Positionspapier zur Nutzung von Screen Scraping im Kontext von Artikel 98 PSD II
|
|
- Elizabeth Hase
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Positionspapier zur Nutzung von Screen Scraping im Kontext von Artikel 98 PSD II Kontakt: Christoph Schmidt, Bettina Schönfeld, Wulf Hartmann Telefon: /-2316/ Berlin, 10. November 2016 Federführer: Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße Berlin Telefon: Telefax:
2 Seite 2 von 6 1. Ansatz der EBA zur Gestaltung der Schnittstelle für Drittdienste und aktuelle Diskussion Im aktuellen Entwurf des Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) der European Banking Authority (EBA) nach Artikel 98 der geänderten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) zur starken Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation mit Drittdiensten vom August 2016 wird gefordert, dass ein kontoführendes Kreditinstitut mindestens eine Schnittstelle für Drittdienstleister ( dedicated interface = dedizierte Schnittstelle) für bestimmte Datenzugriffe anbieten muss (Artikel 19). Diese Drittdienstleister können Zahlungsauslösedienste (Artikel 66 PSD II), Kontoinformationsdienste (Artikel 67 PSD II) oder Drittkartenemittenten (Artikel 65 PSD II) sein. Dieser Ansatz der EBA trägt vollumfänglich den erhöhten Anforderungen der PSD II an die Sicherheit im Zahlungsverkehr und auch dem Datenschutz Rechnung. Damit müssen sowohl kontoführende Zahlungsdienstleister als auch Drittdienstleister neue Vorgaben für den Zugang zu Kontoinformationen, die sichere Kommunikation und die Legitimation bzw. Authentifizierung bei Zugriffen und bei Auftragserteilungen beachten. Gleichzeitig sollen Zugriffe von im Sinne der PSD II nicht lizensierten bzw. nicht registrierten Dienstleistern deutlich erschwert werden, womit insbesondere Verbraucher vor unberechtigten Kontozugriffen geschützt werden sollen. Die von einigen Marktteilnehmern erhobene Forderung, gerade bei Zahlungsauslösediensten weiter den unmittelbaren Kontozugriff durch das sogenannte Screen Scraping nutzen zu können, würde wohl nur für wenige bereits etablierte Drittdienstleister die Anpassung- bzw. Implementierungskosten für Kontozugriffe mindern. Zudem würden kontoführende Zahlungsdienstleister weiterhin verpflichtet sein, trotzdem eine parallel dezidierte Schnittstelle zu entwickeln und bereitzustellen, was mit zusätzlichen Investitions-, Betriebs- und Risikokosten verbunden wäre. Auch die beim Screen Scraping verbleibenden Sicherheits- und Haftungsrisiken müssten einseitig von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern getragen werden. In einer langfristigen Perspektive sind die Bereitstellung und der Betrieb einer dedizierten Schnittstelle unter Sicherheits-, Kosten- und Haftungsaspekten die bessere Lösung für kontoführende Zahlungsdienstleister, Drittdienstleister und Kunden. 2. Bewertung des Screen Scraping Der Begriff Screen Scraping umfasst generell alle technischen Verfahren, die zum strukturierten Auslesen von Bildschirminhalten wie Texten geeignet sind. Gegenwärtig wird der Ausdruck im Wesentlichen in Bezug auf das Auslesen von Webseiten verwendet. In diesem Fall bezeichnet Screen Scraping speziell die Technologien, die der Gewinnung von Informationen durch gezieltes Extrahieren der benötigten Daten dienen. Hierbei wäre es nahezu unmöglich, zu erkennen, wer den Datenzugriff tatsächlich vornimmt und ob dieser tatsächlich im Auftrag des Kunden erfolgt. Folgende Argumente sprechen für den in der PSD II angelegten und von der EBA verfolgten Ansatz einer dedizierten Schnittstelle und dementsprechend gegen eine (Weiter-)Nutzung des Screen Scraping beim Zugriff auf die Zahlungskontendaten des Kunden (Artikel 65 Absatz 2 c, Artikel 66 Absatz 3 d, Artikel 67 Absatz c) PSD II):
3 Seite 3 von 6 Nur eine dedizierte Schnittstelle kann optimal für die von der PSD II geforderten Kontozugriffe durch Drittdienste angepasst werden Die Gestaltungshoheit, welche Schnittstelle ein kontoführender Zahlungsdienstleister für welche Kundengruppe bzw. Nutzungsszenarien anbietet, sollte allein beim Institut selbst liegen. Denn dem kontoführenden Zahlungsdienstleister obliegt die Pflicht zur Kontrolle der Zugriffe und er haftet für etwaige missbräuchliche Zugriffe gegenüber seinen Kunden. Das Online-Banking-Interface eines Kreditinstituts ist nur für die direkte webbasierte Kommunikation zwischen Kunde und Kreditinstitut ausgelegt und optimiert. Es ist nicht deckungsgleich mit dem Informationshaushalt, der gemäß PSD II den Drittdiensten zugänglich sein soll. So gibt es bereits für andere Nutzungsszenarien entsprechend optimierte Schnittstellen (z. B. FinTS und EBICS für Finanzsoftwareprodukte). Die nach Artikel 98 PSD II vorgesehene Schnittstelle würde somit speziell für die Kommunikation mit Drittdiensten optimiert werden, um den Vorgaben in Artikel 65, 66, 67 und 97 PSD II gerecht werden zu können. Drittdienstleister müssen sich gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut eindeutig identifizieren (Artikel 65 Absatz 2 c), Artikel 66 Absatz 3 d) und Art. 67 Absatz 2 c) PSD II) Beim Screen Scraping einer Webschnittstelle des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ist eine Identifizierung des Drittdienstes nicht ausreichend sicher möglich. Denn auf der Seite des Kreditinstituts kann hierbei nicht erkannt werden, ob