Rauchabzugsanlagen, sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen.
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- Bernd Hochberg
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1 Brandschutz-Richtlinie der Gebäudeversicherung Bern RL 3 Stand 01/2007 Schwarze Feuerschau 1. Grundsatz 1 Diese Richtlinie gilt als Ausführungsvorschrift im Rahmen der Reinigungs- und Kontrollpflicht (Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz - FFG). 2 Sie gilt für alle Typen von Heizungsanlagen, für die eine Reinigungspflicht gemäss Kaminfeger- Erläuterung 2 der GVB besteht. 2. Ablauf 1 Der Kaminfeger* vergewissert sich im Rahmen seiner Reinigungstätigkeit, dass Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen. 2 Er erstellt einen Mängelrapport und setzt Fristen zu deren Behebung. 3 Werden Mängel nicht fristgerecht behoben, meldet der Kaminfeger dies dem Feueraufseher der Gemeinde für Gebäudekategorien, die in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen, oder der Gebäudeversicherung Bern für Gebäudekategorien, die in deren Zuständigkeit liegen (Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung FFV). 4 Der Kaminfeger führt pro Gemeinde ein Journal über die festgestellten Mängel. 3. Kontrollumfang 1 Der Kontrollumfang richtet sich nach der beigefügten Checkliste. 2 Die Checkliste kann direkt als Hilfsmittel oder als Mängelrapport verwendet werden. 3 Die Kontrollen sind auf Grund der dem Kaminfeger zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel und soweit der Mangel im Bereich des Möglichen erkennbar ist durchzuführen. 4. Mängelbehebung 1 Die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die festgestellten Mängel innerhalb der eingeräumten Fristen fachgerecht behoben werden. 2 Wenn die Feuergefahr besonders gross ist, sind die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu treffen. 3 Werden Auflagen und Massnahmen missachtet, hat die zuständige Behörde für deren Erfüllung zu sorgen. 5. Aufgaben des Kaminfegers 1 Mängel an Neuanlagen werden schriftlich der Vollzugsbehörde gemeldet. 2 Der Kaminfeger erstellt in diesem Fall keinen weiteren Mängelrapport. 3 Mängel an Altanlagen werden in der Mängelliste schriftlich erfasst. 4 Pro Kunde und Anlage ist eine Mängelliste auszufüllen. 5 Zum besseren Verständnis ergänzt der Kaminfeger die Pos. 6 - Bemerkungen, Massnahmen, indem er kurz beschreibt, wie der Mangel zu beheben ist. 6 Die Mängelliste ist vom Eigentümer oder dessen Vertreter mit zu unterzeichnen. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 1 / 6
2 7 Mit Vorteil wird die Mängelliste direkt dem Kunden, dem Abwart usw. mit der Quittung abgegeben oder bei Rechnungsstellung der Rechnung beigelegt. Der Kaminfeger erstellt für sich eine Kopie der Mängelliste. 8 Wichtige Angaben wie Name der Gemeinde, Liegenschaftsadresse, Gebäude-Nr., Name der Kontaktperson, Nr. des Kaminfegerkreises müssen vollständig eingegeben werden. Damit sind die Mängel dem Objekt immer klar zugeordnet Nachkontrolle - Mängel behoben: Kontrollvermerk und Erledigungs-Unterschrift auf Rapport, Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Mängelliste mit Kontrollvermerk, Behebungsfrist maximal 3 Monate Nachkontrolle - Mängel behoben: Kontrollvermerk und Erledigungs-Unterschrift auf Rapport, Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Mängelliste mit Kontrollvermerk unverzüglich an Gemeinde-Feueraufseher, resp. GVB, Meldung an Regierungsstatthalter, keine weitere Kontrolle durch Kaminfeger, Fall für Kaminfeger erledigt. 6. Aufgaben der Vollzugsbehörde 1 Vorgehen: - Schriftlicher Mängelrapport des Kaminfegers an Gebäudeeigentümer mit Kopie an den Regierungsstatthalter - Behebungsfrist in der Regel 3 Monate - Mängelbehebung mittels unterschriebener Bestätigung einfordern. 2 Nachkontrolle - Mängel behoben: Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Vollzug durch Gemeindebehörde, resp. GVB, beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsbelehrung (Art Kantonales Baugesetz). * wo erwähnt, gelten die aktuellen Ausgaben von Vorschriften, Richtlinien usw. Um den Inhalt sprachlich zu vereinfachen, wird im Text ausschliesslich die männliche Form verwendet. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 2 / 6
