Öffentliche Konsultation zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

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1 Öffentliche Konsultation zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel Kontext und Ziele dieser öffentlichen Konsultation: Die durch die vielen verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bedingten Komplikationen stellen für Unternehmen, die versuchen, in anderen Mitgliedstaaten online oder offline Geschäfte zu machen, ein echtes Hindernis dar. Seit Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezüglich des Orts der Leistungserbringung am 1. Januar 2015 [1] wird die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf alle Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen im Land des Kunden erhoben und nicht im Land des Anbieters. Gleichzeitig wurde ein Mini-One-Stop-Shop eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, um die Kosten und Verwaltungslasten für die betroffenen Unternehmen zu senken. Dieses System sollte auf sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU online bestellte Sachgüter ausgedehnt werden. Unternehmen bräuchten dann, statt die Mehrwertsteuer in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie Kunden haben, erklären und zahlen zu müssen, in ihrem eigenen Mitgliedsland nur eine einzige Mehrwertsteuer-Erklärung abzugeben und könnten die Mehrwertsteuer für alle Umsätze zusammen entrichten. In einigen Mitgliedsländern können derzeit online bei Anbietern aus Drittstaaten bestellte Waren, wenn es sich um Kleinsendungen (Warenwert 10 bis 22 Euro) handelt, bei der Einfuhr von der Steuer befreit werden, sodass Lieferungen an Privatkunden in der EU mehrwertsteuerfrei versandt werden können. Anbieter aus Drittstaaten haben deshalb einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern aus der EU, und in einigen Mitgliedstaaten wurden bereits Marktverzerrungen gemeldet. Zwar ist es durchaus von Vorteil für die Unternehmen, bestimmte Lieferungen im Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) nicht auf die Schwellenwerte im Versandhandel ( oder Euro, je nach Bestimmungsmitgliedstaat) anrechnen zu müssen, es ist jedoch zu beachten, dass diese Schwellenwerte für Unternehmen zu Unsicherheiten führen und den Steuerbehörden der Mitgliedsländer die Durchsetzung der Vorschriften erschweren könnten. Eine solche Ausnahmeregelung für Einfuhren und Versandhandel innerhalb der EU wäre nicht länger nötig, wenn die Mehrwertsteuer im Wege eines einheitlichen, vereinfachten elektronischen Registrierungs- und Zahlungssystems erhoben würde. 1

2 Das Thema wurde umfassend von der Expertengruppe Besteuerung der digitalen Wirtschaft erörtert. In ihrem Bericht vom Mai 2014 formulierte die Gruppe Empfehlungen für eine Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel [2]. Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage verpflichtete sich die Kommission in ihrer Mitteilung Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (COM(2015) 192 final [3]) dazu, im Jahr 2016 Legislativvorschläge zur Senkung des Verwaltungsaufwands vorzulegen, der Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Mehrwertsteuer-Systeme entsteht. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase durchgeführt (siehe ), die genauere Informationen über die Initiative enthält, darunter die Alternativen, die in der Folgenabschätzung in Betracht gezogen werden. Bei der Vorbereitung dieser Vorschläge soll eine Ex-post-Folgenabschätzung der Umsetzung der Änderungen von 2015 vorgenommen werden, und zwar bezüglich der Vorschriften zum Ort der Leistungserbringung und dessen begleitender Vereinfachungsmaßnahme, dem Mini-One-Stop-Shop. Wer sollte an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen? 2