der Kunde den Dialog direkt oder über einen Drittdienst durchführt. Wie im RTS-Entwurf der EBA gefordert, sollten daher für den Zweck einer eindeutigen Identifikation eines Drittdienstes eidas -konforme Zertifikate verwendet werden. Die Zertifikate müssen den Status des Drittdienstes klar und eindeutig widerspiegeln. Bei Änderungen am Status eines Drittdienstes müssen die Zertifikate entsprechend direkt gesperrt werden können. Der Status eines Zertifikats muss durch die kontoführenden Institute online oder per Sperrlisten abgefragt werden können. Maßnahmen für eine Mensch-Maschine-Erkennung Schon die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (BaFin Rundschreiben 04/2015) schreiben in Nummer 10.1 Maßnahmen für eine Mensch-Maschine-Erkennung vor: Solche Systeme sollten Anzeichen für eine Infizierung durch Schadprogramme während einer Sitzung (z.b. durch die Prüfung, ob der Nutzer ein Skript oder ein Mensch ist) und bekannte Betrugsszenarien erkennen können. Diese Anforderung ist sinnvoll, da Phishing- und Trojaner-Angriffe auf Webseiten von Kreditinstituten in der Regel automatisiert, d.h. ebenfalls per Screen Scraping erfolgen. Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen berechtigten Zugriffen durch Drittdienste und betrügerischen Phishing-Dialogen wäre daher bei Nutzung von Screen Scraping durch Drittdienste grundsätzlich nicht möglich. Dies ist aber erforderlich, da die Kreditinstitute laut der PSD II in der Haftung stehen werden. Unterscheidungspflicht Die von der PSD II geforderte Unterscheidung (vgl. auch EBA-RTS Artikel 20 Absatz 3 a) der spezifischen Rollen und Rechte von Drittkartenemittenten, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten ist beim Screen Scraping nicht sicher zu stellen. Nur mit Hilfe einer dedizierten Schnittstelle ist exakt steuerbar, dass ein Zahlungsauslöse- bzw. Kontoinformationsdienst nur genau auf diejenigen Funktionen und Informationen des Zahlungskontos des Kunden zugreifen
4 Seite 4 von 6 kann, die ihm gemäß Artikel 66 Absatz 3 f) h) und Absatz 4 bzw. Artikel 67 Absatz 2 d) f) und Absatz 3 b) PSD II zustehen. Webinterface der Kreditinstitute würde nicht unverändert bleiben können Würde gleichwohl das Screen Scraping als zulässig angesehen, müsste das Webinterface der Kreditinstitute deutlich angepasst werden. Das würde bedeuten, dass die Kreditinstitute de facto neben der dedizierten Schnittstelle für Drittdienste noch eine eigene zusätzliche PSD-II-Schnittstelle für Drittdienste am Webinterface anbieten müssten. Denn zum einen lassen heutige Web-Banking- Angebote keine nach der PSD II erforderliche Identifizierung von Drittdiensten per Zertifikat zu. Zum anderen müsste bankseitig geprüft werden, dass Drittdienstleister nur die für sie nach der PSD II zulässigen Informationen abrufen und Vorgänge tätigen können (z.b. nur Zugriff auf Zahlungskonten; für Kontoinformations-dienste keine Durchführung von Überweisungen). Das auf den Kunden ausgerichtete webgesteuerte Online-Banking-Angebot eines Kreditinstituts lässt heute ein solches Rollen-/Rechtemodell im Gegensatz zu einer dedizierten Schnittstelle nicht zu. Im Übrigen wäre die Bereitstellung mehrerer Schnittstellen durch kontoführende Zahlungsdienstleister, die die gesetzlich vorgegebenen Zugriffssteuerung je nach Zahlungsdienst gewährleisten müssen, mit erheblichen Kosten verbunden, die nach derzeitiger Rechtslage am Ende durch den Verbraucher getragen werden müssten. Daher liegt es auch im Interesse der Verbraucher, derartige Infrastrukturkosten langfristig so niedrig wie möglich zu halten. Mögliche einseitige Begünstigung von Anbietern mit Know-how-Vorsprung Die Online-Banking-Seiten der Institute werden regelmäßig überarbeitet und weiterentwickelt, um den Bedürfnissen der Kunden, der geänderten Marktlage und Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. Drittdienstleister müssten für eine Vielzahl von kontoführenden Zahlungsdienstleistern europaweit diese Anpassungen nachvollziehen. Screen Scraping könnte daher einseitig solche Dienstleister begünstigen, die über Jahre hinweg erforderliche Datenbanken mit institutsspezifischen Zugangsinformationen aufbauen konnten. Es gibt heute nur wenige Dienstleister, die über derartige Datenbanken verfügen. Es würde daher eine Benachteiligung gegenüber neuen Marktteilnehmern bedeuten, die für jeden kontoführenden Zahlungsdienstleister einen individuellen Zugang implementieren müssten. Das Ziel der PSD II ist es jedoch, den Wettbewerb im Zahlungsverkehr zu fördern. Behinderung von Kreditinstituten bei der Weiterentwicklung ihrer Online-Angebote gegenüber dem Kunden Kreditinstitute könnten in der Weiterentwicklung ihrer der Kunde-Bank-Kommunikation gewidmeten Webinterfaces behindert werden, wenn sie darauf Rücksicht nehmen müssten, dass Drittdienste diese Interfaces automatisiert nutzen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, ihre Webinterfaces jederzeit auf geänderte Sicherheitsbedrohungen anpassen zu können. So nehmen Kreditinstitute beispielsweise in regelmäßigen Abständen für den Kunden unsichtbare Änderungen an den Bildschirmeingabeseiten vor (z.b. Umbenennung oder Verschiebung von Eingabefeldern), um sich vor Trojanern, die auf spezielle Webseiten programmiert sind, zu schützen. Diese sicherheitsbedingten Änderungen müssen auch zukünftig autonom möglich sein.
