DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 68-IV-04 Vf. 94-IV-04 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. R. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 28. Oktober 2004 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.

2 2 G r ü n d e: I. Die am 8. Juli 2004 (Vf. 68-IV-04) und am 20. August 2004 (Vf. 94-IV-04) bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren ergangene, die erstinstanzliche Entscheidung aufhebende und klageabweisende Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2004 (4 S 0344/03). 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Garagengemeinschaft, welche im Jahr 1973 eine Garagenanlage auf dem Grundstück der Rechtsvorgängerin der Beklagten des Ausgangsverfahren errichtet hatte. Grundlage hierfür war ein Pachtvertrag, der im Namen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gegenüber den jeweiligen Garageninhabern gekündigt worden ist. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer von den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zahlung von 3.300,00 DM (1.687,26 Euro) nebst Zinsen als Ersatz des Zeitwertes einer Garage. Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 11. April 2003 (142 C 1692/02) wurde dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen. Das Amtsgericht stützte die Entscheidung auf eine im erstinstanzlichen Verfahren zugestandene telefonische Übereinkunft, einen Sachverständigen zur Beurteilung des Zeitwertes der Garage zu beauftragen. Auf die Berufung der Beklagten des Ausgangsverfahrens erging nach mündlicher Verhandlung die angegriffene Entscheidung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch gemäß 12 Abs. 2 SchuldRAnpG, da der Pachtvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei. Die geltend gemachte Entschädigung stehe dem Beschwerdeführer auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Pachtvertrag sei mit der Garagengemeinschaft, welche nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten sei, abgeschlossen worden und hätte auch ihr gegenüber gekündigt werden müssen. Die an die jeweiligen Garageninhaber versandten Kündigungsschreiben entfalteten keine Wirksamkeit, da aus ihnen nicht hervorgehe, dass gegenüber der gesamten Garagengemeinschaft gekündigt werden solle. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens seien mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit der Kündigung in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen. Den Regelungen der 530 ff. ZPO unterliege nicht eine fehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlagen, weil das Erstgericht materielles Recht verletzt habe. Aus dem als Anlage zur Verfassungsbeschwerde gereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Kammer darauf hingewiesen hat, dass entscheidend sein dürfte, ob der Pachtvertrag gegenüber der Garagengemeinschaft gekündigt worden sei. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Pachtvertrag zwischen der Garagengemeinschaft und den Beklagten des Ausgangsvertrages einvernehmlich aufgehoben worden sei. Auch gebe es für die Annahme einer Schiedsgutachtervereinbarung

3 3 keinen Anlass. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Klageforderung auf das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen gestützt habe, sei er selbst von einer eventuellen Schiedsgutachtervereinbarung abgerückt. Neben der Erhebung der Verfassungsbeschwerde Vf. 68-IV-04 hat der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren die Urteilsergänzung, die Berichtigung des Tatbestandes und die Fortführung des Verfahrens gemäß 321a ZPO beantragt. Diese Anträge wurden durch Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen. Bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör führte das Landgericht aus, die form- und fristgerechte Rüge nach 321a ZPO sei unbegründet. Die Problematik der Garagengemeinschaft als BGB- Gesellschaft sei mit den Parteien ebenso erörtert worden, wie die Frage einer wirksam getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung. Hierauf hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde Vf. 94-IV-04 erhoben. 2. Mit den nahezu identischen Verfassungsbeschwerden und mit nachgereichtem Schriftsatz vom 28. September 2004 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und die Verletzung der Gewährleistung des gerechten Verfahrens gemäß Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Soweit das Landgericht die Garagengemeinschaft als BGB-Gesellschaft ansehe und von einem Gesamthandseigentum der Gesellschafter ausgehe, habe es das vom Beschwerdeführer in den Prozess eingeführte Statut der Nutzergemeinschaft unberücksichtigt gelassen. Danach sei es jedem Nutzer gestattet gewesen, seine Garage zu verkaufen und die Auszahlung des Verkaufserlöses an sich selbst zu verlangen. Auch habe er behauptet und Beweis dafür angeboten, dass von dieser Vereinbarung bereits Gebrauch gemacht worden sei. Insoweit sei auch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gerechten Verfahrens verletzt. Diese beinhalte die Bindung der Gerichte an die gesetzlichen Bestimmungen. Das Landgericht habe 284, 286 ZPO missachtet und damit Art. 78 Abs. 3 SächsVerf verletzt. Das Landgericht habe auch bei der Ablehnung einer wirksamen Schiedsgutachtervereinbarung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen die Gewährleistung des gerechten Verfahrens verstoßen. Der richterliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung sei nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer zu einem ergänzenden Vortrag zu veranlassen, da dieser Hinweis gegen Denkgesetze verstoßen habe. Das Landgericht habe einerseits behauptet, für die Annahme einer Schiedsgutachtervereinbarung gebe es keinen Anlass, und anderseits dargelegt, der Beschwerdeführer habe von der Schiedsgutachtervereinbarung Abstand genommen. Dies sei widersprüchlich, da die Abstandnahme den vorherigen Abschluss der Vereinbarung voraussetze. Der Beschwerdeführer habe für das Vorhandensein einer Schiedsgutachtervereinbarung auch ein Beweisangebot unterbreitet, welchem das Landgericht nicht gefolgt sei, ohne dass es hierfür Gründe angegeben habe. Zudem habe das Landgericht seine aus 139 ZPO folgende Aufklärungspflicht verletzt. Hätte es Zweifel am

