durch. Für Mängel, die er auf Grund seiner Kenntnisse und Hilfsmittel nicht feststellen konnte, ist er nicht haftbar.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "durch. Für Mängel, die er auf Grund seiner Kenntnisse und Hilfsmittel nicht feststellen konnte, ist er nicht haftbar."

Transkript

1 Brandschutz-Richtlinie der Gebäudeversicherung Bern RL 3 Stand 09/2009 Schwarze Feuerschau 1 Grundsatz 1 Diese Richtlinie gilt als Ausführungsvorschrift im Rahmen der Reinigungs- und Kontrollpflicht (Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz - FFG). 2 Sie gilt für alle Typen von Heizungsanlagen, für die eine Reinigungspflicht gemäss Kaminfeger- Erläuterung 2 der Gebäudeversicherung Bern (GVB) besteht. 2 Ablauf 1 Der Kaminfeger* vergewissert sich im Rahmen seiner Reinigungstätigkeit, dass Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen. 2 Er erstellt einen Mängelrapport und setzt Fristen für deren Behebung. 3 Nicht fristgerecht behobene Mängel meldet der Kaminfeger wie folgt: - Gebäudekategorien im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde: dem Feueraufseher der Gemeinde - Gebäudekategorien im Zuständigkeitsbereich der GVB: der Abteilung Brandschutz der GVB (Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung FFV) 4 Der Kaminfeger führt pro Gemeinde ein Journal mit den festgestellten Mängeln. 3 Kontrollumfang 1 Der Kontrollumfang richtet sich nach der beigefügten Checkliste. 2 Die Checkliste dient als Hilfsmittel oder als Mängelrapport. 3 Der Kaminfeger führt die Kontrollen mit den ihm zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln durch. Für Mängel, die er auf Grund seiner Kenntnisse und Hilfsmittel nicht feststellen konnte, ist er nicht haftbar. 4 Mängelbehebung 1 Die Eigentümer und Nutzer von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Fristen fachgerecht behoben werden. 2 Ist die Feuergefahr besonders gross, sind die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu treffen. 3 Werden Auflagen und Massnahmen missachtet, hat die zuständige Behörde für deren Umsetzung zu sorgen. 5 Aufgaben des Kaminfegers 1 Mängel an Neuanlagen meldet der Kaminfeger der Vollzugsbehörde schriftlich. 2 Der Kaminfeger erstellt in diesem Fall keinen weiteren Mängelrapport. 3 Der Kaminfeger trägt Mängel an Altanlagen in der Mängelliste ein. 4 Pro Kunde und Anlage ist eine Mängelliste auszufüllen. 5 Zum besseren Verständnis ergänzt der Kaminfeger die Pos. 6 Bemerkungen/Massnahmen, indem er kurz beschreibt, wie der Mangel zu beheben ist. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 1 / 6

2 6 Der Kaminfeger und der Eigentümer oder dessen Vertreter unterzeichnen die Mängelliste gemeinsam. 7 Die Mängelliste kann dem Kunden oder dem Abwart usw. mit der Quittung abgegeben oder der Rechnung beigelegt werden. Der Kaminfeger erstellt für sich eine Kopie der Mängelliste. 8 Wichtige Angaben wie Name der Gemeinde, Liegenschaftsadresse, Gebäude-Nr., Name der Kontaktperson und Nr. des Kaminfegerkreises müssen vollständig eingetragen werden. Damit sind die Mängel dem Objekt immer klar zugeordnet Nachkontrolle - Mängel behoben: Kontrollvermerk und Erledigungs-Unterschrift auf Rapport, Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Mängelliste mit Kontrollvermerk, Behebungsfrist maximal 3 Monate Nachkontrolle - Mängel behoben: Kontrollvermerk und Erledigungs-Unterschrift auf Rapport, Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Mängelliste mit Kontrollvermerk unverzüglich an Gemeinde-Feueraufseher beziehungsweise GVB und Meldung an Regierungsstatthalter. Keine weitere Kontrolle durch Kaminfeger, Fall für Kaminfeger erledigt. 6 Aufgaben der Vollzugsbehörde 1 Vorgehen: - Schriftlicher Mängelrapport des Kaminfegers an Gebäudeeigentümer, Kopie an den Regierungsstatthalter - Behebungsfrist: in der Regel 3 Monate - Mängelbehebung mittels unterschriebener Bestätigung einfordern 2 Nachkontrolle - Mängel behoben: Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Vollzug durch Gemeindebehörde beziehungsweise GVB, beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsbelehrung (Art Kantonales Baugesetz). Zur besseren Verständlichkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen eine neutrale oder die männliche Geschlechtsform verwendet. Selbstverständlich sind in jedem Fall Frauen und Männer gemeint. Wo erwähnt, gelten die aktuellen Ausgaben von Vorschriften und Richtlinien usw. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 2 / 6