5 Seite 5 von 6 Beim Screen Scraping fallen für die Kreditinstitute höhere Kosten an als bei einer dedizierten Schnittstelle Das Online-Banking-Portal von Kreditinstituten ist auf die Anforderungen der Kunden für die gesamte Geschäftsverbindung optimiert, die über das eigentliche Zahlungskonto gemäß PSD II weit hinaus gehen kann. Dies bedeutet z.b., dass den Kunden nach dem Login ihr Finanzstatus, d.h. in der Regel ein Überblick über alle Zahlungskonten und sonstige Konten sowie finanzielle Engagements (Depots, Fonds, Kredite, ggf. Bausparverträge), aufbereitet und angezeigt wird. Dies ist zeitgleich mit einer entsprechenden Ressourcenbelastung durch den Zugriff auf verschiedenste Hintergrundsysteme und daraus resultierenden Kosten verbunden. Diese Kosten fallen auch bei einem Zugriff per Screen Scraping an, da für das Kreditinstitut nicht erkennbar ist, dass der Zugriff nicht direkt durch den Kunden, sondern durch einen Drittdienst erfolgt, für die der Zugriff gemäß PSD II auf Zahlungskonten begrenzt sein muss. Somit werden regelmäßig sehr viel mehr Kontodaten aufbereitet, als in der PSD II verlangt bzw. gestattet wird. Mit jeder weiteren Aktion eines Drittdienstes (z.b. Abruf der Umsatzdaten einzelner Konten) erhöhen sich dementsprechend Ressourcen-belastung und Kosten. Mit einer dedizierten Schnittstelle lassen sich dagegen die Informationen, die dem Drittdienst gemäß PSD II übermittelt werden dürfen, genau steuern (ohne dass die unterschiedlichsten Hintergrundsysteme angesprochen werden). Dies liegt auch im Datenschutzinteresse von Verbrauchern. Screen Scraping ist bezüglich Test und Support aufwändiger Testmöglichkeiten und Support, welches Kreditinstitute gemäß Artikel 19 Absatz 7 EBA-RTS bereitstellen sollen, würden beim Screen Scraping deutlich erschwert oder sogar unmöglich. Das normale Online-Banking-Interface der Kreditinstitute ist bezüglich Test und Support nicht für automatisierte Zugriffe vorgesehen. Dies bedeutet z.b., dass die Fehlersuche bei auftretenden Problemen erschwert wird. Auswirkungen auf Performance und Verfügbarkeit der Online-Banking- Angebote können nicht ausgeschlossen werden. 3. Anmerkungen zu den Erwägungsgründen 65 bis 67 im EBA-RTS Im Konsultationspapier zum RTS-Entwurf der EBA werden in den Erwägungsgründen 65 bis 67 mögliche Argumente von Seiten der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste beleuchtet, die aus deren Sicht für die (Weiter-)Nutzung von Screen Scraping sprechen: Einige Drittdienste wünschen eine Fallbacklösung für den Fall, dass die dedizierte Schnittstelle nicht verfügbar ist. Drittdienste sehen die Gefahr, dass Kreditinstitute für die dedizierte Schnittstelle weniger technischen Support leisten als für das von den Kunden genutzte Webinterface. Hierzu ist Folgendes zu bedenken: Gleicher Service-Level Die Verfügbarkeit der gesamten IT-Infrastruktur für Online-Systeme liegt bei den Rechenzentren bei weit über 99%. Ein Großteil der Systeme wird vertriebskanalübergreifend genutzt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Komponente ausfällt, die ausschließlich die noch zu definierende dedizierte Schnittstelle für Drittdienste betrifft, ist äußerst gering und bedarf daher keiner zusätzlichen Fallback- Szenarien. Daher wird die neu zu implementierende dedizierte Schnittstelle den gleichen Servicelevel gewährleisten wie eine Schnittstelle für die eigenen Kunden.