3 Mit dieser öffentlichen Konsultation sollen die Ansichten von Unternehmen, der Öffentlichkeit und repräsentativer Organisationen zu folgenden Themen eingeholt werden: 1. Aktuelle MwSt.-Vorschriften für die grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Dienstleistungen im Handel zwischen Unternehmern und Verbrauchern 2. Umsetzung der Änderungen von 2015 in den MwSt.-Vorschriften zum Ort der Leistungserbringung und dem Mini-One-Stop-Shop 3. Folgende Selbstverpflichtungen der Kommission in Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa : Ausweitung des derzeit geltenden elektronischen Registrierungs- ( und Zahlungssystems auf Online-Handel mit Sachgütern innerhalb und außerhalb der EU Einführung einer gemeinsamen EU-weiten Vereinfachungsmaßnahme (d. h. Mehrwertsteuer-Schwelle), um kleine Start-ups im elektronischen Handel zu unterstützen Ermöglichung von Kontrollen im Herkunftsland, einschließlich einer einzigen Mehrwertsteuer-Prüfung bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen Aufhebung der Mehrwertsteuer-Befreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von Anbietern aus Drittländern (d. h. Nicht-EU-Mitgliedstaaten) [1] Informationen zur Initiative und Anleitungen finden Sie unter: [2] [3] Abschnitt 1: Allgemeine Informationen Hinweis: Einige Fragen gelten nur für Unternehmen (n. U.). 1) Sie sind... ein Unternehmen ein Unternehmensverband ein(e) Bürger/-in 2) Bitte geben Sie Ihren Namen an: 3) Bitte geben Sie Ihre -Adresse an: 3

4 4) Bitte geben Sie das Land an, in dem Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat: Österreich Belgien Bulgarien Kroatien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Island Irland Italien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Norwegen Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien Schweden Schweiz Niederlande Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika Japan VR China Russland Wenn, bitte angeben: 4

5 5) Stimmen Sie der Veröffentlichung Ihres Beitrags auf der Website der Kommission zu? Ja, mein Beitrag kann unter dem von mir angegebenen Namen veröffentlicht werden. Ja, mein Beitrag kann veröffentlicht werden, allerdings nur anonym (ohne Namen und Kontaktangaben). Nein, mein Beitrag kann nicht veröffentlicht werden. Ihr Beitrag wird nicht veröffentlicht, kann aber von der EU-Kommission intern verwendet werden. 6) (n. U.) Bitte geben Sie an, welche Art von elektronischem Versandhandel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) Sie betreiben: (Mehrere Antworten sind möglich.) Telekommunikation Rundfunk Elektronisch erbrachte Dienstleistungen Versandhandel von Waren Andere Lieferungen von Waren und Dienstleistungen 7) (n. U.) Bitte geben Sie an, ob Sie Waren, Dienstleistungen oder beides anbieten: Waren Dienstleistungen Beides 8) Wie hoch ist Ihr weltweiter Jahresumsatz? Höher als 5 Millionen Euro Zwischen 1 und 5 Millionen Euro Zwischen und 1 Million Euro Zwischen und Euro Zwischen und Euro Zwischen und Euro Weniger als Euro 9) (n. U.) Wie hoch ist Ihr weltweiter Jahresumsatz im grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) in Euro? Für EU-Unternehmen: Verkäufe an andere Mitgliedsländer; für Nicht-EU-Unternehmen: Verkäufe an die EU Höher als 5 Millionen Zwischen 1 und 5 Millionen Euro Zwischen und 1 Million Euro Zwischen und Euro Zwischen und Euro Zwischen und Euro Weniger als Euro Nicht grenzüberschreitende Verkäufe 5

6 10) (n. U.) Mit wie vielen EU-Mitgliedsländern betreiben Sie grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)? mit keinem mit 1 bis 3 mit 4 bis 10 mit über 11 11) Inwieweit beeinflussen MwSt.-Pflichten die Entscheidung, Waren oder Dienstleistungen in andere Mitgliedsländer zu liefern oder nicht? Starker Einfluss Mittlerer Einfluss Geringer Einfluss Keine Meinung 12) (n. U.) Für Lieferungen, die nicht über den derzeit geltenden Mini-One-Stop-Shop angegeben werden: Bitte geben Sie an, wie schwierig die Berechnung der MwSt. in anderen Mitgliedsländern ist. Sehr schwierig Schwierig Einfach Sehr einfach 13) (n. U.) Für Lieferungen, die nicht über den derzeit geltenden Mini-One-Stop-Shop angegeben werden: Bitte geben Sie die Hindernisse bei der Berechnung der MwSt. in anderen Mitgliedsländern an (mehrere Antworten möglich). Registrierung für MwSt.-Zwecke MwSt.-Erklärung Verständnis der Vorschriften anderer Mitgliedsländer, z. B. für die Rechnungsstellung Arbeiten in mehreren Sprachen Kontrollen und Rechnungsprüfungen Unter bitte angeben: 6

