Vollzugsleitfaden. Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen bis 70 kw. Amt für Umweltschutz Kanton St.Gallen

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1 Vollzugsleitfaden Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen bis 70 kw Amt für Umweltschutz Kanton St.Gallen Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten St.Gallischer Kaminfegermeister-Verband

2 Vorwort der Herausgeber Holz ist eine bedeutende erneuerbare Energiequelle. Die Verbrennung von Holz ist deshalb aus energiepolitischer Sicht erwünscht und zu fördern. Vor allem im Winter setzen Holzfeuerungen aber auch erhebliche Feinstaubmengen frei, besond ers dann, wenn sie nicht optimal oder mit ungeeignetem oder falschem Brennstoff betrieben werden. Die Luftreinhalte -Verordnung verlangt deshalb zu Recht, dass Holzfeuerungen in regelmässigen Abständen kontrolliert werden. Die Ko n- trollen sollen ab 1. Januar 2008 in allen Gemeinden des Kantons St. Gallen konsequent durchg e- führt werden. Aus Effienzgründen bietet sich die Durchführung im Rahmen der bereits stattfinde n- den feuerschutzgesetzlichen Kontrollen an. Im vorliegenden Vollzugsleitfaden ist das Umsetzung s- konzept und der Ablauf der Kontrollen skizziert. Mit diesem Konzept fördern wir eine saubere Hol z- verbrennung und tragen damit nicht nur zur Verbesserung unserer Luftqualität, sondern auch zum positiven Image des klimaschonenden Energieträgers Holz bei. St. Gallen, 2. Juli 2007: Beat Tinner Markus Rupp Dr. Helene Felber Präsident VSGP Präsident St.Gallischer Amtsleiterin AFU Kaminfegermeister-Verband Kanton St.Gallen

3 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 1 1 Einleitung Zielsetzung Anlass Gesetzliche Grundlagen 3 2 Umfang der Kontrollen 5 Grundsatz 5 3 Sanierungsfristen 6 4 Aufgaben Aufgaben der Gemeinde bzw. Vollzugsstelle Aufgaben der Kontrollorgane (z.b. Kaminfeger) 7 5 Vorgehen beim Vollzug bzw. den Kontrollen 8 6 In welchen Fällen ist ein Ascheschnelltest durchzuführen 10 7 Tarife 10 8 Ausbildung 11 Anhang 12 A. Übersicht Ablauf der Kontrolle 12 B. Checkliste 13 C. Muster Rapportformular (Bsp. Schweiz. Kaminfegermeister-Verband) 14 D. Tarife 15 E. Kontaktstellen 16 F. Literatur / Links 17

4 Zusammenfassung Nach Art. 2 Abs. a) des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen obliegt den G e- meinden die Emissionsbegrenzung und Kontrolle der Feststoff - und Mischfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kw. Im Gegensatz zu Öl- und Gasfeuerungen wurde in der Vergangenheit auf eine Kontrolle dieses Anlagentyps weitgehend verzichtet. Die Erfahrung zeigt indessen, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht: Kleine Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kw sind bedeutende Que l- len von Luftbelastungen in bewohnten Gebieten. Sie sind die Ursache der häufigsten Klagen wegen übermässiger Immissionen. Defekte oder unsachgemäss bediente Holzfeuerungen führen zu lästigen und hohen Emiss i- onen (Rauch und Gestank). Dies geschieht ebenfalls bei der Verwendung von ungeeignetem Brennmaterial wie z.b. ungenügend getrocknetes Brennholz. Kleine handbeschickte (Stück-) Holzfeuerungen werden relativ häufig zur Verbrennung von Alt- und Abfallholz wie auch Siedlungsabfall missbraucht 1 - dabei sind solche Öfen ausschliesslich für naturbelassenes Holz aus dem Forst zugelassen. Der häufig praktizierte Missbrauch zur Entsorgung von Abfällen verursacht besonders u m- weltbelastende und gesundheitsschädliche Emissionen (Fei nstaub mit Schwermetallen, polyaromatische Kohlenwasserstoffe [PAK], Dioxine und Furane). Die Umweltdirektorenkonferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (BPUK-Ost) hat deshalb an ihrer Tagung vom 26. Mai 2005 beschlossen, verstärkt gegen die illegale Abfallverbrennung vorzugehen und eine koordinierte Kontrolle der Holzfeuerungen einzuführen. Deren Ziel ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie den Boden vor schädlichen Luftverunreinigungen zu schützen. Weiter wird eine rechtliche Gleichbehandlung mit den Öl- und Gasfeuerungen angestrebt. Die Ostschweizer Umweltämter wurden beauftragt, ein koordiniertes Konzept für die Kontrolle der Holzfeuerungen zu erarbeiten. Der vorliegende Vollzugsleitfaden ist eine Empfehlung an die Gemeinden, wie sie die Feuerungskontrolle realisieren können. Er zeigt den Ablauf der Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen bis 70 kw in administrativer, technischer und personeller Hinsicht auf. 1 In der Schweiz landet rund 1 Prozent der brennbaren Abfälle in kleinen Holzfeuerungen sowie in offenen Feuern oder privaten 'Abfallverbrennungsanlagen' (z.b. offene Fässer). Dies sind jährlich schätzungsweise 30'000 Tonnen Abfall - und Altholz, Altpapier, sowie Haushaltsabfälle. (Quelle: "Dioxin- und PAK-Emissionen der privaten Abfallverbrennung", BAFU Umweltmaterialien Nr Luft, Bern 2004) - 1 -

