Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014
|
|
- Gretel Fromm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014
2 Befundaufnahme aus rechtlicher Sicht Status quo und Ausblick Daniel Staffelbach, Walder Wyss AG Rechtsanwalt
3 Aktuelle Themen in der Rechtsprechung 1. Stationäre Tarife in der Krankenversicherung 2. Stationäre Tarife der UVG/MVG/IVG 3. Ambulante Behandlungen / TARMED 4. Kantonale Spitalplanung 5. Konkordats-Planung nach IVHSM 6. Anstehende Gesetzgebungsprojekte 7. In Kürze Daniel Staffelbach 3
4 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Luzerner Tarifentscheid richtungsgebende Hinweise für zukünftige Tarifverhandlungen gefällt (C-1698/2013): Art. 59c KVV und das Gebot zur Kostentransparenz ist weiterhin gesetzeskonform (E. 2.5) Spitaltarife dürfen nicht mehr nur «höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten» decken (E ) Daniel Staffelbach 4
5 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten eines Spitals die Grundlage für die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten (E.2.8.5) Betriebsvergleiche sind auf die möglichst genau ermittelten Leistungs- und Kostendaten der Vergleichsspitäler abzustellen (E ) Effizienzgewinne sind erlaubt (E ) Daniel Staffelbach 5
6 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, REKOLE und ITAR_K sind zu berücksichtigen (E und E ) Zu berücksichtigen sind im Grundsatz die Kostendaten des Jahres X-2 = Basisjahr (E. 3.5); ausnahmsweise Zahlen der unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode X-1 (E ) und in Spezialfällen Daten der späteren Rechnungsperiode (E ) Daniel Staffelbach 6
7 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung Kosten der Kontengruppe 65 (Nebenbetriebe) sind exakt auszuscheiden, ansonsten sind Erlöse zu 100% in Abzug zu bringen (E. 4.3) Debitorenverluste sind bei der Ermittlung der relevanten Betriebskosten nicht zu berücksichtigen (E. 5.6) Kosten im Bereich Forschung und universitäre Lehre sind gemäss REKOLE transparent auszuweisen und normative Abzüge nur im Ausnahmefall vorzunehmen (E. 6.5 und 6.5.2) Daniel Staffelbach 7
8 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung Nur die Kosten für erteilte universitäre Weiterbildung sind als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden, nicht aber Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind auszuweisen und zwar nach jeweiligem Standort (E ) Keine Intransparenzabzüge mehr zugelassen (E ) Daniel Staffelbach 8
9 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung Betriebsvergleiche sind schweizweit vorzunehmen und mit einer genügender Anzahl von Betrieben (10.1.5) Daniel Staffelbach 9
10 Stationäre Tarife in der Krankenversicherung Für einzelne Fragen lässt das Urteil Raum für künftige Auseinandersetzungen: Wie ist zu verfahren, wenn ein Spital REKOLE und ITAR_K ungenügend anwendet? Wie erfolgt ein Intransparenzabzug? Wie ist mit den Anlagekosten umzugehen? Wie beschafft man sich die Kostendaten anderer Spitäler? Weiterhin die wirtschaftlichen Daten in Urteilen schwärzen? Daniel Staffelbach 10
11 Stationäre Tarife nach UVG/MVG/IVG Mit Teilurteil vom 3. Dezember 2013 beseitigte das BVGer bestehende prozessuale Unsicherheiten im Bereich der stationären Tarife nach UVG/MVG/IVG (C-292/2012) und bestätigte die Zuständigkeit des EDI zum Erlass der Tarifverfügung sowie Beschwerdeweg ans BVGer: Der Entscheid des EDI über stationäre Tarife ist eine Verfügung (E ) Das BVGer ist zuständig, diese Verfügung zu überprüfen (E. 2.2) Daniel Staffelbach 11
12 Stationäre Tarife nach UVG/MVG/IVG UVG/MVG sehen Referenztarife bei Fehlen eines Tarifvertrages vor (E. 5.1 und 5.2), analog das IVG Besteht ein Systemrisiko hat der Bundesrat einzugreifen (E. 5.3) Dito bei einfachem tariflosen Zustand ohne Systemrisiko (E. 5.4) Zuständigkeit des EDI zum Erlass einer Verfügung aufgrund Art. 47 Abs. 6 RVOG; Übergang von Rechts wegen (E. 6.2) Daniel Staffelbach 12
