Übereinkommen gegen Doping. Einhaltung des Übereinkommens gegen Doping durch Deutschland

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1 BEOBACHTENDE BEGLEITGRUPPE (T-DO) ÜBEREINKOMMEN GEGEN DOPING Informatorische Übersetzung (0938/2010) Straßburg, den 27. April 2010 T-DO (2010) 17 Übereinkommen gegen Doping Projekt zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen Einhaltung des Übereinkommens gegen Doping durch Deutschland Selbstevaluierung Deutschlands Bericht des Evaluierungsteams Stellungnahme Deutschlands

2 Inhaltsverzeichnis A) Selbstevaluierung Deutschlands Vorwort Einleitung Rechtliche Rahmenbedingungen des Sports und der Dopingbekämpfung in Deutschland Die Struktur der Dopingbekämpfung in Deutschland und die Zusammenarbeit der nationalen Anti- Doping-Organisationen Die Organisationen des deutschen Sports Die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) Der Staat (das Bundesministerium des Innern als für den Spitzensport zuständiges Ministerium) Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens Artikel 1: Ziel des Übereinkommens Artikel 2: Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens Artikel 3: Innerstaatliche Koordinierung Artikel 4: Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden Rechtliche Maßnahmen Dopingbekämpfung als Voraussetzung für Fördermittel Staatliche Unterstützung von Anti-Doping-Maßnahmen Artikel 5: Laboratorien Artikel 6: Erziehung Artikel 7: Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen beiden von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen Artikel 8: Internationale Zusammenarbeit Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (Warschau, ) Ansprechstellen Anhänge Auszug aus dem Arzneimittelgesetz ( 6a, 95 AMG) Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung gegen Doping im Sport Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 22. November B) Bericht des Evaluierungsteams Einleitung Artikel 1 - Zweck des Übereinkommens Artikel 2 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens Artikel 3 Innerstaatliche Koordinierung

3 Artikel 4 - Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden Artikel 5 - Laboratorien Artikel 6 Erziehung Artikel 7 - Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen Artikel 8 Internationale Zusammenarbeit Artikel 9 - Weitergabe von Informationen Allgemeine Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Evaluierungsteams Danksagung Zusammensetzung des Evaluierungsteams Programm des Evaluierungsbesuchs C) Stellungnahme Deutschlands

4 A) Selbstevaluierung Deutschlands 1. Vorwort Die Freude am sportlichen Wettkampf ist die Triebfeder für herausragende Leistungen von Spitzenathleten, was in der Regel umfangreiche Berichterstattungen in den Medien nach sich zieht. Der Wettkampf bedarf allerdings sportlicher Regeln und sollte im Geiste des zentralen sportlichen Werts Fairplay erfolgen. So werden Leistungen nicht nur mess- und vergleichbar werden, sondern der Sport auch von den Zuschauern, den Sponsoren und Medien auf Dauer akzeptiert. Dementsprechend hat der Sport als eine entscheidende Wettkampfregel das Verbot des Dopings vorgegeben und hierzu ein umfassendes Regelwerk, den World Anti-Doping Code (WADC), entwickelt. Denn wer dopt, täuscht die Mitstreiter im Wettkampf, die Öffentlichkeit und die Veranstalter. Doping verzerrt Leistungen und zerstört die ethischen und moralischen Werte des Sports, womit die Glaubwürdigkeit und die öffentliche Akzeptanz des Sports insgesamt auf dem Spiel stehen. Für die Aufdeckung und Ahndung von Dopingverstößen der Sportler sind die Sportorganisationen primär selbst verantwortlich. Das im Sport geltende Prinzip der Strict Liability (WADC) bedeutet für Sportler im Falle des nachgewiesenen Dopingvergehens, dass sie in der Pflicht stehen, die Korrektheit ihres Verhaltens zu beweisen. Da Dopingsperren unmittelbar an der Ausübung des Sports ansetzen, haben sie eine beträchtliche Abschreckungswirkung. Die Bundesregierung fördert den Spitzensport mit erheblichen finanziellen Mitteln. Es versteht sich von selbst, dass die Förderung mit Steuergeldern unter der strikten Bedingung steht, dass die sportlichen Leistungen sauber, d.h. unter Anerkennung der sportlichen Regeln erbracht werden. Dabei ist für die Bundesregierung die Beachtung des Dopingverbots eine der zentralen Voraussetzungen der Förderung des Leistungssportes. Insofern arbeiten der Staat und die Spitzenverbände des Sports gemeinsam an dem Ziel, die Glaubwürdigkeit und die Vorbildfunktion des Spitzensports zu schützen. Ohne eine einheitliche Bekämpfung von Doping würden sowohl der Sport als auch Sport- und Gesundheitspolitik erheblichen Schaden nehmen. Dopingbekämpfung durch die Bundesregierung geschieht auf zwei grundlegend verschiedenen Wegen. Der erste Weg betrifft die finanzielle Förderung des Spitzensports und der Nationalen Anti- Doping Agentur. Nur solche Verbände werden überhaupt durch den Staat gefördert, die tatsächlich Doping bekämpfen und ihre Trainer, Betreuer und Athleten entsprechend verpflichten. Dies geschieht durch Auflagen in den Zuwendungsbescheiden. Zweitens ist der Staat für die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen zuständig, die unter anderem den gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Dopingpräparaten betreffen. Hier hat der Staat Strafvorschriften erlassen, die sich insbesondere gegen die Netzwerke von illegalen Produzenten, Händlern oder Verteilern von Dopingsubstanzen, also gegen das Umfeld des Sportlers, richten. Aber auch der Sportler selbst kann sich strafbar machen, wenn er Dopingsubstanzen in nicht geringen Mengen besitzt. 4

