DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute am 26. Februar 2009 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 2. Oktober 2008 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. September 2008 (W XV 1456/07). Mit Antragsschrift vom 14. September 2006 beantragten die Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Oschatz Landwirtschaftsgericht (XV 0010/06), der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation, aufzugeben, verschiedene Bilanzen und Buchführungsergebnisse sowie alle vom Liquidator im Rahmen der Liquidation geschlossenen Verträge vorzulegen und den voraussichtlichen Liquidationsüberschuss mitzuteilen. Die Beschwerdeführer seien ehemalige Mitglieder der LPG, die die Auskünfte für die Vermögensauseinandersetzung bzw. die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs benötigten. Im Verlauf des Verfahrens behaupteten sie, noch Mitglieder der LPG zu sein. Das Amtsgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurück. Der Beschwerdeführer zu 1. habe weder darlegen noch beweisen können, dass er Mitglied der Antragsgegnerin gewesen sei. Im Übrigen seien die Anträge der Beschwerdeführer auch verjährt. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Dresden Landwirtschaftssenat (W XV 1456/07) mit Beschluss vom 2. September 2008 zurück; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Einem auf eine fortbestehende Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin gestützten Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers zu 1. stehe bereits entgegen, dass er durch Kündigung seiner Mitgliedschaft am 17. September 1990 bei der Antragsgegnerin ausgeschieden sei. Diese sei nach 53 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz LwAnpG) wirksam, weil sie vor der am 1. Januar 1992 kraft Gesetzes gemäß 69 Abs. 3 LwAnpG eingetretenen Liquidation erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer zu 1. keine Ansprüche nach 44 LwAnpG geltend mache und er auch nicht Mitglied der Liquidationsgenossenschaft geworden sei, stehe ihm kein auf die Mitgliedschaft in der Liquidationsgenossenschaft gestützter Auskunftsanspruch zu. Unabhängig hiervon wären Ansprüche nach 44 LwAnpG verjährt. Insbesondere sei das von den Beschwerdeführern herangezogene Urteil des LG Potsdam vom 27. Juni 2007 nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin zu 2. mache im Rahmen des als Hauptantrag gestellten Stufenantrages Auskunftsansprüche geltend, die sie auf eine fortbestehende Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin stütze. Nach ihrem Vortrag solle der Stufenantrag einen Zahlungsantrag vorbereiten. Der Anspruch der Mitglieder einer Liquidationsgenossenschaft beschränke sich aber nach 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.v.m. 91 Abs. 1 Satz 1 GenG grundsätzlich auf einen Anteil an dem Vermögen, das nach Durchführung der Liquidation und Tilgung der Schulden gemäß 90 GenG verbleibe. Da das Liquida-

3 3 tionsverfahren noch keinen Abschluss gefunden habe, sei ein derartiger Anspruch nach 42 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG i.v.m. 91 Abs. 1 Satz 1 GenG derzeit nicht fällig. Daher führe die Unbegründetheit des im Wege des Stufenantrages verfolgten Zahlungsanspruches zur Unzulässigkeit des Auskunftsantrages. Der in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz verfolgte Hilfsantrag der Beschwerdeführer auf Zahlung von ,00 EUR nebst Zinsen sei vor Abschluss des Liquidationsverfahrens ebenfalls nicht fällig. Zudem fehle es ihnen zumindest im Hinblick auf die unstreitig bereits vorgelegte Liquidationseröffnungsbilanz an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag. Schließlich seien die Ansprüche der Beschwerdeführer auch verwirkt, weil sie im Zeitraum 1990/1991 von der Scheinrechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin (Teil-) Abfindungen nach 44 LwAnpG erhalten und bis April 2003 keine weiteren Zahlungen verlangt hätten. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, 3, 14, 18 Abs. 1, Art. 31 und 36 SächsVerf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei verfassungswidrig. Die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin sei bewiesen worden, weil der Zeuge für das Gegenteil keinen Beweis erbracht habe und keine auch nicht konkludente Kündigung erfolgt sei. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Auskunftsrechte bestünden auch während der Liquidation. Zudem verwehre ihnen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde den Rechtsweg. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, 3 und 36 SächsVerf rügen, ist bereits der Rechtsweg nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, 27 Abs. 1 SächsVerfGHG zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht eröffnet, weil diese Verfassungsnormen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte enthalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. November 2006 Vf. 31-IV-06, zu Art. 3, 36 Sächs- Verf). 2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14, 18 und 31 SächsVerf rügen, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 Vf IV-08; st. Rspr). Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen auf-

4 4 zeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, a.a.o., st. Rspr.). Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder formellen Rechts, hat er auszuführen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt haben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 Vf. 99-IV-07; st. Rspr.). b) Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, der angegriffenen Entscheidung ihre gegenteilige, einfach-rechtlich geprägte Auffassung entgegenzusetzen, ohne dabei verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. schon mangels Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin auf Grund einer Kündigung und hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. mangels Fälligkeit eines etwaigen Zahlungsanspruches zurückgewiesen. Hierzu wird nur einfach-rechtlich behauptet, eine rechtswirksame Kündigung liege nicht vor, ein Auskunftsrecht bestehe auch während der Liquidation. Da es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren, stellt dies allein keine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde dar. 3. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verwehre ihnen den Rechtsweg, als Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) auszulegen ist, mangelt es ebenfalls an einer ausreichenden Begründung. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist dann verletzt, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung des Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember BvR 1945/99). Nach 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG) darf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hierzu verhalten sich die Beschwerdeführer nicht. Weder haben sie behauptet noch ist ersichtlich, dass ihrer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.

5 5 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute

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