Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut"

Transkript

1 Lehrstuhl für Privatund Wirtschaftsrecht Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Tel Fax lst.vondercrone@rwi.unizh.ch Prüfung Bachelor Aktienrecht 0. Juni 00 Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone Ordinarius Musterlösung Lösung Punkte Frage [Total 0] a) Geben Sie einen Überblick über die wichtigsten Schritte einer ordentlichen Kapitalerhöhung nach geltendem Recht. Welche Organe nehmen welche Schritte vor? Beschluss über ord. Kapitalerhöhung Kompetenz der Generalversammlung (Art. 650 Abs. OR) 0.5 Absolutes Mehr der vertretenen Stimmen (Art. 703 OR) 0.5 Beschluss ist öffentlich zu beurkunden (Art. 650 Abs. OR) 0.5 Inhalt des Beschlusses: Art. 650 Abs. OR 0.5 nach Beschluss durch die Generalversammlung ist die Kapitalerhöhung vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen (Art. 650 Abs. OR) Emissionsprospekt (Art. 65a OR) Zeichnung der Aktien (Art. 65 Abs. i.v.m. Art. 630 OR) Leistung der Einlagen (Art. 65c i.v.m. 63 ff. OR) Verwaltungsrat muss Kapitalerhöhungsbericht erstellen (Art. 65e OR) Prüfungsbestätigung durch zugelassenen Revisor wegen Einschränkung Bezugsrecht (Art. 65f OR) Statutenänderung durch Verwaltungsrat (Art. 65g OR)

2 Eintrag im Handelsregister aufgrund von Anmeldung durch Verwaltungsrat (Art. 65h OR) b) Was war zu beachten, damit die neu geschaffenen Aktien direkt an die neuen Aktionäre im Publikum ausgegeben werden konnten? Besonders zu beachten: Bezugsrechtsproblematik (Art. 65b OR). Variante: Bezugsrechtsausschluss durch GV Beschluss GV, öff. Beurkundung (Art. 650 Abs. Ziff. 8 OR) Wichtiger Grund gefordert, damit Generalversammlung das Bezugsrecht ausschliessen kann (Art. 65b Abs. OR) Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden (Art. 65b Abs. OR) Schonende Rechtsausübung, Sachlichkeit, kein Rechtsmissbrauch /3-Mehrheit verlangt (Art. 704 Abs. Ziff. 6 OR). Variante: Verzicht auf Ausübung des Bezugsrechts durch Aktionäre nach Schaffung des Aktienkapitals Frage [Total 0] Aktionär X ist der Meinung, Alberto, Bruno und Carla hätten nur mit maximal 5% im Aktienbuch eingetragen werden dürfen. Ist das richtig? Nein. Eintragungen sind zu Recht erfolgt. Beschränkung der Übertragbarkeit: Art. 685 ff. OR Unterscheidung der Vinkulierungsgründe von börsenkotierten und nicht börsenkotierten Gesellschaften Art. 685d Abs. OR: Prozentklausel (5% problematisch? Bei börsenkotierten AGs weniger problematisch als bei nicht börsenkotierten AGs) Gesetzlicher Ausschluss der Vinkulierung bei Erbgang (Art. 685d Abs. 3 OR) 3 3 Frage 3 [Total 0] Hatte Tito aufgrund des Geschäftes mit Alberto börsenrechtliche Pflichten zu erfüllen? Ja. Tito muss den Vertrag betr. Kaufrecht (call option) melden (Art. 0

3 3 BEHG). call option räumt Tito das Recht ein, jederzeit das Aktienpaket von Alberto zu erwerben (Art. 0 Abs. BEHG i.v.m. Art. Abs. lit. a Ziff. BEHV-FINMA i.v.m. Art. 5 Abs. lit. a BEHV-FINMA) 0% der Aktien der Adria AG, so dass 3%-, 5%-, 0%-, 5%- und 0%-Schwelle kassiert werden Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft) (Art. Abs. BEHV-FINMA) Meldung muss innert 4 Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Börsen schriftlich erfolgen (Art. Abs. BEHV-FINMA) Prinzip der Doppelmeldung: weitere Meldung im Zeitpunkt der Ausübung der Option notwendig (Art. 3 Abs. BEHV-FINMA) Da nur 0% keine Pflicht zur Unterbreitung des Angebots (Art. 3 BEHG) Frage 4 [Total 40] a) Hatte Tito aufgrund des Geschäftes mit den drei Investoren börsenrechtliche Pflichten zu erfüllen? [0] Ja, Tito muss melden (Art. 0 BEHG) Qualifikation als Kaufrecht (call option) Zeitpunkt: Vertragsabschluss am. Februar 00 Begründung 3 Auch wenn die Verträge an die Bedingung geknüpft sind, dass Tito ein öffentliches Kaufangebot lanciert, liegt es doch allein in der Hand von Tito, die Bedingung zu erfüllen und das Kaufrecht auszuüben. Damit kann der Vertragsabschluss mit den drei Investoren als anderer Vorgang, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermittelt (Art. 9 Abs. 3 lit. d BEHV-FINMA), betrachtet werden Jeder Investor hat 5% der Aktien der Adria AG, so dass die 3%- und 5%-Schwelle kassiert werden. Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft) (Art. Abs. BEHV-FINMA) () () () (bei der 3 Punkte: ) Meldung muss innert 4 Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Börsen schriftlich erfolgen (Art. Abs. BEHV-FINMA)

