Erläuterungen zur Durchführung des Wesenstests und der Sachkundeprüfung

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1 Erläuterungen zur Durchführung des Wesenstests und der Sachkundeprüfung A Wesenstest I. Allgemeines: Für den Freistaat Thüringen wird der nachstehende Wesenstest verbindlich vorgeschrieben und folgende grundsätzliche Verfahrensweise vorgegeben: 1. Die Durchführung des Wesenstests ist nur Personen erlaubt, die insbesondere aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßiger Fortbildung und langjähriger Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet erscheinen, die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen. 2. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben diese sachkundigen Personen an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung des Wesenstests teilzunehmen. 3. Weiterhin haben sie regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Es soll in zwei Jahren eine Fortbildungsveranstaltung besucht werden. Anderenfalls können sie nach drei Jahren von der Liste gestrichen werden. Zu den Fortbildungsveranstaltungen zählen u.a. Verhaltenstherapeutische Symposien der Gesellschaft für Tierverhaltenstherapie und Schulungsmaßnahmen des VDH zum Thema Aggressionsverhalten beim Hund. Die Teilnahme ist im Bedarfsfall durch geeignete Unterlagen zu belegen. 4. Nach Bekanntwerden eines Vorfalls beauftragt die zuständige Ordnungsbehörde den Hundehalter seinen Hund innerhalb einer vorgegebenen Frist einem Wesenstest unterziehen zu lassen. Dem Halter werden mehrere sachkundige Personen benannt, von denen er eine mit der Durchführung des Wesenstests zu beauftragen hat. 5. Das Ordnungsamt übergibt dem Hundehalter gleichzeitig einen Halterfragebogen (s. Anlage 2), den dieser wahrheitsgemäß auszufüllen hat. Den Fragebogen hat er der sachkundigen Person zu übergeben. 6. Die Vorbereitung und Durchführung des eigentlichen Wesenstests obliegt der beauftragten sachkundigen Person. Die weitere Beteiligung von Personen liegt im Ermessen der sachkundigen Person. Sie sorgt auch für die zum Test erforderlichen zusätzlichen Ressourcen wie Fremdhunde u.ä.. 7. Bei klarem Ergebnis der Untersuchung des Hundes im belebten innerörtlichen Bereich und auf fremdem Gelände kann nach Ermessen der sachkundigen Person auf eine Fortführung der Prüfung auf dem eigenen Territorium des Hundehalters verzichtet werden. 8. Der Test ist aktenkundig und aussagekräftig detailliert zu dokumentieren. Ein gegebenenfalls gefertigtes Videoband ist beizufügen. 9. Falls die sachkundige Person vor oder bei der Durchführung des Wesenstests Verdacht schöpft, dass der zu prüfende Hund medikamentös beeinflusst ist und/oder ein sonstiges möglicherweise krankheitsbedingtes abnormales Verhalten zeigt, ist der Test nicht durchzuführen oder abzubrechen und eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehende tierärztliche Untersuchung des zu prüfenden Tieres zu veranlassen. 10. Zur Bewertung der ermittelten Fakten wird eine Kommission, bestehend aus dem Amtstierarzt, einem Vertreter der zuständigen Ordnungsbehörde sowie der sachkundigen Person und evtl. weiteren von dieser hinzugezogenen Personen gebildet. Die Kommissionsmitglieder führen ein Gespräch mit dem Hundehalter. Aufgrund dieses Gespräches, des Gutachtens sowie der Auswertung des Halterfragebogens empfiehlt die Kommission der zuständigen Ordnungsbehörde die weitere Verfahrensweise mit dem auffällig gewordenen Hund (z.b. ordnungsbehördliche

