Archäologischer Verein Zug. I. Name, Zweck und Tätigkeit. I. Name, Zweck und Tätigkeit. Art. 1. Art. 1
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1 Archäologischer Verein Zug I. Name, Zweck und Tätigkeit Art. 1 Die Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte bildet einen Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie wurde 1928 unter dem Namen «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» gegründet und hat ihren Sitz in Zug. Art. 2 Zweck der Vereinigung ist es: - Interesse und Verständnis für die Erforschung der Zuger Urund Frühgeschichte bei Volk und Behörden zu wecken und zu fördern. - die Erkenntnisse über die Zuger Ur- und Frühgeschichte einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. - die Aktivitäten der Kantonsarchäologie und des Kantonalen Museums für Urgeschichte zu unterstützen. 1 I. Name, Zweck und Tätigkeit Art. 1 Der Archäologische Verein Zug bildet einen Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wurde 1928 unter dem Namen «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» gegründet und hat seinen Sitz in Zug. Art. 2 Zweck des Archäologischen Vereins Zug ist es: - Interesse und Verständnis für Archäologie und Denkmäler bei Volk und Behörden zu wecken und zu fördern. - die Erkenntnisse der archäologischen Forschung im Kanton Zug einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. - die Aktivitäten des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug und des Kantonalen Museums für Urgeschichte(n) zu unterstützen.
2 Art. 3 Die Vereinigung verfolgt diese Ziele u.a. durch: - allgemeinverständliche Vorträge fachkundiger Referenten. - Führungen auf aktuellen Grabungsplätzen, an ur- und frühgeschichtliche Stätten und in Museen. - Kurse über Ur- und Frühgeschichte. - Anregung und Unterstützung von Publikationen zur ur- und frühgeschichtlichen Forschung im Kanton Zug. Diese Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit der Kantonsarchäologie, dem Kantonalen Museum für Urgeschichte und anderen Körperschaften stattfinden. II. Mitgliedschaft Art. 4 Der Verein setzt sich zusammen aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Als Kollektivmitglieder können juristische Personen, öffentlichrechtliche Institutionen und Körperschaften aufgenommen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht entrichten, gelten als ausgetreten. Art. 5 Personen, die sich um die zugerische Ur- und Frühgeschichte oder um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2 Art. 3 Der Archäologische Verein Zug verfolgt diese Ziele u.a. durch: - allgemeinverständliche Vorträge fachkundiger Referenten. - Führungen auf aktuellen Grabungsplätzen, an archäologische Stätten und in Museen. - Exkursionen, Veranstaltungen zu archäologischen Themen. - Anregung und Unterstützung von Publikationen zur Archäologie und zur archäologischen Forschung im Kanton Zug. Diese Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäololgie, dem Kantonalen Museum für Urgeschichte(n) und anderen Körperschaften stattfinden. II. Mitgliedschaft Art. 4 Der Verein setzt sich zusammen aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Als Kollektivmitglieder können juristische Personen, öffentlichrechtliche Institutionen und Körperschaften aufgenommen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Anmeldung. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Vorstand. Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht entrichten, gelten als ausgetreten. Art. 5 Personen, die sich um zugerische Geschichte und Archäologie oder um den Archäologischen Verein Zug besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3 Art. 6 Die Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Art. 6 Die Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. III. Organe der Vereinigung Art. 7 Die Organe der Vereinigung sind: - die Generalversammlung, - der Vorstand, - der Rechnungsausschuss. III. Organe der Vereinigung Art. 7 Die Organe des Archäologischen Vereins Zug sind: - die Generalversammlung, - der Vorstand, - der Rechnungsausschuss. 1. Die Generalversammlung Art. 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Ihr stehen insbesondere zu: - Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren. - Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. - Festsetzung der Mitgliederbeiträge. - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern. - Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und Auflösung der Vereinigung Die Generalversammlung Art. 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Archäologischen Vereins Zug. Ihr stehen insbesondere zu: - Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen. - Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. - Festsetzung der Mitgliederbeiträge. - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern. - Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins.
