Mit Hund und Katze auf Reisen Ausgabe 2006/2007
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- Jürgen Hauer
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1 Mit Hund und Katze auf Reisen Ausgabe 2006/2007
2 Diese Reiseinformation gibt Auskunft über das Reisen mit Hunden und Katzen in: EU-Mitgliedsstaaten (inkl. der neuen EU-Beitrittsländer) und ausgewählten Nicht-EU- Mitgliedsstaaten. Diese Regelungen können sich aufgrund von seuchenpolizeilichen Entscheidungen jederzeit ändern. Mit Rücksicht darauf kann für die Angaben keine Gewähr übernommen werden. Hinsichtlich Änderungen der Bestimmungen sowie Auskünfte für Länder, die nicht aufgeführt sind, wenden Sie sich bitte an Konsulate, Fremdenverkehrsämter, Reiseveranstalter sowie Automobilclubs. Reisebestimmungen für EU-Mitgliedsstaaten Die EU-Verordnung Nr. 998/2003 regelt die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (1a+b) und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten (2). EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. 2
3 (1a) Bestimmungen für Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen: mit einem (ISO)-Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis ) markiert sein. Ist das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet, der nicht der ISO-Norm entspricht, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen; eine gültige Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO- Norm) entsprechend den Empfehlungen des Herstellers aufweisen, die von der Tierärztin/dem Tierarzt im EU-Heimtierausweis (Infos unter dokumentiert wird; den EU-Heimtierausweis mit sich führen. Bitte beachten Sie: Die deutsche Tollwut-Verordnung hat sich am geändert (BGB 2005 Teil I Nr. 74). Danach besteht ein wirksamer Tollwut-Impfschutz bei Hunden und Katzen ab mindestens 21 Tagen nach Erstimpfung ab einem Alter von 3 Monaten. Für die Wiederholungsimpfungen gelten die Angaben des Herstellers. Für Tiere, die jünger als drei Monate sind, können die Mitgliedstaaten (außer Großbritannien, Irland, Malta und Schweden) die Einreise gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne dass es mit wild lebenden Tieren, die einer Tollwutinfektion ausgesetzt sein können, in Kontakt gekommen ist. Europäische Union [Mitgliedsstaat] HEIMTIER- AUSWEIS ISO-Code MS + Nummer 3
4 (1b) Zusätzliche Sonderregelungen: (voraussichtlich gültig bis 3. Juli 2008) Heimtiere, die aus EU-Mitgliedsstaaten nach Großbritannien, Irland, Malta und Schweden einreisen, müssen mit einem (ISO)-Mikrochip gekennzeichnet sein. Wird zur Kennzeichnung kein ISO- Mikrochip verwendet, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen. Tätowierung allein wird nicht anerkannt (GB, IR); den Tollwutschutz anhand einer Tollwut-Titerbestimmung mittels Blutprobe (mind. 0,5 I.E./ml) nachweisen (siehe Seite 5); Schweden: Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutprobe muss mind. 120 Tage betragen. Großbritannien, Malta und Irland: Es werden 4 Wochen zwischen Tollwutimpfung und Blutprobe empfohlen und die Einreise ist frühestens 6 Monate nach Bestätigung des Tollwut-Titers möglich. Die Titerbestimmung braucht nur einmalig vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. einen EU-Heimtierausweis mit sich führen, in dem das Ergebnis der Tollwut-Titerbestimmung dokumentiert wird. Hunde und Katzen, die jünger als 3 Monate sind, dürfen nur dann in diese Staaten einreisen, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung erteilt. Darüber hinaus dürfen Großbritannien, Irland (PET Travel Scheme) und Schweden zunächst für eine Übergangszeit von fünf Jahren weitergehende Anforderungen stellen. Weitere Infos dazu unter (Großbritannien, Irland und Malta) bzw. (Schweden). 4