13 Stationäre Tarife nach UVG/MVG/IVG «Dass der Bundesrat als erste und einzige Instanz Verfügungen trifft, kann nur für Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente in Betracht kommen.» (E. 6.2) «Aufgrund von Art. 29a BV besteht rechtlich nur sehr wenig Raum für Zuständigkeiten des Bundesrates als einzige Instanz.» (E. 6.2) Besteht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG, kommt der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG zum Tragen. (E. 6.2 in fine) Daniel Staffelbach 13
14 Stationäre Tarife nach UVG/MVG/IVG «Das Gesetz nimmt jedoch einige wenige Sachgebiete mit vorwiegend politischem Charakter aus. [ ] Ohne Ausnahme von der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geht die Verfügungskompetenz des Bundesrates folglich von Gesetzes wegen an das in der Sache zuständige Departement über. (6.3) Daniel Staffelbach 14
15 Stationäre Tarife nach UVG/MVG/IVG «Der Entscheid des Gesetzgebers, im Bereich der Krankenversicherung bei Tarifstreitigkeiten die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorzusehen, [ ], macht viel mehr deutlich, dass bei Tariffestsetzungsgeschäften der politische Charakter nicht derart ausgeprägt ist, dass der Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt wäre.» (E. 6.5) Daniel Staffelbach 15
16 Ambulante Behandlungen / TARMED Der Schweizerische Bundesrat erliess gestützt auf Art. 43 Abs. 5 bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) die Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung vom 20. Juni Daniel Staffelbach 16
17 Ambulante Behandlungen / TARMED Im Teilurteil vom 3. Dezember 2013 hielt das BVGer (C-292/2012) fest: Entscheide über Tarife sind Verfügungen Bei Tariffestsetzungsgeschäften ist der politische Charakter nicht derart ausgeprägt, dass der Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt wäre Besteht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG, kommt der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG zum Tragen Daniel Staffelbach 17
18 Ambulante Behandlungen / TARMED Offene Fragen, die das gesamte Gesundheitswesen betreffen: Den Beschwerden kommt die aufschiebende Wirkung zu. Wie soll abgerechnet werden? Wird die aufschiebende Wirkung entzogen werden? Wie sollen Versicherer oder Leistungserbringer nach Ende des Prozesses rückabwickeln? Wird BR Berset die Versicherer anweisen, die aufschiebende Wirkung zu achten oder zu missachten? Wirkt dieser Entscheid auch für UVG/IVG/MVG? Daniel Staffelbach 18
19 Ambulante Behandlungen / TARMED Zwei materielle Kritikpunkte: Wenn der TARMED nicht mehr sachgerecht ist, dann wurde ein nicht sachgerechter Tarif durch einen nicht sachgerechten Tarif ersetzt; Die TARMED Revision ist aktuell im vollen Gang mit dem Projektziel auf einen neuen Tarif einzuführen. Daniel Staffelbach 19
20 Kantonale Spitalplanung Entspannung seit dem Urteil des BVGer vom (C-5647/2011) zur Spitalliste des Kantons Aargau per : Die im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung entwickelten Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind bei der Erstellung der Spitalliste zu berücksichtigen (E. 5.3) Die Wirtschaftlichkeitsprüfung muss zwingend durch Betriebsvergleiche vorgenommen werden (über Kostenoder Tarifvergleiche, allenfalls Zahlen des BFS E ) Daniel Staffelbach 20
21 Kantonale Spitalplanung Der Fächer von Entscheiden zur Beschwerdelegitimation bei Spitallistenentscheiden anhand BVGE C-6266/2013: Keine Legitimation für Spitalverbände, keine gegen positive Entscheide zugunsten anderer Spitäler Nicht legitimiert sind die Krankenversicherer Ein finanzieller Nachteil legitimiert nur, wenn er unmittelbar durch den Entscheid eintritt Nicht legitimiert sind Ärzte für ihren Arbeitgeber, Patienten sowie Versicherte Daniel Staffelbach 21
22 Kantonale Spitalplanung Legitimiert zur Beschwerde ist hingegen ein Kanton gegen einen Planungsentscheid eines anderen Kantons, weil die Kantone verpflichtet sind, ihre Planungen zu koordinieren und insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auszuwerten und auszutauschen sowie die Planungsmassnahmen zu koordinieren (E ) der Wettbewerb die kantonale Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung nicht ersetzt (E ) Daniel Staffelbach 22