6 Seite 6 von 6 Einige Drittdienste argumentieren, dass die Nutzung von Screen Scraping eine Wiederverwendung bestehender offener und universell verwendeter Internet-Standards bedeuten würde, was bei den Kreditinstituten zu geringeren Kosten führen würde. Hierzu ist Folgendes zu bedenken: HTTPS, HTML, SSL/TLS unzureichend Die Verwendung von HTTPS, HTML, SSL/TLS etc. entspricht nicht der von der EBA in Artikel 19 des RTS empfohlenen Nutzung von anerkannten und breit genutzten Standards. Die genannten Standards sind entweder der Transportebene zuzuordnen (HTTPS, SSL/TLS) und werden daher allenfalls indirekt mitgenutzt oder sie sind wie HTML als Webseitenbeschreibungssprache nicht für einen Kommunikationsstandard ausgelegt. Einige Zahlungsauslösedienste verweisen darauf, dass die Informationen, die ihnen von den Kreditinstituten über den Ausführungsstatus einer Zahlung zur Verfügung gestellt werden (vgl. Artikel 66 Absatz 4 b PSD II), nicht ausreichend sind, um bewerten zu können, ob eine Zahlung tatsächlich ausgeführt werden wird. Sie reklamieren deshalb auf weitere Informationen wie bspw. Kontosalden und Umsatzinformationen angewiesen zu sein, die sie über eine dedizierte Schnittstelle nicht erhalten würden. Hierzu ist Folgendes zu bedenken: Unterscheidungspflicht und Informationszugriffstiefe Die von der PSD II geforderte Unterscheidung (RTS Artikel 20 (3) a) der spezifische Rollen und Rechte von Drittdiensten kann durch Screen Scraping nicht sichergestellt werden (siehe hierzu auch die vorherigen Ausführungen zur Unterscheidungspflicht). So räumt Artikel 66 PSD II dem Zahlungsauslösedienst - im Unterschied zum Kontoinformationsdienst - gerade keinen direkten Einblick auf die Kontoinformationen des Kunden ein. Vielmehr erhält der Zahlungsauslösedienst gemäß Artikel 66 Absatz 4 b PSD II alleine die Ausführungsstatusinformation des kontoführenden Zahlungsdienstleisters.
Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (PSD2) Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei Banken Dr. Felix Reinshagen Tobias Schmidt Themen dieses Vortrags Hintergrund/Termine Meldung von Sicherheitsvorfällen
Alternative Zahlungsdienste im Lichte der PSD2. Barbara Buchalik (BaFin, Referat BA 51) Nadim Ayyad (BaFin, Referat GW 3)
Alternative Zahlungsdienste im Lichte der PSD2 Barbara Buchalik (BaFin, Referat BA 51) Nadim Ayyad (BaFin, Referat GW 3) Inhaltsübersicht I. Zuständigkeiten innerhalb der BaFin II. Eckdaten der PSD2 III.
girocard als zentraler Ankerpunkt für Banken und Kunden
girocard als zentraler Ankerpunkt für Banken und Kunden Matthias Hönisch Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken DK-Infoveranstaltung 13.06.2017, Berlin Agenda 1. Kundenwunsch, Technik,
LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
PSD2 und die Aufsicht der BaFin über die Sicherheit im Zahlungsverkehr
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht PSD2 und die Aufsicht der BaFin über die Sicherheit im Zahlungsverkehr GSK PSD2 Konferenz am Dr. Felix Reinshagen, Tobias Schmidt BaFin BA 51 Einleitung
Nils Purwin, PPI AG Monetative Jahrestagung 2016
Neue Zahlungsdienste als Wegbereiter für Geldreform? Nils Purwin, PPI AG 12.11.2016 Monetative Jahrestagung 2016 Der Markt schätzt die Auswirkungen aus der PSD2 als gravierend ein Handelsblatt outlaw.com
Stellungnahme. Kontakt: Dr. Christian Koch, Axel Schindler Telefon: / Berlin, 4.
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 21. Dezember
Technische Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern
Technische Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten
Per an: 4. Januar 2017
Bundesministerium der Finanzen Doris Dietze Referatsleiterin VIIA3b Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail an: psd2@bmf.bund.de 4. Januar 2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
PAYMENT SERVICE DIRECTIVE
PAYMENT SERVICE DIRECTIVE Technische Spezifikation und Implikationen Dr. Andreas Windisch 10. November 2015 COREtechmonitor Blogpost Copyright CORE GmbH Key Facts PSD II definiert fachliche Anforderungen
Zahlungs-Online-Banking-Webseite
Anlage Zahlungs-Online-Banking-Webseite Im Online-Handel haben sich verschiedene Bezahlverfahren etabliert. In den letzten Jahren ist die sogenannte Online-Überweisung hinzugekommen. Hierbei können Kunden
Verbundvorhaben BOB. Bankseitige Schutzmechanismen
Verbundvorhaben BOB Bankseitige Schutzmechanismen Gelsenkirchen, 26.04.2017 Fiducia & GAD Inhaltsverzeichnis 1. Arbeitspakete & Zeitplanung 2. Status & Zwischenergebnisse 3. Ausblick Verbundvorhaben BOB
Leitfaden zur Implementierung der Online-Ausweisfunktion bei einem Diensteanbieter z. B. einem Onlineshop
Leitfaden zur Implementierung der Online-Ausweisfunktion bei einem Diensteanbieter z. B. einem Onlineshop Datum: 21.04.2012 erstellt von: http://www.die-online-ausweisfunktion.de/ Kontakt: http://www.die-online-ausweisfunktion.de/
PAYMENT SERVICE DIRECTIVE
PAYMENT SERVICE DIRECTIVE Technische Spezifikation und Implikationen Dr. Andreas Windisch 10. November 2015 COREtechmonitor Blogpost Copyright CORE GmbH http://www.coretechmonitor.com Key Facts PSD II
Das ebase Depot. Entdecken Sie die Möglichkeiten. Alles rund um den Aufbau und die Anlage Ihres Vermögens. Werbematerial
Das ebase Depot Entdecken Sie die Möglichkeiten. Alles rund um den Aufbau und die Anlage Ihres Vermögens. Werbematerial Ihre Ziele im Fokus Bereits mehr als eine Million Kunden vertrauen bei der Anlage
Kontowechsel- Service (VZKG) 09/ 2016
Kontowechsel- Service (VZKG) 09/ 2016 INFORMATION KONTOWECHSEL-SERVICE 1. Allgemeine Informationen Diese Kundeninformation dient dazu, Kunden von Bank Winter & Co. AG ("Bank Winter") über das angebotene
Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen
Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum 13. Januar 2018 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum 13. Januar 2018 treten aufgrund europäischer Vorgaben
Vertrauensdienste gemäß eidas und PSD2
Vertrauensdienste gemäß eidas und PSD2 BITKOM Roundtable Digitale Identitäten & Banking - smart, secure, usable, Frankfurt Dr. Kim Nguyen Fellow (Bundesdruckerei GmbH), Geschäftsführer (D-Trust GmbH) 1
Bedingungen für das Online Banking. Stand: 13. Januar 2018
Bedingungen für das Online Banking Stand: 13. Januar 2018 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber kannund dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen
Raiffeisenbank Fuchstal-Denklingen eg
Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter
Die nachfolgenden personenbezogenen Daten wird die Registry von den Registraren zum Zwecke des Betriebs eines Whois-Dienstes erhalten:
1. Einleitung Zu den Qualitätsansprüchen der Valuetainment AG (nachfolgend die Registry genannt) gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Registranten und sonstiger an einer Domainregistrierung
Stand: Januar Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter
IT-Sicherheit von Online-Banking aus der Sicht der Banken
IT-Sicherheit von Online-Banking aus der Sicht der Banken Symposium: Betrugsschutz beim Online-Banking Gerd Rüter, Bank-Verlag GmbH Gelsenkirchen, 26.04.2017 Der Bank-Verlag im Überblick Gesellschafter:
Mehr Sicherheit für Ihr Depot
Mehr Sicherheit für Ihr Depot Durch das Setzen von Limits Chancen erhöhen und Verluste minimieren. Schneller reagieren bei volatilen Märkten: Mit der automatisierten Limit-Funktion bietet ebase insbesondere
Stellungnahme. zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BR-Drs. 158/17 vom 17.
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Zweiten, BR-Drs. 158/17 vom 17. Februar 2017 Kontakt: Dr. Christian Koch / Axel Schindler Telefon: +49 30 2021-2321 / -1813
Die wichtigsten Begriffe
Die wichtigsten Begriffe Inhalt BIC... 2 IBAN... 2 Gläubiger-Identifikationsnummer... 2 Sepa... 2 Sepa- Überweisung... 2 Sepa- Basis- Lastschriftverfahren... 3 Sepa- Firmen- Lastschriftverfahren... 3 Sepa
Achtung bei Überweisungen
Achtung bei Überweisungen Änderungen für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen treten zum 31. Oktober 2009 in Kraft Stand 26.10.2009 In den letzten Wochen haben viele Verbraucherinnen und Verbraucher
4.5 Bedingungen für das Online-Banking
4.5 Bedingungen für das Online-Banking 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Sparkasse angebotenen Umfang
Wenn Gebäudetechnik perfekte Orte schafft das ist Ingenuity for life. Weder zu kalt noch zu warm. Immer sicher. Immer beschützt.
Wenn Gebäudetechnik perfekte Orte schafft das ist Ingenuity for life. Weder zu kalt noch zu warm. Immer sicher. Immer beschützt. Mit unserem Wissen und unserer Technologie, unseren Produkten, unseren Lösungen
Sicherheit beim Online-Banking. Neuester Stand.
Sicherheit Online-Banking Sicherheit beim Online-Banking. Neuester Stand. Gut geschützt. Unsere hohen Sicherheitsstandards bei der Übermittlung von Daten sorgen dafür, dass Ihre Aufträge bestmöglich vor
Anforderungen an eine Datenschnittstelle für Drittdienste
Anforderungen an eine Datenschnittstelle für Drittdienste Finale Version A. Hintergrund Die Novellierung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) sieht vor, dass sogenannte dritte Zahlungsdienstleister Zugang
ISO Standard im Zahlungsverkehr. Dateiname: Anleitung Umstellung ISO doc Erstelldatum: Druckdatum:
ISO-20022-Standard im Zahlungsverkehr Dateiname: Anleitung Umstellung ISO 20022.doc Erstelldatum: 03.07.2017 Druckdatum: 11.07.2017 09:10:41 Anleitung Umstellung ISO 20022 Druckdatum: 11.07.2017 Seite
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Verwendung der Marke austriaguides
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Verwendung der Marke austriaguides Information, 15. Oktober 2015 Verwendung der Marke gemäß der Satzung 1. Allgemeines zur Marke austriaguides Eine registrierte
Das ebase Depot. Entdecken Sie die Möglichkeiten. Alles rund um den Aufbau und die Anlage Ihres Vermögens. Werbematerial
Das ebase Depot Entdecken Sie die Möglichkeiten. Alles rund um den Aufbau und die Anlage Ihres Vermögens. Werbematerial Ihre Ziele im Fokus Bereits mehr als eine Million Kunden vertrauen bei der Anlage
Anhang Abrechnung und Rechnungslegung
Anhang Abrechnung und Rechnungslegung zu den AB-BKO Version 1.0 AB-BKO (Version 1.0) Seite 1 von 5 Dokumentenverwaltung Dokument-Historie Version Status Datum Verantwortlicher Änderungsgrund 0.1 Einreichung
STRATO ProNet VLAN Produktbeschreibung Stand: Mai 2015
STRATO ProNet VLAN Produktbeschreibung Stand: Mai 2015 Inhalt 1 STRATO ProNet VLAN... 2 2 Mögliche Einsatzszenarien... 2 2.1 Verbindung zweier Server als Failover-Cluster... 2 2.2 Verbindung zweier Server
m Amtliche Mitteilungen / 36. Jahrgang 005/2017
Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines webbasierten Störungsmanagements zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch das Präsidium und dem Personalrat der Carl
Übermittlung und Speicherung von Daten aus technischen Gründen und zu Zwecken von Statistik und Marktforschung
Impressum Robert Moros procon Consulting Kreuzstrasse 1 76709 Kronau +49 72 53 9 68 42 02 office [at] proconconsulting.biz https://www.proconconsulting.biz Datenschutzerklärung Allgemein Die Erhebung und
Vorwort ist heute für Unternehmen ein häufig eingesetztes Kommunikationsmittel, das zum Austausch von Informationen verwendet wird.
