ABTEILUNG 2 LANDESPLANUNG, SICHERHEIT, GEMEINDEN UND WIRTSCHAFT HAUPTREFERAT WIRTSCHAFT, ANLAGEN UND TOURISMUS
|
|
- Irmela Schenck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 LANDESPLANUNG, SICHERHEIT, GEMEINDEN UND WIRTSCHAFT HAUPTREFERAT WIRTSCHAFT, ANLAGEN UND TOURISMUS Amt der Bgld. Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Eisenstadt, am 13. Dez Sachb.: Kerstin Diewald Tel.: Fax: post.a2-tourismus@bgld.gv.at Zahl: A2/W.TV (A2/W.TV ) Betreff: Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 Bgld. TG 2014; Tourismusverband Eisenstadt Leithaland; Information zum Konstituierungsverfahren Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau Obfrau, sehr geehrter Herr Obmann! Der Tourismus hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr erfolgreich entwickelt und ist eine Leitbranche unserer Wirtschaft. Dabei haben Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen großen Anteil und dieser Erfolg ist ein Verdienst der Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft samt den engagierten Beschäftigten sowie aller Gemeinden und Tourismusverantwortlichen. Mit einer Straffung der Strukturen und dem effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen soll der erfolgreiche Weg der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Burgenland weiter gesichert werden. Für die gewährte Unterstützung und das große Engagement in der Umsetzung der neuen Strukturen gebührt ein großes Dankeschön. Tourismusverband Eisenstadt Leithaland ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 errichtet In Umsetzung des Bgld. TG 2014 und aufgrund der Beschlüsse in den einzelnen Vollversammlungen der örtlichen Tourismusverbände hat die Burgenländische Landesregierung die Verordnung für die Errichtung des Tourismusverbands Eisenstadt Amt der Burgenländischen Landesregierung A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1 t: f: anbringen@bgld.gv.at Bitte Geschäftszahl anführen! DVR: UID: ATU Seite 1 von 5
2 Leithaland mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 beschlossen. Die Verlautbarung im Landesgesetzblatt wird demnächst erfolgen. Dem Tourismusverband Eisenstadt Leithaland gehören ab 1. Jänner 2017 die abgabepflichtigen Unternehmer folgender Gemeinden an: Eisenstadt, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Leithaprodersdof, Loretto, Oslip, Siegendorf, Wimpassing und Zillingtal. Örtliche Tourismusverbände sind per 31. Dezember 2016 aufgelöst Mit der Errichtung des Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland werden die örtlichen Tourismusverbände der am neuen Tourismusverband Eisenstadt Leithaland beteiligten Gemeinden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst. Übergang des Vermögens und der Schulden auf den neuen Tourismusverband Eisenstadt Leithaland per 1. Jänner 2017 gem. 45 Abs. 10 Bgld. TG 2014 Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung des neuen Tourismusverbandes Eisenstadt Leithaland gehen gemäß 45 Abs. 10 Bgld. TG 2014 das Vermögen und die Schulden der örtlichen Tourismusverbände mit 1. Jänner 2017 auf diesen über (z.b. Bankguthaben, Kassabestände, etc.). Wer führt bis zur Wahl der Organe des neuen Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland die Geschäfte? Der Sitz des neuen Tourismusverbandes ist gemäß der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung und gem. der von den Vollversammlungen beschlossenen Vereinbarung die Freistadt Eisenstadt. Die Aufgaben des neuen Tourismusverbands nehmen daher gem. den Bestimmungen des 44 Abs. 2 Bgld. TG 2014 bis zum Abschluss der Wahl der Organe des neuen Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland die Organe der Sitzgemeinde wahr, und zwar der Bürgermeister jene des Obmanns, der Gemeindevorstand jene des Vorstandes und der Gemeinderat jene der Vollversammlung. Was hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde als Interimsobmann des neuen Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland zu tun? 1. Einladung zur Sitzung für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (gem. 19 Abs. 2 Bgld. TG 2014) Seite 2 von 5
