durch. Für Mängel, die er auf Grund seiner Kenntnisse und Hilfsmittel nicht feststellen konnte, ist er nicht haftbar.
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- Calvin Kolbe
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1 Brandschutz-Richtlinie der Gebäudeversicherung Bern RL 3 Stand 09/2009 Schwarze Feuerschau 1 Grundsatz 1 Diese Richtlinie gilt als Ausführungsvorschrift im Rahmen der Reinigungs- und Kontrollpflicht (Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz - FFG). 2 Sie gilt für alle Typen von Heizungsanlagen, für die eine Reinigungspflicht gemäss Kaminfeger- Erläuterung 2 der Gebäudeversicherung Bern (GVB) besteht. 2 Ablauf 1 Der Kaminfeger* vergewissert sich im Rahmen seiner Reinigungstätigkeit, dass Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen. 2 Er erstellt einen Mängelrapport und setzt Fristen für deren Behebung. 3 Nicht fristgerecht behobene Mängel meldet der Kaminfeger wie folgt: - Gebäudekategorien im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde: dem Feueraufseher der Gemeinde - Gebäudekategorien im Zuständigkeitsbereich der GVB: der Abteilung Brandschutz der GVB (Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung FFV) 4 Der Kaminfeger führt pro Gemeinde ein Journal mit den festgestellten Mängeln. 3 Kontrollumfang 1 Der Kontrollumfang richtet sich nach der beigefügten Checkliste. 2 Die Checkliste dient als Hilfsmittel oder als Mängelrapport. 3 Der Kaminfeger führt die Kontrollen mit den ihm zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln durch. Für Mängel, die er auf Grund seiner Kenntnisse und Hilfsmittel nicht feststellen konnte, ist er nicht haftbar. 4 Mängelbehebung 1 Die Eigentümer und Nutzer von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Fristen fachgerecht behoben werden. 2 Ist die Feuergefahr besonders gross, sind die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu treffen. 3 Werden Auflagen und Massnahmen missachtet, hat die zuständige Behörde für deren Umsetzung zu sorgen. 5 Aufgaben des Kaminfegers 1 Mängel an Neuanlagen meldet der Kaminfeger der Vollzugsbehörde schriftlich. 2 Der Kaminfeger erstellt in diesem Fall keinen weiteren Mängelrapport. 3 Der Kaminfeger trägt Mängel an Altanlagen in der Mängelliste ein. 4 Pro Kunde und Anlage ist eine Mängelliste auszufüllen. 5 Zum besseren Verständnis ergänzt der Kaminfeger die Pos. 6 Bemerkungen/Massnahmen, indem er kurz beschreibt, wie der Mangel zu beheben ist. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 1 / 6
2 6 Der Kaminfeger und der Eigentümer oder dessen Vertreter unterzeichnen die Mängelliste gemeinsam. 7 Die Mängelliste kann dem Kunden oder dem Abwart usw. mit der Quittung abgegeben oder der Rechnung beigelegt werden. Der Kaminfeger erstellt für sich eine Kopie der Mängelliste. 8 Wichtige Angaben wie Name der Gemeinde, Liegenschaftsadresse, Gebäude-Nr., Name der Kontaktperson und Nr. des Kaminfegerkreises müssen vollständig eingetragen werden. Damit sind die Mängel dem Objekt immer klar zugeordnet Nachkontrolle - Mängel behoben: Kontrollvermerk und Erledigungs-Unterschrift auf Rapport, Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Mängelliste mit Kontrollvermerk, Behebungsfrist maximal 3 Monate Nachkontrolle - Mängel behoben: Kontrollvermerk und Erledigungs-Unterschrift auf Rapport, Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Mängelliste mit Kontrollvermerk unverzüglich an Gemeinde-Feueraufseher beziehungsweise GVB und Meldung an Regierungsstatthalter. Keine weitere Kontrolle durch Kaminfeger, Fall für Kaminfeger erledigt. 6 Aufgaben der Vollzugsbehörde 1 Vorgehen: - Schriftlicher Mängelrapport des Kaminfegers an Gebäudeeigentümer, Kopie an den Regierungsstatthalter - Behebungsfrist: in der Regel 3 Monate - Mängelbehebung mittels unterschriebener Bestätigung einfordern 2 Nachkontrolle - Mängel behoben: Fall erledigt - Mängel nicht behoben: Vollzug durch Gemeindebehörde beziehungsweise GVB, beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsbelehrung (Art Kantonales Baugesetz). Zur besseren Verständlichkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen eine neutrale oder die männliche Geschlechtsform verwendet. Selbstverständlich sind in jedem Fall Frauen und Männer gemeint. Wo erwähnt, gelten die aktuellen Ausgaben von Vorschriften und Richtlinien usw. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 2 / 6
