Arbeitsrechtliche Kommission
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- Clemens Burgstaller
- vor 9 Jahren
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1 Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung Vom 20. März 2014 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 9.3/2014 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl S. 38) wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter und zur Sicherung der Leistungsangebote vom 16. Januar 2013 gestrichen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Betrag 1,28 Euro durch den Betrag 1,31 Euro ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Betrag 0,64 Euro durch den Betrag 0,66 Euro ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Betrag 103 Euro durch den Betrag 106 Euro ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird der Betrag 62 Euro durch den Betrag 64 Euro ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Betrag 46 Euro durch den Betrag 47 Euro ersetzt. cc) In Nummer 3 wird der Betrag 36 Euro durch den Betrag 37 Euro ersetzt. 4. Die Anlage 2 zur KDO erhält die aus der Anlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Weitere Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl S. 38), geändert durch Artikel 1, wird wie folgt geändert: 1. In 13 Absatz 1, 17 Absatz 1 Satz 2, 36 Absatz 1 und 36 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Zahl 40 durch die Zahl 39 ersetzt. 2. Nach 70 wird folgender 70a eingefügt: 70a Übergangsregelungen zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit (1) Solange eine Einrichtung eine Maßnahme nach den 1 bis 11 der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote vom 16. Januar 2013 (ABl S. 110) durchführt, gilt abweichend von 13 Absatz 1, 17 Absatz 1 Satz 2, 36 Absatz 1 und 36 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b weiterhin eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. (2) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2014 gemäß der Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung von Altersteilzeit vom 20. Juli 2005 begonnen haben, gilt abweichend von 13 Absatz 1, 17 Absatz 1 Satz 2, 36 Absatz 1 und 36 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b weiterhin eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Artikel 3 Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl S. 38, 57) werden wie folgt geändert: 1. In 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Einrichtungen der Altenhilfe im Sinne dieser Arbeitsvertragsrichtlinien sind ambulante und stationäre Einrichtungen, deren Schwerpunkt die Betreuung und Begleitung alter Menschen ist und deren Refinanzierung überwiegend nach dem SGB XI erfolgt. Dies umfasst auch Diakoniestationen, deren Beschäftigungsverhältnisse unter die Regelungen dieser Arbeitsvertragsrichtlinien fallen. Die besonderen Regelungen für die Einrichtungen der Altenhilfe gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Einrichtung (Pflege, Verwaltung, Hauswirtschaft). In Komplexeinrichtungen, deren Arbeitsschwerpunkt nicht eindeutig festzulegen ist, gelten die besonderen Regelungen für die Altenhilfe, wenn die Einrichtungen durch Leitung und Organisation selbständig bilanzierende Betriebe eines Rechtsträgers sind. Als Einrichtung gelten Einrichtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers und für diese eine eigene Bilanz erstellt wird. 2. In 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter und zur Sicherung der Leistungsangebote vom 16. Januar 2013 gestrichen. 3. Die Tabelle in 30 Absatz 5 wird durch folgende Tabelle ersetzt: Eingruppierung A 1 A 2 A 3 A 4 Stundenentgelt 25,35 Euro 31,89 Euro 31,89 Euro 34,40 Euro Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 2. für Nachtarbeit: 1,32 Euro (in Einrichtungen der Altenhilfe: 1,28 Euro, ab 1. Juli 2014: 1,30 Euro),
2 3. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr: 0,66 Euro (in Einrichtungen der Altenhilfe 0,64 Euro, ab 1. Juli 2014: 0,65 Euro) Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1) Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ständig nach einem Dienstplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ( 25 Absatz 10) vorsieht, und leistet sie oder er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht, erhält sie oder er eine Wechselschichtzulage von 106 Euro monatlich (in Einrichtungen der Altenhilfe 103 Euro, ab 1. Juli 2014: 105 Euro monatlich). (2) Leistet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ständig Schichtarbeit ( 25 Absatz 11), erhält sie oder er eine monatliche Schichtzulage 1. in Höhe von 64 Euro (in Einrichtungen der Altenhilfe 62 Euro, ab 1. Juli 2014: 63 Euro), wenn sie oder er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder b) weil sie oder er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet, 2. in Höhe von 47 Euro (in Einrichtungen der Altenhilfe 46 Euro, ab 1. Juli 2014: 47 Euro), wenn die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, 3. in Höhe von 37 Euro (in Einrichtungen der Altenhilfe 36 Euro, ab 1. Juli 2014: 37 Euro), wenn die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 6. Die Anlagen 2 und 2A zu den AVR.HN erhalten die aus der Anlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung ersichtliche Fassung. Artikel 4 Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage 1 Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt im Bereich der Diakonie Hessen Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.v. sowie für Diakoniestationen von Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (2) Einrichtungen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. Als Einrichtung gelten Einrichtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind. 2 Regelungszweck (1) Diese Arbeitsrechtsregelung dient der Abwendung betriebsbedingter Kündigungen infolge einer wirtschaftlichen Notlage oder vorübergehender Liquiditätsengpässe. (2) Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung nicht oder in naher Zukunft nicht in der Lage ist, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und ein Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt der EKHN in einem Testat diese feststellt. 3 Vorübergehende Liquiditätsengpässe (1) Zur Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen können befristete Stundungen der monatlichen Grundvergütung vorgenommen werden. (2) Ein vorrübergehender Liquiditätsengpass ist anzunehmen, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, um den kurzfristigen Verbindlichkeiten nachzukommen (Zahlungsstockung). (3) Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein vorübergehender Liquiditätsengpass besteht, kann er beantragen, dass bis zu vier Prozent der monatlichen Grundvergütung für maximal zwölf Monate gestundet werden. Der Liquiditätsengpass ist durch geeignete Unterlagen, bevorzugt ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers oder des Rechnungsprüfungsamts der EKHN nachzuweisen. 