7 Bitte geben Sie den Schwierigkeitsgrad der oben genannten Hindernisse an (Skala von 1 bis 5; 5 = höchster Schwierigkeitsgrad). Registrierung für MwSt.-Zwecke MwSt.-Erklärung Verständnis der Vorschriften anderer Mitgliedsländer, z. B. für die Rechnungsstellung Arbeiten in mehreren Sprachen Kontrollen und Rechnungsprüfungen ) (n. U.) War Ihr Unternehmen hinsichtlich der aktuellen Schwellenwerte für den Versandhandel mit Waren in der EU mit in einer der folgenden Situationen konfrontiert? (Mehrere Antworten sind möglich.) Unkenntnis der Registrierungspflicht im anderen Mitgliedsland bei Überschreiten des Schwellenwerts Eingang von Anfragen von Steuerbehörden anderer Mitgliedsländer zum Umfang des Versandhandels in diesen Mitgliedstaaten Schwellenwert wurde überschritten und Verkäufe mussten überprüft werden Verwirrung über nicht harmonisierte Schwellenwerte Benachteiligung durch einen Lieferanten in einem anderen Mitgliedstaat, der niedrigere MwSt.-Sätze anwendet Bei bitte angeben: 7

8 Bitte geben Sie den Schwierigkeitsgrad der oben genannten Hindernisse an (Skala von 1 bis 5, 5 = höchster Schwierigkeitsgrad). Unkenntnis der Registrierungspflicht im anderen Mitgliedsland bei Überschreiten des Schwellenwerts Eingang von Anfragen von Steuerbehörden anderer Mitgliedsländern zum Umfang des Versandhandels in diesen Mitgliedsländern Schwellenwert wurde überschritten und Verkäufe mussten überprüft werden Verwirrung über nicht harmonisierte Schwellenwerte Benachteiligung durch einen Lieferanten in einem anderen Mitgliedstaat, der niedrigere MwSt.-Sätze anwendet Abschnitt 2: MwSt.-Vorschriften von 2015 zum Ort der Leistungserbringung und dem Mini-One-Stop-Shop Dieser Teil des Fragebogens richtet sich an Unternehmen, die von den Änderungen der MwSt.-Vorschriften von 2015 zum Ort der Leistungserbringung bei der Lieferung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen durch Unternehmen an Verbraucher betroffen sind. 15) Waren Sie oder Ihre Mitglieder von den Änderungen der MwSt.-Vorschriften von 2015 über den Ort der Leistungserbringung bei der Lieferung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen durch Unternehmen an Verbraucher betroffen? Ja Nein 16) Bitte geben Sie an, auf welche Weise Sie von den Änderungen dieser Vorschriften erfahren haben. (Mehrere Antworten sind möglich.) Steuerverwaltung in Ihrem Mitgliedstaat Europäische Kommission Repräsentative Organisationen Steuerberater Sonstige 8