3 Mängelliste zur schwarzen Feuerschau Gemeinde Strasse/Ort Gebäude Eigentümer/Vertretung KFM-Kreis Geb.-Nr. 1 Kennzeichnung 1.1 fehlende Kennzeichnung bei Neuanlagen und typengeprüften Anlagen 1 der Abgasanlage 2 des Heizaggregates 2 Kamin, 2.1 Bauart Abgasanlage 1 leere Fugen, abfallender Putz, Mörtelrückstände im Kaminfuss, Risse 2 Querschnittsverengungen 2.2 über Dach 1 absturzgefährdeter Kaminhut 2 defekte Kaminteile 3 am Kamin befestigte Antenne / Mast 2.3 Rohranschlüsse 1 Verbindungsrohr resp. Futterrohr nicht satt eingemauert 2 Verbindungsrohr ragt in den Kaminzug hinein 3 leere Kapsel bei nicht benutzten Abschlüssen 2.4 Russtüren 1 defekte Türen oder Doppel 2 fehlendes Doppel 3 gelockerte Rahmen 4 ungenügende Abstände zu brennbarem Material 2.5 Schieber und Klappen 1 nicht funktionsfähig 2.6 Abluftöffnungen 1 Abluftöffnungen im Kamin (Bad/WC, Küche...) 2.7 Feuergefährlichkeit 1 Einbauten in der Kaminwandung 2 Glanzrussbildung 3 eine gravierende Versottung erfordert eine Kaminsanierung, sofern durch andere Massnahmen (bessere Feuerungsmethode, trockeneres Holz, Beseitigung unbenutzter Feuerstellen usw.) keine Besserung erzielt werden kann Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 3 / 6
4 3 Verbindungsrohre 3.1 Zustand 1 Verrostete / defekte Verbindungsrohre 2 verdeckte Führung 3 unsachgemässe Montage 3.2 Verbindungen 1 undichte Stellen 2 ungenügende Stoss-Überlappung 3.3 Befestigung 1 Fixierungen aus brennbaren oder zu schwachen Materialien 3.4 Abstände 1 ungenügende Abstände zu brennbarem Material 2 defekter Strahlungsschutz 3.5 Wanddurchführungen 1 ungefüllte Hohlräume 2 Hohlräume mit brennbarem Material gefüllt 3.6 Deckendurchführungen 4 Feuerungs- 4.1 allgemeiner Zustand aggregate 1 gravierende Mängel am Aussenmantel 2 ausgebrannte oder defekte Fütterung (Schamottierung) 3 ausgebrannter Feuerungsraumboden 4 defekter Feuerrost 5 defekte Feuertüren 6 defekter Aschenauffang 4.2 Abstände 1 ungenügender Abstand zu brennbarem Material 2 Wandkonstruktionen hinter dem Aggregat brennbar, Abstände und Dicke nicht gemäss Richtlinie ausgeführt 3 Sicherheitsabstände nicht eingehalten (gemäss Zulassung bzw. 0.1m bis 100 C, 0.2m bis 200 C und 0.4m bis 400 C Oberflächentemperatur) 4 defekter Strahlungsschutz 5 fehlende, defekte oder ungenügende Unterlagsplatte / Bodenkonstruktion 6 fehlender oder defekter Vorbelag auf brennbarem Bodenbelag 4.3 Ölöfen 1 fehlendes Auffangblech 2 undichte Stelle (Öl im Auffangbecken) 3 undichte Ölleitungen Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 4 / 6
5 5 Heizräume 5.1 Allgemeines 1 Lagerung leicht brennbarer Flüssigkeiten und leicht entzündlicher Stoffe 2 schlechte Zugänglichkeit zum Heizaggregat 3 fehlende oder ungenügende Luftzufuhr direkt vom Freien 4 fehlende Brandabschnittsbildung des Heizraumes (Tür, Durchführungen usw.) 5.2 Brennstofflagerung 1 gleichzeitige Lagerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen im selben Raum 2 zu grosse Lagermengen von Heizöl oder Brennholz 3 ungenügender Abstand zwischen Brennstoff und Heizaggregat 4 Heizöllagerung in nicht vorschriftsmässig ausgebautem und nicht abgetrenntem Heizraum 6 Bemerkungen, Massnahmen zu Pos.: (Fortsetzung auf der Rückseite) vollständig zu beheben. Eine Nachkon- Die festgestellten Mängel sind bis zum trolle bleibt vorbehalten. Ort und Datum Unterschrift Kaminfeger Telefon Unterschrift Gebäudeeigentümer/Vertreter hier abtrennen Erledigungsbestätigung Gemeinde Strasse/Ort Gebäude Geb. Nr. Alle Massnahmen aus der schwarzen Feuerschau wurden umgesetzt Datum: Unterschrift: Bitte diesen Abschnitt ausgefüllt und unterzeichnet dem Kreiskaminfeger zustellen. Telefon , Telefax , info@gvb.ch, 5 / 6
6 6 Bemerkungen, Massnahmen zu Pos.: (Fortsetzung) Wird vom Kreiskaminfegermeister ausgefüllt Nachkontrollen Datum Status Nachfrist 1. Nachkontrolle Mängel behoben nicht behoben 2. Nachkontrolle Mängel behoben nicht behoben Weiterleitung Gemeinde FA GVB Telefon , Telefax , 6 / 6
Rauchabzugsanlagen, sowie deren Aufstellungsräume den gültigen Feuerschutzvorschriften entsprechen.
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