3 Mängelliste zur schwarzen Feuerschau Gemeinde Strasse/Ort Gebäude Eigentümer/Vertretung KFM-Kreis Geb.-Nr. 1 Kennzeichnung 1.1 fehlende Kennzeichnung bei Neuanlagen und typengeprüften Anlagen 1 der Abgasanlage 2 des Heizaggregates 2 Kamin, 2.1 Bauart Abgasanlage 1 leere Fugen, abfallender Putz, Mörtelrückstände im Kaminfuss, Risse 2 Querschnittsverengungen 2.2 über Dach 1 absturzgefährdeter Kaminhut 2 defekte Kaminteile 3 am Kamin befestigte Antenne / Mast 2.3 Rohranschlüsse 1 Verbindungsrohr resp. Futterrohr nicht satt eingemauert 2 Verbindungsrohr ragt in den Kaminzug hinein 3 leere Kapsel bei nicht benutzten Abschlüssen 2.4 Russtüren 1 defekte Türen oder Doppel 2 fehlendes Doppel 3 gelockerte Rahmen 4 ungenügende Abstände zu brennbarem Material 2.5 Schieber und Klappen 1 nicht funktionsfähig 2.6 Abluftöffnungen 1 Abluftöffnungen im Kamin (Bad/WC, Küche...) 2.7 Feuergefährlichkeit 1 Einbauten in der Kaminwandung 2 Glanzrussbildung 3 eine gravierende Versottung erfordert eine Kaminsanierung, sofern durch andere Massnahmen (bessere Feuerungsmethode, trockeneres Holz, Beseitigung unbenutzter Feuerstellen usw.) keine Besserung erzielt werden kann Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 3 / 6

4 3 Verbindungsrohre 3.1 Zustand 1 Verrostete / defekte Verbindungsrohre 2 verdeckte Führung 3 unsachgemässe Montage 3.2 Verbindungen 1 undichte Stellen 2 ungenügende Stoss-Überlappung 3.3 Befestigung 1 Fixierungen aus brennbaren oder zu schwachen Materialien 3.4 Abstände 1 ungenügende Abstände zu brennbarem Material 2 defekter Strahlungsschutz 3.5 Wanddurchführungen 1 ungefüllte Hohlräume 2 Hohlräume mit brennbarem Material gefüllt 3.6 Deckendurchführungen 4 Feuerungs- 4.1 allgemeiner Zustand aggregate 1 gravierende Mängel am Aussenmantel 2 ausgebrannte oder defekte Fütterung (Schamottierung) 3 ausgebrannter Feuerungsraumboden 4 defekter Feuerrost 5 defekte Feuertüren 6 defekter Aschenauffang 4.2 Abstände 1 ungenügender Abstand zu brennbarem Material 2 Wandkonstruktionen hinter dem Aggregat brennbar, Abstände und Dicke nicht gemäss Richtlinie ausgeführt 3 Sicherheitsabstände nicht eingehalten (gemäss Zulassung bzw. 0.1m bis 100 C, 0.2m bis 200 C und 0.4m bis 400 C Oberflächentemperatur) 4 defekter Strahlungsschutz 5 fehlende, defekte oder ungenügende Unterlagsplatte / Bodenkonstruktion 6 fehlender oder defekter Vorbelag auf brennbarem Bodenbelag 4.3 Ölöfen 1 fehlendes Auffangblech 2 undichte Stelle (Öl im Auffangbecken) 3 undichte Ölleitungen Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 4 / 6

5 5 Heizräume 5.1 Allgemeines 1 Lagerung leicht brennbarer Flüssigkeiten und leicht entzündlicher Stoffe 2 schlechte Zugänglichkeit zum Heizaggregat 3 fehlende oder ungenügende Luftzufuhr direkt vom Freien 4 fehlende Brandabschnittsbildung des Heizraumes (Tür, Durchführungen usw.) 5.2 Brennstofflagerung 1 gleichzeitige Lagerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen im selben Raum 2 zu grosse Lagermengen von Heizöl oder Brennholz 3 ungenügender Abstand zwischen Brennstoff und Heizaggregat 4 Heizöllagerung in nicht vorschriftsmässig ausgebautem und nicht abgetrenntem Heizraum 6 Bemerkungen, Massnahmen zu Pos.: (Fortsetzung auf der Rückseite) vollständig zu beheben. Eine Nachkon- Die festgestellten Mängel sind bis zum trolle bleibt vorbehalten. Ort und Datum Unterschrift Kaminfeger Telefon Unterschrift Gebäudeeigentümer/Vertreter hier abtrennen Erledigungsbestätigung Gemeinde Strasse/Ort Gebäude Geb. Nr. Alle Massnahmen aus der schwarzen Feuerschau wurden umgesetzt Datum: Unterschrift: Bitte diesen Abschnitt ausgefüllt und unterzeichnet dem Kreiskaminfeger zustellen. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 5 / 6

6 6 Bemerkungen, Massnahmen zu Pos.: (Fortsetzung) Wird vom Kreiskaminfegermeister ausgefüllt Nachkontrollen Datum Status Nachfrist 1. Nachkontrolle Mängel behoben nicht behoben 2. Nachkontrolle Mängel behoben nicht behoben Weiterleitung Gemeinde FA GVB Telefon , Telefax , 6 / 6

Rauchabzugsanlagen, sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen.

Rauchabzugsanlagen, sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen. Brandschutz-Richtlinie der Gebäudeversicherung Bern RL 3 Stand 01/2007 Schwarze Feuerschau 1. Grundsatz 1 Diese Richtlinie gilt als Ausführungsvorschrift im Rahmen der Reinigungs- und Kontrollpflicht (Art.

Mehr

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen VIGW Tagung 23.04.2015 Frauenfeld BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 23.04.2015 BSR 24-15 1 Ausgangslage Die technische Entwicklung, gefördert durch anderweitige Gesetzgebungen, europäische Produktenormen

Mehr

Anhang 3 zur Kaminfegerweisung (KFW) Arbeitshilfe Schwarze Feuerschau Ausgabe 07/2017

Anhang 3 zur Kaminfegerweisung (KFW) Arbeitshilfe Schwarze Feuerschau Ausgabe 07/2017 Anhang 3 zur Kaminfegerweisung (KFW) Arbeitshilfe Schwarze Feuerschau Ausgabe 07/2017 Gebäudeversicherung Bern Juli 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Ablauf... 3 3 Kontrollumfang / Schutzziel...

