GARTENORDNUNG des Kleingärtnervereins Zeisigwaldlehne e. V.
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- Günther Dressler
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1 GARTENORDNUNG des Kleingärtnervereins Zeisigwaldlehne e. V. Grundlage dieser Ordnung ist - das Bundeskleingartengesetz vom , BGBI. l, Seite 210, geändert durch Artikel 2 des GeseEes irber das Baugesetzbuch vom , BGBI. l, ' Seite 2191, 2232 einschließlich des $ 20 a -"Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands" - die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.v. 1. Kleinoärten (KGl- Kleinqartenanlaqen (KGAI 1.1. Als Kleingärten im Sinne der Ordnun gelten die Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen die im Verein,Zeisigwaldlehne" zusammengefasst sind. Kleingärtnerisch genutzte Flächen außerhalb der KGA sind keine Kleingärten im Sinne dieser Ordnung. Die KGA ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich Die Erhaltung und Pflege der KGA und der Gärten sowie der SchuE von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. DetArten- und BioschuE ist, soweit die kleingärtnerische NuEung nicht wesentlich beeinträchtigt ist, zu fördern Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für alle Gärten der KGA uneingeschränkt, soweit Regelungen des Bundeskleingartengesetzes sowie örtliche Festlegungenichts anderes bestimmen. Alle Pächter sind verpflichtet diesen Anordnungenachzukommen. Der Vorstand übt dazu Anleitung und Kontrolle aus. 2. Die Nutzunq des Kleinoartens 2.1. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushatt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen ist der Vorstand zu informieren Der Kleingarten ist in gutem Kultuzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingartnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen fiir den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche sollte dein Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sei. Dabeist darauf zu achten, dass der Forderung nach Vielfältigkeit der Kulturen entsprochen wird. ln Fragen cier kieingärtnerischen Nutzung wird dem Pächter empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nueen Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 Meter werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal2,50 Meter zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. -Seite 1-
2 Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern gelten folgende verbindliche Grenzabstände und es werden folgende Pflanzabstände empfohlen: Obstbaum-, Ziergehölz- und Beerenstraucharten empfohlener verbindlicher fillllät"". tl'l''iti'". Apfel Niederstamm bis 60 cm Stammhöhe 2,50-3,00 2,00 Birne Quitte Sauerkirsche Pffaume Pfirsich / Aprikose Niederstamm bis 60 cm Stammhöhe 3,00-4,00 2,00 Niederstamm bis 60 cm Stammhöhe 2,50-3,00 2,00 Niederstamm bis 60 cm Stammhöhe 4,00-5,00 2,00 Niederstamm bis 60 cm Stammhöhe 3,50-4,00 2,00 Niederstamm bis 60 cm Stammhöhe 3,00 2,00 Süßkirsche Einzelbaum 3,00 Obstgehölze Johannisbeere (schwarz) Johannisbeere (rot t weiß) Stacheibeere in Hecken-, Spindel- und anderen 2,00 Kleinkronigen Baumformen Büsche und Stämmchen 1,50-2,00 1,25 Büsche und Stämmchen 1,00-1,25 1,00 Büsche und Stämmehen 1,00-1,25 1,00 Himbeeren in Spalieziehung 0,40-0,50 0,75 Brombeeren in Spalierziehung 2,00 1,00 (rankend) Brombeeren in Spalieziehung 1,00 0,75 (aufrecht) Weinreben 1,30 0,70 Ziergehölze / Hecken 1,00 Viertel- u. Hochstamm 3,00 Soweit anderweitige Abstände bestehen, sind diese umgehend zu korrigieren lnder Gartenbewirtschaftung sind die GrundsäEe des integrierten Pflanzenbaues (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflanzmaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahme) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung ist zu unterstützen. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte vezichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen kann vom Verein geregelt werden. -Seite 2-
3 2.6. Die heimische Fauna, insbesondere NüElinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Als ein Gestaltungsmittel im Kleingarten kann eine Hecke als Formhecke Anwendung finden, wenn nachstehende Anforderungen zu Pflanzung und Schnitt Beachtung finden: Hecken zwischen den Pazellen sind weitestgehend zu vermeiden. Wird dennoch die Anpflanzung einer Hecke für erforderlich erachtet, ist die Zustimmung des Nachbarn, zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit fär die Pflege und Entfemung bei Aufgabe des Gartens, dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Anpflanzung von Hecken an cjen Außengrenzen unseres Vereins, soweit sie nicht bisheriger Bestand waren, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Dieser hat die Zustimmung der Eigentümer angrenzender Grundsttickeinzuholen und zu dokumentieren. Soweit nicht anders vereinbart kann nach $ 11 des Unterpachtvertrages bei Ausscheiden aus dem Verein die Entfernung vom Vorstand gefordert werden. Zur Auswahl der Pflanzen wird aut Zitt.2.3. der Ordnung verwiesen. Für öffentliche Wege sollten Liguster oder Forsythie Verwendung finden. Mit der Anpflanzung der Hecke ist zu sichern, dass ihre Pflege ausschließlich von der Pazelle des Pächters aus gewährleistet ist. Für Hecken sind folgende Schnitthöhen verbindlich: Winterschnitt Sommerschnitt Zwischen den Gärten 0,75-0,90 m 0,80-1,00 m Öffentliche Wege zum Wald 1,10-1,40 m 1,20-1,50 m Außengrenze des Vereins 2,00-2,20 m 2,'lO -2,4O m Entsprechend des Naturschutzgesetzes ist der Rückschnitt in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar vorzunehmen Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich. Ein Verbrennen dieser Abfälle ist auf Grund brandschutztechnischer Erfordernisse ganzjährig nicht gestattet Die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art im und auf den Wegen des Waldes ist forstamtlich untersagt. 