Vorlesung Nr. 10 vom WS 2005/06

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1 Vorlesung Nr. 10 vom WS 2005/06 Foto: hef

2 9 Arzneimittelstrafrecht Gliederung 10. Stunde I. Überblick II. Begriffsbestimmungen 1. Definition 2. Beispiele 3. Fall zum Verhältnis von AMG zu BtMG III. Fall zum Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln 4. Teil: Schutz von kumulierten Individualrechtsgütern 9. Januar von 11

3 9 Arzneimittelstrafrecht I. Überblick Arzneimittelstrafrecht ist normiert in den 95 ff. AMG. AMG enthält in 95 und 96 Straf- und in 97 AMG Bußgeldvorschriften. Das AMG ist als Blankettstrafrecht ausgestaltet. Aufbau: Das AMG ist ähnlich wie das LFGB gestaltet: Zentrale Verbotsnormen enthalten die 5 ff. AMG. 95 AMG erfasst Handlungen mit besonders hohem Gesundheitsrisiko. 4. Teil, 9 Arzneimittelstrafrecht 9. Januar von 11

4 9 Arzneimittelstrafrecht (Fortsetzung) 96 AMG erfasst Verstöße, um Gesundheitsgefahren vorzubeugen oder wie im LFGB Täuschungen zu verhindern. II. Begriffsbestimmungen 1. Definition Legaldefinition Arzneimittel findet sich in 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG. Abgrenzung zu Lebensmitteln: Arzneimittel sind gem. 2 Abs. 3 AMG keine Arzneimittel. Problematisch ist das Verhältnis zum BtMG. 4. Teil, 9 Arzneimittelstrafrecht 9. Januar von 11

5 2. Beispiele Hustensaft Tabletten Rattengift Tränengas (+) (+) (+) (+) 2 Abs.1 Nr. 1. Var AMG oder allgemein nach 2 Nr. 5 AMG: Stoffe, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. 4. Teil, 9 Arzneimittelstrafrecht, II. Begriffsbestimmungen 9. Januar von 11

6 II. Begriffsbestimmungen (Fortsetzung) 3. Fall zum Verhältnis von AMG und BtMG Der beim MPI in einer Forschungsabteilung arbeitende Pharmaziestudent C möchte sich sein BAföG aufbessern, indem er einen am MPI entwickelten neuen - ähnlich wie Ecstasy wirkenden- Stoff herstellt und diesen dann in der Freiburger Club-Szene anbietet und verkauft. Erst nachdem der Student in einem Club erwischt worden ist, wird der neuartige Stoff bekannt und sodann unverzüglich in die Anlage I zum BtMG als Betäubungsmittel aufgenommen. C erklärte, dass er doch nur ausschließlich eine Partydroge herstellen wollte. Strafbarkeit des C? 4. Teil, 9 Arzneimittelstrafrecht 9. Januar von 11

7 Lösung: 1. Strafbarkeit nach 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1 Abs. 1 BtMG enthält abschließende Aufzählung von Stoffen für das BtMG in den Anlagen I-III. Der Stoff ist zum Tatzeitpunkt noch nicht enthalten. Eine Strafbarkeit nach dem BtMG scheidet aus. 2. Strafbarkeit nach 96 Nr. 4 i.v.m. 13 Abs. 1 AMG Herstellen eines Arzneimittels ohne erforderliche Erlaubnis a) Herstellen (+) b) Tatobjekt: Arzneimittel gem. 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG Irrelevant, ob der Stoff auch tatsächlich geeignet ist, zu heilen. Frage nach therapeutischer Wirkung ist reine Zulassungsfrage. Bestimmung richtet sich primär nach der Verkehrsanschauung, sekundär nach der Zweckbestimmung des Herstellers. Irrelevant ist, ob Hersteller oder Konsumenten glauben, es handele sich nur um ein Betäubungsmittel. 4. Teil, 9, II., 3. Fall zum Verhältnis AMG und BtMG 9. Januar von 11

8 Lösung: (Fortsetzung) Im Fall: Für den Stoff existiert noch keine Verkehrsanschauung. Somit muss auf die Zweckbestimmung abgestellt werden. C wollte etwas wie Ecstasy herstellen. Der Stoff ist somit ein Arzneimittel im Sinne des 2 Abs. 1 AMG. c) Sperrwirkung bzw. Vorrang des BtMG? Kann ein nunmehr durch das BtMG als Betäubungsmittel eingestufter Stoff überhaupt ein Arzneimittel sein? Lösung über 81 AMG: Betäubungsmittelrecht bleibt unberührt. Folge: Auf Arzneimittel, die auch Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, finden gleichrangig beide Gesetze Anwendung. Im Fall: Der hergestellte Stoff unterliegt, obwohl C nur eine Partydroge herstellen wollte, dem AMG. d) Begehungsweise: ohne erforderliche Erlaubnis Nach 13 Abs. 1 AMG ist für gewerbs- oder berufsmäßiges Herstellen zum Zwecke der Abgabe eine Erlaubnis erforderlich. Im Fall: C als Student besitzt keine Approbation nach dem AMG, mithin hat er den Tatbestand des 96 Nr. 4 AMG erfüllt. 4. Teil, 9, II., 3. Fall zum Verhältnis AMG und BtMG 9. Januar von 11

9 III. Fall zum Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln Ich wäre so gern Apotheker wusste Bauch Weg Kapseln Wirkungsweise: Temporäre Wasserausschwemmung Negative potenzielle Folgen: Unterfunktion der Niere Körpereigene Entgiftung versagt. Eindickung des Blutes Gefahr von Herzinfarkt/Schlaganfall 4. Teil, 9 Arzneimittelstrafrecht 9. Januar von 11

10 Lösung: Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht (WS 2005/2006) Strafbarkeit des A gem. 95 I Nr. 1 i.v.m. 5 AMG a) Inverkehrbringen (+) b) bedenkliche Arzneimittel? P: Alle Mittel haben Neben- oder Wechselwirkungen. Regel: Je schwerwiegender die Krankheit, desto höher dürfen Nebenwirkungen sein. Abwägung ergibt sich aus 5 Abs. 2 AMG. Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) liegt hierin nicht. Im Fall: Die Nebenwirkungen der Kapseln stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zum therapeutischen Nutzen, zumal ein langfristiger Effekt sich nicht einstellt. Wegen der gravierenden Folgen sind die Kapseln deshalb bedenklich. Ergebnis: Strafbarkeit des A nach 95 Abs. 1 i.v.m. 5 Abs. 1 AMG (+) 4. Teil, 9, III. Fall zum Inverkehrbringen, 9. Januar von 11

11 Literaturhinweise Literatur zum Arzeimittelstrafrecht: Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht (2004) Rn 731 ff. Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. (2000) 72 Rn 73 ff. 9. Januar von 11

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