Mehr

Kaminfegerweisung (KFW)

Kaminfegerweisung (KFW) Kaminfegerweisung (KFW) Gebäudeversicherung Bern April 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Kaminfeger... 3 3 Kaminfegermeister... 3 3.1 Patentpflicht... 3 3.2 Patentierung... 3 3.3 Anerkennung gleichwertiger

Mehr

Gesetz über den Feuerschutz

Gesetz über den Feuerschutz 76 Gesetz über den Feuerschutz Vom. Januar 98 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeines * Grundsatz Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,

Mehr

BSR Wärmetechnische Anlagen

BSR Wärmetechnische Anlagen BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 11.12.2014 BSR 24-15 1 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von WT-A 3.2 Räume für Feuerungsaggaregate in EFH, innerhalb von Wohnungen und Gebäuden mit geringen

Mehr

Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2

Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2 Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2 Datum: 16. September 2013 zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für flüssige Brennstoffe (Ölfeuerung) Bewilligung Allgemein: Zentral versorgte wärmetechnische

Mehr

MB 302. Merkblatt. Russbrände in Abgasanlagen (Kaminbrände) Ausgabe vom

MB 302. Merkblatt. Russbrände in Abgasanlagen (Kaminbrände) Ausgabe vom MB 302 Merkblatt Russbrände in Abgasanlagen (Kaminbrände) Ausgabe vom 01.07.2012 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 1. Grundlagen - Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) vom 20. Januar 1994, Artikel

Mehr

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten Burgenland Luftreinhalte-, Heizungs- und Klimaanlagen Gesetz Anzeigepflicht 17 und Abnahmeprüfung Jede Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Heizungsanlagen über 4kW Luftreinhalte-, Heizungs- und

Mehr

vom 16. Juni 1995* (Stand 1. Januar 2015)

vom 16. Juni 1995* (Stand 1. Januar 2015) Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 6. Juni 995* (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 8, 0, 4 6, 3, 3, 34, 4, 68, 69 und 30 des Gesetzes über den

Mehr

vom 16. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2015)

vom 16. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2015) Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 6. Juni 995 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 8, 0, 4 6, 3, 3, 34, 4, 68, 69 und 30 des Gesetzes über den

Mehr

Aufhebung des Kaminfegermonopols und Anpassungen bei der Feuerwehrersatzabgabe: Entwürfe zweier Änderungen des Gesetzes über den Feuerschutz;

Aufhebung des Kaminfegermonopols und Anpassungen bei der Feuerwehrersatzabgabe: Entwürfe zweier Änderungen des Gesetzes über den Feuerschutz; Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach 3768 6002 Luzern Luzern, 13. Juni 2017 RU Aufhebung des Kaminfegermonopols und Anpassungen bei der Feuerwehrersatzabgabe: Entwürfe zweier Änderungen

Mehr

Brandschutz in Gastgewerbe und Hotellerie. Prävention Brandschutz

Brandschutz in Gastgewerbe und Hotellerie. Prävention Brandschutz Brandschutz in Gastgewerbe und Hotellerie Prävention Brandschutz Sicherheit inbegriffen Restaurant- und Hotelgäste zu verwöhnen, ist anspruchsvoll und erfordert grosses Engagement. Längst gehört viel mehr

Mehr

Solarleitung und Photovoltaik-Verkabelung im Kaminschacht (bei Kaminsanierungen) Ungültig

Solarleitung und Photovoltaik-Verkabelung im Kaminschacht (bei Kaminsanierungen) Ungültig Solarleitung und Photovoltaik-Verkabelung im Kaminschacht (bei Kaminsanierungen) Brandschutzmerkblatt der Ausgabe 05/203 Allgemeines. Zweck und Schutzziel Dieses Merkblatt legt fest, unter welchen Bedingungen

Mehr

Checkliste für den Sicherheitsverantwortlichen

Checkliste für den Sicherheitsverantwortlichen Die Fragen sind so gestellt, dass die verantwortliche Person die Bedeutung der Abfragen erkennt. Die Checkliste soll den Sicherheitsverantwortlichen dabei unterstützen, Mängel zu erkennen, beseitigen zu

Mehr

Richtlinie. Eigenverantwortung in Wohnbauten und Autoeinstellräumen

Richtlinie. Eigenverantwortung in Wohnbauten und Autoeinstellräumen Richtlinie Eigenverantwortung in Wohnbauten und Autoeinstellräumen Richtlinie Eigenverantwortung in Wohnbauten und Autoeinstellräumen Seite 2/6 1. Allgemeine Sorgfaltspflicht Eigentümer, Besitzer und Betreiber

Mehr

Kaminfeger-Ordnung. für die Bezirke te, Appenzell, Schwende, Schlatt- 1-laslen und Gonten sowie für die Fe uerschau

Kaminfeger-Ordnung. für die Bezirke te, Appenzell, Schwende, Schlatt- 1-laslen und Gonten sowie für die Fe uerschau Kaminfeger-Ordnung für die Bezirke te, Appenzell, Schwende, Schlatt- 1-laslen und Gonten sowie für die Fe uerschau Kaminfeger-Ordnung für die Bezirke Appenzell, Schwende, Mite, Schlatt-Haslen und Gonten