5 1 Einleitung 1.1 Zielsetzung 1.2 Anlass Zur Minderung der Luftschadstoffbelastung durch kleine Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung ist eine zweckmässige Sichtkontrolle in Verbindung mit der Anlagereinigung durchzuführen mit den Zielen: - den Referenzzustand der Anlagen festzuhalten, - die Einhaltung der Betriebs- und Brennstoffvorschriften möglichst früh zu überprüfen (Abnahme- bzw. Erstkontrollen) und durch wiederkehrende Sichtkontrollen sicherzustellen (periodische Kontrollen), - die Aufklärung und Beratung der Anlageinhaber zu gewährleisten, - bei Verstössen den gesetzlichen Spielraum für Sanktionen zu nutzen. Holz als Brennstoff hat in den letzten Jahren zunehmend an Beliebtheit gewonnen. Es ist heute nach der Wasserkraft die zweitwichtigste einheimische erneuerbare Energiequelle. Vom gesamten Energieverbrauch in der Schweiz entfallen 16 Prozent auf die erneuerbaren Energien. Dazu trägt Holz knapp einen Sechstel bei. Die Zahl der modernen automatischen Holzfeuerungen hat sich beinahe verdreifacht, aber auch die der Cheminées und Cheminéeöfen hat sich in den letzten fünfzehn Jahren rund verdoppelt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Holzfeuerungen nicht vernachlässigbare Emittenten von Feinstaub sind, wie zum Beispiel von Russ und Teer. Diese werden bei unvollständiger Verbrennung von Holz gebildet. Ebenso entstehen die besonders giftigen Schwermetalle und Dioxine durch missbräuchliches Mitverbrennen von Abfall in Holzfeuerungen, aber auch in offenen Feuern. Besonders im Winter tragen Holzfeuerungen erheblich zur Belastung der Atemluft mit Feinstaub bei. Analysen der Feinstaubperiode vom Januar/Februar 2006 zeigten, dass der gesundheitlich besonders relevante Anteil des Staubes etwa zur Hälfte aus Holzfeuerungen stammen dürfte 2. Verursacher sind sowohl kleine wie auch grosse Holzfeuerungen, insbesondere aber nicht korrekt betriebene handbeschickte Feuerungen: Häufig werden sie mit zu viel Holz beschickt und falsch angefeuert. Oft wird auch ungenügend getrocknetes Holz verwendet. Weiter findet man Abfall- und Abbruchholz und mitunter sogar Verpackungsmaterial sowie weiteren Abfall im Ofen. Oftmals wird die Luftzufuhr verschlossen um die Wärmeabgabe zu verzögern, was einen eigentlichen Schwelbrand mit sehr hohen Russemissionen verursacht. Messungen haben gezeigt, dass eine zwar mit naturbelassenem Brennstoff, aber falsch betriebene Holzfeuerung im Vergleich zu einer guten Verbrennung bis zu 100-mal mehr Schadstoffe freisetzt. Eine systematische Kontrolle kleiner Holzfeuerungen kann Fehlverhalten erkennen und korrigieren. Damit lassen sich schätzungsweise mehrere Tonnen Feinstaub pro Jahr vermeiden. Eine einfache visuelle sowie regelmässige und systematische Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen hat damit ein hervorragendes Kosten-Nutzenverhältnis. 2 Artikel 'Gesundheitlich relevante Quellen des Feinstaubs'; Neue Zürcher Zeitung, 6. Sept