4 Art. 9 Die Generalversammlung findet jährlich statt und ist mindestens 10 Tage im Voraus unter Mitteilung der Traktandenliste einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. Art. 10 Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder, auch die Kollektivmitglieder, haben eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten. Die Stimmabgabe muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder das verlangt. Art. 9 Die Generalversammlung findet jährlich statt und ist mindestens 10 Tage im Voraus unter Mitteilung der Traktandenliste einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. Art. 10 Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder, auch die Kollektivmitglieder, haben eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten/bei der Präsidentin. Die Stimmabgabe muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder das verlangt. 2. Der Vorstand Art. 11 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4 bis 6 weiteren Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Art. 12 Dem Vorstand obliegen die Führung des Vereins, das Rechnungswesen und alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er legt der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor und kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen Der Vorstand Art. 11 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Art. 12 Dem Vorstand obliegen die Führung des Vereins, das Rechnungswesen und alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er legt der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor und kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.
5 Art. 13 Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss bestellen. Art. 14 Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen. Der Präsident und ein anderes Mitglied der Vorstandes führen, je kollektiv zu zweien, die rechtsverbindliche Unterschrift. 3. Der Rechnungsausschuss Art. 15 Der Rechnungsausschuss besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung der Vereinigung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Art. 13 Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss bestellen. Art. 14 Der Vorstand vertritt den Archäologischen Verein Zug nach aussen. Der Präsident/die Präsidentin und ein anderes Mitglied des Vorstandes führen, je kollektiv zu zweien, die rechtsverbindliche Unterschrift. 3. Der Rechnungsausschuss Art. 15 Der Rechnungsausschuss besteht aus zwei Rechnungsrevisoren /-revisorinnen. Diese prüfen die Jahresrechnung des Archäologischen Vereins Zug und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. IV. Weitere Bestimmungen Art. 16 Rechnungs- und Vereinsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 17 Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 5 IV. Weitere Bestimmungen Art. 16 Rechnungs- und Vereinsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 17 Für Verbindlichkeiten des Archäologischen Vereins Zug haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6 Art. 18 Die ganze oder teilweise Revision der Statuten kann nur erfolgen, wenn an der Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Art. 19 Auch zur Auflösung der Vereinigung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung der Vereinigung an das Kantonale Museum für Urgeschichte. V. Schlussbestimmung Art. 20 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Februar 1989 in Zug beschlossen und ersetzen diejenigen vom 4. November Art. 18 Die ganze oder teilweise Revision der Statuten kann nur erfolgen, wenn an der Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Art. 19 Auch zur Auflösung des Archäologischen Vereins Zug bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Archäologischen Vereins Zug an das Kantonale Museum für Urgeschichte(n). V. Schlussbestimmung Art. 20 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 03. Mai 2016 in Cham beschlossen und ersetzen diejenigen vom 22. Februar Zug, 22. Februar 1989 Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte Cham, 03. Mai 2016 Archäologischer Verein Zug Der Präsident: Die Aktuarin: Beat Dittli Christine Kamm-Kyburz 6 Der Präsident: Die Aktuarin: Peter Raimann Anne-Catherine Lehner
7 1928 bis Jahre Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte Die 20er und 30er Jahre des letzten Jahrhunderts waren für die Archäologie des Kantons Zug eine fruchtbare Zeit. Der Zuger Kaufmann Michael Speck ( ) war die massgebliche Person der archäologischen Forschung in unserem Gebiet. Seine Entdeckungen, Sondierungen und Grabungen, sowie seine umfangreiche Privatsammlung stiessen auf grosses Interesse und fanden auch in der Regierung ein Echo. Der immer wieder geäusserte Wunsch nach einer kantonalen Altertümersammlung fand in der am 13. November 1928 vom Kantonsrat beschlossenen Errichtung einer «Öffentlichen Stiftung zur Förderung der urgeschicht-lichen Forschung und eines urgeschichtlichen Museums im Kanton Zug» seine Erfüllung. Im gleichen Jahr wurde auch die Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug gegründet. Zwei Jahre später, am 9. November 1930, wurde das Museum für