Der Regierungsrat des Kantons Thurgau
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- Carsten Geier
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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement des Innern z.hd. Hr. Bundesrat Pascal Couchepin Bundesamt für Gesundheit Kranken- und Unfallversicherung 3003 Bern Frauenfeld, 22. April 2008 Entwürfe zur Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) und der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 laden Sie uns ein, zu den genannten Teilrevisionen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns dazu wie folgt: Wir schliessen uns der beiliegenden, von der GDK ausgearbeiteten Stellungnahme Verordnungsänderungen im Zuge der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vom 12. März 2008 grundsätzlich an. In Präzisierung bzw. Ergänzung dazu halten wir zudem noch Folgendes fest: I. Zu Art. 58f Abs. 2 KVV Mit der vom EDI vorgeschlagenen Formulierung wären die Kantone verpflichtet, das gesamte Spitalangebot zu beplanen und mitzufinanzieren. Dadurch würde der Staat private Initiativen verdrängen. Dies widerspricht nicht nur dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit, sondern auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, neben einem staatlich mitfinanzierten Angebot (Listenspitäler) gestützt auf Art. 49a Abs. 4 revkvg auch private, nicht vom Staat subventionierte Leistungserbringer (Vertragsspitäler) zuzulassen; eine vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Finanzierungsregelung darf nicht auf dem Verordnungsweg zu Lasten der Kantone abgeändert werden. In Präzisierung des Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T , F
2 2/5 Vorschlags der GDK muss deshalb auch der ausserkantonal zu deckende Versorgungsbedarf der Kantonseinwohner aus der Spitalliste ersichtlich sein. Damit kann auch der Publizitätsfunktion der Spitalliste Genüge getan werden (Transparenz aller für die Kantonseinwohner zugelassener Spitäler mit vollem Tarifschutz). Wir regen deshalb an, Abs. 2 wie folgt zu ändern: 2 Das auf der Liste des Wohnkantons aufgeführte Angebot an Einrichtungen entspricht dem inner- und ausserhalb des Wohnkantons zu deckenden wesentlichen ermittelten Versorgungsbedarf für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner, abzüglich des durch Vertragsspitäler abgedeckten Versorgungsbedarfs. Vorbehalten ist Artikel 58d Absatz 2. II. KVV; ergänzende Vorschläge zu zwei finanziellen Schlüsselfragen Aufgrund des enormen Zeitdrucks konnte die GDK zu zwei finanziellen Schlüsselfragen keine Regelungsvorschläge entwickeln. Wir ersuchen Sie, unsere nachfolgenden Anregungen dazu in die Teilrevision der KVV einzuarbeiten. A. Preisbildung Bei der Umsetzung der KVG-Revision ist die zentrale Frage der Preisfindung nach wie vor offen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen im Ständerat wurde zwar festgehalten, dass sich im Zeitablauf die Preise für die Behandlungen und Diagnosen schweizweit angleichen werden. Der KVV-Entwurf gibt aber keinen Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leistungserbringer wie auch die Finanzierer inakzeptabel. Hoheitlich reglementierte Markt- bzw. Versorgungssysteme müssen über transparente Regeln verfügen und die finanziellen Auswirkungen der Regulierung müssen zum Voraus und damit planbar bekanntgegeben werden bzw. dürfen nicht wie seinerzeit bei der Inkraftsetzung des KVG im Jahre 1996 der ungewissen Rechtsfindung auf dem jahrelangen Prozessweg überlassen bleiben. Die wesentlichen Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsverbindlich in der Verordnung zu verankern. Damit soll für die Leistungserbringer und Finanzierer (und letztlich auch die Steuerzahler) Rechtssicherheit gewährleistet und eine reguläre Finanzplanung ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, einen zusätzlichen Artikel bezüglich Preisfindungsmechanismus wie folgt in der KVV zu verankern: neu Art. 59f KVV 1 Das BAG veröffentlicht jährlich pro Spital die Anzahl und das durchschnittliche Fallgewicht der stationären Fälle sowie die schweregradbereinigten Fallkosten mit und