6 Die Tatsache, dass Öl- und Gasfeuerungen, in welchen eine relativ saubere Verbrennung stattfindet, flächendeckend regelmässig streng kontrolliert werden, während die kleineren Holzfeuerungen mit bedeutend höherem Belastungspoten zial bis jetzt überhaupt nicht kontrolliert wurden, hat zu Recht zu Unmut geführt. Mit der Einführung einer systematischen Feuerungskontrolle für Holzfeuerungen wird dieser Ungleichbehandlung entgegengewirkt. 1.3 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen (sgs ) obliegen den Gemeinden die Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feststoff- (Holz/Kohle) und Mischfeuerungen bis 70 kw Feuerungswärmeleistung (Art. 2 Bst. a). Gemäss Luftreinhalte-Verordnung (SR ; abgekürzt LRV) muss bei Feuerungen die Einhaltung der Emissionsvorschriften innert 12 Monaten nach der Inbetriebnahme oder Sanierung und anschliessend in der Regel alle zwei Jahre mittels einer Messung oder Kontrolle überprüft werden (Art. 13 Abs. 2 und 3 LRV). Betreffend kleiner Holzfeuerungen sind in der LRV folgende besonderen Vorschriften zur Messung bzw. Kontrolle zu finden: Gemäss Anhang 3 Ziff. 22 Bst. f müssen Holzfeuerungen mit ei ner Feuerungswärmeleistung bis 70 kw, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden, nicht nach Art. 13 Abs. 3 periodisch gemessen werden. Gemäss Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 2 dürfen kleine handbeschickte Holzfeuerungen (Feuerungswärmeleistung bis 40 kw) und Cheminées nur mit naturbelassenem stückigem Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a betrieben werden. Der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid gilt als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben wird und ausschliesslich naturbelassenes Holz verbrannt wird (Anhang 3 Ziff. 524 Abs. 1). Was ist zu tun? Für kleine Holzfeuerungen gelten vereinfachte Kontrollvorschriften: Eine einfache Sichtkontrolle von Anlagezustand, Brennstoff und Asche genügt, um einen unsachgemässen Betrieb zu erkennen und eine saubere, d.h. schadstoffarme Holzverbrennung zu fördern. Eine Sichtkontrolle ist also bei kleinen Holzfeuerungen, die ausschliesslich sachgemäss und mit naturbelassenem Holz betrieben werden, ausreichend. Eine Messung ist nur dann notwendig, wenn Verdacht auf falschen oder unsachgemässen Betrieb der Anlage besteht

7 Spezialfall Restholzfeuerungen: Gemäss Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 2 LRV können handbe schickte Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 40 kw mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c LRV betrieben werden, d.h. mit Restholz aus holzverarbeitender Industrie und Gewerbe, das nicht druckimprägniert sein darf und keine Beschichtungen aus halogenierten Verbindungen aufweist. Derart betriebene so g e- nannte Restholzfeuerungen unterstehen der periodischen Messpflicht nach Art. 13 Abs. 3 LRV, d.h. die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 Ziff. 522 LRV muss durch periodische Messungen nachgewiesen we r- den. Diese Anlagenkategorie ist nicht von dieser Vollzugshilfe betroffen