3 Beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde ab 1. Jänner 2017 binnen 4 Wochen, d. h. bis spätestens 29. Jänner 2017 (Empfehlung bis spätestens Freitag, 27. Jänner 2017), die Mitglieder (das sind die abgabepflichtigen Unternehmer) der beteiligten Gemeinden einzuladen, die aus ihrer Mitte die Delegierten und Ersatzdelegierten zu wählen haben. Je 20 Mitglieder ist ein Delegierter und Ersatzdelegierter zu wählen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde des neuen Tourismusverbands kann ein Mitglied des Gemeindevorstands der Sitzgemeinde oder den Bürgermeister der Gemeinde des Sitzungsortes ermächtigen, den Vorsitz bei der Sitzung zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu führen. Die Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung (Mustergeschäftsordnung M- GOTV) vom 30. März 2015, LGBl. Nr. 19/2015, sind sinngemäß anzuwenden. 2. Einladung zur konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat ab 1. Jänner 2017 gemäß 19 Abs. 3 Bgld. TG 2014 binnen acht Wochen, d.h. bis spätestens 26. Feber 2017 (Empfehlung bis spätestens Freitag, 24. Feber 2017), die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung mit der Wahl der Organe des Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland einzuberufen. Einzuladen sind: - die gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten der Unternehmen - je drei von den beteiligten Gemeinden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitglieder. Gemäß 19 Abs. 1 Z 3 Bgld. TG 2014 sind die entsendeten Gemeinderatsmitglieder bei der Wahl der fünf von insgesamt sieben Vorstandsmitglieder (Unternehmervertreter) durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt! - die zwei entsendeten Vorstandsmitglieder der von der Gemeinde mit den meisten abgabepflichtigen Nächtigungen im dreijährigen Durchschnitt 3. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde führt bis zur Wahl des Obmanns aus der Mitte der Vorstandsmitglieder den Vorsitz. 4. Für die Durchführung der Vollversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung, die mit Verordnung der Bgld. Landesregierung im LGBl. Nr.19/2015 vom 30. März 2015 erlassen wurde, jedoch Seite 3 von 5
4 mit der Einschränkung, dass die abweichenden Bestimmungen der Novelle zum Bgld. Tourismusgesetz 2014, LGBl. Nr. 5/2016, gelten. 5. Gemäß 45 Abs. 15 Bgld. TG 2014 endet die Funktionsperiode der Organe in der Übergangsphase nicht nach der Gemeinderatswahl 2017, sondern frühestens nach der nächstfolgenden Gemeinderatswahl (Jahr 2022). Danach ist gemäß 18 Abs. 2 Bgld. TG 2014 die Funktionsperiode der Organe des Tourismusverbandes wieder an die Dauer bis zum Wahltag der Gemeinderatswahlen gekoppelt (5 Jahre). Was haben alle Gemeinden, für die der Tourismusverband Eisenstadt Leithaland errichtet wurde, zu tun? Die politischen Gemeinden, deren UnternehmerInnen am neuen Tourismusverband Eisenstadt Leithaland beteiligt sind, haben ihre drei Gemeinderatsmitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Bestimmungen der Bgld. Gemeindeordnung 2003) rechtzeitig zu entsenden und diese dem Bürgermeister der Sitzgemeinde des Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland bekannt zu geben, damit diese rechtzeitig zur Vollversammlung eingeladen werden können. Was hat zusätzlich die Gemeinde mit der größten Anzahl von abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu tun? Die Gemeinde, die die größte Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre ausweist, hat zwei Vorstandsmitglieder (Gemeindevertreter, die jedoch keine Gemeinderatsmitglieder sein müssen) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl in den 7-köpfigen Vorstand des Tourismusverbandes zu entsenden (Bestimmungen der Bgld. Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes. Aufgrund der Erhebungen und der Angaben der Gemeinden ist dies für den Tourismusverband Eisenstadt Leithaland die Freistadt Eisenstadt. Der Tourismus und die Freizeitwirtschaft sichern und schaffen Arbeitsplätze und Wertschöpfung in unseren Regionen. Diese Umstellungsphase ist für alle eine Herausforderung und große Aufgabe. Danke für den wertvollen Einsatz. Für Rücksprachen und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Seite 4 von 5
5 Ergeht per an: Freistadt Eisenstadt, Sitzgemeinde des Tourismusverbands Eisenstadt Leithaland (mit Beilagen), Gemeinde Großhöflein, Gemeinde Hornstein, Gemeinde Klingenbach, Gemeinde Leithaprodersdorf, Gemeinde Loretto, Gemeinde Oslip, Gemeinde Siegendorf, Gemeinde Wimpassing, Gemeinde Zillingtal, Örtlicher Tourismusverband Eisenstadt, Tourismusverband Großhöflein, Örtlicher Tourismusverband Hornstein, Tourismusverband Klingenbach, Örtlicher Tourismusverband Leithaprodersdorf, Örtlicher Tourismusverband Loretto, Tourismusverband Oslip, Örtlicher Tourismusverband Siegendorf, Örtlicher Tourismusverband Wimpassing, Örtlicher Tourismusverband Zillingtal Mit besten Grüßen Für die Landesregierung: Im Auftrag der Abteilungsvorständin: Der Hauptreferatsleiter: Mag. Csillag-Wagner Seite 5 von 5
Betr.: Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 Bgld. TG 2014; TV Region Neusiedler See, Information zum Konstituierungsverfahren
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR HAUPTREFERAT TOURISMUS Eisenstadt, am 22. Dezember 2015 Sachb.: Kerstin Diewald e-mail: post.abt5-tourismus@bgld.gv.at kerstin.diewald@bgld.gv.at
Mehrkärntner tourismusgesetz 2013 Einfach Klar
eu kärntner tourismusgesetz 2013 Einfach Klar vorwort Das Kärntner Fremdenverkehrsgesetz ist fast 50 Jahre alt geworden und genügt damit zeitgemäßen Anforderungen nicht mehr. Deshalb hat der Kärntner Landtag
Mehrabgegebene Stimmen: 19 ungültige Stimmen: 0 gültige Stimmen: 19
Tagesordnungspunkt 1 Gelöbnis gemäß 97 NÖ Gemeindeordnung Der Altersvorsitzende Herr Gemeinderat Josef Kraft stellt fest, dass die Einladung zu der konstituierenden Sitzung mittels Rückscheinbriefe erfolgt
MehrBetr.: Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, Gesetzesnovelle 2011 Durchführungserlass
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Hauptreferat TOURISMUS Eisenstadt, am 30. März 2012 Sachb.: Kerstin Winkovitsch e-mail: post.abt5-tourismus@bgld.gv.at Tel.: +43 (0) 57
MehrNiederschrift. Anwesend: Bürgermeister Hansjörg Peer als Vorsitzender und folgende Gemeinderatsmitglieder:
Niederschrift über die am Freitag, den 26. März 2004, um 20 Uhr 00 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes stattgefundener konstituierenden Gemeinderatssitzung. Anwesend: Bürgermeister als Vorsitzender und folgende
MehrSATZUNG. des Vereins. SÜDLICHE WEINSTRASSE Maikammer e.v. in der Fassung vom
SATZUNG des Vereins SÜDLICHE WEINSTRASSE Maikammer e.v. in der Fassung vom 21. November 2001 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein Südliche Weinstrasse Büro für Tourismus Maikammer
MehrNIEDERSCHRIFT. -der Marktgemeinde Türnitz
Marktgemeinde Türnitz Verwaltungsbezirk Lilienfeld NIEDERSCHRIFT über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters, Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Prüfungsausschusses in der konstituierenden
MehrWASSERABGABENORDNUNG
Stadtgemeinde Tulln an der Donau 3430 Tulln/Donau Minoritenplatz 1 T 02272/690-0 F 02272/690-190 stadtamt@tulln.gv.at www.tulln.gv.at Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Tulln hat in seiner Sitzung am 05.07.2016
MehrGesetz vom 23.Oktober 2014 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 Bgld.
