ENTWURF. Gebührenverordnung. der Stadt Bülach
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- Alexander Lorentz
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1 ENTWURF Gebührenverordnung der Stadt Bülach vom. Juli 07
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Gegenstand der Verordnung... Art. Gebührenpflicht... Art. Gebühren für weitere Leistungen... Art. 4 Bemessungsgrundlagen... Art. 5 Gebührentarif... Art. 6 Gebührenermässigung bzw. -erhöhung... Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung... Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung... Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand... Art. 0 Kostenvorschuss... Art. Mehrwertsteuer... Art. Fälligkeit... Art. Verzugszins... Art. 4 Gebührenverfügung... Art. 5 Mahnung und Betreibung... Art. 6 Verjährung... II. Die einzelnen Gebühren... 4 Verwaltung allgemein... 4 Art. 7 Schreib- und ähnliche Gebühren... 4 Art. 8 Gesuch um Informationszugang... 4 Bauwesen... 4 Art. 9 Grundlagen... 4 Benützungsgebühren für kommunale Einrichtungen... 4 Art. 0 Stadthalle, Sportanlagen... 4 Bürgerrecht... 4 Art. Gemeindebürgerrecht... 4 Einwohnerkontrolle/Personenmeldeamt... 4 Art. Einwohnerkontrolle/Personenmeldeamt... 4 Feuerwehrwesen... 5 Art. Feuerwehr... 5
3 Finanzen und Steuern... 5 Art. 4 Grundlagen... 5 Friedhofswesen... 5 Art. 5 Bestattungskosten... 5 Art. 6 Grabunterhalt und Grabpflege... 5 Lebensmittelkontrolle... 5 Art. 7 Lebensmittelkontrolle... 5 Polizeiwesen... 5 Art. 8 Gastgewerbepatente... 5 Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden... 6 Art. 0 Abgaben auf gebrannte Wasser... 6 Art. Hunde... 6 Art. Waffenerwerbsscheine... 6 Art. Weitere polizeiliche Bewilligungen... 6 Schulwesen... 6 Art. 4 Freiwillige Angebote der Schule... 6 Art. 5 Kanzlei und allgemeine Verwaltungsgebühren... 6 Art. 6 Schulergänzende Betreuung... 6 Art. 7 Aufsicht und Bewilligung von Kindertagesstätten... 6 Art. 8 Parkiergebühren... 7 Art. 9 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung... 7 Rechtspflege... 7 Art. 40 Wiedererwägungsgesuche... 7 Art. 4 Neubeurteilungen... 7 Art. 4 Friedensrichter... 7 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 7 Art. 4 Übergangsbestimmung... 7 Art. 44 Inkrafttreten... 7
4 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 7 der Gemeindeordnung vom 0. Juni. 00, folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für a) Leistungen der Verwaltung, b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Sachen. Sie gilt, soweit nicht besondere bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Gebührenvorschriften bestehen. Art. Gebührenpflicht Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen verursacht oder in Anspruch nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtungen o- der Sachen der Gemeinde benützt. Gebühren in geringer Höhe, die für vergleichsweise einfache Tätigkeiten erhoben werden und keinen besonderen Prüfungsaufwand erfordern, sind basierend auf dem vom Stadtrat gemäss Art. 5 festgesetzten Gebührentarif zu bezahlen. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen. 4 Es besteht Solidarhaftung. Art. Gebühren für weitere Leistungen Wer nicht in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten auslöst, dem kann der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. Der tatsächliche Aufwand umfasst im Normalfall die Personalentschädigung der mit der Aufgabe befassten Mitarbeiter gemäss Gebührentarif bzw. der beigezogenen Dritten sowie die Kosten für verwendete Sachmittel. Art. 4 Bemessungsgrundlagen Die Gebühren werden nach den in dieser Verordnung festgelegten Bemessungskriterien oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Bandbreiten festgesetzt. Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten: - nach dem gesamten Aufwand der Verwaltung für die konkrete Leistung, - nach der objektiven Bedeutung des Geschäfts, - nach dem Nutzen und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Leistung. - Aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Aufwand Fakturierung) wird eine Untergrenze für alle Gebühren von Fr. 0.- festgelegt.