5 Zugelassene Labors für die Tollwut-Titerbestimmung: (aktuelle Infos unter: ABL.Nr. L 71 v ) Institut für Virologie, Fachbereich Veterinärmedizin, Justus-Liebig-Universität Gießen, Frankfurter Straße 107, D Giessen, Tel.: ( ) Eurovir Hygiene-Institut, Im Biotechnologiepark, D Luckenwalde, Tel.: ( ) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim, Veterinärstraße 2, D Oberschleißheim, Tel.: (0 89) Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 4, Veterinäruntersuchungen und -epidemiologie, Haferbreiter Weg , D Stendal, Tel.: ( ) Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Zur Taubeneiche 10 12, D Arnsberg, Tel.: ( ) Institut für epidemiologische Diagnostik, Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Standort Wusterhausen, Seestraße 55, D Wusterhausen, Tel.: ( ) Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Zschopauer Straße 186, D Chemnitz, Tel.: (03 71) Vet Med Labor GmbH, Mörikestraße 28/3, D Ludwigsburg, Tel.: ( ) , Fax: ( )
6 Reisebestimmungen für EU-Mitgliedsstaaten auf einen Blick Reiseland Tollwutimpfung, Kennzeichnung siehe EU-Verordnung Sonstiges 6 Belgien (1a) siehe Seite 3 5) Dänemark (1a) siehe Seite 3 5) Deutschland (1a) siehe Seite 3 1) Estland (1a) siehe Seite 3 Finnland (1a) siehe Seite 3 3) Frankreich (1a) siehe Seite 3 1) Griechenland (1a) siehe Seite 3 Großbritannien (1b) siehe Seite 4 Irland (1b) siehe Seite 4 2) Italien (1a) siehe Seite 3 4) Lettland (1a) siehe Seite 3 Litauen (1a) siehe Seite 3 Luxemburg (1a) siehe Seite 3 1) 2) 3)
7 Reisebestimmungen für EU-Mitgliedsstaaten auf einen Blick Reiseland Tollwutimpfung, Kennzeichnung siehe EU-Verordnung Sonstiges Malta (1b) siehe Seite 4 Niederlande (1a) siehe Seite 3 1) 5) Österreich (1a) siehe Seite 3 Polen (1a) siehe Seite 3 Portugal (1a) siehe Seite 3 4) Schweden (1b) siehe Seite 4 3) Slowak. Rep. (1a) siehe Seite 3 Slowenien (1a) siehe Seite 3 Spanien (1a) siehe Seite 3 Tschechien (1a) siehe Seite 3 4) Ungarn (1a) siehe Seite 3 Zypern (1a) siehe Seite 3 4) 1) 4) Erklärung der Fußnoten: siehe Seite 10 7
8 (2) Reisebestimmungen für das Verbringen von Heimtieren aus Drittländern Für Heimtiere, die aus Drittländern wie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, dem Vatikan oder gelisteten Drittländern ( comm/food/animal/liveanimals/pets/list_third_de.htm) in EU-Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien, Irland, Malta und Schweden) reisen, gelten die Bestimmungen wie unter (1a) (siehe Seite 3). Heimtiere, die aus nicht gelisteten Drittländern (Tollwutsituation unklar) in die EU-Mitgliedsstaaten reisen, müssen: eine Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) und eine Titerbestimmung (mind. 0,5 I.E./ml) mind. 30 Tage nach Impfung und drei Monate vor der Verbringung aufweisen. Die einmalige Titerbestimmung ist ausreichend, wenn das Tier nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig geimpft wurde. Achtung: Für Reisen in Nicht-EU-Länder ist der EU-Heimtierausweis für die Wiedereinfuhr in die EU vorgeschrieben. Wichtig: Neben der EU-Verordnung, die v.a. die Tollwutimpfung und Kennzeichnung betrifft, gilt es jedoch weitere nationale Bestimmungen (Sonstiges) zu beachten (siehe Tabellen Seite 6 und 7). 8
