DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
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- Timo Kohl
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1 Vf. 159-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 25. August 2016 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. Dezember 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein im Verfahren nach 495a ZPO ergangenes Urteil des Amtsgerichts Meißen, welches an Verkündungs statt am 22. September 2015 zugestellt wurde (103 C 649/15), sowie den auf Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 23. November 2015 (103 C 649/15). Im Ausgangsverfahren klagte der vormals als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer zunächst vor dem Amtsgericht Dresden anwaltliche Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder gegen eine ehemalige Mandantin ein, die in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Dresden angefallen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Mit Verfügung vom 28. November 2014 ordnete das Amtsgericht Dresden ein schriftliches Vorverfahren gemäß 276 ZPO an und wies den Beschwerdeführer in dieser Verfügung darauf hin, dass es die Klage für unschlüssig halte. Mit weiterem Beschluss vom 15. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht Dresden an, dass ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werde ( 495a ZPO) und dass Schriftsätze, Urkunden und sonstige schriftliche Unterlagen bis zum 16. Januar 2015 einzureichen seien, wobei dieses Datum dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspreche. Diese Anordnungen würden aufgehoben und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden, wenn eine Partei dies bis zum 5. Januar 2015 beantrage. Darüber hinaus enthielt der Beschluss weitere rechtliche Hinweise in der Sache, namentlich zur Verjährung des Anspruchs. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den Hinweisen des Gerichts Stellung und beantragte, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Mit Verfügung vom 5. März 2015 bestimmte daraufhin das Amtsgericht Dresden Termin zur Güteverhandlung und anschließenden Haupttermin auf den 17. April In diesem Termin rügte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden, der Beschwerdeführer stellte einen entsprechenden Verweisungsantrag. Daneben stellten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beklagtenvertreter die vorab schriftsätzlich angekündigten Sachanträge. Das Amtsgericht Dresden erließ noch in diesem Termin folgenden Beschluss: 1. Das schriftliche Verfahren gemäß 495a ZPO wird angeordnet. 2. Den Parteien wird nachgelassen, zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden binnen zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 3. Eine Entscheidung Endurteil bzw. Verweisungsbeschluss ergeht nach Fristablauf von Amts wegen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2015 erklärte sich das Amtsgericht Dresden für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Meißen. Dort gingen die Akten am 26. Juni 2015 ein. Mit Schriftsatz vom 9. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt, da die Beklagte am 14. Juli 2015 die Hauptforderung beglichen habe. Den hierauf bezogenen Zinsantrag hielt der Beschwerdefüh-
3 3 rer aufrecht. Daraufhin erließ das Amtsgericht Meißen unter dem 24. August 2015 eine Verfügung mit folgendem auszugsweise wiedergegebenem Inhalt: 1. An die beklagte Partei ergehen folgende Hinweise: Die klägerische Partei hat mit beigefügtem Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Falls Sie der teilweisen Erledigungserklärung zustimmen, entscheidet das Gericht gemäß 91 a ZPO über die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. ( ) 2. Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts der beklagten Partei insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. 3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung. 4. Der Kläger wird auf Folgendes hingewiesen, 139 ZPO: Die Nebenforderung ist nicht schlüssig. Zum Verzugsbeginn am fehlt Sachvortrag, die Bankbescheinigung liegt nicht vor. Gelegenheit zur Stellungnahme: binnen Frist unter Ziff. 3 dieser Verfügung. Die Beklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 26. August 2015 der Erledigungserklärung an, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast. Mit am 8. September 2015 beim Amtsgericht Meißen eingegangenem Schriftsatz erläuterte der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht gegebenen Verzugsbeginn und fügte die von ihm gegenüber der Beklagten erteilte Kostenendabrechnung als Anlage bei. Am 17. September 2015 erließ das Amtsgericht Meißen im schriftlichen Verfahren gemäß 495a ZPO ein Urteil, in dem es die Klage abwies und die Kosten des Rechtsstreits dem Beschwerdeführer auferlegte. Die Voraussetzungen des Verzuges lägen mangels hinreichend dargelegter Hauptforderung nicht vor. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, nachdem die Beklagte diese Kosten als nicht nachvollziehbar mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 gerügt habe, was ein einfaches Bestreiten nach 138 Abs. 1 ZPO darstelle. Schon das Amtsgericht Dresden habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2014 darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht schlüssig dargetan seien. Dieses Urteil wurde an Verkündungs statt zugestellt am 22. September Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer gemäß 495a Satz 2 ZPO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erhob zugleich eine Gehörsrüge nach 321a ZPO. Diese wurde weiter ausgeführt und begründet. Mit Beschluss vom 23. November 2015 verwarf das Amtsgericht Meißen die Anhörungsrüge. Diese sei unzuläs-
