Heutiger / zukünftiger Vollzug der Feuerungskontrolle. Präsentiert durch: Jonas Wieland VSFK / Stephan Gisi SKMV 14.
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1 Heutiger / zukünftiger Vollzug der Feuerungskontrolle Präsentiert durch: Jonas Wieland VSFK / Stephan Gisi SKMV 14. September 2016
2 Inhalt 1. Feuerungskontrolle heute 2. Weiterbildung 3. Ausblick 2
3 1. Feuerungskontrolle heute 3
4 1. Feuerungskontrolle heute Gemäss aktueller LRV werden alle Öl- und Gasfeuerungen sowie in einzelnen Kantonen auch Holzfeuerungen periodisch einer Kontrolle unterzogen. Der in der Regel zweijährliche Vollzug der Verordnung obliegt den Kantonen. Wir unterscheiden aktuelle folgende Systeme: Modell 1 monopolisiert/teilliberalisiert Periodische Messung und Kontrolle ausschliesslich durch den amtlichen Feuerungskontrolleur (mit eidg. FA). Z.T. Ausnahmen bei Nach- rsp. Einregulierungsmessungen. Servicemonteur kann nach Beanstandung die Einregulierung mit einer Messung bestätigen (Voraussetzung MT2). Modell 2 teilliberalisiert/liberalisiert Der Anlagebesitzer kann zwischen amtlichem Kontrolleur (mit eidg. FA) und Fachmann der Heizungsbranche (mind. MT2, Kaminfeger, Servicefachmann oder Feuerungskontrolleur) wählen. Wer misst, muss der Behörde die Resultate in einem Formular mitteilen. Rückstandsmessungen nur durch eidg. dipl. Feuerungskontrolleur mit FA. Modell 3 liberalisiert mit Label Wie Modell 2, aber keine Meldung an die Behörde bei ordnungsgemässen Anlagen sondern Bescheinigung mittels Attestkleber. Nur Beanstandungen werden der Behörde gemeldet. 4
5 2. Weiterbildung 5
6 2. Weiterbildung Mit der Ausbildung zum/zur FeuerungskontrolleurIn mit eidgenössischem Fachausweis nehmen Fachleute den Vollzug der LRV schweizweit kompetent wahr. Es können auch Teilausbildungen für die Messberechtigung an Öl- und Gasfeuerungen, Messungen von Holzfeuerungen bis 70 kw oder die Visuelle Holzfeuerungskontrolle besucht werden
7 2. Weiterbildung Eine Zulassung zur Abschlussprüfung «FeuerungskontrolleurIn mit eidg. FA» ist dann möglich, wenn KaminfegerInnen oder Fachkräfte der Heizungsbranche ab Abschluss der Grundausbildung EFZ zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen können. Für Berufsleute aus technischen Branchen wird eine vierjährige Berufserfahrung in der Feuerungsbranche verlangt
8 2. Weiterbildung Praxis-Module AT1 Anlagetechnik MT1 Messtechnik MT2 Messtechnik (Abschluss = Messberechtigung Öl/Gas) -> Die Messberechtigung ist in der Grundausbildung Kaminfeger EFZ integriert. Theorie-Module AB1 + AB2 Auswertung und Beurteilung BV 1 Verbrennungslehre LZ 1 + LZ2 Lufthygienische Zusammenhänge Modulübergreifende Abschlussprüfung 8
9 2. Weiterbildung Messungen von Holzfeuerungen bis 70 kw Diese spezifische Weiterbildung kann als Teilausbildung für die Durchführung der Holzfeuerungskontrolle (Messen) oder als zusätzliche Weiterbildung für Feuerungskontrolleure mit eidg. Fachausweis absolviert werden. Voraussetzung sind Fachkenntnisse über die Heizungs- und Feuerungstechnik bei Holzfeuerungen und deren Regelungen sowie Fachkenntnisse über die Grundlagen der lufthygienischen Emissionsmesstechnik (z.b. Modul MT1). In einigen Kantonen ist diese Ausbildung Voraussetzung zur Durchführung der Holzfeuerungskontrolle (Messen). Jeder Kursteilnehmer sollte auch Kenntnisse über die visuelle Kontrolle besitzen. Deshalb kann vor oder nach dem Messmodul der Kurs Visuelle Holzfeuerungskontrolle besucht werden. 9
10 2. Weiterbildung Modulaufbau Holzfeuerungsmessung Theorie- und Praxismodule Hinweis: Die 3 Module werden als 1 Kurs durchgeführt, aber jedes separat zertifiziert. AT3 Anlagetechnik Holzfeuerungen MT3 Messtechnik Holzfeuerungen AB3 Auswertung und Beurteilung 10
11 3. Ausblick 11
12 3. Ausblick Die bevorstehende LRV-Revision wird derzeit im Rahmen verschiedener Arbeitsgruppen sowie der Involvierung der einzelnen Verbände durch das Bafu vorbesprochen. Der VSFK und der SKMV plädieren gemeinsam für ein schweizweit liberalisiertes, einheitliches, herstellerunabhängiges (neutrales) Vollzugsmodell bei der Feuerungskontrolle (Beispiel Zentralschweiz): An der risikobasierten Regelung sollte festgehalten werden. Ein Bonus-System auf Stufe LRV können wir nicht empfehlen. Ein liberales Modell, bei dem der Anlagenbetreiber den Kontrolleur wählen kann, dabei die Vollzugsbehörde jedoch die Kontrolle behält hat für uns Vorrang. Wir empfehlen eine einheitliche, neutrale Regelung (Modell 2 Zentralschweiz). 12
13 3. Ausblick Generelle Aussagen Perioden: Abnahmekontrolle, Messung nach 4 Jahren, danach alle 2 Jahre. Die Qualität und Art des Brennstoffes spielen keine Rolle. Wartung gehört nicht in die LRV: Die LRV ist nicht ein Regelwerk, welches sich zur Festlegung von Wartungsarbeiten eignet. Dies ist Sache der Hersteller, genau wie es Sache der Autohersteller ist, Serviceintervalle zu empfehlen. Messung muss neutral (herstellerunabhängig) und liberal bleiben: Der Anlagenbetreiber sollte die Wahl haben, wer die Kontrolle durchführt. Praxismessungen, keine Prüfstandsmessungen: Ein Systemwechsel ist nicht sinnvoll. Feuerungsanlagen sollen so gemessen werden, wie sie in der Praxis funktionieren. Nach Installation können Anlagen-, Betriebszustände sowie Bedienung ändern. 13
14 3. Ausblick Fokus Holzfeuerungen (bis 70 kw FWL) Hydraulisch eingebundene Holzfeuerungen sollen, ungeachtet deren Leistung, gemessen werden (CO). Der Art des Brennstoffes sollte Beachtung geschenkt werden. Allenfalls ist für Pelletsheizungen ein längerer Mess-Turnus vorzusehen. Die LRV soll für Einzelraumfeuerungen eine Kontrollpflicht vorsehen. Eine flächendeckende CO- Messung an diesen Anlagen ist nicht zweckmässig. Die CO-Grenzwerte sollten dem Stand der Technik angepasst werden. Von einer Staubmessung ist abzusehen. 14
15 3. Ausblick 15
16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 16
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