8 2 Umfang der Kontrollen Grundsatz Eine Neuanlage oder der Ersatz einer bestehenden Anlage ist bewilligungspflichtig. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die geltenden Anforderungen der LRV eingehalten werden. Bei Neuanlagen sowie nach einer Sanierung wird innert 12 Monaten nach der Inbetriebnahme bzw. nach Abschluss der Sanierung eine Abnahmekontrolle durchgeführt, bzw. bei der ersten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung. Für bestehende Anlagen ist eine Erfassung und erstmalige Kontrolle im Rahmen der nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung vorzusehen. Für alle regelmässig betriebenen Anlagen werden periodische Kontrollen, in der Regel alle 2 Jahre, durchgeführt. Selten bzw. nicht benützte Feuerungen werden mindestens alle 5 Jahre überprüft. Eine Holzfeuerungskontrolle soll durch den zuständigen Kaminfeger grundsätzlich gleichzeitig mit der feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung vorgenommen werden. Bei der Kontrolle sind folgende Punkte zu prüfen: Brennstoff Asche Anlagezustand Brennstofflager Anlagedaten Wird ausschliesslich genügend getrocknetes, naturbelassenes Holz (stückig, Schnitzel) bzw. Pellets gelagert? Passen Form und Stückelung zur Anlage? Visuelle Beurteilung der Asche auf Farbe und Rückstände im Hinblick auf die Verbrennung von Abfällen. Bauabnahme bzw. Erstkontrolle: Entspricht die Kaminhöhe der Empfehlung über Mindesthöhe von Kaminen über Dach oder den Auflagen in der Baubewilligung der Gemeinde? Ist ein Speicher genügender Grösse vorhanden wenn dies gemäss LRV verlangt wird 3 und entspricht er der Bewilligung? Zusätzlich bei jeder periodischen Kontrolle: Ist die Anlage technisch immer noch in Ordnung (Feuerraum, Abluftrohr, Frischluftzufuhr etc.)? Wird sie richtig betrieben (Russablagerungen)? Betr. Anforderungen an den Brennstoff geeignet (keine Beeinträchtigung der Brennstoffqualität)? Im Rahmen der Bauabnahme bzw. der Erstkontrolle sind die relevanten Anlagedaten in das Anlagenregister des Kontrollorgans aufzunehmen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich zu Handen des Anlageinhabers festzuhalten (Protokoll) und in einem Anlagenregister nachzuführen. Verstösse gegen die Vorschriften sind mittels Rapport der Gemeinde zu melden. 3 Gemäss Anhang 3 Ziffer 523 LRV - 5 -

9 3 Sanierungsfristen Bei beanstandeten Holzfeuerungsanlagen < 70 kw fordert die Gemeinde den Anlageninhaber schriftlich auf, die gemeldeten Beanstandungen innerhalb der folgenden Fristen zu beheben. Mängel Bedienungsmängel Mängel, welche den Betrieb oder die Brennstoffqualität (Lagerung, Feuchte, Stückelung) betreffen, sollen sofort behoben werden. Eine entsprechende Nachkontrolle kann bei der nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung erfolgen. Technische Mängel Mängel, welche den Zustand der Anlage betreffen, sollen spätestens bis zur nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung behoben werden. Eine entsprechende Nachkontrolle kann dann mit dieser zusammen erfolgen. Entsorgung verbotener Brennstoffe Für die Entsorgung verbotener Brennstoffe wird nur eine kurze Frist von 14 bis 30 Tagen gewährt. Nach Ablauf dieser Frist soll eine Nachkontrolle vorgenommen werden. Eine Kopie der Vollzugsstelle ist an die zuständige Amtsstelle der Gemeinde zu senden. Frist bis zur nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung bis zur nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung 14 bis 30 Tage Die Nachkontrolle soll analog der wiederkehrenden Kontrolle abgewickelt werden. Wird die Verbrennung illegaler Brennstoffe erneut festgestellt, so ist dies wiederum der zuständigen Amtsstelle zu rapportieren, damit sie die notwendigen Schritte einleitet (z.b. Erlass einer Verfügung, im Wiederholungsfall Strafanzeige). 4 Aufgaben 4.1 Aufgaben der Gemeinde bzw. Vollzugsstelle 1. Ausführungsorganisation in der Gemeinde; eventuell Erlass oder Anpassung eines Reglementes 2. Fachanforderung an Kontrollorgan und Kontrolltarife festlegen und beschliessen (Feuerungskontrolleur mit eidg. Fachausweis oder Kaminfeger; entsprechende Fachausbildung ist Voraussetzung für die Leistungsvereinbarung mit der Vollzugsstelle, vgl. Kapitel 8) 3. Information über geltende Vorschriften sowie Bezugsquellen für sauberes Brennholz an die Bevölkerung 4. Auftrag an beigezogene Kontrollorgane (Leistungsauftrag oder Vertrag) 5. Erlass der erforderlichen Verfügung bei wiederholtem Verstoss gegen die Brennstoffvorschriften sowie bei nicht Befolgen der Anordnungen des Kontrollorgans 6. Strafanzeige bei wiederkehrendem Verstoss gegen die Brennstoffvorschriften an Untersuchungsamt 7. Erfolgskontrolle (ggf. Anordnung von Stichproben): Jahresbericht der Kontrollorgane (Anzahl kontrollierte Anlagen, Anzahl technische Mängel, Anzahl unzulässiger Brennstoff) - 6 -

