Gesetz Nr Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) Inhaltsübersicht

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1 223-7 Gesetz Nr Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) Vom 17. Januar 1990 * in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1994 (Amtsbl. S. 1359). * Amtsbl. S Geändert durch Gesetz Nr vom 12. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1402), Anlage Nr zum Gesetz Nr vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) und Gesetz Nr vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1238). Fundstelle: Amtsblatt 1994, S Abschnitt Allgemeine Grundsätze 1 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung 2 Begriff und Inhalt der Weiterbildung Inhaltsübersicht 3 Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen 4 Unabhängigkeit der Weiterbildung 2. Abschnitt Staatliche Anerkennung 5 Anerkennungsgrundsätze 6 Anerkennungsvoraussetzungen 7 Staatliche Anerkennung 3. Abschnitt Durchführung der Förderung 8 Förderungsgrundsätze 9 Staatliche Förderung 10 Art der Förderung 11 Zuwendungen zu den Kosten der Bildungsarbeit 12 Zuwendungen zu den Personalkosten 13 Freiwillige Zuwendungen 14 Zuwendungen zu Investitionen Zuwendungen zu Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen in der beruflichen Weiterbildung Zuwendungen an staatlich anerkannte Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung 17 Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs 4. Abschnitt Beurlaubung 18 Beurlaubung 5. Abschnitt Koordination und Kooperation

2 19 Verpflichtung zur Zusammenarbeit 20 Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung 21 Zusammensetzung des Landesausschusses für Weiterbildung 6. Abschnitt Freistellung für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen 22 Grundsätze 23 Dauer der Freistellung 24 Anrechnung 25 Wartezeit 26 Gewährung der Freistellung 27 Antrag auf Freistellung 28 Ausschluss von Doppelansprüchen 29 Erkrankung 30 Verbot der Erwerbstätigkeit 31 Fortzahlung des Arbeitsentgelts 32 Verbot der Benachteiligung 33 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 7. Abschnitt Weiterbildungsinformationssystem 34 Weiterbildungsbericht 35 Übermittlung von Weiterbildungsdaten 8. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Erlass von Verwaltungsvorschriften 37 Übergangsvorschriften 38 (aufgehoben) 39 In-Kraft-Treten 1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze 1 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung (1) Die Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen. (2) Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.

3 (3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung. (4) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusammenwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen. 2 Begriff und Inhalt der Weiterbildung (1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. (2) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen. (3) Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme. (4) Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen. (5) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung. 3 Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen (1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen. (2) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich. 4 Unabhängigkeit der Weiterbildung

4 Die staatliche Förderung der Weiterbildung lässt das Recht der Einrichtungen auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt. Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter oder Leiterinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen werden gewährleistet. 2. Abschnitt Staatliche Anerkennung 5 Anerkennungsgrundsätze (1) Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen. (2) Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung. (3) Die Anerkennung von Einrichtungen [1], die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft. Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung. (4) Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sind staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach diesem Gesetz gleich gestellt. [1] Vgl. Bekanntmachung vom 1. Juli 1991 (GMBl. S. 449), vom 14. Juli 1992 (GMBl. S. 226), vom 1. Dezember 1993 (GMBl S. 12) und vom 15. Juli 1996 (GMBl. S. 182). 6 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus: 1. Der Träger muss eine juristische Person sein und seine Einrichtungen im Einklang mit bestehenden Gesetzen und Tarifverträgen führen. 2. Die Einrichtung muss ihren Sitz und Arbeitsbereich im Saarland haben. 3. Einrichtungen, deren Träger nicht nur in der Weiterbildung tätig sind, können nur anerkannt werden, wenn sie als unselbstständige Anstalten oder als Sondervermögen mit eigener Rechnung geführt werden und eine Satzung haben. Die Satzung muss einen Beirat vorsehen, der bei der Aufstellung des Arbeitsplans der Einrichtung mitwirkt und dem Träger den Leiter oder die Leiterin und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zur Anstellung vorschlägt. Dem Beirat müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Berufstätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen

5 der Weiterbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind. 4. Die Einrichtung muss allen offen stehen; die Teilnahme muss freigestellt sein. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden. 5. Die Einrichtung muss eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Saarland nachweisen und in dieser Zeit Leistungen erbracht haben, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen, sowie nach der räumlichen und sächlichen Ausstattung erwarten lassen, dass die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllt werden. 6. Die Einrichtung muss langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und nach Art und Umfang der Tätigkeit die Gewähr von Dauer bieten. 7. Die Einrichtung muss die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen in angemessenen Teilnahmebedingungen regeln und diese zur Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen machen. 8. Die Einrichtung muss von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Weiterbildung hauptberuflich tätigen Person geleitet werden. Abweichende Regelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Einrichtung muss eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzen. 9. Die Einrichtung muss eine qualifizierte berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewährleisten. 10. Die Einrichtung muss sich zur Offenlegung ihrer Weiterbildungsprogramme verpflichten. (2) Die Anerkennung als Einrichtung der beruflichen Weiterbildung setzt mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 und Nr. 8 Satz 2 zusätzlich die Erfüllung folgender Anforderungen voraus: 1. Die Einrichtung soll auch solche Maßnahmen durchführen, die zu Abschlüssen nach 46 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), 42 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften führen. Sofern für eine bestimmte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung keine Prüfung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgesehen ist, ist eine Bescheinigung über die Dauer der Maßnahme, den Lehrgangsinhalt und die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. 2. Die Einrichtung muss zur Durchführung ihrer Maßnahmen über eine Ausstattung verfügen, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. 3. Die Einrichtung muss die Gewähr für wirtschaftliche Zuverlässigkeit bieten und darf innerhalb der letzten zwei Jahre keinen Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu vertreten haben. (3) Betriebe und Unternehmen, die in eigenen Bildungsstätten berufliche Weiterbildung durchführen, können als Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nur anerkannt werden, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen (ausgenommen Absatz 1 Nr. 3) erfüllen und zu ihren Weiterbildungsmaßnahmen Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die nicht Angehörige des beantragenden Betriebs oder Unternehmens sind, gleichberechtigten Zugang gewähren. (4) Landesorganisationen der Einrichtungen der Weiterbildung bedürfen der Rechtsfähigkeit. Ihr demokratischer Aufbau, ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung müssen gesichert sein.

6 7 Staatliche Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. (2) Die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der auf die staatliche Anerkennung gemäß 5 hinweist. (3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Wirtschaft werden ermächtigt, im gegenseitigen Benehmen und nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung [2] zu regeln. [2] Vgl. BS- Nrn und Abschnitt Durchführung der Förderung 8 Förderungsgrundsätze (1) Das Land fördert die Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans. (2) Zuständig für die Förderung anerkannter Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, für anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung das Ministerium für Wirtschaft. (3) Gemeinden und Gemeindeverbände sollen die Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ihres Bereichs finanziell zusätzlich zu den Zuwendungen des Landes unterstützen. 9 Staatliche Förderung (1) Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. der Träger muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein. 2. Der Träger muss Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsichtlich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen bereit sein. 3. Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen.

7 (2) Die auf Grund einer Anerkennung gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nicht bestanden. 10 Art der Förderung (1) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung durch Zuwendungen 1. zu den Kosten der Bildungsarbeit ( 11), 2. zu den Personalkosten ( 12), 3. freiwilliger Art ( 13). (2) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung durch Zuwendungen 1. zu Investitionen ( 14), 2. zu zusätzlichen Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ( 15). Die finanzielle Förderung der beruflichen Weiterbildung auf Grund anderer Regelungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (3) Doppelförderung ist ausgeschlossen. 11 Zuwendungen zu den Kosten der Bildungsarbeit (1) Für die Bildungsarbeit gewährt das Land nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen für die den staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung entstandenen und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anerkannten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für nebenberuflich tätige Leiter und Leiterinnen, Lehr- und Verwaltungskräfte, soweit diese Aufwendungen weder unter 12 noch unter 13 fallen. (2) Heimvolkshochschulen und ähnliche Einrichtungen erhalten abweichend von Absatz 1 auf Antrag Zuwendungen, deren Höhe abhängig ist von der Zahl der Teilnehmertage, Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und von der Zahl und Dauer der Veranstaltungen. (3) Die geltend gemachten Aufwendungen können nur in der Höhe anerkannt werden, die sich aus der Bewertung der Bildungsarbeit nach Inhalt, Form, Umfang und gesellschaftlicher Bedeutung ergibt. (4) Die Bewertungskriterien werden nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Rechtsverordnung [3] festgelegt.