3 Gemeinde Strasse/Ort Gebäude Eigentümer/Vertretung Mängelliste zur schwarzen Feuerschau KFM Kreis Geb. Nr. 1 Kennzeichnung 1.1 fehlende Kennzeichnung bei Neuanlagen und typengeprüften Anlagen 1 der Abgasanlage 2 des Heizaggregates 2 Kamin, 2.1 Bauart Abgasanlage 1 leere Fugen, abfallender Putz, Mörtelrückstände im Kaminfuss, Risse 2 Querschnittsverengungen 2.2 über Dach 1 absturzgefährdeter Kaminhut 2 defekte Kaminteile 3 am Kamin befestigte Antenne / Mast 2.3 Rohranschlüsse 1 Verbindungsrohr resp. Futterrohr nicht satt eingemauert 2 Verbindungsrohr ragt in den Kaminzug hinein 3 leere Kapsel bei nicht benutzten Abschlüssen 2.4 Russtüren 1 defekte Türen oder Doppel 2 fehlendes Doppel 3 gelockerte Rahmen 4 ungenügende Abstände zu brennbarem Material 2.5 Schieber und Klappen 1 nicht funktionsfähig 2.6 Abluftöffnungen 1 Abluftöffnungen im Kamin (Bad/WC, Küche,..) 2.7 Feuergefährlichkeit 1 Einbauten in der Kaminwandung 2 Glanzrussbildung 3 eine gravierende Versottung erfordert eine Kaminsanierung, sofern nicht durch andere Massnahmen (bessere Feuerungsmethode, trockeneres Holz, Beseitigung unbenutzter Feuerstellen etc.) eine Besserung erzielt werden kann Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 3 / 6
4 3 Verbindungsrohre 3.1 Zustand 1 Verrostete / defekte Verbindungsrohre 2 verdeckte Führung 3 unsachgemässe Montage 3.2 Verbindungen 1 undichte Stellen 2 ungenügende Stoss-Überlappung 3.3 Befestigung 1 Fixierungen aus brennbaren oder zu schwachen Materialien 3.4 Abstände 1 ungenügende Abstände zu brennbarem Material 2 defekter Strahlungsschutz 3.5 Wanddurchführungen 1 ungefüllte Hohlräume 2 Hohlräume mit brennbarem Material gefüllt 3.6 Deckendurchführungen 4 Feuerungs- 4.1 allgemeiner Zustand aggregate 1 gravierende Mängel am Aussenmantel 2 ausgebrannte oder defekte Fütterung (Schamottierung) 3 ausgebrannter Feuerungsraumboden 4 defekter Feuerrost 5 defekte Feuertüren 6 defekter Aschenauffang 4.2 Abstände 1 ungenügender Abstand zu brennbarem Material 2 Wandkonstruktionen hinter dem Aggregat brennbar, Abstände und Dicke nicht gemäss Richtlinie ausgeführt 3 Sicherheitsabstände nicht eingehalten (gemäss Zulassung bzw. 0.1m bis 100 C, 0.2m bis 200 C und 0.4m bis 400 C Oberflächentemperatur) 4 defekter Strahlungsschutz 5 fehlende, defekte oder ungenügende Unterlagsplatte / Bodenkonstruktion 6 fehlender oder defekter Vorbelag auf brennbarem Bodenbelag 4.3 Ölöfen 1 fehlendes Auffangblech 2 undichte Stelle (Öl im Auffangbecken) 3 undichte Ölleitungen Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 4 / 6
5 5 Heizräume 5.1 Allgemeines 1 Lagerung leicht brennbarer Flüssigkeiten und leicht entzündlicher Stoffe 6 Bemerkungen, Massnahmen zu Pos.: 2 schlechte Zugänglichkeit zum Heizaggregat 3 fehlende oder ungenügende Luftzufuhr direkt vom Freien 4 fehlende Brandabschnittsbildung des Heizraumes (Tür, Durchführungen etc.) 5.2 Brennstofflagerung 1 gleichzeitige Lagerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen im selben Raum 2 zu grosse Lagermengen von Heizöl oder Brennholz 3 ungenügender Abstand zwischen Brennstoff und Heizaggregat 4 Heizöllagerung in nicht vorschriftsmässig ausgebautem und nicht abgetrennten Heizraum (Fortsetzung auf der Rückseite) vollständig zu beheben. Eine Nachkon- Die festgestellten Mängel sind bis zum trolle bleibt vorbehalten. Ort und Datum Unterschrift Kaminfeger Telefon Unterschrift Gebäudeeigentümer/Verantwortlicher hier abtrennen Erledigungsbestätigung Gemeinde Strasse/Ort Geb. Nr. Gebäude Die Massnahmen aus der schwarzen Feuerschau wurden vollumfäglich erfüllt Datum: Unterschrift: Dieser Abschnitt ist dem Kreiskaminfeger ausgefüllt und unterzeichnet zuzustellen Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 5 / 6
6 6 Bemerkungen, Massnahmen zu Pos.: (Fortsetzung) Wird vom Kreiskaminfegermeister ausgefüllt Nachkontrollen Datum Status Nachfrist 1. Nachkontrolle Mängel behoben nicht behoben 2. Nachkontrolle Mängel behoben nicht behoben Weiterleitung Gemeinde FA GVB Telefon , Telefax , 6 / 6
durch. Für Mängel, die er auf Grund seiner Kenntnisse und Hilfsmittel nicht feststellen konnte, ist er nicht haftbar.
Brandschutz-Richtlinie der Gebäudeversicherung Bern RL 3 Stand 09/2009 Schwarze Feuerschau 1 Grundsatz 1 Diese Richtlinie gilt als Ausführungsvorschrift im Rahmen der Reinigungs- und Kontrollpflicht (Art.
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