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1 HINWEIS Datum Hinweis: 10. August 2010 Die in diesem Hinweis verwendeten Begriffe haben, soweit sie in dem Nachtrag Nr. 122 vom 8. Februar 2007 über DAX Bär Index-Zertifikate (DE000LBB1YZ6) und dem zugehörigen Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 definiert sind, die gleiche Bedeutung wie in diesen Dokumenten. Der Nachtrag für die oben genannten Wertpapiere der Landesbank Berlin AG war für die Zeit des öffentlichen Angebots am 8. Februar 2007 gültig und die im Nachtrag gemachten Angaben beziehen sich auf diesen Zeitpunkt. Im Folgenden sind die aktuellen Regelungen zur Bestandsprovision dargestellt: Die Wertpapiere der Landesbank Berlin AG ( LBB ) werden i.d.r. unter Einschaltung Dritter, (( Vermittler ) z. B. Banken, Finanzdienstleistern und Vermögensverwaltern) von den Anlegern erworben. Der Vermittler erhält für die gehaltenen Wertpapiere eine Vergütung (Bestandsprovision) in Höhe von 0,25% p.a. auf den Kurswert (Börsenschlusskurs, der für die Ermittlung des Niedrigsten Volumens herangezogen wird). Voraussetzung für die Bestandsprovision ist, dass der Vermittler die Wertpapiere während der zurückliegenden drei Monate ununterbrochen in Kundendepots gehalten hat. Die Vergütung wird auf das Niedrigste Volumen der Wertpapiere während der zurückliegenden drei Monate gezahlt. Das Niedrigste Volumen wird am jeweils letzten Börsenhandelstag eines Monats ermittelt, indem der Börsen- Schlusskurs (am jeweils letzten Börsenhandelstag des Monats) mit der dann gehaltenen Stückzahl multipliziert wird. Als Niedrigstes Volumen wird der kleinste dieser drei ermittelten Werte herangezogen. Die Vergütung wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt wurden, nach Ablauf von jeweils drei Monaten gezahlt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermittler ein Mindestvolumen der Wertpapiere in den Kundendepots hält. Alle anderen an Vermittler zu zahlenden Provisionen gelten unverändert weiter. Zu beachten gilt, dass alle hier genannten Beträge zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes gelten; Änderungen während der weiteren Laufzeit der Wertpapiere sind möglich.

2 Nachtrag Nr. 122 gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz vom 8. Februar 2007 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 über Zertifikate auf * betreffend DAX Bär Index-Zertifikate ISIN: DE000LBB1YZ6// WKN: LBB 1YZ verbrieft durch eine Globalurkunde ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden Emissionstag: 8. Februar 2007

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4 INHALTSVERZEICHNIS Allgemeine Risikoinformationen... 4 Allgemeine Informationen... 6 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland... 7 Beschreibung des Index... 8 Wesentliche Ausstattungsmerkmale Produktbedingungen Termsheet

5 ALLGEMEINE RISIKOINFORMATIONEN Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der Bär Index-Zertifikate alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den anderen in dem Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 enthaltenen Informationen, sorgfältig lesen und abwägen. Kauf von Bär Index-Zertifikaten Durch den Kauf von Bär Index-Zertifikaten (die Wertpapiere ) erwirbt der Käufer den Anspruch, den in den Produktbedingungen dieses Nachtrags festgelegten Rückzahlungsbetrag am Fälligkeitstermin gemäß den Produktbedingungen zu erhalten. Der Wert der Wertpapiere und der Rückzahlungsbetrag werden durch die Wertentwicklung des DAX Index (der "Index") beeinflusst. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Indexstand erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Der Rückzahlungsbetrag wird errechnet, indem vom Basispreis (8.500 Punkte) der aktuelle Dax -Indexstand abgezogen wird. Je stärker der DAX Index steigt, desto größer ist das prozentuale Verlustrisiko im Bär Zertifikat. So führen schon kleinere Wertsteigerungen des Dax - Index zu größeren Wertverlusten des Zertifikates. Beispiel: Der Dax Index steigt von Punkten auf Punkte (= 10%). Dementsprechend fällt das Bär Zertifikat von Punkten auf Punkte. Der Verlust beträgt in diesem Fall 40%. Es besteht das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten. Das Zertifikat wird vorzeitig zurückgezahlt, wenn ein sogenanntes Knock-Out-Ereignis eintritt (siehe nachfolgend Knock Out ). Sollte ein solches Ereignis eintreten, hat der Anleger keine Möglichkeit mehr den eingetretenen Verlust durch spätere Wertverluste des Dax -Index auszugleichen. Vielmehr wird in diesem Fall der Verlust des Anlegers festgeschrieben. Die Wertpapiere sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Der Anleger muss die beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere anfallenden Kosten bei seinen Gewinnerwartungen berücksichtigen. Knock-Out-Ereignis Die Wertpapiere werden vorzeitig zurückgezahlt wenn der DAX Index 8375,00 Punkte berührt oder überschreitet (Knock-Out-Ereignis). Damit ist die Laufzeit des Wertpapiers für den Anleger nicht kalkulierbar und kann unabhängig vom definierten Rückzahlungstag deutlich unter einem Jahr liegen. Bis zum Eintritt des Knock-Out-Ereignis entstandene Wertverluste des Zertifikates können damit durch spätere Entwicklungen nicht mehr ausgeglichen werden. Wertbestimmende Faktoren Die Wertentwicklung der Wertpapiere spiegelt die positive wie negative Wertentwicklung des zu Grunde liegenden Index wider. Die Wertentwicklung von Bär Index- Zertifikaten verhält sich dabei in umgekehrter Form zum DAX -Index. Bär Index-Zertifikate steigen bei fallendem Indexstand und fallen bei steigendem Indexstand. Dabei führen bereits kleinere Steigerungen des Indexstandes zu größeren Wertverlusten des Zertifikates. Der Wert des Index kann Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z. B. volkswirtschaftlichen Faktoren und Spekulationen. Für das Zertifkat gilt dabei, dass dieses nur an Wert gewinnt, wenn die verschiedenen 4

