Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
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- Günther Hummel
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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 440/11-1. des Herrn E..., 2. der Frau T..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Nagler, Rothfahl, Haberkern, Weckmüller, Stenzel, Dr. Kaulfuß, Achterfeld, LL.M., III. Hagen 39, Essen - gegen a) das Schreiben des Amtsgerichts Essen vom 9. Februar F 171/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar UF 149/10 -, c) das Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni F 171/08 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Eichberger und die Richterin Britz gemäß 32 Abs. 1 in Verbindung mit 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2011 einstimmig beschlossen: Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni F 171/08 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar UF 149/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. 1/7
2 Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gemäß 372a Abs. 1 ZPO gerichtlich angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, durch die festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht der biologische Vater der im November 2003 geborenen Zwillinge der Beschwerdeführerin zu 2) ist. 1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Dezember 2003 mit einer kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr ein im Jahr 2004 geborenes Kind. Er ist als Vater außerdem für sieben weitere Kinder von anderen Frauen eingetragen. Die Beschwerdeführerin zu 2) besitzt die kamerunische Staatsangehörigkeit. Sie reiste vermutlich im April 2002 in die Bundesrepublik ein. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Mai 2002 als offensichtlich unbegründet ab. Die Rechtskraft trat nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im März 2004 ein. Am 30. Juli 2003 erkannte der Beschwerdeführer zu 1) vorgeburtlich die Vaterschaft für die Zwillinge der Beschwerdeführerin zu 2) an. Laut Mitteilung des Jugendamts in der Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gemeinsame Sorgerechtserklärungen für die Kinder abgegeben. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer zu 1) erwarben die Zwillinge gemäß 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin zu 2) erhielt daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz. Im September 2006 gebar die Beschwerdeführerin zu 2) ein weiteres Kind. Vater dieses Kindes ist ein kamerunischer Staatsangehöriger. Laut einem anonymen Hinweis an die zuständige Ausländerbehörde soll er auch der biologische Vater der Zwillinge sein. b) Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 focht die zuständige Bezirksregierung, die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers zu 1) für die Zwillinge beim Amtsgericht an und beantragte festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht der Vater der Zwillinge ist. Beklagte des Anfechtungsverfahrens sind die Kinder und der Beschwerdeführer zu 1). Die Beschwerdeführerin zu 2) trat als Streithelferin auf Beklagtenseite bei. c) Mit Beschluss vom 30. April 2009 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Abstammungsgutachtens an. Im Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer zu 1), den Beweisbeschluss aufzuheben, hilfsweise zurückzustellen, und vorab die Frage des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und den Zwillin /7
3 gen zu klären. Im Juni 2010 fand ein Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht statt, in dem das Gericht eingangs darauf hinwies, dass das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den Zwillingen bislang nicht ausreichend dargelegt sei. Die Bezirksregierung als Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragte, durch Zwischenurteil festzustellen, dass die Weigerung der Beschwerdeführer zu 1) und 2), Proben für die Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, rechtswidrig sei. d) Mit angegriffenem Zwischenurteil vom 25. Juni 2010 stellte das Amtsgericht fest, dass die Weigerung der Beschwerdeführer zu 1) und 2), eine Probe zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, rechtswidrig sei. e) Im von der Beschwerdeführerin zu 2) als Streithelferin der Beklagten angestrengten Beschwerdeverfahren erließ das Oberlandesgericht unter dem 5. Oktober 2010 einen Hinweisbeschluss. Danach sei die Frage, ob der Beschwerdeführer zu 1) der biologische Vater der Zwillinge sei, entscheidungserheblich, weil es nach dem Vorbringen der Klägerin auch an der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den Zwillingen fehle. Das Amtsgericht habe allerdings, worauf nicht hingewiesen worden sei, seine diesbezügliche Beweisaufnahme offensichtlich noch nicht abgeschlossen. In welcher Reihenfolge das Amtsgericht bei der Erhebung der erforderlichen Beweise vorgehe, könne jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Diese Entscheidung gehöre zu den prozessleitenden Anordnungen des Gerichts, die in seinem freien Ermessen stünden und deswegen nicht mit der Beschwerde anfechtbar seien. Es könne dahinstehen, ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sei, wenn im Einzelfall das Ermessen des Gerichts auf Null reduziert sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Zwar greife die angeordnete Begutachtung in die Grundrechte der beteiligten Personen ein. Auch die Beweiserhebung über die Frage, ob eine sozial-familiäre Beziehung bestehe, berühre aber Grundrechte der in die