den Verwaltungsberufen beträgt monatlich 700 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 750 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 800 Euro im dritten Ausbildungsjahr, 850 Euro im vierten Ausbildungsjahr. 11. Auszubildende in kaufmännischen und sonstigen Berufen. (1) Die Ausbildungsvergütung in den kaufmännischen und sonstigen Berufen mit Ausnahme der in 9, 10 und in Abschnitt 4 genannten beträgt monatlich 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 600 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 650 Euro im dritten Ausbildungsjahr, 700 Euro im vierten Ausbildungsjahr. (2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich erhöht werden. 700 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 750 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 800 Euro im dritten Ausbildungsjahr, 850 Euro im vierten Ausbildungsjahr (3) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden. 12. Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse. Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung ( 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von 9, 10 und 11 monatlich 310 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 330 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 340 Euro im dritten Ausbildungsjahr. 13. Vermögenswirksame Leistungen. Die Auszubildenden gemäß 9, 10 und 11 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des 38 KDAVO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro. 14. Probezeit für Auszubildende. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.

323 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 323 Abschnitt 4 Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege sowie im Fachbereich Sozialwesen 15. Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege. (1) Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich 680 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 740 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 830 Euro im dritten Ausbildungsjahr. (2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu erhöht werden. 820 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 890 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, Euro im dritten Ausbildungsjahr, 16. Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer. Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 680 Euro. 17. Vermögenswirksame Leistungen. Die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege sowie die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des 38 KDAVO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro. 18. Probezeit. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Für die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten. Abschnitt 5. Gemeinsame Regelungen 19. Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende. (1) Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des 40 KDAVO vertraglich gekürzt werden. (2) Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung unter entsprechender Anwendung des 40 KDAVO gekürzt. 20. Zusatzversorgung. Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert. 21. Sonderzahlung. Abweichend von 37 KDAVO wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. 37 Absatz 3 KDAVO findet keine Anwendung. 22. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung. Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt als Arbeitsentgelt gemäß 30 KDAVO. 23. Freistellung zur Prüfung. Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an fünf Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen. 24. Beendigung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen. (1) Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit. (2) Bestehen Auszubildende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. (3) Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (4) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 2. wenn die Voraussetzungen von 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder 3. von der oder dem Auszubildenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben will. (5) Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (6) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

324 324 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr (7) Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Abschnitt 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 25. Übergangsregelung. Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2010 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen. Eine Verringerung der Vergütung gegenüber der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Ausbildungs- und Praktikantenordnung ist ausgeschlossen. 26. Anpassung der Ausbildungs- und Praktikantenvergütungen. Die Ausbildungs- und Praktikantenvergütungen gelten bis zur Beschlussfassung neuer Vergütungen, mindestens jedoch bis zum 30. September Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Praktikantenordnung vom 14. November 2006 (ABl S. 75) außer Kraft. *** Vorstehender Beschluss wird gemäß 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl S. 228) hiermit veröffentlicht. Darmstadt, den 3. August 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Höhe der Bonuszahlung 2010 im Bereich der EKHN Vom 23. Juni 2010 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung Nr. 8.15/2010 den folgenden Beschluss gefasst: Die Bonuszahlung gemäß 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung beträgt im Jahr 2010 im Bereich der EKHN 40 Prozent der Bemessungsgrundlage. *** Vorstehender Beschluss wird gemäß 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl S. 228) hiermit veröffentlicht. Darmstadt, den 3. August 2010 Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission Vom 30. Juni 2010 Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 Folgendes beschlossen: Der Antrag der entsendenden Stelle Ver.di vom 10. Mai 2010 bzgl. der Ziffern 1 bis 12 des Änderungsantrags zu Drucksache Nr. 03/10 wird zurückgewiesen. *** Darmstadt, den 13. Juli 2010 D r. O p p e r m a n n (Vorsitzende) Bekanntmachungen Zusammenlegung der Evangelischen Rut-Gemeinde Dietzenbach und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Dietzenbach, beide Evangelisches Dekanat Rodgau Urkunde Gemäß 14 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rodgau Folgendes beschlossen: 1 Die Evangelische Rut-Gemeinde Dietzenbach und die Evangelische Christuskirchengemeinde Dietzenbach, beide Evangelisches Dekanat Rodgau, werden am 1. Januar 2011 zur Evangelischen Christus-Gemeinde Dietzenbach zusammengelegt. 2 Die Evangelische Christus-Gemeinde Dietzenbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Rut- Gemeinde Dietzenbach und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Dietzenbach. 3 Das Grundvermögen der Evangelischen Rut-Gemeinde Dietzenbach und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Dietzenbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung Evangelische Christus-Gemeinde Dietzenbach zusammenzuführen. Dabei sind für die

