Doping. Bearbeitung: Praktikantin Katharina Hohmann Sabine Hibben

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1 Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/506 alle Abg. Bearbeitung: Praktikantin Katharina Hohmann Sabine Hibben Doping Was ist Doping? Nach der Definition des Art. 1 und 2 des World Anti-Doping Code 1 der World Anti Doping Agency (WADA) liegt Doping bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere Anti-Doping-Bestimmungen des WADA-Codes vor. Danach ist einerseits das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körperbestandteilen eines Athleten sowie andererseits die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode als Doping anzusehen. Daneben gelten verschiedene Regelverstöße ebenfalls als Doping, so beispielsweise die Weigerung oder das Unterlassen, angekündigte Probeentnahmen durchführen zu lassen, das Nichteinhalten von Vorschriften zu Trainingskontrollen (z. B. zu Meldepflichten) oder der Versuch der Manipulation des Kontrollverfahrens. Schließlich sind auch der Besitz verbotener Wirkstoffe, das Dealen damit sowie das Dopen von Athleten oder deren Unterstützung beim Dopen verboten. Doping wird von den nationalen und internationalen Sportverbänden und insbesondere auch dem Internationalen Olympischen Komitee für den Rahmen ihrer Wettbewerbe untersagt. Begründet wird dies regelmäßig damit, dass Doping die Grundwerte des Sports - das Prinzip der Chancengleichheit, der Fairness und das Leistungsprinzip - verletze, die Gesundheit der Wettkämpfer gefährde und die pädagogische Vorbildfunktion, die der Sport und die Spitzensportler gegenüber der nachwachsenden Generation erfüllen, beschädige. 2 Nach der aktuellen WADA-Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden 3 wird zwischen Substanzen und Wirkstoffen unterschieden, die zu allen Zeiten (inand out-of-competition), nur während des Wettkampfes (in-competition) oder nur in bestimmten Sportarten verboten sind. Zur ersten Gruppe zählen anabole Steroide (z.b. Testosterone) und andere anabole Wirkstoffe, Hormone und verwandte Verbindungen (z.b. Erythropoietin - EPO), Beta-2-Agonisten, Wirkstoffe mit 1 vgl. World Anti-Doping Agency (WADA), The World Anti-Doping Code (WADA-Code), abrufbar unter: 2 vgl. 3 vgl. WADA, The 2007 Prohibited List - International Standard, abrufbar unter:

2 - 2 - antiestrogener Wirkung sowie Diuretika und andere Maskierungsmittel (Mittel zur Erschwerung des Nachweises anderer Dopingmittel). Unter Methoden, deren Anwendung zu allen Zeiten verboten ist, fallen Maßnahmen und Wirkstoffe zur Erhöhung des Sauerstofftransfers im Blut (z.b. das sog. Eigenblut- oder Fremdblutdoping), das Gendoping sowie die chemische und physikalische Manipulation von Kontrollproben. Zu den Wirkstoffen, deren Verwendung nur während eines Wettkampfes untersagt ist, gehören Stimulanzien (z.b. Amphetamine), Narkotika (z.b. Morphium, Heroin), Glukokortikosteroide und Substanzen auf der Basis von Cannabis (Haschisch, Marihuana). Wirkstoffe, deren Verwendung bestimmten Einschränkungen in bestimmten Sportarten unterliegt, sind zum Beispiel Alkohol und Betablocker. Entwicklung Das Thema Doping reicht zurück bis in die Antike; schon zu dieser Zeit wurden stimulierende Substanzen eingesetzt, um Vorteile im Wettbewerb zu erzielen. Inwieweit in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit Wiederbeginn der Olympischen Spiele bis Ende der 1960er Jahre Dopingsubstanzen zur Leistungssteigerung im Sport verwendet wurden, ist ungewiss. Jedenfalls gab es noch keine Regeln, die Doping einschränkten bzw. verboten. Nachdem es in den 1960er Jahren zu einigen Todesfällen im Radrennsport, insbesondere in Verbindung mit der Einnahmen