5 Art. 5 Gebührentarif Der Stadtrat legt die einzelnen Gebührenhöhen basierend auf den in dieser Verordnung festgesetzten Bemessungsgrundlagen und/oder Bandbreiten im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es verlangen. Kanzleigebühren in geringer Höhe setzt der Stadtrat direkt im Gebührentarif fest. Der Stadtrat legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personaleinsatz fest. 4 Der Gebührentarif wird publiziert. Art. 6 Gebührenermässigung bzw. -erhöhung Der Stadtrat kann im Gebührentarif vorsehen, dass die festgelegten Gebühren a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, erhöht werden, wenn sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert werden, b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache erhöht werden, c) wenn eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, herabgesetzt werden. Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle festgesetzt. Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder definitiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn: a) für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt, b) die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden, c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird, d) wenn andere besondere Gründe wie insbesondere die Geringfügigkeit des Aufwandes vorliegen. Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert drei Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die Gebühr ganz oder teilweise nachgefordert werden. Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand Verursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhnlichen Aufwand, können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.
6 Art. 0 Kostenvorschuss Für erhebliche Leistungen der Verwaltung kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt. Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Verwaltung besteht, kann diese Leistung nicht vom Bezahlen eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Art. Mehrwertsteuer In den Gebührenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Art. Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Leistung der Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden. Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 0 Tagen ab Rechnungsstellung ein. Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Art. Verzugszins Mit Zustellung der ersten Mahnung wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Ab diesem Datum sind Gebühren und Auslagen zu 5% zu verzinsen. Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden. 4 Bei der. Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Art. 4 Gebührenverfügung Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben, kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustellung eine anfechtbare Verfügung verlangen. Wird die Rechnung nach der zweiten Mahnung nicht beglichen, wird eine anfechtbare Verfügung erlassen. Gegen Gebührenverfügungen kann innert 0 Tagen eine Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz verlangt bzw. Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Art. 5 Mahnung und Betreibung Bezahlt die gebührenpflichtige Person die Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person betrieben. Für Mahnungen und Betreibungen wird eine Gebühr in der Höhe von Fr. 0.- erhoben. Art. 6 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist.
7 II. Die einzelnen Gebühren Verwaltung allgemein Art. 7 Schreib- und ähnliche Gebühren Die Gebühren nach dieser Verordnung enthalten die Schreibgebühren und die Ausfertigungskosten. Zusätzlich entstehende Kosten durch Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten etc. werden der gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet. Art. 8 Gesuch um Informationszugang Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung gilt das Gesetz über Information und den Datenschutz sowie die Verordnung dazu mit Anhang. Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person werden keine Gebühren erhoben. Bauwesen Art. 9 Grundlagen Für baurechtliche Entscheide, für Baukontrollen und für weitere Leistungen im Bauwesen werden Bewilligungs- und Kontroll- sowie Schreib- und Zustellgebühren erhoben. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen aufgrund höheren oder geringeren Aufwandes regelt der Stadtrat in einer Verordnung. Benützungsgebühren für kommunale Einrichtungen Art. 0 Stadthalle, Sportanlagen Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen erlässt der Stadtrat. Bürgerrecht Art. Gemeindebürgerrecht Die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer richten sich nach den Bestimmungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen regelt der Stadtrat in einem Reglement. Einwohnerkontrolle/Personenmeldeamt Art. Einwohnerkontrolle/Personenmeldeamt Die Einwohnerkontrolle erhebt für jede erwachsene Person und für jedes Dokument Gebühren. Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. Sie werden vom Stadtrat im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist. 4