Gesetz vom 23.Oktober 2014 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 Bgld. TG 2014) Der Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Ziele und Träger
Mehr1. neu: Der Verein bezweckt, eine parteipolitisch ungebundene, sachbezogene kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
VEREINSSATZUNG-(Neufassung vom ) Freie Wählergemeinschaft Lahn-Dill e. V. - FWG - Präambel In der Überzeugung, dass durch parteipolitisch ungebundene und sachbezogene Politik dem Wohle der Menschen am
MehrHauptsatzung der Gemeinde Einhausen
Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674,
MehrS a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau
S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrGESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form wurde mit Bescheid vom 7. April 2000, GS 4-5/VIII-8/30, vom Amt
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 15. Dezember 2014
LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND 241 Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 15. Dezember 2014 32. Stück 63. Gesetz vom 23. Oktober 2014 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland
MehrBESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
Mehr1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates
1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrINHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)
Nr. 06 Jahrgang 111 Mittwoch, 03. Juni 2015 INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Geschäftsordnung für
MehrSatzung Verein GeoPark Schwäbische Alb
Satzung Verein GeoPark Schwäbische Alb 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen GeoPark Schwäbische Alb. Er hat seinen Sitz in Münsingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
MehrGEMEINDERATS- UND BÜRGERMEISTERWAHLEN 2016 Wahlkalender
GEMEINDERATS- UND BÜRGERMEISTERWAHLEN 2016 Wahlkalender Bestimmung 3 Abs. 1 3 Abs. 5 Ausschreibung der Wahl (elektronische Kundmachung im Landesgesetzblatt) Kundmachung der Wahlausschreibung in allen Gemeinden,
MehrHauptsatzung der Gemeinde Niestetal
Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal Die Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 1. Dezember 2016 durch die Gemeindevertretung beschlossen. Nachträge hierzu wurden noch nicht beschlossen. Im Folgenden
MehrStatuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrStatuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil
Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung
MehrSatzung und Geschäftsordnung des F. C. Bayern Fan-Club Konnersreuth
Satzung und Geschäftsordnung des F. C. Bayern Fan-Club Konnersreuth Satzung des F. C. Bayern Fan-Club Konnersreuth 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen: F. C. Bayern Fan-Club Konnersreuth 2. Der
MehrS a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
S a t z u n g der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 10.07.2014 Der Stadtrat hat am 10.07.2014 aufgrund des 24 und des 56 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrBericht an den Gemeinderat
Bericht an den Gemeinderat Bearbeiter: Dr. Oliver Wonisch BerichterstatterIn: GZ: Präs-131571/2015/0007 Graz, am 19.11.2015 Betreff: Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art Kinderbildung
MehrSatzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf
Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf Seite 1 von 8 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein hat den Namen "Kinderbrücke e.v. - Verein der Förderer
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag
MehrMuster einer Satzung
Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr
MehrStädtetag Baden-Württemberg
Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrNIEDERSCHRIFT. über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde. Oberndorf an der Melk. 1.
Marktgemeinde Oberndorf an der Melk Verwaltungsbezirk Scheibbs GZ. NIEDERSCHRIFT über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Oberndorf an der Melk Datum: 08.April 2010.
MehrSatzung des Vereins PiA Palliativ im Alltag e. V.
1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen PiA Palliativ im Alltag e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt ausschließlich und
MehrNÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz
NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz 7300 0 Stammgesetz 106/84 1984-12-06 Blatt 1, 2 7300 1 1. Novelle 124/85 1985-12-09 Blatt 1, 2, 3 7300 2 2. Novelle 102/05 2005-11-30 Blatt 1-3 3. Novelle 27/07
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrGesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG)
Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) Vom 14. Februar 2008 *) Verkündet als Artikel 1 des Begleitgesetzes
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrBundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Langtitel. Änderung
Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015 Inkrafttretensdatum 30.08.2010 Langtitel Kärntner
MehrSatzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
MehrN E USTIFT-I NNE RM AN Z I N G
GEME INDE N E USTIFT-I NNE RM AN Z I N G A - 3052 Innermanzing, Däneke-Platz 3, Bezirk St. Pölten - Land, NÖ P r o t o k o l l Nr. GR20150309ö über die öffentliche konstituierende S i t z u n g d e s G
MehrHAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöffengrund
HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöffengrund Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I.