6 Faktoren zu einem Wertverlustes des Dax - Index führen. Sollte das allgemeine Umfeld (wirtschaftlich, sozial und politisch) für den Dax-Index freundlich sein, ist mit einem Wertverlust des Zertifikates zu rechnen. Weiterhin wird die Wertentwicklung der Wertpapiere durch Veränderungen der impliziten Volatilitäten der auf diesen Index gehandelten Optionen sowie des Kapitalmarktzinses beeinflusst. Risikoausschließende oder - einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zu Grunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit, muss er nicht nur diesen Kredit nebst Zinsen, sondern im Falle des Nichteintritts seiner Erwartungen, zusätzlich auch den angefallenen Verlust ausgleichen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäfts leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. Verlängerungsoption Die Emittentin hat das Recht, die Laufzeit und damit die Endfälligkeit der Wertpapiere einmal oder mehrfach um jeweils 3 Jahre zu verlängern. Macht die Emittentin von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verschiebt sich der Fälligkeitstag für die Zahlung der Emittentin an die Wertpapierinhaber entsprechend. Allerdings hat jeder Wertpapierinhaber das Recht, nach Bekanntmachung der Laufzeitverlängerung durch die Emittentin bis zu dem in den Produktbedingungen genannten Termin von der Emittentin die Rückzahlung der Wertpapiere auf der Grundlage des Wertes des zu Grunde liegenden Index am in den Produktbedingungen genannten Bewertungstag zu verlangen. Rechts- und sonstige Risiken Nähere Informationen zu den Rechts- und sonstigen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung der EU-Kommission, die Kapitalzufuhr und die Risikoabschirmung durch das Land Berlin als Umstrukturierungsbeihilfe zu genehmigen, sowie hinsichtlich der Neuregelungen betreffend Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei Landesbanken, finden Sie im Abschnitt Geschäftsgang und Aussichten sowie in den Nachträgen a bis n und im Geschäftsbericht 2005 der Landesbank Berlin im Abschnitt Risikobericht der Landesbank, der Bestandteil des diesem Nachtrag zu Grunde liegenden Unvollständigen Verkaufsprospektes ist. Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei Landesbanken Die Anstaltslast für die Landesbank Berlin AG, (ehemals Landesbank Berlin - Girozentrale-) wurde mit Ablauf des 18. Juli 2005 abgeschafft. Die Bestimmungen über die Gewährträgerhaftung besagen, dass Verbindlichkeiten, die nach dem 18. Juli 2005 entstehen, nicht unter die Gewährträgerhaftung fallen. Termingeschäftsfähigkeit Der Käufer von Bär Index-Zertifikaten sollte termingeschäftsfähig sein. Dazu muss er die Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften unterzeichnet haben, die bei der depotführenden Bank erhältlich sind. Dieser Nachtrag ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb der Wertpapiere erfolgen soll. 5

7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Verantwortung Die Landesbank Berlin AG (die "Emittentin") übernimmt im Rahmen des 13 Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit 44 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Gegenstand des Nachtrags Gegenstand dieses Nachtrags sind Bär Index-Zertifikate, deren Rückzahlung, von der Wertentwicklung des zu Grunde liegenden Index abhängt. Verkaufsbeschränkungen Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Wertpapiere bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Wertpapiere sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Wertpapiere angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Jeder, der in den Besitz dieses Nachtrags oder der Wertpapiere gelangt, ist verpflichtet, sich selbst über mögliche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Verkaufsbeschränkungen bestehen insbesondere für die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich. Begebung Die Begebung von Bär Index-Zertifikaten erfolgt aufgrund des vom Vorstand der Landesbank Berlin genehmigten Produktkataloges. Öffentliches Angebot, Kauf und Verkauf Das öffentliche Angebot beginnt am 8. Februar Die Wertpapiere werden von der Emittentin innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Die Wertpapiere können an deutschen Börsen erworben werden. Der Kaufpreis errechnet sich aus der Differenz zwischen Basispreis (8.500) und aktuellem Indexstand. Verfügbare Dokumente Der vorliegende Nachtrag nebst zu Grunde liegendem Unvollständigen Verkaufsprospekt sowie die Geschäftsberichte der Emittentin sind während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr bei der Landesbank Berlin AG, Capital Markets Client Business, Alexanderplatz 2, Berlin, kostenlos erhältlich oder unter abrufbar. Alle weiteren in diesem Nachtrag genannten Unterlagen können dort während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr eingesehen werden. Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Wertpapiere auszusetzen, zu beenden oder die Emission der Wertpapiere nicht durchzuführen. 6