von Stimulanzien aus der Reihe der Amphetamine, gekommen war, wurden von den Sportverbänden Antidoping-Regeln aufgestellt, die sich zunächst gegen die Anwendung von Narkotika und Stimulanzien im Wettkampf richteten und später dann auf andere Substanzen ausgedehnt wurden wurde die World Anti Doping Agency (WADA) in der Rechtsform einer Stiftung schweizerischen Rechts gegründet, um den Kampf gegen Doping auf internationalem Niveau zu fördern und zu koordinieren. Stifter ist das Internationale Olympische Komitee (IOC). Auf Initiative der WADA wurde am in Kopenhagen durch die Weltkonferenz über Anti-Doping im Sport der World Anti- Doping Code (WADA-Code) beschlossen. Er hat die Anti-Doping-Regeln weltweit vereinheitlicht und zum den Anti-Doping Code des IOC als Rahmenregelwerk für die Anti-Doping-Regelwerke der internationalen Spitzensportverbände abgelöst. Zwischenzeitlich haben nahezu alle internationalen Sportverbände der Olympischen Bewegung, nationale Olympische Komitees und nationale Anti-Doping Organisationen den WADA-Code nebst Doping-Listen angenommen und umgesetzt. 5 Der auf nationaler und internationaler Ebene betriebene Leistungssport hat in den letzten zwanzig Jahren eine tiefgreifende Änderung erfahren: aus dem Amateursport im klassischen Sinne, das heißt der Ausübung des Sports aus Liebe zum Sport selbst, wurde der Wirtschaftszweig Leistungssport, in dem Athleten, Sponsoren und Medienunternehmen um finanziellen Erfolg und soziale Anerkennung mit lauteren oder unlauteren Mitteln, wie z.b. Doping, wetteifern. 6 Zuschauer und Sponsoren erwarten Spitzenleistungen von den Athleten, deren Lebensunterhalt wiederum von der Erbringung dieser Leistungen abhängt. Das Dopingproblem ist besonders evident in Schnellkraft- und Ausdauersportarten wie etwa Gewichtheben, Bodybuilding, Leichtathletik, Radsport und Skilanglauf. 4 vgl. 5 vgl. Schimke, Martin : Dauerbrenner Doping, abrufbar unter: 6 vgl.

3 - 3 - Technisch anspruchsvolle Sportarten sind weniger betroffen. Gleichwohl ist auch hier das Thema Doping nicht zu vernachlässigen, da bessere Fitness und psychologische Enthemmung - beides Bereiche, die durch Dopingmittel optimiert werden können - fast in jeder Sportart hilfreich sind. 7 Rechtsverfolgung bei Dopingvergehen Deutschland hat im Gegensatz zu einigen anderen Staaten kein spezielles Anti- Doping-Gesetz, welches die Einnahme von Doping unter Strafe stellt. Das sog. Selbstdoping bleibt bis auf Einzelfälle, in denen dem Sportler ein Betrug nachgewiesen werden kann, ohne strafrechtliche Sanktion. Anti-Doping-Gesetze gibt es dagegen in Frankreich, Italien, Belgien, Schweiz und Spanien. In diesen Ländern gilt Doping als Straftat und wird von staatlichen Organen mit hoheitlichen Maßnahmen verfolgt. Seit dem Jahr 2000 können in Italien Dopingvergehen von Sportlern mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. 8 Das Fremddoping, d.h. die Verabreichung von Dopingmitteln an eine andere Person, berührt die Straftatbestände der Körperverletzung ( 223 ff. StGB), des Betrugs ( 263 StGB), sowie des Arzneimittel- und Betäubungsmittelmissbrauchs. Durch das Verabreichen von Dopingmitteln treten häufig Nebenwirkungen wie beschleunigter Pulsschlag, Augenflimmern, Übelkeit, Fieber, Erbrechen und Muskelkrämpfe auf. Daher liegt in diesen Fällen eine Gesundheitsbeschädigung vor, womit der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist. Jedoch ist hier die Einwilligung des Sportlers als Rechtfertigungsgrund zu beachten, die aber nur dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dem Sportler der Einsatz der Dopingmittel und seine Wirkungen bekannt sind und er insoweit urteils- und einsichtsfähig ist. 9 In der Öffentlichkeit