10 4.2 Aufgaben der Kontrollorgane (z.b. Kaminfeger) Abnahmekontrolle bzw. Ersterfassung Folgende Aspekte sind bei der Abnahmekontrolle bzw. bei der Ersterfassung zu beachten: - Stammdaten Anlageart (FWL, Typenprüfung), Wärmespeicher, Kamin (gemäss Verfügung) sowie Inhaberangaben soweit für Aufgabe erforderlich - Brennstoffe Brennstoffqualität bzw. Brennstoffvorrat und Lagerung prüfen - Anlagezustand Feuerraum, Ablagerungen, Kaminhöhe, Abgasanlage, ggf. Handhabung durch Inhaber - Aschenbeurteilung Fremdkörper, Fremdstoffe (Ascheprobe bei Verdacht auf Brennstoffmissbrauch sicherstellen) Anschliessend Registrierung der Stammdaten in der Anlagedatei. Periodische Kontrolle Bei der periodischen Kontrolle müssen folgende Punkte kontrolliert und beurteilt werden: - Brennstoffe Brennstoffqualität bzw. Brennstoffvorrat und Lagerung (Feuchte) prüfen - Anlagezustand Feuerraum, Ablagerungen, ggf. Handhabung durch Inhaber - Aschenbeurteilung Fremdkörper, Fremdstoffe (Bei Verdacht auf Brennstoffmissbrauch Ascheprobe sicherstellen) Anschliessend Anlagedaten und Kontrollergebnisse dokumentieren. Rapportwesen an die Vollzugsstelle 1. Beanstandete Anlagen sowie Verstösse gegen Brennstoffvorschriften umgehend melden (Kontrollrapport) 2. Jährlich ein zusammenfassender Bericht über Kontrolltätigkeit und Ergebnis Weitere Aufgaben der Kontrollorgane (z.b. Kaminfeger) 1. Den Anlageinhaber fachtechnisch beraten. 2. Bei technischen Mängeln oder ungenügender Brennstoffqualität Behebung anordnen. Bei erstmaligen Verstössen gegen die Brennstoffvorschriften: Instruktion und Ermahnung. 3. Bei Verdacht auf Brennstoffmissbrauch eine Ascheprobe für Nachuntersuchung sicherstellen (Rückstellprobe für Ascheschnelltest). Verdacht der Vollzugsstelle melden. 4. Die Kontrolle ist periodisch, d.h. bei regelmässig betriebenen Feuerungen i.d.r. alle zwei Jahre bzw. bei selten oder nie betriebenen Feuerungen mindestens alle fünf Jahre (z.b. im Rahmen der feuerschutzgesetzlichen Kontrolle) zu wiederholen. Das Kontrollorgan ist verpflichtet, Unterlassungen der Kontrolle der Gemeinde zu melden. 5. Werden ausserhalb der periodischen Kontrolle (z.b. bei der feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung im Zwischenjahr) Mängel festgestellt, ist das Kontrollorgan verpflichtet, dies dem Anlageinhaber mitzuteilen und die Behebung zu verlangen. Falls das Problem bestehen bleibt, muss das Kontrollorgan dies der Vollzugsstelle melden. 6. Führen eines Anlagenregisters 7. Rechnungsstellung / Inkasso - 7 -