Vorwort E-Mail ist heute für Unternehmen ein häufig eingesetztes Kommunikationsmittel, das zum Austausch von Informationen verwendet wird. Auch die Unternehmensgruppe ALDI Nord steht mit einer Vielzahl
TeleTrusT Bundesverband IT-Sicherheit e.v. Der IT-Sicherheitsverband. Selbsterklärung. zur Teilnahme an der TeleTrusT European Bridge CA
TeleTrusT Bundesverband IT-Sicherheit e.v. Der IT-Sicherheitsverband. Selbsterklärung zur Teilnahme an der TeleTrusT European Bridge CA Informationen zum Dokument Version 2.5 17.07.2014 TeleTrusT Bundesverband
SEPA-Datenformat Hintergründe zum verwendeten Datenformat
SEPA-Datenformat Hintergründe zum verwendeten Datenformat Für das Einreichen und die Abwicklung belegloser SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gibt es ein neues, europaweit anerkanntes, XML-basiertes
I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom
Dieser bezieht sich auf Ihren letzten Kontoauszug sowie Ihre letzte Transaktion.
Registrierung für den neuen Online- Service mein.konto mein.konto bietet Ihnen einen schnellen Zugang zu vielen Informationen über Ihr Tagesgeldkonto, wie zum Beispiel: Finanzstatus Dieser bezieht sich
Sachstandsbericht. Interoperable Servicekonten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen
Sachstandsbericht Interoperable Servicekonten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen Projektgruppe Strategie für eid und andere Vertrauensdienste im E-Government (PG eid-strategie) 05. Mai 2017 Inhalt
Vodafone M2M. Effizienz für Ihr Unternehmen. Make the most of now.
Vodafone M2M. Effizienz für Ihr Unternehmen. Vodafone bietet Ihnen im Bereich M2M kompetente Leistung aus einer Hand: von flexibler Netzanbindung und maßgeschneiderten Tarifen fürs In- und Ausland, bis
Banken und FinTechs Kooperation und Wettbewerb. Pressegespräch 2. November 2015 Frankfurt am Main
Banken und FinTechs Kooperation und Wettbewerb Pressegespräch 2. November 2015 Frankfurt am Main Übersicht (1) Banken und FinTechs: Ausgangslage (2) Entscheidungskriterien für den Kauf von Finanzdienstleistungen
GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur
Die Reform des Saat- und Pflanzgutrechts der EU
1 Die Reform des Saat- und Pflanzgutrechts der EU - Ziele und Forderungen aus niedersächsischer Sicht - Dr. Cord Stoyke Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflanzenzucht
Gedanken zum Einstieg in die Cloud. Strategien und Maßnahmen zur Sicherheit in der Cloud
Daniel Grohé 11.10.2016 Gedanken zum Einstieg in die Cloud Strategien und Maßnahmen zur Sicherheit in der Cloud Agenda Was ist die Cloud? Pro und Contra Welche Cloud passt zu mir? Strategieentwicklung
S Kreissparkasse Göppingen. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die folgenden Ausführungen auch Erläuterungen zu Bedingungstexten für Produkte enthalten können, deren Nutzung Sie aktuell
BaFin-Tech Interaktion zwischen BaFin und FinTechs. Christoph Schlecht (BaFin, Referat SR 1)
BaFin-Tech 2016 Interaktion zwischen BaFin und FinTechs Christoph Schlecht (BaFin, Referat SR 1) Eine Welt Unterschiedliche Perspektiven Was FinTechs sehen Technologische Neuerungen und Möglichkeiten;
Datenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
1. Ihre Teilnahme 1.1. Mit Ihrer Teilnahme können Sie bei Ihrem Einkauf von Waren bei Sport bittl Umsatz sammeln.
Teilnahmebedingungen I. Allgemeine Bedingungen Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Teilnehmer des Sport bittl Kundenprogramms und der bittl Schuhe + Sport GmbH,
1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.
Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -
Finanzassistent. Mit vielen praktischen Funktionen hilft der Finanzassistent, den Überblick über die eigenen Finanzen zu behalten.