3 3/5 ohne Investitionskosten. Für die Berechnungen ist auf die Daten des Bundesamts für Statistik für diejenigen Spitäler abzustützen, die gemäss Art. 59d Abs. 2 mit leistungsbezogenen Pauschalen vom Typus DRG abrechnen. 2 Die leistungsbezogenen Pauschalen nach DRG orientieren sich an den schweregradbereinigten Fallkosten des 40. Perzentilwerts des Vor-Vorjahres, gemessen an der Anzahl der stationären, schweregradbereinigten Fälle, wobei die Klassierung der Spitäler nach aufsteigenden Kosten erfolgt. Die so berechneten Pauschalen sind an die bis Ende November des Vorjahres aufgelaufene Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen. 3 Weisen universitäre Leistungserbringer statistisch signifikant und aus sachlich gerechtfertigten Gründen höhere schweregradbereinigte Fallkosten als nichtuniversitäre Spitäler auf, ist für Universitätsspitäler ein höherer Tarif zu vereinbaren o- der festzusetzen. Mit diesem Vorschlag wird der Fokus auf ein rechnerisch umzusetzendes Regelwerk zur eindeutigen Fixierung der Fallpreise gelegt. Die Preisfestsetzungsbasis auf dem 40. Perzentil der Fallkosten im Kostenvergleich mit allen betroffenen Schweizer Spitäler festzulegen bedeutet, dass der Preis von 40 % aller in den Spitälern behandelten Fälle über und 60 % der Fälle unter den effektiven schweregradbereinigten durchschnittlichen Fallkosten zu liegen kommt. Dieses Benchmark-Modell wird bereits seit mehreren Jahren auf der Basis von AP-DRG im Kanton Zürich zur staatlichen Finanzierung der Akutspitäler eingesetzt. Es erlaubt, Spitäler mit überhöhten Fallkosten zu Kosteneinsparungen zu bewegen, während kostengünstigen Spitälern die Bildung von Überschüssen ermöglicht wird. Ob der Schwellenwert schweizweit auf das 40. Perzentil oder aber allenfalls tiefer oder höher angesetzt wird, ist letztlich eine politische Frage; natürlich mit erheblichen Auswirkungen für die Wirtschaftlichkeit der Spitäler. Beispielsweise wäre es denkbar, in einer Einführungsphase ab 2012 zunächst das 50. Perzentil für zwei Jahre als Referenzniveau vorzugeben und erst ab dem dritten Jahr eine strengere Vorgabe auf Höhe des 40. Perzentils festzulegen. Wesentlich ist jedenfalls, dass das bisherige System unterschiedlichster Subventionierungsmodelle mit teilweise zu hohen Kosten einzelner Spitäler aufgegeben und für die Tarifhöhe schweizweit eine einheitliche realistische Zielgrösse vorgegeben wird. B. Vorbehalt kantonalen Rechts für die Finanzierung weiterer Spitaltätigkeiten Die meisten Spitäler erbringen heute nebst der Versorgung der Grundversicherten auf der allgemeinen Abteilung wesentliche Zusatzleistungen insbesondere im ambulanten Bereich sowie auf den Halbprivat- und Privatabteilungen. In diesen Segmenten ist es heute vielen Spitälern möglich, Überdeckungen zu erzielen. In denjenigen Kantonen, die mit staatlichen Betriebs- und Investitionsbeiträgen den Erfolg der Spitäler im ambulanten Bereich und im Zusatzversicherungsgeschäft überhaupt erst möglich machen, müssen die Gewinne von den Investoren (Staat und Gemeinden) auch wieder über Be-
4 4/5 teiligungen am Ergebnis abgeschöpft werden können. Diese Möglichkeit muss auch in Zukunft erhalten bleiben. Entsprechend sind die Kantone über die KVV explizit zu ermächtigen, bei der Finanzierung der Spitäler weitere, im kantonalen Recht verankerte Kriterien zu berücksichtigen wie insbesondere eine Beteiligung am Erfolg der Aktivitäten im ambulanten Bereich und im Bereich der Zusatzleistungen. Wir schlagen folgenden zusätzlichen Artikel in der KVV vor: neu Art. 59g KVV Die Kantone können die Ausrichtung des kantonalen Anteils an der stationären Vergütung an die Spitäler im Sinne von Art. 49a Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die gegenüber den Versicherern geltenden Regeln hinaus an weitere Auflagen und Bedingungen knüpfen, insbesondere an die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Aktivitäten der Spitäler im ambulanten und im Bereich der Zusatzleistungen. Die Auflagen und Bedingungen sind im kantonalen Recht zu verankern. III. VKL; ergänzende Anträge Art. 3 stationäre Behandlung Tages- und Nachtpatienten von Akut-Tageskliniken von Psychiatrischen Kliniken sind ebenfalls dem stationären Bereich zuzurechnen. Die entsprechenden Patienten werden im Anschluss an stationäre Aufenthalte noch im Rahmen des stationären Settings in Tageskliniken stufenweise auf den Alltag vorbereitet. Sie halten sich dabei regelmässig (und in immer grösseren Abständen) während mehr als 7 Stunden in psychiatrischen Einrichtungen auf und nehmen dort am stationären Alltag teil. Diese in der Psychiatrie sehr wichtigen Angebote könnten nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn sie nur nach den heute gültigen ambulanten Tarifen verrechnet werden könnten. Wir beantragen daher, Art. 3 wie folgt zu ergänzen und Art. 5 zu streichen. f. in Tages- / Nachtkliniken von in der Regel mehr als sieben Stunden bei wiederholten Aufenthalten. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anträge.
5 5/5 Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber Beilage: - Stellungnahme der GDK-Schweiz vom 12. März 2008
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