5 2. Einleitung Dieser Bericht gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Maßnahmen der verschiedenen Akteure in Deutschland. Hierfür soll zunächst in kurzer Form die tatsächliche und rechtliche Situation des Sports in Deutschland und die Einbindung der nationalen Anti-Doping- Organisationen erläutert werden. In der Einleitung werden die Strukturen des deutschen Anti- Doping-Kampfes dargestellt. In dem anschließenden Hauptteil, der die Umsetzung des Übereinkommens gegen Doping (Ziffer 3) sowie des Zusatzprotokolls (Ziffer 4) in Deutschland betrifft, wird auf die Darstellungen der Einleitung Bezug genommen. 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Sports und der Dopingbekämpfung in Deutschland In Deutschland gibt es eine alte und sehr lebendige Vereinstradition. Insgesamt etwa Vereine aller Art existieren in Deutschland. Die Bedeutung der Vereine zeigt sich auch im Sport, wo allein unter dem Dach der Spitzenorganisation des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) etwa Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern organisiert sind. Von besonderer Relevanz für die Vereinsstruktur in Deutschland ist die in der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz (GG), vorgeschriebene Trennung zwischen Staat und Sport. Den Sportverbänden und vereinen kommt in Deutschland durch das in Art. 9 GG statuierte Grundrecht der Vereinigungsfreiheit eine sehr starke und autonome Stellung zu. Möglichkeiten des Staates zur Einflussnahme auf die Sportverbände im Bereich Anti-Doping ergeben sich somit beinahe ausschließlich über Fördermittelbescheide. Die finanzielle Unterstützung der meisten Sportverbände gibt dem deutschen Staat die Gelegenheit, seine Förderung an Auflagen zu knüpfen, die zu erfüllen sind, um die Fördergelder zu erhalten bzw. nicht rückerstatten zu müssen. Wie es bereits bei den Olympiavereinbarungen mit deutschen Athleten, Trainern und Betreuern seit Längerem der Fall ist, enthalten auch die Förderbescheide für deutsche Sportverbände seit Jahren Anti-Doping-Klauseln. Mit diesen wird den Verbänden unter anderem konkret aufgegeben, den deutschen NADC (Nationalen Anti-Doping Code) umzusetzen und Verstöße gegen diesen Code zu sanktionieren. Dass es sich hierbei nicht um eine leere Drohung handelt, wurde im Jahr 2008 deutlich, als ein deutscher Verband nach einer verweigerten Dopingkontrolle eines Nationalspielers eine Sanktion verhängte, die nicht den Vorgaben des NADC entsprach. Insbesondere der Stopp der staatlichen Fördergelder führte dazu, dass der Sportverband das Verfahren gegen den nicht ordnungsgemäß an die Anti-Doping-Regeln gebundenen Athleten noch einmal aufgriff und letztlich durch den CAS eine zweijährige Sperre verhängt werden konnte. Da der WADC als sportrechtliche Regelung in Deutschland nicht unmittelbar durch ein Gesetz umgesetzt werden konnte, musste von der NADA als privatrechtliche Stiftung ein den internationalen Vorgaben entsprechender NADC geschaffen werden. Als privatrechtliches Regelwerk bindet dieser aber - ebenso wie der WADC - die Athleten in Deutschland nicht unmittelbar. Daher bedarf es einer Umsetzung des NADC in den einzelnen Verbandsregelwerken bzw. einer vertraglichen Bindung der Athleten im Rahmen von Lizenzoder Kaderverträgen. Um ihre Verpflichtung gegenüber dem Staat aus dem Förderbescheid zu erfüllen, haben die Sportverbände alle einen Vertrag mit der NADA geschlossen, in dem sie sich zur Umsetzung des NADC verpflichten. Die wenigen großen Sportverbände in Deutschland, die keinerlei staatliche Hilfen erhalten, hat die NADA, unterstützt durch öffentlichen Druck, inzwischen auch dazu bewegen können, dass sie mit ihr zusammenarbeiten und Anti-Doping-Regeln 5

6 einführen, die dem NADC entsprechen. Neben der eventuellen Pflicht eines deutschen Verbandes gegenüber seinem internationalen Verband wurde somit auch national alles getan, um den Verband auf weitere Weise dazu zu verpflichten, die Regeln des WADC und des NADC einzuhalten. In Deutschland existiert bis dato kein Gesetz, welches eine Gesamtkodifikation des staatlichen Dopingverbots darstellt. Allerdings gibt es Strafbarkeitsregelungen im Arzneimittelgesetz (AMG) (Anlage 6.1.), die sich primär an das Umfeld des Sportlers richten. In 6a AMG heißt es: 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen. Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach (2a) einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind. Es ist verboten, Arzneimittel und Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang angewendet werden und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und 2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten 6

7 95 AMG bestimmt den Strafumfang: 95 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, 2. einer Rechtsverordnung nach 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 2a. entgegen 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet, 2b. entgegen 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzt, 3. entgegen 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, 3a. entgegen 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit 73 Abs. 4 oder 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt, 4. entgegen 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt, 5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht, 5a. entgegen 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt, 6. entgegen 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt, 7. Fütterungsarzneimittel entgegen 56 Abs. 1 ohne die erforderliche Verschreibung an Tierhalter abgibt, 8. entgegen 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, 9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen 57 Abs. 1 erwirbt, 10. entgegen 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder 11. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 einen Stoff einem dort genannten Tier verabreicht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 7

