DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 64-IV-08 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der M. GmbH, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Alfred Graf von Keyserlingk, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute am 22. April 2008 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 2 G r ü n d e: I. Mit der am 25. März 2008 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung das in 2 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz SächsNSG) vom 26. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 495) normierte allgemeine Rauchverbot für von ihr betriebene Spielhallen vorläufig auszusetzen. 1. Am 1. Februar 2008 trat das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren des Passivrauchens; darüber hinaus zielt es darauf, den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern ( 1 SächsNSG). Die Einrichtungen, in denen ein allgemeines Rauchverbot gilt, werden in 2 SächsNSG aufgeführt. Darunter fallen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG Spielhallen im Sinne von 33i Gewerbeordnung. Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot normiert 3 SächsNSG, der allerdings für Spielhallen anders als für Gaststätten (vgl. 3 Nr. 3 SächsNSG) keine Ausnahmeregelung vorsieht und damit nicht gestattet, abgetrennte Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen zugelassen werden darf. Für die Einhaltung des allgemeinen Rauchverbots in Spielhallen sind nach 4 Abs. 1 SächsNSG der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber der gewerblichen Einrichtung sowie deren Beauftragte verantwortlich. Der Verantwortliche hat in der Einrichtung nach 4 Abs. 3 SächsNSG das Rauchen zu unterbinden und gemäß 4 Abs. 2 SächsNSG dafür Sorge zu tragen, dass deutlich sichtbar auf das allgemeine Rauchverbot hingewiesen wird; ein Verstoß gegen diese Pflichten ist in 5 Abs. 1 Alt. 2 SächsNSG bußgeldbewehrt. 2. Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fünf Spielhallen in B., G. und N. Am 17. März 2008 erließ die Stadt B. einen Bußgeldbescheid ( /59-08/SächsNSG) gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin und setzte darin eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro fest. Als Verantwortlicher habe dieser eine Ordnungswidrigkeit nach 5 Abs. 1 SächsNSG begangen, weil er am Eingang der Spielhalle K.... in B. ein Schild mit dem Hinweis Rauchen erlaubt angebracht und Angestellte angewiesen habe, das Rauchen in der Spielhalle zu gestatten. Mit der parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG und den gegenüber ihrem Geschäftsführer ergangenen Bußgeldbescheid. Sie rügt, die angegriffene gesetzliche Regelung verletze den Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), die Berufsausübungsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Das Rauchverbot in Spielhallen belaste die Betreiber gegenüber Betreibern von Gaststätten unverhältnismäßig. Mangels einer Ausnahmeregelung sei es den Spielhallenbetreibern verwehrt, das Rauchen zumindest in Teilbereichen zu gestatten. Es zeige sich in der Praxis, dass rauchende Gäste die Spielhallen nicht mehr aufsuchten, sondern verstärkt in Gaststätten abwanderten, in denen sich Spielgeräte befänden und die über Raucherbereiche verfügten. Eine hinreichende Legitimation für diese ungleich gewichtete Belastung sei nicht ersichtlich.