8 [3] Vgl. BS- Nr Zuwendungen zu den Personalkosten (1) Das Land gewährt staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten 1. in Höhe von 60 v. H. der Kosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Kräfte, 2. bis zu 40 v. H. der Kosten der hauptberuflich beschäftigten Verwaltungskräfte. (2) Berechnungsgrundlage bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt und Umfang der Arbeit der Einrichtungen nach einheitlichen Kriterien berücksichtigt und stufenweise verwirklicht wird. Er wird nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Rechtsverordnung [4] festgelegt. [4] Vgl. BS- Nr Freiwillige Zuwendungen Das Land kann staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung Zuwendungen für 1. die Errichtung und Einrichtung von Bauten und Räumen, 2. die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln sowie 3. die Entwicklung und Durchführung innovativer Bildungsmaßnahmen gewähren. 14 Zuwendungen zu Investitionen Zuwendungen zu Investitionen der staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung können gewährt werden, wenn diese der Schaffung, der Erweiterung oder der Ausstattung von beruflichen Weiterbildungseinrichtungen dienen, die bisher im Saarland nicht oder nur mit unzureichenden Kapazitäten oder unzureichender Ausstattung vorhanden und auch nicht im Wege der Kooperation zwischen anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung zu schaffen sind. 15 Zuwendungen zu Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen in der beruflichen Weiterbildung

9 Zur Entwicklung und Durchführung innovativer Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung für die zusätzlichen Personalausgaben Zuwendungen gewährt werden. 16 Zuwendungen an staatlich anerkannte Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die anerkannten Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans Zuwendungen bis zur vollen Höhe der Personalkosten für ihre hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt, Umfang und Bedeutung der pädagogischen Arbeit der Landesorganisation berücksichtigt. Er wird nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Rechtsverordnung [4] festgesetzt. Darüber hinaus kann das Land den Landesorganisationen Zuwendungen bis zur vollen Höhe der in ihrer Verwaltung entstehenden Personal-, Sach- und allgemeinen Ausgaben gewähren. (2) Zur Fortbildung von pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landesorganisationen stellt das Land in seinem Haushalt Mittel in Höhe von mindestens 5 v. H. des jährlichen Haushaltsansatzes zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus 11 bereit. [4] Vgl. BS- Nr Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs Die Verwendung der den Einrichtungen und den Landesorganisationen der Weiterbildung vom Land gewährten Zuwendungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Saarlandes. 4. Abschnitt Beurlaubung 18 Beurlaubung Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung als hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beurlaubt werden. Die Beurlaubungen sollen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

10 5. Abschnitt Koordination und Kooperation 19 Verpflichtung zur Zusammenarbeit (1) Die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung arbeiten zur Förderung der Weiterbildung zusammen. Ihre Kooperation dient insbesondere der Herstellung eines Gesamtangebots, der Arbeitsteilung und der Bildung von Schwerpunkten. (2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Landesausschusses für Weiterbildung. 20 Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung (1) Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken. (2) Der Landesausschuss für Weiterbildung ist zu hören, bevor auf Grund dieses Gesetzes Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden oder über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung entschieden wird. (3) Er hat außerdem die Aufgabe - durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen die Weiterbildung zu fördern; - die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes mit anderen Institutionen des Bildungswesens und Betrieben zu fördern; - die Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen der Weiterbildung zu unterstützen. (4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Landesausschuss für Weiterbildung Fachausschüsse einrichten, insbesondere je einen Ausschuss für Fragen der allgemeinen einschließlich der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie der Integration dieser Bereiche. (5) Der Landesausschuss für Weiterbildung ist zum Entwurf eines von der Landesregierung vorzulegenden Weiterbildungsberichts gemäß 34 zu hören. 21 Zusammensetzung des Landesausschusses für Weiterbildung (1) Der Landesausschuss für Weiterbildung besteht aus 18 ordentlichen Mitgliedern und 18 stellvertretenden Mitgliedern. (2) Ihm gehören je zu gleichen Teilen an

11 - Vertreter der anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung; - Vertreter der anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung; - Sachverständige, die nicht Vertreter der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind. Auf Vorschlag der Landesorganisationen werden die Vertreter der anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, die Vertreter der anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung durch das Ministerium für Wirtschaft berufen. Die Sachverständigen werden durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von vier Jahren. (3) Der Landesausschuss für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. (4) Der Landesausschuss für Weiterbildung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft bedarf. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. 6. Abschnitt Freistellung für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen 22 Grundsätze (1) Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung (Freistellung zu Bildungszwecken). Dieser Anspruch besteht für Schichtarbeiter auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer von dem Beschäftigten oder der Beschäftigten an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen (z. B. Krankenpfleger/schwester, Altenpfleger/in, Krankengymnast/in) befinden. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu den Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen im Sinne des Art. 73 Nr. 8 des Grundgesetzes. 23 Dauer der Freistellung