325 Nr Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 325 Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen. Darmstadt, den 3. August 2010 Für die Kirchenverwaltung Z a n d e r Berichtigung der Bekanntmachung der Wahl des Pfarrerausschusses Die Bekanntmachung der Wahl des Pfarrerausschusses (ABl S. 297) ist wie folgt zu berichtigen: Die Pfarrversammlung der Propsteigruppe Starkenburg hat folgende Mitglieder für den Pfarrerausschuss gewählt: Mitglieder: Tabea Graichen Gudrun Olschewski 1. Stellvertreter: Walter Schneider Kristian Körver 2. Stellvertreter: Vera Guttandin Denise Wenz Darmstadt, den 3. August 2010 Für die Kirchenverwaltung H a r d e g e n Potentialanalyse Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 des Vorbildungsgesetzes für Kandidatinnen und Kandidaten die erfolgreiche Teilnahme an einer Potentialanalyse voraus. Vom 6. bis 9. Dezember 2010 findet eine Potentialanalyse in Arnoldshain statt. Die an der zweiten Ausbildungsphase interessierten Theologiestudierenden können sich frühestens nach Abschluss von sechs sprachfreien theologischen Fachsemestern zur Teilnahme an der Potentialanalyse bewerben. Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeinden und Dekanate, Darmstadt, zu richten. Beizufügen sind folgende Anlagen: 1. Lebenslauf und Lichtbild 2. ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. September 2010 und endet mit Ablauf des 30. September 2010 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Darmstadt, den 1. Juli 2010 Für die Kirchenverwaltung F l e m m i g Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung Die Studentinnen und Studenten, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 1. November 2010 bei der Kirchenverwaltung in Darmstadt, Paulusplatz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular, das die Bewerberinnen und Bewerber bitte frühzeitig anfordern wollen, ist beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen erhältlich. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ihren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theologie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen. Darmstadt, den 27. Juli 2010 Für die Kirchenverwaltung B ö h m Bekanntgabe neuer Dienstsiegel Kirchengemeinde: Kestrich Dekanat: Alsfeld Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KESTRICH Kirchengemeinde: Weisel-Dörscheid Dekanat: St. Goarshausen Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WEISEL- DÖRSCHEID Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. Darmstadt, den 6. August 2010 Für die Kirchenverwaltung H ü b n e r

Darmstadt, den 1. Januar 2009

Darmstadt, den 1. Januar 2009 Nr. 1 Darmstadt, den 1. Januar 2009 D1205 B Inhalt SYNODE Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 vom 21. November 2008 2 Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden

Mehr

Vorblatt zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD

Vorblatt zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 11/15 IN HESSEN UND NASSAU Vorblatt zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD A. Problemlage und Zielsetzung Das im Grundgesetz

Mehr

Darmstadt, den 1. Januar 2007

Darmstadt, den 1. Januar 2007 Nr. 1 Darmstadt, den 1. Januar 2007 D1205 B Inhalt GESETZE UND VERORDNUNGEN Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN für das Haushaltsjahr 2007 vom 24. November 2006 2 Kirchengesetz

Mehr

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Diakoniegesetz DiakonieG 4.303 Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) 16.04.2015 Nordkirche 1 4.303 DiakonieG

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines

Mehr

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB)

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB) Kirchensteuerbeschluss KiStB 5.102 Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB) Vom 25. September 2013 (KABl. S. 446) 27.02.2014 Nordkirche 1 5.102 KiStB Kirchensteuerbeschluss

Mehr

Baugesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenbaugesetz KBauG)

Baugesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenbaugesetz KBauG) Kirchenbaugesetz KBauG 815 Baugesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenbaugesetz KBauG) Vom 25. April 2009 (ABl. 2009 S. 222) Inhaltsübersicht 1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Mehr

Landeskirchensteuerbeschluss

Landeskirchensteuerbeschluss Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss

Mehr

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Kirchengesetz über die ehrenamtliche Arbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Ehrenamtsgesetz EAG)

Kirchengesetz über die ehrenamtliche Arbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Ehrenamtsgesetz EAG) Ehrenamtsgesetz EAG 770 Kirchengesetz über die ehrenamtliche Arbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Ehrenamtsgesetz EAG) Vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94), geändert am 22. November