23 Kantonale Spitalplanung alle Spitäler auf einer Liste bedarfsnotwendig sein müssen, d.h., notwendig sein müssen, um den Versorgungsbedarf des Kantons, welcher Leistungsaufträge erteilt zu decken (E ) die Wahl eines nicht bedarfsnotwendigen Spitals durch einen Versicherten nur bei Vertragsspitälern möglich ist (E ) nur die Vertragsspitäler frei sind bei der Ausgestaltung ihres Angebots (E ) Daniel Staffelbach 23
24 Kantonale Spitalplanung ein Kanton, der seine Versorgungssituation nicht mit anderen Kantonen koordiniert, die Versorgungssituation des anderen Kantons tangiert (E ) die Wahlfreiheit des Patienten nach Art. 41 Abs. 1 bis KVG zusammen mit überflüssigen Spitalstrukturen die auf Kostenbegrenzung ausgerichteten Versorgungsplanungen anderer Kantone torpedieren können (E ) Daniel Staffelbach 24
25 Kantonale Spitalplanung ein kantonales Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgungsplanung als wesentliches Interesse zu qualifizieren ist (E. 4.7) ERGO: 1. Sämtliche kleinen Spitäler ohne relevanten Marktanteil werden in Zukunft von der Spitalliste verschwinden. 2. Jeder Kanton wird in Zukunft zum Schutz seiner eigenen Spitäler andere Kantone überwachen müssen. Daniel Staffelbach 25
26 Kantonale Spitalplanung Rettungsanker für diese Spitäler sind (vielleicht): Das Institut des Vertragsspitals nach Art. 49a Abs. 4 KVG; und Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung: «Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.» Krankenversicherer dürfen keine willkürlichen Entscheide treffen, was ein weites Feld an neuen Prozessen eröffnet. Daniel Staffelbach 26
27 Konkordats-Planung nach IVHSM Hier ist noch ein sehr weites Feld an Auseinandersetzungen offen: Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 1 der Vereinbarung wie Seltenheit, Innovationspotential, personeller oder technischer Aufwand, komplexe Behandlungsverfahren Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend der Rechtsprechung des BVGer zu Spitalplanung Daniel Staffelbach 27
28 Anstehende Gesetzgebungsprojekte Steuerung des ambulanten Bereichs: Leistungsaufträge nach Art. 39 KVG umfassen künftig auch den ambulanten Bereich Ein Kanton kann bei einer Überversorgung im ambulanten Bereich im gesamten Kantonsgebiet oder einem Teil davon die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 37 und 38 sowie für Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a tätig sind, beschränken. Daniel Staffelbach 28
29 Anstehende Gesetzgebungsprojekte Mit dem Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung strebt der Bund Ziele an: a. Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) übernommen werden; Daniel Staffelbach 29
30 b. Förderung der Transparenz in Bezug auf die Qualität und den zweckmässigen Einsatz der Leistungen; c. Förderung der Sicherheit bei der Erbringung der Leistungen (Patientensicherheit); d. Unterstützung der Entscheidfindung bei der Bezeichnung der Leistungen, indem systematische wissenschaftliche Grundlagen zur Bewertung von Gesundheitstechnologien unter Berücksichtigung der medizinischen, ökonomischen, sozialen, ethischen und rechtlichen Aspekte bereitgestellt werden. Daniel Staffelbach 30
31 In Kürze 1. Mit dem Urteil zur Luzerner Baserate sind wichtige Entscheide zur Baserate Berechnung entschieden worden. 2. Für UVG/IVG/MVG ist nun (endlich) ein Tariffestsetzungsverfahren institutionalisiert. 3. Die Abrechnung von ambulanten Tarifen dürfte über Jahre hinweg chaotisch erfolgen. 4. Die Spitalplanung artet sowohl inner- wie interkantonal über die IVHSM zum Wirtschaftskrieg zwischen den Kantonen aus. Daniel Staffelbach 31
32 In Kürze 5. Über neue Gesetzesprojekte wird der letzte liberale Gedanken aus dem Gesundheitswesen ausgemerzt. Daniel Staffelbach 32
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrTarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
MehrTarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine
Mehrzum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
MehrGWL-Definition und -Finanzierung aus Sicht der Kantone Gibt es bereits einen gemeinsamen Nenner?