8 b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Im Jahr 2007 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport eine Verschärfung der Strafbarkeiten eingeleitet. Das Gesetz (siehe Anlage 6.2.) regelt: Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz; Einführung des erweiterten Verfalls in diesen Fällen, u. a. Gewinnabschöpfung; Erweiterung der Strafbarkeit des 6a AMG auf Arzneimittel, bei denen eine im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführte verbotene Methode angewendet wird, sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll; Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhinweisen für Arzneimittel, die für Doping geeignet sind, in Packungsbeilage und Fachinformation für Ärzte; Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handelns mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt und Strafvorschriften für den Besitz bestimmter, besonders gefährlicher Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge. Neben diesen Gesetzen kann (Fremd-)Doping auch nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch geahndet werden. Das Eigendoping stellt in Deutschland eine (staatlich) straflose Selbstschädigung dar, sofern nicht der Besitz von verbotenen Arzneioder Betäubungsmitteln damit im Zusammenhang steht. Jedoch kommt eine Betrugsstrafbarkeit gegenüber Sponsoren etc. in Betracht, an die allerdings hohe Hürden geknüpft sind. Deutschland hat somit kein einheitliches Anti-Doping-Gesetz, sondern zahlreiche Anti- Doping-Normen in verschiedenen Gesetzen, welche jedoch auch erhebliche Strafen und Ermittlungsmöglichkeiten vorsehen. Ob dies neben den sportrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten als ausreichend anzusehen ist oder ob noch stärkere strafrechtliche Verbote erforderlich sind, wird unterschiedlich bewertet und seit Jahren in Deutschland diskutiert. Zunächst stellten jedoch die Strafschärfungen im Arzneimittelgesetz und die Einführung einer Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln im Jahr 2007 einen wichtigen Fortschritt dar, dessen Wirksamkeit und Umsetzung in der Praxis durch die Strafverfolgungsbehörden abzuwarten ist. Die Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport ist gesetzlich für 2012 vorgesehen. 8

9 Natürlich arbeitet Deutschland auch im internationalen Verbund eng mit Partnern zusammen. So ist die Bundesrepublik Deutschland des Übereinkommens gegen Doping des Europarates mit Wirkung zum 2. März 1994 beigetreten. Das Zusatzprotokoll des Übereinkommens ist für Deutschland am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Zuvor hatte Deutschland das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport der UNESCO Anfang 2007 ratifiziert, welches daraufhin in Deutschland am 1. Juli 2007 in Kraft trat. 2.2 Die Struktur der Dopingbekämpfung in Deutschland und die Zusammenarbeit der nationalen Anti-Doping-Organisationen Im Folgenden werden die einzelnen Institutionen, die in Deutschland als nationale Anti- Doping-Organisationen handeln, vorgestellt und die Zusammenarbeit im Anti-Doping Kampf erläutert Die Organisationen des deutschen Sports An der Spitze des deutschen Sports steht der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), zu welchem sich im Jahr 2006 das Nationale Olympische Komitee und die Dachorganisation des deutschen Sports, der Deutsche Sportbund, zusammengeschlossen haben. Diesem DOSB gehören einerseits die insgesamt 60 Spitzenverbände der olympischen und nichtolympischen Disziplinen an. Zum anderen gibt es in den 16 deutschen Bundesländern noch eigene Dachorganisationen, so genannte Landessportbünde (LSB), die auf Ebene der Bundesländer alle Sportarten vereinen und insbesondere im Breiten- und Nachwuchssport aktiv sind. Auch diese LSBs sind Mitglieder im DOSB. Somit kommt dem DOSB als Spitzenorganisation des Sports in Deutschland, die sowohl den Leistungs- als auch den Breitensport bündelt, eine besondere Bedeutung nicht nur bei olympischen, sondern auch in allgemeinsportlichen Belangen zu. Folglich ist der DOSB ebenfalls einer der Hauptakteure bei der Dopingbekämpfung. Aufgrund des in Deutschland stark ausgeprägten föderalen Systems gibt es in den einzelnen Bundesländern mit den LSBs nicht nur eine Dachorganisation für alle Sportarten. Auch die nationalen Sportfachverbände haben grundsätzlich alle noch einmal jeweils einen eigenen Landesverband in den 16 Bundesländern. Mitglieder in diesen Landesverbänden sind dann wiederum nur die einzelnen Sportvereine, nicht die Athleten selbst. Da in vielen Sportarten die Athleten nicht generell mittels Profilizenz oder vergleichbarem direkt an den nationalen Sportfachverband gebunden sind, muss meist individualvertraglich sichergestellt werden, dass diejenigen Athleten, die auf Wettkampfniveau aktiv sind, den Regeln des NADC unterliegen. Hierfür werden in der Regel Anti-Doping-Vereinbarungen zwischen den nationalen Sportfachverbänden und ihren Kaderathleten geschlossen, in denen diese in die Durchführung von Dopingkontrollen einwilligen und sich den Anti-Doping-Regeln unterwerfen. Je nach Sportart werden diese Vereinbarungen stattdessen oder zusätzlich mit dem Landessportbund, dem Team oder der Liga geschlossen. Auf Grund der hierarchischen Struktur (Nationaler Sportfachverband Landesverband Verein Athlet), die auf die eingangs erwähnte besondere Autonomie der Verbände und Vereine in Deutschland zurückgeht, ist die Aufgabe, alle betroffenen Athleten den Anti- Doping-Regeln zu unterwerfen, sodass sie bei einem Verstoß auch wirksam sanktioniert werden können, besonders komplex. Daher sind für Regeländerungen, wie die des neuen WADC, in Deutschland erhebliche Anstrengungen erforderlich, bis alle nationalen Sportfachverbände, Landesverbände und teilweise auch Ligen ihre Regelwerke und Vereinbarungen entsprechend angepasst haben. Da sehr viele dieser Organisationen zudem von ehrenamtlicher Mitarbeit leben und keine eigenen Juristen beschäftigen, die die entsprechenden Satzungsänderungen ausarbeiten und prüfen können, muss hier von Seiten 9