PremiumApp Internet-Filiale: Persönliches Finanzmanagement inklusive Multi-Banking Nejron Photo / Fotolia Finanzassistent Mit vielen praktischen Funktionen hilft der Finanzassistent, den Überblick über
Wolkenlos durch die Cloud Cloud-Management mit COMLINE
ınfolıne Das Kundenmagazin der spezial Wolkenlos durch die Cloud Cloud-Management mit COMLINE Alle Artikel zu unseren Fokusthemen finden Sie unter comlineag.de/infocenter Wolkenlos durch die Cloud THEMEN
Datenschutztag. Eine Präsentation von Mateusz Gwara, Philipp Leder, Paul Panser und Patrick Wilke
Datenschutztag Eine Präsentation von Mateusz Gwara, Philipp Leder, Paul Panser und Patrick Wilke 1. Website Security Gliederung 2. Viren, Trojaner & Antivirensoftware 3. Phishing & Gefahren des World Wide
Intranet/Extranet: Zentrales CMS oder Portal-Lösung
Intranet/Extranet: Zentrales CMS oder Portal-Lösung Erstellt am durch Jan Eickmann Ihr Ansprechpartner: Jan Eickmann Telefon: 0221-569576-22 E-Mail: j.eickmann@kernpunkt.de Inhalt Einleitung... 3 Content
Dr. Arthur Stadler. Bitcoin Rechtliche Fragestellungen Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel
Dr. Arthur Stadler Bitcoin Rechtliche Fragestellungen Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel RA Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel House of Nakamoto
Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21.12.2016 (Auszug) Vergleichsversion
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, nachfolgend erhalten Sie die Unterlagen zur Beantragung eines Basiskontos ( 33 Zahlungskontengesetz) bei der Deutschen
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft 15. Juli V o r l a g e Nr. L 115/18
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft 15. Juli 2014 Meik Hansen 15-2 361-6038 V o r l a g e Nr. L 115/18 für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung am 24.07.2014 Konzept zu Datenschutz
IV. Überweisungsverkehr
IV. Überweisungsverkehr 81 Übersicht: Rechtsbeziehungen im Zahlungsverkehr 82 Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr (1) Valutaverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Überweisendem (Schuldner) und Überweisungsempfänger
Bedingungen für das Online-Banking
Bedingungen für das Online-Banking Fassung Oktober 2009 Sparkasse Essen III. Hagen 43, 45127 Essen 182 410.000 D0 (Fassung Okt. 2009) - v1.4 - o Deutscher Sparkassenverlag 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber
Der Weg zum richtigen Werbekonzept
Wirtschaft Hans-Jürgen Borchardt Der Weg zum richtigen Werbekonzept Die drei Wege zum erfolgreichen Konzept Essay Der Weg zum richtigen Werbekonzept Die Menge und die Qualität der Nachfrage werden durch
Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski
Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller
1. EINFÜHRUNG... 4 2. ZUGANG AUF DIE E-SERVICES SEITE... 4. 2.1 ZUGANG DURCH WEBSEITE www.sacmi.com... 4 2.2 DIREKTER ZUGRIFF AUF DEN SERVICE...
INHALT 1. EINFÜHRUNG... 4 2. ZUGANG AUF DIE E-SERVICES SEITE... 4 2.1 ZUGANG DURCH WEBSEITE www.sacmi.com... 4 2.2 DIREKTER ZUGRIFF AUF DEN SERVICE... 5 3. AUSGANGSSEITE E-SERVICES SACMI... 6 3.1 REGISTRIERUNG
Rundschreiben Nr. 73/2012
18. Dezember 2012 Rundschreiben Nr. 73/2012 An alle Kreditinstitute/Zahlungsinstitute Abkommen über die IBAN-Regeln Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Allgemeines Nach der SEPA-Verordnung 1, die am 31.
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie A. Problem und Ziel Die
Das Servicekonto.NRW Ein Angebot des KDN
ÖV-Symposium 2016 Das Servicekonto.NRW Ein Angebot des KDN Wir geben erste Antworten Organisation Was ist das Servicekonto.NRW? Wie viele Zertifikate? Zentraler oder dezentraler Ansatz? Stand der Interoperabilität?
Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen.
4.10 Bedingungen für das Telefon-Banking 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Banking in dem von der Sparkasse angebotenen Umfang abwickeln. (2) Konto-/Depotinhaber
Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen.