Mehr

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Cheminées 05.05.3 / 103-03d Cheminées

Mehr

Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 2,

Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 2, Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975 1 Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 546.411 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel

Mehr

Betriebsbereitschaft und Unterhalt von Brandschutzeinrichtungen

Betriebsbereitschaft und Unterhalt von Brandschutzeinrichtungen AMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND MILITÄR Betriebsbereitschaft und Unterhalt von Brandschutzeinrichtungen Version vom 30. November 2009 1 Grundlagen Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

Mehr

BRANDSCHUTZWEISUNG. Blitzschutzsysteme. Brandschutzbehörde

BRANDSCHUTZWEISUNG. Blitzschutzsysteme. Brandschutzbehörde Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Brandschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 5 / 6 Schwyz Telefon 0 89 5 / Telefax 0 8 7 06 BRANDSCHUTZWEISUNG Blitzschutzsysteme Brandschutzbehörde

Mehr

hausübergabeprotokoll

hausübergabeprotokoll Anlass der Übergabe: Kauf Einzug Miete Auszug Sonstiges: Adresse des Objekts: Name und neue Anschrift (nach Auszug) des Übergebers: Objekt wurde zuletzt renoviert am: Sämtliche Nebenkosten sind nach Angabe

Mehr

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen

Mehr

Sichere Unterkünfte für Asylsuchende

Sichere Unterkünfte für Asylsuchende Sichere Unterkünfte für Asylsuchende Brandschutzmerkblatt Ausgabe 01/2015 Asylunterkünfte sind mit vielen Personen belegt dies stellt besondere Anforderungen an den Brandschutz. Welche Massnahmen zu treffen

Mehr

Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.1

Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.1 Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.1 Datum: 24. September 2013 zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für gasförmige Brennstoffe (Erdgas) des Bewilligung Allgemein: VKF* respektive des SVGW** G1

Mehr

Feuerschau in Hochhäusern. Wenns drauf ankommt.

Feuerschau in Hochhäusern. Wenns drauf ankommt. Feuerschau in Hochhäusern Wenns drauf ankommt. Inhaltsverzeichnis Feuerschau in Hochhäusern 3 Vorschriften und Gesetze 3 Brandfälle 4 Was braucht die Feuerwehr? 4 So funktioniert die Feuerschau 5 Wie sicher

Mehr

Thema: Seite: Anhänge:

Thema: Seite: Anhänge: Gasordner G1 Zusammenfassung Erstellt von: Datum: Andy Lötscher 10.10.11 Thema: Seite: -Brandschutz Arbeitsablauf 2 -Typenerklärung Gasgeräte ABC 2 -Berechnung Nennwärmebelastung 3 -Wichtige Daten bez.

Mehr

HFA-Richtlinie. Montage von Fenstern und Außentüren

HFA-Richtlinie. Montage von Fenstern und Außentüren HFA-Richtlinie Montage von Fenstern und Außentüren Standard-Fenstereinbau gemäß ÖNORM B 5320 H F A - RL- 03 24.08.2016 ANWENDUNGSBEREICH Diese HFA-Richtlinie (HFA-RL 03) ermöglicht einen Nachweis für das

Mehr

Brandschutz. Reglement. Gemeinde Ruggell

Brandschutz. Reglement. Gemeinde Ruggell Brandschutz Reglement Gemeinde Ruggell Dezember 2004 INHALTSVERZEICHNIS 1 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH...3 2 ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEITEN...3 3 GEFAHRENKLASSEN...4 4 PERIODIOSCHE KONTROLLEN UND MÄNGELBEHEBUNGEN...4

Mehr

Brandsicherheit in Hochhäusern

Brandsicherheit in Hochhäusern Brandsicherheit in Hochhäusern Wenns drauf ankommt. Brände in Hochhäusern Für Hochhäuser gilt im Brandfall der gleiche Grundsatz wie für Einfamilienhäuser: Das Gebäude verlassen und draussen bleiben! Für

Mehr

Brandschutzabstände Erläuterungen

Brandschutzabstände Erläuterungen Abteilung Brandschutz Januar 2016 Brandschutzabstände Erläuterungen Merkblatt Bleichemattstrasse 12/14 Postfach 5001 Aarau Tel. 0848 836 800 Fax 062 836 36 26 info@agv-ag.ch www.agv-ag.ch Brandschutzabstände

Mehr

GASSICHERHEITSVERORDNUNG

GASSICHERHEITSVERORDNUNG GASSICHERHEITSVERORDNUNG 2011 (8280/10) Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. April 2011 über die Sicherheitserfordernisse für Gasanlagen (Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011),

Mehr

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz Überwachungsprogramm Stand: 31.07.2015 des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz gemäß 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen

Mehr

FEUERSCHUTZREGLEMENT

FEUERSCHUTZREGLEMENT Feuerschutzreglement 996 2000 2006 FEUERSCHUTZREGLEMENT der Politischen Gemeinde Berg TG vom 7. November 995 In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt der Gemeinderat

Mehr

Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz)

Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) 585.00 Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) Vom. Februar 989 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 7 der Kantonsverfassung, beschliesst: A. Allgemeine Vorschriften Das

Mehr

Brandschutzreglement

Brandschutzreglement Brandschutzreglement Brandschutzreglement Seite 2 von 6 1. Zweck und Geltungsbereich Zur Brandschutzverhütung, zur Durchführung der Brandschutzkontrollen und zur Organisation des Brandschutzes erlässt