11 Nachkontrolle Eine Nachkontrolle soll analog der periodischen Kontrolle, d.h. in der Regel zusammen mit der nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung erfolgen. 5 Vorgehen beim Vollzug bzw. den Kontrollen Das Vorgehen beim Vollzug der Luftreinhalte-Vorschriften, d.h. den Kontrollen der Holzfeuerungen bis 70 kw, sieht wie folgt aus: Phase Schritt Beschreibung Vorbereitung 1. Information durch den Kanton 2. Vollzugsorganisation in der Gemeinde festlegen (Gemeinderatsbeschluss) 3. Vertrag mit Kontrollorgan(en) 4. Information an die Bevölkerung 5. Information an Anlageinhaber Der Kanton informiert vor Beginn des Vollzugs die Medien. Der Kanton informiert die Gemeinden über die Kontrolle der Holzfeuerungen bis 70 kw (findet mit dieser Broschüre statt). - Kontrollorgan(e) sowie Vollzugsstelle bestimmen - Tarife festlegen Die Gemeinde regelt die Kontrolle mit den Kontrollorganen (z.b. Kaminfeger) und schliesst mit ihnen Verträge ab. Mit dem Vertragsabschluss besteht für die Kontrollpersonen (z.b. Kaminfeger) eine Pflicht zur Durchführung und Dokumentierung der Kontrollen sowie eine Meldepflicht bei Missbrauch/Übertretungen. Bei einem Wechsel ist die Kontrollperson verpflichtet, ihre Daten an den Nachfolger weiterzugeben. Ebenfalls sind die Kontrollpersonen zu einer entsprechenden Ausbildung zu verpflichten (z.b. SKMV 4 -Kurs Holzfeuerungskontrolle oder gleichwertige Ausbildung). Die Gemeinde informiert die Bürger über die Vorschriften und die Kontrollen. Die Anlageinhaber sind vor Beginn des Vollzugs durch die Gemeinde zu informieren (siehe Pkt. 4). Die Fachstelle Feuerungskontrolle stellt den Gemeinden für die Umsetzung der Kontrollen geeignetes Informationsmaterial und Hilfsmittel zur Verfügung. 4 Schweiz. Kaminfegermeister-Verband - 8 -

12 Durchführung 6. Vollzug Die Kontrollen sind in zwei Gruppen einzuteilen: a. Abnahmekontrolle für Neuanlagen bzw. sanierte Anlagen und Ersterfassung bestehender, noch nicht registrierter Anlagen. b. Periodische Kontrolle a.1. Abnahmekontrolle von neuen oder sanierten Anlagen a.2. Ersterfassung bestehender Anlagen b. Periodische Kontrolle Neuinstallationen müssen erfasst und kontrolliert werden (Art. 13 Abs. 2 LRV). Diese Kontrollen sind als Bestandteil in die Abnahmeroutine des Baubewilligungsverfahrens aufzunehmen. Bereits bestehende Holzfeuerungen müssen bei der nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung ebenfalls wie Neuanlagen erfasst und erstmalig kontrolliert werden (Art. 13 Abs. 3 LRV). Periodische Kontrolle in der Regel alle 2 Jahre für regelmässig betriebene Feuerungen (bzw. mindestens alle 5 Jahre für selten oder nicht betriebene Feuerungen), zusammen mit der feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung. 7. Rapporte Das Ergebnis der Kontrolle ist schriftlich festzuhalten (Protokoll) und im Anlagenregister nachzuführen. Jährlich ist ein zusammenfassender Bericht über Kontrolltätigkeit und Ergebnis zu erstellen. Mängelbehebung/ Erfolgskontrolle 8. Vorgehen bei Mängeln; Sanierungsfristen Die Verwendung unzulässiger Brennstoffe ist mit Rapport festzuhalten und zu beanstanden. Eine Kopie des Rapports ist an die Vollzugsstelle zu senden. Für die Entsorgung verbotener Brennstoffe wird nur eine kurze Frist von 14 bis 30 Tagen gewährt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachkontrolle vorzunehmen. Bei wiederholter vorsätzlicher Übertretung ist eine Ascheprobe sicherzustellen. Mängel, welche die Anlage, den Betrieb oder die Brennstoffqualität (Lagerung, Feuchte, Stückelung) betreffen, müssen bis spätestens zur nächsten feuerschutzgesetzlichen Kontrolle und Reinigung behoben werden. Eine entsprechende Nachkontrolle ist mit dieser zu verbinden. Die Nachkontrolle ist analog der wiederkehrenden Kontrolle durchzuführen. Wird die Verbrennung illegaler Brennstoffe erneut festgestellt, so ist dies wiederum der zuständigen Amtsstelle zu rapportieren