4 4 sig, weil das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht dargelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sieht hierin eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, der Menschenwürde, des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Willkürverbots i.v.m. Art. 77 SächsVerf sowie seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die vom Amtsgericht gewählte Verfahrensweise habe ihn nicht als Prozesssubjekt, sondern als Prozessobjekt behandelt. Sein bereits vor dem Amtsgericht Dresden gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei durch das Amtsgericht Meißen missachtet worden. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht angekündigt, den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen und auch keinen Verkündungstermin mitgeteilt, anderenfalls hätte er einen erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß 495a Satz 2 ZPO gestellt. Somit läge eine Überraschungsentscheidung vor. Es fehlten auch die erforderlichen rechtlichen Hinweise zur fehlenden Schlüssigkeit und Begründetheit der Hauptforderung; sämtliche Hinweise des Amtsgerichts hätten sich nur auf die Schlüssigkeit der Nebenforderung bezogen. Die gerichtliche Bewertung der Hauptforderung als streitig sei im Übrigen willkürlich. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zu einer Stellungnahme. II. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das am 22. September 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des Amtsgerichts Meißen richtet, ist sie unzulässig, weil sie den aus 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht entspricht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). b) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert entnehmen. aa) Art. 78 Abs. 2 SächsVerf soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten
5 5 haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 Vf. 6-IV-14; Beschluss vom 2. Dezember 2010 Vf. 67-IV-10; Beschluss vom 13. Dezember 2007 Vf. 112-IV-07; st. Rspr.). Dabei begründet Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zunächst keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (so zu Art. 103 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 18. November BvR 290/08 juris; Beschluss vom 5. April 2012, NJW 2012, 2262 [2262] m.w.n.). Hat eine mündliche Verhandlung jedoch von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei festgelegt ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni BvR 367/15 juris; Beschluss vom 5. April 2012, a.a.o.). Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 30. September 2014 Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 11. Dezember 2014 Vf. 33-IV-14; st. Rspr.). bb) Dass das Amtsgericht Meißen bei seiner angefochtenen Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen haben könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen. (1) Der Beschwerdeführer begründet die gerügte Gehörsverletzung zum einen mit dem Vortrag, das Amtsgericht Meißen habe vor seiner Entscheidung (erneut) einen Beschluss nach 495a ZPO fassen müssen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Antragstellung nach 495a Satz 2 ZPO zu geben. Dabei übersieht die Beschwerdebegründung, dass nach der fachgerichtlichen Auffassung das vor dem Verweisungsbeschluss durchgeführte Verfahren seine prozessuale Bedeutung behält (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2013 VI ZR 151/12 juris; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 281 Rn. 15a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 73. Aufl., 281 Rn. 52; Prütting in: MünchKomm ZPO, 281 Rn. 43). Damit musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter auch ohne gesonderte Anordnung mit einer Fortführung des vor der Verweisung angeordneten schriftlichen Verfahrens rechnen. Eines erneuten Hinweises des Amtsgerichts auf das Antragsrecht des 495a Satz 2 ZPO bedurfte es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht. (2) Soweit der Beschwerdeführer die gerügte Gehörsverletzung zum anderen mit einem fehlenden Hinweis des Amtsgerichts Meißen auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Hauptforderung begründet, setzt sie sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass bereits das Amtsgericht Dresden in seiner Verfügung vom 28. November 2014 auf entsprechende Bedenken hingewiesen hatte. Aufgrund dieses Hinweises musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter damit rechnen, dass diese Bedenken auch nach Verweisung durch das zuständige Gericht geteilt werden. Jedenfalls wird nicht aufgezeigt, warum der Beschwerde-
6 6 führer durch die konkrete Verfahrensgestaltung an ergänzendem Vortrag gehindert worden sein könnte. c) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot kann der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnommen werden. Werden gerichtliche Entscheidungen mit dem Vorwurf der Willkür (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) angegriffen, reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 Vf. 99-IV-06; st. Rspr.). Ein solches zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr darin, der Rechtsauffassung des Gerichts den eigenen einfachrechtlichen Standpunkt entgegen zu halten. d) Soweit der Beschwerdeführer daneben auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der Menschenwürde rügt, verknüpft er dies inhaltlich mit den oben genannten Grundrechtsrügen, weswegen auch insoweit keine hinreichende Beschwerdebegründung vorliegt. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Gehörsrüge durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. November 2015 richtet, fehlt ihr schon das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche Selbstkorrektur fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.a.]; Beschluss vom 26. März 2015 Vf. 55-IV-14). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.a.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni BvR 746/07; Beschluss vom 4. September 2008, BVerfGK 14, 238 [243]).
7 7 III. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute gez. Versteyl
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