Mehr

Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) (Änderung)

Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) (Änderung) Fassung für die Vernehmlassung (25.04.2018) Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) (Änderung) Volkswirtschaftsdirektion T:\GS\GS\Rechtsdienst\RS\Feuerwehr-GVB\Revision FFG 2019\Vortrag_Vernehmlassung_d.docx

Mehr

(Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Anerkannte Fachpersonen von der Brandschutzbehörde anerkannte Fachperson für Blitzschutzsysteme

(Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Anerkannte Fachpersonen von der Brandschutzbehörde anerkannte Fachperson für Blitzschutzsysteme AMT FÜR BEVÖLKERUNGS- SCHUTZ UND MILITÄR Brandschutz-Weisung Blitzschutzsysteme (Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Stand 1. Januar 2015 Kantonale Brandschutzbehörde Amt für Bevölkerungsschutz

Mehr

Brandschutz in der Landwirtschaft

Brandschutz in der Landwirtschaft Brandschutz in der Landwirtschaft 1 Steiermärkisches Bautechnikverordnung Mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten: Steiermärkisches Bautechnikverordnung 2 OIB Brandschutz OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 2.1 Brandschutz

Mehr

Berufskunde. Auftrag 1 Lesen Sie das Kapitel10.1 und 10.2 auf Seite 74/75 einmal durch und beantworten Sie folgende Fragen:

Berufskunde. Auftrag 1 Lesen Sie das Kapitel10.1 und 10.2 auf Seite 74/75 einmal durch und beantworten Sie folgende Fragen: Arbeitsblatt 9 Lernziele: Gebräuchliche Brennerarten und ihre Verwendung nennen Die Arbeitsweise von gebräuchlichen Gasgeräten beschreiben Verschiedene Brennerarten mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen

Mehr

REINIGUNG VON FEUERUNGSANLAGEN UND PERIODISCHE KONTROLLEN VON GASAPPARATEN UND -INSTALLATIONEN

REINIGUNG VON FEUERUNGSANLAGEN UND PERIODISCHE KONTROLLEN VON GASAPPARATEN UND -INSTALLATIONEN REINIGUNG VON FEUERUNGSANLAGEN UND PERIODISCHE KONTROLLEN VON GASAPPARATEN UND -INSTALLATIONEN WEISUNG 0.03. Januar 05 Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 Postfach 8050 Zürich T 044 308

Mehr

dentalbern.ch 9. 11.6.2016 Standreinigung, Aussteller-Parkplätze, Technische Bestellungen Hauptpartner: Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO

dentalbern.ch 9. 11.6.2016 Standreinigung, Aussteller-Parkplätze, Technische Bestellungen Hauptpartner: Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO Standreinigung, Aussteller-Parkplätze, Technische Bestellungen Veranstalter: Swiss Dental Events AG Patronat: Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche Hauptpartner: Schweizerische Zahnärztegesellschaft

Mehr

Sicherer wohnen. Prävention Brandschutz

Sicherer wohnen. Prävention Brandschutz Sicherer wohnen Prävention Brandschutz Kleine Massnahmen mit grosser Wirkung Ein Brand kann viele Ursachen haben und oftmals leider auch verheerende Folgen. Umso wichtiger ist es, so viele Brände wie möglich

Mehr

/2005 DE/AT/CH. Bedienungsanleitung. Gas-Umlaufwasserheizer HG 13. Bitte aufbewahren

/2005 DE/AT/CH. Bedienungsanleitung. Gas-Umlaufwasserheizer HG 13. Bitte aufbewahren 725 0800-02/2005 DE/AT/CH Bedienungsanleitung Gas-Umlaufwasserheizer HG 3 Bitte aufbewahren Liebe Kundin, lieber Kunde, die Sieger Gas-Umlaufwasserheizer HG 3 sind nach den neuesten technologischen Erkenntnissen

Mehr

Motion. 2. Das Monopol schränkt die Handels- und Gewerbefreiheit ein, indem der Marktzutritt für befähigte Drittanbieter verunmöglicht wird.

Motion. 2. Das Monopol schränkt die Handels- und Gewerbefreiheit ein, indem der Marktzutritt für befähigte Drittanbieter verunmöglicht wird. M 295/2006 M 069/2007 I 002/2007 VOL VOL VOL 2. Mai 2007 VOL C Motion 0792 FDP (Sutter, Grosshöchstetten) Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 29.11.2006 Liberale Lösungen für den Kanton Bern Wettbewerb

Mehr

Checkliste für den Hausmeister

Checkliste für den Hausmeister Checkliste für den Hausmeister Datum der Besichtigung: Besichtigungsteilnehmer: Hausmeister: Sonstige: Straße und Ort des Gebäudes: Wer ist für die Koordination rund um das Gebäude der Hauptansprechpartner?

Mehr

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung

Mehr

Checkliste für den Hausmeister

Checkliste für den Hausmeister Checkliste für den Hausmeister Datum der Besichtigung: Besichtigungsteilnehmer: Hausmeister: Sonstige: Straße und Ort des Gebäudes: Wer ist für die Koordination rund um das Gebäude der Hauptansprechpartner?