4 4 Prinzip der Doppelmeldung: weitere Meldung im Zeitpunkt der Ausübung oder Nichtausübung der Option notwendig (Art. 3 Abs. Art. 5 Abs. 3 BEHV-FINMA) Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 3 BEHG)? Als Auslöser der Angebotspflicht gilt der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, d.h. nicht schon das Verpflichtungsgeschäft sondern erst das Verfügungsgeschäft Nur wenn bereits durch Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein faktischer Kontrollwechsel stattfinden würde, löst bereits dieses die Angebotspflicht aus Ein faktischer Kontrollwechsel liegt z.b. beim indirekten Erwerb o- der beim Erwerb in gemeinsamer Absprache vor Solange Tito seine call option jedoch noch nicht ausgeübt hat, hat er auch keinen indirekten Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte, weshalb i.c. mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts kein faktischer Kontrollwechsel stattgefunden hat Angebotspflicht wird zwar durch das Verpflichtungsgeschäft noch nicht ausgelöst, aber der Vollzug würde die Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots auslösen. Darum Art. 9 Abs. 6 UEV- UEK anwendbar. Angebot muss sich auf alle Aktien beziehen. Der Preis des Angebots muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen. Somit hatte Tito aufgrund des Geschäfts mit den drei Investoren keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots i.s.v. 3 BEHG b) Hat das Geschäft mit Alberto Folgen für das öffentliche Übernahmeangebot? an Alberto bezahlter Preis übertrifft den Angebotspreis des öffentlichen Übernahmeangebots um CHF 50.- pro Aktie (Kontrollprämie) (bei einem der beiden Argumente) [5] Problematik: best price rule 6() diese Regel gilt erst ab Veröffentlichung des Angebots () Verpflichtungsgeschäft wurde vor dem öffentlichen Übernahmeangebot abgeschlossen Vollzug erfolgt ebenfalls kurz vor dem öffentlichen Übernahmeangebot Kaufrecht besteht unabhängig von öffentlichem Übernahmeangebot (weder von der Lancierung noch vom Erfolg eines öffentlichen Übernahmeangebots abhängig) () () () Ergebnis: best price rule nicht anwendbar () Problematik: Mindestpreis 7 () Preis muss mindestens dem Börsenkurs während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung entsprechen und ()

5 5 darf höchstens 5 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Art. 3 Abs. 4 BEHG) Preis entspricht dem Durchschnitt des Börsenkurses während der letzten 60 Börsentage Wie ist Preis, der an Alberto bezahlt wurde, zu bestimmen? Gehen Preis plus Prämie ein? Nein, nur Preis relevant. Die Gegenleistung für die Option ist nicht in die Preisberechnung mit einzubeziehen. Öffentlicher Übernahmepreis liegt 0% unter dem höchsten Preis ((50-00):50*00) Ergebnis: Mindestpreisberechnung beachtet und öffentliches Übernahmeangebot ist darum mit dem Kaufrechtsvertrag vereinbar c) Haben die Geschäfte mit den drei Investoren Folgen für das öffentliche Übernahmeangebot? Der an die Investoren bezahlte Preis übertrifft den Angebotspreis des öffentlichen Übernahmeangebots um CHF 35.- pro Aktie (Kontrollprämie) () () () () [5] Diskussion: ist in diesem Fall die best price rule anwendbar? Best price rule gilt erst ab Veröffentlichung des Angebots Verpflichtungsgeschäft wurde vor dem öffentlichen Kaufangebot abgeschlossen, ist aber bedingt Der Vollzug hat noch nicht stattgefunden, die Bedingung ist aber am 4. Mai 00 mit der Lancierung des öffentlichen Übernahmeangebots eingetreten Das Kaufrecht ist an die Lancierung eines öffentlichen Übernahmeangebot gekoppelt (Bedingung) Zweck ist letztlich die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht i.s.v. Art. 4 Abs. BEHG und Art. 0 Abs. UEV-UEK Durch den Vertrag vom. Februar 00 werden die Investoren verpflichtet, Ihre Aktien für CHF 35.-/Aktie während der Angebotsfrist anzubieten Nach der Praxis der Übernahmekommission ist allein auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen. Keine Rolle spielt es, wann der Vertrag vollzogen wird. D.h. wenn das Verpflichtungsgeschäft vor dem öffentlichen Übernahmeangebot abgeschlossen wurde, findet die best price rule grundsätzlich keine Anwendung Eine Abweichung von diesem Grundsatz wird gemacht, wenn der Erwerb der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft durch die Anbieterin durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung an das Angebot bzw. an den Erfolg des Angebots geknüpft wird (sog.