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) Die Stadt Rottweil und die Gemeinden
MehrSATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN
SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrPROTOKOLL der 01. (KONSTITUIERENDEN) SITZUNG DES G E M E I N D E R A T E S
PROTOKOLL der 01. (KONSTITUIERENDEN) SITZUNG DES G E M E I N D E R A T E S über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Gablitz Datum: Ort: Anwesende: Entschuldigt: Nicht
MehrGeschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude 1 Zweck 1. In der Gemeinde Ritterhude wird zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Seniorinnen/Senioren ein Seniorenbeirat gebildet. 2.
MehrSatzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse
Satzung Blatt 1 Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse vom 28.06.2002 in der Fassung des 5. Nachtrages Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Blatt 2 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung
MehrSatzung. Eigenheimervereinigung Forst. Version 1.0. Seite 1 von 7
Satzung Eigenheimervereinigung Forst Version 1.0 Seite 1 von 7 Satzung des Vereines Eigenheimervereinigung Forst 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung Forst Er
MehrS A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes
S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes Der Gemeindeverband führt den Namen Gemeindeverband für Umweltschutz (GVU) im Bezirk Scheibbs und hat seinen Sitz in Purgstall an der Erlauf. 2 Beteiligte
MehrS a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz
S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrStatuten der JUSO Kanton St. Gallen
Statuten der JUSO Kanton St. Gallen Wesen Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen JungsozialistInnen des Kantons St. Gallen (JUSO Kanton St. Gallen) schliessen sich natürliche Personen (nachfolgend «Mitglieder»)
MehrKTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)
KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrS a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896
S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v.
MehrOrdnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation
Institutsordnung des Instituts für Translation u. Mehrsprachige Kommunikation 1 Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation 0302 der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften
MehrSatzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung)
Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen (Seniorenbeiratssatzung) Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
MehrSatzung des BürgerEnergie Thüringen e. V (BETh e.v.)
Satzung des BürgerEnergie Thüringen e. V (BETh e.v.) Präambel Die Thüringer Energiegenossenschaften sind Treiber der Energiewende auf lokaler Ebene: Bürgerinnen und Bürger engagieren sich hier für erneuerbare
MehrVerein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung
Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".
MehrSATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER
SATZUNG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN In Ergänzung der Statuten der übergeordneten Parteigliederungen gibt sich der SPD- Ortsverein Netphen folgende Satzung 1 Name, Tätigkeitsgebiet
MehrSatzung des "Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde, Verein zur Förderung der Naturfreundejugend Deutschlands e.v."
Satzung des "Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde, Verein zur Förderung der Naturfreundejugend Deutschlands e.v." 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde,
MehrSatzung SielNet e.v.
Satzung SielNet e.v. 1. Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen SielNet e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 4099 eingetragen. 2. Der Vereinssitz ist
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrGewerkschaft der Polizei
Zusatzbestimmungen der Regionalgruppe Segeberg - Pinneberg zur Landessatzung der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Schleswig-Holstein e.v. Präambel: Zum Erreichen der Aufgaben und Ziele der Gewerkschaft
MehrSatzung der Jusos in der SPD Unterbezirk Mönchengladbach
Satzung der Jusos in der SPD Unterbezirk Mönchengladbach Jusos in der SPD Unterbezirk Mönchengladbach Brucknerallee 126 41236 Mönchengladbach jusos-mg.de info@jusos-mg.de Präambel Nichts kommt von selbst.
MehrLandesgesetzblatt für Wien
215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrSatzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung
Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande
MehrSatzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 28.08.2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 56 GemO die folgende Satzung
MehrTennisclub Sinzheim e.v.
Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr
Mehrnicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik.
