Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

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1 Berlin, im Dezember 2007 Stellungnahme Nr. 60/ Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren. Bundesratsdrucksache 643/07 vom Mitglieder des Ausschusses: Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin (Vorsitz) Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf (Berichterstatter) Rechtsanwältin Dr. Gina Greeve, Frankfurt a.m. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt a.m. Rechtsanwältin Gabriele Jansen, Köln Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Frankfurt a.m. Rechtsanwältin Gül Pinar, Hamburg Rechtsanwalt Michael Rosenthal, Karlsruhe Rechtsanwalt Martin Rubbert, Berlin Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, München Zuständig in der DAV-Geschäftsführung: Rechtsanwalt Peter Altemeier, DAV-Berlin

2 2 Verteiler: Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss, Innenausschuss des Deutschen Bundestages Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Andreas Schmidt Vorsitzender des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, Sebastian Edathy Landesjustizverwaltungen Bundesgerichtshof Bundesanwaltschaft Vorstand des Deutschen Anwaltvereins Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des KAV, BAV Vorsitzender des Forums Junge Anwaltschaft des DAV Deutscher Strafverteidiger e.v., Frau Regina Michalke Regionale Strafverteidigervereinigungen Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen und -initiativen Arbeitskreise Recht der im Bundestag vertretenen Parteien Deutscher Richterbund Strafverteidiger-Forum (StraFo) Neue Zeitschrift für Strafrecht, NStZ Strafverteidiger Prof. Dr. Jürgen Wolter, Universität Mannheim ÖTV, Abteilung Richterinnen und Richter Deutscher Juristentag (Präsident und Generalsekretär) Prof. Dr. Schöch, LMU München

3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Der Gesetzesantrag des Landes Hessen strebt an, die Videokonferenztechnik in höherem Maß auch für das staatsanwaltliche und gerichtliche Verfahren nutzbar zu machen. Es heißt in der Entwurfsbegründung, durch die Bereitstellung dieser Technik durch die Justizverwaltung werde vor allem der Anwaltschaft, aber auch anderen Verfahrensbeteiligten in geeigneten Fällen die Gelegenheit gegeben, an gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit aus der eigenen Kanzlei heraus von seitens der Justizverwaltung bereitgestellten Videokonferenzanlagen aus teilzunehmen. Die Verstärkung des Einsatzes von Videokonferenztechnik stelle ein Serviceangebot im Sinne einer kundenorientierten Justiz dar. II. Eine grundsätzliche Bemerkung: Der Strafrechtsausschuss des DAV steht dem Einsatz von Videokonferenztechnik sehr skeptisch gegenüber. Durch Verwendung des Mediums wird das Prinzip der Unmittelbarkeit durchbrochen. Eine Durchbrechung von dem Prinzip der Ummittelbarkeit ist nur in begrenzten gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zuzulassen. Umgekehrt sollte das Medium gerade dazu verwendet werden, originale Aufzeichnungen des in der Konferenz gesprochenen Wortes zu erstellen. Wann immer also das technische Instrument der Videokonferenz eingesetzt wird, sollte die Dokumentation mit ihr notwendig einhergehen. III. Für das Strafverfahren sind folgende Änderungen vorgeschlagen: GVG Das Gericht soll gestatten können, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält und seine Teilnahme an der Verhandlung über Videokonferenztechnik ermöglicht wird. Das soll auch für staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen gelten.