6 6 gekoppelte Gesamttransaktion ) Diskussion ob gekoppelte Gesamttransaktion vorliegt Abgrenzung zur Mindestpreisregel Frage 5 [Total 30] a) Wie müsste Tito vorgehen, um eine Eintragung im Aktienbuch zu erwirken? [5] Aktienbuch: Art. 686 ff. OR 0.5 Eintragung als Aktionär ohne Stimmrecht Automatisch, keine Ablehnung möglich (Art. 685f Abs. 3 OR) Vermögenswerte Rechte aus Aktie können wahrgenommen werden (Art. 685f Abs. OR) 0.5 Eintragung als Aktionär mit Stimmrecht Gesuch beim Verwaltungsrat einreichen Voraussetzung für Eintrag: Ausweis über Erwerb der Aktie zu Eigentum (Art. 686 Abs. OR) Verwaltungsrat kann Eintragung ablehnen (Art 685d Abs. OR) Einberufung einer GV und Antrag auf Aufhebung der Vinkulierungsbestimmung Aufgrund der Stimmenverhältnisse praktisch aussichtslos b) Kann der Verwaltungsrat der Adria AG die Eintragung von Tito im Aktienbuch verweigern? Eintragung als Aktionär ohne Stimmrecht kann nicht abgelehnt werden. [0] Eintragung als Aktionär mit Stimmrecht kann abgelehnt werden Ablehnung aber nur möglich für Stimmrechte über 5% Gleichbehandlung 5 Wichtig: Verwaltungsrat hat zwar Freiheit, muss aber Gleichbehandlung der Aktionäre beachten. Ausnahmen sind nur zurückhaltend und nur aufgrund sachlich objektiver Kriterien zu gewähren Eintragung von Alberto, Bruno und Carla steht dem nicht entgegen, da Art. 685d Abs. 3 OR () () () Sofern keine Antwort innert 0 Tagen: Eintragungsfiktion c) Was könnte Tito unternehmen, wenn der Verwaltungsrat Tito gar [5]

7 7 nicht einträgt? Aktionäre ohne Stimmrecht hat unter Vorbehalt des Missbrauchsverbots jederzeit Recht, ein neues Gesuch einzureichen (keine Erschöpfungswirkung des Antrags) Klage auf Anerkennung und Eintragung ins Aktienbuch (vgl. Art. 685f Abs. 4 OR) 5 () Argument Gleichbehandlung (.5) I.c. keine Verweigerung einer Ausnahme ohne sachliche Gründe, da bei Alberto, Bruno und Carla Aktienbesitz durch Erbgang Klage auf Schadenersatz wegen unrechtmässiger Ablehnung (Art. 685f Abs. 4) (.5) 5 () Diskussion, ob ein Schaden entstanden ist (3) Exkulpation () Hinweis VR-Beschluss als solches nicht anfechtbar () Ungleichbehandlung Anfechtungsgrund (vgl. Art. 706 Abs. Ziff. 3 OR), da kein Nichtigkeitsgrund keine Nichtigkeitsklage nach Art. 74 i.v.m. 706b OR möglich () Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) Pflichtwidrigkeit () Liegt ein Schaden vor ()

Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler

Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler Mergers & Acquisitions Annina Lippuner Übersicht Fall Sika 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Fall Schindler 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion

Mehr

Frage 1 Total 20 a) Wie ist der Vertrag zwischen Francisco, Maximilian und Alexandra zu

Frage 1 Total 20 a) Wie ist der Vertrag zwischen Francisco, Maximilian und Alexandra zu Universität Zürich Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone Ordinarius Prüfung Aktienrecht

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 9. März 2005

EMPFEHLUNG. vom 9. März 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs Inhalt 1. Allgemeine Charakterisierung der Mitgliedschaft 2. Pflichten des Aktionärs

Mehr

Gleichbehandlung der einzelnen Aktionäre, nach Köpfen (Individualrechte)