Satzung des FW FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften (FW-Landesverband Bayern) e.v. Vom 6. Mai 1978 in der Fassung vom 17. Oktober 2009 1 Name und Sitz 2 Zweck
MehrStatuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.
Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..
MehrJetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:
Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der
MehrLandtagsdirektion Eingelangt am 27. JULI 2016
Landtagsdirektion Eingelangt am 27. JULI 2016 L a n d e s ra t M ag. J o h a n n e s T ra tte r Frau Abgeordnete KO Dr. Andrea Haselwanter Schneider über den Präsidenten des Tiroler Landtags DDr. Herwig
MehrSTATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrHauptsatzung. der Ortsgemeinde Piesport. vom
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Piesport vom 28.08.2014 Der Ortsgemeinderat Piesport hat aufgrund der 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrVerein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrSatzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom
Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden
MehrSatzung des Haus und Grund e.v. Borkum
Satzung des Haus und Grund e.v. Borkum 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Haus und Grund e.v. Borkum, im folgenden Verein genannt und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen
MehrVHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung
Verband Hochschule und Wissenschaft VHW Niedersachsen im dbb Beamtenbund und Tarifunion Satzung Stand: 15.04.2005 Satzung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft Niedersachsen (vhw) im dbb Beamtenbund
MehrSatzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 10-65
Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tourismus Region Hannover e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein
MehrDIE NEUEN TOURISMUSSTRUKTUREN 2015 IM BURGENLAND. ERFOLG MIT SONNE DRIN. Wir stärken uns für eine erfolgreiche Zukunft.
IM BURGENLAND. ERFOLG MIT SONNE DRIN Wir stärken uns für eine erfolgreiche Zukunft. INHALT 4 Struktur 5 Aufgabenverteilung 6 Mittelfluss 8 Umsetzung 10 FAQ häufig gestellte Fragen 15 Kontakt Grundlage
MehrNÖ Alarmierungsverordnung
NÖ Alarmierungsverordnung 4400/1 0 Stammverordnung 160/96 1996-11-28 Blatt 1-3 1. Novelle 280/01 2001-12-28 Blatt 1-4 0 Ausgegeben am Jahrgang 2001 280. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember
Mehr(3) Das Kreisjugendwerk ist überparteilich, unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
Satzung Stand 12.05.2015 Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Roth-Schwabach e.v. Wittelsbacherstraße 1 91126 Schwabach Tel. 09122 9341-600 Fax 09122 9341-639 jugendwerk@awo-roth-schwabach.de http://www.awo-roth-schwabach.de
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
MehrAm kommenden Sonntag wird die 1. Kerze am Adventkranz entzündet, die Vorbereitungszeit auf das schönste Fest des Jahres WEIHNACHTEN beginnt.
An einen Haushalt Zugestellt durch Post. at Jahrgang 2014 8. Stück Ausgegeben und versendet am 25.11.2014 GEMEINDE Gemeinde Deutsch Schützen Eisenberg Höll Edlitz - St. Kathrein 00 A - 7474 Deutsch Schützen
MehrSatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Fraueninitiative 04 e.v. 2 Zweckbestimmung 3 Ziel des Vereins
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Der Verein führt den Namen Fraueninitiative 04 e.v. Er soll beim Registergericht des Amtsgerichtes Euskirchen eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Mechernich.
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
MehrStatuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
MehrGesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin
MehrMITTEILUNGSBLATT. Akademie der bildenden Künste Wien 1010 Wien, Schillerplatz 3. Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am Nr.
MITTEILUNGSBLATT Akademie der bildenden Künste Wien 1010 Wien, Schillerplatz 3 Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 22. 1. 2003 Nr. 18 1. Akademie der bildenden Künste, Wien, Wahlordnung des Universitätsrates
MehrÖffentliche Kundmachung
Rechtsreferat Dr. Holecz IVb/2006/Mag.Dr.Ho/Lu Parkgebührenverordnung 30. Juni 2006 Öffentliche Kundmachung Gemäß 92 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der derzeit geltenden Fassung,
MehrSatzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
Mehr