GWL-Definition und -Finanzierung aus Sicht der Kantone Gibt es bereits einen gemeinsamen Nenner? 8. Kongress Rechnungswesen und Controlling Hplus, 13. Mai 2014 Stefan Leutwyler Stv. Zentralsekretär GDK
Mehr832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrVolksinitiative Einheitskasse:
Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse
MehrASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrGesetzlicher Rahmen für die Datenübermittlung in einem DRG-System
Gesetzlicher Rahmen für die Datenübermittlung in einem DRG-System Gemeinsame Veranstaltung von SGMC und SGfM Herbstmeeting vom 23. Oktober 2012 in Bern Sandra Schneider, lic. Iur. RA Leiterin der Abteilung
MehrEinführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen
Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen PCS Schweiz DRG 2012 Welcher Übergang von APDRG zu SwissDRG? Wie weit ist man? Olten, 30. September 2010 Beitrag von Verena Nold Stv. Direktorin santésuisse
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrSpitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller
Spitalfinanzierung und Transparenz Dr. Bernhard Wegmüller 1 Übersicht 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung 2. DRGs 3. Transparenz 4. Fazit 2 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung (I) 3 Ebenen,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrDepartement für Finanzen und Soziales. was ist neu? Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Departement für Finanzen und Soziales was ist neu? eu Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was ändert mit der neuen Spitalfinanzierung? Die Abgeltung der Spitäler
MehrKostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG
Kostenübernahme durch Krankenkassen Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG 19. Mai 2010 19. Mai 2010 2 Inhalt des Referates: Einleitung zur MiGeL Geltungsbereich der MiGeL Vergütungsregelung
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrWie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord
Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 2 Kanton St. Gallen 487 000 Einwohner Sektor Nord 280 000 Einwohner
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrInterpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.
Seite 1/5 Vorlage Nr. Laufnummer 14186 Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.1-14107) Antwort des Regierungsrates
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung
Bundesamt für Gesundheit Abteilung Kranken- und Unfallversicherung Abteilung Versicherungsaufsicht Hessstrasse 27E 3003 Bern corinne.erne@bag.admin.ch Bern, 8. Juli 2015 Verordnung betreffend die Aufsicht
MehrNote conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich
Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die
MehrWenn Gigi Oeri den Match FCB gegen GC pfeift oder Können Spitaleigentümer eine objektive Spitalplanung aufstellen?
Wenn Gigi Oeri den Match FCB gegen GC pfeift oder Können Spitaleigentümer eine objektive Spitalplanung aufstellen? Referat von Ständerätin Erika Forster-Vannini, St. Gallen 1 Modell SGK-SR, September 2005
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
Mehrüber die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser
8.0. Gesetz vom 4. November 0 über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom. Dezember 007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I
MehrThun, 27. April 2012. Pressekonferenz VPSB 27.04.2012
Thun, 27. April 2012 Pressekonferenz VPSB 27.04.2012 Die Klinik Hohmad ist eine in der Region Thun stark verwurzelte Privatklinik mit einer bewegten Vergangenheit. Unsere Klinik hat sich in dieser Region
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrQualitätssicherung in der onkologischen Rehabilitation
Qualitätssicherung in der onkologischen Rehabilitation Dr. med. Nic Zerkiebel EMBA FH Chefarzt Klinik Susenberg Zürich Leiter Arbeitsgruppe Qualität oncoreha.ch Was ist Qualität? Anspruchsgruppen Erfüllung
MehrSÉMINAIRE GSMN ANNUEL DES MÉDECINS. Samedi 22 mars 2014 GSMN 1
SÉMINAIRE ANNUEL DES MÉDECINS Samedi 22 mars 2014 1 DR DANIEL CHRISTEN FACHARZT FMH FÜR CHIRURGIE CHEFARZT CHIRURGIE PRIVATKLINIK BETHANIEN 2 DER HOCHSPEZIALISIERTEN MEDIZIN 3 HOCHSPEZIALISIERTE MEDIZIN
MehrWarum 10% Investitionsanteil genug sind?!
