Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.)
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- Werner Beltz
- vor 6 Jahren
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1 Kapitalerhöhung Effektive - Ordentliche ( 182 ff.) Beschluss ( 182) Zeichnung ( 185) Bezugsrecht ( 186) - Bedingte (192 ff.) Besondere Zwecke des 192 II - Genehmigtes Kapital ( 202 ff.)!!! Ermessen des Vorstands! Nominelle ( 207 ff.) Umwandlung der Kapitalrücklagen ( 272 II HGB) oder von Gewinnrücklagen Aktienerwerb durch Altaktionäre ( 212): Gratisaktien Folie 127
2 Bezugsrecht ( 186) Vermögensrechtlicher Bestandteil der Aktionärstellung Schutz des Aktionärs vor Verwässerung seiner Stellung - Stimmmacht (etwa: Schutz der Sperrminorität) - Wert des Anteils (Ausgabe neuer Aktien unter Kurswert) Bezugsrechtsausschluss ( 186 III + IV) - Anlässe: Akquisition, Arbeitnehmer - Voraussetzungen Formell: - 3/4 Mehrheit (Abs. 3) - Schriftlicher Bericht (Abs. 4) Materiell - Sachlicher Grund, Verhältnismäßigkeit - Emission am Börsenkurs ( 255 II) - Erlaubnistatbestand des Abs. 3 S. 4! Folie 128
3 BGHZ 71, 40 Kali und Salz Eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen ist - bei angemessener Bewertung von Leistung und Gegenleistung - zulässig, wenn die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse am Erwerb des Gegenstandes hat und zu erwarten ist, der damit angestrebte Nutzen werde den verhältnismäßigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre aufwiegen. Folie 129
4 Genehmigtes Kapital Charakter: Kompetenzverlagerung - Kapitalerhöhung hängt von Ermessensentscheidung des Vorstands ab. - Vermeidung von schwerfälligem Hauptversammlungsbeschluss. Grenzen - Befristung: maximal 5 Jahre ( 202 I + II) - Umfang: maximal 50 % des Grundkapitals ( 202 III 1) - Zustimmung des Aufsichtsrats ( 202 III 2) Bezugsrechtsausschluss ( 203 II) - Schriftliche Begründung - Sachliche Begründung (abstrakt) Folie 130
5 BGHZ 83, 319 Holzmann Ein Hauptversammlungsbeschluß, den Vorstand im Rahmen genehmigten Kapitals auch zum Ausschluß des Bezugsrechts zu ermächtigen, ist nur zulässig, wenn nach der Lage der Gesellschaft und dem Stand der Pläne für ihre Zukunft konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, es könnte sich innerhalb der dem Vorstand eingeräumten Frist als notwendig und auch im Hinblick auf die Interessen der betroffenen Aktionäre als vertretbar erweisen, bei der Ausgabe neuer Aktien das Bezugsrecht auszuschließen. Diese Voraussetzung hat der Vorstand in seinem Bericht nach 186 IV 2, 203 II 2 AktG darzulegen. Folie 131
6 BGHZ 136, 133 Siemens/Nold 1. Im Rahmen des genehmigten Kapitals kann die Hauptversammlung das Bezugsrecht der Aktionäre dann ausschließen oder den Vorstand zu dem Bezugsrechtsausschluss ermächtigen, wenn die Maßnahme, zu deren Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form bekannt gegeben wird. 2. Der Vorstand darf von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch machen, wenn das konkrete Vorhaben seiner abstrakten Umschreibung entspricht und auch im Zeitpunkt seiner Realisierung noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Er hat diesen Umstand im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens sorgfältig zu prüfen. Folie 132
7 BGHZ 164, 241 Mangusta/Commerzbank I Im Rahmen des genehmigten Kapitals ( 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, Siemens/Nold). Folie 133
8 BGHZ 164, 249 Mangusta/Commerzbank II Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss ( 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage ( 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold, unter Hinweis auf BGHZ 83, 1222, 125, 133 ff. - Holzmüller). Folie 134
9 Aktionärskontrolle bei Ausnutzung genehmigten Kapitals Vorgehen gegen Hauptversammlungsbeschluss über die Ermächtigung durch Anfechtungsklage ( 243 ff.) Vorgehen gegen (rechtswidrige) Ausnutzung der Ermächtigung - Vorbeugende Unterlassungs- und Feststellungsklage (jedoch Informationsdefizit) - Nach Eintragung bleiben nur Ersatzansprüche ( 93, 116), die ggf. über 147 geltend zu machen sind. Folie 135
Genehmigtes Kapital 2016/I
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