4 4 Beendigungswillen gehabt und den Beschwerdeführer hierauf hingewiesen, hätte er unter Beweisantritt vorgetragen, dass am Beendigungswillen nie Zweifel bestanden hätten und lediglich darüber verhandelt worden sei, ob und ggf. wie auf die Kündigungswirkung hinsichtlich dreier Nutzer verzichtet werden könne. Schließlich habe das Landgericht die Gewährleistung des gerechten Verfahrens verletzt, indem es den neuen Vortrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugelassen habe. Wegen 531 Abs. 1 ZPO seien die Beklagten des Ausgangsverfahren in der Berufungsinstanz mit der Behauptungen ausgeschlossen gewesen, die Kündigung sei unwirksam und eine Parteivereinbarung habe es nicht gegeben. Dennoch habe das Landgericht die angegriffene Entscheidung hierauf gestützt. 3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Vf. 68-IV-04 Stellung genommen und unter Bezugnahme hierauf von einer Stellungnahme im Verfahren Vf. 94-IV-04 abgesehen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 68-IV-04 genügt nicht den an ihre Begründung gemäß 28 SächsVerfGHG zu stellenden Anforderungen. a) Danach obliegt es einem Beschwerdeführer, die mögliche Verletzung eigener Grundrechte aus der Sächsischen Verfassung substantiiert darzulegen. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Rügt er die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen, obliegt es ihm, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall ergeben, dass das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit sie entscheidungserheblich sind zu berücksichtigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2004 Vf. 54-IV-03, st. Rspr.). b) Demgegenüber lässt der Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennen. Dabei kann dahinstehen, ob ein eventueller Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf im Verfahren gemäß 321a ZPO analog geheilt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe seinen Vortrag und das hierauf bezogene Beweisangebot zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich der Garagen nicht beachtet, ist angesichts der vorgelegten Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennbar, weil nicht ersichtlich ist, dass der Vortrag des Beschwerdeführers für die

5 5 angegriffene Entscheidung von Relevanz hätte sein können. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, welche Eigentumsverhältnisse in der Garagengemeinschaft vereinbart worden waren. Entscheidend für das Landgericht war, dass im Jahr 1973 ein einheitlicher Pachtvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten einerseits und der Garagengemeinschaft andererseits zustande gekommen ist. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die innerhalb der Garagengemeinschaft vereinbarten Eigentumsverhältnisse Auswirkungen auf den Pachtvertrag hätten haben können. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht vorgetragen, dass anders als vom Landgericht festgestellt jeweils unabhängige Pachtverträge mit den einzelnen Garageninhabern geschlossen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt sieht, dass das Landgericht auf einen mangelnden Beendigungswillen der Parteien nicht rechtzeitig hingewiesen habe und es bereits den Abschluss einer Schiedsgutachtervereinbarung verneine, verschließt er sich der Kenntnisnahme des richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung. Dort hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Auffassung des Klägers, dass zwischen der Garagengemeinschaft einerseits und den Beklagten andererseits eine Aufhebung des Pachtvertrages zustande gekommen sein soll, nicht gefolgt werden könne. Für eine wirksame, der Abwicklung des Pachtverhältnisses dienende Schiedsgutachtervereinbarung war danach grundsätzlich kein Raum. Daher hat das Landgericht im rechtlichen Hinweis, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, lediglich von einer eventuellen Schiedsgutachtervereinbarung gesprochen, von der auch der Beschwerdeführer habe abrücken wollen. c) Auch die behauptete Verletzung der Gewährleistung eines gerechten Verfahrens ist nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich insoweit in der Behauptung, das Landgericht habe das einfache (Prozess-)Recht verletzt; da es an dieses gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf gebunden sei, liege eine Verletzung des gerechten Verfahrens vor. Es ist nicht Aufgabe des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren. Er ist zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen. Daher hat ein Beschwerdeführer bei der Rüge eines Grundrechtsverstoßes durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Verfahrens- oder sachlichen Rechts darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 Vf. 48-IV-03; st. Rspr.). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

6 6 2. Für eine Entscheidung über die mit der Verfassungsbeschwerde Vf. 68-IV-04 nahezu identische Verfassungsbeschwerde Vf. 94-IV-04 besteht nach den obigen Ausführungen kein schutzwürdiges rechtliches Interesse. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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