10 des DOSB und der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) Hilfestellung gegeben werden Die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) Die NADA wurde im Jahr 2002 auf Initiative des Bundes als eine Stiftung des privaten Rechts gegründet. Sie löste ab 2003 die gemeinsame Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees ab, welche in den zehn Jahren zuvor die Dopingbekämpfung koordiniert hatte. Für die NADA wurde die Stiftungsform gewählt, um eine Institution zu schaffen, die weder an den organisierten Sport noch an den Staat angegliedert ist. In das Stiftungskapital, mit welchem die NADA unabhängig agieren können sollte, zahlten neben dem Bund auch die Länder, die Stadt Bonn (Sitz der NADA), der Sport und die Wirtschaft ein. Diese sog. Stakeholder sind auch in dem Kuratorium der NADA vertreten; ein Aufsichtsorgan, welches keinen Einfluss auf die praktische Dopingkontrolltätigkeit der NADA nehmen kann, aber über die Verwendung des Stiftungskapitals und die Grundentscheidungen der NADA wacht. Weiteres Organ der NADA ist der Stiftungsvorstand, dem neben fünf ehrenamtlichen Experten aus den einzelnen Fachbereichen auch der Geschäftsführer angehört. Dieser Vorstand beschließt die wesentlichen Anti-Doping-Maßnahmen der NADA. Bei ihrer Gründung hatte die NADA neben dem Geschäftsführer nur fünf weitere hauptamtliche Mitarbeiter, die unter anderem die Dopingkontrollen planten, die von einer externen Firma durchgeführt werden. Inzwischen ist die NADA auf 18 hauptamtliche Mitarbeiter und vier Teilzeitkräfte angewachsen. Auch die Zahl der jährlichen Dopingkontrollen wurde von ursprünglich ca auf inzwischen etwa Trainingskontrollen erhöht. Neben den Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen, die immer noch den Schwerpunkt der Kontrolltätigkeit der NADA darstellen, übernimmt die NADA abhängig von den Kapazitäten nun auch verstärkt die Wettkampfkontrollen von Sportverbänden und Profiligen. Insgesamt werden über Dopingkontrollen (Training und Wettkampf) im Jahr in Deutschland durchgeführt. Die NADA schließt mit den Organisationen des deutschen Sports Verträge, auf deren Grundlage Dopingkontrollen durchgeführt werden. Die NADA hat solche Verträge mit den nationalen Sportfachverbänden, Wettkampfveranstaltern, mehreren Profiligen sowie den Landessportbünden geschlossen. Diese Organisationen, die die NADA mit der unabhängigen Planung und Durchführung von Dopingkontrollen bei ihren Athleten beauftragen, sind bei einem Dopingverstoß zuständig für die Durchführung des Sanktionsverfahrens gegen den betroffenen Athleten, sofern sie dies nicht unmittelbar dem Deutschen Sportschiedsgericht (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit DIS) übertragen haben. Gegen die Entscheidung steht der NADA, der WADA sowie den anderen laut Art 13 WADC festgelegten Organisationen ein Rechtsmittel zu. Gemäß den nationalen Vorschriften des NADC ist das Rechtsbehelfsverfahren zwingend bei einem Schiedsgericht i.s.d. 10. Buches der ZPO durchzuführen. Daneben hat die NADA das Recht, bei einem Nichttätigwerden des Verbandes selbst ein Verfahren einzuleiten. Die NADA spricht in Deutschland bei Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht selbst die Sanktion aus, sondern nimmt eine beratende Funktion ein und überwacht das Verfahren und die Sanktionierung durch die Verbände. Anders verhält es sich bei der Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten. Die Testpool-Athleten müssen ihre Whereabout-Informationen über ADAMS bei der NADA abgeben, welche auch Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse (Whereabout Failures und Missed Tests) feststellt. Das hiergegen mögliche Administrative Überprüfungsverfahren hat der DOSB übernommen, damit einerseits die NADA den Sport, andererseits der Sport die NADA 10

11 kontrolliert. Die Sanktionierung des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der bei drei festgestellten Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen vorliegt, obliegt wiederum dem Verband. Bereits im Jahr 2007 wurden durch die NADA konkrete Meldepflichten für einige tausend Athleten in Deutschland eingeführt, die zu einer Verbesserung des Dopingkontrollsystems beitrugen wurden im Dopingkontrollsystem intelligente Kontrollen eingeführt und nationale Testpools eingerichtet. Diese sehen eine unterschiedliche Kontrolldichte und unterschiedliche Meldepflichten je nach Doping-Gefährdung der einzelnen Sportarten vor. Die Zahl der Trainingskontrollen in Deutschland wurde von auf jährlich erhöht. Bei den Trainingskontrollen liegt Deutschland damit weltweit in der Spitzengruppe. Die Struktur des deutschen Dopingkontrollsystems, in welchem es insgesamt drei Testpools gibt, sieht wie folgt aus: (Grafik der NADA zu der Testpool-Einteilung, Testpool-Pyramide ) Laut WADC ist es zulässig, neben dem Top-Testpool, für den die Ein-Stunden-Regelung gelten muss, weitere Testpools mit geringeren Meldepflichten zu bilden. Die NADA hat deshalb die Ein-Stunden-Athleten im so genannten RTP (Registered Testing Pool, analog der internationalen Bezeichnung für den IRTP International Registered Testing Pool der internationalen Verbände) zusammengefasst. Dem RTP gehören neben den von den internationalen Verbänden ausgewählten IRTP-Athleten diejenigen deutschen Sportler an, die der höchsten Gefährdungsstufe I angehören. Zusätzlich werden sogenannte Red-Flag- Athleten aufgenommen, die Anlass für eine besondere Beobachtung gegeben haben. Insgesamt besteht der RTP derzeit aus ca. 500 Athleten. 11