9 Reisebestimmungen ausgewählter Nicht-EU-Mitgliedsstaaten auf einen Blick Reiseland Tollwutimpfzeugnis bei Grenzübertritt mind. Tage max. Monate Sonstiges Bosnien- Herzegowina ) Bulgarien nicht älter als 10 Tage 3) 4) 6) 7) Kroatien 6 Monate 12 5) Norwegen Blutprobe 8) 12 nicht älter als 10 Tage 3) 7) Rumänien (Hund) 6 (Katze) nicht älter als 10 Tage Schweiz/ Liechtenstein Türkei 15 6) 6) USA ) Erklärung der Fußnoten: siehe Seite 10 9
10 = Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis = Tierärztliches Gesundheitszeugnis 1) Verbot der Einfuhr von: Pitbull (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Norwegen); Boerbull (Frankreich); Tosa (Frankreich, Großbritannien, Norwegen); Bullterrier, American Staffordshire, Staffordshire Bullterrier (Deutschland, Ungarn); Dogo Argentino (Norwegen), Fila Brasileiro (Großbritannien, Norwegen, Ungarn); Bullmastiff, Tosa-Inu (Norwegen), Bordeaux Dogge, Bandog (Norwegen, Ungarn). 2) Zeckenbehandlung: h vor Einreise (z.b. mit FRONTLINE ). Irland, Großbritannien, Malta: PET Travel Scheme berücksichtigen. Infos unter: pets@ahvg.maff.gsi.gov.uk bzw. Tel.: 00 44(0) ) Bandwurmbehandlung (Echinococcus) mit Praziquantel max. 2 Tage (Großbritannien, Irland), 10 Tage (Schweden, Norwegen) bzw. 60 Tage (Finnland, Bulgarien) vor Einreise (Norwegen: zusätzlich 7 Tage nach Einreise) bei Hunden und Katzen älter als 3 Monate. 4) Maulkorb und Leine sind mitzuführen. 5) Leinenpflicht. 6) Beim Hund: Zusätzlich Impfung gegen Staupe (Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Türkei), HCC/Leptospirose/ Parvovirose (Türkei). Bei der Katze: Gegen Panleukopenie (Bulgarien). Türkei: Die Gültigkeit zuvor gemachter Impfungen darf nicht überschritten werden! 7) Kennzeichnung z.b. mit (ISO)-Mikrochip vor der Tollwutimpfung. 8) Tollwut: Das Mindestimpfalter für Tollwut beträgt 3 Monate (Hund) bzw. 12 Monate (Katze). Die Blutprobe für die Antikörperbestimmung kann frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der Impfung erfolgen und muss einen Tollwut-Titer von mindestens 0,5 I.E./ml erreichen (zugelassene Labors für die Titerbestimmung: siehe Seite 5). Weitere Titerbestimmungen können beim Hund entfallen, wenn der Titer einmal erreicht und regelmäßig nachgeimpft wird. Für Hunde ist zusätzlich eine Staupe- (max. 2 Jahre alt) und Leptospirose-Impfung (max. 1 Jahr alt) nachzuweisen. Das Mindestimpfalter für Staupe beträgt 8 Wochen. Einfuhr frühestens 30 Tage nach Grundimmunisierung möglich (gezählt wird ab 1. Imfpung). 9) Welpen, die jünger als 3 Monate sind, können zwar in die USA einreisen und dort, sobald sie 3 Monate alt sind, gegen Tollwut geimpft werden, müssen aber vor sowie 30 weitere Tage nach erfolgter Impfung unter Verschluss bleiben. 10 Stand: Mai 2006
11 Weitere aktuelle Informationen zu Infektionskrankheiten und Zeckenbekämpfung unter: sowie Auskünfte zu den Reisen mit Haustieren unter: Wir wünschen schöne Urlaubstage! FRONTLINE, Wirkstoff: Fipronil. Bei Hunden und Katzen: zur Bekämpfung des Floh- (Ctenocephalides spp.), Zecken- (Ixodes ricinus, Rhipicephalus sanguineus) und Haarlingsbefalls (Trichodectes canis bzw. Felicola subrostratus) sowie zur Behandlung und Kontrolle der Flohstichallergie (Flohallergiedermatitis = FAD). Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie den Tierarzt oder Apotheker. 11
12 Mit freundlicher Empfehlung von Merial GmbH Am Söldnermoos 6, D Hallbergmoos Art.-Nr
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