1. Änderungssatzung vom
|
|
|
- Ida Schenck
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Änderungssatzung vom zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Feuerwehrgebührensatzung RuFeuGebS) vom Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO ) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2016 (GVBl. S. 242,244), und der 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), sowie des 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetz ThürBKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159, 160), hat der Stadtrat der Stadt Rudolstadt in seiner Sitzung am 6. Oktober 2016 folgende 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Feuerwehrgebührensatzung beschlossen: Art. 1 Änderung des 3 Abs. 2 Satz 2 RuFeuGebS 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Rückkehr dorthin. Art. 2 Änderung der Anlage 1 der RuFeuGebS Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen Das Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen (Anlage 1 zur RuFeuGebS) wird geändert und ist in seiner neuen Fassung dieser Änderungssatzung als Anlage 1 beigefügt. Art. 3 Änderung der Anlage 2 der RuFeuGebS Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen Das Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen (Anlage 2 zur RuFeuGebS) wird geändert und ist in seiner neuen Fassung dieser Änderungssatzung als Anlage 2 beigefügt.
2 Art. 4 Inkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Feuerwehrgebührensatzung (RuFeuGebS) vom tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rudolstadt, den Stadt Rudolstadt Jörg Reichl Bürgermeister (Siegel)
3 Anlage 1 - zur Rudolstädter Feuerwehrgebührensatzung - RuFeuGebS vom Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen 1. Personal Kosten je Stunde 1.1 Kamerad der Feuerwehr Rudolstadt 27,00 2. Fahrzeuge Kosten je Stunde 2.1 Tanklöschfahrzeug (TLF) 16/20, 16/24 61, Drehleiter (DL 30) 52, Löschfahrzeug (LF 8) 16, Löschfahrzeug (LF 16) 56, Kommandowagen 51, Kleinlöschfahrzeug Thüringen (KLF-Thüringen), Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) 55, Staffellöschfahrzeug (STFL 10/6) 38, Rüstwagen (RW) 71, Mannschaftstransportwagen (MTW) 11, Gerätewagen-Dekontamination (GW-Deko) 90, Gerätewagen-Gefahrgut (GWG) 121, Einsatzleitwagen (ELW1) 36, Tragkraftspritzenanhänger (TSA mit TS 8/8) 53, Schaumbildneranhänger (SBA) 20, Pulverlöschanhänger (PG 210) 30, Schlauchtransportanhänger (STA) 25, Hochwasserschutzboot inkl. Spezialanhänger 23,00 3. Materialkosten Die Materialkosten für verbrauchtes Material wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Ölbindemittel usw. werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. eines Gemeinkostenzuschlages in Höhe von 10 v. H. berechnet. 4. Entsorgungskosten Für die Entsorgung werden die tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten zzgl. eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v. H. berechnet. Rudolstadt, den Stadt Rudolstadt Jörg Reichl Bürgermeister (Siegel)
4 Anlage 2 - zur Rudolstädter Feuerwehrgebührensatzung - RuFeuGebS vom Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen 5. Personal Gebühr je Stunde 5.1 Kamerad der Feuerwehr Rudolstadt 35, Sicherheitswachen 14,00 6. Fahrzeuge Gebühr je Stunde 6.1 Tanklöschfahrzeug (TLF) 16/20, 16/24 190, Drehleiter (DL 30) 790, Löschfahrzeug (LF 8) 245, Löschfahrzeug (LF 16) 210, Kommandowagen 72, Kleinlöschfahrzeug Thüringen (KLF Thüringen), Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF W) 125, Staffellöschfahrzeug (STFL 10/6) 225, Rüstwagen (RW) 405, Mannschaftstransportwagen (MTW) 45, Gerätewagen Dekontamination (GW Deko) 505, Gerätewagen Gefahrgut (GWG) 950, Einsatzleitwagen Gefahrgut (ELW1) 195, Tragkraftspritzenanhänger (TSA mit TS 8/8) 158, Schaumbildneranhänger (SBA) 67, Pulverlöschanhänger (PG 210) 113, Schlauchtransportanhänger (STA) 82, Hochwasserschutzboot inklusive Spezialanhänger 46,00 7. Geräte Gebühr je Stunde 7.1 Motorsäge 15, Tragkraftspritze (TS 8/8) 43, Pressluftatmer 26, Tauchpumpe 20, Schmutzwasserpumpe 43, Schlauchboot 65,00 8. sonstiges Gebühr je Stunde 8.1 Türöffnung 295, Tragehilfe 295,00 9. Material Die Materialkosten für verbrauchtes Material wie z.b. Schaummittel, Löschpulver, Ölbindemittel usw. werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. eines Gemeinkostenzuschlages in Höhe von 10 v. H. berechnet. 9.1 Entsorgung Für die Entsorgung werden die tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten zzgl. eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v. H. berechnet.