12 Unterhalb des RTP ist der Nationale Testpool (NTP) angesiedelt. Dieser umfasst die international nicht erfassten Athleten, die den Gefährdungsstufen II und III angehören. Auch dieser Testpool beläuft sich derzeit auf ca Athleten. Diese unterliegen den gleichen Meldepflichten wie die Athleten des RTP, außer dass sie keine Ein-Stunden-Angabe für jeden Tag machen müssen. Der unterste Testpool ist der Allgemeine Testpool (ATP), in den die sonstigen deutschen Kaderathleten eingruppiert sind. Diese müssen keine detaillierten Aufenthaltsangaben über ADAMS mitteilen, jedoch gegenüber der NADA ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und ihren Rahmentrainingsplan angeben. Im Rahmen dieses Dopingkontrollsystems unterliegen insgesamt ca deutsche Athleten und Athletinnen in drei Testpools unterschiedlichen Meldepflichten Der Staat (das Bundesministerium des Innern als für den Spitzensport zuständiges Ministerium) Die Aufgabe der Spitzensportförderung ist im Bundesministerium des Innern angesiedelt. In einer Sportabteilung decken insgesamt sieben Referate, die verschiedenen Themenbereiche ab. Seit dem Jahr 2008 gibt es auch ein eigenes Fachreferat für Nationale und internationale Dopingbekämpfung, Toleranz und Fair Play (Referat SP7). Wegen der Autonomie des Sports kann der Staat auch hinsichtlich der Dopingbekämpfung auf die Sportverbände nur Einfluss über Auflagen in Förderbescheiden und eventuelle Rückforderungen von Fördermitteln nehmen. Neben der Überprüfung, ob die geförderten Sportverbände ihre Verpflichtungen im Anti-Doping-Kampf einhalten, ist das Referat SP7 unter anderem auch für die internationale Zusammenarbeit in der Dopingbekämpfung zuständig. Darüber hinaus werden Präventionsprojekte der NADA und die zwei deutschen WADA-akkreditierten Labore finanziell unterstützt sowie die Effektivität der strafrechtlichen Sanktionsnormen gegen Doping in Deutschland analysiert und entsprechende Gesetzesvorhaben entwickelt. 12

13 3 Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens 3.1 Artikel 1: Ziel des Übereinkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen im Jahre 1994 und das Zusatzprotokoll im Jahre 2007 ratifiziert. Das Bemühen, den internationalen Anti-Doping- Kampf voranzutreiben, wurde daneben noch durch die Ratifizierung des UNESCO- Übereinkommens gegen Doping im Sport Anfang 2007 deutlich. Das Ziel des Übereinkommens wurde von der Bundesrepublik Deutschland durch vielfältige Maßnahmen umgesetzt. Hierzu zählen insbesondere: - Finanzielle Unterstützung der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees Initiierung der Gründung der NADA im Jahr 2002 sowie Stiftung des Hauptteils des Gründungskapitals der NADA (Zunächst 5,1 Mio. des Gesamtstiftungskapitals von 8,67 Mio. ; weitere Aufstockung auf 9,1 Mio. in 2009 bei einem Gesamtstiftungskapital von 10,8 Mio. ). - Unterstützung des nationalen Anti-Doping-Kampfes mit jährlichen Zuwendungen an die nationalen Sportverbände und die NADA zu diesem Zweck. - Förderung der zwei deutschen WADA-akkreditierten Labore in Köln und Kreischa durch jährliche Zuwendungen von 2 Mio. für Analysen/Forschung. - Dauerhafte Förderung und Mittelbereitstellung für Doping-Präventionsmaßnahmen, derzeit /Jahr. - Einführung eines Straftatbestands von Doping mit Arzneimitteln im Jahr 1998 sowie einer Verschärfung durch Erweiterung des Strafrahmens und die Einführung einer beschränkten Besitzstrafbarkeit im Jahr Aktive Teilnahme an den verschiedenen nationalen sowie europäischen und sonstigen internationalen Arbeitsgruppen und Gremien zur Bekämpfung von Doping. - Intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit der WADA im Rahmen des Beteiligungsprozesses bei der Reform des WADC und der Internationalen Standards. Die wachsende Bedeutung, die dem Anti-Doping-Kampf in Deutschland zukommt, lässt sich auch an den Bundesmitteln ablesen, die die Bundesrepublik seit 1997 für diesen Zweck aufgewendet hat. Die nachfolgende Tabelle zeigt die entsprechenden Beträge auf, wobei hier nicht die Förderung der nationalen Sportverbände inbegriffen ist, welche auch an konkrete Anti-Doping-Maßnahmen durch die Verbände geknüpft ist. Die Förderung des Bundes umfasst Finanzmittel für folgende Bereiche: Anti-Doping-Forschung, Dopinganalytik, Dopingprävention (seit 2005), die Nationale Anti Doping Agentur NADA (2002, 2006, ) und die Welt Anti Doping Agentur - WADA (seit 2002). 13

