Der nationale Messplan Rehabilitation

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1 Der nationale Messplan Rehabilitation Qualitätsentwicklung durch national einheitliche Qualitätsmessungen in der Schweiz 26. Reha-Wissenschaftliches Kolloquium 2017 Dr. Luise Menzi, Leitung Rehabilitation ANQ

2 Gesetzliche Grundlage ANQ Krankenversicherungsgesetz (KVG) 1994 Art. 32 Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme 1 Die Leistungen nach den Artikeln müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft Kontrolle Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen 8 In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. 2

3 Gesetzliche Grundlage ANQ Krankenversicherungsgesetz (KVG) 1994 Art. 32 Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme 1 Die Leistungen nach den Artikeln müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft Kontrolle Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen 8 In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Kostenträger, Gesetzgeber, Politik und Gesellschaft fordern Transparenz zur Leistungsqualität

4 Gesetzliche Grundlage ANQ Krankenversicherungsgesetz (KVG) 1994 Art. 32 Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme 1 Die Leistungen nach den Artikeln müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft Kontrolle Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen 8 In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. -> Umsetzung an die Kostenträger & Kostenträger, Gesetzgeber, Politik und Gesellschaft fordern Transparenz zur Leistungsqualität Leistungserbringer übertragen

5 Auftrag ANQ -> Gründung ANQ 2009 Breit abgestützte Referenzorganisation für Planung und Durchführung Qualitätsmessungen & national vergleichender transparenter Auswertungen in stationären Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation Gemeinsame Definition der relevanten Qualitätsindikatoren Umsetzung und Auswertung mit spezialisierten Institutionen Finanzierung der Messungen durch die Mitglieder Legitimation des Vereins durch wichtigste Stakeholder im Gesundheitswesen

6 Auftrag des ANQ Erfüllung des KVG MESSEN der Ergebnisqualität Implementierung eines einheitlichen Messsystems zur Dokumentation der Qualität VERGLEICHEN der Spitäler und Kliniken Erstellung national vergleichender Auswertungen sowie deren transparente Publikation Ermöglichung eines kontinuierlichen VERBESSERUNGSPROZESS für Spitäler und Kliniken

7 Zusammensetzung ANQ Leistungserbringer H + Branchenverband Spitäler & Kliniken 6 Sitze Versicherer Branchenverband santésuisse / UV / SV / IV 3 Sitze Kantone 3 Sitze Beobachter ohne Stimmrecht BAG

8 Nationaler Qualitätsvertrag Regelung durch Nationalen Qualitätsvertrag 2011 Beitritt alle Spitäler & Kliniken, Versicherer und Kantone Verpflichtung, die Qualitätsmessungen durchzuführen & transparent darzustellen Kantone und die Versicherer vereinbaren, die Qualitätsmessungen in die Leistungsaufträge bzw. Tarifverträge aufzunehmen und zu finanzieren

9 ANQ-Messplan Rehabilitation Modul 1: Patientenzufriedenheitsbefragung

10 ANQ-Messplan Rehabilitation Anfang 2017 Vorstandsbeschluss alle Messpläne ab 2018 als unbefristet zu verankern Regelmässige Evaluation der bestehenden Messungen Fortlaufende Möglichkeit, Anträge für Aufnahme oder Streichung von Messungen an ANQ-Gremien zu richten

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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