4 Vorübergehende Absenkung der Personalkosten (1) Ist eine wirtschaftliche Notlage festgestellt worden, kann der Arbeitgeber für die in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Leitungen (aufgrund Dienstvertrag tätigen Organmitglieder) bei der Arbeitsrechtlichen Kommission beantragen, dass die Bruttobezüge für bis zu 24 Monate und maximal 15 Prozent abgesenkt werden. (2) Mögliche Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten sind: 1. die Absenkung oder der Wegfall der Sonderzahlung ( 37 AVR.HN, 37 KDO), 2. die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden unter Kürzung des Entgelts, 3. die Reduzierung der Beiträge bzw. der Umlagen zur jeweiligen Zusatzversorgungskasse nach Maßgabe der Satzung, 4. die Kürzung sonstiger einmaliger oder laufender Entgeltbestandteile, 5. die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden ohne Entgeltausgleich. (3) Der Arbeitgeber hat vor Antragstellung zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt. Etwaige Beanstandungen oder Empfehlungen der Diakonie Hessen sind zu berücksichtigen. (4) Für die Dauer der Absenkung der Personalkosten sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit die Beendigung von Arbeitsverhält-
3 nissen zur erforderlichen Umstrukturierung der Einrichtung unvermeidlich ist, ist im Antrag festzulegen, welche Arbeitsverhältnisse betroffen sein werden. Die laufenden Bezüge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Absenkung ausgenommen. Die Sicherungsordnung ist anzuwenden. 5 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung (1) Ein Antrag gemäß 4 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung zuvor umfassend über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung und die geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage informiert hat. (2) Wenn in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung gemäß Absatz 1 zu informieren. Der Arbeitgeber soll hierbei anbieten, dass sich ein vorübergehender Ausschuss aus der Mitte der Beschäftigten bilden kann, der Einblick in die entsprechenden Unterlagen nehmen soll. Nach Einblick und Klärung von Fragen ist dessen Aufgabe beendet. (3) Der Mitarbeitervertretung ist schriftlich vorzulegen: 1. die testierte Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, bei nicht zur Bilanzierung verpflichtete Einrichtungen entsprechend aussagefähige Unterlagen; 2. der Wirtschaftsplan des laufenden Jahres mit den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken; 3. eine Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben, dabei insbesondere die Erläuterung der Entstehungsgeschichte aus den Bilanzen der letzten drei Jahre; 4. die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen (Entwurf des Sanierungskonzeptes); 5. die Darlegung, dass die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden; 6. die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber zu den Nummern 1 bis 5 vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit hin überprüft und die Eignung der nach den Nummern 1 bis 5 geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich schwierigen Situation bewertet. (4) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung beraten sollen. Der Dienstgeber trägt die notwendigen Kosten. Als angemessen wird ein Beratungsumfang bei Einrichtungen mit bis zu 150 Vollzeitstellen (VB-Wert) von in der Regel acht Stunden, bei Einrichtungen mit 150 Vollzeitstellen (VB-Wert) von 16 Stunden angesehen. (5) Der Arbeitgeber hat die Übergabe der Unterlagen zu dokumentieren, und die Mitarbeitervertretung den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Sollte die Mitarbeitervertretung die Unterschrift verweigern, hat sie den Grund der Weigerung schriftlich mitzuteilen. Es gelten hierbei die Regelungen zur Mitberatung aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Diakonie Hessen entsprechend. Das Protokoll ist dem Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission beizufügen. (6) Die Dienststellenleitung soll die Wünsche der Mitarbeitervertretung über die Umsetzungsmaßnahmen prüfen und möglichst berücksichtigen. 6 Mindestinhalt des Antrags In den Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission sind aufzunehmen: 1. das Testat des Wirtschaftsprüfers oder des Rechnungsprüfungsamtes über die wirtschaftliche Nachhaltigkeit, 2. die Gründe, die die vorübergehende Absenkung der Personalkosten notwendig machen, 3. Auslastungsstatistiken (sofern vorhanden), 4. die Angabe, welche Arbeitsverhältnisse vom Kündigungsschutz gemäß 4 Absatz 4 ausgenommen sind, 5. die Angabe, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz oder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden, 6. die Benennung der geplanten Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten, 7. die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung übergeben wurden, 8. die Laufzeit der Maßnahme, 9. die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie die Unterlagen gemäß 5 Absatz 3 erhalten hat und dass sie ihre Rechte nach 5 Absatz 4 wahrnehmen konnte; alternativ das Protokoll gemäß 5 Absatz 5. 7 Entscheidung über den Antrag (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über den Antrag auf vorübergehende Absenkung der Personalkosten. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann von der Leitung alle erforderlichen Informationen verlangen. Sie kann die Mitarbeitervertretung und die Leitung anhören. (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann den Antrag, insbesondere die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers, durch sachkundige Dritte überprüfen lassen. Inhalt der Überprüfung kann auch die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen und die Erreichung des Ziels der Überwindung der Notlage sein. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses kann dem Arbeitgeber und der MAV zugestellt werden. Sofern bereits eine Beratung der MAV im Rahmen von 5 Absatz 4 erfolgt ist, soll die Arbeitsrechtliche Kommission auf diese Ergebnisse zurückgreifen. Die Arbeitsrechtliche Kommission soll für die Antragsprüfung einen vorbereitenden Ausschuss einsetzen. (4) Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung durch Beschluss, wenn die Voraussetzungen dieser Ordnung eingehalten sind.