wird die Anwendung von Dopingmitteln im Sport wegen Verstoßes gegen das Wettkampfprinzip vielfach mit "Betrug" assoziiert. Der Straftatbestand des Betrugs setzt aber zum einen eine Täuschungshandlung und zum anderen eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden voraus. Als Geschädigte kommen hierbei Veranstalter, Sponsoren, Konkurrenten und Zuschauer in Betracht. Wenn ein Sportler erklärt, er nehme keine unerlaubten Mittel, dieser Erklärung aber zuwider handelt und für die Wettkampfteilnahme Preisgelder oder sonstige Leistungen erhält, kann er sich wegen Betrugs zu Lasten von Veranstaltern und Sponsoren strafbar machen. Vermögensverfügung und Vermögensschaden sind in der Zahlung des Preisgeldes oder der Sponsorengelder zu erblicken, der keine entsprechende Gegenleistung des Sportlers gegenübersteht. Ein Betrug zum Nachteil der Zuschauer oder des Mitbewerbers liegt hingegen nicht vor. Die Vermögensverfügung des Zuschauers, nämlich die Zahlung des Eintrittsgeldes, beruht regelmäßig nicht auf der Täuschungshandlung des Sportlers. In Bezug auf den Konkurrenten ist der Tatbestand des Betrugs ebenfalls nicht erfüllt, weil der Vermögensschaden und die angestrebte Bereicherung nicht auf derselben Verfügung beruhen und es somit an der notwendigen Stoffgleichheit von Vermögensschaden und Vermögensvorteil fehlt. Der gedopte Sportler bereichert 7 vgl. 8 vgl. 9 vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Strafbarkeit von Doping, abrufbar unter :

4 - 4 - sich nämlich nicht um den Anspruch des Mitbewerbers gegen den Preisspender, sondern allein um das ausgelobte Preisgeld. 10 Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet das Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden von Arzneimitteln am Menschen zu Dopingzwecken im Sport und stellt es unter Strafe. Der bloße Besitz von Dopingmitteln ist nach dem AMG bisher nicht strafbar. Ferner fallen viele der verbotenen Substanzen unter die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Nach diesem Gesetz macht sich nicht nur strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder sonst in den Verkehr bringt; hier steht auch der unerlaubte Besitz unter Strafe. Die Sanktionierung der gedopten Sportler selbst liegt in Deutschland im Wesentlichen in der Hand von Sportverbänden. Diese haben die Anti-Doping Bestimmungen der WADA in der Regel übernommen und als Strafen verbandsinterne Maßnahmen wie Disqualifikationen, Wettkampfsperren oder Geldbußen vorgesehen. Die Bekämpfung des Dopings unterliegt aber auch hier den durch die Verfassung auferlegten Schranken. Es sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und eines rechtsstaatlichen - also fairen - Verfahrens zu beachten. So kann eine lange, unter Umständen lebenslange, Sperre für einen professionellen Sportler einem Berufsverbot gleichkommen, was einen Grundrechtsverstoß darstellt. Insofern sind auch Entscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit von den staatlichen Zivilgerichten überprüfbar. Daneben machen Sportverbände auch von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidungen einem unabhängigen Schiedsgericht zu übertragen. So wurde mit der Gründung des Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne eine Institution geschaffen, die unter Umgehung der staatlichen Gerichtsbarkeit Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Sport abschließend entscheiden kann. Die Einrichtung des CAS führte nicht nur zu einem fortschreitenden Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit, sondern war zugleich auch Initialzündung für die Entstehung weiterer Schiedsgerichte auf nationaler Ebene. 