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Anlage 1 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Zahlen aus dem Haushaltsplan und Das Gesamthaushaltsvolumen des Haushaltsplanes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers umfasst für das

Mehr

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG)

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG) Gemeindepädagogengesetz GpG 570 Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG) Vom 9. Mai 2014 1 (ABl. 2014 S. 255), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1 Notlagenregelung 530-2013-1 Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote 1 Vom 16. Januar 2013 (ABl. 2013 S. 110) 1 Geltungsbereich (1) Diese

Mehr

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz

Mehr

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Diakoniegesetz DiakonieG 300 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55) Inhaltsübersicht

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) Inhaltsübersicht

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) Inhaltsübersicht Kirchensteuergesetz KiStG EKM 810 Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM KiStG EKM) in der Fassung

Mehr

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Ordnung des Zentrums Oekumene der EKHN und der EKKW OZentrOek 254 Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und

Mehr

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16)

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16) Kirchengesetz über die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung ZPVG 803 Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche

Mehr

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung KollO)

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung KollO) Kollektenordnung 2019 KollO 930-2019 Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung KollO) Vom 4. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 121) [Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.]

Mehr

Az.: NK F vh/fs Soe Kiel, 13. August V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

Az.: NK F vh/fs Soe Kiel, 13. August V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom Büro der Landessynode TOP 3.2 3. Tagung der I. Landessynode 09/2013 Az.: NK 7000-0 F vh/fs Soe Kiel, 13. August 2013 V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom 19. 21.

Mehr

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Zusatzversorgung kirchl. Mitarbeiter 463 Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Vom 10. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar

Mehr

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015 Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Januar 205 LS205-B67 Beschluss 67: Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen

Mehr

(Schulamtsverordnung SchulAVO)

(Schulamtsverordnung SchulAVO) Schulamtsverordnung SchulAVO 150 Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Schulamtsverordnung SchulAVO) Vom 16. April 2015 (ABl.

Mehr

Landeskirchensteuerbeschluss

Landeskirchensteuerbeschluss Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss

Mehr

Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen

Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Hessen 905 Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen In der Fassung vom 24. November 1970

Mehr

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Finanzsatzung Kirchenkreis Minden SaFKKMi 4171 Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Vom 4. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 330) Präambel 1In geistlicher Verbundenheit untereinander und

Mehr

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der EKHN MilSDB 132 Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 8. Juli 1968 In der Fassung

Mehr

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die

Mehr

Ordnung für die Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Studentenordnung StudO)

Ordnung für die Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Studentenordnung StudO) Studentenordnung StudO 440-1996 Ordnung für die Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Studentenordnung StudO) Vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am

Mehr

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel M U S T E R Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G der... (Name der Stiftung), Präambel Ziele der Stiftung Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen

Mehr

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1 Finanzsatzung Kirchenkreis Recklinghausen SaFKKRe 4351 Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1 Vom 17. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 341)

Mehr

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht: Kreisreferentenverordnung KRefV 436 Verordnung über den Dienst der Kreisreferenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Kirchensteuerordnung Kirchensteuer-O 605 Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 KABl. S. 156 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Staatlich

Mehr

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Ordnung des RPI EKKW u. EKHN RPI-O 325 Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 23. Dezember 2014

Mehr

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg

Mehr

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Ordnung der Notfallseelsorge in der EKHN NfSVO 118 Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Vom 2. März 2006 (ABl. 2006 S. 120), geändert am 19. April 2007

Mehr

Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO)

Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO) Anstellungsverordnung AnstVO 575-2010 Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO) Vom 8. Juni 2006 (ABl.

Mehr

Arbeitsrechtliche Kommission

Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung Vom 20. März 2014 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau

Mehr

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. A 205) Aufgrund der 10

Mehr

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen Satzung Kirchenkreis Recklinghausen SaKKRe 4350 Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen Vom 24. November 2007 (KABl. 2008 S. 60) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der EKHN PSVO 136 Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016

Mehr

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1 Diakonengesetz DiakG 7.427 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG) 1 vom 5. Juni 1993 (ABl.

Mehr

AMTSBLATT. Darmstadt, den 16. Februar Nr. 2 DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU. Inhalt

AMTSBLATT. Darmstadt, den 16. Februar Nr. 2 DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU. Inhalt AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU Nr. 2 Darmstadt, den 16. Februar 2016 Inhalt SYNODE Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2016 vom 25. November 2015 46 GESETZE UND VERORDNUNGEN

Mehr

Landess 3.5. Überweisungsvorschlag:

Landess 3.5. Überweisungsvorschlag: Landess synode 2014 3. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 17. bis 21. November 2014 3.5 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verord- nung über die Erhebung von Kir- chensteuern

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Satzung Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock SaKGSchloHoStu 3580 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Vom 7. November 1995 (KABl. 1996 S. 59) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15.