Gleichbehandlung der einzelnen Aktionäre, nach Köpfen (Individualrechte) Gleichbehandlung der Aktionäre (I/II) Gleichbehandlung durch die Generalversammlung (siehe Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR) und durch den Verwaltungsrat (Art. 717 Abs. 2 OR) Gleichbehandlung als Schutz vor

Mehr

Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates

Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates Nichtbestehen einer Angebotspflicht Stellungnahme des Verwaltungsrats der Addex Pharmaceuticals Ltd zum Gesuch vom 17. September 2010 von Biotechnology Value

Mehr

Verfügung 469/02. vom 25. März 2011

Verfügung 469/02. vom 25. März 2011 Verfügung 469/02 vom 25. März 2011 Öffentliches Umtauschangebot der Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht Sachverhalt:

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Übertragung der Mitgliedschaft

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Übertragung der Mitgliedschaft Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Inhalt 1. Verbriefung der Rechte des Aktionärs 2. Erwerb der Mitgliedschaft 3. 4. Ausschluss und Austritt von

Mehr

BEHG) gelten für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind.

BEHG) gelten für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind. Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der

Mehr

EMPFEHLUNG III. vom 28. Juni 2007

EMPFEHLUNG III. vom 28. Juni 2007 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

freie Übertragbarkeit als Folge und Ausdruck der Kapitalbezogenheit der Mitgliedschaft

freie Übertragbarkeit als Folge und Ausdruck der Kapitalbezogenheit der Mitgliedschaft Übertragbarkeit der Mitgliedschaft und Beschränkungen der Übertragbarkeit freie Übertragbarkeit als Folge und Ausdruck der Kapitalbezogenheit der Mitgliedschaft Handelbarkeit von Anteilen an Unternehmen:

Mehr

Unterlassung erfolgte absichtlich, keine Exkulpationsgründe ersichtlich Geltendmachung durch den Gläubiger (Aktivlegitimation):

Unterlassung erfolgte absichtlich, keine Exkulpationsgründe ersichtlich Geltendmachung durch den Gläubiger (Aktivlegitimation): Bachelorprüfung Handels- und Wirtschaftsrecht vom 6. Juni 04 Lehrstuhl Prof. Dr. Kern Alexander Musterlösung Aufgabe - Teil Gesellschaftsrecht Punkte Frage a) I. Geltendmachung des Fortführungsschadens

Mehr

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR)

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Veränderungen des Aktienkapitals Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR)

Mehr

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR)

Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Veränderungen des Aktienkapitals Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR)

Mehr

Mitwirkungsrechte Stimmrecht (Art OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung

Mitwirkungsrechte Stimmrecht (Art OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung Die wichtigsten Aktionärsrechte (Überblick) Mitwirkungsrechte Stimmrecht (Art. 692-695 OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung (unter anderem Art. 689-691, 699 f. OR) Schutzrechte

Mehr

Offenlegung von Beteiligungen

Offenlegung von Beteiligungen Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR II Meldung beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe sowie bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Absprache oder

Mehr

Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen

Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen Börsenkotierung (I/II) Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen "börsenkotierte Gesellschaft" Begriff der Publikumsgesellschaft Börsenkotierung als Tatbestandsvoraussetzung

Mehr

Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012

Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012 Lösungshinweise zu Teil A der Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahressemester 2012 Teil A (20 Punkte) Fall 1 Ad 1: Falsch: Art. 671 Abs. 1 OR: des einbezahlten Aktienkapitals. Bei hälftiger Liberierung

Mehr

Öffentliche Übernahmen: Pflichten des Verwaltungsrates. Unternehmerfrühstück 28. August 2009

Öffentliche Übernahmen: Pflichten des Verwaltungsrates. Unternehmerfrühstück 28. August 2009 Öffentliche Übernahmen: Pflichten des Verwaltungsrates Unternehmerfrühstück 28. August 2009 Rechtliche Rahmenbedingungen Revision BEHG, BEHV-FINMA, UEV: in Kraft seit 1. Januar 2009 Formelle Änderungen:

Mehr

Verfügung 384/04. Sachverhalt. vom 11. Februar 2009

Verfügung 384/04. Sachverhalt. vom 11. Februar 2009 Verfügung 384/04 vom 11. Februar 2009 Öffentliches Kaufangebot der Behr Deflandre & Snozzi BDS AG, Buchberg, sowie der Scintilla AG, Solothurn, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der sia

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 19. Oktober 2015 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 3. Dezember 2015

Mehr

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016 * ) Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) durch eine Emittentin (Anbieter)

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2014 (UniZH)

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2014 (UniZH) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2014 (UniZH) Fall 5 (Aktienrecht) PD Dr. iur. Stefan Knobloch, Rechtsanwalt Sachverhalt Werkstoffbau AG (WAG) Mehrheitsaktionärsgruppe Minderheitsaktionärsgruppe

