DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V. und Dr. S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Kahlert Padberg, Lampestr. 9, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 25. August 2011 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 6. Juli 2011 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14. Februar 2011 (115 C 8462/10). Mit Rechnung vom 5. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin der Beklagten des Ausgangsverfahrens für ärztliche Leistungen einen Betrag von 254,75 EUR in Rechnung. Nachdem die Beschwerdeführerin die Bezahlung des Betrages erfolglos angemahnt hatte, erstellte der von ihr beauftragte Verfahrensbevollmächtigte unter dem 17. Mai 2010 eine weitere Mahnung an die Beklagte und forderte sie zusätzlich auf, die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten in Höhe von 46,41 EUR bis zum 1. Juni 2010 zu zahlen. Am 19. Mai 2010 ging ein Betrag von 254,75 EUR bei der Beschwerdeführerin ein. Unter dem 28. Mai 2010 fertigte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an die Beklagte, in dem er die Zahlung seiner Gebühren anmahnte. Am 12. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass eines Mahnbescheids über diese Kosten. Gegen den Mahnbescheid legte die Beklagte am 10. August 2010 Widerspruch ein und zahlte 46,41 EUR. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Leipzig beantragte die Beschwerdeführerin, die Beklagte zur Zahlung der Kosten des Mahnverfahrens nebst weiteren Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte wandte gegen die Klageforderung ein, sie habe sich mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten nicht in Verzug befunden. Sie bestritt u.a. den Zugang der Anwaltsschreiben vom 17. und 28. Mai Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung der Anwaltskosten seien Teil ihres Schadensersatzanspruchs. Insoweit bestehe ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch; darauf, ob sich die Beklagte auch mit der Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass aufgrund des Verzuges der Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin entstanden sei. Die zu dessen Durchsetzung aufgewendeten Kosten seien zu ersetzen, sofern sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Mit Urteil vom 14. Februar 2011 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zwar habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gemäß 280, 286 BGB gehabt. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Mahnverfahrens bestehe jedoch nicht. Voraussetzung sei, dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Anwaltskosten in Verzug befunden habe. Die Beklagte bestreite den Zugang der Schreiben vom 17. und 28. Mai 2010, für den die beweisbelastete Beschwerdeführerin keinen Beweis erbracht habe. Es habe daher keine Veranlassung zur Einleitung des Mahnverfahrens bestanden. Die gegen das Urteil erhobene, u.a. auf den Vorwurf der Nichtberücksichtigung des Vortrags zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützte Gehörsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2011 zurück. Zur Begründung führte es aus, es habe den Vortrag der Beschwerdeführerin berücksichtigt, teile deren Auffassung zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch jedoch nicht und habe im Urteil daher darauf hingewiesen, dass Anspruchsvoraussetzung der Zahlungsverzug der Beklagten sei.

3 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Gericht sei in seinem Urteil mit keinem Wort auf ihren entscheidungserheblichen Vortrag zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch eingegangen. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit der Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 Vf. 5-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) wird darin nicht dargetan. II. a) Der in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 Vf. 105-IV-07; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober BvR 3522/08 juris Rn. 44). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu bestimmten Aspekten keine Ausführungen enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 Vf. 53-IV-07; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Ent-

4 4 scheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2006 Vf. 32-IV-06; st. Rspr.). b) Die Beschwerdeführerin legt keine besonderen Umstände dar, die darauf hindeuten, dass das Gericht ihren Vortrag zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben könnte. Allein die Nichterwähnung der entsprechenden Ausführungen im Urteil stellt keinen solchen Umstand dar. Das Amtsgericht hat den eingeklagten Anspruch ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass auch hinsichtlich der Anwaltskosten Zahlungsverzug bestand. Dass es damit im Ergebnis der Argumentation der Beschwerdeführerin zu einem verzugsunabhängigen Kostenerstattungsanspruch nicht gefolgt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Richtigkeit der Rechtsanwendung. Unabhängig davon hat das Gericht jedenfalls in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ausdrücklich auf die Auffassung der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, inwieweit diese Ausführungen eine möglicherweise unzureichende Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag im Urteil geheilt haben könnten. Eine Heilung von Gehörsverstößen in derselben Instanz ist möglich, wenn das Gericht in der Lage ist, das Vorbringen etwa in einem Anhörungsrügeverfahren noch zu berücksichtigen. Der Schutzzweck des Grundrechts gebietet es nicht, die Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und daher augenfällig ist, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ausgeschlossen ist und die Entscheidung daher nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009, NVwZ 2009, 580 [581]). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.

5 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). 5 IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. Trute gez. Versteyl

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