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 2 vom 19. Januar 2015 2 Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG)

Mehr

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Genehmigungsverordnung GenVO 788 Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S. 5) geändert

Mehr

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen Kreissatzung Kirchenkreis Iserlohn SaKKKIs 3950 Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1 Lektoren - und Prädikantengesetz LektPrädG 420 A Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1 Vom

Mehr

Dekanatsjugendreferenten

Dekanatsjugendreferenten Dienstanweisung 592 Dienstanweisung für Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten Vom 16. Juni 1992 In der Fassung vom 16.12.1997 (ABl. 1998 S. 105) Der Dienst der Dekanatsjugendreferentinnen

Mehr

Erster Nachtragshaushaltsplan

Erster Nachtragshaushaltsplan Erster Nachtragshaushaltsplan Stadt Hemmoor Erste Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr vom Aufgrund der 40 und 84 ff. insbesondere 87 der Niedersächsischen

Mehr

Kirchengesetz. über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz. über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz) DiakonieG 1.4.5 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz) Vom 22. März 1991 (ABl. 1991 S. A 20) Änderungsübersicht Lfd.

Mehr

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar

Mehr

E N T W U R F E I N E S K I R C H E N G E S E T Z E S G E S A M T B U D G E T, S T E L L E N P L A N U N D A N L A G E N

E N T W U R F E I N E S K I R C H E N G E S E T Z E S G E S A M T B U D G E T, S T E L L E N P L A N U N D A N L A G E N SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 60/13 IN HESSEN UND NASSAU E N T W U R F E I N E S K I R C H E N G E S E T Z E S über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD ARRG-EKD Archiv 4.11.1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366) Die Synode hat folgendes

Mehr

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)

Mehr

Vorblatt Kirchengesetz zur Einführung einer Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien

Vorblatt Kirchengesetz zur Einführung einer Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 14/15 IN HESSEN UND NASSAU Vorblatt Kirchengesetz zur Einführung einer Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien A. Problemlage und

Mehr

SATZUNG. des Evangelischen Vereins für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.v. Name und Sitz

SATZUNG. des Evangelischen Vereins für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.v. Name und Sitz SATZUNG des Evangelischen Vereins für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Evangelischer Verein für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.v. (2)

Mehr

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens (Fortbildungsverordnung FortbVO ) Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Änderungsübersicht

Mehr

Zweiter Nachtrag zum Staatshaushaltsplan für 2014

Zweiter Nachtrag zum Staatshaushaltsplan für 2014 Zweiter Nachtrag zum Staatshaushaltsplan für Einzelplan 06 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft -319- 0602 Allgemeine Bewilligungen (-) weniger Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Ausgaben Personalausgaben

Mehr

Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung

Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung Dienstanweisung 591 Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung Vom 16. Juni 1992 Der Dienst aller Mitarbeiterinnen und

Mehr

Vom 2. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 260)

Vom 2. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 260) Lektoren- und Prädikantengesetz LektPrädG 780-1984 Kirchengesetz über den Dienst und die Bevollmächtigung der Lektoren und Prädikanten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Lektoren- und Prädikantengesetz)

Mehr

Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie MVG.

Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie MVG. Anwendungsgesetz Diakonie Hessen zum MVG EKD MVG.DW 505 Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie MVG.DW) KABl. 2012

Mehr

Artikel 1 Rechtsgrundlagen. Artikel 2 Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Ev. Kirche.

Artikel 1 Rechtsgrundlagen. Artikel 2 Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Ev. Kirche. Fachverbandsrichtlinie Diakonisches Werk RiFvbDW 305 Richtlinie für die Ordnung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen Landesverband der Inneren Mission e. V.