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013

Mehr

Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen

Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Universität Zürich Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt Körperschaft Zwingend ausschliessliche Haftung

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 25. April 2001

EMPFEHLUNG. vom 25. April 2001 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Haftung in der Aktiengesellschaft

Haftung in der Aktiengesellschaft Haftung in der Aktiengesellschaft AG unbeschränkte Haftung der AG (Haftung mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen) für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unbeschränkte Haftung der Aktionäre für die

Mehr

EMPFEHLUNG VIII. vom 15. September 2005

EMPFEHLUNG VIII. vom 15. September 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung: Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 Öffentliches Kaufangebot der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbh für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG Verlängerung Vollzugsaufschub

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch

Mehr

I FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT II AKTIENKAPITAL, AKTIEN, PARTIZIPATIONSSCHEINE, OBLIGATIONEN

I FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT II AKTIENKAPITAL, AKTIEN, PARTIZIPATIONSSCHEINE, OBLIGATIONEN WEISSE ARENA AG (Arena Alva SA, White Arena Corp.), CH-7032 LAAX (Änderung und Anpassung gemäss GV-Beschluss vom 24. September 2015) I FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma und Sitz

Mehr

EMPFEHLUNG VI. vom 30. August 2005

EMPFEHLUNG VI. vom 30. August 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Ordentliche Generalversammlung der Goldbach Media AG vom 21. Mai Beschlussprotokoll. (Version für Veröffentlichung auf Website)

Ordentliche Generalversammlung der Goldbach Media AG vom 21. Mai Beschlussprotokoll. (Version für Veröffentlichung auf Website) Beschlussprotokoll (Version für Veröffentlichung auf Website) Ordentliche Generalversammlung der Goldbach Media AG vom 21. Mai 2007, 10:00 Uhr, Goldbach Center, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht Traktandum

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Aktie als "Teilsumme" (Quote) des Aktienkapitals (Art. 620 Abs. 1 OR)

Aktie als Teilsumme (Quote) des Aktienkapitals (Art. 620 Abs. 1 OR) Aktie Aktie als "Teilsumme" (Quote) des Aktienkapitals (Art. 620 Abs. 1 OR) Nennwert von mindestens 1 Rappen (Art. 622 Abs. 4 OR; siehe Art. 622 Abs. 4 VE-OR 2014) Betrag, in dessen Umfang sich der Aktienzeichner

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 14. Juli 2000

EMPFEHLUNG. vom 14. Juli 2000 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 1 Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen

Mehr

Verfügung 462/01. vom 26. November Feststellungsgesuch von Basilea Pharmaceutica AG betreffend Anpassung Mitarbeiteroptionen.

Verfügung 462/01. vom 26. November Feststellungsgesuch von Basilea Pharmaceutica AG betreffend Anpassung Mitarbeiteroptionen. Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 Feststellungsgesuch von Basilea Pharmaceutica AG betreffend Anpassung Mitarbeiteroptionen Sachverhalt: A. Basilea Pharmaceutica AG (Basilea oder Gesuchstellerin)

Mehr

Das Kapitalband. nach künftigem schweizerischem Recht

Das Kapitalband. nach künftigem schweizerischem Recht Das Kapitalband nach künftigem schweizerischem Recht Vortrag von Saskia Edskes im Rahmen der Veranstaltung Gesellschaftsrecht II im FS 13 an der Universität Zürich bei Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt Überblick

Mehr

Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die

Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die ordentliche Hauptversammlung der Wirecard AG mit Sitz

Mehr

Fallstricke im Verkehr mit dem Handelsregisteramt

Fallstricke im Verkehr mit dem Handelsregisteramt Reto Berthel Fallstricke im Verkehr mit dem Handelsregisteramt Luzern, 29. November 2012 Folie 1 Lic.iur. Reto Berthel Rechtskonsulent, Lehrbeauftragter an der Hochschule Luzern, Partner Kaufmann Rüedi

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Kapitalveränderungen

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Kapitalveränderungen Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Kapitalveränderungen Inhalt 1. Überblick 2. Ordentliche Kapitalerhöhung 3. Genehmigte Kapitalerhöhung 4. Bedingte Kapitalerhöhung

Mehr

CECONOMY AG Fact Book zu den Kapitalermächtigungen

CECONOMY AG Fact Book zu den Kapitalermächtigungen CECONOMY AG Fact Book zu den Kapitalermächtigungen Ordentliche Hauptversammlung, 13. Februar 2019 Disclaimer: Dies ist eine Zusammenfassung von Teilen der Einladung und der Tagesordnung zur ordentlichen

Mehr

können in den Statuten zusätzliches Gesellschaftskapital in Form von Vorratskapital oder Wandlungskapital vorsehenbilden.