Beweiserhebung einzubeziehenden Personen. Komme das DANN-Gutachten, in dessen Rahmen allein die Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu 1) zu den Zwillingen untersucht werde, zu dem Ergebnis, dass er ihr Vater sei, werde eine solche Beweisaufnahme entbehrlich. f) Mit angegriffenem Beschluss vom 11. Januar 2011 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) zurück. Im Zwischenfeststellungsverfahren nach 372a, 387 ZPO könne zwar geltend gemacht werden, die Frage der Vaterschaft sei nicht entscheidungserheblich oder nicht beweisbedürftig. Das sei aber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. März 2006 XII ZR 210/04 -, FamRZ 2006, S. 686 ff.) nur der Fall, wenn die Anfechtungsklage unzulässig oder unschlüssig sei. Nach Ansicht der Klägerin, der sich das Amtsgericht unter Abbruch einer zunächst angeordneten Beweisaufnahme angeschlossen habe, fehle es an einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den Kindern. Da es danach auf die Frage der Va /7
4 terschaft ankomme, sei die Begutachtung jedenfalls im Sinne des 372a Abs. 1 ZPO erforderlich. Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung verneine, könne hingegen nicht Gegenstand des Zwischenfeststellungsverfahrens nach den 372a, 387, 567 ff. ZPO, sondern nur eines Berufungsverfahrens sein. Der Prüfungsumfang im Zwischenfeststellungsverfahren sei begrenzt. Es handle sich nicht um ein vorweggenommenes zweites Berufungsverfahren. Selbst wenn die Beweisaufnahme des Amtsgerichts zur Frage einer sozialfamiliären Beziehung noch nicht abgeschlossen wäre, dieses aber die Beweiserhebung zur Frage der biologischen Abstammung vorziehen wollte, sei die sofortige Beschwerde entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss unbegründet. Entscheidend komme hinzu, dass das Amtsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anfechtungsklage feststellen müsse, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kindern nicht bestehe. Da die Abstammungsbegutachtung regelmäßig Zeit in Anspruch nehme, könne das Amtsgericht gehalten sein, eine umfangreiche Beweisaufnahme zum Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach durchgeführter Abstammungsbegutachtung noch einmal zu wiederholen. Gerade dies rechtfertige es, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Abstammungsbegutachtung vor der Beweisaufnahme über das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung anzuordnen. g) Mit ebenfalls angegriffenem Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte das Amtsgericht den Beteiligten mit, dass sie nunmehr in Kürze zur Probeabgabe durch die Sachverständige aufgefordert werden. 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. a) Nach 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 <326>; strspr) /7
5 Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; strspr). Im Zuge der nach 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). b) Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. aa) Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings mangels hinreichender Begründung gemäß 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unzulässig, soweit die Beschwerdeführer sich gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 25. Juni 2010 wenden. Die Beschwerdeführer haben innerhalb der Frist des 93 Abs. 1 BVerfGG nur den Tenor der Entscheidung, nicht aber deren Gründe vorgelegt und diese auch nicht in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen oder nicht. Die Verfassungsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, soweit sie sich auch gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 9. Februar 2011 richtet, da es sich hierbei um eine bloße Mitteilung des Sachstands ohne eigenen belastenden Regelungsgehalt handelt. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. bb) Die demnach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beschwerdeführern im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die im Falle ihres Erlasses entstehen könnten. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet, müssten die Beschwerdeführer unter Verstoß gegen ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG womöglich einen körperlichen Eingriff dulden. Die Frage, ob ihre Kinder vom Beschwerdeführer zu 1) abstammen, würde gegen ihren Willen durch einen Abgleich genetischer Daten der Beteiligten geklärt werden. Dabei könnte die von den Fachgerichten angeordnete Abstammungsuntersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass die Zwillinge nicht vom Beschwerdeführer zu 1) abstammen. Dies hätte zur Folge, dass die von den Beschwerdeführern im Ausgangsverfahren geltend gemachte sozial-familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu 1) zu den Kindern, deren tatsächliches Bestehen das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung offen gelassen hat, erheblich gestört oder gar zerstört werden könnte. Demgegenüber führt der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall, dass sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als unbegründet erweist, ledig /7
6 lich dazu, dass die für erforderlich gehaltene Abstammungsuntersuchung später erfolgen würde. 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34a Abs. 3 BVerfGG. 24 Gaier Eichberger Britz 6/7
7 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar BvR 440/11 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar BvR 440/11 - Rn. (1-24), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2011:rk bvr /7
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