14 Jahr Bundesförderung des Anti-Doping-Kampfes ,8 Mio. EUR ,3 Mio. EUR ,3 Mio. EUR ,6 Mio. EUR ,8 Mio. EUR ,9 Mio. EUR ,7 Mio. EUR ,8 Mio. EUR ,3 Mio. EUR ,2 Mio. EUR ,8 Mio. EUR ,7 Mio. EUR ,1 Mio. EUR ,2 Mio. EUR Nicht in dieser Aufstellung sind zusätzliche staatliche Ausgaben der Bundesländer für den Anti-Doping-Kampf enthalten. 3.2 Artikel 2: Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens (1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet»doping im Sport«die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen; b) bedeutet»pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden«, vorbehaltlich des Absatzes 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden. c) bedeutet»sportler und Sportlerinnen«die Personen, die regelmäßig an Sportveranstaltungen teilnehmen. (2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen. Die Verbotsliste der WADA ist selbstverständlich auch in Deutschland anerkannt. Sie wird einerseits sportrechtlich umgesetzt durch den NADC, an welchen alle Verbands-Regelwerke anknüpfen und somit die Bindung der Athleten an die Verbotsliste ermöglichen. Daneben wird die jährlich neue Verbotsliste auch im deutschen Bundesgesetzblatt als aktueller Anhang 14

15 des Übereinkommens veröffentlicht. Zwar ist Eigendoping in Deutschland nur sportrechtlich und nicht strafrechtlich verboten, jedoch knüpft das strafrechtliche Fremddoping-Verbot an die Substanzen der so veröffentlichten Verbotsliste an. Gemäß 6a Abs. 1 Arzneimittelgesetz ist es verboten, die auf der Verbotsliste genannten Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden (hinzu kommt noch die Besitzstrafbarkeit von einzeln festgelegten Mengen nach Absatz 2a). Somit wurde in Deutschland die Liste verbotener Substanzen sowohl in sportrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht umgesetzt. 3.3 Artikel 3: Innerstaatliche Koordinierung (1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Doping im Sport befassen, aufeinander ab. (2) Sie sorgen dafür, daß dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen. Wie bereits geschildert, wurde in der Sportabteilung des Bundesministeriums des Innern ein eigenes Fachreferat für den Bereich Anti-Doping und Fair Play eingerichtet. Dieses Referat hat auch die Aufgabe, die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Behörden wie beispielsweise anderen Ministerien und den Strafverfolgungsbehörden zu intensivieren und die Arbeit aufeinander abzustimmen. Daneben nimmt dieses Referat auch an staatlichen und teil-staatlichen Arbeitsgruppen teil, um die Sichtweise der Bundesregierung einzubringen und an einer koordinierten und effektiven Vorgehensweise im Anti-Doping-Kampf mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit bezieht sich sowohl auf die Verfolgung von Dopingvergehen als auch auf die Präventionsarbeit. So wurde in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, dem DOSB und der NADA ein Nationaler Dopingpräventionsplan erarbeitet, auf welchen bei Artikel 6 (Erziehung) noch näher eingegangen wird. Unmittelbaren Einfluss auf die Anti-Doping-Tätigkeit von Sportverbänden kann die Bundesrepublik - wie oben beschrieben - in der Regel nur über Auflagen in den Förderbescheiden nehmen. Daher ist es ebenfalls eine wichtige Aufgabe der Sportabteilung, zu überprüfen, ob die finanziell unterstützen Sportverbände bei ihren Anti-Doping-Aktivitäten wirklich vollständig allen Auflagen genügt haben. Seit dem Jahr 2007 hat sich die Zusammenarbeit der deutschen Anti-Doping-Organisationen noch einmal entscheidend verbessert. Damals wurde gemeinsam vom Bundesinnenministerium, vom DOSB und der NADA beschlossen, einen so genannten Anti- Doping-Bericht zu entwickeln. Mit Hilfe dieses jährlichen Fragebogens wurden ca. 60 staatlich geförderte Sportverbände zur Auskunft über jegliche Anti-Doping-Aspekte verpflichtet. Die Antworten werden von der NADA und dem Bundesverwaltungsamt ausgewertet und überprüft. Sofern hierbei Verfehlungen oder Missstände zu Tage kommen, kooperieren die Anti-Doping-Organisationen, um den Verband zur Behebung des Defizits zu bewegen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, werden von Seiten des Bundesinnenministeriums zuwendungsrechtliche Schritte gegen den Verband eingeleitet. Dieses Zusammenwirken hat nicht nur zu einer entscheidenden Verbesserung der Kommunikation beigetragen, sondern auch den Kenntnisstand über die Anti-Doping-Arbeit der zahlreichen Verbände in Deutschland stark verbessert. 15