Mehr

Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost

Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost KK Hamburg-Ost Hauptkirchensatzung 1.400-519 Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 27. September 2016 (KABl. S. 426) 03.02.2017 Nordkirche 1 1.400-519 KK Hamburg-Ost Hauptkirchensatzung

Mehr

SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN

SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen gibt sich aufgrund des Artikels 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO) für die Ordnung ihrer Arbeit

Mehr

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung Armenfonds der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

VB1 VB1. LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006)

VB1 VB1. LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006) LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006) Der Dienst des Lektors 1. (1) Zu den Ämtern, die in der Gemeinde zur Erfüllung des ihr anvertrauten Dienstes

Mehr

Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum

Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum Satzung Stiftung Ev. Kirchengemeinde Beckum SaStBeckum 3560 Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum Vom 12. Februar 2007

Mehr

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013 Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV)

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV) Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV) Vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008 S. 874; KA 2009, S. 36 Nr. 42)

Mehr

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447) Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt

Mehr

Anleitung über Haushaltsvermerke

Anleitung über Haushaltsvermerke HaR Anlage 1 Anleitung über Haushaltsvermerke Bei Bedarf sind die unter den nachfolgenden Nrn. 0 bis 0 genannten Haushaltsvermerke auszubringen. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend (vgl. auch Nr. 0).

Mehr

Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl

Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Evangelische Stiftung Verl SaStVerl 3590 Satzung der Evangelischen Stiftung Verl, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Verl Vom 23. August 2007 (KABl. 2007 S. 299) Inhaltsübersicht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S. BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1599 Landtag 18. Wahlperiode 21.10.14 Mitteilung des Senats vom 21. Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Für den "Haushaltsplan-Neueinsteiger"

Für den Haushaltsplan-Neueinsteiger Für den "Haushaltsplan-Neueinsteiger" Was ist eigentlich der Haushaltsplan? Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung und enthält alle Aufgaben, die die Gemeinde im laufenden Jahr erfüllen möchte.

Mehr

Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung)

Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) AR-Arbeitsplatzsicherung 922.200 Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert am 19 Juli 2006 (GVBl. S.

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November

Mehr

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16.

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16. Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1 Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende

Mehr

Entwurf. G e s e t z über das Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen. 1 Errichtung

Entwurf. G e s e t z über das Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen. 1 Errichtung Entwurf (in den Landtag eingebracht) G e s e t z über das Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen 1 Errichtung 1 Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges

Mehr

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit

Mehr

Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.

Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen. - SGV.NRW. - Seite 1 610 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein- Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 22.04.1975 Bekanntmachung der Neufassung

Mehr

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.

Mehr

Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt

Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt Entwurf Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt 1 Bildung der Kulturregionen (1) Es werden Kulturregionen

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1 Bundeswehrseelsorgegesetz EKD BwSG 2.221 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1 Vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002

Mehr

Evangelisches KIRCHENRECHT in Bayern

Evangelisches KIRCHENRECHT in Bayern Gerhard Grethlein Hartmut Böttcher Werner Hofmann Hans-Peter Hübner Evangelisches KIRCHENRECHT in Bayern Claudius Verlag München Inhaltsübersicht Vorwort Hinweise zur Benutzung Abkürzungsverzeichnis IX

Mehr

Kapitel Sozialpolitische Maßnahmen und Bekämpfung von Armut

Kapitel Sozialpolitische Maßnahmen und Bekämpfung von Armut 70 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2015 2014 2015 2013 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 11 042 Sozialpolitische Maßnahmen und Bekämpfung von Armut E i n n a h m

Mehr

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016

Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016 BEKANNTMACHUNG E-Mail: s_brendel@schifferstadt.de Telefonnummer: 06235 44-227 br-le Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016 Der Stadtrat hat am 3. Dezember 2015 auf Grund der

Mehr

Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (thüringischer Anteil) Fassung vom (KiStO FD Thüringen)

Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (thüringischer Anteil) Fassung vom (KiStO FD Thüringen) Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (thüringischer Anteil) Fassung vom 01.01.2015 (KiStO FD Thüringen) Für den im Freistaat Thüringen gelegenen Anteil der Diözese Fulda wird die durch Anwendungsverordnung

Mehr

AMTSBLATT. Darmstadt, den 1. Januar 2013 DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU

AMTSBLATT. Darmstadt, den 1. Januar 2013 DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU Nr. 1 Darmstadt, den 1. Januar 2013 Inhalt SYNODE Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2013 vom 21. November 2012 2 GESETZE UND VERORDNUNGEN

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Mehr

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Gemeindeberatungsordnung GBO 368 Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Vom 18. September 2014 (KABl. 2014 S. 167) Inhaltsübersicht 1 Angebot

Mehr

Satzung des Missionshauses Malche e.v.

Satzung des Missionshauses Malche e.v. Satzung des Missionshauses Malche e.v. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Das Missionshaus Malche e.v. wurde 1898 als Bibelhaus Malche gegründet und am 23. März 1900 unter dem Namen

Mehr