Mehr

Reinigungs- und Unterhaltsvertrag für automatische Holzfeuerung

Reinigungs- und Unterhaltsvertrag für automatische Holzfeuerung Reinigungs- und Unterhaltsvertrag für automatische Holzfeuerung Zwischen (nachfolgend Kunde genannt): Firma: Kontaktperson: Strasse: PLZ/Ort: Tel: und der Firma (Nachfolgend Leistungserbringer genannt):

Mehr

Reglement zum öffentlichen Brandschutz

Reglement zum öffentlichen Brandschutz Reglement zum öffentlichen Brandschutz Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 01.01.2000 Revision: Akte Nr.: 060 I. Zweck und Geltungsbereich Zur Brandverhütung, zur Durchführung

Mehr

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden. 83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober

Mehr

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr

Mehr

Garagen und Unterstände für Motorfahrzeuge mit einer Grundrissfläche bis 150 m 2

Garagen und Unterstände für Motorfahrzeuge mit einer Grundrissfläche bis 150 m 2 Spannerstrasse 8 8510 Frauenfeld T 052 724 90 70 F 052 724 90 01 info@gvtg.ch www.gvtg.ch n und Unterstände für Motorfahrzeuge mit einer fläche bis 150 m 2 (Merkblatt Nr. 6, Ausgabe 3.2012) Erläuterungen

Mehr

Vertrag über Kontroll - und Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle

Vertrag über Kontroll - und Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle Vertrag über Kontroll - und Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle Auftraggeber: zwischen und Unternehmer: Vertragsobjekt: Der Unternehmer ist Mitglied des Schweizerischen Verbandes Dach und Wand SVDW

Mehr

FEUERBESCHAU. Schutz für die Menschen. Sicherheit für die Menschen

FEUERBESCHAU. Schutz für die Menschen. Sicherheit für die Menschen Schutz für die Menschen Sehr geehrte NiederösterreicherInnen! Die regelmäßige Feuerbeschau durch die NÖ-RauchfangkehrermeisterInnen als Sachverständige ist ein wichtiger Beitrag für den Schutz und die

Mehr

Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe

Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe Wärmetechnische Anlagen Erstellung, Umbau und Betrieb Brennbare

Mehr

Was tun bei Wohnungsmängeln? Ratgeber für Mieterinnen und Mieter

Was tun bei Wohnungsmängeln? Ratgeber für Mieterinnen und Mieter Was tun bei Wohnungsmängeln? Ratgeber für Mieterinnen und Mieter Was tun bei Wohnungsmängeln? Ratgeber für Mieterinnen und Mieter In Ihrer Mietwohnung funktioniert die Heizung nicht, die Wände sind feucht

Mehr

Bedienungsanleitung. Gas-Brennwertkessel BK 11 W -29/43/ /99. Sieger Heizsysteme GmbH D Siegen Telefon (0271)

Bedienungsanleitung. Gas-Brennwertkessel BK 11 W -29/43/ /99. Sieger Heizsysteme GmbH D Siegen Telefon (0271) 7200 2300-06/99 Sieger Heizsysteme GmbH D - 57072 Siegen Telefon (0271) 2343-0 Bedienungsanleitung Gas-Brennwertkessel BK 11 W -29/43/60 %LWWHDXIEHZDKUHQ Liebe Kundin, lieber Kunde, die Sieger Gas-Brennwertkessel

Mehr

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 4. August 1998 Kolonnenstraße 30 L Telefon: (0 30) 7 87 30 TeleTax: (0 30) 7 87 30 - - 240 320 GeschZ.: IV 42-1.56.2-293/98

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLE VON FEUERUNGSANLAGEN. Einwohnergemeinde Schnottwil

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLE VON FEUERUNGSANLAGEN. Einwohnergemeinde Schnottwil REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLE VON FEUERUNGSANLAGEN Einwohnergemeinde Schnottwil Dezember 2009 Reglement über die Organisation und Durchführung der Kontrolle von Feuerungsanlagen

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56

Mehr

MB 404. Merkblatt. Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom

MB 404. Merkblatt. Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom MB 404 Merkblatt Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom 01.03.2015 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 Verrechnung von Öl- / ABC-Wehr-Einsätzen Die Gebäudeversicherung

Mehr

Förderprogramm Energie Winterthur Gesuch für Förderbeitrag zur Sanierung der Gebäudehülle

Förderprogramm Energie Winterthur Gesuch für Förderbeitrag zur Sanierung der Gebäudehülle Förderprogramm Energie Winterthur Gesuch für Förderbeitrag zur Sanierung der Gebäudehülle 1 Vorgehen Schritt 1 Einreichen des Gesuchs Einreichung dieses vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchformulars

Mehr

MB 307. Merkblatt. Grosstierrettung GTR. Ausgabe vom

MB 307. Merkblatt. Grosstierrettung GTR. Ausgabe vom MB 307 Merkblatt Grosstierrettung GTR Ausgabe vom 01.01.2016 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 1. Grundsätzliches Die Gebäudeversicherung Bern hat ein Konzept Grosstierrettung Kanton Bern erarbeitet,

Mehr

Periodische Sicherheitskontrollen. und -installationen für Erdgas

Periodische Sicherheitskontrollen. und -installationen für Erdgas Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Periodische Sicherheitskontrollen von Gasapparaten und -installationen für Erdgas Weisung vom 1. September 2005 20.4 Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

1 Begriffe. Glanzruß Glanzruß ist ein Verbrennungsrückstand, der bei der Verfeuerung fester Brennstoffe entstehen kann (siehe auch Kapitel 2.1).