4 4 Dazu: Soweit die unmittelbare Beteiligung des Dolmetschers im Ermittlungsverfahren angesprochen ist, wird der Stellenwert des persönlichen Kontakts eines ausländischen Beschuldigten mit einem Dolmetscher unterschätzt. Dies gilt namentlich für die Situation der Vernehmung und Festnahme. Ob der Beschuldigte die Vernehmung versteht, ob er das Recht zu schweigen, einen Anwalt zu konsultieren, dass das Konsulat seines Landes verständigt werde, reklamiert oder dies alles in abstrakter, technisierter Formalität untergeht, darf nicht offen bleiben oder gar ignoriert werden. Insbesondere bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren in denen einem schwerwiegenden Strafvorwurf nachgegangen wird (Kapitalstrafsachen) und es auf jedes einzelne Wort ankommt, wäre bei einer Videokonferenz eher als bei unmittelbarer Anwesenheit des Dolmetschers zu besorgen, dass Missverständnisse unerkannt bleiben, ins Protokoll gelangen und später als Beweismittel (vgl. 254 StPO) fungieren. Für die gerichtliche Verhandlung in Strafsachen ist die Abwesenheit des Dolmetschers und seine Zuschaltung über eine Videokonferenz abzulehnen. Man muss sich vor Augen führen, dass der Dolmetscher während der Verhandlung das gesprochene Wort der übrigen Verfahrensbeteiligten dem Angeklagten übersetzen muss. Geschieht dies über Tontechnik (Kopfhörer), steht der Angeklagte für Dialoge innerhalb der Verteidigung nicht zur Verfügung. Die Fähigkeiten des Angeklagten simultan zu reagieren, dürften eher begrenzt sein. Sie würden durch den Einsatz von Videotechnik regelmäßig überstrapaziert. Fälle aus der Praxis, in denen Gerichtsverfahren nicht haben stattfinden können, weil Dolmetscher nicht zur Verfügung standen, dürften äußerst selten sein. Der möglichen Ersparnis von Ressourcen stünden also erhebliche Nachteile für den Angeklagten gegenüber. Es sollte nicht vergessen werden, dass für viele Ausländer die Person des Dolmetschers den Brückenschlag von der eigenen Ethnie zum deutschen Rechtssystem und -Verfahren vermittelt b StPO Der Entwurf schlägt vor, die Vernehmung eines Zeugen über Videokonferenz ins Vernehmungszimmer übertragen zu lassen.

5 5 Im Entwurf wird dazu in der Begründung angeführt, die Vorschrift ermögliche es, im Ermittlungsverfahren Zeugenvernehmungen unter Verwendung von Bild- Tonübertragungen unter Verzicht auf die Anwesenheit des Zeugen durchzuführen; dies sei vorrangig zu praktizieren, wenn dies dem Opferschutz oder der Abwehr von der Gefahr des Beweismittelverlustes diene. Die Begründung verkennt, dass 58 b StPO nach seiner systematischen Stellung nicht ausschließlich die Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren regelt. In ihrer Neufassung würde sie auch für die Hauptverhandlung gelten. Die Vorschrift ist demnach in der vorgeschlagenen Fassung abzulehnen. Soweit beabsichtigt ist, ausschließlich für das Ermittlungsverfahren zum Opferschutz auf Anwesenheit des Zeugen zu verzichten, ist dies schon deshalb besonders problematisch, weil es sich zumeist um Fälle der Konstellation Aussage gegen Aussage handeln dürfte, die eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen erfordern und deshalb den persönlichen Eindruck der Vernehmungsperson - regelmäßig- als unverzichtbar erscheinen lassen. Soweit der Verlust eines personalen Beweismittel zu besorgen ist, wäre für diese Fälle eine Videokonferenz und/oder eine Videoaufzeichnung der Vernehmung begrüßenswert. Die Vorschrift des 58 a Abs 1 StPO könnte lauten: Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn dem Erscheinen eines Zeugen für eine längere oder unbestimmte Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen und der Verlust des Beweismittels zu besorgen ist. Besondere Begründung zur Aufzeichnung der Aussage des Zeugen in dieser Fallkonstellation: Gerade wenn die Entwurfsbegründung die Abwehr der Gefahr des Beweismittelverlustes anführt, ist das Naheliegendste zu tun, den Inhalt der Vernehmung auch zu konservieren. Der beharrlichen und unverständlichen