8 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER WERTPAPIERE FÜR PRIVATANLEGER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die Landesbank Berlin AG geht in Übereinstimmung mit der übrigen Kreditwirtschaft davon aus, dass Bär Index-Zertifikate nach derzeit gültigem Steuerrecht (Stand: Februar 2007) nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führt. Bei diesem Produkt werden weder die Rückzahlung ganz oder teilweise zugesagt oder gewährt, noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt. Aus diesem Grunde wird auch derzeit kein Zinsabschlag sowie Solidaritätszuschlag einbehalten. Da die Preisentwicklung der Wertpapiere an die Kursentwicklung des zu Grunde liegenden Index gekoppelt ist und die Rückzahlung des Kapitalbetrages dem Anleger weder zugesagt noch gewährt wird, dürfte auch die Finanzverwaltung Erträge außerhalb der Spekulationsfrist nicht als einkommensteuerpflichtig behandeln. Sollte sich diese Sichtweise ändern, behält sich die Landesbank Berlin AG vor, die Wertpapiere als zinsabschlagsteuerpflichtig zu schlüsseln. Veräußert der Privatkunde die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten mit Gewinn, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (ehemals: Spekulationsgeschäft) vor. Dies gilt ebenso für Termingeschäfte mit Differenzausgleich oder Indexbezug, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb oder Beendigung des Rechts maximal ein Jahr beträgt. Hierüber haben die Kreditinstitute ab 2004 nach 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 für den Privatanleger eine Jahresbescheinigung auszustellen, die nach Aufforderung dem Finanzamt einzureichen ist. Es wird daher den Anlegern empfohlen, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die Besteuerung im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten, der Veräußerung und der Einlösung der Wertpapiere beraten zu lassen. 7

9 BESCHREIBUNG DES INDEX Beschreibung des DAX Index Der DAX (der Index ) bildet das Segment der Bluechips ab, die im Prime Standard zugelassen sind. Er enthält die 30 größten und umsatzstärksten Unternehmen an der FWB Frankfurter Wertpapierbörse ( FWB ). Für die Aufnahme in den Index qualifizieren sich solche Unternehmen, die ihren juristischen oder operativen Sitz in Deutschland haben oder die einen Schwerpunkt des Handelsumsatzes an der FWB haben. Der DAX führt den Index der Börsen-Zeitung fort, dessen historische Zeitreihe bis 1959 zurückreicht. Als Basiszeitpunkt des DAX wurde der gewählt und der Index zu diesem Zeitpunkt auf 1000 DAX-Punkte gesetzt. Der DAX ist ein kapitalgewichteter Index, d. h. das Gewicht einer Aktie bemisst sich nach dem Anteil an der gesamten Kapitalisierung der im Index enthaltenen Werte. Zur Gewichtung im Index wird der Teil des Grundkapitals einer jeden Aktiengattung herangezogen, der als Freefloat gilt. Die Anzahl Aktien des Grundkapitals und der Freefloat-Faktor werden vierteljährlich bei der Verkettung aktualisiert. Als Realtime Index spiegelt der DAX die fortlaufende Kursentwicklung während der Börsenhandelszeit auf dem elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse ( Xetra ) wider. Er wird sekündlich aus den zuletzt festgestellten Kursen auf Xetra ermittelt und veröffentlicht. Auswahlkriterien: Unternehmen, die in den DAX aufgenommen werden bzw. im DAX verbleiben sollen, müssen gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Die Aktiengattungen müssen im Prime Standard gelistet sein in Xetra fortlaufend gehandelt werden einen Mindest-Freefloat von 5 Prozent aufweisen einen Sitz in Deutschland haben. Dabei gilt neben dem juristischen Sitz auch ein Sitz der (Teil-)Geschäftsführung bzw. ein Sitz der (Teil-)Verwaltungsführung (operatives Hauptquartier in Deutschland) oder den Schwerpunkt ihres Handelsumsatzes in Deutschland haben Als operatives Hauptquartier gilt ein Sitz der (Teil-) Geschäftsführung oder ein Sitz der (Teil-)Verwaltungsführung. Dies muss von den Unternehmen als solches veröffentlicht werden. Das Merkmal Umsatzschwerpunkt ist erreicht, wenn mindestens 33 Prozent des Gesamtumsatzes in den jeweils letzten drei Monaten über die Börse Frankfurt inklusive Xetra abgewickelt werden. Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, findet die Auswahl der Indexwerte in DAX basierend auf folgenden Kriterien statt: Orderbuchumsatz in Xetra und am Parkett Frankfurt (in den vorangegangenen 12 Monaten) Freefloat-Marktkapitalisierung zu einem bestimmten Stichtag (letzter Handelstag im Monat) Diese wird aus dem durchschnittlichen volumengewichteten Durchschnittspreis (volume weighted average price, kurz VWAP) der letzten 20 Handelstage ermittelt. Unter Beachtung aller angeführten Kriterien unterbreitet der Arbeitskreis Aktienindizes dem Vorstand der Deutschen Börse Vorschläge, Unternehmen auszutauschen oder auch die Index- Zusammensetzungen unverändert zu lassen. Die Entscheidung über den Austausch von Indexgesellschaften trifft letztendlich der Vorstand der Deutschen Börse. Beim DAX lassen sich die Entscheidungen direkt aus der jeweiligen Rangliste ablesen. Der Austausch von 8