4.10 Bedingungen für das Telefon-Banking 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Banking in dem von der Sparkasse angebotenen Umfang abwickeln. (2) Konto-/Depotinhaber
Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal
Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal Stand: September 2006 Stand: September 2006 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich... 3 2. Leistungsangebot... 3 3. Kosten... 3 4. Organisatorische
.. für Ihre Business-Lösung
.. für Ihre Business-Lösung Ist Ihre Informatik fit für die Zukunft? Flexibilität Das wirtschaftliche Umfeld ist stärker den je im Umbruch (z.b. Stichwort: Globalisierung). Daraus resultierenden Anforderungen,
Einrichtung Ihrer PIN für die Online-Filiale mit optic
Einrichtung Ihrer PIN für die Online-Filiale mit sm@rttan optic Starten Sie Ihren Internet-Browser und rufen Sie anschließend unsere Internetseite www.volksbank-magdeburg.de auf. Klicken Sie dann rechts
Datenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
Die Kontor.NET ebay-schnittstelle bindet Vorgänge auf der ebay Verkaufsplattform in Kontor.NET ein und ermöglicht ein weitgehend automatisches
Die Kontor.NET ebay-schnittstelle bindet Vorgänge auf der ebay Verkaufsplattform in Kontor.NET ein und ermöglicht ein weitgehend automatisches Abwickeln von ebay-bestellungen. 1 Sie können einen oder mehrere
EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung
EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut
R H E I N D T H Ä U S S L I N G J U N G N I T S C H
RHEINDT HÄUSSLING JUNGNITSCH FR.-EBERT-ANL. 16 69117 HEIDELBERG Firma Vorwärts GmbH Im Mediapark 5 50670 Köln S A C H B E A R B E I T E R : RA Rheindt H E I D E L B E R G, DEN 2016-11-26 U N S E R Z E
Einführung der Adobe Marketing Cloud bei Credit Suisse. Michael Grob Senior Consultant
Einführung der Adobe Marketing Cloud bei Credit Suisse Michael Grob Senior Consultant 280/6 1 2/4 Unic - Seite 2 Zwischenbericht Projektübersicht Einblicke Microsites Multimedia Center Dynamic Tag Management
zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Bundesrat Drucksache 158/1/17 20.03.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - - In - R - Wi zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten
RADAR SKS GROUP VÖB SERVICE
Was ist? ist ein Datendienst, der die für Kreditinstitute Finanzdienstleister relevanten Verordnungen Gesetze (=Normen) strukturiert bereitstellt liefert Auswirkungsanalysen der Normen auf die Organisations-
HOB RD VPN Web Server Gate
HOB GmbH & Co. KG Schwadermühlstr. 3 90556 Cadolzburg Tel: 09103 / 715-0 Fax: 09103 / 715-271 E-Mail: support@hob.de Internet: www.hob.de HOB RD VPN Web Server Gate Sicherer Zugang mobiler Anwender und
BRAINLOOP STUDIE 2017 IT SECURITY UND DIGITALE KOMPETENZ
BRAINLOOP STUDIE 2017 IT SECURITY UND DIGITALE KOMPETENZ ERHEBUNGSDESIGN Methode: Onlinebefragung (CAWI) Instrument: Fragebogen gemeinsam mit dem Auftraggeber entwickelt Zielgruppe: Aufsichtsräte, Top
I. Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen
Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter
So verkaufen Sie StorageCraft Cloud Backup for Office 365
So verkaufen Sie StorageCraft Cloud Backup for Office 365 So verkaufen Sie StorageCraft Cloud Backup for Office 365 Unsere Top-Partner haben da einige Tipps: Die Entscheidung ist gefallen: Sie nehmen StorageCraft
Checkliste für Gewinnspiele bei Facebook
Checkliste für Gewinnspiele bei Facebk Gewinnspiele sind eine lhnende Marketingmaßnahme- aber auch hier gilt es, einige wichtige rechtliche Vrgaben einzuhalten. Damit du ganz entspannt Gewinnspiele anbieten
Virtual Roundtable: Portale: Aktuelle Herausforderungen und Trends
März 2005 Virtual Roundtable: Portale: Aktuelle Herausforderungen und Trends Teilnehmer: Jens Leyrer, Geschäftsführender Gesellschafter Organisation: Nodevision GmbH Portale werden sehr allgemein gerne
Vorstand C 30-2/R Oktober 2016 Geschäftsbedingungen
Mitteilung Nr. 2005/2016 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 18. Oktober 2016 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von Änderungen der Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung
Payment Domain Services
Payment Domain Services Frankfurt, im Mai 2014 STRENG VERTRAULICH UND RECHTLICH GESCHÜTZT Jedwede Verwendung dieser Unterlagen ist ohne ausdrückliche Genehmigung durch ementexx strengstens untersagt. Agenda
Herzlich Willkommen zur November Versammlung des Gehörlosenverein 1910 Ludwigshafen e.v.
Herzlich Willkommen zur November Versammlung des Gehörlosenverein 1910 Ludwigshafen e.v. Wir möchten euch heute über das neue Bankzahlungssystem SEPA informieren. Mit der Einführung der SEPA (Single Euro
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und
SICHEREN ZAHLUNGSVERKEHR FÜR VERBRAUCHER GEWÄHR- LEISTEN
SICHEREN ZAHLUNGSVERKEHR FÜR VERBRAUCHER GEWÄHR- LEISTEN Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdienstumsetzungsgesetz
2 0,5% - 5,0% 3 5,0% - 12% 4 12% - 20% 5 20% - 30% 6 30% - 80% 7 >80%
Die ESMA hat die finalen Technical Standards zur Berechnung der Risikoklassen im Rahmen der PRIIPs- Verordnung am 7. April veröffentlicht. Die grundsätzliche Herangehensweise für die Risikoeinstufung ist
Xetra-Rundschreiben 048/08
Xetra-Rundschreiben 048/08 An alle an der Frankfurter Wertpapiperbörse zugelassenen Handelsteilnehmer und Vendoren Empfänger: Handel, Technik, Sicherheitsadministratoren, Systemadministratoren, Benannte
DAS SERVICEKONTO.NRW IST DA
DAS SERVICEKONTO.NRW IST DA KDN-Dachverband kommunaler IT-Dienstleister Geschäftsführung: Prof. Dr. Andreas Engel Karl-Josef Konopka Mühlenstr. 51 53721 Siegburg Telefon: 02241 999-1171 geschaeftsstelle@kdn.de
Online-Banking aber sicher.
Online-Banking aber sicher. www.reiner-sct.com Zwei Online-Banking-Verfahren in der Übersicht Das FinTS- bzw. HBCI-Verfahren 3. Nach der Prüfung wird der Auftrag ausgeführt. 1. Überweisungsdaten eingeben.