6 6 Abstinenz bei der Ton-Bild-Aufzeichnung des gesprochenen Wortes im Strafverfahren muss ein Ende gesetzt werden. Es sollte für diese Fälle eine obligatorische richterliche Vernehmung mit den in 168c Abs. 2 StPO normierten Anwesenheitsrechten vorgesehen werden a StPO In Fällen der mündlichen Verhandlung in Untersuchungshaftsachen soll das Gericht anordnen können, mit dem abwesenden Beschuldigten in einer Videokonferenz zu verhandeln. Akzeptabel ist, dass in den Ausnahmefällen des 118 a Abs. 2 S HS - der Beschuldigte hat auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet oder der Vorführung steht die weite Entfernung, Krankheit des Beschuldigten oder nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen - das technische Mittel der Videokonferenz eingesetzt würde. Ergänzend muss in diesem Kontext erwogen werden, auf Antrag des Beschuldigten mit dem Mittel der Videokonferenz bei Vorführung vor dem nächsten Richter i.s.d. 115 a StPO zu operieren. Es ist sachgerecht, wenn der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden kann, über eine Videokonferenz dem Beschuldigten - auf seinen Antrag hin - die Möglichkeit zu eröffnen, vor dem zuständigen Richter (i.s.d. 115, 118 StPO) alle rechtlichen Einwendungen gegenüber dem Haftbefehl und/oder seinem Vollzug anzubringen. Das wäre gegenüber der gegenwärtig herrschenden Interpretation des 115 a StPO und der daraus abgeleiteten eingeschränkten Kompetenz des nächsten Richters (vgl. BGH StV 1997, 418, 419; dagegen: Schröder StV 2005, 241 m.w.n; Wankel, Zuständigkeitsfragen im Haftrecht, 2002, S. 40 ff; Übersicht über den Streitstand bei Meyer-Goßner, 50. Auflage, 115 a, Rn. 5) ein echter Fortschritt d StPO Der Vorschlag sieht vor, dass die unmittelbare Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer durch Videokonferenz bei einem Verteidigerausschlussverfahren ersetzt werden kann ( 138d Abs. 4 Satz 2 StPO).

7 7 Die Fälle dürften in der Praxis einerseits so selten, andererseits so brisant sein, dass die unmittelbare Anhörung des Vorstandsmitglieds der Rechtsanwaltskammer hochgradig angezeigt ist. Der Vorschlag zu dieser Vorschrift verheißt der berufsrechtlichen Organisation Erleichterung an einer Stelle, an der - regelmäßig - intensives Engagement gefragt ist. Der Vorschlag ist deshalb abzulehnen a StPO Die Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Ermittlungsverfahren im Wege der Videokonferenz soll den zeitraubenden Versand von Verfahrensakten mit Vernehmungsersuchen an ferne Gerichte und Polizeidienststellen vermeiden helfen und damit die Dauer von Ermittlungsverfahren verkürzen. Welche Vorstellungen von der Regelung und ihrer Umsetzung die Begründung der Entwurfsfassung geleitet haben, erschließt sich nicht aus ihr selbst. Vernehmungsersuchen müssen nicht gestellt werden. Wenn es darum geht, das Beschleunigungsgebot einzuhalten, kann die zuständige Staatsanwaltschaft den Beschuldigten laden; er ist zum Erscheinen verpflichtet ( 163 a Abs. 3, S.1). Regelmäßig vermittelt dem Beschuldigten diese Förmlichkeit auch die Bedeutung seiner Mitwirkung, sie hat - in diesem Sinne - auch eine vom Gesetzgeber gewollte Warnfunktion. Diese Förmlichkeit kann über das Medium der Videokonferenz viel von ihrem Charakter einbüßen, ein Effekt, der zugleich einen Verlust von Schutz für den Beschuldigten mit sich bringen kann. Der Vorschlag ist daher in diesem Punkt abzulehnen StPO Der vom Erscheinen entbundene Angeklagte soll über Videokonferenz richterlich vernommen werden können, und damit die obligatorische Vernehmung durch einen Richter über die Anklage verzichtbar werden. Der Vorschlag ist in dieser Form abzulehnen. Die Entbindung von der Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung in den in 233 StPO genannten Fällen kommt nach der Kommentierung (Meyer-Goßner,