Urgeschichte im Keller der «Athene», dem einstigen Töchterinstitut und der damaligen Kantonsschule, eingeweiht. Das stetig wachsende Museum konnte 1946 in grössere und hellere Räumlichkeiten der ehemaligen Zigarrenfabrik an der Ägeristrasse 56 umziehen. Im Verlaufe der 50er Jahre übernahm Michael Specks Sohn, Josef Speck, die ehrenamtliche Betreuung des Museums und die Weiterführung der erfolgreichen Erforschung der Zuger Ur- und Frühgeschichte. Josef Speck leitete während Jahrzehnten auch die «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» und legte mit vielen eigenen Publikationen den Grundstein zur Schriftenreihe des Museums, welche bis heute weitergeführt 45 Schriften zählt. Nachdem 1986 die Kantonsarchäologie institutionalisiert wurde, übernahm der Kanton immer mehr Verantwortung für das Museum wurde die Stiftung aufgelöst und eine gleichzeitige Reorganisation der Vereinigung mit dem neuen bis Jahre Archäologischer Verein Zug Die 20er und 30er Jahre des letzten Jahrhunderts waren für die Archäologie des Kantons Zug eine fruchtbare Zeit. Der Zuger Kaufmann Michael Speck ( ) war die massgebliche Person der archäologischen Forschung in unserem Gebiet. Seine Entdeckungen, Sondierungen und Grabungen, sowie seine umfangreiche Privatsammlung stiessen auf grosses Interesse und fanden auch in der Regierung ein Echo. Der immer wieder geäusserte Wunsch nach einer kantonalen Altertümersammlung fand in der am 13. November 1928 vom Kantonsrat beschlossenen Errichtung einer «Öffentlichen Stiftung zur Förderung der urgeschichtlichen Forschung und eines urgeschichtlichen Museums im Kanton Zug» seine Erfüllung. Im gleichen Jahr wurde auch die Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug gegründet. Zwei Jahre später, am 9. November 1930, wurde das Museum für Urgeschichte im Keller der «Athene», dem einstigen Töchterinstitut und der damaligen Kantonsschule, eingeweiht. Das stetig wachsende Museum konnte 1946 in grössere und hellere Räumlichkeiten der ehemaligen Zigarrenfabrik an der Ägeristrasse 56 umziehen. Im Verlaufe der 50er Jahre übernahm Michael Specks Sohn, Josef Speck, die ehrenamtliche Betreuung des Museums und die Weiterführung der erfolgreichen Erforschung der Zuger Ur- und Frühgeschichte. Josef Speck leitete während Jahrzehnten auch die «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» und legte mit vielen eigenen Publikationen den Grundstein zur Schriftenreihe des Museums, welche bis heute weitergeführt 45 Schriften zählt. Nachdem 1986 die Kantonsarchäologie institutionalisiert wurde, übernahm der Kanton immer mehr Verantwortung für das Museum wurde die Stiftung aufgelöst und eine gleichzeitige Reorganisation der Vereinigung mit dem neuen
8 Namen «Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte» beschlossen. Heute zählt die Vereinigung rund 550 Mitglieder. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt seit der Gründung 1928 unverändert Fr Als Jahresgabe erhalten die Mitglieder eine Publikation über ein ausgewähltes Thema der Zuger Urgeschichtsforschung. Die Vereinigung will das Wissen über die Zugerische Ur- und Frühgeschichte einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen, das Inte-resse an der archäologischen Forschung im Kanton Zug fördern und die Aktivitäten der Kantonsarchäologie und vor allem des Kantonalen Museums für Urgeschichte unterstützen. Die Vereinigung bietet den Mitgliedern Vorträge von Fachleuten aus dem In- und Ausland, Führungen in Museen und auf aktuelle Grabungsplätze, Exkursionen zu archäologischen Sehenswürdigkeiten und regelmässige Informationen über die Aktivitäten im Kantonalen Museum für Urgeschichte. Weitere Informationen und die Möglichkeit sich anzumelden finden Interessierte auf der Homepage der Vereinigung <www. urgeschichte.ch>. Vorstand VZUF, August 2012 Namen «Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte» beschlossen gibt sich die Vereinigung einen neuen Namen: Archäologischer Verein Zug. Heute zählt der Verein rund 530 Mitglieder. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt seit der Gründung 1928 unverändert Fr Die Mitglieder erhalten eine Jahresgabe, beispielsweise eine Publikation, einen Kalender oder Kunstkarten. Der Archäologische Verein Zug will das Wissen über die Erkenntnisse der Zuger Archäologie einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen, das Interesse an der Archäologie und den Denkmälern im Kanton Zug fördern und die Aktivitäten des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie und vor allem des Kantonalen Museums für Urgeschichte(n) unterstützen. Der Archäologische Verein Zug bietet den Mitgliedern Vorträge von Fachleuten aus dem In- und Ausland, Führungen in Museen und auf aktuelle Grabungsplätze, Erlebnistage, Exkursionen zu archäologischen Sehenswürdigkeiten und regelmässige Informationen über die Aktivitäten im Kantonalen Museum für Urgeschichte(n). Weitere Informationen und die Möglichkeit sich anzumelden finden Interessierte auf der Homepage des Archäolgischen Vereins Zug « Vorstand AVZ, Mai
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