10 Indexgesellschaften wird noch am Abend der Entscheidung und somit rechtzeitig vor der Verkettung durch die Deutsche Börse unter bekannt gegeben. Anwendung der Auswahlkriterien: Die Auswahl von Unternehmen im DAX basiert auf den quantitativen Kriterien Börsenumsatz und Marktkapitalisierung. Hierzu gibt es vier Regeln, die nacheinander angewandt werden. Die folgende Tabelle gibt an, wann die jeweiligen Regeln Anwendung finden: DAX März Juni September Dezember Fast Exit 45 / 45 X X X X Fast Entry 25 / 25 X X X X Regular Exit 40 / 40 X Regular Entry 30 / 30 X Gibt es dabei mehrere Unternehmen, welche die Kriterien erfüllen, wird der gemäß Freefloat- Marktkapitalisierung beste bzw. schlechteste Kandidat aufgenommen bzw. herausgenommen. Ordentliche Anpassung: Einmal jährlich findet eine ordentliche Anpassung von DAX statt: Fast Exit (45/45): Ein Indexwert wird ersetzt, wenn er in einem der beiden Kriterien Orderbuchumsatz oder Marktkapitalisierung einen Rang höher als 45 aufweist, sofern ein Aufsteiger in beiden Kriterien auf Rang 35 oder besser positioniert ist. Fast Entry (25/25): Ein Nicht-Indexwert wird aufgenommen, wenn er in beiden Kriterien auf Rang 25 oder besser ist. Herausgenommen wird dafür der Indexwert, der in einem Kriterium einen Rang höher als 35 aufweist und die niedrigste Marktkapitalisierung hat. Existiert kein solcher Wert, wird der Indexwert mit der niedrigsten Marktkapitalisierung aus dem Index genommen. Regular Exit (40/40): Ein Indexwert, der in einem der beiden Kriterien einen Rang höher als 40 aufweist, wird ersetzt, sofern ein Aufsteiger existiert, der in beiden Kriterien Rang 35 oder besser ist. Regular Entry (30/30): Ein Nicht-Indexwert, der in beiden Kriterien Rang 30 oder besser ist, wird aufgenommen, sofern ein Indexwert existiert, der in einem Kriterium einen Rang höher als 35 aufweist In Ausnahmefällen, wie z.b. kurzfristig angekündigte Übernahmen oder signifikante Veränderung des Freefloat, kann der Vorstand der Deutsche Börse AG in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Aktienindizes von den vorgenannten Regeln abweichen. Außerordentliche Anpassung: Die beiden ersten Regeln (Fast Exit, Fast Entry) werden vierteljährlich zur Überprüfung des DAX herangezogen. Unabhängig von diesen Fast-Exit- bzw. Entry-Regeln müssen außerordentliche Aktualisierungen der Zusammensetzung bei Vorliegen von Ereignissen wie z. B. Insolvenzen vorgenommen werden. Dabei gilt: Unternehmen, bei denen die Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird oder die sich in Abwicklung befinden, werden umgehend aus den Auswahlindizes genommen. In diesem Fall wird ein Nachfolger wiederum auf Basis der vier Regeln gemäß der Ordentlichen Anpassung bestimmt, wobei die Ränge aus der jeweils aktuellen Rangliste verwendet werden. Unternehmen, bei denen hingegen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, fallen zum nächsten Verkettungstermin aus den Auswahlindizes. Unternehmen, die die Kriterien Mindest-Freefloat, Prime Standard Listing oder fortlaufender Handel, die für den Verbleib im Index notwendig sind, nicht mehr erfüllen, werden unter Anwendung der Fast Exit Regel aus dem Index genommen. Die Börse wird diese Entscheidung kommunizieren und die Gesellschaft i.d.r. zwei volle Handelstage nach Ankündigungaustauschen. In begründeten Einzelfällen (z.b. im Falle der Aufnahme des übernehmenden Unternehmens in den Index) kann sich der Austausch um bis zu zehn Handelstage verzögern. Sofern eine Nichterfüllung dieser Regeln zu einem 9

11 zukünftigen Termin bereits feststeht, kann der Austausch bereits zum nächsten Verkettungstermin erfolgen. Analog zur ordentlichen Anpassung kann der Vorstand der Deutsche Börse AG in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Aktienindizes in Ausnahmefällen von den vorgenannten Regeln abweichen. Indexberechnung: Der DAX ist kapitalgewichtet. Für die Berechnung der Kapitalisierung werden nur die im Streubesitz befindlichen Aktien berücksichtigt. Der Index wird jeweils als Kurs- und Performance- Indizes berechnet. Kursindizes messen die eigentliche Kursentwicklung und werden lediglich um die Erträge aus Bezugsrechten und Sonderzahlungen bereinigt. Bei den Performance-Indizes werden darüber hinaus sämtliche Erträge aus Dividenden- und Bonuszahlungen in das Indexportfolio reinvestiert. Einmal täglich wird mit den Preisen aus der untertägigen Mittagsauktion zu ausgewählten Indizes ein Daily Settlement Price berechnet. Der DAX ist an die Indexformel von Laspeyres angelehnt und wird wie folgt berechnet: n p q ff c it it it it i = 1 DAX t = K 1000 T n p i 0 q i 0 mit: i= 1 c it = aktueller Korrekturfaktor der Gesellschaft i zum Zeitpunkt t ff it = Freefloat-Faktor der Gattung i zum Zeitpunkt T n = Anzahl der Aktien im Index p i0 = Schlusskurs der Aktie i am Handelstag vor der ersten Aufnahme in den Index p it = Kurs der Aktie i zum Zeitpunkt t q i0 = Anzahl der Aktien der Gesellschaft i am Handelstag vor der ersten Aufnahme in den Index q it = Anzahl zugrundeliegender Aktien der Gesellschaft i zum Zeitpunkt T t = Berechnungszeitpunkt des Index K T = indexspezifischer Verkettungsfaktor gültig ab Verkettungszeitpunkt T T = Zeitpunkt der letzten Verkettung Kappung: Am Tage der regelmäßigen vierteljährlichen Verkettung wird der Einfluss einer einzelnen Gesellschaft auf 10 Prozent der Indexkapitalisierung begrenzt. Hierzu wird die Indexkapitalisierung mit der Anzahl aller frei verfügbaren Aktien berechnet. Sollte eine einzelne Aktiengattung einen Anteil an der Kapitalisierung von über 10 Prozent besitzen, so wird die Anzahl der Aktien dieser Gesellschaft, die zur Gewichtung benutzt werden, auf 10 Prozent der dann geringeren Indexkapitalisierung heruntergesetzt. Sollte danach eine andere Gesellschaft die Kappungsgrenze überschreiten, so wird anschließend die Kapitalisierung bestimmt, mit der beide Aktien genau 10 Prozent der neuen Indexkapitalisierung ausmachen. Dieser Prozess wird solange durchgeführt, bis keine Gesellschaft mehr über der Kappungsgrenze liegt. Als neues Gewicht für die Berechnung des Index wird dann die nächst kleinere, ganze Zahl von Aktien benutzt, die zu der gewünschten Kapitalisierung führt. Fällt bzw. steigt der gekappte Anteil einer Gesellschaft im Laufe des Quartals unter bzw. über 10 Prozent, so wird er erst am folgenden Verkettungstermin ggf. wieder auf 10 Prozent angehoben bzw. abgesenkt, da bei jeder Verkettung das oben beschriebene Verfahren neu angewendet wird. Der DAX wird um exogene Einflüsse wie kursrelevante Kapitalveränderungen durch Korrekturfaktoren bereinigt. Dabei wird eine Reinvestition nach der Methode der operation blanche unterstellt. Alle Laufindizes verlangen, dass systematische Kursveränderungen zeitgleich bereinigt werden. Dies setzt eine rechnerische ex-ante Ermittlung des Korrekturfaktors voraus. Damit wird sichergestellt, dass bereits die erste Ex-Notiz adäquat in die Indexberechnung eingehen kann. Dies gilt auch für die Berechnung des DAX auf Basis von Xetra Preisen. 10