8 8 233, Rdn. 1) namentlich in Betracht für Angeklagte, die weit vom Gerichtsort entfernt wohnen, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus beruflichen oder anderen privaten Gründen nicht oder nur unter Schwierigkeiten vor Gericht erscheinen können. Da der Angeklagte nur auf seinen Antrag hin vom Erscheinen entbunden werden kann, erscheint es sachgerecht, das Mittel der Videokonferenz für die gesamte Verhandlung in Abwesenheit einzusetzen. Der Angeklagte hätte dadurch die Möglichkeit, trotz der Schwierigkeiten, die seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung entgegenstehen, den wesentlichen Prozessstoff mitzubekommen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in der gesamten Verhandlung geltend zu machen a StPO Der Entwurf sieht vor, dass auch Sachverständige im Wege der Videokonferenz vernommen werden können. Ausgenommen sollen die Fälle sein, in denen ein Sachverständiger zu Fragen der Unterbringung ( 246 a StPO) obligatorisch hinzuzuziehen ist. Der Vorschlag ist abzulehnen. Wenn man nur die Fälle bedenkt, in denen Psycho-Sachverständige zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten oder zur Glaubhaftigkeit des Belastungszeugen gehört werden, ist - regelmäßig - deren Anwesenheit während der gesamten Beweisaufnahme obligatorisch. Die Ersetzung ihrer unmittelbaren Vernehmung durch eine Videokonferenz erscheint vor diesem Hintergrund paradox. Die Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 164; StV 2005, 124) wie auch im interdisziplinären Dialog (vgl. zu den Mindeststandards bei Schuldfähigkeitsgutachten: Boetticher et.al. NStZ 2005, 57 und im Diagnosegutachten: Boetticher et. al. NStZ 2006, 537) geht in die Richtung einer effektiven Kontrolle der Sachverständigengutachten durch das Gericht. Diese effektive Kontrolle könnte durch die Zwischenschaltung des Mediums der Videokonferenz einen erheblichen Rückschlag erleiden. Die Richtigkeitsgewähr eines Urteils kann darunter erheblich leiden. Zu denken wäre allerdings daran, in den Fallkonstellationen des 256 Abs. 1 Nr. 1a - c StPO die Verlesung des Gutachtens auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten durch eine Videokonferenz zu ergänzen, um das Fragerecht zu eröffnen.

9 StPO Nach der Intention des Entwurfs soll für nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen, das in nicht bestimmter Form zu gewährende rechtliche Gehör auch über eine Videokonferenz gewährt werden können. Dagegen ist nichts zu erinnern. Anders fällt die Stellungnahme indes aus, soweit über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. 453 Abs.1, S. 3 StPO zu verhandeln ist. Hier sieht das geltende Gesetz die mündliche Anhörung des Verurteilten vor und dabei soll es - wegen der Bedeutung der Sache für den Verurteilten - auch bleiben. Für diesen Teil des Gesetzesvorschlages lehnt der Strafrechtsausschuss des DAV die Einführung einer Videokonferenz ab StPO Der Vorschlag sieht für die Fälle der Reststrafaussetzung zur Bewährung die Möglichkeit der Videokonferenz vor. Der Entwurf spricht von höchster Praxisrelevanz dieser Fälle und will vor allem in den Fällen der beabsichtigten Ablehnung einer Reststrafaussetzung eine erhebliche Verfahrenserleichterung schaffen. In der Kommentierung (Meyer-Goßner, 454, Rdn. 16) ist zum Zweck der Anhörung kommentiert: Sie diene nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs, durch die zwingende mündliche Anhörung soll auch erreicht werden, dass das Gericht den unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten in der Strafanstalt aufnimmt; es soll sich einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen (BGHSt 28, 138, 141; OLG Celle StV 1988, 259; OLG Schleswig NJW 1975, 1131; Bringewat NStZ 96, 20; Rieß JR 76, 118). Es versteht sich von selbst, dass dabei nicht zwischen aussichtsreichen oder scheinbar aussichtslosen (beabsichtigte Ablehnung) Anträgen differenziert wird. Das in dieser Formulierung zur Begründung des Entwurfs zutage tretende Verständnis vom Anspruch auf rechtliches Gehör i.s.d. Art. 103 Abs. 1 GG entspricht nicht dem Postulat vom Verfahrensrecht als implementiertem Verfassungsrecht.

10 10 Der Vorschlag ist in diesem Punkt abzulehnen StPO Der Entwurf sieht für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs für das Beschlussverfahren über Entscheidungen zu 450 a Abs. 3 S. 1 StPO (Anrechnung von Untersuchungshaft) und StPO (Berechnung der erkannten Strafe, Vollstreckung einer Geldstrafe, nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Anrechnung von Krankenhausaufenthalts) vor, dies im Wege der Videokonferenz wahrnehmen zu können. Dies stellt gegenüber der gegenwärtigen Situation, dass ohne mündliche Verhandlung aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden ist, eine positive Variante dar. Dem Entwurf wird in diesem Punkt zugestimmt StVollzG Auch der Vorschlag des Entwurfs, die Anhörung des Gefangenen im Wege der Videokonferenz zuzulassen, der nach 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Anstaltsleitung gestellt hat, verdient Zustimmung. Eine mündliche Anhörung des Antragstellers ist de lege lata nicht vorgesehen.

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