13 9. Strafverfahren 10. Erfolgskontrolle Bei wiederholter vorsätzlicher Übertretung muss die Gemeinde ein Strafverfahren einleiten (Ascheprobe!). Die Vollzugsstelle überwacht den Vollzug der Kontrollen (ggf. Stichproben durchführen). 6 In welchen Fällen ist ein Ascheschnelltest durchzuführen Bei Verdacht: Bei Klagen: Bei Verdacht auf Abfallverbrennung bzw. Brennstoffmissbrauch durch den Feuerungskontrolleur soll der Anlageinhaber zuerst genau über die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen der illeg a- len Abfallverbrennung informiert werden. In diesen Fällen ist eine anschliessende Nachkontrolle zu vereinbaren. Bei wiederholtem Verdacht stellt die Kontrollperson eine Ascheprobe zu Handen der Vollzugsstelle sicher. Diese veranlasst einen Ascheschnelltest. Bei Vorliegen von Klagen wird empfohlen, im Erstfall eine Belehrung durch die zuständige Vollzugsstelle der Gemeinde vorzunehmen. Im Wiederholungsfall ist eine Ascheprobe sicherzustellen und durch die Vollzugsstelle ein Ascheschnelltest zu veranlassen. Ascheschnelltest: Wird ein Ascheschnelltest durchgeführt, ist das weitere Vorgehen je nach Resultat des Tests wie folgt zu handhaben: 1. Abfallverbrennung nicht nachgewiesen: Mitteilung des Testresultats an Anlageinhaber. Keine weiteren Schritte, aber Nachkontrolle vorbehalten. Erfolgte der Schnelltest auf Klagen Dritter, Information betr. Negativresultat (Unschuldsbestätigung). 2. Abfallverbrennung eindeutig nachgewiesen: Mitteilung des Testresultats an Anlageinhaber mit dem Hinweis, dass eine Strafanzeige erstattet wird. Zur Strafanzeige ist grundsätzlich jedermann berechtigt. Die Anzeigen werden von der Polizei oder vom jeweiligen Untersuchungsamt entgegengenommen. 7 Tarife In einer Tarifvereinbarung zwischen Gemeinde und Kaminfeger sind die Tarife in Franken (inkl. MWSt.) für die verschiedenen Leistungen festzulegen. Dabei ist dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen. Eine Empfehlung für die Tarifgestaltung findet sich in Anhang D. Grundsätzlich ist für den ganzen Kanton eine einheitliche Tarifierung anzustreben

14 8 Ausbildung Für die Kontrollorgane der Holzfeuerungskontrolle ist eine entsprechende Fachausbildung, z.b. Fachkurs Holzfeuerungskontrolle mit Modulabschluss oder eine gleichwe r- tige Weiterbildung, obligatorisch. Das Amt für Umweltschutz organisiert zusammen mit dem Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband derartige Aus- und Weiterbildungen in den Regionen. Eine entsprechende Fachausbildung ist Voraussetzung für die Erteilung des Lei s- tungsauftrags durch die Vollzugsstelle. * * *

15 Anhang A. Übersicht Ablauf der Kontrolle Anlage < 70kW für naturbelassenes Holz Kontrolle bei Reinigung registriert? Ja Nein Anlagedaten aufnehmen / aktualisieren Rückstands- und Brennstoffkontrolle Kontrollentscheid Kontrollorgan i.o. Bedienungsmängel (Betrieb, Brennstoffqualität) Technische Mängel Verstoss gegen Brennvorschriften Aufklärung / Beratung Aufklärung / Beratung Aufklärung über zulässige Brennstoffe Rapport an Vollzugsstelle der Gemeinde Rapport an Vollzugsstelle der Gemeinde Rapport an Vollzugsstelle der Gemeinde Vollzugsstelle der Gemeinde Sanierungsaufforderung / Im Wiederholungsfall: -verfügung Strafanzeige Rückmeldung der Vollzugsstelle an Kontrollorgan