12 Entsprechend der Konzeption des DAX finden Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen zunächst in der Anpassung der Korrekturfaktoren ihren Niederschlag. Am Fälligkeitstag der Aktienindex-Futures der Eurex wird die vierteljährliche Verkettung durchgeführt. Dies bedeutet, dass an diesem Tage (der dritte Freitag im Quartalsmonat) der Index letztmalig mit den bis dahin gültigen Gewichten berechnet wird. Grundlage für die Verkettung bilden die Schlusskurse auf Xetra an diesem Tag. Ab dem darauffolgenden Handelstag gelten die neuen Gewichte. Eine solche Änderung der Indexzusammensetzung wird auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Ereignissen (wie z.b. Notierungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Neuaufnahme in den Amtlichen Handel, etc.) bei einer Indexgesellschaft notwendig. Quelle: Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex (DAX ) Aktuelle Kapitalien und Gewichtungen Name Gewicht per ADIDAS AG O.N. 1.12% ALLIANZ SE VNA O.N. 9.34% ALTANA AG O.N. 0.48% BASF AG O.N. 5.24% BAY.MOTOREN WERKE AG ST 2.08% BAYER AG O.N. 4.77% COMMERZBANK AG O.N. 2.81% CONTINENTAL AG O.N. 1.94% DAIMLERCHRYSLER AG NA O.N 6.60% DEUTSCHE BANK AG NA O.N. 7.79% DEUTSCHE BOERSE NA O.N. 2.39% DEUTSCHE POST AG NA O.N. 2.65% DEUTSCHE POSTBANK AG NA 0.77% DT.TELEKOM AG NA 5.80% E.ON AG O.N. 9.31% FRESEN.MED.CARE KGAA ST 0.90% HENKEL KGAA VZO O.N. 1.02% HYPO REAL ESTATE HLDG ST 1.01% INFINEON TECH.AG NA O.N. 1.16% LINDE AG O.N. 1.33% LUFTHANSA AG VNA O.N. 1.48% MAN AG ST O.N. 1.28% METRO AG ST O.N. 1.22% MUENCH.RUECKVERS.VNA O.N. 3.78% RWE AG ST O.N. 5.31% SAP AG O.N. 4.77% SIEMENS AG NA 9.31% THYSSENKRUPP AG O.N. 2.02% TUI AG NA 0.53% VOLKSWAGEN AG ST O.N. 1.79% 11

13 Deutscher Aktienindex (Ultimo 1987 = 1000) Rückwärts verknüpft mit der Zeitreihe des Index Börsen-Zeitung Tiefst (am) Höchst (am) Ultimo , ,83 (11.03.) 603,79 (06.09.) 534, ,98 (06.09.) 592,14 (06.06.) 489, ,62 (24.10.) 495,70 (02.01.) 386, ,18 (26.02.) 464,35 (09.09.) 438, ,14 (02.01.) 527,39 (02.09.) 477, ,83 (29.06.) 492,73 (08.01.) 422, ,92 (22.11.) 453,60 (21.02.) 333, ,30 (18.01.) 503,22 (29.12.) 503, ,49 (04.01.) 603,23 (16.08.) 555, ,41 (14.07.) 659,39 (17.11.) 622, ,89 (27.05.) 630,71 (05.01.) 443, ,62 (08.11.) 544,95 (02.04.) 473, ,49 (10.01.) 599,06 (10.08.) 536, ,58 (14.12.) 581,99 (23.03.) 393, ,37 (07.10.) 436,83 (18.01.) 401, ,45 (02.01.) 567,00 (29.12.) 563, ,22 (29.10.) 594,86 (17.03.) 509, ,35 (10.03.) 568,27 (17.11.) 549, ,01 (16.05.) 611,67 (19.10.) 575, ,87 (07.11.) 593,71 (16.01.) 497, ,69 (28.03.) 537,40 (25.02.) 480, ,70 (28.01.) 551,31 (20.08.) 490, ,99 (17.08.) 555,29 (28.12.) 552, ,51 (24.01.) 776,99 (28.12.) 773, ,68 (25.07.) 823,19 (28.12.) 820, ,36 (04.02.) 1367,20 (30.12.) 1366, ,28 (22.07.) 1594,56 (17.04.) 1432, ,50 (10.11.) 1571,09 (17.08.) 1000,00 *) ,18 (28.01.) 1343,83 (27.12.) 1327, ,69 (27.02.) 1658,12 (08.09.) 1574, ,90 (29.09.) 1976,43 (30.03.) 1398, ,82 (16.01.) 1728,32 (06.06.) 1577, ,30 (06.10.) 1811,57 (26.05.) 1545, ,31 (13.01.) 2284,56 (28.12.) 2266, ,59 (07.10.) 2271,11 (16.05.) 2106, ,63 (28.03.) 2320,22 (15.09.) 2253, ,40 (02.01.) 2909,91 (05.12.) 2888, ,77 (02.01) 4438,93 (31.07) 4249, ,08 (08.10) 6165,52 (21.07) 5002, ,07 (04.03.) 6992,92 (27.12.) 6958, ,26 (21.12.) 8136,16 (07.03.) 6433, ,18 (21.09.) 6795,14 (31.01.) 5160, ,30 (09.10.) 5467,31 (19.03.) 2892, ,75 (12.03.) 3996,28 (30.12.) 3965, ,58 (16.08) 4272,18 (29.12.) 4256, ,51 (27.04.) 5469,96 (29.12.) 5408, ,14 (13.06.) 6611,81 (28.12.) 6596,92 *) Vor Ultimo 1987 war der Index ungewichtet 12