können in den Statuten zusätzliches Gesellschaftskapital in Form von Vorratskapital oder Wandlungskapital vorsehenbilden. Lenz & Staehelin, 23. März 2011 Vernehmlassung Art. 11 13 Vorentwurf BankG Vorentwurf BankG Vorschläge Lenz & Staehelin Bemerkungen Art. 11 Bildung 1 Banken können zusätzliches Gesellschaftskapital in

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 28. April 2005

EMPFEHLUNG. vom 28. April 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09

Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09 Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt und erleichterte Offenlegung von Lock-up-Gruppen Datum vom 7. April 2009 Version Geänderte Fassung vom 20. September 2018

Mehr

Änderung. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich

Änderung. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich Änderung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß 22 Abs 11 ÜbG der Siemens Aktiengesellschaft Österreich an alle Aktionäre der VA Technologie Aktiengesellschaft gemäß 15 Übernahmegesetz 1998

Mehr

II AKTIENKAPITAL, AKTIEN, PARTIZIPATIONSSCHEINE, OBLIGATIONEN

II AKTIENKAPITAL, AKTIEN, PARTIZIPATIONSSCHEINE, OBLIGATIONEN WEISSE ARENA AG (Arena Alva SA, White Arena Corp.), CH-7032 LAAX (Änderung und Anpassung gemäss GV-Beschluss vom 14. September 2017) I FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma und Sitz

Mehr

EMPFEHLUNG. Vom 13. Oktober 2004

EMPFEHLUNG. Vom 13. Oktober 2004 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Rechte des Aktionärs

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Rechte des Aktionärs Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Rechte des Aktionärs Inhalt 1. Rechte des Aktionärs 2. Vermögensmässige Rechte 3. Nichtvermögensmässige Rechte

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH USI Group Holdings AG Bahnhofstrasse 106, Postfach 1317, CH-8021 Zürich, Switzerland T: + (41) 1 212 4004 F: + (41) 1 211 4638 www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH Einladung zur ordentlichen

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Rechte des Aktionärs

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Rechte des Aktionärs Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Rechte des Aktionärs Inhalt 1. Minderheitenschutz 2. Besondere Aktienkategorien 3. Die Rechtsstellung der Inhaber

Mehr

Die wichtigsten Gesellschaftsformen

Die wichtigsten Gesellschaftsformen Konstitution 1 Tabelle Die wichtigsten Gesellschaftsformen Grundlagen In der Schweiz gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von Gesellschaften bzw. Rechtsformen, die Personengesellschaften (einfache Gesellschaft,

Mehr

Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht. Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist

Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht. Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist Neues GmbH-Recht sowie Anpassung im Aktienrecht Referent: Roland Bolliger, Notar, Rothrist Inhalt I Allgemeine Bemerkungen II Was wird besser? III Organisation der GmbH - Gesellschafterversammlung - Geschäftsführung

Mehr

Einführung in das Finanzmarktrecht FS2016

Einführung in das Finanzmarktrecht FS2016 Einführung in das Finanzmarktrecht FS2016 Börsengesellschaftsrecht Alex Christen, MLaw, Rechtsanwalt alex.christen@iwr.unibe.ch Universität Bern Institut für Wirtschaftsrecht VORBEMERKUNGEN I. Aufbau des

Mehr

zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben)

zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) Besonderheiten börsenkotierter Gesellschaften grosser Aktionärskreis zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) institutionalisierter

Mehr

Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS

Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS Dr. Jürg E. Hartmann Dr. Christoph P.A. Martig SCHWEIZERISCHES AKTIENRECHT - EIN ÜBERBLICK

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 22. März Öffentliches Rückkaufsprogramm zwecks Kapitalherabsetzung der Swisscom AG, Ittigen

EMPFEHLUNG. vom 22. März Öffentliches Rückkaufsprogramm zwecks Kapitalherabsetzung der Swisscom AG, Ittigen B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots der. Basler Leben AG, Basel, Schweiz

Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots der. Basler Leben AG, Basel, Schweiz M NOT FOR RELEASE, PUBLICATION OR DISTRIBUTION IN WHOLE OR IN PART, IN, INTO OR FROM ANY JURISDICTION WHERE TO DO SO WOULD CONSTITUTE A VIOLATION OF THE RELEVANT LAWS. Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots

Mehr

EMPFEHLUNG I. vom 22. August 2007

EMPFEHLUNG I. vom 22. August 2007 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Holcim Ltd. Nominee-Reglement Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich

Mehr

Verfügung 500/02. vom 17. August 2012

Verfügung 500/02. vom 17. August 2012 Verfügung 500/02 vom 17. August 2012 Öffentliches Kaufangebot von JSH S.A. an die Aktionäre von Bank Sarasin & Cie AG Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht Sachverhalt: A. Bank Sarasin & Cie AG (Sarasin

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Ereignis Anmerkung Frist Dokumente Adressaten BX Ordentliche Generalversammlung (OGV) OGV ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des

Mehr

Änderung vom 13. Februar 2014 des Angebotsprospekts vom 8. November Öffentliches Kaufangebot. AEVIS Holding SA, Fribourg, Schweiz

Änderung vom 13. Februar 2014 des Angebotsprospekts vom 8. November Öffentliches Kaufangebot. AEVIS Holding SA, Fribourg, Schweiz Änderung vom 13. Februar 2014 des Angebotsprospekts vom 8. November 2013 Öffentliches Kaufangebot der AEVIS Holding SA, Fribourg, Schweiz für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert

Mehr

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes

Mehr

Statutenänderung Generalversammlung vom 8. Oktober 2016

Statutenänderung Generalversammlung vom 8. Oktober 2016 Statutenänderung Generalversammlung vom 8. Oktober 2016 Statuten bisher Statuten neu, Revisionsentwurf STATUTEN STATUTEN Pendicularas Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent SA Pendicularas Scuol SA (Bergbahnen Motta

Mehr

JSC Metkombank: 350'000 Sulzer-Aktien; Samtliche dieser Gesellschaften werden von Viktor F. Vekselberg beherrscht.

JSC Metkombank: 350'000 Sulzer-Aktien; Samtliche dieser Gesellschaften werden von Viktor F. Vekselberg beherrscht. Swiss Takeove r Board Ubernahmekommission Verfiigung 611/ 02 vom 28. September 2015 bffentliches Kaufangebot von Tiwel Holding AG an die Aktionare von Sulzer AG - Gesuch von Tiwel Holding AG um Feststellung

Mehr

WICHTIGE INFORMATION BETREFFEND DER ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG 2018

WICHTIGE INFORMATION BETREFFEND DER ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG 2018 iq Power Licensing AG, Zug WICHTIGE INFORMATION BETREFFEND DER ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG 2018 Im Zusammenhang mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der iq Power Licensing AG, welche

Mehr

Verfügung 432/01. vom 4. November 2009

Verfügung 432/01. vom 4. November 2009 Verfügung 432/01 vom 4. November 2009 Gesuch von Credit Suisse um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht resp. Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Implenia AG sowie

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2017

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2017 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2017 1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Zum

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) Vom 25. Juni 1997 (Stand am 1. Dezember 2007) (Sprachliche Korrekturen vorbehalten)

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 26. März 2002

EMPFEHLUNG. vom 26. März 2002 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Schutz der Minderheit in Aktiengesellschaften

Schutz der Minderheit in Aktiengesellschaften Schutz der Minderheit in Aktiengesellschaften Gesellschaftsrecht II FS13 Ulrika Lindström, Emelie Håkansson Materialen Kraakman, s 89-99 BGE 88 II 98 BGE 99 II 55 BGE 105 II 114 BGer 4C.242/2001 vom 5.

Mehr

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über öffentliche Kaufangebote

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über öffentliche Kaufangebote Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über öffentliche Kaufangebote vom 10. April 2013 1. Kontext : [1] Die vorliegende Revision der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Mehr

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.)

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.) Kapitalerhöhung Effektive - Ordentliche ( 182 ff.) Beschluss ( 182) Zeichnung ( 185) Bezugsrecht ( 186) - Bedingte (192 ff.) Besondere Zwecke des 192 II - Genehmigtes Kapital ( 202 ff.)!!! Ermessen des

Mehr

S&T AG Linz. 15. ordentliche Hauptversammlung am 30. Mai Satzungsgegenüberstellung

S&T AG Linz. 15. ordentliche Hauptversammlung am 30. Mai Satzungsgegenüberstellung S&T AG Linz 15. ordentliche Hauptversammlung am 30. Mai 2014 Satzungsgegenüberstellung bisherige Fassung neue Fassung 3 Veröffentlichungen/Bekanntmachungen Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) 954.195.1 vom 21. August 2008 (Stand am 1. Mai 2013) Von der Eidgenössischen Bankenkommission 1 genehmigt am

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB (1) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das gezeichnete Kapital der DF AG beträgt EUR 6.800.000,00. Es ist

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 11. August 2000

EMPFEHLUNG. vom 11. August 2000 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

S T A T U T E N. der KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA I. FIRMA, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT

S T A T U T E N. der KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA I. FIRMA, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT S T A T U T E N der KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA I. FIRMA, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz Unter der Firma KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA besteht mit Sitz in Bern