16 B. Checkliste Die Checkliste soll Ihnen helfen, die Situation in der Gemeinde zu erfassen und die eventuellen Bedürfnisse bzw. Lücken im Bereich Kontrolle Holzfeuerungen < 70 kw aufzudecken (Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). Thema ja teilweise nein 1. Ist ein Kontrollorgan (z.b. Kaminfeger) beauftragt worden Holzfeuerungen bis 70 kw (inkl. Öfen/Cheminées) zu kontrollieren bzw. besteht ein Vertrag zwischen der Gemeinde und Kontrollorgan(en)? 2. Sind die Kontrollorgane beauftragt, Übertretungen der Gemeinde zu melden? 3. Hat die Gemeinde die Anlageinhaber bereits über folgende Themen informiert? - Vorgehen der Holzfeuerungskontrollen - Geltende Vorschriften und Pflichten der Anlageinhaber - Bezugsquellen für sauberes Brennholz Empfehlung: Informationen über die Holzfeuerungskontrollen an die Bevölkerung verteilen. 4. Hat die Gemeinde eine Auskunfts-/Beschwerdestelle für die Bewohner zum Thema Abfallverbrennung bezeichnet? Ist diese Stelle in der Gemeinde bekannt bzw. ist sie offiziell bekannt gemacht worden? 5. Hat die Gemeinde ein Vorgehenskonzept betr. Verdacht oder betr. Verbot der Abfallverbrennung? 6. Werden die Kontrollergebnisse der Holzfeuerungskontrollen vom Kontrollorgan der Vollzugsstelle zugestellt? 7. Werden die Ergebnisse der Holzfeuerungskontrollen in der Gemeinde jährlich zusammengefasst (z.b. Anzahl Anlagen / Grösse / Beanstandungen)? 8. Haben die Kontrollpersonen die entsprechende Ausbildung für die Durchführung der Kontrollen absolviert? 9. Ist die Aufsicht über den Vollzug organisiert (Qualitätskontrolle), z.b. mittels eines Stichprobenkonzepts? Handlungsbedarf zum Thema Nr. (Selbsteinschätzung):

17 C. Muster Rapportformular (Bsp. Schweiz. Kaminfegermeister-Verband)

18 D. Tarife Das Amt für Umweltschutz schlägt in Absprache mit der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und dem St.Gallischen Kaminfegermeister-Verband folgende Richtwerte für die Tarife vor: Tätigkeit Abnahme- oder Erstkontrolle Kosten CHF 30.- (inkl. MWSt.) Sinnvollerweise werden diese Kosten direkt zusammen mit der Bewilligungsgebühr erhoben. Periodische Kontrolle CHF 30.- (inkl. MWSt.) Asche-Schnelltest zwischen CHF und (inkl. MWSt.) (ist auf Rechnung separat auszuweisen) Aufwendungen der Gemeinde Die Gemeinden können im Rahmen von Ziff (Kontrolle von Feuerungsanlagen und Tierbetrieben) bzw (Verfügungen über Emissionsbegrenzung von Feuerungsanlagen und Tierbetrieben) des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sgs 821.5; abgekürzt GebT) für ihre Aufwendungen Rechnung stellen. Die Tarife für die Kontrollen sollen nur bei Modusänderungen und Teuerungen en t- sprechend dem Index angepasst werden. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu den feuerschutzgesetzlichen Kontroll- und Reinigungskosten als LRV-bedingte Kosten für die Holzfeuerungskontrolle auszuweisen. 5 AFU-Tarif: CHF

19 E. Kontaktstellen Wichtige Adressen: Amt für Umweltschutz (AFU) Lämmlisbrunnenstrasse St.Gallen Peter Honegger oder Dominik Noger Tel. Nr.: Fax: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Abt. Luftreinhaltung 3003 Bern Tel. Nr.: Fax: Holzenergie Schweiz (VHe) Neugasse Zürich Tel. Nr.: Fax:

20 F. Literatur / Links [1] BPUK-Ost Emissionskontrolle bei kleinen Holzfeuerungen. Bericht der interkantonalen Arbeitsgruppe vom 15. August 2003 [2] Vorgehen bei unerlaubter Abfallverbrennung - Ein Leitfaden für Gemeinden VHe und BUWAL, EMPA, September 1998 [3] Dioxin- und PAK-Emissionen der privaten Abfallverbrennung Umwelt-Materialien Nr. 172 BUWAL 2004 [4] Merkblatt für den Betrieb von kleinen Holzfeuerungen und Cheminées VHe 1998 [5] Luftreinhalte-Verordnung (SR ) vom 16. Dezember 1985 (Stand am 12. Juli 2005) [6] Schadstoffquellen Feuerungen, BAFU / [7] Positionspapier Feinstaub aus Holzfeuerungen; BAFU und BFE / [8] Holzfeuerungen und Feinstaub, Ratgeber zur Vermeidung von Emissionen; Bu n- desamt für Energie, BFE /

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