8 Feuerwehrwesen Art. Feuerwehr In Anwendung des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen werden für den Ersatz der Kosten eines Feuerwehreinsatzes Gebühren erhoben, gestützt auf den jeweils gültigen Kostentarif für Einsätze der Stützpunkt-Feuerwehren bzw. Nachbarschaftshilfe der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ). Wo dieser nichts vorsieht, bemessen sich die Gebühren nach Aufwand für Personal, Material und Fahrzeugeinsatz. Im Übrigen sind die Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich. Finanzen und Steuern Art. 4 Grundlagen Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren. Darüber hinausgehende Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen regelt der Stadtrat. Friedhofswesen Art. 5 Bestattungskosten Die Kosten für die Bestattung von Personen mit vormals zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde trägt die Gemeinde. Bei Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, legt der Stadtrat die Gebühren kostendeckend fest. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen werden in der Gebührenverordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen geregelt. Art. 6 Grabunterhalt und Grabpflege Die Gebühren für den Unterhalt von Gräbern von Verstorbenen mit oder ohne vormaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde bemessen sich nach Aufwand und werden den Mietenden in Rechnung gestellt. Zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst werden, sowie Exhumationen und Urnenversetzungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Lebensmittelkontrolle Art. 7 Lebensmittelkontrolle Für Lebensmittelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen regelt der Stadtrat in einem Reglement. Polizeiwesen Art. 8 Gastgewerbepatente Patente für Gastwirtschaften, Kleinverkaufsbetriebe und vorübergehend bestehende Betriebe kosten zwischen 0 und 000 Franken. 5
9 Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden Für einzelne Bewilligungen für das Hinausschieben der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften werden Gebühren nach Aufwand bis maximal 50 Franken erhoben. Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr nach Aufwand bis 000 Franken erhoben. Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollgebühr nach Aufwand bis maximal 000 Franken erhoben werden. Art. 0 Abgaben auf gebrannte Wasser Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Die Abgabe auf gebrannte Wasser berechnet sich nach der umgesetzten Menge von gebrannten Wassern in Litern und beträgt zwischen 00 und Franken für vier Jahre. Art. Hunde Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund jährlich gestützt auf das Hundegesetz eine Gebühr von 70 bis 00 Franken. Art. Waffenerwerbsscheine Die Gebühren der Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waffengesetzgebung erhoben. Art. Weitere polizeiliche Bewilligungen Für weitere polizeiliche Bewilligungen wie Sonntagsverkauf und Spielbewilligungen werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Die Gebührenansätze im Polizeiwesen, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen regelt der Stadtrat in einem Reglement. Schulwesen Art. 4 Freiwillige Angebote der Schule Für freiwillige Angebote der Schule werden kostendeckende Gebühren erhoben. Solche Angebote sind insbesondere: - freiwilliger Schulsport, - freiwillige Lager wie Skilager - Kurse und Aus- und Weiterbildungen wie Hauswirtschaftskurse Art. 5 Kanzlei und allgemeine Verwaltungsgebühren Die Schule erhebt für Verwaltungsleistungen wie Zeugnisduplikate, Schulbesuchsbestätigungen und Klassenlisten Gebühren nach Aufwand. Art. 6 Schulergänzende Betreuung Für die schulergänzende Betreuung erhebt die Schule von den Erziehungsberechtigten höchstens kostendeckende Gebühren. Je nach Wirtschaftskraft und Familiengrösse gewährt die Stadt Bülach eine Subventionierung des Elternbeitrags. Details dazu sind in der Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung geregelt. Art. 7 Aufsicht und Bewilligung von Kindertagesstätten Die Gebühren sind grundsätzlich gemäss dem vom Stadtrat erlassenen Gebührenreglement zu erheben. Für die Aufgabe betreffend Bewilligung und Aufsicht der Kindertagesstätten (Krippen, priv. Horte, Tagesfamilien, etc.), ist unter Berücksichtigung des Aufwands eine angemessene Gebühr an die Trägerschaften der Kindertagesstätten weiter zu verrechnen. 6
10 Nutzung öffentlichen Grundes Art. 8 Parkiergebühren Für das Parkieren auf öffentlichem Grund werden marktübliche Gebühren unter Berücksichtigung der Zeit der Beanspruchung erhoben. Jahresparkarten werden gegen eine reduzierte Gebühr ausgestellt. Die Gebühr wird durch den Stadtrat festgesetzt. Art. 9 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung Gebühren für den übrigen gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden nach den Vorgaben der kantonalen Sondergebrauchsverordnung erhoben. Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken werden nur die notwendigen Schreibgebühren erhoben. Rechtspflege Art. 40 Wiedererwägungsgesuche Die zur Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen zuständige Behörde legt die Spruchgebühr nach ihrem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Sie berücksichtigt dabei, dass diese Verfahren im Normalfall verminderten Aufwand bei der Behörde auslösen und reduziert die Spruchgebühr entsprechend. Art. 4 Neubeurteilungen Die zur Neubeurteilung zuständige Behörde legt die Spruchgebühr nach ihrem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Art. 4 Friedensrichter Der Friedensrichter/die Friedensrichterin erhebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 4 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung. Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf..08 in Kraft. Widersprechende Gebührentarife werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Namens der politischen Gemeinde: Die Gemeinderatspräsidentin: Romaine Rogenmoser Die Ratsschreiberin: Jeannette Wanner 7
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