12 (1) Der Anspruch auf Freistellung für Bildungszwecke beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. (2) Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann der Anspruch auf Freistellung für bis zu vier Kalenderjahre zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen. Bei der Beantragung der Zusammenfassung soll der Beschäftigte die Art der Bildungsveranstaltung näher bezeichnen, die er zu besuchen wünscht. Wenn und soweit der oder die Beschäftigte die Zustimmung dafür beantragt, dass im Jahr der Inanspruchnahme der Freistellung die Freistellung dieses Jahres selbst mit der Freistellung früherer Jahre zusammengefasst werden soll (Ansparen), soll der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seine bzw. ihre Zustimmung nur aus den Gründen, die in der Person des Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen oder aus Gründen des 27 Abs. 2 versagen. Die Gründe für die Versagung der Zustimmung sind dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. (3) Der Anspruch auf Freistellung für Bildungszwecke ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Beim Ansparen nach Absatz 2 können Freistellungsansprüche vergangener Kalenderjahre nicht rückwirkend geltend gemacht werden. 24 Anrechnung (1) Freistellungen nach diesem Gesetz dürfen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden. (2) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Dies gilt jedoch insbesondere nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz oder 45 Abs. 5 Saarländisches Personalvertretungsgesetz handelt. 25 Wartezeit Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. 26 Gewährung der Freistellung (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung zu Bildungszwecken abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Freistellungstage das Zweifache der Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden Freistellungstage weniger als fünf Tage, so ist der Arbeitgeber in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung für

13 Bildungszwecke zu gewähren. Dies gilt auch für die Tage, die sich bei der Teilung der insgesamt zu gewährenden Freistellungstage durch die Zahl fünf als Rest ergeben. Die Freistellungstage, die nach der vorstehenden Regelung vom Arbeitgeber insgesamt zu gewähren sind, jedoch von den Beschäftigten der Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden bei der Errechnung der Zahl der Freistellungstage nur im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt. (2) Ein Anspruch auf Freistellung zu Bildungszwecken besteht nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen ( 33), die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 5 Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden. (3) Der oder die Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsmaßnahme und die Teilnahme daran nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen. (4) Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung zu Bildungszwecken gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen oder eine Einigung der beteiligten Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen auf eine solche Regelung herbeizuführen. 27 Antrag auf Freistellung (1) Die Freistellung zu Bildungszwecken ist unter Angabe des Termins der Bildungsveranstaltung, die der oder die Beschäftigte zu besuchen wünscht, mindestens sechs Wochen vor ihrem Beginn zu beantragen. (2) Unbeschadet der Regelung des 26 Abs. 1 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Gesetzliche und vertragliche Mitbestimmungsregelungen bleiben unberührt. (3) Ist dem oder der Beschäftigten Freistellung zu Bildungszwecken aus einem in Absatz 2 aufgeführten Grund versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist dem Arbeitnehmer eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach. 28 Ausschluss von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nur, soweit dem oder der Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr nicht bereits von einem früheren Arbeitgeber oder einer früheren Arbeitgeberin Freistellung gewährt worden ist.

14 (2) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Kalenderjahr gewährten bzw. nicht gewährten Freistellungen auszustellen. 29 Erkrankung Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet. 30 Verbot der Erwerbstätigkeit Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. 31 Fortzahlung des Arbeitsentgelts (1) Für die Zeit, in der Beschäftigte zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt sind, ist ihnen das Arbeitsentgelt oder Gehalt ohne Minderung fortzuzahlen. Für die Bemessung der Bezüge gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht. (2) Hat ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm oder ihr im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht und ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres beendet worden, so kann eine teilweise Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts oder Gehalts nicht verlangt werden. (3) Der oder die Beschäftigte muss sich auf das Arbeitsentgelt oder Gehalt denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er oder sie wegen der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss auf Grund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird. 32 Verbot der Benachteiligung Beschäftigte, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. 33 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