14 Ablehnung der Haftung seitens der Deutschen Börse AG Die Deutsche Börse AG, Eurex Deutschland und die FWB (Frankfurter Wertpapierbörse) haften nicht für Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Infolgedessen sollte sich niemand darauf verlassen. Die Deutsche Börse AG, Eurex Deutschland und die FWB haften nicht für Schäden aufgrund von Handlungen, die ausgehend von den veröffentlichten Informationen vorgenommen werden. DAX ist ein eingetragenes Markenzeichen der Deutsche Börse AG. 13

15 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX WESENTLICHE AUSSTATTUNGSMERKMALE Wertpapier DAX Bär Index- Zertifikate ISIN: WKN: DE000LBB1YZ6 LBB 1YZ zu Grunde liegender Index DAX Sponsor Deutsche Börse AG Bär Basis Emissionskurs Euro ein Hundertstel der Differenz zwischen der Bär-Basis und des Maßgeblichen Indexstandes am Wertpapierwährung Emissionsvolumen (Stück) Stück Fälligkeitstag Letzter Handelstag Bewertungstag Maßgeblicher Indexstand Schlusskurs des zu Grunde liegenden Index an der Maßgeblichen Börse Maßgebliche Börse Maßgebliche Terminbörse Maßgebliche Währung Xetra EUREX Euro 14

16 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX Die Ausstattung der Bär Index-Zertifikate ergibt sich aus diesem Nachtrag in Verbindung mit den entsprechenden Bekanntmachungen nach 13 der Produktbedingungen. PRODUKTBEDINGUNGEN 1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde (1) Die Landesbank Berlin AG (die Emittentin ) begibt Stück DAX Bär Index- Zertifikate, ISIN: DE000LBB1YZ6 // WKN: LBB 1YZ, die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Emissionstag ist der 8. Februar Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere (die Wertpapierinhaber ), das Volumen der begebenen Wertpapiere über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Wertpapiere umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Wertpapiere. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Wertpapiere einzuziehen. (2) Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die Clearstream AG ) hinterlegt ist. (3) Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Wertpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Wertpapierinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. (4) Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Produktbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Maßgeblicher Indexstand ist der jeweilige Schlusskurs an der Xetra Börse (die Maßgebliche Börse ) an einem Indexberechnungstag (2) Referenz-Indexstand ist der Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag. (3) Bewertungstag ist der 8. Februar Am Bewertungstag wird der relevante Referenz-Indexstand des DAX -Index (der Index ) festgestellt. Ist der 8. Februar 2017 kein Indexberechnungstag, ist der Bewertungstag der nächst folgende Indexberechnungstag. Wenn der Referenz-Indexstand des Index am Bewertungstag nicht berechnet wird, ist der nächst folgende Indexberechnungstag der Bewertungstag. Falls am Bewertungstag der maßgebliche Referenz-Indexstand aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, so gilt der nächste Indexberechnungstag als maßgeblicher Bewertungstag. Wird der maßgebliche Referenz-Indexstand an fünf aufeinander folgenden Handelstagen nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen Referenz- Indexstand am fünften Handelstag nach dem ursprünglichen Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der Aktien an der (den) Maßgeblichen Börse(n) zu Grunde legt, die üblicherweise den Wert des Index bestimmen. Die Berechnung an diesem Tag erfolgt zum für die Feststellung des Referenz-Indexstandes üblichen Zeitpunkt (der Bewertungszeitpunkt ). 15