9 Unter Sonstige bitte angeben: 17) Gaben die bereitgestellten Informationen Ihnen die Gewissheit, die Auswirkungen der Änderungen der MwSt.-Vorschriften von 2015 zum Ort der Leistungserbringung auf Ihr Geschäft zu verstehen? Absolut Im Wesentlichen Eher nicht Keineswegs 18) (n. U.) Anhand welcher Beweismittel bestimmen Sie normalerweise den Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger niedergelassen ist? Im Rahmen der MwSt.-Durchführungsverordnung sind zwei einander nicht widersprechende Beweismittel erforderlich: Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers, Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes andere Verfahren der Geolokalisierung, Bankverbindung des Dienstleistungsempfängers, Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, sonstige verkehrsübliche Informationen (n. U.) Wenn Sie andere verkehrsübliche Informationen als Kriterien für die Identifizierung Ihres Kunden anlegen, nennen Sie bitte die Art der Informationen. 19) (n. U.) Wurden Sie bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Dienstleistungsempfänger niedergelassen ist, mit den nachstehenden Problemen konfrontiert? Der Zahlungsdienstleister teilt Ihnen nicht den Niederlassungsort des Dienstleistungsempfängers mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von zwei Beweismitteln Beweismittel widersprechen einander Sonstige Unter Sonstige bitte angeben: 9

10 Bitte geben Sie den Schwierigkeitsgrad der oben genannten Probleme an (Skala von 1 bis 5; 5 = höchster Schwierigkeitsgrad). Der Zahlungsdienstleister teilt Ihnen nicht den Niederlassungsort des Dienstleistungsempfängers mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von zwei Beweismitteln Beweismittel widersprechen einander </p> Sonstige ) (n. U.) Nutzen Sie den Mini-One-Stop-Shop zum Abführen der in anderen EU-Mitgliedsländern fälligen MwSt.? Ja Nein 21) (n. U.) Wenn Nein, erläutern Sie bitte nachstehend, warum Sie das System nicht nutzen: Sie liefern auch Waren. Sie sind bereits in anderen Mitgliedsländern registriert. Sie warten ab, wie sich das System bewährt. Wenn, bitte erläutern: 22) (n. U.) Wenn Ja, bitte geben Sie an, wie zufrieden Sie mit dem in Ihrem Mitgliedsland angebotenen System sind: Sehr zufrieden Zufrieden Unzufrieden Sehr unzufrieden 10

11 23) Stimmen Sie zu, dass der aktuelle Mini-One-Stop-Shop eine bedeutende Vereinfachung gegenüber der Verpflichtung für Unternehmen darstellt, sich in jedem Mitgliedsland, in dem sie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen an Verbraucher liefern, für MwSt.-Zwecke zu registrieren und MwSt. abzuführen? Stimme voll und ganz zu Stimme zu Stimme nicht zu Stimme überhaupt nicht zu 24) Haben Sie mit der Funktionsweise des aktuellen Mini-One-Stop-Shop Probleme? Ja Nein Wenn Ja, welches sind die Hauptprobleme (mehrere Antworten möglich)? Gestaltung oder Betrieb der nationalen Portale Zugang zu Informationen über die Vorschriften in anderen Mitgliedsländern Keine gemeinsamen Regeln für die Rechnungslegung Währungsumrechnungen Aufbewahrung von Unterlagen Keine einzige Mehrwertsteuerprüfung durch den Mitgliedstaat der Identifizierung Kein Mindestumsatzschwellenwert für die Registrierung beim Mini-One-Stop-Shop Wenn, bitte erläutern: 11

12 Bitte geben Sie den Schwierigkeitsgrad der oben genannten Probleme an (Skala von 1 bis 5; 5 = höchster Schwierigkeitsgrad) Gestaltung oder Betrieb der nationalen Portale Zugang zu Informationen über die Vorschriften in anderen Mitgliedsländern Keine gemeinsamen Regeln für die Rechnungslegung Währungsumrechnungen Aufbewahrung von Unterlagen Keine einzige Mehrwertsteuerprüfung durch den Mitgliedstaat der Identifizierung Kein Mindestumsatzschwellenwert für die Registrierung beim Mini-One-Stop-Shop Abschnitt 3: Künftige politische Alternativen 25) Bitte geben Sie an, inwiefern Sie mit dem Ziel der Kommission einverstanden sind, im grenzüberschreitenden elektronischen Handel den Verwaltungsaufwand aufgrund unterschiedlicher MwSt.-Systeme zu verringern. Stimme voll und ganz zu Stimme zu Stimme nicht zu Stimme überhaupt nicht zu 26) Die Kommission möchte darauf hinwirken, dass alle Unternehmen, die in einem Mitgliedsland an Verkäufe an Verbraucher tätigen, ohne Ausnahme für Einfuhren von Kleinsendungen denselben MwSt.-Satz berechnen. Befürworten Sie dieses Ziel? Absolut Im Wesentlichen Eher nicht Keineswegs 12