3 3 Die Antragstellerin beantragt, eine Eilentscheidung über die Aussetzung des Vollzugs von 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG zu erlassen, weil dies zur Abwehr schwerer wirtschaftlicher Nachteile erforderlich sei. Hierzu trägt sie vor, mehr als 90% ihrer Kundschaft seien Raucher; das Rauchen sei eine ständige Begleithandlung während der Nutzung der Spielgeräte. Infolge des In-Kraft- Tretens des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes habe die Antragstellerin in den Monaten Februar und März 2008 erhebliche Umsatzrückgänge hinnehmen müssen, welche die wirtschaftliche Existenz bedrohten. In der Spielhalle K.... in B. seien im Dezember 2007 und Januar 2008 Umsätze von ,80 Euro bzw ,80 Euro erwirtschaftet worden; nach dem 1. Februar 2008 seien nur noch Umsätze von 7.737,00 Euro (Februar 2008) bzw ,20 Euro (März 2008) erzielt worden. In der Spielhalle B.-Straße... in B. sei ebenfalls ein Umsatzrückgang von ehemals ,50 Euro (Dezember 2007) bzw ,80 Euro (Januar 2008) auf 7.677,20 Euro (Februar 2008) bzw ,80 Euro (März 2008) zu verzeichnen. Im Übrigen seien die Umsatzeinbußen vor dem Hintergrund des spezifischen soziokulturellen Milieus, das gerade Spielhallen seit jeher präge, offensichtlich. Besonders nachteilig wirke es sich schließlich aus, dass Spielhallenbetreiber nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. für jedes aufgestellte Geldspielgerät 70 Euro, die Gasstättenbetreiber dafür aber nur 30 Euro entrichten müssten. 3. Der Sächsische Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen. 4. Nach der Stellungnahme des Sächsischen Staatsministers der Justiz ist der Antrag abzulehnen. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe entgegen, dass bei der vorzunehmenden Folgenabwägung dem Vollzug der gesetzlichen Regelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Vorrang einzuräumen sei. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführerin bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besonders schwere und nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden. Konkrete Umsatzzahlen würden nur für zwei Spielhallen mitgeteilt. Aus dem geschilderten Umsatzrückgang könne zudem nicht auf eine konkrete Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz geschlossen werden. Schließlich bleibe zu berücksichtigen, dass die Konkurrenz durch Gaststätten als gering zu bewerten sei, da dort meistens nur wenige Spielgeräte vorhanden seien und dem Spielen nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht den an seine Begründung zu stellenden Anforderungen genügt. 1. Nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom

4 4 21. März 2006 Vf. 25-IV-06). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 Vf. 50-I-06). Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen. Soll der Vollzug eines förmlichen Gesetzes ausgesetzt werden, gelten noch weiter gesteigerte Anforderungen, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [110]). Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen insoweit besonderes Gewicht haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 Vf. 25-IV-08 [e.a.]). 2. Um den Verfassungsgerichtshof in den Stand zu versetzen, die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ist der hierauf gerichtete Antrag nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 Vf. 40-IV-08 [e.a.]). Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel anzugeben; zudem muss das Vorbringen die Feststellung ermöglichen, dass sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Außerdem sind die Umstände substantiiert darzulegen, die in eine umfassende Folgenabwägung der in Betracht kommenden Rechtsgüter einzustellen sind. 3. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die Antragstellerin hat weder ausreichend vorgetragen, dass ihr aufgrund des in Spielhallen geltenden allgemeinen Rauchverbots schwere Nachteile drohten, noch hat sie begründet, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sei. Soweit sie sich darauf beruft, die Abwanderung ehemaliger Gäste hin zu Gaststätten mit Raucherbereichen habe in den Monaten Februar und März 2008 zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt, erschließt sich aus ihrem Vortrag auch unter Berücksichtigung der für zwei Spielhallen angeführten Umsatzzahlen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Existenzgefährdung nicht. Die Angaben belegen zwar rückläufige Umsätze. Für die Beurteilung, ob der Antragstellerin schwere Nachteile in Form einer Existenzgefährdung drohen und ein in der Hauptsache gegebenenfalls zu gewährender Grundrechtsschutz deshalb zu spät käme, kann aber nicht genügen, auszugsweise die Umsatzentwicklung einzelner Betriebsstätten mitzuteilen. Die Antragstellerin betreibt nach ihren Angaben mehrere Spielhallen; zu der Frage, ob ein Umsatzrückgang in den zwei benannten Betriebsstätten bereits zu einer wirtschaftlichen Gefährdung des gesamten Unternehmens führt, werden weder Ausführungen gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Darüber hinaus kann eine sinnvolle Bewertung, ob ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil droht, nur erfolgen, wenn sowohl zu der monatlichen Kostenlast als auch allgemein zur Liquidität des Unternehmens konkret vorgetragen wird. Allein auf der Grundlage der mitgeteilten Umsätze ergibt sich insbesondere nicht, dass die Antragsstellerin kurzfristig nicht mehr in der Lage sein könnte, laufende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die lediglich pauschal behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen des In- Kraft-Tretens von 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG substantiiert zu belegen, ist nicht ersichtlich;

5 5 vor diesem Hintergrund ist der Verfassungsgerichtshof nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. III. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Munz gez. Graf von Keyserlingk gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute

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