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1 Ausweisung Tatbestand: (2.) Bewertung und Abwägung im Einzelfall Grundsatz: Einbeziehung der verschiedenen Interessen mit der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung (vgl. BT-DRS. 18/4097, 49) Aber! immer Abwägung von Ausweisungs-und Bleibeinteresse unter umfassender Würdigung des Einzelfalls 54, 55 AufenthG = Typisierungen, die im Einzelfall hinterfragt werden müssen z.t. große Bandbreite in 54 II AufenthG (z.b. Nr. 9) oder Wertungswidersprüche (Nr. 3/4) Prüfung anhand aller bekannten Umstände, ob Ausweisung aus spezialpräventiven und/oder generalpräventiven Gründen geboten ist 41 Ausweisung Tatbestand: (2.) Bewertung und Abwägung im Einzelfall Bewertung und Abwägung im Einzelfall spezialpräventiv motivierte Ausweisung Abwehr von Verstößen des Ausländers gegen die durch Ausweisungsinteressen geschützten Werte Anknüpfung an Person des Ausländers negative Zukunftsprognose Gesamtpersönlichkeit des Ausländers, wie sie in dem konkreten Fehlverhalten und in seinem sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt Rspr.: grds. (-) bei Verurteilungen auf Bewährung ( 56 StGB) 42 Ausweisung Tatbestand: (2.) Bewertung und Abwägung im Einzelfall Fallgruppen für generalpräventiv motivierte Ausweisung Internationaler Terrorismus Organisierte Kriminalität Rauschgiftdelikte Steuerhinterziehung Unerlaubter Waffenbesitz Schwere Gewalttaten, Sittlichkeitsdelikte Urkundenfälschung, Falschaussage und Meineid Schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr gilt nicht für die in 53 III AufenthG genannten Personengruppen strittig, ob nach neuer Rechtslage Ausweisung auch ergänzend auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (verneinend z.t. in der Kommentarliteratur, laut Gesetzesbegründung zulässig) Entwicklung in der Rspr. abwarten 43 Ausweisung Tatbestand: (2.) Bewertung und Abwägung im Einzelfall gem. 53 II AufenthG z.b.dauer des Aufenthalts, soziale und persönliche Beziehungen im Bundesgebiet und Herkunftsstaat nicht Dauer solche entscheidend, sondern Integrationsbemühungen bzw. -erfolge Bsp.: Erlernen der Sprache, Schulabschluss, Berufsausbildung ausschließlich Bindungen im eigenen Herkunfts-und Kulturbereich? Berücksichtigung höherrangigen Rechts (v.a. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK Rspr. BVerfG und EGMR!) auch hier immer Einzelfallbetrachtung (z.b. tatsächliche Vater-Sohn- Beziehung, Scheinehe, häusliche Gewalt) Aufzählung in 53 II AufenthG nicht abschließend 44

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4 sandrohung, 59 AufenthG Grundsatz: Pflichtzur Androhung mit Bestimmung einer angemessenen Frist zur freiwilligen Ausreise (7-30 Tage) Kürzere oder keine Frist zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange, 59 I 2 Nr. 1: Entziehungsverdacht Nr. 2: erhebliche Gefahr für die öffentl. Sicherheit oder Ordnung Möglichkeit der Fristverlängerung, 59 I 4 Absehen von sandrohung gem. 59 I 3 i.v.m. Satz 2 Verbot der Bekanntgabe des Abschiebetermins, wenn Ausreisefrist abgelaufen, 59 I 8 53 sandrohung, 59 AufenthG Angabe des Staates, in den Ausländer abschoben werden soll, 59 II AufenthG und Hinweis, dass auch in anderen Staat möglich, in den Ausländer einreisen darf oder der zur Übernahme verpflichtet ist sandrohung = selbstständig anfechtbarer VA Widerspruch und Anfechtungsklage Keine aufschiebende Wirkung gem. 80 II 2 VwGO ivm Landesrecht ( 99 I 2 SOG M-V) Antrag auf Anordnung der a.w. ( 80 V 1 Var. 1 VwGO) 54 Unzulässigkeit bei sverbot, 60 AufenthG 60 I: Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Materielle Vorgaben in 3-3e AsylG Satz 2: gilt auch für bereits (ggf. im Ausland) anerkannte Flüchtlinge Prüfung durch das BAMF im Asylverfahren (Satz 3) Sobald Ausländer etwas asylerhebliches vorträgt wird Zuständigkeit des BAMF begründet Entscheidung und Rechtsschutz nach dem AsylG Ausnahmen gem. 60 VIII AufenthG gem. 60 IX AufenthG von Asylbewerbern möglich 60 II: drohender Schaden isv 4 I AsylG (sog. subsidiärer Schutz) entsprechende Anwendung von Abs. 1 S. 3 und 4 55 Unzulässigkeit bei sverbot, 60 AufenthG 60 III: Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Vorrang der Auslieferung vor der 60 V i.v.m. Art. 3 EMRK Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden Allgemeine Gefahr der Strafverfolgung nicht erheblich, 60 VI AufenthG 60 VII: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erhebliche konkret-individuelle Gefahr Satz 2: lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen 56

5 Sicherung der Räumliche Beschränkung und Wohnsitzauflage, 61 AufenthG shaft, 62 AufenthG Vorbereitungshaft ( 62 II) = vorbereitende Maßnahme zur Verhinderung des Untertauchens Sicherungshaft ( 62 III) Richtervorbehalt! ( 106 II 1 AufenthG, 415 ff. FamFG Amtsrichter) 62a AufenthG: Vollzug der shaft Ausreisegewahrsam, 62b AufenthG Sicherung der Durchführbarkeit der, max. 4 Tage; Richtervorbehalt Vergewisserungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen, 58 Ia AufenthG 57 Vorübergehende Aussetzung der = Duldung ( 60a AufenthG) Absatz 1: allgemeine Schutzgewährung für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen o. humanitären Gründen o. zur Wahrung politischer Interessen der BRD Zuständigkeit: oberste Landesbehörde Ermessensentscheidung Absatz 2: Satz 1: aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich und keine Erteilung einer AE Satz 2: Durchführung eines Strafverfahrens Satz 3: dringende humanitäre o. persönliche Gründe o erhebliche öffentliche Interessen (Ermessen) 58 Vorübergehende Aussetzung der = Duldung ( 60a AufenthG) Abs. 2 S. 2: aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich Tatsächliche Unmöglichkeit, Beispiele Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall (beachte nunmehr Abse. 2c und 2d n.f.) Übernahme der Rspr. zum (P) Gefälligkeitsatteste Fortdauernde Passlosigkeit, wenn ohne Reisdokumente nicht möglich (P) Mitwirkungspflicht Rechtliche Unmöglichkeit: v.a. Fälle gem. 60 I-V, VII AufenthG; Schutz von Ehe und Familie 59 Vorübergehende Aussetzung der = Duldung ( 60a AufenthG) Ausreisepflicht bleibt von Aussetzung unberührt, 60a III AufenthG Erteilung einer Bescheinigung über Aussetzung, 60a IV AufenthG Widerruf der Duldung, wenn Gründe entfallen sind, 60a V 2 AufenthG 60

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1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

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