17 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX Sollte der Handel einer oder mehrerer der für die Berechnung maßgeblichen Aktien an der Maßgeblichen Börse an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen den Ersatzkurs der jeweiligen Aktien zu dem Bewertungszeitpunkt ermitteln. (4) Indexberechnungstag ist ein Handelstag (vorbehaltlich einer Marktstörung), an dem der Sponsor den offiziellen Maßgeblichen Indexstand tatsächlich berechnet und veröffentlicht und ein Tag, an dem die Maßgebliche Terminbörse (die Terminbörse ) für den Handel geöffnet ist. (5) Handelstag ist jeder Tag, an dem der Sponsor planmäßig den offiziellen Maßgeblichen Indexstand berechnen und veröffentlichen sollte, und an dem die Maßgebliche(n) Börse(n) und die Terminbörse planmäßig zu den üblichen Handelszeiten für den Handel geöffnet sein sollte(n). (6) Bankarbeitstag ist ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in London, Frankfurt am Main und Berlin abwickeln und an dem eine jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist, und, für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb ist. (7) Eine Marktstörung im Sinne dieser Produktbedingungen liegt vor, wenn die Berechnungsstelle an einem Bewertungstag feststellt, dass eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist: (1) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird der Handel von Index- Aktien an der Maßgeblichen Börse ausgesetzt oder beschränkt oder der Handel von Future- oder Optionskontrakten, die den Index zum Gegenstand haben, an der Terminbörse ausgesetzt oder beschränkt. (2) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird die Möglichkeit von Marktteilnehmern, an der Maßgeblichen Börse über die Index-Aktien oder an der Terminbörse über Future- oder Optionskontrakte, die den Index zum Gegenstand haben, Geschäfte abzuschließen oder Marktwerte zu erhalten, generell beendet oder beeinträchtigt. (3) Die Beendigung des Handels an einem Handelstag an der (den) Maßgeblichen Börse(n) oder der Terminbörse vor dem planmäßigen Handelsschluss, es sei denn, die Maßgeblichen Börse(n) oder die Terminbörse gibt (geben) diesen vorzeitigen Handelsschluss mindestens eine Stunde vor dem tatsächlichen Handelsschluss oder, wenn der relevante Orderannahmeschluss vor dem tatsächlichen Handelsschluss liegt, spätestens eine Stunde vor diesem Zeitpunkt, bekannt. (4) An einem Handelstag öffnet die Maßgebliche Börse oder die Terminbörse nicht für den Handel, oder der Sponsor berechnet und veröffentlicht nicht den offiziellen Maßgeblichen Indexstand. Vorausgesetzt die Index-Aktien, die durch ein Ereignis in (i), (ii) oder (iii) betroffen sind, stellen mindestens 20% der Börsenkapitalisierung des Index dar. (8) entfällt 3 Verzinsung (1) Die Wertpapiere werden nicht verzinst. (2) entfällt 16

18 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX 4 Rückzahlung (1) Die Wertpapiere werden am 15. Februar 2017 zurückgezahlt, bzw., falls der 15. Februar 2017 kein Bankarbeitstag ist, an dem nächst folgenden Bankarbeitstag. (2) a) Rückzahlung Die Rückzahlung der Wertpapiere erfolgt zu einem Rückzahlungsbetrag (R), der vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 nach der folgenden Formel berechnet wird: R = max 1 0; 100 ( 8500 Index ) Index E = Referenz-Indexstand R = Rückzahlungsbetrag in Euro pro Stück b) vorzeitige Rückzahlung (Knock-Out-Ereignis) E Wenn der DAX -Index den Stand von Punkten zu einem Zeitpunkt während der Laufzeit des Wertpapiers berührt oder überschreitet, werden die Wertpapiere vorzeitig zurückgezahlt. In diesem Fall wird der Rückzahlungsbetrag entsprechend der Formel in 4 (2) a) nach folgender Maßgabe berechnet: - Bewertungstag ist der Tag an dem das Knock-Out Ereignis eintritt; - der Referenz-Indexstand wird von der Berechnungsstalle nach billigem Ermessen innerhalb von drei Handelsstunden (diese können Handelstag übergreifend sein) nach Eintritt des Knock-Out Ereignis festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung der Indexstände während dieser drei Handelsstunden. Der so festgestellte Referenz- Indexstand kann jedoch niemals höher sein, als der höchste Indexstand während dieser Periode. Die vorzeitige Rückzahlung erfolgt fünf Bankarbeitstage nach dem Knock-Out-Ereignis. Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, am Fälligkeitstermin den Rückzahlungsbetrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 in voller Höhe bereitzustellen, ist der Rückzahlungsbetrag vom Fälligkeitstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht. In diesem Fall entspricht der auf die ausstehenden Wertpapiere zahlbare Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2%. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie mit Hilfe der deutschen 30/360-Methode berechnet, d. h., jeder Monat wird mit 30, das Jahr mit 360 Tagen angenommen. Der sich aus diesen Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. (3) Die Emittentin hat das Recht, die Wertpapiere zu kündigen, wenn die Produktbedingungen der Emittentin ein Kündigungsrecht einräumen. Im Falle einer Kündigung bzw. der Fälligstellung der Wertpapiere gemäß 9 und 12 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber einen Betrag je Wertpapier (der vorzeitige Rückzahlungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis des Wertpapiers festgelegt wird, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der achte Bankarbeitstag vor dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist. 17

19 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX 5 Verlängerungsoption der Emittentin (1) Die Emittentin hat das Recht, durch Bekanntmachung gemäß 13 den Fälligkeitstag einmalig oder mehrfach um jeweils 3 Jahre zu verschieben. Die Bekanntmachung darf höchstens sechs Monate und muss mindestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag unter Angabe des neuen Fälligkeitstages erfolgen. (2) Jeder Wertpapierinhaber hat das Recht, auf eigene Kosten in dem Zeitraum von der Bekanntmachung der Verschiebung gemäß Absatz 1 bis fünfzehn Bankarbeitstage vor dem ursprünglichen Bewertungstag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zahlstelle innerhalb üblicher Geschäftszeiten seine Wertpapiere zu kündigen. Die Erklärung ist unwiderruflich und bindend. Sie hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Den Namen des Wertpapierinhabers, 2. Die Bezeichnung und die Anzahl der Wertpapiere, die gekündigt werden und 3. Das Konto des Wertpapierinhabers bei einem Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland, dem der Rückzahlungsbetrag nach Kündigung gutgeschrieben werden soll. Der Wertpapierinhaber ist verpflichtet, seine gekündigten Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream AG zu übertragen. Die Erklärung wird wirksam nach der Übertragung der gekündigten Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle. (3) Der Kündigungsbetrag entspricht dem Rückzahlungsbetrag, der von der Emittentin gezahlt worden wäre, wenn die Verschiebung des Fälligkeitstages nicht stattgefunden hätte. Für jedes gekündigte Wertpapier überweist die Emittentin dem Wertpapierinhaber des gekündigten Wertpapiers den Kündigungsbetrag bis zum fünften Bankarbeitstag nach dem ursprünglichen Fälligkeitstag. 6 Anpassungen, Änderungen und Aufhebung des Index (1) Wird der Index nicht mehr von dem Sponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle für geeignet hält, (der Nachfolgesponsor ) berechnet und veröffentlicht, so wird der Rückzahlungsbetrag auf der Grundlage des von dem Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index festgesetzt, und jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Sponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. (2) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und / oder durch einen anderen Index ersetzt und macht die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht gemäß 7 Absatz 4 keinen Gebrauch, so legt die Berechnungsstelle fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zu Grunde zu legen ist (der Nachfolgeindex ). Jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Berechnungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger, sofern die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht nach 7 Absatz 4 keinen Gebrauch macht, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen. (3) Für den Fall, dass der Sponsor an oder vor dem Bewertungstag mit Auswirkung am Bewertungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vornimmt oder den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich verändert (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index zu Grunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen 18