4 (5) Die Maßnahmen dürfen vorläufig vollzogen werden ab dem Monat, in dem der Antrag auf Absenkung der Personalkosten mit allen Mindestinhalten bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingegangen ist. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Monats rückgängig zu machen, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission dem Antrag nicht zustimmt. 8 Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage (1) Der Arbeitgeber soll ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage erstellen. Dieses soll vom Wirtschaftsprüfer bzw. vom Rechnungsprüfungsamt der EKHN unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit geprüft werden. Das Konzept und das Prüfungsergebnis werden der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Mitarbeitervertretung vorgelegt. (2) Die Überprüfung der Umsetzung des Konzeptes erfolgt durch einen gemeinsamen Ausschuss zwischen Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Der Ausschuss hat während der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der vereinbarten Höhe notwendig ist. 9 Überprüfung der Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ablauf der Hälfte der Laufzeit die Maßnahmen und das Fortbestehen der Notlage zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission und der MAV zur Kenntnis zu geben. (2) Falls die Mitarbeitervertretung es für erforderlich hält, kann sie sich in entsprechender Anwendung von 5 Absatz 4 im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen fachkundig beraten lassen. 10 Beendigung der Maßnahmen (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten jederzeit für die Zukunft aufheben, wenn der Arbeitgeber dies beantragt. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten darüber hinaus jederzeit für die Zukunft aus einem wichtigen Grund aufheben. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn 1. eine wirtschaftliche Notlage gemäß 3 nicht mehr besteht, 2. die Leitung gegen das Kündigungsverbot gemäß 4 Absatz 5 verstößt oder 3. ein Betriebsübergang gemäß 613a BGB oder 324 UmwG stattfindet. 11 Verlängerung der Maßnahmen Ein erneuter Antrag ist zulässig. Es können maximal drei Anträge, mit einer Gesamtlaufzeit von sechs Jahren gestellt werden. Nach dieser Gesamtlaufzeit tritt eine Sperrfrist von zwei Jahren in Kraft, in der ein erneuter Antrag nicht zulässig ist. 12 Außerkrafttreten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Sie gilt für genehmigte Maßnahmen für die Dauer der Laufzeit fort. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. April 2014 in Kraft.
5 Anlage Anlage 2 zur KDO Entgelttabelle Gültig ab 1. März 2014 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ bis zu 8 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 KDO E E E E E E E E E E E E E E Die Anlage 2 zur KDO gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember Solange eine Einrichtung eine Maßnahme nach den 1 bis 11 der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote vom 16. Januar 2013 (ABl S. 110) durchführt, findet die bisher in der Einrichtung geltende Entgelttabelle weiterhin Anwendung.
6 Anlage 2 zu den AVR.HN Entgelttabelle Gültig ab 1. Januar 2014 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ bis zu 8 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 AVR.HN E E E E E E E E E E E E E E Diese Entgelttabelle gilt nicht für Einrichtungen der Altenhilfe.
7 Entgelttabelle für Einrichtungen der Altenhilfe Gültig ab 1. Januar 2014 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ bis zu 8 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 AVR.HN E E E E E E E E E E E E E E
8 Entgelttabelle für Einrichtungen der Altenhilfe Gültig ab 1. Juli 2014 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 5 + LZ bis zu 8 Jahre mit Leistungszulage gemäß 29 Absatz 2 AVR.HN E E E E E E E E E E E E E E Solange eine Einrichtung eine Maßnahme nach der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage und zur Sicherung der Leistungsangebote vom 16. Januar 2013 (ABl S. 110) durchführt, findet die ab dem 1. Januar 2014 geltende Entgelttabelle für Einrichtungen der Altenhilfe weiterhin Anwendung.
9 Anlage 2A zu den AVR.HN Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte Gültig ab 1. Januar 2014 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 A 1 (Assistenzärzte) A 2 (Fachärzte) A 3 (Oberärzte) A 4 (Ltd. Oberärzte) bis ein Jahr 1 Jahr 3 Jahre 6 Jahre 10 Jahre 13 Jahre Die Anlagen 2 und 2A zu den AVR.HN gelten bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.
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