15 (1) Freistellung zu Bildungszwecken kann nur für nach diesem Gesetz anerkannte Bildungsveranstaltungen einschließlich deren Abschlussprüfungen beansprucht werden. (2) Politische Bildungsveranstaltungen der nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung und berufliche Bildungsveranstaltungen der nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung gelten als anerkannt. Dies gilt nicht für die in Absatz 4 umschriebenen Veranstaltungen. (3) Bildungsveranstaltungen von Einrichtungen, die nicht nach diesem Gesetz anerkannt sind, können auf Antrag anerkannt werden. Eine Bildungsveranstaltung ist anzuerkennen, wenn 1. es sich um eine Veranstaltung der politischen ( 2 Abs. 4) oder der beruflichen ( 2 Abs. 5) Weiterbildung handelt, 2. sie allen Beschäftigten offensteht, 3. die Teilnahme an ihr freigestellt ist, 4. die personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolgs erwarten lassen und 5. die Einrichtung sich verpflichtet, die notwendigen Bescheinigungen im Sinne des 26 Abs. 3 kostenlos auszustellen und die Angaben gemäß 35 an die Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen. Die Anerkennung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, für solche der politischen Weiterbildung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. (4) Berufliche und politische Bildungsveranstaltungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des 33 Absatz 3 SWBG, wenn es sich handelt um: 1. Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dienen, 2. Veranstaltungen der Berufsausbildung im Sinne des 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz oder der beruflichen Umschulung im Sinne des 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz, 3. Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, 4. Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze dienen, 5. Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist, 6. Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, 7. Veranstaltungen, die ausschließlich der Fortbildung betrieblicher Interessenvertretungen dienen, 8. Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die im Ausland von Veranstaltern durchgeführt werden, deren Hauptsitz sich nicht im Saarland befindet.

16 (5) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Wirtschaft regeln im gegenseitigen Benehmen das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung [5]. [5] Vgl. BS- Nr Abschnitt Weiterbildungsinformationssystem 34 Weiterbildungsbericht (1) Die Landesregierung legt alle vier Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung der Weiterbildung und der Freistellung zu Bildungszwecken im Saarland vor. (2) Das Statistische Landesamt führt jährlich eine statistische Erhebung bei den staatlich anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen und der beruflichen Weiterbildung durch. (3) Erhoben werden folgende Merkmale: 1. Einrichtungen und Landesorganisationen: Name, Art, Zahl, Anschrift, Aufbau der Träger, Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit, finanzieller Aufwand (Mittelherkunft und -verwendung), 2. Lehr- und Verwaltungspersonal: Zahl, Funktion, Beschäftigungsart und -umfang, 3. Veranstaltungen: Zahl, Art und Themenbereiche, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, 4. Teilnehmer: Zahl der Teilnehmer, Zahl und Art der vermittelten Abschlüsse und Zertifikate. (4) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Einrichtungen und Landesorganisationen, 2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. (5) Für die Erhebung sind die Träger und Leiter der Einrichtungen und der Landesorganisationen auskunftspflichtig. Sie haben die Angaben innerhalb der vom Statistischen Landesamt gesetzten Frist zu machen. (6) Die Erhebung erfolgt als Totalerhebung und wird jährlich zum 30. April durchgeführt. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 35 Übermittlung von Weiterbildungsdaten

17 Die staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die vorgesehenen Bildungsveranstaltungen mit den veranstaltungsspezifischen Angaben (z. B. Bezeichnung, Ort, Zeitraum, verantwortlicher Leiter, Teilnahmeentgelt, Teilnahmevoraussetzung, Bildungsfreistellungsfähigkeit, Zertifizierung) zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes gemäß 2 Abs. 3 und 4 Arbeitskammergesetz eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen. 8. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Erlass von Verwaltungsvorschriften Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Wirtschaft erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften [6]. [6] Vgl. Erlass über die Gewährung von Zuwendungen vom 20. Dezember 1991 (GMBl S. 4). 37 Übergangsvorschriften Die Einrichtungen und die Landesorganisationen, die bisher nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Saarland (EBG) vom 8. April l970 (Amtsbl. S. 338), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1975 (Amtsbl S. 1) anerkannt sind [7], gelten als staatlich anerkannt nach 5 Abs. 2. [7] Vgl. Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (GMBl. S. 507 und 508), vom 15. Dezember 1971 (GMBl. S. 850), vom 17. April 1972 (GMBl. S. 346), vom 1. September 1977 (GMBl. S. 559) und vom 31. Oktober 1989 (GMBl. S. 431). (aufgehoben) In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1990 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Saarland außer Kraft.

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