2 Maßnahmen nach dem OBG, nach der ThürGefHuVO, Einstufung als gefährlicher Hund, Konditionierungs- bzw. Resozialisierungsmaßnahmen, Euthanasie oder auch Absehen von Maßnahmen). II. Anforderungen an den zu erstellenden Test: Die Testdurchführung erfolgt in zwei, gegebenenfalls in drei Abschnitten: 1. Testdurchführung auf einem Übungsgelände 2. Spaziergang durch eine belebte Einkaufsstraße bzw. ein Einkaufszentrum. Der Ort ist so zu wählen, dass die Bedingungen denen des üblichen Lebensmittelpunktes, in dem sich der Hund häufig aufhält, entspricht. 3. Beurteilung des Tieres zu Hause (Bewertung nur bei vermuteten erheblichen Dominanzproblemen) Die Hunde sind mit einer Vielzahl von Reizen, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen, zu konfrontieren, insbesondere mit solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können, denn aggressives Verhalten ist normaler Bestandteil des Hundeverhaltensspektrums. Geprüft wird das Sozial- und Kommunikationsverhalten. Entsprechenden Reizen müssen Hunde begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen mit Artgenossen oder Menschen kommt. Gebraucht werden: Zwei weitere Hunde, männlich und weiblich, drei weitere Personen, Kinderwagen, Luftballons, Blechdosen, Regenschirm, Ball, Fahrrad mit Klingel, Auto, Stock (Blinder), Rassel, Alkohol (Betrunkener), langer Mantel und Hut, alte Jacke für Alkohol, Videokamera/Fotoapparat Der Hund sollte im Bedarfsfall angeleint sein. Er wird vom Hundehalter geführt und von den beurteilenden sachkundigen Personen beobachtet. Dabei erfolgt eine Bilddokumentation. Auf dem Übungsplatz ist dem Hund nach Absolvieren einiger Testpunkte eine Ruhepause zu gönnen. Die Überprüfung des Hundes sollte maximal eine Dreiviertelstunde am Stück dauern. Der Spaziergang mit dem Hund muss einen möglichst,,normalen", alltäglichen Charakter haben. Keine Übertreibungen! Der Hund soll keine "Abenteuerstrecke" ablaufen. III. Bewertung: Skalierungssystem für die Reaktionen 1. Keine aggressiven Signale beobachtet, Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten, 2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen), b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u.a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u.a.), 3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich keine Annäherung, 4. Wie 3, aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz), 5. Beißen (Beißversuche) oder Angreifen (Angriffsversuche: Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustoßen; mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken),

3 6. Wie 5, aber ohne Mimik oder Lautäußerungen, 7. Wie 6, Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten. Das Erreichen der Eskalierungsstufen 5-7 erscheint sehr bedenklich. Es ist der Abbruch und gegebenenfalls die erneute Testdurchführung zu prüfen. Zusätzlich zur Beurteilung nach der Skalierung erfolgt eine verbale Einschätzung der gezeigten Reaktion. Anmerkung: Die in den Abschnitten II 1 und 2 sehr detailliert dargestellten Prüfungssituationen können durch die sachkundige Person innerhalb einer komplexen Prüfungssituation zusammengefasst abgearbeitet und beurteilt werden. B Sachkundeprüfung nach 4 der ThürGefHuVO I. Ausführende Personen: Zur Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung von Haltern gefährlicher Hunde sind die Personen berechtigt, die gemäß 2 Abs.1 der ThürGefHuVO vom TLVwA im Einvernehmen mit dem TLLV als sachkundige Personen benannt wurden. II. Theoretische Prüfung 1. Für die theoretische Prüfung ist der im Anhang dieser Vorschrift vorgegebene Fragenkatalog verbindlich. Für jeden Prüfungsteilnehmer sind durch den Prüfenden jeweils 40 Fragen auszuwählen. 2. In der Prüfung sind jeweils die richtigen Antworten anzukreuzen. Jede richtige Einzelantwort ist mit einem Punkt zu bewerten. 3. Von den vorgegebenen Fragen sind 75 % der einzelnen Antworten richtig anzukreuzen, um den Prüfungsabschnitt zu bestehen. 4. Bei Unterschreitung der Zahl der richtig beantworteten Fragen kann eine mündliche Nachprüfung erfolgen, bei der die falsch beantworteten Fragen nochmals beantwortet werden müssen. 5. Bei Nichterfüllung des Prüfungsstandards unter Punkt 3 und 4 gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden und schließt den Hundehalter von der Teilnahme an der praktischen Sachkundeprüfung aus. III. Praktische Prüfung Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfer die Identität des Hundes festzustellen. 1. Unbefangenheitsprobe Der praktischen Prüfung vorangestellt ist die Unbefangenheitsprobe mit dem Hund. Hierbei ist der Ersteindruck des Hundes und seine Reaktion auf die fremde Umgebung, anwesende Menschen und andere Tiere sowie die beiden konkret benannten Situationen (siehe 2 und 3.1) zu beurteilen. Ebenso ist die Kennzeichnung des Tieres (Chip/Tätowierkennung) sowie dessen Halsband auf die Verwendung unerlaubter Zwangsmittel zu prüfen. Sollte bei der Unbefangenheitsprobe der Hund unangemessenes Aggressionsverhalten zeigen, ist die Sachkundeprüfung abzubrechen. 2. Gehorsamkeitsübungen Eine Unterordnung ist grundlegende Voraussetzung für das gefahrlose Führen eines Hundes in der Öffentlichkeit. Dabei sollte zwischen korrekter, widerwilliger/schleppender Ausführung oder