1 Begriffe. Glanzruß Glanzruß ist ein Verbrennungsrückstand, der bei der Verfeuerung fester Brennstoffe entstehen kann (siehe auch Kapitel 2.1). 1 Begriffe Schornstein Der Schornstein, in einigen Gegenden Deutschlands auch»kamin«oder»esse«genannt, ist ein eigenständiges Bauteil innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes, das dazu bestimmt ist, Rauch

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 36 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH V - FSW-1/15

Mehr

Dringende Sicherheitsinformation. Fernbedienungen für die Operationstische JUPITER, ARTIS und TruSystem 7500

Dringende Sicherheitsinformation. Fernbedienungen für die Operationstische JUPITER, ARTIS und TruSystem 7500 TRUMPF Medizin Systeme GmbH + Co. KG Postfach 24 44 07310 Saalfeld Deutschland TRUMPF Medizin Systeme GmbH + Co. KG Carl-Zeiss-Straße 7-9 07318 Saalfeld Telefon +49 3671 586-0 Telefax +49 3671 586-41105

Mehr

R E G L E M E N T ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER FEUERUNGSKONTROLLE IN DER GEMEINDE BÄTTWIL

R E G L E M E N T ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER FEUERUNGSKONTROLLE IN DER GEMEINDE BÄTTWIL G E M E I N D E 4 1 1 2 B Ä T T W I L R E G L E M E N T ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER FEUERUNGSKONTROLLE IN DER GEMEINDE BÄTTWIL R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der

Mehr

Feuerpolizeiliche Beschau. Inhalt. Änderungen im NÖ- Feuerwehrgesetz 19 und 20. Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz

Feuerpolizeiliche Beschau. Inhalt. Änderungen im NÖ- Feuerwehrgesetz 19 und 20. Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz Informationsveranstaltung 31.01.2012 BR Ignaz Mascha, LM Manfred Krepeller Feuerpolizeiliche Beschau Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz seit 01.01.2011 1 Inhalt Feuerwehrgesetz 19 und 20 Organisation der

Mehr

ABGASANLAGEN IM ÜBERDRUCKBETRIEB

ABGASANLAGEN IM ÜBERDRUCKBETRIEB Bern, Zürich, Buchs, April 2013 ABGASANLAGEN IM ÜBERDRUCKBETRIEB Sehr geehrte Damen und Herren 1. Ausgangslage Als Folge der extrem kalten Witterung im letzten Winter sind in einigen Fällen erneut Abgasanlagen

Mehr

Kanton St.Gallen Baudepartement. Hochbauamt. Richtlinie. Anlagedokumentation von gebäudetechnischen Anlagen (HLKKSE und MSRL)

Kanton St.Gallen Baudepartement. Hochbauamt. Richtlinie. Anlagedokumentation von gebäudetechnischen Anlagen (HLKKSE und MSRL) Kanton St.Gallen Baudepartement Hochbauamt Richtlinie Anlagedokumentation von gebäudetechnischen Anlagen (HLKKSE und MSRL) Dokument Anlagendokumentation von gebäudetechnischen Anlagen (HLKKSE- und MSRL-Anlagen)

Mehr

Gutachterliche Stellungnahme

Gutachterliche Stellungnahme Gutachterliche Stellungnahme Rohr- und Kabelabschottung der Feuerwiderstandsklassen R30 - R90 / S30 - S90 Einbau in Decken und Wände besonderer Bauart GA-2016/059a-Nau Übereinstimmungserklärung

Mehr

SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE. Zertifizierter Bereich. Dok. Nr. 9d

SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE. Zertifizierter Bereich. Dok. Nr. 9d SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE Zertifizierter Bereich Dok. Nr. 9d Genehmigt vom Vorstand der AMS am 3. März 2017 In Kraft gesetzt ab 1. nuar 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Prüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Eier Verarbeitung

Prüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Eier Verarbeitung Seite 1 von 7 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.- Fax -Mail rstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil Zeichennutzung Zulassungs- des Betriebs:

Mehr

Musteraufbau einer Prüfbescheinigung gem. 82b Abs.3 GewO 1994, derzeit geltende Fassung

Musteraufbau einer Prüfbescheinigung gem. 82b Abs.3 GewO 1994, derzeit geltende Fassung Musteraufbau einer Prüfbescheinigung gem. 82b Abs.3 GewO 1994, derzeit geltende Fassung Anhang 1 Betriebsanlage (Bezeichnung, Standort): Betriebsanlageninhaber: Prüfendes Organ (Name, Anschrift): (wenn

Mehr

Für den Dienstgebrauch

Für den Dienstgebrauch ILS WÜ VERFAHRENS- ANWEISUNG An- und Abmelden von Fahrzeugen und Geräten 01 2014 Für den Dienstgebrauch 1. Vorwort Mit der Einführung der gerätebezogenen Alarmierung hat die Versorgung des Einsatzleitsystems

Mehr

Vertrag über Kontroll - und Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle

Vertrag über Kontroll - und Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle Vertrag über Kontroll - und Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle Auftraggeber: zwischen und Unternehmer: Rüegg Bedachungen AG Underbach 12 8494 Bauma Vertragsobjekt: Der Unternehmer ist Mitglied des

Mehr

Firma : Betriebsort : Kom.-Nr. : Baujahr. Produkt : in Anlehnung an BGG 945-1, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen

Firma : Betriebsort : Kom.-Nr. : Baujahr. Produkt : in Anlehnung an BGG 945-1, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen PRÜFBUCH DREHKREUZ in Anlehnung an BGG 945-1, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen Firma : Betriebsort : Kom.-Nr. : Baujahr Produkt : Prüfbücher sind zu führen. In diese

