Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

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1 Berlin, im Juli 2007 Stellungnahme Nr. 34/ Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Doping im Sport Mitglieder des Ausschusses: Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin (Vorsitz) Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf (Berichterstatter) Rechtsanwältin Dr. Gina Greeve, Frankfurt a.m. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt a.m. Rechtsanwältin Gabriele Jansen, Köln Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Frankfurt a.m. Rechtsanwältin Gül Pinar, Hamburg Rechtsanwalt Michael Rosenthal, Karlsruhe Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, München Zuständige DAV-Geschäftsführerin: Assessorin Bettina Bachmann

2 Verteiler: Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss, Innenausschuss des Deutschen Bundestages Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Andreas Schmidt Vorsitzender des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, Sebastian Edathy Landesjustizverwaltungen Bundesgerichtshof Bundesanwaltschaft Vorstand des Deutschen Anwaltvereins Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des KAV, BAV Vorsitzender des Forums Junge Anwaltschaft des DAV Deutscher Strafverteidiger e.v., Frau Regina Michalke Regionale Strafverteidigervereinigungen Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen und -initiativen Arbeitskreise Recht der im Bundestag vertretenen Parteien Deutscher Richterbund Strafverteidiger-Forum (StraFo) Neue Zeitschrift für Strafrecht, NStZ Strafverteidiger Prof. Dr. Jürgen Wolter, Universität Mannheim ÖTV, Abteilung Richterinnen und Richter Deutscher Juristentag (Präsident und Sekretär) Prof. Dr. Schöch, LMU München

3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. 1. a) Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht Veränderungen im Arzneimittelrecht und im BKA-Gesetz vor. - Ermittlungsbefugnisse für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln sollen auf das Bundeskriminalamt übertragen werden ( 4 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 BKAG-neu). - Die Regelbeispiele des besonders schweren Falles des Verstoßes gegen 95 Abs. 3 Arzneimittelgesetz-neu werden um die Fälle der gewerbs- oder bandenmäßigen Begehungsweise erweitert, die auch das Herstellen oder in Verkehrbringen gefälschter Arzneimittel ( 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG) umfasst. Für diese Fälle wird ( 98a AMG-neu) der erweiterte Verfall nach 73 d StGB vorgesehen. - Es soll die Strafbarkeit des Besitzes nichtgeringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen eingeführt werden( 95 Abs. 1. Nr. 2b AMG-neu). - Arzneimittel, die (auch) für Doping geeignet sind, sollen in der Packungsbeilage mit dem Warnhinweis versehen werden Die Anwendung des Arzneimittels (...) kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen, und bei möglicher Gesundheitsgefährdung aufgrund Fehlgebrauchs des Arzneimittels zu Dopingzwecken soll auch darauf hinzuweisen sein. b) Zur Begründung des Gesetzesentwurfs wird angeführt, die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung, die durch Aktionen des Sports und der Wirtschaft ergänzt worden seien, hätten die Doping-Entwicklung im Sport noch nicht umkehren können. Es sei erforderlich kriminelle Netzwerke im Bereich des Handels- und der Abgabe von Dopingmitteln durch höhere Sanktionen, Zugriff auf die finanzielle Basis und Konzentration der Ermittlungen abzuschrecken. Ebenso solle der Besitz nichtgeringer Mengen pönalisiert werden, um auch solche Sportler und Sportlerinnen bestrafen zu können, gegen die wegen des Besitzes nichtgeringer Mengen von Arzneimitteln, die auch zu Dopingzwecken geeignet seien, das Indiz der Weitergabe streite. Die beabsichtigten Warnhinweise in Packungsbeilagen bei besonderen Medikamenten sollen der Prävention dienen, sie sollen Gesundheitsgefährdungen vermeiden und damit einer missbräuchlichen Anwendung von Arzneimitteln entgegenwirken (Entwurfsbegründung S. 2). Spitzensportler - so heißt es in der Problem- und Zielbestimmung des Entwurfs - stünden in einer besonderen Vorbildfunktion, die auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der breiten Bevölkerung habe. Da sich Breitensportler oftmals an Vorbildern aus dem Spitzensport orientieren, hat die Bekämpfung des Dopings auch Auswirkung auf die Verbesserung der Volksgesundheit.