5 10. Technische Leistungen 10.1 Atemschutz Gebühr je Stück Arbeitswert (AW) entspricht 15 min Atemschutzgeräte prüfen 13, Atemschutzgeräte reinigen 5, Atemschutzgeräte 200 bar und 300 bar komplettieren 3, Atemschutzgeräte reparieren: Reparatur erfolgt bei Bedarf und bei Überprüfungen nach Aufwand in Arbeitswerten (AW); 1 AW = 15 min 8, Füllen von Atemluftflaschen 200 bar bis 4 Liter 4, Füllen von Atemluftflaschen 300 bar bis 7 Liter 5, Füllen von Tauchflaschen 200 bar bis 7 Liter 5, Füllen von Tauchflaschen 200 bar 7-15 Liter 5, Nachfüllen von Atemluftflaschen von 170 bar auf 200 bar 2, Nachfüllen von Atemluftflaschen von 270 bar auf 300 bar 2, Prüfen, Reinigen, Desinfizieren eines Atemanschlusses 10, Reparaturprüfung von Atemschutzmasken 5, Reparatur von Atemschutzmasken erfolgt nach Arbeitswerten zzgl. Material; 1 AW = 15 min 8, Prüfung eines Lungenautomaten 5, Jahres-Revision eines Lungenautomaten 14, Jahres-Revision eines Lungenautomaten 19, Reparatur eines Lungenautomaten erfolgt nach Arbeitswerten zzgl. Material; 1 AW = 15 min 8, Prüfung von CSA 12, Handreinigung von CSA erfolgt nach Arbeitswerten; 1 AW = 15 min 8, maschinelle Reinigung und Trocknung von CSA 30, Reparatur eines CSA erfolgt nach Arbeitswerten zzgl. Material; 1 AW = 15 min 8, Feuerwehrbekleidung Gebühr je Stück reinigen, imprägnieren und trocknen Überjacken und Überhosen 6, Einsatzbekleidung aus Baumwolle, Jugendfeuerwehrkleidung o. vergleichbar 5, Baumwollbekleidung (Strickjacken etc.) ohne Imprägnierung 4, Handschuhe 2, Wolldecken 3, Flammschutzhauben 2, T-Shirt (FFW), Warnwesten etc. 2, Schlauchpflege Gebühr je Stück Reinigen, Prüfen und Trocknen von Druckschläuchen A bis 20 m je Stück 15,00
6 Reinigen, Prüfen und Trocknen von Druckschläuchen B und C bis 20 m je Stück 6, Reinigen, Prüfen und Trocknen von Druckschläuchen B und C bis 30 m je Stück 8, Prüfen von Saugschläuchen 8, Reinigen und Trocknen von Saugschläuchen nach Arbeitswerten; 1 AW = 15 min 11, A-Kupplung einbinden 9, B-Kupplung einbinden 5, C-Kupplung einbinden 4, D-Kupplung einbinden 4, Prüfung wasserführender Armaturen Gebühr je Stück Standrohr 2B prüfen 4, Strahlrohr prüfen 3, Verteiler B-CBC prüfen 6, Verteiler 2B-CBC prüfen 7, Saugkorb prüfen 6, Stützkrümmer prüfen 4, Übergangsstück A-B, B-C, C-D prüfen 4, Leitern Gebühr je Stück Steckleiter prüfen 2-teilig 12, Steckleiter prüfen 4-teilig 23, Multifunktionsleiter prüfen 30, Schiebeleiter prüfen 3-teilig 30, Hakenleitern prüfen 12, Klappleitern prüfen 9, sonstiges Gebühr je Stück Programmierung Funkmeldeempfänger 7, Reinigung Funkmeldeempfänger 6, Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte je Arbeitswert; 1 AW = 15 min 8, Leihgeräte werden nur während Reparaturaufträgen ausgegeben. Die Gebühr beträgt mindestens die Hälfte der entsprechenden Prüfungs- und Reinigungsgebühr. 11. Materialkosten Materialkosten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zzgl. eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v. H. berechnet. Rudolstadt, den Stadt Rudolstadt Jörg Reichl Bürgermeister (Siegel)
C4 Gebührensatzung Feuerwehr Stand vom
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), zuletzt
Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen werden erhoben: 1.1 je Feuerwehrangehöriger und Stunde 10,20 EUR
Kostenverzeichnis Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen werden erhoben: 1. Personal 1.1 je Feuerwehrangehöriger und Stunde 10,20 EUR 1.2 für das hauptamtliche Personal sowie für die städt.
II. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neustadt (Hessen)
II. Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neustadt (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1) Beschluss des Gemeinderats vom 25.02.2015 Für Leistungen der Feuerwehr werden folgende
Satzung der Stadt Ilmenau über die Gebühren für die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren (FFw) (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung der Stadt Ilmenau über die Gebühren für die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren (FFw) (Feuerwehrgebührensatzung) vom 01. 02. 1996 Auf Grund 38 Absatz 3 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,
Gebührenordnung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fürth Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 1. Personalgebühr pro Std. 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 20,45 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 7,67 2. Fahrzeuggebühr Einsatzleitwagen ELW 1 pro Std. 27,61
Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Groß-Umstadt
Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Groß-Umstadt Aufgrund der 5, 51 Nr 6 und 93 Abs 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i d F vom 01052005 (GVBl 2005 l S 142), zuletzt
Gebührenverzeichnis. für gebührenpflichtige Einsätze der Freiw. Feuerwehren
Gebührenverzeichnis für gebührenpflichtige Einsätze der Freiw. Feuerwehren 1. Personalgebühr je Std. Betrag DM 1.1 Brand- u. Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 40,-- 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft
über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz
3 Recht, Sicherheit und Ordnung 3-07 Satzung über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz Der Stadtrat
Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Kreuznach (Feuerwehrsatzung)
vor 7/10 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Kreuznach (Feuerwehrsatzung) vom 16.12.2011 Satzung über den Kostenersatz und die
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der
Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fronhausen
Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fronhausen Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 09.02.2006 ein
GEBÜHRENVERZEICHNIS. für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim
GEBÜHRENVERZEICHNIS für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim 1. Personalgebühr Betrag 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 17,90 1.2 Brandsicherheitsdienst
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr von Nieste
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr von Nieste 1. Personalgebühren Betrag /Std. 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 21,0 1.2 Brandsicherheitsdienst
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale Präambel Auf Grund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Gemeinde Mossautal. Anlage zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mossautal. 1. Personalgebühr Betrag
Gemeinde Mossautal Anlage zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mossautal 1. Personalgebühr Betrag EUR/ Std. 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze, je
Gebührenverzeichnis zur Satzung. über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lorsch -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3. Änderungssatzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Geisenheim
3. Änderungssatzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Geisenheim Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl.
Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung vom Gebührenverzeichnis. zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
1 Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung vom 24.0.16 Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf Für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen
Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung vom Gebührenverzeichnis. zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
1 Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung vom 24.0.16 Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf Für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen
Anlage. Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. I. Personalkosten (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger)
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der Feuerwehrfahrzeuge, Feuerwehrgerätschaften und Katastrophenschutzfahrzeuge des Landkreises Trier-Saarburg in
Lesefassung. Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom
1 Lesefassung Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom 28.02.2011 Die Lesefassung berücksichtigt: 1. die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze
Gebührenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Idstein
Aufgrund der Gebührensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Idstein vom 24. Juni 1994 hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 9. Juni 1994 nachstehendes Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis vom für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jesberg gültig ab
Gebührenverzeichnis vom 05.09.2005 für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jesberg gültig ab 20.03.2000 1 Gebühr für Personaleinsatz je Feuerwehrangehöriger Betrag Euro/Std
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger Nr. 1. Personalgebühren (Gebühr je 15 Minuten) 1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft
Anlage 1 zum 3 (1) der Satzung über entgeltliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Kreisstadt Lauterbach. Gebührenverzeichnis
Anlage 1 zum 3 (1) der Satzung über entgeltliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Kreisstadt Lauterbach. Gebührenverzeichnis pro Km 1. Gebühren Personaleinsatz - Bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen
1 Aufwendungs- und Kostenersatz
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Marktredwitz Vom 12.05.1999 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 5 vom 31.05.1999), zuletzt geändert
Bürgerinformation Stromausfall. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Waldbreltbach vom 12.04.2007 Der Verbandsgemeinderat von Waldbreitbach hat auf
Artikel 1 Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr Pirna
Nachstehend wird die 2. Satzung zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (2. Euro- Anpassungssatzung) in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die 2.
vom i.d. Fassung der letzten Änderung vom
Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neumarkt i.d.opf. vom 03.12.2010 i.d. Fassung der letzten Änderung
1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim vom 20.01.2009. Der Verbandsgemeinderat Bad Sobernheim
Kostenverzeichnis der Feuerwehr Baden-Baden
Kostenverzeichnis der Feuerwehr Baden-Baden Stand: 30.Juni 2004 Für die Leistungen der Feuerwehr Baden-Baden werden auf Grundlage der Richtlinie für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Baden-Baden
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Torgau
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Torgau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und Artikel 1 69 Abs.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom 01.04.2011 Der Verbandsgemeinderat Wirges hat am 31.03.2011 auf Grund
Stand: K o s t e n v e r z e i c h n i s zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Rastatt
Stand: 12.12.2002 F 7a K o s t e n v e r z e i c h n i s zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Rastatt Für den Ersatz der Kosten für Leistungen der Freiwilligen
Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 10.10.2006 Der Verbandsgemeinderat Nieder-Olm hat auf Grund des
Ersatz des Verdienstausfalls für Selbstständige
Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden vom 26.06.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim
Die Gemeinde Oberschleißheim erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40) folgende
Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung)
Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung) in der seit 01.05.2010 geltenden Fassung wiedergegeben.
1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Weißenthurm unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Weißenthurm vom 01. Januar 2006 (in der zur Zeit geltenden Fassung) Der Verbandsgemeinderat
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM Vom 20. Dezember 2001 (ABl. S. 317) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund des Art.
Feuerwehrgebührensatzung
Feuerwehrgebührensatzung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Nördlingen
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Nördlingen Beschluss des Stadtrats vom 19. Februar 2004 Bekanntmachung:
Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern
Seite 1 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern Der
G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S
Feuerwehrgebührenverzeichnis der Gemeinde Fuldrück vom 27.11.2000, Seite 1 G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S GEBÜHREN FÜR EINSÄTZE DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN DER GEMEINDE F U L D A B R Ü C K vom
1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung
Feuerwehrkostensatzung Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bischofswerda - Feuerwehrkostensatzung - Der Stadtrat von Bischofswerda
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und. Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Südliches Anhalt
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und en für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Südliches Anhalt Aufgrund der 4 und 6 Abs.1, 44 Abs. 3 Ziffer 1 und 91 der Gemeindeordnung für das
Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung
STADT EICHSTÄTT -Hauptamt- Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom 17.11.2006 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22.
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22. Februar 2007 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau Satzung zur Regelung des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr der Stadt Limbach-Oberfrohna (Feuerwehrkostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hoyerswerda (Kostensatzung Feuerwehr)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hoyerswerda (Kostensatzung Feuerwehr) Auf Grund des 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