SVS-Kongress vom 6. September 2013 Warum 10% Investitionsanteil genug sind?! Markus Caminada Direktor tarifsuisse ag Projekt: SVS-Kongress Datum: 06.09.2013 Folie 1 Inhaltsverzeichnis Investitionskosten
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
Mehr832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung 1
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und in der Krankenversicherung 1 (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrBildungsmonitoring Schweiz: Gemeinsames Vorhaben von Bund und Kantonen
1 1 1 1 Bildungsmonitoring Schweiz: Gemeinsames Vorhaben von Bund und Kantonen 1 1 1 1 0 1 Bildungsmonitoring Schweiz: Gemeinsames Vorhaben von Bund und Kantonen Was ist das Bildungsmonitoring Schweiz?
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrS P E C T R A K T U E L L FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00. I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.
S P E C T R A FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: A SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00 K T U E L L I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.doc Freie Wahl der Krankenversicherung: Sorgenvoller Blick in die
MehrVerhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen
Spitex Verband Kanton St. Gallen Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Wenn der Krankenversicherer innert 14 Kalendertagen ab Eingang der ärztlichen Anordnung/Bedarfsmeldung keinen
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrVerbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten
Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem
MehrVerordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrVertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrÄnderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug)
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement des Innern Herr Alain Berset Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 10. Februar 2015 Änderung
MehrGemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen
Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle
MehrEin Gesuch erfassen und einreichen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Förderplattform (FPF) - Anleitung Ein Gesuch erfassen und einreichen Seit Mitte September 2014, bietet das BAK für die Eingabe von Gesuchen
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
MehrDie Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben
Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben Liberales Institut, Zürich, 25. Oktober2012 Prof. Dr. Marc Amstutz KG-Revision Zeitliche Überstürzung: 17.8.2011: Auftrag des BR ans EVD, harte Kartelle zu
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrDas heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen:
Warum eine private Kranken-Vollversicherung? Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen: Während die Zahl der Beitragszahler stetig sinkt, steigt die
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrInnovationszentren in der GKV-Versorgung -
Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrBericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat
Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat 22. Oktober 2013 Nr. 2013-622 R-630-18 Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat zum Globalkredit 2014 für das Kantonsspital Uri I. Ausgangslage
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrRVK. Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse. 14. Juni 2013. Pascal Strupler, Direktor BAG
RVK Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse 1 Vernehmlassung Die Vernehmlassung fand vom 27. Februar bis am 3. Juni 2013 statt Mehr als 100 Stellungnahmen sind eingegangen Der Vernehmlassungsbericht
MehrWeiterbildungen 2014/15
Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrContent Management System mit INTREXX 2002.
Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
MehrPolitischer Auftrag des Nationalen Krebsprogrammes aus Bundessicht
Politischer Auftrag des Nationalen Krebsprogrammes aus Bundessicht Christine Egerszegi Obrist, Ständerätin Präsidentin der SGK Ständerat 02.05.2012 Christine Egerszegi Obrist 1 Umsetzung des Nationalen
MehrVereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Nationalrat Herbstsession 007 e-parl 8.09.007 5:5 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Beschluss des es Anträge
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Krankenversicherung Aufgaben Name / Vorname: Kandidatennummer:
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrGeld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege
Deutsche-Förder- Pflege Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Schließen Sie die Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung und sorgen Sie für den Fall einer Pflegebedürftigkeit vor. Besser Barmenia.
Mehr