3. Bebauunq in Kleinqärten 2.7. Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu vezichten. Nur wenn größere Schäden anderueitig nicht abgewendet werden können, dtirfen solche, unter Beachtung des Bundes- und PflanzenschuEgeseEes, eingeseet werden. Dazu ist der Fachberater zu konsultieren lm Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens24 m'grundflächeinschließlich überdachten Freisitzulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten haben lt. Bundeskleingartengesetz, $ 20 a Bestandsschutz Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach dem $ 3 des BKleingG und der Bauordnung (z.zt. vom 20. Juli 1990, Gbl. I Nr. 50, S. 929) und erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie die Bauerlaubnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige selbst zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Die Festlegung von Abstandsflächen, der Außenmaße und der Dachformen für Lauben obliegt dem Verein. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschütteten Beton bestehen. -Seite 3-
4 3.3. Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dilrfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der größe des Gartens anzupassen. Spütmaschinen und Waschmaschinen dtlrfen im Kteingartenicht installiert und betrieben werden. Sickergruben sind verboten. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des UmweltschuEes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren, kompostieren). Das Aufstellen von Chemietoiletten sowie die Installation von WC's im Kleingarten ist nicht gestattet. Der Elektro- und Wasseranschluß muß den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorg ungsunternehmen entsprechen. Ab den Übergabestellen Wasser (ab Wasseruhr für die Pazelle) und Strom (ab dem Anschlußkasten für die Parzelle) hat der Pächter für den Schutz der Anlage sowie zur Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen. Veränderungen sind dem Vorstand anzuzeigen Tierhaltunq Die Kleintier- und Bienenhaltung ist in Kleingärten nur auf der Grundlageines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters (BKleingc S 20 a) möglich. Das Halten von Hunden und KaEen in der KGA ist nicht gestattet. Werden Hunde in den Kleingarten mitgebracht, hat der Pächter dafür zu sorgen, dass durch Tierlaute Vereinsmitglieder und Gäste angrenzender Gärten nicht gestört werden. Werclen Katzen mitgebracht ist der Schutz der Vögel zu gewährieisten. Weoe und Einfriedunqen Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechendes Beschlusses des Vorstandes zu Pflegen. Der Begrenzung der Parzellen sowie die des Vereins liegt der Flächennutzungsplan des Vereins zu Grunde. Jede eigenständige Anderung ist unzulässig und bei Feststellung dem Vorstand anzuzeigen. Jeder Pächter ist verpflichtet zur Instandhaltung der Außen- und Innenbegrenzung beizutragen. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist in der KGA untersagt. Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen. Der Pächter haftet dabei firr verursachte Schäden Sonstiqe Bestimmunqen Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönlicher Arbeitsleistung zu beteiligen. Der Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte, entsprechenden Beschlüssen des Vorstandes, für die Bewirtschaftung seiner Pazelle zu nutzen. -Seile 4-
5 Jeder Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jeder Zeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Samstags ab Uhr sowie an Sonntagen ist absolute Ruhe zu gewährleisten. Die Nutzungszpiten fiir lärmintensive Geräte (2. B. Rasenmäher, Trimmer, Schredder, Bohrmaschinen, Kreissägen o. ä.) sowie handwerkliche Tätigkeiten mit erheblicher Lärmbelästigung sind: Montag bis Freitag von 7.00 Uhr Uhr und von Uhr Uhr sowie Samstag von 8.00 Uhr Uhr, Neu-, Um- und Ausbauten mit erheblicher Geräuschentwicklung sollten im Zeitraum von Oktober bis April zur Durchfllhrung kommen. Filr diesen Zeitraum gelten die oben genannten Zeiten nicht. Der Vorstand kann Ausnahmen unter Beachtung der GrundsäEe zum Erholungswert der Anlage genehmigen Das Parken von Kfz ist nur auf ilen ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA sind nicht zulässig. Gleiches gilt fllr das Waschen und die Pflege sowie Instandhaltung von Kfz innerhalb der KGA und den Abstellflächen. BeiAbweseinheit sind die Stellflächen mittels Schloß zu sichern. Für Schäden haftet der Nutzer der Fläche. Der Pächter ist verpflichtet: - allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und der Umwelt sowie der Einhaltung der Öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet wird. - sich an den Obliegenheiten des Verpächtersowie Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn dies durch entsprechende Verträge vom Verein Gefordert wird Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist derverein nach zweimaliger, schriftlicher Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erftlllen zu lassen. 7. Schlussbestimmuno Die Kleingartenordnung wurde auf der Grundlage der Rahmenkleingartenordnung cles Landesverbandes der Kleingärtner erstellt und saeungsgemäß in der Mitgliederversammlung des Vereins am 12. April2008 beschlossen. Die bisherige Kleingartenordnung vom 19. September 1998 wird hiermit außer Kraft gesetzt. Die Anderung des Pkt wurde saeungsgemäß in der Mitgliederversammlung des Vereins am 09. April 2011 beschlossen. Chemnitz, den 09. April 2011 l*d*-ä;*t Vorstand -Seite 5-
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