13 27) Sind Sie der Ansicht, dass der aktuelle Mini-One-Stop-Shop verbessert werden muss und dass ein einziges elektronisches Registrierungs- und Zahlungsverfahren für Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher von Sachgütern durch Anbieter innerhalb und außerhalb der EU eingerichtet werden sollte? Absolut Im Wesentlichen Eher nicht Keineswegs 28) Sollten Unternehmen, die das künftige einzige elektronische Registrierungs- und Zahlungsverfahren anwenden, die MwSt.-Vorschriften des Herkunftslandes zugrunde legen? (D. h.: Ein Unternehmen wendet die in seinem Mitgliedsland geltenden Regeln an und nicht diejenigen, die in den Mitgliedsländern seiner Kunden gelten, z. B. hinsichtlich Rechnungsstellung.) Dabei ist zu beachten, dass die MwSt.-Sätze oder -Befreiungen im Mitgliedsland des Verbrauchers weiterhin gelten. Absolut Ja Eher nicht Keineswegs 29) Sollten Unternehmen, die das künftige einzige elektronische Registrierungs- und Zahlungsverfahren anwenden, auch einer einzigen Mehrwertsteuerprüfung durch die Steuerbehörde ihres eigenen Mitgliedslandes liegen? Dabei ist zu beachten, dass die aktuellen Regeln der Verwaltungszusammenarbeit weiterhin gelten. Absolut Ja Eher nicht Keineswegs 30) Sollten Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern denselben MwSt.-Regelungen unterliegen wie Lieferungen innerhalb der EU? Absolut Im Wesentlichen Eher nicht Keineswegs 13

14 31) Befürworten Sie die Festlegung eines grenzüberschreitenden MwSt.-Schwellenwertes, also die MwSt.-Befreiung grenzüberschreitender Lieferungen bis zu einem bestimmten Betrag? Absolut Im Wesentlichen Eher nicht Keineswegs 32) Wo liegt Ihrer Auffassung nach der angemessene Schwellenwert für grenzüberschreitende Verkäufe? Über Euro Zwischen Euro und Euro Zwischen Euro und Euro Zwischen Euro und Euro Zwischen Euro und Euro Unter Euro Es ist kein Schwellenwert erforderlich. 33) Welche Vorteile haben Schwellenwerte für grenzüberschreitende Verkäufe? (Mehrere Antworten sind möglich.) Keinerlei Vorteile Einfacher Zugang zum Binnenmarkt für Unternehmen Einfache Verwaltung für Zollbehörden Sonstige Wenn Sonstige, bitte erläutern: 34) Sind mit der Einführung von Schwellenwerten für grenzüberschreitende Verkäufe Risiken verbunden? (Mehrere Antworten sind möglich.) Keinerlei Risiken Ungewissheit, ob ein Unternehmen den jährlichen Schwellenwert überschreitet Marktverzerrungen vor allem dort, wo hohe MwSt.-Sätze gelten Sonstige Wenn Sonstige, bitte erläutern: 14

15 35) Stimmen Sie zu, dass alle Schwellenwerte EU-weit harmonisiert werden und sowohl für Waren als auch Dienstleistungen gelten müssen? Stimme voll und ganz zu Stimme zu Stimme nicht zu Stimme überhaupt nicht zu Abschnitt 4: Sonstige Fragen: 36) Gibt es andere Fragen, die Ihres Erachtens angesprochen werden sollen und die in den Abschnitten 1 bis 4 nicht behandelt wurden? 15

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