20 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX Referenz-Indexstand an diesem Bewertungstag berechnen, wobei die Berechnungsstelle diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen Änderung der Berechnungsmethode des Index angewandt wurde. Dabei wird die Berechnungsstelle nur diejenigen Aktien berücksichtigen, aus denen sich der Index vor Veränderung der Berechnungsmethode zusammensetzte, es sei denn, die Notierung der Aktien wurde zwischenzeitlich an der Maßgeblichen Börse eingestellt. (4) Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin haftet im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme von derartigen Maßnahmen nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. (5) Alle Maßnahmen gemäß 6 werden von der Emittentin unverzüglich gemäß 13 bekannt gemacht. 7 Vorzeitige Kündigung von Seiten der Emittentin (1) Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigungsrechte nach 7 Absatz 2 und 9 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. (2) Wird der Index aufgehoben oder durch einen anderen Index ersetzt bzw. ist eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode eingetreten, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, durch Bekanntmachung gemäß 13 unter Angabe des gemäß Absatz 5 ermittelten Kündigungsbetrags die Wertpapiere zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb eines Monats nach endgültiger Einstellung des Index, aber auf jeden Fall vor dem Fälligkeitstag, zu erfolgen. (3) Im Fall einer Kündigung gemäß Absatz 2 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Wertpapiers einen Betrag (den Kündigungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis des Wertpapiers unmittelbar vor der Einstellung des Index festgestellt wird. Die Emittentin wird den gegebenenfalls zu beanspruchenden Kündigungsbetrag bis zum fünften Bankarbeitstag nach dem gemäß 13 bekannt gemachten Termin der Kündigung durch Überweisung an die Clearstream AG zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber zahlen. 8 Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit (1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu erbringen. (2) Die gemäß den Produktbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle zu zahlen. Die Zahlstelle hat die zahlbaren Beträge an die Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Geldkonten der Hinterleger von Wertpapiere zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber zu zahlen. Die Beträge sind den Wertpapierinhabern vorbehaltlich am Zahlungsort geltender steuerrechtlicher, devisenrechtlicher und sonstiger Bestimmungen gut zu bringen, ohne dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. (3) Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Wertpapierinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. 19

21 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX 9 Steuern, Abgaben (1) Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten), die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland, oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen Produktbedingungen von Kapital und / oder Zinsen und / oder Zusatzbeträgen die Rede ist, sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint. (2) Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren, a) denen ein deutscher Staatsbürger unterliegt, b) denen ein Wertpapierinhaber wegen einer sonstigen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Sitz der Neuen Emittentin unterliegt, oder c) deren Abzug von einem Wertpapierinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Nichtgebietsansässigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden können. (3) Sollte irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung die Emittentin zu dem bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin verpflichtet sein, die in diesem 9 Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen, so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 13 die Wertpapiere insgesamt zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem gemäß 7 Absatz 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Eine Kündigung gemäß diesem 9 Absatz 3 darf jedoch nicht mit Wirkung zu einem Termin erfolgen, der dem Tag, an welchem die Änderung des Rechts oder seiner amtlichen Anwendung erstmals für diese Wertpapiere gilt, mehr als einen Monat vorangeht. 10 Rang der Verpflichtungen der Wertpapiere Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. 11 Zahlstelle, Berechnungsstelle (1) Die Landesbank Berlin AG ist Zahlstelle. (2) Die Landesbank Berlin AG ist Berechnungsstelle. 20

22 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX (3) Die Emittentin ist berechtigt, die Zahlstelle oder die Berechnungsstelle jederzeit durch eine andere Bank von internationalem Rang als Zahlstelle zu ersetzen bzw. eine andere Person oder Institution mit entsprechender Fachkenntnis als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle bzw. Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 13 bekannt zu machen. (4) Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. (5) Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle sind von den Beschränkungen des 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. 12 Fälligstellung der Wertpapiere von Seiten der Wertpapierinhaber (1) Jeder Wertpapierinhaber ist berechtigt, seine Wertpapiere fällig zu stellen und deren Rückzahlung zu dem gemäß 4 Absatz 3 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls a) die Emittentin eine Verpflichtung aus diesen Produktbedingungen verletzt und die Verletzung 30 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mahnung durch den jeweiligen Wertpapierinhaber fortdauert, oder b) die Emittentin aufgelöst wird (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen), oder c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt. (2) Die in Absatz 1 genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wertpapierinhaber der Zahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen zufrieden stellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung übergibt oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in welcher der Nennbetrag der fällig gestellten Wertpapiere angegeben ist. 13 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, die die Wertpapiere betreffen, werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt derjenigen Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, veröffentlicht. 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Wertpapierinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Berlin. (3) Gerichtsstand ist Berlin. 21

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