16 Die tatsächliche Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens wird im Übrigen von der NADA vorgenommen. Diese unabhängige privatrechtliche Stiftung stimmt sich mit den anderen privaten und staatlichen Akteuren im deutschen Anti-Doping-Kampf ab, um sicherzustellen, dass durch gemeinschaftliches Handeln Synergieeffekte entstehen und darüber hinaus auch die staatlichen Verpflichtungen durch internationale Übereinkommen beachtet werden. 3.4 Artikel 4: Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden (1) Die Vertragsparteien erlassen in geeigneten Fällen Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken. (2) Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden. (3) Die Vertragsparteien werden ferner a) ihre Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und - analysen entweder durch unmittelbare Fördermittel oder Zuschüsse oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Feststellung der gesamten Fördermittel oder Zuschüsse, die diesen Organisationen zukommen sollen, unterstützen; b) angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Vergabe öffentlicher Fördermittel zum Zweck des Trainings an einzelne Sportler und Sportlerinnen, die wegen eines Dopingvergehens im Sport zeitweilig ausgeschlossen worden sind, für die Dauer des Ausschlusses zu versagen; c) die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb der Wettkämpfe gefordert werden, fördern und, soweit angebracht, erleichtern; d) den Abschluß von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen fördern und erleichtern, wonach es erlaubt ist, ihre Mitglieder einem Test durch ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollgruppen anderer Länder unterziehen zu lassen. (4) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus und in eigener Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind Rechtliche Maßnahmen Wie bereits unter 2.1 dargelegt, wird die Verfügbarkeit von Dopingsubstanzen sowie deren Gebrauch in Deutschland durch verschiedene staatliche Gesetze unterbunden. Dies resultiert aus der klassischen Einteilung der Substanzen in Arznei- und Betäubungsmittel. Neben diesen rein strafrechtlichen Verbotsnormen existieren noch weitere Rechts- und Verfahrensnormen, die sowohl den Handel mit dopingrelevanten Substanzen betreffen als 16

17 auch dessen Strafverfolgung. Zu nennen sind hier insbesondere das Zollfahndungsdienstgesetz und das Gesetz über das Bundeskriminalamt, mit dem diese Ermittlungsbehörde zentrale Kompetenzen bei der Verfolgung internationalen Medikamentenmissbrauchs erhält, sowie die Änderung des Strafgesetzbuches zum , mit der eine Kronzeugenregelung in 46b StGB aufgenommen wird. Im Jahr 2007 wurden erstmals mehrere dieser verschiedenen Gesetze einheitlich für eine effektivere Dopingbekämpfung angepasst, als das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (Anhang 6.2) in Kraft trat. Dieses verstärkte unter anderem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse bei Fällen von Handel mit Dopingsubstanzen, da dieser dem organisierten Handel mit Betäubungsmitteln gleichgestellt wurde. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für Arzneimittel eingeführt. Nach dem neuen 6a Abs. 2a Arzneimittelgesetz ist es verboten, Arzneimittel, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. In dem besagten Anhang wurden für die einzelnen Substanzen Grenzwerte festgelegt, die zusammen mit Anti-Doping-Wissenschaftlern und Strafverfolgungsbehörden bestimmt wurden. Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) vom 22. November 2007 finden Sie im Volltext im Anhang (7.1). Mit einer Änderungsinitiative der Bundesregierung werden einige Grenzwerte von Dopingsubstanzen weiter abgesenkt. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren Dopingbekämpfung als Voraussetzung für Fördermittel Aufgrund der besonderen Autonomie der Sportverbände in Deutschland und der hier geltenden Trennung von Sport und Staat, kann die Bundesrepublik keine Strafzahlungen gegen Verbände mit der Begründung verhängen, sie seien nicht oder nicht hinreichend im Anti-Doping-Kampf aktiv. Wie bereits dargelegt, sind jedoch fast alle größeren Sportverbände in Deutschland auf staatliche Fördermittel angewiesen. Die Förderbescheide besitzen Anti-Doping-Klauseln, die den Verband konkret zu Anti-Doping-Maßnahmen und zur Umsetzung des NADC anhalten. Sollte ein Sportverband dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder beispielsweise nicht dem NADC entsprechend suspendieren oder sanktionieren, werden Rückforderungen der staatlichen Fördermittel angedroht bzw. vorgenommen. Sollte beispielsweise der NADA bei ihrer Überprüfung der Anti-Doping-Regelwerke der Verbände auffallen, dass eine Abweichung vom NADC erfolgt ist oder die Athleten nicht wirksam an das Regelwerk gebunden worden sind, so teilt die NADA dies der Zuwendungsbehörde (Bundesverwaltungsamt) und der Sportabteilung des Bundesinnenministeriums mit. Diese veranlasst eine Überprüfung und leitet in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium gegebenenfalls weitere Schritte gegen den Verband ein. Dieser Mechanismus hat sich als sehr wirksam erwiesen, um die Anwendung der WADA-Regeln und mithin auch des Übereinkommens zu gewährleisten Staatliche Unterstützung von Anti-Doping-Maßnahmen In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Förderung. Dass heißt, die Dopingkontrollen sollen grundsätzlich durch die Verbände selbst finanziert werden. Prinzipiell soll nur sauberer Sport staatlich gefördert werden. Eine staatliche Finanzierung der Sportverbände zur Finanzierung von Dopingkontrollen gibt es daher nicht. Der Staat fördert jedoch die NADA und somit indirekt auch die Dopingkontrollen. Die staatliche Förderung der NADA wurde 2008 noch einmal deutlich aufgestockt. 1 Mio. 17