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Erläuterung der Angaben im Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB durch den Vorstand

Erläuterung der Angaben im Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB durch den Vorstand Erläuterung der Angaben im Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB durch den Vorstand Für börsennotierte Unternehmen besteht nach 289 Abs. 4 und 315

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft

Mehr

Verfügung 499/01. vom 13. Dezember 2011

Verfügung 499/01. vom 13. Dezember 2011 Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011 Öffentliches Kaufangebot von ABB Schweiz AG an die Aktionäre von Newave Energy Holding SA Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht Sachverhalt: A. Newave Energy

Mehr

Verfügung 556/01. vom 24. Februar Öffentliches Rückkaufprogramm von Walter Meier AG durch die Ausgabe von Put-Optionen.

Verfügung 556/01. vom 24. Februar Öffentliches Rückkaufprogramm von Walter Meier AG durch die Ausgabe von Put-Optionen. Verfügung 556/01 vom 24. Februar 2014 Öffentliches Rückkaufprogramm von Walter Meier AG durch die Ausgabe von Put-Optionen Sachverhalt: A. Die Walter Meier AG (Walter Meier oder Gesuchstellerin) ist ein

Mehr

EMPFEHLUNG III. vom 10. Februar 2006

EMPFEHLUNG III. vom 10. Februar 2006 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel.: +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax: +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Revisionsentwurf UEV Stand 5. Juni 2008, S.1/53

Revisionsentwurf UEV Stand 5. Juni 2008, S.1/53 Revisionsentwurf UEV Stand 5. Juni 008, S./5 aktueller Wortlaut Vorschläge Kommentar Diese Spalte enthält die Änderungen und Streichungen. Mangels anderer Angaben bleibt der aktuelle Wortlaut (vgl. linke

Mehr

Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von. für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 3.

Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von. für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 3. NOT FOR RELEASE, PUBLICATION OR DISTRIBUTION IN WHOLE OR IN PART, IN, INTO OR FROM ANY JURISDICTION WHERE TO DO SO WOULD CONSTITUTE A VIOLATION OF THE RELEVANT LAWS. Sempione Retail AG Voranmeldung des

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09 Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt Zusammenfassung: Meldepflichten beim IPO (ersetzt Mitteilung I/99) Die Meldepflichten bedeutender Aktionäre

Mehr

Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich

Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Präsentation im Rahmen der Vorlesung Recht der Unternehmensfinanzierung I bei Prof. Dr. Siller Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich 1. AG und GmbH

Mehr

Verfügung 580/01. vom 16. Oktober 2014

Verfügung 580/01. vom 16. Oktober 2014 Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 Öffentliches Kaufangebot von KUKA Aktiengesellschaft an die Aktionäre von Swisslog Holding AG Voranmeldung, Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht Sachverhalt:

Mehr

Abweichende Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm)

Abweichende Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm) Abweichende Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 9 (Aktienoptionsprogramm) TOP 8 Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten

Mehr

II. Die Vorratsaktien im geltenden deutschen Aktienrecht 5. III. Die Vorratsaktien im schweizerischen Recht 6

II. Die Vorratsaktien im geltenden deutschen Aktienrecht 5. III. Die Vorratsaktien im schweizerischen Recht 6 - VII - INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN LITERATURVERZEICHNIS EINLEITUNG 1. KAPITEL GRUNDLAGEN 1 Der Begriff der Vorratsaktie 3 I. Allgemeines 3 II. Die Vorratsaktien im geltenden deutschen Aktienrecht 5

Mehr

Dienstag, 13. Juni 2017, 10:30 Uhr (Türöffnung: Uhr) Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, CH-8008 Zürich

Dienstag, 13. Juni 2017, 10:30 Uhr (Türöffnung: Uhr) Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, CH-8008 Zürich Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Montana Tech Components AG, Reinach (die Gesellschaft ) Datum: Ort: Dienstag, 13. Juni 2017, 10:30 Uhr (Türöffnung: 10.00 Uhr) Walder Wyss AG, Seefeldstrasse

Mehr

Schindler Holding AG Einführung einer statutarischen Obliegenheit zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots

Schindler Holding AG Einführung einer statutarischen Obliegenheit zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots Verfügung 610/01 vom 21. Juli 2015 Schindler Holding AG Einführung einer statutarischen Obliegenheit zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots Sachverhalt: A. Schindler Holding AG (Schindler) ist

Mehr

Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an bestehende Aktionäre der IMW Immobilien AG und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar.

Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an bestehende Aktionäre der IMW Immobilien AG und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an bestehende Aktionäre der IMW Immobilien AG und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar. IMW Immobilien AG, Berlin ISIN: DE000A0BVWY6 und DE000A0BVWZ3

Mehr