11 Insgesamt betrachtet sind die rechtlichen Facetten des Dopings somit vielseitig. Betroffen sind das Vereins-/Verbandsrecht, das Strafrecht sowie ggf. das Arbeitsrecht, wenn der Sportler - z. B. im Verhältnis zum Sponsor - Arbeitnehmer ist. Das neue Gesetz zur Dopingbekämpfung Der Bundestag hat am mit einem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport 12 ein verschärftes Arzneimittelgesetz verabschiedet, welches den Kampf gegen Doping effektiver gestalten soll. Es kann im Oktober 2007 in Kraft treten, falls der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmt. Mittelpunkt des Gesetzentwurfs ist die Bekämpfung krimineller Netzwerke im Bereich des Handels und der Abgabe von Dopingsubstanzen. Danach werden dem Bundeskriminalamt Ermittlungsbefugnisse für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln übertragen. 10 vgl. Cherkeh/Momsen, Doping als Wettbewerbsverzerrung? in: NJW 2001, 1745(1749) 11 vgl Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom , BT-Ds 16/5526

5 - 5 - Banden- oder gewerbsmäßiger Handel mit Dopingpräparaten, geeigneten Arzneimitteln oder gefälschten Medikamenten soll zukünftig mit Haftstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden können. Eine Strafverschärfung wird hier wegen der Dimension des Dopings, aber auch wegen der enormen Gewinnerzielungsabsicht der Täter für erforderlich gehalten. 13 Der Gesetzentwurf sieht weiterhin die Besitzstrafbarkeit von "nicht geringen Mengen" verbotener Substanzen vor, weil dies ein Indiz für den Handel mit diesen Substanzen darstellt. Darüber hinaus muss auf der Packungsbeilage von Medikamenten zukünftig ein Warnhinweis aufgenommen werden, wenn sich diese für Doping eignen. Dagegen unterliegen nur" des Dopings überführte Athleten weiterhin ausschließlich der Sportgerichtsbarkeit. Bezüglich der Aufnahme eines Straftatbestandes Sportbetrug konnte im zuständigen Sportausschuss keine Einigung erzielt werden. Wie sich bei der Sachverständigenanhörung vor dem Sportausschuss des Bundestages am gezeigt hat, gehen die Meinungen über eine wirksame Dopingbekämpfung auseinander. So wird insbesondere von der Bielefelder Rechtsprofessorin Britta Bannenberg, aber auch von anderen Rechtswissenschaftlern und Doping-Gegnern gefordert, dass der Sportler als Kerngeschehen des Dopings strafrechtlich erfasst werden müsse. Andere Experten sehen hier nicht nur verfassungsrechtliche Probleme, sondern auch praktische Umsetzungsschwierigkeiten, weshalb die Bestrafung der Athleten in der Hand der Sportverbände bleiben solle. 14 Bis auf einzelne Punkte der Gesetzesnovelle wird der Gesetzentwurf aber insgesamt begrüßt und als weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen Doping angesehen. Quellen: Webseite des Instituts für Biochemie der Deutschen Sporthochschule (DSHS) Köln, Deutsches IOC akkreditiertes Labor für Dopinganalytik. Webseite der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland. Webseite der World Anti-Doping Agency (WADA) in Englisch und Französisch. Cherkeh, Rainer; Momsen, Carsten: Doping als Wettbewerbsverzerrung? Möglichkeiten der strafrechtlichen Erfassung des Dopings unter der besonderen Berücksichtigung der Schädigung von Mitbewerbern, NJW 2001, S ff. Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste: Strafbarkeit von Doping, abrufbar unter: Schimke, Martin: Dauerbrenner Doping, abrufbar unter Dr. Martin Schimke ist auf das Sportrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Mitglied des internationalen Sportschiedsgerichtshof in Lausanne. 13 vgl. Deutscher Bundestag, Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport, BT-Ds 16/5526, S vgl. Anti-Doping-Gesetz ist vielen Experten zu lasch in: Das Parlament Nr , abrufbar unter:

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