Mehr

beziehungsweise pro Feuerungsanlage verrechnet werden. 2 Bei Gebäuden, in denen einzelne Betriebe oder Wohnungen über eigene Feuerungsanlagen

beziehungsweise pro Feuerungsanlage verrechnet werden. 2 Bei Gebäuden, in denen einzelne Betriebe oder Wohnungen über eigene Feuerungsanlagen Brandschutzverordnung 840.110-A3 Anhang 3: Art. 12 Abs. 4 Kaminfegerwesen (Stand 1. Februar 2017) 1. Grundtaxe 1 Die Grundtaxe beträgt 17 Minuten. Sie darf grundsätzlich nur einmal pro Gebäude beziehungsweise

Mehr

Prüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Bier Brauerei

Prüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Bier Brauerei Seite 1 von 6 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.-Nr. Fax Nr. Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil Lagerung Öko-Betrieb ja nein Teilnahme

Mehr

Merkblatt Nr. 11: Anhang 3a Kontrollrapport Betriebskontrolle Behandler ISPM 15

Merkblatt Nr. 11: Anhang 3a Kontrollrapport Betriebskontrolle Behandler ISPM 15 Bundesamt für Landwirtschaft BLW Bundesamt für Umwelt BAFU Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD Referenz/Aktenzeichen: G274-0575 Bern, Mai 2011 Merkblatt Nr. 11: Anhang 3a Kontrollrapport Betriebskontrolle

Mehr

Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur

Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur vom 24. August 2011 1/7 1. Feuerungen...3 1.1 Holzfeuerungskontrolle bei Holzfeuerungen 70kW... 3 1 Bestandesaufnahme und

Mehr

BSM 14 Brandschutzmassnahmen für Unterkünfte von Asylsuchenden. Ungültig

BSM 14 Brandschutzmassnahmen für Unterkünfte von Asylsuchenden. Ungültig BSM 14 Brandschutzmassnahmen für Unterkünfte von Asylsuchenden Brandschutzmerkblatt der Ausgabe 09/2012 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 1 2 Generelle Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen...

Mehr

Die Bauplanung meines Hauses beginnt! Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, durch das Bauamt der Stadt Alzenau wurde mir mitgeteilt, dass Sie innerhalb des von mir zu verwaltenden Kehrbezirkes

Mehr

Lagerung fester Brennstoffe in Gebäuden

Lagerung fester Brennstoffe in Gebäuden BVS-Brandverhütungsstelle für OÖ. reg. Genossenschaft m. b. H. A-4017 Linz, Petzoldstraße 45, Telefon +43 (0)732 / 7617-250, Fax +43 (0)732 / 7617-29, Internet: www.bvs-linz.at, E-mail: office@bvs-linz.at

Mehr

Prüfbericht. Geprüfte Qualität -

Prüfbericht. Geprüfte Qualität - Seite 1 von 7 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.- Fax E-Mail Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil Zeichennutzung Regionalsiegel Geprüfte

Mehr

Prüfbericht. Geprüfte Qualität -

Prüfbericht. Geprüfte Qualität - Seite 1 von 7 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.- Fax E-Mail Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil Zeichennutzung Zulassungs- des Betriebs:

Mehr

ReparaturBestätigungsVerfahren (RBV) & NachKontrolle (NK)

ReparaturBestätigungsVerfahren (RBV) & NachKontrolle (NK) Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Abteilung Prüfungen www.stva.sg.ch ReparaturBestätigungsVerfahren (RBV) & NachKontrolle (NK) Anlässlich einer amtlichen

Mehr

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Abteilung Prüfungen

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Abteilung Prüfungen Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Abteilung Prüfungen www.stva.sg.ch ReparaturBestätigungsVerfahrenerfahren (RBV) & NachKontrolle (NK) Anlässlich

Mehr

Prüfbericht. Geprüfte Qualität -

Prüfbericht. Geprüfte Qualität - Seite 1 von 8 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.- Fax E-Mail Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil Zeichennutzung Zulassungs- des Betriebs:

Mehr

Qualitätssicherung im Brandschutz

Qualitätssicherung im Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Qualitätssicherung im Brandschutz Neues Brandschutzrecht 2015 Fritz Lörtscher Abteilungsleiter-Stv. Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse

Mehr

Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Prüfungsvorbereitung

Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Prüfungsvorbereitung Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft 2017 Prüfungsvorbereitung Dres. iur. Thomas Ender und Erich Rüegg Rechtsanwälte und Notare 20.12.2017 Prüfungsvorbereitung 1 Fragen mit Sachverhalt 20.12.2017 Prüfungsvorbereitung

Mehr

BRANDSCHUTZ - INSPEKTORAT. Leitfaden Erstellung von einfachen Brandschutzplänen. Legende. Glossar

BRANDSCHUTZ - INSPEKTORAT. Leitfaden Erstellung von einfachen Brandschutzplänen. Legende. Glossar BRANDSCHUTZ - INSPEKTORAT Gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie 11-15de Qualitätssicherung im Brandschutz sind grundsätzlich für sämtliche Bauten und Anlagen Brandschutzpläne zu erstellen. Bei Einfamilienhäusern,

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 87.. Prämientarif der Gebäudeversicherung vom 0..0 (Stand 0.0.05) Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB), gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 00 über die Gebäudeversicherung (GVG) ),

Mehr

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse 8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum

Mehr