18 werden bis 2011 jährlich für das Dopingkontrollsystem zur Verfügung gestellt und eine weitere Mio. jährlich als Zustiftung für das Stiftungskapital. Die NADA führt in dem Kampf gegen Doping die Trainingskontrollen durch, für die Wettkampfkontrollen sind noch überwiegend die Verbände selbst verantwortlich. In der Zukunft sollen aber auch nach und nach die Wettkampfkontrollen durch die NADA übernommen werden. Dadurch sollen umfassende und objektive Kontrollen im Kampf gegen Doping erreicht werden. Die Verbände, die durch staatliche Maßnahmen gefördert werden, zahlen bei Trainingsdopingkontrollen durch die NADA nicht die vollständigen Kosten, sondern nur einen bestimmten Teil. Die Restkosten werden dann durch die staatliche Förderung der NADA zum Dopingkontrollsystem ausgeglichen. Die Verbände, die sich selber finanzieren können, zahlen die Trainingsdopingkontrollen aus Eigenmitteln. Die Analyse der Dopingkontrollen erfolgt in den beiden von der WADA-akkreditierten Anti-Doping-Laboren in Deutschland (dazu unter 3.5.). Dopingkontrollen bei sportlichen Großveranstaltungen wie beispielsweise der Leichtathletik-WM 2009 werden nicht durch den Staat gefördert, wenn es sich dabei um kommerzielle Veranstaltungen handelt. Diese Veranstaltungen können die erforderlichen Dopingkontrollen durch Eintrittsgelder etc. selber finanzieren, so dass es einer staatlichen Förderung nicht bedarf. Hier kommt das oben bereits angesprochene Subsidiaritätsprinzip der staatlichen Förderung zum Ausdruck. 3.5 Artikel 5: Laboratorien (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, a) in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrollaboratorium einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wurden, oder b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, zu einem solchen Laboratorium im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Zugang zu erhalten. (2) Diesen Laboratorien wird nahegelegt, a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um befähigte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden; b) geeignete Forschungs- und Entwicklungsprogramme über die für Dopingzwecke im Sport verwendeten oder mutmaßlich verwendeten Dopingwirkstoffe und -methoden sowie über den Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, um größere Kenntnisse über die Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe auf den menschlichen Körper und die Folgen für die sportliche Leistung zu erlangen; c) neue Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und zu verbreiten. In Deutschland befinden sich zwei WADA-akkreditierte Anti-Doping-Labore, das Institut für Biochemie an der Deutschen Sporthochschule Köln und das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden. 18

19 Die Bundesregierung unterstützt die Labore bei ihrer Forschungs- und Analysetechnik in umfangreichem Maße und setzt sich auch für einen bilateralen Forschungsaustausch der Labore in Deutschland und Frankreich ein (zum Beispiel zwischen dem Labor in Köln und Paris). Bis 2007 wurden die Labore mit einem Betrag von rund ,00 jährlich gefördert. Im Jahr 2008 verdoppelte sich dieser Betrag auf 1,6 Mio.. Diese Förderung wurde 2009 nochmals erhöht auf einen Betrag von 2 Mio.. Diese Fördermittel werden für die Dopingforschung, insbesondere zur Erforschung neuer Analysetechniken, zur Verfügung gestellt. Die Analyse der Trainingskontrollen der NADA wird vollumfänglich vom Staat finanziert, wobei allerdings die Verbände, die sich selber finanzieren können, nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Für die Wettkampfkontrollen wird ein gewisses Kontingent staatlicher Förderungsmittel bereitgestellt. Beide Labore genießen international einen hervorragenden Ruf insbesondere auch wegen ihrer Anti-Doping-Forschung. Die Deutsche Sporthochschule (DSHS) in Köln repräsentiert ein weltweit einmaliges Modell sportwissenschaftlich-naturwissenschaftlicher Forschung und ist international im Bereich der Dopingforschung derzeit eine der führenden Institutionen. Die DSHS Köln ist in ihrer Struktur und Organisation einzigartig. Das Institut für Biochemie hat als erste Institution weltweit Antidoping-Forschung etabliert und ist seit mehr als 25 Jahren eines der führenden Forschungslaboratorien in diesem Bereich. Zusammen mit den sportmedizinischen und sportwissenschaftlichen Instituten bietet die DSHS damit eine ideale Infrastruktur zur Umsetzung der gegenwärtigen und künftigen Forschungsziele. Mit der Gründung des Zentrums für Präventive Dopingforschung an der DSHS Köln und der gleichnamigen Professur (Prof. Thevis) wurde ein weiterer Schwerpunkt der Forschung geschaffen, der zu einer führenden Position im Bereich der Drittmitteleinwerbung und Projektförderung durch die Welt-Antidoping Agentur (WADA) verholfen hat. Im März 2009 gelang es einer Arbeitsgruppe um Professor Mario Thevis und Professor Wilhelm Schänzer im Zentrum für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln erstmals, eine Gendoping-Substanz (GW1516) massenspektrometrisch nachzuweisen. Das Nachweisverfahren wurde mit finanzieller Unterstützung des Bundesinnenministeriums entwickelt. Bei GW1516 handelt es sich um einen sog. PPAR delta Agonisten, der erst seit 2009 als Gendopingmittel auf der WADA-Dopingliste steht. Diese Substanz, die sich zurzeit in fortgeschrittener klinischer Testphase befindet, kann im Sport zur Steigerung der Ausdauerleistungsfähigkeit missbraucht werden. Das Probenaufkommen im Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie (IDAS) Dresden/Kreischa wurde nach Wiedererlangung der Akkreditierung stetig gesteigert und beträgt inzwischen mehr als das Vierfache der ursprünglichen Zahl an Dopingkontrollen. Dabei wurden neue Verfahren, wie Methoden zum Nachweis von Wachstumshormon oder neuen Varianten von Erythropoetin, zielgerichtet eingeführt und kontinuierlich weiterentwickelt. Auch die Anzahl neuer potenzieller Dopingsubstanzen und -methoden steigt weiter an, so dass sowohl neue Untersuchungsmethoden als auch neue Untersuchungsmaterialien (Blut) eine ständige Anpassung der Untersuchungsmethodik erfordern. Die im IDAS etablierten Analyseverfahren erfüllen alle aktuell von der WADA definierten Standards für die Dopinganalytik und bieten auch die Grundlage für weitergehende Kooperationen, z.b. bei 19

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