4 2. Stellungnahme Intervention in gesellschaftliche Missstände mit den Mitteln des Strafrechts soll - regelmäßig - ultima ratio, also letztes Mittel sein. Das setzt voraus, dass a) der Missstand bestimmt wird b) mildere Mittel - namentlich solche der Selbstregulierung - nicht zur Verfügung stehen oder - zumindest partiell - versagen. zu a): Schon bei der Bestimmung des Misstandes fällt auf, dass der Entwurf sich offenbar an den virulenten Fällen des Dopings in Teilbereichen des Spitzensports orientiert, gleichzeitig aber auch Regelungen für den Breitensport (Besitz von nichtgeringen Mengen bestimmter Medikamente) trifft. Dabei ist es unerlässlich, deutlich zu unterscheiden. Der Gesundheitsschutz der breiten Bevölkerung hat wenig mit dem Spitzensport gemein. Man wird sogar formulieren können, dass sich die Ziele des Breitensports - und dem damit verbundenen Gesundheitsschutz - und des Spitzensports weitgehend widersprechen. In diesem Sinne stellt der Spitzensport eher eine - vom Publikum vorzugsweise in völliger Passivität konsumierte - Unterhaltung dar, die den Verbindungsfaden zum Breitensport mithilfe einer überdimensionalen Leistungsschere längst durchschnitten hat. Vor diesem Hintergrund stellen sich Spitzen- und Breitensport als völlig verschiedene Welten dar, die - wenn sie sich nicht sogar gegenseitig in ihren Zielen widersprechen - jedenfalls wenig innere Beziehung zueinander aufweisen. Es ist eben der mit großen materiellen Interessen verknüpfte Unterhaltungswert des Spitzensports, der die Dimensionen für die Leistungsabfrage z. T. in Regionen versetzt, die die menschlichen Kräfteressourcen übersteigen und dadurch den Anreiz dafür schafft, sich jenseits erlaubter und akzeptabler Trainingsmethoden auch solcher Hilfsmittel zu bedienen, die die Pharmaindustrie und die Medizin bereitstellen. Spitzensport, der sich in dieser Weise der Unterhaltungsindustrie verpflichtet gibt seine auf den Sport bezogene Vorbildfunktion tendenziell auf. Er vermittelt beim Konsumenten keine Nachahmungseffekte sondern - im Gegenteil - die Distanz der Unerreichbarkeit der vorgeführten Leistung. Der einzelne Spitzensportler wird in diesem Gefüge leicht zum Opfer der die menschlichen Kräfte überfordernder Leistungsvorgaben. Der vorliegende Gesetzesentwurf bestimmt die Brücke (Vorbildfunktion) zwischen Spitzen- und Breitensport auf einer nicht begründeten argumentativen Grundlage. Er belegt zudem nicht, dass Missstände im Breitensport Anlass gäben, mit strafrechtlichen Mitteln zu intervenieren. Deshalb ist insbesondere die vorgesehene Einführung der Bestrafung des Besitzes von Dopingmitteln in nichtgeringer Menge ( 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a AMG) abzulehnen.

5 Es fehlt - namentlich - an einer rechtstatsächlichen Erhebung, die Auskunft darüber gibt, das bzw. ob im Breitensport das virulente Problem des übermäßigen Besitzes und Konsums von Dopingmitteln überhaupt besteht. Eine gesetzliche Regelung, die mit Strafrecht beim Breitensportler interveniert, weil im Spitzensport Missstände seit Jahrzehnten nicht erfolgreich beseitigt werden konnten, bleibt seine Legitimation schuldig. Bezogen auf den einzelnen Spitzensportler ist dessen - durch den Entwurf beabsichtigte - Subsumtion unter die Strafgewalt ein Unrecht. Vielmehr wären die Bedingungen des Leistungssports so zu gestalten, dass der Anreiz diminuiert wird, zu unerlaubten Arzneimitteln zu greifen. zu b): Berichte über Missstände im Spitzensport füllen seit vielen Jahren die Sportberichterstattung. Sportdisziplinarverfahren und ihre Sanktionen haben gegenüber strafrechtlicher Intervention den entscheidenden Vorteil des kontextualen Bezugs. Dies kann in besonderer Weise an den Vorgängen im Radsport und die Tour de France nachvollzogen werden. Wenn die Entwurfsbegründung davon spricht, es sei bisher nicht gelungen die Doping- Entwicklung im Sport (gemeint ist offensichtlich: im Spitzensport) umzukehren, so wird folgendes vernachlässigt: Die internen Maßnahmen in den Spitzensportverbänden - vor allem die wachsende Quantität und Qualität der medizinischen Kontrollen - sind dafür verantwortlich, dass das - im Spitzensport weit verbreitete und seit Jahrzehnten gepflegte - Doping als Problem erkannt und öffentlich gemacht worden ist. Die disziplinarischen Maßnahmen, die sich regelmäßig daran knüpfen, sind hoch wirksam; denn Sinn und Zweck des Arzneimittelabusus zielt allein auf den sportlichen Erfolg. Wird dem Sportler die Teilnahme an Wettbewerben untersagt, entfällt der Anreiz zum Arzneimittelmissbrauch. Deshalb ist es sinnvoll, die selbstregulierenden Kräfte in den Sportdisziplinen zu unterstützen und insbesondere das medizinische Überwachungsnetz zu stärken. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, die Bereiche des Handels mit Dopingmitteln mit strafrechtlichen Sanktionen zu erfassen so, wie es de lege lata vorgesehen ist. Die besonders schweren Fälle des 95 Abs. 3 AMG in der geltenden Fassung, und deren Regelbeispiele - Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen - Todesgefahr oder schwere Schädigung an Körper und Gesundheit - grober Eigennutz - Hergabe von Dopingmitteln an Personen unter 18 Jahren lassen es bereits jetzt zu, auch den bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Handel zu erfassen, ohne das Gesetz zu verändern. 3. Auch die auf Prävention ausgerichtete Hinweispflicht im Beipackzettel eines dopinggeeigneten Arzneimittels ist in der Form der Neuregelung ungeeignet. So, wie sie formuliert ist, zielt sie nicht auf die Abwehr einer möglichen Gesundheitsgefährdung, sondern soll den Benutzer bösgläubig machen, um in einem möglichen späteren Verfahren den Nachweis des Vorsatzes zu erleichtern.

6 Eine solche - verfahrensrechtlich orientierte - Hinweispflicht entspricht nicht dem auf Gesundheitsschutz durch optimale Arzneimittelsicherheit gerichteten Zweck des Arzneimittelgesetzes (vgl. dazu: Kloesel/Cyran AMG 1: Sicherstellung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel). Sie ist - im dargestellten Sinne - systemfremd. Der Deutsche Anwaltverein lehnt aus den genannten Gründen die Gesetzesnovelle ab.

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