4 Nichtausführung der Kommandos unterschieden werden. Der Hund muss mindestens vier Kommandos beherrschen. Die Kommandos können verbal abgeändert sein Leinenführigkeit Die Führleine sollte während der Vorführung stets lose durchhängen. Der Hund kann mit entsprechenden Befehlen durch den Halter zum Bei-Fuß-Gehen aufgefordert werden. Auf Anweisung des Prüfers geht der Hundehalter mit seinem Hund mehrfach durch eine Gruppe von mindestens 3 Personen und hat dabei anzuhalten. Die Gruppe hat sich durcheinander zu bewegen Sitz und Platz Der Hund folgt den Befehlen seines Halters ohne größere Verzögerung und verharrt in dieser Position, bis der Halter den Befehl aufhebt Sitz-/Platz-Bleib Nach Erteilung des entsprechenden Kommandos Sitz- oder Platz-Bleib entfernt sich der Halter einige Meter vom Hund. Dieser muss bis zur Rückkehr des Halters auf dem ihm zugewiesenen Platz in Ruhe verharren Kommen Der Hund bewegt sich in einem vom Halter zu überblickenden Radius und folgt dem entsprechenden individuellen Hör- bzw. Sichtzeichen des Halters ohne Verzögerung. Die Kommen-Übung ist bei Unsicherheit bzw. möglicher Gefährdung mittels einer langen Leine auszuführen Korrekturwort Der Halter hat vorzuführen, wie er eine unerwünschte Handlung seines Hundes durch verbale Einwirkung unterbindet. 3. Handlingübungen Der Halter des Hundes stellt unter Beweis, dass er seinen Hund ohne Gefahr für die Umgebung aus dem Auto aussteigen lassen kann (Abfolge der Handlung). Ebenso demonstriert er die problemlose Handhabung des Tieres Die Gehorsamkeitsübungen sind unter erschwerten Bedingungen auf einem geeigneten Platz ebenfalls unter Einwirkung der vorgegebenen Einflüsse andere Tiere, Autogeräusche, Radfahrer etc. nochmals abzuprüfen Die Streichelsituation stellt eine Besonderheit dar, deren Durchführung durch den Halter nach Kenntnis seines Hundes eigenverantwortlich erlaubt bzw. nicht erlaubt werden soll. Hierbei ist die Entscheidung des Halters stets zu respektieren Bei der Begegnung mit einem anderen Hund-Haltergespann ist insbesondere auf die vorausschauende Reaktion des Halters Wert zu legen. Dieser entscheidet, wie das fremde Paar zu passieren ist. Bei der Übung ist von einer max. Straßenbreite von 4 m mit beidseitigem Fußweg auszugehen. 4. Spaziergang im Innenstadtbereich oder in belebter Einkaufsstraße Hund und Halter bewegen sich durch den Bereich unter Nachfolge des Prüfers. Dabei hat der Halter den Hund nach Maßgabe des Prüfers (vgl. Gehorsamkeitsübungen) zu führen und dem Hund entsprechende Befehle zu geben. Der Hund darf hierbei keinerlei Auffälligkeiten oder Intentionen zeigen, die der Halter nicht durch geringfügige verbale oder mechanische Einwirkung über die Leine korrigieren kann. Knurren oder Bellen sind geringfügige aggressive Verhaltensweisen, die nicht zum Abbruch der Prüfung führen. Jegliches gesteigertes Aggressionsverhalten darüber hinaus stellt jedoch einen Versagungsgrund für die Sachkunde dar. 5. Ergebnis Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des Hundehalters zum praktischen Umgang mit seinem Hund bestehen.

5 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn entweder a) die Gehorsamkeitsübungen unter Einwirkung des Hundehalters weder unter einfachen noch unter erschwerten Bedingungen absolviert werden oder wenn b) der Hundehalter nicht in der Lage ist, den Hund im Innenstadtbereich oder einer belebten Einkaufsstraße durch Gehorsamkeitsbefehle zu beherrschen, ohne dabei kritische Situationen für andere Bürger zu provozieren. IV. Gesamtbeurteilung Der Prüfer nimmt eine Beurteilung der einzelnen Abschnitte der praktischen Prüfung vor. Dabei ist zu entscheiden, ob Versagungsgründe für die Erteilung der Sachkunde vorliegen. Diese Gründe sind dem Halter und dem zuständigen Ordnungsamt schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind dem Halter Möglichkeiten aufzuzeigen, wie und in welchem Zeitrahmen er mit seinem Hund die Sachkunde erlangen kann.

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